Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Nov. 2015 - 1 K 926/15

published on 26.11.2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 26. Nov. 2015 - 1 K 926/15
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen zu Aufwendungen, die ihm anlässlich der minimal-invasiven Behandlung eines bei ihm diagnostizierten Prostatakarzinoms mittels irreversibler Elektroporation - IRE - entstanden sind.
Der 1946 geborene Kläger ist als Versorgungsempfänger des Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Bei ihm wurde am 10.06.2014 eine IRE durchgeführt. Am 11.06.2014 erfolgte eine Kontrolluntersuchung. Am 10.08.2014 stellte er unter Vorlage entsprechender Rechnungen über insgesamt 14.779,33 EUR einen Antrag auf Beihilfe für die ihm entstandenen Aufwendungen.
Mit Bescheid vom 14.08.2014 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei der durchgeführten Behandlung um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode handle, die nicht beihilfefähig sei.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung nach Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts der Landeshauptstadt Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die IRE sei aus amtsärztlicher Sicht nicht leitliniengerecht. Darüber hinaus sei in diesem speziellen Fall die Indikation zur IRE stark anzuzweifeln.
Am 24.02.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, zwar handle es sich bei der IRE um eine wissenschaftlich (noch) nicht anerkannte Behandlungsmethode. Dies schließe die Beihilfefähigkeit jedoch nicht aus. Vielmehr wäre in eine Einzelfallprüfung einzutreten gewesen, die im Ergebnis zur Bejahung der Beihilfefähigkeit hätte führen müssen. Der Kläger sei im Februar 2014 mit einem PSA-Wert von 199 ng/ml und einem Gleason-Score von 9 als unheilbarer Fall eingestuft worden. Bei den folgenden Untersuchungen seien allerdings keine Metastasen gefunden worden, so dass die Diagnose nunmehr „lokal fortgeschrittenes Prostatakarzinom ohne nachgewiesene Lymphknoten- und Fernmetastasen“ lauten musste. Als Konsequenz hätte der Facharzt für Urologie dem Kläger nach den Leitlinien eine kurative Maßnahme in Form von Operation oder Bestrahlung anbieten können. Der Kläger habe jedoch vor dem nächsten Sprechstundentermin, der am 18.06.2014 gewesen wäre, in Ausübung seines Patientenrechts auf eine Zweitmeinung die Alternative IRE ausfindig gemacht und sich dieser Behandlung auch schon unterzogen. Es sei kleinlich, diese persönliche Therapieentscheidung als nicht leitliniengerecht oder nicht indiziert zu kritisieren. In der vorliegenden Situation des „T3-Prostatakarzinoms“ überließen die Leitlinien Arzt und Patienten die freie Wahl der Therapie, weil genügende Daten über den Nutzen der dort aufgeführten kurativen Verfahren nicht vorhanden seien und es somit an einer wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethode fehle. Schon heute würden Patienten an den Universitätskliniken Bonn, Berlin, Magdeburg und Regensburg mit IRE behandelt. Das Institut von Prof. St., bei dem der Kläger sich der Behandlung unterzogen habe, sei über zweieinhalb Jahre konkurrenzlos gewesen und habe einen bedeutenden Erfahrungsvorsprung in dieser Technik, nachdem dort bereits mehr als 100 Eingriffe an der Prostata mit IRE durchgeführt worden seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.08.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.01.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 10.08.2014 eine Beihilfe in Höhe von 10.345,53 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, die Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen, da es sich bei der IRE-Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handle. Um anerkannt zu sein, müsse einer Behandlungsmethode von dritter Seite attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können.
11 
Mit Beschluss vom 23.10.2015 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
12 
In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger ergänzend an, auch seine Krankenversicherung habe die Kostenerstattung mit der Begründung abgelehnt, dass die Behandlung nicht leitliniengerecht sei.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe.
15 
1. Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013 - 2 S 3166/11 - VBlBW 2014, 59 m.w.N.). Maßgeblich ist danach die Sach- und Rechtslage am 10./11.06.2014.
16 
2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit (u. a.) die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. An diesen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit fehlt es. Bei der IRE handelt es sich um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung eines T3-Prostatakarzinoms (unten a). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für diese Therapie lässt sich auch nicht mit dem Fehlen einer Ausschlussentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO begründen (unten b). Die Aufwendungen des Klägers für diese Behandlung sind schließlich nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht erstattungsfähig (unten c).
17 
a) Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich medizinisch nicht notwendig. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung medizinisch indiziert ist und Erfolg verspricht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.).
18 
Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.).
