Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Juni 2015 - AN 1 K 14.01531

bei uns veröffentlicht am09.06.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 1 K 14.01531

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9.6.2015

1. Kammer

gez. (...) Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr.: 1334

Hauptpunkte:

Dienstunfallrecht; kein Dienstunfallschutz bei Unterbrechung der Fahrt zur Dienststelle, um Feststellungen zu einer angeblichen, durch einen Dritten begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu treffen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch:

Landesamt für Finanzen Dienststelle R., B-str. ..., R.

- Beklagter -

wegen Beamtenrechts - Dienstunfall

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf, den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch, den Richter Brandl-Michel und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juni 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... 1952 geborene Kläger steht als Medizinaldirektor (BesGr A 15) im Dienste des Beklagten.

Er ist beim Präsidium der ... in ... tätig und zugleich Betriebsarzt für ...

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Anerkennung eines am ... 2013 erlittenen Unfalls als Dienstunfall.

Ausweislich der Angaben des Klägers im Formblatt „Dienstunfalluntersuchung nach Art. 47 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)“ vom... 2013 erlitt er am ... 2013 um ... Uhr in Höhe der ... in E... einen Unfall. Auf dem Weg zur Arbeit habe er mit seinem Kfz eine schmale Straße mit einer einspurigen Fahrbahn befahren. Um einem entgegenkommenden Kfz, einem mit Stahlbändern ummantelten SUV des späteren Unfallgegners, auszuweichen, sei er in eine Parklücke auf der rechten Fahrbahnseite gefahren. Dieser habe aber sein Weiterfahren blockiert und nicht auf seine Bitten und Aufforderungen reagiert, ihn weiterfahren zu lassen. Als er dann doch wenige Meter vorgefahren und wieder stehengeblieben sei, habe er (der Kläger) seine Fahrertür geöffnet, um auszusteigen und sich die Zulassungsnummer des anderen Fahrzeuges aufzuschreiben. Während seines Ausstiegvorgangs habe der andere Fahrer urplötzlich sein Fahrzeug zurückgesetzt und sei ihm rückwärts in die geöffnete Fahrertür gefahren, die er mitsamt den Scharnieren aus der A-Säule in den linken vorderen Kotflügel verschoben habe. Durch den Aufprall sei er wieder in den Sitz geschleudert und dabei verletzt worden. Die Fahrertüre sei nicht mehr zu schließen gewesen. Der Unfallschaden sei vom amtlich bestellten Gutachter als Totalschaden klassifiziert worden.

Er habe sich auf dem Weg zum ... befunden. Es habe sich um eine Dienstreise gehandelt. Für solche habe er eine generelle Genehmigung.

In der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten des Klägers (Ltd. Medizinaldirektor ...) vom ... 2014 ist ausgeführt, zu Ziel und Zweck der angegebenen Dienstfahrt lägen keine Angaben vor. Eine Genehmigung für die Nutzung des privaten Kfz sei nicht erteilt worden. Es gebe eine pauschale Dienstreisegenehmigung der Bayerischen Bereitschaftspolizei.

Der Kläger habe bereits am ... 1988 und ... 1995 Dienstunfälle erlitten.

In einer der Dienstunfallmeldung beigefügten Stellungnahme der orthopädischen Gemeinschaftspraxis ..., F., vom ... 2013 ist ausgeführt, am ... 2013 seien folgende Diagnosen gestellt worden:

- HWS-Distorsionstrauma

- Cervikobrachialgie links

- Nackenverspannungen

- Thoraxprellung links

- Posttraumatische ISG-Affektion links

- Posttraumatischer Tinnitus

Eine Behandlung der Halswirbelsäule des Klägers sei zuletzt im Jahr 2011 erfolgt. Damals hätten Schmerzen im Bereich der HWS mit leichter Bewegungseinschränkung, Kopfschmerzen und Schwindel bestanden. Durch Traktionsbehandlung, Neuraltherapien, Chiromobilisationen und Infusionen hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert.

Die Lendenwirbelsäule sei zuletzt im Januar 2012 behandelt worden. Es sei eine Chiromobilisation des linken ISG erfolgt.

Der Kläger war vom ... 2013 bis ... 2013 und vom ...bis zum ... 2014 dienstunfähig erkrankt.

Auf Anfrage des Landesamts für Finanzen übermittelte die private Krankenversicherung des Klägers (... auf Gegenseitigkeit) unter dem 17. Februar 2014 eine Aufstellung über die früheren ärztlichen Behandlungen des Klägers. Aus dieser ergibt sich, dass der Kläger zwischen 2002 und 2013 wegen Wirbelgelenksblockade TH 7/8, zervikozephalem Syndrom, Innenohrschwerhörigkeit, Tinnitus, Wirbelsäulensyndrom, HWS-Syndrom, Innen-ohrschwerhörigkeit, degenerativen Veränderungen der HWS, Zervikalneuralgie, verstauchter HWS, ISG-Affektion, LWS-Blockade, HWS-Syndrom, LWS-Syndrom, Wirbelsäulenerkrankung, Osteochondrose der HWS, LWS-Blockierung, ISG-Affektion und Lumbago in ärztlicher Behandlung war.

Die von Polizeiobermeister ..., Polizeiinspektion ..., am 17. Januar 2014 gefertigte „Verkehrsunfallanzeige mit Personenschaden“ enthält folgende Sachverhaltswiedergabe:

„Am ....2013, gegen ... Uhr befuhr Herr ... mit seinem Pkw, Rover Defender, ... die ... ... in südliche Fahrtrichtung. Er fuhr hierbei laut eigenen Angaben aus seinem Anwesen in der ....

Zum gleichen Zeitpunkt befuhr Herr ... mit seinem Pkw, Opel Vectra, grün, ..., die ... vom ... kommend in nördliche Fahrtrichtung.

Aufgrund der Tatsache, dass die ... auf Höhe der Hausnummer mit Z.267 in Fahrtrichtung Süden beschildert ist, ging Herr ... zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass es sich von zuvor genannter Örtlichkeit bis zum Einbindungsbereich der ... in den ... um eine Einbahnstraße handeln würde, die nur in nördlicher Richtung befahren werden dürfe.

Aufgrund der Annahme, dass Herr ... mit seinem Pkw verkehrswidrig entgegen der Einbahnstraße fahren würde, betätigte Herr ... seine Lichthupe, da er Herrn ... darauf hinweisen wollte, dass es sich seiner Meinung nach um eine Einbahnstraße handeln würde. Weiterhin sei Herr ... mit seinem Pkw nach rechts in eine Parklücke gefahren.

Herr ... fuhr mit seinem Pkw neben den Pkw des Herrn .... Zwischen beiden Verkehrsteilnehmern kam es im Anschluss zu einer Diskussion über die Verkehrsregelung in der .... Hierzu stieg Herr ... aus seinem Pkw aus. Herr ... blieb zu diesem Zeitpunkt in seinem Pkw sitzen.

Nachdem Herr ... in seinen Pkw einstieg, um nach eigenen Angaben zur Deeskalation der Situation beizutragen, fuhr er rückwärts gegen den geparkten Pkw des Herrn ..., als dieser eigenen Angaben zufolge dabei war, aus seinem Pkw auszusteigen. Auf Nachfrage gab Herr ... glaubhaft an, dass beim Aussteigen aus seinem Pkw der Rückwärtsgang eingelegt gewesen wäre und er diesen Umstand, nachdem er wieder in seinen Pkw eingestiegen war, nicht berücksichtigt hätte. Er wollte nach vorne wegfahren und betätigte hierzu das Gaspedal. Aufgrund des Umstandes, dass der Rückwärtsgang eingelegt war, fuhr er unabsichtlich rückwärts und gegen die Fahrertür am Pkw des Herrn ....

Herr ... verständigte daraufhin telefonisch die Polizei.

Auf Nachfrage gaben beide Verkehrsteilnehmer vor Ort an, dass sie nicht verletzt seien. Vor Ort wurden die Personalien zwischen beiden Verkehrsteilnehmern ausgetauscht.

Weiterhin fertigte POMin ... Lichtbilder von der Verkehrssituation, den Pkw der beiden Verkehrsteilnehmer, sowie den augenscheinlich feststellbaren Schäden am Pkw des Herrn .... Die Lichtbilder liegen dem Vorgang bei.

Beide Verkehrsteilnehmer wurden weiterhin vor Ort darauf verwiesen, dass aufgrund der zu diesem Zeitpunkt nicht eindeutig erkennbaren Verkehrsregelung eine Abklärung diesbezüglich durch den Unterzeichner beim Verkehrssachbearbeiter der Polizeiinspektion ... erfolgen müsse.

Eine persönliche Rücksprache des Unterzeichners mit PHK ..., Verkehrssachbearbeiter PI ..., diesbezüglich erfolgte am 12.12.2013.

Am 13.12.2013 teilte Herr ... telefonisch über die PI ... mit, dass er durch den Verkehrsunfall am ...2013 verletzt worden sei.

Ein Rückruf des Unterzeichners mit Herrn ... erfolgte am 16.12.2013. Im Telefonat teilte Herr ... dem Unterzeichner mit, dass er durch den o.g. Verkehrsunfall verletzt worden wäre und vermutlich hierdurch ein HWS-Trauma erlitten habe. Schmerzen habe er laut eigenen Angaben erst später verspürt. Ein Vernehmungstermin wurde mit Herrn ... auf 19.12.2013 vereinbart. Ein ärztliches Attest wollte Herr... zu zuvor genannten Vernehmungstermin beibringen.

Am 19.12.2013 erschien Herr ... zum vereinbarten Vernehmungstermin. Im Rahmen dessen übergab Herr ... dem Unterzeichner ein schriftliches Protokoll. Im Protokoll schildert Herr ... den o.g. Unfall aus seiner Sichtweise. Aus dem Protokoll vom ...2013 war zu entnehmen, dass Herr ... aufgrund des o.g. Verkehrsunfalls Verletzungen erlitten habe, welche erst im Laufe des Tages, der Nacht, bzw. des nächsten Morgens auftraten. Weiterhin war dem Protokoll zu entnehmen, dass Herr ... sich vor dem Verkehrsunfall mit seinem Pkw neben den Pkw von Herrn ... stellte, so dass dieser aus seiner Parklücke nicht ausfahren konnte. Herr ... forderte Herrn ... daraufhin mehrfach auf, ihn aus der Parklücke ausfahren zu lassen.

Aus der zusätzlich angefertigten Zeugenvernehmung vom 19.12.2013, welche dem Vorgang beiliegt, ist zu entnehmen, dass sich Herr ... aufgrund des zuvor geschilderten Sachverhalts genötigt fühlt. Ein Vorgang hierzu wurde unter dem Az.: ... erstellt, welcher dem Vorgang unter dem Sammelaktenzeichen ... beiliegt. Herr ... behält sich die Stellung eines Strafantrages gegen Herrn ... vor.“

In der genannten Verkehrsunfallanzeige wird weiter ausgeführt, die ... habe aus Richtung Norden durch Herrn ... befahren werden dürfen. In dem Bereich handle es sich um eine sog. „unechte Einbahnstraße“.

