Handwerksordnung - HwO | § 33

Handwerksordnung - HwO | § 33
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Gesetz zur Ordnung des Handwerks Inhaltsverzeichnis

(1) Für die Durchführung der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Prüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt.

(2) Werden von einer Handwerksinnung Prüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.

(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(4) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung nach Satz 1 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

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(1) Eine in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführte Tätigkeit sowie die Rückgewinnung aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die nicht in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführt sind, od
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(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflich
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published on 14/01/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 2 K 14.01653 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Januar 2016 2. Kammer gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr.: 0211 Hauptpu
published on 20/02/2018 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 und der Widerspruchsbescheid der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald vom 09.02.2016 werden aufgehoben.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sic
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