Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … Mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 setzte die Beklagte einen Ausbaubeitrag für die Ausbaumaßnahme … in Höhe von 9.396,57 EUR fest. Grundlage der Beitragserhebung war die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 30. März 2010 (ABS).

Auf Widerspruch der Klägerin erließ die Beklagte am 15. November 2013 einen Änderungsbescheid, mit dem der Ausbaubeitrag für das genannte Grundstück auf 8.509, 24 EUR festgesetzt wurde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 16. Dezember 2013 wies das Landratsamt … mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2015, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 17. Dezember 2015 bekannt gegeben wurde, zurück.

Zur Begründung des Widerspruchs wurde vorgetragen, die Ausbaumaßnahmen … seien bereits 1999, also von mehr als 13 Jahren, abgeschlossen gewesen. Da Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts insoweit verfassungswidrig sei, als diese Vorschrift eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Festsetzung von Beiträgen und Gebühren zulasse, sei, da nach Fertigstellung der Maßnahme mehr als zehn Jahre vergangen seien, eine Beitragserhebung unzulässig. Außerdem sei 1999 den Anwohnern zugesagt worden, dass für die genannte Baumaßnahme kein Ausbaubeitrag erhoben werde. Damit sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der zu beachten sei. Es sei von Verwirkung des Straßenausbaubeitrages auszugehen.

Zur Begründung des Widerspruchsbescheides wurde ausgeführt, zwar sei die Baumaßnahme an der … bereits im Jahre 1988 technisch fertiggestellt worden (Schlussabnahme im Jahre 1988), jedoch sei zu diesem Zeitpunkt der für die Beitragsabrechnung erforderliche Grunderwerb noch nicht abgeschlossen gewesen. Dies sei nach Auskunft der Beklagten erst im Jahre 2009 erfolgt, weshalb die Beitragsschuld erst zu diesem Zeitpunkt entstanden sei. Da die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begonnen habe, hätte Verjährung folglich erst mit Ablauf des 31.12.2013 eintreten können. Nach der Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG betrage die Ausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig sei, für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt worden seien, einheitlich 30 Jahre. Anzuknüpfen sei hierbei an den Begriff der „Vorteilslage“ nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) Spiegelstrich 1 KAG, für den nach dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten ohne rechtliche Entstehensvoraussetzungen für die Beitragsschuld (unter anderem der notwendige Grunderwerb) abzustellen sei. Für die … sei davon auszugehen, dass die Vorteilslage für die Anlieger dieser Straße im Jahr 1988 mit dem Ende der Baumaßnahmen bzw. der Schlussabnahme eingetreten sei. Unbeachtlich sei, dass die Schlussabnahme diverse Mängel aufgezeigt habe, die bis zum Jahr 1992 beseitigt worden seien.

Der Widerspruch lasse sich auch nicht mit dem verwendeten Material bzw. mit einem etwaigen mangelhaften Einbau des Materials begründen. Der verwendete Pflasterbelag (Großkopflaster) sei nicht zuletzt aus denkmalschützerischen Aspekten ausgewählt worden. Außerdem sei für die Wahl maßgeblich gewesen, dass hiermit eine Verkehrsberuhigung in der … erreicht werden solle. Dass der Ausbau der … mittlerweile mehr als 20 Jahre zurückliege und die Straße bis heute ihrer Verkehrsfunktion gerecht werde, zeige, dass kein mangelhaftes Material verwendet worden sei. Außerdem werde auf die merklich erhöhten Anteilssätze der Beklagten nach § 7 ABS hingewiesen.

Auch liege kein aufgrund einer Zusicherung geschaffener Vertrauenstatbestand vor, der die Beitragserhebung durch die Beklagte verhindern könne. Eine mündliche Zusicherung reiche keinesfalls aus und sei vor dem Hintergrund der Beitragserhebungspflicht der Beklagten ohne Bedeutung. Eine schriftliche Zusicherung der Beklagten liege unstreitig nicht vor.

Aus den Behördenakten ist ersichtlich, dass die Baumaßnahme am 2. August 1985 beendet wurde. Der Grunderwerb wurde im Jahr 2009 abgeschlossen (Fl.Nr. … und … der Gemarkung …*).

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten, der am 18. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage erheben.

Mit Begründung vom 11. Februar 2016 wurde vorgetragen, die … sei ursprünglich asphaltiert gewesen. Die Bundesstraße …, die ursprünglich über die Hauptstraße geführt habe, sei in die … verlegt worden. Damit sei die … zur Bundesstraße und Straßenbaulastträger die Bundesrepublik Deutschland geworden. Während des Autobahnbaus Anfang der 1960 er Jahre sei die … zusätzlich durch den Verkehr auf der Achse … belastet worden. In dieser Zeit habe die … bis zu 2500 Fahrzeuge pro Stunde verkraften müssen und sei hierdurch stark strapaziert und geschädigt worden. In den 1980 er Jahren sei die … an der … Innenstadt vorbei geführt worden und die … habe ihre Eigenschaft als Bundesstraße verloren. Vor dem Verlust ihrer Eigenschaft als Bundesstraße sei die … nicht repariert oder saniert worden, sondern habe in völlig desolatem Zustand den Straßenbaulastträger gewechselt. Nunmehr sei die Beklagte für die Reparatur der ehemaligen Bundesstraße zuständig gewesen. 1983 sei der Umbau der maroden … beschlossen worden. Hierfür sei gebrauchtes Pflaster aus Berlin erworben und für die … verwendet worden, obwohl eine Asphaltierung erheblich kostengünstiger gewesen wäre und weniger Lärm und Staub verursacht hätte und die Straße verkehrssicherer gewesen wäre. Aufgrund massiver Bürgerproteste sei den betroffenen Anliegern damals zugesichert worden, im Falle einer Pflasterung der … nicht zu Anliegerbeiträgen herangezogen zu werden. Dies sei 1984 in einer Stadtratssitzung der Beklagten beschlossen worden. Im Oktober 2013, also fast 30 Jahre später, sei dann der Ausbaubeitrag erhoben worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Grunderwerb erst im Jahr 2009 abgeschlossen worden sei. Denn schon im Jahre 1999 habe der Bürgermeister … bei einem Treffen der Grundstückseigentümer … ausgeführt, bei den Grundstücksgeschäften habe die Beklagte Druck vom Prüfungsverband und könne nicht einfach fünf oder zehn Jahre abwarten, die notwendigen Grundstücke zu erwerben. Auch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da die Beklagte durch Beschluss ihres Stadtrates im Jahr 1984 zugesichert habe, dass für den Fall der Pflasterung der … keine Beiträge erhoben würden. Es habe sich eben nicht nur um eine mündliche Zusicherung gehandelt, sondern die Beklagte habe sich durch den Stadtratsbeschluss selbst gebunden. Nach Treu und Glauben sei es ihr nunmehr verwehrt, entgegen ihres eigenen Beschlusses aus dem Jahr 1984 Beiträge zu erheben. Auch sei durch die Pflasterung der … keine Vorteilslage geschaffen worden, die eine Beitragserhebung ermöglichen würde. Die Pflasterung habe für die betroffenen Anwohner gegenüber der ursprünglichen Asphaltierung erhebliche Nachteile. Die Pflasterung verursache beim Befahren durch Fahrzeuge erheblich mehr Emissionen als eine Teerdecke. Auch sei die Straße vollständig erschlossen gewesen und Parkplätze seien vorhanden gewesen. Die Asphaltierung der … wäre erheblich kostengünstiger gewesen. Ohne den Stadtratsbeschluss aus dem Jahr 1984 hätten die Anlieger bereits gegen die Pflasterung der … wegen der erheblichen Mehrkosten eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme durchgeführt.