19 
Daran gemessen ist die IRE keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung eines T3-Prostatakarzinoms. Der Stand der Wissenschaft spiegelt sich wieder in der „Interdisziplinären Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms“ - S3-Leitlinie Prostatakarzinom - (Langversion 3.1 – 2. Aktualisierung – Oktober 2014; abrufbar unter http://leitlinienprogramm-onkologie.de). Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. und die Deutsche Krebshilfe e.V. haben sich mit dem Leitlinienprogramm Onkologie (OL) das Ziel gesetzt, gemeinsam die Entwicklung und Fortschreibung und den Einsatz wissenschaftlich begründeter und praktikabler Leitlinien in der Onkologie zu fördern und zu unterstützen. Die Basis dieses Programms beruht auf den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen der Fachgesellschaften und der DKG, dem Konsens der medizinischen Fachexperten, Anwender und Patienten sowie auf dem Regelwerk für die Leitlinienerstellung der AWMF und der fachlichen Unterstützung und Finanzierung durch die Deutsche Krebshilfe. In dieser Leitlinie wird die vom Kläger gewählte Behandlungsmethode nicht einmal erwähnt. Primäre Therapieoptionen für Patienten mit lokal fortgeschrittenem Prostatakarzinom sind die radikale Prostatektomie und die primäre perkutane Strahlentherapie in Kombination mit einer hormonablativen Therapie, wobei eine klare Priorisierung von strahlentherapeutischem und operativem Vorgehen für cT3-Tumoren nicht möglich ist. Zu Recht wird daher die IRE in der im Widerspruchsverfahren vom Beklagten eingeholten amtsärztliche Stellungnahme vom 17.12.2014 als experimentelles Verfahren bezeichnet.
20 
b) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die IRE lässt sich auch nicht mit dem Fehlen einer Ausschlussentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO begründen. Nach dieser Vorschrift kann das Finanz- und Wirtschaftsministerium, soweit nicht in der Anlage zur Beihilfeverordnung bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen; dazu gehören auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die IRE ist weder in der Anlage zur Beihilfeverordnung geregelt noch hat das Finanz- und Wirtschaftsministerium eine Ausschlussentscheidung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO getroffen. Das Fehlen einer solchen Entscheidung führt jedoch nicht dazu, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für die Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode zwangsläufig bejaht werden müsste. Vielmehr ist in diesen Fällen gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO in eine Einzelfallprüfung einzutreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.). Diese Einzelfallprüfung wurde im Widerspruchsverfahren vorgenommen. Die Amtsärztin hat sich dabei nicht ausschließlich an den Leitlinien orientiert, sondern ergänzend Kollegen an den Universitätskliniken Berlin (Charité) und Regensburg konsultiert, die die IRE praktizieren, allerdings eindeutige Ein- und Ausschlusskriterien festgelegt haben (Gleason-Score maximal 3+4 oder 4+3; PSA maximal 15 ng/ml), die auf den Kläger nicht zutreffen.
21 
c) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten und für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Allerdings kann die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und entsprechende Arzneimittel zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte „Außenseitermethoden“ notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.).
22 
Daran gemessen liegt hier bereits deshalb kein Ausnahmefall vor, weil mit der radikalen Prostatektomie und der primären perkutanen Strahlentherapie in Kombination mit einer hormonablativen Therapie zwei wissenschaftlich anerkannte Methoden zur Verfügung stehen. Zwar hat sich keine allgemeine Auffassung herausgebildet, welche dieser zwei Methoden vorzugswürdig ist, doch lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen - und auch aus heutiger Sicht - noch nicht hinreichend sicher prognostizieren, dass die IRE für Patienten wie den Kläger mit lokal fortgeschrittenem Prostatakarzinom und extrem hohem PSA-Wert in absehbarer Zeit wissenschaftlich allgemein anerkannt werden wird. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Einschlusskriterien für eine IRE-Behandlung an den Universitätskliniken Berlin (Charité) und Regensburg, die diese Methode grundsätzlich anwenden, nicht erfüllt.
23 
3. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Tumor sei vollständig abgetragen. Denn eine Erfolgsabhängigkeit ist dem geltenden Beihilferecht fremd (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.2010 - 10 S 3384/08 - ESVGH 61, 186 = DÖD 2010, 300).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe.
15 
1. Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013 - 2 S 3166/11 - VBlBW 2014, 59 m.w.N.). Maßgeblich ist danach die Sach- und Rechtslage am 10./11.06.2014.
16 
2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit (u. a.) die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. An diesen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit fehlt es. Bei der IRE handelt es sich um keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung eines T3-Prostatakarzinoms (unten a). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für diese Therapie lässt sich auch nicht mit dem Fehlen einer Ausschlussentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO begründen (unten b). Die Aufwendungen des Klägers für diese Behandlung sind schließlich nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht erstattungsfähig (unten c).
17 
a) Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich medizinisch nicht notwendig. Die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert werden, gründet auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, ob die von ihm (mit-)finanzierte Behandlung medizinisch indiziert ist und Erfolg verspricht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.).
18 
Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem oder den Urhebern - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.).
