Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Aug. 2018 - AN 4 S 18.01603

published on 16/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Aug. 2018 - AN 4 S 18.01603
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. August 2018 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen ein von der Antragsgegnerin angeordnetes Redeverbot im Rahmen seiner für den 18. August 2018 geplanten Versammlung.

Der Antragsteller zeigte am 28. Juni 2018 bei der Antragsgegnerin die Durchführung einer öffentlichen Versammlung am 18. August 2018 in … mit dem Thema „Schutz und Sicherheit für unser Land“ an. Am 11. Juli 2018 fand zwischen den Beteiligten ein Kooperationsgespräch statt, bei dem insbesondere der Verlauf der Versammlung und die Rechte und Pflichten des Antragstellers als Versammlungsleiter erörtert wurden. Dabei wurde auch der Streckenverlauf einvernehmlich festgelegt. Der Antragsteller nannte der Behörde die vorgesehenen Redner und Rednerinnen, darunter auch … Mit Bescheid vom 25. Juli 2018 bestätigte die Antragsgegnerin die angezeigte Versammlung gemäß der Anzeige vom 28. Juni 2018 und erließ unter anderem folgende Beschränkungen:

„1.2 Der Versammlungsleiter muss durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, jederzeit auf alle Versammlungsteilnehmer zur Aufrechterhaltung der Ordnung einwirken zu können (zum Beispiel über Lautsprecherdurchsagen). Er muss durch geeignete Maßnahmen gewährleisten, dass er jederzeit unverzüglich auf Rednerinnen/Redner einwirken kann, um erforderlichenfalls die Rede unterbrechen zu können.

3. Der Versammlungsleiter muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sowohl die verfügten Beschränkungen als auch die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes eingehalten werden. Insbesondere ist der Versammlungsleiter verpflichtet, bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deeskalierend auf die Versammlungsteilnehmer einzuwirken. Vermag sich der Versammlungsleiter nicht durchzusetzen, hat er unverzüglich Kontakt mit der Polizei aufzunehmen.

9. In Reden, Sprechchören, musikalischen Darbietungen, Flugschriften und in Aufdrucken auf Kundgebungsmitteln und Bekleidungsstücken sind Inhalte verboten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder Strafgesetze verstoßen, insbesondere:

a) Inhalte, die gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstacheln, die zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern oder die die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass sie eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen der Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden,

b) Inhalte, die die religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisse anderer in einer Weise beschimpfen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

c) Kennzeichen einer verbotenen Partei oder Vereinigung,

d) Inhalte, die das NS-Regime sowie Organisationen und deren Folgeorganisationen, verbotene Parteien oder Vereine einschließlich deren Folge- oder Ersatzorganisationen glorifizieren, verharmlosen oder sonst wiederbeleben.“

Am 1. August 2018 teilte das Polizeipräsidium … der Antragsgegnerin mit, dass die Staatsanwaltschaft … gegen … wegen Äußerungen gegen den Islam, die er als Redner auf einer Versammlung der … am 16. Januar 2016 in … getätigt hat, einen Strafbefehl wegen Volksverhetzung erlassen habe. Das Strafverfahren sei bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen. Außerdem sei bei der Staatsanwaltschaft … ein Strafverfahren wegen volksverhetzender Äußerungen bei einer Versammlung der … am 28. April 2018 in … anhängig. Das Ermittlungsverfahren ist insoweit abgeschlossen und die Entscheidung über die Anklageerhebung bzw. den Erlass eines Strafbefehls steht noch aus.

In einem Telefonat zwischen den Beteiligten am 1. August 2018 äußerte sich der Antragsteller dahingehend, dass er von den Strafverfahren nichts gewusst habe und keine volksverhetzenden Redebeiträge auf der Versammlung am 18. August 2018 dulden werde. Es bestehe daher Einverständnis damit, … als Redner auszuschließen. Dies bestätigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin in einem weiteren Telefonat am 2. August 2018.

