Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Jan. 2016 - AN 2 K 14.01653

published on 14/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Jan. 2016 - AN 2 K 14.01653
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 2 K 14.01653

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 14. Januar 2016

2. Kammer

gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr.: 0211

Hauptpunkte:

Handwerkskammer als richtige Widerspruchsbehörde bei Entscheidungen des Gesellenprüfungsausschusses der Handwerksinnung, Materielle Bewertungsrügen Gesellenprüfung Elektroniker

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Innung für Elektro- und Informationstechnik ...

vertreten durch den Vorstand ...

- Beklagte -

wegen Prüfungs- und Versetzungsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch, die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, die Richterin Geuder und durch die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Januar 2016

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt ein Prüfungszeugnis über die bestandene Gesellenprüfung als Elektroniker Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik, hilfsweise die Neuverbescheidung seiner Prüfung.

Der Kläger hatte Teil 1 seiner Gesellenprüfung mit 50,50 von 100 Punkten bereits in einem früheren Prüfungstermin bestanden. Aus Teil 2 hatte er bei einem früheren Prüfungsversuch das Fach Wirtschafts- und Sozialkunde mit 53 von 100 Punkten ebenfalls bereits bestanden. Gemäß Bescheid der Innung für Elektro- und Informationstechnik ... vom 27. Februar 2014 hatte der Kläger insgesamt in Teil 2 der Prüfung damals nur 39,81 von 100 Punkten erzielt und in den Prüfungsteilfächern Kundenauftrag (38,84 Punkte), Systementwurf (34,00 Punkte) und Funktions- und Systemanalyse (37,00 Punkte) nicht bestanden.

Der Kläger meldete sich am 5. Mai 2014 zur erneuten Wiederholungsprüfung an. Dort erzielte er im Prüfungsfach Kundenauftrag 53,14 Punkte, im Fach Systementwurf 31,00 Punkte und im Fach Funktions- und Systemanalyse 26,00 Punkte, damit insgesamt im 2. Teil 42,85 Punkte. Die Prüfung war damit, was ihm mit Bescheid vom 28. Juli 2014 mitgeteilt wurde, nicht bestanden.

Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch und beantragte die Nachprüfung der Prüfungsleistungen.

Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte die Elektroinnung mit, dass es einer Nachprüfung nicht bedürfe, da das Prüfungsergebnis vom Prüfungsausschuss bereits zweimal geprüft worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2014 wies die Elektroinnung den Widerspruch sinngemäß zurück mit der Begründung, dass auch eine nochmalige Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führen würde.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Freistaat Bayern und beantragte:

1. Unter Aufhebung des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung gemäß § 28 Gesellenprüfungsverordnung der Innung für Elektro- und Informationstechnik... vom 28. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheides der Elektroinnung vom 12. September 2014 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Prüfungszeugnis über die bestandene Gesellenprüfung auszustellen.

Hilfsweise: Unter Aufhebung des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung gemäß § 28 Gesellenprüfungsordnung der Innung für Elektro- und Informationstechnik... vom 28. Juli 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2014 wird die Innung für Elektro- und Informationstechnik ... verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts die abgelegte Prüfung nochmals zu bewerten.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Beiziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 wurde auf gerichtlichen Hinweis hin die Innung für Elektro- und Informationstechnik ..., als Beklagter benannt, in den folgenden Schriftsätzen jedoch wieder der Freistaat Bayern als Beklagter aufgeführt.

Unter dem 30. Januar 2015 wurden folgende Rügen hinsichtlich der Prüfungsfächer Systementwurf und Funktions- und Systemanalyse erhoben:

Systementwurf:

Unter der Annahme, dass gleichmäßig 10 Punkte auf die je 10 Teilaufgaben zu vergeben gewesen seien, werde bemängelt, dass

- die Antwort auf Aufgabe 2 d fälschlicherweise als nicht korrekt gewertet worden sei,

- auf die genannte Formel bei Aufgabe 3 im Teil a kein Punkt vergeben worden sei,

- bei Aufgabe 3 c weitere 2 Punkte für die Gegeben- und Gesuchtformeln zu vergeben gewesen wären,

- bei Aufgabe 3 d ebenfalls weitere 3 Punkte für „gegeben“ und „gesucht“ hätten vergeben werden müssen,

- bei Aufgabe 6 trotz 3 richtiger Antworten nur 2 als richtig bepunktet worden seien und

- bei Aufgabe 7 wiederum keine Punkte auf die Gegeben- und Gesuchtwerte vergeben worden seien.

