Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am … 1964 geborene Kläger ist Beamter im Dienste des Beklagten und seit 1. Oktober 2016 beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, …, beschäftigt.

Ende 2015 wurde beim Kläger eine Erkrankung an Prostatakrebs festgestellt.

Auf seine Anfrage vom 13. Februar 2016 teilte ihm die damals für ihn zuständige Dienststelle … - Bezügestelle Beihilfe - des Landesamts für Finanzen unter dem 19. Februar 2016 mit, dass die geplante NanoKnife (IRE)-Behandlung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung anerkannt werden könne. Es wurde dringend um Beachtung gebeten, dass maximal bei Begründung der 3,5-fache Faktor anerkannt werden könne (im Kostenvoranschlag sei bei der GOÄ-Ziffer 1860a der 21,0-fache Faktor vermerkt).

Mit Antrag vom 18. März 2016 begehrte der Kläger u.a. Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 12.623,57 EUR laut Rechnung des Prof. Dr. … für Bildgebende Diagnostik … vom 16. März 2016. Darin enthalten waren Aufwendungen für eine am 8. März 2016 durchgeführte extrakorporale Stoßwellenlithotripsie in Höhe von 7.344,12 EUR. Für diese Behandlung wurde die GOÄ-Ziffer 1860 mit dem Faktor 21,0 angesetzt und zur Begründung auf die aufwändige und kostenintensive Behandlung mit IRE verwiesen.

Mit Bescheid vom 22. März 2016 erkannte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Beihilfe - einen Betrag in Höhe von 6.503,47 EUR als beihilfefähig an und gewährte eine Beihilfe von 4.552,43 EUR.

Zur Begründung wurde unter Hinweis-Nr. 0104 erläutert, dass nach § 7 Abs. 1 BayBhV und § 5 GOÄ Gebühren für ärztliche Leistungen höchstens bis zum 3,5-, 2,5- bzw. 1,3-fachen des Gebührensatzes beihilfefähig seien. Bei in der Rechnung angewandten höheren Steigerungssätzen seien die Beträge entsprechend gekürzt worden.

Dementsprechend wurde die GOÄ-Nr. 1860 statt mit dem berechneten Steigerungssatz von 21 (7.344,12 EUR) nur mit einem Steigerungssatz von 3,5 (1.224,02 EUR) berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 5. April 2016 legte der Kläger Widerspruch ein.

Zur Begründung verwies er auf die günstigen Prognosen bei einer IRE-Behandlung und die im Vergleich zu einer chirurgischen Prostataresektion geringeren Folgekosten.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 legte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Beihilfe 2 - den Vorgang dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Leitstelle Personalnebenleistungen - zur Prüfung der Angemessenheit der speziellen Prostatatherapie vor und bat um Mitteilung, ob in einer Einzelfallentscheidung von dem Grundsatz nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BayBhV i.V.m. VV-Nr. 5 zu § 7 Abs. 1 BayBhV abgewichen werden dürfe.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 teilte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Leitstelle Personalnebenleistungen - mit, es werde keine Notwendigkeit gesehen, hier Beihilfe über dem 3,5-fachen Satz zu gewähren und über das Finanzministerium eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2. September 2016 ließ der Kläger dem Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Beihilfe 2 - mitteilen, dass nach Auskunft des behandelnden Prostata-Centers in … keine anderweitige Rechnungsstellung möglich sei.

Mit Schreiben vom 12. September 2016 legte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Beihilfe 2 - dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als oberster Dienstbehörde den Vorgang zur Prüfung einer Ausnahmeentscheidung vor.

Mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 15./16. September 2016 ließ der Kläger mitteilen, dass seine private Krankenversicherung … laut Schreiben vom 11. Mai 2016 die Behandlung auf Basis der GOÄ-Nrn. 1778, 700 und 3236 erstattet habe, jedoch nicht über den 3,5-fachen Satz hinaus.

Der den Beklagten beratende Facharzt Dr. med. …, führt in seiner Stellungnahme vom 7. November 2016 u. a. aus, dass die NanoKnife-IRE-Methode mit anderen focalen Verfahren wie HIFU, Kryo- oder LDR-Brachythertapie vergleichbar und danach auch abzurechnen sei. Der Ansatz eines um das 21-fache erhöhten Satzes sei zu hoch und wirtschaftlich nicht angemessen. Eine Erhöhung auf einen 8-bis 10-fachen Satz erscheine akzeptabler.

