Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 1 K 14.00908

Im Namen des Volkes

Urteil

1. Kammer

vom 1. September 2015

Sachgebiets-Nr.: 1334/99

Hauptpunkte:

- (abgelehnte) Anerkennung von Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als ruhegehaltfähig

- unterbrochener funktioneller Zusammenhang zwischen vorheriger Tätigkeit bei zwischenliegendem Vorbereitungsdienst

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Kanzlei ...

gegen

... vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle ... Rechtsabteilung

- Beklagter -

wegen Beamtenrecht - Versorgung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf, den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch, den Richter Brandl-Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne mündliche Verhandlung am 1. September 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin vor Beginn ihres Vorbereitungsdienstes für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.

Die am ... 1968 geborene Klägerin studierte von 1987 bis 1993 Ökotrophologie. Vom ... 1993 bis zum ... 1996 arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Angestelltenverhältnis bei der Bayerischen Landesanstalt für Ernährung. Vom ... 1996 bis zum ... 1997 absolvierte sie ein Praktikum bei den Landwirtschaftlichen Lehranstalten in ... Am ... 1997 beantragte die Klägerin die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes. Den Vorbereitungsdienst absolvierte sie in der Zeit vom ... 1997 bis zum ... 1999. Zum ... 1999 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, zuletzt war sie Oberregierungsrätin beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in ... Zum Ablauf des ... 2013 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle ..., vom 29. Januar 2014 wurden die der Klägerin ab Anfang 2014 zustehenden Versorgungsbezüge festgesetzt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 legten die Bevollmächtigten der Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe in der Zeit vom 1. September 1993 bis zum 30. September 1996 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Bayerischen Landesanstalt für Ernährung gearbeitet; diesbezüglich lägen alle notwendigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung nach Art. 18 BayBeamtVG vor.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 22. April 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Bayerischen Landesanstalt für Ernährung in ... habe nicht zur Ernennung geführt. Die Verwaltungsvorschrift Tz. 18.1.7 BayVV-Versorgung besage, dass eine Tätigkeit nur zur Ernennung führe, wenn sowohl zeitliche als auch funktionelle Zusammenhänge hierfür vorlägen. Gemäß Tz. 18.1.7.1 BayVV-Versorgung sei der zeitliche Zusammenhang nur gegeben, wenn die Beschäftigungszeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis dem Eintritt in das Beamtenverhältnis unmittelbar vorangegangen sei. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei jedoch erst zum ... 1997 erfolgt. Bei einem Zeitraum von knapp einem ganzen Jahr sei der zeitliche Zusammenhang keinesfalls gegeben. Ferner müsse auch ein funktioneller Zusammenhang Tz. 18.1.7.2 BayVV-Versorgung für die Berücksichtigung nach Art. 18 BayBeamtVG vorliegen. Hierbei müssten die im Arbeitsverhältnis ausgeübten Tätigkeiten mindestens den Tätigkeiten der nächst niedrigeren Qualifikationsebene entsprechen, in der der Beamte oder die Beamtin eingestiegen sei. Der einschlägigen Verwaltungsvorschrift schränke dies aber insofern ein, dass bei Tätigkeiten vor einer erfolgreich abgelegten Qualifikationsprüfung regelmäßig kein funktioneller Zusammenhang gegeben sei. Da die Qualifikationsprüfung, hier: Große Staatsprüfung, erst nach Abschluss des Referendariats im Jahr 1999 abgelegt worden sei, sei auch diese Voraussetzung nicht erfüllt. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bestätige diese Verwaltungsausübung mit Schreiben vom 7. März 2014 (Gz. ...). Auch eine Berücksichtigung nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG sei bereits geprüft worden. Hierbei könnten Mindestzeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigt werden, sofern sie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben seien. Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgeschrieben seien gemäß der einschlägigen Vorschrift des § 2 Abs. 1 LHZAPO/hD vom 5. Dezember 1986 jedoch lediglich das Studium und ein mindestens 12-monatiges Praktikum mit dem erfolgreichen Abschluss der Praktikantenprüfung. Hiervon seien bereits nachgewiesene 8 Monate berücksichtigt, bei Vorlage entsprechender Bescheinigung könnten gegebenenfalls weitere Praktikumszeiten berücksichtigt werden.