Die Klägerin beantragt,

den Änderungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2013 in Form des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2015 insoweit aufzuheben, als dass für die Klägerin ein Ausbaubeitrag in Höhe von 8509,24 EUR festgesetzt wurde.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 8. März 2016,

die Klage abzuweisen.

Die Vorgänge hinsichtlich des Ausbaus der … seien in der Stadtratssitzung am 22. November 1999 vom Stadtrat ausführlich gewürdigt worden. Es sei beschlossen worden, satzungsgemäß nach dem erforderlichen Grunderwerb Ausbaubeiträge zu erheben. Der Grunderwerb habe erst 2009 abgeschlossen werden können. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung und einer behaupteten Zusicherung, keine Beiträge zu erheben, werde verwiesen auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes …vom 14. Dezember 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden-und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 14. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Grundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Straßenausbaubeitrags ist Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 30. März 2010.

Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass von ihrer Gültigkeit auszugehen ist (ständige Rechtsprechung des BayVGH, z.B. B.v. 4.6.1997 - 6 ZS 97.1305 -, juris).

2. Die vorgenommenen und abgerechneten Ausbauarbeiten der … stellen sich als beitragsfähige Erneuerung der … dar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts Straße durch eine gleichsam „neue“ Orts Straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (ständige Rechtsprechung des BayVGH, z.B. U.v.14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28). Die übliche Nutzungsdauer von Straßen beträgt nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v.14.7.2010, a.a.O. Rn. 29). Die Verschlissenheit der Anlage, zu deren Beurteilung auf den Zustand unmittelbar vor Beginn der abzurechnenden Baumaßnahme abzustellen ist, muss dabei auf einer bestimmungsgemäßen Benutzung der Straße beruhen, zu der ebenso wie Schwerlastverkehr und Verkehr von Baufahrzeugen oder der Verlegung von Versorgungsleitungen auch die Inanspruchnahme als Umleitungsstrecke für Bundesfernstraßenverkehr gehört (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 30, 31).

Diese Voraussetzungen für die Erhebung des Straßenausbaubeitrages liegen unproblematisch vor.

Die Beteiligten erklärten hierzu übereinstimmend, das die … seit den 1960er Jahren nicht mehr erneuert worden und dass sie insbesondere als Umleitungsstrecke während des Autobahnbaus Anfang der 1960er Jahre auf der Achse … und durch die Verlegung der Bundesstraße … in die … (wohl in den 1970er Jahren) stark belastet und abgenutzt worden war.

Die … wurde im Zuge der Altstadtsanierung von … anstelle einer Asphaltierung mit Großkopfsteinpflaster gepflastert.

Der Einwand, durch die Verwendung des Großkopfsteinpflasters sei es nicht zu einer Verbesserung, sondern vielmehr zu einer Verschlechterung durch höhere Lärmimmissionen gekommen, hindert die Annahme des Eintritts einer Vorteilslage für die beitragspflichtigen Anlieger schon deshalb nicht, weil die Anlage - wie oben dargelegt - nach Ablauf der Lebensdauer der Straße erneuert wurde. Darüber hinaus ist auch von einer (wenn auch subjektiv nicht so erlebten) Verbesserung und damit von einem „besonderen Vorteil“ im Rechtssinne auszugehen, wenn eine Pflasterung mit Kopfsteinpflaster unter Berücksichtigung stadtgestalterischer Denkmalschutzbelange gleichzeitig zu einer Verkehrsberuhigung und damit auch zu einer Wertsteigerung der anliegenden Grundstücke führt (BayVGH, U.v. 29.4.1986 - 6 CS 86.00668 -, juris).

Die Kosten der Ausbaumaßnahme stellen sich auch nicht als unangemessen hoch dar.

Zur Beurteilung der Frage, ob die angefallenen Kosten für die Erneuerung einer Straße angemessen sind, steht der Gemeinde - wie im Erschließungsbeitragsrecht, vgl. Art. 5 a KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB - ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen, noch alle - in etwa vergleichbaren - Ortsstraßen in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 - 6 ZB 16.798 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Anhaltspunkte für eine derartige „Luxussanierung“ bestehen nicht. Nachdem die Maßnahme im Rahmen der Altstadtsanierung erfolgte, konnte auch sanierungsbedingter Mehraufwand nach den oben dargestellten Grundsätzen in die beitragspflichtigen Maßnahmekosten einfließen. Ein Korrektiv hierfür stellt die Satzungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 KAG i.V.m. § 7 Abs. 2 der ABS der Beklagten dar: im Bereich der Altstadt beträgt der Eigenanteil der Gemeinde im Durchschnitt 75 bis 80%, mit der Folge, dass die Maßnahmekosten von 993.148,48 EUR nur zu einem Betrag von 300.944,12 EUR, also zu weniger als einem Drittel, über Beiträge finanziert wurden.

3. Es bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die unter 2. dargestellte Beitragsforderung durch Verjährung, Verzicht, eine Zusicherung oder einen Vertrauenstatbestand nach § 242 BGB erloschen bzw. in ihrer Durchsetzbarkeit gehindert wäre.

a) Die Festsetzungsverjährung einer Straßenausbaubeitragsforderung beginnt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc), Abs. 2 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre. Die Beitragspflicht entsteht erst dann, wenn alle Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten vorliegen. Hierzu gehört auch, dass der Aufwand für die Maßnahme ermittelt werden kann, was erst nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung der Fall ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2016 - 6 ZB 14.1871 - juris; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - juris). Maßgeblich abzustellen ist hier auf den Grunderwerb, der für die streitgegenständliche Maßnahme mit Erwerb der Fl.Nrn. … und … erst im Jahr 2009 abgeschlossen wurde (Rechnung des Vermessungsamtes … vom 5. März 2009). Damit begann der Lauf der Frist am 1. Januar 2010 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2013, so dass der streitgegenständliche Beitragsbescheid am 15. Oktober 2013 noch vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen wurde.

b) Ein wirksam erklärter Verzicht auf die Beitragserhebung bzw. eine entsprechende Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG liegt nicht vor.