Von verschiedenen zur dortigen Abrechnungspraxis angeschriebenen Kliniken teilte lediglich das Universitätsklinikum … mit Schreiben vom 10. Januar 2017 dem Beklagten mit, dass es die Tumorbehandlung mittels IRE-Nanoknife-Technik bei Prostata-CA analog GOÄ-Nr. 1778 mit dem Faktor 3,5 (= 377,41 EUR) ansetze.

Mit einem am 9. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Februar 2016 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 22. März 2016 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 18. März 2016 hinsichtlich der eingereichten Rechnung des Prof. Dr. … für Bildgebende Diagnostik vom 16. März 2016 weitere Beihilfe in Höhe von 4.284,07 EUR zu leisten sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Bei der beim Kläger vorgenommenen sogenannten NanoKnifebehandlung (Irreversible Elektroporation, IRE) handle es sich nicht um die sogenannte Standardtherapie bei derartigen Prostataerkrankungen. Demgemäß sei sie nicht in der GOÄ vorgesehen. Fachmedizinisch sei die IRE- Behandlung aber als sinnvoll anerkannt und insbesondere im Rahmen der Risikoabwägung (Verhältnismäßigkeit) gegenüber der Standardtherapie als vorzugswürdig anzusehen. Die Behandlung sei beim Kläger erfolgreich gewesen.

Entgegen der Meinung des Beklagten sei im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise von einer Angemessenheit eines 21-fachen Faktors bei der jetzigen Abrechnung in entsprechender Anwendung der GOÄ-Ziffer 1860 auszugehen.

Zwar sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BayBhV die Angemessenheit der Aufwendungen ausschließlich nach den Gebührenrahmen von GOÄ, GOZ und GOP zu beurteilen. Dies gelte jedoch nur, soweit die abzurechnenden Aufwendungen auch von den vorgenannten Gebührenordnungen überhaupt erfasst seien. Im vorliegenden Fall handle es sich bei der beim Kläger vorgenommenen IRE- Behandlung um eine Leistung, die zwar fachwissenschaftlich anerkannt, in den Gebührenordnungen aber noch nicht aufgeführt sei. Es sei daher aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine individuelle Entscheidung über die Angemessenheit zu treffen. Ein Faktor von nur 3,5 erscheine hier als offensichtlich zu niedrig in Anbetracht der Tatsache, wie erfolgreich und schnell die Behandlung des Klägers erfolgen habe können. Insbesondere sei zu sehen, dass er durch diese IRE-Behandlung nur eine im Verhältnis zur Standardbehandlung erheblich kürzere Zeit dienstunfähig gewesen sei, nämlich nur 17 Tage anstatt ca. drei Monate bei der Standardbehandlung. Überdies wäre die Standardbehandlung mit Kosten von rund 15.000 EUR auch teurer gewesen.

