Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Okt. 2018 - RO 13 K 17.32861

published on 12/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Okt. 2018 - RO 13 K 17.32861
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die ausweislich der Staatsangehörigkeitsurkunde am ...1983 in Erbil geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 02.01.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29.11.2016 einen Asylantrag.

Im Rahmen ihrer Anhörung am 19.12.2016 gab die Klägerin unter Beschränkung ihres Asylantrags auf Feststellung von Flüchtlingsschutz gegenüber dem Bundesamt an, dass sie bis zu ihrer Ausreise am 13.08.2015 in Erbil, Stadtteil ..., gelebt habe. Ihre Geschwister und die Großfamilie leben noch immer im Irak. Sie habe gearbeitet und die Reise aus ihren Ersparnissen finanziert. Sie habe eine Ausbildung als Krankenpflegerin, habe aber nur weniger als ein Jahr als Krankenpflegerin gearbeitet. Zuletzt habe sie als Schauspielerin gearbeitet. Sie habe auch eine Ausbildung in Musik und Schauspiel gemacht.

Zu den Asylgründen führte die Klägerin an, dass sie als Frau geboren wurde, sich allerdings schon seit Kindesalter als Mann fühle. Anatomisch sei sie eine Frau. Sie nehme keine Hormone ein. Äußerlich erscheine sie als Mann (kurzer Bart). Weil sie sich allerdings als Mann fühle habe sie im Irak, autonome Region Kurdistan, Probleme bekommen. Wenn sie sich bei einem Bäcker in einer Reihe habe anstellen wollen, habe sie nicht gewusst ob sie sich zu den Frauen oder zu den Männern stellen solle. Für sie sei alles sehr schwierig. Sie verliere deshalb mehr und mehr ihre Männlichkeit. Dies sei auch ein Grund gewesen, weshalb sie ihren Arbeitsplatz verlassen habe. Auch bei der Ausstellung des Personalausweises habe sie der Personalleiter zu sich gerufen und gefragt ob sie denn nun ein Junge oder ein Mädchen sei und habe sie dabei ausgelacht. Er habe dann zwar den Personalausweis ausgestellt, habe sie aber weiterhin ausgelacht. Das sei eine von vielen Situationen, die ihr passiert seien. Auch Nachbarn hätten sich über sie lustig gemacht. Nur ihre Eltern und ihre Familie hätten zu ihr gestanden. Bei Straßenkontrollen und beim Ausstellen des Führerscheins sei die Klägerin immer wieder ausgelacht worden.

Ihre Freunde hätten nicht gewusst, dass sie ein Mädchen sei. Auch in Deutschland habe niemand davon gewusst und sie sei in einem Zimmer mit einem Jungen gewesen. Die Klägerin gab an, nicht in den Irak zurückkehren zu wollen, da sie dort kein Leben habe. Sie habe verschiedene Zertifikate und habe trotzdem kein Leben. Sie habe auch schon versucht sich umzubringen.

Das Bundesamt ging davon aus, dass die Klägerin männlich sei und lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.05.2017 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 2) ab. Außerdem stellte es das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest (Ziffer 3). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; andernfalls würde sie in den Irak oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziffer 4). Ferner befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Der Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 11.05.2017 übergeben.

