Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin - ElektronAusbV 2008 | § 9 Gewichtung und Bestehensregelung

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(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Kundenauftrag25 Prozent,
3.Prüfungsbereich Systementwurf12,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse12,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens "ausreichend",
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"
bewertet worden sind.

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published on 14/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 2 K 14.01653 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Januar 2016 2. Kammer gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.: 0211 Hauptpu
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