Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. März 2018 - AN 1 S 18.00403

22.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.316,34 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 12. Februar 2018, mit welchem er mit Ablauf des 31. März 2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei entlassen wird.

Der am...1989 geborene Antragsteller wurde am 1. September 2015 als Polizeimeisteranwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und ab diesem Zeitpunkt im 6. Ausbildungsseminar (AS) bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA)... eingesetzt. Mit Wirkung zum 1. September 2016 wurde er zum Polizeioberwachtmeister (Besoldungsgruppe A7) ernannt.

Am 14. September 2017 wurde dem Antragsteller mündlich die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung verboten und mit Schreiben vom 25. September 2017, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am 11. Oktober 2017, schriftlich bestätigt. Zugrunde lagen der Entscheidung verschiedene Abfragen mit der dem Antragsteller persönlich zugewiesenen passwortgeschützten Benutzer-ID im INPOL Bayern ohne dienstlichen Anlass, die Beantragung eines Tages Arbeitszeitausgleichs, der nur genehmigt worden war, falls der Antragsteller nicht die Abschlussfeier des 5. AS besuchen würde, und ein aggressives und respektloses Verhalten gegenüber einem Ausbilder auf dem Rückweg von der Abschlussfeier, die der Antragsteller entgegen seiner Zusage im Rahmen des Genehmigungsprozesses besucht hatte.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass aufgrund erheblicher Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst beabsichtigt sei, ihn gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass er die Mitwirkung des Personalrates und die Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten beantragen könne. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. Januar 2018 wahrnahm. Dabei wurde vorgebracht, dass alle Abfragen mit Erlaubnis der vorgesetzten Lehrkräfte ausschließlich im Rahmen des Unterrichts zu Schulungszwecken erfolgt seien. Zum Teil habe es sich um Freunde und Bekannte gehandelt, die alle mit den Abfragen zu Schulungszwecken einverstanden gewesen seien. Die Genehmigung des Arbeitszeitausgleichs könne nicht unter einer Bedingung erfolgen. Aufgrund der Genehmigung habe der Antragsteller am Tag nach der Feier den Dienst nicht antreten müssen. Soweit im Rahmen der Mobiltelefonüberprüfung Bilder von Adolf Hitler und von Personen, die den „Hitler-Gruß“ zeigten, gefunden worden seien, so sei der Besitz dieser Bilder nicht strafbar. Die Bilder seien dem Antragsteller von Dritten zugeschickt, vom Antragsteller aber nicht weiter verbreitet worden.

Zu den Ausführungen, dass die INPOL-Abfragen zu Freunden und Bekannten mit deren Einverständnis erfolgt seien, findet sich in der Behördenakte eine Stellungnahme eines Ausbilders vom 26. Januar 2018, das im Rahmen der Datenschutzbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Abfragen zu Prominenten, Bekannten, Freunden und Nachbarn nicht erfolgen und Daten nicht an Dritte weitergegeben werden dürften.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2018, dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis per Telefax zugestellt am 15. Februar 2018, wurde der Antragsteller mit Ablauf des 31. März 2018 von Amts wegen aufgrund charakterlichen Nichteignung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei entlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet.

Dem Antragsteller werden dabei folgende Vorwürfe zur Last gelegt:

1. Am 27. Juli 2016 und am 24. Januar 2017 fragte der Antragsteller über seine persönlich zugewiesene, passwortgeschützte Benutzer-ID in INPOL Bayern den Bruder eines aus der Schulzeit bekannten Freundes, gegen den ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelerwerbs vorlag, ab. Eine dienstliche Notwendigkeit habe nicht bestanden.

Am 2. Februar 2017 fragte der Antragsteller erneut Daten einer weiteren Person ab, gegen die zu diesem Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des illegalen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringen Mengen anhängig war. Auch in diesem Fall habe keine dienstliche Notwendigkeit vorgelegen.

Auf dem betreffenden polizeilichen Vorgang lag ein so genannter Satzschutz, so das Informationen nur durch einen begrenzten Personenkreis, zu dem der Antragsteller nicht gehörte, einsehbar waren. Die betroffene Person konnte planmäßig festgenommen werden.

Durch die Staatsanwaltschaft... (Az.......) wurden diesbezüglich Ermittlungen gegen den Antragsteller geführt.

2. Am 27. Juli 2016 (namentliche Anfragen für sechs Personen) und am 17. September 2016 (Abfrage „…“) nahm der Antragsteller weitere Anfragen zu Personen ohne dienstlichen Bezug im polizeilichen Auskunftssystem INPOL vor.

3. Am 17. und 19. September 2016 nahm der Antragsteller im EWO-Bestand Abfragen zu den aktuellen und inaktuellen Bewohnern der...,..., vor, ohne dass hierzu ein dienstlicher Bezug bestanden habe.

4. Darüber hinaus beantragte der Antragsteller am 26. Juli 2017 einen Tag Arbeitszeitausgleich für den 27. Juli 2017, welcher durch den zuständigen Seminarleiter unter der Voraussetzung, dass der Tag nicht zum Besuch der Abschlussfeier des 5. AS genutzt werde, genehmigt worden war. Entgegen der Zusage besuchte der Antragsteller die Abschlussfeier. Danach trat er seinen Dienst am nächsten Morgen nicht an. Er wurde vielmehr gegen 11:15 Uhr von einem Ausbilder im Bett schlafend angetroffen.

5. Nach der Abschlussfeier gegen 3:30 Uhr trat der Antragsteller auf dem Gelände der II. BPA einem Ausbilder gegenüber aggressiv und respektlos auf. Er bezeichnete die umstehenden Kollegen als „Asoziale“ und entgegnete dem Ausbilder, dass er gar nichts zu sagen habe und dass die Ausbilder „kein Ausbilder, sondern Witzfiguren“ seien.

6. Im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zu dem unter Ziffer 1 genannten Sachverhalt wurden bei einer Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers u.a. 15 Bilder mit nationalsozialistischem und fremdenfeindlichem Bezug (z.B. Abbildungen von Adolf Hitler und Personen, welche den sog. Hitlergruß zeigen) aufgefunden.

7. Auch wurden im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen folgende Sachverhalte bekannt:

a) Bei der Durchsuchung des Anwesens... in... am 14. September 2017 wurde in einem Rucksack ein bosnisch-herzegowinischer Reisepass aufgefunden, den der Antragsteller während der Sachbearbeitung bei der PI... an sich genommen und dem Berechtigten nicht wieder heraus gegeben hat. Der Verlust war im polizeilichen Fahndungssystem ausgeschrieben worden. Die Staatsanwaltschaft... ermittelt wegen des Verdachts des Verwahrungsbruchs gemäß § 133 StGB (Az.......).

b) Am 20. September 2016 um 18:39 Uhr fragte..., der Bruder eines Schulfreundes, im Rahmen eines WhatsApp-Chats, ob der Antragsteller das Kfz-Kennzeichen seines Pkws überprüfen könne, da er wissen wolle, ob ihm ein Strafzettel ausgestellt worden sei. Der Antragsteller fragte um 18:41 Uhr das Kfz Kennzeichen im IGWEB ab und teilte anschließend mit, dass bisher noch kein Eintrag vorhanden sei („Noch steht nix drin“).

c) Bei einem weiteren WhatsApp-Chat mit... am 19. Oktober 2016 fragte der Antragsteller, ob... noch das “Haze“ (rauschgiftszenetypischer Begriff für Marihuana) habe, welche Gewinnverteilung zwischen... und seinem Bruder beim Verkauf von Marihuana bestehe und bot an: „Ich kauf euch den Scheiß ab“.

d) Am 28. Dezember 2017 (Korrektur in Antragserwiderung auf 2016) gab der Antragsteller dem..., der im Rahmen einer Polizeikontrolle auffällig geworden war, so dass es bei der PI...-Stadt zu Ermittlungen wegen der Verwirklichung des § 24a StVG kam, verschiedene Tipps, wie das Ergebnis einer Blutentnahme beeinflusst werden könne. Der Chat wurde dabei zum Teil während der dienstlichen Waffen- und Schießausbildung bzw. der Studierzeit geführt.

Gegen den Bescheid vom 12. Februar 2018 ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. Februar 2018, beim Verwaltungsgericht Ansbach am gleichen Tag eingegangen, Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit folgenden Anträgen erheben:

1. Die aufschiebende Wirkung einer beabsichtigten Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2018 wird wiederhergestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Mit Schriftsatz vom 8. März 2018, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am gleichen Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 12. Februar 2018.

Zur Begründung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde vorgetragen, dass die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einlassungen des Antragstellers als Schutzbehauptungen gewertet worden seien. Der Antragsgegner könne den Nachweis eines konkreten Dienstvergehens nicht erbringen und stütze sich darauf, dass bereits berechtigte Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung für die Entlassung genügten. Einen konkreten Tatnachweis bezüglich einer Straftat nach § 133 StGB versuche der Antragsgegner gar nicht. Auch fehlten Ausführungen, ob die ausgewerteten Beweisergebnisse zu einem hinreichenden oder dringenden Tatverdacht führten. Es werde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 20.11.2012, Az. 2 B 56.12) darauf hingewiesen, dass ein Verhalten, das die Rechtsordnung im Strafverfahren hinnimmt, um eine wirkungsvolle Verteidigung zu gewährleisten, dem Beamten nachträglich im sachgleichen Disziplinarverfahren nicht als erschwerender Umstand bei der Maßnahmenbemessung zur Last gelegt werden dürfe, sondern vielmehr bewertungsneutral zu behandeln sei. Es diene der Einheit der Rechtsordnung, an die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung auch außerhalb des Strafverfahrens keine staatlichen Sanktionen zu knüpfen. Dies wäre der Fall, wenn dem Beamten disziplinarrechtlich zum Nachteil gereichen könne, dass er die zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten des Strafprozessrechts ausschöpfe. Dies verkenne der Antragsgegner.

Die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Entlassung und der Entlassung an sich sei nicht ausreichend begründet. Der Antragsgegner führe floskelhaft und lapidar an, dass vorliegend das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege. Aus den Ausführungen im Bescheid sei eine Abwägung der öffentlichen Interessen des Antragsgegners und der privaten Interessen des Antragstellers nicht erkennbar. Für den tatsächlichen Entlassungsgrund würden immer nur Verdachtsmomente behauptet, wobei sich der Antragsgegner nicht festlege, ob es sich dabei um einen hinreichenden oder dringenden Tatverdacht handle. Eine beanstandungsfreie Auflistung der Anknüpfungstatsachen und deren Abwägung gelängen nicht ansatzweise. Damit seien lediglich Gründe für die Entlassung selbst, nicht jedoch für deren sofortige Vollziehung dargetan, was nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwingend erforderlich sei. Im Übrigen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt, da ein überwiegendes Vollziehungsinteresse vorliegend nicht bestehe. Ein ausreichend konkretisierter Verdacht, dass Gründe vorlägen, die eine Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtfertigen würden und dass nicht bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne, sei nicht gegeben.

Bezüglich des vorgeworfenen Sachverhalts werde auf die Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens vom 19. Januar 2018 verwiesen. Soweit die Antragsgegnerin im Bescheid vom 12. Februar 2018 weitere Vorwürfe unter Ziff. 7 a - d aufgenommen habe, sei zum einen der Antragsteller nicht angehört worden, zum anderen bestünden erhebliche Zweifel an der Plausibilität des behaupteten Sachverhalts. Soweit dem Antragsteller ein WhatsApp-Kontakt mit... am 28. Dezember 2017 vorgeworfen werde, sei dies schlicht falsch und nicht einlassungsfähig, da dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 25. September 2017 die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verboten worden sei. Im Übrigen befinde sich das beschlagnahmte Mobiltelefon bei der Kriminalpolizei. Der Vorwurf könne daher so nicht stehen bleiben und tauge nicht zur Begründung einer Entlassung.

Insgesamt begegne die Sofortvollzugsanordnung rechtlichen Bedenken, da sie die Interessen des Antragstellers nicht berücksichtige. Zwar möge die Sofortvollzugsanordnung den formellen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen, der Begründung lasse sich aber nicht entnehmen, inwieweit die persönlichen Interessen des Antragstellers in die Abwägung eingestellt worden seien. Das im Bescheid bejahte besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung stelle sich nicht als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interesse unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung dar. Bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei es dem Antragsteller nicht zuzumuten, bereits zum 31. März 2018 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hinzunehmen.

