Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Apr. 2019 - AN 4 X 19.00746

published on 09/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Apr. 2019 - AN 4 X 19.00746
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Gericht

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Tenor

1. Zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen, die im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Vereinigungen „…“ und „…“ zur Erlangung weiteren Beweismaterials von Bedeutung sein können, wird die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich Nebengelasse, des KfZ und sonstiger Fahrzeuge oder Krafträder und der Person des Herrn …, geb. …

angeordnet.

Die Durchsuchung der Person des Antragsgegners zu 1) beschränkt sich auf die Nachschau in und unter der Kleidung zum Zwecke des Auffindens möglicherweise versteckter Gegenstände (insbesondere Mobiltelefone, kleine Speichermedien, klassische Adressbücher etc.).

2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Vereinigungen „…“ und „…“ zur Erlangung weiteren Beweismaterials von Bedeutung sein können, und bei der in Ziffer 1. dieses Beschlusses angeordneten Durchsuchung aufgefunden werden, wird für den Fall ihrer nicht freiwilligen Herausgabe angeordnet.

Im Vollzug dieser Anordnung dürfen insbesondere folgende Gegenstände beschlagnahmt werden:

- Vereinsunterlagen, Kontaktübersichten, Verteiler- und Telefonlisten sowie Korrespondenz zwischen Mitgliedern der Vereinigungen,

- IT-Technik inklusive Datenträger und Peripheriegeräte (PCs, Notebooks, Tablets, externe Festplatten, sonstige Datenträger) sowie

- Handys und Smartphones.

3. Die von der Regierung von Mittelfranken beauftragten Vollzugsbeamten sind berechtigt, die Wohnräume einschließlich der Nebengelasse des Antragsgegners in der … ab dem 10. April 2019, 06:00 Uhr, zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen.

4. Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner vor dem Beginn der Durchsuchung auszuhändigen.

5. Sofern der Antragsgegner am Tage der geplanten Durchsuchung und Beschlagnahme nicht in seiner Wohnung anwesend ist oder freiwillig keinen Zutritt gewährt, darf die Wohnung durch die Polizei oder einen von der Regierung von Mittelfranken beauftragten Schlüsseldienst geöffnet werden. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts ist dann in der Wohnung oder in dem zugehörigen Briefkasten niederzulegen.

6. Die in Ziffer 1 bis 5 genannten Maßnahmen sind von den Antragsgegnerinnen zu 2) bis 4) zu dulden.

7. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 1).

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 21. März 2019 setzte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) die Regierung von Mittelfranken davon in Kenntnis, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) am 27. Februar 2019 ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Vereinigungen „…“ und „…“ gemäß § 4 Vereinsgesetz (VereinsG) eingeleitet hat. In dem Anschreiben wird auf die Einleitungsverfügung Bezug genommen. Nach dem Vollzugsersuchen des BMI vom 12. März 2019 sollen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bundesweit am Mittwoch, 10. April 2019 ab 6:00 Uhr Durchsuchungsmaßnahmen mit Beschlagnahmen stattfinden.

Mit Schreiben vom 28. März 2019 hat die Regierung von Mittelfranken unter Bezugnahme auf die Vollzugsersuchen des BMI (12. März 2019) sowie des StMi (21. März 2019) bei Gericht folgenden Antrag gestellt:

1. die Durchsuchung der Wohnräume, Nebengelasse, KfZ und sonstiger Fahrzeuge oder Krafträder des Herrn …geb. …, wh. …

2. die Nachschau in und unter der Kleider des Antragsgegners zum Zwecke des Auffindens versteckter Gegenstände (insbesondere Mobiltelefone, kleine Speichermedien, klassische Adressbücher),

  • 3.für den Fall, dass sie nicht freiwillig herausgegeben werden, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG die Beschlagnahme der Gegenstände und Unterlagen, die bei den unter 1. und 2. beantragten Maßnahmen vorgefunden werden und die als Beweismittel in dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können,

  • 4.die Duldung der angeordneten Maßnahmen unter 1. bis 3. durch die mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft in der* …in …lebenden Personen:

