Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 13.01552

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. November 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1030

Hauptpunkte:

Klage einer Drittbetroffenen gegen Änderung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis „zu-erwarten-sein“ von nachteiligen Einwirkungen, Einschätzungsvorsprung wasserrechtlicher Fachbehörden, Bewirtschaftungsermessen,

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt ... Rechtsamt

vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Wasserrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin, den Richter am Verwaltungsgericht Engelhardt und durch die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. November 2015

am 11. November 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines denkmalgeschütztes Gebäudes und wendet sich gegen die von der Beklagten an sich selbst erteilte Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4. August 1977 zur Erhöhung abzuleitenden Grundwassers von 5 l/s auf 7 l/s durch Bescheid vom 15. Dezember 2010 und Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in ..., das mit dem denkmalgeschützten Gebäude „...“ bebaut ist. Das denkmalgeschützte Gebäude befindet sich unmittelbar am ..., der von der Beklagten in den Jahren 1976/1977 mit einer Tiefgarage bebaut wurde.

Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Tiefgarage“ nahm die Landesgewerbeanstalt Bayern mit erstem Bericht zur Baugrunduntersuchung vom 14. November 1975 wie folgt Stellung:

„Aus den Bohr- und Sondierergebnissen lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass innerhalb des Untersuchungsbereiches dichte bis mitteldichte Sande bis etwa Kote 321,0 m über NN reichen. Sie werden dann von Sandsteinfaulfels in Wechsellagerung mit Sand, sehr mürben Sandsteinbänkchen und örtlich auch halbfesten Tonschichten unterlagert bis zu einer durchschnittlichen Tiefe Kote 318,0 m über NN. Darunter folgt bis zu den Endtiefen der meisten Bohrungen („ca. 314,0 m über NN) sehr mürber und mürber Sandstein ohne bedeutende Sand- oder Tonzwischenschichten. Mit Rücksicht auf die benachbarte Bebauung sollte für die Umschließung der Baugrube eine möglichst erschütterungsfreie Bauweise gewählt werden, die außerdem den Grundwasserstand und die Lagerungsverhältnisse des Bodens außerhalb der Baugrube nicht wesentlich verändert. Empfohlen werden kann die Verwendung von rückwärtig verankerten Bohrpfahlwänden oder Schlitzwänden für die Umschließung. Bei den anstehenden, im Unterwasserbereich schichtweise zum Fließen neigenden Sandböden hat dabei die Schlitzwand Vorteile, da hier der seitliche Bodenentzug bei fachgerechter Ausführung erfahrungsgemäß auf ein Minimum herabgesetzt wird. Hierauf ist im Hinblick auf die Sicherheit der Nachbargebäude Wert zu legen. Im Übrigen kann nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden werden, welche Art der beiden genannten Umschließungen gewählt wird. Innerhalb der Umschließung ist eine offene Wasserhaltung ausreichend, wobei eine Entspannung wasserführender Schichten im tiefen Sohlbereich der Baugrube mittels zwei bis drei Brunnen zu empfehlen ist.“

Im Baugrundgutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 8. Januar 1976 (Zweiter Bericht) wird weiter ausgeführt:

„Die geologische Karte von Bayern, Blatt ..., M = 1:25.000, gibt für den Untersuchungsbereich Sande der diluvialen Hauptterrasse an. Als Liegendes ist der Blasensandstein (Keuper) ausgewiesen. Diese Schichtenfolge dürfte für den überwiegenden (westlichen) Teil des Baugeländes zutreffen. Dabei ist es schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen diluvialen Sedimenten und vollständig aufgewitterten Keuperpartien, zumal beide Formationen in ähnlicher Körnung und Färbung auftreten. Aus den Sondierergebnissen an der Ostseite des untersuchten Bereiches (S 6, S 7, S 8, S 11, S 12) und aus den bindigen Lagen (Keuperletten) an den Bohrstellen B 4 und B 6 ist zu folgern, dass die Böden der Keuperformation zumindest im östlichen Drittel des Marktplatzes bis ca. 1,3 m unter Gelände ansteigen.

In den Bohrlöchern zeigte sich erster Grundwasserandrang in unterschiedlichen Tiefen. Im Verlauf der Bohrarbeiten und nach dem Ziehen der Verrohrung war allgemein ein Wasseranstieg in den Bohrlöchern festzustellen.

Starker Wasserandrang war in Tiefen zwischen 7,0 m und 9,0 m festzustellen, was auf stärker durchlässige Böden in diesem Tiefenbereich schließen lässt. Das Grundwasser in diesen Schichten kann entsprechend dem vorhandenen höherliegenden Ruhewasserspiegel (Drucklinie) als gespannt angesehen werden. Für die Bemessung ist für den gesamten Gründungsbereich einheitlich der höchste Grundwasserspiegel bei Kote 325,1 m über NN anzunehmen. Ein Aufstau des Grundwassers hinter den Schlitzwänden der Süd- und Westseite wird durch Drainagen im Zuge der Tieferlegung des dort vorhandenen Sammlers verhindert. Die Kosten für die Auftriebssicherung sind relativ hoch. Unter der Voraussetzung, dass Vorkehrungen getroffen werden, die einen längeren Ausfall der Pumpen zuverlässig verhindern, wäre eine Dauerabsenkung des Grundwassers unter dem Bauwerk (jedoch begrenzt auf die von der Schlitzwand umschlossenen Fläche) durch geeignete Flächendrainagen in Erwägung zu ziehen.“

Im Rahmen der statischen Berechnungen zum Nachweis gegen Grundbruch wurde die Landesgewerbeanstalt Bayern zur fachlichen Beurteilung und Begleitung der Baumaßnahme miteinbezogen. In der Stellungnahme der Landesgewerbeanstalt Bayern zu den Problemen eines hydraulischen Grundbuches mit Schreiben vom 30. April 1976 ist u. a. folgendes ausgeführt:

„Eine rechnerische Überprüfung ergab, dass die Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch nur für die Annahme eines durchlässigen Untergrundes gewährleistet war, unter einer Voraussetzung also, die für den anstehenden Keupersandstein nicht in vollem Umfang zutrifft. (…). Der rechnerische Nachweis der Sicherheit gegen hydraulischen Grundbruch ist nur für bestimmte vereinfachte Annahmen hinsichtlich der Bodenschichtung möglich:

a) Für Bauzustände in durchlässigem Boden (z. B. Sand, Kies)

b) Für Bauzustände in geschichtetem Lockergestein mit wechselweise durchlässigen und undurchlässigen Lagen (z. B. Wechsellagen von Ton- und Schluff und Sand).

Bei dem mürben Keupersandstein handelt es sich weder um einen Baugrund mit den Eigenschaften nach Punkt a) noch Punkt b). Sandstein ist zudem auch kein homogener Felsen mit Gesteinszusammenhalt bis in große Tiefen, wie man ihn etwa für Granitfels voraussetzen könnte. Der Sandstein ist ein geschichteter Felsen mit Partien unterschiedlicher Kornzusammensetzung, Festigkeit, Durchlässigkeit usw. Dabei ist nicht auszuschließen, dass abschnittsweise eine ungünstige Schichtfolge von undurchlässigen und durchlässigen Zonen vorliegt, in denen sich der volle Wasserdruck aufbauen kann. Bei zu geringer Überdeckungshöhe und entsprechend hohem Wasserdruck besteht deshalb die Möglichkeit, dass zumindest Teilbereiche der Baugrubensohle „aufschwimmen“ oder aufbrechen.

Gegen diesen Zustand wäre rechnerisch ausreichende Sicherheit gewährleistet, wenn die Einbindetiefen der Schlitzwand mindestens 5,0 m (tiefer Abschnitt der Baugrube) bzw. 4,3 m (flacherer Abschnitt der Baugrube) betragen würden. Die stärker gefährdeten Eckbereiche wären zusätzlich zu vertiefen.

Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Grundbrüchen in der Außensohle besteht darin, den Grundwasserspiegel innerhalb der Baugrube durch ein geeignetes System vom Brunnen zu entspannen bzw. das Wasser - soweit als möglich -abzusenken. Auch diesbezüglich ergeben sich aus der besonderen Beschaffenheit des Keupersandsteins Schwierigkeiten, die vor allem in der geringen Reichweite solcher Brunnen zu sehen sind. Unter Beachtung der hohen Kosten, die eine Vertiefung der Schlitzwand mit sich brächte, wurde auch von unserer Seite einer Sicherung der Baugrubensohle gegen eventuellen Grundbruch durch Maßnahmen der Wasserhaltung zugestimmt.“

Mit Stellungnahme vom 30. November 1976 wird seitens der Landesgewerbeanstalt Bayern folgende Beurteilung zum Einfluss der Dauerwasserhaltung auf den Grundwasserspiegel vorgenommen:

„Aus den Baugrundaufschlüssen und den Erkenntnissen beim Schlitzwandaushub wissen wir, dass die Umfassungswände der Tiefgarage (Schlitzwand) mehr als 3,0 m in typische Keuperböden einbindet. Sowohl die quartäre Überdeckung als auch die Keuperschichten sind durch Sedimentation entstanden. Bekanntlich ist die Durchlässigkeit solcher Böden in vertikaler Richtung weitaus geringer als in horizontaler. Bei den Keuperschichten kann infolge ihrer bindigen Anteile und wegen der vorhandenen Ton- oder Felsschichten ohnehin eine überwiegend wassersperrende Eigenschaft erwartet werden.

Diese Gegebenheiten berücksichtigend, haben wir während der Planungszeit den oben genannten Einbindetiefen zugestimmt. Dabei wurde streng darauf geachtet, ob sich beim Baugrubenaushub örtlich eine Umspülung der Schlitzwand zeigte, die durch quellartige Wasseraustritte in Wandnähe hätte in Erscheinung treten müssen. Eine solche Umspülung wurde an keiner Stelle beobachtet.

Daraus kann geschlossen werden, dass die Schlitzwand an den durchfahrenden Bodenschichten dicht anliegt und dass eine Verbindung des oberen Grundwasserstockwerkes zum Baugrubeninneren nicht besteht. Das während der Bauzeit und noch heute abgepumpte Grundwasser entstammt tieferen felsigen Schichten des Keupers und ist hier als Kluft- oder Schichtwasser vorhanden. Es wurde durch den Aushub von Fundamentgruben oder durch Bohrungen angeschnitten und trat an einzelnen Stellen wegen seiner artesischen Eigenschaften in der Aushubzone aus.