Selbst wenn man gleichwohl auf den Gebührenrahmen der GOÄ im vorliegenden Fall abstelle, sei zu berücksichtigen, dass gemäß Ziffer 5. Satz 2 der VV zu § 7 Abs. 1 BayBhV der dort aufgeführte „Umständekatalog“ ausdrücklich nicht abschließend sei, sondern nur typische Regelfallbeispiele („in der Regel“) aufführe. Eine Einzelfallentscheidung zu Gunsten des Klägers, die insbesondere dessen erheblich geringere Ausfallzeit durch die stattgefundene IRE-Behandlung berücksichtige, sei neben den dort genannten Regelfallbeispielen somit möglich. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lasse es nicht zu, Unvollständigkeit oder Unklarheiten der Gebührenordnungen zulasten des Beihilfeberechtigten gehen zu lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt werde, entweder auf sein eigenes Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrags selbst zu tragen. Dem Dienstherrn stehe es frei, derartige Unklarheiten auszuräumen, indem er bestimmte Abrechnungspositionen oder Abrechnungsmethoden explizit ausschließe (BVerwG, U.v. 28.10.2004, 2 C 34.03, juris). Mache der Dienstherr hiervon keinen Gebrauch, so dürften dem beihilfeberechtigten Beamten - hier dem Kläger - keine Nachteile entstehen.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2017 kam das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als oberste Dienstbehörde zu dem Ergebnis, dass die anerkannten Aufwendungen die von anderer Seite (Universitätsklinik …, …) vorgeschlagenen bzw. vorgenommenen Ansätze bereits deutlich überstiegen. Eine Anerkennung von weiteren Teilbeträgen, die auf Steigerungsfaktoren über 3,5 hinaus beruhten, sei deshalb nicht möglich.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2017 (Au 2 K 17.187) erklärte sich das Verwaltungsgericht Augsburg zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig und verwies das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Ansbach.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 wies das Landesamt für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Beihilfe 1 - den Widerspruch des Klägers aus den im Schreiben der oberste Dienstbehörde vom 18. Februar 2017 genannten Gründen zurück.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. März 2017 ließ der Kläger den Klageantrag dahingehend anpassen, dass nunmehr die teilweise Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheids vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2017 begehrt wurde.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Rechtsabteilung - vom 21. April 2017,

die Klage abzuweisen.

Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen beurteile sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBhV). Die Höhe der einzelnen Gebühr bemesse sich dabei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt sei, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Sei eine Leistung in der GOÄ nicht abgebildet und werde diese gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog einer vorhandenen Gebührenziffer abgerechnet, ergebe sich hinsichtlich der Höhe nichts anderes. Die Kürzung des über das 3,5-fache hinausgehenden Gebührensatzes sei daher regelmäßig rechtmäßig.

Zwar könne durch Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Auf einer solchen Vereinbarung beruhende Gebühren könnten aber grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert als angemessen im Sinne der BayBhV angesehen werden, es sei denn, eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum höchsten Gebührensatz sei bei ausreichender Begründung gerechtfertigt (§ 7 Abs. 1 Satz 4 BayBhV, Nr. 7 Satz 3 VV-BayBhV zu § 7 Abs. 1 BayBhV). Ausnahmen könnten in außergewöhnlichen, medizinisch besonders gelagerten Einzelfällen unter Einbindung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zugelassen werden (Nr. 7 Satz 4 VV-BayBhV zu § 7 Abs. 1 BayBhV). Im Vergleich mit den Abrechnungsansätzen von anderen Stellen sei dieses zu dem Ergebnis gekommen, dass im Klagefall die Anerkennung der Beihilfefähigkeit über den im Bescheid vom 22. März 2016 erfolgten Ansatz hinaus nicht in Betracht komme.

Die Ausführungen in der Klagebegründung führten zu keinem anderen Ergebnis.

Der Hinweis auf Nr. 5 Satz 2 VV-BayBhV zu § 7 Abs. 1 BayBhV führe bereits deshalb nicht weiter, da die dort genannten Gesichtspunkte lediglich eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-facher Satz) nicht aber des Gebührenhöchstsatzes (3,5-facher Satz) rechtfertigen könnten. Weil die Beihilferegelung ein Erstattungssystem darstelle, das sich auf die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit tatsächlich in Anspruch genommener Aufwendungen beschränkte, was im Einklang mit der Fürsorgepflicht stehe, komme eine Beihilfe auch unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen nicht in Betracht (VG Ansbach, U.v. 16.8.2006, AN 15 K 06.00090).

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stütze zudem die Auffassung des Klägers nicht. Zwar sei nach ständiger Rechtsprechung die Aufwendung eines vom Arzt berechneten Betrages grundsätzlich schon dann unter Zugrundelegung der Gebührenordnung beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn sie einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspreche. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn lasse es nicht zu, Unklarheiten der Gebührenordnung zulasten des Beihilfeberechtigten gehen zu lassen, indem dieser vor die Wahl gestellt werde, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages - nach materiellem Recht unbegründet - selbst zu tragen (BVerwG, U.v. 28.10.2004, 2 C 34/03, bei juris Rn. 16). Unklarheiten in diesem Sinne seien bei der Anwendung gebührenrechtlicher Bestimmungen indessen ausgeräumt, wenn der Dienstherr vor der Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu der strittigen Frage deutlich klargestellt habe und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit gehabt hätten, sich darauf einzustellen (BVerwG, a.a.O., Rn 17). Eine solche Klarstellung sei seitens des Beklagten mit Schreiben vom 19. Februar 2016 erfolgt, indem er dem Kläger bereits vor Beginn der Behandlung mitgeteilt habe, dass für den analogen Ansatz der GOÄ-Ziffer 1860 nur maximal der 3,5-fache Faktor angesetzt werden könne. Ein Anspruch auf Beihilfe zu dem überhöhten Gebührenansatz bestehe daher auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht.

