Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 05. Sept. 2017 - AN 9 S 17.00882, AN 9 S 17.00884

bei uns veröffentlicht am05.09.2017

Tenor

1. Die Anträge werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 EUR, ab Verbindung auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Baugenehmigung für den Neubau eines Café-Bar-Restaurants durch die Beigeladene.

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, … in … Das Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2) ist mit einem Wohnhaus sowie einer Garage und Nebengebäuden bebaut, für die mit Bescheid vom 22. Februar 1991 vom Landratsamt … die Baugenehmigung erteilt wurde.

Die Antragstellerin zu 3) ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, … in … Dieses Grundstück ist nach den Angaben der Antragstellerin zu 3) mit einem Einfamilienwohnhaus mit Nebengebäuden bebaut, das von der Antragstellerin zu 3) und ihrer Familie selbst genutzt werde. Nach einem Eintrag bei google.de ist dort (auch) eine Kleintierpraxis der Frau Dr. med. vet. … vorhanden. Dieses Grundstück grenzt im Westen an die … und im Norden von der Straße ausgehend zunächst an das Grundstück FlNr. … an, das begrünt ist und auf dem die Zufahrt zu den weiter östlich gelegenen Grundstücken, darunter das Grundstück FlNr. … sowie das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2), verläuft.

Nördlich und östlich des Grundstücks der Antragsteller zu 1 und 2) befindet sich das Betriebsgrundstück des Bauunternehmens …, FlNr. …, Gemarkung …, … Für dieses Grundstück wurde der … zuletzt mit Bescheid des Landratsamtes … vom 2. Februar 2009 die Baugenehmigung für den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Büro, Lager, Schüttgutboxen und Parkplätzen erteilt. Nach der zur Baugenehmigung eingereichten Betriebsbeschreibung handelt es sich bei dem Betrieb um eine Baufirma im ausführenden Bereich, die sowohl im Tiefbau als auch im Hochbau tätig ist. Es sei kein produzierender Betrieb mit fester Produktionsstätte, die Baustellen seien außerhalb des Betriebsgeländes. Auf dem Grundstück werde ein Baustoffhandel für Rohbaumaterialien „nebenbei“ betrieben, auf die in der Betriebsbeschreibung vorhandene Aufstellung hinsichtlich Maschinenlaufzeiten, Betriebszeiten sowie die Betriebsbeschreibung insgesamt wird verwiesen.

Zwischen den Grundstücken der Antragsteller zu 1) und 2) und dem der Antragstellerin zu 3) liegt das ebenfalls mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück FlNr. …, an das sich südlich das unbebaute Grundstück FlNr. … anschließt.

Weiter nördlich bzw. nordwestlich der Grundstücke der Antragsteller zu 1) bis 3) liegt, im Westen, Süden und Osten von der Grünfläche auf dem Grundstück FlNr. … eingeschlossen, das Anwesen …, für das aus dem Gesamtgrundstück FlNr. … im Rahmen eines Erbpachtvertrages eine Teilfläche von ca. 673 m2 herausgemessen werden soll. Diese Teilfläche grenzt wie das Gesamtgrundstück FlNr. … im Norden an die …, einen kleinen Bachlauf, an den sich im Norden auf dem Grundstück FlNr. … der gemeindliche Festplatz von … mit dem Gebäude der Stadthalle anschließt.

Mit am 13. November 2015 bei der Behörde eingegangenem Bauantrag beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Café-Bar-Restaurants auf dieser Teilfläche des Grundstücks FlNr. … und bat um Beantwortung verschiedener Fragen hierzu unter Vorlage entsprechender Pläne und einer Betriebsbeschreibung.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 teilte das Wasserwirtschaftsamt … mit, dass im Hinblick auf Art. 20 BayWG keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben würden.

Mit Bescheid vom 26. April 2016 wurde der Vorbescheid vom Landratsamt … wie begehrt erteilt, wobei insgesamt sieben Auflagen sowie ein Auflagenvorbehalt im Bescheid enthalten waren.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller zu 1) bis 3) Klage und verwiesen zur Begründung im Wesentlichen auf Bedenken gegen das Vorhaben im Hinblick auf Verkehrs- und Betriebslärm (Antragstellerin zu 3) – Verfahren ursprünglich AN 9 K 16.00877, nach Ruhen auf Grund eines Mediationsverfahrens AN 9 K 17.00714. Klage der Antragsteller zu 1) und 2)

AN 9 K 16.00896, nach Ruhen auf Grund eines Mediationsverfahrens AN 9 K 17.00713). Über beide Klagen ist noch nicht entschieden.

