Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 12. Aug. 2015 - 8 L 668/15
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. März 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung betreffend die Errichtung von 7 Windenergieanlagen vom 7. März 2014 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet nicht statt.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der aus dem Tenor zu 1. dieses Beschlusses ersichtliche Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, nachdem der Antragsgegner am 22. September 2014 auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 7. März 2014 angeordnet hat. Dadurch entfällt die sonst gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch, Anfechtungsklage). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht in dieser Situation auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
3Der Antragsteller ist befugt, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung aus eigenem Recht anzugreifen. Seinen Angaben zufolge, die von den weiteren Beteiligten nicht bestritten werden, ist er eine nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannte Vereinigung, die nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) gemäß § 2 UmwRG unter den dort genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 1 UmwRG einlegen kann.
4Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Es spricht vieles – wenn nicht alles – dafür, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Genehmigung Erfolg haben wird. Deshalb ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen.
5Der Widerspruch ist in der vorliegenden Konstellation der statthafte Rechtsbehelf. Zwar ist nach § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vor der Erhebung einer Anfechtungsklage grundsätzlich kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die betreffende Vorschrift findet nach § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW allerdings keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsakts wenden. Im vorliegenden Fall war der Antragsteller an dem Verwaltungsverfahren, auf welchem die angefochtene Genehmigung beruht, nicht beteiligt, so dass § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht zum Zuge kommt.
6Der Widerspruch ist auch fristgerecht erhoben worden. Der Genehmigungsbescheid ist dem Antragsteller nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden, so dass gemäß § 58 Abs. 1 VwGO die in § 70 Abs. 1 VwGO bestimmte Widerspruchsfrist von einem Monat nicht ausgelöst wurde. In diesem Fall ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner am 24. April 2014 die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung angeordnet und in der zugehörigen Rechtsbehelfsbelehrung auf die Jahresfrist hingewiesen. Der Widerspruch des Antragstellers vom 11. März 2015 ging am gleichen Tage bei dem Antragsgegner ein, so dass die Jahresfrist offensichtlich gewahrt ist.
7Nach § 4a Abs. 3 UmwRG ist im vorliegenden Zusammenhang § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Im vorliegenden Fall kann es dahin stehen, ob diese „Zweifel“ gerade solche Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben müssen, die dem Umweltschutz dienen, oder ob der Rechtsbehelf eines anerkannten Umweltverbandes auch Erfolg hat, wenn die angefochtene Genehmigung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die mit Umweltschutz nichts zu tun haben. Denn die „ernstlichen Zweifel“ im Sinne von § 4a Abs. 3 UmwRG ergeben sich hier gerade aus solchen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Schutz der Umwelt dienen. Insoweit bestehen nach Auffassung der Kammer allerdings nicht nur „ernste Zweifel“; aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung spricht nach Auffassung des beschließenden Gerichts sehr viel für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung.
