Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Feb. 2016 - AN 6 K 15.00789

bei uns veröffentlicht am15.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, mit der er unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses vom 16. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015 die Verpflichtung der Beklagten geltend macht, ihm antragsgemäß Fahrtkosten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV in der bis 27. Oktober 2015 geltenden Fassung (a. F.) zu erstatten bzw. hilfsweise einen Fahrtkostenzuschuss nach § 4a Abs. 1 IntV a. F. zu gewähren.

Der am ... 1989 geborene Kläger mit syrischer Staatsangehörigkeit wurde mit Bescheid vom 23. Februar 2015 (Bl. 12 ff. der Gerichtsakte) von der Ausländerbehörde des Landratsamtes Ne. zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Mit Einstufungstest vom 25. Januar 2015 war der Kläger bereits in Modul 2 eines allgemeinen Integrationskurses eingestuft worden. Daraufhin holte der Kläger nach eigenen Angaben von verschiedenen Integrationskursträgern Angebote ein, unter anderem ein Angebot der Volkshochschule Ne. Ferner holte der Kläger auch ein Angebot des ...-Bildungszentrums in Nü. ein.

Er stellte am 10. März 2015 sowohl einen Antrag auf Kostenbefreiung, als auch einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung. Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung für den Kursort Nü. (...-Bildungszentrum Nü.) war mit Schreiben vom 7. März 2015 (Bl. 3 der Behördenakte, im Folgenden ohne Zusatz) folgendermaßen begründet worden: Anrufe bei gemäß der ihm zur Verfügung stehenden Liste möglicher Bildungsträger hätten ergeben, dass viele Kurse des Moduls 2 bereits voll belegt seien, das ...-Bildungszentrum Nü. habe ihm jedoch einen Kurs mit Beginn zum 16. März 2015 anbieten können. Ohne Pendeln von Ne. nach Nü. müsste er fast ein halbes Jahr warten. Seiner Information nach beginne (an der der Volkshochschule Ne.) im Mai 2015 ein Kurs Modul 1, erst einige Monate später wieder ein Modul 2-Kurs. Ein halbes Jahr Wartezeit sei sehr unzufrieden stellend, da er sehr gewillt sei, Deutsch zu lernen, und er nur mit Sprachkenntnissen einen Job finden könne, um sich und seine Familie selbst ernähren zu können. Das Monatsticket koste 180,90 EUR, was er sich finanziell nicht leisten könne.

Das Bundesamt bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11. März 2015 (Bl. 4) antragsgemäß die Kostenbefreiung.

Daraufhin schloss der Kläger am 16. März 2015 einen Schulungsvertrag mit dem ...-Bildungszentrum in Nü. ab und erstand ein vom 16. März 2015 bis 15. April 2015 gültiges Monatsticket im Wert von 180,90 EUR (Bl. 16 f.).

Laut E-Mail einer Bediensteten der Volkshochschule Ne. vom 16. März 2015 (Bl. 8) ist der Kläger dort bekannt. Er habe den Integrationskurs besuchen wollen; nachdem der Vormittagskurs bereits belegt gewesen sei, habe sie für den Kläger einen Platz im Abendkurs reserviert gehabt, es habe nur noch die Verpflichtung durch die Ausländerbehörde gefehlt, welche wunschgemäß vorgezogen worden sei. Zum vereinbarten Beginn („2.2. Modul 3“) sei der Kläger unentschuldigt nicht erschienen. Auf Nachfrage habe er zwei Tage später erklärt, erst suche er für sich und seine Familie ein Haus, dann besuche er den Integrationskurs.

Das Bundesamte lehnte den Fahrtkostenerstattungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 16. März 2015 (Bl. 6 f. = Bl. 14 f.) ab, da die Entfernung (Fußweg) zwischen Wohnort des Klägers und dem besuchten Kursort mehr als drei Kilometer betrage und auch andere Sprachkursträger, die weniger als drei Kilometer vom Wohnort entfernt lägen, Integrationskurse anböten, an denen der Kläger habe teilnehmen können. Im konkreten Fall biete die Volkshochschule Ne., bei der er sich erkundigt und die ihm auch ein Angebot unterbreitet habe, laufend Integrationskurse (Vollzeitkurse und Abendkurse) an. Es sei daher dem Kläger durchaus zumutbar, wenige Wochen zu warten, bis wieder ein Kurs in der für ihn passenden Modulform angeboten werde (voraussichtlich Anfang Mai).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. März 2015 (Bl. 11 f.) Widerspruch ein. Richtig sei, dass an der Volkshochschule Ne. der nächste für ihn passende Integrationskurs erst am 8. Juni 2015 beginne. Deshalb hätte er mehr als drei Monate warten müssen. Da er kein Anfänger, sondern auf Niveau 2 eingestuft sei, hätte er bis zu seinem Einstieg in diesen laufenden Kurs noch weitere zwei bis drei Monate warten müssen. Insgesamt ergäbe dies eine Wartezeit von fünf bis sechs Monaten, also fast ein halbes Jahr, wodurch er wertvolle Zeit verlieren würde. Außerdem sei er als Familienvater von einem minderjährigen Sohn besonders integrationsbedürftig. Des Weiteren sei er sehr an der deutschen Sprache interessiert, mehr von der deutschen Sprache zu lernen, bringe ihm auch der deutschen Kultur und seiner Integration näher. Schließlich habe er auf den Bewilligungsbescheid vom 11. März 2015 vertraut, weshalb er im Vertrauen auf diese Bewilligung noch vor Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides das Monatsticket zum Preis von 180,90 EUR zum Kursbeginn am 16. März 2015 gekauft habe. Diese Fahrtkosten seien für seine finanzielle Situation nicht tragbar. Er hätte das Ticket ohne Vertrauen auf den Bewilligungsbescheid vom 11. März 2015 nicht gekauft.

Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015 (Bl. 9 f.) als unbegründet zurück. Der dem Kläger am 17. April 2015 zugestellte Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorlägen. Entgegen den Ausführungen des Klägers sei im Bescheid vom 11. März 2015 lediglich über die Befreiung von der Leistung eines Kostenbeitrages zum Integrationskurs entschieden worden. Eine Bewilligung der Fahrtkosten sei hiermit nicht ausgesprochen worden. Sein Antrag auf Fahrtkostenerstattung für den Kurs in Nü. sei mit Bescheid vom 16. März 2015, auf dessen Begründung verwiesen wurde, abgelehnt worden. Die Volkshochschule Ne. habe ihm ein Angebot unterbreitet, einen entsprechenden Integrationskurs zu besuchen. Im Übrigen sei es durchaus zumutbar eine gewisse Zeit zu warten. Auch wenn seine Einstellung, so schnell wie möglich einen Integrationskurs besuchen zu wollen, zu begrüßen sei, dürften rechtliche Belange, die insbesondere finanzielle Angelegenheit beträfen, nicht außer Acht gelassen werden.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Mai 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben, dort eingegangen am selben Tage (Montag) per Telefax, und beantragen, die vorgenannten Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf dessen Antrag vom 7. März 2015 Fahrtkosten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV zu erstatten, hilfsweise ihm einen Fahrtkostenzuschuss nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner Fahrtkosten - hilfsweise auf Gewährung eines Zuschusses - habe. Der Kläger nehme auch ordnungsgemäß an dem Integrationskurs in Nü. teil. Die Fahrtkosten in Höhe von 180,90 EUR pro Monat seien auch notwendig, da diese der Sache nach erforderlich seien, weil die Anmeldung zu diesem Sprachkurs erforderlich gewesen sei. Für den Kläger habe es zum damaligen Zeitpunkt im Umkreis von drei Kilometern kein adäquates Angebot, welches seinen Vorkenntnissen entsprochen hätte, gegeben. Gemäß Ziffer 2. des Bescheides der Ausländerbehörde vom 23. Februar 2015 sei er aufgefordert worden, sich unverzüglich bei einem vom Bundesamt zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anzumelden und diese Anmeldung der Ausländerbehörde spätestens bis zum 31. März 2015 durch eine schriftliche Bestätigung des Kursträgers nachzuweisen, wobei in Ziffer 3. des Bescheides einer Einhaltung der Vorgaben gemäß Ziffer 2. mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 300,00 EUR Nachdruck verliehen worden sei. Deshalb habe die unverzügliche Anmeldung zu einem Integrationskurs somit für den Kläger Priorität gehabt. Der Kläger habe entsprechend Ziffer 5. der Begründung des Bescheides vom „Kursträger seiner Wahl“ Gebrauch gemacht. Auch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 IntV solle der Kurs nicht später als drei Monate nach der Anmeldung beginnen, wobei ebenfalls die bis zum 31. März 2015 gesetzte Frist zu berücksichtigen sei. Demzufolge habe der Kurs nicht später als Juni 2015 beginnen sollen, was der Kläger bei einer Anmeldung an der Volkshochschule Ne. nicht hätte einhalten können. Deshalb sei die Anmeldung in Nü. erforderlich gewesen. Der Kläger habe damit alle Vorgaben des Bescheides vom 23. Februar 2015 erfüllt und auch im Sinne der Integrationsverordnung, insbesondere des § 7 IntV gehandelt, als er sich unverzüglich für den Kurs in Nü. angemeldet habe. Der Kurs diene schließlich der schnelleren Integration des Klägers, und beuge einer unnötigen Warteschleife vor, in der er wegen mangelnder Sprachkenntnisse Gefahr laufen könnte, sich in einer Parallelgesellschaft zu integrieren. Zudem helfe die Anmeldung, dass er sich schneller in den Arbeitsmarkt integrieren könne und nicht länger von staatlichen Leistungen abhängig sei. Das Kostenargument des Widerspruchsbescheides greife deshalb nicht. Auch familiäre Aspekte sprächen für die Notwendigkeit der Fahrtkosten. Der Kläger sei Vater eines fünf Monate alten Kindes, weshalb eine Wartezeit nicht zumutbar sei, da er die Grundlagen der deutschen Sprache beherrschen müsse um seine Fürsorgepflichten gegenüber seinem Kind ordnungsgemäß wahrnehmen zu können (beispielsweise im Rahmen von Arztbesuchen, s. Widerspruchsbegründung). Unabhängig davon habe er jedenfalls einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV, da er als Empfänger von staatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II bedürftig im Sinne dieser Vorschrift sei.

Ferner wurde beantragt,

dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... zu bewilligen.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. Juli 2015 Klageabweisung und erwiderte, dass der Kläger weder einen Anspruch auf die Fahrtkostenerstattung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV, noch einen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV habe. Die Voraussetzungen hierfür seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten seien nicht notwendig, da auch andere Sprachkursträger, die weniger als drei Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt lägen, Integrationskurs anböten, was insbesondere bei der Volkshochschule Ne. ab Mai 2015 der Fall (gewesen) sei, mit welcher sich der Kläger bereits in Verbindung gesetzt und von dort ein Angebot eingeholt hätte. Die Tatsache einer längeren Wartezeit als in Nü. führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Es sei für den Kläger durchaus zumutbar, einige Wochen bzw. Monate auf den Kursbeginn am Wohnort für einen passendes Kursmodul zu warten. Auch wenn das Bestreben des Klägers, möglichst zeitnah einen Integrationskurs besuchen zu wollen, begrüßenswert sei, so dürften indes die gesetzlichen Vorgaben des § 4a IntV, welche insbesondere finanzielle Hintergründe hätten, nicht außer Acht gelassen werden. Hierdurch sei auch nicht die freie Trägerwahl des Klägers eingeschränkt. Es stehe im frei, den Integrationskurs bei jedem beliebigen Träger, ohne Rücksicht auf die Entfernung des Kursortes von seinem Wohnort, zu besuchen. Allerdings bedeute die freie Trägerwahl nicht, dass der Kläger für jede beliebige Entfernung zwischen Kurs- und Wohnort eine Kostenerstattung verlangen könne, diese finde nur bei notwendigen Fahrtkosten statt. Im Übrigen sei eine Anmeldung bis zum 31. März 2015 auch bei dem Integrationskursträger in Ne. möglich gewesen. Bei der Ziffer 2. des Bescheides des Landratsamtes Ne. komme es nicht auf den Kursbeginn, sondern lediglich die Anmeldung beim Kursträger und dessen Übersendung an die Ausländerbehörde bis zum 31. März 2015 an. Ferner ergebe sich entgegen der Behauptung des Klägers aus § 7 Abs. 3 Satz 1 IntV für ihn keine Verpflichtung, nicht später als drei Monate nach Anmeldung beim Kursträger mit dem Integrationskurs zu beginnen, vielmehr handele es sich um eine Soll-Vorschrift, welche an die Integrationskursträger gerichtet sei und nicht an die Teilnehmer.