Mit Bauantrag vom 17. Januar 2017 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Café-Bar-Restaurants auf dem Baugrundstück unter Abbruch des dort ursprünglich vorhandenen Anwesens … Nach dem dem Bauantrag beigefügten Stellplatznachweis sollten von den erforderlichen 14 Stellplätzen fünf auf dem Baugrundstück entlang der südlichen Grundstücksgrenze entstehen, fünf auf städtischem Grund in unmittelbarer Nähe nördlich, d.h. auf dem Grundstück FlNr. …, und vier weitere abgelöst werden. Das Vorhaben soll über einen Gastraum mit 73,41 m2 Nutzfläche, eine Terrasse/Hoffläche mit 77,70 m2 Nutzfläche, eine Terrasse/Decks mit 20,48 m2 Nutzfläche sowie einen Raucher Platz mit 10,45 m2 Nutzfläche verfügen, wobei die Terrassen nördlich und östlich entlang des Baukörpers errichtet werden sollen, sowie vier sogenannte Decks mit einmal acht sowie dreimal je vier Sitzplätzen nördlich davon. Weiter sind zwei Außensitzbereiche östlich und nordöstlich des Betriebsgebäudes mit 36 Sitzplätzen vorgesehen. Der Zugang zur Gaststätte und Außenbewirtschaftung soll von der südlich des Baugrundstücks verlaufenden Abzweigung der … östlich am Gebäude vorbei erfolgen, die Anlieferung vom südlichen Abzweig der … zur südwestlichen Gebäudeecke. Laut der ebenfalls mit den Bauvorlagen eingereichten Betriebsbeschreibung vom 17. Januar 2017 soll das Vorhaben insgesamt 157 (?) Sitzplätze aufweisen, davon 64 im Innenbereich sowie 91 im Außenbereich. Daneben werden dort weitere 96 Außensitzplätze mit Sondergenehmigung bei besonderen Veranstaltungen, z.B. als Biertischgarnituren, angeführt, deren Standort jedoch in den Plänen nicht ersichtlich ist. Die Betriebszeiten für das Lokal sollen von 10.00 Uhr bis 1.00 Uhr stattfinden, wobei der Terrassen- und Biergartenbetrieb jeweils um 22.00 Uhr endet, bei Ausschankschluss um 21.30 Uhr für den Außenbereich. Die Öffnungszeit für Einzelfeiern ohne Gartenbetrieb und mit eher privatem Charakter soll bis 2.00 Uhr erweitert werden. Bei Sonderveranstaltungen soll der Biergarten um die weiteren 96 Plätze erweitert werden, zudem sollen vereinzelt Events (Musikabend, Vereinstreffen, Lesungen) stattfinden; soweit erforderlich für Veranstaltungen mit Gartenbetrieb wie z.B. Public Viewing solle bei der Stadt … eine Sondererlaubnis beantragt werden. Von den fünf Stellplätzen auf der Südseite des Gebäudes sollen zwei als Mitarbeiterparkplätze gekennzeichnet werden, die restlichen notwendigen Stellplätze im Norden auf dem Festplatz der Stadt … nachgewiesen werden.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2017 erteilte die Stadt … das Einvernehmen und gab an, das Vorhaben liege in einem faktischen Mischgebiet.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Stadt … dem Landratsamt … mit, dass von den notwendigen Stellplätzen für das Bauvorhaben neun Stellplätze im Rahmen einer noch zu schließenden Ablösevereinbarung vom Bauherrn abgelöst werden sollen.

Mit Bescheid vom 7. April 2017 erteilte das Landratsamt … der Beigeladenen die Baugenehmigung für das genannte Vorhaben, wobei 31 „Auflagen und Bedingungen“ im Bescheid enthalten sind. Danach wurde die Betriebsbeschreibung vom 17. Januar 2017 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt (Nr. 1), der Beurteilungspegel für alle vom Vorhaben ausgehenden Geräusche einschließlich des Betriebs- und Fahrverkehrs für die Immissionsorte Wohnhaus FlNrn. … und … auf tagsüber 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) sowie für das Wohnhaus FlNr. … auf tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) festgelegt (Nr. 12) sowie in Nr. 13 entsprechende Spitzenpegel festgesetzt. In Nr. 21 wurde die Betriebszeit der Außenbewirtschaftung tagsüber auf 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgesetzt und das Ausschankende auf 21.15 Uhr festgesetzt. In Nr. 22 wurde festgelegt, dass die Bestuhlung des Außenbereichs maximal 91 Sitzplätze entsprechend des Bestuhlungsplans betragen dürfe. In Nr. 23 wurde eine Beschallung des Außenbewirtschaftungsbereichs untersagt, in Nr. 25 wurde die Errichtung von fünf notwendigen Stellplätzen auf dem Baugrundstück angeordnet, in Nr. 26 wurde die Ablösung der restlichen neun Stellplätze verfügt. Auf den Inhalt des Bescheids insgesamt sowie die dazugehörenden Bauvorlagen wird verwiesen.