8Die in dem Bescheid vom 7. März 2014 bezeichneten 7 Windenergieanlagen sind von der Beigeladenen als Einheit geplant und seitens des Antragsgegners als Einheit genehmigt worden, so dass hier und im folgenden Text von einem Vorhaben gesprochen wird. Dieses Vorhaben unterfällt § 29 des Baugesetzbuches (BauGB), weil es die Errichtung baulicher Anlagen zum Gegenstand hat. Zwar bedarf es hierfür keiner gesonderten Baugenehmigung nach den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, weil die Genehmigung gemäß § 13 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) die bauaufsichtliche Genehmigung einschließt. Gleichwohl ist die Übereinstimmung des Vorhabens der Beigeladenen mit dem materiellen Baurecht uneingeschränkt zu prüfen. Im vorliegenden Fall dürften die 7 Anlagen oder jedenfalls einige davon bauplanungsrechtlich unzulässig sein. Insoweit ist § 35 BauGB einschlägig, weil die betroffenen Grundstücke weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung finden sich in dem streitgegenständlichen Bescheid (S. 26 daselbst) lediglich folgende Ausführungen:
9„Die Baugrundstücke liegen im städtebaulichen Außenbereich der Stadt C. M. in den Gemarkungen C1. und G. . Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt C. M. ist der Bereich der Standorte der Windkraftanlagen als Fläche für Wald dargestellt. Da die Stadt C. ‑ M. ihr Einvernehmen gem. § 36 BauGB nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde ausdrücklich verweigert hat, gilt dieses gemäß § 36 Abs. 2 BauGB per Gesetz als erteilt. Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich zulässig.“
10Diese Ausführungen lassen den vollkommenen Ausfall der bauplanungsrechtlichen Prüfung erkennen. Zwar handelt es sich um ein sog. „privilegiertes Vorhaben“, das nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich unter erleichterten Voraussetzungen zulässig ist. Einschlägig ist insoweit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, der Vorhaben zum Gegenstand hat, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen. Mit der Feststellung, dass die von der Beigeladenen geplanten Anlagen diesen Privilegierungstatbestand erfüllen, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung allerdings nicht beendet. Denn auch privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange „entgegenstehen“. Nachdem die Stadt C. –M. bislang nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch eine Darstellung in ihrem Flächennutzungsplan ein oder mehrere Gebiete für Windkraftanlagen ausdrücklich auszuweisen, greift § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ein, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in der Regel entgegenstehen, wenn eine solche Ausweisung erfolgt ist und das zu beurteilende Objekt außerhalb des betreffenden Gebiets ausgeführt werden soll. Dadurch, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zum Zuge kommt, entfällt indessen nicht die Notwendigkeit, das Vorhaben der Beigeladenen auf seine Zulässigkeit im Übrigen zu untersuchen. Vielmehr ist ausdrücklich die in dem angefochtenen Bescheid allerdings gar nicht angesprochene Frage zu beantworten, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob der in § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bezeichnete öffentliche Belang (Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans, hier: Wald) ein im Sinne vom § 35 Abs. 1 entgegenstehender Belang sein kann. Denn jedenfalls sind die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange einschlägig, namentlich die „natürliche Eigenart der Landschaft“, der „Erholungswert“ sowie die „Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes“. Dass diese eher „optischen“ und „ideellen“ Ausprägungen einer Landschaft durchaus Belange sein können, die nicht nur durch ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt werden, sondern die auch einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen können, auch wenn dieses nicht oder jedenfalls nicht nennenswert in die materielle Substanz der Landschaft eingreift, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt,
11vgl. etwa den Beschluss vom 13. November 1996 – 4 B 210.96 ‑, Baurechtssammlung (BRS) Bd. 58 Nr. 86.
12Soweit sich dies im Rahmen des notwendigerweise nur summarischen Verfahrens feststellen lässt, wird durch die geplanten Anlagen der Beigeladenen das Landschaftsbild nicht lediglich beeinträchtigt, sondern nachdrücklich verunstaltet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB voraus, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird; dieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben; er gilt auch für Windkraftanlagen,
13vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003, – 4 B 7.03 –, BRS Bd. 66 Nr. 103 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG.
14Bei dieser Beurteilung ist namentlich der Gebietscharakter zu berücksichtigen, wobei eine Anlage desto eher geeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall gilt hiernach Folgendes:
15Windenergieanlagen der von der Beigeladenen geplanten Art sind grundsätzlich „Blickfänge“ im hier interessierenden Sinne. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie als vereinzelte Anlagen in die Landschaft gestellt werden. Aber auch wenn mehrere Anlagen auf engerem Raum zusammengefasst werden – hier ist ausweislich der Koordinatenangaben für die Anlagen 3 im Westen und 7 im Osten sowie 1 im Norden und 8 im Süden ein Bereich von 2.286 m von West nach Ost und 1.277 m von Nord nach Süd betroffen ‑, werden die Blicke des Betrachters eingefangen, selbst wenn die einzelne Anlage weniger in Erscheinung tritt. Nach der Fotosimulation zum Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil I vom 18. Juli 2013 in der überarbeiteten Fassung vom 31. Januar 2014 stellen die 7 Anlagen, deren Masten und namentlich deren Rotorblätter das umliegende Waldgelände deutlich überragen, geradezu außerordentliche Blickfänge dar, die – wie die Lichtbilder und die zugehörige Kartierung der Fotopunkte veranschaulichen – weit in alle Himmelsrichtungen wirken.
