Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Sept. 2017 - AN 1 K 16.00923

bei uns veröffentlicht am26.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.05.2016 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1959 geborene Kläger steht seit dem 1. September 1978 als Verwaltungsinspektor im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Seit 10. August 1998 ist der Kläger als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt. Bis einschließlich Mai 2013 nahm er verschiedene Aufgaben in der Stadtkämmerei wahr. Hierzu gehörte bis 2010 die Mitwirkung bei der Haushalts-Restebildung und kurzfristig die Kontingentierung von Aufwendungen und Erträgen, bis 2011 der Druck des Haushaltsplanes. Bis Juni 2012 erfolgte durch den Kläger die Verwaltung der Wohnungsbaudarlehen und der Bürgschaftsübernahmen durch die Stadt. Für die Zeiträume 2001 bis 2005 und 2005 bis 2009 wurde der Kläger mit einem Gesamturteil von 11 und 10 Punkten dienstlich beurteilt.

Nach einem Verkehrsunfall war er Ende 2011 an 72 Tagen dienstunfähig. Eine Wiedereingliederung erfolgte schrittweise im Zeitraum vom 9. Januar 2012 bis zum 29. Januar 2012, hiernach erfolgte wieder ein Einsatz in Vollzeit.

In der Personalakte des Klägers ist ein Aktenvermerk eines Dienstvorgesetzten des Klägers vom 2. Dezember 2011 über seine Einschätzung des Arbeitsplatzes/Schreibtisches des Klägers und dessen Organisation enthalten, aus dem sich eine negative Einschätzung zur Arbeitsqualität und –organisation ergibt.

Mit Schreiben vom 30. April 2012 wandte sich die Beklagte an das staatliche Gesundheitsamt beim Landratsamt … (nachfolgend Gesundheitsamt …) mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens. Der Kläger sei nach Erkenntnissen der Beklagten an MS erkrankt und könne aufgrund der dadurch auftretenden Sehbehinderungen nur noch sehr eingeschränkt für die alltägliche, sehr auf Schriftgut basierende Arbeit in der Kämmerei eingesetzt werden. Entsprechend seien seine zu erledigenden Arbeiten im Vergleich zu anderen Hauptsekretären reduziert. Zweimal habe der Kläger einen epileptischen Anfall in der Arbeit erlitten, woraufhin zufällig anwesende Kollegen den Notarzt gerufen hätten. Nachdem keine weiteren medizinischen Details bekannt seien und der letzte Anfall erst im vorigen Monat geschehen sei, werde gebeten, den Kläger auf Dienstunfähigkeit zu untersuchen. Eine ununterbrochene Anwesenheit von Kollegen bei seiner Arbeit könne durch die Beklagte nicht gewährleistet werden.

Das Gesundheitsamt … (Frau Dr. …) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2012 mit, der Kläger habe sich am 23. Mai 2012 vorgestellt, die Untersuchung habe aufgrund einer akuten gesundheitlichen Störung unterbrochen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine Dienstunfähigkeit vorgelegen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte, zunächst befristet bis zum 31. August 2012. Zweck der Maßnahme sei der Schutz der Gesundheit des Klägers und der körperlichen Unversehrtheit. Daher dürfe die Beklagte die Arbeitsleistung bereits aus Gründen der Fürsorge (§ 45 BeamtStG) nicht annehmen. Mit Bescheid vom 26. September 2012 verlängerte die Beklagte das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bis zum 31. Oktober 2012.

Mit Schreiben vom 27. September 2012 teilte das Gesundheitsamt … der Beklagten folgendes mit:

„Herr … stellte sich am 18.9.2012 im Gesundheitsamt … vor und wurde hier eingehend untersucht und exploriert.

Anlass war Ihr Schreiben vom 30. April 2012 mit der Bitte der Überprüfung der Dienstfähigkeit von Herrn … bzw. nach Abbruch der Erstuntersuchung ihr Schreiben vom 18. Juli 2012 mit der Bitte der Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Betreffenden.

Dem Gutachten zugrunde gelegt wurden die Erkenntnisse der Voruntersuchung vom 23.5.2012 sowie die jetzige Untersuchung vom 18.9.2012, weiterhin die hier vorliegenden fachärztlichen Befunde sowie ein Telefonat mit der behandelnden Abteilung des Universitätsklinikums …

Bei Herrn … besteht eine chronisch-rezidivierende Erkrankung, welche 05/2010 erstmals symptomatisch in Erscheinung trat. Fachärztliche sowie stationäre medizinische Maßnahmen sind adäquat erfolgt. Weiterhin bestehen weitere Erkrankungen, welche als sonstige Nebenursachen ebenfalls adäquat medizinisch behandelt werden.

Bei Herrn … besteht ein GdB von 80.

Die bestehende Gesundheitsstörung äußert sich bei Herrn … derart, dass es zu einer intermittierenden Verminderung der Konzentrationsfähigkeit kommen kann, des weiteren zu einer Verminderung der Belastbarkeit. Es liegt in der Natur der Erkrankung, dass es auch in der Zukunft gelegentlich zu einem Anfallsgeschehen kommen kann. Da Herr … sich derzeit noch eine Einstellungsphase einer Medikation befindet, welche die Symptomatik der Erkrankung so weit als möglich minimieren soll, sollte eine stufenweise Wiedereingliederung des Betreffenden bis zum Erreichen der Zieldosis erfolgen.

Zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung besteht bei Herrn … Dienstunfähigkeit.

Das Wiedereingliederungsschema lautet folgendermaßen: [Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 1. Januar 2013, wird genauer ausgeführt].

Auch bei erfolgreicher medikamentöser Einstellung ist prognostisch eventuell nicht von kompletter Anfallsfreiheit auszugehen. Dies liegt in der Natur der Erkrankung. Dies steht einer generellen Dienstfähigkeit des Betreffenden jedoch nicht entgegen. Da der Betreffende einen Büroarbeits Platz innehat, d.h. keine über dem Normalmaß bestehende körperliche Gefährdung, bei Einhalten der genannten Ausschlusskriterien, ist eine ununterbrochene Anwesenheit von Kollegen bei seiner Arbeit durch die Stadt … nicht zu gewährleisten.

Zur sachgerechten Beurteilung des Bildschirmarbeitsplatzes ist der betriebsärztliche Dienst hinzuzuziehen.

Negatives Leistungsbild:

Herr … ist nicht geeignet für Tätigkeiten, die die Beaufsichtigung und Kontrolle anderer Personen erfordern, für Tätigkeiten mit absehbaren Anfall von Überstunden, für Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Leitern), Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Reaktionsvermögen, Tätigkeiten mit besonderer nervlicher/seelischer Belastung, Tätigkeiten mit dauerndem oder kurzfristigen Wechsel der Arbeitszeiten, Tätigkeiten mit erforderlicher körperlicher Dauerbelastung, Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, Fahrtätigkeiten, keine Wechselschichten, keine Tätigkeiten mit Zeitdruck. Tätigkeiten am Bildschirm sind nur unter Verwendung neuer, flimmerfreier/-armer Bildschirme geeignet.“

Daraufhin genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 die beschriebene Wiedereingliederung. Im Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erfolgten die Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb und ein erneuter Einsatz in der Kämmerei.

Am 3. April 2013 bat die Beklagte die Betriebsärztin um eine Stellungnahme, da durch den Kläger und durch die Stadtkämmerei mitgeteilt worden sei, dass ein Wechselerfordernis aufgrund aufgetretener Konflikte bestehe.

Die Betriebsärztin Dr. … teilte am 8. Mai 2013 auf die Untersuchung vom 24. April 2013 zu den gestellten Fragen unter anderem mit, dass die dienstliche Leistungsfähigkeit durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen deutlich eingeschränkt sei. Es sei zu beachten, dass der Kläger nur einfache Verwaltungstätigkeiten ohne Publikumsverkehr ausüben könne.

Am 9. Juli 2013 erstattete das Gesundheitsamt … (Frau Dr. …) ein Gutachten und kam zur Einschätzung, dass der Kläger unter Berücksichtigung der bekannten Einschränkungen voll dienstfähig sei.

Mit Vermerk vom 27. September 2013 hielt Herr … (Amt ...) fest, dass die Arbeitsleistung des Klägers schwere Mängel aufweise und dieser auch einfachen Aufgaben nicht mehr gewachsen sei.

Mit E-Mail-Schreiben vom 23. Januar 2014 teilte die Amtsleiterin Frau … vom Amt für Recht und Statistik dem Personalamt nach Anlauf der Erprobung mit, dass die Arbeitsqualität beim Kläger deutlich unter derjenigen der Kollegen liege. Der Kläger sei für eine Arbeit mit weniger Bildschirmanteilen wohl besser geeignet, im Übrigen gelinge es ihm nicht, sich ins Amt zu integrieren.

Mit Bescheid vom 8. April 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2014 die Führung der Dienstgeschäfte. In den Gründen wurde ausgeführt, der neue Fachbereich habe bestätigt, dass Arbeitsquantität und -qualität nicht den Anforderungen entsprächen. Insbesondere bestünden unter anderem große Schwierigkeiten bei Arbeiten am Bildschirm. Aus diesem Grund könne der Einsatz über den 13. April 2014 hinaus im Amt … nicht verlängert werden.

Weiterhin fand am 8. April 2014 im Rathaus der Beklagten ein Anhörungstermin („Anhörung; Arbeitsunfähigkeit und Termin beim Gesundheitsamt“) statt, bei denen der Kläger, Frau … und Frau … anwesend waren. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger gerne wieder in Vollzeit arbeiten wolle. Er könne sich einen künftigen Einsatz in einem kleineren Amt mit wenig Parteiverkehr vorstellen, wie z.B. das Ordnungsamt, Schulverwaltungsamt oder Bauverwaltungsamt. Am liebsten würde er ins Archiv oder Stadtmuseum wechseln. In der Statistik habe er doch von Anfang an keine Chance gehabt. Er habe ohne Rückmeldung über seine Qualität oder Quantität gehen müssen.

Mit Schreiben vom 16. April 2014 der Beklagten an das Gesundheitsamt … wurde unter Verweis auf den bisherigen Sachverhalt und auf das neuerlich ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um eine neuerliche Beurteilung gebeten.