Der Kläger replizierte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Juni 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Sonderakte zur Beihilfeakte des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Beihilfe 1 - und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Beihilfe - vom 22. März 2016 und der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Beihilfe 1 - vom 13. März 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die Leistung weiterer Beihilfe in der von ihm beantragten Höhe von 4.284,07 EUR hinsichtlich der Rechnung des Prof. Dr. … … vom 16. März 2016, da diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit nicht vorliegen und der hierdurch bewirkte Beihilfeausschluss rechtmäßig ist.

Ein Beihilfeanspruch des Klägers für diesen Rechnungsbetrag ergibt sich nicht aus Art. 96 BayBG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV.

Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG erhalten Beamte Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge. Nach § 7 Abs. 1 der gemäß Art. 96 Abs. 5 BayBG hierzu erlassenen Bayerischen Beihilfeverordnung sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften“ beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Vorliegend kann dahinstehen, ob eine Beihilfegewährung für die dem Kläger durch das Prof. Dr. … in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen bereits deswegen ausgeschlossen ist, da die beim Kläger zur Behandlung des Prostatakarzinoms angewandte irreversible Elektroporation (IRE) keine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung von Prostatakarzinomen darstellt und deswegen bereits dem Grunde nach medizinisch nicht notwendig ist (so VG Stuttgart, U.v. 26.11.2015, 1 K 926/15 bei juris; LSG Baden-Württemberg, U.v.27.7.2016, L 5 KR 442/16 bei juris - vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBhV).

Nach Auffassung der Kammer scheitert eine weitere Beihilfegewährung jedenfalls daran, dass der mit Rechnung des Prof. Dr. … vom 16. März 2016 mit dem 21-fachen Faktor angesetzten Betrag (7.344,12 EUR) für eine extrakorporale Stoßwellenlithotripsie (IRE) der Höhe nach nicht angemessen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV).

Dies folgt bereits aus der Abrechnungspraxis des Universitätsklinikums … für eine Tumorbehandlung mittels IRE-Nanoknife-Technik bei Prostata-CA, wonach analog der GOÄ-Ziffer 1778 gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ 377,41 EUR mit dem Faktor 3,5 in Rechnung gestellt werden (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums …, …, Patientenabrechnung, vom 10.1.2017, Bl. 57 der Beihilfeakte). Diese Vorgehensweise erscheint nachvollziehbar, da die entsprechende Leistung in der GOÄ nicht abgebildet ist und daher gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog einer vorhandenen GOÄ-Ziffer abgerechnet wird, so dass sich nach dem Grundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ die Höhe der einzelnen Gebühren nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst.

Hiervon abgesehen hat im vorliegenden Falle der Beklagte durch die auf entsprechende Anfrage des Klägers hin ergangene Mitteilung der damals für diesen zuständigen Dienststelle … - Bezügestelle Beihilfe - des Landesamts für Finanzen vom 19. Februar 2016 in aller Deutlichkeit klargestellt, dass für die geplante NanoKnife (IRE)-Behandlung des Klägers maximal bei Begründung der 3,5-fache und nicht der 21,0-fache Faktor anerkannt werden könne und somit dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich darauf einzustellen. Dieser Hinweis des Dienstherrn hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 28.10.2004, 2C 34/03, bei juris Rn. 17) eine Warnfunktion, die den Beihilfeberechtigten zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der ärztlichen Abrechnung veranlassen soll, weil er davon ausgehen muss, dass die Honorarforderung von der Beihilfestelle in dem fraglichen Umfang nicht als angemessen anerkannt werden wird. Der Beihilfeberechtigte muss in Kauf nehmen, die vom Arzt geltend gemachte Forderung im Rechtsweg klären zu lassen, um entweder die Zahlung an den Arzt berechtigt zu verweigern oder um nach Klärung der zivilrechtlichen Vorfrage seine Beihilfeansprüche durchzusetzen. Aufgrund der eindeutigen Mitteilung des Beklagten vom 19. Februar 2016 an den Kläger muss daher vorliegend die Beihilfe nicht auf der Grundlage der mit dem 21-fachen Faktor in Rechnung gestellten überhöhten Arztabrechnung vom 16. März 2016 bewilligt werden (vgl. BVerwG a.a.O.).