Die heute im Durchschnitt erforderliche Pumpleistung wird von der Bauleitung der ... mit 4,6 l/s angegeben. Eine solche Leistung reichte erfahrungsgemäß nicht aus, um in einem Sandboden für eine Baugrube dieses Ausmaßes eine merkliche Grundwasserabsenkung zu erreichen. Nach überschläglicher Berechnung wäre für eine gewünschte Absenkung des Grundwassers um nur 0,5 m für die Fläche von 60 x 35 qm (ungefähre Baugrubenmaße) bereits eine Pumpenleistung von ca. 50 l/s notwendig. Hieran soll deutlich gemacht werden, in welcher Größenordnung die abgepumpte Wassermenge von 4,6 l/s liegt.

Wäre tatsächlich eine kapillare Verbindung zwischen oberem Grundwasserstockwerk und Wasserhaltung in der Baugrubensohle vorhanden, würde ein Wasserentzug von 4,6 l/s unmittelbar durch horizontal nachströmendes Grundwasser ausgeglichen. Eine Absenkung wäre nicht messbar. Zudem wäre dann auch zu erwarten, dass sich solche Wege des Wassers wegen der bindigen Anteile im Boden schon nach kurzer Zeit schließen.“

Mit Bescheid vom 8. Juni 1977 erteilte die Beklagte ihrem Stadtbauamt einen Baugenehmigungsbescheid zur Errichtung einer Tiefgarage mit 190 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Plan-Nr...., Gemarkung ... am ... durch die Stadt ....

Die Stadt ... beantragte am 17. August 1976 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage am ... und Einleitung des Grundwassers in die ...

Im Rahmen der Beteiligung im wasserrechtlichen Verfahren führte das Wasserwirtschaftsamt in seinem Gutachten vom 30. September 1976 folgendes aus:

„Der natürliche Grundwasserstand liegt zwischen 3,2 m und 4,9 m der Geländeoberkante. Durch die Absenkung um weitere 5,6 m bis 7,0 m ist je nach Gründungstiefe eine Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude nicht auszuschließen.

Die Einleitungsmenge von 5 l/s ist im Hinblick auf die Wasserführung der ... möglich. Gesonderte Ausbaumaßnahmen werden infolge der geringen Menge nicht notwendig. Es wird vorgeschlagen, für die Absenkung und Ableitung von Grundwasser eine Erlaubnis nach Art. 16 BayWG zu erteilen. Die Erlaubnis umfasst die ständige Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage am ... und die Einleitung von maximal 5 l/s in die ....“

Darüber hinaus wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes vorgeschlagen, in den Nebenbestimmungen eine Haftungsklausel für u. a. Senkungsschäden aufzunehmen und ein Beweissicherungsverfahren für die betroffenen Gebäude durchzuführen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wies mit Schreiben vom 23. Dezember 1976 auf die Gefahr von Senkungsschäden hin.

Daraufhin führte das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 16. Februar 1977 ergänzend aus:

„Aus den Gutachten der LGA vom 14. November 1975, sowie den Folgegutachten vom 8. Januar 1976 und vom 30. November 1976 an die Firma ... wird eindeutig festgestellt, dass sich die Grundwasserabsenkung nicht auf den Bereich außerhalb der Baugrube auswirkt. Somit erfolgt die Grundwasserabsenkung nur im Bereich der Baugrube. Außerhalb sind keine Setzungsvorgänge in der unmittelbaren Nachbarschaft zu erwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass die gesamte Baugrubenumschließung mit Schlitzwänden ausgeführt wird. Nur an den Stellen, wo die Ausführung von Schlitzwänden nicht mehr möglich ist, werden ausnahmsweise Spundwände vorgesehen. Die Abdichtung der Baugrubenumschließung gegen die anstehenden Bodenschichten ist zu gewährleisten. Somit können die Einsprüche der Anlieger, soweit sie sich auf die befürchteten Setzungen durch die Grundwasserabsenkung beziehen, als unbegründet zurückgewiesen werden.“

Die Regierung von Mittelfranken teilte dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und dem Landeskirchenrat der ... Kirche mit Schreiben vom jeweils 26. Mai 1977 mit, dass es aufgrund der gutachtlichen Äußerungen zur Überzeugung gelangt sei, dass sich eine Grundwasserabsenkung innerhalb der Tiefgarage nicht auf den Bereich außerhalb dieses Bauwerkes auswirke. Da eine Verbindung des oberen Grundwasserstockwerkes zum Baugrubeninneren nicht bestehen dürfte, werde keine Grundwasserabsenkung hervorgerufen, die Setzungen verursachen könnte. Die Regierung von Mittelfranken sehe deshalb keine Veranlassung, von der Stadt ... besondere Sicherungsmaßnahmen zu fordern. Daraufhin teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 26. Juli 1977 mit, dass, nachdem die Bedenken von Fachbehörden als unbegründet zurückgewiesen wurden, die Angelegenheit als erledigt betrachtet werde.

Mit Bescheid vom 4. August 1977 erteilte die Stadt ... ihrem Stadtbauamt die wasserrechtliche Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser und zur Einleitung des zutage geförderten Grundwassers in die .... Im Bescheid vom 4. August 1977 ist u. a. folgendes ausgeführt:

„Die Stadt ... erstellt unter dem ... eine zweieinhalbstöckige Tiefgarage für 190 Personenkraftwagen. Die Außenwände der Garage werden als Schlitzwand ausgeführt, die bis zur Tiefe der anstehenden, schwach durchlässigen Sandsteinschicht abgetäuft wird. Die Stärke der Schlitzwand beträgt 0,6 m. Die Höhe wechselt zwischen 9,4 m und 12,05 m. Innerhalb der Schlitzwandumschließung der Tiefgarage ist eine offene Dauerwasserhaltung bei einem berechneten Wasserandrang von 2 l/s bis 4 l/s zur Absenkung des Grundwassers und damit zur Trockenhaltung der Tiefgarage vorgesehen. Das Grundwasser wird in einer Flächendrainage gesammelt, in einen Pumpenraum abgeleitet und mittels zwei gleich starken Tauchpumpen abgepumpt. Beide Pumpen arbeiten in Betrieb automatisch in Wechselschaltung. Für Störungen im Pumpenbetrieb ist eine Alarmanlage vorgesehen. Das abgepumpte Grundwasser wird mittels einer Druckleitung entlang der Westseite des Bauwerkes durch die ... in die ... eingeleitet. (…)

Bedingungen und Auflagen: (…)

1. Die Entnahme von Grundwasser in Bereichen der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 5 l/s begrenzt. (…)

7. Für Schäden infolge der Grundwasserabsenkung, z. B. Senkungsschäden, Trockenfallen von Flachbrunnen, Verunreinigungen, Überschwemmungen, Schäden am Vorfluter usw., haftet die Unternehmerin.“

In der Begründung wird ausgeführt, die beantragte Erlaubnis bzw. die Genehmigung nach Art. 59 BayWG habe erteilt werden können, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch das Vorhaben nicht zu erwarten sei, sofern die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Bedingungen und Auflagen eingehalten würden (§ 6 WHG). Diese Auflagen und Bedingungen seien - soweit sie nicht nur während der inzwischen abgeschlossenen Bauarbeiten zu berücksichtigen waren - voll inhaltlich in den Bescheid übernommen worden. Da die beantragte Erlaubnis im Zusammenhang mit dem Bau der öffentlichen Tiefgarage stehe, durch die Parkplätze für die Allgemeinheit geschaffen würden, sei eine Erlaubnis nach Art. 16 BayWG im öffentlichen Interesse erteilt worden. Nach den vorliegenden gutachtlichen Äußerungen sei nicht mit Senkungsschäden an Gebäuden im Bereich um die Tiefgarage zu rechnen. Den diesbezüglichen Einwendungen der betroffenen Eigentümer sei jedoch dadurch Rechnung getragen worden, dass im Bescheid ausgesprochen worden sei, dass die Stadt ... für - wider Erwarten - auftretende Senkungsschäden, die im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme bzw. Absenkung entstünden - hafte.

Die Tiefgarage wurde im November 1977 eingeweiht.

Im Jahr 2008 stand eine Sanierung der Tiefgarage an. Gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 18. April 2008 zum Einbau Bau einer Aufzugsanlage in die bestehende Tiefgarage ging die Klägerin Klageverfahren AN 9 K 08.02282 gerichtlich vor. Das Verfahren wurde nach Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2009 eingestellt.

Im Rahmen der anstehenden Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2008 wies das Wasserwirtschaftsamt mit Schreiben vom 14. April 2008 darauf hin, dass die im Bescheid vom 4. August 1977 aufgeführten Auflagen und Bedingungen einzuhalten seien. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 führte das Wasserwirtschaftsamt weiter aus, dass im Hinblick darauf, dass das (Sanierungs-) Bauvorhaben weder mit einer Änderung noch mit einer Erweiterung der mit Bescheid vom 4. August 1977 genehmigten Einrichtungen zur permanenten Grundwasserabsenkung verbunden sei, sei die Stellungnahme vom 14. April 2008 als hinfällig zu betrachten sei. Gleichzeitig wurde auf die Einhaltung der maximal zu entnehmenden Grundwassermenge von 5 l/s hingewiesen, was zum einen der Verhinderung von Setzungsschäden und zum anderen dem Wohl der Allgemeinheit diene.

