Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Sept. 2017 - AN 1 K 16.00923

published on 26/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Sept. 2017 - AN 1 K 16.00923
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12.05.2016 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1959 geborene Kläger steht seit dem 1. September 1978 als Verwaltungsinspektor im Dienst der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit.

Seit 10. August 1998 ist der Kläger als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt. Bis einschließlich Mai 2013 nahm er verschiedene Aufgaben in der Stadtkämmerei wahr. Hierzu gehörte bis 2010 die Mitwirkung bei der Haushalts-Restebildung und kurzfristig die Kontingentierung von Aufwendungen und Erträgen, bis 2011 der Druck des Haushaltsplanes. Bis Juni 2012 erfolgte durch den Kläger die Verwaltung der Wohnungsbaudarlehen und der Bürgschaftsübernahmen durch die Stadt. Für die Zeiträume 2001 bis 2005 und 2005 bis 2009 wurde der Kläger mit einem Gesamturteil von 11 und 10 Punkten dienstlich beurteilt.

Nach einem Verkehrsunfall war er Ende 2011 an 72 Tagen dienstunfähig. Eine Wiedereingliederung erfolgte schrittweise im Zeitraum vom 9. Januar 2012 bis zum 29. Januar 2012, hiernach erfolgte wieder ein Einsatz in Vollzeit.

In der Personalakte des Klägers ist ein Aktenvermerk eines Dienstvorgesetzten des Klägers vom 2. Dezember 2011 über seine Einschätzung des Arbeitsplatzes/Schreibtisches des Klägers und dessen Organisation enthalten, aus dem sich eine negative Einschätzung zur Arbeitsqualität und –organisation ergibt.

Mit Schreiben vom 30. April 2012 wandte sich die Beklagte an das staatliche Gesundheitsamt beim Landratsamt … (nachfolgend Gesundheitsamt …) mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens. Der Kläger sei nach Erkenntnissen der Beklagten an MS erkrankt und könne aufgrund der dadurch auftretenden Sehbehinderungen nur noch sehr eingeschränkt für die alltägliche, sehr auf Schriftgut basierende Arbeit in der Kämmerei eingesetzt werden. Entsprechend seien seine zu erledigenden Arbeiten im Vergleich zu anderen Hauptsekretären reduziert. Zweimal habe der Kläger einen epileptischen Anfall in der Arbeit erlitten, woraufhin zufällig anwesende Kollegen den Notarzt gerufen hätten. Nachdem keine weiteren medizinischen Details bekannt seien und der letzte Anfall erst im vorigen Monat geschehen sei, werde gebeten, den Kläger auf Dienstunfähigkeit zu untersuchen. Eine ununterbrochene Anwesenheit von Kollegen bei seiner Arbeit könne durch die Beklagte nicht gewährleistet werden.

Das Gesundheitsamt … (Frau Dr. …) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2012 mit, der Kläger habe sich am 23. Mai 2012 vorgestellt, die Untersuchung habe aufgrund einer akuten gesundheitlichen Störung unterbrochen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine Dienstunfähigkeit vorgelegen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte, zunächst befristet bis zum 31. August 2012. Zweck der Maßnahme sei der Schutz der Gesundheit des Klägers und der körperlichen Unversehrtheit. Daher dürfe die Beklagte die Arbeitsleistung bereits aus Gründen der Fürsorge (§ 45 BeamtStG) nicht annehmen. Mit Bescheid vom 26. September 2012 verlängerte die Beklagte das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bis zum 31. Oktober 2012.

Mit Schreiben vom 27. September 2012 teilte das Gesundheitsamt … der Beklagten folgendes mit:

„Herr … stellte sich am 18.9.2012 im Gesundheitsamt … vor und wurde hier eingehend untersucht und exploriert.

Anlass war Ihr Schreiben vom 30. April 2012 mit der Bitte der Überprüfung der Dienstfähigkeit von Herrn … bzw. nach Abbruch der Erstuntersuchung ihr Schreiben vom 18. Juli 2012 mit der Bitte der Stellungnahme zur Dienstfähigkeit des Betreffenden.

Dem Gutachten zugrunde gelegt wurden die Erkenntnisse der Voruntersuchung vom 23.5.2012 sowie die jetzige Untersuchung vom 18.9.2012, weiterhin die hier vorliegenden fachärztlichen Befunde sowie ein Telefonat mit der behandelnden Abteilung des Universitätsklinikums …

Bei Herrn … besteht eine chronisch-rezidivierende Erkrankung, welche 05/2010 erstmals symptomatisch in Erscheinung trat. Fachärztliche sowie stationäre medizinische Maßnahmen sind adäquat erfolgt. Weiterhin bestehen weitere Erkrankungen, welche als sonstige Nebenursachen ebenfalls adäquat medizinisch behandelt werden.

Bei Herrn … besteht ein GdB von 80.

Die bestehende Gesundheitsstörung äußert sich bei Herrn … derart, dass es zu einer intermittierenden Verminderung der Konzentrationsfähigkeit kommen kann, des weiteren zu einer Verminderung der Belastbarkeit. Es liegt in der Natur der Erkrankung, dass es auch in der Zukunft gelegentlich zu einem Anfallsgeschehen kommen kann. Da Herr … sich derzeit noch eine Einstellungsphase einer Medikation befindet, welche die Symptomatik der Erkrankung so weit als möglich minimieren soll, sollte eine stufenweise Wiedereingliederung des Betreffenden bis zum Erreichen der Zieldosis erfolgen.

Zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung besteht bei Herrn … Dienstunfähigkeit.

Das Wiedereingliederungsschema lautet folgendermaßen: [Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 1. Januar 2013, wird genauer ausgeführt].

Auch bei erfolgreicher medikamentöser Einstellung ist prognostisch eventuell nicht von kompletter Anfallsfreiheit auszugehen. Dies liegt in der Natur der Erkrankung. Dies steht einer generellen Dienstfähigkeit des Betreffenden jedoch nicht entgegen. Da der Betreffende einen Büroarbeits Platz innehat, d.h. keine über dem Normalmaß bestehende körperliche Gefährdung, bei Einhalten der genannten Ausschlusskriterien, ist eine ununterbrochene Anwesenheit von Kollegen bei seiner Arbeit durch die Stadt … nicht zu gewährleisten.

Zur sachgerechten Beurteilung des Bildschirmarbeitsplatzes ist der betriebsärztliche Dienst hinzuzuziehen.

