Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 15. Nov. 2016 - 11 K 3078/15
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Abänderung seines Bescheides vom 31.08.2015 verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2013 weitere Fahrgeldausfälle gemäß § 148 Abs. 4 SGB IX in Höhe von 390.661,42 EUR zu erstatten. Ferner wird das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 aus einem Betrag von 390.641,42 EUR zu zahlen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
4Die Klägerin ist ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs und betreibt im Bereich des Kreises T. , des I. und der Stadt I1. Linienverkehr mit Bussen. Zur Vorbereitung eines Antrags auf Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen führte die Klägerin im Jahr 2013 eine stichprobenhafte Verkehrszählung durch. Diese umfasste einen Zeitraum von insgesamt 12 Wochen, in denen 4.413 Fahrten erfasst wurden. Bei der Organisation der Erhebung orientierte sich die Klägerin an den Bestimmungen der "Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Sozialgesetzbuches – 9. Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX)", die als Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales am 20.01.2012 im Ministerialblatt veröffentlicht wurde. Entsprechend Ziffer 5.1 der Richtlinie informierte die Klägerin das beklagte Land vor Beginn der Linienerhebung über deren Durchführung und die von der Erhebung erfassten Linienfahrten.
5Mit Antrag vom 12.12.2014 wandte sich die Klägerin sodann an das beklagte Land und begehrte die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen nach einem für das Unternehmen individuell durch Verkehrszählung ermittelten Vomhundertsatz. In diesem Antrag gab die Klägerin die im Jahr 2013 erzielten Fahrgeldeinnahmen mit 15.260.211,54 EUR an und den auf Grund der Verkehrszählung ermittelten Schwerbehindertenquotienten mit 7,68. Dieser Quotient sei wegen der Berücksichtigung des Selbstbehaltes auf 6,40 % festzusetzen. Damit ergebe sich für sie ein Erstattungsanspruch gegen das Land in Höhe von 976.653,40 EUR. Diesem Antrag war ein Prüfbericht mit Testat des von der Klägerin mit der Verkehrszählung beauftragten Ingenieurbüros "J. " GmbH & Co. KG aus B. beigefügt.
6Mit Anhörungsschreiben vom 08.05.2015 informierte die C. die Klägerin darüber, dass sie beabsichtigte, den Erstattungsantrag der Klägerin für das Jahr 2013 abzulehnen, weil die durchgeführte Verkehrszählung fehlerhaft sei. Das M. habe insoweit von der sich aus Ziffer 13 der Richtlinie ergebenden Berechtigung Gebrauch gemacht, während der Erhebungsfahrten unangemeldete Kontrollen durchzuführen. Das Ministerium habe während der Verkehrserhebung im Winter 2013 und im Sommer 2013 nach dem Zufallsprinzip 12 Erhebungsfahrten der Klägerin ausgewählt und unerkannt durch Beobachtungsteams begleitet, wobei eine als Bürgerbuslinie zu zählende Fahrt für die Erhebung nicht mehr relevant sei und eine Fahrt wegen Verspätung nicht erreicht worden sei. Eine ordnungsgemäße Erhebung müsse nachprüfbar bei jedem einsteigenden Fahrgast ermitteln, ob er ein im Sinne des § 145 SGB IX Freifahrtberechtigter oder ein sonstiger Fahrgast sei. Dies setze voraus, dass die Fahrscheine aller einsteigenden Fahrgäste vorzuzeigen seien. Die Fahrgastbefragung müsse kontinuierlich und bei allen Fahrgästen erfolgen. Während bei den normalen Fahrscheinen eine Inaugenscheinnahme ausreiche, müsse die Freifahrtberechtigung auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Sowohl der zweifarbige Schwerbehindertenausweis als auch das Beiblatt mit der zur Freifahrt berechtigenden Wertmarke müssten vorhanden und gültig sein. Zur Vermeidung von Fehlern seien die Ergebnisse der Befragungen sofort und korrekt in Original-Zählprotokolle aufzunehmen. Die Beobachtungsteams indessen hätten festgestellt, dass 80 % der 10 beobachteten und in die Verkehrszählung eingeflossenen Fahrten fehlerhaft erhoben worden seien. Im Einzelnen sei zu beanstanden, dass eine Überprüfung der Freifahrtberechtigung gar nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, dass im Fahrzeug kein Erhebungspersonal anwesend gewesen und auch keine Erhebung durch den Fahrer vorgenommen worden sei oder dass Erhebungsbögen gar nicht vorhanden bzw. nicht sofort ausgefüllt worden seien. Nach Abschluss der Zählperioden habe das Ministerium die Original-Zählprotokolle angefordert und mit den Feststellungen der Beobachtungsteams verglichen. Hierbei habe man festgestellt, dass Original-Zählprotokolle vorgelegt worden seien, obgleich im Bus niemand ein Protokoll ausgefüllt habe, und dass außerdem Zählprotokolle auch für solche Fahrten erstellt worden seien, bei denen im Bus gar kein Zählpersonal anwesend gewesen sei.
7In ihrem Antwortschreiben vom 11.06.2015 bestreitet die Klägerin die Richtigkeit der Feststellungen der Beobachtungsteams und deren grundsätzliche Eignung, die Verlässlichkeit der von ihr durchgeführten Verkehrszählung in Frage zu stellen. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sei es zumindest zweifelhaft, ihr mehr als zwei Jahre nach Durchführung der jeweiligen Beobachtungsfahrt ein manipulatives Vorgehen im Rahmen der Verkehrszählung zu unterstellen, obwohl sie jetzt schon auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr die Gelegenheit habe, die Richtigkeit der von ihr erhobenen Daten beweisen zu können. Außerdem nimmt die Klägerin in dem Antwortschreiben zu den einzelnen Fahrten und den insoweit von dem Beklagten jeweils gerügten Erhebungsfehlern Stellung. Sie weist darauf hin, dass es sich bei den eingesetzten Zählern um gewissenhaft vorbereitete und geschulte Personen mit langjähriger Erfahrung handele. Intern durchgeführte Überprüfungen hätten in der Vergangenheit keine Beanstandungen ergeben.
8Das beklagte Land setzte mit seinem Bescheid vom 31.08.2015 den der Klägerin zustehenden Erstattungsbetrag auf lediglich 585.992,12 EUR fest. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die ihr zustehenden Fahrgeldausfälle nach einem betriebsindividuellen Vomhundertsatz bemessen würden. Gemäß § 145 Abs. 3 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 150 Abs. 1, 4 und 5 SGB IX seien die Fahrgeldausfälle nach einem Vomhundertsatz der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen zu erstatten. Dieser Vomhundertsatz werde von der obersten Landesbehörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht und belaufe sich für das Jahr 2013 vorläufig auf 3,84 %. Nur bei Unternehmen, die durch Verkehrszählung nachwiesen, dass das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten und sonstigen Fahrgästen den nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgelegten landesweiten Prozentsatz um mindestens 1/3 übersteige, habe die Fahrgelderstattung nach einem betriebsindividuellen Vomhundertsatz zu erfolgen. Die von der Klägerin durchgeführte Verkehrszählung sei aber mit Rücksicht auf die vom Ministerium vorgenommenen Prüfungen und die dabei festgestellten Fehler nicht geeignet, die zur Ermittlung eines individuellen Vomhundertsatzes erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die ausgesandten Beobachtungsteams hätten zur Sicherstellung des Vier-Augen-Prinzips mit einer Ausnahme aus zwei Beschäftigten bestanden, die sich jeweils im Bus so platziert hätten, dass einerseits die Zähler bestmöglich und durchgängig hätten beobachtet werden können und andererseits eine Blickmöglichkeit auf die Vorder- und die Mitteltür bestanden habe. Die von den Teams bei mehreren Fahrten konstatierte Falsch- bzw. Nichterfassung von Fahrgästen stelle einen klaren Erhebungsfehler dar, der das Vertrauen in die Qualität der Verkehrszählung erschüttere, zumal er in der Gesamtsumme der beobachteten Fehler nicht unerheblich sei. Die Verstöße seien auch nicht nur in wenigen, vernachlässigbaren Einzelfällen, sondern bei einer großen Anzahl der Verkehrserhebungen aufgetreten und stellten damit das Zählergebnis insgesamt in Frage. Von einer ordnungsgemäßen Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung bei der Fahrgasterhebung der Klägerin könne nicht ausgegangen werden.
9Die Klägerin hat am 24.09.2015 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Beobachtungsteams des Ministeriums nicht ordnungsgemäß vorgegangen seien und insbesondere keine Befragungen der Fahrgäste und keine Prüfung der Fahrausweise vorgenommen hätten. Indessen habe die Erstattungsbehörde selbst umfangreiche Vorgaben in Form einer Richtlinie für die Verkehrszählung aufgestellt, deren Einhaltung zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer Verkehrszählung sein solle. Die Behörde sei nicht berechtigt, für eine von ihr selbst vorgenommene Überprüfung ein weniger strenges und nicht richtliniengemäßes Verfahren zu Grunde zu legen und mit dessen Ergebnissen dann eine richtliniengemäß erfolgte Verkehrszählung in Frage zu stellen. Selbst wenn die von den Teams festgestellten Fehler zutreffend wären, könnten sie keine ausreichende und repräsentative Grundlage bilden für die Schlussfolgerung, dass entsprechende Fehler auch bei den sonstigen im Rahmen der Verkehrszählung erhobenen Fahrten aufgetreten sein könnten. Jedenfalls stelle die Anzahl von lediglich 10 Beobachtungsfahrten bei insgesamt 4.413 bei der Verkehrszählung durchgeführten Erhebungsfahrten keine ausreichende Menge dar, um auf die Fehlerhaftigkeit der Verkehrszählung insgesamt schließen zu können. Bei der Auswahl der 10 Beobachtungsfahrten habe der Beklagte weder das Erfordernis der Zufälligkeit noch das der Repräsentativität beachtet. Dies belege eine nachträglich von ihr – der Klägerin – eingeholte Stellungnahme der J. .