16Allein der Umstand, dass eine bauliche Anlage in der Landschaft als „Blickfang“ wirkt, stellt für sich genommen keine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Windenergieanlagen sind notwendig auffällig; dennoch hat der Gesetzgeber ihnen eine bauplanungsrechtliche Privilegierung zugestanden. Durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nimmt das Gesetz nachteilige Veränderungen der Landschaft durch Windenergieanlagen in Kauf. Dies bedeutet indessen nach Auffassung der Kammer nicht, dass sich der Betrachter angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung generell auf Windräder im Landschaftsbild einstellen müsse, ohne den Eindruck der Verunstaltung gewinnen zu dürfen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erteilt den darin bezeichneten Anlagen keinen „Freibrief“, kraft dessen sie praktisch überall und unabhängig von der konkreten örtlichen Situation ausgeführt werden können, solange die planende Gemeinde von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keinen Gebrauch gemacht hat. Ob eine privilegierte Anlage, die nach § 35 Abs. 1 BauGB „an sich“ in den Außenbereich gehört, im Einzelfall an entgegenstehenden Belangen scheitert, hängt einerseits von den konkreten Erscheinungsformen der Anlage und andererseits von den konkreten Landschaftsgegebenheiten ab, in welche sie eingebettet werden soll.
17In Ansehung des ersten Merkmals weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, weil Windräder nun einmal in einer weitgehend identischen Erscheinungsform auftreten, indem ein schlanker und tendenziell hoher Mast einen Rotor trägt, der je nach Windstärke mit unterschiedlicher Geschwindigkeit rotiert. Diese Bestandteile sind allen Anlagen zu eigen, die sich auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und das dort bezeichnete Merkmal „Windenergie berufen können. Eine Windenergieanlage im Außenbereich mag zwar tendenziell als Beeinträchtigung der Landschaft anzusehen sein, falls nicht – wie in Teilen etwa des Kreises T. – ein sich über mehrere Quadratkilometer erstreckendes Gelände mit landwirtschaftlicher Nutzung und ohne topografische Besonderheiten derart viele Anlagen trägt, dass es auf einige weitere Anlagen nicht mehr ankommt. Von einer generellen Verunstaltung und einem darauf fußenden Entgegenstehen öffentlicher Belange kann indessen nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil sonst der Privilegierungstatbestand gleichsam leerliefe.
