Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 3 K 16.00103

published on 23/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 3 K 16.00103
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … Mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 setzte die Beklagte einen Ausbaubeitrag für die Ausbaumaßnahme … in Höhe von 9.396,57 EUR fest. Grundlage der Beitragserhebung war die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 30. März 2010 (ABS).

Auf Widerspruch der Klägerin erließ die Beklagte am 15. November 2013 einen Änderungsbescheid, mit dem der Ausbaubeitrag für das genannte Grundstück auf 8.509, 24 EUR festgesetzt wurde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 16. Dezember 2013 wies das Landratsamt … mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2015, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 17. Dezember 2015 bekannt gegeben wurde, zurück.

Zur Begründung des Widerspruchs wurde vorgetragen, die Ausbaumaßnahmen … seien bereits 1999, also von mehr als 13 Jahren, abgeschlossen gewesen. Da Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts insoweit verfassungswidrig sei, als diese Vorschrift eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Festsetzung von Beiträgen und Gebühren zulasse, sei, da nach Fertigstellung der Maßnahme mehr als zehn Jahre vergangen seien, eine Beitragserhebung unzulässig. Außerdem sei 1999 den Anwohnern zugesagt worden, dass für die genannte Baumaßnahme kein Ausbaubeitrag erhoben werde. Damit sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der zu beachten sei. Es sei von Verwirkung des Straßenausbaubeitrages auszugehen.

Zur Begründung des Widerspruchsbescheides wurde ausgeführt, zwar sei die Baumaßnahme an der … bereits im Jahre 1988 technisch fertiggestellt worden (Schlussabnahme im Jahre 1988), jedoch sei zu diesem Zeitpunkt der für die Beitragsabrechnung erforderliche Grunderwerb noch nicht abgeschlossen gewesen. Dies sei nach Auskunft der Beklagten erst im Jahre 2009 erfolgt, weshalb die Beitragsschuld erst zu diesem Zeitpunkt entstanden sei. Da die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begonnen habe, hätte Verjährung folglich erst mit Ablauf des 31.12.2013 eintreten können. Nach der Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG betrage die Ausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig sei, für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt worden seien, einheitlich 30 Jahre. Anzuknüpfen sei hierbei an den Begriff der „Vorteilslage“ nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) Spiegelstrich 1 KAG, für den nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten ohne rechtliche Entstehensvoraussetzungen für die Beitragsschuld (unter anderem der notwendige Grunderwerb) abzustellen sei. Für die … sei davon auszugehen, dass die Vorteilslage für die Anlieger dieser Straße im Jahr 1988 mit dem Ende der Baumaßnahmen bzw. der Schlussabnahme eingetreten sei. Unbeachtlich sei, dass die Schlussabnahme diverse Mängel aufgezeigt habe, die bis zum Jahr 1992 beseitigt worden seien.

Der Widerspruch lasse sich auch nicht mit dem verwendeten Material bzw. mit einem etwaigen mangelhaften Einbau des Materials begründen. Der verwendete Pflasterbelag (Großkopflaster) sei nicht zuletzt aus denkmalschützerischen Aspekten ausgewählt worden. Außerdem sei für die Wahl maßgeblich gewesen, dass hiermit eine Verkehrsberuhigung in der … erreicht werden solle. Dass der Ausbau der … mittlerweile mehr als 20 Jahre zurückliege und die Straße bis heute ihrer Verkehrsfunktion gerecht werde, zeige, dass kein mangelhaftes Material verwendet worden sei. Außerdem werde auf die merklich erhöhten Anteilssätze der Beklagten nach § 7 ABS hingewiesen.

Auch liege kein aufgrund einer Zusicherung geschaffener Vertrauenstatbestand vor, der die Beitragserhebung durch die Beklagte verhindern könne. Eine mündliche Zusicherung reiche keinesfalls aus und sei vor dem Hintergrund der Beitragserhebungspflicht der Beklagten ohne Bedeutung. Eine schriftliche Zusicherung der Beklagten liege unstreitig nicht vor.

