Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 6 ZB 17.1099

bei uns veröffentlicht am09.08.2017

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Februar 2017 – AN 3 K 16.103 – wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.509,24 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Der allein (sinngemäß) geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

1. Dieser Zulassungsgrund wäre gegeben, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 und Änderungsbescheid vom 15. November 2013 als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 242 für die Erneuerung der S. Straße, einer Orts Straße, zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.509,24 € herangezogen. Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 23. Februar 2017 abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der streitigen Ausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG handele und der Beitragsbescheid weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden sei.

Der Zulassungsantrag der Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2805 – juris Rn. 11 m.w.N.; U.v. 14.7.2010 – 6 B 08.2254 – juris Rn. 28 f) davon ausgegangen, dass eine beitragsfähige Erneuerung vorliegt, wenn eine erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Es hat festgestellt, dass die S. Straße erneuerungsbedürftig war. Das zieht die Klägerin insoweit nicht in Zweifel. Sie wendet vielmehr ein, die Beklagte habe die S. Straße in einem bereits völlig verschlissenen Zustand als Orts Straße in ihre Straßenbaulast übernommen. Es könne nicht sein, dass die Sanierung dann auf Kosten der Anlieger erfolge, vielmehr hätte der vorherige Straßenbaulastträger die Straße vor der Übergabe erneuern müssen. Dieses Argument geht fehl.

Ist nämlich eine Straße, für die die Gemeinde die Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1 BayStrWG) hat, tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen‚ ist ihre vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht‚ ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (ständige Rechtsprechung, u.a. BayVGH‚ B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2805 – juris Rn. 13; B.v. 13.8.2014 – 6 ZB 12.1119 – juris Rn. 12; B.v. 21.7.2009 – 6 ZB 06.3102 – juris Rn. 9;). Das gleiche gilt, wenn die Straße früher in der Straßenbaulast eines Dritten stand. Selbst wenn also der frühere Straßenbaulastträger, hier die Bundesrepublik Deutschland, die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit nicht durchgeführt haben sollte‚ so wäre dies nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit belanglos. Entscheidet sich eine Gemeinde nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer und im Hinblick auf den schlechten Zustand für eine Erneuerung‚ ist es auch nicht erforderlich‚ den entstandenen Aufwand um einen Reparaturabschlag zu kürzen (vgl. Driehaus‚ Erschließungs- und Ausbaubeiträge‚ 9. Aufl. 2012‚ § 32 Rn. 22 m.w.N.). Denn eine unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung hat bei zweifellos erfolgtem Ablauf der Nutzungszeit und tatsächlich vorliegender Abgenutztheit keine eigenständige Bedeutung (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2805 – juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 22.3.1999 – 15 A 1047/99 – juris Rn. 6 bis 9).

b) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich aus dem weiteren Einwand der Klägerin, die Ausbaumaßnahme an der im Altstadtbereich gelegenen S. Straße stelle wegen des verwendeten Kopfsteinpflasters für ihr Grundstück keinen besonderen Vorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar.

Für die Annahme eines straßenausbaurechtlichen Sondervorteils im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S 1 KAG sind zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Orts Straße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Orts Straße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 ZB 16.1404 – juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 – 6 B 16.515 – juris Rn. 16 m.w.N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht genügt bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags zur Annahme eines Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Orts Straße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, B.v. 12.12.2016 – 6 ZB 16.1404 – juris Rn. 8; U.v. 8.3.2010 – 6 B 09.1957 – juris Rn. 18).

Gemessen an diesem Maßstab hat das Grundstück der Klägerin durch die Erneuerung der S. Straße einen besonderen Vorteil. Das Grundstück liegt unmittelbar an der ausgebauten S. Straße an und ist (massiv) bebaut. Der Ausbau der Straße, bei dem u.a. die verschlissene Asphaltdecke durch eine Decke mit Großkopfsteinpflaster ersetzt wurde, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Erneuerung einer Orts Straße. Beitragsrechtlich ist es unerheblich, ob die Klägerin die Maßnahme subjektiv als vorteilhaft empfindet oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2017 – 6 CS 17.353 – juris Rn. 6). Ohne Belang ist auch, dass die eingetretene Verkehrsberuhigung nach Ansicht der Klägerin auf den Wegfall des Schwerlastverkehrs und des Verkehrs von Baufahrzeugen und nicht auf die Pflasterung zurückzuführen ist. Dass mit der Pflasterung mehr Lärm durch den Autoverkehr verbunden sein mag, lässt den besonderen Vorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ebenfalls nicht entfallen. Es ist nämlich nicht entscheidend, ob sich durch die Straßenbaumaßnahme das Wohnumfeld oder die Wohnqualität verändert oder die anliegenden Grundstücke eine Steigerung des Verkehrswerts erfahren (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2013 – 6 ZB 12.2616 – juris Rn. 7; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 302c).

c) Soweit die Klägerin – ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil – lediglich Bezug nimmt auf Schriftsätze im Widerspruchs- und Klageverfahren, genügt der Zulassungsantrag nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B.v. 25.5.2016 – 6 ZB 16.94 – juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Oktober 2015 - AN 3 K 15.720 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.007‚54 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag zunächst genannte Zulassungsgrund läge vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt‚ dass die Beklagte den Kläger zu Recht mit Bescheid vom 24. November 2014 als Eigentümer eines Anliegergrundstücks zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.007‚54 Euro für die Erneuerung und Verbesserung der Börnestraße herangezogen hat. Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger in der Antragsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen‚ das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt und weiterer Prüfungen in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) An der Verfassungsmäßigkeit der dem streitigen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG über die Erhebung von (Straßenausbau-)Beiträgen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel.

Straßenausbaubeiträge sind in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung als nichtsteuerliche Abgaben mit Gegenleistungscharakter sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Davon geht der Senat in ständiger Spruchpraxis (z. B. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 31) und in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668 u. a. - BVerfGE 137, 1. Ff zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen) sowie dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VerfGH, E. v. 12.1.2005 - Vf.3-VII-03 - VerfGHE 58‚ 1/22 ff.) aus. Der Kläger hält dem entgegen, es stelle eine sachwidrige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dar, dass das Gesetz sowohl leitungsgebundene Einrichtungen als auch Straßen „derselben Beitragspflicht“ unterwerfe, obwohl letztere im Gegensatz zu ersteren dem Gemeingebrauch dienten und einen beitragsrelevanten Sondervorteil nicht auslösen könnten. Das geht fehl.

Für den Sondervorteil, der mit dem Straßenausbaubeitrag abgegolten wird, sind zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - juris Rn. 22; U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16). Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie - entgegen der Ansicht des Klägers - aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag verfassungsrechtlich rechtfertigt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute (BayVGH, U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Dem Umstand, dass öffentliche Einrichtungen nicht nur von den Beitragspflichtigen, sondern - wie insbesondere Straßen - auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden können, hat der Gesetzgeber durch Art. 5 Abs. 3 KAG ausreichend Rechnung getragen. Danach ist in der Beitragssatzung eine Eigenbeteiligung der Gemeinde vorzusehen, wenn die Einrichtungen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute kommen (Satz 1). Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen (Satz 2). Satzungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, also Straßenausbaubeitragssatzungen, haben eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen (Satz 3). Ergänzender Einzelsatzungen bedarf es nicht (Satz 4). Diesem gesetzlichen Regelungsauftrag ist die Beklagte durch die - mittelbare - Festlegung ihrer Eigenanteile differenziert nach Straßenkategorien und Teileinrichtungen in § 4 der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (Straßenausbaubeitragssatzung - ABS) vom 16. April 2003 (zuletzt geändert durch Satzung vom 28.4.2015) ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht nachgekommen.

b) Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand, die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG, weil sie aufgrund des in § 2 verwendeten Begriffes „erschlossene Grundstücke“ nicht ausreichend vom Erschließungsbeitragsrecht abgekoppelt sei. Der Kläger übersieht, dass nach § 2 ABS der Beitrag gerade nicht nur - wie im Erschließungsbeitragsrecht wegen der gesetzlichen Vorgabe von Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 1 BauGB - „für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare“ Grundstücke erhoben wird, sondern ausdrücklich auch für alle „sonstig nutzbaren Grundstücke …, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme … einen besonderen Vorteil ziehen können“. Damit erfasst das spezielle ausbaubeitragsrechtliche Satzungsmerkmal „erschlossen“ in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung des Senats jede sinnvolle und zulässige Grundstücksnutzung; dazu zählt auch, wie sich aus § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS ergibt, die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich.

c) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers‚ das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und insbesondere von einer Erneuerungsbedürftigkeit der Börnestraße ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung der maßgeblichen Kriterien (dazu BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7; B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11) zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die bereits weit vor 1972 erstmals hergestellte Börnestraße schon in den Jahren 1997/1998 erneuerungsbedürftig war. Die übliche Nutzungszeit‚ die nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einer „normalen“ Straße einschließlich der Teileinrichtung Gehweg etwa 20 bis 25 Jahre beträgt, war bereits zu diesem Zeitpunkt deutlich überschritten. Zwar stellt der Ablauf dieser üblichen Nutzungszeit zunächst lediglich ein Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit dar. Die Börnestraße war jedoch auch tatsächlich abgenutzt und „verschlissen“; das wird belegt sowohl durch die vorliegende Fotodokumentation zur Ortsbesichtigung am 15. Mai 1997 als auch durch die - vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen - Ausführungen im Gutachten vom 9. September 1997 und begründet unter Berücksichtigung der Indizwirkung der bisherigen Nutzungsdauer in ausreichender Weise einen Erneuerungsbedarf‚ der unabhängig von den gleichzeitig durchgeführten Kanalisationsarbeiten bestanden hat. Im Übrigen durfte die Beklagte umso mehr von einem Erneuerungsbedarf ausgehen als die Straße durch die Kanalarbeiten weiter verschlissen wird; denn ein Erneuerungsbedarf kann ohne Weiteres auch durch Kanalbauarbeiten ausgelöst werden, die zum „Lebensschicksal“ einer Straße gehören (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 2012 - juris Rn. 12).

d) Fehl geht der Einwand des Klägers‚ der schlechte Zustand der Straße sei auch dem Umstand geschuldet‚ dass die Beklagte den laufenden Straßenunterhalt nicht durchgeführt habe.

Ist die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen‚ ist ihre vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht‚ ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH‚ B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102‚ juris Rn. 9; B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 12). Selbst wenn die Beklagte die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit nicht durchgeführt haben sollte‚ so wäre dies nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit mithin belanglos. Entscheidet sich eine Gemeinde nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit und im Hinblick auf den schlechten Zustand für eine Erneuerung‚ wäre es‚ was den Umfang des beitragsfähigen Aufwands betrifft‚ auch nicht erforderlich‚ den entstandenen Aufwand um einen Reparaturabschlag zu kürzen (vgl. Driehaus‚ Erschließungs- und Ausbaubeiträge‚ 9. Aufl. 2012‚ § 32 Rn. 22 m. w. N.). Denn eine unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung hat bei zweifellos erfolgtem Ablauf der Nutzungszeit und tatsächlich vorliegender Abgenutztheit keine eigenständige Bedeutung (vgl. OVG NW, B. v. 22.3.1999 - 15 A 1047/99 - juris Rn. 6 bis 9).

e) Auch die im Hinblick auf das Vorliegen eines angeblichen Vertrauenstatbestandes geltend gemachten Erwägungen des Klägers führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt‚ dass die im Jahr 1998 erfolgte Anliegerinformation hinsichtlich der damals ins Auge gefassten Erneuerungsmaßnahmen nicht die Zusage enthalte‚ darüber hinausgehende weitere Verbesserungsmaßnahmen zu unterlassen oder daraus möglicherweise folgende Kostensteigerungen nicht auf die Anlieger umzulegen. In dem genannten Schreiben der Beklagten sei weder ein Beitragsverzicht noch die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts zu sehen, noch sei es der Beklagten verwehrt gewesen‚ eine Änderung ihres Bauprogramms durchzuführen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hält dem mit dem Zulassungsantrag lediglich seine eigene gegenteilige Wertung entgegen‚ ohne damit aber einen weiteren Klärungsbedarf aufzuzeigen‚ dem in einem Berufungsverfahren nachgegangen werden müsste.

f) Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand‚ das Verwaltungsgericht habe die Börnestraße zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft und deshalb einen zu geringen Gemeindeanteil angesetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Börnestraße überwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient, da sie überwiegend von dem Verkehr geprägt wird, der zu den angrenzenden Grundstücken hin- bzw. wegführt. Keine andere Straße ist auf sie angewiesen, um eine Verbindung zum sonstigen Verkehrsnetz zu erhalten, auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten Straßen „Steigwiesen“ und „Felix-Dahn-Straße“ nicht. Nach ihrer Lage nahe dem Ortsrand und angesichts ihrer relativ geringen Länge ist die Börnestraße ersichtlich nicht darauf ausgerichtet, innerörtlichen oder gar überörtlichen Verkehr in nennenswertem Umfang aufzunehmen. Die der Einstufung als Anliegerstraße gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 ABS zugrundeliegenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind daher nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insbesondere ausgeführt‚ dass die Börnestraße nicht den Verkehr von anderen Anliegerstraßen des Wohngebietes „sammelt“ und den Hauptverkehrsstraßen der Beklagten zuführt. Dies wird vom Kläger auch nicht entkräftet.

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Beklagte an eine falsche Einordnung einer Straße (durch einen Gutachter) nicht für alle Zeit gebunden sein kann, zumal diese Einordnung nach den plausiblen Ausführungen der Beklagten offensichtlich auf einem Schreibfehler im Gutachten von 1997 beruhte, weshalb der Gutachter davon ausgegangen war‚ dass die Fahrbahn der Börnestraße 7‚5 m (und nicht wie tatsächlich nur 5,5 m) breit sei.

g) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich eine mögliche Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Grundstückseigentümern an der Hallerweiher- und Anzengruberstraße verneint. Anders als bei der Börnestraße war bei den genannten Straßen aufgrund des vorhandenen Straßenzustands ein Vollausbau weder erforderlich noch geplant‚ insbesondere weil auch bereits ein ausreichend starker Fahrbahnaufbau vorhanden war. Selbst wenn aber die Beklagte bei anderen Straßenbaumaßnahmen rechtwidrig von einer Beitragserhebung abgesehen haben sollte, könnte der Kläger daraus keinen Anspruch auf - rechtswidrige - Beitragsverschonung herleiten.

2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage‚ „inwieweit eine Gemeinde … trotz unterlassener Instandsetzungsmaßnahmen nach Ablauf der von der Rechtsprechung vorgesehenen üblichen Nutzungsdauer der Straße ohne Rücksicht auf den Grund des Verschleißes Straßenausbaubeiträge festsetzen kann“‚ ist in dem unter 1. d) dargelegten Sinn geklärt.

3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat den Einwand des Klägers, es sei nicht möglich festzustellen, welchen Anteil am Aufwand die Spartenträger übernommen hätten, wie sich dieser Anteil errechne und welche Kosten einzelnen Teileinrichtungen zugeordnet worden seien, nicht durch ein Überraschungsurteil übergangen.

Eine Entscheidung stellt sich als (unzulässiges) Überraschungsurteil dar‚ wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt‚ mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 108 Rn. 24).

Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2015 enthält keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür‚ dass das Gericht etwa davon ausgegangen sein könnte‚ die von der Beklagten bei Zusammenstellung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigte Kostenübernahme durch die beteiligten „Spartenträger“ sei unzutreffend ermittelt worden. Allein der Umstand‚ dass das Verwaltungsgericht die Beklagte nicht zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen aufgefordert hat‚ kann nur dahin verstanden werden‚ dass die Kammer dies für entbehrlich gehalten hat. Jedenfalls musste dies dem Kläger spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung klar gewesen sein.

Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen einen Aufklärungsmangel rügen will‚ greift das schon deshalb nicht durch‚ weil nicht vorgetragen und auch ausweislich des Verhandlungsprotokolls nicht ersichtlich ist‚ dass der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger einen förmlichen Beweisantrag gestellt hätte. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen‚ Beweisanträge zu ersetzen‚ die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können‚ jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG‚ B. v. 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m.w.N). Dass sich dem Verwaltungsgericht die jetzt vom Kläger vermissten Ermittlungen auch ohne Stellung eines Beweisantrags von sich aus hätten aufdrängen müssen‚ legt der Zulassungsantrag nicht dar.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.122,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 15. September 2009 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Untere Sch-gasse/P. in Höhe von 1.122,74 € herangezogen. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 25.7.2011). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heranziehung zu einer Vorauszahlung ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 5, Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten finde und dem Grunde wie der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann zunächst der Einwand gegen die Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) als Gegenstand des Vorauszahlungsverlangens.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. (zwischen der Kirche St. Johannis im Norden und dem Siebersturm im Süden) um eine einzige Straße handele. Er meint, dieser Straßenzug zerfalle bei natürlicher Betrachtungsweise in zwei selbstständige und deshalb auch getrennt abzurechnende Einrichtungen, nämlich die „sehr breite“ Untere Sch-gasse einerseits und die ab der abzweigenden Straße K.-Tor „erheblich“ verengte Straße P. andererseits.

Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, seine Auffassung zur Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße als Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG näher zu begründen, nachdem der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Klageverfahren deren Ausdehnung nicht bestritten hatte. Das gilt umso mehr mit Blick auf den Verfahrensverlauf: Denn der Kläger ist bereits im Widerspruchsverfahren durch Übersendung der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte die Teilstrecke P. ursprünglich selbstständig hatte abrechnen wollen, das Verwaltungsgericht aber in einem Klageverfahren (eines anderen Grundstückseigentümers) den Straßenzug als eine einheitliche Einrichtung bewertet hatte, worauf von der Beklagten der damalige Abrechnungsbescheid aufgehoben worden ist.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine Zweifel an der Ausdehnung der Einrichtung, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab stellen die etwa 150 m lange Untere Sch-gasse und das ca. 50 m lange P. nach dem bei den Akten befindlichen Lageplan ersichtlich eine (einzige) Ortsstraße dar. Es handelt sich um einen gerade verlaufenden Straßenzug in der historischen Altstadt, der die Kirche St. J. im Norden mit dem Siebersturm im Süden verbindet und zu beiden Seiten in geschlossener Bauweise bebaut ist. Weder die von Osten einmündenden Straßen (W.- und N-gasse) noch die nach Westen abzweigende Straße K.-Tor bilden eine augenfällige Zäsur, die diesen Straßenzug in mehrere selbstständige Einrichtungen teilen könnte. Eine solche Spaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der unterschiedlichen Straßenbreite. Die nicht besonders ausgeprägten Unterschiede ergeben sich daraus, dass der historische Baubestand zu beiden Straßenseiten, insbesondere aber auf der Ostseite nicht in gerader Flucht verläuft, sondern der Straße mal mehr mal weniger Raum lässt. So ist die Straße nicht nur im Bereich P. eng, sondern ebenso südlich der einmündenden Wenggasse, wobei die Engstellen wie die Ausweitungen etwa am Abzweig des K.-Tors den Eindruck eines durchgehenden Straßenzugs nicht zuletzt wegen der eher geringen Gesamtlänge und des geraden Verlaufs nicht beeinträchtigen.

2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten teilweise bereits durchgeführten und im Übrigen noch durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt.

Die Straße war - unstreitig - zuletzt 1966 saniert worden. Mit Blick auf den seitdem vergangenen langen Zeitraum und auf den aus den Behördenakten ersichtlichen Straßenzustand (Beiakt 3 Bl. 36) war sie insgesamt erneuerungsbedürftig (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7). Zum einen war die übliche Nutzungsdauer von Straßen einschließlich der Teileinrichtung Gehweg, die nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre beträgt, abgelaufen; zum anderen war die Straße tatsächlich abgenutzt.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 1974 die Straßenbaulast für die damalige Bundesstraße übernommen, ohne zu erkennen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgebaut gewesen sei, geht fehl. Das ändert nichts an der Beitragsfähigkeit der nunmehr durchgeführten Baumaßnahmen. Ist nämlich die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen, ist die vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 9). Das gilt erst recht für etwaigen unzureichenden Unterhalt durch einen früheren Straßenbaulastträger.

Es kann dahinstehen, ob die Straßenbaumaßnahme insgesamt als Erneuerung beitragsfähig ist, oder ob die Beseitigung der bislang erhöhten Gehwege verbunden mit einem niveaugleichen Ausbau der Straße zum verkehrsberuhigten Bereich über eine bloße Erneuerung des bisherigen Zustands hinausgeht und nur als Verbesserung beitragsfähig ist. Denn eine Verbesserung liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ebenfalls vor, weil die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch die abzurechnende Maßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft verändert wird. So stellt auch die Umwandlung in einen Fußgängerbereich grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar, für die ein Straßenausbaubeitrag erhoben werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl. 2007, 597).

Bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. handelt es sich um einen touristisch stark frequentierten Bereich mit Andenken- und Souvenirgeschäften. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten waren die ursprünglichen Gehwege aufgrund der Anzahl der Passanten zu schmal, so dass ein Großteil der Fußgänger die Fahrbahn mitbenutzte mit der Folge, dass es immer wieder zu Gefahrensituationen gekommen ist. Durch die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich mit einem niveaugleichen Ausbau der Verkehrsfläche wird die Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Für die Fußgänger wird nun die Benutzung der gesamten Verkehrsfläche möglich, gleichzeitig ist der Fahrzeugverkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch auf Schrittgeschwindigkeit gedrosselt. Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht des Klägers durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage nach Ablauf von mehr als 40 Jahren konnte auch die - teilweise über 80 Jahre alte Kanäle geführte - Straßenentwässerung verbessert oder erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26). Es liegt auch insoweit innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, diese Teileinrichtung zu erneuern und nicht etwa nur in Details zu reparieren. Dies gilt umso mehr, als die grundlegende Sanierung der Fahrbahn einschließlich der Tragschicht und die Erneuerung der Straßenentwässerung untrennbar miteinander zusammenhängen und isoliert voneinander nicht sinnvoll durchgeführt werden können. Zudem führt die Baumaßnahme zu einer Verbesserung der Straßenentwässerung und damit der Straße selbst, weil sich ausweislich der Projektbeschreibung (Beiakt 3 Bl. 37) nicht nur der Gesamtquerschnitt der Kanäle, sondern auch die Anzahl der Straßeneinläufe erhöhen und dadurch der Abfluss verbessert wird. Dass die Straßenentwässerung über den Mischwasserkanal und nicht denjenigen für Regenwasser erfolgt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Regenwasserkanal ausschließlich der Grundstücksentwässerung dient. Diesem Umstand hat die Beklagte indes Rechnung getragen und folgerichtig in die Berechnung der Vorauszahlungen keinen entsprechenden Kostenanteil eingestellt (Beiakt 3 Bl. 41 und 44). Der angesetzte Anteil von 30% der Baukosten für den Mischwasserkanal dürfte mit dem Verwaltungsgericht als angemessen zu betrachten sein. Da bei der Vorausleistung nicht sämtliche prognostizierten Ausbaukosten für die gesamte Baumaßnahme angesetzt worden sind, sondern nur die für den ersten technischen Bauabschnitt angefallenen, bleibt eine abschließende Beurteilung der endgültigen Beitragsabrechnung vorbehalten. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der zur Berechnung der Vorauszahlung für die Straßenentwässerung angesetzte umlagefähige Aufwand in Höhe von 7.281,06 € überhöht sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Oktober 2015 - AN 3 K 15.720 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.007‚54 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag zunächst genannte Zulassungsgrund läge vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt‚ dass die Beklagte den Kläger zu Recht mit Bescheid vom 24. November 2014 als Eigentümer eines Anliegergrundstücks zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.007‚54 Euro für die Erneuerung und Verbesserung der Börnestraße herangezogen hat. Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger in der Antragsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen‚ das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt und weiterer Prüfungen in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) An der Verfassungsmäßigkeit der dem streitigen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG über die Erhebung von (Straßenausbau-)Beiträgen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel.

Straßenausbaubeiträge sind in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung als nichtsteuerliche Abgaben mit Gegenleistungscharakter sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Davon geht der Senat in ständiger Spruchpraxis (z. B. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 31) und in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668 u. a. - BVerfGE 137, 1. Ff zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen) sowie dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VerfGH, E. v. 12.1.2005 - Vf.3-VII-03 - VerfGHE 58‚ 1/22 ff.) aus. Der Kläger hält dem entgegen, es stelle eine sachwidrige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte dar, dass das Gesetz sowohl leitungsgebundene Einrichtungen als auch Straßen „derselben Beitragspflicht“ unterwerfe, obwohl letztere im Gegensatz zu ersteren dem Gemeingebrauch dienten und einen beitragsrelevanten Sondervorteil nicht auslösen könnten. Das geht fehl.

Für den Sondervorteil, der mit dem Straßenausbaubeitrag abgegolten wird, sind zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - juris Rn. 22; U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16). Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie - entgegen der Ansicht des Klägers - aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag verfassungsrechtlich rechtfertigt. Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute (BayVGH, U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16 m. w. N.).