10In rechtlicher Hinsicht gebe § 148 Abs. 5 SGB IX den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, durch Verkehrszählungen den Nachweis über einen von § 148 Abs. 4 SGB IX abweichenden betriebsindividuellen Prozentsatz zu führen. Eine formell gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Richtlinie, die die Anforderungen an die Verkehrszählung verbindlich bestimme, existiere nicht. Deswegen stehe auch dem Beklagten nicht das Recht zu, für die Durchführung der Verkehrszählung verbindliche Regelungen aufzustellen. Sie – die Klägerin – habe – wie vom Gesetzgeber gefordert – eine ordnungsgemäße Verkehrszählung durchgeführt und damit die Voraussetzungen für den Nachweis eines betriebsindividuellen Prozentsatzes geführt.
11Schließlich habe sie – die Klägerin – das bei der Verkehrszählung eingesetzte Zählpersonal befragt und die Zähler hätten bekundet, nur die freifahrtberechtigten Fahrgäste und sonstige Fahrgäste notiert zu haben, die sie jeweils durch Prüfung des Schwerbehindertenausweise nebst Wertmarke bzw. des Fahrausweises zuvor kontrolliert hätten oder deren Freifahrtberechtigung ihnen im Einzelfall bekannt gewesen sei. Zum Teil sei das Zählpersonal im Hinblick auf die Vorwürfe des Beklagten regelrecht empört gewesen. Im Einzelfall könne im Übrigen auch eine zutreffende Erhebung stattfinden, ohne dass eine Befragung im eigentlichen Sinne erforderlich geworden sei, nämlich etwa dann, wenn der Schwerbehindertenausweis auf einer vorherigen Fahrt bereits kontrolliert worden sei. Der alte Schwerbehindertenausweis könne auch so gefaltet werden, dass auf einen Blick Foto und Wertmarke zu erkennen seien. Soweit die gemachten Erhebungen tatsächlich nicht sogleich in das Original-Zählprotokoll aufgenommen worden sein sollten, seien die Ergebnisse offenbar zunächst auf Schmierzetteln festgehalten und erst dann in ein Protokoll übertragen worden. Zu der im Bescheid der C. vom 31.08.2015 mit der laufenden Nummer 8 versehenen Fahrt sei anzumerken, dass die Zählung in diesem Fall durch den Busfahrer erfolgt sei, weil der angegebene Zähler, Herr I2. , den Anschluss an diese Fahrt versäumt habe, und entsprechendes gelte für die Fahrt Nummer 12, bei der ebenfalls Herr I2. als Zähler vermerkt sei. Bei der mit der laufenden Nummer 9 versehenen Fahrt sei die festgestellte Abweichung dadurch zu erklären, dass die Verkehrszählung tatsächlich an einem anderen Tag als in dem Zählprotokoll angegeben auf der Linie durchgeführt worden sei, wie die eingesetzte Zählerin, Frau E. , auf Befragen mitgeteilt habe. Dieses Vorgehen sei zwar nicht ordnungsgemäß gewesen, doch beruhten die erhobenen Angaben tatsächlich auf einer Zählung und sei daher im Rahmen der Verkehrserhebung berücksichtigungsfähig.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten unter entsprechender Abänderung seines Bescheides vom 31.08.2015 zu verpflichten, für das Kalenderjahr 2013 zusätzliche an sie – die Klägerin – zu leistende Zahlungen gemäß § 148 SGB IX in Höhe von 390.661,42 EUR zzgl. Prozesszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit festzusetzen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung seines Antrages macht das beklagte Land geltend, dass die ausgesannten Beobachtungsteams etliche zum Teil schwerwiegende Erhebungsfehler registriert hätten, so dass die Beweiskraft der von der Klägerin vorgelegten Verkehrszählung erschüttert sei und diese als Basis für eine individuelle Erstattung nicht mehr ausreiche. Bei unklaren oder unrichtigen Angaben auf den Original-Zählprotokollen handele es sich um weit mehr als bloß formale Nebensächlichkeiten. Der Vortrag der Klägerin zum Einsatz des Erhebers Herrn I2. nähre die weiterhin bestehenden Zweifel an der Sorgfalt und Korrektheit der Verkehrszählung in besonderem Maße. Denn dieser Erheber habe nicht nur bei den beiden genannten Fahrten Zählprotokolle unterzeichnet, obwohl er die Fahrten gar nicht erhoben habe. Die Auswertung weiterer bei der C. noch vorliegender Kopien habe ergeben, dass er auch noch weitere Originalzählprotokolle von Fahrten unterzeichnet habe, die er aufgrund ihrer zeitlichen und örtlichen Lage kaum selbst erhoben haben dürfte.
17Im Übrigen habe man die Zahl der von den Teams beanstandeten fehlerhaften Fahrten nicht einfach auf die Gesamtzahl aller Erhebungsfahrten hochgerechnet. Vielmehr habe man nach Abschluss der Kontrollen durch eine Varianzberechnung mit einer in der Statistik üblichen Sicherheitswahrscheinlichkeit von 95 % berechnet, dass der Fehleranteil bei den Erhebungen der Klägerin bei 49,31 % gelegen habe. Die 95 %-ige Sicherheitswahrscheinlichkeit sei eine in der statistischen Berechnung anerkannte Größe. Hiervon abgesehen bestehe das Ziel der Kontrollen keineswegs darin, eine neue, repräsentative Grundlage für die Berechnung des Schwerbehindertenquotienten zu schaffen. Dies sei nicht Aufgabe der Erstattungsbehörde. Vielmehr gehe es allein darum, sich durch anonyme Kontrollen auf nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Linienfahrten davon zu überzeugen, ob die Erhebungen korrekt und zuverlässig durchgeführt würden. Soweit die Klägerin die Verbindlichkeit der Richtlinie in Frage stelle, habe sie darzulegen, nach welchen Kriterien stattdessen eine verlässliche Erhebung durchgeführt werden könne bzw. von ihr durchgeführt worden sei. Keinerlei Gewicht hätten schließlich die Beteuerungen der im Auftrag der Klägerin eingesetzten Erhebungskräfte, sie hätten die Erhebungen ordnungsgemäß durchgeführt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n de :
20Die Klage ist zulässig und begründet.
21Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 150 Abs. 7 Satz 2 des Sozialgesetzbuches – 9. Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) eröffnet. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Arnsberg für die erhobene Verpflichtungsklage folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 52 Nr. 5 VwGO. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist anerkannt, dass die in § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO enthaltene Verweisung auch § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO einschließt und dass nach § 52 Nr. 5 VwGO der Sitz der zuständigen Behörde maßgeblich ist, wenn die Klage sich – wie vorliegend – gegen den Staat richtet.
22Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 52, Rdnrn. 12 und 19.
23Die C. ist eine Behörde im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Die Klägerin hat ihren Sitz in der Stadt N. und damit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der C. . Örtlich zuständig für die hier streitigen Fahrgelderstattungen ist gemäß § 150 Abs. 3 SGB IX diejenige Behörde, in deren Bezirk die von dem betreffenden Verkehrsunternehmen betriebenen Linien ausschließlich verkehren.
24Vgl. Jung, in: Wiegand, SGB IX, Loseblattkommentar, Stand: Juni 2015, § 150, Rdnr. 9.
25In der Sache hat die Klage Erfolg, weil die Versagung weiterer – über die mit dem Bescheid vom 31.08.2015 festgesetzten 585.992,12 EUR hinausgehender – Erstattungsleistungen in Höhe von 390.661,42 EUR rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Linienverkehr in der geltend gemachten Höhe für das Jahr 2013.
26Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Jahr 2013 ist § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die in Folge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, unentgeltlich befördert. Die §§ 148 bis 150 SGB IX regeln die Erstattung der hierdurch entstehenden Fahrgeldausfälle. Im Einzelnen erfolgt die Erstattung gemäß § 148 Abs. 1 SGB IX nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr. Dieser Prozentsatz im Sinne des Abs. 1 wird nach § 148 Abs. 4 Satz 1 SGB IX für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Für das Kalenderjahr 2013 betrug der sogenannten Landessatz in Nordrhein-Westfalen 3,84 %. Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählungen nach, dass das Verhältnis zwischen den nach §§ 145 ff. SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatz um mindestens 1/3 übersteigt, wird gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX neben dem sich aus der Berechnung nach § 148 Abs. 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegenden Anteil erstattet.
27Die Klägerin hat zunächst die formalen Anspruchsvoraussetzungen für eine den Pauschalsatz übersteigende Fahrgelderstattung gemäß § 148 Abs. 5 SGB IX erfüllt. Sie hat am 12.12.2014 bei der C. als der gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit Ziffer 2.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX zuständigen Erstattungsbehörde die Erstattung von Fahrgeldausfällen für das Kalenderjahr 2013 beantragt und dabei insbesondere die bis zum 31.12.2014 laufende Frist des § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX gewahrt.
28Auch die materiellen Voraussetzungen für eine Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle sind gegeben. Die Klägerin als das den Personennahverkehr durchführende Unternehmen hat gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX durch Verkehrszählung nachgewiesen, dass das Verhältnis zwischen den nach dem 13. Kapitel des SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen tatsächlich 7,68 % betrug und damit den nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel überstieg. Die Vorschrift des § 148 Abs. 5 SGB IX enthält selbst keine näheren Regelungen darüber, wie der Nachweis durch Verkehrszählung durchzuführen ist. Es kann lediglich aus den Bestimmungen des § 148 Abs. 4 Satz 2 SGB IX zur Berechnung des Prozentsatzes abgeleitet werden, dass es bei der Ermittlung eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten insbesondere darauf ankommt, ob Fahrgäste, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, einen gültigen Ausweis im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei sich führen. Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Durchführungen der Verkehrszählungen enthält erst die Richtlinie zu § 148 SGB IX in ihren Abschnitten 5 bis 7. Als Norm interpretierende Verwaltungsvorschrift ist diese Richtlinie zu § 148 SGB IX mangels Außenwirkung allerdings grundsätzlich weder für das Gericht noch für die Klägerin bindend.
29Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30.04.2015 – 12 A 2275/14 -, JURIS.
30Eine gewisse Beachtlichkeit kommt ihr aber insofern zu, als sie bestimmte Methoden des Nachweises als sachgerecht anerkennt und dadurch das erforderliche Niveau an Wertigkeit des Nachweises durch Verkehrszählung bestimmt.
31Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 19.02.2016 – 6 K 2210/15 -, JURIS.
32Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine durchgeführte Verkehrszählung eine taugliche Grundlage für ein Erstattungsbegehren nach §§ 145 ff. SGB IX sein kann, ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, schwerbehinderte Menschen, die in Folge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unentgeltlich zu befördern, um die Indienstnahme Privater zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt. Die Verkehrsunternehmen übernehmen kraft gesetzlicher Verpflichtung eine eigentlich dem Staat obliegende Aufgabe der sozialen Fürsorge. Bei der gesetzlich vorgesehenen Erstattung hierdurch entstehender Fahrgeldausfälle gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit §§ 148 ff. SGB IX handelt es sich in der Folge um eine finanzielle Entschädigung des Privaten für seine Indienstnahme im öffentlichen Pflichtenkreis. Der Entschädigungscharakter der Erstattungsleistung bedingt auf der einen Seite, dass aus Sicht des Verkehrsunternehmens keine zu strengen Anforderungen an den Erhalt dieser Leistungen gestellt werden dürfen, weil ansonsten die über Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt würde. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber das System der Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr in § 148 SGB IX bewusst als ein grundsätzlich pauschales Erstattungssystem ausgestaltet, was im Hinblick auf die in § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX vorgesehene Möglichkeit, einen individuellen Nachweis zu führen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
33Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17.10.1984 – 1 BvL 18/82 -, JURIS und Beschluss vom 19.03.2014 – 1 BvR 1417/10 -, JURIS.
34Gemäß Ziffer 1.4 der Richtlinie zu § 148 SGB IX kann die in § 148 Abs. 5 SGB IX geforderte Verkehrszählung als Nachweis anerkannt werden, wenn sie in Form einer eingeschränkten Vollerhebung (vgl. Ziffer 6) oder – wie vorliegend – als Stichprobenerhebung (Ziffer 7) nach diesen Richtlinien durchgeführt worden ist.
35Hier ist die von der Klägerin zur Berechnung eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten veranlasste Verkehrszählung als ordnungsgemäßer Nachweis im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX anzuerkennen. Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles bestehen keine erheblichen Zweifel an der Verlässlichkeit der durch die Verkehrszählung erhobenen Daten. Auch die C. bestreitet nicht, dass die für diese Zählung in Form der Stichprobenerhebung überprüften 4.413 Fahrten richtliniengemäß ausgewählt und die eingesetzten 333 Zählerinnen und Zähler sorgfältig ausgewählt und instruiert wurden.
36Die vorgebrachten Beanstandungen der C. beziehen sich auf die Beobachtungen der Kontrolleure des M1. , die diese bei den von ihnen begleiteten 10 Erhebungsfahrten gemacht haben. Im Wesentlichen wird insoweit geltend gemacht, dass die Zählung nachlässig und unvollständig durchgeführt worden sei, dass eine Gültigkeitskontrolle der zur Freifahrt berechtigenden Ausweise unterblieben sei und dass kein erkennbares Zählpersonal im Bus vorhanden gewesen sei, gleichwohl aber später ein Zählprotokoll vorgelegt worden sei. Nur zwei der 10 Kontrollfahrten blieben unbeanstandet und bei zwei Fahrten wurden nach Auffassung der M1.-Kontrolleure von der Klägerin zu viele Freifahrtberechtigungen festgestellt. Hieraus schließt die C. auf Grund einer im Wege einer sogenannten Varianzberechnung durchgeführten Hochrechnung, dass insgesamt mindestens 49,31 %, also ca. 2.162 der vom Zählpersonal der Klägerin überprüften insgesamt 4.413 Fahrten nicht ordnungsgemäß erhoben wurden.
37Indessen lassen die von den M1.-Prüfern erhobenen Beanstandungen zunächst nicht den Schluss zu, dass bei der Mehrzahl der überprüften 10 Fahrten kein ordnungsgemäßer Nachweis im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX geführt wurde. Denn diese Beanstandungen können nicht durchgängig als gravierend eingestuft werden. Der Vorwurf, dass bei vier Fahrten kein Zählpersonal im Bus erkennbar gewesen sei, relativiert sich dadurch, dass die Richtlinie in Ziffer 5.5.6 ausdrücklich auch eine Erhebung durch den Busfahrer selbst zulässt, wenn das Zusteigen nur vorne beim Fahrer erfolgt und dieser die ordnungsgemäße Erhebung sicherstellen kann. Der Feststellung der Kontrolleure des M1. , dass während vier Kontrollfahrten ein Zählprotokoll nicht vorhanden war bzw. nicht ausgefüllt wurde, dennoch später aber ein solches vorgelegt wurde, mag zwar ein Verstoß gegen Ziffer 5.5.2 der Richtlinie darstellen. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Richtlinie – wie dargestellt – weder für die gerichtliche Überprüfung noch für die Klägerin bindend ist. Hieraus folgt, dass nicht bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie von einem insoweit unbrauchbaren bzw. mangelhaften Zählergebnis auszugehen ist. Vielmehr sind die tatsächliche Schwere des Verstoßes und seine möglichen Auswirkungen zu bewerten. Insoweit kann das verspätete Erstellen eines Zählprotokolls noch nicht als schwerwiegender Fehler eingestuft werden, wenn bei der betreffenden Fahrt – wie vorliegend – insgesamt nur wenige freifahrtberechtigte Fahrgäste vorhanden waren. Die Richtlinie gestattet es ferner in Ziffer 5.4, dass eine für die Erhebung vorgesehene Fahrt, deren Zählung dann aber nicht erfolgen konnte, innerhalb der Erhebungsperiode möglichst an einem gleichen Wochentag unter Berücksichtigung der geplanten Uhrzeit neu erhoben werden kann.
38Ebenso wenig kann es als schwerwiegender Verstoß gewertet werden, dass – wie von den Kontrolleuren des M1. gerügt – aufgrund einer nur teilweisen Befragung der Fahrgäste eine vollständige Erhebung unterbleibt oder dass bei vorgezeigten Freifahrtberechtigungen eine Gültigkeitsüberprüfung vorgenommen wird. Eine nur teilweise Fahrgastbefragung steht zwar im Widerspruch zu Ziffer 5.3.1 der Richtlinie, sie dürfte sich aber tendenziell ausschließlich zu Lasten des nachweispflichtigen Verkehrsunternehmens auswirken und deswegen keinen erheblichen Verstoß darstellen. Eine nach dem Eindruck der Prüfer des M1. unterbliebene Gültigkeitskontrolle der Freifahrberechtigung kann jedenfalls dann nicht als schwerwiegender, weil potentiell das Ergebnis verfälschender Verstoß gewertet werden, wenn der betreffende schwerbehinderte Mensch dem Zählpersonal schon von vorherigen Kontrollen bekannt war. Dies dürfte mit Rücksicht darauf, dass nach dem Vorbringen der Klägerin offenbar häufiger dieselben Zähler auf denselben Strecken eingesetzt wurden, nicht selten der Fall gewesen sein. Die Prüfer des MAIS haben aber keine Feststellungen dazu gemacht, ob das eingesetzte Zählpersonal die Freifahrtberechtigung eines nach ihrer Auffassung nicht korrekt kontrollierten schwerbehinderten Menschen von einer vorherigen Prüfung her bekannt war.
39Überhaupt haben die Kontrolleure des MAIS bzw. nachfolgend die C. darauf verzichtet, die Klägerin zeitnah mit dem Ergebnis der durchgeführten zehn Kontrollfahrten zu konfrontieren. Die erste Information über die von den M1. -Kontrollteams monierten Versäumnisse erhielt die Klägerin erst mit dem Anhörungsschreiben der C. vom 08.05.2015. Hierdurch wurde es der Klägerin unnötig erschwert, eigene Ermittlungen zu den erhobenen Vorwürfen anzustellen, weil die Erinnerung der betroffenen Zähler an die inzwischen längst abgeschlossene Erhebung verblasst war. Zudem wurde der Klägerin die Möglichkeit genommen, die Beanstandungen der M1. -Kontrolleure aus deren Kontrollfahrten vom 02.03.2013 und vom 12.08.2013 zum Anlass zu nehmen, die von ihr im Jahr 2013 eingesetzten Zähler entsprechend zu ermahnen und so die Verlässlichkeit der Verkehrszählung für das Jahr 2013, die im Zeitpunkt der Kontrollfahrten des M1. noch nicht abgeschlossen war, zu erhöhen.
40Der Umstand, dass die von den Kontrolleuren des M1. hervorgehobenen Richtlinienverstöße nicht durchgängig als schwerwiegend eingestuft werden können, findet eine Bestätigung auch darin, dass diese Prüfer tatsächlich nur für zwei der 10 kontrollierten Fahrten zu einem anderen Zählergebnis gelangten, das zu Ungunsten der Klägerin von deren Ergebnis abwich. Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die bei den Kontrollfahrten festgestellten Beanstandungen nicht durchgängig auf der Wahrnehmung von zwei unerkannt mitfahrenden M1. -Kontrolleuren beruhen. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass die Kontrollen ausschließlich durch sogenannte Beobachtungsteams erfolgt seien, wobei sich das Team getrennt so platziert habe, dass die Aktivitäten des Erhebers bzw. Fahrers genau hätten beobachtet werden können; einer der Beobachter habe zudem die mittlere bzw. hintere Tür des Busses im Auge behalten. Tatsächlich wurden aber einige der Kontrollfahrten nur von einem einzigen M1. -Kontrolleur begleitet. So kann den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kontrollprotokollen entnommen werden, dass am 02.03.2013 insgesamt sechs Fahrten zu Kontrollzwecken begleitet wurden und dass bei den beiden ersten Fahrten nur ein Kontrolleur mitfuhr. Am 12.08.2013 wurden fünf Fahrten begleitet, aber der zweite Kontrolleur war erst ab der zweiten Fahrt dabei.