Mit Bescheid vom 3. August 2018 ergänzte die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 25. Juli 2018 und erließ folgende Beschränkung:

„1. Herr … darf auf der Versammlung nicht als Redner auftreten noch in Form einer anderen Meinungskundgabe wiedergegeben werden (z.B. mittels Übertragung in Ton, Bildtexten, Filmen).“

Sie begründete dies mit den strafrechtlich relevanten Redebeiträgen von … bei den Versammlungen der … in … am 16. Januar 2016 und in … am 28. April 2018. Diese beiden Versammlungen seien nach Thema und zu erwartendem Teilnehmerkreis vergleichbar mit der vom Antragsteller angezeigten Versammlung am 18. August 2018 und stünden zu dieser auch in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang. Es bestehe daher eine konkrete Gefahr, dass …erneut volksverhetzende Äußerungen in seiner Rede tätige. Um diese Gefahr abzuwenden sei insbesondere ein Einschreiten der Polizei für den Fall, dass Herr … volksverhetzende Äußerungen tätigt, nicht ausreichend. Der Polizei sei es nicht möglich, solche Äußerungen schnell genug zu unterbinden, ehe sie von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden, da sie zunächst die fraglichen Redeteile abwarten muss. Die Erfahrungen mit Herrn … auf vergangenen Versammlungen hätten zudem gezeigt, dass ihn auch die strafrechtliche Ahndung nicht davon abhalte, volksverhetzende Äußerungen zu tätigen.

Der Antragsteller ließ am 15. August 2018 sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 3. August 2018 anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Bescheid wegen eines Begründungsmangels gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG formell rechtswidrig sei. Die Behörde habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb strafrechtlich relevante Äußerungen des Redners … zu erwarten seien. Solange er nicht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt ist, gelte die Unschuldsvermutung. Die Antragsgegnerin habe außerdem die Meinungsfreiheit des Redners nicht hinreichend berücksichtigt.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 15. August 2018, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung trug sie vor, dass Herr … nicht nur volksverhetzende Äußerungen in seine Reden einbaue, sondern diese Passagen üblicherweise mit Hammerschlägen bekräftige und die Versammlungsteilnehmer Hassparolen mitskandieren lasse. Es sei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen der Antragsteller dagegen ergreifen wolle. Die Antragsgegnerin stellte zudem klar, dass der Bescheid insoweit zu korrigieren sei, als dass die Rede am 16. Januar 2016 in … eine Strafanzeige, aber keinen Strafbefehl nach sich zog. Ein nicht rechtskräftiger Strafbefehl gegen Herrn … erging stattdessen wegen einer Rede am 30. November 2015 in … Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und begründet. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung einer (noch zu erhebenden) voraussichtlich erfolgreichen Klage anzuordnen ist.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung – hier Art. 25 BayVersG - zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der auf-schiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hin-gegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der wider-streitenden Interessen.

Die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. August 2018 voraussichtlich Erfolg haben wird. An der Rechtmäßigkeit der darin angeordneten Beschränkung bestehen durchgreifende Zweifel, sodass das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem in Art. 25 BayVersG niedergelegten Vollzugsinteresse überwiegt.

a) Der streitgegenständliche Bescheid ist voraussichtlich rechtswidrig. Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides liegen die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 und 2 BayVersG nicht vor. Ferner ist die Beschränkung auch unverhältnismäßig, da nicht erforderlich.

aa) Die Beschränkung lässt sich nicht auf Art. 15 Abs. 1 Var. 1 BayVersG stützen.

Art. 15 Abs. 1 Var. 1 BayVersG setzt voraus, dass nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit umfasst unter anderem die gesamte Rechtsordnung. Neben § 130 StGB fallen hierunter auch die im Bescheid vom 25. Juli 2018 angeordneten Beschränkungen. Das Merkmal der unmittelbaren Gefahr macht eine Prognoseentscheidung dahingehend erforderlich, ob bei der Durchführung der Veranstaltung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine Verletzung der Rechtsordnung (§ 130 StGB) oder der in dem Bescheid vom 25. Juli 2018 angeordneten Beschränkungen besteht. Eine unmittelbare Gefahr ist gegeben, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Bloße Vermutungen reichen für diese Annahme nicht aus. Erforderlich sind nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose. Es müssen erkennbare Umstände dafür gegeben sein, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BVerfG, B.v. 21.4.1998 – 1 BvR 2311/94 – NVwZ 1998, 834; B.v. 4.9.2009 – 1 BvR 2147/09 – NJW 2010, 141). Die Darlegungs- und Beweislast trifft die Behörde. Aufgrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf diese keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen (BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – NVwZ 2013, 570). Sie kann sich insbesondere nicht pauschal darauf beziehen, dass vorgesehene Redner eine aggressive, extremistische Ideologie vertreten würden. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis konkret drohender Verstöße gegen § 130 StGB (OVG Bremen, U.v. 31.5.2014 – 1 B 140/14 – BeckRS 2014, 52710).