18Der vorliegende Fall weist indessen dadurch eine Besonderheit auf, dass der hier betroffene Bereich zu den beeindruckendsten Gegenden des X1. Landes gehört, das den Berufsrichtern der Kammer aufgrund zahlreicher Ortstermine bestens bekannt ist. Zwischen O. im Westen, F. im Norden, C. -M. im Osten und der Landesgrenze im Süden erstrecken sich ausgedehnte Waldgebiete, die von zahlreichen kleinen Orten durchsetzt sind, die ihrerseits von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben werden. Das Gelände wird von mehreren Bachtälern inmitten weitgehend ebener Flächen (Neigung kleiner als 10 %) durchzogen, neben denen das Gelände mit Neigungen von mehr als 35 % aufsteigt (Quelle: Karte „Neigungsklassen zur Geländebefahrbarkeit“ der Bezirksregierung L1. , Abteilung Geobasis NRW). Es zeigen sich längere Höhenzüge, aus denen einzelne Erhebungen besonders hervortreten. Es zeigen sich zahlreiche landschaftsprägende Elemente auf dichtem Raum, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen. Sehr anschaulich sind in diesem Zusammenhang die Lichtbilder, die im Zuge der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes an den Standorten 1 (östlich der Ansiedlung G. ) und 2 (östlich von I. ) aufgenommen wurden. Beide Fotos zeigen ein nach Westen sanft abfallendes Wiesengelände, in welches die beiden Ortschaften eingebettet sind, die mit einzelnem Baum- und Buschwerk durchzogenen Tallagen und in unterschiedlichen Entfernungen verlaufende Höhenzüge, die keineswegs eine einheitliche Linie bilden, sondern eine durchaus bewegte Geländemorphologie erkennen lassen. Für den Betrachter aus G. oder I. stellt sich das räumlich dichte Nebeneinander (der Abstand zwischen den Anlagen 1 im Norden und 8 im Süden beträgt gerade einmal 1.277 m) der 7 Windenergieanlagen angesichts der besonderen Schönheit des gesamten Geländes und des Fehlens jeglichen Bezuges zu der vorgegebenen Bodennutzung nicht nur als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, sondern als grobe Verunstaltung, so dass die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten Belange dem Vorhaben entgegenstehen.
19Die erhebliche Beeinträchtigung/Zerstörung des Landschaftsbildes kann entgegen dem Landschaftspflegerischen Begleitplan II „Maßnahmenkonzept zum Ausgleich und Ersatz“ nicht kompensiert werden. Soweit danach vorgesehen ist, auf zwei Flächen von zusammen 2,11 ha Größe den dort vorhandenen Fichtenbestand beträchtlich auszudünnen und Erlen anzupflanzen, mag dies aus ökologischer Sicht durchaus zu begrüßen sein. Ebenso mag es zutreffen, dass – wie es auf Seite des Landschaftspflegerischen Begleitplans II heißt – „das Landschaftsbild in unmittelbarer Nähe der geplanten WEA deutlich aufgewertet“ wird. Eine Verbesserung des Landschaftsbildes nördlich der Windenergieanlage 6 ändert indessen überhaupt nichts an dem Eindruck, den alle 7 Anlagen dem Betrachter in G. und I. präsentieren. Jeder Versuch, einen „ästhetischen Funktionsverlust der Landschaft“ durch „durchschnittlich wirksame ästhetische Kompensationsmaßnahmen“ auszugleichen (vgl. S. 31 des Landschaftspflegerischen Begleitplans I), muss im vorliegenden Zusammenhang versagen. Die Zerstörung des Landschaftsbildes ist angesichts der konkreten Gegebenheiten derart tiefgreifend, dass sie sich schlicht nicht kompensieren lässt.