Zum einen wird auch von Seiten der Klägerin nicht vorgetragen, dass ein solcher Verzicht bzw. eine entsprechende Zusicherung seitens der Beklagten erklärt worden sei. In der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals dar, von einem Gemeinderatsbeschluss der Beklagten aus dem Jahr 1999, in welchem das Absehen von der Beitragserhebung beschlossen worden sei, wisse er lediglich aus damaligen Presseberichten. Der Beschluss selbst liege ihm nicht vor. Die Beklagte erklärte, einen derartigen Beschluss gebe es nicht, so dass diese Unaufklärbarkeit nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislast die Klägerin gegen sich gelten lassen muss, der die materielle Beweislast obliegt, nachdem sie sich auf die Existenz eines entsprechenden Dokuments beruft.

Jedoch kann dies letztlich dahin stehen, da dieser Beschluss des Gemeinderates - der neben mündlichen Äußerungen des Bürgermeisters der Beklagten in Bürgerversammlungen, in welchen er die Unsicherheit der Gemeinde über das Ob der Beitragserhebungspflicht zum Ausdruck brachte - in keinerlei Hinsicht die Erfordernisse für eine wirksame Zusicherung oder einen wirksamen Verzicht auf die Beitragsforderung erfüllt.

Zum einen fehlt es bereits an dem für beide Rechtsinstitute erforderlichen Verzichtswillen, welcher beinhaltet, dass die Gemeinde in Kenntnis der Pflicht zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrags bewusst auf die Erhebung eines solchen verzichten will. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ging die Gemeinde ursprünglich rechtsirrtümlich davon aus, dass es sich bei den Ausbaukosten für die … um die Kosten einer Sanierungsmaßnahme handelte, für die nach § 154 BauGB keine Beitragspflicht bestanden hätte. Erst im Rahmen der umfangreichen Korrespondenz mit dem Bayerischen Gemeindetag und dem Kommunalen Prüfungsverband ergab sich die rechtliche Gewissheit für die Beklagte, dass sie die Maßnahmekosten nicht über Mittel der Städtebauförderung, sondern über Anliegerbeiträge finanzieren musste. Weitergehende Auswirkungen auf das Entstehen der Beitragspflicht kommen diesem Rechtsirrtum nicht zu.

Darüber hinaus würde sowohl ein Verzicht auf die Beitragserhebung als auch die Zusicherung (deren Existenz im Bereich des Beitragsrechts wegen Anwendbarkeit der Vorschriften der Abgabenordnung teilweise in Frage gestellt wird (so VG Greifswald, U.v. 4.8.2016 - 3 A 249/15 HGW; a.A. BayVGH B.v. 21.1.2010 - 6 CS 09.3051 - juris Rn. 13)), keinen Beitrag zu erheben, gegen zwingendes Recht verstoßen und wäre damit nichtig.

Denn nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 134 BGB und Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gemeinde zur Beitragserhebung verpflichtet. Ein eventuell denkbarer Ausnahmefall (etwa in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 135 Abs. 5 BauGB, der in engen Grenzen für das Erschließungsbeitragsrecht Anforderungen für einen Verzicht in Form von Vereinbarungen mit den Beitragspflichtigen regelt, vgl. dazu VG Ansbach, U.v. 23.2.2006 - AN 18 K 04.02806 - juris Rn. 70 ff.) liegt offensichtlich nicht vor.

c) Auch der Einwand der Klägerin, aufgrund Zeitablaufs und der entsprechenden Äußerungen der Beklagten, von einer Beitragserhebung abzustehen, sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der die Beklagte dem Rechtsgedanken des § 242 BGB entsprechend an der Beitragserhebung hindere, trägt nicht. Es ist schon nicht erkennbar, durch welche Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin geschaffen worden sein sollte, welches nun dazu führen könnte, dass die Beitragserhebung unzulässig ist. Denn seit Fertigstellung der Baumaßnahme im Jahr 1985 war die Frage der Beitragserhebung immer wieder Gegenstand von Bürgerversammlungen und Presseberichten. Die bloße Hoffnung, es werde nicht zu einem Erlass entsprechender Bescheide kommen, begründet mangels äußerer Umstände noch nicht entsprechendes Vertrauen. Darüber hinaus fehlt es jedoch auch an der Schutzwürdigkeit der Klägerin. Denn davon könnte nur ausgegangen werden, wenn sie im Vertrauen auf das Ausbleiben der Beitragserhebung entsprechende andere Vermögensdispositionen getroffen, etwas „ins Werk gesetzt“ hätte (BVerwG vom 18.3.1988 BVerwGE 79, 163/169; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 10 RdNrn. 19 und 20; BayVGH, B.v. 24.5.2012 - 6 CS 12.593 - juris). Derartiges wurde weder vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Inwiefern eine rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung zu einem früheren Zeitpunkt (etwa noch in den 80er Jahren) zu dem Ergebnis hätte führen sollen, dass eine Beitragspflicht nicht bestehe - so die Behauptung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung -, ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar.

Anhaltspunkte für eine bewusste Täuschung der Beklagten über das Entstehen der Beitragspflicht für die Pflasterung mit Großkopfsteinpflaster lassen sich - unabhängig von der Frage rechtlicher Folgen - den behördlichen Unterlagen nicht entnehmen. Vielmehr befand sich die Beklagte noch im Jahr 1988 zum Zeitpunkt der Gewährleistungsabnahme in der rechtsirrtümlichen Annahme, die Maßnahme aus Mitteln der Städtebauförderung finanzieren zu können.

4. Nachdem nach Eintritt der Vorteilsage mit Fertigstellung der Baumaßnahme am 2. August 1985 die vorliegend maßgebliche Höchstfrist für die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich, 19 Abs. 2 KAG erst am 31. Dezember 2015 ablief, war die Erhebung des Beitrags zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beitragsbescheides noch möglich.

Demnach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 abzuweisen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Baugesetzbuch - BBauG | § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers


(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts se

Baugesetzbuch - BBauG | § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand


(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags


(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. (2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zula

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bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 6. März 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 werden aufgehoben. 2. Der

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. März 2016 - AN 3 K 14.1562 und AN 3 K 14.1557 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.741,27 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre gegeben, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Gemeinde hat mit Bescheiden vom 23. November 2012 gegenüber dem Kläger als Eigentümer der Grundstücke FlNr. 867 und FlNr. 869 für die Erneuerung der Ortsstraße Schulanger Straßenausbaubeiträge in Höhe von 11.114,35 € und 626,92 € festgesetzt. Den Bescheiden liegt ein Beitragssatz von jeweils 6,1463 €/m² zugrunde. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 wies das Landratsamt Nürnberger Land die vom Kläger erhobenen Widersprüche zurück. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. März 2016 die Klagen gegen beide Bescheide abgewiesen.