Mit jeweils am 5. Mai 2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen ließen die Antragsteller zu 1) und 2) (AN 9 K 17.00883) sowie die Antragstellerin zu 3) (AN 9 K 17.00885) jeweils Klage erheben und die Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2017 beantragen.

Zugleich beantragten die Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen den Bescheid vom 7. April 2017 anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben solle auf einer Teilfläche des sogenannten Festplatzes in … errichtet werden, der im Eigentum der Stadt … stehe. Der Beigeladenen solle ein Erbbaurecht angeblich mit einer Laufzeit von 50 Jahren bewilligt werden. Unmittelbar nördlich und nordöstlich des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) liege das Betriebsgelände des Bauunternehmens …, dort finde an Werktagen regelmäßig Lieferverkehr, Lagertätigkeit sowie die An- und Abfahrt von Baustellenfahrzeugen statt. Die vom Landratsamt vorgenommene Einordnung des Gebietscharakters als Mischgebiet sei unzutreffend, es liege hier vielmehr ein Wohngebiet vor. Durch das Bauvorhaben würden nachteilige Immissionen für die Grundstücke der Antragsteller, insbesondere Verkehrslärm durch an- und abfahrende Gäste sowie Lärm durch den Betrieb der Gaststätte hervorgerufen. Die insoweit im Bescheid enthaltenen Auflagen seien unzureichend und unbestimmt. So sei die direkte Anwendung der TA-Lärm nach Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unzulässig, auch lasse der Bescheid nicht erkennen, wie die Richtwerte und insbesondere die angegebene Reduzierung wegen der Summenwirkung mit anderen Betrieben ermittelt und festgelegt würden. Angesichts der Beeinträchtigungen vom Betriebsgrundstück des Bauunternehmens seien die angesetzten Werte zu hoch, auch sei damit zu rechnen, dass diese Werte dauerhaft überschritten würden. Das Landratsamt habe auch die nach Nr. A.3.3.5 TA-Lärm erforderlichen Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit nicht berücksichtigt, was aber während der Betriebsdauer der Außenbewirtschaftung notwendig sei. Der Bescheid enthalte keine Beschränkung der An- und Abfahrten zum Betriebsgrundstück. Im Übrigen verhindere das geplante Bauvorhaben eine geordnete städtebauliche Entwicklung des betroffenen Bereichs.

Die Beigeladene teilte mit Schreiben vom 13. Mai 2017 dem Gericht mit, sie wolle im September 2017 mit den Bauarbeiten beginnen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 beantragte der Antragsgegner,

