Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 9 K 16.01841

published on 13/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 9 K 16.01841
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen von der Stadt ... für die Errichtung eines Elektrofachmarktes erteilte Baugenehmigung.

Die Grundstücke im ..., ... und ..., FlNr. ..., sowie die Grundstücke ohne Hausnummer am ..., FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... in der Stadt ... stehen im Eigentum des Beigeladenen und weisen eine Grundfläche von 5.941 m² auf. Auf ihnen wurde bislang ein Elektrofachmarkt der ... GmbH betrieben. Ebenfalls für den ... genutzt wird derzeit das südlich von ihnen liegende Grundstück FlNr. ..., welches im Eigentum der Klägerin steht. Westlich der genannten Grundstücke liegt der ..., im Norden die in Ost-West-Richtung verlaufende ... Östlich von ihnen verläuft die von der ... abzweigende ..., die unmittelbar als Sackgasse in einem Wendehammer endet. Sodann schließen sich östlich hiervon das Grundstück ..., FlNr. ..., welches der Kommanditgesellschaft i. ...GmbH & Co. KG gehört und das Grundstück ..., FlNr. ..., das im Eigentum von Frau ... und Herrn ... steht, an. Die Grundstücke besitzen gemeinsam eine Grundfläche von insgesamt 3.692 m².

Westlich des klägerischen Grundstücks FlNr. ... grenzen die Grundstücke FlNrn. ..., ... und ... an, sodann verläuft hier in Nord-Süd-Richtung der ... Auf dem Grundstück FlNr. ... befinden sich ein dreistöckiges Bürogebäude, eine Lagerhalle und ein Garagenhof. Ein Zugang zur öffentlichen Straße besteht lediglich im Osten des klägerischen Grundstücks über die ..., eine Zufahrtsmöglichkeit über die westlich angrenzenden Grundstücke zum ... gibt es nicht. Für das klägerische Grundstück wurde mit Bescheid vom 7. August 1968 für das Vorhaben „Errichtung einer Lagerhalle und einer Garagenanlage“ die Baugenehmigung erteilt. Eine weitere Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 4. Oktober 1972 für das Vorhaben „Errichtung eines Bürogebäudes mit Wohnräumen für Bereitschaftspersonen sowie einer Einfriedung“ erteilt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Bauakten Bezug genommen.

Südlich grenzt das Grundstück im ..., FlNr. ..., das im Eigentum der Klägerin der Verfahren AN 9 K 16.01809 und AN 9 K 16.01816 steht. Diese hatte auch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, der unter dem Aktenzeichen AN 9 S. 16.01962 geführt und zwischenzeitlich mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2017 eingestellt wurde.

Alle Grundstücke befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... vom 21. Juli 1977, der in diesem Bereich ein Gewerbegebiet (GE) sowie Baugrenzen festsetzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bebauungsplan Bezug genommen.

Mit Antrag vom 5. August 2015, am 25. August 2015 bei der Stadt ... eingegangen, beantragte der Beigeladene für den Neubau eines Elektrofachmarktes der ... GmbH einen Vorbescheid mit folgender Fragestellung:

„Mit dem Antrag auf Vorbescheid sollen folgende Punkte geklärt werden:

1. Verkehrserschließung

2. Anlage der Stellplätze

3. Überbauung der Stich Straße (..., FlNr. ..., ..., ...)

4. Immissionen im Hinblick auf die Nachbargrundstücke.“

Daneben findet sich ein handschriftlicher Vermerk, aus dem hervorgeht, dass die gesamte planungsrechtliche Zulässigkeit zum Gegenstand des Vorbescheids gemacht werden soll. Es wurde zudem beantragt, gemäß Art. 71 Satz 4 2. Hs. BayBO von der Nachbarbeteiligung im Vorbescheidsverfahren abzusehen. Mit Schreiben vom 27. November 2015 wurde als Ergänzung zum Vorbescheidsantrag vom 5. August 2015 ein Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu folgenden Festsetzungen des Bebauungsplans gestellt:

1. Überschreitung der einzuhaltenden Baulinie östlich (FlNr. ...) und westlich (FlNr. ...) der überbauten Stich Straße.

2. Überbauung der Baugrenzen östlich (FlNr. ...) und westlich (FlNr. ...) der  Stich Straße.

3. Geringfügige Überschreitung der einzuhaltenden Baulinie auf der Nordseite des Grundstücks:

FlNr. ...: 0 m - 1,63 m

FlNr. ...: 0,45 m - 0,67 m

4. Geringfügige Überschreitung der einzuhaltenden Baulinie auf der Westseite des Grundstücks:

FlNr. ...: 0 m - 1,12 m

FlNr. ...: 1,12 m - 1,37 m.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Abweichung vom Bebauungsplan sei aus städtebaulicher Sicht vertretbar.