Aus der Stellungnahme des Betriebsarztes Dr. … vom 22. April 2014 ergibt sich, dass die gesundheitliche Situation als gleichbleibend anzusehen sei. Die mangelnde Leistungsfähigkeit hänge aus betriebsärztlicher Sicht mit der mangelnden Motivation des Mitarbeiters zusammen.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 bewarb sich der Kläger beim Personalamt der Beklagten als Sachbearbeiter Sportstättenverwaltung. Das Bewerbungsschreiben und der beigefügte Lebenslauf weisen eine Vielzahl von Rechtschreibungs-, Zeichensetzungs- und Grammatikfehlern auf.

Mit Bescheiden der Beklagten vom 27. Juni 2014, 30. Juli 2014, 17. September 2014, 29. Januar 2015 und 26. März 2015 wurde jeweils das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verlängert (bis einschließlich 30. Juni 2015).

Am 3. Juli 2014 erstattete das Gesundheitsamt … (Frau Dr. med. …) ein Gutachten aus dem sich ergibt, dass weiterhin unter Beachtung des GdB von 80 von voller Dienstfähigkeit auszugehen sei.

Am 1. September 2014 erfolgte ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger und Vertretern der Personalabteilung der Beklagten. Hier wurde zunächst die periodische dienstliche Beurteilung für die Zeit vom Juni 2009 bis Mai 2013 eröffnet. Ausweislich der Anhörungsniederschrift erfolgte eine Beurteilung mit 6 Punkten durch die Beurteilungskommission. Die dienstliche Beurteilung ist nicht in der Personalakte enthalten.

Hieran schloss sich eine Anhörung im Beisein von Personal- und Schwerbehindertenvertretung an. Hier äußerte der Kläger auf Fragen, seine Epilepsie sei gut eingestellt, mit seinen Augen beginne er eine Eigenzelltherapie. Er möchte weiterhin arbeiten und schätze sich als voll dienstfähig ein.

Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger gefragt wurde, ob er damit einverstanden sei, dass die Beklagte anonymisiert seine Einschränkungen an die städtischen Dienststellen ausgebe, um nochmals einen Einsatz im Wege der Versetzung zu finden. Diese Frage sei nicht beantwortet worden; die Anfrage sei zurückgestellt worden bis die Ergebnisse der Ärzte vorlägen.

In einem Aktenvermerk vom gleichen Tag (unterzeichnet von Frau …, Frau … und Frau …) wurde anschließend festgehalten, der Kläger sei ohne Brille erschienen und hätte deshalb Hilfe benötigt, außerdem hätte er einen sehr lethargischen Eindruck gemacht. Er stelle wohl nur keinen Antrag auf Pensionierung, weil er nicht wisse, wie er seine Freizeit gestalten solle, bzw. familiäre Probleme befürchte.

In einem Personalgespräch zwischen dem Kläger und Frau … und Frau … von der Beklagten wurden die fortbestehenden gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger diskutiert. In diesem Zusammenhang teilte er mit, mehrere Einschränkungen bestünden nicht mehr.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 teilte die Beklagte dem Gesundheitsamt … die Einschätzung des Klägers über das Fortbestehen gesundheitlicher Einschränkungen mit und bat um Beantwortung diesbezüglicher Fragen, sowie um Auskunft, ob ein Einsatz im Außendienst, Sachgebiet Forderungsmanagement in Betracht käme.

Das Gesundheitsamt … teilte der Beklagten im Gutachten vom 17. März 2015 mit, die Einschränkungen bestünden im Wesentlichen fort. Änderungen ergaben sich hinsichtlich folgender Punkte:

„3. Keine Beaufsichtigung und Kontrolle anderer „schutzbefohlener“ Personen,

  • 9.Keine körperliche Dauerbelastung im Sinne schwerer körperlicher Arbeit,

  • 14.Tätigkeiten am neuen „hochauflösenden“ flimmerfreien Einzelbildschirm,

  • 15.Ständige Anwesenheit von Arbeitskolleginnen bzw. -kollegen ist nicht mehr notwendig,

  • 16.Wenig bis kein Publikumsverkehr,

  • 17.Kein langes Stehen,

  • 18.Gehen über längere Zeit (<2-3 km) ist nur mit Unterbrechung bzw. Sitzpausen möglich.“

Insgesamt sei nicht damit zu rechnen, dass die beim Kläger bestehenden Einschränkungen in der Zukunft remittierten. Die vorgelegte Stellenbeschreibung sei für den Kläger nicht als geeignet anzusehen, da hier eine besondere nervliche Belastung, besondere Anspannung, verminderte Konzentrationsfähigkeit, keine Tätigkeiten mit Zeitdruck, nicht berücksichtigt würden. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Die genannten weiter bestehenden Einschränkungen würden voraussichtlich auch innerhalb der nächsten 6 Monate beim Kläger fortbestehen. Alle Behandlungsmaßnahmen zum Erhalt der Einsatzfähigkeit würden adäquat durchgeführt.

Aus amtsärztlicher Sicht sei der Kläger bei einem GdB von 80 unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin voll dienstfähig. Die nachgefragte Stelle als Vollstreckungsbeamter sei für den Betreffenden gesundheitlich nicht geeignet. Eine Tätigkeit unterhalb der bestehenden Qualifikationsebene erscheine jedoch aus amtsärztlicher Sicht durchaus möglich. Der Kläger habe sich gegenüber einem Einsatz in der niedrigeren Qualifikationsebene offen gezeigt.

Am 15. Mai 2015 erfolgte ein neuerliches Personalgespräch. Dem Kläger wurde hier das aktuelle amtsärztliche Gutachten eröffnet und erklärt. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass die Beklagte ihn angesichts des Ergebnisses für dienstunfähig halte und daher an Zwangspensionierungsverfahren einleiten müsse, wenn er nicht selber einen Antrag auf Ruhestandsversetzung Stelle. Der Kläger habe mitgeteilt, einen solchen Antrag nicht zu stellen. Er könne sich weiterhin einen Einsatz im Archiv vorstellen. Dies sei jedoch nicht möglich wegen der verminderten Konzentrationsfähigkeit, der Rechtschreibschwächen und der Arbeit auf Leitern. Der Kläger habe mitgeteilt, nicht gesagt zu haben, er könne sich einen Einsatz unterhalb seiner Qualifikationsebene vorstellen.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde ein Ruhestandverfahren eingeleitet. Der Kläger wurde am gleichen Tag hierüber in Kenntnis gesetzt.

Der Kläger teilte über seinen Bevollmächtigten durch Schriftsatz vom 29. Mai 2015 mit, er erhebe Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung. Das Epilepsiezentrum … sowie die Augenklinik des Universitätsklinikums … hätten ihm die Dienstfähigkeit bestätigt. Außerdem habe der Kläger während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit niemals Rechtschreibschwächen gezeigt.

Die Beklagte leitete die beigefügten Arztberichte am 15. Juni 2015 an das Gesundheitsamt … weiter mit der Bitte um Stellungnahme, inwieweit sich die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom 17. März 2015 änderten.

Die Beklagte veranlasste auf Antrag des Klägers die Beteiligung der Personalvertretung. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde um Stellungnahme gebeten. Ein Erörterungstermin mit dem Personalrat fand am 16. Juni 2015 statt. Beide Vertretungen äußerten sich nicht.

Nachdem das Gesundheitsamt … am 22. Juni 2015 auf eine noch ausstehende neuropsychologische Testung hingewiesen hatte, wurde mit Bescheid vom 23. Juni 2015 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

Im Gutachten des Gesundheitsamts … vom 15. Juli 2015 kommt die Amtsärztin Frau … zu folgender Einschätzung:

„Wie mit Schreiben vom 22.6.2015 bereits korrigiert bzw. ergänzt, bezog sich die im Gutachten vom 17.3.2015 erwähnte volle Dienstfähigkeit auf die „zeitlich volle Dienstfähigkeit“ gegenüber einer begrenzten Dienstfähigkeit.

Bei Herrn … besteht hinsichtlich seines statusrechtlichen Amtes Dienstunfähigkeit, es besteht jedoch die Fähigkeit, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Hier wären Arbeiten unter Zeitdruck, hohem Konfliktpotenzial sowie stärkerer körperlicher Belastung zu vermeiden.

Zu den Leistungseinschätzungen des Herrn … ist zu sagen, dass hinsichtlich der Verminderung der Konzentrationsfähigkeit die bildliche Fokussierung der Aufmerksamkeit auf eine bestimmte Tätigkeit und somit das Erreichen eines kurzfristig gesetzten Ziels oder das Lösen einer komplexen gestellten Aufgabe vermindert sind. Dies entspricht einer Verminderung des ihm möglichen zu übernehmenden Verantwortungsgrades.

Die Verminderung der Belastbarkeit hinsichtlich Körperanstrengungen wurde bereits im Schreiben vom 17.3.2015 definiert als „Gehen über längere Zeit (Größer 2-3 km) ist nur mit Unterbrechung bzw. Sitzpausen möglich“.

Unter Tätigkeiten mit besonderer merklicher bzw. seelischer Belastung sind Tätigkeiten zu subsumieren, welche erwartbare Konfrontation sowie Umgang mit schwieriger Klientel beinhalten.

Unter Tätigkeit mit Zeitdruck subsumieren sich Tätigkeiten, welche zeitlich engmaschige Zielvorgaben beinhalten, so häufig kurzfristig zu erstellende Berichte, welche engen zeitlichen Vorgaben unterliegen.

Unter der Leistungseinschränkung „wenig bis kein Publikumsverkehr“ ist der Umgang mit schwieriger Klientel mit erwartbaren Konfrontation zu verstehen.

Telefondienst unter „normalen“ Bedingungen, welcher nicht von vornherein als „Konfrontationsgespräch“ einzustufen ist, kann in vollem Umfang vom Betreffenden geleistet werden. Einsatzmöglichkeiten dieser Art sind dem Betreffenden weiterhin vollschichtig möglich.

Spezifischere Hinweise zu Leistungsfähigkeiten in Einzelsituationen vermag eventuell bereits erwähnte fachärztlicherseits in Aussicht gestellte neuropsychologische Testung ergeben.“

Der Kläger ließ am 21. Juli 2015 über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Juni 2015 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) einlegen, der am 31. August 2015 damit begründet wurde, dass das Epilepsiezentrum … und die Augenklinik die Dienstfähigkeit bestätigt habe. Darüber hinaus wurde beanstandet, dass keine Diensterprobung stattfinde.

