Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2018 - AN 10 K 17.31735

published on 31/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2018 - AN 10 K 17.31735
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit und sunnitischer Konfession und reiste eigenen Angaben zufolge am 21. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. April 2016 einen Asylantrag.

Seine persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 23. August 2016. Er gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem Ort … bei … Er hätte dort bei seiner Familie, bei den Eltern gewohnt. Die Eltern sowie drei Brüder und eine Schwester von ihm würden weiter dort wohnen, sowie seine Großfamilie. In Deutschland hätte er keine Verwandten. Er hätte zuletzt als Tagelöhner auf dem Bau gearbeitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger an, dass die Lage im Irak, auch in den kurdischen Gebieten unsicher sei und es dort kein gutes Leben gebe. Die wirtschaftliche Situation werde immer schlechter, man könne nicht genug fürs Leben verdienen. Der Konflikt zwischen den kurdischen Parteien würde alles verschlimmern. Er hätte seit seiner Kindheit davon geträumt, nach Deutschland zu kommen, was er seinen Eltern auch immer erzählt habe. Von Freunden, die zum Teil schon in Deutschland leben hätte er gehört, dass das Land Deutschland schön sei und die Menschen freundlich. Dies wäre sein Ausreisegrund gewesen. Bei seiner Rückkehr fürchte er, aufgrund der schlechten Lebensverhältnisse und aufgrund der politisch instabilen Lage im Irak seines Lebens nicht mehr sicher zu sein. Die Ausreise des Klägers sei am 7. November 2015 erfolgt.

Hierauf erging unter dem 20. März 2017 der streitgegenständliche Bescheid, mit dem die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise binnen 30 Tagen aufgefordert, andernfalls wurde ihm die Abschiebung primär in den Irak angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Flüchtlingsanerkennung und ein subsidiärer Schutzstatus deswegen nicht in Betracht kämen, weil der Vortrag des Klägers sich auf die allgemeine Situation in seiner Heimatregion bezog und keine gezielten Verfolgungshandlungen, bzw. von Personen drohender ernsthafter Schaden darin erblickt werden könne. Ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes käme angesichts des jungen Alters des Klägers, seiner Arbeitsfähigkeit und der Unterstützung durch die Großfamilie nicht in Betracht. Ein Abschiebungsverbot aus individuellen Gründen nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes käme nicht in Betracht, weil diesbezüglich nichts vorgetragen worden sei.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 27. März 2017, mit der beantragt wurde, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2017 in den Ziffern 1. und 3. bis 6. aufzuheben, die Beklagte verpflichten festzustellen, dass der Kläger Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, hilfsweise festzustellen, dass der Kläger subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 des Asylgesetzes ist, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger humanitären Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes genießt.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. August 2017 ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 2. August 2017 mitteilen, dass er homosexuell sei und sich bisher nicht getraut habe, dies in Deutschland gegenüber den Behörden zu offenbaren. Der Sinneswandel wäre deswegen eingetreten, da er nun in einer Beziehung mit einem Lebenspartner lebt. Sein Partner sei … … Der Lebenspartner wurde als Zeuge angeboten. Aufgrund dieser Tatsachen sei dem Kläger daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Bei seiner informatorischen Anhörung im Rahmen der Verhandlung vom 10. August 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er hätte Angst gehabt seine Homosexualität bei der Bundesamtsanhörung zu offenbaren, da er gedacht hätte auch in Deutschland deswegen auf Ablehnung zu stoßen und in den Irak zurückgeschickt zu werden. Auch wenn er im Zeitraum der Bundesamtsanhörung schon mit seinem Lebenspartner zusammen gewesen wäre, hätte er sich noch nicht getraut, dies zu offenbaren. Erst mit der Zeit wäre ihm bewusst gewesen, dass seine Neigung normal ist und dass er dies in dem liberalen Land Deutschland offenbaren könne. Bei einer Diskussion über das Thema in der Schule, die der Kläger besucht, hätte er mitbekommen, dass die homosexuelle Neigung in Deutschland akzeptiert werde, da dort über die gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland diskutiert wurde. Er hätte sich dann auch gegenüber seinen Mitschülern offenbart. Auch wenn dem Kläger der Umgang mit dem Thema in Deutschland nicht bekannt gewesen sei, hätte er vorgehabt hier seine Homosexualität offenzulegen. Bei einer Rückkehr in den Irak müsse er mit einer Verhaftung vom Staat rechnen und würde sich zudem in Todesgefahr befinden, weil er von seiner Familie mit tödlichen Bedrohungen rechnen müsste. Er habe schon im Irak Beziehungen zu Männern gepflegt, wobei er noch sehr jung war, als dies begonnen habe. Er hätte die Männer in der Stadt getroffen, diese jedoch nicht nach Hause mitnehmen können, da er von seinen Eltern dann umgebracht worden wäre. Bis jetzt hätte seine Familie noch nichts davon gemerkt, eine Möglichkeit zur Heirat hätte er abgesagt.