Hierauf erwiderte die Klägerseite mit Replik vom 24. Juli 2015, der Kläger sei aufgrund eines Irrtums davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 11. März 2015 auch die Bewilligung der Fahrtkosten beinhalte. Im Vertrauen hierauf habe er das Monatsticket erworben. Die Fahrtkosten seien auch notwendig, da dem Kläger zu dem Integrationskurs in Nü. zum damaligen Zeitpunkt keine Alternative zur Verfügung gestanden habe, da in Ne. kein freier Platz für Modul 2 in einem Integrationskurs verfügbar gewesen sei. Eine Wartezeit bis frühestens Anfang Juni 2015 sei für den Kläger zu lange gewesen, weshalb zum damaligen Zeitpunkt, als er seine Entscheidung zeitnah habe treffen müssen, keine Alternative zur Verfügung gestanden habe. Damit seien die Fahrtkosten notwendig. Denn nach § 7 Abs. 3 IntV solle der Verpflichtete innerhalb der nächsten drei Monate nach Aufforderung mit dem Integrationskurs beginnen. Diese Drei-Monats-Regelung richte sich zwar in ihrem Wortlaut primär an die Kursträger, sie diene ihrem Sinn und Zweck nach aber auch den Kursteilnehmern. Der Integrationsprozess solle nicht durch lange Wartezeiten hinausgezögert werden, es solle kein soziales Vakuum für den Ausländer entstehen, sondern er solle möglichst zügig in die Selbstständigkeit entlassen werden. Dabei sei dem Kursträger ein begrenztes Ermessen eingeräumt, nur in Ausnahmefällen solle er von der gesetzlich vorgesehenen Drei-Monats-Regelung abweichen dürfen. Hier habe der (wohnortnahe) Kursträger dem Kläger keinen adäquaten Kurs innerhalb dieser Drei-Monatsfrist anbieten können. Weder im Ablehnungsbescheid vom 16. März 2015 noch in der Klageerwiderung vom 6. Juli 2015 werde hinreichend dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Drei-Monats-Regelung hier hinnehmbar gewesen sein sollte, obwohl der Kläger in seiner Antragsbegründung vom 7. März 2015 dieses Problem explizit angesprochen gehabt habe. Insbesondere gehe nicht hervor, weshalb ein Zuwarten über drei Monate hinaus für den Kläger zumutbar gewesen sein sollte.

Dem entgegnete die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015, dass der Irrtum des Klägers über den Inhalt des Bewilligungsbescheides bezüglich der Kostenbefreiung unbeachtlich sei. Im Bescheid vom 11. März 2015 sei eindeutig und in fett „Ihr Kostenbefreiungsantrag vom 10. März 2015“ hervorgehoben. Nachdem der Kläger einen zusätzlichen Antrag auf Fahrtkostenerstattung gestellt hatte, habe er auch mit zwei unterschiedlichen Bescheiden rechnen müssen. Er habe nicht damit rechnen dürfen und können, dass eine Kostenbefreiung auch eine Fahrtkostenerstattung beinhalte. Außerdem hätte er die Hilfe des Integrationskursträgers, mit dessen Hilfe er die Anträge gestellt gehabt habe, in Anspruch nehmen können. Zudem seien die geltend gemachten Fahrtkosten nicht notwendig, da die Volkshochschule Ne. weniger als drei Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt liege und ebenfalls Integrationskurse anbiete und der Kläger hier auch bereits ein Angebot für den Besuch eines Integrationskurses eingeholt habe, bei dem er laut Angebot im zweiten Kursabschnitt am 8. Juni 2015 hätte beginnen können. Er hätte sich bereits im März 2015 hierfür anmelden können und damit die Frist bis zum 31. März 2015 eingehalten. Der Kläger habe hier somit eine echte Alternative zu Nü. gehabt. Die Wartezeit bis Juni 2015 wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers verpflichte § 7 Abs. 3 IntV nicht den Teilnehmer, sondern diese Vorschrift richte sich an den Integrationskursträger, damit der Kurst nicht später als drei Monate nach Anmeldung beginnen solle. Der Fristbeginn beziehe sich hier somit nicht auf die Verpflichtung durch die Ausländerbehörde, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Teilnehmers beim Integrationskursträger. Im Falle einer Überschreitung dieser Drei-Monatsfrist sehe § 7 Abs. 3 Satz 3 IntV allerdings lediglich eine Verpflichtung des Integrationskursträgers zur unverzüglichen Information des Teilnehmers vor. Eine längere Wartezeit solle durch § 7 Abs. 3 IntV nicht verhindert werden, sondern § 7 Abs. 3 IntV diene alleine der Information des Teilnehmers. Bei einer Anmeldung des Klägers am 16. März 2015 zum Integrationskurs an der Volkshochschule Ne. (anstelle in Nü.) und dem Kursbeginn zum 8. Juni 2015 wäre die Drei-Monatsfrist hier auch gewahrt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO auf Antrag einem Beteiligten zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (BayVGH, Beschlüsse v. 4.2.2003 - 12 C 02.1942 - und v. 28.4.2003 - 12 C 03.488). Als Zeitpunkt der Entscheidungsreife wird grundsätzlich der Zeitpunkt nach Eingang der Behördenakten und der (Klage- bzw. Antrags-)Erwiderung angenommen (BayVGH, B. vom 28.12.2004 - 12 CE 04.2960 u. a.). Maßstab für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfe-Bewilligungsgesuch ist das vom Grundgesetz aufgestellte Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation der Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in einer den Unbemittelten benachteiligenden Weise nicht überspannt werden. Prozesskostenhilfe muss danach nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG, B. v. 13.3.1990 - 2 BvR 1439/88). Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht jedoch bspw. dann, wenn die Entscheidung von rechtlich schwierigen Fragen abhängig ist (BayVGH, B. v. 28.4.2003 - 12 C 03.488) oder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Beweisführung besteht (BayVGH, B. v. 4.2.2003 - 12 C 02.1942).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO zu verneinen, bei summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage kann die Klage voraussichtlich keine Aussichten auf Erfolg haben:

Zwar ist die Klage zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO erhoben. Nachdem der Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015 am 17. April 2015 zugestellt worden war, begann die Klagefrist am 18. April 2015 zu laufen und endete an sich bereits mit Ablauf des 17. Mai 2015. Da dies jedoch ein Sonntag war, ist die Klage am Montag, den 18. Mai 2015, innerhalb der mit Ablauf des 18. Mai 2015 endenden Klagefrist eingegangen (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB).

Jedoch hat die Klage bei summarischer Prüfung jedenfalls in der Sache keine Aussichten auf Erfolg. Aller Voraussicht nach wird sich der ablehnende Bescheid vom 16. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2015 als rechtmäßig erweisen, der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht weder der von ihm geltend gemachte Fahrtkostenerstattungsanspruch nach § 4a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler - IntV - vom 13. Dezember 2004 (BGBl I, 3370 i. d. F. der vom 1.3.2012 bis 27.10.2015 gültigen Änderungsverordnung vom 20.2.2012 BGBl I, 295, im Folgenden a. F.) zu, noch kommt hier ein Fahrtkostenzuschuss nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F. in Betracht.

Nach dem vom 1. März 2012 bis 27. Oktober 2015 gültigen § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F. werden Teilnehmern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 AufenthG oder in sonstiger Weise nach § 3 Abs. 2b Satz 2 des SGB II durch eine Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme verpflichtet worden sind, bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F. soll das Bundesamt Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 AufenthG zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnehmern, für die § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F. keine Anwendung findet und die nach § 9 Abs. 2 IntV von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren.

