Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt … erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 7. April 2017 in der Fassung der Bescheide vom 11. Juli 2017 und vom 23. August 2017 zum „Neubau eines Café-Bar-Restaurants“ auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … Sie sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und an das Baugrundstück angrenzt.

Das Vorhaben soll nach den Bauvorlagen insgesamt 157 Sitzplätze teils innerhalb des Gebäudes und zum Teil im Freien umfassen („64 im Innenbereich“ und „91 im Außenbereich“) sowie weitere „96 Außensitzplätze mit Sondergenehmigung bei besonderen Veranstaltungen“. Nach der Nebenbestimmung Nr. 22 des Baugenehmigungsbescheids vom 7. April 2017 hat „die Bestuhlung des Außenbereichs entsprechend dem im Antrag dargestellten Bestuhlungsplan (Maximal 91 Sitzplätze) zu erfolgen“. Der Betrieb der Außenbewirtschaftung ist nur tagsüber von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr zulässig, der Ausschank ist insoweit um 21.15 Uhr einzustellen (Nebenbestimmungen Nr. 21). Eine Beschallung des Außenwirtschaftsbereichs ist nicht zulässig (Nebenbestimmung Nr. 23). Hinsichtlich des Wohnhauses auf dem Antragstellergrundstück hat das Landratsamt unter Annahme eines Mischgebiets einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwert für den Gesamtbetrieb des Vorhabens in Höhe von 54 dB(A)/tags und zuletzt mit Bescheid vom 23. August 2017 einen nicht reduzierten Immissionsrichtwert von 45 dB(A)/nachts festgelegt (Nebenbestimmung Nr. 12).

Die Antragsteller haben gegen die Baugenehmigung Klage erhoben (Az. 9 K 17.883), über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat, und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 5. September 2017 zurück. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei voraussichtlich als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren, in dem das Vorhaben seiner Art nach zulässig sei. Bei Einhaltung der verfügten Auflagen könnten die festgelegten und ausreichenden Lärmgrenzwerte am Anwesen der Antragsteller eingehalten werden, was sich aus den Stellungnahmen des Sachbearbeiters für den technischen Umweltschutz nachvollziehbar ergebe.

Mit ihrer Beschwerde vom 29. September 2017 verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter. Sie sind der Auffassung, die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, weshalb das Vorhaben wegen der negativen Veränderung der Gebietsart unzulässig sei. Das Vorhaben verletze auch das Rücksichtnahmegebot, weil die Antragsteller bereits erheblichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt seien und durch das Vorhaben weitere Lärmbeeinträchtigungen hinzukommen würden.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 7. April 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Erstgericht habe richtig entschieden. Die Baugenehmigung sei aufgrund der Auflagen zum Immissionsschutz rechtmäßig und verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches Mischgebiet durch das Verwaltungsgericht sei nicht zu beanstanden. Darin sei das Vorhaben seiner Art nach zulässig. Die Festlegung der Immissionsrichtwerte sei ausreichend; mehr könnten die Antragsteller in einem Mischgebiet nicht verlangen. Ein Rücksichtnahmeverstoß liege deshalb nicht vor.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller zu Recht abgelehnt.

1. Die Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Mischgebiet oder als durch Gewerbenutzung mitgeprägte Gemengelage durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.

Angesichts des in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Bau- und Antragstellergrundstück gelegenen Bauunternehmens auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … und der an das Baugrundstück angrenzenden Festhalle auf dem Grundstück FlNr. … scheidet das Vorliegen eines vonseiten der Antragsteller angenommenen faktischen Wohngebiets aus.

Das Vorbringen der Antragsteller, das Bauunternehmen liege nicht innerhalb desselben Straßengevierts und (auf) der gegenüberliegenden Straßenseite, durch dessen Einbeziehung werde das maßgebliche Gebiet zu weit gefasst, lässt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Bewertung zu.

a) Die Darlegung der Antragsteller lässt außer Betracht, dass sich ihr Wohnanwesen im selben Straßengeviert befindet wie das Bauunternehmen. Folgte man deshalb der Auffassung der Antragsteller, so würde auch ihr Grundstück nicht in der näheren Umgebung zum Vorhaben liegen. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Gebiet besteht aber grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris Rn. 6). Ein Nachbar kann sich gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 4 m.w.N.).

b) Davon abgesehen gibt es keinen Rechts- oder Tatsachensatz, wonach der Bereich der gegenseitigen Prägung stets vom Straßengeviert und der gegenüberliegenden Bebauung begrenzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 9 ZB 14.1541 – juris Rn. 11 m.w.N.). Eine Straße kann vielmehr sowohl eine trennende als auch eine verbindende Wirkung haben (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2000 – 4 B 1.00 – juris Rn. 18 m.w.N.). Welche konkreten Umstände hier für eine trennende Wirkung der Straße zwischen dem Antragstellergrundstück und dem Bauunternehmen auf der einen Seite und dem Vorhabengrundstück auf der anderen Seite sprechen sollen, wird nicht dargelegt.