die Anträge abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den Vortrag in den Klageverfahren gegen den Vorbescheid verwiesen und weiter ausgeführt, die immissionsschutzfachliche Stellungnahme vom 14. Februar 2017 ergebe, dass durch das Vorhaben in lärmtechnischer Hinsicht keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften und kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliege. Für die im Mischgebiet liegenden Immissionsorte (IO) 1 und 2 seien auf Grund der vorhandenen Baufirma die IRW für ein Mischgebiet um 6 dB(A) reduziert worden. Im Ergebnis zeige sich, dass der reduzierte Immissionsrichtwert (IRW) für ein Mischgebiet bzw. für ein allgemeines Wohngebiet zur Tagzeit beim IO 1 um 6,5 dB(A), beim IO 2 um ca. 10,6 dB(A) und beim IO 3 um ca. 14,8 dB(A) unterschritten werden. Allerdings wäre bei einem Betrieb zur Nachtzeit eine deutliche Überschreitung der IRW bei den Immissionsorten zu befürchten, deshalb sei die Außenbewirtschaftung in den Auflagen auf die Tagzeit beschränkt worden.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 übermittelte das Landratsamt … den Ergänzungsbescheid vom 11. Juli 2017 zur angefochtenen Baugenehmigung, in dem die Auflage Nr. 12 um den IO 4 (Wohnhausgrundstück FlNr. …*) ergänzt wurde und dort IRW von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts festgesetzt wurden. Zugleich wurde mit diesem Schreiben die lärmtechnische Begutachtung durch das Sachgebiet technischer Immissionsschutz vorgelegt, die zu dem Ergebnis kommt, dass am Immissionsort 2, vor dem Wohngebäude der Antragsteller zu 1) und 2), ein Beurteilungspegel von 46,1 dB(A) tags, 45,6 dB(A) sonn- und feiertags, 48,1 dB(A) nachts mit Außenbetrieb und 39,8 dB(A) nachts ohne Außenbetrieb, aber mit Rauchern zu erwarten sei, sowie am IO 4 an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Antragstellerin zu 3) mit Beurteilungspegeln von 46,2 dB(A) tags, 43,7 dB(A) sonn-und feiertags, 46,0 dB(A) nachts mit Außenbewirtschaftung und 32,7 dB(A) ohne Außenbewirtschaftung mit Rauchern zu rechnen sei. Weiter wird dort ausgeführt, die Berechnung stelle eine Maximalabschätzung für die einzelnen Immissionsorte dar, es seien jeweils zusätzlich die Sitzplätze und/oder Kfz-Stellplätze zugeordnet und bei den Berechnungen der einzelnen Immissionsorte einbezogen worden, die im Trenn-/Randbereich von Gebäuden lägen und bereits durch Bauteile abgeschirmt würden. Auch seien weitere Hindernisse zwischen Immissionsquelle und Immissionsort nicht berücksichtigt worden. Zusätzlich seien neun Stellplätze auf dem Parkplatz Nord berücksichtigt worden, wobei sogar eine fiktive Parkplatzfläche mit zehn Stellplätzen nördlich des Daches in die Berechnung einbezogen worden sei. Zusammenfassend wurde festgestellt, eine Außenbewirtschaftung zur Nachtzeit sei nicht zulässig, ansonsten würden an den Immissionsorten 2 und 4, die die Grundstücke der Antragsteller beträfen, auch durch den Raucherbereich keine Überschreitungen erwartet.

Mit Schriftsatz vom 3. August 2017 erweiterte der Antragstellervertreter die Klagen und bezog den Ergänzungsbescheid vom 11. Juli 2017 in die Aufhebungsanträge ebenso wie die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klagen ein.

Mit Schreiben vom 23. August 2017 übermittelte das Landratsamt … den Änderungsbescheid vom 23. August 2017, in dem der Immissionsrichtwert für die Wohnhäuser FlNrn. … und …, die Immissionsorte 1 und 2 im Bescheid, für die Nachtzeit auf 45 dB(A) festgesetzt wurde. Zugleich wurde ausgeführt, eine Änderung des Immissionsrichtwerts für das Grundstück der Antragstellerin zu 3), FlNr. …, Immissionsort 3, sei nach den Darlegungen des technischen Immissionsschutzes nicht veranlasst. Zugleich wurde eine Stellungnahme vom 23. August 2017 vorgelegt, in der ausgeführt wurde, die Lärmimmissionen vom Baubetrieb … beim Grundstück der Antragstellerin zu 3) ergäben einen Beurteilungspegel von tagsüber 44 dB(A), so dass der IRW für ein Mischgebiet um 16 dB(A) unterschritten werde. Aus diesem Grund sei eine Reduzierung des IRW für dieses Grundstück auf Grund einer eventuellen Vorbelastung nicht geboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch in den beigezogenen Akten der Verfahren AN 9 K 17.00713, AN 9 K 17.00714, AN 9 K 17.00883 und AN 9 K 17.00885, verwiesen.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren – wie hier – nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt, im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen der Antragsteller.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung also als rechtswidrig im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 -14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2017 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 11. Juli 2017 und des Änderungsbescheides vom 23. August 2017 die Antragsteller nicht in ihren Rechten, so dass ihnen voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Die Antragsteller können die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach summarischer Prüfung werden die Klagen der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die angefochtene Baugenehmigung keine nachbarschützenden Rechte der Antragsteller verletzt.

Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Baugenehmigung vom 7. April 2017 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 11. Juli 2017 und des Änderungsbescheids vom 23. August 2017, Prüfungsmaßstab ist hier nach Art. 60 Satz 1 BayBO das gesamte materielle Baurecht, da es sich bei dem Vorhaben um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO handelt.

Dabei spricht nach Auffassung der Kammer nach den vorgelegten Plänen und Bildern viel dafür, dass sich sowohl das Baugrundstück als auch die Grundstücke der Antragsteller innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden, wovon auch, soweit ersichtlich, die Antragsteller, das Landratsamt … sowie die Stadt … ausgehen.