In der in der Verkehrsunfallanzeige bezeichneten Vorgangsbeschreibung des Klägers führt dieser aus, er habe am Donnerstag, den ... 2013 gegen ... Uhr die ... Richtung ... in ... befahren. Ihm sei ein SUV mit dem Kennzeichen ... entgegengekommen. Davon ausgehend, dass dieses Kraftfahrzeug die Einbahnstraße verkehrswidrig befahre (die Einfahrt in die ... aus dieser Richtung sei mit dem Schild „Verbot der Einfahrt“ gekennzeichnet) habe er die Lichthupe betätigt und sei seitlich in eine Parklücke gefahren, da nur eine Fahrbahnbreite zur Verfügung gestanden habe. Der Fahrer des genannten Kfz habe so dicht neben seinem Fahrzeug gehalten, dass er die Türe nicht mehr habe öffnen können. Beide Fahrer hätten die Fenster geöffnet und er habe dem anderen Fahrer erklärt, warum er ihn angeblinkt habe, da er falsch eine Einbahnstraße befahre. Daraufhin habe der andere Fahrer heftig losgeschimpft, es sei keine Einbahnstraße, der Kläger habe kein Recht hier zu fahren, wo dieser überhaupt wohne etc.

Er habe den anderen Fahrer daraufhin auf das Verbotsschild hingewiesen. Dieser habe aber auf seiner Meinung beharrt, sei schimpfend mit seinem Kraftfahrzeug neben ihm stehengeblieben und habe es ihm unmöglich gemacht, aus der Parklücke wieder herauszufahren und den Weg zur Arbeit fortzusetzen. Daraufhin habe er gesagt, der andere Fahrer möge weiterfahren, da er ihn „blockiere“. Dieser habe entgegnet, der Kläger würde ihn blockieren, obwohl er mit seinem Kfz in einer Parklücke gestanden habe und der andere Fahrer mit seinem Fahrzeug auf der Fahrbahn. Dieser habe jedoch keine Anstalten gemacht, weiterzufahren, sondern habe immer weiter auf die Kläger eingeschimpft. Daraufhin habe er erwidert, dass er den anderen Fahrer anzeigen würde, wenn er ihn jetzt nicht weiterfahren ließe. Als dieser wiederum nicht weitergefahren sei, habe er ihn nochmals aufgefordert, weiterzufahren, mit der Bemerkung, dass er sich die Autonummer aufschreiben werde. Daraufhin sei ihm entgegnet worden: „Ihre Autonummer schreibe ich mir jetzt auch auf“.

Der spätere Unfallgegner sei dann ca. zwei/drei Meter vorgefahren, wohl um sich die Autonummer des Klägers zu notieren. Er, der Kläger, habe sich einen Zettel und einen Stift vom Beifahrersitz genommen, die Fahrertür geöffnet und sei eben im Begriff auszusteigen gewesen, als der gegnerische Fahrer Gas gegeben habe und rückwärts wieder an die alte Stelle unmittelbar neben seinem Kraftfahrzeug gefahren sei, wohl um ein Aussteigen des Klägers zu unterbinden. So sei das Fahrzeug vehement in die geöffnete Fahrertür gekracht und habe sie zerstört, habe den linken Kotflügel gestaucht und die Türarmierungen verschoben, so dass sich die Fahrertür nicht mehr habe schließen lassen. Vom Gutachter sei der Schaden als Totalschaden des Kfz gewertet worden. Der gegnerische Fahrer sei ausgestiegen, habe sich nicht entschuldigt und auch nicht danach erkundigt, ob der Kläger verletzt sei oder irgendetwas Ähnliches, sondern habe lediglich geäußert, „Sehen’s, jetzt haben wir das Theater!“. Er habe diese Bemerkung so unglaublich unpassend und verletzend gefunden, dass es sich tief in ein Gedächtnis eingebrannt habe. Er habe die Polizei verständigt. Zu diesem Zeitpunkt sei er extrem zittrig gewesen, insbesondere seine Beine hätten heftig gezittert. Der Unfall sei dann gegen ... Uhr von der Polizei aufgenommen worden. Er sei schwer schockiert gewesen über das, was ihm um ein Haar hätte passieren können. Zu diesem Zeitpunkt habe er wohl noch so unter Adrenalin gestanden, dass er keine anderen gesundheitlichen Störungen bemerkt habe. Diese seien dann im Laufe des Tages, der Nacht und des nächsten Morgens aufgetreten. So hätten sich heftige Schmerzen linksseitig bemerkbar gemacht, insbesondere an der linken Hüfte und der unteren LWS, dort vor allem im Bereich des linken ISG, sowie in der HWS und dem linken Schulterbereich. Der linke Arm habe sich im gesamten Verlauf „anders“ angefühlt, als der rechte Arm. Im Arm selbst habe er keine Schmerzen gehabt, eher ein leichtes Taubheitsgefühl und insbesondere seine linke Hand hätte sich „dicker“ als rechts und etwas „teigig“ angefühlt. Im Verlaufe der Nacht zum Freitag hätten sich dann stechende Schmerzen im linken Handgelenk entwickelt. Ebenso sei er am Freitagmorgen mit linksseitigen Atemproblemen aufgewacht, die der Orthopäde ebenfalls posttraumatisch eingeordnet habe. Zusätzlich sei durch den Unfall ein schon lange bestehender Tinnitus schlagartig um ein Wesentliches lauter geworden (subjektiv empfunden wie das Hochschalten eines Lautstärkereglers auf die nächste Stufe); beim am Freitag dann aufgesuchten HNO-Arzt sei die Lautstärke von der untersuchenden Arzthelferin auf 75 dB angemessen worden.

Der Kläger erstattete gegen Herrn ... Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und Nötigung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ..., Zweigstelle ..., vom 31. Januar 2014 - ..., wurde das Ermittlungsverfahren wegen Nötigung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung keine Folge gegeben. Der Kläger wurde auf den Privatklageweg verwiesen.

Der gegen die Verfügung erhobenen Beschwerde des Klägers gab der Generalstaatsanwalt in ... nicht statt (Bescheid vom 3.3.2014 - ...).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. Mai 2014 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall, den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Unfalls vom ... 2013 als Dienstunfall ab.

In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, der Wegeunfallschutz erfasse nur das wesentlich durch den Dienst gesetzte Gefahrenrisiko der Fortbewegung auf der Wegstrecke (Teilnahme am Verkehr). Der Weg sei deshalb nur geschützt, soweit er seine wesentliche Ursache im Dienst habe und andere, mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund träten.

Liege ein nicht geschützter Weg oder eine nicht geschützte Unterbrechung vor, ende der Unfallschutz mit dem Beginn des Umwegs bzw. der Unterbrechung. Bei der Unterbrechung des dienstunfallrechtlich geschützten Weges durch das Öffnen der Kfz-Türe, um die Zulassungsnummer eines anderen Verkehrsteilnehmers aufzuschreiben, ende der Dienstunfallschutz. Wäre der private Zweck (Aufschreiben einer Zulassungsnummer) entfallen, wäre die Fahrertür des Pkw nicht geöffnet und der Unfall vermieden worden. Der Dienstunfallschutz ende, wenn das Verhalten des Dienstunfallfürsorgeberechtigten nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges von oder zur Dienststelle, sondern durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet sei, wobei es auf die Dauer oder die Art der Unterbrechung des dienstunfallrechtlich geschützten Weges nicht ankomme.

Der Kläger ließ mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16. Juni 2014 gegen den genannten Bescheid Widerspruch einlegen.

Zur Begründung trugen die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 22. Juli 2014 vor, der angegriffene Bescheid gehe fälschlicherweise davon aus, dass eine nicht geschützte Unterbrechung des Weges zur Dienststelle vorliege und daher der Unfallschutz mit dem Beginn der Unterbrechung ende.

Es habe keine Unterbrechung des Weges durch den Kläger vorgelegen. Dieser habe sich nach wie vor auf direktem Weg zum Dienst befunden. Aufgrund des Verhaltens des gegnerischen Fahrzeugführers sei er jedoch in der Fortsetzung des Weges kurzfristig eingeschränkt gewesen, da das gegnerische Fahrzeug den Weg zum Dienst blockiert habe. Wenn überhaupt sei hier eine nur geringfügige Unterbrechung des Weges anzunehmen. Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen des Weges beseitigten den Zusammenhang mit dem Dienst nämlich selbst dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur seien. Ungeachtet der Tatsache, dass der Wille des Klägers, das Kfz-Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeuges zu notieren, nicht eigenwirtschaftlich gewesen sei, so liege hier - wenn wirklich - eine nur geringfügige Unterbrechung des Weges vor.

Es sei hierbei zu berücksichtigen, dass geringfügig eine Unterbrechung des Weges regelmäßig dann sei, wenn der Straßenraum (der öffentliche Verkehrsraum) nicht verlassen werde und die Handlung ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung im Vorbeigehen erledigt werden könne (vgl. BSG v. 25.6.1992, NJW 1993, S. 87).

Der Kläger sei vorliegend gehindert gewesen, die Fahrt direkt fortzusetzen. Auch habe er sich nach wie vor im Inneren seines Kraftfahrzeuges befunden und dieses nicht verlassen. Auch habe sich der Kläger nach wie vor im öffentlichen Verkehrsraum auf dem direkten Weg zum Dienst befunden.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass das Notieren der Zulassungsnummer des gegnerischen Kraftfahrzeuges in jedem Fall nur eine Handlung ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung dargestellt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt keine Verzögerung dargestellt habe, da der Kläger ohnehin an der Fortsetzung seines direkten Weges durch das andere Kraftfahrzeug gehindert gewesen sei.

Außerdem sei zu beachten, dass selbst dann, wenn man eine Unterbrechung des Weges annehmen wollte, wohl eine tätliche Streitigkeit vorgelegen habe. Bei tätlichen Streitigkeiten auf dem Weg oder zum oder vom Dienst stehe der Beamte jedoch unter Dienstunfallschutz, wenn der Streit aus der dienstlichen Tätigkeit oder aus dem Zurücklegen des Weges erwachsen sei (GKÖD, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 96 zu § 31).

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. August 2014 zurück.