Erstattungsfähig nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F. sind nur die „notwendigen“ Fahrtkosten. Das beinhaltet, dass notwendig im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV Fahrtkosten nur dann sein können, wenn nicht an Stelle des in Anspruch genommenen Fahrtweges eine kürzere Alternative zur Verfügung steht, und darüber hinaus, dass Fahrtkosten auch tatsächlich angefallen sind. Nichts anderes gilt für einen Fahrtkostenzuschuss nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F. Zuschussfähig sind nur die notwendigen Fahrtkosten, die nachweislich angefallen sind, und soweit ein Bedarf besteht (§ 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F.).

Nach dem ab 28. Oktober 2015 gültigen § 4a Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler - IntV - vom 13. Dezember 2004 (BGBl I, 3370 i. d. F. der Änderungsverordnung vom 24.10.2015 BGBl I, 1789) wird Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Abs. 2 IntV von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, auf Antrag ein Zuschuss zu den Fahrtkosten gewährt, sofern sie am Kurs teilnehmen und soweit ein Bedarf besteht (Satz 1 der Vorschrift), wobei der Fahrtkostenzuschuss nach neuem Recht in Form einer Pauschale gewährt wird (Satz 2 der Vorschrift).

Von dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungsklage maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, ist hier eine Ausnahme zu machen. Auch auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (14.4.2015) kommt es hier nicht an. Die Frage, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach dem materiellen Recht (vgl. BVerwG vom 11.2.1999 Buchholz 239.2, § 28 SVG Nr. 2; BVerwG vom 1.12.1989 BVerwGE 84, 157 ff.). Es ist im vorliegenden Fall maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Kursbesuches abzustellen (U. d. Kammer v. 18.10.2012 - AN 14 K 12.01196), nachdem die Vorschriften der IntV für das Entstehen eines Anspruchs sowohl hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung als auch hinsichtlich des Fahrtkostenzuschusses an diesen Zeitpunkt der Teilnahme am Kurs anknüpfen, zu dem die Voraussetzungen vorliegen müssen, und den Vorschriften der IntV nicht zu entnehmen ist, dass im Falle rechtswidriger Nichterfüllung dieses Anspruchs ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach- oder Rechtslage untergehen soll (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Rdnr. 221 zu § 113). Vielmehr ist in der Übergangsregelung des § 22 Abs. 1 IntV geregelt, dass das Bundesamt die Fahrtkosten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 nach dem bis zum 28. Oktober 2015 geltenden Kostenvergütungsverfahren erstatten kann.

Streitgegenständlich ist hier der Kursbesuch ab 16. März 2015. Ferner hat der Kläger bisher nur nachgewiesen, dass ihm die geltend gemachten Fahrtkosten für den ersten Monat (16.3. bis 15.4.2015) entstanden sind, für die übrigen Monate hat er bisher keine entsprechende Aufwendungen nachgewiesen.

Nach alledem ist im vorliegenden Fall ausschließlich auf § 4a IntV a. F. abzustellen.

Die Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F. bzw. einen Zuschuss nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F. liegen hier bei summarischer Prüfung nicht vor:

1. Der Kläger, der nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) AufenthG zur Teilnahme verpflichtet worden ist, gehört bereits nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F., weshalb eine Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten im Falle des Klägers ohnehin nicht in Betracht kommt.

2. Vielmehr gehört der nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG zur Teilnahme verpflichtete Kläger (der zudem nach § 9 Abs. 2 IntV von der Kostenbeitragspflicht befreit worden ist) zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F.

3. Allerdings sind die geltend gemachten Fahrtkosten nicht notwendig im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F., da der besuchte Kursort zwar über 3 km vom Wohnort des Klägers entfernt ist, es aber mindestens eine wohnortnähere Kursalternative unter drei km gegeben hätte. Bereits aus diesem Grunde kommt auch ein Zuschuss nach § 4a Abs. 1 Satz 2 IntV a. F. nicht in Betracht, da dieser - wie eingangs dargelegt - ebenfalls notwendige Fahrtkosten voraussetzt.

Gibt es - wie hier im Einzelfall des Klägers - einen Kursort, der der Wohnung der kursbesuchenden Person erheblich näher - d. h. bei einer Entfernung von unter drei Kilometern - als der tatsächlich besuchte Kursort liegt, so sind jedenfalls die Fahrtkosten nicht notwendig im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F., die für die Fahrt zur erheblich weiter entfernt gelegenen Kursstätte aufzuwenden waren (Urteil der Kammer vom 3.11.2011 - AN 14 K 11.00301 - zur inhaltsgleichen bis 29.2.2012 gültigen Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 IntV a. F.).

4. Ohne Rechtsfehler vertritt die Beklagte deshalb die Auffassung, dass eine Fahrt zur tatsächlich besuchten Kursstätte (in Nü.) keine notwendigen Fahrtkosten im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 IntV a. F. verursacht hat. Der Begriff der „Notwendigkeit“ im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F. ist gesetzlich nicht definiert; eine veröffentlichte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 3 IntV in der bis 29. Februar 2012 gültigen Fassung war hierzu nicht ergangen. Es bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn das Bundesamt zur Auslegung des Begriffes „Notwendigkeit“ eine Verwaltungspraxis herausgebildet hat, die es im gesamten Bundesgebiet einheitlich anwendet. Das Bundesamt konnte sich dabei an vergleichbaren Rechtsvorschriften orientieren, die sich mit der Notwendigkeit von Fahrtkosten befassen. Dabei ist es ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Notwendigkeit in erster Linie pauschal durch die - hier: von einer erwachsenen Person zu überwindende - Entfernung von der Wohnung zum Kursort und zusätzlich in besonderen Fällen durch persönliche Eigenarten der betreffenden Personen (bspw. Behinderung oder Gebrechlichkeit, aber wohl auch besondere Gefährlichkeit des Weges) bestimmt wird. Dies entspricht den Regelungen in der vom Bundesamt als Beispiel in Bezug genommenen Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2005, in deren § 5 die Notwendigkeit pauschal, nämlich bezogen auf das Alter der Schüler und die Länge des Schulweges definiert wird und in dessen § 6 besondere Eigenschaften wie gesundheitliche Gründe oder Gefährlichkeit bzw. Ungeeignetheit des Schulweges berücksichtigt werden (vgl. hierzu insgesamt Urteil der Kammer vom 3.11.2011 - AN 14 K 11.00301 - zur inhaltsgleichen bis 29.2.2012 gültigen Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 IntV a. F.).