Am 30. September 2015 ergänzte die Amtsärztin unter Berücksichtigung der inzwischen vorgelegten Ergebnisse der durchgeführten neuropsychologische Untersuchung:

„Zusammenfassende Bewertung: Verbale Gedächtnisleistung und Sprachleistung sind vollständig unbeeinträchtigt. Im Bereich komplexe Aufmerksamkeitsfunktion bestehen dagegen Beeinträchtigungen. Dies deckt sich mit den bereits im Gutachten vom 15.7.2015 amtsärztlicherseits gemachten Aussagen. Einfache Tätigkeiten, welche hauptsächlich verbale Gedächtnisleistung erfordern, sind zu bevorzugen. Die durch die neuropsychologische Testung gewonnenen Erkenntnisse unterstützen das bisher Gesagte, sodass das Gutachten vom 15.7.2015 weiterhin Gültigkeit hat.“

Der betriebsärztliche Dienst kam am 9. Oktober 2015 zu der Auffassung, dass der Kläger den im nächsten Jahr freiwerdenden Verwaltungsstellen aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr gerecht werde. Die Übertragung von einfachsten Tätigkeiten, die nicht mehr seiner Qualifikationsebene entsprächen, sei möglich.

Das Amt für Recht und Statistik bestätigte mit Leistungseinschätzung vom 9. November 2015, dass die Leistungsqualität und die Leistungsquantität auch unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung bei weitem nicht den Anforderungen der 2. Qualifikationsebene entsprächen.

Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 9. November 2015 das Gutachten vom 30. September 2015, die Leistungseinschätzung des Amtes für Recht und Statistik und das Ergebnis der Einschätzung der anderweitigen Verwendbarkeit übermittelt. Es wurde nochmals auf die geplante Ruhestandsversetzung hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung. Der Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 2. November 2015 mit, dass der Kläger weiterhin von seiner vollen Dienstfähigkeit ausgehe, und erhob weitere Einwendungen. Eine Begutachtung durch einen externen Gutachter habe nicht stattgefunden, weiterhin sei kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden.

Die Beklagte versetzte den Kläger mit Bescheid vom 27. November 2015 gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 BayBG zum 1. Dezember 2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Arbeitsqualität habe im Beurteilungszeitraum 2009 bis 2013 zunehmend nachgelassen. In diesem Zusammenhang sei das Vertrauen bei allen Vorgesetzten in die ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch den Kläger massiv geschwunden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Kläger mit Aufgabenzuschnitten betraut worden sei, die weniger Bildschirmarbeit erforderten, wie beispielsweise Haushaltsdruck und Bearbeitung der Anträge auf Mittelbereitstellung. Alle neu zugeteilten Aufgaben hätten nicht mehr dem statusrechtlichen Amt des Klägers entsprochen und seien gleichwohl nicht mit der notwendigen Qualität erledigt worden. Die Eigeninitiative habe deutlich nachgelassen. Als Gesamturteil seien in der periodischen Beurteilung vom 2. September 2013 für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2013 sechs Punkte vergeben worden, vom Fachbereich sei auf Umsetzung in einen anderen Aufgabenbereich gedrängt worden. Der Durchschnitt der Beurteilungsergebnisse für die Besoldungsgruppe A9 betrage 12,30 Punkte, für die gesamte 2. Qualifikationsebene 11,80 Punkte.

Zuletzt sei der Kläger vom 14. Oktober 2013 bis zum 13. April 2014 der Abteilung Statistik im Amt für Recht und Statistik zur Dienstleistung überplanmäßig zugeteilt worden. Im Wesentlichen sei er mit der Überprüfung von Differenzen zwischen Gebäude- und Wohnungsmerkmalen aus der statistischen Gebäudedatei und den Daten aus der Gebäude- und Wohnungsmerkmalen des Zensus 2011 befasst gewesen. Der Einsatz sei unterhalb der Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes erfolgt, die erzielten Arbeitsergebnisse hätten nicht verwendet werden können. Seit dem 14. April 2014 sei der Kläger nicht mehr im Dienst gewesen.

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei durch den Dienstvorgesetzten zu treffen, der dabei die amtsärztlichen Gutachten zu berücksichtigen habe. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit stütze sich auf § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG und § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Das Gesundheitsamt … habe in den Schreiben vom 27. September 2012 und vom 17. März 2015, konkretisiert durch Schreiben vom 15. Juli 2015 verschiedene Einschränkungen aus medizinischer Sicht für die Personaleinsatzplanung festgestellt. Nach dem Gutachten vom 3. Juli 2014 sei die Einschränkung der Arbeitsquantität, die den bestehenden Grunderkrankungen geschuldet sei und sich in der Zuerkennung des bestehenden GdB von 80 widerspiegle, ebenfalls zu berücksichtigen.

Laut Gutachten des Gesundheitsamts … vom 15. Juli 2015 bestehe hinsichtlich des statusrechtlichen Amtes Dienstunfähigkeit. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Zukunft remittierten. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei zu einem späteren Zeitpunkt als unwahrscheinlich beurteilt worden. Damit bestehe eine dauernde Dienstunfähigkeit. Es könne auch nicht von einer begrenzten Dienstfähigkeit ausgegangen werden, bei der von einer Ruhestandsversetzung abgesehen werden solle. Eine Besserung erscheine nach den amtsärztlichen Gutachten ausgeschlossen. Deshalb könne auch nicht angenommen werden, dass allein durch die Verringerung der Arbeitszeit auf einmal noch genügende Arbeitsergebnisse erzielt würden. Der Ruhestand könne nicht dadurch abgewendet werden, dass von einer begrenzten Dienstfähigkeit ausgegangen werden könnte.

Weiterhin bestehe keine Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, weder durch Übertragung eines anderen, noch eines geringerwertigen Dienstpostens. Bei der Beklagten seien in der 2. Qualifikationsebene ca. 80% der Planstellen mit teils starkem und schwierigem Publikumsverkehr beim Schalterdienst und am Telefon das Tagesgeschäft und den damit einhergehenden Zeitdruck mit besonders merklichen bzw. seelischen Belastungen verbunden, beispielsweise in der Meldestelle, im Schulsekretariat, im Sachgebiet „Wohngeld“ oder im Sachgebiet „Unterhaltsvorschuss“. Alle weiteren Stellen setzten vertiefte bzw. breite EDV- oder Rechtskenntnisse voraus, beispielsweise in der Beihilfestelle. Diese bringe der Kläger nicht mit, wie sich aus der letzten dienstlichen Beurteilung und der Leistungseinschätzung ergäbe. Auch könne sich der Kläger nach Einschätzung der Personalverwaltung diese Kenntnisse nicht mehr aneignen, da der mittlerweile 56-jährige Kläger vor allem aufgrund der verminderten Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit und mangelnder Eigeninitiative nicht anders eingeschätzt werde. Seit der Untersagung der Dienstgeschäfte vom 8. April 2014 seien aktiv in den 3-wöchentlichen Personaleinsatzgesprächen alle freiwerdenden Planstellen entsprechend den amtsärztlichen Aussagen geprüft worden, auch unterhalb des statusrechtlichen Amtes, jeweils unter Berücksichtigung der festgestellten Funktion- und Leistungseinschränkungen der Prognosen.

Weiterhin seien die in den nächsten sechs Monaten freiwerdenden Planstellen (Seniorenbetreuung, Schulsekretariat, Sekretariat im Jugendamt, Sachbearbeitung Zahlungsverkehr sowie Sachbearbeitung Beihilfe) durch Gespräch mit den Amtsleitungen bzw. unmittelbaren Vorgesetzten, Einsichtnahme in die Arbeitsplatzbeschreibungen, Gespräch mit dem betriebsärztlichen Dienst überprüft worden. In nunmehr über eineinhalb Jahren der Freistellung, in denen der Kläger volle Dienstbezüge erhalten habe, sei es nicht möglich gewesen, eine anderweitige Einsatzmöglichkeit zu finden. Es gebe schlicht keinen Dienstposten, der von Stelleninhabern nur eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und verminderte Belastbarkeit verlange, auf dem nur wenig oder kein Publikumsverkehr stattfinde, keine nervliche bzw. seelische Belastung erfolge und kein Zeitdruck entstehe. Mit der im Ergebnis erfolglosen eingehenden Prüfung der anderweitigen Verwendbarkeit sei dem Grundsatz „Verwendung vor Versorgung“ Rechnung getragen worden. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat seien antragsgemäß beteiligt worden. Es seien keine Stellungnahmen eingegangen.

Weiterhin bestehe eine Diskrepanz zwischen Amtsanforderungen und Leistungen. Der bedeutende Leistungsabfall von 11 (2005) und 10 Punkten (2009) auf 6 Punkte in der letzten dienstlichen Beurteilung durch die Stadtkämmerei sei erörtert worden. Das Amt für Recht und Statistik habe zum Einsatz vom 14. Oktober 2013 bis 13. April 2014 in der Abteilung Statistik Stellung genommen. Der Einsatz sei unterhalb der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes des Klägers erfolgt. Die wenigen erzielten Arbeitsergebnisse hätten nicht verwendet werden können. Bei vorliegendem Leistungsabfall sei zu prüfen, ob der leistungseinschränkende Sachverhalt auf Nicht-Können oder auf Nicht-Wollen beruhe. Für letzteres spreche die schlechte Beurteilung des Merkmals „Eigeninitiative“ in der dienstlichen Beurteilung, aber auch die Einschätzung des Betriebsarztes vom 22. April 2014, der die Vermutung von mangelnder Motivation ausgesprochen habe. Dennoch sei in der Gesamtschau in Hinblick auf Zahl und Qualität der zunehmenden Leistungsbeeinträchtigungen, den zunehmenden Leistungsabfall, die Ergebnisse der ärztlichen Gutachten sowie die Zukunftsprognose des Gesundheitsamtes insgesamt von einem Nicht-Können auszugehen. Deshalb sei ein Ruhestandsverfahren und kein Disziplinarverfahren einzuleiten gewesen.