Der Gesetzgeber habe den Wegeunfall in Art. 46 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst sei. Die Gleichstellung diene der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 26. November 2013 - 2 C 9/12 zu § 31 Abs. 2 BeamtVG ausgeführt:

„Damit hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall gleichgestellt, obwohl der Weg von und zur Dienststelle keinen Dienst darstellt. Nach dem Normzweck des § 31 Abs. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs erweitert, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Die Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs können weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden. Die Regelung stellt insofern eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn dar. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen soll, so dass eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist. … Deshalb sind Schadensereignisse in einem vom Beamten selbstbeherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Weges zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen.“

Hiervon ausgehend falle das als Dienstunfall gemeldete Geschehen vom ... 2013 nicht in den Schutzbereich des Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG, da der Kläger hier keiner außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahr des allgemeinen Verkehrs erlegen sei, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen hätten beeinflussen können. Unter Berücksichtigung der dem Art. 46 Abs. 2 BeamtVG zugrundeliegenden Risikoabgrenzung und der restriktiven Auslegung habe sich hier keine Gefahr verwirklicht, für die der Dienstherr und mithin die Allgemeinheit über die allgemeine Fürsorge hinaus im Rahmen der Dienstunfallfürsorge einzustehen habe.

Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger zunächst aufgrund einer unzutreffenden Auslegung der Verkehrsregelung in der ... den Gegenverkehr behindert und sich anschließend auf eine hieraus erwachsene verbale Auseinandersetzung mit dem späteren Unfallgegner eingelassen habe. Für die Weiterfahrt zur Dienststelle wäre dies nicht erforderlich gewesen. Nach Beendigung der Auseinandersetzung habe sich der Kläger allein aus einer eigenwirtschaftlich motivierten Handlung heraus in die „Gefahrenzone“ gebracht. Dies sei weder durch den allgemeinen Verkehr noch durch eine aus diesem hervorgerufene Situation bedingt, sondern allein aufgrund des eigenwilligen Entschlusses des Klägers, den „Falschfahrer“ anzeigen zu wollen und sich deshalb das Kfz-Kennzeichen zu notieren, obwohl tatsächlich gar kein Verkehrsverstoß gegeben gewesen sei. Das sich daraus entwickelte Risiko, d. h. das versehentliche Rückwärtsfahren des Unfallgegners in die geöffnete Fahrertür, falle nicht mehr in den Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge. Üblicherweise wäre der Kläger, wie bereits begonnen, in Fahrtrichtung einfach weitergefahren bzw. hätte sich aus der Parklücke in Fahrtrichtung entfernt. Das Öffnen der Tür sei durch die Erfordernisse des allgemeinen Verkehrs nicht (mehr) bedingt und könne diesem daher auch nicht zugerechnet werden. Das Risiko der Schädigung der Türe sei daher nicht vom Dienstherrn und mithin nicht von der Allgemeinheit, sondern vom Kläger allein zu tragen bzw. vom Unfallgegner.

Eine Gefahr des allgemeinen Verkehrs im Sinne der Rechtsprechung zum Dienstunfallrecht habe sich bei dem vom Kläger als Dienstunfall geltend gemachten Geschehen jedenfalls nicht verwirklicht.

Im Übrigen sei nicht erkennbar, wie das Geschehen, d. h. das Beschädigen der Fahrertür durch den Unfallgegner, einen Körperschaden beim Kläger wesentlich hätte verursachen können. Ausweislich des Attests des Arztes ... vom 17. Dezember 2013 sei der Kläger nicht touchiert worden. Er sei zwar im Begriff gewesen, auszusteigen, der Pkw des Unfallgegners habe ihn jedoch nicht berührt. Eine direkte Schädigung durch den Unfallgegner scheide somit aus. Welche außergewöhnlichen Kräfte auf den Kläger stattdessen eingewirkt hätten, um die geltend gemachten Körperschäden wesentlich zu bewirken, sei nicht ansatzweise dargelegt. Gemäß der Stellungnahme der privaten Krankenkasse sei der Kläger seit Jahren wegen Wirbelsäulenbeschwerden und Tinnitus in Behandlung.

Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 20. August 2014 per Einschreiben zugestellt.

Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. September 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, gegen den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 21. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14. August 2014 Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2014 zu verpflichten, den Vorfall vom ... 2013 als Dienstunfall mit den Dienstunfallfolgen HWS-Distorsionstrauma, Cervikobrachialgie links, Nackenverspannungen, Thoraxprellung links, posttraumatische ISG-Affektion links und posttraumatischer Tinnitus anzuerkennen und beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

Zur Begründung der Klage wurde der Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Annahme des Beklagten, dass es zu keinem Zusammenprall gekommen sei, sei falsch. Wie der vorliegenden Akte entnommen werden könne, sei der Unfallgegner mit seinem Pkw definitiv gegen den Pkw des Klägers gefahren. Weshalb der Beklagte davon ausgehe, dass es zu keiner Berührung gekommen sei, sei nicht nachzuvollziehen. Selbst wenn man annehme, dass der Pkw des Unfallgegners den Kläger nicht direkt berührt habe, so sei jedoch zu beachten, dass in jedem Fall eine Berührung der beiden Kraftfahrzeuge stattgefunden habe. Aufgrund dieses Zusammenpralls sei es dann auch zu den ausgeführten Gesundheitsbeschwerden gekommen. Von Seiten des Beklagten sei bislang eine Überprüfung der Dienstunfallfolgen nicht vorgenommen worden. Die dargestellten Gesundheitsbeschwerden seien jedoch kausal auf den Unfall zurückzuführen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015,

die Klage abzuweisen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des anderen am Ereignis vom ... 2013 beteiligten Fahrers habe bislang eine Begleichung der vom Beklagten geltend gemachten Ansprüche abgelehnt, mit der Begründung, die Ansprüche seien nicht unfallbedingt. Der Kläger habe bereits vor dem Ereignis am ... 2013 unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten, nämlich an einem Halswirbel-Schleudertrauma vor zehn Jahren mit massiven Kopfgelenksproblemen, an einem Tinnitus, an einem myofaszialen Schmerzsyndrom, an einer Osteochondrose, an einer Spondylose der Halswirbelkörper 3 bis 6, an einer Unkovertebralarthrose, an einer Spondylarthrose, an Brustwirbelsäulen-Schäden mit Protrusionen der Halswirbelkörper 3 bis 7, einer Herzrhythmusstörung seit Sommer 2013 und anderem mehr.

Ausgehend von der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten des Klägers, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine geschäftsplanmäßige oder weisungsgebunden übertragene Dienstaufgabe erledigt habe, wäre die sogenannte Dienstbezogenheit zu verneinen. Dienstunfallschutz auf der Grundlage des Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG für eine Dienstreise oder einen Dienstgang könne somit nicht gewährt werden.

Auch ein Wegeunfall im Sinne des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG liege nicht vor. Der Ausnahmecharakter der Regelung bedinge eine restriktive Auslegung. Folglich fielen sämtliche Bereiche, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen könne, nicht unter Dienstunfallschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 2 C 7/12, ZBR 2014, 166; Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 9/12, ZBR 2014, 167).

Von Dienstunfallschutz umfasst möge das Einfahren des Klägers in eine Parklücke sein, um angesichts der zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite ein Vorbeifahren der Kraftfahrzeuge zu ermöglichen. Ob die sich anschließende Diskussion zwischen dem Kläger und dem anderen Fahrer über das jeweilige verkehrsgerechte Verhalten ebenfalls noch vom Dienstunfallschutz umfasst sei, erscheine zumindest fraglich. Es diene nämlich nicht dem in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG genannten und allein geschützten „Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs“.

Von einem geschützten „Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs“ lasse sich jedenfalls spätestens ab dem Zeitpunkt nicht mehr sprechen, ab dem der Kläger und der andere Fahrer angekündigt hätten - und zwar der Kläger als erster, wie sich aus seiner Aussage vom ... 2013 gegenüber der Polizeiinspektion ... ergebe - und sich angeschickt hätten, sich das Kennzeichen des jeweils anderen Kraftfahrzeugs zu notieren. Ab diesen Zeitpunkt sei im Zusammenhang mit dem „Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs“ zu verneinen. Das Verhalten des Klägers habe nicht mehr der Fortbewegung, sondern der „Ahndung“ eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes des anderen Fahrers gedient. Ein solches Verhalten sei dem nicht vom Dienstunfallschutz umfassten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. Der Dienstunfallschutz, insbesondere wie er in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG zum Ausdruck komme, diene nicht dazu, den Beamten bei der „Ahndung“ von Verkehrsverstößen, sei sie berechtigt oder nicht, zu schützen. Bei diesem Verhalten verwirkliche sich keine Gefahr des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Kläger beherrschen oder beeinflussen könnten. Durch sein Verhalten habe der Kläger vielmehr aufgrund eigener privater Entscheidung eine neue Gefahr begründet.

Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob der Kläger sein Kraftfahrzeug oder den öffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen gehabt habe. Denn die neu geschaffene Gefahr sei unabhängig davon, ob sich die Diskussion zwischen den in ihren Kraftfahrzeugen sitzenden Verkehrsteilnehmern durch die geöffneten Seitenscheiben oder außerhalb des Kraftfahrzeugs abspiele - wie der Streitfall zeige.

Ebenfalls komme es nicht darauf an, ob die Unterbrechung des Wegs in zeitlicher Hinsicht unerheblich sei. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger aus privaten Motiven heraus den funktionalen Zusammenhang zwischen der Fortbewegung und dem Dienst aufgehoben habe (vgl. LSG NW, Urteil vom 29.9.2009 - L 15 U 298/08; BSG, Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 26/07; Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz, Rn. 139b zu § 31).

Diese Gesichtspunkte würden auch für den Fall des Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG (Dienstgang/Dienstreise) gelten. Die Handlungen des Klägers hätten nicht dazu gedient, den Ort des Dienstgeschäftes zu erreichen.

Aus dem von den Bevollmächtigten des Klägers zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 1962 vermöge der Kläger für den Streitfall nichts herzuleiten. Das Bundessozialgericht habe seine Entscheidung wesentlich auf den Gesichtspunkt gestützt, dass der dortige Schädiger den Geschädigten von der Benutzung des Omnibusses habe ausschließen wollen. Im Gegensatz zu diesem Sachverhalt - der Schädiger sei wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden - sei es im Streitfall auch nicht zu Tätlichkeiten zwischen den beiden Fahrern gekommen. Im Streitfall habe bezüglich des anderen Fahrers lediglich eine fahrlässige Körperverletzung zur Debatte gestanden.

Obwohl es nicht mehr darauf ankomme, sei zu den geltend gemachten Körperschäden darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Atteste der orthopädischen Gemeinschaftspraxis ... und des ... zwar Diagnosen enthielten, sich aber nicht zu einem Ursachenzusammenhang mit dem Ereignis vom ... 2013 im Sinne des Dienstunfallrechts äußerten.