Bei dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO müsse das Verwaltungsgericht zunächst die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung des sofortigen Vollzugs überprüfen und bei einem entsprechenden Mangel die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ergäbe diese nach Prüfung keinen Fehler, so habe das Gericht eine eigene originäre Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu treffen. Vorliegend sei sowohl die Anordnung des sofortigen Vollzugs rechtsfehlerhaft als auch die Entlassung rechtswidrig. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Entscheidung der sich darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung im Rahmen einer summarischen Prüfung die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie betroffene Interessen Dritter gegeneinander abzuwägen. Aufgrund summarischer Prüfung bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Auch lägen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor. Würde der Antragsteller tatsächlich zum 31. März 2018 entlassen, realisiere sich die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers, das er als Beamter in Bezug auf seinen Beruf habe, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2018, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 13. März 2018, beantragte die Antragsgegnerin:

1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Dabei wurde der Sachverhalt bezüglich Ziff. II. 7 d des Entlassungsbescheides vom 12. Februar 2018 dahingehend korrigiert, dass sich der WhatsApp-Chat mit... nicht am 28. Dezember 2017, sondern bereits am 28. Dezember 2016 ereignet habe.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 80 Abs. 3 VwGO. Die Abwägung erfolge nicht floskelhaft und lapidar, da die einander widerstreitenden Interessen abgewogen worden seien. Insbesondere die persönlichen Interessen des Antragstellers seien mit dem öffentlichen Interesse abgewogen worden. Im Ergebnis habe das Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens von dessen Folgen nicht getroffen zu werden, zurücktreten. Es sei dem Dienstherrn nicht zumutbar, den Antragsteller bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen. Im Hinblick auf die fehlende charakterliche Eignung, welche der Übertragung von Ordnung und Sicherheitsaufgaben auf den Antragsteller entgegenstehe, und die fehlenden Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiege das öffentliche Interesse des Dienstherrn, den charakterlich nicht geeigneten Antragsteller nicht weiter im Polizeivollzugsdienst beschäftigen zu müssen, das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Der steigende Bedarf an gut ausgebildeten, charakterlich geeigneten Polizeivollzugsbeamten begründe das Interesse des Dienstherrn, die Planstelle des Antragstellers möglichst zügig an einen anderen geeigneten Bewerber vergeben zu können (BayVGH, B.v. 13.11.2014, Az. 3 CS 14.1864).

Die gerügte fehlende Anhörung zu Ziff. II. Nr. 7 des im Bescheid vom 12. Februar 2018 dargestellten Sachverhalts werde gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt. Der Sachverhalt sei noch nicht in der Anhörung vom 15. Dezember 2017 dargestellt worden, da der Antragsgegner erst danach durch die Übermittlung des Ermittlungsberichts durch die Staatsanwaltschaft Kenntnis erhalten habe. Allerdings stehe bereits aufgrund des in Ziff. II. Nr. 1 – 6 dargestellten Sachverhalts die charakterliche Nichteignung des Antragstellers fest. Der neuerliche Sachverhalt bestätige zusätzlich die charakterliche Nichteignung.

Der Antragsteller habe ein erhebliches und wiederholtes Fehlverhalten – hier reiche schon der in Ziff. II. Nr. 1 – 6 dargestellte Sachverhalt aus - an den Tag gelegt und sei damit in keiner Weise der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, welches von ihm erwartet werden könne. Aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft gegen seine Dienstpflichten verstoßen und damit nicht die Erwartungen des Dienstherrn bzw. die Anforderungen an einen bayerischen Polizeivollzugsbeamten erfüllen werde. Dabei sei unerheblich ob ein bestimmtes Verhalten einen Straftatbestand erfülle. Die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 133 StGB müsse nicht feststehen. Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen stehe fest, dass der Antragsteller einen Pass in seinem Rucksack verwahrt und nicht unverzüglich veranlasst habe, dass dieser dem Berechtigten wieder zurückgegeben werde. Dieses Verhalten stelle bereits einen Verstoß gegen die Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar. Im Übrigen werde auf die Entlassungsverfügung verwiesen.

Inwieweit ein strafprozessual zulässiges Verteidigungsverhalten in einem sachlichen Disziplinarverfahren bzw. zur Begründung der Entlassungsverfügung als erschwerender Umstand bei der Maßnahmenbemessung herangezogen worden sei, sei nicht ersichtlich.

Für die Streitwertfestsetzung betrügen die Bezüge ohne die nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen für das Jahr 2018 insgesamt 29.265,35 EUR. Enthalten sei darin die Jahressonderzahlung in Höhe von 1.700,03 EUR.

Der Bevollmächtigte vertiefte seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 19. März 2018. Er betonte nochmals, dass weder die Anordnung des Sofortvollzugs noch die Interessensabwägung ausreichend begründet seien. Die privaten Interessen des Antragstellers würden im Entlassungsbescheid nicht aufgeführt und wären daher auch nicht in die Abwägung eingeflossen. Aufgrund der Datenkorrektur durch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung sowie der teilweisen Nachholung der Anhörung sei ersichtlich, dass weder in Bezug auf die Sachverhaltsaufklärung noch in Bezug auf die Einhaltung von Formalien ausreichend sorgfältig gearbeitet werde. Bezüglich des Passes im Rucksack des Antragstellers sie die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den Pass in seinem Rucksack vergessen haben könnte. Dies verwirkliche weder den Tatbestand des § 133 StGB noch liege ein Verstoß gegen Dienstpflichten vor.

Wegen der weiteren Einzelheit wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der fristgerecht gegen den Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 12. Februar 2018 erhobene Klage wiederherzustellen, ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), aber nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wieder herstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann angeordnet bzw. wiederhergestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 12. Februar 2018 erweist sich bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als rechtmäßig.

Der Antragsgegner hat die Entlassungsverfügung zu Recht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (mangelnde Bewährung der Antragstellerin in der Probezeit) gestützt und auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, Urteil vom 28.11.1980 - 2 C 24.78, ZBR 1981, 251). Da vorliegend kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides abzustellen.

Der Bescheid vom 12. Februar 2018 ist formell rechtmäßig.

Die Zuständigkeit des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Erlass der Entlassungsverfügung ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM vom 2. März 2007 (GVBl 2007, 216), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2016 (GVBl. 2016, 442).

Der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren zu dem der Entlassung zu Grunde liegenden Sachverhalten der Ziffern II. Nr. 1 – 6 des Entlassungsbescheides, die dem Kläger durch das bereits ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bekannt waren, ordnungsgemäß angehört (Art. 28 BayVwVfG, vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1990 - 2 C 35.88, ZBR 1990, 348; Weiß/Nie-dermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 166 ff. zu § 23 BeamtStG). Soweit eine Anhörung zu Ziff. II Nr. 7 des Entlassungsbescheides nicht erfolgt ist, so ist dies unbeachtlich, da die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG. Der Bevollmächtigte hatte in seinem Antragsschriftsatz die Gelegenheit wahrgenommen, zu dem im Entlassungsbescheid vom 12. Februar 2018 erstmals vorgetragenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die geäußerten Zweifel wurden vom Antragsgegner dahingehend gewürdigt, dass der Sachvortrag bzgl. des zeitlichen Ablaufs korrigiert wurde, so dass das Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers erkennbar zum Anlass genommen worden ist, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BeckOK VwVfG, Schemmer, 38. Ed. 1.1.2018, VwVfG § 45 Rn. 42.1).

Die Personalvertretung wurde gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG nicht am Verfahren beteiligt, da der Antragsteller eine Beteiligung nicht beantragt hat, Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG. Der Antragsteller war aufgrund des bereits ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte über den vorgeworfenen Sachverhalt informiert. Spätestens mit Anhörungsschreiben vom 15. Dezember 2017 wurde er auch über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und darüber informiert, dass er die Mitwirkung des Personalrates gemäß Art. 76 Abs. 1 Nr. 5 BayPVG beantragen könne. Der Fürsorgepflicht ist damit ausreichend Rechnung getragen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 44. Update 11/17, Art. 76 Rn. 127-131b). Gleiches gilt für die Beteiligung des Gleichstellungsbeauftragten gemäß Art. 18 Abs. 3 S. 2 HS 1 BayGlG.

Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 12. Februar 2018 ihre Grundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

Die Begriffe „Bewährung“ und „mangelnde Bewährung“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Bewährung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kann nicht nach allgemeinen, hergebrachten, für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben beurteilt werden. Die Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung hängt sowohl von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.1960 - II C 79.59, BVerwGE 11, 139) als auch von der Beurteilung der Persönlichkeit ab. Dabei ist nicht nur auf die Eignung für ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn, sondern auf die vorgesehene Laufbahn als Ganzes abzustellen (Weiß/Niedermaier/Summer/ Zängl, a.a.O., Erl. 135 zu § 23 BeamtStG m.w.N.). Die mangelnde Bewährung kann gleichzeitig auf mehreren unterschiedlichen Aspekten beruhen, zum Beispiel auf einer fehlenden fachlichen und charakterlichen Eignung (BayVGH, B.v. 19.7.2010 - 3 CS 10.887).

Der Feststellung der Bewährung eines Beamten während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Erl. 136 zu § 23 BeamtStG m.w.N.).

Den auf die Person des Beamten bezogenen Entlassungsgründen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG liegt nämlich der Gedanke zu Grunde, dass nur ein in jeder Hinsicht geeigneter Beamter (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll (§ 10 BeamtStG; vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1980 - 2 C 24/78, BVerwGE 61, 200).

Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, nämlich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auch auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1998 – 2 C 5/97, BVerwGE 106, 263). Die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2002 - 3 CS 02.629; BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 A 5.00, ZBR 2002, 184). Bei dem Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist (BVerwG, U.v. 19.3.1998 - 2 C 5/97, a.a.O.).

Hiervon ausgehend erweist sich die Entlassungsverfügung vom 12. Februar 2018 als rechtmäßig.

Der Antragsgegner hat den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als er die Entlassungsverfügung darauf gestützt hat, dass sich der Antragsteller aus persönlichen und charakterlichen Gründen nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.

Der Antragsgegner ist bei seiner Bewertung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Er durfte sich auf die im Verfahren zum bestandskräftig ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte getroffenen Feststellungen stützen, insbesondere auf die (bisherigen) Ergebnisse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und insbesondere auf die eigenen Angaben des Klägers in der Beschuldigtenvernehmung. Auf die Frage, ob das Verhalten des Klägers auch disziplinarrechtlich hätte geahndet werden können, und welche Rechte einem Beamten im Disziplinarverfahren zustehen, kommt es vorliegend nicht an. Der Antragsteller ist vor seiner Vernehmung als Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt worden und kannte seine Rechte auch aus seiner Ausbildung.

Der Antragsgegner ist im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller sich in der Probezeit nicht bewährt und sich damit für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.

Zwar soll die beamtenrechtliche Probezeit dem Beamten grundsätzlich die Möglichkeit geben, während der vollen Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 - 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177). Daher kann der Dienstherr grundsätzlich die volle Probezeit abwarten, bevor er eine abschließende Entscheidung über die Bewährung trifft. Die Ernennungsbehörde kann aber die Entlassung auch schon vor Ablauf der regulären Probezeit aussprechen, wenn der Mangel der Bewährung unumstößlich feststeht (BVerwG, B.v. 20.11.1989 - 2 B 153/89, Dok.Ber. B 1990, 127). In diesem Fall entspricht es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufs Weg zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.1985 - 2 CB 25.84, Buchholz 237.5 § 52 Nr. 4).

Der Antragsgegner ist ohne Beurteilungsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass bereits vor Ablauf der regulären Probezeit die Entlassung des Antragstellers geboten war.

Der Antragsgegner hat die Gründe, aus denen er die fehlende persönliche und charakterliche Eignung des Antragstellers herleitet, ausführlich in der Entlassungsverfügung dargelegt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass – im Hinblick auf die charakterlichen Mängel, die aus dem bereits im Verfahren zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte festgestellten Verhalten des Antragstellers resultieren - eine weitere Tätigkeit des Antragstellers im Polizeivollzugsdienst nicht möglich ist, und deshalb eine Ausschöpfung des Zeitraums der Probezeit oder eine eventuelle Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht kommt.

Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Kammer schon die ohne dienstlichen Bezug vorgenommenen wiederholten Abfragen in den polizeilichen Datenbanken die Entlassung des Antragstellers rechtfertigen würden. Bei dem nicht berechtigten Zugriff auf die polizeilichen Informationssysteme handelt es sich um ein erhebliches Dienstvergehen, da der Antragsteller gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze zu beachten, verstoßen hat (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2014 – 16a D 11.2657).