Negatives Leistungsbild:

Herr … ist nicht geeignet für Tätigkeiten, die die Beaufsichtigung und Kontrolle anderer Personen erfordern, für Tätigkeiten mit absehbaren Anfall von Überstunden, für Tätigkeiten mit Absturzgefahr (Leitern), Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Reaktionsvermögen, Tätigkeiten mit besonderer nervlicher/seelischer Belastung, Tätigkeiten mit dauerndem oder kurzfristigen Wechsel der Arbeitszeiten, Tätigkeiten mit erforderlicher körperlicher Dauerbelastung, Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, Fahrtätigkeiten, keine Wechselschichten, keine Tätigkeiten mit Zeitdruck. Tätigkeiten am Bildschirm sind nur unter Verwendung neuer, flimmerfreier/-armer Bildschirme geeignet.“

Daraufhin genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 die beschriebene Wiedereingliederung. Im Zeitraum vom 15. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erfolgten die Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb und ein erneuter Einsatz in der Kämmerei.

Am 3. April 2013 bat die Beklagte die Betriebsärztin um eine Stellungnahme, da durch den Kläger und durch die Stadtkämmerei mitgeteilt worden sei, dass ein Wechselerfordernis aufgrund aufgetretener Konflikte bestehe.

Die Betriebsärztin Dr. … teilte am 8. Mai 2013 auf die Untersuchung vom 24. April 2013 zu den gestellten Fragen unter anderem mit, dass die dienstliche Leistungsfähigkeit durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen deutlich eingeschränkt sei. Es sei zu beachten, dass der Kläger nur einfache Verwaltungstätigkeiten ohne Publikumsverkehr ausüben könne.

Am 9. Juli 2013 erstattete das Gesundheitsamt … (Frau Dr. …) ein Gutachten und kam zur Einschätzung, dass der Kläger unter Berücksichtigung der bekannten Einschränkungen voll dienstfähig sei.

Mit Vermerk vom 27. September 2013 hielt Herr … (Amt ...) fest, dass die Arbeitsleistung des Klägers schwere Mängel aufweise und dieser auch einfachen Aufgaben nicht mehr gewachsen sei.

Mit E-Mail-Schreiben vom 23. Januar 2014 teilte die Amtsleiterin Frau … vom Amt für Recht und Statistik dem Personalamt nach Anlauf der Erprobung mit, dass die Arbeitsqualität beim Kläger deutlich unter derjenigen der Kollegen liege. Der Kläger sei für eine Arbeit mit weniger Bildschirmanteilen wohl besser geeignet, im Übrigen gelinge es ihm nicht, sich ins Amt zu integrieren.

Mit Bescheid vom 8. April 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2014 die Führung der Dienstgeschäfte. In den Gründen wurde ausgeführt, der neue Fachbereich habe bestätigt, dass Arbeitsquantität und -qualität nicht den Anforderungen entsprächen. Insbesondere bestünden unter anderem große Schwierigkeiten bei Arbeiten am Bildschirm. Aus diesem Grund könne der Einsatz über den 13. April 2014 hinaus im Amt … nicht verlängert werden.

Weiterhin fand am 8. April 2014 im Rathaus der Beklagten ein Anhörungstermin („Anhörung; Arbeitsunfähigkeit und Termin beim Gesundheitsamt“) statt, bei denen der Kläger, Frau … und Frau … anwesend waren. Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger gerne wieder in Vollzeit arbeiten wolle. Er könne sich einen künftigen Einsatz in einem kleineren Amt mit wenig Parteiverkehr vorstellen, wie z.B. das Ordnungsamt, Schulverwaltungsamt oder Bauverwaltungsamt. Am liebsten würde er ins Archiv oder Stadtmuseum wechseln. In der Statistik habe er doch von Anfang an keine Chance gehabt. Er habe ohne Rückmeldung über seine Qualität oder Quantität gehen müssen.

Mit Schreiben vom 16. April 2014 der Beklagten an das Gesundheitsamt … wurde unter Verweis auf den bisherigen Sachverhalt und auf das neuerlich ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um eine neuerliche Beurteilung gebeten.

Aus der Stellungnahme des Betriebsarztes Dr. … vom 22. April 2014 ergibt sich, dass die gesundheitliche Situation als gleichbleibend anzusehen sei. Die mangelnde Leistungsfähigkeit hänge aus betriebsärztlicher Sicht mit der mangelnden Motivation des Mitarbeiters zusammen.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 bewarb sich der Kläger beim Personalamt der Beklagten als Sachbearbeiter Sportstättenverwaltung. Das Bewerbungsschreiben und der beigefügte Lebenslauf weisen eine Vielzahl von Rechtschreibungs-, Zeichensetzungs- und Grammatikfehlern auf.

Mit Bescheiden der Beklagten vom 27. Juni 2014, 30. Juli 2014, 17. September 2014, 29. Januar 2015 und 26. März 2015 wurde jeweils das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verlängert (bis einschließlich 30. Juni 2015).

Am 3. Juli 2014 erstattete das Gesundheitsamt … (Frau Dr. med. …) ein Gutachten aus dem sich ergibt, dass weiterhin unter Beachtung des GdB von 80 von voller Dienstfähigkeit auszugehen sei.

Am 1. September 2014 erfolgte ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger und Vertretern der Personalabteilung der Beklagten. Hier wurde zunächst die periodische dienstliche Beurteilung für die Zeit vom Juni 2009 bis Mai 2013 eröffnet. Ausweislich der Anhörungsniederschrift erfolgte eine Beurteilung mit 6 Punkten durch die Beurteilungskommission. Die dienstliche Beurteilung ist nicht in der Personalakte enthalten.

Hieran schloss sich eine Anhörung im Beisein von Personal- und Schwerbehindertenvertretung an. Hier äußerte der Kläger auf Fragen, seine Epilepsie sei gut eingestellt, mit seinen Augen beginne er eine Eigenzelltherapie. Er möchte weiterhin arbeiten und schätze sich als voll dienstfähig ein.

Aus der Niederschrift ergibt sich, dass der Kläger gefragt wurde, ob er damit einverstanden sei, dass die Beklagte anonymisiert seine Einschränkungen an die städtischen Dienststellen ausgebe, um nochmals einen Einsatz im Wege der Versetzung zu finden. Diese Frage sei nicht beantwortet worden; die Anfrage sei zurückgestellt worden bis die Ergebnisse der Ärzte vorlägen.

In einem Aktenvermerk vom gleichen Tag (unterzeichnet von Frau …, Frau … und Frau …) wurde anschließend festgehalten, der Kläger sei ohne Brille erschienen und hätte deshalb Hilfe benötigt, außerdem hätte er einen sehr lethargischen Eindruck gemacht. Er stelle wohl nur keinen Antrag auf Pensionierung, weil er nicht wisse, wie er seine Freizeit gestalten solle, bzw. familiäre Probleme befürchte.