Die Klägerin erhob, vertreten durch den damaligen Bevollmächtigten, am 23. Mai 2014 hiergegen Klage mit dem Antrag:

Der Bescheid des Beklagten vom 29.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.4.2014 wird aufgehoben.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2014, bei Gericht eingegangen am 10. Juli 2014, ergänzte der Klägervertreter den Antrag:

Der Beklagte wird verurteilt, das privatrechtliche Arbeitsverhältnis der Klägerin im Bayerischen Landesamt für Ernährung vom ...1993 bis zum ...1996 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.

Zudem erklärte er sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Zur Begründung beider Anträge wird ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Anerkennung ihres Arbeitsverhältnisses als ruhegehaltfähig aus Art. 18 BayBeamtVG, soweit die Klägerin ohne zu vertretende Unterbrechung tätig gewesen sei und diese Tätigkeit zu Ernennung geführt habe. Aus der Wortwahl des Gesetzgebers („soll“) sei abzuleiten, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handle. Die Klägerin sei für die Beklagte im fraglichen Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen, das aufgrund mehrerer Kettenbefristungsarbeitsverträge insgesamt 3 Jahre und einen Monat gedauert habe. Eine Befristung nach dem damaligen § 1 BeschFG sei nur für maximal 24 Monate zulässig gewesen. Auch sei die Anzahl der hintereinander geschalteten Befristungen unzulässig gewesen. Hätte die Klägerin Entfristungsklage zum Arbeitsgericht ... erhoben, wäre diese Klage erfolgreich gewesen, die Kettenbefristung für die Dauer von 3 Jahren und einem Monat sei schon damals arbeitsrechtlich rechtswidrig gewesen. Gleichwohl habe die Klägerin Entfristungsklage nicht erhoben aus dem Grund, dass sie die Übernahme in das Referendariat und die angestrebte Verbeamtung nicht habe gefährden wollen. Im Ergebnis verfestige der Beklagte mit seiner Argumentation im hiesigen Verfahren diesen rechtswidrigen Zustand. Der Beklagte werfe der Klägerin eine schuldhafte Unterbrechung vor. Die Unterbrechung sei aber nur deshalb eingetreten, weil der rechtswidrige Zustand von der Klägerin per Entfristungsklage nicht angefochten worden sei. Die Rechtswidrigkeit sei allein von dem Beklagten zu vertreten gewesen. Die Klägerin habe rechtzeitig nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses Antrag auf Verbeamtung gestellt. Sie habe im Ergebnis den nächstmöglichen Zeitpunkt gewählt, sich um die Verbeamtung zu bewerben. Die Beklagte stelle ihre Referendare grundsätzlich nur einmal im Jahr ein, nämlich zum 1. August eines Jahres. Mit dem Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis am ... 1996 hätte die Klägerin also nur die Möglichkeit gehabt, sich zum nächst möglichen Termin zu bewerben, nämlich dem 1. August 1997. Dies habe die Klägerin dann auch rechtzeitig getan, nämlich mit Antrag vom ... 1997. Eben genau dieser Antrag sei im Ergebnis auch dann erfolgreich gewesen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Klägerin alles getan habe, die von der Beklagten gesetzten Fristen und Vorgaben einzuhalten. Eine wie auch immer geartete vorwerfbare Unterbrechung liege nicht vor. Der Ausschlusstatbestand des Art. 18 Abs. 1 BayBeamtVG sei nicht gegeben, der Klägerin sei eine Unterbrechung nicht vorzuwerfen. Die Klägerin sei als Arbeitnehmerin vergütet worden nach der damaligen Vergütungsgruppe BAT II a. Die Vergütungsgruppe BAT II a des „alten“ BAT entspreche der Eingangsvergütung des höheren Dienstes, sei also vergleichbar mit der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe A 12/13. Die Tätigkeit der Klägerin als Arbeitnehmerin sei identisch mit ihrer Tätigkeit als Beamtin gewesen. Damit sei der Tatbestand des Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG erfüllt. Qualitativ habe sich an der Tätigkeit der Klägerin in ihrem Anstellungsverhältnis im Vergleich zur Tätigkeit im Beamtenverhältnis nichts geändert. Im Wesentlichen habe sie mit Aufnahme des Beamtenverhältnisses exakt dieselben Tätigkeiten ausgeübt wie als Arbeitnehmer. Sie sei sogar im Ergebnis derselben Abteilung zugeordnet worden. Qualitative Unterschiede habe es nicht gegeben. Da die Tätigkeit der Klägerin als Arbeitnehmerin mit ihrer Tätigkeit als Beamtin identisch gewesen sei, handle es sich um eine „förderliche“ Tätigkeit im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG.