Funktions- und Systemanalyse:

- Bei Aufgabe 2 d seien 4 Haken vom Prüfer gemacht worden, jedoch offenbar wegen Abzug eines Punktes nur 3 Punkte vergeben worden; die volle Punktzahl hätte erteilt werden müssen,

- bei Aufgabe 3 c hätten 2 weitere Punkte vergeben werden müssen, weil die Aufgabe vollumfänglich zutreffend beantwortet sei,

- bei Aufgaben 3 d und e seien weitere je 2 Punkte zu vergeben, weil die Formeln vom Kläger richtig angesetzt, aber nicht zutreffend bewertet worden seien und

- auch bei Aufgabe 3 g seien fälschlicherweise keine Punkte auf die Gegeben- und Gesuchtformel vergeben worden.

Die Aufgabe 3 von insgesamt 6 Aufgaben habe offensichtlich den wesentlichen Teil der Gesamtaufgabe dargestellt, so dass die Verteilung der Punkte für den Kläger defizitär gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 wendete sich die Innung für Elektro- und Informationstechnik gegen das Klagebegehren und verwies auf den Widerspruchsbescheid vom 12. September 2014. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 legte sie auf gerichtliche Aufforderung eine handschriftliche Stellungnahme der Prüfungsausschussvorsitzenden vor. Diese führt zu den erhobenen Mängeln aus:

Systementwurf:

- Bei der Aufgabe 2 d („Was bedeutet die Aufschrift 230/400V auf dem Leistungsschild eines Motors?“), auf die der Kläger „Nennspannung“ geantwortet habe, sei nicht die Spannung gefragt gewesen, sondern wie der Motor betrieben werden kann,

- bei Aufgabe 3 (gemeint wohl a) sei die maximale Punktzahl von 2 Punkten erteilt worden,

- bei Aufgabe 3 c seien maximal 4 Punkte möglich gewesen; der Kläger habe auf „gegeben“ und „gesucht“ 2 Punkte erhalten, auf die weiteren nicht zur Aufgabe passenden Formeln hätten keine weiteren Punkte vergeben werden können,

- bei der Aufgabe 3 d hätten maximal 6 Punkte vergeben werden können. Auf den richtigen Rechenweg des Klägers seien 2 Punkte vergeben worden und zusätzlich 1 Punkt auf „gegeben“ und „gesucht“. Die sonstigen Rechnungen des Klägers seien nicht gefragt gewesen und hätten daher nicht bepunktet werden können,

- die Prüfungsaufgabe 6 a („Nennen Sie 3 Arten der Spannungserzeugung“) sei mit maximal 3 Punkten bepunktet worden, dem Kläger seien 2 Punkte auf die Umsetzung der Spannungserzeugung (Photovoltaik, Wasserkraft) gegeben worden, es sei jedoch nach der Art der Spannungserzeugung wie Piezzoeffekt, chemische Erzeugung, Wärme und Licht gefragt gewesen.

- Auf Aufgabe 7 habe der Kläger alle maximal zu erreichenden 4 Punkte erhalten.

Funktions- und Systemanalyse:

- Auf die Aufgabe 2 d („Berechnen Sie die Aufheizkosten …“) seien 4 Punkte zu vergeben gewesen. Der Kläger habe einen Punkt auf „gegeben“ und „gesucht“ erhalten; obwohl die Zeit falsch berechnet worden sei, habe er 1 Punkt hierfür erhalten. Auf den weiteren Rechenweg sei mit Folgefehler gerechnet worden, daher sei 1 weiterer Punkt vergeben worden. Der Bereitschaftsstromverbrauch sei in der Aufgabenstellung 2 angegeben gewesen.

- Bei der Aufgabe 3 c habe der Kläger 11 von möglichen 12 Punkten erhalten; 1 Punkt sei abgezogen worden wegen ungenauer Berechnung des Tangens.