Die vom Bevollmächtigten des Klägers dargelegte Erlaubnis der Ausbilder, Abfragen zu Schulungszwecken vorzunehmen, bzw. die behauptete Einverständniserklärung der abgefragten Personen ändert an dieser Bewertung nichts. Für die Kammer steht fest, dass die Ausbilder im Rahmen der Datenschutzbelehrung am 23. November 2015 und dann in den folgenden Unterrichtseinheiten ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass keine Abfragen zu Prominenten, Bekannten, Freunden oder Nachbarn erfolgen dürften und dass keine Daten an Dritte herausgegeben werden dürfen. Selbst bei Vorliegen entsprechender Einwilligungserklärungen hätte damit der Antragsteller mehrfach gegen rechtswirksame dienstliche Weisungen verstoßen und seine fehlende Zuverlässigkeit zum Ausdruck gebracht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hängt die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auch nicht davon ab, ob nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine strafrechtliche Ahndung erfolgt. Denn der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise auf die fehlen-de (persönliche und charakterliche) Eignung des Antragstellers für die Fachlaufbahn Polizei ab-gestellt, die nicht von der strafrechtlichen Würdigung des hier relevanten Verhaltens des Antragstellers abhängig ist. Daher ist es auch nicht schädlich, dass der Antragsgegner das Entlassungsverfahren bereits zu einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem die Ermittlungen in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft... (.........) noch nicht abgeschlossen waren und dementsprechend ein Schlussbericht noch nicht vorlag.

Hinzukommt, dass aufgrund des auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Bildmaterials im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung Zweifel bezüglich der erforderlichen Staats- und Verfassungstreue des Antragstellers hervorgerufen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73; juris) setzt die - für jede Art von Beamtenverhältnis geltende - Verfassungstreue bei Beamten mehr als nur eine formal-korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle sowie innerlich distanzierte Haltung gegenüber den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes voraus. Vielmehr ist der Beamte zur Aktivität verpflichtet, wie sie sich aus den Worten „bekennen“ und „eintreten“ ergebe. Die daraus resultierende Pflicht umfasst auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Dabei darf sich der Beamte nicht passiv verhalten, da dies als stillschweigende Billigung des verfassungsfeindlichen Verhaltens gewertet werden könnte.

Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, sodass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (BVerwG, U.v. 8.5.2011 – 1 D 20.00, juris; BVerfG, B.v. 5.12.2008 – 1 BvR 1318/07, juris; lag Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2010 – 10 Sa 308/10, juris; VG Magdeburg, U.v. 8.6.2011 – 8 A 16/10 MD, juris).

Allein das Vorhandensein von Bildern, die Adolf Hitler und Personen mit dem Hitlergruß zeigen, lassen den Eindruck entstehen, dass der Antragsteller einer mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG nicht zu vereinbarenden politischen Grundeinstellung nahe stehen könnte, deren Bekanntwerden in der Öffentlichkeit das Ansehen der Polizei und den reibungslosen Dienstbetrieb gefährden könnte. Soweit der Bevollmächtige des Antragstellers sich dahingehend eingelassen hat, dass dem Antragsteller die Bilder durch Dritte übermittelt worden seien und der Antragsteller sie gerade nicht weiterverteilt habe, so entlastet dieses passive Verhalten unter Berücksichtigung der o.g. Rechtsprechung den Antragsteller nicht. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller beim unaufgeforderten Erhalt entsprechender Bilder sich durch zeitnahes Löschen der Dateien von dem durch die Bilder vermittelten Gedankengut distanziert. Alleine durch das Behalten der Dateien muss sich der Antragsteller den Verdacht gefallen lassen, nationalsozialistischem Gedankengut gegenüber nicht ablehnend eingestellt zu sein.

Im Übrigen stehen die ausgewerteten WhatsApp-Chats nicht in Einklang mit den Erwartungen an einen pflichtbewussten Polizeibeamten. Sowohl der Austausch über Rauschgiftgeschäfte mit einer Person, die bereits einschlägig auffällig war, als auch die Hinweise, wie das Ergebnis eines Bluttests beeinflusst werden kann, rechtfertigen die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Beruf des Polizeibeamten.

Hat der Antragsgegner demnach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich der Antragsteller unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, den Antragsteller gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbestimmung ausgestaltet ist, ist dem Dienst-herrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgültig fest-steht, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 - 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177).

Dies hat der Bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12 Abs. 5 LlbG nochmals eindeutig klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG trägt mit dem Wort „kann“ nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten - anders als im Falle des Antragstellers - noch nicht endgültig feststeht.

Der Antragsgegner hat folglich bei summarischer Prüfung ohne Rechtsfehler die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. März 2018 (vgl. Art. 56 Abs. 5 BayBG) verfügt.

Hiervon ausgehend ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden.

Die einzelfallbezogene Begründung stellt zutreffend maßgeblich darauf ab, dass es dem Antragsgegner nicht zumutbar ist, den Antragsteller, dem bereits die Führung der Dienstgeschäfte untersagt worden ist, bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens weiter zu beschäftigen.

Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Antragstellers im anhängigen Hauptsache-verfahren überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners, den charakterlich nicht geeigneten Antragsteller weiterhin im Polizeivollzugsdienst beschäftigen zu müssen, das private Interesse der Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes zu Grunde gelegt wurde (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

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Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze


(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

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Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können du

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte


Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sons

Strafgesetzbuch - StGB | § 133 Verwahrungsbruch


(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzie

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(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.251,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1979 geborene Antragsteller wurde am 4. Oktober 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuerinspektoranwärter ernannt und zur berufspraktischen Ausbildung dem Finanzamt W. sowie zur fachtheoretischen Ausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzen (FHVR), zugewiesen.

Er wurde mit sofort vollziehbaren Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 17. April 2014 mit Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender persönlicher bzw. charakterlicher Eignung entlassen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller seine Leistung verweigere, indem er nicht lerne und auch in der praktischen Ausbildung keinerlei Einsatzbereitschaft und Interesse zeige. Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 13. Mai 2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 17. April 2014 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgelehnt. Im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens sei von der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auszugehen. Die Entlassungsverfügung sei formell rechtmäßig, da der Antragsteller im Rahmen des Personalgesprächs am 12. März 2014 auf die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats hingewiesen worden sei. Die Entlassungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich beim Personalgespräch am 29. April 2013 erheblich verspätet, ohne sich hierfür zu entschuldigen. Bei dieser Verspätung habe es sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt, denn die Dozentin B. F. habe in ihrer Stellungnahme gegenüber der FHVR angegeben, der Antragsteller habe sich in ihrem Unterricht mehrfach geringfügig verspätet. Der Antragsteller habe auch eingeräumt, für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstätte eingereicht zu haben. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des Antragsgegners auf die Notwendigkeit eines Korrekturblatts im Personalgespräch am gleichen Tag komme es nicht darauf an, dass der Antragsteller subjektiv der Auffassung gewesen sei, es bedürfe dessen nicht. Des Weiteren habe der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners seine Beschäftigungsnachweise teilweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben. Schließlich habe sich der Antragsteller auch nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet, obwohl er zu Beginn seiner Ausbildung auf die Notwendigkeit einer Vorabmeldung hingewiesen worden sei. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass er Spirituosen im Kühlschrank seines Zimmers und eine Whiskeyflasche im Zimmer eines Mitbewohners in der FHVR in H. deponiert habe, und damit gegen die Ziff. 1 der Hausordnung der FHVR vom 25. Januar 2012 verstoßen habe. Hinzu kämen im Fall des Antragstellers die vom Antragsgegner zu Recht hervorgehobenen fachlichen Leistungsmängel, die erkennbar nicht (nur) auf mangelnde Eignung im Sinne von Leistungsschwäche, sondern auch auf einem Mangel des Wollens beruhten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 25. August 2014. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landesamts für Steuern vom 17. April 2914 wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei nicht rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden, den Personalrat zu beteiligen. Es bleibe bei objektiver Betrachtung zweifelhaft, ob der Hinweis über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrates an den Antragsteller tatsächlich und somit auch rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Entlassungsverfügung am 17. April 2014 getätigt worden sei. Denn der angebliche Hinweis auf die Beteiligung des Personalrates erging mündlich in nicht nachweisbarer Form und sei lediglich durch die Niederschrift des Personalgesprächs vom 12. März 2014 schriftlich fixiert worden, die dem Antragsteller jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.

Die vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Vorkommnisse rechtfertigten nicht, beim Antragsteller von einer charakterlichen Nichteignung auszugehen, die eine Entlassung rechtfertigen könnte. Die charakterliche Nichteignung könne nicht damit begründet werden, dass sich der Antragsteller nicht ausdrücklich für seine Verspätung beim Personalgespräch am 29. April 2013 entschuldigt habe und dass er für den 12. März 2014 kein Zeitkorrekturblatt bei seiner Ausbildungsstelle eingereicht habe. Es habe der Abgabe eines Zeitkorrekturblatts nicht bedurft, weil der Antragsteller seinen Dienst am 12. März 2014 wieder angetreten habe. Ferner stelle das Verwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise darauf ab, das der Antragsteller mehrere Beschäftigungsnachweise erst auf Nachfrage und ohne Entschuldigung der Verspätung abgegeben habe. Der Antragsteller habe nur in einem einzigen Fall den Beschäftigungsnachweis verspätet abgegeben. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe sich nicht bei seiner Ausbilderin in der Rechtsantragstelle des Finanzamts W. gemeldet, sei unzutreffend. Im Zusammenhang mit dem Alkoholverbot sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass sich das Verbot nicht auf den Wohnraum erstrecke. Es werde sich zukünftig auch in seinem privaten Wohnbereich an das Alkoholverbot halten. In der Gesamtschau verhalte es sich so, dass es einige, wenige Vorkommnisse gegeben habe, die durchaus Anlass zur Kritik gäben. Aber auch in der Summe könnten diese Kritikpunkte nicht dazu führen, dass beim Antragsteller von einer nachhaltigen Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2014 auch auf die angeblichen fachlichen Leistungsmängel abstelle, sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 ausschließlich auf die persönliche, d. h. charakterliche Nichteignung gestützt worden sei. Beim Antragsteller könne nicht von einem „Nicht-Wollen“ ausgegangen werden. Läge beim Antragsteller tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ vor, so wären die auch zufriedenstellenden Stellungnahmen der Ausbilder in Bezug auf das Verhalten und die Leistungen des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Läge tatsächlich ein „Nicht-Wollen“ beim Antragsteller vor, so hätte er kein Rechtsmittel gegen die Entlassung eingelegt und auch den Sofortvollzug nicht angegriffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Antragstellers durchweg so negativ gewesen sei, dass er als Anwärter für den Antragsgegner schlichtweg nicht mehr tragbar wäre. Der Antragsteller habe durch das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung im zweiten Versuch gezeigt, dass er Leistung erbringen kann und vor allem auch erbringen will.

Daneben sei der verfahrensgegenständliche Bescheid rechtswidrig, weil er die notwendige Ermessensausübung vermissen lasse, die § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG vorgebe. Auch die Sofortvollzugsanordnung begegne rechtliche Bedenken, da sie die Interessen des Antragstellers nicht berücksichtige.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen

und hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtens.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerdegründe, die der Antragsteller innerhalb der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Überprüfung bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Entlassungsverfügung vom 17. April 2014 sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 42/43).

Dem wird die im Bescheid vom 17. April 2014 enthaltene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat dem Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens nicht von den Folgen betroffen zu werden, das öffentliche Interesse gegenübergestellt. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Dienstherr die knappen Ausbildungsressourcen nur Beamten zur Verfügung stellt, die aufgrund ihrer Eignung auch für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit in Betracht kommen, es den vorrangigen Interessen der Allgemeinheit und des Dienstherrn widerspreche, dass ein Beamter, der in der Ausbildung die geforderten Leistungen durch bewusstes Nichtlernen verweigert, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibt und insbesondere dass es im Hinblick auf den in Art. 7 der Bayerischen Haushaltsordnung verankerten Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dem Dienstherrn nicht zumutbar sei, die Anwärterbezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus bis zur Rechtswirksamkeit der Entlassung weiter zu bezahlen. In die Abwägung wurde ferner eingestellt, dass die Fortsetzung der Ausbildung für den Antragsteller für sein berufliches Fortkommen keinen Nutzen hätte. Die Ausbildung zum Steuerinspektor ist eine reine bedarfsorientierte Ausbildung und die Abschlussprüfung für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht vorgeschrieben (so zutreffend VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13.01539 - juris Rn. 42). Damit wurden entgegen der nicht weiter begründeten Rüge des Antragstellers, dessen persönliche Interessen in die Abwägung eingestellt.

2. Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller rechtzeitig über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, den Personalrat zu beteiligen. Nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG wird der Personalrat im Falle der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BayPVG). Dabei hat die Dienststelle, welche die beabsichtigte Maßnahme treffen will, den betroffenen Beamten auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, juris 30. Update 08/214, Art. 76 Rn. 109). Der Antragsteller wurde im Laufe des Personalgesprächs am 12. März 2014 darüber informiert, dass seine Entlassung beabsichtigt sei und auf seinen Antrag hin der Personalrat beteiligt werde. Über den Gesprächsinhalt des Personalgesprächs wurde ein Protokoll gefertigt. Der Antragsteller trägt hierzu vor, er könne sich nicht erinnern, dass ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei bzw. dass es entgegen der Niederschrift über das Personalgespräch vom 12. März 2014 keinen ausdrücklichen Hinweis an ihn gegeben habe. Zwar mag sich eine schriftliche Unterrichtung empfehlen (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand: Mai 2014, § 78 Rn. 96 zur gleichlautenden Vorschrift des Bundespersonalvertretungsgesetzes), eine Form für die Unterrichtung des Beamten über die beabsichtigte Maßnahme ist jedoch weder im Bayerischen Personalvertretungsgesetz noch im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehen. Der Antragsteller hält es für denkbar, dass kein mündlicher Hinweis auf die Beteiligung des Personalrats ergangen ist, gleichwohl aber in der Niederschrift aufgenommen worden ist. Der Senat geht jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass der Gesprächsvermerk die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt, die von dem Antragsteller mit seiner Mutmaßung nicht erschüttert worden ist. Damit ist der Antragsgegner in der gebotenen Weise seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht nachgekommen. Der Antragsteller hat die Beteiligung des Personalrats erst nach Erlass des Entlassungsbescheids und damit verspätet beantragt (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - BVerwGE 81, 277 - juris).

3. Auch in materieller Sicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Diese Regelung des Satzes 2 schränkt die Entlassbarkeit eines Beamten auf Widerruf aber nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bildet, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffnet (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 188). Diese Einschränkung greift vorliegend nicht, weil es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handelt. Die Ausbildung als Steuerinspektoranwärter erfolgt auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I, S. 1577, zuletzt geändert durch Art. 22 des Jahressteuergesetzes 2010, BGBl. I., S. 1768) und zählt nicht zur einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes ist vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten zu absolvieren (vgl. Verordnung über die Berufsbildung zum Steuerfachgestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996 (BGBl. I, S. 672), die nach einem eigenen Ausbildungsrahmenplan erfolgt (vgl. VG Ansbach, B. v. 17.9.2013 - AN 1 S 13. 01539 - juris Rn. 42).

Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf steht im Ermessen des Dienstherrn. Für sie muss ein sachlicher Grund bestehen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 193 mit Rechtsprechungsnachweisen). Für die Entlassung genügen schon berechtigte Zweifel, ob der Beamte die persönliche Eignung, zu der auch die charakterliche Eignung gehört, besitzt. Leistungsmängel, die wie hier, nicht in einem Mangel des Könnens, sondern des Wollens liegen, gefährden die ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes und können deshalb die Entlassung rechtfertigen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in ..., Stand: Mai 2014, § 23 BeamtStG Rn. 220). Der Antragsteller, der seine Ausbildung ausgesprochen minimalistisch betreibt (mit dem diesen Lernstil immanenten Risiken, die sich auch realisierten), ist persönlich nicht geeignet. Sein Verhalten, das gleichzeitig einen Leistungsmangel darstellt und Ausdruck eines persönlichen Leistungsmangels ist, rechtfertigt die verfahrensgegenständliche Entlassung.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers im Personalgespräch vom 12. März 2014 nahe legen, dass die Leistungsmängel in den schriftlichen Prüfungen auf mangelndem Einsatz und nicht auf von ihm unbeeinflussbaren persönlichen Faktoren beruhen. Der Antragsteller hat eingeräumt, sich nicht auf die Klausuren im Grundstudium 2a vorbereitet zu haben. Er hat sogar seinen Erfolg im Fach Privatrecht damit begründet, dass er dieses Ergebnis ohne Lernen habe erreichen können. Des Weiteren hat er angegeben, er verfolge das Ziel, in der Qualifikationsprüfung einen Notendurchschnitt von 3,5 zu erhalten, um den Ergänzungsvorbereitungsdienst absolvieren zu können. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgeht, die Qualifikationsprüfung im ersten Anlauf zu bestehen. Der Antragsteller gab an, kein großes Interesse an der Materie Steuerrecht zu haben, wenngleich ihm bewusst sei, dass man für die praktische Tätigkeit am Finanzamt ein gewisses steuerliches Grundwissen brauche. Dieses könne er sich noch aneignen. Im Grundstudium GS 2b wolle er nun „vielleicht doch etwas mehr lernen“. Er lerne zwar „noch nicht direkt“, aber er „plane“ dies. Er wolle auch eine Lerngruppe mit seinen Anwärterkollegen gründen, um sich einen „groben Überblick“ über den Lehrplan des GS 2b zu verschaffen.

Daraus kann nur geschlossen werden, dass der Antragsteller weder Interesse an seiner Ausbildung noch den Ehrgeiz entwickelt hat, seine erheblichen Wissenslücken zu schließen. Die Aussage, Steuerrecht interessiere ihn nicht, wirft ein extrem schlechtes Licht auf den Antragsteller. Er stellt sowohl seine Ausbildung in der Finanzverwaltung als auch seine zukünftige Beschäftigung in Frage, indem er offen zugibt, die Materie interessiere ihn nicht. Dazu passt, dass er sich mangels anderer Alternativen für die Finanzverwaltung entschieden hat (vgl. Niederschrift vom 12. März 2014, Bl. 3 Mitte). Der durch die Einlassung des Antragstellers im Personalgespräch gewonnene Eindruck wird durch die Aussagen der Dozenten bestätigt. Auch wenn diese kein einheitlich negatives Bild des Antragstellers ergeben, finden sich doch Hinweise auf mangelnde Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft. Der Dozent K. beschreibt den Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 als ruhig und unauffällig, Frau F. teilte mit, der Antragsteller zeige wenig Interesse am Unterricht und habe sich nicht am Unterricht beteiligt, Herr G. teilte mit, der Antragsteller sei sehr still, teilweise abwesend, die Dozentin H. berichtete am 18. Januar 2014, dass sich der Antragsteller nicht am Unterricht beteiligt habe und ihr gegenüber angegeben habe, „Bilanzsteuerrecht sei nicht sein Fach“ und nach der Stellungnahme des Dozenten B. ließ die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit „Ertragssteuerrecht“ keinerlei systematischen Aufbau eines Lösungswegs erkennen und der Verdacht eines „Nicht-Wollens“ läge nahe. Des Weiteren geht aus den Stellungnahmen der Ausbilder am Finanzamt W. hervor, dass der Antragsteller mangelnde Fachkenntnisse habe, die einer selbstständigen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit der Ausbilder im Wege gestanden hätten. Dass die Stellungnahme des Ausbilders J. ein wesentlich positiveres Bild zeichnet, steht nicht im Widerspruch zu dem beschriebenen negativen Gesamteindruck. Der Vorwurf des „Nicht-Wollens“ des Antragstellers wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich gegen seine Entlassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Wehr setzt. Gleiches gilt für den Umstand, dass er seine Zwischenprüfung im zweiten Anlauf mit „ausreichend“ bestehen konnte. Der Antragsteller greift in seiner Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf, wonach die schriftlichen Stellungnahmen der Dozenten des Fachbereichs Finanzen kein einheitlich negatives Bild ergäben, sondern ein durchaus ambivalentes Bild des Antragstellers. Weitere Ausführungen hierzu erfolgen jedoch nicht, es findet sich lediglich der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht „wenig konsequent“ auf die schlechten Leistungen des Antragstellers abgestellt habe. Der Hinweis des Antragstellers, nicht nur er, sondern der gesamte Ausbildungsjahrgang lasse es an Eigeninitiative und Einsatzbereitschaft fehlen, ist eine Behauptung, die nicht weiter belegt ist. Unklar ist auch, was der Antragsteller aus diesem Umstand abzuleiten versucht.

Hinzu kommen die weiteren Vorkommnisse, die auf die Nicht-Eignung des Antragstellers schließen lassen:

Der Antragsteller hat wiederholt seine Beschäftigungsnachweise nicht vorgelegt. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Oktober 2010 unwidersprochen vorgetragen, der Antragsteller habe mehrere Beschäftigungsnachweise nicht ordnungsgemäß, d. h. ohne Entschuldigung verspätet und teilweise sehr oberflächig vorgelegt (vgl. Übersicht in der Anlage zum Schreiben des Finanzamts W. vom 24. September 2014 an die Landesanwaltschaft ...). Damit erweist sich die Beschwerdebegründung, wonach der Antragsteller nur einmal einen Beschäftigungsnachweis verspätet nach Erinnerung - dann allerdings unverzüglich am gleichen Nachmittag - abgegeben habe, als unzutreffend. Auf die persönliche Nichteignung des Antragstellers lassen auch die Verspätungen bei der Dozentin B. F. schließen, die vom Antragsteller nicht bestritten worden sind. In der Summe kommt hier auch dem Umstand Bedeutung zu, dass sich der Antragsteller sich nicht zu Beginn des Ausbildungsabschnitts bei seiner Ausbilderin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts W. gemeldet hat. Der Antragsteller trägt hierzu in seiner Beschwerdebegründung vor, er habe wegen einer auswärtigen Betriebsprüfung nur noch einen Tag in der Rechtsantragstelle verbracht und zwar im gleichen Büroraum wie der Ausbilder. Damit wird aber nicht dargelegt, dass eine Meldung zu Beginn der Ausbildung erfolgt ist. Vielmehr lässt sich aus der Einlassung des Antragstellers schließen, dass die Meldung allenfalls am letzten Tag des Ausbildungsabschnittes erfolgt sein könnte.

Diese Vorkommnisse allein tragen bereits die Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich der persönlichen Nichteignung des Antragstellers. Damit kann der Verstoß gegen das Alkoholverbot, die fehlende Entschuldigung wegen des Zuspätkommens beim Personalgespräch am 29. April 2013 und die Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 unberücksichtigt bleiben. Nach der Hausordnung ist das Mitführen und der Konsum von Spirituosen (Alkoholgehalt von mindestens 15%) auf dem gesamten Schulgelände nicht gestattet. Der Begriff „Schulgelände“ in der Hausordnung erfasst vom Wortlaut wohl nicht die privaten Wohnräume der Studierenden. Die Änderung der Hausordnung 2014, „… sowie in den angemieteten Unterkünften“ zeigt, dass insoweit Nachbesserungsbedarf bestand, um den Studierenden zu verdeutlichen, dass sich das Alkoholverbot auch auf die angemieteten Unterkünfte erstrecken sollte. Dem Antragsteller kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der fehlenden Entschuldigung ist zum einem nicht widerlegt, dass der Antragsteller seine Verspätung telefonisch angekündigt hatte, zum anderen vermag der Senat aus der nicht erfolgten Entschuldigung auch in der Summe der Vorkommnisse kein Indiz für eine mangelnde persönliche Eignung zu sehen, wenngleich sich eine Entschuldigung wohl angeboten hätte und auch erwartet worden war. Auch aus der Nichtvorlage eines Korrekturblatts für den 12. März 2014 kann nicht auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden, da er ein Korrekturblatt nur für den Fall abzugeben hatte, sollte er an diesem Tag seinen Dienst nicht mehr am Finanzamt W. antreten. Der Antragsteller hat seinen Dienst jedoch angetreten. Ausweislich der schriftlichen Bestätigung von Frau I. vom 22. Mai 2014 ist zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der der Antragsteller am 12. März 2014 im Finanzamt W. an einer Schulung teilgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wonach für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu bezahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reduziert sich der Streitwert zusätzlich um die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens [(6 x 1083, 85 Euro) : 2]. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 war insofern gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abzuändern.

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der 1964 geborene Beklagte war zuletzt beim Polizeipräsidium U. als Sachbearbeiter für ärztliche Angelegenheiten im Rang eines Polizeiamtsrates tätig.

Sein dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar:

3. November 1980: Ernennung zum Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf beim Bundesgrenzschutz

1. September 1987: Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg bei der PD H.

3. August 1990: Entlassung auf eigenen Antrag aus dem Dienst des Landes ...

10. November 1994: Erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst des Landes ...

1. Dezember 1994: Ernennung zum Polizeiinspektor z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe des Freistaats ...

1. September 2000: Ernennung zum Polizeiamtmann

1. März 2004: Ernennung zum Polizeiamtsrat

Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat drei Kinder (geboren 1991, 2000 und 2004). Er bezieht derzeit um 5% und die jährliche Sonderzuwendung gekürzte monatliche Bezüge aus der BesGr A 12. In der letzten periodischen Beurteilung erhielt er ein Gesamturteil von 11 Punkten.