4.1. Frau …, geb. … Ehefrau,

4.2. Frau … geb. … Tochter,

4.3. Frau … geb. … Tochter.

Zur Begründung wurde zunächst auf das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren des BMI gegen die Vereinigungen „…“ und „…“ verwiesen. Die beiden Vereinigungen seien dringend verdächtig den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Alt. 3 VereinsG zu erfüllen, weil sie in ihren Aktivitäten propagandistisch und finanziell in Gestalt der Hamas eine Organisation unterstützen, die sich ihrerseits gegen den Gedanken der Völkerverständigung i.S.v. Art. 9 Abs. 2, 26 Abs. 1 S. 1 GG richtet. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und mit dem Ziel Beweismittel für die Vorbereitung eines vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens zu gewinnen sollen am 10. April 2019 ab 6:00 Uhr bundesweit Durchsuchungen durchgeführt werden. Beim Antragsgegner handele es sich nach den vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden um einen Spendensammler für die Vereinigungen „…“ und „…“. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass im Zusammenhang mit den beantragten Durchsuchungsmaßnahmen bei ihm Gegenstände aufgefunden werden, die der weiteren Aufklärung der Vereinsstrukturen dienen können. Der Antragsgegner sei engagierter Unterstützer der Vereine „…“ und „…“. Im Februar 2017 habe er eine Zahlung über 600,00 EUR von der … erhalten. Außerdem sei er Domaininhaber der Internetseite …Bei dieser handele es sich um einen Onlineshop, der auch auf der Partnerseite des Vereins „…“ dahingehend Erwähnung finde, dass 20% seines Gewinns in Förderprojekte des Vereins fließen. Der Antragsgegner sei außerdem Kassenwart des Vereins …in …, der aktiv und mehrfach zu Spenden für den Verein „…“ aufgerufen habe. Die Gelder seien im Anschluss laut einer Quelle des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz stets an den Verein übergeben bzw. überwiesen worden. Die Anordnung einer Duldung gegenüber den Antragsgegnerinnen zu 2) bis 4) sei erforderlich. Diese teilen sich mit dem Antragsgegner eine Wohnung bzw. ein Haus. Es könne bei einem gemeinsamen Hausstand nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Personen tatsächliche Verfügungsgewalt haben. Auf den weiteren Inhalt der Antragsschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift der Regierung von Mittelfranken vom 28. März 2019 einschließlich ihrer Anlagen Bezug genommen.

II.

Dem zulässigen Antrag war stattzugeben.

1. Das Verwaltungsgericht Ansbach ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 VereinsG sachlich und örtlich zuständig.

Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden der zuständigen 4. Kammer als gesetzlichem Einzelrichter (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG i.V.m. Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach in der derzeit geltenden Fassung).

Die Regierung von Mittelfranken ist als Verbotsbehörde auch für das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren und damit für die gestellten Anträge zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 VereinsG i.V.m. § 2 der Zuständigkeitsverordnung vom 16.06.2015 (GVBl. 2015 S. 184)).

2. Der Antrag ist auch sachlich begründet.

Im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann das Verwaltungsgericht gemäß § 4 Abs. 2 und 4 Satz 2 VereinsG auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Durchsuchung von Räumen des Vereins oder Räumen bzw. der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns eines Vereins anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können. Die Begriffe „Mitglied“ oder „Hintermann“ i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG sind in dem Sinne auszulegen, dass sich Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen gegen solche Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie, ohne sich nach außen offiziell in der Vereinsarbeit zu exponieren, gleichwohl ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten (BayVGH, B.v. 7.8.2012, 4 C 12.1485, unter Hinweis auf B.v. 11.12.2002, 4 C 02.2478, VGHE 56, 19 ff. = BayVBl 2004, 51 ff.).

Aufgrund der in dem Sachdossier des BMI vom 27. Februar 2019 festgehaltenen Erkenntnisse, auf das die Regierung von Mittelfranken in ihrem Antrag vom 28. März 2019 Bezug nimmt, gibt es hinreichende Erkenntnisse dafür, dass die Vereine „…“ und „…“ die Hamas unterstützen und damit eine Organisation, die sich ihrerseits gegen den Gedanken der Völkerverständigung i.S.v. Art. 9 Abs. 2, 26 Abs. 1 S. 1 GG richtet. Bei der Hamas handelt es sich um eine als terroristisch eingestufte Organisation, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung i.S.v. Art. 9 Abs. 2, 26 Abs. 1 S. 1 GG richtet. Dabei ist die der Hamas zuzuordnende soziale Arbeit untrennbarer Bestandteil eines einheitlichen organisatorischen Gesamtgefüges (vgl. BVerwG - U.v. 18.4.2012 - 6 A 2/10).

Zur Überzeugung des Gerichts bestehen nach dem den Antragsgegner zu 1) betreffende Personendossier auch genügend Anhaltspunkte dafür, dass er die von der Einleitungsverfügung betroffenen Vereinigungen zumindest als Hintermann unterstützt. Hierzu ist festzuhalten, dass er (nach dem Personendossier) im Februar 2017 eine Zahlung über 600,00 EUR von der … erhalten hat. Außerdem ist er Domaininhaber der Internetseite …Dieser Onlineshop findet auf der Partnerseite des Vereins „…“ dahingehend Erwähnung, dass 20% seines Gewinns in Förderprojekte des Vereins fließen. Der Antragsgegner zu 1) ist außerdem Kassenwart des Vereins … in …, der aktiv und mehrfach zu Spenden für den Verein „…“ aufgerufen hat. Laut einer Quelle des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz sind die entsprechenden Gelder im Anschluss an die Transaktionen stets an den Verein übergeben bzw. überwiesen worden.

