Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. März 2015 - AN 11 K 14.00206

published on 18/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. März 2015 - AN 11 K 14.00206
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Tenor

1. Der Bescheid der ... AG, Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety vom 23. August 2013 Az. ... in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Die Klägerin bekleidet ein Amt als Fernmeldehauptsekretärin (A8) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Deutschen Telekom AG (DT AG). Der Klägerin wurde zum 1. Oktober 1999 ein Dienstposten als Kundenberaterin FO Privatkunden bei der Kundenniederlassung ... zugewiesen. Auf eigenen Antrag hin wurde die Klägerin vom 1. November 1999 bis zum 30. Juni 2007 ohne Dienstbezüge beurlaubt. Während dieser Zeit stand sie in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu einem Kabelnetzbetreiber. Im Rahmen dieser Beurlaubung wurde die Klägerin zum 1. April 2001 zur Deutschen Telekom AG, Niederlassung Personalbetreuung für zu Inlandstöchtern beurlaubte Mitarbeiter (PBM-NL) ... versetzt. Diese Niederlassung hat ausschließlich die Aufgabe, die beurlaubten Beamten zu verwalten und zu betreuen, hält aber selbst keine Dienstposten vor, auf denen diese Beamten eingesetzt werden können. Zum 1. Juli 2007 wurde die Beurlaubung widerrufen. Seit diesem Widerruf wurde die Klägerin nur vereinzelt und vorübergehend bei Unternehmen der DT AG und bei der Arbeitsagentur in ... beschäftigt. So wurde der Klägerin vom 1. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2008 eine vorübergehende Tätigkeit bei dem Unternehmen Vi. Customer Services GmbH in ... zugewiesen. Vom 9. März 2009 bis zum 31. Mai 2009 wurde die Klägerin zur Bundesagentur für Arbeit in ... abgeordnet. Seit dem 1. Juni 2009 ist die Klägerin ohne Beschäftigung.

Bei der Klägerin wurden aufgrund zweier betriebsärztlicher Gutachten aus dem Jahr 2007 und 2011 sowie aufgrund eigener Bekundungen Verschlechterungen der Sehfähigkeit festgestellt, welche sich negativ auf ihre Fähigkeiten zur Bildschirmtätigkeit auswirken. Dies nahm die DT AG zum Anlass, um bei der Klägerin eine Untersuchung hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit vorzunehmen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 wurde die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (BAD GmbH) beauftragt, die Klägerin auf ihre Dienstfähigkeit insbesondere im Hinblick auf ihre Tauglichkeit für Bildschirmtätigkeiten hin zu untersuchen. Die erste Untersuchung fand am 11. September 2012 und die Nachuntersuchung am 18. Februar 2013 statt.

Der untersuchende Arzt kam unter anderem zu folgender Diagnose, welche in den gutachtlichen Stellungnahmen vom 31. Oktober 2012 und 30. März 2013 niedergelegt ist: Grauer Star beidseitig, Tinnitus und Kniearthrose. Der begutachtende Arzt kam zu der Überzeugung, dass aufgrund der festgestellten Leiden der Klägerin eine Leistungsminderung für Bildschirmtätigkeiten mit einer kontinuierlichen Dauer von über 2 Stunden bestehe. Ebenso bestehe eine Leistungsminderung für andere Tätigkeiten, die mit einem längeren Fixieren der Augen (zum Beispiel Lesetätigkeiten) verbunden sind. Daneben bestehe eine Leistungsminderung für Arbeiten mit Kopfhörern. Sämtliche Leistungsminderungen seien dauerhafter Natur und bestünden auch bei Einsatz von Hilfsmitteln.

Die beschriebenen Leistungsminderungen machten es nach Einschätzung des begutachtenden Arztes erforderlich, nach Bildschirmtätigkeiten bzw. augenfixierenden Tätigkeiten von mehr als 2 Stunden eine Pause bzw. Unterbrechung mit anderen Tätigkeiten von mindestens 1 Stunde einzulegen. Daneben wurde empfohlen, der Klägerin eine ortsnahe Beschäftigung anzubieten. Unter ortsnaher Beschäftigung in diesem Sinne sei etwa auch das Pendeln zur Arbeitsstätte bis zu einer Dauer von 1 Stunde täglich zu verstehen. Ein eventuell notwendiger Umzug sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.