Dem Umstand, dass öffentliche Einrichtungen nicht nur von den Beitragspflichtigen, sondern - wie insbesondere Straßen - auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden können, hat der Gesetzgeber durch Art. 5 Abs. 3 KAG ausreichend Rechnung getragen. Danach ist in der Beitragssatzung eine Eigenbeteiligung der Gemeinde vorzusehen, wenn die Einrichtungen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute kommen (Satz 1). Die Eigenbeteiligung muss die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen (Satz 2). Satzungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, also Straßenausbaubeitragssatzungen, haben eine vorteilsgerecht abgestufte Eigenbeteiligung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet vorzusehen (Satz 3). Ergänzender Einzelsatzungen bedarf es nicht (Satz 4). Diesem gesetzlichen Regelungsauftrag ist die Beklagte durch die - mittelbare - Festlegung ihrer Eigenanteile differenziert nach Straßenkategorien und Teileinrichtungen in § 4 der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (Straßenausbaubeitragssatzung - ABS) vom 16. April 2003 (zuletzt geändert durch Satzung vom 28.4.2015) ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht nachgekommen.

b) Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand, die Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG, weil sie aufgrund des in § 2 verwendeten Begriffes „erschlossene Grundstücke“ nicht ausreichend vom Erschließungsbeitragsrecht abgekoppelt sei. Der Kläger übersieht, dass nach § 2 ABS der Beitrag gerade nicht nur - wie im Erschließungsbeitragsrecht wegen der gesetzlichen Vorgabe von Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 1 BauGB - „für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare“ Grundstücke erhoben wird, sondern ausdrücklich auch für alle „sonstig nutzbaren Grundstücke …, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme … einen besonderen Vorteil ziehen können“. Damit erfasst das spezielle ausbaubeitragsrechtliche Satzungsmerkmal „erschlossen“ in Übereinstimmung mit der oben genannten Rechtsprechung des Senats jede sinnvolle und zulässige Grundstücksnutzung; dazu zählt auch, wie sich aus § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS ergibt, die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich.

c) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers‚ das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und insbesondere von einer Erneuerungsbedürftigkeit der Börnestraße ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung der maßgeblichen Kriterien (dazu BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7; B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11) zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die bereits weit vor 1972 erstmals hergestellte Börnestraße schon in den Jahren 1997/1998 erneuerungsbedürftig war. Die übliche Nutzungszeit‚ die nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einer „normalen“ Straße einschließlich der Teileinrichtung Gehweg etwa 20 bis 25 Jahre beträgt, war bereits zu diesem Zeitpunkt deutlich überschritten. Zwar stellt der Ablauf dieser üblichen Nutzungszeit zunächst lediglich ein Indiz für die Erneuerungsbedürftigkeit dar. Die Börnestraße war jedoch auch tatsächlich abgenutzt und „verschlissen“; das wird belegt sowohl durch die vorliegende Fotodokumentation zur Ortsbesichtigung am 15. Mai 1997 als auch durch die - vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen - Ausführungen im Gutachten vom 9. September 1997 und begründet unter Berücksichtigung der Indizwirkung der bisherigen Nutzungsdauer in ausreichender Weise einen Erneuerungsbedarf‚ der unabhängig von den gleichzeitig durchgeführten Kanalisationsarbeiten bestanden hat. Im Übrigen durfte die Beklagte umso mehr von einem Erneuerungsbedarf ausgehen als die Straße durch die Kanalarbeiten weiter verschlissen wird; denn ein Erneuerungsbedarf kann ohne Weiteres auch durch Kanalbauarbeiten ausgelöst werden, die zum „Lebensschicksal“ einer Straße gehören (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 2012 - juris Rn. 12).

d) Fehl geht der Einwand des Klägers‚ der schlechte Zustand der Straße sei auch dem Umstand geschuldet‚ dass die Beklagte den laufenden Straßenunterhalt nicht durchgeführt habe.

Ist die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen‚ ist ihre vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht‚ ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (ständige Rechtsprechung, etwa BayVGH‚ B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102‚ juris Rn. 9; B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 12). Selbst wenn die Beklagte die erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen in der Vergangenheit nicht durchgeführt haben sollte‚ so wäre dies nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit mithin belanglos. Entscheidet sich eine Gemeinde nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit und im Hinblick auf den schlechten Zustand für eine Erneuerung‚ wäre es‚ was den Umfang des beitragsfähigen Aufwands betrifft‚ auch nicht erforderlich‚ den entstandenen Aufwand um einen Reparaturabschlag zu kürzen (vgl. Driehaus‚ Erschließungs- und Ausbaubeiträge‚ 9. Aufl. 2012‚ § 32 Rn. 22 m. w. N.). Denn eine unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung hat bei zweifellos erfolgtem Ablauf der Nutzungszeit und tatsächlich vorliegender Abgenutztheit keine eigenständige Bedeutung (vgl. OVG NW, B. v. 22.3.1999 - 15 A 1047/99 - juris Rn. 6 bis 9).

e) Auch die im Hinblick auf das Vorliegen eines angeblichen Vertrauenstatbestandes geltend gemachten Erwägungen des Klägers führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt‚ dass die im Jahr 1998 erfolgte Anliegerinformation hinsichtlich der damals ins Auge gefassten Erneuerungsmaßnahmen nicht die Zusage enthalte‚ darüber hinausgehende weitere Verbesserungsmaßnahmen zu unterlassen oder daraus möglicherweise folgende Kostensteigerungen nicht auf die Anlieger umzulegen. In dem genannten Schreiben der Beklagten sei weder ein Beitragsverzicht noch die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts zu sehen, noch sei es der Beklagten verwehrt gewesen‚ eine Änderung ihres Bauprogramms durchzuführen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hält dem mit dem Zulassungsantrag lediglich seine eigene gegenteilige Wertung entgegen‚ ohne damit aber einen weiteren Klärungsbedarf aufzuzeigen‚ dem in einem Berufungsverfahren nachgegangen werden müsste.

f) Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand‚ das Verwaltungsgericht habe die Börnestraße zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft und deshalb einen zu geringen Gemeindeanteil angesetzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich daneben, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (BayVGH, B. v. 9.3.2015 - 6 ZB 14.124 - Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Börnestraße überwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient, da sie überwiegend von dem Verkehr geprägt wird, der zu den angrenzenden Grundstücken hin- bzw. wegführt. Keine andere Straße ist auf sie angewiesen, um eine Verbindung zum sonstigen Verkehrsnetz zu erhalten, auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten Straßen „Steigwiesen“ und „Felix-Dahn-Straße“ nicht. Nach ihrer Lage nahe dem Ortsrand und angesichts ihrer relativ geringen Länge ist die Börnestraße ersichtlich nicht darauf ausgerichtet, innerörtlichen oder gar überörtlichen Verkehr in nennenswertem Umfang aufzunehmen. Die der Einstufung als Anliegerstraße gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 ABS zugrundeliegenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind daher nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insbesondere ausgeführt‚ dass die Börnestraße nicht den Verkehr von anderen Anliegerstraßen des Wohngebietes „sammelt“ und den Hauptverkehrsstraßen der Beklagten zuführt. Dies wird vom Kläger auch nicht entkräftet.

Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Beklagte an eine falsche Einordnung einer Straße (durch einen Gutachter) nicht für alle Zeit gebunden sein kann, zumal diese Einordnung nach den plausiblen Ausführungen der Beklagten offensichtlich auf einem Schreibfehler im Gutachten von 1997 beruhte, weshalb der Gutachter davon ausgegangen war‚ dass die Fahrbahn der Börnestraße 7‚5 m (und nicht wie tatsächlich nur 5,5 m) breit sei.

g) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich eine mögliche Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Grundstückseigentümern an der Hallerweiher- und Anzengruberstraße verneint. Anders als bei der Börnestraße war bei den genannten Straßen aufgrund des vorhandenen Straßenzustands ein Vollausbau weder erforderlich noch geplant‚ insbesondere weil auch bereits ein ausreichend starker Fahrbahnaufbau vorhanden war. Selbst wenn aber die Beklagte bei anderen Straßenbaumaßnahmen rechtwidrig von einer Beitragserhebung abgesehen haben sollte, könnte der Kläger daraus keinen Anspruch auf - rechtswidrige - Beitragsverschonung herleiten.

2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage‚ „inwieweit eine Gemeinde … trotz unterlassener Instandsetzungsmaßnahmen nach Ablauf der von der Rechtsprechung vorgesehenen üblichen Nutzungsdauer der Straße ohne Rücksicht auf den Grund des Verschleißes Straßenausbaubeiträge festsetzen kann“‚ ist in dem unter 1. d) dargelegten Sinn geklärt.

3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen eines beachtlichen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat den Einwand des Klägers, es sei nicht möglich festzustellen, welchen Anteil am Aufwand die Spartenträger übernommen hätten, wie sich dieser Anteil errechne und welche Kosten einzelnen Teileinrichtungen zugeordnet worden seien, nicht durch ein Überraschungsurteil übergangen.

Eine Entscheidung stellt sich als (unzulässiges) Überraschungsurteil dar‚ wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt‚ mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 108 Rn. 24).

Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2015 enthält keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür‚ dass das Gericht etwa davon ausgegangen sein könnte‚ die von der Beklagten bei Zusammenstellung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigte Kostenübernahme durch die beteiligten „Spartenträger“ sei unzutreffend ermittelt worden. Allein der Umstand‚ dass das Verwaltungsgericht die Beklagte nicht zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen aufgefordert hat‚ kann nur dahin verstanden werden‚ dass die Kammer dies für entbehrlich gehalten hat. Jedenfalls musste dies dem Kläger spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung klar gewesen sein.

Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen einen Aufklärungsmangel rügen will‚ greift das schon deshalb nicht durch‚ weil nicht vorgetragen und auch ausweislich des Verhandlungsprotokolls nicht ersichtlich ist‚ dass der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger einen förmlichen Beweisantrag gestellt hätte. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen‚ Beweisanträge zu ersetzen‚ die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können‚ jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG‚ B. v. 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m.w.N). Dass sich dem Verwaltungsgericht die jetzt vom Kläger vermissten Ermittlungen auch ohne Stellung eines Beweisantrags von sich aus hätten aufdrängen müssen‚ legt der Zulassungsantrag nicht dar.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2016 - W 3 K 14.1367 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.128‚93 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg.

Der Senat ist im vorliegenden Antragsverfahren grundsätzlich auf die Prüfung der innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die demnach allein maßgeblichen, zur Begründung des Zulassungsantrags fristgerecht vorgebrachten Rügen sind nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken. Damit hat die Klägerin weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG‚ B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851).

1. Die Klägerin rügt‚ in der Urteilsbegründung fehlten Ausführungen dazu‚ welche Ausbaumaßnahmen überhaupt durchgeführt worden seien und ob diese ausreichten‚ um das Vorhaben als Ausbau zu prägen. Fest stehe nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein‚ dass die streitgegenständliche Straße bearbeitet worden sei‚ jedoch nicht in welchem Umfang. Es bleibe offen‚ wie das Verwaltungsgericht zu der Annahme komme‚ dass es sich tatsächlich um eine beitragspflichtige Erneuerung handeln würde.

Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Die Rüge betrifft vielmehr die gerichtliche Urteilsbegründungspflicht (§ 117 Abs. 2 Nr. 5‚ § 124 Abs. 2 Nr. 5 und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Etwaige Mängel in diesem Bereich stellen indes Verfahrensfehler dar‚ die nicht geeignet sind‚ ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen‚ weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen‚ nicht auf das Verfahren (vgl. OVG LSA‚ B. v. 27.1.2006 - 1 L 14/06 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Der im Vortrag der Klägerin anklingende Verfahrensfehler unterlassener Begründung liegt ebenfalls nicht vor. Die Begründungspflicht verlangt keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem vorgetragenen oder sonst einschlägigen Gesichtspunkt‚ sondern nur eine vernünftige‚ der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung. Das Urteil muss erkennen lassen‚ dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat (vgl. BVerwG‚ B. v. 15.9.2016 - 9 B 13/16 - juris Rn. 12). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt etwa dann vor‚ wenn eine Begründung entweder überhaupt oder zu wesentlichen Streitpunkten unterblieben oder unverständlich und verworren ist‚ nicht aber bereits dann‚ wenn sie falsch‚ unzulänglich oder oberflächlich ist (vgl. BayVGH‚ B. v. 1.7.2008 - 20 ZB 08.1059 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Der gebotenen Begründungspflicht wird das angefochtene Urteil gerecht‚ obwohl es die von der Klägerin vermissten Ausführungen bezüglich der im Einzelnen durchgeführten Baumaßnahmen nicht enthält. Es hat jedenfalls festgestellt‚ dass die am Ansbacher Weg durchgeführten Baumaßnahmen als beitragsfähige (Teilstrecken-)Erneuerung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG anzusehen sind und keine bloßen Reparaturmaßnahmen darstellen. Dabei hat das Verwaltungsgericht insbesondere darauf hingewiesen‚ dass der Ansbacher Weg zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbaus im Frühjahr 2009 mindestens 30 Jahre alt gewesen ist‚ was eine Erneuerungsbedürftigkeit indiziere. Im Übrigen ergibt sich die Einordnung der Baumaßnahmen als beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme aus den in der vom Klägerbevollmächtigten im Rahmen der Akteneinsicht im April 2013 zur Kenntnis gebrachten Aktenheftung befindlichen Planungsunterlagen. Insbesondere aus der darin befindlichen Ausschreibungsunterlage „Regelquerschnitt“ (Bl. 37 der Landratsamtsakten) lässt sich detailliert der Umfang der durchzuführenden Maßnahmen entnehmen. Auch der Vergleich zwischen den in der Akte befindlichen‚ den Zustand des Ansbacher Weges dokumentierenden Fotos vor und nach der Maßnahme macht deutlich‚ dass dort nicht lediglich Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Klägerin hat dies selbst auch nie behauptet. Mit ihrem Einwand, es habe (noch) kein Sanierungsbedarf bestanden‚ da der Ansbacher Weg „noch völlig intakt“ gewesen sei, hat sie nicht geltend gemacht‚ dass tatsächlich kein grundlegender Neuausbau erfolgt sei; vielmehr hat sie damit lediglich behauptet‚ die Voraussetzungen hierfür hätten nicht vorgelegen. Schon aus diesem Grund bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, in den Entscheidungsgründen die Definition von Reparatur- und Ausbaumaßnahmen zu wiederholen und die - offensichtlich unbestrittenen - tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen im Urteil im Einzelnen zu benennen.

2. Auch mit dem wiederholten Vortrag‚ sie habe keine Vorteile durch die Baumaßnahmen‚ vielmehr sei sie durch den neu angelegten Parkstreifen an der Nutzung ihres Grundstücks eher behindert‚ kann die Klägerin nicht durchdringen.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind für die Annahme eines Sondervorteils im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (vgl. BayVGH‚ B. v. 30.3.2010 - 6 CS 10.457 - juris Rn. 8; U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16 m. w. N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht genügt bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags zur Annahme eines Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Ortsstraße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt‚ dass die Anforderungen an einen Sondervorteil für das Grundstück der Klägerin erfüllt sind. Eine ausreichend „spezifische“ Nähe zum Ansbacher Weg steht außer Frage‚ weil das Grundstück unmittelbar an die Einrichtung grenzt‚ so dass das Heranfahren und Betreten des Grundstücks vom Ansbacher Weg aus unschwer möglich ist. Der entlang ihrer Grundstücksgrenze neu angelegte Parkstreifen stellt für die Klägerin auch nicht etwa ein Zugangshindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art dar, welches der Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit des Ansbacher Weges entgegenstünde (vgl. dazu BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13). Denn die Klägerin ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, den Parkstreifen zu überfahren und über ihn Zufahrt oder Zugang zu ihrem Grundstück zu nehmen. Gegen eine mögliche tatsächliche Behinderung der Zufahrt durch (Dauer-)Parker kann die Klägerin Ansprüche aus dem Straßenverkehrsrecht geltend machen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt‚ dass es unerheblich ist‚ ob die Klägerin ihr Grundstück tatsächlich vom Ansbacher Weg aus oder anderweitig betritt. Denn maßgeblich ist im Straßenausbaubeitragsrecht nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 6 m. w. N.).

3. Der Vortrag‚ „erschließende Verkehrsfläche“ im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS sei nicht der Ansbacher Weg‚ sondern allein der Weg auf Fl. Nr. 636‚ da allein von dort eine Zufahrt bestehe‚ geht schon im Ansatz fehl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS bestimmt - ersichtlich und ohne jeden vernünftigen Zweifel - die ausgebaute und nun abzurechnende Straße als Ausgangspunkt für die Berechnung der Tiefenbegrenzung‚ unabhängig davon‚ wie viele andere Verkehrsflächen das jeweils im Abrechnungsgebiet liegende Grundstück noch zusätzlich erschließen mögen.

4. Auch der Vortrag der Klägerin‚ das - gemeindeeigene - Grundstück Fl. Nr. 630 sei in rechtwidriger Weise nicht in die Verteilung der Kosten aufgenommen worden‚ obwohl es am Ansbacher Weg anliege‚ führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Denn der Beklagte hat dieses Grundstück zu Recht unberücksichtigt gelassen.

