Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 01. Juni 2016 - 12 K 1739/16

published on 01/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 01. Juni 2016 - 12 K 1739/16
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Antrag ist nicht zulässig. Denn er ist beim unzuständigen Gericht gestellt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist nicht das nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständige Prozessgericht. Das zuständige Prozessgericht ist vielmehr das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 52 Nr. 3 Satz 5 i. V. m. Satz 1 und 2 VwGO. Denn bei der beabsichtigten Klage handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. VG Ansbach, Urt. vom 14.01.2016 - AN 2 K 14.01653 - juris) um eine Verpflichtungsklage. Sachdienlicher Antrag bei der beabsichtigten Klage wäre nämlich, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Leistungen der Antragstellerin in Teil A (Praxis) Arbeitsaufgabe A neu zu beurteilen und zu bewerten und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.
Einschlägig ist vorliegend § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt.
Vorliegend ist die Antragsgegnerin und nicht der Gesellenprüfungsausschuss, der die Prüfung tatsächlich abgenommen hat, Behörde im Sinne dieser Vorschrift (ganz h. M. vgl. VG Ansbach, Urt. vom 14.01.2016, a.a.O.; VG Meiningen, Urt. vom 04.02.1998 - 8 K 214/96.Me -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 11.11.1977 - XVI A 2172/76 -; zu Prüfungsausschüssen der IHK: BVerwG, Urt. vom 20.07.1984 - 7 C 28/83, BVerwGE 70, 4). Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HandwO errichtet die Handwerkskammer für die Abnahme der Gesellenprüfung Prüfungsausschüsse. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 HandwO kann die Handwerkskammer unter bestimmten Voraussetzungen Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten. Nach der Stellungnahme der Handwerkskammer Karlsruhe vom 25.05.2016 sind in ihrem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich die Handwerksinnungen ermächtigt, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, was auch bei der Antragsgegnerin zur Anwendung kommt.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ihrer Satzung (Innungssatzung) als Aufgabe ausdrücklich aufgenommen, die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten. §§ 46ff. der Innungssatzung regeln dementsprechend die Zuständigkeit des Gesellenprüfungsausschusses und beinhalten weitere Verfahrensvorschriften. Damit ist der Gesellenprüfungsausschuss nach § 60 Nr. 3 HandwO Organ der Innung, nicht jedoch Behörde (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 11.11.1977, a.a.O.). Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Innungssatzung, wonach es Aufgabe der Innung (selbst) ist, die Gesellenprüfungen abzunehmen; die Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse dient diesem Zweck, denn sie sind "hierfür… zu errichten".
Nach § 27 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen der Handwerkskammer Karlsruhe (PrO) erhält der Prüfling von der für die Prüfungsabnahme zuständigen Körperschaft ein Zeugnis. Dies gilt nach § 28 PrO entsprechend für die Erteilung eines Bescheids bei nicht bestandener Prüfung. Die für die Prüfungsabnahme zuständige Körperschaft kann nur die Antragsgegnerin sein, nicht der Gesellenprüfungsausschuss, denn nur sie ist nach § 53 Satz 1 HandwO, § 1 Abs. 4 der Innungssatzung eine Körperschaft (des öffentlichen Rechts). Auch unterscheidet § 20 Abs. 2 PrO ausdrücklich zwischen der "für die Prüfungsabnahme zuständigen Körperschaft" und dem "Prüfungsausschuss". Soweit § 46 der Innungssatzung ebenfalls die Regelung trifft, dass der Gesellenprüfungsausschuss "für die Abnahme der Gesellenprüfung" zuständig ist, kann sich dies dem Zusammenhang nach nur auf die tatsächliche Durchführung der Gesellenprüfung beziehen (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. vom 20.07.1984, a.a.O.).
Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke. Denn sie umfasst nach § 1 Abs. 3 der Innungssatzung die Handwerkskammerbezirke Heilbronn und Stuttgart sowie den Stadtkreis Pforzheim und den Landkreis Enzkreis.
Da die Antragstellerin ihren Wohnsitz nicht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin hat, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO nach § 52 Nr. 5 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Vorliegend hat die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 2 der Innungssatzung ihren Sitz in Pforzheim, das zum Bezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gehört. Dort muss die Antragstellerin ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen.
10 
Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist nicht zulässig, da es sich um ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren handelt. Die Kammer schließt sich insoweit der fast ganz herrschenden Meinung an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 15.11.2004 - 12 S 2360/04 - m.w.N., NVwZ-RR 2005, 860 -; VG des Saarlandes, Beschl. vom 04.12.2007 - 10 K 1140/07 -; a. A. VG Ansbach, Beschl. vom 01.10.2009 - AN 2 K 09.01433 - jew. juris).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder
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published on 14/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 2 K 14.01653 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Januar 2016 2. Kammer gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.: 0211 Hauptpu
published on 15/11/2004 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   1  Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. 2  Der Ant
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.