Im Übrigen wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, sich nach Erhalt der Mitteilung des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Beihilfe - vom 19. Februar 2016 an andere Kliniken, beispielsweise an das Universitätsklinikum … zu wenden, um die dortigen Konditionen einer IRE-Behandlung und deren Abrechnungsmodalitäten in Erfahrung zu bringen.

Die Ablehnung der weitergehenden Beihilfeleistung verletzt im Falle des Klägers auch nicht die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG). Die Beihilferegelungen sind selbst eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, so dass Ansprüche aus dieser Pflicht des Dienstherrn nur abgeleitet werden können, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, U.v. 10.6.1999 - 2 C 29/98, juris Rn. 22 m.w.N.). Ihrem Wesen nach ist die Beihilfe eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten (BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 49.07, juris Rn. 20; vgl. auch VG Bremen, U.v. 10.11.2015 - 2 K 695/14, Rn. 23, juris). Der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten soll auch im Krankheits- und Pflegefall gesichert werden. Dem Dienstherrn ist es daher grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten; das bedeutet jedoch nicht, dass er darüber hinausgehender Aufwendungen in jedem Fall erstatten muss.

Die wissenschaftlich als anerkannt geltenden Verfahren sind dabei erstattungsfähig und die vom Kläger gewählte alternative Behandlung wurde im Rahmen des wirtschaftlich Angemessenen übernommen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er sei für den Beklagten vorteilhaft durch die stattgefundene IRE-Behandlung nur 17 Tage dienstunfähig gewesen, anstatt ca. drei Monate bei der Standardbehandlung, da die Beihilferegelungen ein Erstattungssystem darstellen, das sich auf die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit tatsächlich in Anspruch genommener Aufwendungen beschränkt und eine Beihilfegewährung unter hypothetischen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommt (vgl. VG Ansbach, U.v. 16.8.2006, AN 15 K 06.00090).

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Juni 2017 - AN 1 K 17.00461 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses


(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Lei

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 6 Gebühren für andere Leistungen


(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind,

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(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 7 Entschädigungen


Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Nov. 2015 - 1 K 926/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen zu Aufwendungen, die ihm anlässlich der minimal-invasiven Behandlung eines bei ihm diagnostizierten Prostatakarzinoms mi