20Neben der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit verstößt das Vorhaben auch gegen § 34 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG). Nach dieser Vorschrift sind im Landschaftsschutzgebiet nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Landschaftsplans alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Im vorliegenden Fall setzt der Landschaftsplan C. –M. des Antragsgegners vom 21. August 2006 den Bereich, in dem die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, als Landschaftsschutzgebiet fest. Nach Nr. 2.2.B „Schutzzweck“ des 2. Teils „Festsetzungen mit unmittelbarer Rechtswirkung“ (S. 75 ff.) des Landschaftsplans dient die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie der Bewahrung des im Interesse des Erholungsverkehrs überregional bedeutsamen Gebiets. Nach Nr. 2.2.C sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern können, dessen Schutzzweck zuwiderlaufen oder die zu einer nachhaltigen Schädigung des Naturhaushalts oder zur Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können. Nach Buchstabe a) ist es insbesondere verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder vorhandene bauliche Anlagen oder deren Außenseiten in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern. Das Vorhaben der Beigeladenen unterfällt ohne Weiteres diesem Verbotstatbestand; die im Landschaftsplan vorgesehenen Ausnahmen nach Nr. 2.2.D greifen ersichtlich nicht ein. Diese Regelungen hat der Antragsgegner auch nicht verkannt, sondern ausdrücklich eine Ausnahme von den Verboten zugelassen (vgl. S. 2 des Genehmigungsbescheides). In den Gründen seiner Entscheidung (S. 16) hat der Antragsgegner hierzu Folgendes ausgeführt:
21„Anhand der seitens des Antragstellers vorgelegten fototechnischen Visualisierung ist davon auszugehen, dass die Errichtung der 7 geplanten Windenergieanlagen das Landschaftsbild nachhaltig und in nicht unerheblichem Maße verändern wird. Von einer grob unangemessenen und damit dem Vorhaben konkret entgegenstehenden Verunstaltung des Landschaftsbildes ist jedoch u.a. anhand der gutachterlich festgestellten nur relativ geringen Ansichtsmöglichkeiten aus dem 10-Kilometer-Radius heraus nicht auszugehen, sodass der Schwellenwert einer besonderen Schwere und Erheblichkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild nach fachbehördlicher Ansicht im vorliegenden Fall nicht überschritten wird. Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes bleiben demnach in ihren grundsätzlichen Werten für das Landschaftsschutzgebiet C. –M. auch nach Errichtung der geplanten 7 Anlagen in der vorgesehenen Art und Weise erhalten, zumal durch die hohe Reliefenergie im Umfeld der Anlagen und durch die vorhandenen besonders weiträumig ausgedehnten Waldflächen eine hohe Sichtverschattung gegeben ist.“
22Damit hat der Antragsgegner die Voraussetzungen verkannt, unter denen der Landschaftsplan eine Ausnahme zulässt. Die einschlägigen Bestimmungen in Nr. 2.2. E des Landschaftsplanes lauten insoweit:
23„Von den vorstehenden Ge- und Verboten können aufgrund von § 34 Abs. 4 a LG folgende Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall zugelassen werden:
24a) Auf Antrag kann die Untere Landschaftsbehörde von den vorstehenden Ge- und Verboten für das Landschaftsschutzgebiet eine Ausnahme zulassen, wenn die beabsichtigte Handlung den Schutzzweck nicht beeinträchtigt.
25b) Die Untere Landschaftsbehörde hat für das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB auf Antrag eine Ausnahme zuzulassen, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Gestaltung und seinem Standort der Landschaft und dem Naturhaushalt angepasst wird und das Vorhaben dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
26c) Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Unterhaltung, die angemessene Erweiterung oder Ersatzerrichtung von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen an gleicher Stelle zulassen, wenn das Vorhaben in seiner Gestaltung der Landschaft angepasst wird.“
27Im vorliegenden Fall scheiden die Ausnahmetatbestände nach den Buchstaben b) und c) ohne Weiteres aus, was auch der Antragsgegner nicht verkennt (vgl. S. 16 oben der Genehmigung). Auch der Ausnahmetatbestand nach Buchstabe a) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wenn Nr. 2.2.B als Schutzzweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes u.a. die Sicherung der Schönheit des Landschaftsbildes bezeichnet, wird dieser Zweck durch das Vorhaben der Beigeladenen eindeutig beeinträchtigt im Sinne des Ausnahmetatbestandes. Soweit der Antragsgegner in dem vorstehenden Zitat aus der Begründung der Genehmigung einen „Schwellenwert einer besonderen Schwere und Erheblichkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild“ anspricht und meint, „Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (blieben) … in ihren grundsätzlichen Werten für das Landschaftsschutzgebiet … auch nach Errichtung der geplanten 7 Anlagen erhalten“, ist dies zum einen unzutreffend, wie die Kammer bereits in ihren Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit dargestellt hat. Selbst wenn dem Antragsgegner hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild zu folgen wäre, kann es nicht im Wege der Ausnahme vom Landschaftsplan zugelassen werden. Denn danach kann eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht beeinträchtigt wird; von einer grob unangemessenen Verunstaltung des Landschaftsbildes und dem Schwellenwert einer besonderen Schwere und Erheblichkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild ist hingegen nicht die Rede. Die Auffassung des Antragsgegners, jedenfalls minderschwere Beeinträchtigungen/Verunstaltungen des Landschaftsbildes könnten ausnahmsweise zugelassen werden, findet im Landschaftsplan keine Stütze. Solange der Landschaftsplan nicht in einem förmlichen Verfahren nach §§ 27 ff. LG unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 27a LG) und der Bürger (§ 27b LG) geändert worden ist, steht er der Errichtung von Windenergieanlagen entgegen.