Im Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme, deren Gegenstand u. a. auch die Ersetzung bzw. Sanierung der Drainageeinrichtungen war, wurde festgestellt, dass die Menge des zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassers in der Vergangenheit nicht erfasst wurde. Die Einhaltung der Auflagen des wasserwirtschaftlichen Bescheides vom 4. August 1977 wurde seitens der technischen Wasserwirtschaft nicht kontrolliert. Nach Auskunft des Tiefbauamtes der Beklagten vom 9. Juli 2009 sei eine Kontrolle und Dokumentation der tatsächlich entnommenen Grundwassermengen erst seit Beendigung des 2. Sanierungsabschnitt des Anfang 2009 möglich. Zuvor seien die technischen Möglichkeiten nicht vorhanden gewesen. Eine Aufzeichnung der entnommenen Wassermengen erfolgte bei der Beklagten erst seit dem Jahre 2010. Nachdem die Messungen und Aufzeichnungen hinsichtlich der Entnahme- und Ableitungsmengen ergaben, dass seither ein Wert von 6,4 l/s bei konstantem Grundwasserspiegel abgeleitet wurde, beantragte die Stadt ..., Tiefbauamt, mit Schreiben vom 9. August 2010 die Abänderung der Entnahme- und Einleitungsmengen an Grundwasser. Der Antrag war darauf gerichtet, die zu fördernde Wassermenge auf die tatsächliche Menge zu erhöhen, ohne eine Begrenzung festzulegen.

Das Wasserwirtschaftsamt stimmte in seiner Stellungnahme vom 17. November 2010 einer Erhöhung der abgeleiteten Grundwassermenge von 5 l/s auf den Ist-Zustand mit 7 l/s zu. Für eine unbestimmte Erhöhung wurde keine Zustimmung erteilt. Bezugnehmend auf eine Besprechung am 21. Juli 2010 wurde seitens des Wasserwirtschaftsamtes ausgeführt, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an der ... Stadtkirche entgegen Presseveröffentlichungen nicht ursächlich auf eine Grundwasserentnahme zurückzuführen seien. Auch seitens des verantwortlichen Planers der Kirchensanierung könne ein Zusammenhang zwischen den Schäden an der Kirche und der Grundwasserabsenkung nahezu völlig ausgeschlossen werden. Die an der Kirche entstandenen Rissbilder seien nicht auf Setzungen im Untergrund zurückzuführen. Da auch an anderen Gebäuden, die wesentlich näher an der Tiefgarage lägen, keine Risse zu beobachten seien, dürften daher Schäden durch die Grundwasserabsenkung auszuschließen sein. Zusätzlich werde der Zustand des abgepumpten Wassers bewertet, da wegen der Klarheit des Pumpwassers keine Auslösungserscheinungen im Gestein zu vermuten seien.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 der Stadt ... wurde die wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend geändert, dass C Nr. 1 folgende Fassung erhält:

„Die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 7 l/s begrenzt.“

Zur Begründung wurde auf die positive Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. November 2010 hingewiesen. Gründe, die Erhöhung der zu fördernden Wassermenge zu versagen, lägen laut Fachbehörde nicht vor. Die Änderung des Bescheids hinsichtlich der Wassermenge erfolge daher nach pflichtgemäßem Ermessen.

Gegen den am 24. Februar 2011 zugestellten Bescheid hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten am 24. März 2011 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beklagte, ohne die Klägerin entsprechend des im Jahre 1977 durchgeführten Verwaltungsverfahrens einzubinden, und unter Ignorierung der beständigen Beteuerungen, wonach die maximale Grundwasserentnahme 5 l/s betrage, eine Erlaubnis an sich selbst erteilt habe, wonach nunmehr Grundwasser von maximal 7 l/s entnommen werden könnte. Durch die permanente Entnahme des Grundwassers seien Schäden an den Gebäuden am ... und im Bereich der Tiefgaragenbaugrube, insbesondere am Gebäude der Klägerin, entstanden. An der ... Stadtkirche von ... seien im Jahre 2008 erhebliche Schäden festgestellt worden. Im ... Tagblatt sei als Ursache für die Schäden die ständige Grundwasserabsenkung für die Tiefgarage benannt worden. Mit Zeitungsveröffentlichung des ...Tagblatts vom 23. Dezember 2008 sei berichtet worden, dass die Tiefgarage entgegen der Genehmigung vom 4. August 1977 über keine funktionierende Drainage verfüge. Somit stehe zu vermuten, dass die Beklagte entgegen der Regelung im Bescheid vom 4. August 1977 nicht beständig den Zustand überprüft habe. Auch sei am 16. März 2009 festgestellt worden, dass die Ebene 5 der Tiefgarage unter Wasser stand, mithin Grundwasser in die Tiefgarage eingedrungen sei. Dies sei Beleg dafür, dass die Beklagte als Unternehmerin entgegen dem wasserrechtlichen Bescheid nicht in der Lage sei, die Wasserhaltung so auszuführen, dass weder deren Eigentum noch das Eigentum Dritter, insbesondere das der Klägerin, Gefahr laufe, beschädigt zu werden. Auch habe festgestellt werden müssen, dass sich zwischen Tiefgaragenbauwerk und einem an den ... angrenzenden Geschäftsgebäude ein „Straßeneinbruch“ in unmittelbarer Nähe des klägerischen Gebäudes ereignet habe. Zudem habe die Grundwasserabsenkung ein Absenken des Hauptkanals zwischen Tiefgarage und klägerischem Anwesen bedingt. Der Absenkungsversatz Stichkanal (Hof der ...) zum Querkanal auf dem ... sei einem der Stadt ... vorliegenden Video und Dokumentation der Firma ... aus dem Jahre 2009 zu entnehmen.

Weiterhin sei festgestellt worden, dass in der Fassade der „...“, mithin dem Eigentum der Klägerin, Risse entstanden seien, die vor der Sanierung der Tiefgarage nicht vorhanden gewesen seien. Auch im Inneren der „...“ seien Beschädigungen festgestellt worden. Eine Beweissicherung durch die LGA ... im Dezember 2007 habe u. a. festgestellt, dass die sich im zweiten Obergeschoss im Wohnbereich zum ... hin befindliche Stuckdecke im restaurierten und komplett schadensfreien Zustand befand. Im Februar 2009 habe festgestellt werden müssen, dass sich am Stuckgesims der vorgenannten Stuckdecke ein Riss gebildet habe. Dies sei durch die LGA am 28. Juli 2009 ebenfalls dokumentiert worden. Sämtliche genannten Schäden seien auf die Entnahme von Grundwasser zurückzuführen. Im Rahmen der Ursachenforschung für die Schäden an der Stadtkirche ... seien am ... durch die Beklagte Bohrungen zur Abklärung der Grundwassersituation veranlasst worden. Im Zuge dessen sei durch den Gutachter durch ... GmbH ein Absenktrichter außerhalb der Tiefgarage festgestellt worden. Die Klägerin habe bei der Beklagten eine weitere Zusatzbohrung beantragt, um Erkenntnisse zu gewinnen, wie und ob sich die permanente Grundwasserabsenkung im unmittelbaren Bereich ihres Anwesens bezüglich der Bodenverhältnisse ausgewirkt habe. Dies sei seitens der Beklagten abgelehnt worden. Vielmehr sei unter Außerachtlassung der bereits vorhandenen Schäden keine Ursachenforschung durch die Beklagte betrieben, sondern sogar eine Erhöhung des zu entnehmenden Grundwassers genehmigt worden. Damit würden die Rechte der Klägerin durch die Beklagte in einer nicht mehr hinzunehmenden Art und Weise verletzt und eine weitere Beschädigung und Gefährdung des Eigentums hingenommen. Dies verletze den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensgerechte, d. h. insbesondere rücksichtnehmende Beachtung und Würdigung ihrer Belange (unter Verweis auf VGH München, B.v. 14.9.2006, NVwZ 2007, 408). Die Außerachtlassung der Interessen, die sich in den Schäden an der ... dokumentierten, habe die Beklagte nicht veranlasst, bei ihrer Ermessensentscheidung die gebotene Rücksicht auf die klägerischen Interessen zu nehmen.

Auch die Nichtbeteiligung der Klägerin im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids geführt habe, stelle eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin dar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund positiver Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. November 2010 der Bescheid vom 15. Dezember 2010 die wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend abgeändert habe, dass die Entnahme von Grundwasser und die Einleitung in die ... auf maximal 7 l/s begrenzt werde. Einer gänzlichen Aufhebung der Begrenzung, wie es seitens des Tiefbauamtes der Beklagten beantragt worden sei, sei nicht zugestimmt worden. Wie bereits dem Ausgangsbescheid vom 4. August 1977 zu entnehmen sei, seien die damaligen Erstbedenken des Wasserwirtschaftsamtes, wonach durch die Absenkung des Grundwassers je nach Gründungstiefe eine Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude nicht auszuschließen sei, durch Gutachten der LGA vom 14. November 1975, 8. Januar 1976 und 30. November 1976 mit dem Ergebnis überprüft worden, dass sich die Grundwasserabsenkung nicht auf den Bereich außerhalb der Baugrube auswirke. Aufgrund dieser Gutachten habe das Wasserwirtschaftsamt in einer weiteren gutachtlichen Äußerung als amtlicher Sachverständiger vom 16. Februar 1977 dem Vorhaben zugestimmt. Den Einwendungen der betroffenen Eigentümer sei dadurch Rechnung getragen worden, dass im Bescheid festgelegt wurde, dass die Stadt ... für auftretende Senkungsschäden im Zusammenhang mit der Grundwasserentnahme bzw. -absenkung hafte. Entsprechende Schäden seien nach Kenntnis bisher nicht aufgetreten und auch nicht geltend gemacht worden.

Das Gutachten der LGA aus den 70er Jahren weise aus, dass eine kapillare Verbindung zwischen oberem Grundwasserstockwerk und Wasserhaltung nicht vorhanden sei. Das Gutachten gehe davon aus, dass eine Grundwasserabsenkung durch das Abpumpen nur im Bereich der Baugrube erfolge und Setzungsvorgänge nicht zu erwarten seien. Solche seien offensichtlich im Laufe der Jahre auch nicht eingetreten. Aus dem Gutachten der LGA ergebe sich zudem, dass bei einer Größenordnung von 5 l/s bzw. auch mit streitgegenständlichem Bescheid genehmigten 7 l/s eine Absenkung nicht messbar wäre. Im Rahmen der Ertüchtigung der Benutzungsanlage seien erstmals ab 2010 überhaupt Entnahmemengen gemessen worden. Inwieweit daher die nunmehr genehmigte Entnahmemenge von 7 l/s höher sei als das, was vor Sanierung der Tiefgarage abgepumpt worden sei, sei nicht mehr nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger habe ausdrücklich auch nach Abklärung, dass die im Bereich der Kirche auftretenden Schäden nichts mit der Grundwasserabsenkung im Bereich der Tiefgarage zu tun hätten, der höheren Entnahmemenge zugestimmt.