Dies zugrunde gelegt kann vorliegend nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, dass bei der Durchführung der Versammlung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass zwei der Reden von Herrn … strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB nach sich zogen. Dies genügt jedoch nicht, um eine konkrete, unmittelbare Gefahr hinsichtlich der Versammlung am 18. August 2018 anzunehmen. Herr … wurde bislang nicht rechtskräftig verurteilt. Bezüglich der Versammlung am 28. April 2018 in … steht eine Entscheidung über den Erlass eines Strafbefehls, eine Anklageerhebung oder einen anderweitigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens sogar noch aus. Herrn … Äußerungen auf der Versammlung in … liegen inzwischen mehr als zweieinhalb Jahre zurück. Herr … tritt häufig auf derartigen Versammlungen als Redner auf. Äußerungen, die die Strafverfolgungsbehörden zu Ermittlungen veranlassten, tätigte er bisher aber nur bei zwei Versammlungen.

Auch unter Würdigung der mit der Antragserwiderung übermittelten Unterlagen liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine positive Gefahrenprognose vor. Die dem Gericht übermittelten Reden alleine sind nicht geeignet, eine Volksverhetzung im Rahmen der Rede am 18. August 2018 mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Herr … tritt häufig bei Versammlungen mit ähnlichen Themen als Redner auf, ohne dass dies von strafrechtlicher Relevanz wäre. Die am 30. November 2015 in … gehaltene Rede liegt zeitlich so weit zurück, dass sie für sich genommen im Rahmen der Prognose hinsichtlich der Versammlung am 18. August 2018 keine konkrete Gefahr einer Volksverhetzung begründen kann. Es ist insbesondere nicht dargelegt worden, inwiefern die beiden Reden aus … und … konkrete Rückschlüsse auf volksverhetzende Äußerungen von Herrn … während der nun geplanten Versammlung zulassen (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.2000 – 1 BvQ 10/00 – NVwZ-RR 2000, 554).

Im Rahmen der Gefahrenprognose muss auch der Umstand Beachtung finden, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter in der Vergangenheit diesbezüglich nicht negativ aufgefallen ist. Die Annahme, er werde volksverhetzende Äußerungen dulden, ist daher nicht gerechtfertigt. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass er keine Maßnahmen zur Unterbindung solcher Äußerungen ergreifen wird. Auch das Merkmal „bei Durchführung der Versammlung“ in Art. 15 Abs. 1 Var. 1 BayVersG erfordert aber eine Zurechnung des Verhaltens des Redners zum Veranstalter (Dürig-Friedl, VersammlG, Stand März 2016, § 15 Rn. 58). Der Antragsteller müsste die strafbaren Äußerungen eines Redners billigen oder beabsichtigen (BVerfG, B.v. 4.9.2009 – 1 BvR 2147/09 – NJW 2010, 141). Davon ist nicht auszugehen, zumal er sich im Vorfeld in Gesprächen mit der Antragsgegnerin ausdrücklich von volksverhetzenden Äußerungen distanzierte und mitteilte, dass er diese nicht dulden wird.

bb) Aus diesem Grund kann die Beschränkung auch nicht auf Art. 15 Abs. 1 Var. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 BayVersG, § 130 StGB gestützt werden: Aus den oben genannten Gründen ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller als Veranstalter der Versammlung volksverhetzende Äußerungen dulden wird.

Auch die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG liegen deshalb nicht vor. Die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids erkennbaren Umstände lassen nicht den Schluss zu, dass durch die Versammlung als Ganzes bzw. durch ihren Veranstalter eine Billigung der genannten Verhaltensweisen erfolgen wird.

cc) Darüber hinaus ist das Redeverbot – unabhängig davon, ob es auf Art. 15 Abs. 1 Var. 1 BayVersG, auf Art. 15 Abs. 1 Var. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 BayVersG oder auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG gestützt wird – jedenfalls unverhältnismäßig.