Am 19.5.2017 hat die Klägerin Klage erhoben und begründet diese wie folgt: Die Klägerin sei zwar als Frau geboren, fühle sich aber als Mann. Sie trage einen Bart und keine weibliche Kleidung. Im täglichen Leben versucht die Klägerin zu verheimlichen, dass sie eine Frau ist. Die Klägerin möchte sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterziehen. Sie sei der Verfolgung im Heimatland ausgesetzt, da sie kein normales Leben führen könne. Es seien nicht nur die täglichen Beeinträchtigungen des Alltags. Sie sei auch des Öfteren schon geschlagen und verletzt worden. Auch wurde sie von Seiten der Behörde diskriminiert, als sie ihren Ausweis habe verlängern wollen. Sie habe nicht immer verheimlichen können, dass sie als Frau geboren wurde. Diese Diskriminierungen hätten gravierenden Einfluss auf die psychische Gesundheit der Klägerin. Sie habe sich bereits einmal das Leben nehmen wollen. Zudem sei sie von Familienangehörigen ihrer Bekanntschaften verfolgt worden. Sie habe sich in ein Mädchen namens A* ... verliebt und sei mit ihr zusammen gewesen. Die wisse nicht, dass sie eine Frau sei. Als der Vater und der Onkel des Mädchens mitbekommen haben, dass diese mit der Klägerin zusammen gewesen sei, hätten sie die Klägerin geschlagen und verletzt. Sie hätten ihr gedroht, sie umzubringen. Die Klägerin habe auch mit einer anderen Frau, namens T* ... intensiven Kontakt gehabt. Auch diese habe nicht gewusst, dass die Klägerin eine Frau sei. Sie sei mit einem reichen, einflussreichen Mann verheiratet. Nachdem dieser Fotos von der Klägerin auf dem Handy der Frau gesehen habe, habe er der Klägerin gedroht, sie umzubringen. Die Klägerin müsse sich auch nicht auf Fluchtalternativen verweisen lassen. Als Transsexuelle werde sie im ganzen Irak verfolgt. Zudem könne sie sich als Kurdin nur in bestimmten Regionen aufhalten. Da sich die Klägerin Frauen als Partnerinnen suche, aber für ihre Verfolger als Frau gelte, sei sie in deren Augen homosexuell. Die Lage für Angehörige der LTBG (Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender) sei äußerst schwierig im Irak. Homosexuelle würden im Irak verfolgt werden. Von der Klägerin könne nicht verlangt werden, dass sie sich nicht weiter in der Öffentlichkeit zeige, wie sie sich fühle. Die Klägerin leide psychisch immens unter ihrer Situation im Irak. Schon im Irak seien ihr von einem Arzt psychische Probleme bescheinigt worden. Die Klägervertreterin hat ein ärztliches Schreiben übergeben. Aus diesem ergebe sich, dass man aus der Anrede „Miss“ erkennen könne, dass keine Möglichkeit für Transgender bestehe, von außen so wahrgenommen zu werden, wie sie es möchte. Für die Klägerin bestehe eine individuelle und hinreichend konkrete Gefahr für Leib und Leben.

Am 24.06.2017 teilte die Klägerin mit, dass sie von ihrer Familie erfahren habe, dass diese von dem Ehemann ihrer Freundin T* ... bedroht worden sei. Dieser verteile Bilder von der Klägerin im Irak, um sie und ihre Familie unter Druck zu setzen. Der Ehemann habe sich zwischenzeitlich von T* ... scheiden lassen, weil diese eine emotionale Beziehung zur Klägerin unterhalte.

Mit Schreiben vom 31.08.2018 teilt die Klägerin mit, dass sie beim Amtsgericht Nürnberg einen Antrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Transsexuellengesetz auf Änderung ihres Vornamens in einen männlichen Vornamen gestellt hat. Ein entsprechendes Ladungsschreiben des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.05.2018 wurde übergeben. Um eine geschlechtsangleichende Operation erreichen zu können, befinde sich die Klägerin in Behandlung bei einem Endokrinologen, Dr. ... Dessen Bericht vom 11.04.2018 kann entnommen werden, dass bei der Klägerin eine kontrasexuelle Hormontherapie eingeleitet wurde. Des Weiteren wurde ein Schreiben des Dr. med. Dipl. Psych. L* ... übergeben, welcher bei der Klägerin Transsexualismus diagnostizierte und ein Bericht des Psychotherapeuten ... vom 25.04.2018. Letzterem ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin seit 13.06.2017 in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Im Rahmen der Diagnose wird eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden Depression sowie Transsexualismus aufgeführt. Im Behandlungsverlauf wird geschildert, dass die Klägerin im Alltag als Mann lebt und auch mit männlichem Vornamen angesprochen wird und in der angenommenen Geschlechterrolle sehr gut zurechtkommt. Seit Jahren besteht der Wunsch, die primären und sekundären Geschlechtsmerkmale an männliche anzugleichen. Es ist anzunehmen, dass sich die permanente Geschlechtstransposition in ihrem weiteren Leben nicht mehr ändern wird. Aus psychotherapeutischer Sicht wird die Indikation einer geschlechtsangleichenden Operation befürwortet. Eine solche ist dringend einzuleiten, weil die psychischen Belastungen für die Patientin nicht mehr tragbar sind.