Aus Sicht der Unteren Wasserrechtsbehörde ergebe sich, dass die Erhöhung der zulässigen Entnahmemenge von 5 l/s auf 7 l/s keine so wesentliche Änderung des Bescheides vom 4. August 1977 darstelle, dass dies eines erneuten Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass für nicht entstehende Schäden eine Haftungsklausel bestehe. Darüber hinaus sei der Klägerin bzw. ihrem Ehemann vollständige Einsicht in die Verfahrensakten gewährt und der streitgegenständliche Bescheid zugestellt worden. Soweit sich die Klägerin auf die Schäden an der Stadtkirche beziehe und die dortigen Schäden mit der Grundwasserabsenkung in Verbindung bringe, tue sie dies wider besseren Wissen. Der behauptete Zusammenhang der Schäden an der Stadtkirche mit der Grundwasserabsenkung sei längst gutachterlich widerlegt.

Es stelle sich bereits die Frage, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Klage verfolge. Die Klägerin habe bis heute keine Ansprüche wegen vermeintlicher Schäden an ihrem Anwesen bei der Beklagten geltend gemacht. Unter Zugrundelegung aller Umstände halte die Beklagte die Klage bereits für unzulässig, da hierfür bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen.

Am 13. April 2014 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 15. Dezember 2010 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei einer Drosselung der abzupumpenden Grundwassermenge auf 5 l/s bestehe die Gefahr einer Überflutung des Parkdecks 5. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Verhinderung von Schäden an der öffentlichen Einrichtung Tiefgarage überwiege das Interesse der Klägerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage, da Schäden infolge der Grundwasserabsenkung weder bekannt noch zu erwarten seien.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 nahm das Wasserwirtschaftsamt ... u. a. wie folgt Stellung:

„Das abgepumpte Wasser weist ein klares Bild auf, eine Auslösung von Gesteinsmaterial muss daher nicht vermutet werden. Der im Monatsmittel gemessene Grundwasserabfluss wie auch der Grundwasserpegel im Bereich des Traufbeckens zeigen konstante Werte an. (…). Der tiefere Untergrund im Bereich der Tiefgarage, auch auf der Südseite des Marktplatzes, besteht nach den vorliegenden Unterlagen aus Festgesteinen, überwiegend aus Sandstein. In Festgesteinen erfolgt das Grundwasserfließen überwiegend auf Klüften und Schichtfugen ohne Materialumlagerungen. Es kann angenommen werden, dass bei einer Grundwasserabsenkung in solchen Gesteinen keine messbaren Setzungen im Umfeld auftreten, da das Gebirge als Stützgerüst unverändert erhalten bleiben sollte, unabhängig von einer Entnahmemenge in der hier vorliegenden Größenordnung. Eine fachliche Ausarbeitung zu einem möglichen Zusammenhang zwischen der Grundwasserhaltung und Einwirkungen auf die benachbarte Bebauung ist in der Klageschrift nicht aufgeführt. Inwieweit das Gutachten des Büro ... darauf eingeht, wäre durch die Stadt ... zu prüfen. Ebenso empfehlen wir aus fachlicher Sicht weitere Bohrungen und damit weitere Erkundungen der Auswirkung der Grundwasserentnahme vorzunehmen, um mögliche Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung noch genauer beurteilen zu können. Etwaige Schäden an umliegenden Gebäuden sollten unserer Auffassung nach durch ein baustatisches Gutachten bzw. die Stellungnahme eines Bausachverständigen, unter Berücksichtigung der Bauwerksgründungen, erkundet werden.“

Mit Schriftsatz vom 15. August 2011 trägt die Klägerin weiter vor, im Gutachten der LGA werde festgehalten, dass die Grundwasserabsenkung in Höhe von 5 l/s keine Auswirkung außerhalb der Baugrube haben sollte. Bei einer Grundwasserabsenkung von 7 l/s sei jedoch die Gefahr gegeben, dass sich die Grundwasserabsenkung auch im Bereich außerhalb der Baugrube auswirken könnte. Von weiterer Bedeutung sei, dass der Bau der streitgegenständlichen Tiefgarage im Jahr 1976 begonnen wurde und die Schlitzwände lediglich eine Einbindetiefe von 3 m hatten, obgleich eine Einbindetiefe von 5 m erforderlich gewesen wäre. Von diesen baulichen Gegebenheiten habe das Wasserwirtschaftsamt damals ausgehen müssen, mithin diese mangelbehaftete Einbindetiefe berücksichtigen müssen. Im Idealfalle wäre erforderlich gewesen, die Schlitzwände tiefer zu gründen. Dies sei von der Beklagten als zu kostspielig abgelehnt worden. Hinsichtlich der Entnahmemengen sei darzulegen, dass die Entnahmemengen ausweislich des ursprünglichen Bescheides seit über 30 Jahren hätten gemessen werden müssen, doch diese Messungen von der Beklagten offensichtlich nicht veranlasst worden seien. Ausweislich der Pumpenstände habe die Beklagte im Jahr 2009 weniger als 5 l/s, nämlich lediglich 3,99 l/s, abgepumpt.

Zwar hafte die Beklagte selbstverständlich für verursachte Schäden, jedoch stünden bei dem denkmalgeschützten Gebäude unwiderbringliche Schäden im Raum. Aufgrund der Einmaligkeit der Decken sei das Gebäude der Klägerin als hochwertigstes Baudenkmal der Stadt ... eingestuft worden. Aus diesem Grund sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte das Gebäude der Klägerin vermeidbaren Gefahren aussetze. Die Gefahrenlage werde bereits dadurch verdeutlicht, dass die Beklagte es unterlassen habe, entsprechende Bohrungen durchzuführen. Die Besonderheit des klägerischen Gebäudes bestehe auch darin, dass es keine Bodengründung besitze. Die Gründung werde durch zwei Gewölbe vorgenommen. Diese stammten aus dem Jahre 1500. Dadurch sei das Gebäude in der Gründung zweigeteilt. Eines befinde sich links und eines befinde sich rechts. Aus diesem Grund sei vorliegend zu berücksichtigen, dass Schäden nur schwer zuordnenbar seien. Dies bedeute, dass im Fall des Nachgebens eines Gründungsbogens kein unmittelbarer Riss im darüber befindlichen Gebäude wahrnehmbar sein müsse. Vielmehr könnten sich diese weit entfernt vom Gründungsbogen befinden. Daher seien die in der Klageschrift beschriebenen Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Entnahme des Grundwassers zurückzuführen.

Im Zusammenhang mit festgestellten Schäden an der Stadtkirche ... und ...in ... erstellte das Geowissenschaftliche Büro ... GmbH am 4. Februar 2011 ein Gutachten zu Untergrunduntersuchungen im Umfeld der Stadtkirche. Darin ist zur Frage der Grundwasserverhältnisse und des Einflusses der Tiefgarage auf festgestellte Schäden an der Kirche folgendes ausgeführt:

„Schwierig für die Bewertung der Grundwasserverhältnisse ist die Tatsache, dass seit den Bohrungen im Jahr 1975 keine Daten über die Wasserstände um die Tiefgarage herum vorliegen. Auch kann die abgeleitete Wassermenge bis zum Abschluss der Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2008 nur anhand der installierten Pumpenleistung abgeschätzt werden. (...) Schäden, insbesondere Setzungen, durch eine Grundwasserabsenkung können grundsätzlich durch folgende Faktoren hervorgerufen werden:

1. Minderung des Auftrieb

2. Schrumpfen von Tonlagen

3. Zersetzen von organischer Substanz wie Torf, Faulschlamm o. ä.

4. Zersetzen von alten Pfahlgründungen auf Holzpfählen

5. Ausspülen von Feinanteilen

An der Stadtkirche wurde keine Pfahlgründung festgestellt, ob andere Gebäude im Umfeld des ... auf Pfählen gegründet sind, ist nicht bekannt. Organische Ablagerungen, auf denen Gebäude um den ... gegründet sein können, sind ebenfalls nicht bekannt, können in den anstehenden Quartärsedimenten aber nicht völlig ausgeschlossen werden. Das Ausspülen von Feinanteilen im Sand und in den anstehenden Sandsteinen hätte vor allem in den ersten Jahren des Betriebs der Wasserhaltung stattgefunden. Hierzu liegen keine Informationen vor. Nach den vorliegenden Wasserstandsmessungen (...) ist ein Rückgang des Wasserspiegels von 1,4 m festzustellen. (...) Eine Absenkung des Grundwasserspiegels durch die Dränage der Tiefgarage ist demnach anzunehmen. Bei der beobachteten Grundwasserabsenkung ist bei einem Abstand von der Westfassade der Kirche zur Ostkante der Tiefgarage von 25-30 m kein wesentlicher Einfluss der Absenkung auf die Gründung der Kirche zu erwarten. Ein „Abgleiten“ des Kirchengebäudes entlang des Absenktrichters, wie es in der Tagespresse publiziert wurde, ist sowohl aus hydraulischen, als auch aufgrund der geologischen Verhältnisse nicht anzunehmen. (...) Inwieweit eine Grundwasserabsenkung um über 1 m zu Einflüssen an den Gebäuden um den ... führen könnte, ist abhängig von den Gründungsverhältnissen der einzelnen Gebäude und von den Untergrundverhältnissen an der jeweiligen Stelle.“