Das geplante Vorhaben soll aus zwei Bauabschnitten bestehen. Bauabschnitt I sieht die Bebauung der Grundstücke FlNr. ... und ... sowie des östlichen Teils des Grundstücks FlNr. ... mit einem zweigeschossigen Gebäude vor, wobei die zwischen diesen Grundstücken verlaufende ... in einem lichten Maß von 4,50 m (Unterkante) überbaut werden soll. Der entlang der ... verlaufende Gebäudeteil soll eine Höhe von 9,80 m, der südliche eine Höhe von 12,0 m erhalten. Für die beiden Erdgeschossteile östlich und westlich der ... ist im Wesentlichen eine Nutzung als Lager, für Technik, Versand und Warenannahme vorgesehen, der niedrigere Teil des Obergeschosses soll der Verwaltung dienen, der höhere Teil auf einer Fläche von 2.312,78 m² den Verkaufsraum bilden. Bauabschnitt II sieht eine Bebauung im westlichen Teil des Grundstücks FlNr. ... vor – der bestehende ...soll abgerissen werden.

Mit Bescheid vom 10. März 2016, Az.: ..., erteilte die Stadt ... dem Beigeladenen zu den gestellten Fragen den beantragten Vorbescheid und erteilte unter Ziffer 2 Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.... wegen Überschreitung der Baugrenzen mit dem Geschäftsgebäude im Bereich der südlichen Stich Straße zur ... und gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 BauNVO wegen des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Gewerbegebiet. Hinsichtlich Frage 3 (planungsrechtliche Zulässigkeit mit Überbauung der Stich Straße (..., FlNr. ..., ..., ...)) wird ausgeführt, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ..., der als Art der Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO 1968 sowie Baugrenzen entlang der Stich Straße festsetze. Von den Baugrenzen könne eine Befreiung erteilt werden, da verkehrsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 seien großflächige Einzelhandelsbetriebe, die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen seien in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.500 m² überschreite. Der erforderlichen Befreiung könne zugestimmt werden, wenn in einer zum Bauantrag vorzulegenden Auswirkungsanalyse nachgewiesen werde, dass die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche und damit die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigt würden. In der Bauakte findet sich eine an ... adressierte Ausfertigung des Vorbescheids, jedoch kein Zustellungsnachweis.

Mit Bauantrag vom 24. März 2016, bei der Stadt ... am 31. März 2016 eingegangen, beantragte der Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Elektrofachmarktes der ... GmbH“. Die eingereichten Bauvorlagen gleichen im Wesentlichen den im Vorbescheidsverfahren vorgelegten. Der Verkaufsraum soll nun über eine Fläche von 2.311,93 m² verfügen. Gegenstand ist nur die Errichtung von Bauabschnitt I.