Dem Gericht wurde ein frauenärztliches Attest des Dr. D ... vom 14.09.2018 vorgelegt. Ausweislich dessen sind die primären Geschlechtsorgane der Klägerin weiblich. Des Weiteren wurde ein Schreiben von Dr. S. vom 03.08.2018 vorgelegt. Nach diesem wird die Testosteronsubstitution von der Klägerin gut vertragen. Es ist die Vorstellung der Klägerin bei einem Chirurg zur geschlechtsangleichenden Operation vorgesehen.

In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an, dass sie im Falle ihrer Rückkehr zwar keine Angst vor ihren Eltern und Geschwistern habe, da diese sie noch immer unterstützen, aber sie habe Angst vor ihren Verwandten und der Gesellschaft. Sie gehe davon aus, dass sie bei ihrer Rückkehr und ihrem jetzigen Erscheinungsbild, welches durch und durch männlich ist, ihre Verwandten angreifen und töten werden. Ihre Mutter und ihre Geschwister könnten sie nicht schützen. Im Irak sei es normal, dass man Menschen, wie die Klägerin, töte. Im Irak sei es absolut verboten, dass die Klägerin eine Frau heiraten könne, vielmehr würde die Klägerin sofort getötet werden. Es sei zudem nicht möglich, dass sich die Klägerin nach ihrer Operation als Mann im Irak registrieren lassen könne. Eine Änderung des Geschlechts sei bei den irakischen Behörden nicht vorgesehen und würde für die Klägerin bedeuten, dass sie sich den Weg zum Tod selbst eröffne. Es wäre für die Klägerin auch nicht möglich, dauerhaft zu verbergen, dass sie eine Frau gewesen ist. Aufgrund dessen, dass es nicht möglich sei, die persönlichen Dokumente entsprechend zu ändern, bestehe immer die Gefahr, dass herauskomme, dass die Klägerin eine Frau sei und sodann wäre ihr Leben in Gefahr. Bis zu ihrer Ausreise habe die Klägerin keine Würde gehabt und sich sehr schlecht gefühlt. Sie sei von den Nachbarn und Behörden oft beleidigt und zum Teil auch geschlagen worden. Sie habe sich geschämt und sich nicht getraut, sich zu outen, da sie gewusst habe, dass es für sie den Tod bedeute. Die Klägerin gab weiter an, dass sie zwischenzeitlich einige Personen aus dem Irak kenne, die ihr Schicksal teilen, aber dass all diese Personen den Irak verlassen hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 / 7 Satz 2 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte, die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11.10.2018 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und in dem Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder aber von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird zudem nicht zuerkannt, wenn im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3 e AsylG.

1. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20. Februar 2013, 10 C 23/12 - juris Rn. 32; B. v. 7. Februar 2008, 10 C 33/07 - juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1 a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Qualifikationsrichtlinie (ABl. L 337 S. 9) die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, U. v. 27. April 2010, 10 C 5/09 - juris Rn. 23).

Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, U. v. 13. Februar 2014, 10 C 6/13 - juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es den Ausländern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 24. März 1987, 9 C 321/85 - juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, U. v. 12. November 1985, 9 C 27/85 - juris Rn. 11 ff; B. v. 21. Juli 1989, 9 B 239/89 - juris Rn. 3).

Gemessen hieran liegt eine Verfolgungshandlung vor. Es ist nach Auffassung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei Rückkehr in den Irak einer Verfolgung aufgrund ihrer Transsexualität ausgesetzt sein würde. Nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Verfolgungen i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG als solche, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgung auch die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt bzw. nach § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Asyl auch die gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.

a) Die Einzelrichterin ist nach Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass die Klägerin transsexuell ist. Bereits der beim Bundesamt vorgelegten Staatsangehörigkeitsurkunde ist zu entnehmen, dass die Klägerin weiblich ist. Dies wird zudem durch die dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (Dr. D* ... vom 14.09.2018 sowie Dr. ... vom 11.04.2018) bestätigt. Das Erscheinungsbild der Klägerin ist aber durchweg männlich. So wurde bereits bei ihrer Ankunft im Bundesgebiet im Ankunftsnachweis im Rahmen des Geschlechts männlich eingetragen und die Klägerin von der Beklagten auch als männlich behandelt. Das Gericht ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Stellungnahme des Psychotherapeuten ... vom 25.04.2018 zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin langfristig die geschlechtsangleichende Operation zum Mann anstrebt und bereits jetzt im Alltag als Mann lebt und in dieser Geschlechterrolle gut zurechtkommt. Nach den Ausführungen des Psychotherapeuten ... ist auch davon auszugehen, dass sich die permanente Geschlechtstransposition auch im weiteren Leben der Klägerin nicht mehr ändern wird. „Denn bei der Klägerin sind die drei Kriterien, die innere Stimmigkeit, Konstanz des Identitätsgeschlechts und seine individuelle Ausgestaltung sowie die Lebbarkeit der gewünschten Geschlechterrolle und die realistische Einschätzung der Möglichkeiten und Grenzen somatischer Behandlung gegeben. Es ist zu einem stabilen Identitätsgefühl im männlichen Geschlecht und im Verhalten zu einer dauerhaften Übernahme der männlichen Geschlechterrolle gekommen.“