In einem Personalgespräch zwischen dem Kläger und Frau … und Frau … von der Beklagten wurden die fortbestehenden gesundheitlichen Einschränkungen beim Kläger diskutiert. In diesem Zusammenhang teilte er mit, mehrere Einschränkungen bestünden nicht mehr.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 teilte die Beklagte dem Gesundheitsamt … die Einschätzung des Klägers über das Fortbestehen gesundheitlicher Einschränkungen mit und bat um Beantwortung diesbezüglicher Fragen, sowie um Auskunft, ob ein Einsatz im Außendienst, Sachgebiet Forderungsmanagement in Betracht käme.

Das Gesundheitsamt … teilte der Beklagten im Gutachten vom 17. März 2015 mit, die Einschränkungen bestünden im Wesentlichen fort. Änderungen ergaben sich hinsichtlich folgender Punkte:

„3. Keine Beaufsichtigung und Kontrolle anderer „schutzbefohlener“ Personen,

  • 9.Keine körperliche Dauerbelastung im Sinne schwerer körperlicher Arbeit,

  • 14.Tätigkeiten am neuen „hochauflösenden“ flimmerfreien Einzelbildschirm,

  • 15.Ständige Anwesenheit von Arbeitskolleginnen bzw. -kollegen ist nicht mehr notwendig,

  • 16.Wenig bis kein Publikumsverkehr,

  • 17.Kein langes Stehen,

  • 18.Gehen über längere Zeit (<2-3 km) ist nur mit Unterbrechung bzw. Sitzpausen möglich.“

Insgesamt sei nicht damit zu rechnen, dass die beim Kläger bestehenden Einschränkungen in der Zukunft remittierten. Die vorgelegte Stellenbeschreibung sei für den Kläger nicht als geeignet anzusehen, da hier eine besondere nervliche Belastung, besondere Anspannung, verminderte Konzentrationsfähigkeit, keine Tätigkeiten mit Zeitdruck, nicht berücksichtigt würden. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Die genannten weiter bestehenden Einschränkungen würden voraussichtlich auch innerhalb der nächsten 6 Monate beim Kläger fortbestehen. Alle Behandlungsmaßnahmen zum Erhalt der Einsatzfähigkeit würden adäquat durchgeführt.

Aus amtsärztlicher Sicht sei der Kläger bei einem GdB von 80 unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin voll dienstfähig. Die nachgefragte Stelle als Vollstreckungsbeamter sei für den Betreffenden gesundheitlich nicht geeignet. Eine Tätigkeit unterhalb der bestehenden Qualifikationsebene erscheine jedoch aus amtsärztlicher Sicht durchaus möglich. Der Kläger habe sich gegenüber einem Einsatz in der niedrigeren Qualifikationsebene offen gezeigt.

Am 15. Mai 2015 erfolgte ein neuerliches Personalgespräch. Dem Kläger wurde hier das aktuelle amtsärztliche Gutachten eröffnet und erklärt. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass die Beklagte ihn angesichts des Ergebnisses für dienstunfähig halte und daher an Zwangspensionierungsverfahren einleiten müsse, wenn er nicht selber einen Antrag auf Ruhestandsversetzung Stelle. Der Kläger habe mitgeteilt, einen solchen Antrag nicht zu stellen. Er könne sich weiterhin einen Einsatz im Archiv vorstellen. Dies sei jedoch nicht möglich wegen der verminderten Konzentrationsfähigkeit, der Rechtschreibschwächen und der Arbeit auf Leitern. Der Kläger habe mitgeteilt, nicht gesagt zu haben, er könne sich einen Einsatz unterhalb seiner Qualifikationsebene vorstellen.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde ein Ruhestandverfahren eingeleitet. Der Kläger wurde am gleichen Tag hierüber in Kenntnis gesetzt.

Der Kläger teilte über seinen Bevollmächtigten durch Schriftsatz vom 29. Mai 2015 mit, er erhebe Einwendungen gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung. Das Epilepsiezentrum … sowie die Augenklinik des Universitätsklinikums … hätten ihm die Dienstfähigkeit bestätigt. Außerdem habe der Kläger während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit niemals Rechtschreibschwächen gezeigt.

Die Beklagte leitete die beigefügten Arztberichte am 15. Juni 2015 an das Gesundheitsamt … weiter mit der Bitte um Stellungnahme, inwieweit sich die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom 17. März 2015 änderten.

Die Beklagte veranlasste auf Antrag des Klägers die Beteiligung der Personalvertretung. Auch die Schwerbehindertenvertretung wurde um Stellungnahme gebeten. Ein Erörterungstermin mit dem Personalrat fand am 16. Juni 2015 statt. Beide Vertretungen äußerten sich nicht.

Nachdem das Gesundheitsamt … am 22. Juni 2015 auf eine noch ausstehende neuropsychologische Testung hingewiesen hatte, wurde mit Bescheid vom 23. Juni 2015 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

Im Gutachten des Gesundheitsamts … vom 15. Juli 2015 kommt die Amtsärztin Frau … zu folgender Einschätzung:

„Wie mit Schreiben vom 22.6.2015 bereits korrigiert bzw. ergänzt, bezog sich die im Gutachten vom 17.3.2015 erwähnte volle Dienstfähigkeit auf die „zeitlich volle Dienstfähigkeit“ gegenüber einer begrenzten Dienstfähigkeit.

Bei Herrn … besteht hinsichtlich seines statusrechtlichen Amtes Dienstunfähigkeit, es besteht jedoch die Fähigkeit, sich in neue Tätigkeitsbereiche zwecks anderweitiger Verwendung im öffentlichen Dienst einzuarbeiten. Hier wären Arbeiten unter Zeitdruck, hohem Konfliktpotenzial sowie stärkerer körperlicher Belastung zu vermeiden.

Zu den Leistungseinschätzungen des Herrn … ist zu sagen, dass hinsichtlich der Verminderung der Konzentrationsfähigkeit die bildliche Fokussierung der Aufmerksamkeit auf eine bestimmte Tätigkeit und somit das Erreichen eines kurzfristig gesetzten Ziels oder das Lösen einer komplexen gestellten Aufgabe vermindert sind. Dies entspricht einer Verminderung des ihm möglichen zu übernehmenden Verantwortungsgrades.

Die Verminderung der Belastbarkeit hinsichtlich Körperanstrengungen wurde bereits im Schreiben vom 17.3.2015 definiert als „Gehen über längere Zeit (Größer 2-3 km) ist nur mit Unterbrechung bzw. Sitzpausen möglich“.

Unter Tätigkeiten mit besonderer merklicher bzw. seelischer Belastung sind Tätigkeiten zu subsumieren, welche erwartbare Konfrontation sowie Umgang mit schwieriger Klientel beinhalten.