II.

Mit dem nach Rechtsmittelverzicht seit 24. September 2009 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2009 (Az. Cs 701 Js 3915/09) wurde gegen den Beklagten wegen vier tatmehrheitlicher Fälle des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz, sachlich zusammentreffend mit drei Fällen der Amtsanmaßung in zwei Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG, §§ 132, 132a Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen von 50 Euro verhängt. Von der Verfolgung wegen Verstößen gegen das Datenschutzgesetz durch Recherchen in der polizeilichen Datenbank betreffend weiterer Geschädigter wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO und von der Verfolgung wegen Beleidigung, Verletzung von Dienstgeheimnissen und versuchter Nötigung wurde gemäß § 154a Abs. 1 StPO abgesehen.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Sie waren als Polizeiamtsrat im ärztlichen Bereich der Polizeiverwaltung des Polizeipräsidiums ... in der F. Str. ... in W. tätig. Als solcher hatten Sie über Ihren dienstlichen Rechner Zugriff auf sämtliche polizeiliche Lagedaten. Entsprechend einer Ihnen erteilten Sicherheitsbelehrung durften Sie auf die Daten zur Erfüllung der Ihnen dienstlich übertragenen Aufgaben zugreifen. Sie waren darauf verpflichtet worden, das Dienstgeheimnis zu wahren und geschützte personenbezogene Daten nicht zu einem anderen Zweck als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu nutzen. Entgegen dieser Verpflichtung betrieben Sie zumindest seit November 2008 außerhalb Ihrer dienstlichen Aufgaben in größerem Umfang Recherchen in den polizeilichen Lagedaten, bevorzugt der KPI W. und aus dem Bereich T., insbesondere zu Straftaten mit sexuellem Hintergrund.

1. Auf diesem Weg verschafften Sie sich am 21.11.2008 Zugang zu den persönlichen Daten und der Telefonnummer der Geschädigten S. sowie Kenntnis davon, dass diese in einer Wohnung des H. in W. der Prostitution nachging. Am 21.11.2008 um 14.20 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an. Sie gaben sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft W. aus und gaben an, dass Sie die Telefonnummer der Geschädigten aus der Ermittlungsakte gegen H. hätten. Sie schlugen der Geschädigten ein sexuelles Treffen in b, dem Wohnort der Geschädigten, vor. Die Geschädigte lehnte dies ab.

2. Auf dieselbe Weise verschafften Sie sich am 27.11.2008 Kenntnis von einer Lagemeldung der KPI W. betreffend eine Beschuldigte Z., der Betrug im Zusammenhang mit der Vornahme von sexuellen Handlungen zur Last lag. Die Lagemeldung speicherten Sie am 27.11.2008 um 9.51 Uhr auf Ihrem dienstlichen Rechner ab, um die Daten bei Anrufen bei der Beschuldigten Z. zu verwenden. Ein Telefongespräch mit der Beschuldigten Z. kam letztlich nicht zustande.

3. Auf dieselbe Weise verschafften Sie sich in der Mittagszeit des 23.1.2009 Zugang zu den persönlichen Daten der Geschädigten M. und Kenntnis davon, dass gegen diese wegen falscher Verdächtigung (Vortäuschen einer Vergewaltigung) ermittelt wurde. Am 23.1.2009 um 14.13 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an. Sie meldeten sich als Staatsanwalt S. und gaben an, mit der Geschädigten über das Ermittlungsverfahren sprechen zu wollen. Da die Geschädigte keine Zeit für ein Gespräch hatte, kam ein solches zunächst nicht zustande. Um 14.25 Uhr riefen Sie erneut bei der Geschädigten an und meldeten sich wieder als Staatsanwalt S.. Sie erklärten der Geschädigten, dass Sie dafür sorgen könnten, dass die Strafe der Geschädigten niedriger ausfalle, wenn sie mit Ihnen dasselbe mache, was sie in ihrer unzutreffenden Strafanzeige als sexuelle Handlung geschildert habe. Die Geschädigte, die sich beleidigt und bedroht fühlte, ging auf das Angebot nicht ein und beendete das Gespräch.

4. Vor dem 6.2.2009 verschafften Sie sich Zugang zu den persönlichen Daten der Geschädigten A. und Kenntnis davon, dass gegen diese wegen Vortäuschens einer Straftat (einer Vergewaltigung) ermittelt wurde. Am 6.2.2009 um 16.00 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an und gaben an, Sie seien von der Staatsanwaltschaft und hießen Bernd S.. Sie stellten der Geschädigten in Aussicht, dass Sie das bei der Staatsanwaltschaft W. gegen die Geschädigte anhängige Ermittlungsverfahren einstellen würden, wenn sie sich auf ein Liebesspiel mit ihm einlasse. Für den Fall, dass die Geschädigte auf das Angebot nicht eingehe, drohten Sie ihr an, das Verfahren werde seinen Fortgang nehmen und mit einer Geldstrafe von 2 bis 3 Monatsgehältern oder 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit abgeschlossen werden. Nachdem die Geschädigte Bedenkzeit wünschte, erklärten Sie, dass Sie sich am kommenden Montag, den 9.2.2009 erneut telefonisch melden würden. Am 9.2.2009 versuchten Sie um 11.11 Uhr erneut bei der Geschädigten anzurufen, ein Gespräch kam jedoch nicht mehr zustande. Die Geschädigte erstattete am 11.2.2009 bei der Polizeidirektion H. Strafanzeige.

Die Geschädigten M. und A. sowie das Polizeipräsidium U. haben form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.“

III.

Aufgrund der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde dem Beklagten mit Bescheid vom 10. März 2009 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten und disziplinarrechtliche Ermittlungen nach Art. 19 Abs. 1 BayDG eingeleitet, welche bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurden.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 enthob das Polizeipräsidium M. den Beklagten vorläufig des Dienstes, ordnete die Einbehaltung von 5 v. H. seiner Dienstbezüge sowie der jährlichen Sonderzuwendung an und stellte die Zahlung von Stellenzulagen im Sinne von Nr. 42 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz ein. Einen hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2010 abgelehnt.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und gleichzeitig gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayDG auf die im Strafbefehl vom 21. September 2009 unter Ziffern 1 bis 3 dargestellten Sachverhalte ausgedehnt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben sich zu äußern, wovon er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. Januar 2010 Gebrauch machte.

Am 7. Februar 2011 erhob der Kläger Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Mit Urteil vom 8. August 2011 erkannte das Verwaltungsgericht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 21. September 2009 festgestellten Tatsachen könnten auch der Entscheidung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG zugrunde gelegt werden. Anlass von den Feststellungen abzuweichen bestehe nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren wie auch zuletzt vor dem Verwaltungsgericht voll umfänglich eingeräumt habe. Der Beklagte habe ein äußerst schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt und seine Amtsstellung ausgenützt und gröblich missbraucht. Er habe die ihm eröffnete innerdienstliche Möglichkeit, sich mit Strafvorwürfen im Zusammenhang stehenden besonders sensible personenbezogene Daten zu verschaffen, über einen längeren Zeitraum widerrechtlich genutzt. Nachfolgend habe er dann seine Amtsstellung bzw. die ihm durch die Kenntnis der Daten eröffneten Möglichkeiten genutzt, die geschädigten Personen, insbesondere in sexueller Hinsicht unter Druck zu setzen. Dass es nachfolgend nicht zu den, wie vom Beklagten angegeben letztlich gar nicht von ihm gewollten Kontakten und Handlungen gekommen sei, könne ihn nicht entlasten. Der Kernvorwurf liege nämlich bereits in der Aufnahme der Telefongespräche und den dort erfolgten Aufforderungen. Ein solches Verhalten zerstöre das Vertrauen des Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Amtsführung. Polizeibeamte, die unter Ausnutzung der ihnen dienstlich eröffneten Möglichkeiten versuchten, Privatpersonen unter in Aussicht gestellter strafrechtlicher Vergünstigungen zu von diesen Personen nicht gewünschten sexuellen Kontakten und Handlungen, und sei es auch nur „spaßeshalber“ zu nötigen, seien im Polizeidienst untragbar. Insbesondere werde aber auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums und hier insbesondere der Strafverfolgungsbehörde ganz entscheidend und nachhaltig zerstört.

Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinären Höchstmaßnahme ermöglichten, seien nicht ersichtlich. Schuldausschließende oder auch nur maßgebliche schuldmindernde Tatsachen lägen nach den dem Gericht vorgelegten und von den Beteiligten übereinstimmend als hinreichend aussagekräftig eingestuften ärztlichen Attesten, hier insbesondere auch bezüglich des vom Beklagten vorgelegten nervenärztlichen Gutachtens von Herrn Dr. Dr. G. vom 12. März 2011 nicht vor. Das vom Beklagten vorgebrachte Argument, wonach er sich während der Tatbegehung in einer schwierigen psychologischen Situation befunden habe, aber nunmehr eine Prognose für ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten gestellt werden könne, könne nicht durchgreifen. Der unheilbare Vertrauensverlust beruhe nur zum geringen Teil auf den Zweifeln des Dienstherrn, der Beklagte würde sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten. Er finde seine Grundlage in erster Linie darin, dass der Beklagte über mehrere Monate hinweg und mehrfach seine elementarsten Pflichten eigennützig verletzt habe und sein Fehlverhalten nicht von sich aus beendet habe, sondern erst nach Anzeigeerstattung der geschädigten A. am 11. Februar 2009 und den nachfolgend erfolgten Ermittlungsmaßnahmen. Selbst wenn daher die Prognose vertretbar sein sollte, dass der Beklagte Derartiges nie mehr tun werde, relativiere dies nicht den eingetretenen Vertrauensverlust.

Gegen das am 27. Oktober 2011 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 11. November 2011 Berufung ein mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. August 2011 aufzuheben und den Beklagten in das Amt eines Polizeiamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) zu versetzten.

Soweit das Urteil darauf abstelle, dass der Beklagte unter in Aussicht gestellter strafrechtlicher Vergünstigungen Privatpersonen zu von diesen nicht gewünschten sexuellen Kontakten und Handlungen zu nötigen versucht habe, müsse dem entgegengehalten werden, dass aus den Strafakten und dem Strafbefehl sich ergebe, dass eine Nötigung gerade nicht erfolgt sei. Vielmehr sei der Vorwurf der versuchten Nötigung gemäß § 154a Abs. 1 StPO eingestellt worden, weil er gegenüber den anderen Tatbeständen nicht ins Gewicht falle. Aus der Abschrift eines mitgeschnittenen Telefonats ergebe sich, dass das Gespräch in einem Plauderton und ohne jegliche Ausübung von Druck oder gar einer Drohung geführt worden sei. Auch habe der Beklagte die Gesprächspartnerin nicht zu etwas aufgefordert, sondern lediglich ein nicht ernsthaftes Angebot gemacht, welches zu einer Vergünstigung bei der Strafbemessung führen sollte, bei Ablehnung ihr jedoch keinerlei Nachteile drohten. Der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens des Beklagten liege deshalb tatsächlich in dem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Fehlerhaft sei die Abwägung des Verwaltungsgerichts bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Keine Berücksichtigung habe die Tatsache gefunden, dass der Beklagte ab Entdeckung der Tat geständig gewesen sei und sich kooperativ verhalten habe. Bereits in der ersten Vernehmung vom 10. März 2009 habe er ein Teilgeständnis abgegeben, ein umfassendes Geständnis sei sodann bereits am 26. März 2009 erfolgt. Bei der Frage, ob ein endgültiger Vertrauensverlust tatsächlich vorliege, seien mehrere Aspekte nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte habe sich gerade nicht der Nötigung schuldig gemacht, das Verwaltungsgericht wie der Dienstherr sehe jedoch in der Nötigung den Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens. Des Weiteren sei nicht differenziert worden, inwiefern es sich tatsächlich um Kernpflichten des Beklagten gehandelt habe. Zu den Lagedaten, die vom Beklagten missbraucht worden seien, habe jeder Polizeimitarbeiter ohne weiteres Zugriff. Der Zugriff auf diese Lagedaten habe für die tägliche Arbeit des Beklagten lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt. Zudem handle es sich bei dem Beklagten nicht um einen Polizeivollzugsbeamten, sondern um einen Verwaltungsbeamten ohne Leitungsfunktion. Darüber hinaus hätte die dienstliche Beurteilung stärker berücksichtigt werden müssen. Die Tatsache, dass sich der Beklagte während der Tatzeit in einer negativen Lebensphase, die zwischenzeitlich abgeschlossen sei, befunden habe, sei vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend thematisiert worden. Durch das Gutachten von Dr. Dr. G. werde bestätigt, dass die Tathandlung ihre Ursache in der negativen Lebensphase des Beklagten gehabt hätte, diese Phase zwischenzeitlich abgeschlossen und eine positive Zukunftsprognose gegeben sei.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei in der rechtlichen Bewertung des nachgewiesenen Sachverhalts frei. Es müsse der Bewertung der Strafverfolgungsbehörden nicht folgen, sondern bewerte die vorgetragenen Sachverhalte und Pflichtverletzungen selbst und fälle eine eigene Entscheidung. Der Beklagte habe im vorliegenden Fall jedoch tatsächlich eine versuchte Nötigung, zumindest aber eine nötigungsähnliche Handlung, begangen. Hinsichtlich der Milderungsgründe sei ausgeführt, dass ein Geständnis nach Tatentdeckung keinen anerkannten Milderungsgrund darstelle. Ein Geständnis sei nur dann beachtlich, wenn es nicht durch die Furcht vor Entdeckung der Tat bestimmt sei. Der Dienstherr müsse sich darauf verlassen können, dass Beamte sensible, persönliche Daten vertraulich behandelten und nicht eigennützig verwenden würden. Gerade dies habe der Beklagte jedoch nicht getan. Hauptaufgabe des Beklagten sei die Pflege sensibler Daten gewesen. Entgegen dieser Kernpflicht habe er sich zunächst sensible Daten besorgt, mit denen er dienstlich nichts zu tun gehabt hätte, um diese dann eigennützig zu verwenden. Unerheblich sei, dass es sich lediglich um einen Beamten ohne Leitungsfunktion handle. Der dienstlichen Beurteilung könne keine große Bedeutung beigemessen werden, eine Beurteilung in der BesGr A 12 von 11 oder 12 Punkten sei vielmehr durchschnittlich.