Ergänzend wurde festgehalten, dass die oben genannten Leistungsminderungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an eine Beschäftigung der Klägerin auch im Falle einer Beschäftigung mit nur der Hälfte der regulären Dienstzeit weiter bestehen würden.

Daraufhin überprüfte die DT AG weitere Einsatzmöglichkeiten der Klägerin in verschiedenen ihrer Betriebe und Unternehmen. Es wurde die Verwendung der Klägerin bei der Telekom Shop Gesellschaft (TSG) N., der Vi. Customer Services GmbH (VCS) N. und der Group Business Security (GBS) N. geprüft. Die Prüfung fiel bei allen drei Betrieben negativ aus.

Ein Einsatz der Klägerin in einem Telekom Shop komme nicht in Betracht. Die Verkäufer in den Telekomshops arbeiteten an Bildschirmen, die während der täglichen Arbeitszeit überwiegend zum Einsatz kämen. So würden dort unter anderem Kontaktdaten von Kunden aufgerufen und gespeichert. Die Mitarbeiter in diesen Verkaufsstellen benötigten für die Kundenberatung zwingend bildschirmbasierte Anwendungsprogramme. Teilweise erfolge die Kundenberatung auch über Tablet PCs. Auch die anschließende Auftragsbearbeitung erfolge ausschließlich über Bildschirmeingaben. Schon die Schulung der Mitarbeiter in den Telekom Shops sowie weitere Qualifizierungsmaßnahmen würden in der Regel durch sogenannte E-Learnings am Bildschirm und unter Zuhilfenahme von Kopfhörern durchgeführt. Eine wie in den ärztlichen Gutachten geforderte Unterbrechung zwischen Bildschirmtätigkeiten/augenfixierenden Tätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten sei nicht realisierbar, da nicht bildschirmbasierte Tätigkeiten nur in geringem Umfang anfielen.

Im Bereich der GBS sei eine Tätigkeit am Empfangsplatz mit einem Prozentsatz von etwa 60% ebenfalls überwiegend mit Bildschirmtätigkeit verbunden. Der Anteil der Bildschirmtätigkeit sei für die Klägerin zu hoch.

Schließlich scheide auch eine Verwendung der Klägerin bei der VCS als Sachbearbeiterin im Back Office aus. Eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin habe dort häufig mit der Entgegennahme und der Bearbeitung von Kundenaufträgen zu tun. Bei etwa 70% der Aufträge sei eine telefonische Rückfrage beim Kunden notwendig. Diese Rückfragen seien ausschließlich über Kopfhörer zu führen, damit die erfassten Daten sofort ins IT System eingegeben werden könnten. Die meisten Arbeiten in diesem Bereich erfolgten papierlos und ausschließlich über die Nutzung von IT Systemen. Auch in diesem Bereich werde die Schulung und Qualifizierung der Mitarbeiter vorwiegend über E-Learnings an Bildschirmen und mit Kopfhörer durchgeführt. Sonstige nicht bildschirmbasierte Tätigkeiten fielen nur mit minimalem Zeitanteil an.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte die DT AG, Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety der Klägerin mit, dass sie die Klägerin aufgrund der ärztlichen Untersuchungen für dauerhaft dienstunfähig halte und beabsichtige, ihre Versetzung in den Ruhestand zu veranlassen. Dabei wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand Einwendungen zu erheben.

Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung erheben. Der Klägerbevollmächtigte führte hierzu aus, dass das ärztliche Gutachten lediglich in vier Kategorien eine Leistungsminderung festgestellt habe. Eine Leistungsminderung sei jedoch nicht mit der dauerhaften Dienstunfähigkeit gleichzusetzen. Weiterhin sei die Klägerin weder erkrankt noch krankgeschrieben. Die Klägerin verrichte nur deswegen zurzeit keinen Dienst, weil ihr von der DT AG das abstrakte Funktionsamt entzogen sei.

Mit Schreiben vom 12. August 2013 erteilte der Vorstand der DT AG sein Einvernehmen zur Ruhestandsversetzung der Klägerin. Mit Schreiben vom 14. August 2013 erklärte die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation - Deutsche Bundespost, dass gegen die Ruhestandsversetzung der Klägerin keine Einwände erhoben werden.