b) Bei Auseinandersetzung mit diesem aus deutscher Sicht zumindest fremd erscheinenden Umgangs mit dem Thema in der Kultur des Heimatlands der Klägerin, insbesondere in ihrer Heimatregion, kommt das Gericht zur Überzeugung, dass es sich bei diesem Thema in der Heimatregion der Klägerin um ein absolutes Tabuthema handelt und die Klägerin aufgrund dessen mit erheblichen Repressalien zu rechnen hat. Die Klägerin konnte zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass ihre Transposition zum männlichen Geschlecht bereits jetzt derart vorangeschritten ist, dass eine Rückkehr zum angeborenen Geschlecht nicht mehr wahrscheinlich erscheint und demnach auch ein Ausleben der angenommenen Geschlechterrolle im Heimatland im Falle einer Rückkehr zur Folge hat. Die Klägerin hat sich damit, in einem längeren Entwicklungsprozess, von den kulturellen Vorstellungen ihrer Heimatregion abgelöst. Die Klägerin kann sich auch auf eine Verfolgung bei einer Rückkehr berufen, auch wenn gewisse Zweifel bestehen, ob die bislang im Heimatland erfolgten Beleidigungen und Repressalien bereits so gravierend waren, dass sie eine grundlegende Menschrechtsverletzung i.S.d. § 3 a Abs. 1 AsylG darstellen.

Die Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich geschämt habe und oftmals beleidigt und zum Teil geschlagen wurde, sind insoweit widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert worden. Zwar mögen die Beleidigungen und Belustigungen durch Nachbarn und Behörden gegebenenfalls auf den ersten Blick nicht ausreichen, um eine gravierende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte zu begründen. Wenn man zudem aber auch den ärztlich bestätigten inneren Leidensdruck der Klägerin berücksichtigt, welcher in dem Selbstmordversuch der Klägerin gipfelte, kann man gleichwohl davon ausgehen, dass die Eingriffsintensität im Rahmen der psychischen Gewalt überschritten wurde und demnach bereits vor Ausreise eine Verfolgungshandlung gem. § 3 a AsylG vorlag.

Jedenfalls ist aber aufgrund der nun fortgeschrittenen Transposition der Geschlechterrolle davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak aufgrund ihrer Transsexualität einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung ausgesetzt ist. Denn nach § 28 Abs. 1 a AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Ausrichtung ist. So liegt der Fall hier, da die transsexuelle Neigung der Klägerin schon seit ihrer Kindheit bestehe und sie sich seit jeher als Junge gefühlt habe. Dadurch ist davon auszugehen, dass die Nachteile, die bei Rückkehr entstehen, aus dieser schon früher bestehenden Ausrichtung resultieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, U. v. 7. November 2013, C 199/12 - juris) ist ein Geheimhalten, bzw. ein Beschränken im Hinblick auf die sexuelle Orientierung nicht zumutbar und im vorliegenden Fall auch nicht mehr möglich, da aufgrund der vorangeschrittenen Transposition durch die eingeleitete Hormontherapie und die anstehende geschlechtsangleichende Operation eine Rückkehr zum weiblichen Geschlecht aller Wahrscheinlichkeit nach ausscheidet.

Der Klägerin droht insofern zum einen eine Verfolgungshandlung durch die plausibel vorgetragene mögliche Tötung durch die entfernteren Verwandten bzw. das weitere Umfeld und zum anderen durch die Gesellschaft und Behörden. Eine Verfolgungshandlung nach § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AsylG ist auch die Unterstrafstellung außerehelichen Verkehrs, die wegen der fehlenden Möglichkeit des Eheschlusses für Transsexuelle vor allem diese in diskriminierender Weise gegenüber heterosexuellen Paaren trifft.