Im Mai 2016 legte der Beigeladene bei der Stadt ... eine Verträglichkeitsanalyse für den geplanten ... der ... GmbH vor. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob von dem Vorhaben die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche der Bevölkerung beeinträchtigt wird. Der geplante ... solle eine Gesamtverkaufsfläche von 2.402 m² umfassen, davon seien ca. 2.312 m² für den Verkaufsraum im ersten Obergeschoss sowie im Erdgeschoss ca. 35 m² für die Service-Annahme und ca. 55 m² für Windfang bzw. Eingang vorgesehen. Etwa ein Drittel sei für sogenannte weiße Ware und ca. zwei Drittel für Unterhaltungselektronik, neue Medien, PC und Zubehör und Foto vorgesehen. Die vorgesehene Neugestaltung und Erweiterung des Standortareals werde nicht zu einer Erweiterung bzw. Vergrößerung der Verkaufsflächen führen, sondern lediglich bewirken, dass der Standort einen Marktauftritt bekomme, der heutigen Ansprüchen an die Positionierung der Parkflächen in Bezug zu den Eingängen und Warenausgaben entspreche. Wettbewerbsrelevante Anbieter (neben Elektrofachmärkten, Haushaltsfachmärkten und Kaufhäusern vor allem eine große Anzahl von Ladenlokalen der verschiedenen Mobilfunkanbieter) befänden sich in der Innenstadt ... (A-Zentrum), der ... (B-Zentrum) und am ..., ..., in der ... und der ... (C-Zentren), insbesondere zu nennen seien die Elektrofachmärkte ... und ... im ... Norden, im Zentrum und im Südwesten sowie in den Nachbarstädten ... und ..., sowie ... an der ... in ... Letzterer liege jedoch außerhalb der im ... Einzelhandelskonzept definierten zentralen Versorgungsbereiche. Die Verträglichkeitsanalyse gehe von einem Einzugsgebiet des geplanten Marktes aus, welches sich über ... hinaus im Wesentlichen nach Norden und Osten erstreckt, der ... Süden und der Einzugsbereich südlich von ... werde durch den ...Standort in der ... abgedeckt. Der hier gegenständliche Einzugsbereich werde in Zone 1 („Kerneinzugsgebiet“ ... Nord), Zone 2 („Naheinzugsgebiet“ Stadtgebiet ... nördlich der ... bzw. nördlich der ...) und Zone 3 („Ferneinzugsgebiet“ übriges Einzugsgebiet nördlich und östlich der BAB ... bzw. der Achse ..., bis ... im Norden und ... im Osten) eingeteilt. Der Bereich habe am 1. Januar 2015 463.222 Einwohner (Zone 1: 31.201; Zone 2: 151.796; Zone 3: 280.224). Für Elektroartikel habe im Jahr 2014 eine Gesamtkaufkraft von 301,6 Millionen Euro bestanden. Für den geplanten Markt erwarte man einen Brutto-Umsatz von 11,8 Mio. Euro (3,0 Mio. Euro in Zone 1, 4,7 Mio. Euro in Zone 2 und 3,9 Mio. Euro in Zone 3 sowie eine Potenzialreserve von 3%, was 0,2 Mio. Euro entspreche), was einer ungefähren Flächenproduktivität von 4.900 Euro pro Quadratmeter entspreche. Damit werde er in Zone 1 15,4% der Kaufkraft abschöpfen, in Zone 2 5,1% und in Zone 3 2,1%, bezogen auf die Gesamtkaufkraft des gesamten Einzugsgebiets 3,9%. Dies bedeute im Hinblick auf die anderen Anbieter im Stadtgebiet von ..., ... und ... eine Umsatzumverteilung zugunsten des geplanten ... von 4,5% aus der ... Innenstadt (A-Zentrum), 8,1% vom ... und der ... (B-Zentrum), 5,6% aus den Standorten ... und ..., 4,4% aus dem Standort ... (unter anderem der zweite ..., ... und ...) sowie 5,1% von sonstigen großflächigen Elektrofachmärkten in ... und ... Aufgrund der bereits kaum nachweisbaren Bestandsumsätze in den untersuchten C-Zentren ließen sich von dort keine relevanten Umsatzumlenkungen nachweisen. Allen Zahlen liege die Annahme zugrunde, dass sich der ... in der ... neu ansiedeln und erst Kaufkraft neu binden müsse. Dass dort bereits der alte ... bestehe, sei ausgeblendet worden. Dies habe dementsprechend zu der Annahme geführt, dass die untersuchten Zentren bzw. Standorte einen etwas höheren Umsatz tätigen würden, als sie es aktuell in der Realität mit einem bestehenden Wettbewerber ... in der ... tun. Es sei daher davon auszugehen, dass die Umsatzumlenkungen sämtlich auf Strukturen entfallen würden, die relativ gute Umsätze erzielten und daher widerstandsfähiger gegenüber den anzunehmenden Umsatzumlenkungen wären. Die für die ... Innenstadt (A-Zentrum) anzunehmenden Umlenkungen von 4,5% (2,7 Mio. Euro) seien nicht vollständig zu vernachlässigen, bewegten sich jedoch in einem Bereich, der nicht zu einer substantiellen Störung des Elektroangebots der Innenstadt führen würde. Das B-Zentrum sei mit einer Umsatzumlenkung von 8,1% zwar stärker als die Innenstadt betroffen, jedoch sei auch hier aus gutachterlicher Sicht der wirtschaftlich tragfähige Fortbestand der dortigen Elektroangebote von ..., ... und Drogeriemarkt ... nicht in Zweifel zu ziehen. Die Sonderstandorte ... bzw. ... führten Elektroangebote lediglich als untergeordnete Teilsortimente und seien daher kaum betroffen. Unkritisch sei auch die Auswirkung auf die Elektrofachmärkte in ... und ... Es sei aus gutachterlicher Sicht festzuhalten, dass im gesamten Untersuchungsraum und darüber hinaus keine negativen städtebaulichen Auswirkungen durch mögliche Betriebsaufgaben und daraus resultierende Leerstände zu erwarten seien. Substantielle Beeinträchtigungen der Versorgungsstrukturen in den zentralen Versorgungsbereichen von ..., ... und ... seien nicht zu erwarten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verträglichkeitsanalyse Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 30. August 2016, Az.: ..., erteilte die Stadt ... dem Beigeladenen für das beantragte Vorhaben die Baugenehmigung. Unter Ziffer 2 wurde Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.... wegen Überschreitung der Baugrenzen mit dem Geschäftsgebäude im Bereich der südlichen Stich Straße zur ... und gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 BauNVO wegen des Verbrauchermarkts im Gewerbegebiet erteilt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben stehe bei Einhaltung der gestellten Auflagen im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien, insbesondere lägen die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vor. Zu der Einwendung der Antragstellerin sei wie folgt Stellung zu nehmen: Für die geplante Überbauung der ... sei gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) eine lichte Durchfahrtshöhe wie geplant von 4,50 mausreichend. Unter rechtlichen Gesichtspunkten könne deshalb eine größere Durchfahrtshöhe nicht gefordert werden. Sollte der Nachbar eine größere Höhe für erforderlich erachten, so wäre hierzu eine privatrechtliche Einigung mit dem Bauherren zu erzielen. Aus Vermerken sowie Postzustellungsurkunden in der Bauakte geht hervor, dass die Zustellung der Baugenehmigung an die Klägerin bzw. an eine der als Eigentümer im Liegenschaftskataster aufgeführten Personen des klägerischen Grundstücks scheiterte.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten von 15. September 2016, bei Gericht am 16. September 2016 eingegangen, hat die Klägerin gegen den Baugenehmigungsbescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 im Wesentlichen vorgetragen, die Baugenehmigung verletze die Klägerin in ihren Nachbarrechten. Ihr stehe ein Gebietserhaltungsanspruch zu, da das Vorhaben im festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1968 unzulässig sei. Nach dieser Vorschrift seien in Gewerbegebieten Gewerbebetriebe aller Art zulässig, mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968. Als ein solcher sei der geplante ... zu qualifizieren, da er vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen solle. Die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB habe nicht erteilt werden dürfen, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Es entspreche einem Grundzug der Planung, in einem Gewerbegebiet nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe nach dem Zulässigkeitskatalog des § 8 Abs. 2 BauNVO 1968 zuzulassen, dem widerspreche das Vorhaben. Hilfsweise sei auszuführen, dass die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen unvereinbar sei. Hierauf könne sich die Klägerin auch berufen, da von einer drittschützenden Festsetzung befreit worden sei. Unzulässig sei auch die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenzen. Die Klägerin sei Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks, welches ausschließlich über die ... erschlossen werden könne. Sie müsse auch künftig die Möglichkeit haben, innerhalb der Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans die für ein Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungen durchzuführen. Die allgemein zulässigen Nutzungen bedürften grundsätzlich keiner Befreiung von den Baugrenzen. Die Befreiung stelle sich als mit den nachbarlichen Interessen unvereinbar dar, da ein Gewerbebetrieb über eine freie und auch in der Höhe uneingeschränkte Zufahrt zu seinem Betriebsgrundstück verfügen müsse. Dem Beigeladenen hingegen wäre es zuzumuten, den Neubau an der Stelle des bisherigen Bestandsmarktes zu errichten. Für die Überbauung der ... gebe es aus städtebaulichen Gründen keine Rechtfertigung außer dem wirtschaftlichen Interesse des Beigeladenen. Was die von der Stadt ... als ausreichend angesehen Durchfahrtshöhe von 4,50 m anbelange, so ändere dies an der Gebietsunverträglichkeit der geplanten Bauweise nichts. Es mache einen Unterschied, ob es sich um eine Stadtstraße handle, die eine Durchfahrt darstelle und daher von beiden Seiten erreichbar sei, oder um die Überbauung an einer Stichstraße. Darüber hinaus wird die Aussagekraft der vom Beigeladenen vorgelegten Auswirkungsanalyse in Zweifel gezogen. Auch hätte es einer solchen Analyse nicht bedurft, da der Begriff der „Auswirkungen auf zentrale Versorgungsstrukturen“ erst mit der Änderungsverordnung von 1977 in die Baunutzungsverordnung Einzug gefunden hätte.