5. Die Kammer ist deshalb - mit dem Bundesamt - der Auffassung, dass Fahrtkosten im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 u. 2 IntV a. F. dann nicht notwendig sind, wenn der Fußweg zwischen Wohnort und (alternativem) Kursort dem Teilnehmer zumutbar ist, was grundsätzlich bei einer Entfernung von unter drei Kilometern gemäß der Verwaltungspraxis des Bundesamtes rechtsfehlerfrei zu bejahen ist. Einem erwachsenen Mann wie der Kläger - der keine besonderen persönlichen Erschwernisse wie bspw. Behinderung oder Gebrechlichkeit nachweist - kann ohne Weiteres zugemutet werden, eine Strecke von bis zu 3 Kilometer zu Fuß zurück zu legen. Eine besondere persönliche Erschwernis im vorgenannten Sinne wurde vom Kläger auch nicht behauptet.

6. Der Umstand, dass die Teilnahme an der wohnortnäheren Kursortalternative mit einer gewissen Wartezeit für den Kläger verbunden gewesen wäre, kann entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht dazu führen, dass alleine deswegen die Notwendigkeit der Fahrtkosten von monatlich 180,90 EUR für den wohnortfernen Kursort Nü. zu bejahen wären.

Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 den Vortrag des Bundesamtes bestätigt, dass „frühestens Anfang Juni 2015“ in Ne. ein passender Kursbeginn möglich gewesen wäre. Mithin hätte die „längere“ Wartezeit beginnend ab dem 16. März 2015 - als dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung in Nü. (vgl. auch § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 IntV) - bis Anfang Juni 2015 entgegen der Behauptung des Klägers im Vorverfahren keine fünf bis sechs Monate, sondern lediglich rund 11 Wochen betragen. Die Wartezeit hätte also in jedem Fall unter drei Monate betragen, was nach Auffassung der Kammer nicht die Grenzen einer zumutbaren Wartezeit überschreitet.

Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Umkehrschluss des § 7 Abs. 3 Satz 2 IntV, wonach der Kurs nicht später als drei Monate nach der Anmeldung beginnen soll. Zwar ist diese Soll-Vorschrift an den jeweiligen Kursträger gerichtet, was sich aus dessen Verpflichtung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 IntV ergibt, den Teilnehmer unverzüglich zu informieren, falls ein Kurs innerhalb dieser 3-Monatsfrist nicht zustande kommen sollte. Jedoch spricht die hierin zum Ausdruck kommende Bewertung des Gesetzgebers im Umkehrschluss zugleich dafür, dass dem Teilnehmer Wartezeiten von - wie hier - unter drei Monaten generell zuzumuten sind.

Hierfür spricht darüber hinaus zudem der Gesichtspunkt, dass dem Bundesamt nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, die nach dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, wie er beispielsweise in § 7 BHO zum Ausdruck kommt, zu verwenden sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist dem potentiellen Teilnehmer ebenfalls eine Wartezeit zumutbar. Die Vermeidung einer (angeblichen oder tatsächlichen) Wartezeit alleine kann nicht die Notwendigkeit der Fahrtkosten per se ersetzen. Ab welcher Dauer - von mehr als drei Monaten - eine Wartezeit unzumutbar sein könnte, dürfte im Übrigen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängen und kann deshalb an dieser Stelle als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

7. Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, die - wie hier - zumutbare Wartezeit unter Ausübung seines Rechts auf freie Trägerwahl (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IntV) nicht abwarten zu wollen. Macht er hiervon Gebrauch, bedeutet dies allerdings nicht, dass allein deswegen zwangsläufig die hierfür anfallenden Fahrtkosten als notwendig i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV a. F. zu erachten wären. Die Beurteilung dieser Frage hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Bei einer (potentiellen) Wartezeit von - wie hier - unter drei Monaten für einen wohnortnahen Kursort ist diese - entsprechend der in § 7 Abs. 3 Satz 2 IntV zum Ausdruck kommenden Bewertung des Gesetzgebers - für den Teilnehmer generell zumutbar.

Bereits aus diesem Grunde können die vom Kläger eigenmächtig veranlassten Fahrtkosten nicht als notwendig i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 1 IntV angesehen werden. Im Gegenteil, eine Bewilligung der Fahrtkostenerstattung bei dieser Sachlage dürfte vielmehr mit dem vom Bundesamt zu beachtenden Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sein.

8. Des Weiteren kann sich der Kläger auch nicht auf einen Vertrauensschutz im Hinblick auf seinen „Irrtum“ hinsichtlich der Bedeutung des Bescheides vom 11. März 2015 berufen.

Selbst mangelnde deutsche Sprachkenntnisse des Klägers entbinden diesen keinesfalls von der üblichen Sorgfalt bei der Wahrnehmung eigener Rechte bzw. Erfüllung ihm obliegender Pflichten. Dazu gehört es auch, dass der Kläger zumutbare Anstrengungen unternehmen muss, um die aufgrund von - wie hier von der Klägerseite angedeuteten - mangelnden Sprachkenntnissen entstehenden Schwierigkeiten bei der Erfassung von behördlichen Formularen, Bescheiden bzw. der ihm obliegenden Pflichten gegenüber von Behörden zu überwinden, etwa durch Einschaltung eines Sprachmittlers oder durch klärende Rückfragen bei der Behörde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Jedenfalls hatte er offenbar keine Schwierigkeiten, die Widerspruchseinlegung gegen den ablehnenden Bescheid vom 16. März 2015 form- und fristgerecht eigenständig durchzuführen.

Es hätte somit dem Kläger als Kursteilnehmer oblegen, sich bei der für die Fahrtkostenerstattung zuständigen Behörde über die Voraussetzungen hierfür zu erkundigen (U. der Kammer vom 3.11.2011 - AN 14 K 11.00301).

Dem Kläger war es ferner zumutbar, etwaige Unklarheiten wegen der Bedeutung des Bewilligungsbescheides vom 11. März 2015, der erkennbar allein die Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs zum Gegenstand hatte, durch Nachfrage bzw. Erkundigung bei der Beklagten zu klären (vgl. auch B. der Kammer v. 22.9.2015 - AN 6 K 14.01164; VG Aachen, Gerichtsbescheid v. 13.1.2014 - 2 K 2378/12 - juris, Rn. 30), bevor er - auf eigenes Kostenrisiko - eine Monatskarte erwirbt. Unterlässt er hingegen derartige zumutbare Bemühungen, die Bedeutung eines Bescheides korrekt zu verstehen, so handelt er grob fahrlässig (vgl. auch VG Freiburg, B. v. 10.1.2014 - 4 K 515/13 - juris, Rn. 5).

9. Der Hinweis der Klägerseite auf Ziffer 2. des Bescheides des Landratsamtes Ne. vom 23. Februar 2015 kann ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die danach dem Kläger obliegende Verpflichtung betraf allein die Anmeldung bei einem Kursträger bis zum 31. März 2015. Hiervon ist der Zeitpunkt des Kursbeginns zu unterscheiden, der auch zu einem späteren Termin, also auch nach Ablauf der Frist zur Anmeldung liegen kann. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung der Sätze 1 bis 3 des § 7 Abs. 3 IntV.