Die mit dem Zulassungsantrag erhobenen Rügen des Klägers gegen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands begründen keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Der Einwand des Klägers, dass die „Abrechnung und Verteilung der Kosten nicht zutreffend sein“ könne und „nicht nachvollziehbar und fehlerhaft“ sei, ist als neuer Sachvortrag innerhalb der Antragsbegründungsfrist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Bei der Beurteilung der Frage, ob angefallene Kosten für die Erneuerung einer Straße angemessen sind, steht der Gemeinde - wie im Erschließungsbeitragsrecht, vgl. Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB - ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen noch alle - etwa vergleichbaren - Ortsstraßen in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann angesichts dessen nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 34, 35; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 46).

Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger die für den Ausbau der Ortsstraße Schulanger angefallenen Kosten nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt.

a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, dass die Kosten für den Straßenbau nicht vollständig in der Position Straßenbau enthalten, sondern auch anteilig auf die Positionen Schmutzwasserkanal, Regenwasserkanal und Wasserleitung aufgeteilt seien. So seien zum Beispiel in der Position Regenwasserkanal reine Straßenbaukosten in Höhe von 1.911,98 €, in der Position Schmutzwasserkanal in Höhe von 6.827,89 € und in der Position Wasserleitung in Höhe von 8.908,00 € enthalten, hinzu kämen jeweils anteilige Kosten für die Baustelleneinrichtung, Arbeiten im Rohrgraben und allgemeine Arbeiten.

Es ist schon im Ansatz nicht erkennbar, inwieweit der Kläger, der sich mit dem vorliegenden Zulassungsantrag gegen die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags wendet, dadurch beschwert sein soll, dass gewisse Rechnungspositionen nicht im Rahmen des Straßenausbaubeitrags umgelegt worden sind. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht nur die Straße Schulanger erneuert, sondern gleichzeitig einen Anschluss der Anwesen an die öffentliche Entwässerungsanlage (Regenwasser- und Schmutzwasserkanal) vorgenommen sowie die Wasserleitung erneuert hat. Verbindet eine Gemeinde - wie hier - eine (über das Anschlussbeitragsrecht abzurechnende) Kanalbaumaßnahme wie die erstmalige Anlage eines Kanals oder dessen Erneuerung derart mit einer Straßenausbaumaßnahme, dass sie nicht nach der Verlegung des (neuen) Kanals die Fahrbahn zunächst in ihrem früheren Zustand wiederherstellt, sondern unter Ausnutzung der für den Kanal erforderlichen Arbeiten zugleich den Neuausbau der Fahrbahn vornimmt, werden dadurch Kosten erspart. Es ist deshalb sachgerecht, die im jeweiligen Verlegebereich der Rohrgräben für Wasserleitung, Regenwasser- und Schmutzwasserkanal liegenden Asphaltflächen anteilig den jeweiligen Sparten zuzuordnen (vgl. im einzelnen Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 33 Rn. 26 ff.). Auch ist nicht zu beanstanden, dass von den Kosten des Regenwasserkanals, der sowohl der Straßenentwässerung als auch der Entwässerung der anliegenden Grundstücke dient (Trennkanalisation), die Hälfte in den beitragsfähigen Aufwand für die Straßenentwässerung aufgenommen und die andere Hälfte der Grundstücksentwässerung zugerechnet wurde (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 23).

b) Die Vermessungskosten betrugen nach der Rechnung des Vermessungsamts 3.082,83 €. Hinzu kamen die Gebühren der Feldgeschworenen in Höhe von 133,60 €, insgesamt also 3.216,43 €. Das ist genau der Betrag, den die Beklagte nach den Ausführungen des Klägers der Abrechnung zugrunde gelegt hat.

c) Die seitens des Klägers erhobenen Rügen zu den Positionen „Schmutzwasser“ und „Wasserleitung“ gehen schon deshalb fehl, weil sie für den Straßenausbaubeitrag nicht von Bedeutung sind, sondern allenfalls für das hier nicht inmitten stehende Anschlussbeitragsrecht relevant sein können.

d) Nicht überzeugen kann schließlich der Einwand des Klägers, aus der Rechnung für den Straßenbau ergäben sich Ungereimtheiten unter anderem hinsichtlich der verrechneten Flächen für die Positionen „Boden lösen“, „Untergrund verdichten“, „Frostschutz“, „Bitu-Bindemittel“ und „Granitplatten“, woraus sich eine „eindeutige Verschiebung der Kosten zulasten der Position Straßenbau“ ablesen lasse.

Aus dem gesamten Vortrag des Klägers hierzu ergeben sich jedenfalls keinerlei greifbare Anhaltspunkte, dass die Kostenrechnung nach dem anzulegenden Maßstab „in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen“ würde, die „sachlich schlechthin unvertretbar“ wäre. Die von ihm genannten „Ungereimtheiten“ resultieren unter anderem daraus, dass der Kläger reine Flächenangaben (in m²) mit Masseangaben (in m³) vergleicht (zum Beispiel bei den Positionen „Boden lösen“ und „Frostschutz“ (Nr. 6.01 und 6.03 der Schlussrechnung vom 21.1.2009). Die Ingenieurgesellschaft mbH für Wasserwirtschaft, Straßenbau und Tiefbau R. führt zu den Rügen des Klägers in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2016 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass die vom Kläger vorgenommene pauschale Massenermittlung nach dem Ansatz aus Fläche mal Regeltiefe grundlegend falsch sei und die genaue Massenermittlung nur, wie geschehen, über die jeweiligen Aufmaßblätter nachvollzogen werden könne. Zudem resultierten die unterschiedlichen Flächengrößen von Asphaltdeckschicht, bituminöser Tragschicht und den zugehörigen Kubaturen für Boden lösen, Verdichten, Frostschutzmaterial etc. im Wesentlichen daraus, dass der Kläger die im Einmündungsbereich Hersbruckerstraße/Gartenstraße ausgeführten Arbeiten für die notwendige Einbindung der neu erstellten Abwasserdruckleitungen in den neu erstellten Schacht und für die Einbindung der neu erstellten Wasserleitung an das dortige Schieberkreuz außer Acht lasse. Dem setzt der Kläger nichts entgegen. Wie dem Senat aus einer Vielzahl beitragsrechtlicher Verfahren bekannt ist, liegt der den angefochtenen Beitragsbescheiden vom 23. November 2012 zugrundeliegende Beitragssatz von 6,1463 € pro m² Grundstücksfläche im Übrigen im unteren Kostenbereich.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.185 - in seinem stattgebenden Teil wird von dem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 ZB 16.328 fortgeführt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.185 - in seinem klageabweisenden Teil wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten seines Antragsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren des Klägers wird auf 9.513,18 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des beklagten Marktes auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg in seinem stattgebenden, den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 7. November 2011 hinsichtlich eines Betrags von 185,51 Euro aufhebenden Teil wird entsprechend § 93 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO von dem Verfahren abgetrennt und gesondert fortgeführt. Denn er ist noch nicht entscheidungsreif.

2. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden, einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 9.513,18 Euro betreffenden Teil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach natürlicher Betrachtungsweise die „L-straße-Nord“ als eigenständige Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG die abzurechnende Einrichtung bilde. Dazu gehöre weder die weit über 100 m lange Stichstraße „L-S-Straße“ noch der rechtwinklig nach Süden abknickende südliche Teil der „L-straße“, die beide jeweils als selbstständige Einrichtungen anzusehen seien. Anhaltspunkte dafür, dass im Verteilungsaufwand nicht beitragsfähige Bestandteile, etwa nicht berücksichtigungsfähige Kosten aufgrund der Sanierung von Wasserleitungen in der „L-straße“ enthalten seien, bestünden nicht.

Der Zulassungsantrag des Klägers hält diesen das Urteil in seinem klageabweisenden Teil tragenden Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

aa) Nicht überzeugen kann der Einwand, die „L-straße“ sei in ihrer gesamten Länge eine Einrichtung i. S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG.

Wo eine Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 m. w. N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; B.v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht gestützt auf Pläne und Lichtbilder mit überzeugenden Erwägungen festgestellt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die L-straße im nördlichen Bereich bis zum Anliegergrundstück FlNr. ... eine eigenständige Einrichtung bildet (L-straße Nord) und beitragsrechtlich nicht mit dem weiteren Straßenverlauf (L-straße Süd) als eine einheitliche Einrichtung angesehen werden kann. Maßgeblich hierfür ist die Straßenführung am Zusammentreffen der Straßengrundstücke FlNrn. ... und ...: Während die L-straße Nord noch ein Stück geradeaus in Richtung Osten führt und als Sackgasse endet, knickt der Straßenverlauf rechtwinklig nach Süden ab. Aus beiden Blickrichtungen ergibt sich - eindeutig - nicht der Eindruck, hier werde eine einzige durchgehende Straße lediglich um die Kurve geführt. Vielmehr stellt sich der Straßenverlauf als Abzweigung dar, was optisch durch einen roten Asphaltstreifen als Verlängerung des Gehwegs über die Fahrbahn unterstrichen wird. Es handelt sich, wie die Fotos ausreichend erkennen lassen, um eine augenfällige Zäsur im Straßenverlauf, an der zwei selbstständige Straßen rechtwinklig aufeinandertreffen. Demgegenüber treten die Merkmale der gleichen Straßenbreite und des gleichen Ausbauzustandes in der Gesamtbetrachtung zurück. Der Vergleich des Klägers mit Serpentinenstraßen führt ebenfalls nicht weiter, weil dort regelmäßig keine rechtwinkligen Abknickungen vorliegen. Ohne Bedeutung bleibt auch, ob die Straßenführung der Topographie geschuldet ist und ob die L-straße Süd in ihrem weiteren Verlauf eine einheitliche Einrichtung bildet oder ihrerseits wieder in zwei selbstständige Straßen zerfällt.

bb) Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte die „L-S-Straße“ als unselbstständige Stichstraße und nicht als selbstständige Einrichtung werten dürfen, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel zu begründen.

Nach der grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise ist - vorbehaltlich spezifischer ausbaubeitragsrechtlicher Besonderheiten (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9) - auch insoweit ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Stichstraßen sind grundsätzlich als unselbstständig zu qualifizieren, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven verläuft, ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn sie bis zu 100 m tief und nicht verzweigt ist (BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, U.v. 23.6.1999 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23 ff.; U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - juris Rn. 12 f.).

Danach bestehen keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Hauptzug der L-straße Nord abzweigende Sackgasse „L-S-Straße“ als selbstständige Einrichtung anzusehen ist. Denn sie ist ca. 150 m lang, was ihre Selbstständigkeit bereits indiziert (BVerwG, U.v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 - juris Rn. 19 am Ende). Es liegen keine Besonderheiten vor, die ein Abweichen von der 100 m-Regel gebieten: Breite und einseitige Ausstattung der L-S-Straße mit einem Gehweg erwecken nicht den Eindruck eines Anhängsels zur L-straße im Sinne einer Zufahrt. An ihr liegen beidseits insgesamt ca. 15 Grundstücke mit lockerer Wohnbebauung an. Diese Anzahl steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Ausdehnung. Dass die L-S-Straße nach dem Vorbringen des Klägers zeitgleich mit der L-straße als Erschließungsanlage errichtet worden war, ist für die ausbaubeitragsrechtliche Bewertung als unselbstständiges Anhängsel oder selbstständige Einrichtung nicht entscheidungserheblich.

cc) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, dass die Verteilung der Kosten nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger meint, soweit die Straßenoberfläche infolge der Wasserleitungserneuerung aufgebrochen worden sei und deshalb habe wiederhergestellt werden müssen, seien diese Kosten Bestandteil der Leitungssanierung und nicht des Straßenausbauaufwandes. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass nicht berücksichtigungsfähige Kosten in die Beitragsforderung eingeflossen seien.

Dieser Einwand genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es wird lediglich ohne jede weitere Substantiierung unter Hinweis auf die gleichzeitige Leitungsverlegung behauptet, dass - letztlich - möglicherweise nicht berücksichtigungsfähige Kosten in die Aufwandsverteilung eingeflossen seien. Es fehlt jede Konkretisierung etwa anhand der vorliegenden Abrechnungsunterlagen, wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert.

Im Übrigen geht die Rüge von einer materiellrechtlich unzutreffenden Beschränkung des beitragsfähigen Ausbauaufwands aus. Von der Beitragsfähigkeit sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht etwa diejenigen Kostenteile auszunehmen, die für die Wiederherstellung der infolge der Leitungserneuerung aufgebrochenen Straßenoberfläche angefallen sind. Der Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme steht nämlich grundsätzlich nicht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit Wasserleitungsarbeiten durchgeführt worden ist. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Erneuerungsbedürftigkeit durch die Wasserleitungsbauarbeiten (mit-)verursacht worden wäre; denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße gehört regelmäßig auch die Verlegung von Versorgungsleitungen (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31).

b) Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Diese Rüge des Klägers, die sich auf die beitragsfähigen Kosten bezieht, ist bereits nicht substantiiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und im Übrigen anhand der hilfsweise dargestellten Rechtsprechung zu beantworten.

c) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

aa) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zum Beweis der Richtigkeit des schriftsätzlich vorgebrachten Sachverhaltes sowie zum Beweis der Tatsache, dass die L-straße auf voller Länge mindestens in gleicher Weise dem innerörtlichen Durchgangsverkehr wie dem Anliegerverkehr diene bzw. zur Klärung der Zweckbestimmung der Straße zur Einstufung in die Kategorie Haupterschließungsstraße, zu Unrecht abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag formal in Übereinstimmung mit § 86 Abs. 2 VwGO durch gesonderten Beschluss und inhaltlich in nicht zu beanstandender Weise aufgrund seiner materiellrechtlichen Auffassung als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Denn bei der Einordnung einer Straße in die satzungsmäßigen Kategorien kommt es gerade nicht maßgebend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, also eine rein quantitative Betrachtung der einzelnen Verkehrsvorgänge, an (BayVGH, U.v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19; U.v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; B.v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.2225 - juris Rn. 5 m. w. N.). Deshalb bedurfte es hierzu auch keiner weiteren Feststellungen. Ein Gericht kann sich grundsätzlich für befugt halten, die Zweckbestimmung einer Straße zur Einstufung in eine der satzungsmäßigen Straßenkategorien selbst zu beurteilen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass die funktionalen Zusammenhänge ausnahmsweise so komplexer Natur sind, dass sie nur mit Hilfe verkehrswissenschaftlichen Sachverstands zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2009 - 9 B 64.08 - NVwZ 2009, 329/330; BayVGH, B.v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 14). Dafür ist mit Blick auf die „L-straße“ nichts Greifbares vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Der Senat teilt vielmehr auch inhaltlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der L-straße Nord um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS handelt. Dass sie, wie der Kläger hervorhebt, auch von Besuchern des an der L-straße Süd gelegenen Friedhofs benutzt wird, steht dem nicht entgegen; denn bei diesem Verkehr handelt es sich ebenfalls um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr desselben Bauquartiers (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11 m. w. N.).

bb) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine gerichtliche Aufklärungspflicht bezüglich der berücksichtigungsfähigen Kosten wegen der Wasserleitungserneuerung verletzt, geht ebenfalls fehl.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Bevollmächtigten i. S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch zu dem in Rede stehenden Beweisthema ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht mangels konkreter Rügen und der Aktenlage eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen sollen. Im Übrigen kann die Rüge auch in ihrem materiellrechtlichen Ausgangspunkt nicht überzeugen (oben a) cc)).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 6. März 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Die Kläger sind Eigentümer der beiden Grundstücke auf den Flurstücken G1 und G2 in D.. Die Grundstücke liegen an der auf einer Länge von etwa 385 m verlaufenden D.-Straße an.

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Der Beklagte baute die ursprünglich aus einer Betonsteinplattenbefestigung bestehende Straße aus. Die Straße erhielt einen 50 cm straken frostsicheren Unterbau und eine Fahrbahnentwässerung in Gestalt einer an die Regenwasserleitung angeschlossenen Sickerdrainage. Die Fahrbahn wurde auf einer Breite von etwa 3,50 m mit Betonsteinpflaster befestigt. Des Weiteren wurde ein etwa 1,20 m breiter Gehweg angelegt. Zudem wurde die Straßenbeleuchtung durch Einbau neuer Straßenlaternen erneuert.

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Mit den Bescheiden vom 2. Dezember 2014 zog der Beklagte die Kläger zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrages für die Herstellung und Verbesserung der Fahrbahn, des Gehweges, der Beleuchtung und der Oberflächenentwässerung der D.-Straße D. zwischen der Kreisstraße und dem ländlichen Weg in Höhe von 1.924,72 Euro für das Grundstück G1 und in Höhe von 391,78 Euro für das Grundstück G2 heran. Der Beklagte ordnete die D.-Straße als Haupterschließungsstraße mit einem Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand von 30 vom Hundert für die Fahrbahn, 50 vom Hundert für den Gehweg, 30 vom Hundert für die Oberflächenentwässerung und 30 vom Hundert für die Straßenbeleuchtung ein. Der Beklagte ging daher von einem umlagefähigen Kostenaufwand von insgesamt 47.672,21 Euro und einem Abrechnungsgebiet mit der Ausdehnung von 36.262,82 m2 aus. Wobei sich ein Beitragssatz von 1,3147 Euro/m2 bei einer für die Grundstücke der Kläger zu berücksichtigenden Grundstücksfläche von 1.464 m2 für das Grundstück G1und von 298 m2 für das Grundstück G2 ergab.

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Den gegen die Beitragsbescheide vom 2. Dezember 2014 gerichteten Widerspruch der Kläger vom 9. Dezember 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2015 zurück.

6

Am 18. März 2015 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Die Kläger sind der Auffassung, die angefochtenen Beitragsbescheide seien rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Der Beitragsanspruch des Beklagten sei bereits verjährt, da die Baumaßnahme schon mit der Abnahme am 20. November 2008 abgeschlossen worden und die vierjährige Festsetzungsfrist bei Erlass der Beitragsbescheide damit abgelaufen gewesen sei. Außerdem sei die Ermittlung des Beitrages insoweit unzutreffend erfolgt, als dass die Kosten für 20 Straßenlaternen in Ansatz gebracht worden seien, obwohl an der ausgebauten D.-Straße selbst nur neun Straßenleuchten aufgestellt worden seien. Zudem liege eine Zusicherung des Beklagten in Gestalt eines Ergebnisprotokolls zu einer Einwohnerversammlung am 17. August 2008 (richtig wohl 17. September 2008) vor, aus dem hervorgehe, dass der Beitragssatz je Quadratmeter anzurechnende Grundstücksfläche nicht mehr als 0,60 Euro betragen werde. Die Einordnung der D.-Straße als Haupterschließungsstraße sei ebenfalls fehlerhaft. Stattdessen stelle die Straße eine Hauptverkehrsstraße dar, da sie von Berufspendlern genutzt werde, um die Hansestadt A-Stadt zu umfahren, und ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Verkehrs über sie abgewickelt werde. Schließlich handele es sich bei dem Grundstück auf dem Flurstück G1 um ein Eckgrundstück, da zwischen diesem und dem Grundstück G3 ein Weg entlang führe. Es seien daher für das Grundstück nur 2/3 des eigentlichen Beitrages zu erheben.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 2 Dezember 2014 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Der Beitragsanspruch sei bei Erlass des Beitragsbescheides noch nicht verjährt gewesen, da die Festsetzungsverjährungsfrist erst am 31. Dezember 2015 abgelaufen sei, da erst mit Eingang eines Schreibens des Abwasserzweckverbandes A-Stadt - ... vom 18. April 2011, die Kosten der Maßnahme hätten ermittelt werden können. Auch die in Ansatz gebrachten Kosten seien gerechtfertigt. Die von den Klägern angeführte Zusicherung liege nicht vor. Zudem sei die D.-Straße im Hinblick auf die Rechtsprechung des OVG Greifswald nur als Haupterschließungs- und nicht als Hauptverkehrsstraße einzuordnen. Eine Eckgrundstücksvergünstigung sei nicht zu gewähren, da der an dem Grundstück vorbeiführende Weg nicht zum Anbau bestimmt sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die bei dem Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Das Gericht kann den Rechtsstreit durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), und ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO, entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 26. Juli 2016 und 27. Juli 2016 ihr Einverständnis erteilt haben.

II.

14

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht erhobene - Klage ist begründet.

15

Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 2. Dezember 2014 sind in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 6. März 2015 gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

1. Den angefochtenen Bescheiden fehlt es schon an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderlichen satzungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage.

17

Die vom Beklagten bei Erlass der Beitragsbescheide herangezogene „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern für straßenbauliche Maßnahmen der Hansestadt A-Stadt vom 11.06.1997“ in der Fassung der vierten Änderungssatzung vom 23. März 2011 (Straßenausbaubeitragssatzung - SABS) ist nichtig.