Mit Beschluss vom 20. November 2012 hat das Gericht Beweis erhoben über die Fragen, ob beim Beklagten im Tatzeitraum Herbst 2008 bis Februar 2009 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlagen und deswegen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Falls nein: Kam der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeiten nahe und hat er diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden,

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Unter dem 6. April 2013 hat der Sachverständige sein psychiatrisches Gutachten vorgelegt. Hinsichtlich des Ergebnisses des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 machte der Kläger geltend, das Gutachten vom 6. April 2013 könne nicht verständlich darlegen, wie trotz der im Gutachten enthaltenen Feststellungen abschließend aus psychiatrischer Sicht gefolgert werden könne, dass ähnliche Pflichtverstöße des Beklagten in Zukunft unwahrscheinlich seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Taten oder ähnliche Pflichtverstöße in der Zukunft gemeint seien. Das Fehlen zukünftig strafrechtlich relevanten Verhaltens sage zudem nichts über hier relevantes dienstpflichtwidriges Verhalten des Beklagten in Zukunft aus. Zudem könne aus der Bewertung, dass ähnliche Pflichtverstöße des Beklagten unwahrscheinlich seien, keine für den Dienstherrn verlässliche Legalprognose hinsichtlich des Beklagten aufgestellt werden. Vielmehr bleibe diese aus Sicht des Klägers nach dem Gutachten offen.

In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. N. sein Gutachten. Hinsichtlich der Aussagen des Sachverständigen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Gericht haben die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, die Disziplinarakten und die Personalakten des Beamten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen.

Gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 2 BayDG können die im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2009 getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vollumfänglich eingeräumt hat. Der Beklagte hat unter missbräuchlicher Ausnutzung der ihm dienstlich eröffneten Möglichkeiten im größerem Umfang Recherchen in den polizeilichen Lagedaten insbesondere zu Straftaten mit sexuellem Hintergrund, bevorzugt aus den Bereichen der KPI W. und T., betrieben. Auf diesem Wege verschaffte er sich Zugang zu den persönlichen Daten und Telefonnummern von vier Frauen, gegen die im Zusammenhang mit Straftaten mit sexuellem Hintergrund ermittelt wurde. Bei drei dieser Frauen rief er an, stellte sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. als Staatsanwalt vor und erklärte zwei Geschädigten, er könne dafür sorgen, dass die Strafe niedriger ausfalle, wenn sie zu sexuellen Handlungen bereit seien. Bei der dritten Frau, die zeitweise der Prostitution nachging, schlug er der Geschädigten ein sexuelles Treffen in T. vor. Ein Telefongespräch mit einer weiteren Frau kam letztlich nicht zustande. Damit hat der Beklagte gegen Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG verstoßen, wobei erschwerend zu berücksichtigen war, dass der Beklagte den Abruf der personengeschützten Daten in der Absicht durchführte, andere zu schädigen. Die vom Beklagten getätigten Anrufe sind als Anrufe mit beleidigendem Inhalt, als Amtsanmaßung (§ 132 StGB) sowie als das vermeintliche Fordern für Leistungen für Amtshandlungen zu werten. Alle drei Umstände stellen für sich betrachtet Dienstvergehen von unterschiedlicher Schwere dar. Inwieweit dadurch auch der Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt wurde, ist für die disziplinarrechtliche Bewertung von untergeordneter Bedeutung. Durch den Zugriff auf polizeiliche Lagedaten hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG), verstoßen. Durch die Anrufe bei den Geschädigten hat der Beklagte gegen seine Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. § 132, 132 a StGB) sowie gegen die Pflicht, sich in seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.), verstoßen. Außerdem hat er gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu beachten (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F.) verstoßen.

Dabei handelt es sich um innerdienstliche Dienstvergehen. Bei dem Recherchieren in den polizeilichen Lagedaten, die dem Beklagten dienstlich im Rahmen der Erfüllung seiner dienstlich übertragenen Aufgaben zugänglich waren, handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Der Beklagte durfte für seine Zwecke, bevorzugt im Bereich der KPI W. und aus dem Bereich T. nach Straftaten mit sexuellem Hintergrund zu suchen, die polizeilichen Lagedaten nicht benutzen. Da er hierauf nur dienstlich zugreifen konnte, liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Ebenso stellen die Telefonanrufe ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Die Telefongespräche fanden im Dienstzimmer des Beklagten während der Dienstzeit unter Verwendung des Diensttelefons statt (vgl. hierzu BayVGH vom 26.7.2006 - 16a D 05.1013 - juris Rn. 71). Hinzu kommt, dass der Beklagte sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwalt ausgab und bei den Gesprächen Kenntnisse nutzte, die er nur auf innerdienstlichem Wege erlangen konnte.

III.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich auch aus Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) ergibt, einheitlich zu würdigen. Sie wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme ist (Art. 11 BayDG).

Den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung aufgestellten Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Az. 2 C 12/04 ), vom 3. Mai 2007 (Az. 2 C 9/06 ), vom 29. Mai 2008 (Az. 2 C 59.07 ) und 23. Februar 2012 (Az. 2 C 38/10 ) näher bestimmt. Obwohl Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG mit § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG nicht uneingeschränkt übereinstimmt, können die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts auch zur Konkretisierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG herangezogen werden (BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 ).

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 16; Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/09 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.).

Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessensrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 17).

Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 18). Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose.

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07, RdNr. 13 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.). Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 a. a. O. RdNr. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 2 B 1/09 ).

Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 15.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.).

Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 14; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

IV.

Der Senat betrachtet die Recherchen in den polizeilichen Lagedaten als Vorbereitungshandlung für die dann getätigten Anrufe. Damit bilden bei der Betrachtung der Schwere des Dienstvergehens sowohl die unberechtigte Datenrecherche als auch die getätigten Anrufe eine Einheit, da die Recherche Voraussetzung für die getätigten Anrufe bei den geschädigten Frauen war. Der Beklagte hat sich hierbei als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. als Staatsanwalt ausgegeben und hat durch Angaben, die er nur durch Einblick in die Akten erhalten konnte, versucht, seinem Anliegen mehr Nachdruck zu verleihen, so dass die betroffenen Frauen davon ausgehen mussten, es handle sich um eine Person der Staatsanwaltschaft, denn eine außenstehende Person hätte keine solchen detaillierte Kenntnisse haben können. Durch die detaillierten Angaben wollte er seinen Anrufen mehr Glaubwürdigkeit verschaffen, auch wenn aufgrund seines Ansinnens die Ernsthaftigkeit seiner Anrufe in Zweifel gezogen werden konnten. Entscheidend ist jedoch der Blickwinkel der betroffenen Frauen, die durchaus von der Ernsthaftigkeit der Anrufe ausgehen mussten. Die Anrufe stellen eine Beleidigung gegenüber den betroffenen Frauen, eine Amtsanmaßung sowie das Fordern von Leistungen für vermeintliche Amtshandlungen dar. Letzterer Gesichtspunkt ist disziplinarrechtlich besonders schwerwiegend. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Belohnungen fordert, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Der Beklagte hat den Anschein erweckt, die Staatsanwaltschaft sei in gewisser Weise käuflich. Zugleich hat er sich eines Amtes angemaßt, das er nicht innehat und hat durch das Fordern von sexuellen Handlungen die Frauen auch beleidigt. Für die vom Beklagten getätigten Anrufe gibt es keine einschlägige Rechtsprechung. Jedoch kann die Rechtsprechung zu Anrufen mit beleidigendem Inhalt sowie das Fordern von Leistungen für Amtshandlungen Anhaltspunkte bieten.

Bei der Gewichtung der auf sexuellem Gebiet beleidigenden Handlungen und der Wahl der dafür als adäquat erscheinenden Sanktionen reichen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weniger schwerwiegenden Fällen erzieherisch wirkende Disziplinarmaßnahmen aus (BVerwG B. vom 15.11.1996 - 1 DB 5/96 - BVerwGE 113, 25). Auf der anderen Seite wiegt nach der Rechtsprechung ein in Form von anonymen Anrufen begangenes Dienstvergehen sehr schwer. Ein Beamter, der sich ihrer schuldig macht, schädigt sein Ansehen nicht nur bei seinem Dienstherrn, sondern auch im Kollegenkreis und in der Öffentlichkeit und erschüttert das Vertrauen seines Dienstherrn, das die Grundlage seines Beamtentums bildet (BVerwG, U. v. 29.6.1999 - 1 D 73/98 - BVerwGE 113, 355).

Hinsichtlich des Forderns von sexuellen Handlungen in Bezug auf ein vermeintliches, nicht innegehabtes Amt ist kein großer Unterschied darin zu sehen, ob der Beklagte das Amt tatsächlich oder nur vermeintlich innehat. Denn maßgebend ist auch die Sicht der betroffenen Frauen, die nicht erkennen konnten, ob es sich um einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft oder um einen Staatsanwalt selbst oder nur um eine Person handelt, die sich unberechtigt dafür ausgibt. Das Fordern von geschlechtlichen Handlungen in Bezug auf das Amt hat als Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahme die Dienstentfernung zur Folge (BayVGH U. vom 16.12.1998 - 16 D 97.3584 - juris). Betrachtet man die Dienstpflichtverletzung des Beklagten unter den o. g. Gesichtspunkten ist hier als Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahme die Dienstentfernung in den Blick zu nehmen.

Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in einer Gesamtwürdigung kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre.

