Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin - ElektronAusbV 2008 | § 9 Gewichtung und Bestehensregelung
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin Inhaltsverzeichnis
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 25 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Systementwurf | 12,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse | 12,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend", - 2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend", - 3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens "ausreichend", - 4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und - 5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"
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published on 14/01/2016 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 2 K 14.01653
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 14. Januar 2016
2. Kammer
gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr.: 0211
Hauptpu
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