Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Juni 2018 - AN 1 E 18.00667

bei uns veröffentlicht am19.06.2018

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß der Anordnung vom 27. März 2018 freizustellen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am …1970 geborene Antragstellerin steht als Studienrätin im Förderschuldienst des Antragsgegners. Sie ist in Teilzeit mit 16 Unterrichtsstunden an der Schule am … in … tätig.

Die Klägerin war im Schuljahr 2016/2017 an 64 Arbeitstagen und im Schuljahr 2017/2018 bis zum 7. März 2018 an 44 Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 13. März 2018 bot der Schulleiter der Schule am … der Antragstellerin die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX an, da die Antragstellerin in der Zeit vom 1. September 2017 bis 13. März 2018 mehr als sechs Wochen erkrankt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 13. März 2018 teilte die Regierung von Mittelfranken der Antragstellerin mit, auf Grund ihrer Fehlzeiten in den vergangenen Schuljahren sei zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit eine weitere amtsärztliche Untersuchung notwendig. Die medizinische Untersuchungsstelle sei beauftragt worden, die Antragstellerin zu untersuchen. Von dort aus werde die Antragstellerin eine Einladung zur Untersuchung erhalten.

Unter dem 19. März 2018 lud die Regierung von Mittelfranken die Antragstellerin für den 17. April 2018, 15:30 Uhr, zu einer Untersuchung in der medizinischen Untersuchungsstelle.

Mit Schreiben vom 22. März 2018 lehnte die Antragstellerin die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ab.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. März 2018 legte die Antragstellerin gegen die Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung vom 13. März/19. März 2018 Widerspruch ein.

Die Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung entspreche nicht den Anforderungen des Art. 65 Abs. 2 BayBG. Diese müsse tatsächliche Feststellungen enthalten, die die Dienstunfähigkeit des Beamten naheliegend erscheinen ließen.

Die Aussage im Schreiben vom 13. März 2018, die Antragstellerin sei längerfristig erkrankt, entspreche nicht den Tatsachen. Die Antragstellerin habe im vergangenen Herbst eine Fehlzeit wegen eines Infekts im Magen-Darm-Bereich gehabt. Im Dezember 2017 sei sie wegen einer Mandelentzündung 10 Arbeitstage krank gewesen. Zuletzt sei sie - wie viele andere auch - vor und nach den Faschingsferien wegen eines grippalen Infekts längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Alle Erkrankungen seien ausgeheilt.

Zudem enthalte die Untersuchungsanordnung keine Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 und des BayVGH v. 9.3.2017 - 3 CE 16.2549) werde hingewiesen. Außerhalb des Art. 65 Abs. 2 BayBG existiere keine Rechtsgrundlage für eine ärztliche Untersuchung gegen den Willen eines Beamten. Die Untersuchungsanordnung könne insbesondere nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützt werden (VG Düsseldorf, B.v. 20.8.2015 - 26 L 2549/15).

Mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 27. März 2018 wurde die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung vom 13. März 2018 aufgehoben. Es erging erneut eine Aufforderung an die Antragstellerin, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Zur Begründung wurde unter tabellarischer Darstellung der Fehlzeiten darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 4. November 2014 bis zum 14. März 2018 an insgesamt 139 Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Die Liste erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Bei gehäuften Fehlzeiten könnten körperliche und/oder seelische Gesundheitsstörungen zu Grunde liegen. Körperliche und seelische Gesundheitsstörungen könnten sich gegenseitig beeinflussen und bedingen. Zweifel an der Dienstfähigkeit, die sich aus gehäuften Fehlzeiten ergäben, rechtfertigten in einem ersten Schritt eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt sei, welchem medizinischen Fachgebiet die Erkrankung zuzuordnen sei.

Angesichts der hohen Zahl an krankheitsbedingten Fehltagen bestünden Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit der Antragstellerin. Es bestehe ernsthafte Sorge, dass die Antragstellerin ihrer Tätigkeit als Lehrkraft nicht angemessen nachkommen könne.

Da die Antragstellerin in den letzten dreieinhalb Jahren an 164 Kalendertagen dienstunfähig erkrankt gewesen sei, sei die medizinische Untersuchungsstelle unter dem 27. März 2018 erneut gebeten worden, eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin vorzunehmen.

Die ärztliche Untersuchung erfolge an der medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken durch einen Arzt bzw. eine Ärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Untersuchungsstelle. Es erfolge eine sozialmedizinische Begutachtung. Diese werde in Form von Anamneseerhebung, Exploration und Untersuchung durchgeführt. Die Untersuchung werde physische, insbesondere innere Medizin, Phoniatrie, Pädaudiologie, HNO-Heilkunde und psychische Aspekte umfassen. Ebenso würden die vorhandenen, vorgelegten ärztlichen Befunde und Unterlagen bewertet.

Sofern Zusatzuntersuchungen, Zusatzgutachten durch Fachärzte oder eine neuropsychologische Testung auf Grund der bei den oben beschriebenen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse erforderlich sein sollten, werde dies mit der Antragstellerin kommuniziert und nach Rücksprache mit der Personalstelle das Weitere veranlasst.

Die Begutachtung der MUS nehme in der Regel einen Zeitraum von ein bis zwei Stunden in Anspruch.

Bei der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte, dienstliche Weisung.

Die Antragstellerin werde gebeten, sich zu der Untersuchung einzufinden und den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Der Untersuchungsauftrag erfolge schon wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der Antragstellerin. Die Pflicht, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ergebe sich aus Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG. Auf Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBG werde ausdrücklich hingewiesen.

Mit weiterem Schreiben vom 27. März 2018 erteilte die Regierung von Mittelfranken der medizinischen Untersuchungsstelle einen Auftrag zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin.

Unter dem 29. März 2018 lud die Medizinische Untersuchungsstelle bei der Regierung von Mittelfranken die Antragstellerin zu einem Untersuchungstermin am 17. April 2017, 15:30 Uhr.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. April 2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, einen Antrag nach § 123 VwGO stellen mit dem Begehren,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß der Anordnung vom 27. März 2018 freizustellen.

Die Antragstellerin habe der Regierung von Mittelfranken bereits vor längerem per E-Mail mitgeteilt, dass sie sich um eine medizinische Präventionsmaßnahme zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bemühe. Diesen Aspekt habe der Bevollmächtigte der Antragstellerin auch in seinem Schreiben vom 22. März 2018 angesprochen. Die Antragstellerin habe mittlerweile über ihre Hausärztin am 23. März 2018 einen Antrag an das Gesundheitsamt der Stadt … gestellt, eine Rehabilitationsmaßnahme zu bewilligen. Begründet werde der Antrag ausdrücklich mit wiederholten Infekten und einer allgemeinen Erschöpfung.

Es bestehe ein Anordnungsanspruch.

Bei der streitgegenständlichen Anordnung handele es sich um keinen Verwaltungsakt mit Außenwirkung, so dass vorläufiger Rechtsschutz über § 123 VwGO zu gewähren sei. § 44a Satz 1 VwGO stehe dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da die Nichtbefolgung mit disziplinarrechtlichen Mitteln geahndet werden könne. Art. 65 Abs. 2 BayBG scheide als Rechtsgrundlage aus. Eine auf diese Norm gestützten Aufforderung müssten tatsächliche Feststellungen zu Grunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten naheliegend erscheinen ließen (BVerwG v. 30.52013 - 2 C 68.11; BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 3 CE 16.2549). Der Dienstherr müsse sich bereits im Vorfeld des Erlasses einer solchen Anordnung nach entsprechender sachkundlicher ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (VG Ansbach, B.v. 28.9.2017 - AN 1 E 17.01739).

Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung lege diese Zweifel nicht hinreichend deutlich dar. Zwar sei es richtig, dass die Antragstellerin in den letzten Jahren immer wieder arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Im Einzelnen handele es sich um folgende Fehlzeiten:

Schuljahr 2014/2015: 11 Arbeitstage

Schuljahr 2015/2016: 17 Arbeitstage

Schuljahr 2016/2017: 64 Arbeitstage (die Antragstellerin habe im Juni 2017 einen Hörsturz erlitten)

Schuljahr 2017/2018: 47 Arbeitstage (häufige Infekte)

Allein diese Fehlzeiten genügten jedoch nicht als tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin dienstunfähig sein könnte. Gerade in den abgelaufenen Monaten habe eine starke Grippewelle grassiert. Nach dem Kenntnisstand des Bevollmächtigten sei sogar eine Dienstanweisung des Kultusministeriums ergangen, dass für alle schwangeren Lehrkräfte zeitweise ein Beschäftigungsverbot bestanden habe.

Die Antragstellerin sei ihrer beamtenrechtlichen Verpflichtung, ihre Dienstfähigkeit durch Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge zu erhalten bzw. wiederherzustellen, dadurch nachgekommen, dass sie über ihre Hausärztin beim Gesundheitsamt der Stadt … einen Antrag auf Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme gestellt habe. Deshalb sei es nicht erforderlich, die Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem unmittelbar bevorstehenden Termin für die ärztliche Untersuchung.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin teilten mit weiterem Schriftsatz vom 16. April 2018 mit, die Antragstellerin habe am 13. April 2018 einen Termin beim Gesundheitsamt der Stadt … zu einer amtsärztlichen Untersuchung wahrgenommen. Diese habe das Ziel gehabt abzuklären, ob durch eine Präventionsmaßnahme der Gesundheitszustand der Antragstellerin stabilisiert bzw. verbessert werden könne. Das Gesundheitsamt habe eine solche Präventionsmaßnahme mündlich gegenüber der Antragstellerin befürwortet. Damit stelle sich umso mehr die Frage, ob eine weitere amtsärztliche Untersuchung derzeit erforderlich sei.

Der Antragsgegner teilte mit Schriftsatz vom 13. April 2018 mit, dass der für den 17. April 2018 angesetzte Untersuchungstermin abgesagt worden sei. Vor einer abschließenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach werde kein weiterer Termin festgesetzt.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 23. April 2018, den Antrag zurückzuweisen.

Bereits am 17. Februar 2014 sei die Antragstellerin wegen gehäufter, krankheitsbedingter Fehlzeiten auf Veranlassung des Dienstherrn von der medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Mittelfranken amtsärztlich untersucht worden. Seit dieser Untersuchung seien bei der Antragstellerin weitere, sehr häufige Erkrankungen aufgetreten.

Bei derart gehäuften Fehlzeiten könnten körperliche und/oder seelische Gesundheitsstörungen zu Grunde liegen. Zweifel an der Dienstfähigkeit, die sich aus gehäuften Fehlzeiten ergäben, rechtfertigten in einem ersten Schritt eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung, wenn dem Dienstherrn nicht bekannt sei, welchem medizinischen Fachgebiet die Erkrankung zuzuordnen sei.

Der Schulleiter der Schule am … habe in einer Stellungnahme vom 13. April 2018 mitgeteilt, dass er die Antragstellerin mehrfach um ein Gespräch gebeten habe, bei welchem er die Gründe für die häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten erfragen wollte. So sei bereits für den 22. Juni 2017 ein Gesprächstermin festgesetzt worden, welcher jedoch wegen einer erneuten Krankmeldung der Antragstellerin habe abgesagt werden müssen. Im Anschluss daran sei es dem Schulleiter nach eigener Aussage auf Grund der annähernd durchgehenden Erkrankung der Antragstellerin nicht mehr möglich gewesen, ein Gespräch mit ihr zu führen.