Im Vorbescheidsverfahren sei die Klägerin beteiligt worden. Da sie die Nachbarunterschrift verweigert habe, sei dem vertretungsberechtigten Gesellschafter Herrn ... eine Ausfertigung des Vorbescheids zugestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2016, Az.: ..., wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 bezieht sie sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem Verfahren AN 9 S 16.01962. Dort hat sie mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 vorgetragen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin des Verfahrens AN 9 K 16.01816 nicht in ihren Rechten. Die ... bleibe in ihrer Funktion als Verkehrsmittler erhalten, es bestehe eine Durchfahrtsmöglichkeit mit einer lichten Höhe von 4,50 m. Nach § 32 Abs. 2 StVZO betrage die höchst zulässige Höhe bei Kraftfahrzeugen 4,0 m, viele Sattelzüge seien dennoch geringfügig höher, was an unterschiedlich hohen Sattelkupplungen liege. Brücken über Autobahnen und Bundesstraßen seien regelmäßig mindestens 4,50 m hoch. Dies entspreche einer Höhe des Bemessungsfahrzeugs von 4,0 m, einem Bewegungsspielraum von 0,25 m und einem Sicherheitsraum von 0,25 m. Als Sicherheitsraum könnten nach Auskunft von SÖR bei einer Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO im Einzelfall auch 0,15 m genügen. Im vorliegenden Fall könne sich die Antragstellerin nicht auf den Anliegergebrauch berufen (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 8.9.1993 – 11 C 38.92; BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653; VG Augsburg, U.v. 16.1.2013 – Au 6 K 12.717 – juris). Danach reiche der Anliegergebrauch so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere. Angemessen sei nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit böte, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgehe. Gewährleistet werde nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr. Eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße werde nicht gewährleistet. Dass durch die Überbauung der Zufahrtsstraße die Nutzbarkeit des Grundstücks in schwerwiegender Weise beeinträchtigt und in substantieller Weise entwertet werde, belege die Klägerin nicht. Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hätte es nicht bedurft, da sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Baunutzungsverordnung von 1968 richte. Nach § 11 Abs. 3 BauNVO seien Verbrauchermärkte nur dann ausschließlich den Sondergebieten zugewiesen, wenn sie nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollten. Diese Voraussetzung erfülle der ... des Beigeladenen nicht. Im Stadtgebiet und in den umliegenden Städten gebe es zahlreiche Elektrofachmärkte, die den jeweiligen örtlichen Bedarf abdeckten.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. November 2016 nahm der Beigeladene zu dem Verfahren Stellung und verwies ebenfalls auf seinen Vortrag im Parallelverfahren AN 9 K 16.01816 sowie in dem Eilverfahren AN 9 S 16.01962. Das Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Die Zufahrtsituation für den Gewerbebetrieb der Klägerin bleibe ganz und gar unverändert, insbesondere sei sie nicht auf Sondertransporte mit Überhöhe angewiesen. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 13. September 2017 waren die Beteiligten anwesend. Die Klägerin und die Beklagte stellten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge. Der Beigeladene beantragte Klageabweisung. Der Klägervertreter stellte einen bedingten Beweisantrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakten, auch die der Verfahren AN 9 K 16.01809, AN 9 K 16.01816 und AN 9 S 16.01962, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Ob die Klägerin die Feststellungen der Baugenehmigung gegen sich gelten lassen muss, soweit sie bereits Inhalt des Vorbescheids vom 10. März 2016 waren, der ihr nach eigenen Angaben zugestellt wurde, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die angegriffene Baugenehmigung der Stadt ... vom 30. August 2016 – soweit im Rahmen einer Nachbarklage einer Nachprüfung zugänglich – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar hingegen kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017, m.w.N. – juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.