- Bei den Aufgaben 3 d und e habe es maximal je 4 Punkte gegeben; der Kläger habe je 2 erhalten, obwohl die Formel, die er verwendet habe, so nicht korrekt sei.

- Bei Aufgabe 3 g hätten 6 Punkte erreicht werden können; der Kläger habe 2 erhalten, trotz falscher Formeln und nicht richtigen Ergebnisses.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 wendete sich die Klägerseite unter Vorlage von Auszügen aus dem Unterrichtsmaterial gegen diese Ausführungen und berief sich insbesondere darauf, dass die Antworten des Klägers bei den Aufgaben 2 d und 3 d (Systementwurf) korrekt gewesen seien und die volle Punktzahl erfordert hätten. Im Prüfungsfach Funktions- und Systemanalyse seien die Anmerkungen zur Aufgabe 2 d und 3 d, e und g ebenfalls nicht korrekt, wie sich aus den Unterrichtsmaterialien ergebe.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2015 teilte die Elektroinnung auf gerichtliche Nachfrage mit, dass die nicht datierten und unterschriebenen handschriftlichen Anmerkungen das Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die über die Prüfung des Klägers entschieden hätten, seien. Die Klausuren des Klägers seien dreimal korrigiert worden. Eine dritte Korrektur werde in den Fällen vorgenommen, in denen sich das Nichtbestehen der Prüfung abzeichne. Die Drittkorrektur sei durch den Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses und den Lehrervertreter erfolgt, die auch das Gesamtergebnis der Prüfung feststellten.

Bei der Gesellenprüfung für Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik handele es sich um eine landeseinheitliche Prüfung, die vom Landesinnungsverband gestellt werde. Die vorgegebene Konzeption beinhalte sämtliche Prüfungsaufgaben und -themen, eine Musterlösung, die Prüfungsdauer und die jeweils maximal erreichbare Punktzahl pro Prüfungsfach. Die Musterlösung bzw. Lösungsvorschläge einschließlich Punktevorgabe wurde vorgelegt. Die Innung für Elektro- und Informationstechnik ... sei gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks von der Handwerkskammer für Mittelfranken zur Errichtung eines Gesellenprüfungsausschusses ermächtigt worden.

Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 erhob die Klägerseite weitere Rügen:

- Bei der Aufgabe 9) des Prüfungsbereichs Systementwurf entspreche die auf den Prüfungsunterlagen angegebene erreichbare Punktezahl nicht der Angabe der Musterlösung.

- Bei den Aufgaben 3 a) und 3 b) des Fachs Funktions- und Systemanalyse hätten mehr Punkte vergeben werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakte, insbesondere die Prüfungsarbeiten des Klägers und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt im Hauptantrag im Kern sinngemäß die Feststellung, seine Gesellenprüfung als Elektroniker in der zweiten Wiederholungsprüfung in den Prüfungsfächern „Systementwurf“ und „Funktions- und Systemanalyse“ und damit den 2. Teil der Abschlussprüfung zum Elektroniker und die Abschlussprüfung insgesamt bestanden zu haben.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Erteilung eines Abschlusszeugnisses mit den entsprechenden Festsetzungen, zulässig, jedoch nicht begründet und deshalb abzuweisen. Gleiches gilt für die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Neubewertung dieser beiden Prüfungsteile.

Der Zulässigkeit der Klage zum gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach steht nicht entgegen, dass über den Widerspruch des Klägers die falsche Widerspruchsbehörde entschieden hat. Nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist für die Entscheidung über den Widerspruch grundsätzlich die nächsthöhere Behörde zuständig. Dies ist im Falle einer Entscheidung eines Gesellenprüfungsausschusses einer Handwerksinnung nach § 68 Handwerksordnung (HwO) die zuständige Handwerkskammer. Dem Gesellenprüfungsausschuss kommt dabei keine eigene Rechtspersönlichkeit zu; er bildet vielmehr einen rechtlich unselbstständigen Teil der Handwerksinnung, ein Innungsorgan nach § 60 Nr. 3 HwO. Die Innung als solche ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 53 Satz 1 HwO Träger der Prüfungsentscheidung. Da es sich bei der Abnahme von Gesellenprüfungen um keine Selbstverwaltungsaufgaben der Innungen handelt, sondern um von den Handwerkskammern gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 HwO übertragene Aufgaben (so auch VG Oldenburg, U.v. 20.09.1983, Az. 3 OS A 84782 - juris), sind diese nicht gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO selbst zur Widerspruchsentscheidung berufen. Vielmehr bleibt es beim Grundsatz der Entscheidung der nächsthöheren Behörde nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Dies ist nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 HwO die Handwerkskammer.