Aufgrund dieser Erkenntnisse bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners und seiner Person sowie der in seinem Besitz befindlichen Sachen zur Auffindung (weiteren) Beweismaterials bzw. sonstiger Unterlagen führen wird, die für ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass eine Person mit der oben beschriebenen Verbindung zu der betroffenen Vereinigung auch persönlich im Besitz von Gegenständen ist, die Aufschluss über weitere Aktivitäten und Vernetzungen geben kann.

Nachdem das VereinsG dem (Mit-)Inhaber von Räumen und Sachen, die nicht in der alleinigen tatsächlichen Verfügungsgewalt des Hauptbetroffenen der Durchsuchung und Beschlagnahme stehen, nicht ausdrücklich eine Duldungspflicht auferlegt, war diese anzuordnen. Die Durchsuchungsmaßnahmen und die etwaige Beschlagnahme von Gegenständen sind von den Antragsgegnern zu 2) bis 4) zu dulden (BSG - U.v. 29.7.1992 - 11 Rar 57/91 - juris. Rn. 55 f.; OVG Berlin-Brandenburg - B.v. 1.9.2009 - 1 L 100.08 - juris Rn. 2).

Die weitere Aufklärung im Ermittlungsverfahren erfordert die beantragte Durchsuchung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das angestrebte Ziel der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung mit einem milderen Mittel als dem im Tenor bezeichneten Umfang erreicht werden könnte. Auch das zwangsweise Öffnen der Wohn- und sonstigen Räume sowie Sachen, sofern die Antragsgegner nicht anwesend sind oder keinen Zutritt gewähren, ist gerechtfertigt, da der Antragsteller ersucht wurde, zeitgleich mehrere Durchsuchungen durchführen zu lassen, und die Gewinnung von Beweismitteln nur in einer konzertierten Aktion erfolgversprechend erscheint. Die Durchsuchung und Beschlagnahme ist weiter unter (nochmaliger) besonderer Berücksichtigung der Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung, des Eigentumsrechts, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Vereinigungsfreiheit und der Religionsfreiheit verhältnismäßig. Die Schwere der Eingriffe in die genannten Grundrechte stehen unter Berücksichtigung von Gewicht und Umfang der vorliegenden Erkenntnisse, der Schwierigkeiten in einem ideologischen Umfeld zu ermitteln sowie der Festlegung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmerahmens in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck und der hierdurch geschützten Normen in Verfassungsrang (Art. 9 Abs. 2, 26 Abs. 1 S. 1 GG).

Die Beschlagnahme beschränkt sich auf Beweismittel, die im Einzelnen beispielhaft bezeichnet wurden (vgl. zur Zulässigkeit BVerfG, B.v. 6.5.2003, 2 BvR 278/03, unter Hinweis auf B. v. 26.5.1976, 2 BvR 294/76, BVerfGE 42, 212 ff.) und im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Erlangung weiteren Beweismaterials von Bedeutung sein können. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes sind diese Gegenstände in den Tenor des Beschlusses aufzunehmen (BayVGH, B.v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478, juris Rn. 23).

Die gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebotene Anhörung des Antragsgegners vor Erlass des vorliegenden Beschlusses konnte unterbleiben, da eine vorherige Anhörung den Erfolg der angeordneten Durchsuchung sowohl gegenüber dem Antragsgegner selbst als auch gegenüber anderen Personen, gegen die im oben bezeichneten Zusammenhang ermittelt wird, gefährden würde. In diesem Fall ist eine Verweisung der Betroffenen auf nachträgliche Äußerungen bzw. Rechtsmittel mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese besondere Verfahrenslage rechtfertigt es auch, die Zustellung der gerichtlichen Anordnung entsprechend § 114a StPO und gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 176 und 177 ff. ZPO durch die Regierung von Mittelfranken bzw. die Polizei in Amtshilfe vornehmen zu lassen, wie in Ziffer 5. dieser Anordnung vorgesehen (vgl. Bruns in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, Rn. 4 zu § 105 StPO; VG Bayreuth, B.v. 17.7.2014 - B 1 X 14.440, juris Rn. 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht, da Gerichtsgebühren nicht anfallen.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä
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published on 18/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist ein im Jahr 1997 gegründeter Verein mit Sitz in Frankfurt a. M., der nach seiner Satzung seinen Zweck darin sieht, in Fällen von Naturkatastr
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(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.