Aus den Behördenakten ist ersichtlich, dass die Baumaßnahme am 2. August 1985 beendet wurde. Der Grunderwerb wurde im Jahr 2009 abgeschlossen (Fl.Nr. … und … der Gemarkung …*).

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten, der am 18. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage erheben.

Mit Begründung vom 11. Februar 2016 wurde vorgetragen, die … sei ursprünglich asphaltiert gewesen. Die Bundesstraße …, die ursprünglich über die Hauptstraße geführt habe, sei in die … verlegt worden. Damit sei die … zur Bundesstraße und Straßenbaulastträger die Bundesrepublik Deutschland geworden. Während des Autobahnbaus Anfang der 1960 er Jahre sei die … zusätzlich durch den Verkehr auf der Achse … belastet worden. In dieser Zeit habe die … bis zu 2500 Fahrzeuge pro Stunde verkraften müssen und sei hierdurch stark strapaziert und geschädigt worden. In den 1980 er Jahren sei die … an der … Innenstadt vorbei geführt worden und die … habe ihre Eigenschaft als Bundesstraße verloren. Vor dem Verlust ihrer Eigenschaft als Bundesstraße sei die … nicht repariert oder saniert worden, sondern habe in völlig desolatem Zustand den Straßenbaulastträger gewechselt. Nunmehr sei die Beklagte für die Reparatur der ehemaligen Bundesstraße zuständig gewesen. 1983 sei der Umbau der maroden … beschlossen worden. Hierfür sei gebrauchtes Pflaster aus Berlin erworben und für die … verwendet worden, obwohl eine Asphaltierung erheblich kostengünstiger gewesen wäre und weniger Lärm und Staub verursacht hätte und die Straße verkehrssicherer gewesen wäre. Aufgrund massiver Bürgerproteste sei den betroffenen Anliegern damals zugesichert worden, im Falle einer Pflasterung der … nicht zu Anliegerbeiträgen herangezogen zu werden. Dies sei 1984 in einer Stadtratssitzung der Beklagten beschlossen worden. Im Oktober 2013, also fast 30 Jahre später, sei dann der Ausbaubeitrag erhoben worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Grunderwerb erst im Jahr 2009 abgeschlossen worden sei. Denn schon im Jahre 1999 habe der Bürgermeister … bei einem Treffen der Grundstückseigentümer … ausgeführt, bei den Grundstücksgeschäften habe die Beklagte Druck vom Prüfungsverband und könne nicht einfach fünf oder zehn Jahre abwarten, die notwendigen Grundstücke zu erwerben. Auch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da die Beklagte durch Beschluss ihres Stadtrates im Jahr 1984 zugesichert habe, dass für den Fall der Pflasterung der … keine Beiträge erhoben würden. Es habe sich eben nicht nur um eine mündliche Zusicherung gehandelt, sondern die Beklagte habe sich durch den Stadtratsbeschluss selbst gebunden. Nach Treu und Glauben sei es ihr nunmehr verwehrt, entgegen ihres eigenen Beschlusses aus dem Jahr 1984 Beiträge zu erheben. Auch sei durch die Pflasterung der … keine Vorteilslage geschaffen worden, die eine Beitragserhebung ermöglichen würde. Die Pflasterung habe für die betroffenen Anwohner gegenüber der ursprünglichen Asphaltierung erhebliche Nachteile. Die Pflasterung verursache beim Befahren durch Fahrzeuge erheblich mehr Emissionen als eine Teerdecke. Auch sei die Straße vollständig erschlossen gewesen und Parkplätze seien vorhanden gewesen. Die Asphaltierung der … wäre erheblich kostengünstiger gewesen. Ohne den Stadtratsbeschluss aus dem Jahr 1984 hätten die Anlieger bereits gegen die Pflasterung der … wegen der erheblichen Mehrkosten eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme durchgeführt.

Die Klägerin beantragt,

den Änderungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015 insoweit aufzuheben, als dass für die Klägerin ein Ausbaubeitrag in Höhe von 8509,24 EUR festgesetzt wurde.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 8. März 2016,

die Klage abzuweisen.

