Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 10. Jan. 2014 - 4 K 515/13

bei uns veröffentlicht am10.01.2014

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K., T., wird abgelehnt.

Gründe

 
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann nicht entsprochen werden, weil die von ihm beabsichtigte Klage - auch mit der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Offensichtlichkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Einstellung der Gewährung von Unterhaltsleistungen ab dem 02.05.2012 (1.) und die Rückforderung der in der Zeit vom 02.05.2012 bis zum 31.10.2012 geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 1.074 EUR (2.) im Bescheid der Beklagten vom 09.10.2012 erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig.
1. Die Einstellung der Leistungen mit (Rück-)Wirkung zum 02.05.2012 hat ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB X (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2006 - 7 S 468/03 -, juris, m.w.N.). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind ganz offensichtlich erfüllt.
Der Kläger hat unstreitig am 01.05.2012 wieder geheiratet und ist seitdem nicht mehr ledig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Er lebte trotz seiner Wiederverheiratung in der Zeit nach dem 01.05.2012 auch nicht von seinem Ehegatten dauernd getrennt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Nach § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Dauernd getrennt im vorgenannten Sinn leben Ehegatten nur dann, wenn zumindest ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nicht herstellen will. Ein faktisches Getrenntleben der Ehegatten wegen ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen steht einem dauernden Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs 1 Nr. 2 UVG nicht gleich. Eine Analogie zu § 1 Abs. 2 UVG scheidet in diesen Fällen wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 1 Abs. 2 UVG auf die Definition des Getrenntlebens in § 1567 BGB aus, nach der Ehegatten nur dann getrennt leben, wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Kläger und seine neue Ehefrau die eheliche Gemeinschaft durchaus herstellen wollten und nur ausländerrechtlich hieran gehindert waren (wie hier: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2006, a.a.O., und Beschluss vom 27.06.2005, NJW 2006, 167; ebenso Sächs. OVG, Beschluss vom 27.03.2012 - 5 D 155/11 -, juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2010 - 12 B 1235/10 -, juris, m.w.N.; Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171, und juris, m.w.N, sowie Beschluss vom 13.04.2007 - 12 C 07.639 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 11.11.2003 - 12 LA 400/03 -, juris; Beschluss der Kammer vom 06.07.2005 - 4 K 456/05 -). Auch im Übrigen, das heißt im Hinblick auf die 2. Alternative von § 1 Abs. 2 UVG, kommt eine Analogie bzw. eine erweiternde Auslegung auf Fälle von Zuzugsbeschränkungen nicht in Betracht, weil die dort genannten Ausnahmetatbestände abschließend und wegen ihres Charakters als Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind (siehe auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2006 und Beschluss vom 27.06.2005, jew. a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2010, a.a.O., m.w.N.; Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.2003, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 06.07.2005, a.a.O.; soweit das Nieders. OVG mit Beschluss vom 10.03.1999, NVwZ-RR 1999, 764, hierzu eine andere Auffassung vertreten hatte, betraf das eine andere [ältere] Fassung des Unterhaltsvorschussgesetzes, vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 11.11.2003, a.a.O.).
Damit lagen und liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im vorliegenden Fall seit dem 02.05.2012 nicht mehr vor.
Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind hier erfüllt. Denn der Kläger ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen, indem er den Beklagten - entgegen § 6 Abs. 4 UVG - nicht, zumindest nicht unverzüglich, über seine Heirat am 01.05.2012 in Kenntnis gesetzt hat. Dieser Verstoß des Klägers gegen die Mitteilungspflichten aus § 6 Abs. 4 UVG war auch grob fahrlässig. Der Kläger trägt in seiner Klagebegründung hierzu vor, dass er, da er nur die russische Sprache beherrsche, „das rein deutsche Merkblatt nicht verstanden“ habe. Mit dieser Begründung kann der Kläger sich jedoch nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten. Wenn ihm von der Behörde ein Merkblatt (über die Voraussetzungen eines Leistungsbezugs) übergeben wird, dessen Inhalt er nicht versteht, hätte er sich um eine Übersetzung bemühen müssen, zumindest hätte er der Behörde umgehend mitteilen müssen, dass er den Inhalt des Merkblatts nicht versteht; andernfalls handelt er grob fahrlässig. Abgesehen davon hat der Kläger in regelmäßigen Abständen, zuletzt am 02.04.2012, einen umfangreichen Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben, in dem er explizit nach seinem aktuellen Familienstand und nach seinen Heiratsabsichten befragt wurde. Noch am 02.04.2012 hat er seinen Familienstand ausdrücklich mit „geschieden“ angegeben und die Frage „Beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?