Kurz vor Beginn des Schuljahres 2017/2018 habe die Antragstellerin der Schulleitung ihre Wünsche (Veränderungswunsch auf Grund von Überlastung durch Klassen mit hohem Pflegebedarf) hinsichtlich des Klasseneinsatzes mitgeteilt. Diesen Wünschen sei seitens der Schulleitung nahezu vollständig entsprochen worden. Im September 2017 habe die Antragstellerin wiederum eine Verschiebung ihres freien Tages von Mittwoch auf Donnerstag erbeten. Auch diesem Wunsch sei entsprochen worden. Diese Maßnahmen hätten aus Sicht des Schulleiters dazu gedient, die Erkrankung der Antragstellerin ernst zu nehmen und der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu reduzieren. Ab Oktober 2017 hätten die Krankheitstage der Antragstellerin erneut zugenommen, so dass sie schließlich beinahe wieder durchgehend indisponiert gewesen sei. Aus diesem Grund sei für den 18. Januar 2018 ein Mitarbeitergespräch angesetzt worden. Dieses Gespräch habe die Antragstellerin wegen eines Handwerkertermins abgesagt. Weitere von der Schulleitung geplante Gesprächstermine hätten wegen der gehäuften krankheitsbedingten Fehlzeiten im ersten Kalendervierteljahr 2018 nicht mehr umgesetzt werden können. Erst am 21. März 2018 sei es dem Schulleiter möglich gewesen, ein kurzfristig angesetztes Gespräch mit der Antragstellerin zu führen.

Das der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. März 2018 angebotene betriebliche Wiedereingliederungsmanagement sei von der Antragstellerin abgelehnt worden.

Gemäß dem Gesundheitsreport (Kurzbericht Fehlzeiten der … Krankenkasse) hätten die Arbeitsunfähigkeitstage je Versicherten für das Jahr 2017 im Durchschnitt 14,6 Arbeitstage betragen. Die Antragstellerin sei hingegen im Kalenderjahr 2017 an 79 Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt gewesen, im Jahr 2018 weise die Antragstellerin eine krankheitsbedingte Fehlzeit von 27 Arbeitstagen auf. Insgesamt sei die Antragstellerin in den letzten 3 ½ Jahren an 139 Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt gewesen. Auf Grund dieser ungewöhnlich hohen Zahl an krankheitsbedingten Fehltagen bestünden seitens des Dienstherrn Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit der Antragstellerin. Zudem bestehe ernsthaft die Sorge, dass die Antragstellerin ihrer Tätigkeit als Lehrkraft nicht mehr angemessen nachkommen könne.

Soweit die Antragstellerin anführe, die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung weise inhaltliche Mängel auf, sei dies nicht zutreffend. Im Schreiben vom 27. März 2018 sei der Antragstellerin Art und Umfang der Untersuchung mitgeteilt worden. Abschließend sei die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass, sofern Zusatzuntersuchungen, Zusatzgutachten durch Fachärzte oder eine neuropsychologische Testung angesichts der bei der oben beschriebenen Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse erforderlich sein sollte, dies mit der Antragstellerin durch den untersuchenden Amtsarzt bzw. die Untersuchung der Amtsärzte besprochen und nach Rücksprache mit der Personalstelle das weitere Vorgehen veranlasst werde. Zwar sei dies im Untersuchungsauftrag an die medizinische Untersuchungsstelle nicht gleichlautend wiedergegeben, jedoch entspreche es im allgemeinen der gängigen Verwaltungspraxis, dass die medizinische Untersuchungsstelle die Notwendigkeit eines Zusatzgutachtens immer mit dem bzw. der zu Untersuchenden bespricht und entsprechende Maßnahmen stets erst nach Rücksprache mit der Personalstelle einleitet. Somit sei der zu untersuchende Beamte jederzeit über den Fortgang der amtsärztlichen Untersuchung informiert.

Soweit es die am 13. April 2018 erfolgte Untersuchung beim Gesundheitsamt der Stadt … betreffe, sei es Zweck dieser Untersuchung gewesen, festzustellen, ob durch eine Kurmaßnahme als Prävention der Gesundheitszustand der Antragstellerin stabilisiert bzw. verbessert werden könne. Eine schriftliche Bestätigung hierzu stehe noch aus.

Es sei verwunderlich, dass die Antragstellerin lediglich an gewöhnlichen, der Jahreszeit entsprechenden Infektionskrankheiten gelitten haben soll, andererseits jedoch eine Präventionsmaßnahme zur Stabilisierung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes notwendig erscheine. Die Antragstellerin habe eine betriebliche Präventionsmaßnahme abgelehnt. Auch sei dem Schulleiter durch die Antragstellerin kaum die Möglichkeit gegeben worden, für sie Verbesserungen im Schulalltag herbeizuführen. Die von der Antragstellerin erbetenen Änderungswünsche seien von der Schulleitung aufgegriffen und weitgehend umgesetzt worden. Weshalb eine anstehende Kurmaßnahme eine amtsärztliche Untersuchung entbehrlich machen sollte, erschließe sich nicht.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erwiderte mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018, der Schulleiter habe bei der Besprechung der Möglichkeit eines betrieblichen Eingliederungsmanagements darauf hingewiesen, dass ein solches sehr zeitaufwändig zu organisieren sei, da auch der Personalrat mit einzubeziehen sei und immer wieder Gespräche stattfinden müssten. Deshalb habe die Antragstellerin diese Maßnahme abgelehnt. Mit dem Schulleiter sei jedoch bereits über das kommende Schuljahr 2018/2019 gesprochen worden, in dem die Antragstellerin weniger Stunden als jetzt arbeiten wolle.

Das Gesundheitsamt der Stadt … habe letzte Woche als Grundlage für die Kostenübernahme durch die Beihilfestelle ein Gutachten erstellt, in dem eine Rehabilitationsmaßnahme empfohlen werde. Die Antragstellerin sei in der Klinik am … für den Zeitraum ab 30. Mai 2018 für 21 bzw. 28 Tage vorgemerkt.

Unter dem 18. Mai 2018 und 8. Juni 2018 übersandte die Regierung von Mittelfranken zwei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Antragstellerin für den Zeitraum vom 15. Mai 2018 bis 16. Mai 2018 und vom 4. Juni 2018 bis 8. Juni 2018.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) und ein Anordnungsanspruch (der materielle Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber der Antragstellerin, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S. von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 juris Rn. 26; B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 juris Rn. 12; B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 13; B.v. 22.9.2015 - 3 CE 15.1042, juris Rn. 22).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht auch nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als innerbehördliche Verfahrenshandlung i.S. von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist. Denn sie kann i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann (BayVGH B.v. 6.10.2014, a.a.O., juris Rn. 13; B.v. 23.2.2015, a.a.O., juris Rn.14). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen anderenfalls - also ohne selbständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutz des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtstellung beeinträchtigt. Das ist vorliegend auf Grund der Aufforderung vom 27. März 2018 an die Antragstellerin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu bejahen.

Eine Erledigung ist durch die Aufhebung des für den 17. April 2017 anberaumten Untersuchungstermins nicht eingetreten, da die grundlegende Anordnung vom 27. März 2018, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, weiterhin streitbefangen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2013 - 3 CE 11.2345, juris Rn. 18; VG München, B.v. 11.8.2017 - M 5 E 17.2578, juris Rn. 28).

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Denn bei summarischer Prüfung erweist sich die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 27. März 2018 als rechtswidrig.

Eine auf Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG gestützte Untersuchungsanordnung muss - erstens - wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

Nach der genannten Bestimmung ist die Behörde zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betreffende Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 19).

Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.1980 - 2 A 4.78, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6; U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10, juris Rn. 19 ff., U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11, juris Rn. 19 ff. m.w.N. und B.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13, juris Rn. 9 ff.). Ein etwaiger inhaltlicher Mangel der Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (BVerwG, U.v. 30.5.2013, a.a.O. Rn. 21).

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U.v. 30.5.2013, a.a.O., juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 3 CE 16.2549, juris Rn. 14; vgl. auch OVG Münster, B.v. 27.11.2013 - 6 B 975/13, ZBR 2014, 141, 142).

Der Antragsgegner hat die Anordnung vom 27. März 2018 maßgeblich auf die erheblichen Fehlzeiten der Antragstellerin ab dem Schuljahr 2014/2015 gestützt. Aus der tabellarischen Aufstellung in der Anordnung ergibt sich, dass die Antragstellerin vom 4. November 2014 bis zum 14. März 2018 an insgesamt 139 Arbeitstagen krankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben ist.

Zwar können Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne von § 26 Abs. 1 BeamtStG begründen. Dies muss aber schlüssig dargelegt werden. Denn Fehlzeiten können auch auf Erkrankungen zurückzuführen sein, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren (BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68/11, juris Rn. 27).

Zur Klärung der Ursachen der häufigen Fehlzeiten der Antragstellerin hätte der Antragsgegner die Antragstellerin deshalb zunächst auffordern müssen, die medizinischen Ursachen für die häufigen Fehlzeiten zu benennen und zum Nachweis entsprechende medizinische Unterlagen vorzulegen.

Durch entsprechende Angaben und Vorlage der die Angaben belegenden ärztliche Unterlagen wäre der Antragsgegner in die Lage versetzt worden, sich nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit der Antragstellerin bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

Sollten Zweifel an der Belastbarkeit der - vom Antragsgegner bei der Antragstellerin noch nicht angeforderten - privatärztlichen Unterlagen zu den Erkrankungen der Antragstellerin an den bisherigen Fehltagen bestehen, ist in Betracht zu ziehen, dieser aufzuerlegen, künftig zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werktag vorzulegen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UrlV; vgl. BVerwG, B.v. 30.5.2013, a.a.O., juris Rn. 27; B.v. 23.2.2006 - 2 A 12.04, Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29).

Sollte die Antragstellerin ihrer rechtlich nicht erzwingbaren Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung nicht nachkommen, hätte sie es hinzunehmen, dass der Dienstherr nach vergeblichen Aufklärungsbemühungen eine amtsärztliche Untersuchung auf einer geringeren tatsächlichen Erkenntnislage - insbesondere ohne genaue Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung - anordnen darf (BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768, juris Rn. 29; VG Augsburg, B.v. 17.11.2017 - Au 2 E 17.1550, juris Rn. 21).

Da die Antragstellerin in den letzten sechs Monaten vor Erlass der Anordnung vom 27. März 2018 (nur) an 46 Arbeitstagen (vgl. zur Berechnung: v. Roetteken in Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, Rn. 99 zu § 26 bei juris) krankheitsbedingt keinen Dienst geleistet hat, findet § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG keine Anwendung, so dass sich auch hieraus die Anforderungen an die Begründung der Anordnung nicht verringern (vgl. VG Berlin, B.v. 23.11.2017 - 28 L 74.17, juris Rn. 22 m.w.N.).

Die Anordnung vom 27. März 2018 erweist sich zudem auch deshalb als rechtswidrig, da der Umfang der durchzuführenden Untersuchung nicht hinreichend bestimmt ist.

Zwar wird in der Anordnung dargelegt, dass eine sozialmedizinische Untersuchung erfolgen soll und deren Umfang auch näher beschrieben. Allerdings enthält der Untersuchungsauftrag an die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Mittelfranken vom 27. März 2018, folgende Formulierung:

„Sofern Zusatzuntersuchungen, Zusatzgutachten durch Fachärzte usw. erforderlich sein sollten, sollte dies vorab mit der Personalstelle besprochen werden. Bitte informieren Sie ebenfalls die Beamtin.“

Durch diese nur als Sollvorgabe formulierte Beschreibung des Untersuchungsumfangs wird der medizinischen Untersuchungsstelle die Möglichkeit eingeräumt, in eigener Verantwortung über eine Zusatzuntersuchung zu entscheiden und damit nachträglich – zumindest bei Zustimmung durch den Antragsgegner – den in der Anordnung vom 27. März 2018 festgelegten Untersuchungsumfang zu erweitern. Dies ist jedoch nach dem oben Gesagten nicht zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013, a.a.O., juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.2.2016, a.a.O., juris Rn.23).