Vorliegend hat zwar zu Unrecht die Elektroinnung selbst über den Widerspruch entschieden. Die Zulässigkeit der Klage gegen eine Prüfungsentscheidung setzt jedoch schon nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 AGVwGO nicht zwingend die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus, vielmehr ist die Vorschaltung eines Widerspruchsverfahrens eine reine Option des Klägers. Vorliegend ist der Widerspruch vom Kläger zulässig erhoben worden und das Widerspruchsverfahren im Ergebnis erfolglos geblieben. Eine in jeder Hinsicht korrekte vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens durch die Behörde setzt die Zulässigkeit der Klage nicht voraus. Dies hat der Kläger auch nicht in der Hand, sondern allein die Widerspruchsbehörde, weswegen dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegengehalten werden kann. Bei nicht korrekter Durchführung des Widerspruchsverfahrens kann ohne weitere Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage erhoben werden. Dieser Rechtsgedanke kommt auch in § 75 VwGO zum Ausdruck.

Die Klage ist zu Recht gegen die Elektroinnung als Trägerin der Prüfungsentscheidung gerichtet worden, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die teilweise nicht korrekte Benennung des Beklagten in den Schriftsätzen der Klägerseite war nach Auslegung unter Berücksichtigung von § 78 Abs. 1 Nr. 1, letzter Halbsatz VwGO nicht schädlich. Dass Rechtsschutz gegen die Innung als sachlich richtiger Beklagter begehrt wird, wurde auch in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 nochmals klargestellt.

Die Klage ist jedoch im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Prüfungszeugnisses über das Bestehen seiner Gesellenprüfung. Der angegriffene Bescheid vom 28.Juli 2014, der dem Kläger bescheinigt, dass er die Prüfungsfächer „Systementwurf“ und „Funktions- und Systemanalyse“ nicht bestanden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die beanstandeten Bewertungsfehler der gerügten Teilprüfungen liegen im Ergebnis nicht vor. Verfahrensfehler wurden nicht gerügt. Sie hätten im Falle ihres Vorliegens auch nicht unmittelbar einen Anspruch auf das begehrte Zeugnis begründet, sondern allenfalls auf Neubewertung der angegriffenen Prüfungsarbeiten oder auf Prüfungswiederholung, so dass sie den Hauptantrag auch insoweit nicht zum Erfolg führen konnten.

Prüfungsentscheidungen überprüft das Gericht abweichend von der sonstigen im Verwaltungsrecht geltenden umfassenden Untersuchungsmaxime nur, soweit der klägerische Vortrag in konkreter und substantiierter Form Indizien für rechtlich relevante Verfahrensfehler oder Bewertungsmängel enthält oder sich dem Gericht entsprechende Fehler anderweitig aufdrängen.

Prüfungsfehler unterliegen dabei rechtlich nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Prüfern kommt bei ihren Entscheidungen ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu, der nur begrenzt verwaltungsgerichtlich überprüft wird. Die Prüfungsentscheidung stellt nämlich ein wertendes Urteil der Prüfer dar, das von Einschätzungen und Erfahrungen ausgeht, die diese im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Eine Prüfungsnote lässt sich in der Regel nicht isoliert betrachten, sondern nur in einem Bezugssystem, im Vergleich zu anderen Prüflingen und in Relation auf den Prüfungsstoff. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen und überprüfen. Eine singuläre Kontrolle einer Einzelnote im Verwaltungsprozess durch das Gericht, das über dieses Bezugssystem, die spezifische Prüfungserfahrung und die fachlichen Kenntnisse nicht verfügt, würde dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht widersprechen, weil vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien nicht mehr garantiert wären.

Der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen, da diese Erwägungen insoweit nicht gelten, jedoch formale Aspekte wie Verfahrensfehler bei der Leistungsermittlung und -bewertung, insbesondere Rügen im Hinblick auf die Prüfungsunfähigkeit eines Prüflings, die Befangenheit eines Prüfers, das Vorliegen äußerer Störungen bei der Prüfung und das Fehlen einer ausreichenden Begründung des Prüfungsergebnisses.