41Die Kammer stützt sich bei ihrer Einschätzung, dass die Beanstandungen der C. die Verlässlichkeit der von der Klägerin durchgeführten Verkehrszählung nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen, maßgeblich auch auf das Ungleichgewicht zwischen der Anzahl der für die Verkehrszählung von der Klägerin überprüften Fahrten einerseits und der Anzahl der von M1. kontrollierten Fahrten andererseits. Ein entsprechendes Ungleichgewicht ergibt sich zwischen der Anzahl der von der Klägerin insgesamt eingesetzten Zählerinnen und Zähler und der Anzahl derjenigen Zählerinnen und Zähler, die das M1. im Rahmen seiner Kontrollen überprüft hat. So stützt sich die Behauptung des Beklagten, dass der Anteil der feherlhaft erhobenen Fahrten mit einer statistischen Sicherheit von 95 % bei mindestens 49,13 % der Gesamterhebung liege, darauf, dass von 4.413 in die Verkehrszählung eingeflossenen Fahrten 10 Fahrten überprüft wurden, von denen dann acht nach Aussage der Prüfer des M1. zu beanstanden waren. Mit anderen Worten schließt der Beklagte aus einer Kontrolle von ca. 0,24 % der erhobenen Fahrten, dass bei mindestens 2.162 der insgesamt 4.413 überprüften Fahrten die Fahrgastkontrollen nicht ordnungsgemäß verliefen. Zur Rechtfertigung dieser Schlussfolgerung stützt sich der Beklagte auf die von ihm herangezogene mathematische Methode der Varianzberechnung. Indessen kann weder der Regelung des § 148 SGB IX noch der Richtlinie entnommen werden, dass diese mathematische Methode ein zulässiges Instrument bei der Überprüfung der Verlässlichkeit einer durchgeführten Verkehrszählung darstellt. Andererseits handelt es sich bei der dem Verkehrsunternehmen in § 148 Abs. 5 SGB IX eingeräumten Möglichkeit, durch Verkehrszählung einen den Landessatz mindestens 1/3 übersteigenden betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten nachzuweisen, um eine verfassungsrechtlich gebotene Härtefallregelung.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.03.2014 – 1 BvR 1417/10 -, JURIS.
43Die Ausnutzung dieser Härtefallregelung darf nicht dadurch unzulässig erschwert werden, dass sie an praktisch nicht zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft wird. Dies ist hier aber deswegen der Fall, weil die vom Beklagten vorgenommene Hochrechnung auf einer Überprüfung von nur 0,24 % der Fahrten und damit auf einer nicht mehr als repräsentativ anzusehenden Tatsachenbasis beruht. In besonderer Weise kommt dieses Defizit der vom M1. vorgenommenen Überprüfung auch darin zum Ausdruck, dass von den 333 von der Klägerin eingesetzten Zählerinnen und Zählern noch nicht einmal 10 überprüft wurden.
44Unter Zugrundelegung des von der Klägerin damit durch Verkehrszählung nachgewiesenen betriebsinternen Schwerbehindertenquotienten für das Jahr 2013 von 7,68 %, der nach Maßgabe des § 148 Abs. 5 SGB IX um 1/3 als sogenannter Selbstbehalt auf 6,48 % herabzusetzen ist, ergibt sich bei dem für 2013 festgestellten Gesamtfahrgeldaufkommen von 15.260.211,54 EUR ein Erstattungsbeitrag in Höhe von 976.653,54 EUR. Dieser Betrag ist zu mindern um die mit Bescheid vom 31.08.2015 bereits für 2013 gewährten 585.992,12 EUR, so dass sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 390.661,42 EUR ergibt.
45Diesen klagegegenständlichen Betrag hat der Beklagte in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit 9 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), der die Kammer folgt, finden die Regelungen des BGB über Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 BGB) im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung, wenn das einschlägige Fachgesetz – wie vorliegend – keine gegenteilige Regelung trifft.
46Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22.02.2001 – 5 C 34.00 -, JURIS.
47Dabei tritt im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Abs. 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 – 11 C 22/94 -, JURIS und Urteil vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 -, JURIS.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung.
51Am 29. November 2016 wurde folgender Berichtigungsbeschluss erlassen:
53Der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15.11.2016 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 118 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wie folgt berichtigt:
54"Das beklagte Land wird unter entsprechender Abänderung seines Bescheides vom 31.08.2015 verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2013 weitere Fahrgeldausfälle gemäß § 148 Abs. 4 SGB IX in Höhe von 390.661,42 EUR zu erstatten. Ferner wird das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015 aus einem Betrag von 390.641,42 EUR zu zahlen. (…)"
55Ansonsten verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 15. Nov. 2016 - 11 K 3078/15
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(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
- 1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, - 2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, - 3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder - 4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.
(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, - 4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
1
G r ü n d e :
2Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Mit Blick auf das Zulassungsvorbringen ergeben sich besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bei der Beantwortung der entscheidungstragenden Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen den Mindestanforderungen genügen, die an eine Verkehrszählung zu stellen sind, wie sie gesetzlich in § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX zum Nachweis des betriebsindividuellen Schwerbehindertenprozentsatzes gefordert wird.
3Der nach § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX für die Erstattung der Fahrgeldausfälle auf der Grundlage des betriebsindividuellen Schwerbehindertenprozentsatzes erforderliche Nachweis durch Verkehrszählung ist im Einzelnen gesetzlich nicht weiter ausgestaltet. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Verkehrszählung „nach den anerkannten Methoden für Verkehrserhebungen (z.B. Richtlinien für Verkehrserhebungen, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen e.V.) zu erfolgen“ habe.
4Vgl. BT-Drucks. 10/335 vom 2. September 1983, S. 90.
5Den von der Bezirksregierung E. insoweit angewandten „Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)“, RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit, Soziales vom 15. Dezember 1987 – II B 1 – 4421.4, MBl. NRW 1988, S. 50, kommt in Ermangelung einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage eine die Gerichte bindende normkonkretisierende Funktion nicht zu. Als lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschriften geben sie das Normverständnis des Normgebers wieder, ohne dass das Gericht hieran gebunden ist.
6Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass lediglich die Differenz zwischen dem anerkannten Schwerbehindertenprozentsatz von 9,67 % und dem geltend gemachten Schwerbehindertenprozentsatz von 13,31 %, mithin 3,64 Prozentpunkte, streitig sind, und das Gerichtsverfahren nicht gerichtskostenfrei ist.
Tenor
Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 15.7.2015 (Az. 25.3-148) verpflichtet, der Klägerin für das Kalenderjahr 2013 weitere Erstattungsleistungen in Höhe von 90.445,23 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein kommunales Verkehrsunternehmen und führt auf der Basis entsprechender Liniengenehmigungen (Linien 000 bis 000) öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet der Stadt M. durch.
3Am 27.12.2014 stellte die Klägerin bei der Bezirksregierung E1. einen Antrag auf Erstattung von Fahrgeldausfällen gemäß §§ 148 Abs. 1, Abs. 5, 150 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für das Kalenderjahr 2013 sowie auf Festsetzung der Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2015. Dem Antrag fügte sie die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die im Kalenderjahr 2013 erzielten Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 2.113.206,41 € sowie ein Testat der WVI Prof. Dr. X. Verkehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH (im Folgenden: WVI) vom 2.9.2014 über den durch die Verkehrszählung ermittelten betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten für das Kalenderjahr 2013 bei. Für das Kalenderjahr 2013 hatte die WVI auf Grundlage einer als Linienerhebung durchgeführten Stichprobenerhebung einen betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten von 9,40 % ermittelt und testiert. Die Klägerin errechnete aus den nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen und der durch die WVI testierten Quote einen Erstattungsanspruch in Höhe von 198.641,40 € und beantragte nach Abzug der für das Kalenderjahr 2013 erhaltenen Vorauszahlungen in Höhe von 123.991,84 € die Auszahlung eines Erstattungsbetrags von 74.649,56 €.
4Mit Schreiben vom 5.5.2015 berichtete das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MAIS) der Bezirksregierung E1. über die Ergebnisse seiner Beobachtungen der Verkehrszählung der Klägerin. In der Winter-Zählperiode seien fünf nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Linienfahrten unerkannt von Beobachtungsteams begleiteten worden, im Einzelnen:
5- die Linie 000 von M1. Dorf nach C2. (Schule), Abfahrt am 21.2.2013 um 10:28 Uhr (ID 1),
6- die Linie 000 von C2. (Schule) nach M1. Dorf, Abfahrt am 21.2.2013 um 10:59 (ID 2),
7- die Linie 000 von M2. nach U. , Abfahrt am 21.2.2013 um 13:30 Uhr (ID 3),
8- die Linie 000 von U. nach M2. , Abfahrt am 21.2.2013 um 13:45 Uhr (ID 4), und
9- die Linie 000 von N. nach T1. , Abfahrt am 22.2.2013 um 7:14 Uhr (ID 5).