Die Vorgänge hinsichtlich des Ausbaus der … seien in der Stadtratssitzung am 22. November 1999 vom Stadtrat ausführlich gewürdigt worden. Es sei beschlossen worden, satzungsgemäß nach dem erforderlichen Grunderwerb Ausbaubeiträge zu erheben. Der Grunderwerb habe erst 2009 abgeschlossen werden können. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung und einer behaupteten Zusicherung, keine Beiträge zu erheben, werde verwiesen auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes …vom 14. Dezember 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden-und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 14. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Grundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Straßenausbaubeitrags ist Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 30. März 2010.

Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass von ihrer Gültigkeit auszugehen ist (ständige Rechtsprechung des BayVGH, z.B. B.v. 4.6.1997 - 6 ZS 97.1305 -, juris).

2. Die vorgenommenen und abgerechneten Ausbauarbeiten der … stellen sich als beitragsfähige Erneuerung der … dar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts Straße durch eine gleichsam „neue“ Orts Straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (ständige Rechtsprechung des BayVGH, z.B. U.v.14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28). Die übliche Nutzungsdauer von Straßen beträgt nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v.14.7.2010, a.a.O. Rn. 29). Die Verschlissenheit der Anlage, zu deren Beurteilung auf den Zustand unmittelbar vor Beginn der abzurechnenden Baumaßnahme abzustellen ist, muss dabei auf einer bestimmungsgemäßen Benutzung der Straße beruhen, zu der ebenso wie Schwerlastverkehr und Verkehr von Baufahrzeugen oder der Verlegung von Versorgungsleitungen auch die Inanspruchnahme als Umleitungsstrecke für Bundesfernstraßenverkehr gehört (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 30, 31).

Diese Voraussetzungen für die Erhebung des Straßenausbaubeitrages liegen unproblematisch vor.

Die Beteiligten erklärten hierzu übereinstimmend, das die … seit den 1960er Jahren nicht mehr erneuert worden und dass sie insbesondere als Umleitungsstrecke während des Autobahnbaus Anfang der 1960er Jahre auf der Achse … und durch die Verlegung der Bundesstraße … in die … (wohl in den 1970er Jahren) stark belastet und abgenutzt worden war.

Die … wurde im Zuge der Altstadtsanierung von … anstelle einer Asphaltierung mit Großkopfsteinpflaster gepflastert.

Der Einwand, durch die Verwendung des Großkopfsteinpflasters sei es nicht zu einer Verbesserung, sondern vielmehr zu einer Verschlechterung durch höhere Lärmimmissionen gekommen, hindert die Annahme des Eintritts einer Vorteilslage für die beitragspflichtigen Anlieger schon deshalb nicht, weil die Anlage - wie oben dargelegt - nach Ablauf der Lebensdauer der Straße erneuert wurde. Darüber hinaus ist auch von einer (wenn auch subjektiv nicht so erlebten) Verbesserung und damit von einem „besonderen Vorteil“ im Rechtssinne auszugehen, wenn eine Pflasterung mit Kopfsteinpflaster unter Berücksichtigung stadtgestalterischer Denkmalschutzbelange gleichzeitig zu einer Verkehrsberuhigung und damit auch zu einer Wertsteigerung der anliegenden Grundstücke führt (BayVGH, U.v. 29.4.1986 - 6 CS 86.00668 -, juris).

Die Kosten der Ausbaumaßnahme stellen sich auch nicht als unangemessen hoch dar.