Das ca. 266 m2 große Grundstück hat - in etwa - die Form eines Dreiecks. Im nördlichen und östlichen Teil ist es mit dem Einmündungsbereich des Ansbacher Wegs/Marktheidenfelder Straße überbaut; auf der Restfläche befinden sich eine Grünfläche mit steinernem Kreuzdenkmal (sog. „Herrgottsgarten“). Es kann aus zwei Gründen nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gezählt werden. Zum einen ist mit der Grundstücksfläche, die nach Abzug der mit öffentlichen Verkehrsanlagen überbauten Teile verbleibt, wegen der geringen Größe und des Zuschnitts - ausnahmsweise - keine Nutzungsmöglichkeit verbunden, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (vgl. BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - BayVBl 2011, 49 Rn. 25). Zum anderen handelt es sich - sowohl hinsichtlich des mit einer Straße überbauten als auch mit Blick auf den als Grünfläche genutzten Teil - um Erschließungsanlagen (i. S. v. § 123 Abs. 2 BauGB), die aufgrund ihrer - förmlichen straßenrechtlichen bzw. formlosen - Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten, vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17 f.). Nur am Rande sei bemerkt, dass sich im Fall einer Einbeziehung dieses Grundstücks in die Aufwandsverteilung der auf die Klägerin entfallende Anteil lediglich um ca. 22 Euro verringern würde.

Weitere‚ den Antrag auf Zulassung der Berufung möglicherweise begründende Fehler des erstinstanzlichen Urteils legt die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht dar. Der Antrag war demnach abzulehnen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Februar 2017 - RO 11 S 16.1775 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.976,05 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 als Eigentümer des 2.284 m² großen gewerblich genutzten Grundstücks FlNr. 677 für die Erneuerung/Verbesserung der Schwesterhausgasse (Teilstück) - FlNr. 686 zwischen Rosengasse und Kastengasse - zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 10.970,58 € herangezogen. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin zunächst ab; mit Bescheid vom 31. Mai 2013 setzte sie die Vollziehung des Bescheides aus, hob diesen Bescheid jedoch am 27. Februar 2015 wieder auf. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 15. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2008 an (RO 2 S. 15.557), weil das Abrechnungsgebiet unzutreffend gebildet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2016 reduzierte das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. den festgesetzten Straßenausbaubeitrag auf 7.904,22 € und hob die Aussetzung der Vollziehung in Höhe dieses Betrages auf; im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Im Widerspruchsbescheid wurden die Grundstücke FlNr. 688, 125/1 und 125/2 in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte gleichzeitig nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach den mit ihr fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bestehen - nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung - weder dem Grunde noch der Höhe nach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenausbaubeitragsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids.

1. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg.

a) Bei dem Ausbau der im Altstadtbereich der Antragsgegnerin gelegenen Schwesterhausgasse (südlicher Teil) handelt es sich um die Verbesserung einer Orts Straße, für die die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 30. März 2004 Straßenausbaubeiträge erhebt. Nach der Sondersatzung vom 18. Juli 2008 zur Erhebung des Straßenausbaubeitrags in der Altstadt handelt es sich u.a. bei dem betroffenen Teil der Schwesterhausgasse um eine „historische Anliegerstraße im Altstadtbereich mit Mischflächenausbau“, für die der Anteil der Beitragsschuldner wegen der „in der außergewöhnlichen und besonderen Gestaltung des Ortsbildes im Altstadtbereich begründeten Ausbaumaßnahme“ sowie im Hinblick auf gewährte Fördermittel im Rahmen des Sanierungsverfahrens auf lediglich 20% festgelegt wurde (§ 2 Abs. 3 Satz 6, § 3 Abs. 1, Abs. 2 der Sondersatzung). Aus den in den Akten befindlichen Fotos ergibt sich, dass die Straße vor ihrem Ausbau zahlreiche Unebenheiten, Verdrückungen und Flickstellen aufwies. Durch die 1991 bis 1995 durchgeführten Baumaßnahmen wurde der Zufahrtsbereich von der Rosengasse her deutlich verbreitert. Es wurden beidseitige Gehwegbereiche vor dem Parkhaus angelegt, ein einseitiger Gehweg farblich abgegrenzt sowie erstmals Straßenbegleitgrün angepflanzt. Außerdem wurde der Fahrbahnaufbau von vormals etwa 20 cm auf ca. 55 cm verstärkt und die verschlissene Asphaltdecke durch Granitpflaster ersetzt. Es steht außer Frage, dass hierdurch das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung einer Ortsstraße erfüllt ist und die Straße nicht nur „optisch verschönert“ wurde. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Umgestaltung der Schwesterhausgasse mit ihrer Verbreiterung im Parkhausbereich gerade dem Zweck diente, eine reibungslose Abwicklung des An- und Abfahrtsverkehrs zum und vom Parkhaus zu gewährleisten. Beitragsrechtlich ist es unerheblich, ob Anlass für den Ausbau des nördlichen Bereichs die Errichtung des Parkhauses war, wie der Antragsteller vorträgt, und ob dieser die Maßnahme subjektiv als vorteilhaft empfindet oder nicht.

b) Die Ausführungen des Antragstellers zur Einbeziehung des mit einem Bankgebäude bebauten Grundstücks FlNr. 688 in das Abrechnungsgebiet gehen ins Leere, nachdem das Landratsamt im Widerspruchsbescheid dieses Grundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt hat.

c) Das im Eigentum derselben Bank stehende Grundstück FlNr. 142/1 ist bei summarischer Prüfung bei der Aufwandsverteilung wohl zu Recht nicht berücksichtigt worden.

Dieses Grundstück dürfte ausschließlich an der Kastengasse anliegen und an die abzurechnende Schwesterhausgasse allenfalls punktförmig angrenzen, was keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt (BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 39). Dass es gleichwohl aufgrund des „Durchgangs“ zu den oberen Geschossen des Bankgebäudes auf FlNr. 688 und der dadurch bewirkten übergreifenden Nutzung als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück an der Aufwandsverteilung für die Schwesterhausgasse zu beteiligen wäre, liegt jedenfalls nicht nahe. Nach der Rechtsprechung des Senats haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen, auch bei Eigentümeridentität grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u.a. BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41, 43; B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück zur abgerechneten Straße in Betracht. Es fragt sich bereits, ob diese Grundsätze auf das Grundstück FlNr. 142/1 angewendet werden können. Denn es liegt beim Y-förmigen Zusammentreffen von Schwesterhaus- und Kastengasse nicht hinter, sondern neben dem Grundstück FlNr. 688. Im Übrigen ergeben sich aus dem Umstand, dass sich zwischen beiden Bankgebäuden auf den Grundstücken FlNr. 688 und 142/1 ein zweigeschossiger Verbindungstrakt zu den oberen Geschossen befindet (siehe Beiakt 1, S. 46), jedenfalls nicht ohne weiteres hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechnete Schwesterhausgasse vom Grundstück FlNr. 142/1 aus in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Im Gegenteil spricht gegen eine solche Annahme, dass das Gebäude auf dem „Vorderliegergrundstück“ FlNr. 688 zur Schwesterhausgasse nicht etwa einen allgemein benutzbaren und deshalb das „Hinterliegergrundstück“ FlNr. 142/1 anbindenden Kunden- und/oder Mitarbeiterzugang hat, sondern ausweislich der bei den Akten befindlichen Fotos und Stellungnahmen lediglich ein Rolltor mit anschließendem Aufzug für Werttransporte.

d) Das gilt erst recht für das Grundstück FlNr. 142. Dieses liegt an der Oberen Marktstraße an. Der zwischen ihm und den Bankgebäuden verlaufende Weg in südwestlicher Richtung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers straßenrechtlich wohl nicht als Bestandteil der abgerechneten Orts Straße Schwesterhausgasse anzusehen. Vielmehr stellt er aller Voraussicht nach eine selbstständige Verkehrsanlage in Form eines beschränkt-öffentlichen Weges dar, weil er einer anderen Straßenklasse angehört und unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dient (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 7). Auch im Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin ist er nicht als Bestandteil der Schwesterhausgasse eingetragen. Für die Abrechnung der Schwesterhausgasse ist daher nicht erheblich, ob von dem Weg ein Zugang zum Grundstück FlNr. 142 besteht und Waren angeliefert werden