10Bei drei der fünf Linienfahrten seien die Erhebungen fehlerhaft durchgeführt worden, indem die Freifahrtberechtigung gar nicht oder nicht ordnungsgemäß auf ihre Gültigkeit geprüft, Befragungen nur sporadisch durchgeführt oder Fahrgäste ohne Befragung als Freifahrtberechtigte erhoben worden seien. Ein Abgleich der Beobachtungen mit den Zählprotokollen habe ergeben, dass eine freifahrtberechtigte Person nachträglich notiert worden sei. Nach der Varianzberechnung liege der tatsächliche Anteil fehlerhafter Linienerhebungen unter allen Linienerhebungen mit einer statistischen Sicherheit von 95 % bei 18,93 % oder höher. Die Verkehrszählung der Klägerin sei in vielen Punkten mit schwerwiegenden Erhebungsfehlern behaftet, die sich gravierend auf das Hochrechnungsergebnis auswirken könnten, und damit nicht als Nachweis geeignet, einen Anspruch auf Individualerstattung nach § 148 Abs. 5 SGB IX zu begründen.
11Im Rahmen ihrer nachfolgenden Anhörung äußerte die Klägerin erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beobachtungsfahrten. Den beanstandeten Erhebungsfehlern trat sie im Einzelnen unter Bezugnahme auf eine ergänzende Stellungnahme der WVI vom 4.6.2015 entgegen. Mit Blick darauf, dass die betreffende Zählkraft auf derselben Linie bereits zuvor Zählungen vorgenommen und freifahrtberechtigte Schwerbehinderte kontrolliert habe, erscheine es als nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei den nicht ordnungsgemäßen Kontrollen um freifahrtberechtigte Personen gehandelt habe, die der Zählkraft als solche bekannt gewesen seien. Auch habe das Beobachtungsteam offensichtlich übersehen, dass sich noch eine zweite Zählkraft im Fahrzeug befunden habe, deren Erhebungen mit denen der ersten Zählkraft aufsummiert worden seien. Selbst wenn die Erhebungen fehlerhaft gewesen sein sollten, erlaube dies nicht, die gesamte Verkehrszählung in Frage zu stellen, da die Kontrollfahrten nicht zufällig ausgewählt worden seien und es an einer „Unabhängigkeit“ der ausgewählten Fahrten fehle. Zur näheren Begründung bezog sich die Klägerin insoweit auf die Stellungnahme eines von ihr benannten Prüfers. Schließlich meint sie, der „Rückfall“ auf die Gewährung lediglich der Pauschalerstattung sei nicht gerechtfertigt.
12Die Bezirksregierung E1. votierte gegenüber dem MAIS für die Anerkennung des von der Klägerin ermittelten Schwerbehindertenquotienten. Das MAIS blieb aber bei seiner Bewertung, dass drei der fünf Beobachtungsfahrten „negativ“ seien.
13Mit Bescheid vom 15.7.2015 - Az. 25.3-148 - setzte die Bezirksregierung E1. den Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2013 auf 81.147,13 € fest und informierte die Klägerin zugleich über einen sich unter Anrechnung der für das Jahr 2013 geleisteten Vorauszahlung ergebenden Rückzahlungsbetrag in Höhe von 42.844,72 €. Zur Begründung führte die Bezirksregierung E1. aus, der Klägerin sei der Nachweis, dass das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten und sonstigen Fahrgästen den nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgelegten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteige, nicht gelungen. Mitarbeiter des MAIS hätten fünf zu erhebende Linienfahrten begleitet und dabei festgestellt, dass bei drei der Fahrten die Erhebungen nicht entsprechend der „Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX)“ - V B 3 - 4421.43 des MAIS vom 20.1.2012 (im Folgenden: Richtlinie zu § 148 SGB IX) durchgeführt worden seien. Dass die betreffende Zählkraft die Fahrgäste mit einer Freifahrtberechtigung gekannt und deshalb nicht geprüft habe, sei lediglich eine Vermutung. Dessen ungeachtet seien gemäß der Richtlinie zu § 148 SGB IX ausnahmslos alle Fahrgäste während der Erhebung zu prüfen, was auch die wiederholte Überprüfung des gleichen Fahrgastes auf weiteren Fahrten einschließe. Aufgrund mangelhafter Beweisführung sei der beantragte betriebsindividuelle Schwerbehindertenquotient nicht anzuerkennen und der für das Kalenderjahr 2013 bekanntgemachte Landessatz von 3,84 % zugrunde zu legen.
14Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage - Az. 25.3.51-37/148 - bewilligte die Bezirksregierung E1. der Klägerin gemäß § 150 Abs. 2 SGB IX für das Kalenderjahr 2015 Vorauszahlungen in Höhe von 64.917,70 €.
15Die Klägerin hat wegen des Bescheides zum Az. 25.3-148 am 21.8.2015 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung meint die Klägerin, sie sei nicht gehalten, den für die Individualerstattung erforderlichen Nachweis ausschließlich gemäß der Richtlinie zu § 148 SGB IX zu erbringen, da dieser keinerlei Bindung zukomme. Eine Nachweisführung müsse auch in sonstiger Weise erlaubt sein, wobei der Maßstab nicht so hoch sein dürfe, dass dem Unternehmer die Nachweisführung nur unter schweren Bedingungen überhaupt möglich sei. Die Ergebnisse der Beobachtungen durch das MAIS unterlägen einem Verwertungsverbot, da die Beobachtungsfahrten unzulässig seien. Das MAIS sei für die Durchführung der Beobachtungsfahrten nicht zuständig gewesen. Es begegne überdies datenschutz- und verfassungsrechtliche Bedenken, dass die Beobachtungsfahrten ohne Kenntnis („geheim“) und ohne Einverständnis der schwerbehinderten Fahrgäste durchgeführt worden seien. Dessen ungeachtet seien die Beanstandungen allesamt mit überzeugender Begründung ausgeräumt worden. Für die Ordnungsgemäßheit der Erhebungen spreche weiter, dass sie die von ihr eingesetzten Zählkräfte umfänglich in die korrekte Art und Weise der Erhebung eingewiesen habe und diese die ordnungsgemäße Durchführung mit ihrer Unterschrift unter den Erhebungsbögen bestätigt hätten. Einen Beweis für die Richtigkeit und Nachprüfbarkeit der Beobachtungen durch seine Mitarbeiter, z.B. durch Namensnennung oder schriftliche Dokumentation, sei das MAIS dagegen schuldig geblieben. Selbst wenn einzelne Erhebungen fehlerhaft gewesen seien, erlaube dies keine Hochrechnung auf die Gesamterhebung. Es seien nur wenige Beobachtungsfahrten durchgeführt worden, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden seien. Von den an 38 Erhebungstagen insgesamt erhobenen 240 Fahrten seien lediglich an zwei Tagen fünf Fahrten be-obachtet worden. Ein „Rückfall“ auf die Gewährung der Pauschalerstattung sei nicht gerechtfertigt bzw. nicht verhältnismäßig, da aufgrund einer in ihrem Gebiet der gelegenen Schwerbehinderteneinrichtung (Stiftung F. -F1. ) der betriebsindividuelle Schwerbehindertenquotient unstreitig höher liege.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 15.7.2015 (Az. 25.3-148) zu verpflichten, der Klägerin für das Kalenderjahr 2013 weitere Erstattungsleistungen in Höhe von 90.445,23 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er trägt zur Durchführung der Beobachtungsfahrten vor, diese seien bis auf eine Ausnahme von jeweils zwei - besonders qualifizierten und erfahrenen - Mitarbeitern des MAIS („Vier-Augen-Prinzip“) unerkannt begleitet worden. Die Beobachtungsteams hätten das Verhalten der Zählkräfte beobachtet, noch im Fahrzeug unauffällig notiert und unmittelbar nach Abschluss der Fahrt in einem Beobachtungsbogen festgehalten. Von den Beobachtungsteams sei vor allem beobachtet worden, ob etwaige zur Freifahrt berechtigende Unterlagen ordnungsgemäß geprüft worden seien. Die vorgezeigten Fahrausweise bzw. zur Freifahrt berechtigenden Unterlagen hätten von den Beobachtungsteams als Fahrausweis oder Freifahrtberechtigung unterschieden werden können, weil der zweifarbige Schwerbehindertenausweis nebst Beiblatt mit Wertmarke sich bereits wegen seiner Größe und Farbe optisch deutlich von sonstigen Fahrausweisen abhebe. Bei drei der fünf beobachteten Erhebungsfahrten seien die zur Freifahrt berechtigenden Unterlagen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß auf ihre Gültigkeit geprüft, sondern allenfalls gesichtet, d.h. mit flüchtigem Blick gestreift worden. Eine Kontrolle sei unabdingbar, da nur ca. 40 % der Personen mit einem zweifarbigen Schwerbehindertenausweis auch eine zur Freifahrt berechtigende Wertmarke erwürben. Dass in den beanstandeten Fällen die Fahrgäste der Zählkraft als freifahrtberechtigt bekannt gewesen seien, stelle eine nicht bewiesene Spekulation dar. Dessen ungeachtet stehe es dem Erhebungspersonal nicht zu, über das Vorliegen einer Freifahrtberechtigung Vermutungen anzustellen oder aus einer möglichen Erinnerung heraus etwas zu dokumentieren. Der Beklagte meint, die Beobachtungen seien ein sachgerechtes und angemessenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Das MAIS sei als Aufsichtsbehörde zu deren Durchführung befugt. Das Ziel der Beobachtungen sei nicht, eine repräsentative Grundlage für die Berechnung des Schwerbehindertenquotienten zu schaffen, sondern auf nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Fahrten stichprobenartig zu überprüfen, ob die Erhebung korrekt und zuverlässig durchgeführt werde. Die Zufälligkeit sei dadurch sichergestellt, dass die Auswahl der Fahrten von verschiedenen, von ihm unbeeinflussten Faktoren abhänge, z.B. der Erhebungsplanung der Klägerin bzw. anderer zur Beobachtung vorgesehener Verkehrsunternehmen sowie der Linienführung. Bei rund 240 Erhebungsfahrten im gesamten Kalenderjahr seien fünf Fahrten (ca. 2 %), bei denen immerhin drei der vier eingesetzten Zählkräfte beobachtet worden seien, ausreichend, um zu beurteilen, ob die Erhebungen der Klägerin korrekt und damit als Nachweis geeignet seien oder nicht. Aufgrund eines errechneten Fehleranteils von 18,93 % oder höher sei er zu Recht von der Validität der Erhebung nicht überzeugt. Da der Nachweis eines erhöhten Schwerbehindertenquotienten nicht gelungen sei, könne nur eine pauschale Erstattung gewährt werden. Die Tatsache, dass im Bedienungsgebiet der Klägerin Behinderteneinrichtungen lägen, mache den Nachweis durch Verkehrszählung nicht entbehrlich.