Das irakische Strafgesetzbuch stellt im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführte homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen zwar nicht mehr unter Strafe (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 15). Allerdings verbietet Art. 394 des irakischen Strafgesetzbuches außereheliche Sexualkontakte mit Frauen (vgl. Irakisches Strafgesetzbuch Nr. 111 von 1969 i.d.F. vom 14. März 2010). Gleichgeschlechtliche Sexualbeziehungen sollen auch hiervon erfasst sein, weil das Gesetz im Irak gleichgeschlechtliche Ehen nicht vorsieht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 18. Mai 2018, S. 145). Ferner sollen die Gesetze, die sich mit der „öffentlichen Moral“, Sodomie oder der „Ehre“ auseinandersetzen, so vage definiert sein, dass sie laufend gegen Mitglieder sexueller Minderheiten eingesetzt werden können (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S. 2). Auf der Ebene des Stammesrechts können Stämme Mitglieder aus ihrem eigenen Stamm töten, wenn sie ein sog. schwarzes Verbrechen (as-souda) begehen - wie etwa homosexuelle Handlungen (vgl. UNCHR, Tribal Conflict Resolution in Iraq, 15. Januar 2018, S. 2 Fußnote Nr. 9). Scharia-Richter sollen bekannt dafür sein, Hinrichtungen von Männern und Frauen aufgrund von gleichgeschlechtlichen Beziehungen anzuordnen, obwohl das irakische Rechtssystem nicht an Entscheidungen der Scharia-Gerichte gebunden ist (vgl. Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 3 sowie 30. Mai 2018). Große Teile der Bevölkerung lehnen Homosexualität als unvereinbar mit Religion und Kultur ab. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung bis hin zu Ehrenmorden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. Februar 2018, S. 14). Das Erstarken nichtstaatlicher bewaffneter Akteure (zum Hintergrund: SWP, Die »Volksmobilisierung« im Irak, August 2016) soll die Schutzbedürftigkeit von Personen noch verstärkt haben, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 18. Mai 2018, S. 145). Auch in der Region Kurdistan-Irak sind keine Fälle von Personen bekannt, die nach ihrem Outing hier weitergelebt haben. Es kommt zur Gewalt gegen LGBT und es finden „Hexenjagden“ auf diese Personengruppen statt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S. 3). Homosexuelle müssen insbesondere mit der tödlichen Bedrohung durch konfessionelle Milizen rechnen (vgl. VG Ansbach, U. v. 31. Januar 2018 - AN 10 K 17.31735 unter Bezugnahme auf eine für das Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. November 2017).

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2018, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 18. Mai 2018, S. 145 f; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018; Accord, Lage von LGBT-Personen im Irak, Bericht vom 30. Mai 2018; VG Ansbach, U. v. 31. Januar 2018 - AN 10 K 17.31735 unter Bezugnahme auf eine für das Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. November 2017) ist daher davon auszugehen, dass eine Änderung des Geschlechts bei den irakischen Behörden nicht möglich und damit eine Eheschließung der Klägerin mit einer anderen Frau ausgeschlossen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für die irakischen Behörden die stets als weiblich geltende Klägerin bei dem Versuch eine Frau zu ehelichen Homosexualität zugesprochen wird. Da das Recht auf Freiheit auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention als grundlegendes Menschenrecht geschützt ist (Art. 5), überschreitet eine derartige Bestrafung auch die nach § 3 a Abs. 1 AsylG zu fordernde Erheblichkeitsschwelle. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln muss davon ausgegangen werden, dass die im Irak bestehende soziale Ächtung von Homosexuellen, Transsexuellen und allen nicht der traditionellen Geschlechterrolle entsprechenden Personen, bis hin zu Ehrenmorden die asylrechtliche Erheblichkeitsschwelle übersteigt (vgl. zu dieser Rechtsauffassung BayVGH, B. v. 9. Januar 2017, 13 A ZB 16.30516 - juris; VG Berlin, U. v. 05. Juni 2018 - VG 25 K 327.17 A - juris; VG Ansbach, U. v. 31. Januar 2018 - AN 10 K 17.31735 - juris). Diese Gefahren drohen der Klägerin mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt ist, haben die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht, als die dagegensprechenden Tatsachen (zu diesem Maßstab: BVerwG, U. v. 17. Oktober 1995, 9 C 9/95 - juris). Angesichts der Auskunftslage, die von einer Strafbarkeit außerehelichen Verkehrs spricht, die die soziale Ächtung bis hin zu Ehrenmorden von LGBT-Personen schildert, sowie die Bedrohung durch konfessionelle Milizen, sowie den Schutzunwillen des Staates und die Angst der LGBT, die im Regelfall zu einer Geheimhaltung der sexuellen Neigung führt, ist nicht nur im Hinblick auf den individuellen Vortrag der Klägerin, sondern auch ganz allgemein davon auszugehen, dass jeder vernünftig denkende, besonnene Transsexuelle ernsthaft Furcht vor im Rahmen des Asylrechts erheblichen Rechtsgutsverletzungen im Irak haben muss.