Ein solcher Verstoß ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

1.1 Einschlägig ist vorliegend der umfassende Prüfungsmaßstab des Baugenehmigungsverfahrens gemäß Art. 60 BayBO, da es sich bei dem geplanten... auf Grund seiner Geschossfläche von über 1.600 m2 und seiner Verkaufsfläche von über 800 m2 um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 und 4 BayBO handelt.

1.2 Ein Gebietserhaltungsanspruch, der grundsätzlich unabhängig von einer besonderen persönlichen Betroffenheit Nachbarn desselben Plangebiets die Möglichkeit einräumt, das Eindringen gebietsfremder Nutzungen abzuwehren (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl., 2013, § 29 BauGB, Rn. 44; BVerwG, B.v. 2.2.2000 – 4 B 87.99 – juris), steht der Klägerin nicht zu, da der ...Elektrofachmarkt an seinem Standort nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig ist. Das Baugrundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... vom 21. Juli 1977, der in seinem Planteil für den maßgeblichen Bereich ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt. Zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner öffentlichen Bekanntmachung (Juli 1977) wurden damit gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO 1968 die entsprechenden Vorschriften über die Baugebiete der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1238, ber. 1969 I S. 11 – BGBl. III 213-1-2) Bestandteil dieses Bebauungsplans. Danach ist im festgesetzten Gewerbegebiet ein Einzelhandelsbetrieb grundsätzlich als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 allgemein zulässig, solange er nicht sondergebietspflichtig ist. Für die Frage der Sondergebietspflichtigkeit kommt es nicht darauf an, ob sich der Markt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb darstellt, der auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung oder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche wesentliche Auswirkungen hat, da diese Begriffe erst in späteren Fassungen Einzug in die Baunutzungsverordnung gefunden haben. Insofern geht die in der angegriffenen Baugenehmigung enthaltene Befreiung ins Leere.