21Das Gericht hat zu den Erhebungen der Klägerin während der fünf beobachteten Linienfahrten am 21.2. und 22.2.2013 Beweis erhoben durch Vernehmung eines der die Fahrten begleitenden Beobachter des MAIS, Herrn S. , als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des den Bescheid zum Az. 25.3.51-37/148 betreffenden, zeitgleich verhandelten Verfahrens 6 K 2211/15 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung E1. (ein Heft) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist zulässig und begründet.
24Die als Verpflichtungsklage, soweit die Klägerin weitere Erstattungsleistungen in Höhe von 90.445,23 € begehrt, und als (Teil-)Anfechtungsklage, soweit sie die Änderung des streitigen Bescheides hinsichtlich des darin festgesetzten Rückzahlungsbetrags von 42.844,72 € begehrt, statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig.
25Die Klage ist begründet. Die Versagung weiterer - über den festgesetzten Betrag von 81.147,13 € hinausgehender - Erstattungsleistungen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Nahverkehr in tenorierter Höhe für das Jahr 2013.
26Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle im Jahr 2013 in Höhe von 90.445,23 € ist § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX.
27Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, unentgeltlich befördert. Die durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle werden gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach Maßgabe der §§ 148 bis 150 SGB IX erstattet. Nach § 148 Abs. 1 SGB IX werden Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. Der Prozentsatz im Sinne des Abs. 1 wird nach § 148 Abs. 4 Satz 1 SGB IX für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. Für das Kalenderjahr 2013 betrug der sog. Landessatz in Nordrhein-Westfalen 3,84 %. Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach §§ 145 ff. SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX neben dem sich aus der Berechnung nach dessen Abs. 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet.
28Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat am 27.12.2014 bei der Bezirksregierung E1. als der gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. Ziff. 2.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX zuständigen Erstattungsbehörde die Erstattung von Fahrgeldausfällen für das Kalenderjahr 2013 beantragt und dabei insbesondere die bis zum 31.12.2014 laufende Frist des § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX gewahrt.
29Auch die materiellen Voraussetzungen einer Erstattung weiterer Fahrgeldausfälle sind gegeben. Die Klägerin als das den Personennahverkehr durchführende Unternehmen hat gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX durch Verkehrszählung nachgewiesen, dass das Verhältnis zwischen den nach dem 13. Kap. des SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen tatsächlich 9,40 % betrug und damit den nach § 148 Abs. 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel überstieg.
30Die Vorschrift des § 148 Abs. 5 SGB IX enthält selbst keine näheren Regelungen darüber, wie der Nachweis durch Verkehrszählung durchzuführen ist. Es lassen sich lediglich aus der in § 148 Abs. 4 Satz 2 SGB IX geregelten Berechnung des Prozentsatzes nach dessen Abs. 1 Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es bei der Ermittlung eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten insbesondere darauf ankommt, ob Fahrgäste, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, einen gültigen Ausweis im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei sich führen. Detaillierte Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Verkehrszählungen enthält erst die Richtlinie zu § 148 SGB IX in deren Ziff. 5 bis 7. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ist die Richtlinie zu § 148 SGB IX mangels Außenwirkung zwar grundsätzlich weder für das Gericht noch für die Klägerin bindend,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2015 - 12 A 2275/14 -, www.nrwe.de = juris (zu den „Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)“ des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15.12.1987 - II B 1 - 4421.4, MBl. NRW 1988, S. 50 ff.),
32bleibt aber insofern beachtlich, als sie bestimmte Methoden des Nachweises als sachgerecht anerkennt und dadurch das erforderliche Niveau an Wertigkeit des Nachweises durch Verkehrszählung bestimmt.
33Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 22.6.2006 - Au 3 K 05.684 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2015 - 13 K 5104/14 -, www.nrwe.de = juris; VG Köln, Urteil vom 13.10.2015 - 7 K 4343/14 -, www.nrwe.de = juris.
34Bei der Prüfung, ob im Einzelfall eine durchgeführte Verkehrszählung taugliche Grundlage für ein Erstattungsbegehren nach §§ 145 ff. SGB IX sein kann, ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX unentgeltlich zu befördern, um die Indienstnahme Privater zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt.
35Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 -, NVwZ 1985, 963, und Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -, NVwZ 2014, 1005.
36Die Verkehrsunternehmen übernehmen kraft gesetzlicher Verpflichtung eine eigentlich dem Staat obliegende Aufgabe der sozialen Fürsorge. Bei der gesetzlich vorgesehenen Erstattung hierdurch entstehender Fahrgeldausfälle gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m. §§ 148 ff. SGB IX handelt es sich in der Folge um eine finanzielle Entschädigung des Privaten für seine Indienstnahme im öffentlichen Pflichtenkreis. Der Entschädigungscharakter der Erstattungsleistung bedingt auf der einen Seite, dass aus Sicht des Verkehrsunternehmens keine zu strengen Anforderungen an den Erhalt dieser Leistung gestellt werden dürfen, weil ansonsten die über Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit tangiert wäre. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber das System der Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr in § 148 SGB IX bewusst - zur Vereinfachung der Handhabung für die Verwaltung, aber auch für die betroffenen Verkehrsunternehmen - als pauschales Erstattungssystem ausgestaltet, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
37Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 -, a.a.O., und Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -, a.a.O.
38Die in § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX für das Verkehrsunternehmen vorgesehene Möglichkeit, durch Verkehrszählung einen den Landessatz um mindestens ein Drittel übersteigenden betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten nachzuweisen, stellt insoweit eine verfassungsrechtlich gebotene Härtefallregelung zu der an sich in § 148 Abs. 1 SGB IX vorgesehenen pauschalen Erstattung dar, deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.3.2014 - 1 BvR 1417/10 -, a.a.O.
40Wenn ein Verkehrsunternehmen statt der pauschalen Erstattung nach Landessatz in § 148 Abs. 1 bis Abs. 4 SGB IX einen betriebsindividuellen, höheren Prozentsatz an unentgeltlich beförderten Fahrgästen im Erstattungsverfahren gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX geltend macht, müssen an den Nachweis dieses betriebsindividuellen Prozentsatzes insoweit strengere Anforderungen gestellt werden, als der durch Verkehrszählung zu erbringende Nachweis schlüssig, nachvollziehbar und einer nachträglichen behördlichen Überprüfung zugänglich sein muss. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX, der einen „Nachweis“ fordert, und daraus, dass nur der „nachgewiesene“, über dem Drittel des Landessatzes liegende Anteil der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zusätzlich bei der Berechnung der Erstattungsleistung berücksichtigt wird.
41Vgl. VG Minden, Urteile vom 5.9.2014 - 6 K 2793/13, 6 K 806/14, 6 K 808/14, 6 K 809/14, 6 K 811/14 und 6 K 1605/14 -, jew. www.nrwe.de = juris.
42Dieser Nachweis ist als rein tatsächliches Tatbestandsmerkmal des Erstattungsanspruchs uneingeschränkt durch das Verwaltungsgericht überprüfbar.
43Die Richtlinie zu § 148 SGB IX sieht in Ziff. 1.4 sachgerecht vor, dass die in § 148 Abs. 5 SGB IX geforderte Verkehrszählung als Nachweis anerkannt werden kann, wenn sie in Form einer eingeschränkten Vollerhebung oder als Stichprobenerhebung gemäß der Richtlinie durchgeführt worden ist, wobei eine Stichprobenerhebung als Linien- oder Querschnittserhebung möglich ist (Ziff. 7.1.1). Bei einer eingeschränkten Vollerhebung wird nach Ziff. 6.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX jede Linienfahrt jedes Wochentages mindestens einmal innerhalb der Erhebungsperiode erfasst. Im Falle einer Stichprobenerhebung werden nach Ziff. 7.1.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX die zu erfassenden Fahrgäste auf den auszuwählenden Linienfahrten in jeweils nur einer Wageneinheit gezählt. Bei der als Linienerhebung durchgeführten Stichprobenerhebung werden in der zufällig bestimmten Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteiger ab vollendetem sechsten Lebensjahr auf der gesamten Fahrt erhoben (Ziff. 7.2.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX).
44Die eingeschränkte Vollerhebung bietet naturgemäß aufgrund ihrer breiteren und umfangreicheren Datenbasis eine höhere Gewähr für die Richtigkeit des Ergebnisses, ist für die Verkehrsunternehmen aber mit einem höheren Erhebungsaufwand verbunden. Die in der Durchführung im Vergleich „einfachere“ Stichprobenerhebung ist dagegen aufgrund ihrer geringeren Erhebungsdichte ungenauer, was dadurch ausgeglichen wird, dass bei der Berechnung des Prozentsatzes der unentgeltlich beförderten Fahrgäste bei Stichprobenerhebungen gemäß Anlage 2 zur Richtlinie zu § 148 SGB IX im Unterschied zur Berechnung bei eingeschränkter Vollerhebung wesentlich umfangreichere Varianzberechnungen vorzunehmen sind und als Prozentsatz im Sinne des § 148 Abs. 5 SGB IX nach Ziff. 7.2.3 der Richtlinie zu § 148 SGB IX die 95-Prozentgrenze des Schwerbehindertenquotienten gilt.