Dem Antrag war deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Hälfte des Regelstreitwerts angesetzt wurde (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

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Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens


(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 73 Aufenthaltspflicht


Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

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(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19** geborene Antragsteller steht als Hauptwerkmeister (BesGr. A 8) im Justizvollzugsdienst des Antragsgegners. Seit dem 21. Dezember 2015 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Anordnung vom 28. Juni 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Ein Untersuchungsauftrag vom gleichen Tag an die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS) war der Anordnung beigefügt. Sowohl die Untersuchungsanordnung als auch der Untersuchungsauftrag enthielten eine ausführliche Darstellung der Krankengeschichte des Antragstellers. Der Antragsgegner brachte in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass in der Gesamtschau erhebliche Zweifel bestünden, ob der Antragsteller den Anforderungen eines Beamten der 2. Qualifizierungsebene noch gewachsen sei. Unter anderem habe sich der Antragsteller bei einem Wegeunfall am 21. Mai 2001, der in der Folge als Dienstunfall anerkannt worden sei, einen Handwurzelknochenbruch rechts zugezogen. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller erst drei Jahre später seine volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit wieder erlangt (s. Schreiben MUS vom 22. April 2004). Infolge dieses Dienstunfalls sei beim Antragsteller zunächst eine Schwerbehinderung von 30 Prozent, seit dem 16. Januar 2013 eine Schwerbehinderung von 60 Prozent festgestellt worden. Bereits im Herbst 2011 und Frühjahr 2012 habe sich der Antragsteller stationär im Psychosomatischen Krankenhaus Naturamed in B** … sowie in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in B** … behandeln lassen. Aufgrund von vermehrt aufgetretenen Konflikten mit Kollegen, habe der Antragsteller in der Folgezeit seine Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt beantragt. Nachdem einvernehmlich eine anderweitige Einsatzmöglichkeit nicht gefunden werden habe können, sei dem Antragsteller, der ursprünglich bis dahin als stellvertretender Betriebsleiter der Malerei eingesetzt gewesen sei, intern eine andere Tätigkeit zugewiesen worden. Trotz eines anfänglich positiven Verlaufs seien nach wenigen Monaten im neuen Arbeitsumfeld vermehrt Spannungen und Schwierigkeiten aufgetreten. Seit dem 21. Dezember 2015 sei der Antragsteller durchgehend dienstunfähig erkrankt, nähere Einzelheiten zur Erkrankung seien jedoch nicht bekannt. Vom 20. Januar 2016 bis ca. Mitte April 2016 habe sich der Kläger zur stationären Behandlung im Akutkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in B** … befunden. Die stationäre Behandlung sei zwischenzeitlich beendet, da die Krankenversicherung eine Verlängerung nicht mehr übernommen habe. Seit dem 14. April 2016 befinde sich der Kläger nunmehr in ambulanter Behandlung. Zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung war zudem in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 folgendes ausgeführt:

„Zur Klärung Ihrer Dienstfähigkeit wird im Rahmen der vorgesehenen Untersuchung neben einer körperlichen Untersuchung im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit in Zusammenhang mit der festgestellten Schwerbehinderung, die wohl in Zusammenhang mit den Folgen eines Unfalls im Jahr 2001 steht, zudem voraussichtlich auch ein ausführliches Anamnesegespräch zur diagnostischen Erhebung Ihrer Krankheit geführt werden. Dabei werden Sie wohl zu Ihrem zwischenzeitlichen und aktuellen gesundheitlichen Befinden befragt und gegebenenfalls derzeit bestehende psychologische und psychiatrische Beschwerden und Störungen sowie daraus nachfolgende physische Somatisierungen sowie aktuelle Konfliktkonstellationen exploriert werden. Gegenstand des Gesprächs können dabei unter anderem auch eine Familienanamnese mit psychosozialer Situation, die frühkindliche und schulische Entwicklung, die Pubertät und das frühe Erwachsenenalter, Partnerschaften, Ehe, Familie, sozioökonomische Verhältnisse, Freizeitgestaltung, Suchtanamnese und frühere psychische und physische Erkrankungen sein.“

Mit Schreiben der MUS vom 18. November 2016 wurde der Antragsteller zu einem Untersuchungstermin am 8. Dezember 2016 geladen. Ein zuvor zum Termin versandter Fragebogen der MUS wurde vom Antragsteller erst ausgefüllt, nachdem ihm disziplinarrechtliche Folgen angedroht worden waren.

Der Antragsteller beantragte daraufhin am 2. Dezember 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung,

den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Justizvollzugsanstalt M. vom 28. Juni 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 zu befolgen, freizustellen.

Der Umfang der körperlichen Untersuchung sei zu unbestimmt, über weitere Untersuchungen würden lediglich Vermutungen angestellt. Dies äußere sich in Formulierungen, wonach „voraussichtlich“ ein Anamnesegespräch geführt und er „wohl“ zu bestimmten Umständen seines aktuellen Befindens und seiner Beschwerden befragt werde. Der tatsächliche Umfang der amtsärztlichen Untersuchung sei deshalb für den Antragsteller nicht nachvollziehbar. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung hätten zudem keinen Eingang in den Untersuchungsauftrag an die MUS gefunden, so dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ins Leere gingen. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung dürften aber nicht dem Arzt überlassen bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sei aus sich heraus verständlich, nach Art und Umfang hinreichend bestimmt und nicht unverhältnismäßig. Aus ihr lasse sich der konkrete Anlass der Untersuchungsanordnung - die seit 21. Dezember 2015 vorliegende durchgehende Dienstunfähigkeit des Antragstellers - vor dem Hintergrund der ausführlich dargestellten Krankengeschichte und der denkbaren Zusammenhänge zur Konfliktsituation mit den Kollegen in Bezug auf das potentielle Tätigkeitsfeld des Antragstellers unproblematisch entnehmen. Nachdem der Antragsteller wiederholt, zuletzt im Jahr 2016, fachpsychiatrisch stationär behandelt worden sei, lägen konkrete Hinweise auf gesundheitliche Störungen oder Beeinträchtigungen auf diesem Gebiet vor. Eine ausführliche Anamnese, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte ihrem Inhalt nach auch psychologische/psychiatrische Beschwerden und Störungen miteinschließe, sei deshalb nicht unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der in der Untersuchungsanordnung gewählten Formulierung, wonach „voraussichtlich“ ein Anamnesegespräch geführt werde und er „wohl“ zu bestimmten Umständen seines aktuellen Befindens und seiner Beschwerden befragt werde, ebenso wie die angegebene körperliche Untersuchung im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang für zu unbestimmt halte, könne der Antragsteller nicht durchdringen. Gegenstand der Anordnung sei eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung, deren typische Untersuchungsbestandteile im Rahmen der Einzelfragen an den begutachtenden Arzt (S. 6 der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016) erläutert würden. Angesprochen sei hier eine körperliche Untersuchung mit Blick auf die dem Antragsteller aufgrund der zuerkannten Schwerbehinderung bedingten Einschränkungen und ein ausführliches Anamnesegespräch zur diagnostischen Erhebung vorliegender Erkrankungen. Zur Erläuterung dessen, was Inhalt des Anamnesegesprächs sein könne, seien weitere Hinweise gegeben worden, insbesondere in ausführlicher Form auch im Hinblick auf psychologische und psychiatrische Beschwerden und Störungen. Die so beschriebenen Untersuchungsinhalte und damit die dem Antragsteller abverlangte Mitwirkung seien ihrer Art nach klar auf eine körperliche Untersuchung und ein ausführliches Anamnesegespräch eingegrenzt worden. Der genaue Inhalt des Anamnesegesprächs im Einzelnen sei Sache des Amtsarztes.

Mit seiner am 5. Januar 2017 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wiederholte im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Angesichts der ausführlichen Darstellung der Krankheitshistorie, der Schilderung des Anlasses für den Gutachtensauftrag und der angeführten Zweifel an der psychischen und physischen Eignung des Antragstellers bestünden keine Zweifel, dass die MUS sowohl mit einer körperlichen Untersuchung beauftragt gewesen sei als auch damit, Beschwerden und Störungen auf psychologischem wie psychiatrischem Gebiet zu erheben. Eine Beschränkung der körperlichen Untersuchung auf einzelne Körperteile oder Krankheitszeichen sei angesichts der früher bestehenden Krafteinschränkungen, der anerkannten Schwerbehinderung und des mehrmonatigen stationären Aufenthalts ohne nähere Erläuterungen durch den Antragsteller nicht in Betracht gekommen. Ein neuerlicher Untersuchungstermin sei für den 24. Januar 2017 anberaumt worden. Gleichzeitig legte der Antragsgegner ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt M. vom 11. Januar 2017 an die MUS vor, in dem diese auf die im Untersuchungsauftrag vom 28. Juni 2016 fehlenden Ausführungen gegenüber dem Antragsteller hingewiesen wurde. Zwar sei nach Auffassung des Antragsgegners im ursprünglichen Schreiben vom 28. Juni 2016 an die MUS für den Amtsarzt bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass der Dienstherr eine Untersuchung zur „psychischen und physischen Eignung“ benötige, dem Antragsteller solle aber mit dem erläuternden Schreiben vom 11. Januar 2017 die Sorge genommen werden, er müsse den ihm erläuterten Umfang des Untersuchungsauftrags etwa selbst gegenüber der MUS durchsetzen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 BayBG aufgrund der Untersuchungsanordnung der Justizvollzugsanstalt M. vom 28. Juni 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen, mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 zu Recht abgelehnt. Die durch den Antragsgegner angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers ist formell und inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 3 CE 15.1046 - juris Rn. 27). Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht, auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (im Hinblick auf zeitlich überholte konkrete Untersuchungstermine) kommt es insofern nicht an.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen sowie inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 a.a.O; BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 15). Die Behörde ist zum Erlass einer Untersuchungsanordnung berechtigt, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten naheliegend erscheinen lassen. Der Behörde obliegt es, die tatsächlichen Umstände, auf die sie Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung anzugeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und überprüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Anordnung herangezogen wird (BayVGH, B.v.18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 22). Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“ (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20). Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten (BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 18-23). Nur wenn in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar enthalten sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BayVGH, B.v 18.2.2016 a.a.O. Rn. 23).

1. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 gerecht.

1.1. Die Gründe für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit sind in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 in ausreichender Weise dargestellt. Neben dem Verweis auf die durchgängig seit dem 21. Dezember 2015 bestehende Dienstunfähigkeit wurde ausführlich auf die bisherige Krankengeschichte des Antragstellers einschließlich der stationären Behandlungen, dienstunfallbedingten Fehlzeiten, Wiedereingliederungsmaßnahmen und die im Kollegenbereich aufgetretenen Spannungen Bezug genommen und damit die bestehenden erheblichen Zweifel an der psychischen und physischen Eignung des Antragstellers, den dienstlichen Anforderungen noch gerecht werden, ausführlich begründet. Hiergegen hat der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde keine Einwände erhoben.