Hingegen unterliegen materielle Rügen wie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe, die Einordnung der Prüfungsleistung in das Punkte- bzw. Beurteilungssystem des Prüfers, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung des Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels grundsätzlich der Letztentscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden. Bei materiellen Rügen erstreckt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle jedoch darauf, ob die Prüfer objektive und rechtlich beachtliche Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, insbesondere ob das anzuwendende Recht verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde oder willkürliche Erwägungen angestellt wurden (zusammenfassend BVerwG, B.v. 13.05.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375).

Eine Verletzung von allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben liegt dabei auch dann vor, wenn zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen des Prüflings als falsch bewertet wurden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Im Bereich wissenschaftlich-fachlicher Wertungen muss das Gericht gegebenenfalls die Einstufung als „richtig“, „falsch“ oder „vertretbar“ durch Sachverständigengutachten klären (BVerwG, U.v. 24.02.1993 - 6 C 38/92 - NVwZ 1993,686; BVerwG, B.v. 21.07.1998 - 6 B 44/98 - NVwZ 1999,187).

Auch bei festgestellten Prüfungsfehlern kommt eine gerichtliche Korrektur durch Aufhebung des Prüfungsbescheides nur dann in Betracht, wenn sich die festgestellten Fehler auf die Notengebung und damit auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben können. Fehler bei der Prüfungserhebung können regelmäßig nur durch eine Prüfungswiederholung, nicht aber durch eine Neubewertung behoben werden.

Gemessen an diesen Grundsätzen ergibt sich für die einzelnen Rügen des Klägers folgendes:

Prüfungsarbeit Systementwurf:

Die insoweit erhobenen Rügen von Bewertungsfehlern greifen nicht durch. Die Prüfungskorrekturen erweisen sich weder als fachlich falsch, noch überschreiten sie den den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraum.

Soweit hinsichtlich der Teilaufgaben 3 a) und 7) seitens der Klägerseite eine höhere Punktvergabe gefordert wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger die nach dem zentralen Lösungsvorschlag, an den sich die Prüfer bei ihrer Korrektur gehalten haben, maximale Punktzahl hierfür bereits erhalten hat und darüber hinaus nichts beanspruchen kann. Die Einstufung des Schwierigkeitsgrades bzw. der Wertigkeit einer Prüfungsaufgabe innerhalb der Gesamtprüfung obliegt den Prüfern bzw. der Prüfungsbehörde und betrifft den verwaltungsgerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum. Die Klägerseite scheitert damit mit der Forderung, dass nach ihrer Einschätzung teilweise eine höhere Punktzahl angemessen gewesen wäre.

Die gerügten Aufgaben 3 c), 3 d) und 6) hat der Kläger im Ergebnis nicht vollständig richtig gelöst. Für den zum Teil richtigen Rechenweg oder für die teilweise richtige Benennung der Ausgangswerte für die Berechnung hat der Kläger Punkte jedoch erhalten (für die Aufgabe 3 c) 2 von 4 möglichen Punkten, für die Aufgabe 3 d) 3 von 6 möglichen Punkten und für die Aufgabe 6) 2 von 3 möglichen Punkten). Die anteilige Bepunktung wurde vom Beklagten insbesondere im Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 nachvollziehbar dargelegt; Hinweise auf eine willkürliche Punktevergabe sind in keiner Weise erkennbar. Vielmehr ist die Punktevergabe der Korrektoren durch die Lösungshinweise in jeder Hinsicht nachvollziehbar und in jedem Falle durch den Bewertungsspielraum der Prüfer gedeckt.

Nachvollziehbar dargelegt wurde spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 auch die Bepunktung der Aufgabe 2 d) mit 2 von 4 Punkten, zu der der Kläger zum Beleg der Richtigkeit seiner Prüfungsleistung auf Unterrichtsmaterialien verwiesen hat. Der Kläger hatte auf die Frage “Was bedeutet die Aufschrift 230/400V?“ mit dem Stichwort „Nennspannung“ geantwortet. Diese Antwort war jedoch nach nachvollziehbar dargelegter und nicht zu beanstandender Bewertung der Prüfer im Hinblick auf den Kontext der Fragestellung nicht vollständig und hätte einer weiteren Spezifizierung im Hinblick auf den konkreten Motor bedurft.