45Entscheidet sich das Verkehrsunternehmen - wie vorliegend - zu der im Vergleich „einfacheren“ Stichprobenerhebung, dürfen auch insofern strengere Anforderungen an die Korrektheit der Verkehrszählung und insbesondere an die Korrektheit der ihr zugrunde liegenden Verkehrserhebung gestellt werden, als sich eventuelle Fehler in einzelnen Zählprotokollen, die naturgemäß bei jeder Verkehrserhebung vorkommen, wesentlich stärker auf das Gesamtergebnis auswirken können, als dies bei einer Vollerhebung der Fall wäre. Hierbei entzieht sich die Bewertung der Validität einer Verkehrszählung jeder schematischen Betrachtung. Es ist in jedem Einzelfall auf die Art der Fehlerhaftigkeit, die konkreten Auswirkungen des einzelnen Fehlers auf die Frage, ob das betroffene Zählprotokoll noch als Nachweis für die durchgeführte Zählung anerkannt werden kann, und auf die Anzahl der von dem Fehler betroffenen Zählprotolle abzustellen. Nur im Rahmen einer insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalles kann eine Aussage darüber getroffen werden, ob diese noch als „Nachweis“ im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX anerkannt werden kann oder aufgrund einer in erheblicher Weise ergebnisrelevanten Fehlerhäufung schon nicht mehr geeignet ist, die Erstattungsbehörde bzw. das Gericht von der Richtigkeit des durch sie ermittelten betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten zu überzeugen. Liegt eine Fehlerhäufung vor, die sicher ergebnisrelevant ist, kann die Verkehrszählung nicht mehr Gewähr für die Richtigkeit der durch sie ermittelten Ergebnisse bieten und nicht die erforderliche Überzeugung der Behörde oder des Gerichts tragen.
46Vgl. VG Minden, Urteile vom 5.9.2014 - 6 K 2793/13, 6 K 806/14, 6 K 808/14, 6 K 809/14, 6 K 811/14 und 6 K 1605/14 -, jew. a.a.O.
47An diesen Grundsätzen gemessen geht die Kammer nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon aus, dass die vorliegend der Berechnung des betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten zugrunde liegende Verkehrszählung als „Nachweis“ im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX anzuerkennen ist. Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles bestehen keine erheblichen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Verkehrszählung.
48Die von der Bezirksregierung E1. vorgebrachten Beanstandungen vermögen solche (erheblichen) Zweifel nicht zu begründen. Die Bezirksregierung E1. macht - unter Verweis auf die Beobachtungen der Kontrolleure des MAIS - im Wesentlichen geltend, dass bei drei von fünf beobachteten Erhebungsfahrten die zur Freifahrt berechtigenden Unterlagen (zweifarbiger Schwerbehindertenausweis und Beiblätter mit Wertmarke) nicht oder nicht ordnungsgemäß auf ihre Gültigkeit geprüft worden seien. Ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Beobachtungsbögen haben die Beobachtungsteams bei den fünf Beobachtungsfahrten am 21.2. und 22.2.2013 im Einzelnen beobachtet, dass die eingesetzte Zählkraft
49- bei einer Fahrt (ID 1) sich den Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke zwar zeigen lassen, aber in einem Fall („1x“) die Gültigkeit der Wertmarke „nicht genau“ kontrolliert sowie zwei sonstige Fahrgäste nicht „befragt“ bzw. nicht erfasst hat,
50- bei einer weiteren Fahrt (ID 2) in zwei Fällen („2x“) die Wertmarke nicht kontrolliert („Nur Sichtkontrolle) und einmal („1x“) einen Schwerbehinderten, der ihr aus einer vorherigen Fahrt bekannt war, ohne Kontrolle erfasst hat,
51- bei einer weiteren Fahrt (ID 5), bei der nur ein Schwerbehinderter zugestiegen war, die Wertmarke nur einer kurzen Sichtung unterzogen hat und
52- bei zwei weiteren Fahrten (ID 3 und ID 4) die Unterschrift auf dem Zählprotokoll bereits bei Erhebungsbeginn geleistet hat.
53Bei den zwei letztgenannten Fahrten (ID 3 und ID 4) sind - im Gesamtergebnis - in den entsprechenden Beobachtungsbögen ausdrücklich keine Beanstandungen vermerkt („Keine Auffälligkeiten“), wobei in beiden Fällen keine schwerbehinderten Fahrgäste zugestiegen waren. Allein eine vorzeitige Unterschriftsleistung auf einem Zählprotokoll stellt auch nach Auffassung der Kammer keinen relevanten Fehler dar. Die verbleibenden Beobachtungen während der Fahrten ID 1, 2 und 5 sind nicht geeignet, die Validität der Zählprotokolle der Klägerin nachhaltig in Zweifel zu ziehen.
54Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht allerdings kein Verbot, die Ergebnisse der Beobachtungen zu verwerten. Weder begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Bezirksregierung E1. bei den Kontrollen der Verkehrserhebungen der Klägerin sich der (Amts-)Hilfe des MAIS als der Aufsicht führenden Behörde bediente, noch ist eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts schwerbehinderter Fahrgäste durch die Beobachtungen ersichtlich, da im Rahmen der Beobachtungen keine personenbezogenen Daten der Fahrgäste erhoben wurden. Die in den Beobachtungsbögen vermerkte Zahl der beförderten schwerbehinderten Fahrgäste lässt keinen Rückschluss auf eine bestimmte oder bestimmbare Person zu, zumal das Hauptaugenmerk der Beobachter dem Verhalten der Zählkräfte galt. Die Erhebung der Daten war zudem gerechtfertigt, da sie für eine wirksame Kontrolle der Verkehrszählungen erforderlich war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt wurden.
55Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber bereits nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Klägerin eingesetzte Zählkraft die Gültigkeit der Wertmarken bei den Linienfahrten ID 1, ID 2 und ID 5 nicht bzw. nicht ordnungsgemäß überprüft hat.
56In den betreffenden Beobachtungsbögen ist dazu lediglich vermerkt, die Zählkraft habe die Wertmarke „nicht genau“ kontrolliert (ID 1) oder lediglich einer „Sichtkontrolle“ unterzogen (ID 2 und ID 5). Der Zeuge S. hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, die eingesetzte Zählkraft, die ihn zu Beginn des zweiten Beobachtungstages persönlich begrüßt habe und ihm deshalb in besonderer Erinnerung sei, habe die ihr vorgelegten Fahrausweise der Fahrgäste in der Regel nur flüchtig angeschaut und dabei nur geprüft, ob eine Wertmarke überhaupt vorhanden gewesen sei. Bei dieser nur flüchtigen Kontrolle sei es nach seinem Eindruck nicht möglich gewesen, die Wertmarke auch auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Auch wenn die Zählkraft durch den Bus gegangen sei, habe er von seiner Position in der Nähe des Fahrers erkennen können, dass die Zählkraft stets die Gültigkeit der Wertmarke nicht kontrolliert habe. Durch ihren jeweils nur flüchtigen Blick habe sie die Gültigkeit der Wertmarke nicht erkennen können. Dass die Zählkraft die Gültigkeit der Wertmarke dabei tatsächlich nicht überprüfen bzw. nicht erkennen konnte, ist aber keine Tatsache, die als solche der Wahrnehmung des Zeugen zugänglich gewesen wäre, sondern eine (innere) Wertung der von ihm allein wahrgenommenen Tatsache, dass nämlich die Zählkraft jeweils nur einen kurzen („flüchtigen“) Blick auf die Wertmarke geworfen hat. Demgegenüber ist es aus Sicht der Kammer naheliegend, jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der kurze Blick einer geübten Zählkraft ausreicht, um - mit geschultem Auge - die Wertmarke vollständig zu erfassen und dabei auch ihre Gültigkeit zu kontrollieren.
57Jedenfalls erlauben die Beanstandungen nicht den vom Beklagten gezogenen Schluss, die Verkehrszählung der Klägerin sei „in vielen Punkten“ mit ausnahmslos „schwerwiegenden Erhebungsfehlern“ behaftet, die sich „gravierend“ auf das Hochrechnungsergebnis auswirken könnten.
58Der Beklagte stellt sich dabei - mit Verweis auf die Richtlinie zu § 148 SGB IX - auf den Standpunkt, die von der Klägerin eingesetzte Zählkraft hätte sich bei jeder Fahrt bei jedem betroffenen Fahrgast vom Vorliegen eines gültigen, zweifarbigen Schwerbehindertenausweises, dessen Bild zum Fahrgast passt, sowie eines Beiblattes mit monatsscharf gültiger Wertmarke überzeugen müssen. Die Kontrolle der Gültigkeit beider Dokumente sei unabdingbar, weil nur ca. 40 % der Inhaber eines zweifarbigen Schwerbehindertenausweises auch ein Beiblatt mit einer zur Freifahrt berechtigenden Wertmarke erwürben.
59Dem hält die Klägerin - unter Bezugnahme auf eine ergänzende Stellungnahme der WVI vom 4.6.2015 - entgegen, es erscheine nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei den nicht ordnungsgemäßen Kontrollen um freifahrtberechtigte Personen gehandelt habe, die der Zählkraft als solche bekannt gewesen seien. In der Stellungnahme des WVI wird dazu weiter ausgeführt, die Linie 000 sei ein „Zubringer“ zu einer Schwerbehinderteneinrichtung (Stiftung F. -F1. ), die regelmäßig von den in der Einrichtung beschäftigten Schwerbehinderten genutzt werde. Die (freifahrtberechtigten) Schwerbehinderten seien den drei von der Klägerin auf der Linie 000 eingesetzten Zählkräften im Laufe der Zeit bekannt gewesen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine mehrfache Befragung derselben Fahrgäste von ein und derselben Zählkraft zu Unmut führe. Zu einer Verfälschung des Ergebnisses habe das nicht führen können.