Der Kläger wäre nicht gehindert gewesen, sich vor Ablauf dieser Frist bei der Volkshochschule Ne. für einen Integrationskurs anzumelden, selbst wenn der eigentliche Kurs erst nach Ablauf dieser Frist begonnen hätte.

Von daher kann die dem Kläger mit dem Bescheid vom 23. Februar 2015 gesetzte Frist zur Vorlage der Anmeldebestätigung nicht die Notwendigkeit der geltend gemachten Fahrtkosten ersetzen bzw. begründen.

10. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerseite - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - zum Teil auch widersprüchlich.

So steht der wiederholte Vortrag, dem Kläger sei an einem möglichst raschem Kursbeginn gelegen (gewesen), jedenfalls im Widerspruch zu der Aussage, die er laut E-Mail vom 16. März 2015 gegenüber einer Bediensteten der Volkshochschule Ne. abgegeben hatte, wonach er den bereits vereinbarten Abendkurs nicht besuchet habe, weil er erst für sich und seine Familie ein Haus suche, bevor er den Integrationskurs besuche.

Die Klage wird daher nach derzeitiger Aktenlage aller Voraussicht nach insgesamt keinen Erfolg haben.

Da nach alledem der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen war, kommt auch keine Beiordnung nach § 121 ZPO in Betracht.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 3 Leistungsgrundsätze


(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn1.er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat unda)sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oderb)zum Zeitpunkt der Erteilung eines

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung


(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche

Integrationskursverordnung - IntV | § 4 Teilnahmeberechtigung


(1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind1.Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes haben,2.Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienan

Integrationskursverordnung - IntV | § 9 Kostenbeitrag


(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Z

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 28 Allgemeines


(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,3. zum Erw

Integrationskursverordnung - IntV | § 7 Anmeldung zum Integrationskurs


(1) Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. Die Anmeldung kann im Einzelfall auch beim Bundesamt erfolgen. Bei der Anmeldung haben Teilnahmeberechtigte ihre Bestätigung der Teilnahmeberec

Integrationskursverordnung - IntV | § 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung, kursbegleitende Maßnahmen


(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, bei Bedarf auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten. Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewähr

Integrationskursverordnung - IntV | § 22 Übergangsregelungen


(1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden. (2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemä

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Feb. 2016 - AN 6 K 15.00789 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Feb. 2016 - AN 6 K 15.00789 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 10. Jan. 2014 - 4 K 515/13

bei uns veröffentlicht am 10.01.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K., T., wird abgelehnt. Gründe   1 Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerich

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(1) Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. Die Anmeldung kann im Einzelfall auch beim Bundesamt erfolgen. Bei der Anmeldung haben Teilnahmeberechtigte ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen. Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 beim Bundesamt gestellt werden. Der Antrag auf Kostenbefreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. Das Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum Bildungsstand, zu den Kenntnissen der deutschen Sprache, zum Bedarf einer Kinderbeaufsichtigung sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit für einen Kursbesuch. Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest.

(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln.

(3) Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme soll das Bundesamt abweichend von Absatz 2 einen Ausländer, der zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, einem bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot zuweisen. Teilnahmeberechtigte kann das Bundesamt zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme an einen bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot verweisen. Zuweisungen nach Satz 1 und Verweisungen nach Satz 2 erfolgen unter Beachtung der zeitlichen Nähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teilnahmeverpflichteten oder Teilnahmeberechtigten. In den Fällen des Satz 1 oder 2 leiten die zuständigen Stellen gemäß § 6 Teilnahmeberechtigte zum Bundesamt zum Zwecke der Sicherstellung eines zeitnahen Kursbeginns zu, wenn das Bundesamt die zuständigen Stellen dazu auffordert. Mit der Bestätigung nach § 5 oder § 6 teilt die zuständige Stelle den Teilnahmeberechtigten zugleich den Termin für den Einstufungstest mit.

(4) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger oder im Fall einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer und das Bundesamt hierüber unverzüglich zu informieren. Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Integrationskurs in einem Kooperationsplan nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert,
3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder
4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu berücksichtigen

1.
die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3.
die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
4.
die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.

(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die

1.
nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
2.
darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.

(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert,
3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder
4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(2) Von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten, befreit das Bundesamt auf Antrag und gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises Teilnahmeberechtigte,

1.
die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
2.
die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
3.
die beschäftigt sind und deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern.
Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte darüber hinaus auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesamt in bestimmten Fällen vom Antragserfordernis nach Satz 1 oder 2 absehen. Teilnahmeberechtigte, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr gewährt werden, die Höhe ihres Bruttoentgelts die für sie geltenden Werte in Satz 1 Nummer 3 übersteigt oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben.

(3) Anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kostenbeitrags gemäß Absatz 1 ist das Bundesamt. Der dem Bundesamt zustehende Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist zum Beginn des Kursabschnitts an die Träger des Integrationskurses zu entrichten. Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden bei der Abrechnung des Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 durch das Bundesamt in Abzug gebracht.

(4) Teilnahmeberechtigte, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.

(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Absatz 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten. Bei Teilnahmeberechtigten, die einen Kurs nach § 13 Absatz 1 erfolgreich im Sinne des § 17 Absatz 2 absolviert haben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre.

(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

1.
zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
2.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
3.
zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4.
zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1.
er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
a)
sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder
b)
zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30, oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
2.
er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert,
3.
er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert oder
4.
er zu dem in § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreis gehört, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und die zuständige Leistungsbehörde ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1.
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2.
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3.
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(2) Von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten, befreit das Bundesamt auf Antrag und gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises Teilnahmeberechtigte,

1.
die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,
2.
die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
3.
die beschäftigt sind und deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern.
Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte darüber hinaus auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesamt in bestimmten Fällen vom Antragserfordernis nach Satz 1 oder 2 absehen. Teilnahmeberechtigte, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr gewährt werden, die Höhe ihres Bruttoentgelts die für sie geltenden Werte in Satz 1 Nummer 3 übersteigt oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben.

(3) Anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kostenbeitrags gemäß Absatz 1 ist das Bundesamt. Der dem Bundesamt zustehende Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist zum Beginn des Kursabschnitts an die Träger des Integrationskurses zu entrichten. Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden bei der Abrechnung des Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 durch das Bundesamt in Abzug gebracht.

(4) Teilnahmeberechtigte, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.

(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Absatz 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten. Bei Teilnahmeberechtigten, die einen Kurs nach § 13 Absatz 1 erfolgreich im Sinne des § 17 Absatz 2 absolviert haben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre.

(1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes haben,
2.
Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,
3.
Personen, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind,
4.
Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind,
5.
Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind und
6.
Ausländer, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.
Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht.