Mit Schreiben vom 23. August 2013, welches am 27. August 2013 dem Klägerbevollmächtigten zugestellt wurde, versetzte die DT AG, Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety die Klägerin in den Ruhestand. Die Klägerin sei dauerhaft dienstunfähig im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften. Man sei trotz der erhobenen Einwände aufgrund des Gutachtens der BAD GmbH vom 30. März 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass dauerhafte und gravierende Einschränkungen bezüglich der Bildschirmfähigkeit der Klägerin bestünden. Bei der Klägerin bestünde kein relevantes Restleistungsvermögen für eine volle oder teilweise Beschäftigung. Die Prüfung eines leidensgerechten Einsatzes der Klägerin sei erfolglos verlaufen. Aufgrund der zwei erfolgten Untersuchungen im Abstand von sechs Monaten sei von der Klägerin keine kontinuierliche Arbeitsleistung zu erwarten und somit von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben vom 25. September 2013, eingegangen am 26. September 2013, durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch erheben. Als Begründung nahm der Bevollmächtigte Bezug auf seinen Schriftsatz, den er in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach eingereicht hatte, über welches mittlerweile durch ablehnenden Beschluss vom 5. November 2013 unter dem Aktenzeichen AN 11 E 13.01741 entschieden wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2014, welche dem Klägerbevollmächtigten am 13. Januar 2014 zugestellt wurde, wies die DT AG, HR Business Services den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Widerspruchsbehörde führte aus, dass Ausgangspunkt für die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit die Anforderungen an das abstrakt-funktionelle Amt des mittleren nichttechnischen Dienstes seien. Diese Anforderungen seien hohe Belastbarkeit, Bildschirmtauglichkeit für lange Arbeitsphasen am PC, hohes Maß an Flexibilität und Stressresistenz. Ein ausreichendes Leistungsvermögen hinsichtlich der Anforderungen an das abstrakt funktionelle Amt lägen bei der Klägerin nicht mehr vor. Die fehlende Bildschirmtauglichkeit stelle die Dienstfähigkeit der Klägerin generell infrage. Darüber hinaus erfordere jeder Arbeitsplatz bei der DT AG die Fähigkeit, in nicht unerheblichen Umfang Bildschirmarbeit leisten zu können. Arbeitsplätze, die keine wesentlichen Anforderungen an die Bildschirmtauglichkeit stellen, gebe es bei der DT AG nicht. Soweit von Seiten des Klägerbevollmächtigten die Rechtswidrigkeit der Versetzung in den Ruhestand mit dem Vorenthalten eines abstrakt funktionellen Amtes für die Klägerin begründet werden sollte, sei festzuhalten, dass Prüfungsmaßstab für die Dienstunfähigkeit das zuletzt übertragene abstrakt funktionelle Amt des Beamten sei. Die Anforderungen an das abstrakt funktionelle Amt seien den mit der Untersuchung beauftragten Ärzten bekannt, da mit dem Untersuchungsauftrag grundsätzlich auch mitgeteilt werde, welches Amt der zu Untersuchende innehat. Weiterhin erhalte der untersuchende Arzt auch eine Beschreibung der Anforderungen an die abstrakt funktionellen Ämter der entsprechenden Laufbahn zusammen mit dem Untersuchungsauftrag. Die Frage der Krankheitstage der Klägerin sei in diesem Zusammenhang irrelevant, da eine Dienstunfähigkeit auch ohne Krankheitstage möglich sei und in diesem Fall aufgrund der mangelnden Bildschirmtauglichkeit der Klägerin auch vorliege. Aufgrund dieser Tatsache seien weder eine anderweitige Verwendung noch eine Beschäftigung im Rahmen begrenzter Dienstfähigkeit möglich.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014, welcher noch am gleichen Tag bei Gericht einging, erhob die Klägerin Klage mit folgenden Anträgen:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 23.8.2013 (Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.1.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Hinzuziehung des Unterzeichners im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erachtet.