Der Lebenspartner des Klägers wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen. Dieser sei nach seinen Angaben ebenfalls Kurde, sunnitischer Konfessionszugehörigkeit und irakischer Staatsangehöriger. Er wäre Mitte Juli 2015 eingereist. Vor seiner Ausreise nach Deutschland hätte er in der Stadt … in der Provinz …, also nicht weit von der Heimatadresse des Klägers gewohnt, man hätte sich jedoch im Heimatland noch nicht gekannt. Der Zeuge berichtete in seiner Anhörung am 11. August 2016 im Wesentlichen aufgrund seiner Homosexualität ausgereist zu sein. Sein Vater hätte von seiner Homosexualität erfahren, und ihn beobachtet, wie er einmal mit einem anderen Mann zusammen war. Der Vater hätte ihn dann bei der Polizei angezeigt, welche ihn etwa einen Monat inhaftiert hätte. Seine Mutter hätte dann die Freilassung erwirkt. Er wäre dann wieder beobachtet worden, als er sich mit einem Mann getroffen habe. Sein Vater hätte ihn dann zu Hause mit dem Tode bedroht und seine Zunge teilweise aufgeschnitten.

Auch die weitere Umgebung hätte zu ihm gesagt, dass er gegen die Stammesehre verstoßen habe und er deswegen getötet werden musste. Dies wäre nur durch Zutun seiner Mutter nicht sofort geschehen und mit ihrer Hilfe hätte er sich dann zur Ausreise entschlossen.

Hierauf erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2017 die Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verfolgung des Zeugen aufgrund seiner Homosexualität zu.

Der Zeuge gab dies im Wesentlichen auch in der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2017 wieder. Er gab dabei auch an, seit etwa einem Jahr mit dem Kläger zusammen zu sein, mit ihm auch dann darüber gesprochen zu haben, dass der Kläger seine Homosexualität gegenüber den Behörden in Deutschland angeben könne und solle. Der Zeuge gab dabei auch an, etwa seit einem Jahr in der gemeinsamen Unterkunft mit dem Kläger zusammen zu wohnen. Der Zeuge wurde mit Wirkung zum 21. August 2015 der Unterkunft in … zugewiesen, wo er bis zum jetzigen Zeitpunkt, wie der Kläger auch, noch wohnt.

In der Folge der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, zur Ergänzung, Detailierung und Aufklärung der Lage von Homosexuellen im Irak, insbesondere in der Region Kurdistan-Irak, über die Angaben im Lagebericht des Auswärtigen Amtes hinaus.