(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
ein Ausländer
a)
einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
b)
eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
2.
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

(3) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. Die Anmeldung kann im Einzelfall auch beim Bundesamt erfolgen. Bei der Anmeldung haben Teilnahmeberechtigte ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen. Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 beim Bundesamt gestellt werden. Der Antrag auf Kostenbefreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. Das Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum Bildungsstand, zu den Kenntnissen der deutschen Sprache, zum Bedarf einer Kinderbeaufsichtigung sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit für einen Kursbesuch. Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest.

(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln.

(3) Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme soll das Bundesamt abweichend von Absatz 2 einen Ausländer, der zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, einem bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot zuweisen. Teilnahmeberechtigte kann das Bundesamt zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme an einen bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot verweisen. Zuweisungen nach Satz 1 und Verweisungen nach Satz 2 erfolgen unter Beachtung der zeitlichen Nähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teilnahmeverpflichteten oder Teilnahmeberechtigten. In den Fällen des Satz 1 oder 2 leiten die zuständigen Stellen gemäß § 6 Teilnahmeberechtigte zum Bundesamt zum Zwecke der Sicherstellung eines zeitnahen Kursbeginns zu, wenn das Bundesamt die zuständigen Stellen dazu auffordert. Mit der Bestätigung nach § 5 oder § 6 teilt die zuständige Stelle den Teilnahmeberechtigten zugleich den Termin für den Einstufungstest mit.

(4) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger oder im Fall einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer und das Bundesamt hierüber unverzüglich zu informieren. Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Integrationskurs in einem Kooperationsplan nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. Die Anmeldung kann im Einzelfall auch beim Bundesamt erfolgen. Bei der Anmeldung haben Teilnahmeberechtigte ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen. Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 beim Bundesamt gestellt werden. Der Antrag auf Kostenbefreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. Das Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum Bildungsstand, zu den Kenntnissen der deutschen Sprache, zum Bedarf einer Kinderbeaufsichtigung sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit für einen Kursbesuch. Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest.

(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln.

(3) Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme soll das Bundesamt abweichend von Absatz 2 einen Ausländer, der zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, einem bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot zuweisen. Teilnahmeberechtigte kann das Bundesamt zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme an einen bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot verweisen. Zuweisungen nach Satz 1 und Verweisungen nach Satz 2 erfolgen unter Beachtung der zeitlichen Nähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teilnahmeverpflichteten oder Teilnahmeberechtigten. In den Fällen des Satz 1 oder 2 leiten die zuständigen Stellen gemäß § 6 Teilnahmeberechtigte zum Bundesamt zum Zwecke der Sicherstellung eines zeitnahen Kursbeginns zu, wenn das Bundesamt die zuständigen Stellen dazu auffordert. Mit der Bestätigung nach § 5 oder § 6 teilt die zuständige Stelle den Teilnahmeberechtigten zugleich den Termin für den Einstufungstest mit.

(4) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger oder im Fall einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer und das Bundesamt hierüber unverzüglich zu informieren. Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Integrationskurs in einem Kooperationsplan nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K., T., wird abgelehnt.