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(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen zu Aufwendungen, die ihm anlässlich der minimal-invasiven Behandlung eines bei ihm diagnostizierten Prostatakarzinoms mittels irreversibler Elektroporation - IRE - entstanden sind.
Der 1946 geborene Kläger ist als Versorgungsempfänger des Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Bei ihm wurde am 10.06.2014 eine IRE durchgeführt. Am 11.06.2014 erfolgte eine Kontrolluntersuchung. Am 10.08.2014 stellte er unter Vorlage entsprechender Rechnungen über insgesamt 14.779,33 EUR einen Antrag auf Beihilfe für die ihm entstandenen Aufwendungen.
Mit Bescheid vom 14.08.2014 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei der durchgeführten Behandlung um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode handle, die nicht beihilfefähig sei.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung nach Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts der Landeshauptstadt Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die IRE sei aus amtsärztlicher Sicht nicht leitliniengerecht. Darüber hinaus sei in diesem speziellen Fall die Indikation zur IRE stark anzuzweifeln.
Am 24.02.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, zwar handle es sich bei der IRE um eine wissenschaftlich (noch) nicht anerkannte Behandlungsmethode. Dies schließe die Beihilfefähigkeit jedoch nicht aus. Vielmehr wäre in eine Einzelfallprüfung einzutreten gewesen, die im Ergebnis zur Bejahung der Beihilfefähigkeit hätte führen müssen. Der Kläger sei im Februar 2014 mit einem PSA-Wert von 199 ng/ml und einem Gleason-Score von 9 als unheilbarer Fall eingestuft worden. Bei den folgenden Untersuchungen seien allerdings keine Metastasen gefunden worden, so dass die Diagnose nunmehr „lokal fortgeschrittenes Prostatakarzinom ohne nachgewiesene Lymphknoten- und Fernmetastasen“ lauten musste. Als Konsequenz hätte der Facharzt für Urologie dem Kläger nach den Leitlinien eine kurative Maßnahme in Form von Operation oder Bestrahlung anbieten können. Der Kläger habe jedoch vor dem nächsten Sprechstundentermin, der am 18.06.2014 gewesen wäre, in Ausübung seines Patientenrechts auf eine Zweitmeinung die Alternative IRE ausfindig gemacht und sich dieser Behandlung auch schon unterzogen. Es sei kleinlich, diese persönliche Therapieentscheidung als nicht leitliniengerecht oder nicht indiziert zu kritisieren. In der vorliegenden Situation des „T3-Prostatakarzinoms“ überließen die Leitlinien Arzt und Patienten die freie Wahl der Therapie, weil genügende Daten über den Nutzen der dort aufgeführten kurativen Verfahren nicht vorhanden seien und es somit an einer wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethode fehle. Schon heute würden Patienten an den Universitätskliniken Bonn, Berlin, Magdeburg und Regensburg mit IRE behandelt. Das Institut von Prof. St., bei dem der Kläger sich der Behandlung unterzogen habe, sei über zweieinhalb Jahre konkurrenzlos gewesen und habe einen bedeutenden Erfahrungsvorsprung in dieser Technik, nachdem dort bereits mehr als 100 Eingriffe an der Prostata mit IRE durchgeführt worden seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.08.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.01.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 10.08.2014 eine Beihilfe in Höhe von 10.345,53 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, die Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen, da es sich bei der IRE-Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handle. Um anerkannt zu sein, müsse einer Behandlungsmethode von dritter Seite attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können.
11 
Mit Beschluss vom 23.10.2015 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
12 
In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger ergänzend an, auch seine Krankenversicherung habe die Kostenerstattung mit der Begründung abgelehnt, dass die Behandlung nicht leitliniengerecht sei.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe.
15 
1. Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013 - 2 S 3166/11 - VBlBW 2014, 59 m.w.N.). Maßgeblich ist danach die Sach- und Rechtslage am 10./11.06.2014.
16 
2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit (u. a.) die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. An diesen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit fehlt es. Bei der IRE handelt es sich um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung eines T3-Prostatakarzinoms (unten a). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für diese Therapie lässt sich auch nicht mit dem Fehlen einer Ausschlussentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO begründen (unten b). Die Aufwendungen des Klägers für diese Behandlung sind schließlich nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht erstattungsfähig (unten c).
17 
a) Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich medizinisch nicht notwendig. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung medizinisch indiziert ist und Erfolg verspricht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.).
18 
Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.).
19 