Entscheidend ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 vielmehr, ob es sich bei dem...Markt um einen Verbrauchermarkt handelt, der nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Zwar fällt der Elektrofachmarkt unter den Begriff des „Verbrauchermarktes“, da er mit einer Verkaufsfläche von 2.312,78 m² auf die Abgabe von Elektroartikeln in großen Stückzahlen abzielt (zum Begriff des Verbrauchermarktes vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2003 – 4 C 5.02 – juris). Die Kammer geht indes nicht davon aus, dass der ...Markt vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll. Das Tatbestandsmerkmal „vorwiegend“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch und nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung mehr als die Hälfte, nämlich bezogen auf die Versorgung, also auf den Warenabsatz an Personen außerhalb des Gemeindegebiets. Aus der Nennung der Lage, des Umfangs und der Zweckbestimmung als Kriterien in § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 ist zu entnehmen, dass die Frage der vorwiegend übergemeindlichen Versorgung anhand objektiver Kriterien zu beantworten ist, etwa anhand von Umsatzzahlen (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1989 – 4 B 99.89 – juris, Rn. 4; Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., 1971, § 11, Rn. 132). Ausweislich der vorgelegten Verträglichkeitsanalyse aus dem Mai 2016 erwartet der Beigeladene für den geplanten ...Markt einen Gesamtumsatz von 11,8 Mio. Euro. 7,7 Mio. Euro, und damit deutlich mehr als die Hälfte, sollen davon allein aus dem Stadtgebiet von ... generiert werden, nämlich 3,0 Mio. Euro aus Zone 1 (Kerneinzugsgebiet – ... Nord) und 4,7 Mio. Euro aus Zone 2 (Naheinzugsgebiet – Stadtgebiet ... nördlich der ... bzw. nördlich der ...). 3,9 Mio. Euro Umsatz werden aus Zone 3 (Ferneinzugsgebiet – Einzugsgebiet nördlich und östlich der BAB ... bzw. der Achse ..., bis ... im Norden und ... im Osten) erwartet. Letztere liegt – mit der Achse ... in der ... Südstadt – jedenfalls teilweise im Stadtgebiet, nur die Bereiche bis ... und ... sind übergemeindliche, nördlich der Stadt ... liegende Einzugsbereiche. Dass bei dieser Betrachtung nahezu der gesamte südliche Teil der Stadt ... sowie die gesamte südliche Peripherie ausgeklammert wurden, erscheint nachvollziehbar, da sich in der ... im Südwesten ... ein zweiter ...Markt befindet, der aufgrund seiner Lage wohl eher geeignet ist, die Kaufkraft aus dem ... Süden aufzunehmen. Aber selbst wenn diese Annahme fehlginge, und Teile des ... Südens ebenfalls zum Einzugsbereich des streitgegenständlichen ...Marktes in der ... gerechnet werden müssten, er also auch aus diesen Bereichen nennenswerten Umsatz generieren würde, so müsste dies sogar noch zu einem höheren innerstädtisch generierten Umsatzanteil führen. Auch ist den genannten Umsatzzahlen nach Einschätzung der Kammer objektiver Wert beizumessen. Zum einen beruhen sie auf Umsatzzahlen der Elektrohandelsbranche aus dem Jahr 2014, zum anderen auf Erfahrungswerten des Gutachtenerstellers. Diese sind auch nachvollziehbar, da der Einzelhandelsstandort in der ... durch den dort seit Jahren bestehenden ...Markt bereits erschlossen ist, und der nunmehr streitgegenständliche Neubau im Wesentlichen über die gleiche Verkaufsfläche und über das gleiche Sortiment verfügen soll. Auch wenn sich der Beigeladene – wie von der Klägerin vermutet – durch die Baumaßnahme eine Umsatzsteigerung versprechen sollte, so ist angesichts des derzeit weit überwiegenden Umsatzanteils aus dem Stadtgebiet nicht zu erkennen, dass der Neubau gerade bei potenziellen Kunden außerhalb des Stadtgebiets zu einer derartigen Attraktivitätssteigerung führen würde, dass deren Anteil am Gesamtumsatz des Marktes den Anteil des Umsatzes aus dem Stadtgebiet in absehbarer Zeit überschreiten könnte. Zweifel an der Belastbarkeit des vorgelegten Gutachtens vermochte auch die Klägerin nicht zu wecken. Dass auf Seite 15 der Auswirkungsanalyse von ca. 1,0 Mio. Einwohnern und daneben von 463.222 Einwohnern gesprochen wird, lässt sich nur so verstehen, dass sich die Zahl von 1,0 Mio Einwohnern auf das gesamte Einzugsgebiet, also das gesamte Stadtgebiet von ..., sowie die nördliche und die südliche Peripherie, bezieht, wohingegen die Zahl von 463.222 Einwohnern nur die Zonen 1, 2 und 3, also das nördliche Stadtgebiet und die nördliche, bzw. nordöstliche Peripherie umfasst. Im Ergebnis unschädlich ist auch, dass das Gutachten ursprünglich zu einer – nicht genehmigungserheblichen – Fragestellung in Auftrag gegeben wurde, und die dort zugrunde gelegten Zahlen – unter anderem die Umsatzzahlen – für den Nachweis dienten, dass mit dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verbunden seien. Jedenfalls lassen sich aus den Umsatzzahlen auch verlässliche Rückschlüsse auf die – genehmigungserhebliche – Frage ziehen, inwieweit das Vorhaben der übergemeindlichen Versorgung dient. Es begegnet hier auch keinen Bedenken, dass es sich bei der Verträglichkeitsanalyse aus dem Mai 2016 um ein Parteigutachten handelt. Es entspricht im Bauverfahren gängiger Praxis, dass Gutachten von Seiten des Bauherren vorgelegt werden, da es grundsätzlich seine Aufgabe ist, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Genehmigungsfähigkeit seines Bauvorhabens ergibt. Dies allein bewirkt nicht den Anschein der Parteilichkeit des Gutachtens. Zudem hätte es unter den gegebenen Umständen eher im Interesse des Beigeladenen gelegen, die aus dem Stadtgebiet ... generierten Umsatzzahlen im Verhältnis zu denen des Umlandes möglichst niedrig anzusetzen, weil dies auch geringere Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt ... hätte vermuten lassen. Aus den genannten Gründen war die Einholung eines zweiten Gutachtens nicht erforderlich, sodass eine Beweiserhebung entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten bedingten Beweisantrag des Klägervertreters nicht geboten war.