1.2 Die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ist auch nicht insoweit zu unbestimmt, als dort die Untersuchungsbestandteile der körperlichen Untersuchung nicht einzeln erläutert werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung mit Blick auf die Einschränkungen durch eine zuerkannte Schwerbehinderung vor dem Hintergrund des gestellten Fragenkatalogs als hinreichend bestimmt angesehen. Sowohl in der Untersuchungsanordnung als auch im ärztlichen Untersuchungsauftrag wurde ausführlich auf die Krankengeschichte des Antragstellers Bezug genommen. Die Folgen des Dienstunfalls mit Handwurzelknochenbruch rechts wurden detailliert mit den daraus bedingten Dienstausfallzeiten und folgenden amtsärztlichen Untersuchungen dargestellt. Ebenso wurde ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Dienstunfall zunächst eine Schwerbehinderung von 30 Prozent festgestellt wurde, die sich seit dem 16. Januar 2013 auf 60 Prozent erhöht hat. Den sich aus den vorangegangenen stationären Klinikaufenthalten bzw. den Spannungen am Arbeitsplatz andeutenden psychologischen und psychiatrischen Beschwerden oder Störungen des Antragstellers, sollte die begutachtende Stelle im Rahmen eines ausführlichen Anamnesegesprächs nachgehen.

Der Antragsgegner hat insofern in der Untersuchungsanordnung hinreichend deutlich gemacht, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen und welche Fragen er im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung geklärt haben will. Er ist deshalb gerade nicht nach der Überlegung vorgegangen, der Betroffene wisse schon „worum es gehe“ (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 20), sondern hat die Gründe seiner Zweifel an der Dienstfähigkeit offengelegt. Zur umfassenden Information des Antragstellers wurden ihm mit der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 auch der Untersuchungsauftrag vom gleichen Tag und der Fragenkatalog an die begutachtende Stelle zur Kenntnis gebracht, der im Wesentlichen den Umfang bzw. die Zielrichtung der ärztlichen Untersuchung bestimmt (BayVGH, B.v 16.7.2015 - 3 CE 15.1046 - juris Rn. 36). Mit dieser Vorgehensweise hat der Antragsgegner dem Antragsteller ermöglicht, im Rahmen der Untersuchung prüfen zu können, ob sich der Amtsarzt an die Fragestellung der Behörde hält.

Zu Recht sieht das Verwaltungsgericht deshalb die dem Antragsteller durch die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 abverlangte Mitwirkung nach Art und Umfang auf eine körperliche Untersuchung und ein ausführliches Anamnesegespräch begrenzt. Dem Schutz des Beamten, ihn vor unverhältnismäßigen Eingriffen in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre zu schützen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 27), wird in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ausreichend Rechnung getragen.

1.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, die Ausführungen zu Art und Umfang in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 würden deshalb ins Leere laufen, weil sie keinen Eingang in den Untersuchungsauftrag der medizinischen Untersuchungsstelle gefunden hätten. Soweit das Verwaltungsgericht hier zur Auffassung gelangt, dass Gegenstand der Anordnung eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung ist, deren typische Untersuchungsbestandteile im Rahmen der Einzelfragen an den begutachtenden Arzt aufgeführt sind und deren Inhalte nur dem Antragsteller, aber nicht dem Amtsarzt gegenüber erläuterungsbedürftig sind, so ist dies rechtlich - insbesondere vor dem Hintergrund der ausführlich dargelegten Krankengeschichte des Antragstellers, der vorgelegten Stellenbeschreibung und des Fragenkatalogs - nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat hier - auch gegenüber der begutachtenden Stelle - gerade nicht offen gelassen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 23; BayVGH, B.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 31). Hinzu kommt, dass die im Untersuchungsauftrag vom 28. Juni 2016 fehlenden zusätzlichen Erläuterungen für den Antragsteller zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung der begutachtenden Stelle mit Schreiben vom 11. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurden.

2. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2,

GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2015 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Die Antragsgegnerin  trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19** geborene Antragsteller steht als Hauptwerkmeister (BesGr. A 8) im Justizvollzugsdienst des Antragsgegners. Seit dem 21. Dezember 2015 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Anordnung vom 28. Juni 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Ein Untersuchungsauftrag vom gleichen Tag an die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS) war der Anordnung beigefügt. Sowohl die Untersuchungsanordnung als auch der Untersuchungsauftrag enthielten eine ausführliche Darstellung der Krankengeschichte des Antragstellers. Der Antragsgegner brachte in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass in der Gesamtschau erhebliche Zweifel bestünden, ob der Antragsteller den Anforderungen eines Beamten der 2. Qualifizierungsebene noch gewachsen sei. Unter anderem habe sich der Antragsteller bei einem Wegeunfall am 21. Mai 2001, der in der Folge als Dienstunfall anerkannt worden sei, einen Handwurzelknochenbruch rechts zugezogen. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller erst drei Jahre später seine volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit wieder erlangt (s. Schreiben MUS vom 22. April 2004). Infolge dieses Dienstunfalls sei beim Antragsteller zunächst eine Schwerbehinderung von 30 Prozent, seit dem 16. Januar 2013 eine Schwerbehinderung von 60 Prozent festgestellt worden. Bereits im Herbst 2011 und Frühjahr 2012 habe sich der Antragsteller stationär im Psychosomatischen Krankenhaus Naturamed in B** … sowie in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in B** … behandeln lassen. Aufgrund von vermehrt aufgetretenen Konflikten mit Kollegen, habe der Antragsteller in der Folgezeit seine Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt beantragt. Nachdem einvernehmlich eine anderweitige Einsatzmöglichkeit nicht gefunden werden habe können, sei dem Antragsteller, der ursprünglich bis dahin als stellvertretender Betriebsleiter der Malerei eingesetzt gewesen sei, intern eine andere Tätigkeit zugewiesen worden. Trotz eines anfänglich positiven Verlaufs seien nach wenigen Monaten im neuen Arbeitsumfeld vermehrt Spannungen und Schwierigkeiten aufgetreten. Seit dem 21. Dezember 2015 sei der Antragsteller durchgehend dienstunfähig erkrankt, nähere Einzelheiten zur Erkrankung seien jedoch nicht bekannt. Vom 20. Januar 2016 bis ca. Mitte April 2016 habe sich der Kläger zur stationären Behandlung im Akutkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in B** … befunden. Die stationäre Behandlung sei zwischenzeitlich beendet, da die Krankenversicherung eine Verlängerung nicht mehr übernommen habe. Seit dem 14. April 2016 befinde sich der Kläger nunmehr in ambulanter Behandlung. Zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung war zudem in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 folgendes ausgeführt:

„Zur Klärung Ihrer Dienstfähigkeit wird im Rahmen der vorgesehenen Untersuchung neben einer körperlichen Untersuchung im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit in Zusammenhang mit der festgestellten Schwerbehinderung, die wohl in Zusammenhang mit den Folgen eines Unfalls im Jahr 2001 steht, zudem voraussichtlich auch ein ausführliches Anamnesegespräch zur diagnostischen Erhebung Ihrer Krankheit geführt werden. Dabei werden Sie wohl zu Ihrem zwischenzeitlichen und aktuellen gesundheitlichen Befinden befragt und gegebenenfalls derzeit bestehende psychologische und psychiatrische Beschwerden und Störungen sowie daraus nachfolgende physische Somatisierungen sowie aktuelle Konfliktkonstellationen exploriert werden. Gegenstand des Gesprächs können dabei unter anderem auch eine Familienanamnese mit psychosozialer Situation, die frühkindliche und schulische Entwicklung, die Pubertät und das frühe Erwachsenenalter, Partnerschaften, Ehe, Familie, sozioökonomische Verhältnisse, Freizeitgestaltung, Suchtanamnese und frühere psychische und physische Erkrankungen sein.“

Mit Schreiben der MUS vom 18. November 2016 wurde der Antragsteller zu einem Untersuchungstermin am 8. Dezember 2016 geladen. Ein zuvor zum Termin versandter Fragebogen der MUS wurde vom Antragsteller erst ausgefüllt, nachdem ihm disziplinarrechtliche Folgen angedroht worden waren.

Der Antragsteller beantragte daraufhin am 2. Dezember 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung,

den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Justizvollzugsanstalt M. vom 28. Juni 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 zu befolgen, freizustellen.

Der Umfang der körperlichen Untersuchung sei zu unbestimmt, über weitere Untersuchungen würden lediglich Vermutungen angestellt. Dies äußere sich in Formulierungen, wonach „voraussichtlich“ ein Anamnesegespräch geführt und er „wohl“ zu bestimmten Umständen seines aktuellen Befindens und seiner Beschwerden befragt werde. Der tatsächliche Umfang der amtsärztlichen Untersuchung sei deshalb für den Antragsteller nicht nachvollziehbar. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung hätten zudem keinen Eingang in den Untersuchungsauftrag an die MUS gefunden, so dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ins Leere gingen. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung dürften aber nicht dem Arzt überlassen bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sei aus sich heraus verständlich, nach Art und Umfang hinreichend bestimmt und nicht unverhältnismäßig. Aus ihr lasse sich der konkrete Anlass der Untersuchungsanordnung - die seit 21. Dezember 2015 vorliegende durchgehende Dienstunfähigkeit des Antragstellers - vor dem Hintergrund der ausführlich dargestellten Krankengeschichte und der denkbaren Zusammenhänge zur Konfliktsituation mit den Kollegen in Bezug auf das potentielle Tätigkeitsfeld des Antragstellers unproblematisch entnehmen. Nachdem der Antragsteller wiederholt, zuletzt im Jahr 2016, fachpsychiatrisch stationär behandelt worden sei, lägen konkrete Hinweise auf gesundheitliche Störungen oder Beeinträchtigungen auf diesem Gebiet vor. Eine ausführliche Anamnese, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte ihrem Inhalt nach auch psychologische/psychiatrische Beschwerden und Störungen miteinschließe, sei deshalb nicht unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der in der Untersuchungsanordnung gewählten Formulierung, wonach „voraussichtlich“ ein Anamnesegespräch geführt werde und er „wohl“ zu bestimmten Umständen seines aktuellen Befindens und seiner Beschwerden befragt werde, ebenso wie die angegebene körperliche Untersuchung im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang für zu unbestimmt halte, könne der Antragsteller nicht durchdringen. Gegenstand der Anordnung sei eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung, deren typische Untersuchungsbestandteile im Rahmen der Einzelfragen an den begutachtenden Arzt (S. 6 der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016) erläutert würden. Angesprochen sei hier eine körperliche Untersuchung mit Blick auf die dem Antragsteller aufgrund der zuerkannten Schwerbehinderung bedingten Einschränkungen und ein ausführliches Anamnesegespräch zur diagnostischen Erhebung vorliegender Erkrankungen. Zur Erläuterung dessen, was Inhalt des Anamnesegesprächs sein könne, seien weitere Hinweise gegeben worden, insbesondere in ausführlicher Form auch im Hinblick auf psychologische und psychiatrische Beschwerden und Störungen. Die so beschriebenen Untersuchungsinhalte und damit die dem Antragsteller abverlangte Mitwirkung seien ihrer Art nach klar auf eine körperliche Untersuchung und ein ausführliches Anamnesegespräch eingegrenzt worden. Der genaue Inhalt des Anamnesegesprächs im Einzelnen sei Sache des Amtsarztes.