Daran gemessen ist die IRE keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung eines T3-Prostatakarzinoms. Der Stand der Wissenschaft spiegelt sich wieder in der „Interdisziplinären Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms“ - S3-Leitlinie Prostatakarzinom - (Langversion 3.1 – 2. Aktualisierung – Oktober 2014; abrufbar unter http://leitlinienprogramm-onkologie.de). Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. und die Deutsche Krebshilfe e.V. haben sich mit dem Leitlinienprogramm Onkologie (OL) das Ziel gesetzt, gemeinsam die Entwicklung und Fortschreibung und den Einsatz wissenschaftlich begründeter und praktikabler Leitlinien in der Onkologie zu fördern und zu unterstützen. Die Basis dieses Programms beruht auf den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen der Fachgesellschaften und der DKG, dem Konsens der medizinischen Fachexperten, Anwender und Patienten sowie auf dem Regelwerk für die Leitlinienerstellung der AWMF und der fachlichen Unterstützung und Finanzierung durch die Deutsche Krebshilfe. In dieser Leitlinie wird die vom Kläger gewählte Behandlungsmethode nicht einmal erwähnt. Primäre Therapieoptionen für Patienten mit lokal fortgeschrittenem Prostatakarzinom sind die radikale Prostatektomie und die primäre perkutane Strahlentherapie in Kombination mit einer hormonablativen Therapie, wobei eine klare Priorisierung von strahlentherapeutischem und operativem Vorgehen für cT3-Tumoren nicht möglich ist. Zu Recht wird daher die IRE in der im Widerspruchsverfahren vom Beklagten eingeholten amtsärztliche Stellungnahme vom 17.12.2014 als experimentelles Verfahren bezeichnet.
20 
b) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die IRE lässt sich auch nicht mit dem Fehlen einer Ausschlussentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO begründen. Nach dieser Vorschrift kann das Finanz- und Wirtschaftsministerium, soweit nicht in der Anlage zur Beihilfeverordnung bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen; dazu gehören auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die IRE ist weder in der Anlage zur Beihilfeverordnung geregelt noch hat das Finanz- und Wirtschaftsministerium eine Ausschlussentscheidung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO getroffen. Das Fehlen einer solchen Entscheidung führt jedoch nicht dazu, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für die Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode zwangsläufig bejaht werden müsste. Vielmehr ist in diesen Fällen gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO in eine Einzelfallprüfung einzutreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.). Diese Einzelfallprüfung wurde im Widerspruchsverfahren vorgenommen. Die Amtsärztin hat sich dabei nicht ausschließlich an den Leitlinien orientiert, sondern ergänzend Kollegen an den Universitätskliniken Berlin (Charité) und Regensburg konsultiert, die die IRE praktizieren, allerdings eindeutige Ein- und Ausschlusskriterien festgelegt haben (Gleason-Score maximal 3+4 oder 4+3; PSA maximal 15 ng/ml), die auf den Kläger nicht zutreffen.
21 
c) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten und für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Allerdings kann die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und entsprechende Arzneimittel zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte „Außenseitermethoden“ notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.).
22 
Daran gemessen liegt hier bereits deshalb kein Ausnahmefall vor, weil mit der radikalen Prostatektomie und der primären perkutanen Strahlentherapie in Kombination mit einer hormonablativen Therapie zwei wissenschaftlich anerkannte Methoden zur Verfügung stehen. Zwar hat sich keine allgemeine Auffassung herausgebildet, welche dieser zwei Methoden vorzugswürdig ist, doch lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen - und auch aus heutiger Sicht - noch nicht hinreichend sicher prognostizieren, dass die IRE für Patienten wie den Kläger mit lokal fortgeschrittenem Prostatakarzinom und extrem hohem PSA-Wert in absehbarer Zeit wissenschaftlich allgemein anerkannt werden wird. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Einschlusskriterien für eine IRE-Behandlung an den Universitätskliniken Berlin (Charité) und Regensburg, die diese Methode grundsätzlich anwenden, nicht erfüllt.
23 
3. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Tumor sei vollständig abgetragen. Denn eine Erfolgsabhängigkeit ist dem geltenden Beihilferecht fremd (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.2010 - 10 S 3384/08 - ESVGH 61, 186 = DÖD 2010, 300).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe.
15 
1. Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013 - 2 S 3166/11 - VBlBW 2014, 59 m.w.N.). Maßgeblich ist danach die Sach- und Rechtslage am 10./11.06.2014.
16 
2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit (u. a.) die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. An diesen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit fehlt es. Bei der IRE handelt es sich um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung eines T3-Prostatakarzinoms (unten a). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für diese Therapie lässt sich auch nicht mit dem Fehlen einer Ausschlussentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO begründen (unten b). Die Aufwendungen des Klägers für diese Behandlung sind schließlich nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht erstattungsfähig (unten c).