Der Klägerbevollmächtigte trägt in seiner Klagebegründung vor, die Klägerin sei nicht dienstunfähig sondern nur von der Beklagten nicht beschäftigt. Die Klägerin habe eine eingeschränkte Sehfähigkeit mit der Folge einer eingeschränkten Bildschirmtauglichkeit. Diese auch in der Vergangenheit bestehenden Einschränkungen hätten die Beklagte jedoch nicht davon abgehalten, die Klägerin als Chefsekretärin zu beschäftigen. Auch könnten die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit nicht überprüft werden, da es keine Beschäftigungsbehörde für die Klägerin gebe. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit sei das Amt im abstrakt funktionellen Sinne. Unstreitig sei jedoch dieses abstrakt funktionelle Amt der Klägerin untergegangen, da sie zu einer rein personalverwaltenden Stelle (der PBM-NL) versetzt wurde. Ohne konkrete Dienstposten, welche im Fall der PBM-NL nicht existierten, gebe es auch keine Beschäftigungsbehörde. Ohne eine Beschäftigungsbehörde sei aber auch der Begriff des abstrakten Funktionsamts nicht denkbar. Diese Versetzung sei im Übrigen rechts- und verfassungswidrig. In einem solchen Fall sei es vielmehr erforderlich, dass mittels Versetzung zu einer Beschäftigungseinheit ein abstraktes Funktionsamt verschafft werde. Erst danach könnten die Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit geprüft werden.

Unhaltbar sei die Ansicht der DT AG, dass in diesem Falle auf das zuletzt übertragene Amt im abstrakt funktionellen Sinne abzustellen sei, soweit dieses abstrakte Funktionsamt gar nicht mehr existiere. Das abstrakt funktionelle Amt sei unauflösbar mit einer Beschäftigungsbehörde verbunden. Die Loslösung der Bindung zwischen abstrakt funktionellen Amt und Beschäftigungsbehörde widerspreche den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und sei verfassungswidrig.

Daneben sei die Prüfung von anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht gesetzmäßig erfolgt. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten müssten innerhalb der Beschäftigungsbehörde geprüft werden. Als Beschäftigungsbehörde kämen nur Beschäftigungseinheiten bei der DT AG nicht jedoch bei Konzernunternehmen der DT AG in Frage. Insofern seien die Prüfungen einer Verwendungsmöglichkeit bei der VCS, der TSG und der GBS irrelevant.

Schließlich sei dem Klagebevollmächtigten bekannt, dass die DT AG auch blinde Mitarbeiter beschäftige. Wenn es möglich sei, blinde Mitarbeiter zu beschäftigen, so erscheine es doch möglich, auch eine Beschäftigung für die Klägerin zu finden.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2014 erwiderte die DT AG auf die Klage und beantragt:

1. Die Klage abzuweisen.

2. Die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Versetzung in den Ruhestand sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Sei die frühere Beschäftigungsbehörde des Beamten weggefallen, kämen als Prüfungsmaßstab für die Frage der Dienstunfähigkeit neben einem tatsächlich inzwischen übertragen gewesenen Amt im abstrakt funktionellen Sinne auch sonstige Verwendungen im Geschäftsbereich der Behörde entsprechend dem Anspruch auf Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabengebiets in Betracht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es also nicht erforderlich, dass dieser tatsächlich ein Amt im abstrakt funktionellen Sinne übertragen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Klägerin den generellen Anforderungen an das Leistungsvermögen einer Fernmeldehauptsekretärin bei der Beklagten gewachsen sei. Für die Betrachtung der Dienstfähigkeit von zu der PBM-NL versetzten Beamten würde eine Spiegelung an den Anforderungen des abstrakt funktionellen Amtes der jeweiligen Laufbahn vorgenommen. Die Anforderungen an das Leistungsvermögen eines Beamten des mittleren nichttechnischen Dienstes erforderten neben der Bildschirmtauglichkeit für lange Arbeitsphasen am PC auch ein hohes Maß an Flexibilität und Stressresistenz. Aufgrund der unbestrittenen Feststellung, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist, länger als 2 Stunden ohne Unterbrechung am Bildschirm zu arbeiten, fehle es an der entscheidenden, für jedes Amt erforderlichen und verwertbaren Bildschirmtauglichkeit. Eine fehlende Bildschirmtauglichkeit stelle generell die Dienstfähigkeit infrage. Alle Arbeitsplätze bei der Beklagten (nicht nur solche, die der Laufbahn für den mittleren nichttechnischen Dienst zugeordnet sind) erforderten einen erheblichen Anteil an Bildschirmtauglichkeit. Arbeitsplätze, die keine wesentlichen Anforderungen an die Bildschirmtauglichkeit stellten, gebe es nicht.