Im Gegensatz zum Vortrag des Antragstellervertreters geht die Kammer aber nicht davon aus, dass sich die nähere Umgebung des Baugrundstücks als Wohngebiet einstufen ließe. Dem steht das unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2) angrenzende Bauunternehmen … entgegen, das auf Grund seines genehmigten und tatsächlich ausgeübten Betriebsumfangs die nähere Umgebung des Baugrundstücks wie der Grundstücke der Antragsteller prägt, aber keinesfalls in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Somit spricht viel dafür, dass es sich vorliegend um ein Mischgebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO handelt, zumal auch die auf dem Grundstück FlNr. …vorhandene Festhalle der Stadt … mit den dazugehörigen Zufahrten und Stellplätzen im Hinblick auf das Baugrundstück zur näheren Umgebung zu rechnen ist, wobei auch diese Nutzung in einem Mischgebiet zulässig wäre.

In einem Mischgebiet ist die hier genehmigte Nutzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ausdrücklich zulässig, so dass die Antragsteller aus der Art der Nutzung bezogen auf das hier einschlägige Baugebiet einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben nicht herleiten können.

Falls das Bauunternehmen … vom Störgrad her über das in einem Mischgebiet zulässige Maß an Störung für die Umgebung hinausgehen sollte und somit in einem Mischgebiet nicht zulässig wäre, so würde dies zum Vorliegen einer Gemengelage führen, bei der auf Grund der gewerblichen Prägung durch das Bauunternehmen der Schutzgrad der Antragsteller aber nicht höher anzusetzen wäre als in einem Mischgebiet, in einer auch gewerblich geprägten Gemengelage wäre darüber hinaus wohl auch das genehmigte Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Es könnte jedenfalls dann von den Antragstellern nicht im Hinblick auf den Gebietscharakter abgewehrt werden.

Die Antragsteller können sich somit zur Abwehr des streitgegenständlich genehmigten Vorhabens bauplanungsrechtlich allein auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme berufen, das sich im Bereich des hier voraussichtlich vorliegenden Mischgebiets nach § 6 BauNVO sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Soweit die Antragsteller aber Belästigungen und Störungen durch das Vorhaben, insbesondere durch den von der Gaststätte und von der Freischankfläche ausgehenden Lärm, aber auch durch den Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs befürchten, so hat die Behörde in der angefochtenen Baugenehmigung in der gültigen Fassung nach Auffassung der Kammer hinreichende Auflagen zum Schutz der Antragsteller verfügt; auch ist nicht ersichtlich, dass das genehmigte Bauvorhaben bei einer der Baugenehmigung entsprechenden Nutzung, insbesondere bei Einhaltung der dort verfügten Auflagen, nicht in der Lage wäre, die festgesetzten Lärmgrenzwerte bei den Anwesen der Antragsteller einzuhalten.

Die Baugenehmigung in der jetzt geltenden Fassung des Ergänzungsbescheids vom 11. Juli 2017 und des Änderungsbescheids vom 23. August 2017 setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 3) Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts fest, für das Grundstück der Antragsteller zu 1) und 2) Immissionsrichtwerte von tags 54 dB(A) und nachts 45 dB(A). Diese Festsetzungen reichen nach Auffassung des Gerichts aus, um den für die Antragsteller notwendigen Schutz ihrer Wohnnutzung hinreichend sicher zu stellen. Dass die Behörde dabei beim Anwesen der Antragsteller zu 1) und 2) auf Grund der tagsüber vorhandenen Einwirkung von Betriebslärm des angrenzenden Bauunternehmens einen Abschlag von 6 dB(A) zum Ausgleich der Vorbelastung angesetzt hat entspricht Nr. 3.2.1 der TA-Lärm und ist nicht zu beanstanden. Gegen die zumindest entsprechende Anwendung der Regelungen der TA-Lärm bei der Beurteilung des hier gegenständlichen Unternehmens und bei der Bestimmung der zum Schutz der Antragsteller notwendigen Regelungen spricht nach Auffassung der Kammer auch nicht die Tatsache, dass verschiedentlich die Anwendbarkeit der TA-Lärm auf Gaststätten mit Freischankflächen in Frage gestellt wird. Denn in den betreffenden Entscheidungen geschieht dies – soweit ersichtlich – aus dem Grund, dass die relativ strikten Voraussetzungen der TA-Lärm als für zu einengend für die betreffende Nutzung angesehen werden, so dass die Heranziehung anderer Regelwerke, die verschiedentlich vorgeschlagen wurde, wie etwa der Freizeitlärmverordnung, keinesfalls zu einem besseren Schutz der Antragsteller führen würde.