Damit ist das Bauvorhaben als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb aller Art nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 im vorliegenden Gewerbegebiet allgemein zulässig. Dafür, dass es nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1968, der sich auf die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung bezieht, im Einzelfall gebietsunverträglich wäre, gibt es keine Hinweise. Soweit die Klägerin versucht, dieses aus der Überschreitung der Baugrenzen herzuleiten, wird auf die Ausführungen unter 1.3 verwiesen. Auch auf das Einzelhandelskonzept der Beklagten war im vorliegenden Fall nicht abzustellen, weil dieses zwar bei der Bauleitplanung Beachtung verlangt und auch in der Lage ist, zentrale Versorgungsbereiche zu definieren, für die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens indes der bereits bestehende Bebauungsplan Nr. ... maßgeblich ist.

1.3 Auch wegen der Überbauung der ... steht der Klägerin kein Abwehranspruch zur Seite. Ein solcher folgt nicht aus der von der Stadt ... erteilten Befreiung von den Baugrenzen. Die Klägerin wird durch sie nicht über das zumutbare Maß in ihren nachbarlichen Interessen beeinträchtigt – das Rücksichtnahmegebot ist insofern nicht verletzt. Ein darüber hinausgehender Abwehranspruch besteht nicht.

1.3.1 Die Festsetzung der Baugrenze in dem Bebauungsplan Nr. ... der Stadt ... vom 21. Juli 1977 vermittelt der Klägerin im vorliegenden Fall keinen Drittschutz. Festsetzungen im Bebauungsplan haben – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – juris) – nicht schon aus sich heraus drittschützende Wirkung. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Baugrenze, mit der die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt wird (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Ob der Festsetzung ausnahmsweise Drittschutz zukommt, ist maßgeblich vom Willen der planenden Gemeinde abhängig, der durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.90 – juris). Ihr Wille, dass der Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des klagenden Nachbarn, bezweckt ist, muss mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst oder aus anderen objektiv erkennbaren Umständen hervortreten. Hierfür finden sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Baugrenze stellt nicht individuell auf die unterschiedlichen Grundstücke ab, sondern umschließt nahezu die gesamte Fläche des festgesetzten Gewerbegebietes. Dass die Freihaltung der Verkehrsflächen nicht nur der allgemeinen Erschließung, sondern darüber hinaus konkreten Individualinteressen dienen soll, ist ebenfalls nicht erkennbar.