Mit seiner am 5. Januar 2017 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wiederholte im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Angesichts der ausführlichen Darstellung der Krankheitshistorie, der Schilderung des Anlasses für den Gutachtensauftrag und der angeführten Zweifel an der psychischen und physischen Eignung des Antragstellers bestünden keine Zweifel, dass die MUS sowohl mit einer körperlichen Untersuchung beauftragt gewesen sei als auch damit, Beschwerden und Störungen auf psychologischem wie psychiatrischem Gebiet zu erheben. Eine Beschränkung der körperlichen Untersuchung auf einzelne Körperteile oder Krankheitszeichen sei angesichts der früher bestehenden Krafteinschränkungen, der anerkannten Schwerbehinderung und des mehrmonatigen stationären Aufenthalts ohne nähere Erläuterungen durch den Antragsteller nicht in Betracht gekommen. Ein neuerlicher Untersuchungstermin sei für den 24. Januar 2017 anberaumt worden. Gleichzeitig legte der Antragsgegner ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt M. vom 11. Januar 2017 an die MUS vor, in dem diese auf die im Untersuchungsauftrag vom 28. Juni 2016 fehlenden Ausführungen gegenüber dem Antragsteller hingewiesen wurde. Zwar sei nach Auffassung des Antragsgegners im ursprünglichen Schreiben vom 28. Juni 2016 an die MUS für den Amtsarzt bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass der Dienstherr eine Untersuchung zur „psychischen und physischen Eignung“ benötige, dem Antragsteller solle aber mit dem erläuternden Schreiben vom 11. Januar 2017 die Sorge genommen werden, er müsse den ihm erläuterten Umfang des Untersuchungsauftrags etwa selbst gegenüber der MUS durchsetzen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 BayBG aufgrund der Untersuchungsanordnung der Justizvollzugsanstalt M. vom 28. Juni 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen, mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 zu Recht abgelehnt. Die durch den Antragsgegner angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers ist formell und inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 3 CE 15.1046 - juris Rn. 27). Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht, auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (im Hinblick auf zeitlich überholte konkrete Untersuchungstermine) kommt es insofern nicht an.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen sowie inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 a.a.O; BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 15). Die Behörde ist zum Erlass einer Untersuchungsanordnung berechtigt, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten naheliegend erscheinen lassen. Der Behörde obliegt es, die tatsächlichen Umstände, auf die sie Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung anzugeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und überprüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Anordnung herangezogen wird (BayVGH, B.v.18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 22). Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“ (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20). Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten (BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 18-23). Nur wenn in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar enthalten sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BayVGH, B.v 18.2.2016 a.a.O. Rn. 23).

1. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 gerecht.

1.1. Die Gründe für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit sind in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 in ausreichender Weise dargestellt. Neben dem Verweis auf die durchgängig seit dem 21. Dezember 2015 bestehende Dienstunfähigkeit wurde ausführlich auf die bisherige Krankengeschichte des Antragstellers einschließlich der stationären Behandlungen, dienstunfallbedingten Fehlzeiten, Wiedereingliederungsmaßnahmen und die im Kollegenbereich aufgetretenen Spannungen Bezug genommen und damit die bestehenden erheblichen Zweifel an der psychischen und physischen Eignung des Antragstellers, den dienstlichen Anforderungen noch gerecht werden, ausführlich begründet. Hiergegen hat der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde keine Einwände erhoben.

1.2 Die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ist auch nicht insoweit zu unbestimmt, als dort die Untersuchungsbestandteile der körperlichen Untersuchung nicht einzeln erläutert werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung mit Blick auf die Einschränkungen durch eine zuerkannte Schwerbehinderung vor dem Hintergrund des gestellten Fragenkatalogs als hinreichend bestimmt angesehen. Sowohl in der Untersuchungsanordnung als auch im ärztlichen Untersuchungsauftrag wurde ausführlich auf die Krankengeschichte des Antragstellers Bezug genommen. Die Folgen des Dienstunfalls mit Handwurzelknochenbruch rechts wurden detailliert mit den daraus bedingten Dienstausfallzeiten und folgenden amtsärztlichen Untersuchungen dargestellt. Ebenso wurde ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Dienstunfall zunächst eine Schwerbehinderung von 30 Prozent festgestellt wurde, die sich seit dem 16. Januar 2013 auf 60 Prozent erhöht hat. Den sich aus den vorangegangenen stationären Klinikaufenthalten bzw. den Spannungen am Arbeitsplatz andeutenden psychologischen und psychiatrischen Beschwerden oder Störungen des Antragstellers, sollte die begutachtende Stelle im Rahmen eines ausführlichen Anamnesegesprächs nachgehen.

Der Antragsgegner hat insofern in der Untersuchungsanordnung hinreichend deutlich gemacht, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen und welche Fragen er im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung geklärt haben will. Er ist deshalb gerade nicht nach der Überlegung vorgegangen, der Betroffene wisse schon „worum es gehe“ (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 20), sondern hat die Gründe seiner Zweifel an der Dienstfähigkeit offengelegt. Zur umfassenden Information des Antragstellers wurden ihm mit der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 auch der Untersuchungsauftrag vom gleichen Tag und der Fragenkatalog an die begutachtende Stelle zur Kenntnis gebracht, der im Wesentlichen den Umfang bzw. die Zielrichtung der ärztlichen Untersuchung bestimmt (BayVGH, B.v 16.7.2015 - 3 CE 15.1046 - juris Rn. 36). Mit dieser Vorgehensweise hat der Antragsgegner dem Antragsteller ermöglicht, im Rahmen der Untersuchung prüfen zu können, ob sich der Amtsarzt an die Fragestellung der Behörde hält.

Zu Recht sieht das Verwaltungsgericht deshalb die dem Antragsteller durch die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 abverlangte Mitwirkung nach Art und Umfang auf eine körperliche Untersuchung und ein ausführliches Anamnesegespräch begrenzt. Dem Schutz des Beamten, ihn vor unverhältnismäßigen Eingriffen in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre zu schützen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 27), wird in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ausreichend Rechnung getragen.

1.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, die Ausführungen zu Art und Umfang in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 würden deshalb ins Leere laufen, weil sie keinen Eingang in den Untersuchungsauftrag der medizinischen Untersuchungsstelle gefunden hätten. Soweit das Verwaltungsgericht hier zur Auffassung gelangt, dass Gegenstand der Anordnung eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung ist, deren typische Untersuchungsbestandteile im Rahmen der Einzelfragen an den begutachtenden Arzt aufgeführt sind und deren Inhalte nur dem Antragsteller, aber nicht dem Amtsarzt gegenüber erläuterungsbedürftig sind, so ist dies rechtlich - insbesondere vor dem Hintergrund der ausführlich dargelegten Krankengeschichte des Antragstellers, der vorgelegten Stellenbeschreibung und des Fragenkatalogs - nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat hier - auch gegenüber der begutachtenden Stelle - gerade nicht offen gelassen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 23; BayVGH, B.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 31). Hinzu kommt, dass die im Untersuchungsauftrag vom 28. Juni 2016 fehlenden zusätzlichen Erläuterungen für den Antragsteller zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung der begutachtenden Stelle mit Schreiben vom 11. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurden.

2. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2,

GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß der Anordnung vom 4. Juli 2017 freizustellen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … 1969 geborene Antragstellerin steht seit dem 1. September 1992 als Beamtin im Dienste der Antragsgegnerin. Zuletzt wurde sie am 1. Juni 2000 zur Verwaltungsoberinspektorin befördert.

Bis zum 25. Oktober 2009 war die Antragstellerin im Sozialamt und vom 26. Oktober 2009 bis zum 15. April 2013 im Personalamt der Antragsgegnerin beschäftigt. Seit dem 15. April 2013 arbeitet sie im Bildungscampus der Antragsgegnerin.

Im Jahr 2009 war die Antragstellerin zeitweise wegen eines myofaszialen Schmerzsyndroms (schmerzhafte Muskelerkrankung) dienstunfähig. Aufgrund einer durch die Antragsgegnerin veranlassten amtsärztlichen Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2009 empfahl dieses mit Schreiben vom 19. Februar 2009 ein Reha Verfahren in einer psychosomatischen Klinik, wobei im Anschluss daran eine Umsetzung am Arbeitsplatz überlegt werden sollte. Nach erfolgreich abgeschlossener Therapie sei die Antragstellerin sicherlich wieder arbeitsfähig, allerdings sollte ein Wiedereingliederungsverfahren ins Auge gefasst werden.

In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 13. August 2009 führte das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin voraussichtlich ab 26. Oktober 2009 voll dienstfähig sei. Eine Umsetzung am Arbeitsplatz sei notwendig und auch bereits vom Personalamt geplant. Die Antragstellerin sehe dieser Umsetzung positiv entgegen.

Nachdem Probleme in der Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und Kollegen aufgetreten waren, ordnete die Antragsgegnerin am 30. März 2016 erneut eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin an. Der entsprechende Untersuchungstermin vom 25. Mai 2016 wurde im Laufe eines nach § 123 VwGO eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahrens (AN 1 E 16.00867) wieder aufgehoben, weil nicht sicher geklärt werden konnte, ob die Antragstellerin über den Anlass der Untersuchung informiert gewesen war.

Nach einem am 28. April 2017 durchgeführten Personalgespräch mit der Antragstellerin und ihrem Bevollmächtigten teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Mai 2017 dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Durchführung einer in diesem Gespräch vorgeschlagene Teambildungsmaßnahme nur dann erfolgversprechend sei, wenn vorher abgeklärt sei, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung der Antragstellerin vorliege.

Der entsprechenden Untersuchungsanordnung gegenüber dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass Gegenstand der amtsärztlichen Untersuchung die Überprüfung sein solle, ob durch ein Heilverfahren eine Besserung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin erreicht werden könne.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Juni 2017 beantragte die Antragstellerin, die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung zurückzunehmen, da es für die Untersuchungsanordnung an einer Rechtsgrundlage fehle. Art. 65 Abs. 2 BayBG scheide als Rechtsgrundlage aus, da Gegenstand der amtsärztlichen Untersuchung nicht die Feststellung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin sei. Die Befugnis für eine Untersuchungsanordnung außerhalb des Art. 65 Abs. 2 BayBG könne nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden. Die Anordnung könne auch nicht auf § 35 Sätze 1 und 2 BeamtStG gestützt werden, wonach Beamte verpflichtet seien, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 ordnete das Personalamt der Antragsgegnerin erneut die amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin an. Der Untersuchungsauftrag wich von demjenigen vom 17. Mai 2017 nur insoweit ab, als in dem Vordruck „Ärztliche Untersuchung (Beamte)“ zusätzlich zu der bisherigen Frage: „Kann durch ein Heilverfahren eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden?“ nun die Punkte 1., 2. und 3.angekreuzt wurden:

1. Ist die Beamtin aktuell vollumfänglich dienstfähig?

2. Kann erwartet werden dass die Beamtin innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m Art. 65 Abs. 1 BeamtStG)?

3. Ab wann kann voraussichtlich mit dem Eintritt der vollen Dienstfähigkeit gerechnet werden?

In der Anlage zu dem Untersuchungsauftrag wird auf Seite 2 ausgeführt, es seien keine Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements ergriffen worden, da keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.

Zur Begründung der Untersuchungsanordnung wurde im Schreiben vom 4. Juli 2017 u.a. ausgeführt, das Gespräch am 28. April 2017 sei seitens der Antragsgegnerin vom Bemühen getragen gewesen, gemeinsam mit der Antragstellerin eine möglichst niedrigschwellige und wohlwollende Lösung zur Wiedererlangung eines geordneten Dienstbetriebs zu finden. Vor diesem Hintergrund sei im Untersuchungsauftrag vom 17. Mai 2017 auch bewusst (zunächst) die Frage nach der aktuellen Dienstfähigkeit der Antragstellerin nicht gestellt worden.