Unbeachtlich ist, dass die auf dem Bearbeitungsblatt am Rand der Aufgabe 9) angegebene maximale Punktzahl von zweimal 2 Punkten nicht mit der tatsächlich angewandten Maximal-Punktezahl von zweimal 3 Punkten (Angabe auf dem Lösungsvorschlag) übereinstimmt. Da der Kläger diese Aufgabe nicht bearbeitet hat, waren für ihn zwingend 0 Punkte zu vergeben, so dass sich eine falsche Maximalpunktangabe auf ihn jedenfalls nicht ausgewirkt hat.

Gemessen an den gemäß dem Lösungsvorschlag maximal vergebbaren Punkten hätten dem Kläger - unterstellt, die von ihm erhobenen Rügen hätten alle zum Erfolg geführt - ohnehin nur 8 weitere Punkte vergeben werden können, nämlich plus 2 Punkte für Aufgabe 3 c), plus 3 Punkte für die Aufgabe 3 d), plus 1 Punkt für die Aufgabe 6) und plus 2 Punkte für die Aufgabe 2 d). Damit wäre er insgesamt auf 39 Punkte statt 31 Punkte gekommen und hätte damit ebenso wenig die Bestehensgrenze von 51 Punkten erreicht. Die Notenstufen und die Bestehensgrenze ergeben sich dabei aus § 24 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer für Mittelfranken. Bei 50 bis 30 Punkten ergibt sich danach die Note 5 bzw. „mangelhaft“. Selbst wenn man angesichts der auf dem Aufgabenblatt nicht korrekt angegebenen Punkteanzahl bei Aufgabe 9 von einer geringeren notwendigen Punktezahl für das Bestehen ausgehen müsste (etwa 50 statt 51 Punkten aufgrund einer Höchstpunktezahl von 98 statt 100 Punkten), wäre diese Punktezahl bei weitem nicht erreicht und die Rügen erfolglos.

System- und Funktionsanalyse:

Die erhobenen Bewertungsrügen bleiben auch in Bezug auf die Prüfungsarbeit Funktions- und Systemanalyse ohne Erfolg.

Die Ergebnisse und Rechenwege des Klägers bei den Aufgaben 2 d), 3 a ) bis 3 e) und 3 g) sind nicht fehlerlos und deshalb nicht mit der Maximalpunktezahl bewertet worden. Die vorgenommenen Punktabzüge sind dabei nicht zu beanstanden und anhand des zentralen Lösungsvorschlags und den entsprechenden Erklärungen des Beklagten im Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 gut nachvollziehbar. Zwar hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 vorgetragen und durch das Vorlegen von Auszügen aus der Fachliteratur auch nachgewiesen, dass die vom Kläger verwendeten Formeln bei den Aufgaben 3 d) und 3 e) durchaus existieren. Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung jedoch erläutert, dass und warum diese Formeln auf die Aufgabenstellung nicht (vollständig) passen und fehlerhaft zur Doppelberücksichtigung des Wirkungsgrades geführt hat. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich auch eingestanden. Die Bepunktung mit jeweils 2 von 4 Punkten ist damit nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen des gerichtlich nicht weiter überprüfbaren Bewertungsspielraums.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 hat der Kläger erstmals vorgetragen, dass er die Aufgabe 2 b) vollständig und korrekt gelöst haben will, die dem Gericht vorgelegte Heftung der Prüfungsarbeit jedoch keine Eintragungen seinerseits aufweise. Er macht damit eine Manipulation seitens der Prüfungsbehörde durch Austausch der von ihm ausgefüllten durch eine leere Seite geltend. Eine derartige Manipulation durch die Beklagte liegt nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung nicht die Wahrheit gesagt hat, sondern aus prozesstaktischen Gründen einen falschen Vorwurf erhoben hat. Hierfür spricht zum einen, dass dieser - wenn er denn vorläge - offensichtliche Mangel in keinem der zahlreichen Schriftsätze der Klägerseite zuvor jemals erwähnt worden ist, zum anderen konnte die Beklagtenseite den Prüfungsablauf detailliert schildern. Insbesondere zeigte sie auf, dass die Prüfungsunterlagen bereits getackert und damit fest geheftet bei ihr ankommen und so auch den Prüflingen ausgehändigt und den Korrektoren zugeführt worden sind. Ein Lösen der Heftung und Austauschen einer Seite hätte in dem Korrekturraum, in dem unmittelbar nach der Prüfung mehrere Korrektoren gleichzeitig korrigiert haben, nicht unbemerkt passieren können. Auch ein Motiv, warum dem Kläger derart schädlich mitgespielt werden sollte, ist nicht im Ansatz erkennbar. Ebenso ist ein versehentliches Lösen der Prüfungsblätter voneinander nahezu ausgeschlossen. Dafür dass lediglich der Kläger nicht die Wahrheit sagt, spricht auch sein Verhalten bei der Eröffnung des Prüfungsergebnisses, das den rechtsstaatlichen Rahmen eindeutig verlassen hat. An dem Vortrag der Beklagtenvertreter hat das Gericht insoweit keine Zweifel.