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a) Die in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SABS getroffene Regelung über die Verteilung des Vorteils zwischen der Hansestadt A-Stadt und den Beitragspflichtigen ist vorteilswidrig und rechtswidrig. Dies führt zur Nichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung.

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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V sind Beiträge, die als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Einrichtungen Vorteile geboten werden, nach den Vorteilen zu bemessen. Das damit zum Ausdruck gebrachte Vorteilsprinzip gilt indessen nicht nur für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf den Kreis Beitragspflichtigen, sondern gleichermaßen für die Verteilung des Aufwandes zwischen der beitragsberechtigten Gemeinde und den Beitragspflichtigen (vgl. jeweils m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 13.02.2012 - 3 A 1017/10 -, juris Rn. 16; OVG Weimar, Urt. v. 26.06.2013 - 4 KO 583/08 -, juris Rn. 53; Driehaus in: ders., Kommunalabgabenrecht - Band 2, § 8 Rn. 364, Stand 09/2012). Der Landesgesetzgeber hat mit § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V lediglich vorgesehen, dass die Gemeinden mindestens 10 vom Hundert des Aufwandes zu tragen haben. Dass der Landesgesetzgeber damit keine fixe Regelung des Gemeindeanteils bewirken wollte, sondern die Festlegung des von der Gemeinde zu tragenden Anteils am Aufwand in deren Regelungsermessen stellen wollte, ergibt sich unschwer aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, der von einem Gemeindeanteil vonmindestens 10 vom Hundert spricht. Bei der Bemessung des von ihr zu tragenden Anteils am Aufwand ist die Gemeinde indessen nicht frei. Sie hat bei Ausübung ihres Regelungsermessens vielmehr zu berücksichtigen, dass der Gemeindeanteil dem Vorteil entsprechen muss, der der Allgemeinheit, deren Repräsentantin die Gemeinde ist, im Verhältnis zur Gruppe der Grundstückseigentümer durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage geboten wird (vgl. OVG Weimar a.a.O. sowie OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.12.2009 - 4 L 159/09 -, juris Rn. 4). Wegen des damit verbundenen unterschiedlichen Vorteils für die beiden aufwandsbelasteten Gruppen hat die Gemeinde bei der Festsetzung des Gemeindeanteils sowohl hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der Anlage als auch hinsichtlich der einzelnen Teileinrichtung zu differenzieren (vgl. OVG Weimar, a.a.O.; Driehaus, a.a.O. Rn. 368). So vermittelt etwa eine Anliegerstraße, auf der kein oder nur wenig Durchgangsverkehr stattfindet, den Grundstückseigentümern im Vergleich zur Allgemeinheit einen größeren Vorteil als eine Hauptverkehrsstraße, die zu einem nicht nur unerheblichen Teil der Bewältigung von Durchgangsverkehr dient. Dem hat die Gemeinde mit der Festsetzung vorteilsgerechter Verteilungssätze Rechnung zu tragen.

20

Daran fehlt es hier. Für den hier betroffenen Fall einer Haupterschließungsstraße, die gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 lit. b) SABS als Straße, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind, legaldefiniert ist, hat die Hansestadt A-Stadt in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SABS einen Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand für die Fahrbahn, Radwege sowie Beleuchtung und Straßenentwässerung von 30 vom Hundert und für Parkstreifen und Gehwege von 50 vom Hundert festgesetzt. Das Gericht versteht die Definition der Haupterschließungsstraße - nicht zuletzt im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift - dahin, dass diese lediglich dem Verkehr innerhalb desselben Baugebietes oder desselben im Zusammenhang bebauten Ortsteils dienen, was sich auch aus der notwendigen Abgrenzung zu Hauptverkehrsstraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 lit. c) SABS, die ihrerseits auch dem innerörtlichen Verkehr dienen, ergibt. Straßen dieser Kategorie dienen danach vorrangig, wenn nicht sogar ausschließlich, der Bewältigung des Verkehrs, der durch die angrenzenden oder in näherer Umgebung befindlichen Grundstücke verursacht wird. Zwar differenziert die Hansestadt A-Stadt bei der Festsetzung des Gemeindeanteils insoweit nach einzelnen Teileinrichtungen, jedoch genügt sie gleichwohl nicht den oben dargestellten Maßgaben. Die Festsetzung eines Anliegeranteils von nur 30 vom Hundert (mithin eines Gemeindeanteils von 70 vom Hundert) für die Teileinrichtung Fahrbahn bildet die nach der Definition der Haupterschließungsstraße bestehende (weit) überwiegende Nutzung der Straße durch Anlieger nicht hinreichend in der Vorteilsverteilung ab. Soweit die Hansestadt A-Stadt für die Teileinrichtungen Parkstreifen und Gehwege einen Anliegeranteil von 50 vom Hundert festsetzt ist dies ebenso wenig vorteilsgerecht. Die Gemeinde lässt damit unberücksichtigt, dass Fußgängerverkehr überwiegend im Nahbereich stattfindet. Das erkennende Gericht hat bereits entschieden (vgl. VG Greifswald, a.a.O.), dass selbst in Fällen von Hauptverkehrsstraßen, die zusätzlich von inner- und überörtlichem Durchgangsverkehr geprägt sind, ein gleichgroßer Anlieger- und Gemeindeanteil für die Teileinrichtung Gehweg vorteilswidrig ist, dies muss daher erst recht für eine - annähernd ausschließlich - von Anliegerverkehr geprägte Haupterschließungsstraße gelten.

21

In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass mit der vorteilswidrig zu niedrig erfolgten Festsetzung des Anliegeranteils für Haupterschließungsstraßen sich die Festsetzung eines Anliegeranteils von 50 vom Hundert für Anliegerstraßen sowie 10 vom Hundert für Hauptverkehrsstraßen für die Teileinrichtung Fahrbahn ebenso wie die Festsetzung eines Anliegeranteils von 60 vom Hundert für Anliegerstraßen und 50 vom Hundert für Hauptverkehrsstraßen für die Teileinrichtung Gehweg als vorteilswidrig erweist, da die festgesetzten Anliegeranteile vorteilsgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen und sich in das System der für die anderen Straßenarten und Teileinrichten gewählten Anteilssätze einfügen müssen (vgl. m.w.N. Driehaus, a.a.O. Rn. 369a).

22

Dieser Fehler allein führt zur Nichtigkeit der Satzung (vgl. m.w.N. VG Greifswald a.a.O.).

23

b) Ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Falles noch darauf ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass die vom Beklagten herangezogene Straßenausbaubeitragssatzung noch weitere Rechtsfehler aufweist. Ob diese unter Berücksichtigung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 - 1 M 242/03 -, juris Rn. 46) für sich genommen im hiesigen Fall ebenso zur Nichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung führen, bedarf hier keiner Entscheidung.