Unter Tätigkeit mit Zeitdruck subsumieren sich Tätigkeiten, welche zeitlich engmaschige Zielvorgaben beinhalten, so häufig kurzfristig zu erstellende Berichte, welche engen zeitlichen Vorgaben unterliegen.

Unter der Leistungseinschränkung „wenig bis kein Publikumsverkehr“ ist der Umgang mit schwieriger Klientel mit erwartbaren Konfrontation zu verstehen.

Telefondienst unter „normalen“ Bedingungen, welcher nicht von vornherein als „Konfrontationsgespräch“ einzustufen ist, kann in vollem Umfang vom Betreffenden geleistet werden. Einsatzmöglichkeiten dieser Art sind dem Betreffenden weiterhin vollschichtig möglich.

Spezifischere Hinweise zu Leistungsfähigkeiten in Einzelsituationen vermag eventuell bereits erwähnte fachärztlicherseits in Aussicht gestellte neuropsychologische Testung ergeben.“

Der Kläger ließ am 21. Juli 2015 über seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Juni 2015 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) einlegen, der am 31. August 2015 damit begründet wurde, dass das Epilepsiezentrum … und die Augenklinik die Dienstfähigkeit bestätigt habe. Darüber hinaus wurde beanstandet, dass keine Diensterprobung stattfinde.

Am 30. September 2015 ergänzte die Amtsärztin unter Berücksichtigung der inzwischen vorgelegten Ergebnisse der durchgeführten neuropsychologische Untersuchung:

„Zusammenfassende Bewertung: Verbale Gedächtnisleistung und Sprachleistung sind vollständig unbeeinträchtigt. Im Bereich komplexe Aufmerksamkeitsfunktion bestehen dagegen Beeinträchtigungen. Dies deckt sich mit den bereits im Gutachten vom 15.7.2015 amtsärztlicherseits gemachten Aussagen. Einfache Tätigkeiten, welche hauptsächlich verbale Gedächtnisleistung erfordern, sind zu bevorzugen. Die durch die neuropsychologische Testung gewonnenen Erkenntnisse unterstützen das bisher Gesagte, sodass das Gutachten vom 15.7.2015 weiterhin Gültigkeit hat.“

Der betriebsärztliche Dienst kam am 9. Oktober 2015 zu der Auffassung, dass der Kläger den im nächsten Jahr freiwerdenden Verwaltungsstellen aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr gerecht werde. Die Übertragung von einfachsten Tätigkeiten, die nicht mehr seiner Qualifikationsebene entsprächen, sei möglich.

Das Amt für Recht und Statistik bestätigte mit Leistungseinschätzung vom 9. November 2015, dass die Leistungsqualität und die Leistungsquantität auch unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung bei weitem nicht den Anforderungen der 2. Qualifikationsebene entsprächen.

Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 9. November 2015 das Gutachten vom 30. September 2015, die Leistungseinschätzung des Amtes für Recht und Statistik und das Ergebnis der Einschätzung der anderweitigen Verwendbarkeit übermittelt. Es wurde nochmals auf die geplante Ruhestandsversetzung hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeit einer eigenen Antragstellung. Der Bevollmächtigte teilte mit Schreiben vom 2. November 2015 mit, dass der Kläger weiterhin von seiner vollen Dienstfähigkeit ausgehe, und erhob weitere Einwendungen. Eine Begutachtung durch einen externen Gutachter habe nicht stattgefunden, weiterhin sei kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden.

Die Beklagte versetzte den Kläger mit Bescheid vom 27. November 2015 gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 BayBG zum 1. Dezember 2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Arbeitsqualität habe im Beurteilungszeitraum 2009 bis 2013 zunehmend nachgelassen. In diesem Zusammenhang sei das Vertrauen bei allen Vorgesetzten in die ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch den Kläger massiv geschwunden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Kläger mit Aufgabenzuschnitten betraut worden sei, die weniger Bildschirmarbeit erforderten, wie beispielsweise Haushaltsdruck und Bearbeitung der Anträge auf Mittelbereitstellung. Alle neu zugeteilten Aufgaben hätten nicht mehr dem statusrechtlichen Amt des Klägers entsprochen und seien gleichwohl nicht mit der notwendigen Qualität erledigt worden. Die Eigeninitiative habe deutlich nachgelassen. Als Gesamturteil seien in der periodischen Beurteilung vom 2. September 2013 für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2013 sechs Punkte vergeben worden, vom Fachbereich sei auf Umsetzung in einen anderen Aufgabenbereich gedrängt worden. Der Durchschnitt der Beurteilungsergebnisse für die Besoldungsgruppe A9 betrage 12,30 Punkte, für die gesamte 2. Qualifikationsebene 11,80 Punkte.

Zuletzt sei der Kläger vom 14. Oktober 2013 bis zum 13. April 2014 der Abteilung Statistik im Amt für Recht und Statistik zur Dienstleistung überplanmäßig zugeteilt worden. Im Wesentlichen sei er mit der Überprüfung von Differenzen zwischen Gebäude- und Wohnungsmerkmalen aus der statistischen Gebäudedatei und den Daten aus der Gebäude- und Wohnungsmerkmalen des Zensus 2011 befasst gewesen. Der Einsatz sei unterhalb der Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes erfolgt, die erzielten Arbeitsergebnisse hätten nicht verwendet werden können. Seit dem 14. April 2014 sei der Kläger nicht mehr im Dienst gewesen.

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit sei durch den Dienstvorgesetzten zu treffen, der dabei die amtsärztlichen Gutachten zu berücksichtigen habe. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit stütze sich auf § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG und § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Das Gesundheitsamt … habe in den Schreiben vom 27. September 2012 und vom 17. März 2015, konkretisiert durch Schreiben vom 15. Juli 2015 verschiedene Einschränkungen aus medizinischer Sicht für die Personaleinsatzplanung festgestellt. Nach dem Gutachten vom 3. Juli 2014 sei die Einschränkung der Arbeitsquantität, die den bestehenden Grunderkrankungen geschuldet sei und sich in der Zuerkennung des bestehenden GdB von 80 widerspiegle, ebenfalls zu berücksichtigen.

Laut Gutachten des Gesundheitsamts … vom 15. Juli 2015 bestehe hinsichtlich des statusrechtlichen Amtes Dienstunfähigkeit. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen in der Zukunft remittierten. Eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei zu einem späteren Zeitpunkt als unwahrscheinlich beurteilt worden. Damit bestehe eine dauernde Dienstunfähigkeit. Es könne auch nicht von einer begrenzten Dienstfähigkeit ausgegangen werden, bei der von einer Ruhestandsversetzung abgesehen werden solle. Eine Besserung erscheine nach den amtsärztlichen Gutachten ausgeschlossen. Deshalb könne auch nicht angenommen werden, dass allein durch die Verringerung der Arbeitszeit auf einmal noch genügende Arbeitsergebnisse erzielt würden. Der Ruhestand könne nicht dadurch abgewendet werden, dass von einer begrenzten Dienstfähigkeit ausgegangen werden könnte.