e) Die Grundstücke FlNr. 128/2 und 129/1 sind aller Voraussicht nach ebenfalls nicht beitragspflichtig. Es handelt sich um Anliegergrundstücke der Rosengasse, die in fremdem Eigentum stehen. Es wurden keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass sie als nicht gefangene Hinterliegergrundstücke der Schwesterhausgasse beitragspflichtig wären. Dass von den Grundstücken ein Durchgang vom Parkhaus zur Rosengasse besteht, führt nicht zur Beitragspflicht für die Schwesterhausgasse. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung für die Bejahung eines Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs über das Anliegergrundstück erforderlich (BayVGH, B.v. 25.4.2012 - 6 ZB 11.2029 - juris Rn. 4; B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris Rn. 5; B.v. 14.3.2011 - 6 B 09.1830 - juris Rn. 19; B.v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998 - juris Rn. 6 jeweils m.w.N. der Rechtsprechung; so auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 24: „hinreichend gesicherte“ Inanspruchnahmemöglichkeit). Wird demnach ein Grundstück von der abgerechneten Straße durch ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt, bedarf es der Bestellung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) oder zumindest einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung des Anliegergrundstücks. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Grundstücke FlNr. 128/2 und 129/1 die Schwesterhausgasse über das in fremdem Eigentum stehende Parkhausgrundstück rechtlich verlässlich benutzen können. Der Antragsteller trägt insoweit nur vor, dass eine Grunddienstbarkeit nicht eingetragen sei und er nicht wisse, ob ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis bestehe. In dem Durchgang angebrachte Hinweisschilder auf die Durchgangsmöglichkeit zum Parkhaus bzw. zur Rosengasse begründen keine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der Schwesterhausgasse über das Parkhausgrundstück. Bei dem Einwand, es sei „davon auszugehen“, dass Bewohner dieser Gebäude Dauerparkplätze im Parkhaus angemietet hätten und ausschließlich die Zufahrt zur Schwesterhausgasse benutzten, handelt es sich um eine reine Vermutung. Diese ist nicht geeignet, eine rechtlich gesicherte Inanspruchnahme der Schwesterhausgasse in nennenswertem Umfang zu belegen.

f) Das Grundstück FlNr. 131/2 ist ebenfalls nicht beitragspflichtig. Es ist schon fraglich, ob das dreiecksförmige nur etwa 60 m² große Grundstück - für sich gesehen - überhaupt sinnvoll und zulässig nutzbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - juris Rn. 25). Abgesehen davon zeigt das vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegte Foto in Verbindung mit dem Lageplan, dass es tatsächlich als Zufahrt zum Parkhaus und als Gehwegbereich und damit als öffentliche Verkehrsfläche genutzt wird. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht sind auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind (BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17). Nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt ein neuer Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn - wie hier - eine Straße verbreitert wird, sofern der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, wovon der Senat im vorliegenden Eilverfahren ausgeht. Als Teil der abgerechneten Einrichtung ist es nicht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zu berücksichtigen.

g) Der für das Parkhaus auf den Grundstücken FlNr. 125, 134 und 131 angesetzte Nutzungsfaktor für fünf Vollgeschosse ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 ABS bestimmt sich der Nutzungsfaktor bei Grundstücken, auf denen sich Parkhäuser oder Tiefgaragen befinden, nach der Zahl ihrer Geschosse. Die Zahl der im Parkhaus vorhandenen Parkebenen ist hingegen nicht entscheidend. Wenn ein Parkhaus innerhalb eines Geschosses mehrere Parkebenen aufweist, verbleibt es damit dennoch bei nur einem Geschoss. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, sind auch Gebäude mit höhenversetzten Geschossen grundsätzlich als Einheit zu betrachten, wobei für die Bestimmung des Nutzungsfaktors auf den höchsten Gebäudeteil abzustellen ist (vgl. dazu Simon/Busse, BayBO, Bd. I, Art. 2 Rn. 571 ff.). Auch wenn die Dachfläche des Parkhauses als „vollwertige Parkebene“ genutzt wird, wie der Antragsteller vorträgt, handelt es sich dabei dennoch um kein Geschoss (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung); die Dachfläche ist demnach bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt eine derartige Handhabung weder gegen das Vorteilsprinzip noch gegen die Beitragsgerechtigkeit.

h) Für die Bestimmung des Nutzungsfaktors beim Grundstück des Antragstellers FlNr. 683 geht die Antragsgegnerin zu Recht von fünf Vollgeschossen aus. Dies ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Schnitt des Sudhauses (Beiakt 4 B 16). Nach ständiger Rechtsprechung bedingt die höchste Zahl der tatsächlich auf einem Grundstück vorhandenen Vollgeschosse den Nutzungsfaktor für das gesamte Buchgrundstück (u.a. BayVGH, U.v. 25.9.2007 - 6 B 05.3018 - juris Rn. 15 ff.). Eine Beschränkung des Nutzungsfaktors nur auf eine Teilfläche des Grundstücks, wie es der Antragsteller für geboten hält, ist beitragsrechtlich nicht möglich und auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Für eine dem Art. 5 Abs. 2 KAG genügende Verteilungsregelung bedarf es keiner weiteren Ausdifferenzierung. Eine exakte mathematische Erfassung des durch die verbesserte Straßenanbindung gesteigerten Gebrauchsvorteils von Grundstücken mit dem zulässigen oder verwirklichten Maß der Nutzung dieses Grundstücks ist nicht möglich, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht proportional zueinander verhalten. Es geht von vornherein nur um das Erfassen einer Wahrscheinlichkeit, die typisierend Unterschiede abbildet. Gewisse Unebenheiten sind bei einer Pauschalierung im Interesse der Praktikabilität hinzunehmen (u.a. BayVGH, U.v. 25.9.2007 - 6 B 05.3018 - juris Rn. 20).

i) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Grünanlage Ludwigshain auf dem Grundstück FlNr. 1385 nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen. Es handelt sich dabei nach der Größe und parkähnlichen Gestaltung um eine Erschließungsanlage (im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB) in Form einer öffentlichen Grünfläche. Da die Antragsgegnerin das Grundstück der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt hat, ist diese Fläche zumindest formlos für eine öffentliche Nutzung gewidmet und damit jeder privaten, vorteilsrelevanten Nutzung entzogen. Damit scheidet es aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Dezember 2015 - RN 4 K 13.1046 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.809,79 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 19.12.2011 - 6 ZB 11.79 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat mit Bescheid vom 19. Juli 2012 gegenüber dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 251/2 für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Christoph-Scheffler-Straße einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.323,59 € festgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 wies das Landratsamt Kelheim den vom Kläger erhobenen Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid vom 19. Juli 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 7.809,79 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem klageabweisenden Teil. Die mit dem Zulassungsantrag erhobenen Einwände des Klägers begründen jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

a) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, dass sein Grundstück keinen Sondervorteil durch den Ausbau der Christoph-Scheffler-Straße habe, weil es in erster Linie an der Bahnhofstraße und der Schüsselhauser Straße anliege und zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im März 2010 von der abgerechneten Straße durch ein eigenständiges Flurstück getrennt gewesen sei.

Für den Sondervorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum andern eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U. v. 10.7.2002 - 6 N 97.2148 - juris Rn. 27; B. v. 4.11.2014 - 6 CS 14.1469 - juris Rn. 12 m. w. N.). Wie sich aus den in den Akten befindlichen Lageplänen und Fotos ergibt, liegt das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute klägerische Grundstück unmittelbar an der Christoph-Scheffler-Straße an und hat durch deren Erneuerung und Verbesserung einen besonderen Vorteil. Der im Eigentum der Beklagten stehende, schmale spitzwinklige Grundstücksstreifen des früheren Grundstücks FlNr. 256/11 war nach natürlicher Betrachtungsweise von Anfang an Bestandteil des Straßenkörpers der Christoph-Scheffler-Straße, auch wenn er zunächst eine eigene Flurnummer aufwies und erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten mit dem übrigen Straßengrundstück FlNr. 279 verschmolzen worden ist. Selbst wenn man beim Grundstück des Klägers zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten von einem Hinterliegergrundstück ausgehen würde, hätten dem Überqueren des schmalen Streifens keinerlei rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegengestanden. Dass das klägerische Grundstück auch an die Bahnhofstraße grenzt und dorthin Zugang wie Zufahrt orientiert sind, ist beitragsrechtlich unerheblich; maßgeblich ist nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (zur „Mehrfacherschließung“ etwa BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 19; B. v. 18.12.2012 - 6 CS 12.2550 - juris Rn. 10).

b) Nicht nachvollziehbar ist die Rüge des Klägers, es seien zu Unrecht Kosten für die Kanalerneuerung in die Abrechnung einbezogen worden. Bei der Erneuerung einer Straße zählen die anteiligen Kosten für die Straßenentwässerungseinrichtungen zum beitragsfähigen Aufwand. Nach der Kostenzusammenstellung vom 11. Juni 2012 wurden lediglich 25% der Kosten des Mischwasserkanals anteilig als Straßenentwässerungsanteil angesetzt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - Rn. 16). Die von der Beklagten erhobenen Kanalbenutzungsgebühren sind ausbaubeitragsrechtlich nicht relevant.