19 
Daran gemessen ist die IRE keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung eines T3-Prostatakarzinoms. Der Stand der Wissenschaft spiegelt sich wieder in der „Interdisziplinären Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostatakarzinoms“ - S3-Leitlinie Prostatakarzinom - (Langversion 3.1 – 2. Aktualisierung – Oktober 2014; abrufbar unter http://leitlinienprogramm-onkologie.de). Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. und die Deutsche Krebshilfe e.V. haben sich mit dem Leitlinienprogramm Onkologie (OL) das Ziel gesetzt, gemeinsam die Entwicklung und Fortschreibung und den Einsatz wissenschaftlich begründeter und praktikabler Leitlinien in der Onkologie zu fördern und zu unterstützen. Die Basis dieses Programms beruht auf den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen der Fachgesellschaften und der DKG, dem Konsens der medizinischen Fachexperten, Anwender und Patienten sowie auf dem Regelwerk für die Leitlinienerstellung der AWMF und der fachlichen Unterstützung und Finanzierung durch die Deutsche Krebshilfe. In dieser Leitlinie wird die vom Kläger gewählte Behandlungsmethode nicht einmal erwähnt. Primäre Therapieoptionen für Patienten mit lokal fortgeschrittenem Prostatakarzinom sind die radikale Prostatektomie und die primäre perkutane Strahlentherapie in Kombination mit einer hormonablativen Therapie, wobei eine klare Priorisierung von strahlentherapeutischem und operativem Vorgehen für cT3-Tumoren nicht möglich ist. Zu Recht wird daher die IRE in der im Widerspruchsverfahren vom Beklagten eingeholten amtsärztliche Stellungnahme vom 17.12.2014 als experimentelles Verfahren bezeichnet.
20 
b) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die IRE lässt sich auch nicht mit dem Fehlen einer Ausschlussentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO begründen. Nach dieser Vorschrift kann das Finanz- und Wirtschaftsministerium, soweit nicht in der Anlage zur Beihilfeverordnung bereits geregelt, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die nicht zweifelsfrei notwendig oder nach Umfang oder Höhe angemessen sind, ganz oder teilweise von einer vorherigen Anerkennung abhängig machen, begrenzen oder ausschließen; dazu gehören auch die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die IRE ist weder in der Anlage zur Beihilfeverordnung geregelt noch hat das Finanz- und Wirtschaftsministerium eine Ausschlussentscheidung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BVO getroffen. Das Fehlen einer solchen Entscheidung führt jedoch nicht dazu, dass die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für die Behandlung mit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode zwangsläufig bejaht werden müsste. Vielmehr ist in diesen Fällen gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BVO in eine Einzelfallprüfung einzutreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.). Diese Einzelfallprüfung wurde im Widerspruchsverfahren vorgenommen. Die Amtsärztin hat sich dabei nicht ausschließlich an den Leitlinien orientiert, sondern ergänzend Kollegen an den Universitätskliniken Berlin (Charité) und Regensburg konsultiert, die die IRE praktizieren, allerdings eindeutige Ein- und Ausschlusskriterien festgelegt haben (Gleason-Score maximal 3+4 oder 4+3; PSA maximal 15 ng/ml), die auf den Kläger nicht zutreffen.
21 
c) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten und für den Bereich der Krankenvorsorge durch die Beihilferegelungen konkretisierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Allerdings kann die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden und entsprechende Arzneimittel zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch Aufwendungen für sogenannte „Außenseitermethoden“ notwendig und angemessen und damit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.04.2013, a.a.O.).
22 
Daran gemessen liegt hier bereits deshalb kein Ausnahmefall vor, weil mit der radikalen Prostatektomie und der primären perkutanen Strahlentherapie in Kombination mit einer hormonablativen Therapie zwei wissenschaftlich anerkannte Methoden zur Verfügung stehen. Zwar hat sich keine allgemeine Auffassung herausgebildet, welche dieser zwei Methoden vorzugswürdig ist, doch lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen - und auch aus heutiger Sicht - noch nicht hinreichend sicher prognostizieren, dass die IRE für Patienten wie den Kläger mit lokal fortgeschrittenem Prostatakarzinom und extrem hohem PSA-Wert in absehbarer Zeit wissenschaftlich allgemein anerkannt werden wird. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Einschlusskriterien für eine IRE-Behandlung an den Universitätskliniken Berlin (Charité) und Regensburg, die diese Methode grundsätzlich anwenden, nicht erfüllt.
23 
3. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, der Tumor sei vollständig abgetragen. Denn eine Erfolgsabhängigkeit ist dem geltenden Beihilferecht fremd (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.2010 - 10 S 3384/08 - ESVGH 61, 186 = DÖD 2010, 300).
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
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published on 23.04.2013 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2007 - 17 K 721/05 - wird geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.Die R
published on 26.07.2010 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 - 12 K 3408/07 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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published on 13.06.2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am … 1964 geborene Kläger ist Beamter im Dienste des.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.