Das Schreiben vom 1. Juni 2017 zeige jedoch, dass seitens der Antragstellerin unverändert keine Bereitschaft vorliege, an einer Verbesserung des Dienstablaufs mitzuwirken. Die Antragsgegnerin habe ferner feststellen müssen, dass die von den Vorgesetzten beim Bildungscampus … beobachteten und festgestellten Auffälligkeiten inklusive der mangelnden Einsichtsfähigkeit denen ähnelten, die seinerzeit beim Sozialamt festgestellt und beobachtet worden seien. Vor diesem Hintergrund müsse die Antragsgegnerin leider davon ausgehen, dass gesundheitliche Probleme aufgetreten seien, die einer Behandlung bedürften. Auch wenn keine signifikanten Fehlzeiten vorlägen, bestünden bei diesem Sachverhalt Zweifel an der aktuellen Dienstfähigkeit der Antragstellerin, die es abzuklären und ggf. mit geeigneten medizinischen Maßnahmen zu beheben gelte, um die volle Dienstfähigkeit herzustellen. Die Antragsgegnerin sei im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht sehr an der Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit der Antragstellerin interessiert.

Hierauf beantragte die Antragstellerin mit einem am 25. August 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, sich gemäß der Anordnung vom 4. Juli 2017, zugestellt am 18. Juli 2017, beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Im Hinblick auf einen Anordnungsgrund sei die Angelegenheit eilbedürftig, weil der Untersuchungstermin am 6. September 2017 stattfinden solle.

Die Antragstellerin könne auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Für die streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung vom 4. Juli 2017 fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Eine Beamtin sei nach Art. 65 Abs. 2 BayBG verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit bestünden. Hierbei müssten die Zweifel an der Dienstfähigkeit ausreichend begründet werden (BVerwG, Bv.10.4.2014 - 2 B 80/13). Diese Voraussetzungen erfülle die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung nicht. Bei den in der Anlage zur Untersuchungsanordnung beschriebenen „Verhaltensauffälligkeiten“ handle es sich - selbst man diese, wie von der Antragstellerin bestritten, als wahr unterstellen würde - nicht um krankheitsbedingte Fehlleistungen, sondern allenfalls um eine „Schlechtleistung“. Einer solchen dürfe aber nicht mit den Mitteln der amtsärztlichen Untersuchung begegnet werden.

Zutreffend möge sein, dass die Antragstellerin sehr gründlich und genau arbeite. Eine solche Arbeitsweise sei jedoch aufgrund des Aufgabengebiets „grundsätzliche Rechtsangelegenheiten“ und „grundsätzliche Kassenangelegenheiten“ erforderlich. Bestimmte Ausprägungen der Arbeitsweise und der Persönlichkeit eines Beamten, mit der ein Vorgesetzter nicht zurechtkomme, könnten deswegen nicht als „krankhaft“ angesehen werden. Die von der Antragstellerin angeblich verursachten Konflikte seien nicht konkret beschrieben. Dass der zuständige Jurist des Rechtsamts bei Anrufen der Antragstellerin nicht ans Telefon gehe, könne nicht an einer „Krankheit“ der Antragstellerin liegen. Die in der Anlage zu Untersuchungsanordnung erwähnten „dementsprechenden Reaktionen“ der Kollegen auf ihre E-Mails könne sich die Antragstellerin nicht erklären. Oft mache eine E-Mail mehr Sinn als ein Anruf, da mehrere Mitarbeiter von einer Sache betroffen seien, z.B. bei den Zahlstellen.

Die Befugnis für die Untersuchungsanordnung könne auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden. Zwar beinhalte die Fürsorgepflicht auch die Verpflichtung des Dienstherrn, dafür zu sorgen, dass die Gesundheit der Beamten nicht durch die Tätigkeit im Dienst gefährdet werde. Eine amtsärztliche Untersuchung, die der Klärung gesundheitlicher Einschränkungen auf dem psychiatrischen Gebiet mit dem Ziel der Erhaltung der Dienstfähigkeit bezwecke, greife ebenso wie eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung in die persönliche Sphäre des betroffenen Beamten ein. Für einen solchen Eingriff bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage (VG Düsseldorf, B. v. 20.8.2015 - 26 l 2549/15).

Die Anordnung könne auch nicht auf § 35 Sätze 1 und 2 BeamtStG gestützt werden, da eine solche Untersuchung das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beamten in erheblichem Umfang berühre. Deshalb könnten Anordnungen, die Beamte in ihrer persönlichen Rechtsstellung beträfen, nicht allein auf das Weisungsrecht gestützt werden, sondern bedürften einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (VG Düsseldorf, a.a.O.).

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben ihres Rechtsamts vom 31. August 2017, den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin habe bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Für die Untersuchungsaufforderung bestehe entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine ausreichende Rechtsgrundlage in Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG. Die Norm sei nicht nur dann einschlägig, wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit eines Beamten bestünden. Nach Sinn und Zweck der Regelung gelte sie vielmehr auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten habe (BVerwG, Bv.28.5.1984 - 2 B 205/82; BayVGH, B. v. 27.2.2013 - 8 CE 12.2788). Die Zweifel des Dienstvorgesetzten können sich dabei auch aus einer Summe von Umständen ergeben die, die - für sich genommen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienst(un) fähigkeit böten (BVerwG a.a.O.).

Die Anordnung entspreche den formalen Voraussetzungen.

Sie sei aus sich heraus verständlich. Aus dem Untersuchungsauftrag vom 17. Mai 2017 in der Fassung des Erläuterungsschreibens vom 4. Juli 2017 könne die Antragstellerin die Gründe, die die Antragsgegnerin im Nachgang zum Personalgespräch vom 28. April 2017 zur Anordnung eines amtsärztlichen Untersuchung bewogen hätten, ohne weiteres nachvollziehen. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung seien in ausreichendem Maße dargelegt.

Die Anordnung genüge auch den materiellen Anforderungen.

Zwar betone die Antragstellerin zutreffender Weise, dass bloße Schlechtleistungen für sich genommen noch keine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigten. Jedoch habe die Antragsgegnerin in ausreichendem Maße ihre Zweifel daran dargelegt, ob die Antragstellerin wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. BVerwG, B. v. 30.5.2013 - 2 C 68.11, Rn.19; VG Bayreuth, B. v.6.6.2016 - B 5 E 16.386). Die Antragsgegnerin habe bereits in der Anordnung vom 17. Mai 2017 darauf abgestellt, dass bei der Antragstellerin bereits 2009 eine Krankheit diagnostiziert und behandelt worden sei, die bei der damaligen Beschäftigungsdienststelle (Sozialamt) zu Problemen geführt habe. Die bei der aktuellen Dienststelle (Bildungscampus) zu Tage getretenen Verhaltensprobleme samt ihren Auswirkungen auf den Arbeitsablauf einschließlich des mangelhaften Kommunikationsverhaltens der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin zu Recht zum Anlass nehmen dürfen, eine erneute Behandlungsbedürftigkeit zur Sicherung der Dienstfähigkeit amtsärztlich überprüfen zu lassen. Die Haltung der Antragstellerin, Fehler stets bei Anderen und nie bei sich selbst zu suchen, habe die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Zweifel an der vollständigen Dienstfähigkeit der Antragstellerin heranziehen dürfen.

Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte die Antragsgegnerin dem Gericht mit, dass der amtsärztliche Untersuchungstermin auf den 12. Oktober 2017, 11:00 Uhr verlegt werde.

Wege der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt den gewechselten Schriftsätzen sowie die beigezogenen Personalakte der Antragstellerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) und ein Anordnungsanspruch (der materielle Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber der Antragstellerin, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S. von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 juris Rn. 26; B.v. 6.10.2014 3 CE 14.1357 juris Rn. 12; B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 13).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als innerbehördliche Verfahrenshandlung i.S. von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist. Denn sie kann i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann (BayVGH B.v. 6.10.2014 - a.a.O - juris Rn. 13; B. v. 23.2.2015 a.a.O. - juris Rn.14). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen anderenfalls - also ohne selbständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutz des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtstellung beeinträchtigt. Das ist vorliegend zu bejahen, weil am 12. Oktober 2017 eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin erfolgen soll. Damit ist zugleich auch ein Anordnungsgrund gegeben.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Denn bei summarischer Prüfung erweist sich die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2017 als rechtswidrig.

Eine auf Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG gestützte Untersuchungsanordnung muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.1980 - 2 A 4.78, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - juris Rn. 19 ff., U. v. 30.5.2013 - 2 C 68.11, juris Rn. 19 ff. m.w.N. und B.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 9 ff.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (BVerwG, U.v. 30.5.2013, a.a.O. Rn. 21).

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 3 CE 16.2549 - juris Rn. 14; vgl. auch OVG Münster, B.v. 27.11.2013 - 6 B 975/13, ZBR 2014, 141, 142).

Es ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob die in der Untersuchungsanordnung angegebenen tatsächlichen Umstände die getroffene Anordnung tragen können.

Die - insoweit ausschließlich maßgeblichen - Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich darauf, der Antragstellerin eine ausufernde Arbeitsweise vorzuhalten, die dazu geführt habe, dass das Überwachen der finanziellen Gesamtsituation beim Bildungs-Campus, das Erstellen von Monats-, Halbjahres-und Jahresberichten sowie Hochrechnungen und Prognosen als auch die Planung und Bearbeitung des Haushaltsplans und dessen Vollzug an andere Kolleginnen und Kollegen übertragen hätten werden müssen. Dies belege, dass die Antragstellerin nicht die Leistungen erbringe, die von einer Verwaltungsoberinspektorin mit der Befähigung für die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst zu erwarten seien.

Außerdem wird der Klägerin vorgehalten, ihr mündliches und schriftliches Kommunikationsverhalten sei auffällig. Es fehlt jedoch eine nähere Erläuterung, weshalb die Antragsgegnerin diese Auffälligkeiten auf eine Erkrankung der Klägerin, die eine Dienstunfähigkeit zur Folge haben könnte, zurückführt.

Die Antragsgegnerin hat es nämlich nach Aktenlage versäumt, sich bereits im Vorfeld des Erlasses der Untersuchungsanordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit der Beamtin bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin drängt sich auch keinesfalls auf, dass die aufgetretenen Konflikte zwischen der Antragstellerin und ihren Kollegen am Arbeitsplatz auf eine Erkrankung zurückzuführen sei könnte. Die als Begründung herangezogenen „psychische Erkrankung“ aus dem Jahr 2009 (wohl ein psychosomatisches Schmerzsyndrom) lässt auf den ersten Blick keinen Rückschluss auf einen Rückfall o.ä. zu. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die damalige Erkrankung mit der aktuellen Situation zusammenhängen könnte. Ohne jegliche medizinische Fundierung einer Hypothese legt sich die Antragsgegnerin auch nicht einmal fest, ob es sich um eine neurologische oder psychosomatische bzw. psychische Erkrankung handeln soll.

Damit erfüllt die Untersuchungsanordnung zumindest nicht die oben bezeichnete zweite Voraussetzung, die nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer solchen Anordnung ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Hälfte des Regelstreitwerts angesetzt wurde (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.

II.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung aufgrund der Anordnung des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West vom 17. April 2014 freizustellen.