2. Die oben dargelegte Verfolgung der Klägerin wegen ihrer Transsexualität knüpft auf ein für die Flüchtlingseigenschaft relevantes Verfolgungsmerkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG an. Verfolgungsgrund ist nach § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, die soziale Gruppe der LGBT-Gemeinde bzw. der Transsexuellen (EuGH, U. v. 7. November 2013, C 199/12 - juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 7. März 2013, A 9 S 1873/12 - juris; BayVGH, B. v. 9. Januar 2017, 13 A ZB 16.30516 - juris). Auch wenn sich die vorgenannte Rechtsprechung überwiegend mit Homosexualität befasst, können die Grundsätze auf den hiesigen Fall übertragen werden. Zum einen gilt die Klägerin im Irak als homosexuell, da sie entsprechend der Staatsangehörigkeitsurkunde weiblich ist und weibliche Partnerinnen präferiert. Zum anderen betrifft Transsexualität, genau wie Homosexualität das Merkmal der sexuellen Orientierung, aufgrund derer der Klägerin eine Verfolgung droht. Transsexuelle haben eine gemeinsame unveränderliche Eigenschaft und teilen eine eindeutige Identität. Man kann von ihnen auch nicht abverlangen, ihre Neigung zu unterdrücken bzw. geheim zu halten. Von ihnen ist insoweit auch nicht mehr Zurückhaltung als von einem Heterosexuellen abzuverlangen (vgl. EuGH, U. v 07. November 2013 - C-199/12 - juris). Die irakische Gesellschaft nimmt Personen der LGBT-Gemeinde, die nicht der traditionellen Geschlechterrolle entsprechen, als andersartig war. Sie diskriminiert sie und grenzt sie sozial aus (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sexuelle Minderheiten in Irakisch Kurdistan, 13. März 2018, S. 2).

3. Die Verfolgung geht nach dem Vortrag der Klägerin einerseits von ihren Verwandten und von der Gesellschaft aus bzw. nach den Erkenntnisquellen des Gerichts (s. oben) auch von konfessionellen Milizen. Dies sind alles nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 3 c Nr. 3 Asyl. Diese können ebenfalls Akteure einer Verfolgung sein, wenn staatliche Akteure nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies ist vorliegend der Fall. Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutzmacht empfunden. Staatliche Rückzugsorte für LGBT gibt es nicht. Die Anzahl privater Schutz-Initiativen ist sehr beschränkt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 12. Februar 2018, S. 14; siehe ferner: Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 6 ff.). Darüber hinaus existiert im Irak weder ein Gesetz gegen Hassverbrechen noch gegen Diskriminierungen bzw. sonstige hilfreichen strafrechtlichen Mittel (vgl. Accord, Lage von LGBTI-Personen, 9. Februar 2017, S. 3). Aus diesem Grund, besteht für die Klägerin auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 3 e AsylG. Es fehlt - wie aufgezeigt - an der nötigen Schutzfähigkeit und -willigkeit staatlicher Institutionen im gesamten Irak (VG Ansbach, U. v. 31. Januar 2018 - AN 10 K 17.31735 - juris Rn. 30).

4. Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet, sodass über die Hilfsanträge (Ziffer 2 und 3) nicht zu entscheiden war. Als Folge der Verpflichtung, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, waren auch die Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Bundesamts vom 09.05.2017 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 31/01/2018 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. März 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. 2. Die Beklag
published on 13/02/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt nach rechtskräftiger Einstellung seines Asylverfahrens gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsid
published on 07/03/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2012 - A 9 K 122/12 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.
published on 27/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.