Weiterhin bestehe keine Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, weder durch Übertragung eines anderen, noch eines geringerwertigen Dienstpostens. Bei der Beklagten seien in der 2. Qualifikationsebene ca. 80% der Planstellen mit teils starkem und schwierigem Publikumsverkehr beim Schalterdienst und am Telefon das Tagesgeschäft und den damit einhergehenden Zeitdruck mit besonders merklichen bzw. seelischen Belastungen verbunden, beispielsweise in der Meldestelle, im Schulsekretariat, im Sachgebiet „Wohngeld“ oder im Sachgebiet „Unterhaltsvorschuss“. Alle weiteren Stellen setzten vertiefte bzw. breite EDV- oder Rechtskenntnisse voraus, beispielsweise in der Beihilfestelle. Diese bringe der Kläger nicht mit, wie sich aus der letzten dienstlichen Beurteilung und der Leistungseinschätzung ergäbe. Auch könne sich der Kläger nach Einschätzung der Personalverwaltung diese Kenntnisse nicht mehr aneignen, da der mittlerweile 56-jährige Kläger vor allem aufgrund der verminderten Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit und mangelnder Eigeninitiative nicht anders eingeschätzt werde. Seit der Untersagung der Dienstgeschäfte vom 8. April 2014 seien aktiv in den 3-wöchentlichen Personaleinsatzgesprächen alle freiwerdenden Planstellen entsprechend den amtsärztlichen Aussagen geprüft worden, auch unterhalb des statusrechtlichen Amtes, jeweils unter Berücksichtigung der festgestellten Funktion- und Leistungseinschränkungen der Prognosen.

Weiterhin seien die in den nächsten sechs Monaten freiwerdenden Planstellen (Seniorenbetreuung, Schulsekretariat, Sekretariat im Jugendamt, Sachbearbeitung Zahlungsverkehr sowie Sachbearbeitung Beihilfe) durch Gespräch mit den Amtsleitungen bzw. unmittelbaren Vorgesetzten, Einsichtnahme in die Arbeitsplatzbeschreibungen, Gespräch mit dem betriebsärztlichen Dienst überprüft worden. In nunmehr über eineinhalb Jahren der Freistellung, in denen der Kläger volle Dienstbezüge erhalten habe, sei es nicht möglich gewesen, eine anderweitige Einsatzmöglichkeit zu finden. Es gebe schlicht keinen Dienstposten, der von Stelleninhabern nur eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und verminderte Belastbarkeit verlange, auf dem nur wenig oder kein Publikumsverkehr stattfinde, keine nervliche bzw. seelische Belastung erfolge und kein Zeitdruck entstehe. Mit der im Ergebnis erfolglosen eingehenden Prüfung der anderweitigen Verwendbarkeit sei dem Grundsatz „Verwendung vor Versorgung“ Rechnung getragen worden. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat seien antragsgemäß beteiligt worden. Es seien keine Stellungnahmen eingegangen.

Weiterhin bestehe eine Diskrepanz zwischen Amtsanforderungen und Leistungen. Der bedeutende Leistungsabfall von 11 (2005) und 10 Punkten (2009) auf 6 Punkte in der letzten dienstlichen Beurteilung durch die Stadtkämmerei sei erörtert worden. Das Amt für Recht und Statistik habe zum Einsatz vom 14. Oktober 2013 bis 13. April 2014 in der Abteilung Statistik Stellung genommen. Der Einsatz sei unterhalb der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes des Klägers erfolgt. Die wenigen erzielten Arbeitsergebnisse hätten nicht verwendet werden können. Bei vorliegendem Leistungsabfall sei zu prüfen, ob der leistungseinschränkende Sachverhalt auf Nicht-Können oder auf Nicht-Wollen beruhe. Für letzteres spreche die schlechte Beurteilung des Merkmals „Eigeninitiative“ in der dienstlichen Beurteilung, aber auch die Einschätzung des Betriebsarztes vom 22. April 2014, der die Vermutung von mangelnder Motivation ausgesprochen habe. Dennoch sei in der Gesamtschau in Hinblick auf Zahl und Qualität der zunehmenden Leistungsbeeinträchtigungen, den zunehmenden Leistungsabfall, die Ergebnisse der ärztlichen Gutachten sowie die Zukunftsprognose des Gesundheitsamtes insgesamt von einem Nicht-Können auszugehen. Deshalb sei ein Ruhestandsverfahren und kein Disziplinarverfahren einzuleiten gewesen.

Die Entscheidung zur Versetzung in den Ruhestand sei im pflichtgemäßen Ermessen unter Abwägung des Gesundheitszustandes und der Amtsanforderung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Leistungseinbußen getroffen worden. Insbesondere sei die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unter Einschluss des Bürgerinteresses an einer funktionierenden Verwaltung gewürdigt worden. Weder in der Kämmerei, noch in der Statistik oder anderweitig hätte der Kläger vernünftig eingesetzt werden können. Es könne nicht erwartet werden, dass die Beklagte einen Beamten im Dienst halte, der seine Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Sie sei auch nicht verpflichtet, zu diesem Zweck organisatorische Maßnahmen zu treffen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ansonsten ein nicht mehr zu rechtfertigender Alimentationsaufwand entstünde. Der Kläger sei seit April 2014 bei vollen Bezügen vom Dienst freigestellt, eine weitere Verzögerung sei nicht zu rechtfertigen. Berücksichtigt worden sei auch die Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem dienstunfähigen Beamten, der verheiratet sei und 2 Kinder im Alter von 12 und 19 Jahren habe, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei. Er habe den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. erreicht (Versorgungsbezug brutto 2.306,44 EUR zuzüglich Kindergeld) und werde damit hinreichend alimentiert. Auch seien Fürsorgeerwägungen gegenüber dem schwerbehinderten Beamten angestellt worden. Nach den auch für die Beklagte geltenden Teilhaberichtlinien habe eine Ruhestandsversetzung nur dann zu erfolgen, wenn festgestellt werde, dass der Beamte auch bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht mehr fähig ist, die Dienstpflichten zu verrichten. Mit dem mehr als eineinhalb Jahre andauernden vergeblichen Bemühen der Beklagten um eine passende Einsatzmöglichkeit (bei vollen Dienstbezügen) sei das Gebot der Rücksichtnahme mehr als erfüllt worden. Auch Fürsorgeerwägungen gegenüber den anderen Beschäftigten seien vom Dienstherrn zu beachten. Durch die periodische Beurteilung für die Zeit von 2009 bis 2013 in der Kämmerei – wie auch durch die Leistungseinschätzung des Amtes für Recht und Statistik – sei bestätigt worden, dass Leistungsqualität der Leistungsquantität auch unter Berücksichtigung der Behinderung bei weitem nicht den Anforderungen der 2. QE entsprochen hätten. Insbesondere sei hier die Aussage eines früheren unmittelbaren Vorgesetzten vom 2. Dezember 2011 zu berücksichtigen, der sich sehr negativ geäußert habe. Auch sei oft der Betriebsablauf durch Zahlendreher oder Antriebslosigkeit erheblich verzögert gewesen. Eine Vielzahl von Nacharbeiten wäre notwendig gewesen. Unverwendbare Arbeitsergebnisse seien zusätzlich von anderen Beschäftigten trotz vorliegender Arbeitsdichte immer wieder erneut zu erstellen und zu korrigieren. Auch das Betriebsklima sei zu berücksichtigen, da der Kläger in den letzten Monaten in der Kämmerei zunehmend aggressiv aufgetreten sei und Arbeitsaufträge nicht oder verspätet angegangen habe. Auch das Amt für Recht und Statistik habe mitgeteilt, dass sich der Kläger nicht in die Abteilung oder ins Amt integriert habe.