Dass in der Nachtzeit ein entsprechender Abschlag von 6 dB(A) vom Immissionsrichtwert gemäß 6.1 TA-Lärm für Mischgebiete nicht vorgenommen wurde, ist nach Auffassung des Gerichts ebenso wenig zu beanstanden wie die Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid bezüglich des Grundstücks der Antragstellerin zu 3) auch für die Tagzeit ein solcher Abschlag nicht erfolgt ist: Denn von dem hier als einziger relevanter Immissionsquelle anzunehmenden Baubetrieb sind Lärmimmissionen in der Nachtzeit auf Grund der Baugenehmigung für diesen Betrieb nicht zu erwarten, auch sind Auswirkungen dieses Betriebs während der Tagzeit auf das Grundstück der Antragstellerin zu 3) in relevantem Umfang nicht gegeben, wie die für das Gericht nachvollziehbare Stellungnahme des Sachbearbeiters für technischen Umweltschutz beim Landratsamt … vom 23. August 2017 ergibt.

Die Antragsteller haben auch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, noch bestehen sonstige Zweifel daran, dass die festgesetzten Immissionsrichtwerte bei Ausübung der genehmigten Nutzung durch die Beigeladene nicht eingehalten werden können. Insofern verweist das Gericht auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachbearbeiters für technischen Umweltschutz beim Landratsamt …, insbesondere in den Stellungnahmen vom 23. August 2017 sowie die mit Schreiben vom 11. Juli 2017 dem Gericht vorgelegte Stellungnahme ohne Datum.

Die Antragsteller haben gegen diese fachlichen Beurteilungen keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, die Behörde habe zu Unrecht Zuschläge wegen besonderer Impulshaltigkeit der Geräusche nicht angenommen, so liegen die von der Behörde ermittelten Beurteilungspegel an den Anwesen der Antragsteller soweit unter dem zulässigen Immissionsrichtwert, dass auch ein Zuschlag etwa von 6 dB(A) wegen der Impulshaltigkeit der Sprachgeräusche an den hier maßgeblichen Immissionsorten 2 und 4 zu keiner Überschreitung des Immissionsrichtwertes führen könnte. Dies ergibt sich aus den zwar überschlägigen, aber von der entsprechenden Fachstelle vorgenommenen Berechnungen des vom Unternehmen insgesamt ausgehenden Lärms bei den Immissionsorten 2 und 4 vor den Anwesen der Antragsteller. Dabei sind auch Verkehrsgeräusche durch die Nutzung der fünf Stellplätze südlich des Gaststättengebäudes einbezogen, so dass auch insofern eventuelle Bedenken der Antragsteller nicht begründet sind. Soweit die Antragsteller weiteren nächtlichen Lärm durch den Betrieb insbesondere der Freischankflächen befürchten, so ist dies durch die eindeutige Regelung in der Baugenehmigung ausgeschlossen. Insbesondere fehlt der Beigeladenen die Baugenehmigung für einen längeren oder räumlich oder personell erweiterten Betrieb der Freischankflächen, auch im Rahmen von Festen, sogenannten Events oder Ähnlichem, so dass auch insofern die Antragsteller nicht mit einer über den von der Behörde der Baugenehmigung zugrunde gelegten Lärm durch das Bauvorhaben ausgehen müssen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 14. Juni 2011 (4 B 3/11) eindeutig dargelegt, dass gaststättenrechtliche Erlaubnisse oder Gestattungen für Einzelereignisse im Rahmen eines baurechtlich genehmigten Gastronomiebetriebs nur dann zulässig sind, wenn sie zum baurechtlich genehmigten Umfang des Betriebes gehören.

Auch wenn das Bauordnungsrecht hier Prüfgegenstand im Baugenehmigungsverfahren und damit auch im Gerichtsverfahren wegen der Eigenschaft des Vorhabens als Sonderbau ist, sind Verletzungen nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts hier weder vorgetragen noch ersichtlich.

Damit spricht nach derzeitigem Sachstand alles dafür, dass die Klagen der Antragsteller gegen die gegenständliche Baugenehmigung ohne Erfolg bleiben werden. Nachdem auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die ausnahmsweise für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen sprechen, sind die entsprechenden Anträge abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine Auferlegung eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen auf die Antragsteller war hier nicht geboten, da die Beigeladene weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren wesentlich gefördert hat.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Juni 2011 - 4 B 3/11

bei uns veröffentlicht am 14.06.2011

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg.