Zur Beurteilung der Frage, ob die angefallenen Kosten für die Erneuerung einer Straße angemessen sind, steht der Gemeinde - wie im Erschließungsbeitragsrecht, vgl. Art. 5 a KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB - ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen, noch alle - in etwa vergleichbaren - Ortsstraßen in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Anhaltspunkte für eine derartige „Luxussanierung“ bestehen nicht. Nachdem die Maßnahme im Rahmen der Altstadtsanierung erfolgte, konnte auch sanierungsbedingter Mehraufwand nach den oben dargestellten Grundsätzen in die beitragspflichtigen Maßnahmekosten einfließen. Ein Korrektiv hierfür stellt die Satzungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 7 Abs. 2 der ABS der Beklagten dar: im Bereich der Altstadt beträgt der Eigenanteil der Gemeinde im Durchschnitt 75 bis 80%, mit der Folge, dass die Maßnahmekosten von 993.148,48 EUR nur zu einem Betrag von 300.944,12 EUR, also zu weniger als einem Drittel, über Beiträge finanziert wurden.

3. Es bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die unter 2. dargestellte Beitragsforderung durch Verjährung, Verzicht, eine Zusicherung oder einen Vertrauenstatbestand nach § 242 BGB erloschen bzw. in ihrer Durchsetzbarkeit gehindert wäre.

a) Die Festsetzungsverjährung einer Straßenausbaubeitragsforderung beginnt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc), Abs. 2 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre. Die Beitragspflicht entsteht erst dann, wenn alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten vorliegen. Hierzu gehört auch, dass der Aufwand für die Maßnahme ermittelt werden kann, was erst nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung der Fall ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris). Maßgeblich abzustellen ist hier auf den Grunderwerb, der für die streitgegenständliche Maßnahme mit Erwerb der Fl.Nrn. … und … erst im Jahr 2009 abgeschlossen wurde (Rechnung des Vermessungsamtes … vom 5. März 2009). Damit begann der Lauf der Frist am 1. Januar 2010 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2013, so dass der streitgegenständliche Beitragsbescheid am 15. Oktober 2013 noch vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen wurde.

b) Ein wirksam erklärter Verzicht auf die Beitragserhebung bzw. eine entsprechende Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG liegt nicht vor.

Zum einen wird auch von Seiten der Klägerin nicht vorgetragen, dass ein solcher Verzicht bzw. eine entsprechende Zusicherung seitens der Beklagten erklärt worden sei. In der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals dar, von einem Gemeinderatsbeschluss der Beklagten aus dem Jahr 1999, in welchem das Absehen von der Beitragserhebung beschlossen worden sei, wisse er lediglich aus damaligen Presseberichten. Der Beschluss selbst liege ihm nicht vor. Die Beklagte erklärte, einen derartigen Beschluss gebe es nicht, so dass diese Unaufklärbarkeit nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislast die Klägerin gegen sich gelten lassen muss, der die materielle Beweislast obliegt, nachdem sie sich auf die Existenz eines entsprechenden Dokuments beruft.

Jedoch kann dies letztlich dahin stehen, da dieser Beschluss des Gemeinderates - der neben mündlichen Äußerungen des Bürgermeisters der Beklagten in Bürgerversammlungen, in welchen er die Unsicherheit der Gemeinde über das Ob der Beitragserhebungspflicht zum Ausdruck brachte - in keinerlei Hinsicht die Erfordernisse für eine wirksame Zusicherung oder einen wirksamen Verzicht auf die Beitragsforderung erfüllt.

Zum einen fehlt es bereits an dem für beide Rechtsinstitute erforderlichen Verzichtswillen, welcher beinhaltet, dass die Gemeinde in Kenntnis der Pflicht zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrags bewusst auf die Erhebung eines solchen verzichten will. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ging die Gemeinde ursprünglich rechtsirrtümlich davon aus, dass es sich bei den Ausbaukosten für die … um die Kosten einer Sanierungsmaßnahme handelte, für die nach § 154 BauGB keine Beitragspflicht bestanden hätte. Erst im Rahmen der umfangreichen Korrespondenz mit dem Bayerischen Gemeindetag und dem Kommunalen Prüfungsverband ergab sich die rechtliche Gewissheit für die Beklagte, dass sie die Maßnahmekosten nicht über Mittel der Städtebauförderung, sondern über Anliegerbeiträge finanzieren musste. Weitergehende Auswirkungen auf das Entstehen der Beitragspflicht kommen diesem Rechtsirrtum nicht zu.