Nach dem in der Akte befindlichen Schreiben des Finanzministeriums vom 7.3.2014 sollten generell keine ruhegehaltfähigen Zeiten „mehr“ anerkannt werden. Das entspreche jedoch nicht dem Wortlaut des Art. 18 BayBeamtVG. Das Finanzministerium könne ein Gesetz nicht aushebeln.

Der Beklagte beantragte:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klage sei unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt werde. Die Zeit der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin vom ... 1993 bis ... 1996 sei nicht ruhegehaltfähig. Die Voraussetzungen des Art. 18 BayBeamtVG für eine Anerkennung der Zeit der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin als ruhegehaltfähig lägen nicht vor. Denn diese Tätigkeit stehe nicht in dem erforderlichen Zusammenhang zur späteren Ernennung. Hierzu werde zunächst Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid genommen. Ergänzend sei auszuführen, dass es bereits an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ende des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses als wissenschaftliche Mitarbeiterin am ... 1996 und der Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Widerruf am ... 1997 fehle. Dazwischen liege fast ein Jahr. Diese Unterbrechung sei von der Klägerin auch zu vertreten, da sie auf Umständen beruhe, die ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19.2.1998, Az. 2 C 12.97, juris) sei dies nach Tz. 18.1.5.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) der Fall, wenn - wie hier - das Arbeitsverhältnis wegen des Auslaufens einer Befristung beendet worden sei und die Beamtin nicht alles ihr Mögliche getan habe, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. Dazu lasse der Vortrag der Klägerin nichts erkennen. Ob es sich bei dem damaligen Arbeitsverhältnis um eine unzulässige Kettenbefristung gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben. Denn in diesem Fall wäre es unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Aufgabe der Klägerin gewesen, durch Feststellung einer eventuellen Rechtswidrigkeit eine Unterbrechung zu vermeiden. Gegen die erforderlichen Bemühungen der Klägerin auf Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst spreche auch, dass sie für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst noch ein weiteres Praktikum benötigt hätte, das sie in der Zeit vom ... 1996 bis ... 1997 abgeleistet habe. Im zeitlichen Zusammenhang mit Ende dieses Praktikums sei dann die Bewerbung in den Vorbereitungsdienst erfolgt. Die Klägerin habe somit erst im Unterbrechungszeitraum die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf geschaffen. Bereits aus diesem Grund könne sie daher ihre entsprechende Bewerbung nicht entlasten.

Ebenso wenig bestehe ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und der späteren Beamtentätigkeit. Dieser liege nur vor, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen sei, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben habe (BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011, Az. 2 B 103/11, juris). Jedoch sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen würden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben worden seien, träten daher regelmäßig in den Hintergrund und stünden nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang mit dem maßgeblichen Beamtendienst (vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.5.2011, Az. 1 A 88/11, juris). Entsprechend schließe Tz. 18.1.7.2 Satz 2 BayVV-Versorgung den funktionellen Zusammenhang bei Tätigkeiten vor einer erfolgreichen Qualifikationsprüfung aus. Das Schreiben des Finanzministeriums vom 7. März 2014 stelle dies nochmals klar und vertrete daher keine vom Gesetzeswortlaut abweichende Rechtsposition. Gemessen an diesen Grundsätzen verhalte es sich im Fall der Klägerin nicht anders. Dass sie vor und nach dem Vorbereitungsdienst dieselben Tätigkeiten verrichtet habe, ändere daran nichts (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.3.2012, Az. 5 LB 198/10, juris). Eine Berücksichtigung der Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin sei auch nicht gemäß Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG ruhegehaltfähig, da laut Schreiben des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 3. April 2014 diese Tätigkeit kein Praktikum im Sinne der Ausbildungsvorschriften sei.

Zudem wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausbildungsvorschriften Praktikumszeiten von insgesamt 12 Monaten vorgesehen hätten, bisher allerdings nur 8 Monate nachgewiesen seien. Deshalb käme die Anerkennung weiterer 4 Monate als ruhegehaltfähig in Betracht.

