Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Danach sind die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, denn er hat das Verfahren verursacht, indem er ursprünglich falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht hat. Es liegt auch kein Nachgeben der Beklagten bei unveränderter Sachlage vor, was zu einer Kostentragungspflicht ihrerseits hätten führen müssen. Des Weiteren spricht alles dafür, dass die Beklagten einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit hatte.
Der Kläger hatte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Personalien ursprünglich mit „S. S., geb. a. 25.05.1985 in B. B. A./Algerien“ angegeben und beantragte am 18.12.2013 die Änderung dieser Personalien in seiner Aufenthaltsgestattung in „A. S., geb. am 25.05.1985 in M.“. Mit Schreiben vom 15.01.2014 teilte die Beklagte mit, dass die Vorlage der Originaldokumente erforderlich sei. Mit Anwaltsschreiben vom 11.03.2014 erinnerte der Kläger an die Erledigung und teilte mit, dass sich die Originalunterlagen in der Handakte seines Bevollmächtigten befinde. Unter dem 12.03.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach wie vor die Vorlage der Originaldokumente erforderlich sei. Am 20.03.2014 legte der Kläger diese schließlich vor. Mit Schreiben vom 10.04.2014 teilte die Beklagte mit, dass die Führungspersonalien erst geändert werden könnten, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese im laufenden Asylverfahren geändert habe. Am 19.06.2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Aus dem zeitlichen Verlauf ist erkennbar, dass der Kläger durch verzögerte Vorlage der Originaldokumente die Dauer des Änderungsverfahrens selbst weitgehend verursacht hatte. Hinzu kommt, dass das gesamte Änderungsverfahren ausschließlich seinem Verantwortungsbereich zuzuschreiben ist, denn die Personalien in seiner Aufenthaltsgestattung beruh(t)en auf seinen eigenen Angaben. Das Gericht teilt auch nicht die in dem vom Kläger vorgelegten Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2014 (A 5 K 4549/13) genannte Rechtsauffassung, wonach sich aus der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die ausschließliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde hinsichtlich der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung ergebe, sobald der Ausländer nicht mehr verpflichtet sei, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Zuständigkeitsregelung verbiete es, die Ausstellung der Bescheinigung, mithin auch die Änderung der Personalien, - sinngemäß -von einer Mitwirkung des Bundesamtes abhängig zu machen. Aus einer Zuständigkeitsnorm ergibt sich aber kein Verbot dahin, sich mit anderen Behörden abzustimmen. Allein dies ist im vorliegenden Fall geschehen, denn die Beklagte wollte mit ihrem Vorgehen ersichtlich lediglich sicherstellen, dass der Kläger sowohl bei der Beklagten als auch beim Bundesamt unter einheitlichen Personalien geführt wird. Hieran besteht ohne Zweifel auch ein allgemeines Interesse. Aus diesem Grund hatte die Beklagte einen zureichenden Grund, mit der Änderung der Personalien in der Aufenthaltsgestattung des Klägers bis zum Eingang entsprechender Informationen seitens des Bundesamtes zuzuwarten; dies gilt auch dann, wenn die Beklagte es tatsächlich dem Bundesamt als derjenigen Behörde, die typischerweise über länderspezifische Informationen hinsichtlich der Echtheit von Dokumenten verfügt, überlassen haben sollte, die Echtheit der nun vom Kläger vorgelegten Papiere zu überprüfen. Dies ist in keiner Weise zu beanstanden. Denn die Inanspruchnahme von Amtshilfe gehört in dieser Form zum üblichen Verfahrensverlauf und hat mit einer Verschiebung von behördlichen Zuständigkeiten auch nicht das geringste zu tun.
Nach allem konnte auch das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers keinen Erfolg haben. Ein solcher Erfolg wäre ihm auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinsichtlich des Prozesskostenantrags nicht beschieden gewesen, denn die Sach- und Rechtslage war zu diesem Zeitpunkt dieselbe wie zum jetzigen Zeitpunkt.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da es sich bei vorliegenden Verfahren um eine asylrechtliche Streitigkeit nach dem AsylVfG handelt (§ 83 b AsylVfG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Feb. 2015 - 12 K 2331/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Feb. 2015 - 12 K 2331/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Feb. 2015 - 12 K 2331/14 zitiert 2 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Feb. 2015 - 12 K 2331/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Feb. 2015 - 12 K 2331/14.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Dez. 2015 - AN 5 E 15.02088, AN 5 K 15.02089

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 E 15.02088, AN 5 K 15.02089 Beschluss vom 23. Dezember 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: Abschiebungsanordnung des Bundesamtes; Passivle

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.