Der Beklagte hat die Dienstpflichtverletzungen nicht im Zustand erheblicher verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB begangen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG U. v. 3.5.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Zu dieser Frage hat der Senat ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. N. eingeholt. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass beim Beklagten aus psychiatrischer Sicht im angeschuldigten Zeitraum zwischen Herbst 2008 und Februar 2009 keine psychiatrisch relevante Störung festzustellen und keines der juristischen Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Annahme einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit zum Tatzeitraum lassen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht begründen, wenngleich der Zustand des Beklagten aus psychiatrischer Sicht der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahekam. Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht ähnliche Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit unwahrscheinlich erscheinen. Dennoch wird dem Beklagten eine psychotherapeutische Behandlung bei einem in der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen erfahrenen Psychotherapeuten angeraten. Der Sachverständige hat dargelegt, dass diagnostisch aufgrund der vorliegenden Informationen und erhobenen klinischen Befunde beim Beklagten vom Vorliegen einer ausgeprägten Akzentuierung der Persönlichkeit mit vornehmlich narzisstischen Wesenszügen auszugehen ist. Der Beklagte empfand es nach der Geburt seiner Kinder als narzisstische Kränkung, dass seine Ehefrau ihre Zuwendung und Aufmerksamkeit den Kindern teil werden ließ und fühlte sich vernachlässigt. Nach Aussagen des Sachverständigen ertrug der Beklagte es nicht, bei seiner Ehefrau nicht mehr an erster Stelle zu stehen, bei einem intensiven Wunsch nach Anerkennung und Aufmerksamkeit. Aus psychiatrischer Sicht ist davon auszugehen, dass es im Rahmen einer narzisstischen Kränkung zu überschießenden egozentrischen affektiven Reaktionsweisen unter Hintanstellung der rationalen Kontrolle beim Beklagten gekommen ist. Eine nachhaltige Depression war beim Beklagten aus psychiatrischer Sicht nicht anzunehmen. Er reagierte zwar mit heftigen Gefühlen der Wut und Verletzbarkeit als er glaubte, dass er durch den Kinderwunsch seiner Ehefrau um ein erfüllteres Leben gebracht worden sei und dass seine Kollegen es grundsätzlich besser gehabt hätten. Dennoch ist der Beklagte in der Lage gewesen, seinen Alltagsverpflichtungen im Wesentlichen nachzukommen. Es ist zu keinen Krankschreibungen gekommen und es sind ihm am Arbeitsplatz keine gravierenden Fehler unterlaufen. Der Beklagte räumte aber ein, dass er die Telefonate stets im Bewusstsein von deren Pflichtwidrigkeit geführt habe, dass es im Vorfeld außerdem zu zielstrebigen Vorbereitungshandlungen gekommen sei und zu Recherchen in den polizeilichen Lagedaten. Die Voraussetzung für die Annahme einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit ließen sich im angeschuldigten Zeitraum nicht begründen, wenngleich Beeinträchtigungen vorlagen, die ein rationales Agieren in der Gekränktheit deutlich erschwert haben und bedingen, dass der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe kam.

Ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (BVerwG vom 3.5.2005 a. a. O. Rn. 33). Bedarf es bei der Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaft seelischen Störung zusätzlich des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle, kann diese durch einen Zustand, der lediglich einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit nahekam, nicht erreicht werden. Dennoch ist dieser Umstand hier im Rahmen einer dem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe kommenden schwierigen, aber nunmehr vollständig überwundenen Lebensphase zu würdigen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens aber nur möglich, wenn keine weiteren belastenden Gesichtspunkte vorliegen (BVerwG U. v. 3.5.2007 a. a. O. Rn. 38).

Der Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase (BVerwG U. v. 3.5.2007 - a. a. O. Rn. 36 - unter Hinweis auf U. v. 18.4.1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 und vom 23.8.1988 - 1 D 136.87 - NJW 1989, 851) betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entsprechen. Zu prüfen ist, ob das jeweilige Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation - über das hinausgehend, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann - begründen (BayVGH U. v. 30.6.2013 - 16b D 12.71 - juris). Die negativen Lebensumstände, die den Beklagten im Rahmen der Geburt des dritten Kindes getroffen haben, sind jedoch nicht über das hinausgehend, was an familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann. Sie sind per se nicht geeignet, eine so gravierende Ausnahmesituation zu begründen. Damit fehlt es bereits an den Voraussetzungen einer überwundenen negativen Lebensphase.

Durch die Geburt des dritten Kindes ist der Beklagte zwar in eine Ausnahmesituation geraten. Dennoch räumte der Beklagte nach dem Sachverständigengutachten (S. 53) ein, dass er die Telefonate stets im Bewusstsein von deren Pflichtwidrigkeit geführt hat, dass es im Vorfeld zu zielstrebigen Vorbereitungshandeln kam und zu Recherchen in den polizeilichen Lagedaten. Daraus wird deutlich, dass der Beklagte seine Taten, die sich im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 hinzogen, sorgfältig geplant hat und es umfangreicher Recherchen bedurfte, um entsprechende Frauen als Opfer seiner Anrufe zu ermitteln. Dem Beklagten war es bei jedem seiner Schritte bewusst, dass er pflichtwidrig handelt. Er hätte auch zu diesem Zeitpunkt jeden seiner Schritte überdenken können, was die Erheblichkeit der Ausnahmesituation einschränkt.

Die langjährige Dienstleistung des Beklagten ohne Beanstandungen mit durchschnittlichen Beurteilungen fällt bei der gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG B. v. 23.1.2013 - 2 B 63/12 - st. Rspr.). Ebenso kann die Funktion des Beamten als Sachbearbeiter ohne Vorgesetztenstellung bei der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd berücksichtigt werden.

Dies gilt auch für das Vorbringen, der Beklagte sei geständig gewesen und habe sich kooperativ verhalten. Das Geständnis ist erst erfolgt, nachdem der Beklagte mit der Anzeige einer Geschädigten konfrontiert wurde. Es ist davon auszugehen, dass das Geständnis durch den Druck des Verfahrens und die gewählte Verteidigungsstrategie bestimmt war (BayVGH U. v. 27.9.2010 - 16b D 99.1007 - juris zu Zugriffsdelikten).

Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen werde, hat der Sachverständige ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht ähnliche Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit unwahrscheinlich erscheinen. Dies hat er damit begründet, dass eine vergleichbare Krise durch das Zusammentreffen mehrerer Faktoren in der Zukunft wenig wahrscheinlich sei. Als weiteren Punkt, der die Prognose als günstig erscheinen lässt, hat er auch die Möglichkeit eines abwechslungsreichen Arbeitsplatzes einerseits oder eine entsprechende Freizeitgestaltung andererseits angesprochen, mit dem der Beklagte seine Bedürfnisse befriedigen könne. Der Sachverständige hat aber seine Prognose von mehreren Bedingungen abhängig gemacht, wobei es keine Garantie gibt, dass diese Bedingungen immer eintreten werden. Für den Fall einer vergleichbaren Kränkung, z. B. wenn sich die Ehefrau von dem Beklagten trennen würde, hat der Sachverständige das Risiko eines erneuten Fehlverhaltens für denkbar gehalten. Ob sich daraus bereits die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflicht verstoßen, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Durch das gezielte Recherchieren in den Lagedaten und das Heraussuchen von ihm geeignet erscheinenden Straftaten, um Frauen zu sexuellen Handlungen aufzufordern, indem er ihnen verspricht, er könne im Gegenzug hilfreich auf ihre Verfahren eingreifen, hat der Beamte eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, das nicht wieder gutzumachen ist. Er hat dadurch das Vertrauen in eine neutrale und unabhängige Verwaltung in schärfster Weise untergraben, so dass die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.

Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folgen bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris, U. v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22. Februar 2010, Az.: 3 Ca 725/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen des Beklagten vom 27.02.2009 und vom 10.03.2009 aufgelöst worden ist, oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2009 bestanden hat.

2

Der Kläger (geb. am … 1957, ledig) war seit dem 01.01.1999 im Betrieb des Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt € 2.200,00 beschäftigt. Ob der Beklagte zum Kündigungszeitpunkt mehr als zehn Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigte, war erstinstanzlich zwischen den Parteien streitig.

3

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.02.2009 und erneut mit Schreiben vom 10.03.2009 fristlos, hilfsweise fristgerecht. Er stützt beide Kündigungen darauf, dass der Kläger am Freitag, dem 27.02.2009 die Fäkalsprache benutzt, die Arbeit verweigert sowie eine Erkrankung angekündigt habe. Der Kläger wendet sich gegen die Kündigungen mit seiner am 23.03.2009 erhobenen Klage.

4

Der Beklagte trägt zur Begründung der Kündigungen vor, seine Büromitarbeiterin W. V. habe den Kläger am 27.02.2009 um die Mittagszeit unterwegs angerufen und ihm mitgeteilt, dass er mit seiner Arbeit noch nicht fertig sei, wenn er gegen 13:00 Uhr von seiner Fahrt zum Betrieb zurückkehre. Er müsse um 18:00 Uhr mit dem Lkw in U-Stadt stehen, und dort eine Teilpartie zuladen. Der Kläger sei bereits am Telefon äußerst ungehalten gewesen und habe in unangemessenem Ton geäußert, dass er das nicht mache, seine Zeit sei um. Frau V. habe erwidert, dass er noch genügend Arbeitszeit habe, er müsse noch nach U-Stadt fahren. Der Kläger habe ihr in unangemessenem Ton geantwortet, er fahre garantiert nicht mehr. Bei seiner Ankunft im Betrieb um 13:00 Uhr habe seine weisungsbefugte Ehefrau dem Kläger erklärt, dass der Lkw im Betrieb angeladen werde, er habe dann mindestens 4 Stunden Freizeit. Gegen 18:00 Uhr könne er in U-Stadt noch eine Teilladung zuladen und dann im Lkw übernachten, um von dort am nächsten Morgen weiterzufahren. Nach Erhalt dieser Arbeitsanweisung habe sich der Kläger im Büro „aufgebaut“ und erklärt, er mache das nicht, seine Arbeitszeit in dieser Woche sei ausgeschöpft. Auch nach einem weiteren Wortwechsel habe sich der Kläger vehement geweigert, die Arbeit zu verrichten. Nachdem seine Ehefrau auf der Anweisung beharrt habe, sei der Kläger laut geworden und habe gesagt: „Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit, ich gehe jetzt zum Arzt und lasse mich krankschreiben. Vor drei Wochen habe ich mir bei der Arbeit den Fuß verletzt.“ Der Kläger habe sodann den Lkw ausgeräumt, den Schlüssel auf den Tisch gelegt und sei gegangen. Er habe gegen 17:30 Uhr angerufen und erklärt, er sei beim Arzt gewesen und erst einmal bis zum 08.03.2009 krankgeschrieben worden.

5

Der Kläger trägt vor, er sei am 09.02.2009 in Strümpfen in den Lkw eingestiegen und habe sich am Zeh verletzt. Die Wunde habe sich entzündet. Weil die Praxis seiner Hausärztin am Nachmittag des 27.02.2009 bereits geschlossen gewesen sei, habe er die Praxis des Dr. med. T. S. aufgesucht. Der Arzt habe die Wunde sofort chirurgisch behandelt. Aus medizinischer Sicht sei die Behandlung dringend erforderlich gewesen. Der Kläger war -unstreitig- vom 28.02.2009 bis einschließlich 22.03.2009 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft hat den Krankheitszeitraum als Folge eines Arbeitsunfalls vom 10.02.2009 anerkannt.

6

Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2010 (dort Seite 2-8 = Bl. 256-262 d.A.).

7

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.02.2010 der Klage gegen die zwei fristlosen Kündigungen stattgegeben und die weitergehende Klage gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger könne sich gegen die ordentliche Kündigung zum 30.06.2009 nicht wehren, weil der Beklagte nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige. Die zwei fristlosen Kündigungen vom 27.02.2009 und vom 10.03.2009 seien unwirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Zuganges der ersten Kündigung wegen einer Verletzung am Fuß und eines durchgeführten operativen Eingriffs arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe am Nachmittag des 27.02.2009 seine Arbeitspflicht deshalb nicht verletzt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, die Erkrankung des Klägers sowie den dargestellten operativen Eingriff in Zweifel zu ziehen. Unterstelle man die vom Beklagten vorgetragenen Äußerungen des Klägers am 27.02.2009 gegenüber dem Büropersonal als zutreffend, so sei das Arbeitsverhältnis nicht so belastet, dass dem Beklagten die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre. Die beiden Büromitarbeiterinnen hätten nämlich - trotz der Äußerungen - versucht, den Kläger zur Durchführung der fraglichen Fahrt zu bewegen. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger, hätte er die Fahrt durchgeführt, nicht fristlos gekündigt worden wäre. Die fristlosen Kündigungen seien jedenfalls unverhältnismäßig, weil das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01.1999 bestanden habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2010 (Bl. 267-269 d.A.) Bezug genommen.

8

Gegen dieses Urteil, das ihm am 16.06.2010 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 21.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 21.07.2010 begründet.

9

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe das Verhalten und die Äußerungen des Klägers am 27.02.2009 nicht der Schwere des Vergehens entsprechend gewürdigt. Bereits die Äußerungen des Klägers seien so drastisch und verletzend gewesen, dass allein schon deswegen die fristlose Kündigung berechtigt gewesen sei. Außerdem sei in seinen Äußerungen eine massive Arbeitsverweigerung zum Ausdruck gekommen. In der Benutzung der Fäkalsprache liege eine so grundlegende Missachtung des Arbeitgebers und seiner Mitarbeiterinnen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für eine Sekunde unzumutbar sei. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass er trotz der Äußerungen bereit gewesen wäre, den Kläger weiterzubeschäftigen, wenn er die Fahrt nach U-Stadt durchgeführt hätte. Der Kläger habe versucht, eine Krankheit vorzuschieben. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien Anhaltspunkte erkennbar, die zwar nicht die Erkrankung selbst, wohl aber deren Intensität und die dringende Erforderlichkeit des operativen Eingriffs in Frage stellten. Er habe den Verdacht, dass der Kläger einen nicht dringend erforderlichen Eingriff habe vornehmen lassen, nachdem er gemerkt habe, dass sein Arbeitsplatz in Gefahr sei. Das Arbeitsgericht hätte deshalb seinem Beweisantrag nachgehen müssen, dass der Kläger am fraglichen Tag nicht arbeitsunfähig gewesen sei, eine Operation hätte auch später erfolgen können. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20.07.2010 (Bl. 284-289 d. A.) und vom 24.08.2010 (Bl. 314-316 d. A.) Bezug genommen.