Hiergegen wandte der Klägervertreter ein, aus einem Erst-Recht-Schluss der Absicht, weitere Praktikumszeiten anzuerkennen, ergäbe sich, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Zeiten anteilig anerkennen müsste. Nur weil die Klägerin Ansprüche nach § 612 BGB gehabt hätte, könne dies nicht zu ihren Lasten gehen. Der Beklagte bestreite nicht, die Klägerin im Rahmen einer - tarifrechtswidrigen - Kettenbefristung des damaligen BAT beschäftigt zu haben. Er bestätige, dass der Klägerin entgegen dem geltenden Tarifvertragsrecht Arbeitsverträge angeboten worden seien, die nur ein Ziel gehabt hätten, nämlich das Kündigungsschutzgesetz in rechtswidriger Weise zu umgehen. Der BAT gelte nach § 4 Abs. 1 TVG für den Beklagten als zwingendes Recht. Der Beklagte verhalte sich treuwidrig, so er aus diesem eingeräumten rechtswidrigen Zustand für sich rechtliche Vorteile begründen wolle. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin als Nicht-Gewerkschaftsmitglied, den Beklagten an seine Tariftreue zu erinnern. § 36 Abs. 2 BeamtStG habe für die Klägerin als Arbeitnehmerin nicht gegolten. Jede Klage vor dem Arbeitsgericht sei mit einem Risiko verbunden. Im Falle des Erfolges hätte die Klägerin zulasten der Beklagten ganz erhebliche Annahmeverzugslohnansprüche nach § 615 BGB geriert. Die Tarifwidrigkeit wäre in öffentlicher Verhandlung offenkundig gemacht und damit das Verhältnis zum Beklagten maßgeblich belastet worden. Immer dann, so dem Beklagten Beurteilungsspielraum zur Verfügung stünde, würde dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung zulasten der Klägerin gehen. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis hätte mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht greifbar und wahrscheinlich gefährdet werden können.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2014 legte der Bevollmächtigte der Klägerin weitere Nachweise vor. Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 16. September 2014 mit, dass ein weiterer Praktikumszeitraum vom ... 1987 bis ... 1987 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden könne. Hinsichtlich der weiteren nachgewiesenen Praktikumszeiten käme eine Berücksichtigung nicht in Betracht, da die jeweiligen Zeiten bereits als Studienzeit berücksichtigt worden seien. Durch die Anerkennung des genannten Zeitraums erhöhe sich der Ruhegehaltssatz der Klägerin von 52,63 v. H. Auf 52,79 v. H., was eine Erhöhung der Versorgungsbezüge um monatlich 7,13 € (brutto) zur Folge habe. Vor Erlass eines geänderten Festsetzungsbescheides erscheine es sinnvoll, erst den Ausgang des Klageverfahrens hinsichtlich der Anerkennung weiterer Zeiten abzuwarten.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 erklärte auch der Beklagtenvertreter sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 vertiefte der Klägervertreter sein Vorbringen und wies unter anderem darauf hin, der funktionelle Zusammenhang zwischen dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei gegeben. In der damaligen Stellenausschreibung (... 1999) sei eine mehrjährige Erfahrung in der Beratung als erforderlich genannt worden. Diese Erfahrung habe die Klägerin nicht während des Vorbereitungsdienstes gewinnen können, sondern ausschließlich im vorhergehenden Zeitraum als wissenschaftliche Mitarbeiterin.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte und die Personalakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 29. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 17. April 2015 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Angestelltenverhältnis bei der Bayerischen Landesanstalt für Ernährung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wird.

Gemäß Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG sollen auch Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Art. 18 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG) oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Art. 18 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG), in denen der Beamte ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat.

Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Zeitraums vom ... 1993 bis zum ... 1996 nicht gegeben.

Berücksichtigungsfähig sind nur Vordienstzeiten, während der der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt hat, die in innerem Zusammenhang mit der Ernennung zum Beamten gestanden hat (vgl. Tz. 18.1.9.2 VV-BayBeamtVG). Dieser Zusammenhang muss in funktioneller und zeitlicher Hinsicht bestanden haben.