Dem Gericht wurde eine Auskunft vom 9. November 2017 durch das Auswärtige Amt vorgelegt. Daraus geht in Ergänzung des Lageberichts hervor, dass homosexuelle Beziehungen unter Erwachsenen nach irakischem Strafrecht zwar nicht explizit verboten seien, § 394 des irakischen Strafgesetzbuches allerdings außereheliche Sexualkontakte verbiete, womit alle gleichgeschlechtlichen Sexualbeziehungen erfasst sind, da das Gesetz im Irak gleichgeschlechtliche Ehen nicht vorsieht. In Übereinstimmung mit dem Lagebericht wurde weiter ausgeführt, dass Homosexualität weitgehend tabuisiert und in weiten Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt wird, sodass ein hohes Risiko sozialer Ächtung bis hin zu Ehrenmorden bestehe. Derartige Fälle von Gewalt durch die eigene Familie würden nicht gemeldet, aufgrund der sozialen und religiösen Ablehnung der Homosexualität ist insoweit ein staatlicher, bzw. polizeilicher Schutz für Homosexuelle, auch gegen Diskriminierungen nicht vorhanden. Dies gelte insbesondere für die Region Kurdistan-Irak. Ergänzend zum Lagebericht wurde insoweit noch ausgeführt, dass aufgrund dieser Umstände die Homosexualität meistens geheim gehalten wird. Zum Gesamt-Irak wurde weiter ausgeführt, dass Hinweise vorlägen, dass konfessionelle Milizen wiederholt Homosexuelle bedroht und verfolgt haben und mit Ermordung von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht werden. Eine polizeiliche Untersuchung sei in den wenigsten Fällen bekannt geworden, die Polizei wird eher als Bedrohung, denn als Schutzmacht empfunden. Homosexuelle würden ihre Neigung daher geheim halten, sie würden in ständiger Angst vor Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung leben, da es keine staatlichen Rückzugsorte gäbe.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 18. Januar 2018 erneut verhandelt. Der Lebenspartner des Klägers wurde erneut auf Initiative des Klägers als Zeuge mitgebracht, auf eine Vernehmung wurde jedoch verzichtet. Der Kläger wurde erneut informatorisch angehört und gab dabei im Wesentlichen an, bei einer möglichen Rückkehr in den Irak zum jetzigen Zeitpunkt mit massiven Problemen, etwa einer Tötung durch seine Familie rechnen zu müssen, da er bei einer Rückkehr nun seine Homosexualität ausleben würde. Dies sei klar und es hätte in seiner Heimatregion schon mehrere derartige Fälle gegeben. Er hätte seine homosexuelle Neigung mit zwölf Jahren erstmals gemerkt. Diese hätte er jedoch bisher in seinem Heimatland nicht ausgelebt, denn die Leute hätten immer gesagt, dass man sowas nicht machen dürfe und man schlimmstenfalls umgebracht werde. Dies hätten auch seine Geschwister zu ihm gesagt, ohne dass es dafür einen konkreten Anlass gegeben hätte, da er seine Homosexualität gegenüber seiner Familie immer geheim gehalten habe und dies auch noch nicht bekannt geworden sei. Er hätte sich dann irgendwann zur Flucht nach Deutschland entschlossen, wobei es im Wesentlichen darum gegangen sei, in Deutschland mehr Freiheit zu haben. Wie sich homosexuelles Leben in Deutschland gestaltet, hätte er noch nicht gewusst. Zu seiner Familie hätte er gesagt, er würde ausreisen, um sich in Deutschland eine Existenz aufzubauen und die Familie dann finanziell unterstützen. Er hätte auch noch Kontakt zu seiner Mutter, die von seiner Homosexualität noch nichts wisse. Der Zeuge, mit dem er immer noch zusammen sei, hätte ihm nach der Bundesamtsanhörung des Klägers gesagt, dass der Kläger nunmehr seine Homosexualität gegenüber den Behörden offenbaren solle, was der Kläger jedoch zunächst noch abgelehnt hätte. Nach dem Ablehnungsbescheid hätte der Kläger dann auch Klage erhoben, mit dem Ziel, seine Homosexualität zu offenbaren. Er hätte nach dem Ablehnungsbescheid auch nochmal mit seinem Freund, dem Zeugen darüber gesprochen, der ihm nahegelegt habe, dies nun zu tun. Er hätte dann schließlich aber erst, als er den Termin zur mündlichen Verhandlung bekommen habe, dem Rechtsanwalt und damit auch dem Gericht Bescheid gesagt, da er gedacht habe, es wäre möglich, dies erst dann zu sagen.

Die Beklagte nahm schriftlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung und beantragte Klageabweisung, da nach ihrer Ansicht der Kläger seine Homosexualität nicht glaubhaft gemacht habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet, sodass über die Hilfsanträge nicht zu entscheiden war. Die Klage ist im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG begründet, da der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.

Das erkennende Gericht geht im Einklang mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung und der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Verfolgung wegen Homosexualität ein Verfolgungsgrund nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegt, die Verfolgung also wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, der sozialen Gruppe der Homosexuellen erfolgt (EuGH, U. v. 7.11.2013, C 199/12; VGH Baden-Württemberg, U. v. 7.3.2013, A 9 S 1873/12 und für einen Fall aus dem kurdischen Teil Iraks BayVGH, B. v. 9.1.2017, 13 A ZB 16.30516). Diese Beurteilung nach dem humanitären Asylrecht ist naturgemäß unabhängig von Kapazitätserwägungen, einem Vergleich zu in Deutschland noch existierenden Benachteiligungen von Homosexuellen durch die Gesellschaft und der Frage, ob ablehnende Asylbescheid vollzogen werden, bzw. ob bei stattgebenden Asylentscheidungen eine Überprüfung durch die Behörden stattfindet, ob die Fluchtgründe auch in Zukunft noch bestehen. Auch im vorliegenden Fall besteht ein relevanter Verfolgungsgrund, da der Kläger Verfolgung durch seine Familie nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Familie, sondern wegen seiner vorgetragenen homosexuellen Prägung befürchtet und nach seinem Vortrag auch von einer Verfolgung durch die weitere Gesellschaft wegen seiner Homosexualität auszugehen ist.