Dass das Ereignis vom ... 2013 die genannten Körperschäden wesentlich verursacht habe, sei angesichts der von der privaten Krankenversicherung des Klägers im Schreiben vom 17. Februar 2014 genannten, schon seit Jahren bestehenden Körperschäden zu verneinen. Das Attest des HNO-Arztes vom ... 2013 behaupte eine Zunahme der vorbestehenden Schwerhörigkeit gegenüber einer Voruntersuchung im Jahre 2011. Dass der Kläger auch im Jahre 2012 wegen Schwerhörigkeit behandelt worden sei, berücksichtige das Attest offenbar nicht. Die Atteste der orthopädischen Gemeinschaftspraxis ... gingen auf die vorbestehenden Körperschäden des Klägers nicht ein.

Unter dem 24. April 2015 übermittelte die Polizeiinspektion ... auf gerichtliche Anforderung eine CD mit den bei der Unfallaufnahme gefertigten Lichtbildern.

Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 trugen die Bevollmächtigten des Klägers vor, es werde nochmals betont, dass entgegen der Auffassung des Beklagten eine rein unerhebliche Unterbrechung des Weges - wenn überhaupt - angenommen werden könne. Es sei im vorliegenden Fall auch nicht von Bedeutung, ob es zu Tätlichkeiten zwischen dem Kläger und dem anderen Fahrer gekommen sei.

Hinsichtlich der Ausführungen des Beklagten zur Dienstreisegenehmigung sei zu beachten, dass der Kläger eine generelle Dienstreisegenehmigung für arbeitsmedizinische/betriebs-ärztliche Tätigkeiten habe und arbeitsmedizinisch/betriebsärztlich beim ... zuständig sei.

Das ... liege auf dem Weg zu der Dienststelle des Klägers bei der .... Aus diesem Grunde sei es absolut logisch und sinnvoll, einen Termin beim ... auf dem Weg zur eigenen Dienststelle wahrzunehmen und nicht erst zur ... zu fahren, einen Dienstwagen zu holen und dann zum ... zu fahren, was einen unnötigen erheblichen Zeitaufwand darstellen würde, ebenso wie erhebliche Mehrkosten für den Dienstherrn.

Der Kläger sei der nach Geschäftsplan zuständige Arbeitsmediziner für das ... und in dieser Eigenschaft nach dem Gesetz weisungsfrei tätig. Insofern nehme der Kläger seine diesbezüglichen Dienstgeschäfte in eigener Verantwortung und Terminierung wahr. Es liege auch kein Abweichen vom Weg zum Dienstort vor, da dieses „Abweichen“ auf der Fahrt zum ... dienstbezogen gewesen sei.

Die Behauptung des Beklagten, das Verhalten des Klägers habe nicht der Fortbewegung gedient, sondern der Ahndung eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes des anderen Fahrers, sei so nicht richtig.

Wie auch im Polizeibericht angegeben habe es sich vielmehr um das vermeintlich letzte Mittel des Klägers gehandelt, um den anderen Fahrzeugführer nach mehrmaliger Aufforderung, er möge bitte weiterfahren und die Weiterfahrt ermöglichen, dazu zu bewegen, dies endlich zu tun. Die Aussage des Klägers: „Wenn sie nicht weiterfahren, dann muss ich mir Ihre Autonummer aufschreiben!“ habe also in der Tat der Fortbewegung gedient. Erst als der andere Fahrzeugführer dann zum Ausdruck gebracht habe, er würde sich jetzt das Kennzeichen des Klägers aufschreiben und zu diesem Zeitpunkt etwas vorgefahren sei, habe sich der Kläger genötigt gesehen, dies ebenfalls zu tun, um seine Ansprüche zu wahren.

Zu den Unfallfolgen sei auszuführen, dass es entgegen der Ausführungen des Beklagten Arztbriefe gebe, die den Zusammenhang der Unfallfolgen mit dem Verkehrsunfall vom ... 2013 aufzeigten (wird im Schriftsatz unter Vorlage ärztlicher Atteste näher ausgeführt).

Mit weiterem Schriftsatz vom 5. Juni 2015 legten die Bevollmächtigten des Klägers zum Nachweis der geltend gemachten Körperschäden, die auf das Unfallereignis vom ... 2013 zurückzuführen seien, eine fachärztliche Stellungnahme des ... vom ... 2015 vor.

Weiterer Sachvortrag erfolgte mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 8. Juni 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg, vom 21. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14. August 2014 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte das Unfallereignis vom ... 2013 als Dienstunfall anerkennt (Art. 46 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 Satz 3 BayBeamtVG).

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Die Regelung des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG entspricht der bis zum Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern (am1.1.2011) anzuwendenden Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, so dass die zu dieser Rechtsnorm ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. LTDrs. 16/3200, S. 482).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das eine Verletzung verursacht hat, um ein solches handelt, das in Ausübung

oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Damit wird ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt. Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (BVerwG, Urteil vom 14.12.2004 - 2 C 66/03, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6). Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, Urteil vom 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Dienstherr ohnehin zur Fortzahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen, z. B. Beihilfen, verpflichtet ist. Die Dienstunfallvorschriften stellen also eine Sonder-(Ausnahme-)Regelung dar und sind deshalb eng auszulegen (Schütz/Maiwald, a. a. O., BayVGH, Urteil vom 12.10.1983 - 3 B 83 A.474, veröffentlicht bei Schütz/Maiwald, a. a. O., ES/C II 3.1 Nr. 7).

Entscheidend ist das der gesetzlichen Regelung in Art. 46 Abs. 1 Satz1 BayBeamtVG nach Sinn und Zweck der Vorschrift zugrunde liegende Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse im Dienst durch den Dienstherrn. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehört der Dienstort, an dem der Beamte zur Dienstleistung verpflichtet ist, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört.

Da sich der Unfall vom ... 2013 nicht am Dienstort, also dem Ort, an dem der Kläger an dem genannten Tag die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hatte, ereignet hat, kann Dienstunfallfürsorge nur unter den Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG gewährt werden.

Diese liegen jedoch nicht vor.

Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG gehören zum Dienst auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.

Entgegen der Angabe des Klägers im Formblatt „Dienstunfalluntersuchung nach Art. 47 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)“ vom 28. Dezember 2013 handelte es sich bei der am ... 2013 begonnenen Fahrt von der Familienwohnung des Klägers zum ... nicht um eine Dienstreise bzw. einen Dienstgang im Sinne des Art. 2 Abs. 2 und 4 BayRKG (vgl. Ziffer 46.1.8.1 BayVV-Versorgung).

Der regelmäßige Dienstort des Klägers befand sich zwar in ... beim Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei in der ..., da der Kläger dort zumindest überwiegend Dienst zu leisten hat (vgl. Uttlinger/Saller. Das Reisekostenrecht in Bayern, Rn. 6 zu Art. 2 BayRKG; BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 - 10 C 11/91, BVerwGE 94, 364 zu § 2 Abs. 2 BRKG). Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass der Kläger zugleich auch als Betriebsarzt beim ... tätig ist und sich nach eigenen Angaben am Unfalltag auf dem Weg dorthin befand. Sind einem Beamten - wie vorliegend - jedoch für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (vgl. Schütz/Maiwald, a. a. O., Rn. 57a zu § 31 BeamtVG; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, Rn. 24 und 48 zu § 14 sowie Fußnote 187; BVerwG, Beschluss vom 26.2.2008 - 2 B 135/07, NVwZ-RR 2008, 410; Urteil vom 22.1.2009 - 2 A 3/08, BayVBl 2009, 347; Urteil vom 25.2.1010 - 2 C 81/08, BayVBl 2010, 475), womit sich der Kläger bei der Fahrt zum ... auf dem Weg zur Dienststelle und damit weder auf einer Dienstreise noch auf einem Dienstgang befunden hat.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 BayBeamtVG liegen ersichtlich ebenfalls nicht vor.

Das Unfallereignis kann auch nicht als sogenannter Wegeunfall anerkannt werden.

Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle. Die Rechtsnorm bezieht - unter Verwendung des gesetzestechnischen Mittels der Fiktion - damit den so genannten Wegeunfall in den Dienstunfallschutz ein. Wie sich den Gesetzesmaterialen zu Art. 46 BayBeamtVG entnehmen lässt (LTDrs. 16/3200, S. 482), entspricht Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG sachlich § 31 Abs. 2 BeamtVG. Die vom bayerischen Gesetzgeber vorgenommenen textlichen Änderungen sind rein redaktioneller Natur und sollen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Norm dienen. Es kann deshalb auch im Anwendungsbereich des Art. 46 BayBeamtVG auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BeamtVG zurückgegriffen werden.

Der Gesetzgeber hat in Art. 46 Abs. 2 BayBeamtVG den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist.

Die Gleichstellung ist eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 26.11.2013, - 2 C 9/12, ZBR 2014, 167; so auch BAG, Urteil vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00, NJW 2001, 2039 zur gesetzlichen Unfallversicherung). Da der Wortlaut der Vorschrift sich zu den Kriterien dieses - erweiterten - Unfallschutzes nicht verhält, muss Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG entsprechend der bundesrechtlichen Regelung des § 31 Abs. 2 BeamtVG nach Sinn und Zweck ausgelegt werden.

Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (BVerwG, Urteile vom 27.1.2005 - 2 C 7.04, BVerwGE 122, 360 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15, vom 9.12.2010 - 2 A 4/10, ZBR 2011, 306 und vom 26.11.2013 - 2 C 9.12, jeweils zu § 31 Abs. 2 BeamtVG).

Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung zwingen zu einer restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 2 C 7.04, a. a. O.; Urteil vom 26.11.2013 - 2 C 9.12, a. a. O.).

In funktioneller Hinsicht muss der vom Beamten gewählte Weg seine wesentliche innere Ursache im Dienst haben. Etwaige andere, mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges müssen in den Hintergrund treten (Schütz/Maiwald, a. a. O., Rn. 114 zu § 31 BeamtVG; Schnellenbach, a. a. O., Rn. 49 zu § 14, jeweils m. w. N.).

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beamte sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Familienwohnung und der Dienststelle befindet, um sich zum Dienst zu begeben. Auf anderen Wegen ist der Beamte dagegen im Normalfall nicht Gefahren ausgesetzt, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit seinem Dienst stehen, sondern Gefahren, denen er sich aus persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Gründen aussetzt und die den erforderlichen wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst lösen. Allerdings sind Art und Verlauf des unmittelbaren Weges zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle nicht nur durch die örtliche Lage der Dienststelle, sondern in gleicher Weise auch durch die Art und die örtliche Lage des privaten Lebensbereichs des Beamten bedingt. Dass dieser Weg gleichwohl rechtlich im Sinne der Vorschriften des Dienstunfallrechts als wesentlich durch den Dienst bedingt anzusehen ist, ergibt sich aufgrund der Erwägung, dass der Gesetzgeber bei den Wegeunfallvorschriften von einem vorgegebenen typischen, d. h. einer allgemeinen Regel oder Übung entsprechenden, privaten Lebensbereich des Beamten ausgehen musste und ausging, der in aller Regel u. a. durch die örtliche Lage der Familienwohnung gekennzeichnet ist. Bei diesem typischen privaten Lebensbereich stellten sich dem Gesetzgeber als wesentlich durch den Dienst bedingt diejenigen Verhaltensweisen des Beamten dar, für die neben den regelmäßigen Eigenheiten des vorgegebenen typischen privaten Lebensbereichs gerade auch die Anforderungen des Dienstes ursächlich sind (BVerwG, Urteil vom 4.6.1970 - II C 39.68, BVerwGE 35, 235).