Gründe

 
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann nicht entsprochen werden, weil die von ihm beabsichtigte Klage - auch mit der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Offensichtlichkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Einstellung der Gewährung von Unterhaltsleistungen ab dem 02.05.2012 (1.) und die Rückforderung der in der Zeit vom 02.05.2012 bis zum 31.10.2012 geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 1.074 EUR (2.) im Bescheid der Beklagten vom 09.10.2012 erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig.
1. Die Einstellung der Leistungen mit (Rück-)Wirkung zum 02.05.2012 hat ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB X (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2006 - 7 S 468/03 -, juris, m.w.N.). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind ganz offensichtlich erfüllt.
Der Kläger hat unstreitig am 01.05.2012 wieder geheiratet und ist seitdem nicht mehr ledig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Er lebte trotz seiner Wiederverheiratung in der Zeit nach dem 01.05.2012 auch nicht von seinem Ehegatten dauernd getrennt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Dauernd getrennt im vorgenannten Sinn leben Ehegatten nur dann, wenn zumindest ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nicht herstellen will. Ein faktisches Getrenntleben der Ehegatten wegen ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen steht einem dauernden Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs 1 Nr. 2 UVG nicht gleich. Eine Analogie zu § 1 Abs. 2 UVG scheidet in diesen Fällen wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 1 Abs. 2 UVG auf die Definition des Getrenntlebens in § 1567 BGB aus, nach der Ehegatten nur dann getrennt leben, wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Kläger und seine neue Ehefrau die eheliche Gemeinschaft durchaus herstellen wollten und nur ausländerrechtlich hieran gehindert waren (wie hier: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2006, a.a.O., und Beschluss vom 27.06.2005, NJW 2006, 167; ebenso Sächs. OVG, Beschluss vom 27.03.2012 - 5 D 155/11 -, juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2010 - 12 B 1235/10 -, juris, m.w.N.; Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171, und juris, m.w.N, sowie Beschluss vom 13.04.2007 - 12 C 07.639 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 11.11.2003 - 12 LA 400/03 -, juris; Beschluss der Kammer vom 06.07.2005 - 4 K 456/05 -). Auch im Übrigen, das heißt im Hinblick auf die 2. Alternative von § 1 Abs. 2 UVG, kommt eine Analogie bzw. eine erweiternde Auslegung auf Fälle von Zuzugsbeschränkungen nicht in Betracht, weil die dort genannten Ausnahmetatbestände abschließend und wegen ihres Charakters als Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind (siehe auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2006 und Beschluss vom 27.06.2005, jew. a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2010, a.a.O., m.w.N.; Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.2003, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 06.07.2005, a.a.O.; soweit das Nieders. OVG mit Beschluss vom 10.03.1999, NVwZ-RR 1999, 764, hierzu eine andere Auffassung vertreten hatte, betraf das eine andere [ältere] Fassung des Unterhaltsvorschussgesetzes, vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 11.11.2003, a.a.O.).
Damit lagen und liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im vorliegenden Fall seit dem 02.05.2012 nicht mehr vor.
Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind hier erfüllt. Denn der Kläger ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen, indem er den Beklagten - entgegen § 6 Abs. 4 UVG - nicht, zumindest nicht unverzüglich, über seine Heirat am 01.05.2012 in Kenntnis gesetzt hat. Dieser Verstoß des Klägers gegen die Mitteilungspflichten aus § 6 Abs. 4 UVG war auch grob fahrlässig. Der Kläger trägt in seiner Klagebegründung hierzu vor, dass er, da er nur die russische Sprache beherrsche, „das rein deutsche Merkblatt nicht verstanden“ habe. Mit dieser Begründung kann der Kläger sich jedoch nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten. Wenn ihm von der Behörde ein Merkblatt (über die Voraussetzungen eines Leistungsbezugs) übergeben wird, dessen Inhalt er nicht versteht, hätte er sich um eine Übersetzung bemühen müssen, zumindest hätte er der Behörde umgehend mitteilen müssen, dass er den Inhalt des Merkblatts nicht versteht; andernfalls handelt er grob fahrlässig. Abgesehen davon hat der Kläger in regelmäßigen Abständen, zuletzt am 02.04.2012, einen umfangreichen Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben, in dem er explizit nach seinem aktuellen Familienstand und nach seinen Heiratsabsichten befragt wurde. Noch am 02.04.2012 hat er seinen Familienstand ausdrücklich mit „geschieden“ angegeben und die Frage „Beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?“ hat er mit einem klaren „Nein“ beantwortet (erst am 01.10.2012 hat einen Fragebogen ausgefüllt, in dem er angegeben hat, er sei seit dem 01.05.2012 verheiratet). Bei dieser Sachlage, insbesondere angesichts der vielfach von ihm geforderten Angaben über seinen jeweils aktuellen Familienstand, hätte dem Kläger aufgrund einfachster Überlegungen klar sein müssen, dass er verpflichtet war, Änderungen seines Familienstands dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Dass er das unterlassen hat, ist als grob fahrlässig anzusehen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2006, a.a.O.). Danach kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger bei seiner Angabe am 02.04.2012, nach der er in nächster Zeit nicht beabsichtige zu heiraten, (sogar) vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat.
Diese grob fahrlässige Pflichtverletzung ist auch zu Lasten des Sohns des Klägers als des nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Berechtigten und als „Betroffener“ im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu berücksichtigen. Bei der Anwendung dieser Vorschrift muss sich der Verpflichtete gemäß einem allgemeinen Grundsatz (vgl. hierzu § 166 BGB) das Verhalten und die Kenntnisse eines (gesetzlichen) Vertreters zurechnen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2006, a.a.O.). Im Übrigen erlegt § 6 Abs. 4 UVG die dort normierte Mitteilungspflicht ersichtlich deswegen nicht dem Leistungsberechtigten, sondern einem seiner Elternteile und dem gesetzlichen Vertreter auf, weil von dem Leistungsberechtigten selbst, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, die Abgabe entsprechender Erklärungen typischerweise nicht verlangt werden kann, zumal er in aller Regel nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB X zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nicht fähig sein dürfte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2006, a.a.O.).
Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit von § 1 UVG rügt, ist sein Vortrag völlig unsubstantiiert und beschränkt sich allein auf einen Hinweis auf einen Beitrag in der FamRZ, ohne dessen Inhalt auch nur in Umrissen wiederzugeben. In diesem vom Kläger genannten (außerordentlich kurzen) Beitrag (Ewers, in: FamRZ 2011, 262) wird zum einen gar nicht explizit behauptet, dass § 1 UVG verfassungswidrig sei. Zum anderen setzt dieser Beitrag sich - u. a. in Verkennung der grundlegenden Unterschiede zwischen den §§ 48 und 50 SGB X einerseits und § 5 Abs. 1 UVG andererseits (vgl. hierzu u. a. Hess. VGH, Beschluss vom 02.07.2013, NJW 2013, 3321, m.w.N.), der besonderen mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verbundenen Intentionen (siehe hierzu insbes. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000, NJW 2001, 3205) und unter Außerachtlassung des Verhältnisses des Unterhaltsvorschussrechts zum Recht anderer Sozialleistungen (vor allem im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) - vorwiegend mit dem Begriff der Fahrlässigkeit in § 5 UVG auseinander. Demgegenüber geht die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mit überzeugender Begründung von einer Verfassungsmäßigkeit von § 1 UVG aus (siehe hierzu, gerade auch zum Fall von Kindern in so gen. Stiefelternfamilien, wie hier, ausführlich BVerwG, Urteil vom 07.12.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.03.2004, JAmt 2004, 506, und juris, mit dem eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Verfassungswidrigkeit des hier einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG als unzulässig abgelehnt wurde; siehe u. a. auch VG Hannover, Urteil vom 01.02.2011 - 3 A 5791/07 -, juris, und VG Würzburg, Urteil vom 17.02.2009 - W 3 K 08.1806 -, juris).
Nach der hiernach tatbestandlich erfüllten Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X „soll“ der begünstigende Leistungsbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, hier mit Ablauf des 01.05.2012, aufgehoben werden. Für die Annahme eines Ausnahmefalls von dieser Sollregelung fehlt es im vorliegenden Fall an jeglichen Anhaltspunkten.
2. Auch die Rückforderung der nach dem 01.05.2012 geleisteten Zahlungen ist weder dem Grund noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Sie beruht auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Danach hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten dann, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die die Behörde zum Erlass eines Leistungsbescheids zwingt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012, NJW 2013, 405), erfüllt sind, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter 1.).

(1) Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden. Die Anmeldung kann im Einzelfall auch beim Bundesamt erfolgen. Bei der Anmeldung haben Teilnahmeberechtigte ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen. Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 beim Bundesamt gestellt werden. Der Antrag auf Kostenbefreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. Das Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum Bildungsstand, zu den Kenntnissen der deutschen Sprache, zum Bedarf einer Kinderbeaufsichtigung sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit für einen Kursbesuch. Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest.

(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde, dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln.

(3) Zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme soll das Bundesamt abweichend von Absatz 2 einen Ausländer, der zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet ist, einem bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot zuweisen. Teilnahmeberechtigte kann das Bundesamt zur Sicherstellung einer zeitnahen Kursteilnahme an einen bestimmten Kursträger mit einem dem Ergebnis des Einstufungstests entsprechenden Kursangebot verweisen. Zuweisungen nach Satz 1 und Verweisungen nach Satz 2 erfolgen unter Beachtung der zeitlichen Nähe des Kursbeginns sowie der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit des Kursträgers für den Teilnahmeverpflichteten oder Teilnahmeberechtigten. In den Fällen des Satz 1 oder 2 leiten die zuständigen Stellen gemäß § 6 Teilnahmeberechtigte zum Bundesamt zum Zwecke der Sicherstellung eines zeitnahen Kursbeginns zu, wenn das Bundesamt die zuständigen Stellen dazu auffordert. Mit der Bestätigung nach § 5 oder § 6 teilt die zuständige Stelle den Teilnahmeberechtigten zugleich den Termin für den Einstufungstest mit.

(4) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger oder im Fall einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs soll nicht später als sechs Wochen nach der Anmeldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer und das Bundesamt hierüber unverzüglich zu informieren. Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Integrationskurs in einem Kooperationsplan nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sind bei der Vergabe von Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Kommt ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zustande, soll das Bundesamt den Teilnahmeverpflichteten einem anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot zuweisen. Einen Teilnahmeberechtigten kann das Bundesamt an einen anderen Kursträger mit einem entsprechenden Kursangebot verweisen, wenn ein Kurs innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung oder Verweisung nach den Absätzen 1 und 3 nicht zustande kommt.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.