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 9 ZB 15.779 – juris Rn. 6 m.w.N.). Von diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Grundsätzen ausgehend begegnet die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzende und in der Nachbarschaft des Vorhabens liegende Bauunternehmen präge die nähere Umgebung mit, keinen Zweifeln.

2. Einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint.

a) Soweit die Antragsteller vorbringen, sie würden bereits erheblichen Lärmimmissionen durch das angrenzende Bauunternehmen ausgesetzt, wurde diese Vorbelastung in der Baugenehmigung hinreichend berücksichtigt.

Das Landratsamt hat für das Vorhaben in Anlehnung an Nr. 3.2.1 Abs. 2 und Abs. 3 TA Lärm einen Immissionswert für die Tagzeit von 54 dB(A) festgelegt, der 6 dB(A) unter dem Tages-Immissionsrichtwert eines Mischgebiet von 60 dB(A) liegt. Unterschreitet die dem Vorhaben zuzurechnende Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert von hier 60 dB(A)/tags um 6 dB(A), führt die Zusatzbelastung durch das zugelassene Vorhaben rechnerisch zu einer Erhöhung des Geräuschniveaus um maximal 1 dB(A). Eine Änderung des Schalldruckpegels bis zu etwa 1 dB(A) wird vom menschlichen Gehör im Allgemeinen aber subjektiv nicht wahrgenommen. Die Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung um 1 dB(A) wird daher als zumutbar eingestuft (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 9 N 14.404 – juris Rn. 55 m.w.N.).

b) Soweit es den Betrieb des Vorhabens in der Nachtzeit betrifft, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass von dem Baubetrieb Lärmimmissionen in der Nachtzeit aufgrund der Baugenehmigung für diesen Betrieb nicht zu erwarten sind. Eines Abschlags von 6 dB(A) habe es deshalb nicht bedurft. Auch dies ist nicht zu beanstanden.

c) Die Kritik der Antragsteller, die Messannahmen im Lärmschutzkonzept der Baugenehmigung seien selektiv und realitätsfern und das Verwaltungsgericht setze sich mit der Doppelbelastung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht auseinander, ist unberechtigt.

aa) Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Stellungnahmen des Sachbearbeiters für den technischen Umweltschutz beim Landratsamt in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die festgelegten Immissionswerte bei Ausübung der genehmigten Nutzung auch eingehalten werden könnten. Insoweit hat es auf die Stellungnahme vom 23. August 2017 sowie die mit Schreiben vom 11. Juli 2017 vorgelegte Stellungnahme verwiesen. Dies ist nicht zu beanstanden.

Die Begründung eines durch Rechtsmittel anfechtbaren Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 VwGO) muss zwar erkennen lassen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgeblich gewesen sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 122 Rn. 7 m.w.N.). Die Begründung kann aber durch Bezugnahmen erleichtert werden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 122 Rn. 10 m.w.N.).

Aus den in Bezug genommenen Stellungnahmen (Bl. 44 ff., Bl. 71 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) ergibt sich eindeutig, von welchen Grundlagen der Sachbearbeiter des technischen Umweltschutzes beim Landratsamt bei seinen Berechnungen (nicht: Messungen) im Sinn einer „Maximalabschätzung“ ausgegangen ist. Die zu berücksichtigenden Emissionsquellen des Vorhabens und des Bauunternehmens (Fahrverkehr) wurden in Lageplänen dargestellt, die ermittelten Beurteilungs- und Maximalpegel für das Vorhaben wurden für jeden einzelnen Immissionsort in einer übersichtlichen Tabelle und für den Fahrverkehr des Bauunternehmens in einer Berechnungsvorlage zum nächstgelegenen Immissionsort aufgezeigt und erläutert. Hiermit setzt sich das Vorbringen der Antragsteller nicht auseinander. Es bestehen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Berechnungen oder die ihnen zugrunde gelegten Annahmen selektiv oder realitätsfern wären.

bb) Dass nach Zulassung des Vorhabens zwei geräuschemittierende Betriebe vorhanden sind, hat das Verwaltungsgericht erkannt. Es hat im angefochtenen Beschluss auch nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb durch die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sichergestellt werden konnte, dass bei genehmigungskonformem Betrieb in keinem Zeitraum unzumutbare Lärmbelastungen am Anwesen der Antragsteller auftreten. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Nr. 2 Buchst. a wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Juni 2019 - AN 3 K 19.00340

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.