Die Einwendungen vom 29. Mai 2015 seien fristgemäß vorgebracht und berücksichtigt worden, hätten die Entscheidung aber nicht beeinflussen können. Hinsichtlich der Stellungnahmen des Epilepsiezentrums … sowie der Augenklinik der Universitätsklinik, welche die volle Dienstfähigkeit bescheinigt hätten, sei darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen hinsichtlich Tätigkeiten am Bildschirm, der ständigen Anwesenheit von Arbeitskollegen wegen Anfallsgeschehen und der Rechtschreibfehler sowie das Anfallsgeschehen an sich von vornherein nicht in die Entscheidung einbezogen worden seien, sie beträfen ohnehin nur einen kleinen Ausschnitt der Einschränkungs-Palette. Es gebe einige Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls an Epilepsie erkrankt seien oder unter einer Sehschwäche litten. Auch größere Bildschirme könnten meistens eingerichtet werden, ebenso kleine Pausen. Die Verwendung nur eines Bildschirms sei seit der Einführung des Dokumentenmanagementsystems und vielen Anwenderprogrammen schwierig, aber auch nicht unmöglich. Auch Unsicherheiten in der Rechtschreibung ließen sich am Computer in der Regel mithilfe eines Rechtschreibprogramms weitgehend kompensieren, die Würdigung dieser erhobenen Einwendungen könne nach alledem zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit geltend gemacht werde, eine externe Begutachtung hätte stattfinden müssen, sei darauf hinzuweisen, dass keine Umstände geltend gemacht oder mitgeteilt worden seien, für deren Beurteilung die Kompetenz des Gesundheitsamtes als nicht ausreichend hätte angesehen werden können oder müssen. Der Gesetzgeber räume durch die Regelungen in Art. 65 BayBG dem amtsärztlichen Gutachten einen hohen Stellenwert ein, weshalb für die Entscheidung auch nur das amtsärztliche Gutachten herangezogen werde. Im Übrigen habe das Gesundheitsamt die Äußerungen der Universität-Augenklinik und des Epilepsiezentrums in die Begutachtung einbezogen.

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sei kein Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (vgl. BVerwG, 2. Senat vom 5.6.2014, 2 C 22/13, Rn. 46 ff.). Danach stehe die gesetzliche Anordnung nicht unter dem Vorbehalt, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden sei. Die Fürsorge für den Kläger komme zum Ausdruck durch die Umgestaltung der Planstelle in der Kämmerei, den erneuten Arbeitsversuch in der Abteilung Statistik 2013/2014, die bewilligte Wiedereingliederung vom 15. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012, mehrere Personalgespräche und die Suchverfahren bei den seit 8. April 2014 im dreiwöchentlichen Turnus stattfindenden Personaleinsatzgesprächen. Die Würdigung der am 2. November 2015 erhobenen Einwendungen führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

Im Ergebnis sei festzustellen, dass die Dienstfähigkeit zum Führen der Dienstgeschäfte nicht mehr gegeben sei. Der Kläger könne die ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr in einer als ausreichende Leistung zu qualifizierenden Mindestgüte und Mindestmenge erbringen. Mit einer Besserung der Leistung sei nicht mehr zu rechnen, eine begrenzte Dienstfähigkeit liege nicht vor und eine anderweitige Verwendung sei nicht möglich. Sollte der Kläger wieder dienstfähig werden, sei eine Reaktivierung nach Maßgabe des § 29 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG möglich.