Die Entscheidung zur Versetzung in den Ruhestand sei im pflichtgemäßen Ermessen unter Abwägung des Gesundheitszustandes und der Amtsanforderung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Leistungseinbußen getroffen worden. Insbesondere sei die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unter Einschluss des Bürgerinteresses an einer funktionierenden Verwaltung gewürdigt worden. Weder in der Kämmerei, noch in der Statistik oder anderweitig hätte der Kläger vernünftig eingesetzt werden können. Es könne nicht erwartet werden, dass die Beklagte einen Beamten im Dienst halte, der seine Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Sie sei auch nicht verpflichtet, zu diesem Zweck organisatorische Maßnahmen zu treffen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ansonsten ein nicht mehr zu rechtfertigender Alimentationsaufwand entstünde. Der Kläger sei seit April 2014 bei vollen Bezügen vom Dienst freigestellt, eine weitere Verzögerung sei nicht zu rechtfertigen. Berücksichtigt worden sei auch die Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem dienstunfähigen Beamten, der verheiratet sei und 2 Kinder im Alter von 12 und 19 Jahren habe, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei. Er habe den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. erreicht (Versorgungsbezug brutto 2.306,44 EUR zuzüglich Kindergeld) und werde damit hinreichend alimentiert. Auch seien Fürsorgeerwägungen gegenüber dem schwerbehinderten Beamten angestellt worden. Nach den auch für die Beklagte geltenden Teilhaberichtlinien habe eine Ruhestandsversetzung nur dann zu erfolgen, wenn festgestellt werde, dass der Beamte auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht mehr fähig ist, die Dienstpflichten zu verrichten. Mit dem mehr als eineinhalb Jahre andauernden vergeblichen Bemühen der Beklagten um eine passende Einsatzmöglichkeit (bei vollen Dienstbezügen) sei das Gebot der Rücksichtnahme mehr als erfüllt worden. Auch Fürsorgeerwägungen gegenüber den anderen Beschäftigten seien vom Dienstherrn zu beachten. Durch die periodische Beurteilung für die Zeit von 2009 bis 2013 in der Kämmerei – wie auch durch die Leistungseinschätzung des Amtes für Recht und Statistik – sei bestätigt worden, dass Leistungsqualität der Leistungsquantität auch unter Berücksichtigung der Behinderung bei weitem nicht den Anforderungen der 2. QE entsprochen hätten. Insbesondere sei hier die Aussage eines früheren unmittelbaren Vorgesetzten vom 2. Dezember 2011 zu berücksichtigen, der sich sehr negativ geäußert habe. Auch sei oft der Betriebsablauf durch Zahlendreher oder Antriebslosigkeit erheblich verzögert gewesen. Eine Vielzahl von Nacharbeiten wäre notwendig gewesen. Unverwendbare Arbeitsergebnisse seien zusätzlich von anderen Beschäftigten trotz vorliegender Arbeitsdichte immer wieder erneut zu erstellen und zu korrigieren. Auch das Betriebsklima sei zu berücksichtigen, da der Kläger in den letzten Monaten in der Kämmerei zunehmend aggressiv aufgetreten sei und Arbeitsaufträge nicht oder verspätet angegangen habe. Auch das Amt für Recht und Statistik habe mitgeteilt, dass sich der Kläger nicht in die Abteilung oder ins Amt integriert habe.

Die Einwendungen vom 29. Mai 2015 seien fristgemäß vorgebracht und berücksichtigt worden, hätten die Entscheidung aber nicht beeinflussen können. Hinsichtlich der Stellungnahmen des Epilepsiezentrums … sowie der Augenklinik der Universitätsklinik, welche die volle Dienstfähigkeit bescheinigt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten am Bildschirm, der ständigen Anwesenheit von Arbeitskollegen wegen Anfallsgeschehen und der Rechtschreibfehler sowie das Anfallsgeschehen an sich von vornherein nicht in die Entscheidung einbezogen worden seien, sie beträfen ohnehin nur einen kleinen Ausschnitt der Einschränkungs-Palette. Es gebe einige Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls an Epilepsie erkrankt seien oder unter einer Sehschwäche litten. Auch größere Bildschirme könnten meistens eingerichtet werden, ebenso kleine Pausen. Die Verwendung nur eines Bildschirms sei seit der Einführung des Dokumentenmanagementsystems und vielen Anwenderprogrammen schwierig, aber auch nicht unmöglich. Auch Unsicherheiten in der Rechtschreibung ließen sich am Computer in der Regel mithilfe eines Rechtschreibprogramms weitgehend kompensieren, die Würdigung dieser erhobenen Einwendungen könne nach alledem zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit geltend gemacht werde, eine externe Begutachtung hätte stattfinden müssen, sei darauf hinzuweisen, dass keine Umstände geltend gemacht oder mitgeteilt worden seien, für deren Beurteilung die Kompetenz des Gesundheitsamtes als nicht ausreichend hätte angesehen werden können oder müssen. Der Gesetzgeber räume durch die Regelungen in Art. 65 BayBG dem amtsärztlichen Gutachten einen hohen Stellenwert ein, weshalb für die Entscheidung auch nur das amtsärztliche Gutachten herangezogen werde. Im Übrigen habe das Gesundheitsamt die Äußerungen der Universität-Augenklinik und des Epilepsiezentrums in die Begutachtung einbezogen.

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sei kein Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerwG, 2. Senat vom 5.6.2014, 2 C 22/13, Rn. 46 ff.). Danach stehe die gesetzliche Anordnung nicht unter dem Vorbehalt, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden sei. Die Fürsorge für den Kläger komme zum Ausdruck durch die Umgestaltung der Planstelle in der Kämmerei, den erneuten Arbeitsversuch in der Abteilung Statistik 2013/2014, die bewilligte Wiedereingliederung vom 15. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012, mehrere Personalgespräche und die Suchverfahren bei den seit 8. April 2014 im dreiwöchentlichen Turnus stattfindenden Personaleinsatzgesprächen. Die Würdigung der am 2. November 2015 erhobenen Einwendungen führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Dienstfähigkeit zum Führen der Dienstgeschäfte nicht mehr gegeben sei. Der Kläger könne die ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr in einer als ausreichende Leistung zu qualifizierenden Mindestgüte und Mindestmenge erbringen. Mit einer Besserung der Leistung sei nicht mehr zu rechnen, eine begrenzte Dienstfähigkeit liege nicht vor und eine anderweitige Verwendung sei nicht möglich. Sollte der Kläger wieder dienstfähig werden, sei eine Reaktivierung nach Maßgabe des § 29 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG möglich.

Der Kläger ließ mit einem am 17. Dezember 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, den dieser mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 damit begründete, dass der Kläger weiterhin gesundheitlich geeignet zur Führung der Dienstgeschäfte sei. Das Gutachten vom 27. September 2012 enthalte eine Auflistung eines negativen Leistungsbildes des Klägers. Selbst wenn man dieses negative Leistungsbild mit den 14 Einschränkungen unterstellen würde, so könnte daraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger sei zum Führen der Dienstgeschäfte gesundheitlich nicht oder nicht mehr geeignet. Aus der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2012 für 172 Werktage dienstunfähig gewesen sei, dürfte sich kein Rückschluss für die Zukunft ziehen lassen. Die fehlgeschlagene Wiedereingliederung von Oktober bis Dezember 2012 sei auch deshalb nicht erfolgreich gewesen, weil sie zu kurz bemessen und nicht hinreichend vorbereitet gewesen sei. Soweit im Gutachten des Gesundheitsamts … vom 9. Juli 2013 ausgeführt werde, es bestünde immer wieder die Möglichkeit eines Rückfalles bezüglich des Anfallleidens, so werde übersehen, dass das Anfallleiden des Klägers nicht zur Dienstunfähigkeit führen könne, da der letzte Anfall vom 28. März 2012 datiere. Die Umsetzung zum Oktober 2013 in die Abteilung für Statistik sei deshalb erfolglos geblieben, weil die zugewiesene Arbeit nicht mit dem positiven Leistungsbild in Einklang zu bringen gewesen sei, letztlich sei der Einsatz bis April 2014 auch zu kurz gewesen, um eine abschließende Bewertung vornehmen zu können. Das Vorliegen schwerer Mängel in Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse sei nicht erkennbar und werde bestritten. Der Kläger habe es im Übrigen auch nicht zu vertreten, dass kein geeigneter Einsatzort für ihn gefunden werden habe können. Das Gesundheitsamt … habe dem Kläger mit Gutachten vom 3. Juli 2014 volle Dienstfähigkeit bescheinigt, auch das Gutachten vom 17. März 2015 stelle volle Dienstfähigkeit fest. Das Gutachten des Gesundheitsamtes vom 15. Juli 2015 habe erstmals beim Kläger hinsichtlich des statusrechtlichen Amtes die Dienstunfähigkeit festgestellt, ohne dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zu diesem Zeitpunkt geändert hätten. Der Gesundheitszustand habe sich insbesondere nicht verschlechtert, hierzu seien bereits ärztliche Bescheinigungen des Epilepsiezentrums und der Augenklinik vorgelegt worden. Insbesondere bemängele der Kläger, dass eine externe Begutachtung durch einen externen Gutachter nicht stattgefunden habe. Schließlich weise der Kläger auch darauf hin, dass zu keinem Zeitpunkt ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden sei. Damit werde deutlich, dass die Fürsorgeerwägung des Dienstherrn nicht hilfreich gewesen sei und man dem Kläger letztendlich über Jahre hinweg nicht die Möglichkeit gegeben hätte, seine weitere Dienstfähigkeit zu erproben und unter Beweis zu stellen. Die im Bescheid genannten Fürsorgemaßnahmen seien jedenfalls nicht ausreichend, um im Ergebnis die Dienstunfähigkeit des Klägers festzustellen.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 zurückgewiesen (Versand am 18. Mai 2016). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unbegründet, weil sich die Ruhestandsversetzung als rechtmäßig erweise. Der Kläger sei zu recht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, weil er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Der Kläger weise ein negatives Leistungsbild mit einer Vielzahl von Einschränkungen auf. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen des staatlichen Gesundheitsamts … vom 27. September 2012, 9. Juli 2013, 17. März 2015 und vom 15. Juli 2015 sei nicht damit zu rechnen, dass die Einschränkungen remittierten, so dass eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit unwahrscheinlich sei. Auch bei einer Verringerung der Arbeitszeit könne angesichts der beschriebenen Einschränkungen nicht angenommen werden, dass genügende Arbeitsergebnisse erzielt würden, so dass auch nicht von einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG ausgegangen werden könne. Die Einholung eines externen Gutachtens sei angesichts der ausführlichen und über einen längeren Zeitraum hinweg vorgenommenen Begutachtung durch das staatliche Gesundheitsamt nicht angezeigt. Es sei nicht ersichtlich, welche der festgestellten Einschränkungen ein externer Gutachter nicht hätte feststellen sollen. Etwaige Beeinträchtigungen des Sehvermögens, welche der Kläger nicht für gegeben halte, seien für die Beurteilung nicht maßgeblich gewesen, ebenso wenig ein Anfallleiden oder etwaige Rechtschreibfehler. Eine anderweitige Verwendung, welche gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die Ruhestandsversetzung hätte abwenden können, sei nicht möglich, weder durch Übertragung eines anderen (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) noch eines geringerwertigen (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) Dienstpostens.