Ordnet die Behörde Beschränkungen wie das im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Redeverbot gemäß Art. 15 BayVersG an, hat sie stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG zu beachten. Milderen, ebenso effektiven Mitteln ist dabei der Vorzug vor einem vollständigen Redeverbot zu gewähren. Neben der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ist dabei auch die Meinungsfreiheit des Redners gemäß Art. 5 GG zu berücksichtigen. Ein vollständiges Redeverbot greift als präventive Maßnahme besonders intensiv in die Meinungsäußerungsfreiheit des Redners aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Abklärungen darüber, ob die zu erwartenden Äußerungen strafbar wären, werden infolge des Redeverbots unmöglich. Es werden zudem nicht nur einzelne, strafbare Aussagen unterbunden, sondern auch unbedenkliche Bestandteile der Rede. Das Redeverbot beeinträchtigt außerdem die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung zwischen Redner und Versammlungsteilnehmern und greift deshalb stark in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG ein (BVerfG, B.v. 11.4.2002 – 1 BvQ 12/02 – NVwZ-RR 2002; B.v. 8.12.2001 – 1 BvQ 49/01 – NVwZ 2002, 713).

Ein milderes Mittel als ein vollständiges Redeverbot stellt vorliegend das Einschreiten durch den Antragsteller als Versammlungsleiter bzw. durch die Polizei dar für den Fall, dass Herr … volksverhetzende Äußerungen in seiner Rede tätigt. Die Antragsgegnerin trägt hierzu zwar zutreffend vor, dass ein Einschreiten erst erfolgen könne, wenn Herr … sich erstmals volksverhetzend geäußert hat. Bei der Folgenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass sich die befürchtete Straftat der Volksverhetzung, § 130 StGB, auf Vorgänge bezieht, die ungeachtet ihrer hohen Gemeinschädlichkeit keinen unmittelbaren Schaden für Personen oder Sachen verursachen (BVerfG, B.v. 5.9.2003 – 1 BvQ 32/03 – NVwZ 2004, 90). Der Gefahr kann durch den Einsatz von Ordnungskräften oder durch ein Einschreiten des Antragstellers mit hinreichender Effektivität entgegengewirkt werden. Der Antragsteller hat im Vorfeld mehrmals versichert, dass er keine volksverhetzenden Äußerungen dulden wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage in Zweifel zu ziehen ist. Die Antragsgegnerin ordnete insbesondere mit Bescheid vom 25. Juli 2018 in Ziffer 1.2 an, dass der Antragsteller jederzeit auf alle Versammlungsteilnehmer zur Aufrechterhaltung der Ordnung einwirken können muss und gewährleisten muss, dass er jederzeit auf Redner und Rednerinnen einwirken kann, um erforderlichenfalls deren Rede zu unterbrechen. Auch Ziffer 3 des Bescheids vom 25. Juli 2018 sieht vor, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter für die Einhaltung der verfügten Beschränkungen und des Versammlungsgesetzes zu sorgen hat und deeskalierend auf alle Versammlungsteilnehmer einzuwirken hat. Ziffer 9 dieses Bescheids beschränkt den Inhalt der Reden, weist auf die durch die verfassungsmäßige Ordnung und die Strafgesetze gesetzten Grenzen hin und regelt insbesondere, dass Inhalte, die zum Hass gegen eine Bevölkerungsgruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordern oder die Menschenwürde anderer durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden angreifen, verboten sind. Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter diese Beschränkungen nicht befolgen wird. In der Konsequenz ist dann auch davon auszugehen, dass das ihm durch Bescheid vom 25. Juli 2018 auferlegte Einschreiten bei einer Rede mit strafrechtlich relevantem Inhalt ein geeignetes und effektives Mittel zur Gefahrenabwehr darstellt.

b) Im Ergebnis fällt die Abwägung der widerstreitenden Interessen daher zulasten der Antragsgegnerin aus. Neben den Erfolgsaussichten der Hauptsache sind dabei zugunsten des Antragstellers die schützenswerten Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Hinter diesen hat das in Art. 25 BayVersG niedergelegte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids vorliegend zurückzutreten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkataloges in der Fassung vom 18. Juli 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 20/12/2012 00:00

Tenor 1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2010 - 3 L 1556/10 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 - 3 B 307/10 - verletzen die Beschwerde
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.