10

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

11

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2010, Az.: 3 Ca 725/09, abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 28.07.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 304-309 d.A.), als zutreffend. Er habe seine Arbeit am Nachmittag des 27.02.2009 nicht verweigert. Es sei vielmehr dringend erforderlich gewesen, einen Arzt aufzusuchen, der auch sofort einen operativen Eingriff vorgenommen habe. Er habe sich nicht in der vom Beklagten dargestellten Form gegenüber den Mitarbeiterinnen V. und A. geäußert. Er habe Frau V. bereits am Telefon versucht zu erklären, dass er die gesetzlichen Ruhezeiten nicht einhalte, wenn er die Fahrt am Abend durchführe. Unabhängig von seiner Erkrankung hätte er jedenfalls wegen Überschreitung der Lenkzeiten nicht mehr fahren dürfen.

15

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

17

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen des Beklagten vom 27.02.2009 und vom 10.03.2009 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Es endete deshalb erst am 30.06.2009 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

18

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es dem Beklagten zuzumuten war, das am 01.01.1999 begründete Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum 30.06.2009 fortzusetzen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.

19

1. Der Beklagte kann die zwei fristlosen Kündigungen nicht darauf stützen, dass der Kläger am 27.02.2009 im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung mit den Büroangestellten die Fäkalsprache benutzt habe, was der Kläger bestreitet.

20

Selbst wenn sich der Kläger mit den Worten: „Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit“ geweigert haben sollte, die Fahrt nach U-Stadt durchzuführen, rechtfertigt die Benutzung des Wortes „Scheiße“ im konkreten Kontext nicht den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Die beiden Büroangestellten V. und A. konnten die Verwendung des Wortes „Scheiße“ nach den tatsächlichen Umständen nicht als persönlich diffamierende Schmähung auffassen. Es handelt sich erkennbar nicht um eine Herabwürdigung der beiden Angestellten als Person, sondern um eine - ausfällige - Kritik an den Arbeitsbedingungen.

21

2. Soweit der Beklagte die fristlosen Kündigungen darauf zu stützen sucht, dass der Kläger am 27.02.2009 „ungehalten“ gewesen sei, und sich „in unangemessenem Ton“ geäußert habe, ist dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert. Das gleiche gilt für das Berufungsvorbringen, die Äußerungen des Klägers seien „so drastisch“ und „verletzend“ gewesen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei. Was der Kläger konkret gesagt haben soll, hat der Beklagte nicht ansatzweise vorgetragen.

22

3. Die fristlosen Kündigungen vom 27.02.2009 und vom 10.03.2009 sind auch nicht wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gerechtfertigt.

23

Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte die Voraussetzungen einer rechtswidrigen und schuldhaften Arbeitsverweigerung am 27.02.2009 nicht dargelegt hat. Der Kläger hätte die Arbeit nicht - wie vom Beklagten behauptet - rechtswidrig verweigert, wenn er das angeordnete Fahrtziel in U-Stadt nur unter Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit hätte erreichen können.

24

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe am 27.02.2009 die Weiterfahrt verweigert, weil er ansonsten die zulässige Höchstarbeitszeit für Kraftfahrer überschritten hätte. Zum Nachweis hat er sich auf seine handschriftlichen Eintragungen im Fahrtenbuch vom Februar 2009 (Bl. 99 d.A.) berufen und ausgeführt, er habe am 27.02.2009 seine Arbeit bereits um 6:00 Uhr angetreten. Wenn er die angeordnete Fahrt nach U-Stadt noch durchgeführt hätte, wären seit Schichtbeginn 12 Stunden vergangen. Er hätte mindestens 9 Stunden Pause machen müssen, statt der 3 Stunden, die ihm beklagtenseits zugestanden worden seien. Aus dem Fahrtenbuch für Februar 2009 ergebe sich, dass er in der 6. KW 60 Stunden, in der 7. KW 64,5 Stunden, in der 8. KW 56,5 Stunden und in der 9. KW 54 Stunden, mithin insgesamt 235 Stunden, gearbeitet habe.

25

Es war Sache des Beklagten dieses Rechtfertigungsvorbringen des Klägers zu widerlegen. Der kündigende Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände des wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Ihn trifft daher die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (st. Rechtsprechung des BAG, vgl. u.a. Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564 - Juris, Rn. 24, m.w.N.).

26

Tatsächlich hat der Beklagte das Fahrtenbuch des Klägers lediglich für 2 Tage (26. und 27.02.2009) vorgelegt und vorgetragen, diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Kläger am 26.02.2009 „völlig normal“ gearbeitet habe. Am 27.02.2009 habe er eine Fahrtzeit von 3,53 Stunden und eine Schichtzeit von 7 Stunden aufzuweisen gehabt, als er sich im Büro gemeldet habe. Die maximal mögliche Schichtzeit hätte 12 Stunden betragen. Dem Kläger sei angeboten worden, „einige Stunden“ nach Hause zu gehen und dann in U-Stadt zu laden. Die Übernachtung hätte dann dort erfolgen können. Es habe somit keinerlei Grund bestanden, die Arbeit zu verweigern.

27

Dieser Vortrag genügt angesichts der komplexen Arbeitszeitvorschriften im Straßengüterverkehr nicht ansatzweise, um darzulegen, dass der Kläger die angeordnete Fahrt nach U-Stadt ohne Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit hätte durchführen können. Die Vorschrift des § 21 a ArbZG i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten enthält spezifische Arbeitszeitregelungen für die Beschäftigung von Kraftfahrern im Straßengüterverkehr. Kernpunkt des § 21 a ArbZG ist die Beschränkung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden sowie auf maximal 60 Stunden Höchstarbeitszeit in der Spitze. Die Woche ist nach § 21 a Abs. 2 ArbZG definiert als der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr, also als Kalenderwoche. Nach Art. 6 der VO Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten; sie darf höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden (Abs. 1). Die wöchentliche Lenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen (Abs. 2). Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten (Abs. 3).

28

Der Beklagte hat vorliegend noch nicht einmal die Wochenarbeitszeit des Klägers in der Kündigungswoche ab Montag, dem 23.02.2009 konkret dargelegt, sondern sich auf lediglich 2 Tage beschränkt. Es fehlt jedweder Vortrag zur konkreten Wochenlenkzeit und zur Doppelwochenlenkzeit. Aus dem vorgelegten Fahrtenbuch für den 26.02.2009, an dem der Kläger „völlig normal“ gearbeitet haben soll, ergibt sich, dass er für 12 Fahrten mit einer Wegstrecke von 517,72 km eine Fahrtzeit von 08:15:43 Stunden und eine Gesamtschichtzeit von 11:46:56 Stunden absolviert hat. Am 27.02.2009 ist er laut Fahrtenbuch des Beklagten um 06:33 Uhr gestartet und um 13:38 Uhr nach einer Wegstrecke von 241,39 km im Betrieb angekommen. Er hat an diesem Freitag eine Fahrtzeit von 03:55:17 Stunden und eine Gesamtschichtzeit von 07:05:06 Stunden absolviert. Zwar hätte der Kläger bei einer Weiterfahrt nach U-Stadt die Tageslenkzeit nicht überschritten, ob er allerdings die Wochenarbeitszeit, die Wochenlenkzeit oder die Doppelwochenlenkzeit nicht überschritten hätte, kann mangels substantiiertem Vortrag des Beklagten nicht überprüft werden. Es ist ebenfalls nicht feststellbar, ob der Kläger bei einer Weiterfahrt nach U-Stadt die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten hätte einhalten können. Nach seiner Ankunft im Betrieb des Beklagten um 13:38 Uhr hätte er jedenfalls nicht „mindestens 4 Stunden Freizeit gehabt“, wenn er um 18:00 Uhr in U-Stadt (Entfernung 35 km über B 39) eintreffen sollte.

29

Der Vortrag des Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.09.2009 (dort Seite 5) erschöpft sich in der schlagwortartigen Nennung von Durchschnittswerten. So hat der Beklagte vorgetragen, im Februar 2009 habe die wöchentliche Gesamtarbeitszeit des Klägers im Durchschnitt 47,53 Stunden betragen, die durchschnittliche reine Lenkzeit 29,53 Stunden und die durchschnittliche wöchentliche Pausenzeit 115,13 Stunden. „Alleine in der letzten Woche“ hätten sich folgende Zeiten ergeben: „Gesamtzeit 45 Stunden 42 Minuten, reine Lenkzeit 30 Stunden 17 Minuten, Pausen 141 Stunden 24 Minuten. Im Hinblick darauf, dass in der letzten Arbeitswoche des Klägers von Montag, 23.02.2009, 0 Uhr bis Freitag, 27.02.2009, 13:38 Uhr (Ankunft) auf der Zeitschiene nur 109,63 Stunden vergangen sind, ist diese Rechnung nicht nachvollziehbar. Wegen der Unsubstantiiertheit des gesamten Vortrages zu den Durchschnittszeiten wäre die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung der hierfür benannten Zeugin im Übrigen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen.

30

4. Der Beklagte kann die fristlosen Kündigungen schließlich auch nicht darauf stützen, dass der Kläger am 27.02.2009 eine Erkrankung nur vorgeschoben habe, um die Fahrt nach U-Stadt nicht durchführen zu müssen.

31

Die Berufungskammer geht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass die Androhung, sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verschaffen, um dem Arbeitgeber durch diese Androhung eine bestimmte gewünschte Vergünstigung abzupressen, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Erklärt der Arbeitnehmer, er werde krank, wenn der Arbeitgeber einem bestimmten Begehren nicht nachgibt, obwohl er im Zeitpunkt der Ankündigung nicht krank war und sich aufgrund bestimmter Beschwerden auch noch nicht fühlen konnte, so ist ein solches Verhalten ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (vgl. BAG Urteil vom 12.03.2009 - 2 AZR 251/07 - AP Nr. 15 zu § 626 BGB Krankheit, m.w.N.).

32

Dagegen ist der krankheitsbedingt arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, diese zu verlangen. Dies gilt auch wenn der Arbeitnehmer bislang trotz bestehender Erkrankung -insoweit ggf. überobligatorisch- dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung angeboten haben sollte. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung eines künftigen, krankheitsbedingten Fehlens aber bereits objektiv erkrankt und durfte er davon ausgehen, auch (weiterhin) wegen Krankheit arbeitsunfähig zu sein, kann nicht mehr angenommen werden, sein fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz. Ebenso wenig kann dem Arbeitnehmer dann zum Vorwurf gemacht werden, er nehme notfalls eine wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers in Kauf, um die von ihm erstrebte Befreiung von der Arbeitspflicht zu erreichen (vgl. BAG Urteil vom 12.03.2009 - 2 AZR 251/07 - a.a.O.).

33

So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat unstreitig am Nachmittag des 27.02.2009 den Durchgangsarzt Dr. med. S. aufgesucht, weil sich eine Wunde an seinem Fußzeh entzündet hatte. Der Arzt hat die Wunde sofort chirurgisch behandelt. Der Kläger war wegen dieser Verletzung, die die zuständige Berufsgenossenschaft als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt hat, bis einschließlich 22.03.2009 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers Anlass geben. Er bestreitet zweitinstanzlich nicht das Vorliegen einer Erkrankung, wohl aber deren Intensität und die dringende Erforderlichkeit des operativen Eingriffs am Freitagnachmittag. Diese Erwägungen des Beklagten sind nicht geeignet, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Nach § 34 Abs. 1 SGB VII ist ein Durchgangsarzt verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische Behandlung gewährleistet wird. Wenn der von den Berufsgenossenschaften zugelassene Durchgangsarzt Dr. S. noch am Nachmittag des 27.02.2009 die Wunde des Klägers chirurgisch behandelt hat, kann der Beklagte die Dringlichkeit dieses Eingriffs nicht einfach bestreiten. Der Kläger war insbesondere nicht verpflichtet, diesen Eingriff zu verschieben, um die angeordnete Fahrt nach U-Stadt durchzuführen. Deshalb bestand für das Arbeitsgericht kein Anlass, Beweis darüber zu erheben, dass die Operation auch später hätte erfolgen können.

III.

34

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

35

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.