Hiervon ausgehend wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.) der rechtlich allein erhebliche wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst in aller Regel nicht gelöst, solange der Beamte sich im Anschluss an seinen Dienst auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner Familienwohnung fortbewegt. Dabei sind die Art der Fortbewegung (Gehen oder Fahren) und die Wahl zwischen den üblichen Verkehrsmitteln (öffentliches Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorrad, Kraftwagen) dem vom Gesetzgeber vorgegebenen typischen privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen.

Aus demselben Grunde rechtfertigen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die beim Zurücklegen eines Weges typischen kurzen Unterbrechungen der Fortbewegung - z. B. Anhalten auf dem Wege, um die Auslage eines Schaufensters anzusehen, oder Einkauf von Zigaretten an einem Straßenkiosk oder -automaten - nicht die Annahme der Unterbrechung des wesentlichen Zusammenhangs mit dem Dienst. Auch der Wechsel zur anderen Straßenseite, um dort den Heimweg in derselben Richtung fortzusetzen, unterbricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst nicht, selbst dann nicht, wenn dies zu dem Zweck geschieht, auf der anderen Straßenseite Schaufenster zu betrachten, Angehörige zu treffen oder eine kurze private Verrichtung anderer Art vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn der unmittelbare Weg zwischen der Dienststelle und der Familienwohnung - wie im vorliegenden Falle - mit einem Personenkraftwagen zurückgelegt wird. In einem solchen Fall wird der wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht schon dadurch gelöst, dass der Beamte zu einer privaten Verrichtung von kurzer Dauer den Kraftwagen verlässt und sich zu Fuß auf die gegenüberliegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen (oder zu Fuß) fortzusetzen.

Ob es sich im Einzelfall um ein den ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst in dem dargelegten rechtlichen Sinne nicht unterbrechendes Verhalten des Beamten handelt, ist allerdings stets jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. (BVerwG, Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.; Urteil vom 9.12.2010 - 2 A 4/10, BayVBl 2011, 609).

Zwar lag zum Zeitpunkt der Antritt der Fahrt mit dem Privat-Pkw des Klägers am ... 2013 der innere Zusammenhang mit dem Dienst unstreitig vor, da sich der Kläger auf dem direkten Weg zum ... befand.

Dieser innere Zusammenhang zum Dienst war jedoch bei Eintritt des Unfallereignisses in rechtlich relevanter Weise unterbrochen worden. Die Unterbrechung trat spätestens zu dem Zeitpunkt ein, als sich der Kläger nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem späteren Unfallgegner, Herrn ..., über eine von diesem angeblich begangene Verkehrsordnungswidrigkeit anschickte, aus seinem Pkw auszusteigen, um sich das Kennzeichen des gegnerischen Pkw zu notieren. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger weder seinen Pkw noch den öffentlichen Verkehrsraum verlassen hatte und sich räumlich somit immer noch auf der eigentlich zur Fahrt zum Dienstort zu nutzenden Straße befand. Eine Unterbrechung des dienstunfallrechtlich geschützten Weges tritt jedenfalls dann ein, sobald deutlich wird, dass das Verhalten des Beamten nicht mehr durch den Willen zur Fortsetzung des Weges von oder zu dem Ort der Tätigkeit, sondern eindeutig durch eine andere Handlungstendenz gekennzeichnet ist, die keinerlei funktionalen Bezug zum Dienst des Beamten hat und auch nicht als regelmäßige Eigenheit des vorgegebenen typischen privaten Lebensbereichs bezeichnet werden kann.

Dies ist vorliegend der Fall. Denn es handelte sich um keine Unterbrechung der Fortbewegung auf dem Weg zur Dienststelle, welche einer Verrichtung gedient hätte, die typischerweise „im Vorübergehen“ oder „ganz nebenbei“ erledigt wird, und bei welcher das Bundesverwaltungsgericht keine rechtliche relevante Unterbrechung des Wegeunfallschutzes annimmt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Rn. 187 zu § 31 BeamtVG).

Die Handlungstendenz war nach dem eigenen Bekunden des Klägers davon geprägt, durch das beabsichtigte Aussteigen aus dem Pkw, dem eine verbale Auseinandersetzung mit dem späteren Unfallgegner vorausgegangen war, das Notieren des Kennzeichens des Fahrzeugs des späteren Unfallgegners zu ermöglichen, um eine Ahndung des angeblichen Verkehrsverstoßes des anderen Verkehrsteilnehmers (Befahren einer Einbahnstraße in die falsche Richtung) herbeizuführen. Unabhängig von der rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Klägers wie auch des Unfallgegners hat ein solches die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit bezweckendes Vorgehen nichts mehr mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Medizinaldirektor zu tun und ist dem nicht dienstunfallrechtlich geschützten persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen.

Damit liegen auch die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht vor. Auf die Frage, ob das Unfallereignis als wesentlich mitwirkende Teilursache die vom Kläger reklamierten Körperschäden verursacht hat, kommt es demnach nicht mehr an.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
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2.
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3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der 1959 geborene Kläger ist Hauptwerkmeister (BesGr A 8 BBesO) im Dienst des Beklagten und der DB S... GmbH zugewiesen. Am 4. und 5. September 2007 versah er auswärtigen Dienst, um eine Baufeldfreimachung zu überwachen. Auf dem Weg von seiner letzten Einsatzstelle zum Übernachtungshotel parkte er das Fahrzeug am rechten Straßenrand und kaufte an einem Kiosk Lebensmittel. Beim Rückweg übersah er die Bordsteinkante, stürzte auf die Straße und brach sich einen Arm. Den Antrag, das Schadensereignis als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Beklagte ab. Zwar stehe der Weg von der Dienststelle zur Wohnung oder hier zum Hotel grundsätzlich unter Unfallschutz. Dies gelte jedoch nicht für Unterbrechungen, die privaten Verrichtungen wie dem Einkauf von Lebensmitteln dienten.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, auch die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Nur der unmittelbare Weg zwischen Dienststelle und Unterkunft sei in die Dienstunfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG einbezogen, nicht aber Umwege und Unterbrechungen. In diesen Fällen lebe entgegen der Annahme früherer Entscheidungen der dienstliche Zusammenhang nicht bereits mit dem Betreten des öffentlichen Verkehrsraums, sondern erst mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auf. Die insoweit geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne auf den Bereich des Dienstunfallrechts übertragen werden.

3

Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2012 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13. Mai 2008 sowie die Bescheide der Dienststelle Ost des Bundeseisenbahnvermögens vom 5. November 2007 und vom 20. Dezember 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Schadensereignis vom 4. September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 2 und § 141 Satz 1 VwGO), ist begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht zwar die Annahme eines Wegeunfalls nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Unfalls gültigen und damit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl I S. 3858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl I S. 590), verneint (1); auch ein Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist nicht gegeben (2). Es liegen aber die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG vor (3). Damit hat der Kläger Anspruch darauf, dass der Beklagte das Schadensereignis vom 4. September 2007 als Dienstunfall anerkennt.

6

1. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Obwohl der Weg zur Dienststelle noch keinen Dienst darstellt, hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall damit gleichgestellt. Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Diese Gefahren stammen zwar nicht aus der Risikosphäre des Dienstherrn, sie können aber auch vom Beamten nicht beherrscht oder beeinflusst werden (stRspr; vgl. Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361> = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15; zuletzt Urteil vom 26. November 2013 - BVerwG 2 C 9.12 -). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

7

§ 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG stellt zwar dem Wortlaut nach lediglich darauf ab, dass die Dienststelle Ziel- und Ausgangspunkt des Weges sein muss. Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte folgt aber, dass Anfangs- oder Endpunkt des Weges nur die Wohnung des Beamten sein kann (Urteile vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - BVerwGE 121, 67 <69> und vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 361). Der Wegeunfallschutz ergänzt vor- und nachgehend den Unfallschutz nach § 31 Abs. 1 BeamtVG, der mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also regelmäßig dem Erreichen des Arbeitsplatzes beginnt und mit der Aufgabe der dienstlichen Tätigkeit, also dem Verlassen des Arbeitsplatzes endet. Anfangs- oder Endpunkt ist die Wohnung des Beamten. Ein dritter Ort kommt im Rahmen des Wegeunfallrechts nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

8

Damit scheidet im vorliegenden Fall die Gewährung von Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG schon deshalb aus, weil der Kläger den Unfall nicht auf einer Fahrt zwischen Dienststelle und Familienwohnung erlitt.

9

2. Das Unfallgeschehen erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

10

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

11

Die Zuordnung des Unfalls zur Risikosphäre des beklagten Dienstherrn nach dem Kriterium des Dienstorts scheidet hier aus. Die Straße, auf der sich der Unfall ereignete, war nicht der Dienstort des Klägers (vgl. Urteile vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 279.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 15 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 19). Denn an diesem Ort hatte der Kläger nicht auf Anordnung des Beklagten die ihm übertragenen dienstlichen Tätigkeiten zu verrichten.

12

3. Der Unfall ereignete sich aber auf einer Dienstreise im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

13

a) Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG gehören auch Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort zum Dienst. Dienstreisen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz - BRKG - Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte - also der regelmäßigen Dienststelle. Der Begriff des Dienstgeschäfts knüpft an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an. Als Dienstgeschäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen (Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 21).

14

Die Dienstreise beginnt und endet nach § 2 Abs. 2 BRKG an der Wohnung oder der Dienststätte. Die Wegstrecke einer Dienstreise umfasst demgemäß die Strecke von diesem Ausgangs- und Endpunkt zum Geschäftsort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist (Urteil vom 24. April 2008 - BVerwG 2 C 14.07 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 8 Rn. 11; Beschluss vom 17. November 2008 - BVerwG 2 B 73.08 - juris Rn. 4). Dauert die Dienstreise mehr als einen Tag und macht sie daher eine Übernachtung erforderlich, gehört zur notwendigen Strecke auch der jeweilige Weg von und zum Übernachtungshotel. Auch dieser Weg findet seine wesentliche Ursache im Dienst (Urteil vom 22. November 1971 - BVerwG 6 C 34.68 - BVerwGE 39, 83 <85>). Die Dienstreise umfasst das Dienstgeschäft sowie die zu seiner Erledigung notwendigen Fahrten zum Geschäftsort (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Bd. I, Stand: Dezember 2012, § 2 Rn. 5; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2013, § 31 BeamtVG Rn. 80).