Bei der Stadt … seien in der 2. Qualifikationsebene rund 80% der Planstellen mit teils starkem und schwierigen Publikumsverkehr beim Schalterdienst und am Telefon als Tagesgeschäft und dem damit einhergehenden Zeitdruck und mit besonders nervlichen bzw. seelischen Belastungen verbunden (z.B. Meldestelle, Schulsekretariat, das Sachgebiet „Wohngeld“ oder das Sachgebiet „Unterhaltsvorschuss“). Alle weiteren Stellen setzten vertiefte bzw. breite EDV- oder Rechtskenntnisse (z.B. Beihilfestelle) voraus. Über diese verfüge der Kläger nicht, auch könne er sich nach Einschätzung der Personalverwaltung diese Kenntnisse nicht aneignen. Seit der Untersagung der Dienstgeschäfte vom 8. April 2014 seien im Turnus von 3 Wochen bei den Einsatzgesprächen Möglichkeiten für eine Beschäftigung des Klägers diskutiert worden, auch alle in den kommenden sechs Monaten frei werdenden Planstellen seien berücksichtigt worden. Die Ruhestandsversetzung sei im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung notwendig, die Fürsorgeerwägungen seien zugunsten des Klägers angestellt worden.

Im Übrigen wurde die Argumentation des Ausgangsbescheides hinsichtlich der Fürsorgegesichtspunkte vertieft.

Der Kläger ließ durch einen am 30. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Mai 2016 Klage erheben mit dem in der mündlichen Verhandlung präzisierten Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016 aufzuheben.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 12. September 2016 begründet: Der Kläger rüge, dass sich die Beklagte mit dem vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zum Gesundheitszustand nicht befasse. Weiterhin greife die amtsärztliche Untersuchungsanordnung in die persönliche Sphäre des Klägers ein und müsse deshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Die Beklagte habe die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Dienstunfähigkeit ergeben solle, nicht hinreichend angegeben. Der Kläger habe daher weder nachvollziehen noch prüfen können, ob die Untersuchungsaufforderungen an den Kläger zu Recht erfolgt seien. Alle Untersuchungsaufforderungen seien mangelhaft gewesen, weil konkrete Angaben zu Art und Umfang der jeweiligen amtsärztlichen Untersuchung nicht erkennbar gewesen seien. Diese Mängel in den Untersuchungsaufforderungen könnten im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden. Die Anordnungen hätten Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten müssen. Die Beklagte habe Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung im Wesentlichen dem Amtsarzt überlassen. Insbesondere sei nicht erkennbar gewesen, ob körperliche oder psychische Beschwerden Gegenstand der Untersuchungen hätten sein sollen. Weiterhin hätten die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Unterlagen bei der amtsärztlichen Untersuchung keine wesentliche Rolle gespielt. Die Beklagte hätte sich bereits im Vorfeld der angegriffenen Bescheide nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden müssen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der psychischen Gesundheit des Klägers bestünden. Diese Prüfung habe die Beklagte unterlassen und sich gerade nicht mit den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Epilepsiezentrums sowie der Augenklinik auseinandergesetzt. Dieser Mangel führe dazu, dass die angegriffenen Bescheide aufzuheben seien. Der Klage sei daher bereits aus formalen Erwägungen stattzugeben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid genommen. Wie dort ausgeführt, habe es keiner externen Begutachtung des Klägers bedurft. Auch aus Sicht der Beklagten bestünden keine Zweifel, dass die Fachkompetenz der Ärztin des Gesundheitsamtes ausgereicht habe, um den Gesundheitszustand des Klägers zutreffend zu beurteilen. Im Übrigen habe sich die Amtsärztin dabei auch mit den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Epilepsiezentrums und der Augenklinik auseinandergesetzt. Auch habe die Beklagte nicht die aufgetretenen Rechtschreibfehler zum Anlass für den Beleg einer Dienstunfähigkeit genommen. Aus den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen ergebe sich gerade nicht die Dienstfähigkeit des Klägers.

Der Kläger sei den Aufforderungen der Beklagten zur amtsärztlichen Untersuchung in allen Fällen unwidersprochen nachgekommen. Gutachterliche Äußerungen des staatlichen Gesundheitsamtes habe die Beklagte daher zu Recht für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers herangezogen. Dabei sei die Beklagte unter Zugrundelegung der amtsärztlichen Stellungnahme nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger dienstunfähig sei. Für den Kläger sei es auch erkennbar gewesen, wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt sei. Nach allem begegne die Feststellung der Dienstunfähigkeit keinen durchgreifenden Bedenken. Sonstige Gründe, welche die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung in Zweifel ziehen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Hierzu replizierte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 und machte insbesondere Ausführungen zum fehlenden Einverständnis des Klägers mit den Untersuchungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Personalakte Bezug genommen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 über die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid vom 27. November 2015 über die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 sind rechtswidrig, weil zwar hinsichtlich des Statusamtes des Klägers vom Vorliegen einer Dienstunfähigkeit auszugehen ist, die Beklagte aber ihrer Suchverpflichtung bezüglich eines anderweitigen Einsatzes nicht in genügendem Maße nachgekommen ist.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Aus diesem Grund ist ein Beamter weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsauflaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73/08 –, Rn. 15, juris unter Bezugnahme auf Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar, Band 1, Stand August 2007, § 42 Rn. 4). Allerdings geht das BVerwG zugleich davon aus, dass keine Verpflichtung des Dienstherrn begründet wird, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen, denn es liege im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (BVerwG, a.a.O. Rn. 29, juris, m.w.N.).

Diese Suchverpflichtung muss sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG (nunmehr § 26 Abs. 2 BeamtStG) auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen (§ 44 Abs. 3 BBG, inzwischen § 26 Abs. 3 BeamtStG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5/10 –, Rn. 4, juris).

Die Suchanfrage muss dabei eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37/13 –, Rn. 19, juris). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Die Einräumung einer Verschweigensfrist setzt dabei nicht den nötigen Impuls für die angefragten Behörden, hinreichend ernsthaft und nachdrücklich nach einer anderweitig möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten Ausschau zu halten. In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, sei es durch schriftliche Anfragen, oder aber durch E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise, bleibt ihrer Organisationsgewalt überlassen (BVerwG, a.a.O. Rn. 20 ff., juris).

Hieran gemessen hat die Beklagte ihrer Suchverpflichtung nicht genügt. Aus der (bloßen) Tatsache, dass die Personalie des Klägers in den turnusmäßigen Personaleinsatzgesprächen immer wieder thematisiert worden ist, ergibt sich gerade nicht, ob ein erforderliches positives Leistungsprofil erstellt und kommuniziert worden ist. Soweit die Teilnehmer an diesen Gesprächen den Fachabteilungen der Beklagten zugeordnet und selbst nicht die Leiter dieser Einheiten sind, dürfte es auch nicht genügen, dass diese die Möglichkeiten des Personaleinsatzes geprüft haben. Gerade weil der Einsatz eines Beamten mit erheblichen Einschränkungen im Leistungsprofil regelmäßig auch mit großem Aufwand für eine Abteilung verbunden ist, dürfte es naheliegen, dass die Teilnehmer an dieser Besprechung jedenfalls kein besonderes Interesse haben dürften, ihrem jeweiligen Vorgesetzten einen eingeschränkt leistungsfähigen Beamten zu vermitteln.

Darüber hinaus genügt die Dokumentation, dass derartige Gespräche geführt worden sind, nicht den (strengen) Voraussetzungen des BVerwG, weil sie nicht annähernd konkret belegen, ob und welche Einschränkungen des Klägers diskutiert worden sind und welche möglichen Einsatzfelder in Betracht gezogen worden sind.

Auch unter Berücksichtigung der erfolgten Gespräche vom 18. August 2015 und vom 26. August 2015 über Möglichkeiten eines Einsatzes in den Sachgebieten Beihilfe und Zahlungsverkehr kann nicht von einer ausreichenden Durchführung der Suchverpflichtung ausgegangen werden, nachdem hier lediglich punktuell zwei Einsatzmöglichkeiten geprüft und nur die negativ beschriebenen Leistungsbeeinträchtigungen angeführt wurden.

Eine anonymisierte Herausgabe des Tätigkeits- und Leistungsprofils des Klägers an die städtischen Dienststellen, die möglicherweise die Anforderungen an die Durchführung einer Suche erfüllt hätte, wurde zwar als Möglichkeit in der Niederschrift über den Anhörungstermin vom 1. September 2014 angeführt, zugleich aber bis zum Vorliegen der ärztlichen Ergebnisse zurückgestellt. Nach Aktenlage wurde diese Abfrage nicht nachgeholt, was auch durch die Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.

Darüber hinaus ergibt sich – allerdings schon nicht mehr entscheidungserheblich – aus der o.g. Rechtsprechung des BVerwG, dass die Rechtsauffassung der Beklagten, sie sei nicht zu einer Umstrukturierung verpflichtet, rechtsfehlerhaft ist. Wenn auch keine Verpflichtung besteht, neue Planstellen zu schaffen, wäre die Beklagte bei Prüfung einer anderweitigen Verwendung verpflichtet gewesen zu prüfen, ob nicht eine Veränderung bestehender Stellenzuschnitte und somit eine Änderung gewisser Strukturen eine Weiterverwendung des Klägers ermöglicht hätte. Denn es ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn, die Besetzung der Dienstposten entsprechend der noch vorhandenen Dienstfähigkeit der Beamten zu regeln (BayVGH, B.v. 28.1.2013 – 3 CE 12.1883 –, Rn. 32, juris, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachweis der Suchverpflichtung nicht geklärt ist, ob dieser Pflicht bei einer Kommune auch durch die Thematisierung einer Versetzung in turnusmäßig stattfindenden Personaleinsatzgesprächen genügt werden kann.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit


(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spä

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(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements.

2

Der 1956 geborene Kläger stand als Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der Beklagten und ist durch gesetzliche Überleitung der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. 2003 wies ihn diese der Personalserviceagentur Vivento zu. Der Kläger war ab 2005 wiederholt längerfristig und ist seit Mai 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.