Auch die Prüfung der Voraussetzungen für eine anderweitige Verwendung sei korrekt vorgenommen worden. Aufgrund der festgestellten Leistungseinschränkungen insbesondere im Hinblick auf die Bildschirmtauglichkeit der Klägerin sei auch für eine anderweitige Verwendung oder eine Verwendung mit der Hälfte der regulären Dienstzeit kein entsprechendes Restleistungsvermögen mehr vorhanden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Akten und den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 11. März 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet, da der Bescheid der DT AG vom 23. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2014 mit der darin angeordneten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1) An der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23. August 2013 und des Widerspruchsbescheids bestehen keine Bedenken. Die darin geregelte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist allerdings materiell rechtswidrig, da die Prüfung der Amtsanforderungen von einem falschen Maßstab hinsichtlich der örtlichen Verwendungsmöglichkeiten ausging.

Rechtsgrundlage für die Versetzung in den Ruhestand ist vorliegend § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG. Danach ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein spezifisch beamtenrechtlicher Begriff, der die Feststellung der Teilelemente Amtsanforderungen, leistungseinschränkender Sachverhalt, Prognosewertung und Diskrepanzfeststellung erfordert (BayVGH v. 25.9.2001 - 3 B 96.3079 - Rn. 17; VG Ansbach v. 5.11.2013 - AN 11 E 13.01741 - Rn. 24; Summer in: GKÖD § 44 BBG Rn. 5). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung im Rahmen einer Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - Rn. 10 = BVerwGE 150, 1 m. w. N.).

a) Ausgangspunkt der Prüfung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist zunächst die Festlegung der Amtsanforderungen. Die Amtsanforderungen knüpfen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung an den Aufgabenkreis, der dem Inhaber eines Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (sog. Amt im abstrakt-funktionellen Sinne), an (BVerwG v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - Rn. 14 = BVerwGE 150, 1 m. w. N.). Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinne) zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG a. a. O.).

b) Vorliegend steht die Klägerin im Dienst der DT AG. Bei privatrechtlich organisierten Unternehmen wie der DT AG gibt es keine Ämterstruktur im beamtenrechtlichen Sinne, weshalb der Ämterbegriff an die organisatorischen Gegebenheiten eines Postnachfolgeunternehmens angepasst werden muss (BVerwG a. a. O. Rn. 15). Diese Funktion erfüllt § 8 PostPersRG, der bestimmt, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten. Ein Funktionsvergleich der übertragenen Tätigkeit mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost legt den Maßstab einer gleichwertigen Tätigkeit und damit der amtsangemessenen Beschäftigung fest (BVerwG a. a. O.). Dabei determiniert der Dienstherr in Ausübung seines Organisationsermessens die Anforderungen an die übertragene Tätigkeit, welche bei Gleichwertigkeit die Amtsanforderungen im Sinne der Prüfung einer Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG darstellen.

c) Die Prüfung der Dienstunfähigkeit eines Beamten im Dienste eines Postnachfolgeunternehmens setzt somit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus (BVerwG a. a. O. Rn. 23). Diese amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten stellen mithin das Äquivalent der Amtsanforderungen bei privatrechtlichen Unternehmen dar. Hierzu muss ermittelt werden, welcher mögliche Aufgabenkreis für den Beamten in der ihn betreffenden Zuweisungsverfügung festgelegt worden ist, da dieser - wie bei einem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne - Maßstab für die Festlegung der Amtsanforderungen ist (BVerwG a. a. O. Rn. 24).

d) Die soeben dargelegten Anforderungen an die Prüfung der Dienstunfähigkeit versagen im konkreten Fall, da die Klägerin seit dem 1. April 2001 zur PBM-NL versetzt ist, ohne dass ihr gleichzeitig ein Aufgabenkreis oder ein Amt im konkret-funktionellen oder abstrakt-funktionellen Sinne zugewiesen wurde. Der Versetzungsanordnung vom 25. Mai 2001 (Bl. 216 f. d. Personalakte) lässt sich hinsichtlich eines Aufgabenkreises nichts entnehmen. Die PBM-NL hat nach Auskunft der DT AG lediglich die Funktion, die beurlaubten Beamtinnen und Beamten verwaltungstechnisch zu betreuen. Die PBM-NL hält selbst keine Dienstposten für diese Beamten vor; eine Beschäftigung der Klägerin war dort auch nie vorgesehen. In der Versetzungsanordnung selbst ist dargelegt, dass die Klägerin nach Beendigung ihres Sonderurlaubs (also dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses bei einem Kabelnetzbetreiber) von der PBM-NL zu einer wohnortnahen Organisationseinheit versetzt werden sollte. Dies ist jedoch mit Ausnahme einiger kurzfristiger Abordnungen nie erfolgt.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Lage eines zur PBM-NL versetzten Beamten im Wesentlichen vergleichbar mit der Zuweisung eines Beamten zur Personalserviceagentur Vi.. Bei der Zuweisung zu Vi. ist nach gefestigter, höchstrichterlicher Rechtsprechung weder ein Amt im konkret-funktionellen noch abstrakt-funktionellen Sinne verliehen worden (BVerwG v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - Rn. 24 = BVerwGE 126, 182; BVerwG v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - Rn. 25 = BVerwGE 150, 1 m. w. N.). Gleichzeitig hat der Beamte durch seine Zuweisung zu Vi. seine bisherigen Ämter im abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Sinne dauerhaft verloren (BVerwG v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - Rn. 23 = BVerwGE 126, 182). Insofern bemerkt das BVerwG zu Recht, dass im Rahmen der Prüfung der Dienstunfähigkeit eines Beamten die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Falle der Zuweisung zu Vi. „Schwierigkeiten bereitet“ (BVerwG v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - Rn. 25 = BVerwGE 150, 1).