2

1. Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf:

Müssen die für den Nachbarschutz notwendigen Regelungen auch dann einheitlich und abschließend in der Baugenehmigung getroffen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rücksichtnahmegebot in einem nachfolgenden fachaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nochmals überprüft wird?

3

Mit dieser Rüge wendet sich die Beschwerde gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten würde, erfordere, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt, maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (UA S. 11 Rn. 35). In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht dazu festgestellt, es sei nicht zweifelhaft, dass die Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit bei seltenen Ereignissen mit Bezug zum Vorhaben der Beigeladenen überschritten werden könnten; eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts für Mischgebiete von 45 dB(A) nachts (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm) sei nach der Prognoseberechnung des Umweltamts der Beklagten schon ohne die Berücksichtigung seltener Ereignisse anzunehmen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von der Beklagten in die angefochtene Baugenehmigung eingefügte einschränkende Regelung Nr. 8.2 habe zur Folge, dass die Beigeladene bei größeren Veranstaltungen, die als seltene Ereignisse bezeichnet würden, die Möglichkeit habe, die Außenbewirtschaftung ohne Beachtung der dem Nachbarschutz durch die Auflagen Nr. 5 bis 8.1 dienenden Beschränkungen erheblich auszuweiten (UA S. 12 Rn. 36).

4

Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die aufgeworfene Frage - soweit sie revisionsgerichtlicher Klärung zugänglich ist - zu beantworten. Soweit sie Bundesrecht betrifft, lässt sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres mit dem Berufungsgericht bejahen.

5

Wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, regelt die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur, dass ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf; neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr die umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zugedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 18.87 - BVerwGE 84, 11 <13 f.>). Des Weiteren ist geklärt, dass wenn die von einer Gaststätte typischerweise zu erwartenden Belästigungen nach der Art des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als zumutbar anzusehen sind, dies zugleich bedeutet, dass es sich dabei nicht um schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG handelt (Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 <262>). Soweit die Baugenehmigungsbehörde zuständig ist, entfaltet die feststellende Regelung der Baugenehmigung im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren Bindungswirkung (Urteil vom 17. Oktober 1989 a.a.O. S. 14).

6

Zur Frage, welche Behörde die insoweit maßgebliche Entscheidung zu treffen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass diese danach zu bestimmen ist, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der beteiligten Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug besteht (Urteile vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 <324>; vom 4. Oktober 1988 a.a.O. S. 262 und vom 27. März 1990 - BVerwG 1 C 47.88 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 9). Danach gilt: Soweit die typischerweise mit der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Gaststätte in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Immissionen zu beurteilen sind, besteht der stärkere Bezug zur Zuständigkeit der Baurechtsbehörde; denn diese typischen Immissionen hängen von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage ab, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, und nicht vom jeweiligen Gastwirt, dem die Gaststättenerlaubnis - wenn auch in Bezug auf bestimmte Räume - gerade für seine Person erteilt wird (Urteil vom 4. Oktober 1988 a.a.O. S. 262; vgl. auch Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 358; ders. a.a.O. § 5 Rn. 45). Lärmbeeinträchtigungen, die bei so genannten seltenen Ereignissen auftreten, stellen ebenfalls typische mit der Nutzung in der konkreten baulichen Situation verbundene Immissionen dar. Dementsprechend muss bereits die angegriffene Baugenehmigung sicher stellen, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen hervorgerufen werden, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme unzumutbar wären; sie muss die mit Rücksicht auf schutzwürdige nachbarschaftliche Belange ggf. erforderlichen Beschränkungen selbst klar und im sachlich gebotenen Umfang regeln. Unabhängig davon, dass bei bestimmten Veranstaltungen, die als seltene Ereignisse einzustufen sind, eine gaststättenrechtliche oder sicherheitsrechtliche Genehmigung einzuholen ist, hat - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - die Baugenehmigungsbehörde daher unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall einzuschätzen, in welcher Weise bei der Festsetzung der zulässigen Art und Zahl der seltenen Ereignisse den Belangen der Anwohner unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung getragen werden muss. Das schließt es nicht aus, dass Einzelheiten der Nutzungsausübung im Einzelfall dem gaststättenrechtlichen Verfahren vorbehalten sein können (Beschlüsse vom 28. November 1991 - BVerwG 1 B 152.91 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 18 und vom 20. Oktober 1988 - BVerwG 4 B 195.88 - BRS 48 Nr. 141). Darauf hebt der Senat auch ab in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 - juris Rn. 34), wenn er darauf hinweist, dass allein Beeinträchtigungen, die einen unmittelbaren Bezug zu einem Gaststättenbetrieb aufweisen, als Anknüpfungspunkt für gaststättenrechtliche Anordnungen in Betracht kommen. Einen über diese Grundsätze hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