Der Kläger ließ mit einem am 17. Dezember 2015 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten Widerspruch einlegen, den dieser mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 damit begründete, dass der Kläger weiterhin gesundheitlich geeignet zur Führung der Dienstgeschäfte sei. Das Gutachten vom 27. September 2012 enthalte eine Auflistung eines negativen Leistungsbildes des Klägers. Selbst wenn man dieses negative Leistungsbild mit den 14 Einschränkungen unterstellen würde, so könnte daraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger sei zum Führen der Dienstgeschäfte gesundheitlich nicht oder nicht mehr geeignet. Aus der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2012 für 172 Werktage dienstunfähig gewesen sei, dürfte sich kein Rückschluss für die Zukunft ziehen lassen. Die fehlgeschlagene Wiedereingliederung von Oktober bis Dezember 2012 sei auch deshalb nicht erfolgreich gewesen, weil sie zu kurz bemessen und nicht hinreichend vorbereitet gewesen sei. Soweit im Gutachten des Gesundheitsamts … vom 9. Juli 2013 ausgeführt werde, es bestünde immer wieder die Möglichkeit eines Rückfalles bezüglich des Anfallleidens, so werde übersehen, dass das Anfallleiden des Klägers nicht zur Dienstunfähigkeit führen könne, da der letzte Anfall vom 28. März 2012 datiere. Die Umsetzung zum Oktober 2013 in die Abteilung für Statistik sei deshalb erfolglos geblieben, weil die zugewiesene Arbeit nicht mit dem positiven Leistungsbild in Einklang zu bringen gewesen sei, letztlich sei der Einsatz bis April 2014 auch zu kurz gewesen, um eine abschließende Bewertung vornehmen zu können. Das Vorliegen schwerer Mängel in Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse sei nicht erkennbar und werde bestritten. Der Kläger habe es im Übrigen auch nicht zu vertreten, dass kein geeigneter Einsatzort für ihn gefunden werden habe können. Das Gesundheitsamt … habe dem Kläger mit Gutachten vom 3. Juli 2014 volle Dienstfähigkeit bescheinigt, auch das Gutachten vom 17. März 2015 stelle volle Dienstfähigkeit fest. Das Gutachten des Gesundheitsamtes vom 15. Juli 2015 habe erstmals beim Kläger hinsichtlich des statusrechtlichen Amtes die Dienstunfähigkeit festgestellt, ohne dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zu diesem Zeitpunkt geändert hätten. Der Gesundheitszustand habe sich insbesondere nicht verschlechtert, hierzu seien bereits ärztliche Bescheinigungen des Epilepsiezentrums und der Augenklinik vorgelegt worden. Insbesondere bemängele der Kläger, dass eine externe Begutachtung durch einen externen Gutachter nicht stattgefunden habe. Schließlich weise der Kläger auch darauf hin, dass zu keinem Zeitpunkt ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden sei. Damit werde deutlich, dass die Fürsorgeerwägung des Dienstherrn nicht hilfreich gewesen sei und man dem Kläger letztendlich über Jahre hinweg nicht die Möglichkeit gegeben hätte, seine weitere Dienstfähigkeit zu erproben und unter Beweis zu stellen. Die im Bescheid genannten Fürsorgemaßnahmen seien jedenfalls nicht ausreichend, um im Ergebnis die Dienstunfähigkeit des Klägers festzustellen.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 zurückgewiesen (Versand am 18. Mai 2016). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unbegründet, weil sich die Ruhestandsversetzung als rechtmäßig erweise. Der Kläger sei zu recht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, weil er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Der Kläger weise ein negatives Leistungsbild mit einer Vielzahl von Einschränkungen auf. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen des staatlichen Gesundheitsamts … vom 27. September 2012, 9. Juli 2013, 17. März 2015 und vom 15. Juli 2015 sei nicht damit zu rechnen, dass die Einschränkungen remittierten, so dass eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit unwahrscheinlich sei. Auch bei einer Verringerung der Arbeitszeit könne angesichts der beschriebenen Einschränkungen nicht angenommen werden, dass genügende Arbeitsergebnisse erzielt würden, so dass auch nicht von einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG ausgegangen werden könne. Die Einholung eines externen Gutachtens sei angesichts der ausführlichen und über einen längeren Zeitraum hinweg vorgenommenen Begutachtung durch das staatliche Gesundheitsamt nicht angezeigt. Es sei nicht ersichtlich, welche der festgestellten Einschränkungen ein externer Gutachter nicht hätte feststellen sollen. Etwaige Beeinträchtigungen des Sehvermögens, welche der Kläger nicht für gegeben halte, seien für die Beurteilung nicht maßgeblich gewesen, ebenso wenig ein Anfallleiden oder etwaige Rechtschreibfehler. Eine anderweitige Verwendung, welche gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die Ruhestandsversetzung hätte abwenden können, sei nicht möglich, weder durch Übertragung eines anderen (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) noch eines geringerwertigen (§ 26 Abs. 3 BeamtStG) Dienstpostens.

Bei der Stadt … seien in der 2. Qualifikationsebene rund 80% der Planstellen mit teils starkem und schwierigen Publikumsverkehr beim Schalterdienst und am Telefon als Tagesgeschäft und dem damit einhergehenden Zeitdruck und mit besonders nervlichen bzw. seelischen Belastungen verbunden (z.B. Meldestelle, Schulsekretariat, das Sachgebiet „Wohngeld“ oder das Sachgebiet „Unterhaltsvorschuss“). Alle weiteren Stellen setzten vertiefte bzw. breite EDV- oder Rechtskenntnisse (z.B. Beihilfestelle) voraus. Über diese verfüge der Kläger nicht, auch könne er sich nach Einschätzung der Personalverwaltung diese Kenntnisse nicht aneignen. Seit der Untersagung der Dienstgeschäfte vom 8. April 2014 seien im Turnus von 3 Wochen bei den Einsatzgesprächen Möglichkeiten für eine Beschäftigung des Klägers diskutiert worden, auch alle in den kommenden sechs Monaten frei werdenden Planstellen seien berücksichtigt worden. Die Ruhestandsversetzung sei im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung notwendig, die Fürsorgeerwägungen seien zugunsten des Klägers angestellt worden.

Im Übrigen wurde die Argumentation des Ausgangsbescheides hinsichtlich der Fürsorgegesichtspunkte vertieft.

Der Kläger ließ durch einen am 30. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Mai 2016 Klage erheben mit dem in der mündlichen Verhandlung präzisierten Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2016 aufzuheben.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 12. September 2016 begründet: Der Kläger rüge, dass sich die Beklagte mit dem vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zum Gesundheitszustand nicht befasse. Weiterhin greife die amtsärztliche Untersuchungsanordnung in die persönliche Sphäre des Klägers ein und müsse deshalb nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Die Beklagte habe die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Dienstunfähigkeit ergeben solle, nicht hinreichend angegeben. Der Kläger habe daher weder nachvollziehen noch prüfen können, ob die Untersuchungsaufforderungen an den Kläger zu Recht erfolgt seien. Alle Untersuchungsaufforderungen seien mangelhaft gewesen, weil konkrete Angaben zu Art und Umfang der jeweiligen amtsärztlichen Untersuchung nicht erkennbar gewesen seien. Diese Mängel in den Untersuchungsaufforderungen könnten im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden. Die Anordnungen hätten Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten müssen. Die Beklagte habe Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung im Wesentlichen dem Amtsarzt überlassen. Insbesondere sei nicht erkennbar gewesen, ob körperliche oder psychische Beschwerden Gegenstand der Untersuchungen hätten sein sollen. Weiterhin hätten die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Unterlagen bei der amtsärztlichen Untersuchung keine wesentliche Rolle gespielt. Die Beklagte hätte sich bereits im Vorfeld der angegriffenen Bescheide nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden müssen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der psychischen Gesundheit des Klägers bestünden. Diese Prüfung habe die Beklagte unterlassen und sich gerade nicht mit den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Epilepsiezentrums sowie der Augenklinik auseinandergesetzt. Dieser Mangel führe dazu, dass die angegriffenen Bescheide aufzuheben seien. Der Klage sei daher bereits aus formalen Erwägungen stattzugeben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid genommen. Wie dort ausgeführt, habe es keiner externen Begutachtung des Klägers bedurft. Auch aus Sicht der Beklagten bestünden keine Zweifel, dass die Fachkompetenz der Ärztin des Gesundheitsamtes ausgereicht habe, um den Gesundheitszustand des Klägers zutreffend zu beurteilen. Im Übrigen habe sich die Amtsärztin dabei auch mit den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Epilepsiezentrums und der Augenklinik auseinandergesetzt. Auch habe die Beklagte nicht die aufgetretenen Rechtschreibfehler zum Anlass für den Beleg einer Dienstunfähigkeit genommen. Aus den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen ergebe sich gerade nicht die Dienstfähigkeit des Klägers.