e) Aus diesem Grund muss die Prüfung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der Dienstunfähigkeit modifiziert werden (vgl. zu diesem Ansatz schon VG Ansbach v. 5.11.2013 - AN 11 E 13.01741 - Rn. 24). Insofern bietet es sich an, die bereits entschiedene Fallgruppe des Wegfalls der einstigen Dienstbehörde auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Das BVerwG sieht es im Falle der Prüfung der Dienstunfähigkeit bei Wegfall der ursprünglichen Dienstbehörde als gerechtfertigt an, neben einem mittlerweile übertragenen Amt im abstrakt funktionellen Sinne auch auf die Beschäftigungsmöglichkeiten bei der nächsthöheren Behörde abzustellen (BVerwG v. 28.6.1990 - 2 C 18/89 - Rn. 17 = ZBR 1990, 352). Ebenfalls gerechtfertigt erscheint es, in einem solchen Fall bereits auf der Ebene der Prüfung der Amtsanforderungen auf die Prüfung der „anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten“ i. S.v. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG vorzugreifen (OVG Münsterv. 22.1.2010 - 1 A 2211/07 - Rn. 61). Ob sich der Ansatz des BVerwG im konkreten Fall hinsichtlich der äquivalenten Anwendung auf Beamte im Dienst eines privatrechtlichen Unternehmen vom Ansatz des OVG Münsters unterscheidet, braucht nicht entschieden werden, da beiden Ansätzen jedenfalls gemein ist, dass sie im weitesten Sinne auf Beschäftigungsmöglichkeiten bei der DT AG abstellen. Entscheidend ist insofern nicht, in welchem Betrieb oder in welcher Gesellschaft (Mutter- oder Tochtergesellschaften) die Klägerin eine Beschäftigung findet, sondern dass diese Beschäftigung amtsangemessen ist.

f) Beide Lösungsmöglichkeiten determinieren daher die Amtsanforderungen im Sinne eines örtlichen Maßstabs auf bundesweite Beschäftigungsmöglichkeiten, da die DT AG bundesweit tätig ist und die Klägerin als Bundesbeamtin (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG) insoweit bundesweit tätig sein kann. Die Prüfung anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten war vorliegend jedoch begrenzt auf den Großraum N.. Eine solche Begrenzung ist allerdings nur dann hinzunehmen, wenn der Klägerin ein Umzug tatsächlich unzumutbar wäre. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn zur Anordnung ämterwirksamer Maßnahmen wie der Versetzung, Abordnung oder Umsetzung durch die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten begrenzt, in deren Rahmen auch gesundheitliche oder psychische Auswirkungen auf den Beamten zu berücksichtigen sind (BVerwG v. 18.2.2013 - 2 B 51/12 - Rn. 10 = NVwZ 2013, 797; BVerfG v. 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 - Rn. 12 = NVwZ 2008, 547; BVerfG v. 23.5.2005 - 2 BvR 583/05 - Rn. 10 = NVwZ 2005, 926). Könnte der Beamte aus Gründen der Fürsorgepflicht auf einen Amts- oder Dienstposten nicht versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, so scheidet dieser auch für eine anderweitige Verwendung im Rahmen der Prüfung der Dienstunfähigkeit aus.