3

Eine von der Beklagten daraufhin veranlasste ärztliche Begutachtung diagnostizierte eine Erschöpfungsdepression. Ein Leistungsvermögen bestehe aktuell nicht, prognostisch könne aber nach einer stufenweisen Wiedereingliederung mit der Wiederaufnahme vollschichtiger Arbeit gerechnet werden. Die Aufforderung, einen mit seinem Hausarzt abgestimmten Wiedereingliederungsplan vorzulegen, lehnte der Kläger unter Bezugnahme auf ein von diesem ausgestelltes Attest ab. Nach diesem war der Kläger weiterhin arbeitsunfähig und eine stufenweise Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht möglich. Nach wiederholten Untersuchungen und erfolglosen Aufforderungen zur Vorlage eines Wiedereingliederungsplans kam der von der Beklagten beauftragte Gutachter im Oktober 2008 zu dem Ergebnis, dass die Leistungseinschränkung dauerhaft sei und auch unterhalbschichtige Tätigkeiten ausschließe. Angesichts der Tatsache, dass trotz regelmäßiger fachärztlicher Behandlung eine Verbesserung nicht habe erzielt werden können, sei eine positive Prognose nicht mehr möglich. Die Beklagte versetzte den Kläger daraufhin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

4

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Kläger insbesondere vorgetragen, bevor ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden könne, müsse der Dienstherr betriebliche Eingliederungsmaßnahmen durchführen und die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung umfassend prüfen. Beides habe nicht stattgefunden, vielmehr sei ihm ausschließlich eine seinem Gesundheitszustand nicht angemessene und unterwertige Tätigkeit als Wiedereingliederungsmaßnahme angeboten worden. Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück.

5

Klage und Berufung hiergegen sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Voraussetzung für die Zurruhesetzung eines Beamten sei. Die Beklagte habe angesichts der fehlenden Restleistungsfähigkeit auch keine weitergehende Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers anstellen müssen. Bedenken gegen die ärztlichen Stellungnahmen bestünden nicht.

6

Mit der Revision beantragt der Kläger,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2012 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 sowie den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 13. Januar 2009 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 20. April 2009 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es die Maßstäbe für die Dienstunfähigkeit eines Beamten (1.) unzutreffend auf den Tätigkeitsbereich bei einem Postnachfolgeunternehmen angewendet hat (2.). Die Entscheidung erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil diesem Fehler angesichts des körperlichen und gesundheitlichen Zustands des Klägers, der zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids jegliche Dienstleistung ausschloss, keine Entscheidungserheblichkeit zukommt (3.). Die angefochtene Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX unterblieben ist (4.).

9

1. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung der Dienstunfähigkeit voraus.

10

a) Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 44 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <170>), weil die Vorschriften des neuen Bundesbeamtengesetzes noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kraft getreten sind. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 11 m.w.N.).

11

Der Anwendung des Bundesbeamtengesetzes steht nicht entgegen, dass der Kläger während seiner letzten Dienstjahre bei der Deutschen Telekom AG und nicht in der Bundesverwaltung tätig war. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG - vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 <272>) finden auf die bei den Aktiengesellschaften tätigen Bundesbeamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ-RR 2009, 893, jeweils Rn. 10 ff.).

12

Nach § 44 Abs. 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig und nicht anderweitig verwendbar ist. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist damit zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" scheidet ein Beamter nur dann aus dem aktiven Dienst aus, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann (§ 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 bis 5 BBG). Für noch mögliche Verwendungen besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 25 ff.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - BVerwG 2 A 5.10 - juris Rn. 4). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, ist er für begrenzt dienstfähig zu erklären (§ 45 Abs. 1 BBG; hierzu auch Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 = NVwZ-RR 2012, 928, jeweils Rn. 11).

13

b) Dienstunfähig ist ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

14

Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 BBG ist amtsbezogen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG: "anderes Amt"). Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn: Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 11). Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 <266 f.>) und können dem Beamten jederzeit übertragen werden (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <56 f.>). Nicht maßgebend ist dagegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des von ihm zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 14). Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (stRspr; vgl. Urteile vom 23. September 2004 a.a.O. S. 55, vom 30. August 2012 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19).

15

Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der Deutschen Telekom AG gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Die Bewertung der Funktionen und die Zuordnung der Aufgabenkreise zu einem bestimmten Statusamt, die Grundlage für die Bestimmung des amtsangemessenen und damit maßgeblichen Aufgabenkreises ist (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 27; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 19), liegt hier nicht vor. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden. Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG, der anordnet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <113> = Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 28 S. 8).

16

Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist (Urteile vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 12 und vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 18). Er muss deshalb auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden.

17

c) Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 C 67.11 - NVwZ-RR 2013, 1007 Rn. 11). Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung; zum Erfordernis eines durch Gesetz eröffneten Beurteilungsspielraums auch BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <22>).

18

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteile vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 11 und vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 31 ff.). Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben.

19

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden. Welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann, wird durch die oberste Dienstbehörde (oder durch eine von dieser ermächtigte nachgeordnete Behörde) bestimmt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG). Durch diese generalisierende Regelung wurden die vorangegangenen Sonderregelungen zu Betriebs- und Vertrauensärzten - wie für den Bereich der Telekom in § 4 Abs. 4 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 <2353>) - überflüssig (vgl. BTDrucks 14/7064, S. 49 und 54).

20

Allerdings kann das Gutachten eines vom Dienstherrn ausgewählten und beauftragten Arztes der Stellungnahme eines Amtsarztes nicht gleichgestellt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt klargestellt worden, dass der medizinischen Beurteilung eines Amtsarztes unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden kann (Urteile vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 1 D 3.02 - juris Rn. 22, vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 2.05 - juris Rn. 35; Beschlüsse vom 15. Februar 2010 - BVerwG 2 B 126.09 - Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 18 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn. 5). Dieser eingeschränkte Vorrang im Konfliktfall findet seine Rechtfertigung in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes, der Beamten und Dienststelle gleichermaßen fernsteht. Entsprechendes kann für die Gutachten eines von der Beklagten ausgewählten und bezahlten Gutachters nicht angenommen werden, auch wenn dieser Arzt als Gutachter zugelassen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Insoweit fehlt es sowohl an Rechtsnormen, die die Neutralität und Unabhängigkeit dieser Ärzte begründen und gewährleisten (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2010 a.a.O. Rn. 18), als auch an der für die Annahme einer unabhängigen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Distanz zu den Beteiligten.

21

2. Von diesen Grundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch versäumt, den Maßstab für die Beurteilung der dem Kläger verbliebenen Leistungsfähigkeit, sein abstrakt-funktionelles Amt, zu bestimmen.

22

Aus der Amtsbezogenheit des Begriffs der Dienstunfähigkeit folgt, dass der Gesundheitszustand des Beamten und die sich hieraus ergebenen Einschränkungen seines Leistungsvermögens in Bezug zu den Anforderungen seines Amtes gesetzt werden müssen. Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Beamte voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Bezugspunkt dieses Aufgabenkreises ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, sodass alle Dienstposten in den Blick zu nehmen sind, die bei der Beschäftigungsbehörde in der Wertigkeit des dem Beamten übertragenen Statusamtes eingerichtet sind (Urteil vom 30. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 30). Dienstunfähig ist der Beamte, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung - auf irgendeinem dieser Dienstposten - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.

23

Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten - oder im Falle eines Postnachfolgeunternehmens eine Tätigkeit - zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und auch gesundheitlich für ihn geeignet ist. Welche Tätigkeiten bei dem Unternehmen, dem der Kläger nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen ist, als gleichwertig mit dem Funktionsbereich eines Fernmeldebetriebsinspektors der früheren Bundespost erachtet werden können (vgl. § 8 PostPersRG), hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt.

24

Hierzu hätte zunächst ermittelt werden müssen, welcher mögliche Aufgabenkreis für den Kläger in der ihn betreffenden Zuweisungsverfügung festgelegt worden ist. Dieser umschreibt - wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt - den Kreis der bei dem Tochterunternehmen möglichen amtsangemessenen Tätigkeiten. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG müssen sowohl der mögliche als auch der konkret zu erfüllende Aufgabenbereich in der Zuweisungsverfügung festgelegt werden (Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 2 B 70.12 - IÖD 2014, 124 <127>). Nur so kann der hergebrachte Grundsatz amtsangemessener Beschäftigung auch nach Überleitung zu einem Postnachfolgeunternehmen gewährleistet werden (Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3, jeweils Rn. 13 ff.).

25

Bei einer Zuweisung zu der Personalserviceagentur Vivento ist den Betroffenen nach den Erkenntnissen des erkennenden Senats jedenfalls in der Vergangenheit ein Aufgabenbereich nicht zugewiesen worden (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006 a.a.O. Rn. 23 ff., vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 99, jeweils Rn. 11 ff. und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 20). Aufgrund dieses, mit Art. 33 Abs. 5 GG und den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes nicht in Einklang stehenden Fehlens einer amtsangemessenen Beschäftigung hat der erkennende Senat deshalb auch die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG ausgesprochen, Beamte auf entsprechenden Antrag von Vivento "wegzuversetzen" (Urteil vom 18. September 2008 a.a.O. Rn. 13). Die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Falle der Zuweisung eines Beamten zur Personalserviceagentur Vivento im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereitet daher Schwierigkeiten.

26

3. Dass das Oberverwaltungsgericht es versäumt hat, den maßgeblichen rechtlichen Maßstab in der gebotenen Weise näher zu bestimmen, also den Gesundheitszustand des Klägers in Bezug zu den Anforderungen eines ihm bei Vivento zugewiesenen Aufgabenbereichs zu setzen, ist jedoch im konkreten Fall unschädlich. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchs aus gesundheitlichen Gründen generell nicht in der Lage, Dienst zu leisten.

27

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - und den gemäß § 130b Satz 1 VwGO in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - verfügte der Kläger über keinerlei Restleistungsvermögen und konnte daher überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben. In sämtlichen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen hatte es selbst an Ansatzpunkten für eine wenigstens teilweise vorhandene Leistungsfähigkeit des Klägers im Bereich seines abstrakt-funktionellen Amtes sowie für anderweitige Verwendungen gefehlt.

28

Diese Feststellungen sind vom Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden und daher auch für die Beurteilung des Revisionsgerichts bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

29

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, dass es weitere Maßnahmen zur Erforschung der Ursache des ermittelten Krankheitsbildes unterlassen habe. Bei zutreffender Beweiserhebung hätte sich ein direkter Zusammenhang zwischen "der vom Kläger durchlebten und für ihn frustrierenden beruflichen Phase" und seinem Gesundheitszustand ergeben. Diese Rüge ist indes nicht begründet.

30

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (Beschluss vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn 4 m.w.N.). Das Gericht kann hierfür ein im Verwaltungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten heranziehen. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und der hieraus folgenden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit auf die Stellungnahme des von der Beklagten nach § 48 Abs. 1 BBG beauftragten Gutachters sowie die Atteste des Hausarztes des Klägers gestützt.