28Allerdings sind in jüngerer Vergangenheit augenscheinlich Windenergieanlagen genehmigt worden, deren Standorte ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplan liegen. So werden etwa auf der Karte betreffend die Lage der Fotopunkte nordostwärts von I. und östlich der Ortschaft C1. Windenergieanlagen dargestellt, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Karte (31. Januar 2014) bereits bestanden oder genehmigt waren. Dieser Umstand ändert indessen nichts an der Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Sollten jene Anlagen zu Unrecht zugelassen worden sein, könnte sich die Beigeladene hierauf nicht berufen. Denn eine Behörde ist nicht verpflichtet, Fehlentscheidungen aus der Vergangenheit zu wiederholen; ebenso wenig darf das Gericht eine rechtswidrige Maßnahme deshalb billigen, weil gleichartige Entscheidungen bereits ergangen sind und in Ermangelung eines Rechtsbehelfs unanfechtbar wurden.
29Die Kammer sieht davon ab, die in dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigen der Beigeladenen vom 5. August 2015 bezeichneten Firmen beizuladen. Abgesehen davon, dass die beigefügte Betreiberwechselanzeige vom 7. April 2014 die neuen Betreiber unvollständig bezeichnet (die Vertretungs- und Geschäftsführungsverhältnisse werden nicht dargestellt), ist es zweifelhaft, ob die Anlagen 1, 3 und 8 einerseits sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 andererseits wirklich von getrennten Unternehmen betrieben werden, die in jeweils entsprechendem Umfang die Rechte aus dem Genehmigungsbescheid vom 7. März 2014 erworben haben. Hiergegen spricht zunächst, dass die Beigeladene noch unter dem 8. August 2014 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides für sämtliche 7 Anlagen beantragt hat. Hätte zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits ein „Betreiberwechsel“ stattgefunden, wäre die Beigeladene gar nicht mehr antragsbefugt gewesen. Im Übrigen ist es durchaus zweifelhaft, ob der für alle Anlagen einheitlich ergangene Genehmigungsbescheid in einer Weise teilbar ist, dass die damit verbundenen Pflichten durch eine einfache Anzeige auf verschiedene neue Betreiber übergehen können.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil sie bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keinen Sachantrag gestellt und dadurch ein eigenes Kostenrisiko vermieden hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch den Antragsgegner kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beigeladene nach der Interessenlage ebenfalls zum unterliegenden Teil gehört.
31Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
32Bei der Wertfestsetzung folgt die Kammer in der Regel dem "Streitwertkatalog 2013 - Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", der etwa auf der Internet-Seite des Bundesverwaltungsgerichts (bverwg.de – weitere Informationen – Streitwertkatalog) veröffentlicht ist. Nach Nr. 1.2 ist der Streitwert einer Verbandsklage unter Berücksichtigung der Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen einen Rahmen zu entnehmen, der von 15.000 EUR bis 30.000 EUR reicht. Im vorliegenden Fall erachtet die Kammer es als angemessen, den unteren Grenzwert dieses Rahmens zu verwenden. Der danach im Hauptsacheverfahren i.H.v. 15.000 EUR festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, - 2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, - 3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, - 4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und - 5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.