Die Beklagte trägt mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 weiter vor, aufgrund der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 11. Mai 2011 seien weitere Bohrungen und Erkundungen der Grundwasserentnahme eingeleitet worden, um mögliche Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung in Ergänzung zu den früheren Gutachten der LGA genauer beurteilen zu können. Das Geowissenschaftliche Büro ... GmbH sei mit der Untersuchung beauftragt worden. Ob nun tatsächlich seit Sanierung der Tiefgarage und Ertüchtigung der Drainagen mehr Grundwasser als frühere abgepumpt werde - mit der Folge einer behaupteten eventuellen Gefährdung des Klägeranwesens - solle nach Möglichkeit durch das in Auftrag gegebene Gutachten abgeklärt werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 einigten die Beteiligten sich darauf, dass im Bereich des Gebäudes der Klägerin ein Beobachtungspegel eingerichtet werde. Untersucht werden solle sowohl das Grundwasser als auch die Geologie im Bereich des Hauses der Klägerin. Nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von einem Jahr solle von der ... GmbH ein Gutachten erstellt werden, wovon auch die Klägerin eine Ausfertigung erhalte. Die Beteiligten beantragten sodann, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Mit Schriftsatz der Beklagten vom 22. August 2013 wurde das Gutachten des geowissenschaftlichen Büros ... zu den Grundwasserverhältnissen unter dem ... in ... in das Verfahren eingeführt. Im Gutachten des geowissenschaftlichen Büros ... GmbH vom 10. Juni 2013 wird u. a. folgendes ausgeführt:

„Beim Vergleich der Angaben aus den Jahren 1975 und 1976 und den jetzt ermittelten Daten sind folgende Bohrungen an ungefähr ähnlichen Stellen gebohrt worden (…). Die Ergebnisse der Bohrungen bestätigen im Wesentlichen die Bohrergebnisse der Landesgewerbeanstalt aus dem Jahr 1975. (…). Auch die nun hergestellten Bohrungen bestätigen im Wesentlichen die Angaben der LGA, dass die Sandsteinoberkante nach Osten hin deutlich ansteigt, während auf der restlichen Fläche bis kurz über die Gründungssohle der Tiefgarage Sande anstehen. Bodenschichten, die bei Wasserzutritt stark quellen, bzw. beim Austrocknen stark schrumpfen, wurden bei den Bohrungen nicht in wesentlichen Umfang festgestellt. Für den Sand wurde von der LGA eine dichte bis mitteldichte Lagerung angegeben, so dass hier auch bei einer Entwässerung nur eine geringe bis mäßige Setzungsempfindlichkeit anzunehmen ist. (…). Während Grundwasserabsenkungen um 1 m durchaus auch auf den allgemeinen Rückgang der Grundwasserstände im städtischen Bereich zurückzuführen sein können, erscheinen Differenzen von über 2 m eher von anderen Einflüssen geprägt zu sein. Hier dürfte die Grundwasserabsenkung durch die Dauerwasserhaltung durch die Tiefgarage durchaus einen (schwer quantifizierbaren) Einfluss haben. Dass die Dauerwasserhaltung aber keinen weitreichenden Einfluss auf die Grundwasserstände hat, zeigt sich an zwei Tatsachen:

1. Zwischen den einzelnen Pegeln bestehen noch deutliche Unterschiede in den jeweiligen Pegelständen, d. h. die Wasserhaltung führt nicht zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels auf ein einheitliches Niveau im Bereich des ....

2. Die Grundwasserstände in den Pegeln werden weiterhin durch äußere Faktoren, wie z. B. Niederschlagsereignisse beeinflusst, was an den nicht linear verlaufenden Ganglinien sichtbar wird. (…).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Baugrundverhältnisse im Gutachten aus dem Jahr 1975 überwiegend zutreffend beschrieben wurden. Sie decken sich weitgehend mit den Ergebnissen der Bohrungen aus den Jahren 2010 bis 2012. Nur im Bereich der früheren Baugrubenzufahrt auf der Westseite des ... könnte es nach dem Ergebnis der Pegelbohrung zu einem bis 8 m unter GOK reichenden Aushub, oder zu einem sonstigen Einbringen von künstlicher Auffüllung gekommen sein. Besonders setzungsempfindliche Bodenschichten, die besonders bei einer Entwässerung massiv zum Schrumpfen neigen, wurden bei den Baugrunderkundungen nicht angetroffen. (…). Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass die Dauerwasserhaltung in der Tiefgarage unter dem ... in ... zwar eine merkliche Auswirkung im unmittelbaren Umfeld hat. Dies zeigt sich durch eine Absenkung des Grundwasserspiegels um über 1 m im Vergleich zu dem allgemein zu erwartenden Rückgang der Grundwasserstände. Auch die zumindest teilweise Reduzierung der Wasserspiegelschwankungen im Verlauf eines Jahres kann auf die Wasserhaltung zurückgeführt werden. Insgesamt sind die Auswirkungen jedoch relativ gering. Aufgrund der angetroffenen Bodenverhältnisse sind Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Unmittelbar an den ... angrenzend sind keine auf Pfählen gegründete Gebäude bekannt, bei denen eine Trockenlegung der Pfahlköpfe um 1 m problematisch werden könnte.

Weitergehende Maßnahmen zur Erkundung der Grundwasserverhältnisse sind aus unserer Sicht derzeit nicht erforderlich. Die geförderten Wassermengen aus der Tiefgarage sollten weiterhin regelmäßig registriert werden.“

Die Klägerin führt mit Schriftsatz vom 10. September 2013 aus, dass die Schlussfolgerung des Gutachters, dass Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten seien, nicht berücksichtigungsfähig sei, da dem Büro ... als geowissenschaftlichem Büro die entsprechende Sachkunde fehle. Zum anderen werde auch keine nachweisbare Begründung in Bezug auf das klägerische Gebäude geliefert. Es sei von Bedeutung, dass das klägerische Gebäude auf zwei Längsgewölben liege, und bei den festgestellten Absenktrichtern in Süd-Nord-Richtung und einem ansteigenden Grundwasserspiegel in Ost-West-Richtung der dringende Verdacht bestehe, dass das Grundwasser in zwei Richtungen fließe, was sich auf die Gründung des Gebäudes zwangsläufig auswirke, so dass die Grundwasserabsenkung unmittelbaren Einfluss auf die Standsicherheit habe. Von tragender Bedeutung sei auch, dass das Gutachten belege, dass sich die permanente Grundwasserabsenkung außerhalb der Tiefgaragenschlitzwände auswirke, obgleich die streitgegenständliche Genehmigung lediglich erlaube, dass das aufsteigende Grundwasser im Bereich der Tiefgarage entnommen werden dürfe. Die nunmehr festgestellten Auswirkungen seien somit von der Genehmigung keinesfalls mehr umfasst.

Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2013 schloss sich das Wasserwirtschaftsamt ... der gutachterlichen Auffassung des Institutes ... an, wonach auf Basis der Untersuchungsergebnisse keine Schadwirkung auf die umliegenden Gebäude zu erwarten sei. Eine weitergehende Erkundung der Grundwasserverhältnisse sei bis auf weiteres nicht erforderlich. Es sei jedoch angezeigt, den Bescheid hinsichtlich der Registrierung der geförderten und abgeleiteten Wassermengen entsprechend der gutachterlichen Empfehlung zu ergänzen.

Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2014 führt das Wasserwirtschaftsamt ... des Weiteren folgendes aus:

„Mit der formalen Erhöhung der der genehmigten Ableitungsmenge von ursprünglich 5 l/s auf nun 7 l/s wird lediglich der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Menge vermutlich bereits seit Beginn der Bauzeit erforderlich war, um das Absenkziel sicher einhalten zu können. Somit wurde der Bescheid nachträglich nur den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und nicht de facto die Entnahmemenge erhöht.

Natürlich bewirkt eine Grundwasserabsenkung immer eine Art Absenktrichter, der regelmäßig auch Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse außerhalb der Baugrube haben kann. Allerdings sind bei der vorliegenden Geologie (mürbes Festgestein und/oder dicht gelagertes Lockergestein mit bindigen Anteilen) und den Fakten, die über die Gründung des Gebäudes bekannt sind, und der Tatsache, dass die Baugrube durch eine Schlitzwand gesichert war, Grundwasserspiegelschwankungen oder Grundwasserspiegelabsenkungen von maximal bis zu 2 m keine relevanten Auswirkungen auf die Lagerungsdichte der Gesteine im tieferen Untergrund oder außerhalb der Schlitzwand herzuleiten. Setzungen als Folge einer solch geringen Grundwasserabsenkung sind deshalb außerhalb der Schlitzwand nicht bekannt und auch nicht zu erwarten.

Der Anwalt des Klägers schließt aus der geringfügig anderen Korngröße des Gesteins bei der Neubohrung der GWM 6 gegenüber der Schichtansprache bei der alten LGA-Bohrung, dass es bereits als Folge der Grundwasserabsenkung zu einer Ausspülung von Feinkornanteilen gekommen ist und damit die Lagerungsdichte der Gesteine im Untergrund des Gebäudes verändert worden sein könnte. Diese Schlussfolgerung ist so sicher nicht zutreffend, da die Schleppkraft des Grundwassers bei einer Potenzialdifferenz von rund 2 m und der abgeleiteten Menge von maximal 7 l/s sicher nicht in der Lage ist, die dafür vorhandenen Massenverlagerungen zu bewirken. Wäre dies der Fall, dann müsste das abgeleitete Grundwasser auch signifikant messbare Feststoffanteile mit sich führen, was unseres Wissens jedoch nicht der Fall ist. Um dies auf Dauer sicher belegen zu können, könnte z. B. ein Trübungsmessgerät mit Datensammler in die Ablaufleitung eingebaut werden.

Wären die Böden im Umfeld der Tiefgarage ... setzungsempfindlich, dann hätte es bereits während der Bauphase Ende der 70er Jahre und der langen Betriebszeit seither deutlich erkennbare Setzungsschäden an den streitgegenständlichen oder anderen benachbarten Gebäuden geben müssen. Dies ist jedoch auf Basis der vorliegenden Daten nicht der Fall. Die getroffenen Schlussfolgerungen des Büros ... GmbH sind nachvollziehbar. Das Büro verfügt auch über die entsprechende Sachkunde und die langjährige regional-geologische Erfahrung, um solche Schlussfolgerungen ziehen zu können. Die Ausführung des Klägeranwalts, wonach das Grundwasser unter dem Gebäude in zwei verschiedene Richtungen fließen soll, bleiben dem Wasserwirtschaftsamt ... unverständlich und können anhand der vorliegenden Wasserspiegeldaten auch nicht nachvollzogen werden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich unter dem Gebäude eine Grundwasserscheide befindet und dies schädliche Auswirkungen auf das Gebäude haben könnte.