Zeitlich ist der erforderliche Zusammenhang gegeben, wenn die förderliche Tätigkeit der Ernennung zum Beamten unmittelbar vorangegangen ist und nicht aufgrund von Umständen unterbrochen wurde, die der Betroffene zu vertreten hat. Funktionell liegt dieser Zusammenhang vor, wenn der Betroffene durch die förderliche Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren (vgl. Tz. 18.1.7 BayVV-Versorgung sowie die Rechtsprechung zur im Wesentlichen gleichlautenden vorher anwendbaren Vorschrift des § 10 BeamtVG: BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011, Az. 2 B 103/11, Rdnr. 8, juris; BVerwG, Urteil vom 14.03.2002, Az. 2 C 4/01, Rdnr. 12 f., juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.07.2007, Az. AN 1 K 07.00155, Rdnr. 31, juris, m. w. N.).

Dabei kann dahinstehen, ob die Unterbrechung vom ... 1996 bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes am ... 1997 von der Klägerin zu vertreten war. Vorliegend fehlt es nämlich am funktionellen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Angestelltenverhältnis bis ... 1996 und der Ernennung zum ... 1999.

Maßgebliche Ernennung i. S. d. Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG ist nämlich die Ernennung zur Beamtin auf Probe, weil sie die in Nr. 1 und Nr. 2 genannte Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Amt im funktionellen Sinn beziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002, Az. 2 C 4/01, Rdnr. 13, juris). Dieses relevante Amt war das der Hauswirtschaftsrätin zur Anstellung, in das die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe direkt im Anschluss an den abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ernannt wurde.

Nicht erfasst ist der Zeitpunkt der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, weil dieses seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2011, Az. 2 B 103/11, Rdnr. 9, juris). Überdies hätte auch die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Angestelltenverhältnis bei der Bayerischen Landesanstalt für Ernährung nicht zur Ernennung in dieses Widerrufsbeamtenverhältnis geführt, weil die Zulassungsvoraussetzungen in § 2 der Zulassungs-, Ausbildung- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes (LHZAPO/hD) vom 5. Dezember 1986 abschließend genannt wurden und in § 2 Abs. 1 Nr. 2 LHZAPO/hD ausschließlich die praktische Tätigkeit im Rahmen eines mindestens zwölfmonatigen Praktikums vorausgesetzt wird, nicht jedoch eine weitergehende (Beratungs-) Erfahrung. Dieses Praktikum hatte die Klägerin jedoch unabhängig von ihrer Angestelltentätigkeit absolviert.

Auf Bewerbungen zu späteren Zeitpunkten, die - wie im Jahr 2000 - zu einer Versetzung in ein anderes Amt geführt haben, kommt es nicht an, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden war.

Diese Ernennung beruhte jedoch auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden; Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn eines Vorbereitungsdienstes gesammelt wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2012, Az. 5 LB 198/10, Rdnr. 56, juris, m. w. N.).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 161 Abs. 1,154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.909,04 EUR festgesetzt.

Nach § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013 wird bei Streitigkeiten aus dem sogenannten beamtenrechtlichen Teilstatus der 24 -fache Monatsbetrag der erstrebten Erhöhung der Versorgungsbezüge zugrunde gelegt, der monatlich nach Auskunft des Landesamts für Finanzen 246,21 EUR beträgt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 14.00908 Im Namen des Volkes Urteil 1. Kammer vom 1. September 2015 Sachgebiets-Nr.: 1334/99 Hauptpunkte: - (abgelehnte) Anerkennun

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Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den die Beklagte die von ihrer Rechtsvorgängerin im Jahr 1980 ausgesprochene Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer vordienstlichen Tätigkeit des Klägers zurückgenommen hat. Der Kläger war von April 1970 bis Februar 1974 als Verwaltungsangestellter bei kommunalen Körperschaften beschäftigt, nachdem er die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst abgelegt hatte. Am 1. Juli 1977 trat er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsdienst bei einer Landesversicherungsanstalt ein. Dies war laufbahnrechtlich möglich, weil ihm die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter als Verwaltungspraktikum angerechnet wurde. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde der Kläger am 1. Juli 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Landesinspektor z.A. ernannt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Beschäftigungszeiten von April 1970 bis Februar 1974 hätten von Anfang an nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden dürfen. Es fehle an dem nach § 10 BeamtVG erforderlichen funktionellen Zusammenhang zwischen der vordienstlichen Tätigkeit und der Ernennung. Wesentlicher Grund für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe seien nicht die als Verwaltungsangestellter erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, sondern der erfolgreich absolvierte Vorbereitungsdienst gewesen. Die Angestelltentätigkeit stelle auch keine Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG dar.