7

2. Als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht die Beschwerde geltend, das Urteil stelle ein Überraschungsurteil dar, weil das Berufungsgericht die Frage der Teilbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht mit den Beteiligten erörtert, insbesondere keine entsprechende Nachfrage an die Beklagte gerichtet habe. Sie wendet sich damit gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Teilaufhebung nur der Nebenbestimmung Nr. 8.2 komme nicht in Betracht, weil das zur Folge hätte, dass die gerichtliche Entscheidung zu einer Baugenehmigung führen würde, die dem Willen der Beklagten nicht entspräche (UA S. 13 Rn. 39). Auch diese Rüge führt nicht zur Zulassung der Revision.

8

Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>). Das Berufungsgericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen erstinstanzlich erfolgreichen Beteiligten in Ansehung der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils überraschend sind (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris Rn. 5). Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden ("wesentlichen") Erwägungen des Gerichts. Ein Gericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - BRS 60 Nr. 187 und vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 310 § 137 Abs. 2 VwGO Nr. 12 - juris Rn. 25). Unzulässig sind nur Überraschungsentscheidungen, bei denen die Entscheidung auf neue Gesichtspunkte gestützt wird, ohne dass die Beteiligten damit rechnen konnten.

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Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Berufungsgericht als verpflichtet angesehen werden könnte, die beigeladene Bauherrin auf die Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit der von einer Nachbarin angefochtenen Baugenehmigung hinzuweisen und zu erörtern, ob - unter Abweisung der Klage im Übrigen - eine Teilaufhebung in Betracht käme. Dass das Berufungsgericht - anders als das Verwaltungsgericht - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hatte, dürfte sich der Beigeladenen im Rahmen des in der Sitzungsniederschrift dokumentierten Rechtsgesprächs ohne Weiteres erschlossen haben. Da sich die Klägerin nicht auf eine isolierte Anfechtung der nachträglich eingefügten Nr. 8.2 beschränkt hat und das Berufungsgericht der Klägerin gegenüber auch keine solche Beschränkung nahegelegt hat, musste die Beigeladene damit rechnen, dass das Gericht - wie von der Klägerin beantragt - den rechtswidrigen Verwaltungsakt insgesamt aufheben werde.

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Unabhängig davon genügt es unter dem Blickwinkel des Beruhenserfordernisses nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass auf entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre, dass auch ein Bescheid ohne die Nebenbestimmung Nr. 8.2 dem Willen der Beklagten entsprochen hätte, was sich auch daran zeige, dass die Nebenbestimmung in dem ursprünglichen Ausgangsbescheid nicht enthalten gewesen sei. Die Beigeladene beachtet insofern nicht, dass bei der Beurteilung von Verfahrensfehlern vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts auszugehen ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts müssen - wie dargelegt - auch im Hinblick auf so genannte seltene Ereignisse bereits in der Baugenehmigung Regelungen im Hinblick auf Lärmbeeinträchtigungen enthalten sein. Der Umstand, dass die Nebenbestimmung Nr. 8.2 nachträglich eingefügt worden war, beruhte dagegen auf der vom Berufungsgericht verworfenen Auffassung, es genüge, für solche Ereignisse gaststättenrechtliche oder sicherheitsrechtliche Genehmigungen einzuholen. Der Ausgangsbescheid enthielt also nur deswegen keine Einschränkung, weil die Beklagte der - auch vom Verwaltungsgericht vertretenen - Auffassung war, Ereignisse im Sinne der Nr. 7.2 TA Lärm seien nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung. Vor diesem Hintergrund hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, dass die Beklagte einen Betrieb genehmigen wollte, bei dem die Nebenbestimmungen Nr. 5 bis 8.1 - insbesondere die Beschränkung des Betriebs nur tagsüber bis 22.00 Uhr sowie das Verbot von Musikdarbietungen jeglicher Art - uneingeschränkt auch im Fall so genannter seltener Ereignisse gelten sollten. Dass die Beklagte bei Erlass des Bescheids einen solchen Regelungswillen hatte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.