60Tatsächlich bedient die Linie 000 - als einziger Stadtbus - die Strecke zu der am Stadtrand gelegenen Einrichtung der Stiftung F. -F1. , in der Menschen mit geistiger Behinderung in Wohngruppen bzw. Wohngemeinschaften zusammen leben und / oder in Werkstätten beschäftigt sind,
61vgl. http://www.F2. -F3. .de/F2. -F3. .html,
62weshalb es der Kammer durchaus lebensnah erscheint, dass die Linie 000 regelmäßig von den in der Einrichtung beschäftigten Schwerbehinderten genutzt wird, von denen zumindest ein Teil eine Wertmarke erworben haben und damit zur unentgeltlichen Beförderung berechtigt sein wird.
63Es ist aus Sicht der Kammer außerdem (menschlich) nachvollziehbar, dass eine Zählkraft, die in kurzer zeitlicher Folge wiederholt auf ein und derselben Linie eingesetzt wird, dann, wenn sie um die Freifahrtberechtigung eines Schwerbehinderten aus sicherer Erinnerung an eine vorausgegangene Überprüfung noch weiß, von einer wiederholten Prüfung der Wertmarke auf ihre Gültigkeit hin absieht. Sofern die Zählkraft um die Freifahrtberechtigung sicher weiß, ist ihr auch ohne wiederholte Gültigkeitsprüfung eine zuverlässige Zuordnung des Schwerbehinderten zur Gruppe der unentgeltlich beförderten Fahrgäste möglich. Selbst wenn man darin (formal) einen Verstoß gegen Ziff. 5.3.1 der Richtlinie zu § 148 SGB IX sehen wollte, wonach bei jeder Erhebungsfahrt die zu befragenden Fahrgäste ab vollendetem sechsten Lebensjahr dahingehend zu überprüfen sind, ob bei ihnen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderungen nachgewiesen werden können, bliebe ein solcher formaler Fehler jedenfalls ohne Auswirkungen auf das Hochrechnungsergebnis.
64Auch die Bezirksregierung E1. äußerte in einem Schreiben an das MAIS unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles Verständnis dafür, dass kontrollierte Fahrgäste im Gedächtnis des Zählers haften bleiben könnten und somit, z.B. bei einer Rückfahrt des Fahrgastes, eine erneute genaue Überprüfung einer Freifahrtberechtigung vom Zähler als nicht notwendig erachtet werden könnte.
65Dafür, dass auch die von der Klägerin eingesetzte Zählkraft in den beanstandeten Fällen einer nicht ausreichenden Gültigkeitsprüfung - entgegen der Aussage des Zeugen S. , die Zählkraft habe „stets“ bzw. „in der Regel“ die Gültigkeit der Wertmarke nicht kontrolliert, sind in den Beobachtungsbögen nur einzelne Fälle fehlender Gültigkeitskontrolle vermerkt - um die Freifahrtberechtigung des Schwerbehinderten wusste, spricht der tatsächliche Umstand, dass die betreffende Zählkraft am 19.2. und am Morgen des 21.2.2013 bereits bei drei Fahrten der Linie 000 eingesetzt war und dabei insgesamt 20 unentgeltlich beförderte Schwerbehinderte erhoben hat, wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der Original-Zählprotokolle hat überzeugen können. Es scheint der Kammer - insoweit ist der Klägerin beizupflichten - vor diesem Hintergrund nicht unwahrscheinlich, dass die Zählkraft um die Freifahrtberechtigung derjenigen Schwerbehinderten, deren Wertmarken sie bei den am 21.2. und 22.2.2013 beobachteten Fahrten der Linie 000 (ID 1, ID 2 und ID 5) nicht bzw. nicht ordnungsgemäß auf ihre Gültigkeit hin überprüft haben soll, aus einer vorausgegangenen Überprüfung bereits wusste. Hinzu tritt, dass in einem Falle (ID 2) ausdrücklich im entsprechenden Beobachtungsprotokoll vermerkt ist, ein Schwerbehinderter sei ohne Kontrolle erfasst worden, weil er der Zählkraft aus einer vorherigen Fahrt bekannt gewesen sei. Der Zeuge S. hat dazu sehr anschaulich und unter wörtlicher Wiedergabe des Gesprächs ausgeführt, die schwerbehinderte Frau, die nach seiner Erinnerung eine Gehhilfe bei sich geführt habe, habe sich in den Bus gesetzt, ohne einen Schwerbehindertenausweis vorzuzeigen. Die Zählkraft habe dann zu der Frau gesagt: „Ich kenne Sie ja noch von vorhin“ und einen Strich für den Zustieg eines schwerbehinderten Fahrgastes gemacht. Danach handelt es sich keineswegs mehr um eine bloße Spekulation, dass dieser Zählkraft jedenfalls bei den beobachteten Fahrten der Linie 000 schwerbehinderte Fahrgäste, die zur Freifahrt berechtigt waren, bereits aus einer Überprüfung während einer früheren Fahrt bekannt waren.
66Sonstige Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Verkehrserhebung durch die Klägerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere die von der Kammer vollständig eingesehenen Original-Zählprotokolle enthalten keine Auffälligkeiten und vermitteln - im Gegenteil - den Eindruck einer äußerst gewissenhaften Erhebung. Soweit in den Beobachtungsprotokollen entsprechende Angaben (überhaupt) vermerkt sind, ergeben sich sowohl bei der absoluten Zahl der unentgeltlich beförderten bzw. sonstigen Fahrgäste als auch bei deren Zahlenverhältnis zueinander nur kleinere Abweichungen, wobei der Aussagewert der Beobachtungsbögen darunter leidet, dass zum Fahrgastaufkommen vielfach nur Näherungswerte auf einer Skala von (1) „leer“ über (2) „halb voll“, (3) „voll“ bis (4) „überfüllt“ enthalten sind.
67Nach dem Gesamteindruck aller Umstände hat die Klägerin - nachdem die von ihr durchgeführten Verkehrserhebungen in den vorausgegangenen Jahren 2006 bis 2010 noch mit erheblichen Zweifeln behaftet und Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen waren - alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine ordnungsgemäße Verkehrserhebung durchzuführen.
68Sie hat nicht eigenes Fahrpersonal als Zählkräfte verwandt, sondern einen externen Dienstleister mit der Erhebung betraut. Dabei waren in den Stadtbussen mitunter zwei Zählkräfte eingesetzt. Zu deren Verhalten wird in einzelnen Beobachtungsbögen ausdrücklich vermerkt, dass jeder Fahrgast erfasst worden sei (ID 5). Besonderen Eindruck auf die Kammer hat zudem die Aussage des Zeugen S. zum Verhalten der Zählkraft C3. gemacht. Der Zeuge hat ausgesagt, diese Zählkraft habe, sofern sich nicht allzu viele Fahrgäste im Bus befunden hätten, sich vorn in den Bus gestellt, den Fahrgästen angekündigt, dass eine Fahrgastzählung vorgenommen werde, und sei dann durch den Bus zu den einzelnen Fahrgästen gegangen. Sofern sich eine größere Anzahl von Fahrgästen im Bus befunden habe, sei die Zählkraft ohne vorherige Ankündigung durch den Bus gegangen und habe jedem Fahrgast einzeln ihren Wunsch nach Überprüfung der etwaigen Freifahrtberechtigung und die Durchführung einer Fahrgastzählung mitgeteilt. Dass eine Zählkraft sich in dieser Weise verhalte, d.h. dass sie allen Fahrgästen deutlich die Absicht einer Fahrgastzählung ankündige, komme nach seinen Beobachtungen hin und wieder vor, sei aber eher die Ausnahme. Von einer nur sporadischen Befragung - wie sie der Beklagte beanstandet - kann danach keine Rede sein.
69Sollten in Einzelfällen die Gültigkeit der Wertmarke nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geprüft worden oder versehentlich einzelne sonstige Fahrgäste nicht erhoben worden sein (ID 1), handelt es sich dabei um Fehler, die bei einer Verkehrszählung - auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt - nicht auszuschließen sind, aber das Vertrauen in deren Ordnungsgemäßheit nicht zu erschüttern vermögen. Dies gilt umso mehr, als in Ansehung des Entschädigungscharakters der Erstattungsleistung keine zu strengen Anforderungen an den Erhalt dieser Leistung gestellt werden dürfen.
70Unter Zugrundelegung des von der Klägerin nachgewiesenen betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten von 9,40 % ergibt sich nach alledem folgende Berechnung des (weiteren) Erstattungsanspruchs:
719,40 % - 1,28 % (ein Drittel des Landessatzes von 3,84 % als sog. Selbstbehalt gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX) = 8,12 %
722.113.206,41 € (Fahrgeldeinnahmen 2013) / 100 x 8,12 = 171.592,36 €
73171.592,36 € - 81.147,13 € (bereits bewilligte Erstattungsleistungen) = 90.445,23 €
74Die Klägerin hat darüber hinaus entsprechend den §§ 291, 288 BGB Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage, und zwar gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den Tag des Klageeingangs bei Gericht folgenden Tag.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 - 4 C 2.00 -, NVwZ 2002, 718 = DVBl. 2002, 624, m.w.N.
76Da kein Verbraucher beteiligt ist, war die Zinshöhe entsprechend den §§ 288 Abs. 2, 247 BGB mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu veranschlagen.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht nach § 188 Satz 1 VwGO gerichtskostenfrei, da es sich bei den Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr nicht um eine Streitigkeit der Schwerbehindertenfürsorge handelt.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.1990 - 7 ER 101.90 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 8.5.2015 - 13 K 5104/14 -, a.a.O.; VG Köln, Urteil vom 13.10.2015 - 7 K 4343/14 -, a.a.O.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis zum Ablauf von 40 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums an das jeweilige statistische Landesamt zu übermitteln.
(2) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und von den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, die nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres die Einzelangaben aus der Erhebung zur Verfügung. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 145 dürfen nicht übermittelt werden.
(4) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Kapitel dürfen auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.