“ hat er mit einem klaren „Nein“ beantwortet (erst am 01.10.2012 hat einen Fragebogen ausgefüllt, in dem er angegeben hat, er sei seit dem 01.05.2012 verheiratet). Bei dieser Sachlage, insbesondere angesichts der vielfach von ihm geforderten Angaben über seinen jeweils aktuellen Familienstand, hätte dem Kläger aufgrund einfachster Überlegungen klar sein müssen, dass er verpflichtet war, Änderungen seines Familienstands dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Dass er das unterlassen hat, ist als grob fahrlässig anzusehen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2006, a.a.O.). Danach kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger bei seiner Angabe am 02.04.2012, nach der er in nächster Zeit nicht beabsichtige zu heiraten, (sogar) vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat.
Diese grob fahrlässige Pflichtverletzung ist auch zu Lasten des Sohns des Klägers als des nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Berechtigten und als „Betroffener“ im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu berücksichtigen. Bei der Anwendung dieser Vorschrift muss sich der Verpflichtete gemäß einem allgemeinen Grundsatz (vgl. hierzu § 166 BGB) das Verhalten und die Kenntnisse eines (gesetzlichen) Vertreters zurechnen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2006, a.a.O.). Im Übrigen erlegt § 6 Abs. 4 UVG die dort normierte Mitteilungspflicht ersichtlich deswegen nicht dem Leistungsberechtigten, sondern einem seiner Elternteile und dem gesetzlichen Vertreter auf, weil von dem Leistungsberechtigten selbst, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, die Abgabe entsprechender Erklärungen typischerweise nicht verlangt werden kann, zumal er in aller Regel nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB X zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nicht fähig sein dürfte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2006, a.a.O.).
Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit von § 1 UVG rügt, ist sein Vortrag völlig unsubstantiiert und beschränkt sich allein auf einen Hinweis auf einen Beitrag in der FamRZ, ohne dessen Inhalt auch nur in Umrissen wiederzugeben. In diesem vom Kläger genannten (außerordentlich kurzen) Beitrag (Ewers, in: FamRZ 2011, 262) wird zum einen gar nicht explizit behauptet, dass § 1 UVG verfassungswidrig sei. Zum anderen setzt dieser Beitrag sich - u. a. in Verkennung der grundlegenden Unterschiede zwischen den §§ 48 und 50 SGB X einerseits und § 5 Abs. 1 UVG andererseits (vgl. hierzu u. a. Hess. VGH, Beschluss vom 02.07.2013, NJW 2013, 3321, m.w.N.), der besonderen mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz verbundenen Intentionen (siehe hierzu insbes. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000, NJW 2001, 3205) und unter Außerachtlassung des Verhältnisses des Unterhaltsvorschussrechts zum Recht anderer Sozialleistungen (vor allem im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) - vorwiegend mit dem Begriff der Fahrlässigkeit in § 5 UVG auseinander. Demgegenüber geht die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mit überzeugender Begründung von einer Verfassungsmäßigkeit von § 1 UVG aus (siehe hierzu, gerade auch zum Fall von Kindern in so gen. Stiefelternfamilien, wie hier, ausführlich BVerwG, Urteil vom 07.12.2000, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.03.2004, JAmt 2004, 506, und juris, mit dem eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Verfassungswidrigkeit des hier einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG als unzulässig abgelehnt wurde; siehe u. a. auch VG Hannover, Urteil vom 01.02.2011 - 3 A 5791/07 -, juris, und VG Würzburg, Urteil vom 17.02.2009 - W 3 K 08.1806 -, juris).
Nach der hiernach tatbestandlich erfüllten Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X „soll“ der begünstigende Leistungsbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, hier mit Ablauf des 01.05.2012, aufgehoben werden. Für die Annahme eines Ausnahmefalls von dieser Sollregelung fehlt es im vorliegenden Fall an jeglichen Anhaltspunkten.
2. Auch die Rückforderung der nach dem 01.05.2012 geleisteten Zahlungen ist weder dem Grund noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Sie beruht auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG. Danach hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten dann, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die die Behörde zum Erlass eines Leistungsbescheids zwingt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012, NJW 2013, 405), erfüllt sind, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter 1.).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1567 Getrenntleben


(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr,

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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, mi

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.