c) Die Beklagte hat durch die Schlussrechnung der Firma S. vom 17. Februar 2010 hinreichend nachgewiesen, dass für die Entfernung und Entsorgung belasteten Materials Gesamtkosten in Höhe von 40.117,05 € entstanden sind. Die Gesamtkosten sind in den Positionen 2.3.4, 2.3.6, 2.3.8 und 3.2.10 der Rechnung im Einzelnen aufgeschlüsselt und setzen sich zusammen aus Zulagen für die Lösung, Zwischenlagerung und Entsorgung der belasteten Böden und des teerhaltigen Asphalts. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt (S. 10/11 des Urteils), ergibt eine Addition der Kosten für die Einzelposten unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und nach Abzug von 3% Skonto exakt den Gesamtbetrag von 40.117,05 €, wie er nach der Kostenzusammenstellung der Beklagten vom 11. Juni 2012 der Endabrechnung zugrunde liegt. Die pauschale Behauptung des Klägers, es sei zu einer doppelten Abrechnung gekommen, weil „auch für die Teerarbeiten bereits Kosten in erheblicher Höhe abgerechnet worden“ seien, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar.

d) Der Einwand, dass nach der Planung der Beklagten ein „Gefälle von 4% nicht überschritten werden sollte“, dies „aber geschehen“ sei, ist unsubstantiiert und in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, den Aufwand beispielsweise für die Gehwege in Frage zu stellen. Der Zulassungsantrag enthält keinerlei greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Funktionstauglichkeit der Gehwege oder Parkflächen ausgeschlossen wäre (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 29). Dies gilt selbst dann, wenn das Seitengefälle - wie erstinstanzlich vom Kläger vorgetragen - gegenüber der Planung - geringfügig - erhöht sein sollte. Auch die in den Akten befindlichen Fotos vermitteln nicht den Eindruck der Funktionsuntauglichkeit. Der im Zulassungsantrag erwähnte Unfall (im Februar 2013) kann zahlreiche, beispielsweise auch witterungsbedingte Ursachen haben und zeugt ebenfalls nicht von einer mangelnden Funktionsfähigkeit der Gehweg- oder Parkflächen.

e) Die Rüge, dass sich das Erstgericht nicht mit einer gewerblichen Nutzung bei den Grundstücken der Anliegerinnen R. und J. auseinandergesetzt und dadurch wesentlichen Sachvortrag des Klägers übergangen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil (S. 11 Nr. 3) damit befasst und festgestellt, dass ein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung bei den Grundstücken FlNr. 279/2 (Anliegerin R.) und 281/3 (Anliegerin J.) nicht in Betracht komme, weil diese - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 31. März 2010 - nicht zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt worden seien (§ 8 Abs. 11 Satz 1 ABS). Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Substantiiertes entgegen.

f) Nicht überzeugen kann auch der Einwand des Klägers, dass sein Wohn- und Geschäftshaus lediglich drei und nicht vier Vollgeschosse aufweise, wie von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht angenommen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter anderem auf die Niederschrift vom 13. Dezember 2011 über die mündliche Verhandlung einer Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid vom 29. Oktober 2009 verwiesen, in der die Beklagte erklärt hatte, dass bei der - nunmehr strittigen - Endabrechnung bei unveränderter Grundstücksfläche und unverändertem Gebäude ebenfalls von einem Nutzungsfaktor für vier Vollgeschosse ausgegangen werde. Der Kläger hatte erklärt, er erhebe hiergegen keine Einwendungen. Auch wenn diese Erklärung keine prozessrechtliche Bindungswirkung hat, stellt sie doch zumindest ein Indiz dafür dar, dass das Anwesen des Klägers tatsächlich vier Vollgeschosse aufweist. Wenn der Kläger von der damaligen Erklärung abrücken will, hätte es ihm oblegen, durch konkrete Angaben zur Zahl der Vollgeschosse im Sinn des Art. 2 Abs. 5 BayBO (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) Stellung zu beziehen. Der Zulassungsantrag enthält jedoch keinerlei substantiierte Angaben zur Zahl der Vollgeschosse und weder einen Plan mit Maßangaben noch aussagekräftige Fotos.

g) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, dass bei dem Anwesen Christoph-Scheffler-Straße 12 ein Gewerbezuschlag hätte angesetzt werden müssen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten am 31. März 2010 keine gewerbliche Nutzung mehr bestanden habe und deshalb kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung gerechtfertigt sei. In den Akten befindet sich dementsprechend eine Erklärung des ehemaligen Gewerbetreibenden vom 21. Juli 2015, wonach das Gewerbe im Anwesen Christoph-Scheffler-Straße 12 nur bis Ende Oktober 2007 ausgeübt worden sei. Der Kläger hält dem lediglich seine eigene abweichende Einschätzung entgegen, dass das „Objekt bis 2013 als Gewerbeobjekt bestanden“ habe, ohne dies allerdings durch Fakten zu untermauern. Auch das von ihm erstinstanzlich vorgelegte Foto (Anlage K 7) zeigt lediglich einen - offenbar leer stehenden - Anbau an ein kleines Wohnhaus. Dass das Verwaltungsgericht keine Bescheinigung über eine Gewerbeabmeldung eingeholt hat, ist beitragsrechtlich nicht maßgeblich, weil es allein auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten ankommt. Fehl geht auch der Vortrag, dass der Gewerbezuschlag nicht allein von der tatsächlichen Nutzung abhänge, sondern von der rechtlichen Nutzbarkeit und die gewerbliche Nutzbarkeit angesichts der langjährigen gewerblichen Nutzung außer Frage stehen dürfte. Denn die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung rechtfertigt die Auferlegung des satzungsmäßigen Artzuschlags nicht. § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS ist nämlich dahingehend auszulegen, dass - jedenfalls in unbeplanten Gebieten - bei bebauten Grundstücken allein auf die tatsächliche Nutzung abzustellen und lediglich bei noch unbebauten Grundstücken die zulässige Nutzung maßgeblich ist (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 20; B. v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris Rn. 5 ff.).

h) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid des Landratsamts Kelheim vom 23. Mai 2013 nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG beträgt bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung öffentlicher Abgaben, insbesondere gegen eine Entscheidung über Beiträge richtet, die Gebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber 10 €. Gemäß Art. 6 Abs. 2 KG sind bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Widerspruch gegen einen Straßenausbaubeitragsbescheid in Höhe von 8.323,59 € mit einer Widerspruchsbescheidsgebühr von 320 € der durch Art. 9 Abs. 1 Satz 6 KG vorgegebene Gebührenrahmen eingehalten wurde. Die Gebührenhöhe wurde unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen des Kostengesetzes mit dem mit dem Widerspruchsverfahren verbundenen Verwaltungsaufwand aller beteiligten Stellen und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ausreichend begründet. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf es nicht (vgl. VG Bayreuth, U. v. 8.8.2001 - B 4 K 00.161 - juris Rn. 15).

i) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, dass die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wegen Außerachtlassung des § 155 Abs. 4 VwGO rechtswidrig sei. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift bezweckt, die oberen Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Ein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) ist deshalb gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe - wie hier - nicht durchgreifen. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der - hier nicht in Betracht kommenden - Zulassung möglich (BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 4 BN 7.02 - juris Rn. 8; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 4).

Abgesehen davon sind die Gutachterkosten in vierstelliger Höhe deshalb angefallen, weil der Kläger die Anzahl der von der Beklagten angesetzten Vollgeschosse bei etlichen Anwesen im Abrechnungsgebiet bestritten und eine Überprüfung durch einen „unabhängigen Sachverständigen“ verlangt hat. Eine - kostengünstigere - Nachprüfung durch das Landratsamt hat er abgelehnt (Schriftsatz vom 15.9.2014). Der Beklagten kann auch keine verschuldete unzureichende Sachaufklärung vorgeworfen werden, die zur Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO führen könnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 13). Die nochmalige Überprüfung der von der Beklagten angesetzten Vollgeschosszahlen durch die Sachverständige ergab lediglich einen Korrekturbedarf in Höhe von 513,80 € zugunsten des Klägers, was nur etwa 1/16 des geforderten Straßenausbaubeitrags entspricht und im Rahmen der Kostentragung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vernachlässigbar ist.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger rügt als Verfahrensmangel, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt habe. Dies gelte insbesondere für die „weitere Beweiserhebung zum Nutzungsfaktor des Klägers selbst“.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B. v. 11.8.1999 - 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (u. a. BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; B. v. 10.10.2001 - 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Nr. 7 S. 10 f.; U. v. vom 23.5.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222/223 f.; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichts im Streitfall verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. Mai 2014 nicht gestellt. Bloße Beweisanregungen in Schriftsätzen vermögen die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 17). Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat der Kläger nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet. Er legt auch nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Es fehlt an einem schlüssigen Vortrag, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B. v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.2776 - juris Rn. 18).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.