24

aa) Jedenfalls rechtsfehlerhaft ist die Bestimmung über den Kreis der Beitragsschuldner in § 5 Abs. 4 SABS, wonach in Fällen des § 286 Zivilgesetzbuches der DDR (ZGB-DDR) beitragspflichtig der Gebäudeeigentümer ist. Die Vorschrift entspricht nicht mehr den Vorgaben des § 7 Abs. 2 KAG M-V. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V sind nämlich die Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne von Art. 233 § 4 EGBGB anstelle des Grundstückseigentümers beitragspflichtig. Soweit die Vorschrift des § 5 Abs. 4 SABS die abweichende Beitragspflicht nur für Fälle des § 286 ZGB-DDR anordnet, deckt sie den Anwendungsbereich des Art. 233 § 4 EGBG nicht vollständig ab, da dieser nach dessen Abs. 7 auch andere als die in § 286 ZGB-DDR genannten Nutzungsrechte erfasst. Es fehlt mithin an einer abschließenden Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V.

25

bb) Allein auf Grund des Alters der Straßenausbaubeitragssatzung und des Umstandes, dass die letzte Änderung der Satzung im Jahr 2011 nur andere Regelungsgegenstände betraf, bestehen Zweifel daran, ob die Vorschrift über die Tiefenbegrenzung in § 4 (A) Abs. 2 Nr. 2 SABS noch den von der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 72 ff.) entwickelten Anforderungen genügt.

26

cc) Die Vorschrift über den nutzungsbezogenen Artzuschlag in § 4 (C) Abs. 2 SABS erweist sich zumindest dann ebenfalls als rechtsfehlerhaft, wenn sie in ihrer zweiten Variante (unbeplantes Gebiet) dahin zu verstehen sein soll, dass es sich um ein zwar unbeplantes aber gleichwohl faktisch bestehendes Bebauungsgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) handeln muss. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 28.08.2015 - 3 B 522/15, juris Rn. 15 sowie Urt. v. 15.10.2015 - 3 A 409/13 -, juris Rn. 23 f.) ist es weder mit dem Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V noch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) zu vereinbaren, wenn die Entstehung des nutzungsbezogenen Artzuschlages davon abhängt, dass die gewerblich oder gewerbeähnlich genutzten Grundstücke in einem der in der Baunutzungsverordnung (vgl. §§ 2 ff. BauNVO) genannten faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB) oder durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete liegen.

27

dd) Obgleich dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führen würde, bestehen Bedenken auch gegen die Rechtmäßigkeit der Eckgrundstücksvergünstigung in § 3 Abs. 8 SABS. Soweit die Vorschrift das Eingreifen der Vergünstigung auf Grundstücke in Wohngebieten im Sinne von §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO sowie Wohngrundstücke in Gebieten nach § 6 BauNVO beschränkt, ist sie mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.10.2015 - 3 A 409/13 -, juris Rn. 27). Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB erfassen soll. Daraus folgt, dass mehrfach erschlossene Grundstücke in faktischen Wohngebieten oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Willen des Ortsgesetzgebers nicht in den Genuss der Vergünstigung kommen sollen. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist aber nicht ersichtlich.

28

2. Nach alledem bedarf die Rechtsanwendung durch den Beklagten an sich keiner Erörterung mehr, da allein die Nichtigkeit der zu Grunde gelegten Satzung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.

29

Nichtsdestotrotz weist das Gericht für den Fall einer neuerlichen Beitragserhebung auf Folgendes hin:

30

Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage der Verjährung des Beitragsanspruches stellt sich nicht mehr, da die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - AO). Weil der Beitragsanspruch erst mit Vorliegen einer wirksamen Straßenausbaubeitragssatzung entsteht (vgl. m.w.N. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 37 Rn. 10), es an einer solchen aber bisher fehlt, ist der Beitragsanspruch des Beklagten noch nicht entstanden und in der Folge noch nicht verjährt.

31

Der Annahme einer wirksamen Zusicherung dahingehend, dass der Beitragssatz für die hier betroffene Ausbaumaßnahme nicht mehr als 0,60 Euro/m2 betragen werde, steht entgegen, dass die auf die Erhebung von Kommunalabgaben gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V anzuwendende Abgabenordnung das Institut der Zusicherung nicht kennt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.03.2002 - 3 A 2363/97 -, juris Rn. 36). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass seitens der Hansestadt A-Stadt bei Ausfertigung des Ergebnisprotokolls zu der Einwohnerversammlung vom 17. September 2008 (Bl. 112 VV) der für die Bewirkung des mit der sogenannten Zusicherung verbundenen teilweisen Beitragsverzichts erforderliche Verzichtswille vorgelegen hat.

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Hinsichtlich des Einwands der Kläger, der Beklagte habe statt der angedachten 20 Straßenleuchten nur neun errichtet, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen, dass der Beklagte auch den Aufwand für mehr als diese in Ansatz gebracht hat. Der Beklagte wird aber im Falle einer neuerlichen Beitragserhebung zu berücksichtigen haben, dass im Rahmen der Beitragserhebung nur der Aufwand in Ansatz zu bringen ist, der auf die abgerechnete Anlage entfallen ist.

33

Soweit der Kläger schließlich der Auffassung ist, die D.-Straße sei als Hauptverkehrsstraße einzuordnen, ist dem entgegenzuhalten, dass die D.-Straße mit einer Ausbaubreite (Fahrbahn) von nur 3,50 m nicht einmal den vom OVG Greifswald (vgl. Beschl. v. 09.07.2007 - 1 M 40/07 -, juris Rn. 15) entwickelten Anforderungen an eine Innerortsstraße genügt, sodass sie erst recht keine Hauptverkehrsstraße sein kann.

34

Auf die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung haben die Kläger jedenfalls derzeit keinen Anspruch, da die maßgebliche Satzungsnorm, wie bereits dargelegt, nichtig ist. Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass es im Straßenausbaubeitragsrecht, anders als der Beklagte im Schriftsatz vom 29. Juni 2015 zu erkennen gegeben hat, nicht auf das erschließungsbeitragsrechtliche Merkmal der Bestimmung des Weges zum Anbau ankommt, sondern vielmehr darauf abzustellen ist, ob es sich bei dem Weg um eine im straßenausbaubeitragsrechtlichen Sinne beitragsfähige Anlage handelt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.10. 2015 - 3 A 409/13 -, juris Rn. 48), da einzig dies dem Sinn und Zweck der Vergünstigungsvorschrift, den Grundstückseigentümer von einer doppelten Heranziehung zumindest teilweise zu entlasten, entspricht. Dem Zweck der Vorschrift kann nur genügt werden, wenn es sich bei der zweiten Anlage, hier also dem Weg, um eine solche handelt, die nach den straßenausbaubeitragsrechtlichen Maßstäben beitragsfähig ist. Dies wird der Beklagte im Falle einer neuerlichen Beitragserhebung ebenfalls zu berücksichtigen haben.

II.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 VwGO, sind nicht ersichtlich.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.