Die Begrenzung auf den Großraum N. entsprang wohl der zwischen den Beteiligten einvernehmlichen Meinung, dass der Klägerin ein Umzug unzumutbar sei. Dabei wurde die Unzumutbarkeit übereinstimmend lediglich aufgrund einer entsprechenden Bemerkung in den ärztlichen Gutachten der B.A.D. GmbH vom 31. Oktober 2012 und 30. März 2013 angenommen. Genauere medizinische Gründe, warum ein Umzug unzumutbar sein solle, sind in diesem Gutachten nicht dargelegt. Sie erscheinen auch im Hinblick auf die Fähigkeit der Klägerin, täglich bis zu 1 Stunde zu ihrer Dienststelle zu pendeln, mehr als fraglich. In der mündlichen Verhandlung konnten weder Klägerin noch Beklagte darlegen, wie das Gutachten zur Wertung der Unzumutbarkeit eines Umzugs kommen konnte. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage der Unzumutbarkeit eines Umzugs um eine Rechtsfrage und nicht um eine medizinische Frage handelt. Medizinische Erkenntnisse können nur die Basis bilden für die seitens der Beklagten vorzunehmende Rechtsentscheidung. An belegenden und tragfähigen substantiierten medizinischen Fakten zum Umzugsaspekt fehlt es aber im Gutachten, welches daher keine Basis für die Rechtsentscheidung sein kann. Selbst die Klägerin konnte (sich) nicht erklären, wie der Arzt zu seiner These kam. Auch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls ihre prinzipielle Bereitschaft zur Aufnahme einer amtsangemessenen Beschäftigung im Bundesgebiet bekundet.

Mangels erwiesener Unzumutbarkeit des Umzugs stellt sich hier somit die Eingrenzung der Verwendungsmöglichkeiten auf den Großraum N. als unzulässige Begrenzung der Amtsanforderungen im Sinne einer Prüfung der Dienstunfähigkeit dar. Angesichts der Tatsache, dass die DT AG weltweit etwa 230.000 Mitarbeiter beschäftigt und auch eine große Bandbreite an verschiedenen Dienstposten anbietet, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Prüfung der Dienstunfähigkeit anders ausfällt, wenn diese Prüfung mit bundesweitem Maßstab durchgeführt wird.

g) Die örtliche Begrenzung der Prüfung der Verwendungsmöglichkeiten stellt sich auch in Anbetracht der beklagtenseits geltend gemachten, mangelnden Bildschirmtauglichkeit der Klägerin nicht als irrelevant dar. Auch das Gericht sieht im Anschluss an Stimmen in der Literatur (vgl. Summer in: Fürst GKÖD § 44 BBG Rn. 12; vgl. hierzu auch BayVGH v. 25.9.2001 - 3 B 96.3079 - Rn. 18) in der mangelnden Bildschirmtauglichkeit grundsätzlich ein die Dienstfähigkeit in Frage stellendes Kriterium für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst. Zugegebenermaßen dürften auch Dienstposten, die entsprechend den sehr speziellen Anforderungen der Klägerin einen kontinuierlichen Wechsel zwischen Bildschirmtätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten ermöglichen, in einem modernen Dienstleistungsunternehmen rar gesät sein. Allerdings sind die Bildschirmfähigkeiten der Klägerin auch in Anbetracht der soeben dargelegten Größe der DT AG und der daraus folgenden Bandbreite an bundesweiten Einsatzmöglichkeiten nicht als so gering einzustufen, dass eine erfolgreiche Prüfung von anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten von vornherein auszuschließen wäre.

2) Nach alledem ist der Klage stattzugeben und der Bescheid der DT AG in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein Vorverfahren dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Erstattungsfähigkeit solcher Auslagen somit keinen Automatismus, sondern eine Einzelfallentscheidung entsprechend der konkreten Notwendigkeit dar (BVerwG v. 28.4.2010 - 6 B 46/09 - Rn. 6 m. w. N.). Maßgeblich ist dabei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Erfahrungs- und Bildungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte (BVerwG a. a. O.). Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es den Beteiligten aufgrund persönlicher Verhältnisse oder der Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten im Vorverfahren einzuschalten, ergibt sich hier schon aufgrund der komplizierten Rechtslage hinsichtlich der Prüfung der Dienstunfähigkeit bei Untergang des ursprünglichen Amtes im abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Sinne.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.