Zusammenfassend geht das Wasserwirtschaftsamt als Fazit auf Basis der vorliegenden Daten davon aus, dass die seit nunmehr fast 40 Jahren betriebene Grundwasserableitung an der Tiefgarage ... keine Setzungsschäden an dem streitgegenständlichen Gebäude verursachen kann.“

Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 ergänzte die Beklagte den Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 dahingehend, dass der Bescheid der Stadt ... vom 4. August 1977 in C Nr. 1 folgende Fassung erhält:

„1.1 Die Entnahme von Grundwasser im Bereich der Tiefgarage und die Einleitung des Grundwassers in die ... wird maximal auf 7 l/s begrenzt.

1.2 Die geförderten und abgeleiteten Wassermengen sind mindestens monatlich regelmäßig zu registrieren.

1.3 Spätestens am 31. März eines Jahres sind Daten zu den abgesenkten Wassermengen des jeweiligen Vorjahres dem Wasserwirtschaftsamt ... und dem Umweltschutzamt der Stadt ... unaufgefordert mitzuteilen. Die Daten haben insbesondere Angaben zur jeweiligen monatlichen Durchschnittsentnahmemenge in Liter pro Sekunde und die Gesamtjahresmenge zu enthalten.“

Unter Einbeziehung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 in das Verfahren führt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. März 2014 weiter aus, dass das Wasserwirtschaftsamt einräume, dass eine Grundwasserabsenkung immer eine Art Absenktrichter bewirke, der Auswirkungen außerhalb der Baugrube haben könne. Obgleich das Wasserwirtschaftsamt nunmehr über die Erkenntnis verfüge, dass sich die Grundwasserabsenkung außerhalb der Baugrube auswirken musste, würden nicht etwa die ursprünglichen Bedenken erneuert, sondern der durch nichts zu rechtfertigende Schluss gezogen, dass keine Setzungen zu erwarten seien. Dies erstaune umso mehr, als keine Erkenntnisse darüber vorlägen, welche tatsächlichen Bodenverhältnisse unter dem klägerischen Anwesen vorhanden seien, die eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen könnten. Die Messstelle GWM 6, die sich lediglich 3 m vom klägerischen Anwesen entfernt befinde, zeige eine Absenkung des Grundwasserspiegels um bis zu 2,3 m auf. Diese Absenkung ende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht abrupt an der klägerischen Grundstücksgrenze, sondern werde sich über diese unter das denkmalgeschützte Gebäude ausbreiten, so dass eine Gefährdung der historisch wertvollen Bausubstanz offenkundig sehenden Auges hingenommen werde. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes aus den 70er Jahren zu der Gefahr eines Grundbruches zeige überdeutlich, dass sich die Bodenverhältnisse als äußerst problematisch darstellten. Soweit das Wasserwirtschaftsamt davon ausgehe, dass nichts auf eine Massenverlagerung hindeute, da das abgeleitete Grundwasser keine signifikant messbaren Feststoffanteile mit sich führe, stehe dies im Widerspruch zu einer Stellungnahme der LGA vom 7. April 2008, in der festgestellt wurde, dass sich im Sammelbecken der Drainage getrübtes Wasser befinde, was auf gelöste Feinteile hinweise. Es sei somit festzuhalten, dass das Wasserwirtschaftsamt von unzutreffenden Tatsachen ausgehe und trotz identischer Ausgangsannahmen gegenteilige Bewertungen vornehme, die einseitig zugunsten der Beklagten auszuschlagen schienen. Entscheidend sei, dass das klägerische Eigentum wie auch alle anderen Anwesen im betroffenen Bereich einer unkalkulierbaren Gefahr ausgesetzt würden, die es zu unterbinden gelte. Da das Wasserwirtschaftsamt mit bloßen Vermutungen und entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten auf den vorliegenden Rechtsstreit einwirke, bestünden erhebliche Bedenken, diese Aussagen zu verwerten. Hierzu müsste ein Sachverständigengutachten zur Erkundung der Bodenverhältnisse eingeholt werden, um nachvollziehbare Rückschlüsse ziehen zu können, wie sich der Absenktrichter auf die Gründung des klägerischen Eigentums auswirke.

Die Beklagte führt mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 weiter ergänzend aus, dass generell vor dem Bau einer Betonschlitzwand statische Berechnungen erforderlich seien. Ein Teil dieser statischen Berechnungen stelle der sogenannte Nachweis gegen Grundbruch dar. Die Landesgewerbeanstalt Bayern sei im Jahr 1976 zur fachlichen Beurteilung bzw. Begleitung der Baumaßnahme miteinbezogen worden. Bei der Sanierung der Tiefgarage 2008 sei ursprünglich eine Sanierung der Drainageleitungen nicht vorgesehen gewesen. Nach aufwändigen, detaillierten Untersuchungen vor Ort sei jedoch festgestellt worden, dass auch an den Drainageleitungen Sanierungsbedarf bestehe. Diese Sanierungsarbeiten seien ebenfalls unter baubegleitender Betreuung durch die LGA ... durchgeführt worden. Im Bereich des Marktplatzes seien in den letzten Jahren seit 2010 insgesamt sechs Grundwassermesspegel errichtet worden. Bei jeder dieser Bohrungen sei der anstehende Boden bis zu Tiefen bis 12 m untersucht worden. Auf die letzte Bohrung, sowie latente Grundwasserbeobachtung habe man sich in der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Ansbach am 14. Dezember 2011 geeinigt. Ebenso auf die Ausarbeitung eines Gutachtens nach Ablauf eines Beobachtungszeitraumes von einem Jahr durch das geowissenschaftliche Büro ... GmbH. Aus Kostengründen würden seitens der Beklagten weitere Gutachten abgelehnt.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 nimmt das Wasserwirtschaftsamt ... erneut fachlich wie folgt Stellung:

„Der Absenktrichter reicht unter das Anwesen des Klägers. Eine Setzung des Bodens unterhalb des Gebäudes ist nicht zu erwarten, da der Untergrund nicht setzungsempfindlich ist, siehe hierzu auch das von der Stadt ... beauftragte Gutachten des Büros ...

Ein Grundbruch ist kein Setzungsschaden. Aus dem Aktenvermerk der LGA ist erkennbar, dass es nie zu einem Grundbruch gekommen ist, sondern dass nur über die theoretische Möglichkeit eines solchen Grundbruchs im Bauzustand diskutiert wurde und wie er (während der Bauzeit) zu vermeiden ist.

Die kurzzeitig ausgetretenen Trübungen haben nichts mit dem Austrag von Feinkorn aus den natürlichen Böden zu tun, sondern waren gelöste Feinanteile aus dem Filtermaterial (Kalk) um die Drainagen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die Anfechtung des Änderungsbescheids vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014, womit die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 4. August 1977 dahingehend geändert wird, als die Entnahme und Ableitung des Grundwassers im Rahmen der Wasserhaltung der Tiefgarage Am ..., ... von 5 l/s auf 7 l/s erhöht wurde.

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die mit Bescheiden der Beklagten vom 15. Dezember 2010 und 20. Februar 2014 erteilte Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme und Ableitung von Grundwasser in einer Größenordnung von 7 l/s verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - NJW 1988, 434). Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr aufgibt, auch die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Es entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen beinhaltet die Pflicht, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme besteht allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit eines Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht knüpft an die materiell-rechtliche Rechtsstellung des Nachbarn an, die ihm ein individuelles Abwehrrecht gegenüber einer ihn nachteilig berührenden Gewässerbenutzung einräumt (vgl. Pape in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2015, § 14 WHG, Rn. 48).

Die Klägerin macht vorliegend als Anwohnerin des ... ..., somit in unmittelbarer Nähe zur Tiefgarage, der die angegriffene wasserrechtliche Erlaubnis dient, Schäden an ihrem denkmalgeschützten Gebäude, mithin also an ihrem Eigentum, geltend.

Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung dem Denkmaleigentümer im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten einerseits, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen (Art. 4 DSchG), die Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, und im Hinblick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits, die verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten sollen, im Rahmen des sogenannten Umgebungsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG ein Abwehrrecht gegen eine (Bau-) Maßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - juris). Es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals einerseits Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, die mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein können, ohne ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung, die seine Erhaltungsinvestitionen möglicherweise entwerten, abzuwehren.

Aufgrund ihres Eigentums an einem Baudenkmal sowie der unmittelbaren räumlichen Nähe zur genehmigten Wasserbenutzung ergibt sich vorliegend eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit der Klägerin. Nachdem die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, ist die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO somit gegeben.

Die Möglichkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgrund der Haftungsklausel unter Ziffer C 7. im Bescheid vom 4. August 1977 lässt das Rechtsschutzbedürfnis zu einer Anfechtung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entfallen. Da es der Klägerin mit der vorliegenden Klage darum geht, möglicherweise irreparable und unwiderbringliche Schäden an ihrem denkmalgeschützten Gebäude zu vermeiden, würde sich eine Klage auf Schadensersatz bzw. Entschädigung nicht als schnellerer und einfacherer Weg darstellen, das erstrebte Rechtsschutzbegehren zu erreichen.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die von der Beklagten erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis in der Fassung des Bescheides vom 20. Februar 2014 verletzt die Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der der Stadt ... mit den angefochtenen Bescheiden vom 15. Dezember 2010 und vom 20. Februar 2014 erteilten Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese beruht auf § 15 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der bis zum 19. Mai 2015 geltenden Fassung. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Anfechtungsklage, wie sie hier erhoben wurde, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheids vom 20. Februar 2014. Der rechtlichen Beurteilung sind daher das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die nachfolgend zitierten Gesetzesbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes beziehen sich deshalb auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Ergänzungsbescheides vom 20. Februar 2014 gültigen Fassungen (WHG i. d. F. d. Gültigkeit vom 15.8.2013 bis 19.5.2015 und BayWG i. d. F. d. Gültigkeit vom 30.4.2013 bis 29.8.2014).

Eine Verletzung klägerischer Rechte durch die angefochtene Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ist vorliegend weder in verfahrensrechtlicher (vgl. 2.1) noch in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. 2.2) ersichtlich.