Der Kläger sei den Aufforderungen der Beklagten zur amtsärztlichen Untersuchung in allen Fällen unwidersprochen nachgekommen. Gutachterliche Äußerungen des staatlichen Gesundheitsamtes habe die Beklagte daher zu Recht für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers herangezogen. Dabei sei die Beklagte unter Zugrundelegung der amtsärztlichen Stellungnahme nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger dienstunfähig sei. Für den Kläger sei es auch erkennbar gewesen, wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt sei. Nach allem begegne die Feststellung der Dienstunfähigkeit keinen durchgreifenden Bedenken. Sonstige Gründe, welche die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung in Zweifel ziehen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Hierzu replizierte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 und machte insbesondere Ausführungen zum fehlenden Einverständnis des Klägers mit den Untersuchungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Personalakte Bezug genommen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2015 über die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid vom 27. November 2015 über die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 12. Mai 2016 sind rechtswidrig, weil zwar hinsichtlich des Statusamtes des Klägers vom Vorliegen einer Dienstunfähigkeit auszugehen ist, die Beklagte aber ihrer Suchverpflichtung bezüglich eines anderweitigen Einsatzes nicht in genügendem Maße nachgekommen ist.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift kann dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Aus diesem Grund ist ein Beamter weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsauflaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderungen vorübergehend zwangsläufig verbunden ist (BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73/08 –, Rn. 15, juris unter Bezugnahme auf Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, Kommentar, Band 1, Stand August 2007, § 42 Rn. 4). Allerdings geht das BVerwG zugleich davon aus, dass keine Verpflichtung des Dienstherrn begründet wird, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen, denn es liege im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert (BVerwG, a.a.O. Rn. 29, juris, m.w.N.).

Diese Suchverpflichtung muss sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 BBG (nunmehr § 26 Abs. 2 BeamtStG) auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen (§ 44 Abs. 3 BBG, inzwischen § 26 Abs. 3 BeamtStG) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5/10 –, Rn. 4, juris).

Die Suchanfrage muss dabei eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Diese Kurzbeschreibung muss den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37/13 –, Rn. 19, juris). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Die Einräumung einer Verschweigensfrist setzt dabei nicht den nötigen Impuls für die angefragten Behörden, hinreichend ernsthaft und nachdrücklich nach einer anderweitig möglichen Verwendung des dienstunfähigen Beamten Ausschau zu halten. In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, sei es durch schriftliche Anfragen, oder aber durch E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise, bleibt ihrer Organisationsgewalt überlassen (BVerwG, a.a.O. Rn. 20 ff., juris).

Hieran gemessen hat die Beklagte ihrer Suchverpflichtung nicht genügt. Aus der (bloßen) Tatsache, dass die Personalie des Klägers in den turnusmäßigen Personaleinsatzgesprächen immer wieder thematisiert worden ist, ergibt sich gerade nicht, ob ein erforderliches positives Leistungsprofil erstellt und kommuniziert worden ist. Soweit die Teilnehmer an diesen Gesprächen den Fachabteilungen der Beklagten zugeordnet und selbst nicht die Leiter dieser Einheiten sind, dürfte es auch nicht genügen, dass diese die Möglichkeiten des Personaleinsatzes geprüft haben. Gerade weil der Einsatz eines Beamten mit erheblichen Einschränkungen im Leistungsprofil regelmäßig auch mit großem Aufwand für eine Abteilung verbunden ist, dürfte es naheliegen, dass die Teilnehmer an dieser Besprechung jedenfalls kein besonderes Interesse haben dürften, ihrem jeweiligen Vorgesetzten einen eingeschränkt leistungsfähigen Beamten zu vermitteln.

Darüber hinaus genügt die Dokumentation, dass derartige Gespräche geführt worden sind, nicht den (strengen) Voraussetzungen des BVerwG, weil sie nicht annähernd konkret belegen, ob und welche Einschränkungen des Klägers diskutiert worden sind und welche möglichen Einsatzfelder in Betracht gezogen worden sind.

Auch unter Berücksichtigung der erfolgten Gespräche vom 18. August 2015 und vom 26. August 2015 über Möglichkeiten eines Einsatzes in den Sachgebieten Beihilfe und Zahlungsverkehr kann nicht von einer ausreichenden Durchführung der Suchverpflichtung ausgegangen werden, nachdem hier lediglich punktuell zwei Einsatzmöglichkeiten geprüft und nur die negativ beschriebenen Leistungsbeeinträchtigungen angeführt wurden.

Eine anonymisierte Herausgabe des Tätigkeits- und Leistungsprofils des Klägers an die städtischen Dienststellen, die möglicherweise die Anforderungen an die Durchführung einer Suche erfüllt hätte, wurde zwar als Möglichkeit in der Niederschrift über den Anhörungstermin vom 1. September 2014 angeführt, zugleich aber bis zum Vorliegen der ärztlichen Ergebnisse zurückgestellt. Nach Aktenlage wurde diese Abfrage nicht nachgeholt, was auch durch die Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.

Darüber hinaus ergibt sich – allerdings schon nicht mehr entscheidungserheblich – aus der o.g. Rechtsprechung des BVerwG, dass die Rechtsauffassung der Beklagten, sie sei nicht zu einer Umstrukturierung verpflichtet, rechtsfehlerhaft ist. Wenn auch keine Verpflichtung besteht, neue Planstellen zu schaffen, wäre die Beklagte bei Prüfung einer anderweitigen Verwendung verpflichtet gewesen zu prüfen, ob nicht eine Veränderung bestehender Stellenzuschnitte und somit eine Änderung gewisser Strukturen eine Weiterverwendung des Klägers ermöglicht hätte. Denn es ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn, die Besetzung der Dienstposten entsprechend der noch vorhandenen Dienstfähigkeit der Beamten zu regeln (BayVGH, B.v. 28.1.2013 – 3 CE 12.1883 –, Rn. 32, juris, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachweis der Suchverpflichtung nicht geklärt ist, ob dieser Pflicht bei einer Kommune auch durch die Thematisierung einer Versetzung in turnusmäßig stattfindenden Personaleinsatzgesprächen genügt werden kann.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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Gründe 1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ei
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.