4

Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf, ob

- von dem Tatbestandsmerkmal "sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat" des § 10 Satz 1 BeamtVG auch die Ernennung zum Beamten auf Widerruf (Eintritt in den Vorbereitungsdienst) erfasst werde;

- die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG in funktioneller und/oder zeitlicher Hinsicht einen Zusammenhang mit dem späteren Beamtendienst erfordere;

- es sich bei dem von Art. II § 2 Abs. 1 der Zweiten Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Laufbahnverordnung geforderten zweijährigen Praktikum um eine andere Art der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG handele, durch die die allgemeine Schulbildung im Sinne dieser Vorschrift ersetzt werde.

5

Zur dritten aufgeworfenen Frage führt der Kläger aus, die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter sei nicht als eine andere Art der Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, sondern als vorgeschriebene Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG anzusehen. Dies folge aus der Gleichstellung der Tätigkeit mit einem zweijährigen Verwaltungspraktikum. Dieses Praktikum sei laufbahnrechtlich notwendig gewesen, um mit Realschulabschluss in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes aufgenommen zu werden.

6

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sie entweder durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind oder auf deren Grundlage ohne Weiteres beantwortet werden können:

7

Nach § 10 BeamtVG sollen Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit, in denen er vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Diese Bestimmung ist seit Inkrafttreten des BeamtVG im Jahr 1976 (BGBl. S. 2485) inhaltlich unverändert geblieben.

8

Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Erfordernisses, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (stRspr; vgl. Urteile vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12 S. 7 und vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 4 f.).

9

Daraus folgt, dass unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG die Ernennung zu verstehen ist, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugute kommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. nunmehr § 4 Abs. 3, § 22 Abs. 4 BeamtStG; § 6 Abs. 4 BBG; § 4 NBG; § 6 LBG NRW).

10

Dieses Verständnis des § 10 BeamtVG hat das Oberverwaltungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Bei der fallbezogenen Anwendung des § 10 BeamtVG auf den festgestellten Sachverhalt ist es zu dem Ergebnis gekommen, die vordienstliche Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 habe keinen wesentlichen Grund für die Ernennung zum Landesinspektor z.A. im Jahr 1977 dargestellt. Diese Ernennung habe hauptsächlich auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beruht. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Beschwerdebegründung können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie die Beurteilung eines Einzelfalls betreffen. Im Übrigen erscheint diese Würdigung schon deshalb plausibel, weil der Kläger die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter aufgrund einer Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst ausgeübt hat. Erst durch den Vorbereitungsdienst hat er die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Bereich des gehobenen Dienstes erworben.

11

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Merkmals "vorgeschrieben" ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (stRspr; Urteile vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 2 f.; vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).

12

Berücksichtigungsfähig nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Dagegen kann eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben ist und die an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses tritt, nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden (Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 28.04 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15 Rn. 14).

13

Bei der Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 handelte es sich nicht um eine Ausbildung, weil sie nicht auf die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten gerichtet war. Die für diese Tätigkeit erforderliche Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst hatte der Kläger bereits vorher durchlaufen. Darüber hinaus war die Tätigkeit für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes nicht vorgeschrieben. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie laufbahnrechtlich als Verwaltungspraktikum behandelt wurde. Denn dieses Praktikum war seinerseits weder eine für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes vorgeschriebene Ausbildung noch trat es an deren Stelle. Vielmehr trat es an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses. Es sollte Bewerbern, die nicht über einen solchen Schulabschluss verfügten, die Aufnahme der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ermöglichen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den die Beklagte die von ihrer Rechtsvorgängerin im Jahr 1980 ausgesprochene Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer vordienstlichen Tätigkeit des Klägers zurückgenommen hat. Der Kläger war von April 1970 bis Februar 1974 als Verwaltungsangestellter bei kommunalen Körperschaften beschäftigt, nachdem er die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst abgelegt hatte. Am 1. Juli 1977 trat er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsdienst bei einer Landesversicherungsanstalt ein. Dies war laufbahnrechtlich möglich, weil ihm die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter als Verwaltungspraktikum angerechnet wurde. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde der Kläger am 1. Juli 1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Landesinspektor z.A. ernannt.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es, die Beschäftigungszeiten von April 1970 bis Februar 1974 hätten von Anfang an nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden dürfen. Es fehle an dem nach § 10 BeamtVG erforderlichen funktionellen Zusammenhang zwischen der vordienstlichen Tätigkeit und der Ernennung. Wesentlicher Grund für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe seien nicht die als Verwaltungsangestellter erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen, sondern der erfolgreich absolvierte Vorbereitungsdienst gewesen. Die Angestelltentätigkeit stelle auch keine Ausbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG dar.