2.1 Der streitgegenständliche Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Nach § 15 Abs. 2 WHG gelten für die gehobene Erlaubnis § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Danach kann die gehobene Erlaubnis nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können (§ 11 Abs. 2 WHG). Gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG gelten für das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 15 WHG die Bestimmungen Art. 72 bis 78 BayVwVfG entsprechend. Damit ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ein förmliches Anhörungsverfahren im Sinne von Art. 73 BayVwVfG durchzuführen.

Die Änderung eines festgestellten bzw. erlaubten Vorhabens bedarf grundsätzlich eines erneuten förmlichen Verfahrens, soweit es sich nicht um Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt (Art. 74 Abs. 7, Art. 76 Abs. 2 BayVwVfG bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens). Dabei ist gemäß Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG eine Auslegung verzichtbar, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob für die Änderung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Menge an Grundwasser von 5 l/s auf 7 l/s die Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens erforderlich war. Ein möglicher Verstoß gegen die nicht nachbarschützenden Verfahrensbestimmungen wäre jedenfalls durch Gewährung von Akteneinsicht, einer Nachholung der Anhörung und Berücksichtigung der geltend gemachten Einwendungen im Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachträglich geheilt.

Nach ständiger Rechtsprechung räumen die Vorschriften über die Anhörung im Bewilligungsverfahren ebenso wie im Verfahren der gehobenen Erlaubnis den von dem Vorhaben Betroffenen kein „absolutes Verfahrensrecht“ ein, dessen Verletzung unabhängig von den Auswirkungen auf materielle Rechtspositionen zur Aufhebung der Bewilligung führt (vgl. BVerwG, B. v. 29. 7.1980 - 4 B 218.79 -, ZfW 1981, 38; U. v. 20.10.1972 - 4 C 107.67 -, ZfW 1973, 99). Zwar tragen die Vorschriften des Verfahrens dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis der von der Bewilligung bzw. gehobenen Erlaubnis Betroffenen durch ein formstrenges Verfahren Rechnung. Gleichwohl ist den Verfahrensvorschriften nichts dafür zu entnehmen, dass sie den Betroffenen zusätzlichen Schutz zu den materiellen Rechtspositionen gewähren wollten. Von einer verfahrensrechtlichen Schutzfunktion kann aber nur dort ausgegangen werden, wo der der Rechtsnorm zugrunde liegende Schutzzweck gerade in der Wahrung der Anhörungs- und Mitwirkungsrechte selbst liegt. Im Regelfall ist jedoch anzunehmen, dass Verfahrensvorschriften durch die Regelung von Art und Weise, in der betroffene Rechte oder Interessen geltend zu machen und von der Behörde zu ermitteln sind, den Schutz allein desjenigen materiellen Rechts bezwecken, auf das sich das vorgeschriebene Verfahren bezieht (vgl. VG Ansbach, U. v. 4.6.2008 - AN 15 K 07.02224 - juris Rn. 64). Nach ständiger Rechtsprechung haben weder die das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis noch die das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung regelnden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes eine solche nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.1972 - IV C 107.67 - juris; VG Ansbach, U. v. 4.6.2008, a. a. O.; ebenso Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 11 Rn. 43).

Die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern beurteilen sich somit nach Art. 44 bis 46 BayVwVfG. Dabei ist davon auszugehen, dass Verfahrensfehler zumeist nicht so gewichtig sind, dass sie den Bewilligungs- bzw. Erlaubnisbescheid nichtig machen (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 11 Rn. 41 m. w. N.; Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG Komm., Stand 2014, § 11 WHG Rn. 32). Ein Verwaltungsakt ist nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegend in diesem Sinne sind nur Fehler, die den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechthin unerträglich erscheinen, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lassen. Ein Absehen von einem Anhörungs- und Erörterungsverfahren nach Art. 73 BayVwVfG - insbesondere im Falle einer geringfügigen Änderung einer erteilten Erlaubnis - hat indes nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 6. 7. 2000 - 3 M 561/00 -, NVwZ-RR 2001, 362). Ein fehlendes Anhörungsverfahren führt insbesondere zum Ausschluss der Präklusionswirkung nach Art. 73 Abs. 4 S. 3 BayVwVfG. Erhält der Betroffene nachträglich Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Geltendmachung von Einwendungen, die im Rahmen einer Überprüfung der Entscheidung Berücksichtigung finden, so ist auch in einem förmlichen Verfahren von einer Heilung des Verfahrensfehlers nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.2008 - 8 A 07.40043 - juris Rn. 21; U. v. 3.7.2007 - 8 B 05.304 - juris Rn. 19).

Die von Klägerseite geltend gemachte unterbliebene Anhörung ist zwischenzeitlich geheilt. Die Frage, ob es sich bei Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassermenge von 5 l/s auf 7 l/s um eine bedeutende Änderung handelt, aus der sich eine neue oder verstärkte Betroffenheit der Klägerin ergeben könnte, oder ob dieser zumindest nach dem Rechtsgedanken des Art. 73 Abs. 8 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen wäre, bedarf hier keiner vertieften Erörterung. Denn die Klägerin hat zwischenzeitlich Akteneinsicht erhalten, sich im Klageverfahren seit 2011 in einer Reihe von Schriftsätzen eingehend dazu geäußert, und die geltend gemachten Einwendungen haben spätestens mit dem Ergänzungsbescheid vom 20. Februar 2014 Berücksichtigung gefunden. Dadurch ist ein möglicherweise vorliegender Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden.

2.2 Die Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Änderung des zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassers von 5 l/s auf 7 l/s verletzt die Klägerin auch materiell-rechtlich nicht in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Gemäß § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers - wie hier das Entnehmen und Ableiten von Grundwasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG - der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Erlaubnis kann gemäß § 15 Abs. 1 WHG als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist im WHG nicht näher definiert, entspricht im wesentlichen jedoch dem „Wohl der Allgemeinheit“ im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 WHG. Das öffentliche Interesse ist dabei nicht allein auf Belange der Wasserwirtschaft beschränkt (vgl. Czychowsky/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 15 Rn. 8).

Die vorliegend angefochtene Gewässerbenutzung dient der Wasserhaltung eines öffentlichen Parkhauses. Die Schaffung von öffentlichem Parkraum steht insoweit im öffentlichen Interesse.

Gemäß § 12 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn erstens schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind, oder zweitens andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. § 12 WHG bezweckt indes allein den Schutz öffentlicher Interessen und hat keinen nachbarschützenden Charakter (vgl. zur Vorgängerregelung § 6 WHG a. F. BayVGH, B. v. 2.2.2010 - 22 ZB 09.515 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.77 - juris Rn. 14).

Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die gehobene Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 WHG nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2 WHG). Im Rahmen des Anspruches auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann somit die Würdigung geltend gemachter Beeinträchtigungen eines Drittschutzrechtes im Einzelfall zu einer Versagung führen, wenn nachteilige Einwirkungen eines Dritten nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Die Ermessensentscheidung der Wasserrechtsbehörde im Rahmen des nach § 12 Abs. 2 WHG eröffneten Bewirtschaftungsermessens ist vorliegend nicht zu beanstanden. Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3 WHG belegen - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme, sofern der Dritte individualisiert und qualifiziert betroffen ist (vgl. VG Aachen, U. v. 30.1.2015 - 7 K 4/11 - juris Rn. 56).

Die getroffene Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus wären diesbezüglich im Rahmen der hier vorliegenden Drittklage Rechtsfehler nur beachtlich, wenn diese mit einer Verletzung der Klägerin in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verbunden wäre.

Derartige Ermessensfehler vermag das Gericht indes nicht zu erkennen. Insbesondere sind bei der mit streitgegenständlichem Bescheid zugelassenen Erhöhung der zu entnehmenden und abzuleitenden Grundwassermenge von 5 l/s auf 7 l/s nach den vorliegenden fachlichen Gutachten keine adäquat kausalen nachteiligen Einwirkungen auf klägerische Rechte zu erwarten.

Das klägerische Aufhebungsbegehren lässt sich nicht auf das in § 14 Abs. 3 WHG enthaltene relative Erlaubnisverbot stützen, weil eine nachteilige Einwirkung der erlaubten Gewässerbenutzung auf das denkmalgeschützte Eigentum der Klägerin nicht im Sinn von § 14 Abs. 3 WHG „zu erwarten“ ist. Dieses Merkmal setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2008 - 22 ZB 08.78 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris Rn. 2 m. w. N.).

Die Kammer ist nach den nachvollziehbaren fachlichen Beurteilungen seitens des Wasserwirtschaftsamtes als der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 3 S. 1 BayWG) in den Stellungnahmen vom 17. November 2010, vom 11. Mai 2011, vom 18. Juli 2013, vom 9. Januar 2014 und vom 29. April 2014 sowie des fachlichen Gutachtens des Geowissenschaftlichen Büro ... vom 10. Juni 2013 zu der Überzeugung gelangt, dass nachteilige Einwirkungen auf das Eigentum der Klägerin in Form von Setzungsschäden durch die erlaubte Wasserhaltung nicht zu erwarten sind. Auch wenn Erkenntnislücken betreffend der Verhältnisse im Untergrund häufig unvermeidbar sein mögen, schließt dies wissenschaftlich fundierte, in sich schlüssige Schlussfolgerungen nicht aus, die Grundlage von behördlichen Entscheidungen sein können (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2010 - 22 B 09.1949 - juris Rn. 34). Das Wasserwirtschaftsamt hat in den oben genannten Stellungnahmen mehrfach explizit geäußert, dass auch unter Berücksichtigung der geologischen Verhältnisse am klägerischen Grundstück, der Wirkung des möglicherweise unter das klägerische Grundstück reichenden Absenktrichters sowie des nicht signifikant messbaren Feststoffanteils des abgeleiteten Grundwassers die Grundwasserabsenkung und -ableitung nach aller Wahrscheinlichkeit keine Setzungsschäden verursachen wird. Dieser Befund wurde durch das Gutachten des Geowissenschaftlichen Büros ... im Gutachten vom 10. Juni 2013 bestätigt, wonach aufgrund des nicht setzungsemfindlichen Untergrunds Gebäudeschäden durch die Wasserhaltung nicht zu erwarten sind. Die Dauerwasserhaltung bewirkt nach der gutachtlichen Feststellung zwar merkliche Auswirkungen im unmittelbaren Umfeld, hat aber keinen weitreichenden Einfluss auf die Grundwasserstände. Von der streitgegenständlichen Erhöhung von 5 l/s auf 7 l/s des abzuleitenden Grundwassers sind insoweit keine maßgeblichen Auswirkungen zu erwarten. Auch unter Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft des klägerischen Gebäudes und der damit verbundenen besonderen Schutzbedürftigkeit ist nach den fachlichen Gutachten vorliegend keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Einwirkungen auf das Eigentum der Klägerin erkennbar. Die zum Zeitpunkt des Bescheides vom 15.12.2010 zugrunde gelegte Prognose, wonach Gebäudeschäden nicht zu erwarten sind, hat sich durch die aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung seither - und möglicherweise bereits zuvor - realisierte Wasserhaltung im erlaubten Umfang insoweit bestätigt, als seither keine Setzungsschäden der umliegenden Gebäude, die auf die Wasserhaltung zurückzuführen wären, zu verzeichnen sind. Die Tatsache, dass trotz der jahrelangen Wasserhaltung keine Senkungsschäden zu verzeichnen sind, spricht insoweit für die Richtigkeit der fachlichen Einschätzung (vgl. ebenso BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 25).