31

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 25. Feb-ruar 2013 - BVerwG 2 B 57.12 - juris Rn. 5).

32

Das Vorliegen eines solchen Mangels zeigt die Rüge nicht auf. Der Kläger hat die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 und § 165 ZPO) weder im Verfahren vor dem Tatsachengericht beantragt noch ist dargelegt, dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. sowie zuletzt vom 31. Januar 2014 - BVerwG 2 B 88.13 - juris Rn. 5).

33

Die ärztlichen Befundberichte des Facharztes Dr. T., auf die in der Rüge Bezug genommen wird, sind vielmehr weder der Beklagten im Verwaltungsverfahren noch den Tatsachengerichten vorgelegt worden. Der Kläger hat im Klageverfahren zwar umfangreich zu seiner Erkrankung vorgetragen und auch nachträglich erstellte Gutachten vorgelegt, wie etwa das Attest seines Hausarztes Dr. S. vom 31. März 2010; eine Behandlung oder Begutachtung durch den Facharzt Dr. T. hat er jedoch nicht erwähnt. Die Existenz der fachärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2007 und 2008 ist vielmehr erstmals im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zulassung der Revision offenbart worden. Die Erkenntnisse aus den Gutachten konnten folglich weder von der Beklagten bei ihrer Entscheidung berücksichtigt werden noch konnten sie dem Oberverwaltungsgericht Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen geben. Auf die weitere Frage, ob die Ermittlung der Krankheitsursache entscheidungserheblich gewesen wäre, kommt es daher nicht an.

34

b) Die Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen ist indes entbehrlich, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann (Summer, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2c, Stand: Mai 2014, L § 44 Rn. 6 und 16; zur Unfähigkeit "jedweder Beschäftigung" auch BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 32). Kann der Beamte gar nicht auf der Dienststelle erscheinen, weil er generell arbeits- und dienstunfähig ist, kommt es auf die konkreten Anforderungen der in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder nicht mehr an.

35

Entsprechendes gilt für die aus § 44 Abs. 3 BBG folgende Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung. Auch diese besteht im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 40).

36

4. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durchgeführt wurde.

37

Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX klärt der Arbeitgeber, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, mit der zuständigen Interessenvertretung, ggf. der Schwerbehindertenvertretung und der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).

38

a) Die Vorschrift findet auch auf Beamte Anwendung (ebenso Beschluss vom 4. September 2012 - BVerwG 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 = Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 3, jeweils Rn. 12).

39

Nach § 68 Abs. 1 SGB IX gelten die Regelungen aus Teil 2 des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen; eine Ausnahme für Beamte ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich richten sich die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen aber auch an öffentliche Arbeitgeber (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), bei denen Beamte beschäftigt werden (§ 73 Abs. 1 SGB IX). Anderes folgt auch nicht aus dem Regelungsgehalt des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX selbst. Die Norm gilt zwar trotz ihrer systematischen Stellung in Teil 2 des SGB IX auch für nicht behinderte Beschäftigte (BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 35), sie enthält indes keine Einschränkungen für Beamte. Dementsprechend nimmt § 93 Satz 2 SGB IX auch auf Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte Bezug.

40

§ 84 Abs. 2 SGB IX kann auch systematisch in Einklang mit den bestehenden Vorschriften zur Dienstunfähigkeit von Beamten gebracht werden. Die Verfahren stehen in den Fällen krankheitsbedingter Fehlzeiten in einem zeitlich gestaffelten Stufenverhältnis zueinander. Während das betriebliche Eingliederungsmanagement als frühzeitiges Instrumentarium auf die Wiederherstellung und dauerhafte Sicherung der Beschäftigungsmöglichkeit und damit auf die Vermeidung einer Dienstunfähigkeit zielt, knüpft das dienstrechtliche Instrumentarium an eine gesundheitsbedingte Dienstunfähigkeit an.

41

Voraussetzung für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sind krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres. Der Mechanismus greift daher oftmals früher als das dienstrechtliche Instrumentarium (vgl. z.B. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG) und unabhängig davon, ob aus den Fehlzeiten auf eine mögliche Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 27). Auch die sich aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement ergebenen Reaktionsmöglichkeiten sind nicht auf den amtsbezogenen Dienstfähigkeitsbegriff ausgerichtet und umfassen damit auch "niederschwelligere" Vorfeldmaßnahmen, wie etwa den Einsatz von technischen Hilfsmitteln, die Anpassung des Arbeitsgeräts, die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, die Verteilung von Arbeitszeiten oder Umsetzungen. Der Sache nach erfordert das betriebliche Eingliederungsmanagement eine Analyse der bestehenden Arbeitsbedingungen im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschäftigten, um Möglichkeiten einer leidensgerechten Anpassung des konkreten Arbeitsplatzes auszuloten. Bezugspunkt der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten dagegen ist das jeweilige abstrakt-funktionelle Amt.

42

Können auch mit Hilfe des durch § 84 Abs. 2 SGB IX vorgegebenen Suchprozesses alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt werden, liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die ernsthafte Besorgnis einer Dienstunfähigkeit vor (vgl. zum arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren auch BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - NZA 2010, 398 Rn. 24, dort sogar zur Präklusionswirkung des erfolglos durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements). Dem präventiv ausgerichteten betrieblichen Eingliederungsmanagement schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren an, das die Prüfung der Dienstunfähigkeit in den Blick nimmt und - als ultima ratio - zur Versetzung in den Ruhestand führen kann.

43

Diese zeitliche Staffelung entspricht auch dem Übergang des vom Freiwilligkeitsprinzip gekennzeichneten betrieblichen Eingliederungsmanagements auf das dienstrechtliche Verfahren, mit der dort bestehenden Möglichkeit, den Beamten zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung anzuweisen. Der Gesetzgeber hat die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die Zustimmung des Betroffenen geknüpft. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass Wiedereingliederungsbemühungen ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 = Buchholz 251.2 § 73 BlnPersVG Nr. 1, jeweils Rn. 40). In praktischer Hinsicht ergibt sich dies schon daraus, dass ohne Kenntnis der Krankheitsursachen und der einzelnen Krankheitswirkungen die vorgesehene Klärung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten nicht erfolgen kann.

44

Das dienstrechtliche Verfahren dagegen setzt eine Einwilligung des Betroffenen nicht voraus. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, sind diese von der Behörde - schon im Interesse der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung - aufzuklären. Hierzu hat sich der Beamte gemäß § 44 Abs. 6 BBG nach Weisung auch ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert sich der Beamte einer ordnungsgemäßen Untersuchungsanordnung (vgl. zu den hierfür bestehenden Anforderungen Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 18 ff.) Folge zu leisten, kann die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen freier Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert (Urteil vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 12).

45

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX kann daher als Ausdruck und Konkretisierung der Fürsorgepflicht verstanden werden, mit dem ein "gesetzlich verankertes Frühwarnsystem" (Ritz/Schian, in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 84 Rn. 24) etabliert wird. Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht und unterstützt durch den Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung, die Initiative ergreifen und ein gesetzlich vorgegebenes Suchverfahren zur Überwindung der bestehenden Probleme anbieten. Kann damit keine Verbesserung erzielt werden, schließt sich ein dienstrechtliches Verfahren mit dem dort vorgesehenen Instrumentarium an. Der Beamte hat sich dann ggf. auch einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

46

b) Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

47

§ 84 Abs. 2 SGB IX regelt die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht. Insbesondere ist das Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX - anders als die Zustimmung des Integrationsamts in § 85 SGB IX - nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung einer arbeitsrechtlichen Kündigung ausgestaltet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - BAGE 123, 234 Rn. 36). Ein Unterlassen führt daher auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht zur Rechtswidrigkeit einer Kündigung, sondern lediglich zur Verschiebung der Darlegungs- und Beweislastverteilung in einem hierauf bezogenen Gerichtsverfahren (vgl. BAG, Urteile vom 23. April 2008 - 2 AZR 1012/06 - NZA-RR 2008, 515 Rn. 27, vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 17 ff., vom 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - BAGE 135, 361 Rn. 14 und vom 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - NZA 2011, 993 Rn. 25).

48

Diese Einschätzung gilt für das öffentliche Dienstrecht erst recht. Die Annahme einer zwingenden Rechtswidrigkeitsfolge der Ruhestandsversetzung im Falle eines unterbliebenen betrieblichen Eingliederungsmanagements ist mit dem Regelungssystem des Bundesbeamtengesetzes nicht in Einklang zu bringen. Ist ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten des ihm zuletzt übertragenen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn als dauernd unfähig anzusehen und kommt auch eine anderweitige oder zeitlich begrenzte Verwendung des Beamten nicht in Betracht, so ist er in den Ruhestand zu versetzen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Diese gesetzliche Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden ist; vielmehr ist im Falle der genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt worden sind.

49

Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Verpflichtung ist auch kein Bestandteil des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG). Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ist bereits förmlich nicht als Verfahrensschritt eines Verfahrens nach § 44 ff. BBG ausgestaltet, das gesetzliche Regelungsgefüge sieht eine Verzahnung der jeweiligen Verfahren nicht vor. Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist auch nicht auf den Abschluss eines Zurruhesetzungsverfahrens gerichtet; es dient vielmehr dazu, bereits den Eintritt einer Dienstunfähigkeit und damit den materiellen Anknüpfungspunkt entsprechender Verfahren zu vermeiden. Schließlich knüpft das betriebliche Eingliederungsmanagement materiell an andere Voraussetzungen an als § 44 Abs. 1 BBG. Die Anordnung in § 84 Abs. 2 SGB IX und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind jeweils eigenständige Verfahren, die in rechtlicher Hinsicht nicht verknüpft sind.

50

Der Verstoß gegen die aus § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX folgende Verpflichtung des Dienstherrn, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen oder jedenfalls anzubieten, kann daher nur mittelbare Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit entfalten (ähnlich auch BGH, Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 20. Dezember 2006 - RiZ (R) 2/06 - NVwZ-RR 2007, 328 zu § 84 Abs. 1 SGB IX).

51

Dies gilt insbesondere für die Einleitung des Verfahrens. Bereits die Anordnung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, setzt substanzielle Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten voraus. Der Dienstherr ist nur dann zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn tatsächliche Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 19 und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 19). Diese liegen nach ordnungsgemäßer, aber erfolgloser Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements regelmäßig vor. Unterlässt der Dienstherr dagegen die ihm gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX obliegende Verpflichtung, muss er die Begründung einer Untersuchungsanordnung auf anderweitige, ausreichende Tatsachenfeststellungen stützen.