Das erkennende Gericht geht im Einklang mit dieser zitierten Rechtsprechung auch davon aus, dass Homosexuelle durch das Asylrecht nicht nur vor tatsächlichen, aktiven Repressalien geschützt sind, also wenn sie tatsächlich bereit sind, für die Neigung Verfolgung auf sich zu nehmen, sondern auch dann geschützt sind, wenn sie ihre Homosexualität im Herkunftsland geheim halten würden oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Letzteren stellt demnach nach der zitierten Rechtsprechung ebenfalls eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG dar.

Es steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger homosexuell ist. Zur Anerkennung kann hier schon die bloße Glaubhaftmachung, also die wahrheitsgemäße Schilderung eines insoweit beachtlichen Vortrages durch den Kläger. (BVerwG, U. v. 29.11.1977, 1 C 33.71). Dies gilt auch für die Frage der sexuellen Orientierung, auch wenn es sich hierbei nicht um Umstände handelt, die nur im Herkunftsland stattfinden. Denn dies sind Umstände, die in der Person des Klägers selbst begründet liegen und daher einer Überprüfung, anders als durch Würdigung des Vortrags des Klägers nur schwer zugänglich sind. Zudem hat der Kläger auch Zeugenbeweis angeboten. Weiterhin sind Tests zum Nachweis der Homosexualität aus Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Asylbewerbers unzulässig (EuGH, U. v. 2.12.2014, C 148/13 und zuletzt EuGH, U. v. 25.1.2018, C 473/16). Des Weiteren darf wegen des Persönlichkeitsrechts des Asylbewerbers nicht verlangt werden, dass der Asylbewerber homosexuelle Handlungen vornimmt oder Videoaufnahmen solcher Handlungen vorlegt und derartige Beweise dürfen, sofern sie angeboten werden auch nicht verwertet werden. Man kann auch nicht allein deswegen von einer mangelnden Glaubhaftmachung ausgehen, wenn der Asylbewerber seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht hat (EuGH, U. v. 2.12.2014, C 148/13). Des Weiteren gilt für die Glaubhaftmachung das Erfordernis, dass von der Wahrheit des klägerischen Vortrags und nicht von der bloßen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden muss (BVerwG, U. v. 29.11.1977, 1 C 33.71). Der Vortrag des Klägers muss zudem schlüssig sein und er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt (BVerwG, B. v. 26.10.1989, 9 B 405.89). Der Vortrag darf zudem keine unauflösbaren Widersprüche enthalten und Steigerungen im Sachvortrag müssen ebenfalls plausibel erklärt werden können (BVerwG, U. v. 23.2.1988, 9 C 32.87).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers zu seiner Homosexualität noch gerecht. Der Kläger legte dem Gericht seine Homosexualität in zwei Verhandlungsterminen dar und berichtete davon, wann ihm diese Neigung erstmals bewusst wurde und ab welchem Zeitpunkt er Beziehungen zu Männern unterhalten hat. Der Kläger brachte auch zweimal einen Zeugen mit, bei dem es sich um seinen Lebenspartner handele und der selbst zu seiner Homosexualität und zur Homosexualität des Klägers ausführte. Der Zeuge war jeweils nicht vom Gericht geladen worden. Auch nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts ist von einer Homosexualität des Klägers auszugehen. Das sehr späte Einbringen der sexuellen Orientierung in den Prozess kann noch erklärt werden. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes und der eingeholten Auskunft ergeht eine erhebliche Feindseligkeit gegenüber der Homosexualität im Irak hervor. Teilweise führt dies sogar zu Tötungen durch die eigene Familie. Bei Auseinandersetzung mit diesem aus deutscher Sicht zumindest fremd erscheinenden Umgangs mit dem Thema in der Kultur des Heimatlands des Klägers, insbesondere in seiner Heimatregion, kann nachvollzogen werden, dass es sich bei diesem Thema in der Heimatregion des Klägers um ein absolutes Tabuthema handelt. Die Erzählung des Klägers, dass in Gesprächen über das Thema immer mitgeteilt wird, dass dies verboten ist, dass er seine Homosexualität im Heimatland bislang geheim gehalten hat und dieses auch nicht in seiner Familie bekannt wurde, bzw. man dies bei Anzeichen möglicherweise nicht wahrhaben wollte, kann daher nachvollzogen werden. Angesichts dessen und angesichts der negativen Haltung staatlicher Behörden zu dem Thema kann daher nachvollzogen werden, dass sich der Kläger bezüglich dieses Themas offenbar geschämt hat, sich nicht getraut hat, bzw. unwillig war, dies auch gegenüber den Behörden in Deutschland zu offenbaren. Es kann vor diesem Hintergrund auch nachvollzogen werden, dass der Kläger, der wohl offenbar hauptsächlich der sittlichen Enge seines Heimatlandes entfliehen wollte, erst im Laufe seines Aufenthaltes in Deutschland und im Laufe des Verfahrens sowohl erkannt hat, dass er seine homosexuelle Neigung gegenüber den Behörden in Deutschland offenbaren darf und soll und dass dies für sein Asylverfahren auch rechtlich erheblich ist. Nur so kann auch erklärt werden, dass der Kläger, auch nachdem er über das Thema mit seinem Lebenspartner schon nach seiner Anhörung gesprochen hat, dies seinem Anwalt und dem Gericht erst kurz vor der mündlichen Verhandlung am 10. August 2017 mitgeteilt hat, zumal er wohl davon ausging, er könne dies dem Richter in ausreichendem Maße noch während der mündlichen Verhandlung darlegen. Aufgrund des kulturellen Kontextes und dem Umgang mit Homosexualität in der Heimatkultur des Klägers, in der der noch junge Kläger aufgewachsen ist, kann auch nicht von einer mangelnden Glaubhaftmachung insofern ausgegangen werden, dass der Kläger relativ wortkarg vortrug und nur auf explizite Nachfragen des Gerichts antwortete. In diesem zu beurteilenden Fall, geht das Gericht auch deswegen von einer Glaubhaftmachung der Homosexualität aus, weil die andere Deutung der Geschichte des Klägers und des Geschehensablaufes noch unwahrscheinlicher ist. Es ist auch möglich, dass der Kläger, nachdem ihm der Ernst der Lage spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung klargeworden ist, sich unter Zuhilfenahme eines aufgrund Homosexualität als Flüchtling anerkannten Zeugen, mit dem er gemeinsam gewohnt hat, dann noch einen Fluchtgrund zurechtgelegt hat. Nach Würdigung des gesamten Geschehens und der Auskunftslage scheint dem Gericht dies jedoch weniger wahrscheinlich, zumal der am hiesigen Verfahren unbeteiligte Zeuge am zweiten Verhandlungstermin unaufgefordert wieder mitkam und dann sicherlich zwischen dem Kläger und dem Zeugen eine Version abgestimmt worden wäre, bei der der Zeuge dem Kläger erst zu einem späteren Zeitpunkt darauf hingewiesen hätte, dass er seine Homosexualität gegenüber den Behörden, bzw. Gerichten offenbaren solle.