Die ausschließlich vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragenen und nicht fachlich belegten Einwendungen erweisen sich als nicht hinreichend substantiiert und vermögen die fachlichen Wertungen nicht zu erschüttern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lassen sich aufgrund des Einschätzungsvorsprungs der im wasserrechtlichen Verfahren tätig gewordenen wasserrechtlichen Fachbehörden (hier Wasserwirtschaftsamt) die fachlichen Aussagen nicht allein durch pauschale Behauptungen und subjektive Befürchtungen entkräften (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff; BayVGH B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 11.1.2013 - 22 B 12.2367 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. zahlr. w. N. aus der st. Rspr.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B. v. 4.8.2014) führt hierzu folgendes aus:

„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 26.7.2000, BayVBl 2002, 2829; v. 7.10.2001 BayVBl 2003, 753; v. 14.2.2005 BayVBl 2005, 726/727; v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH v. 26.2.2007 BayVBl 2008, 21/22 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG v. 6.2.1985 BVerwGE 71, 38; v. 26.6.1992 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; v. 23.2.1994 BayVBl 1994, 444/445).“

Solche qualifizierten Einwendungen müssen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig auf ein einschlägiges Sachverständigengutachten gestützt sein (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 5 ff.). Die Richtigkeit amtlicher Auskünfte des Wasserwirtschaftsamtes kann nicht schon durch laienhafte Erwägungen in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 8.10.2013 - 8 ZB 12.2018 - juris Rn. 18). Die von Klägerseite geltend gemachten Einwendungen sind weder fachlich gestützt noch geeignet, Widersprüche in den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes zu belegen. Auch ist nicht erkennbar, dass das Wasserwirtschaftsamt von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre oder aus identischen Befunden gegenteilige Schlussfolgerungen gezogen hätte. Vielmehr ist das Wasserwirtschaftsamt in einer Vielzahl von Stellungnahmen auf die stets erneuten Einwendungen von Klägerseite eingegangen und hat die von Klägerseite aufgezeigten Widersprüche entkräftet. So wurde nachvollziehbar dargelegt, dass kurzzeitig auftretende Trübungen des Grundwassers nicht mit einem Austrag von Festmasse gleichzusetzen sind, und die abzuleitende Grundwassermenge von 7 l/s nicht in der Lage wäre, derartige Massenverlagerungen zu bewirken. Aufgrund der Übereinstimmung der fachlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamtes mit der gutachtlichen Einschätzung des Geowissenschaftlichen Büros ..., die sich auch mit den fachlichen Bewertungen seitens der Landesgewerbeanstalt Bayern aus den Jahren 1975/76 decken, besteht nach Überzeugung des Gerichts kein Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. Die pauschale Einlassung der Klägerin, die Sachverständigengutachten seien nicht überzeugend, vermag demgegenüber nicht, die fachlichen Aussagen zu erschüttern.

Aufgrund der eindeutigen und übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen, wonach durch die erlaubte Wasserhaltung keine Setzungsschäden an benachbarten Grundstücken zu erwarten sind, besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für nachteilige Einwirkungen auf Rechte der Klägerin im Sinne von § 14 Abs. 3 WHG.

Das Gebot der wasserrechtlichen Rücksichtnahme vermittelt neben den drittschützenden Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 4 WHG darüber hinaus keinen weitergehenden Schutz und bedarf daher keiner weiteren Prüfung (vgl. VG Oldenburg, U. v. 26.2.2014 - 5 A 5671/13 - juris Rn. 67).

Sollte die Entwicklung entgegen den vorliegenden sachgerechten Prognosen zu nachweisbaren Schäden führen, ist die Klägerin keineswegs schutzlos. Das Gesetz gibt gerade für diesen Fall einen Anspruch auf nachträgliche Auflagen und, falls diese nicht möglich sein sollten, einen Entschädigungsanspruch (§ 14 Abs. 5, 6 WHG), der bereits in der Haftungsklausel des Bescheides vom 4. August 1977 Niederschlag gefunden hat. § 14 Abs. 6 WHG ist nach dem Sinn der Vorschrift auch dann anwendbar, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens vorausgesehen und rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, damit jedoch bei der Bewilligungsbehörde nicht durchgedrungen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.77 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 22 ZB 06.3161 - juris Rn. 5; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 10 Rn. 5 b).

Aufgrund der nachvollziehbaren und unwiderlegten fachlichen Einschätzungen, wonach nachteilige Einwirkungen auf Rechte Dritter nicht zu erwarten sind, ist die Gewichtung der Behörde, der im öffentlichen Interesse stehenden Wasserhaltung Vorrang einzuräumen gegenüber den nicht belegten Befürchtungen einer Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin, nicht zu beanstanden.

Mangels Rechtsverletzung der Klägerin war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert war gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich hier für die Klägerin aus der geltend gemachten möglichen Beeinträchtigung ihres Baudenkmals (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2009 - 20 C 09.376 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 12.9.2008 - 22 C 08.2047 - juris Rn. 2; BayVGH B. v. 11.9.2008 - 22 C 08.2048 - juris).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2015 - AN 9 K 13.01552 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2015 - AN 9 K 13.01552 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2014 - 8 ZB 14.385

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2015 - AN 9 K 13.01552

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 13.01552 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. November 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1030 Hauptpunkte: Klage einer Drittbetroffenen gegen Änderun

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 30. Jan. 2015 - 7 K 4/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Si
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2015 - AN 9 K 13.01552.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2016 - AN 9 K 15.01467

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2018 - AN 9 K 16.01362

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Nov. 2015 - AN 9 K 13.01552

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 13.01552 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. November 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1030 Hauptpunkte: Klage einer Drittbetroffenen gegen Änderun

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.01102

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläg

Referenzen

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.

(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Landwirt, wendet sich gegen eine einem Wasserversorgungsverein erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Trinkwassergewinnung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2014 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt wurde.

Der ausschließlich vom Prozessbevollmächtigten des Klägers begründete Vortrag durchdringt den Streitstoff nicht in der Weise, die sich aus Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 ergibt, und ist mithin unsubstanziiert. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs übersieht der Kläger nämlich den Einschätzungsvorsprung der im wasserrechtlichen Verfahren tätig gewordenen wasserrechtlichen Fachbehörden (hier Wasserwirtschaftsamt), die er nicht einfach durch Behauptungen - mag er auch von ihnen überzeugt sein - beiseite schieben kann. Nach dieser ständigen Rechtsprechung gilt vielmehr Folgendes (vgl. etwa BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl. 2012, 47/48 m. zahlr. w. N. aus der st. Rspr.):

„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 26.7.2000, BayVBl. 2002, 2829; v. 7.10.2001 BayVBl. 2003, 753; v. 14.2.2005 BayVBl. 2005, 726/727; v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH v. 26.2.2007 BayVBl. 2008, 21/22 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG v. 6.2.1985 BVerwGE 71, 38; v. 26.6.1992 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; v. 23.2.1994 BayVBl. 1994, 444/445).“

Solche qualifizierten Einwendungen, die regelmäßig auf ein einschlägiges Sachverständigengutachten gestützt sein müssten, fehlen hier mit der Folge, dass es bereits an einer hinreichenden Begründung des Zulassungsantrags im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mangelt.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Landwirt, wendet sich gegen eine einem Wasserversorgungsverein erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Trinkwassergewinnung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2014 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt wurde.

Der ausschließlich vom Prozessbevollmächtigten des Klägers begründete Vortrag durchdringt den Streitstoff nicht in der Weise, die sich aus Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 ergibt, und ist mithin unsubstanziiert. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs übersieht der Kläger nämlich den Einschätzungsvorsprung der im wasserrechtlichen Verfahren tätig gewordenen wasserrechtlichen Fachbehörden (hier Wasserwirtschaftsamt), die er nicht einfach durch Behauptungen - mag er auch von ihnen überzeugt sein - beiseite schieben kann. Nach dieser ständigen Rechtsprechung gilt vielmehr Folgendes (vgl. etwa BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl. 2012, 47/48 m. zahlr. w. N. aus der st. Rspr.):

„Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH v. 26.7.2000, BayVBl. 2002, 2829; v. 7.10.2001 BayVBl. 2003, 753; v. 14.2.2005 BayVBl. 2005, 726/727; v. 15.11.2010 - 8 CS 10.2078 - juris). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH v. 26.4.2001 - 22 ZB 01.863 - juris). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH v. 26.2.2007 BayVBl. 2008, 21/22 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG v. 6.2.1985 BVerwGE 71, 38; v. 26.6.1992 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89; v. 23.2.1994 BayVBl. 1994, 444/445).“

Solche qualifizierten Einwendungen, die regelmäßig auf ein einschlägiges Sachverständigengutachten gestützt sein müssten, fehlen hier mit der Folge, dass es bereits an einer hinreichenden Begründung des Zulassungsantrags im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mangelt.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.