Auch für das Prüfungsfach System- und Funktionsanalyse ergibt sich zusätzlich die Unbeachtlichkeit der erhobenen Rügen daraus, dass diese selbst bei Durchgreifen nicht zu einer Punktezahl von über 50 Punkten führen würde. Die Addition von weiteren Punkten bis zur jeweiligen Höchstpunktezahl der Teilaufgaben würde lediglich zu einer Punktezahl von maximal 47 Punkten führen (plus je 1 Punkt bei Aufgaben 2 d) und 3 c), plus je 2 Punkte bei Aufgaben 3 b), d) und e), plus 3 Punkte bei Aufgabe 3 a), plus 4 Punkte bei Aufgabe 3 g) und plus 6 Punkte bei Aufgabe 2 b ), somit insgesamt plus 21 Punkte). Das Prüfungsfach wäre damit auch nicht bestanden, die Note nach § 24 der Prüfungsordnung nur im Bereich der Note 5 bzw. „mangelhaft“.

Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin vom25. Juli 2008 hat der Kläger die Gesellenprüfung insgesamt damit endgültig nicht bestanden. Er hat damit weder ein mindestens „ausreichend“ im Teil 2 seiner Gesellenprüfung erreicht (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung), noch in mindestens zwei Prüfungsbereichen nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung die Note „ausreichend“ erzielt.

Die Klage war, nachdem weitere Rügen nicht erhoben waren, damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eine Entscheidung über die Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren erübrigt sich in dieser Situation.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung des im Streitwertkatalog unter 36.3 vorgeschlagenen Streitwerts in Höhe von 15.000 EUR für berufseröffnende Prüfungen im Allgemeinen werden vom Gericht für Gesellenprüfungen im Speziellen 10.000 EUR angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 14/01/2016 00:00

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 2 K 14.01653 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Januar 2016 2. Kammer gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.: 0211 Hauptpu
published on 01/06/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe   1 Der Antrag ist nicht zulässig. Denn er ist beim unzuständigen Gericht gestellt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist nicht das nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständi
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Annotations

(1) Für die Durchführung der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Prüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt.

(2) Werden von einer Handwerksinnung Prüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.

(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(4) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung nach Satz 1 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errichtet. Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.

(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen

1.
bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
2.
bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
3.
bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse (§ 54 Abs. 1 Nr. 4),
4.
bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge (§ 54 Abs. 1 Nr. 5),
5.
bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6),
6.
bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
7.
bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.

(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß

1.
bei der Beratung und Beschlußfassung des Vorstands der Handwerksinnung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
2.
bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
3.
bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuß gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.

(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.

(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrags sind.

Die Organe der Handwerksinnung sind

1.
die Innungsversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
die Ausschüsse.

Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.

(1) Für die Durchführung der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Prüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt.

(2) Werden von einer Handwerksinnung Prüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.

(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(4) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung nach Satz 1 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,

1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen,
4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g)
7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,
8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.

(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.

(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.

(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.

(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.

(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Kundenauftrag25 Prozent,
3.Prüfungsbereich Systementwurf12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens "ausreichend",
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"
bewertet worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.