III.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Kriminaloberkommissarin im Dienst des Antragsgegners. Sie befand sich vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013 in stationärer psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung. Auf Grundlage des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. Sch. und Dr. H., Bezirkskrankenhaus A., vom 24. Oktober 2013 teilte die Polizeiärztin Dr. G. mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 mit, eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin sei im Untersuchungszeitpunkt aufgrund einer nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung nicht zu befürworten. Ob diese innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden könne, könne nicht sicher beurteilt werden. Hierfür seien Nachuntersuchungen erforderlich. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben des zuständigen Polizeipräsidiums vom 27. November 2013 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte dieses der Antragstellerin mit, dass nach polizeiärztlichem Dafürhalten weiterhin von Polizeidienstunfähigkeit auszugehen sei, eine erneute psychiatrische Begutachtung sei nach dem Ende der Wiedereingliederung vorgesehen.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 17. April 2014 wurde die Antragstellerin zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten für Freitag, 13. Juni 2014, 14:00 Uhr zur psychiatrischen Begutachtung in das Bezirkskrankenhaus A. geladen. Sie wurde gebeten, zur Untersuchung sämtliche ärztlichen Unterlagen mitzubringen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung stünden, insbesondere den Klinikentlassungsbericht über die stationäre Behandlung vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013, und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Weiter wurde sie aufgefordert, an der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken.

Auf ihre Nachfrage wurde der Antragstellerin mit E-Mail des Polizeipräsidiums vom 17. April 2014 erläutert, bei der Schweigepflichtentbindung handle es sich um eine Bitte, die es den Gutachtern ermöglichen solle, den Gesundheitszustand umfassend abzuklären. Die Weisung zur Teilnahme an einer testpsychologischen Diagnostik erscheine nach polizeiärztlichem Dafürhalten für eine umfassende Bewertung ihrer gesundheitlichen Situation notwendig. Die Weisung zur psychiatrischen Untersuchung samt testpsychologischer Diagnostik erfolge insbesondere auf der Grundlage des Art. 128 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BayBG, deren Wortlaut wiedergegeben wurde.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 lehnte das Polizeipräsidium den Antrag der Antragstellerin vom 3. Juni 2014 ab, die Untersuchungsanordnung aufzuheben. Aufgrund der durch das Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 und das psychiatrische Gutachten vom 24. Oktober 2013 festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei weiterhin von einer Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen. Die angeordnete Untersuchung sei zur Beurteilung ihrer aktuellen Dienst- und Verwendungsfähigkeit unumgänglich. Nur eine erneute psychiatrische Begutachtung könne Aufschluss zur Remission ihrer psychischen Erkrankung und ihrer aktuellen Belastbarkeit verschaffen. Zur umfassenden Bewertung ihrer gesundheitlichen Situation erscheine außerdem die Durchführung einer testpsychologischen Zusatzdiagnostik wünschenswert. Die Antragstellerin werde daher gebeten, an dieser teilzunehmen.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 12. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt,

die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 17.04.2014 freizustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Juni 2014, zugestellt am selben Tag, abgelehnt. Die streitgegenständliche, wohl auf Art. 65 Abs. 2 BayBG gestützte Anordnung sei bei summarischer Prüfung formell und materiell rechtmäßig. Sie genüge zwar für sich genommen nicht den formellen Anforderungen, die an eine Untersuchungsaufforderung zu stellen seien, weil sie keine näheren Angaben dazu enthalte, worin die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin begründet seien. Diese seien jedoch den Schreiben vom 27. November 2013 und 11. Februar 2014 zu entnehmen, welche eine psychiatrische Begutachtung in Aussicht stellten. Da sie der Antragstellerin vor Erlass der Anordnung zur Kenntnis gegeben worden seien, seien ihr die Gründe für die erneute psychiatrische Untersuchung bekannt gewesen, zumal die Anordnung die Aufforderung enthalten habe, den Klinikentlassungsbericht mitzubringen. Die Antragstellerin habe sich damit lange vor dem Untersuchungstermin über die Gründe für die Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung im Klaren sein müssen. Auch materiell sei die Anordnung nicht zu beanstanden, da sich nach Angaben der Polizeiärztin Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ergeben hätten. Dies genüge, um die Richtigkeit der Bewertung durch eine externe psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin überprüfen zu lassen.

Mit der am 20. Juni 2014 eingelegten und am 14. Juli 2014 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die Anordnung vom 17. April 2014 genüge nicht den Anforderungen, die an eine Untersuchungsaufforderung zu stellen seien. Hierfür sei nicht ausreichend, dass der Antragstellerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gründe für die erneute psychiatrische Untersuchung mit Schreiben vom 27. November 2013 und 11. Februar 2014 mitgeteilt worden seien. Die Untersuchungsanordnung müsse vielmehr aus sich heraus verständlich sein. Auch der Aufforderung, den Klinikentlassungsbericht mitzubringen, seien keine Gründe für die Untersuchung zu entnehmen. Die Antragstellerin sei auch nicht nur aufgefordert worden sei, sich erneut psychiatrisch untersuchen zu lassen, sondern erstmals auch, an einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken. Diesbezüglich bestünden auch materiell-rechtliche Bedenken gegen die Anordnung.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die begehrte einstweilige Anordnung ist aus den Gründen, die von ihr innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, zu erlassen.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einer Polizeivollzugsbeamtin, sich gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung ihrer Polizeidienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (BayVGH, B. v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 26).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie i. S. d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris Rn. 8). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt. Das ist vorliegend zu bejahen, weil eine erneute psychiatrische Untersuchung der Antragstellerin erfolgen soll (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 27). Damit ist zugleich ein Anordnungsgrund gegeben.

Das Verfahren hat sich auch nicht etwa deshalb erledigt, weil der für 13. Juni 2014 angesetzte Untersuchungstermin, dem die Antragstellerin keine Folge geleistet hat, verstrichen ist. Streitbefangen ist nach wie vor die - grundlegende - Anordnung einer erneuten psychiatrischen Untersuchung durch das Polizeipräsidium vom 17. April 2014 (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 29).

2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch. Die Untersuchungsanordnung vom 17. April 2014 genügt bei summarischer Prüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen und wird sich deshalb voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Beobachtung gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss - ebenso wie die damit ggf. verbundene Verpflichtung zur Entbindung der den Beamten behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht (vgl. dazu BVerwG, B. v. 21.2.2014 - 2 B 24/12; B. v. 26.5.2014 - 2 B 69/12 - jeweils juris) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - jeweils juris).

Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 19). Die diesbezüglichen Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 31). Die Anordnung muss sich auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig bzw. polizeidienstunfähig. Der Anordnung müssen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit bzw. Polizeidienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 19).

In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der (Polizei-) Dienstfähigkeit stützt, in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 20). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner (Polizei-) Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 20). Genügt die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 21).

Diesen Anforderungen wird die Anordnung des Antragsgegners vom 17. April 2014 - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - offensichtlich nicht gerecht. Sie enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände bzw. auf Verhaltensweisen der Antragstellerin, anhand derer diese die Berechtigung der Aufforderung überprüfen hätte können. Darin wird lediglich die erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin zur Beurteilung ihrer (aktuellen) Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten angeordnet und diese aufgefordert, an der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken. Offen bleibt hingegen, aufgrund welcher konkreten Vorfälle oder Ereignisse Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen, die die getroffene Anordnung rechtfertigen könnten. Damit konnte die Antragstellerin aber lediglich mutmaßen, welche (dienstlichen oder außerdienstlichen) Vorfälle oder Ereignisse gemeint sein können.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin in der Anordnung gebeten wurde, zur Untersuchung sämtliche ärztlichen Unterlagen mitzubringen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung stehen („z. B. Haus- und Facharztbefunde, Laborbefunde, Röntgen-Bilder, EKG, Khs-Entlassungsbericht, OP-Bericht und dgl., falls vorhanden“), und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, da dies erkennbar lediglich allgemein gehalten ist, ohne konkret auf bestimmte, im Zusammenhang mit der angeordneten erneuten psychiatrischen Begutachtung der Antragstellerin stehende ärztliche Unterlagen abzustellen, aus denen sich etwaige Anhaltspunkte für Zweifel an deren Polizeidienstfähigkeit ergeben könnten. Auch insoweit konnte die Antragstellerin daher nur Mutmaßungen anstellen, welche Untersuchungen gemeint sein können.

Auch soweit die Antragstellerin in der Anordnung ausdrücklich aufgefordert wurde, den Klinikentlassungsbericht über die stattgehabte stationäre psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013 mitzubringen, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, auf welchen Vorfall oder auf welches Ereignis sich diese Aufforderung bezog. Auch dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 20). Dies war hier aber nicht der Fall, da der Klinikaufenthalt der Antragstellerin mannigfache Ursachen gehabt haben kann.

Auch die E-Mail vom 17. April 2014 gibt - unabhängig davon, ob dadurch überhaupt die fehlende Begründung „nachgeschoben“ bzw. ergänzt werden hätte können - nur den Wortlaut der einschlägigen Rechtsgrundlagen des Art. 128 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BayBG wieder, ohne die tatsächlichen Umstände, auf die der Antragsgegner die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin stützt, anzugeben. Auch die Ausführungen zur „Bitte“ um Schweigepflichtentbindung bzw. zur Weisung, sich einer erneuten psychiatrischen Untersuchung mit Teilnahme an einer testpsychologischen Diagnostik zu unterziehen, sind nur allgemein gehalten und bleiben eine konkrete Begründung dafür schuldig, warum die Bewertung der derzeitigen gesundheitlichen Situation der Antragstellerin die getroffenen Anordnungen erfordert.

Soweit der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. Sch. und Dr. H. vom 24. Oktober 2013 sowie das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis Dr. G. vom 21. November 2013 mitgeteilt wurde, dass aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin von einer Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei, so dass die angeordnete erneute psychiatrische Begutachtung mit testpsychologischer Zusatzdiagnostik unumgänglich bzw. „wünschenswert“ sei, ist schon zweifelhaft, ob diese Bezugnahme, ohne konkret einzelne Vorfälle zu benennen, den Anforderungen an die Begründung einer Untersuchungsanordnung genügt. Jedenfalls ist ein solches Nachschieben von Gründen nicht geeignet, Mängel der Begründung zu heilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird dieser Mangel vorliegend auch nicht dadurch beseitigt, dass Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin den Schreiben an die Antragstellerin vom 27. November 2013 und 11. Februar 2014 entnommen werden können, in denen unter Hinweis auf die vorliegenden Gutachten eine erneute psychiatrische Begutachtung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit in Aussicht gestellt wurde. Dies mag zwar den Schluss nahe legen, dass der Antragstellerin die Gründe für die Anordnung der erneuten psychiatrischen Untersuchung schon vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung (allgemein) bekannt waren. Doch kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, sie habe sich damit bereits lange vor dem Untersuchungstermin über die Gründe für die Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung „im Klaren sein müssen“, weil die Gründe nicht in der Anordnung selbst umschrieben worden sind und diese so nicht aus sich heraus verständlich war (VGH BW, U. v. 22.7.2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 35).

Soweit die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit auf Feststellungen in dem Beamten bekannten (polizei-) ärztlichen Gutachten gestützt werden, muss auf diese in der Anordnung zumindest Bezug genommen werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 22), was hier unstreitig nicht der Fall war.

Hingegen dürfte es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Anordnung vom 17. April 2014 die im Bezirkskrankenhaus vorzunehmende Untersuchung der Antragstellerin lediglich mit „Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung sowie einer testpsychologischen Diagnostik“ umschrieben hat. Die Anordnung muss zwar auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Daher muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, B. v. 10.4.2014 a. a. O. Rn. 10). Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte - wie hier - einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 22).