Darüber hinaus würde sowohl ein Verzicht auf die Beitragserhebung als auch die Zusicherung (deren Existenz im Bereich des Beitragsrechts wegen Anwendbarkeit der Vorschriften der Abgabenordnung teilweise in Frage gestellt wird (so VG Greifswald, U.v. 4.8.2016 - 3 A 249/15 HGW; a.A. BayVGH B.v. 21.1.2010 - 6 CS 09.3051 - juris Rn. 13)), keinen Beitrag zu erheben, gegen zwingendes Recht verstoßen und wäre damit nichtig.

Denn nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 134 BGB und Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gemeinde zur Beitragserhebung verpflichtet. Ein eventuell denkbarer Ausnahmefall (etwa in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 135 Abs. 5 BauGB, der in engen Grenzen für das Erschließungsbeitragsrecht Anforderungen für einen Verzicht in Form von Vereinbarungen mit den Beitragspflichtigen regelt, vgl. dazu VG Ansbach, U.v. 23.2.2006 - AN 18 K 04.02806 - juris Rn. 70 ff.) liegt offensichtlich nicht vor.

c) Auch der Einwand der Klägerin, aufgrund Zeitablaufs und der entsprechenden Äußerungen der Beklagten, von einer Beitragserhebung abzustehen, sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der die Beklagte dem Rechtsgedanken des § 242 BGB entsprechend an der Beitragserhebung hindere, trägt nicht. Es ist schon nicht erkennbar, durch welche Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin geschaffen worden sein sollte, welches nun dazu führen könnte, dass die Beitragserhebung unzulässig ist. Denn seit Fertigstellung der Baumaßnahme im Jahr 1985 war die Frage der Beitragserhebung immer wieder Gegenstand von Bürgerversammlungen und Presseberichten. Die bloße Hoffnung, es werde nicht zu einem Erlass entsprechender Bescheide kommen, begründet mangels äußerer Umstände noch nicht entsprechendes Vertrauen. Darüber hinaus fehlt es jedoch auch an der Schutzwürdigkeit der Klägerin. Denn davon könnte nur ausgegangen werden, wenn sie im Vertrauen auf das Ausbleiben der Beitragserhebung entsprechende andere Vermögensdispositionen getroffen, etwas „ins Werk gesetzt“ hätte (BVerwG vom 18.3.1988 BVerwGE 79, 163/169; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 10 RdNrn. 19 und 20; BayVGH, B.v. 24.5.2012 - 6 CS 12.593 - juris). Derartiges wurde weder vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Inwiefern eine rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zu einem früheren Zeitpunkt (etwa noch in den 80er Jahren) zu dem Ergebnis hätte führen sollen, dass eine Beitragspflicht nicht bestehe - so die Behauptung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung -, ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar.

Anhaltspunkte für eine bewusste Täuschung der Beklagten über das Entstehen der Beitragspflicht für die Pflasterung mit Großkopfsteinpflaster lassen sich - unabhängig von der Frage rechtlicher Folgen - den behördlichen Unterlagen nicht entnehmen. Vielmehr befand sich die Beklagte noch im Jahr 1988 zum Zeitpunkt der Gewährleistungsabnahme in der rechtsirrtümlichen Annahme, die Maßnahme aus Mitteln der Städtebauförderung finanzieren zu können.

4. Nachdem nach Eintritt der Vorteilsage mit Fertigstellung der Baumaßnahme am 2. August 1985 die vorliegend maßgebliche Höchstfrist für die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich, 19 Abs. 2 KAG erst am 31. Dezember 2015 ablief, war die Erhebung des Beitrags zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beitragsbescheides noch möglich.

Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 abzuweisen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 17/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.185 - in seinem stattgebenden Teil wird von dem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen
published on 01/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. März 2016 - AN 3 K 14.1562 und AN 3 K 14.1557 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsv
published on 04/08/2016 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 6. März 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 werden aufgehoben. 2. Der
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.