4

Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Fragen auf, ob

- von dem Tatbestandsmerkmal "sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat" des § 10 Satz 1 BeamtVG auch die Ernennung zum Beamten auf Widerruf (Eintritt in den Vorbereitungsdienst) erfasst werde;

- die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erbrachten Tätigkeit im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG in funktioneller und/oder zeitlicher Hinsicht einen Zusammenhang mit dem späteren Beamtendienst erfordere;

- es sich bei dem von Art. II § 2 Abs. 1 der Zweiten Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Laufbahnverordnung geforderten zweijährigen Praktikum um eine andere Art der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG handele, durch die die allgemeine Schulbildung im Sinne dieser Vorschrift ersetzt werde.

5

Zur dritten aufgeworfenen Frage führt der Kläger aus, die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter sei nicht als eine andere Art der Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, sondern als vorgeschriebene Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG anzusehen. Dies folge aus der Gleichstellung der Tätigkeit mit einem zweijährigen Verwaltungspraktikum. Dieses Praktikum sei laufbahnrechtlich notwendig gewesen, um mit Realschulabschluss in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes aufgenommen zu werden.

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Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 9 Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, weil sie entweder durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind oder auf deren Grundlage ohne Weiteres beantwortet werden können:

7

Nach § 10 BeamtVG sollen Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit, in denen er vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Diese Bestimmung ist seit Inkrafttreten des BeamtVG im Jahr 1976 (BGBl. S. 2485) inhaltlich unverändert geblieben.

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Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Erfordernisses, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen Zusammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (stRspr; vgl. Urteile vom 19. Februar 1998 - BVerwG 2 C 12.97 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 12 S. 7 und vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 4 f.).

9

Daraus folgt, dass unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG die Ernennung zu verstehen ist, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugute kommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. nunmehr § 4 Abs. 3, § 22 Abs. 4 BeamtStG; § 6 Abs. 4 BBG; § 4 NBG; § 6 LBG NRW).

10

Dieses Verständnis des § 10 BeamtVG hat das Oberverwaltungsgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Bei der fallbezogenen Anwendung des § 10 BeamtVG auf den festgestellten Sachverhalt ist es zu dem Ergebnis gekommen, die vordienstliche Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 habe keinen wesentlichen Grund für die Ernennung zum Landesinspektor z.A. im Jahr 1977 dargestellt. Diese Ernennung habe hauptsächlich auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beruht. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Beschwerdebegründung können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie die Beurteilung eines Einzelfalls betreffen. Im Übrigen erscheint diese Würdigung schon deshalb plausibel, weil der Kläger die Tätigkeit als Verwaltungsangestellter aufgrund einer Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst ausgeübt hat. Erst durch den Vorbereitungsdienst hat er die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Bereich des gehobenen Dienstes erworben.

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Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Merkmals "vorgeschrieben" ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (stRspr; Urteile vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 28.95 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 2 f.; vom 28. Februar 2007 - BVerwG 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).

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Berücksichtigungsfähig nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sind auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Dagegen kann eine praktische Ausbildung, die als solche nicht vorgeschrieben ist und die an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses tritt, nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden (Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 28.04 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 15 Rn. 14).

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Bei der Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsangestellter von 1970 bis 1974 handelte es sich nicht um eine Ausbildung, weil sie nicht auf die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten gerichtet war. Die für diese Tätigkeit erforderliche Ausbildung für den mittleren Verwaltungsdienst hatte der Kläger bereits vorher durchlaufen. Darüber hinaus war die Tätigkeit für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes nicht vorgeschrieben. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie laufbahnrechtlich als Verwaltungspraktikum behandelt wurde. Denn dieses Praktikum war seinerseits weder eine für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes vorgeschriebene Ausbildung noch trat es an deren Stelle. Vielmehr trat es an die Stelle des erforderlichen allgemeinen Schulabschlusses. Es sollte Bewerbern, die nicht über einen solchen Schulabschluss verfügten, die Aufnahme der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ermöglichen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.