Nach alledem ist von einer Glaubhaftmachung der Homosexualität des Klägers auszugehen.

Es ist auch von einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG auszugehen. Der Kläger führt hier plausibel und glaubhaft aus, dass er seine Homosexualität bei einer möglichen Rückkehr in sein Heimatland ausleben würde, nachdem er hier in Deutschland eine offene Beziehung geführt hat und es für sich als normal wahrgenommen hat, dass Homosexualität akzeptiert wird. Er hat sich damit, in einem längeren Entwicklungsprozess, von den kulturellen Vorstellungen seiner Heimatregion abgelöst. Der Kläger kann sich auch auf eine Verfolgung bei einer Rückkehr berufen, auch wenn bislang gegenüber ihm noch keine Verfolgungshandlungen wegen Homosexualität erfolgt sind. Denn nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Ausrichtung ist. So liegt der Fall hier, da die homosexuelle Neigung des Klägers sich schon in seiner Jugend bei ihm gezeigt hat und Nachteile bei Rückkehr wegen dieser schon früher bestehenden Ausrichtung resultieren und zudem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein Geheimhalten, bzw. ein Beschränken im Hinblick auf die sexuelle Orientierung nicht zugemutet werden kann.

Dem Kläger droht insofern zum einen eine Verfolgungshandlung durch die plausibel vorgetragene mögliche Tötung durch die eigene Familie, bzw. das weitere Umfeld. Eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AsylG ist auch die Unterstrafstellung außerehelichen Verkehrs, die wegen der fehlenden Möglichkeit des Eheschlusses für Homosexuelle vor allem diese in diskriminierender Weise gegenüber heterosexuellen Paaren trifft. Da das Recht auf Freiheit auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention als grundlegendes Menschenrecht geschützt ist (Art. 5), überschreitet eine derartige Bestrafung auch die nach § 3a Abs. 1 AsylG zu fordernde Erheblichkeitsschwelle. Angesichts der ergänzenden Ausführungen des Auswärtigen Amtes, aber auch angesichts des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017, wo geschildert ist, dass die soziale Ächtung für Homosexuelle bis hin zu Ehrenmorden führen kann, kann insgesamt keinesfalls davon gesprochen werden, dass die soziale Ächtung für Homosexuelle im Irak die asylrechtliche Erheblichkeitsschwelle nicht übersteigt (vgl. zu dieser Rechtsauffassung BayVGH, B. v. 9.1.2017, 13 A ZB 16.30516). Die vom Kläger geschilderten Nachteile fügen sich in die Auskunftslage ein. Nach der ergänzend eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes ist zudem auch mit tödlichen Bedrohungen durch konfessionelle Milizen für Homosexuelle zu rechnen.

Diese Gefahren drohen dem Kläger mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt ist, haben die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht, als die dagegensprechenden Tatsachen (zu diesem Maßstab: BVerwG, U. v. 17.10.1995, 9 C 9/95). Angesichts der Auskunftslage, die von einer Strafbarkeit außerehelichen Verkehrs spricht, die die soziale Ächtung bis hin zu Ehrenmorden von Homosexuellen schildert, sowie die Bedrohung durch konfessionelle Milizen, sowie den Schutzunwillen des Staates und die Angst der Homosexuellen, die im Regelfall zu einer Geheimhaltung der sexuellen Neigung führt, ist nicht nur im Hinblick auf den individuellen Vortrag des Klägers, sondern auch ganz allgemein davon auszugehen, dass jeder vernünftig denkende, besonnene Homosexuelle ernsthaft Furcht vor im Rahmen des Asylrechts erheblichen Rechtsgutsverletzungen im Irak, insbesondere in der Heimatregion des Klägers haben muss und dass nur in Einzelfällen, etwa wenn der Kläger sich aus anderen Motiven aus der Verfolgungsfurcht zur Geheimhaltung entschließt oder auf besondere Unterstützung zurückgreifen kann eine beachtliche Verfolgungsfurcht nicht besteht (für eine Prüfung des Einzelfalls dagegen BayVGH, B. v. 9.1.2017, 13 A ZB 16.30516).

Die Verfolgung geht hier von der Gesellschaft sowie der eigenen Familie des Klägers aus. Diese können nach § 3c Nr. 3 AsylG Verfolgungsakteur sein, da staatliche Organe nach der Auskunftslage nicht willens sind Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Wegen der Schutzunfähigkeit und dem fehlenden Schutzwillen staatlicher Institutionen im gesamten Irak, wie es aus der eingeholten Auskunft hervorgeht, steht dem Kläger auch kein interner Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG in einem anderen Teil seines Heimatlandes zur Verfügung.

Davon kann man gerade deswegen ausgehen, da wegen der Strafbarkeit außerehelichen Verkehrs, was besonders Homosexuelle treffen dürfte, sogar von aktiven Nachteilen für Homosexuelle von staatlichen Institutionen auszugehen ist.

Nach alledem liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft vor und die Klage ist insoweit begründet.

Nachdem der Kläger somit Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz hat, waren auch die Ziffern 3. bis 6. des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. Über den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in dieser Situation nicht mehr zu befinden. Die Abschiebungsandrohung ist in der Folge mangels vorliegender Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG rechtswidrig und damit aufzuheben. Die Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG mangels Ausreiseverpflichtung ist ebenfalls unrechtmäßig und aufzuheben.

Die Kostenentscheidung der erfolgreichen Klage beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.

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published on 07/03/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2012 - A 9 K 122/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.
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published on 12/10/2018 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Bek
published on 09/04/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes sowie die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rech
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.