15

Die Fahrt des Klägers von seinem letzten Einsatzort zum Übernachtungshotel stand daher als Dienstreise unter dem Schutz der Dienstunfallfürsorge nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

16

b) Der Kläger hat die Dienstreise durch seinen Lebensmitteleinkauf auch nicht unterbrochen.

17

Auch bei einem Weg zwischen Dienststelle und ständiger Familienwohnung im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG wird der für die Anerkennung eines Wegeunfalls erforderliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht schon dann gelöst, wenn der Beamte zu einer privaten Verrichtung für eine kurze Zeit den Kraftwagen verlässt und sich zu Fuß auf die gegenüber liegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen oder zu Fuß fortzusetzen. Ob es sich im Einzelfall um ein Verhalten handelt, das den Zusammenhang mit dem Dienst unterbricht oder gar löst, ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Während einer unbeachtlichen Unterbrechung besteht Wegeunfallschutz im allgemeinen Verkehrsraum (Urteile vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 <241 f.>, vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 S. 2 und vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 2 A 4.10 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 24 Rn. 13).

18

Unterbrechungen, die den Wegeunfallschutz nach § 31 Abs. 2 BeamtVG nicht entfallen lassen, lassen erst recht den Dienstunfallschutz während einer Dienstreise nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG bestehen. Daneben gilt:

19

Anders als beim Wegeunfall nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG besteht für die Reichweite der Dienstunfallfürsorge bei einer Dienstreise nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG kein Anlass für eine restriktive Auslegung. Die Einbeziehung der Dienstreise in die Dienstunfallfürsorge ist keine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361>). Die Dienstreise weist vielmehr einen unmittelbar dienstlichen Zusammenhang auf und ist nicht durch das private Interesse des Beamten veranlasst.

20

Bereits aufgrund dieser dienstlichen Veranlassung ist der Beamte nicht nur auf seinem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort zum Übernachtungshotel geschützt, vielmehr ist auch die Besorgung von Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs während der Dienstreise grundsätzlich noch vom Dienstunfallschutz erfasst. Durch das Erfordernis einer auswärtigen Übernachtung ist der Beamte auf einer dienstlich veranlassten Reise nicht in der Lage, nach Dienstschluss in seine eigene Wohnung zurückzukehren. Er muss daher die Gegenstände seines täglichen Bedarfs, sofern er sie nicht von zu Hause mitgebracht hat, auswärts erwerben. Der Einkauf von Lebensmitteln auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel wird daher noch ausreichend durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt (vgl. Urteile vom 22. November 1971 - BVerwG 6 C 34.68 - BVerwGE 39, 83 <86> und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 17; zur dienstlichen Veranlassung auch Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 2 A 4.10 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 24).

Tatbestand

1

Die Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des Beklagten. Im Oktober 2008 fuhr sie nach Beendigung ihres Dienstes mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause. Dieses stellte sie in dem ihrem Wohnhaus gegenüber liegenden Parkhaus ab, dessen Schranke geöffnet war. Die ca. 500 Stellplätze des Parkhauses sind sowohl an private als auch an gewerbliche Nutzer vermietet. Die Klägerin stürzte beim Zuschließen der vorderen Wagentür und fiel auf eine mitgeführte metallene Thermoskanne. Dabei erlitt sie einen Beinbruch.

2

Die Klägerin begehrte erfolglos die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall (Wegeunfall). Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Wegeunfälle im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG erfassten nur Schadensereignisse im allgemeinen Verkehr. Hierunter falle der Unfall in der Großgarage schon deshalb nicht, weil diese anders als ein öffentliches Parkhaus nicht für jedermann benutzbar sei. Dies gelte ungeachtet der großen Anzahl der Stellplätze und der Vermietung eines Teils der Stellplätze an gewerbliche Nutzer und deren Besucher. Aus dem Umstand, dass die Klägerin unberechtigt in die Garage eingefahren sei, könnten ihr keine rechtlichen Vorteile erwachsen.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2012 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. März 2010 sowie des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 12. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2009 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 29. Oktober 2008 als Dienstunfall anzuerkennen und der Klägerin Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 sowie § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unfallfürsorge für das Ereignis vom 29. Oktober 2008.

6

Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <60> und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8 sowie zuletzt vom 29. August 2013 - BVerwG 2 C 1.12 - zur Veröffentlichung vorgesehen Rn. 8 m.w.N.). Zum Unfallzeitpunkt war das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden.

7

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der danach maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

8

Damit hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall gleichgestellt, obwohl der Weg von und zur Dienststelle keinen Dienst darstellt. Nach dem Normzweck des § 31 Abs. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs erweitert, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Die Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs können weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden. Die Regelung stellt insofern eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn dar. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen soll, sodass eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist (zum Ganzen: Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361> = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15 S. 11).

9

Deshalb sind Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen. Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - BVerwGE 28, 105) oder in einer privaten Garage des Beamten (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 362 f. bzw. S. 12) nicht als Wegeunfälle im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.

10

Aus den vorstehenden Gründen können aber auch Schadensereignisse auf solchen Verkehrsflächen nicht als Wegeunfall angesehen werden, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet. Dies gilt auch, wenn sich ihre Benutzung nach den Umständen des Einzelfalls als Teil des Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung darstellt. Auf solchen Flächen findet kein allgemeiner Verkehr statt, dessen Gefahren die Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfassen will. Der Verfügungsberechtigte kann die Nutzung einer solchen Fläche durch Verkehrsteilnehmer jederzeit beenden und sie anderweitig nutzen.

11

Damit sind gleichfalls etwa private Parkhäuser oder Parkplätze, unabhängig davon, ob sie der Verfügungsberechtigte für jedermann oder einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet hat, aber auch sonstige private Flächen, die von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden können, vom Dienstunfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand oder von ihr gewerblich betriebene Parkhäuser und -plätze.

12

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, war das Parkhaus, in dem das schädigende Ereignis eintrat, keine Verkehrsfläche, auf der allgemeiner Verkehr stattfand. Über die Nutzung des Parkhauses entschied vielmehr einseitig der Verfügungsberechtigte. Danach hatten aufgrund privatrechtlicher Verträge lediglich die Mieter der jeweiligen Parkflächen und deren Besucher berechtigten Zugang zum Parkhaus. Aber selbst wenn der Verfügungsberechtigte es für einen unbeschränkten Nutzerkreis geöffnet hätte, unterbrach die Klägerin mit der Einfahrt in das Parkhaus den Unfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses und der daraus hervorgegangenen Borrelioseerkrankung als Dienstunfall.

2

Die Klägerin ist Lehrerin und Beamtin des Landes Niedersachsen. Im Rahmen eines Schulprojekts betreute sie vom 26. bis 28. Mai 2002 auf einem im Wald gelegenen ehemaligen Bauernhof eine Gruppe von Schülern der dritten Grundschulklasse. Während der Unterrichtspausen hielten sich die Kinder außerhalb der Gebäude auf dem Gelände des Hofes auf. Auch während dieser Pausen beaufsichtigte die Klägerin die Schulkinder.

3

In ihrer am 26. Februar 2004 eingegangenen förmlichen Unfallanzeige gab die Klägerin an, im Laufe des 27. Mai 2002 auf dem Hof von mehreren Insekten gestochen worden zu sein. Im Mai 2003 sei eine Borrelioseinfektion festgestellt worden.

4

Nach erfolglosem Antrag und Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die infolge des Zeckenbisses vom 27. Mai 2002 erlittene Borrelioseerkrankung als Dienstunfall anzuerkennen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Ereignis und der Dienstausübung bestehe nicht. Es liege eine Gelegenheitsursache vor. Mit dem Zeckenbiss, den die Klägerin während des dreitägigen Schulprojekts erlitten habe, habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang mit ihrem Dienst als Lehrerin fehle.

6

Mit der vom Senat wegen Divergenz zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,

den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Februar 2007 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borrelioseerkrankung als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

9

1. Die den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts tragende Annahme, bei dem von der Klägerin erlittenen Zeckenbiss handele es sich um eine Gelegenheitsursache, verletzt § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ursächlich sind nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

10

Nicht als Ursachen gelten deshalb sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (Urteile vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. und vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12; Beschluss vom 29. September 1999 - BVerwG 2 B 100.99 - juris). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die auf den am 27. Mai 2002 erlittenen Zeckenbiss zurückzuführende Borrelioseerkrankung der Klägerin keine Folge einer krankhaften Veranlagung oder eines anlagebedingten Leidens.

11

Unvereinbar mit § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist auch die weitere Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, ein Dienstunfall sei ausgeschlossen, wenn sich in dem Schaden lediglich eine allgemeine, letztlich jeden treffende Gefahr realisiert habe. Denn der Begriff des Dienstunfalls setzt nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstlichen Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat (Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 = Buchholz 231 § 107 DBG Nr. 4).

12

2. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen sind sämtliche Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt, sodass die Klägerin wegen des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Borrelioseerkrankung Anspruch auf Dienstunfallfürsorge hat. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um eine Infektionskrankheit handelt (Urteil vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).

13

Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass die Klägerin am 27. Mai 2002 auf dem "Jugendhof I." während der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist und dass dieser Biss zu der Borrelioseerkrankung der Klägerin geführt hat. An diese Feststellungen ist der Senat mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Im Revisionsverfahren ist auch die Beklagte ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist.

14

Nach diesen bindenden Feststellungen handelt es sich bei dem Zeckenbiss um ein örtlich und zeitlich bestimmbares Schadensereignis im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Durch das Erfordernis der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit wird zum einen der Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge festgelegt. Zum anderen dient es der Begrenzung des Risikos des Dienstherrn. Dieser soll nur für Schadensereignisse haften, die einem Nachweis zugänglich sind. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge nach §§ 32 ff. BeamtVG umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zur den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein.

15

Zwar lassen sich Ort und Zeitpunkt einer Ansteckung mit einer Infektionskrankheit regelmäßig nicht mit der für § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen. Hier ist dies aber ausnahmsweise der Fall. Denn aus den Entscheidungen der Vorinstanzen ergeben sich die für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen, dass die Klägerin am 27. Mai 2002 auf dem Gelände des Jugendhofes bei der Pausenaufsicht von einer Zecke gebissen worden ist und dass dieser Biss zu der Borrelioseerkrankung geführt hat. Durch die Angabe des genauen Tages der Infektion, der Örtlichkeit des Bisses sowie des Hintergrunds der konkreten Verrichtung der Klägerin während dieses - von ihr nicht zu bemerkenden - Ereignisses ist dieses hinreichend konturiert und lässt sich von anderen Geschehnissen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abgrenzen.

16

Damit ist keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses, das zu einer Infektionskrankheit geführt hat, verbunden (Urteil vom 28. Januar 1993 a.a.O.; Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17). Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die bloße Eingrenzbarkeit des Zeitraumes der Infektion oder die abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts sowie die Kenntnis der Orte, an denen sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, nicht ausreichen. Die Forderung, dass Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen müssen, ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen erfüllt.