Wird die Befreiung – wie hier – von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung erteilt, steht dem Nachbarn über den Anspruch auf hinreichende Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde zu (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris, Rn. 33; BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – juris, Rn. 5). Drittschutz wird insofern lediglich durch das Gebot, die nachbarlichen Interessen zu würdigen, vermittelt, weil die Baugenehmigungsbehörde hier in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf die schutzwürdigen Belange des jeweiligen Nachbarn zu achten hat. Alle übrigen denkbaren Fehler der Befreiung würden diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig machen, den Nachbarn jedoch nicht in seinen eigenen Rechten berühren und ihm somit keinen Abwehranspruch vermitteln (vgl. Ebd.). Unter welchen Voraussetzungen die Rechte des Nachbarn verletzt sind, bemisst sich ausschließlich nach den vom Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Maßstäben.

Für dessen Verletzung gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Klägerin trug lediglich allgemein vor, dass sie auf die freie und uneingeschränkte Zufahrt zu ihrem Betriebsgrundstück über die ... angewiesen sei, da es keine andere Zufahrtsmöglichkeit gebe. Für Fahrzeuge mit StVZO-konformen Abmessungen bleibt die ... aber auch nach der Überbauung ohne Einschränkungen befahrbar. Die Klägerin hat es unterlassen, im Verfahren substantiiert vorzutragen, weshalb durch die Überbauung gerade für ihr Grundstück bzw. die dort genehmigten baulichen Nutzungen unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sein sollen, und worin diese Beeinträchtigungen bestehen sollen. Soweit die Klägerin befürchtet, ihre eigenen zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten könnten durch die Überbauung der ... eingeschränkt werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen Erweiterungsabsichten nicht substantiiert vorgetragen wurden. Zum anderen vermitteln die für ihr Grundstück und die darauf befindlichen Nutzungen erteilten Baugenehmigungen ihr das Recht, diese innerhalb einer bestimmten Variationsbreite auszuüben und schützen sie insoweit vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, vermitteln ihr jedoch keinen Anspruch darauf, auch in der Nachbarschaft Rahmenbedingungen vorzufinden, die es ermöglichen, sich in der Zukunft unbeschränkt zu erweitern.

Die übrigen in der mündlichen Verhandlung genannten Beeinträchtigungen erscheinen nicht unzumutbar, da sie erkennbar nicht dauerhaft, sondern durch die Baustellensituation bedingt sind. So ist zu erwarten, dass sich die Parkproblematik nach Abriss des alten ...Gebäudes und Errichtung des Parkplatzes entschärfen wird. Auch erscheint die derzeit fehlende Beschilderung als ein lösbares Problem, zumal der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung persönlich erklärt hat, er wolle einen Werbepylon mit entsprechenden Hinweisen auf die Hinterliegerfirmen errichten lassen.

Nach alledem wird die Klägerin durch die erteilte Befreiung von den Baugrenzen nicht in ihren Rechten verletzt.

1.3.2 Auch sonst steht der Klägerin gegen die Überbauung der ... kein Abwehranspruch zur Seite. Nach der „Nassauskiesungsentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts lässt sich aus dem Eigentumsgrundrecht in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht ein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeit herleiten, die dem (Grundstücks-) Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil verspricht (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – juris, Rn. 166). Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs, welches nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nur in seinem Kern sichert, jedoch keinen Schutz vor Beeinträchtigungen gewährt, solange die Straße als Verkehrsmittler grundsätzlich erhalten bleibt, und welches insbesondere keinen Anspruch auf eine optimale Zufahrt gewährt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2014 – 8 CE 14.1882; U.v. 1.12.2009 – 8 B 09.1980; U.v. 15.3.2006 – 8 B 05.1356 – juris). Als Verkehrsträger bleibt die ... im vorliegenden Fall jedenfalls erhalten, da sie nach wie vor von Fahrzeugen mit normalen, StVZO-konformen Abmessungen befahren werden kann.

1.4 Vorschriften des Bauordnungsrechts, auf die sich die Klägerin grundsätzlich berufen könnte, insbesondere des Abstandsflächenrechts, werden nicht verletzt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene sich nach § 154 Abs. 3 VwGO durch die Stellung eines Antrags einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auch dessen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/09/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherhei
published on 24/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe
published on 13/09/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig volls
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.