17 
a) Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich medizinisch nicht notwendig. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung medizinisch indiziert ist und Erfolg verspricht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.).
18 
Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.).
19 
Daran gemessen ist die IRE keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung eines T3-Prostatakarzinoms. Der Stand der Wissenschaft spiegelt sich wieder in der „Interdisziplinären Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms“ - S3-Leitlinie Prostatakarzinom - (Langversion 3.1 – 2. Aktualisierung – Oktober 2014; abrufbar unter http://leitlinienprogramm-onkologie.de). Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. und die Deutsche Krebshilfe e.V. haben sich mit dem Leitlinienprogramm Onkologie (OL) das Ziel gesetzt, gemeinsam die Entwicklung und Fortschreibung und den Einsatz wissenschaftlich begründeter und praktikabler Leitlinien in der Onkologie zu fördern und zu unterstützen. Die Basis dieses Programms beruht auf den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen der Fachgesellschaften und der DKG, dem Konsens der medizinischen Fachexperten, Anwender und Patienten sowie auf dem Regelwerk für die Leitlinienerstellung der AWMF und der fachlichen Unterstützung und Finanzierung durch die Deutsche Krebshilfe. In dieser Leitlinie wird die vom Kläger gewählte Behandlungsmethode nicht einmal erwähnt. Primäre Therapieoptionen für Patienten mit lokal fortgeschrittenem Prostatakarzinom sind die radikale Prostatektomie und die primäre perkutane Strahlentherapie in Kombination mit einer hormonablativen Therapie, wobei eine klare Priorisierung von strahlentherapeutischem und operativem Vorgehen für cT3-Tumoren nicht möglich ist. Zu Recht wird daher die IRE in der im Widerspruchsverfahren vom Beklagten eingeholten amtsärztliche Stellungnahme vom 17.12.2014 als experimentelles Verfahren bezeichnet.
20 
b) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die IRE lässt sich auch nicht mit dem Fehlen einer Ausschlussentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO begründen. Nach dieser Vorschrift kann das Finanz- und Wirtschaftsministerium, soweit nicht in der Anlage zur Beihilfeverordnung bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen; dazu gehören auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die IRE ist weder in der Anlage zur Beihilfeverordnung geregelt noch hat das Finanz- und Wirtschaftsministerium eine Ausschlussentscheidung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO getroffen. Das Fehlen einer solchen Entscheidung führt jedoch nicht dazu, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für die Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode zwangsläufig bejaht werden müsste. Vielmehr ist in diesen Fällen gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO in eine Einzelfallprüfung einzutreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.). Diese Einzelfallprüfung wurde im Widerspruchsverfahren vorgenommen. Die Amtsärztin hat sich dabei nicht ausschließlich an den Leitlinien orientiert, sondern ergänzend Kollegen an den Universitätskliniken Berlin (Charité) und Regensburg konsultiert, die die IRE praktizieren, allerdings eindeutige Ein- und Ausschlusskriterien festgelegt haben (Gleason-Score maximal 3+4 oder 4+3; PSA maximal 15 ng/ml), die auf den Kläger nicht zutreffen.
21 
c) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten und für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Allerdings kann die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und entsprechende Arzneimittel zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte „Außenseitermethoden“ notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.).
22 
Daran gemessen liegt hier bereits deshalb kein Ausnahmefall vor, weil mit der radikalen Prostatektomie und der primären perkutanen Strahlentherapie in Kombination mit einer hormonablativen Therapie zwei wissenschaftlich anerkannte Methoden zur Verfügung stehen. Zwar hat sich keine allgemeine Auffassung herausgebildet, welche dieser zwei Methoden vorzugswürdig ist, doch lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen - und auch aus heutiger Sicht - noch nicht hinreichend sicher prognostizieren, dass die IRE für Patienten wie den Kläger mit lokal fortgeschrittenem Prostatakarzinom und extrem hohem PSA-Wert in absehbarer Zeit wissenschaftlich allgemein anerkannt werden wird. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Einschlusskriterien für eine IRE-Behandlung an den Universitätskliniken Berlin (Charité) und Regensburg, die diese Methode grundsätzlich anwenden, nicht erfüllt.
23 
3. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Tumor sei vollständig abgetragen. Denn eine Erfolgsabhängigkeit ist dem geltenden Beihilferecht fremd (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.2010 - 10 S 3384/08 - ESVGH 61, 186 = DÖD 2010, 300).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

(4) Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.

(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das 1,8fache des Gebührensatzes.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.