17

Der Zeckenbiss als das den Körperschaden, die Borrelioseinfektion, verursachende Ereignis, ist auch im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Ausübung des Dienstes eingetreten. Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18. April 2002 a.a.O. und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird.

18

Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteile vom 15. November 2007 a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O.).

19

Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 15; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 9). Eine solche Anweisung des Dienstherrn, die Dienstleistung vorübergehend an einem anderen Ort als dem üblichen Dienstort außerhalb des eigenen räumlichen Machtbereichs zu erbringen, darf hinsichtlich des Unfallschutzes des Beamten nicht zu einer Verschlechterung, insbesondere zu einer Erhöhung der Anforderungen für die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall führen. Sofern der Dienstherr den Beamten zur Dienstleistung in einem abgrenzbaren örtlichen Bereich außerhalb seines eigenen räumlichen Machtbereichs verpflichtet, wird jener Bereich dienstunfallrechtlich der räumlichen Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet. Diese Gleichstellung des abgrenzbaren räumlichen Bereichs, in dem der Beamte seinen Dienst zu erbringen hat, mit dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn hat zur Folge, dass dem Dienstherrn im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch hier die Verwirklichung sämtlicher Risiken unabhängig von der Frage zugeordnet wird, ob die konkrete Tätigkeit, bei der es zu dem Körperschaden gekommen ist, dienstlich geprägt ist. Ausnahmen gelten wie bei einem Unfall im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn nur für die Fälle, in denen die konkrete Verhaltensweise des Beamten etwa wegen eines ausdrücklichen Verbots schlechthin nicht mehr in Zusammenhang mit der gebotenen Dienstausübung gebracht werden kann.

20

Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls sind hier erfüllt. Der Dienstherr hatte die Klägerin als Lehrerin und Fachberaterin verpflichtet, in der Zeit vom 26. bis zum 28. Mai 2002 auf dem "Jugendhof I." im Rahmen eines Schulprojekts eine Gruppe von Grundschülern zu betreuen. Dienstort der Klägerin im Sinne des Dienstunfallrechts war damit das Gelände des Hofes. Hiervon erfasst waren nicht nur die Gebäude der Einrichtung, sondern auch die zum Hof gehörenden Freiflächen. Die Klägerin hatte ihre Aufsichts- und Betreuungstätigkeit auch außerhalb des Unterrichtsraumes auf den Freiflächen des Hofes zu erbringen. Die Kinder sollten sich während der Pausen zur Erholung und damit zur Förderung ihrer Konzentrationsfähigkeit außerhalb der Gebäude aufhalten. Angesichts des Alters der Schulkinder und der für sie unbekannten Umgebung war auch während der Unterrichtspausen eine ununterbrochene Beaufsichtigung und Betreuung durch die Klägerin und die weiteren erwachsenen Begleitpersonen geboten. Der der Klägerin vom Dienstherrn für ihre konkrete Dienstausübung zugewiesene Bereich war auch räumlich hinreichend abgegrenzt, um im Rahmen des Dienstunfallrechts die Gleichstellung mit dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn zu begründen. Auch bei einer Schule wird ihr gesamter Bereich einschließlich des Pausenhofes dem räumlichen Machtbereich des Dienstherrn zugerechnet.

21

Die konkrete Tätigkeit der Klägerin, bei der es zum Zeckenbiss gekommen ist, entsprach auch ihren dienstlichen Verpflichtungen. Sie stand in einem engen natürlichen Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben. Der Zeckenbiss hatte seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes der Klägerin und war dadurch nach seiner Eigenart geprägt (Urteile vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 10.70 - BVerwGE 40, 220 <223 f.> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 49, vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 <222 f.> = Buchholz 237.0 § 152 BaWüLBG Nr. 3 S. 15 f. und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O.). Die Klägerin war verpflichtet, die Kinder auch während der Pausen zu begleiten und zu beaufsichtigen. Da sich die Kinder während der Pausen außerhalb der Gebäude aufhalten sollten, musste sich die Klägerin aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken bewegen.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des Beklagten. Im Oktober 2008 fuhr sie nach Beendigung ihres Dienstes mit ihrem Kraftfahrzeug nach Hause. Dieses stellte sie in dem ihrem Wohnhaus gegenüber liegenden Parkhaus ab, dessen Schranke geöffnet war. Die ca. 500 Stellplätze des Parkhauses sind sowohl an private als auch an gewerbliche Nutzer vermietet. Die Klägerin stürzte beim Zuschließen der vorderen Wagentür und fiel auf eine mitgeführte metallene Thermoskanne. Dabei erlitt sie einen Beinbruch.

2

Die Klägerin begehrte erfolglos die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall (Wegeunfall). Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt: Wegeunfälle im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG erfassten nur Schadensereignisse im allgemeinen Verkehr. Hierunter falle der Unfall in der Großgarage schon deshalb nicht, weil diese anders als ein öffentliches Parkhaus nicht für jedermann benutzbar sei. Dies gelte ungeachtet der großen Anzahl der Stellplätze und der Vermietung eines Teils der Stellplätze an gewerbliche Nutzer und deren Besucher. Aus dem Umstand, dass die Klägerin unberechtigt in die Garage eingefahren sei, könnten ihr keine rechtlichen Vorteile erwachsen.

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Sie beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 2012 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. März 2010 sowie des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 12. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2009 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 29. Oktober 2008 als Dienstunfall anzuerkennen und der Klägerin Dienstunfallfürsorgeleistungen zu gewähren.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 sowie § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unfallfürsorge für das Ereignis vom 29. Oktober 2008.

6

Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <60> und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 51.11 - NVwZ-RR 2013, 522 Rn. 8 sowie zuletzt vom 29. August 2013 - BVerwG 2 C 1.12 - zur Veröffentlichung vorgesehen Rn. 8 m.w.N.). Zum Unfallzeitpunkt war das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) noch nicht in Kraft getreten. Mangels einer entsprechenden Rückwirkungsregelung ist daher das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung als fortgeltendes Bundesrecht (vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG) anzuwenden.

7

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der danach maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2004 (BGBl I S. 3592) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

8

Damit hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall gleichgestellt, obwohl der Weg von und zur Dienststelle keinen Dienst darstellt. Nach dem Normzweck des § 31 Abs. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs erweitert, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Die Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs können weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden. Die Regelung stellt insofern eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn dar. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen soll, sodass eine restriktive Auslegung der Vorschrift geboten ist (zum Ganzen: Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361> = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15 S. 11).

9

Deshalb sind Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen. Damit gelten etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 29.65 - BVerwGE 28, 105) oder in einer privaten Garage des Beamten (Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O. S. 362 f. bzw. S. 12) nicht als Wegeunfälle im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG.

10

Aus den vorstehenden Gründen können aber auch Schadensereignisse auf solchen Verkehrsflächen nicht als Wegeunfall angesehen werden, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet. Dies gilt auch, wenn sich ihre Benutzung nach den Umständen des Einzelfalls als Teil des Wegs zwischen Dienststelle und Wohnung darstellt. Auf solchen Flächen findet kein allgemeiner Verkehr statt, dessen Gefahren die Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erfassen will. Der Verfügungsberechtigte kann die Nutzung einer solchen Fläche durch Verkehrsteilnehmer jederzeit beenden und sie anderweitig nutzen.

11

Damit sind gleichfalls etwa private Parkhäuser oder Parkplätze, unabhängig davon, ob sie der Verfügungsberechtigte für jedermann oder einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet hat, aber auch sonstige private Flächen, die von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden können, vom Dienstunfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand oder von ihr gewerblich betriebene Parkhäuser und -plätze.

12

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, war das Parkhaus, in dem das schädigende Ereignis eintrat, keine Verkehrsfläche, auf der allgemeiner Verkehr stattfand. Über die Nutzung des Parkhauses entschied vielmehr einseitig der Verfügungsberechtigte. Danach hatten aufgrund privatrechtlicher Verträge lediglich die Mieter der jeweiligen Parkflächen und deren Besucher berechtigten Zugang zum Parkhaus. Aber selbst wenn der Verfügungsberechtigte es für einen unbeschränkten Nutzerkreis geöffnet hätte, unterbrach die Klägerin mit der Einfahrt in das Parkhaus den Unfallschutz des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall.

2

Die Klägerin ist Bundesbeamtin im Dienst des Bundesnachrichtendienstes (BND). Als Regierungsinspektoranwärterin war sie im November 2007 zur Absolvierung ihres Grundstudiums an die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl abgeordnet. Von dort aus trat sie am Mittag des 30. November 2007, dem Unfalltag, mit einem voll betankten privaten PKW des Typs VW Lupo 1,4 l die Heimfahrt zu ihrem in P. gelegenen Erstwohnsitz an. Die Fahrtstrecke belief sich auf etwa 508 km. Der Durchschnittsverbrauch des Fahrzeuges wird mit 6,2 l/100 km, sein Tankinhalt mit 34 l angegeben. Nach einem Tankaufenthalt an dem Rasthof Pforzheim - die Autobahnraststätte liegt circa 328 km von der Ausbildungsstätte entfernt - erlitt die Klägerin noch auf dem Gelände der Raststätte bei der Kollision ihres Fahrzeuges mit einem anderen Fahrzeug eine Distorsion der Halswirbelsäule, deretwegen sie sich sieben Monate lang in ärztlicher Behandlung befand und die zu einer vorübergehenden Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit führte.

3

Der BND lehnte es ab, diesen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. In dem Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 heißt es: Der Unfall habe seine wesentliche innere Ursache nicht im Dienst gehabt. Das Betanken des Fahrzeuges sei dem Bereich der eigenwirtschaftlichen Betätigung zuzuordnen gewesen. Umstände, die einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zum Dienst begründen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere sei das Nachtanken nicht unvorhersehbar gewesen, da sich schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit abgezeichnet habe, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch nehmen zu müssen. Zudem sei das Nachtanken an der Autobahnraststätte Pforzheim noch nicht notwendig gewesen, da sie dort noch nicht "auf Reserve" gefahren sei.

4

Die Klägerin begründet ihrer Klage wie folgt: Als Dienst gelte auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von der Dienststelle. Das Nachtanken auf dem Heimweg sei nicht dem Bereich der eigenwirtschaftlichen Betätigung beziehungsweise dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, da es für den angetretenen Weg zwischen Dienststelle und Wohnung notwendig gewesen sei. Es sei unerheblich, ob die Notwendigkeit bei Antritt der Fahrt bereits erkennbar gewesen sei und welche Strecke mit dem Benzin "im Reservetank" noch hätte zurückgelegt werden können. Weder sei es möglich gewesen, die Wegstrecke mit einer einzigen Tankfüllung zurückzulegen, noch habe sie das Risiko des Liegenbleibens eingehen müssen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2010 zu verpflichten, den am 30. November 2007 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie verweist auf die Gründe der ablehnenden Bescheide.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Aktenauszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage, über die der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist begründet.