52

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Ausschluss einer anderweitigen Verwendbarkeit (§ 44 Abs. 1 Satz 3 BBG). Auch diese Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand prüft das Verwaltungsgericht im Streitfall gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; kann sie nicht festgestellt werden, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 3 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25, jeweils Rn. 30). Auch insoweit entlastet es den Dienstherrn hinsichtlich des Bereichs der betroffenen Dienststelle, wenn auch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten aufzuzeigen vermocht hat.

53

c) Der angefochtenen Verfügung haften auch keine sonstigen Verfahrensfehler an.

54

Der Kläger ist ordnungsgemäß angehört und auf die beabsichtige Versetzung in den Ruhestand hingewiesen worden. § 47 Abs. 1 BBG enthält insoweit keine Einschränkung auf den unmittelbaren Dienstvorgesetzten; Dienstvorgesetzter ist auch der Vorstand der Telekom AG (§ 1 Abs. 2 PostPersRG).

55

Eine Beteiligung des Betriebsrats war nicht erforderlich. Nach § 24 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG wirkt der Personalrat bei einer Versetzung in den Ruhestand zwar mit; er wird aber nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt (§ 29 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt, obwohl er von der Beklagten auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <177> = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4 S. 3).

56

Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß über die vom Kläger erhobenen Einwendungen befunden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BBG entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde über die Einwendungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG ernennt und entlässt das Bundesministerium der Finanzen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten der Bundesbesoldungsordnung A; es kann diese Befugnis nach Satz 3 auf den Vorstand (und andere) übertragen. Von dieser Übertragungsmöglichkeit ist durch Abschnitt II der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 17. Dezember 2003 (BGBl I S. 2919; geändert durch Anordnung vom 21. Dezember 2005, BGBl I S. 3727) Gebrauch gemacht worden. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG war daher im maßgeblichen Zeitpunkt zur Entscheidung berufen.

57

Anstelle des Einvernehmens der obersten Dienstbehörde, deren Befugnisse der Vorstand der Deutschen Telekom AG selbst wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG), sehen § 1 Abs. 6 Satz 1 PostPersRG, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 16 BAPostG eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vor. Diese hat stattgefunden, dabei sind keine Einwände erhoben worden.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist. Das entspricht auch der Rechtslage, weil der Bescheid den rechtlichen Anforderungen an einen Bescheid, der die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand verfügt, nicht genügt.

2

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 Rn. 14 m.w.N.). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat die Behörde, nicht der Amtsarzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 23). Das setzt voraus, dass sie fachärztliche Äußerungen, die der Stellungnahme des Amtsarztes zugrunde liegen, zur Kenntnis nimmt und würdigt. Ein amtsärztliches Gutachten muss den im Beschluss vom 20. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.10 - (juris Rn. 5) formulierten Anforderungen genügen.

3

Gegebenenfalls ist eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 73 Abs. 1 SGB IX erforderlich.

4

Bei der Frage der anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG ist dem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" Rechnung zu tragen. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. In dem Senatsurteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - (a.a.O. Rn. 25) sind insoweit zu beachtende Anforderungen ausgeführt. So muss sich die Suche regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung, wie hier auf Berlin, ergeben. Außerdem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 44 Abs. 3 BBG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (§ 44 Abs. 4 BBG).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

2

Der 1968 geborene Kläger steht als Studienrat mit der Lehrbefähigung für Musik seit 2000 als Beamter auf Lebenszeit (BesGr A 13 LBesO) im Dienst des Beklagten. Zuletzt war er an einem Gymnasium tätig und unterrichtete ausschließlich das Fach Musik.

3

Nach dem gehäuften Auftreten von Fehltagen veranlasste der Beklagte im Herbst 2006 erstmals eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers. Der zuständige Amtsarzt, ein Psychiater, diagnostizierte eine leichte chronische seelische Störung und hielt den Kläger für in der Lage, 16 Wochenstunden zu unterrichten. Im Juni 2007 erkrankte der Kläger erneut für längere Zeit. Die vom Beklagten daraufhin veranlasste amtsärztliche Untersuchung führte ein Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen durch, der im Gesundheitszeugnis vom 28. November 2007 eine "chronifizierte seelische Störung" feststellte. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, den Beruf als Lehrer auszuüben. Für anderweitige Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ohne Kontakt mit Schülern sei er hingegen uneingeschränkt leistungsfähig. Erläuterungen oder Herleitungen dieser Ergebnisse enthielt das amtsärztliche Zeugnis nicht.

4

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus sah in seinem Ressort keine Verwendungsmöglichkeit, da für den Kläger zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung und auch später keine geeigneten und statusgemäßen Stellen frei waren. Eine von ihm an die Staatskanzlei und die anderen Ressorts gerichtete schriftliche Suchanfrage bezüglich einer anderweitigen Verwendung des Klägers endete mit dem Satz: "Das Staatsministerium geht von einer Fehlanzeige aus, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine Rückmeldung Ihres Hauses erfolgt." Die Ressorts reagierten auf diese Suchanfrage nicht.

5

Der Beklagte versetzte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 1. September 2008 in den Ruhestand. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner durch Beschluss ergangenen Entscheidung insbesondere darauf verwiesen, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zurruhesetzung eines Beamten sei. Der Kläger sei dienstunfähig, weil er aufgrund seiner seelischen Störung nicht mehr in der Lage sei, den Beruf als Lehrer auszuüben. Der Beklagte sei auch seiner Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers nachgekommen.

6

Mit der Revision beantragt der Kläger,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2012 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. März 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2008 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG), weil die vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne hinreichende Klärung seiner anderweitigen Verwendbarkeit gegen den gesetzlichen Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung" verstößt.

9

1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 56 Bayerisches Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl 702), in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 10) gültigen Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374, künftig: BayBG a.F.).

10

Gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F. ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 17). Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, soll er für begrenzt dienstfähig erklärt werden (Art. 56a BayBG a.F.; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 Rn. 11 und vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 26).

11

Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt.

12

Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 18 m.w.N.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - RiA 2012, 165 f.). Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 sowie zuletzt Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - juris Rn. 8 f.).

13

Die hier im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 28. November 2007 der Sache nach bescheinigte "Schülerphobie" genügt diesen Anforderungen nicht. Die Einschätzung des Amtsarztes, der Kläger leide an einer chronifizierten seelischen Störung, die einen Kontakt mit Schülern ausschließe und es ihm unmöglich mache, den Lehrerberuf weiter auszuüben, ist nicht auf tatsächliche Umstände gestützt, die die Feststellung, dem Kläger sei ein Schülerkontakt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar, plausibel machen könnten. Die entsprechenden Mitteilungen im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 28. November 2007 sind weder aus sich heraus verständlich noch nachvollziehbar. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass nur dreizehn Monate zuvor ein anderer Amtsarzt als Facharzt für Psychiatrie beim Kläger bei ähnlicher Diagnose noch zu dem Ergebnis gekommen war, seine psychosoziale Leistungsfähigkeit als Lehrer sei zwar reduziert, reiche aber noch für 16 Unterrichtsstunden wöchentlich bei bis zu vier Unterrichtsstunden täglich aus. Eine fundierte Aussage zum Umfang der gesundheitsbedingten Einschränkungen hätte unter diesen Voraussetzungen einer zusätzlichen fachpsychiatrischen Untersuchung und Begutachtung bedurft.

14

Dessen ungeachtet hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner chronifizierten seelischen Störung dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, den Beruf als Lehrer auszuüben. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Rügen des Klägers gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden und hat sie seiner rechtlichen Betrachtung zugrunde zu legen. Damit ist von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen.

15

2. Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayBG a.F. abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Gemäß Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BayBG a.F. ist in Fällen des Satzes 1 die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Damit hat der Gesetzgeber den Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.). Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff.).

16

Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird auch durch den Wortlaut des Satzes 1 des Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. zum Ausdruck gebracht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 26).

17

Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2 des Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F., der die Übertragung eines neuen Amts für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayBG a.F. auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann.

18

Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Der Senat hält für diese vorausschauende Suche nach frei werdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen. Die Zeitspanne entspricht dem in Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F. (entsprechend § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum von weiteren sechs Monaten. Dagegen begründet Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 29).

19

Die Suchanfrage muss eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt. Dabei ist zu beachten, dass diese Beschreibung den Anspruch des Beamten auf Personaldatenschutz wahrt (§ 50 BeamtStG, Art. 60a Abs. 2 Satz 3 und Art. 100a BayBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998, GVBl S. 702). Deshalb darf die Kurzbeschreibung keine Mitteilung persönlicher Daten des Beamten enthalten, die nach dem geschilderten Zweck der Suchanfrage nicht erforderlich sind. Regelmäßig genügt es, die konkreten Leistungseinschränkungen mitzuteilen. Eine Offenbarung der Diagnose oder gar von detaillierten Krankheitsbefunden ist für den Zweck der Suchanfrage als Konkretisierung des gesetzlichen Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" weder erforderlich noch unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig.

20

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <108 f.>).

21

Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende ressortübergreifende Suchanfrage nicht. Zwar wird in der Anfrage der Sachverhalt zutreffend dahin erläutert, dass der Kläger krankheitsbedingt nur den Beruf des Lehrers nicht mehr ausüben kann, er innerhalb der öffentlichen Verwaltung, aber außerhalb des Schuldienstes, jedoch vollschichtig einsatzfähig ist. Außerdem ist die Anfrage an die Personalabteilungen der anderen Ressorts und an die Staatskanzlei adressiert; sie deckt damit den gesamten Verwaltungsbereich des Beklagten ab. Die Setzung einer Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer Fehlanzeige ausgeht, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist Rückmeldungen vorliegen, lässt sich indes nicht mit dem gesetzlichen "Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung" in Einklang bringen. Denn die Einräumung einer bloßen Verschweigensfrist setzt nicht den erforderlichen Impuls für die angefragten Behörden, hinreichend ernsthaft und nachdrücklich nach einer anderweitig möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten Ausschau zu halten. Die Möglichkeit, durch schlichtes Verschweigen auf eine Suchanfrage zu reagieren, eröffnet die Möglichkeit, den gesetzlichen Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung" zu unterlaufen.

22

In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, sei es - wie vorliegend - durch schriftliche Anfragen oder aber durch E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise, bleibt ihrer Organisationsgewalt überlassen. Ebenso bedarf es für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten nur dann einer Nachfrage, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - IÖD 2012, 122 <123>).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.