10

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 30. November 2007 als Dienstunfall. Der entgegenstehende Bescheid vom 9. Juni 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

11

Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls im Beamtenverhältnis auf Widerruf stand, genießt sie Dienstunfallschutz nach § 31 BeamtVG. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienunterkunft vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt dies gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG auch für den Weg von und nach der Wohnung.

12

Der Gesetzgeber hat den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist. Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361 f.> = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15 S. 11).

13

Bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, wird Dienstunfallschutz gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (stRspr, vgl. Urteil vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - BVerwGE 121, 67 <68> m.w.N.). Der Beamte muss sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (Urteile vom 6. Juli 1965 - BVerwG 2 C 39.63 - BVerwGE 21, 307 <310 f.> und vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - a.a.O.). Weicht der Beamte auf dem Weg zum oder vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Dienststelle oder der Wohnung gebotenen Weg um eines privaten Zweckes willen ab, so steht dieser Teil des Wegs nicht unter Unfallfürsorge. Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Urteile vom 6. Juli 1965 a.a.O. und vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 m.w.N.; vgl. zum Recht der Unfallversicherung der Arbeitnehmer auch BSG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 2 RU 22/61 - BB 1964, 684).

14

Nach diesen Grundsätzen war der Verkehrsunfall der Klägerin als Wege- und damit als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anzuerkennen. Der Tankaufenthalt an der Autobahntankstelle Rasthof Pforzheim stellte keine wesentliche Unterbrechung der dienstlich bedingten Heimfahrt, das Nachtanken selbst keine den notwendigen Zusammenhang mit dem Dienst unterbrechende eigenwirtschaftliche Betätigung dar.

15

Allerdings ist das Auftanken grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Beamten zuzurechnen. Es handelt sich um eine Verrichtung, die dem Dienst zu fern steht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der dienstlichen Sphäre zuzurechnen wäre. Anders verhält es sich, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt eines Reservetanks in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteile vom 14. Dezember 1978 - 2 RU 59/78 - SozR 2200 § 550 Nr. 39 -, vom 24. Mai 1984 - 2 RU 3/83 - BB 1984, 2066 und vom 11. August 1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr. 19 -).

16

Gleiches muss gelten, wenn der Weg mit einer einzigen Tankfüllung nicht verlässlich zurückzulegen ist. Das erforderliche Nachtanken ist in einem solchen Fall nicht dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen. Es hat vielmehr seine wesentliche Ursache in der Rückkehr zur Wohnung, für die Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 2 BeamtVG besteht. Ist danach ein Nachtanken auch bei Fahrtbeginn mit vollem Tank unterwegs voraussichtlich erforderlich, so ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Tankvorgang erfolgt. Es ist in diesem Fall nicht geboten, mit dem Nachtanken zuzuwarten, bis sich die Tankanzeige im Reservebereich befindet. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Wegstrecke der Beamte mit dem restlichen Kraftstoff noch hätte zurücklegen können (vgl. zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urteile vom 14. Dezember 1978 a.a.O. und vom 24. Mai 1984 a.a.O.).

17

Demgemäß war hier die Unterbrechung der Heimfahrt zum Zwecke des einmaligen Nachtankens dienstlich veranlasst. Ausgehend von einem Durchschnittsverbrauch ihres Fahrzeuges von 6,2 l/100 km, einem Tankinhalt von 34 l und einer sich hieraus errechnenden Reichweite von 548 km konnte die Klägerin nicht verlässlich davon ausgehen, die Strecke zwischen Ausbildungs- und Wohnort von 508 km mit einer Tankfüllung zurückzulegen. Vielmehr musste sie erhöhten Kraftstoffverbrauch, bedingt durch hohe Geschwindigkeit und Verkehrsbehinderungen, erwarten. Daher war das Nachtanken nach ungefähr zwei Dritteln der Strecke nicht geeignet, den Zusammenhang zu der Heimfahrt zu unterbrechen.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall.

2

Die Klägerin ist Bundesbeamtin im Dienst des Bundesnachrichtendienstes (BND). Als Regierungsinspektoranwärterin war sie im November 2007 zur Absolvierung ihres Grundstudiums an die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl abgeordnet. Von dort aus trat sie am Mittag des 30. November 2007, dem Unfalltag, mit einem voll betankten privaten PKW des Typs VW Lupo 1,4 l die Heimfahrt zu ihrem in P. gelegenen Erstwohnsitz an. Die Fahrtstrecke belief sich auf etwa 508 km. Der Durchschnittsverbrauch des Fahrzeuges wird mit 6,2 l/100 km, sein Tankinhalt mit 34 l angegeben. Nach einem Tankaufenthalt an dem Rasthof Pforzheim - die Autobahnraststätte liegt circa 328 km von der Ausbildungsstätte entfernt - erlitt die Klägerin noch auf dem Gelände der Raststätte bei der Kollision ihres Fahrzeuges mit einem anderen Fahrzeug eine Distorsion der Halswirbelsäule, deretwegen sie sich sieben Monate lang in ärztlicher Behandlung befand und die zu einer vorübergehenden Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit führte.

3

Der BND lehnte es ab, diesen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. In dem Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 heißt es: Der Unfall habe seine wesentliche innere Ursache nicht im Dienst gehabt. Das Betanken des Fahrzeuges sei dem Bereich der eigenwirtschaftlichen Betätigung zuzuordnen gewesen. Umstände, die einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang zum Dienst begründen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere sei das Nachtanken nicht unvorhersehbar gewesen, da sich schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit abgezeichnet habe, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch nehmen zu müssen. Zudem sei das Nachtanken an der Autobahnraststätte Pforzheim noch nicht notwendig gewesen, da sie dort noch nicht "auf Reserve" gefahren sei.

4

Die Klägerin begründet ihrer Klage wie folgt: Als Dienst gelte auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von der Dienststelle. Das Nachtanken auf dem Heimweg sei nicht dem Bereich der eigenwirtschaftlichen Betätigung beziehungsweise dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, da es für den angetretenen Weg zwischen Dienststelle und Wohnung notwendig gewesen sei. Es sei unerheblich, ob die Notwendigkeit bei Antritt der Fahrt bereits erkennbar gewesen sei und welche Strecke mit dem Benzin "im Reservetank" noch hätte zurückgelegt werden können. Weder sei es möglich gewesen, die Wegstrecke mit einer einzigen Tankfüllung zurückzulegen, noch habe sie das Risiko des Liegenbleibens eingehen müssen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2010 zu verpflichten, den am 30. November 2007 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie verweist auf die Gründe der ablehnenden Bescheide.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Aktenauszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage, über die der Senat gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist begründet.

10

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 30. November 2007 als Dienstunfall. Der entgegenstehende Bescheid vom 9. Juni 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

11

Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls im Beamtenverhältnis auf Widerruf stand, genießt sie Dienstunfallschutz nach § 31 BeamtVG. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienunterkunft vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt dies gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG auch für den Weg von und nach der Wohnung.

12

Der Gesetzgeber hat den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist. Die Gleichstellung dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360 <361 f.> = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 15 S. 11).

13

Bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, wird Dienstunfallschutz gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (stRspr, vgl. Urteil vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - BVerwGE 121, 67 <68> m.w.N.). Der Beamte muss sich auf dem - unmittelbaren - Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (Urteile vom 6. Juli 1965 - BVerwG 2 C 39.63 - BVerwGE 21, 307 <310 f.> und vom 27. Mai 2004 - BVerwG 2 C 29.03 - a.a.O.). Weicht der Beamte auf dem Weg zum oder vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Dienststelle oder der Wohnung gebotenen Weg um eines privaten Zweckes willen ab, so steht dieser Teil des Wegs nicht unter Unfallfürsorge. Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Urteile vom 6. Juli 1965 a.a.O. und vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 C 90.78 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61 m.w.N.; vgl. zum Recht der Unfallversicherung der Arbeitnehmer auch BSG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 2 RU 22/61 - BB 1964, 684).

14

Nach diesen Grundsätzen war der Verkehrsunfall der Klägerin als Wege- und damit als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG anzuerkennen. Der Tankaufenthalt an der Autobahntankstelle Rasthof Pforzheim stellte keine wesentliche Unterbrechung der dienstlich bedingten Heimfahrt, das Nachtanken selbst keine den notwendigen Zusammenhang mit dem Dienst unterbrechende eigenwirtschaftliche Betätigung dar.

15

Allerdings ist das Auftanken grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Beamten zuzurechnen. Es handelt sich um eine Verrichtung, die dem Dienst zu fern steht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der dienstlichen Sphäre zuzurechnen wäre. Anders verhält es sich, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt eines Reservetanks in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteile vom 14. Dezember 1978 - 2 RU 59/78 - SozR 2200 § 550 Nr. 39 -, vom 24. Mai 1984 - 2 RU 3/83 - BB 1984, 2066 und vom 11. August 1998 - B 2 U 29/97 R - SozR 3-2200 § 550 Nr. 19 -).

16

Gleiches muss gelten, wenn der Weg mit einer einzigen Tankfüllung nicht verlässlich zurückzulegen ist. Das erforderliche Nachtanken ist in einem solchen Fall nicht dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen. Es hat vielmehr seine wesentliche Ursache in der Rückkehr zur Wohnung, für die Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 2 BeamtVG besteht. Ist danach ein Nachtanken auch bei Fahrtbeginn mit vollem Tank unterwegs voraussichtlich erforderlich, so ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Tankvorgang erfolgt. Es ist in diesem Fall nicht geboten, mit dem Nachtanken zuzuwarten, bis sich die Tankanzeige im Reservebereich befindet. Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Wegstrecke der Beamte mit dem restlichen Kraftstoff noch hätte zurücklegen können (vgl. zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urteile vom 14. Dezember 1978 a.a.O. und vom 24. Mai 1984 a.a.O.).

17

Demgemäß war hier die Unterbrechung der Heimfahrt zum Zwecke des einmaligen Nachtankens dienstlich veranlasst. Ausgehend von einem Durchschnittsverbrauch ihres Fahrzeuges von 6,2 l/100 km, einem Tankinhalt von 34 l und einer sich hieraus errechnenden Reichweite von 548 km konnte die Klägerin nicht verlässlich davon ausgehen, die Strecke zwischen Ausbildungs- und Wohnort von 508 km mit einer Tankfüllung zurückzulegen. Vielmehr musste sie erhöhten Kraftstoffverbrauch, bedingt durch hohe Geschwindigkeit und Verkehrsbehinderungen, erwarten. Daher war das Nachtanken nach ungefähr zwei Dritteln der Strecke nicht geeignet, den Zusammenhang zu der Heimfahrt zu unterbrechen.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.