Es wäre allerdings vom Dienstherrn i.d.R. zu viel verlangt und auch nicht praktikabel, wenn man - gerade bei psychischen Erkrankungen, die oftmals erst durch die fachärztliche Anamese näher abgeklärt und eingegrenzt werden können -, fordern würde, schon vor der Begutachtung detaillierte Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu machen, wenn die Art der (möglichen) Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt ist. Vielmehr ist es grundsätzlich als ausreichend anzusehen, wenn Art und Umfang der geforderten Untersuchung dahingehend konkretisiert sind, dass eine psychiatrische Begutachtung (ggf. mit Anamese, Gespräch und Testungen) angeordnet wird. Der Dienstherr dürfte daher - jedenfalls im Regelfall - nicht verpflichtet sein, bereits in der Untersuchungsanordnung anzugeben, welche Untersuchungen, Testungen und sonstigen Begutachtungen im Einzelnen durchgeführt werden sollen (OVG Hamburg, B. v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12).

Der Antragsgegner hat vorliegend Art und Umfang der angeordneten psychiatrischen Untersuchung zumindest in den Grundzügen selbst bestimmt und nicht allein dem Gutachter überlassen, indem er die Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung sowie die Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik angeordnet hat. Dies ist vor dem Hintergrund der bei der Antragstellerin mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 konstatierten, nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung nicht zu beanstanden, da dieser dadurch eine inhaltliche Prüfung der angeordneten Untersuchung grundsätzlich möglich war (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 24). Die berechtigten Schutzinteressen der Antragstellerin gebieten es nicht, bereits in der Anordnung die notwendigen einzelnen Untersuchungen und Testungen zu benennen.

Soweit die Antragstellerin Bedenken anmeldet, weil von ihr nicht nur gefordert werde, sich erneut psychiatrisch untersuchen zu lassen, sondern zusätzlich, auch an einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken, ohne dass angegeben werde, inwiefern dies zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich sein solle, hat sie schon keine substantiierten Zweifel an dieser Untersuchungsmethode dargetan. Sollten einzelne Untersuchungsmethoden methodisch tatsächlich nicht belastbar sein, wie dies die Antragstellerin offenbar befürchtet, so kann sie diesen Umstand ohne Rechtsverlust auch später, z. B. im Polizeidienstunfähigkeitsverfahren, geltend machen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 5.12.2013 a. a. O. Rn. 13).

Da der Inhalt der streitigen Anordnung mithin in einem entscheidungserheblichen Punkt offen bleibt, kann diese bereits den formellen Anforderungen nicht genügen. Der Antragsgegner ist dadurch freilich nicht gehindert, eine neue Aufforderung mit präzisiertem Inhalt und verbesserter Begründung zu erlassen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 21).

Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis offen bleiben, ob die streitgegenständliche Anordnung inhaltlich zu Recht ergangen ist. Angesichts der in den durch den Antragsgegner eingeholten Gutachten geäußerten Bedenken gegen die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin dürften jedoch hinreichende Zweifel an deren Polizeidienstfähigkeit bestehen, die eine Anordnung nach Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG rechtfertigen können (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 31).

3. Nach alledem war der Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist. Der Streitwertfestsetzung 1. Instanz war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015 wird in seinen Ziffern I und II abgeändert.

II.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der amts-/polizeiärztlichen Untersuchung auf orthopädischem/chirurgischem Gebiet aufgrund der Anordnung des Polizeipräsidiums M. vom 22. Dezember 2014 freizustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Polizeiamtfrau im Dienst des Antragsgegners. Sie wurde letztmals am 23. Juli 2012 polizeiärztlich begutachtet und als polizeidienstunfähig eingestuft.

Seit dem 21. November 2013 ist die Antragstellerin dienstunfähig erkrankt. Hierzu legte sie zunächst für die Zeit vom 21. November 2013 bis 20. Dezember 2013 drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. - Facharzt für Orthopädie und Unfallchirugie - und für die Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 28. November 2014 zehn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. I.-G. - Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie - und für die Zeit vom 21. November 2014 bis 9. Januar 2015 erneut zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. vor. Mit Schreiben vom 24. November 2014 wurde die Antragstellerin aufgefordert, dem ärztlichen Dienst der Polizei ärztliche Zeugnisse, die im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung stehen, vorzulegen. Aufgrund der seit 20. Dezember 2013 vorgelegten Atteste und mangels weitergehender Erkenntnisse über das Krankheitsbild sei zu vermuten, dass eine Erkrankung im psychologischen, psychiatrischen bzw. neurologischen Bereich vorliege.

Hierzu legte die Antragstellerin ärztliche Befundberichte von Dr. S. vom 28. November 2014 und von Dr. I.-G. vom 27. November 2014 vor.

Nachdem frühere Untersuchungsaufforderungen des Polizeipräsidiums M. vom 22. April 2014 und vom 14. Oktober 2014 im Wege einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht für nicht rechtmäßig erachtet wurden, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erneut zu einer amts-/polizeiärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit seit dem 21. November 2013 aufgefordert. Aufgrund der dokumentierten Krankheitszeit könne festgestellt werden, dass seit dem 21. November 2013 keine Dienstleistung möglich gewesen sei. Die amtsärztliche Untersuchung erfolge zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit und beziehe sich hierbei auf eine Untersuchung bezüglich des Vorliegens orthopädischer bzw. chirurgischer und psychologischer, psychiatrischer bzw. neurologischer Erkrankungen. Im Weiteren wurde der Rahmen der Begutachtung durch einen Orthopäden und einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie festgelegt.

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht am 19. Januar 2015 im Wege einer einstweiligen Anordnung,

die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von der Verpflichtung freizustellen, die Anordnung des Polizeipräsidiums M. vom 22. Dezember 2014 zur Teilnahme an einer polizeiärztlichen Durchsuchung und Begutachtung am 21. Januar 2015 bzw. am 28. Januar 2015 oder 11. Februar 2015 jeweils 9.00 Uhr zu befolgen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Januar 2015 abgelehnt. Die streitgegenständliche Anordnung sei in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Antragstellerin habe nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich ihrer Dienstunfähigkeit bestünden. Den von der Rechtsprechung geforderten formellen Anforderungen genüge die Anordnung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2014. Sie sei nicht zu unbestimmt, sondern vielmehr aus sich heraus verständlich, weil daraus hervorgehe, aus welchen Gründen die Antragstellerin sich sowohl einer chirurgischen als auch einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen solle. Aufgrund der vorgelegten Atteste habe der Dienstherr zu dem Schluss gelangen können, dass bei der Antragstellerin eine Erkrankung im chirurgischen/orthopädischen und/oder psychologischen, psychiatrischen oder neurologischen Bereich vorliege und entsprechende Untersuchungen anordnen können. Die Antragstellerin könne der Aufforderung entnehmen, was konkreter Anlass sei. Ferner habe der Antragsgegner die geforderten Untersuchungen nach ihrer Art und ihren Grundzügen festgelegt. Auch die Weigerung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Mitnahme einer Begleitperson zur Untersuchung zu gestatten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Polizeiarzt habe eine Beurteilung der Dienstfähigkeit vorzunehmen. Eine solche verlässliche Einschätzung erfordere neben sorgfältiger körperlicher Untersuchung auch ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch.

Mit der am 20. Januar 2015 eingelegten und mit Schriftsätzen vom 29. Januar 2015, 6. Februar 2015 und 23. Februar 2015 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Dem polizeiärztlichen Dienst des Antragsgegners seien zwei aktuelle Befundberichte übersandt worden, aus denen sich einerseits aus neurologischer/psychiatrischer Sicht eine vollständige Dienstfähigkeit, sogar eine vollständige Vollzugsdienstfähigkeit unter Berücksichtigung des Einsatzortes, andererseits aus orthopädischer Sicht eine konkret zu erwartende vollständige Ausheilung der Folgen des Rippenbruchs ergebe. Aus welchem Grund der Antragsgegner meine, es lägen dennoch Bedenken auf beiden fachärztlichen Gebieten hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Antragstellerin vor, ergebe sich aus der Anordnung nicht und diese sei deshalb für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Es wäre eine Begründung erforderlich gewesen, damit die Antragstellerin erkennen könne, aufgrund welcher Tatsachen der Antragsgegner trotz Vorlage entgegenstehender Befundberichte dennoch eine weitere Dienstunfähigkeit befürchte. Ebenso gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Untersagung der Mitnahme einer Begleitperson zur Untersuchung rechtmäßig sei.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 5. Februar 2015 wurden weitere Ersatztermine für die ärztliche Untersuchung festgelegt, der letzte am 6. März 2015.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat teilweise in der Sache Erfolg. Die begehrte einstweilige Anordnung ist aus den Gründen, die von ihr innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, zu erlassen, soweit sie die amts-/polizeiärztliche Untersuchung auf orthopädischem/chirurgischem Gebiet betrifft. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber der Antragstellerin, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i. S. von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (BayVGH, B. v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 26; v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 juris Rn. 12).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung i. S. von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie i. S. d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann (BayVGH B. v. 6.10.2014 - a. a. O. - juris Rn. 13). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen anderenfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutz des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtstellung beeinträchtigt. Das ist vorliegend zu bejahen, weil eine erneute orthopädische/chirurgische und psychiatrische/psychologische bzw. neurologische Untersuchung der Antragstellerin erfolgen soll (BayVGH, B. v. 6.10.2014 a. a. O. Rn. 13). Damit ist zugleich auch ein Anordnungsgrund gegeben.

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 jeweils juris).

Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob die Beamtin wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 19). Die diesbezüglichen Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 31). Die Anordnung muss sich auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die betroffene Beamtin sei dienstunfähig bzw. polizeidienstunfähig. Der Anordnung müssen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit der Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 19).

In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 20). Die Beamtin muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkreter Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat würde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 20). Genügt diese Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 21).

1. Diesen Anforderungen wird die Anordnung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2014 offensichtlich nicht hinsichtlich der Anordnung einer Untersuchung auf orthopädischem/chirugischem Gebiet gerecht. In dem Schreiben des Antragsgegners vom 24. November 2014 hinsichtlich der amts/polizeiärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit seit dem 21. November 2013, mit dem die Klägerin zur Vorlage vorhandener Befund- und Behandlungsberichte, Atteste oder weiterer ärztlicher Zeugnisse aufgefordert wurde, wurde vermutet, dass bei der Antragstellerin eine Erkrankung im psychologischen, psychiatrischen bzw. neurologischen Bereich vorliegt. Daher solle demnächst eine amtsärztliche Untersuchung bei Herrn Dr. G. - Facharzt für Psychiatrie - stattfinden. Bezug genommen wurde dabei auf drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. - Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie für den Zeitraum vom 21. November 2013 bis 20. Dezember 2013 sowie auf zehn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. E.-G. - Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Hierzu hat die Antragstellerin dann ärztliche Befundberichte zur Vorlage beim Polizeiarzt von Dr. E.-G. sowie von Dr. S. vorgelegt. Eine Krankschreibung aus orthopädischen Gründen erfolgte durch Dr. S. in der Zeit vom 21. November 2013 bis 20. Dezember 2013, mithin fast ein Jahr zurückliegend und dann wieder aufgrund der Fraktur der 11. Rippe sowie einer Ellbogenprellung am 21. November 2014 bis 9. Januar 2015. In dem Befundbericht vom 28. November 2014 erläuterte Dr. S., dass sich die Antragstellerin im Rahmen eines häuslichen Unfalls eine Fraktur der elften Rippe rechts sowie eine Ellenbogenprellung rechts zugezogen habe. Es sei zunächst eine Arbeitsunfähigkeit bis 9. Januar 2015 ausgestellt worden. Das Ende der Dienstunfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar. Eine weitere Kontrolluntersuchung werde nach dem 9. Januar 2015 durchgeführt. Die von der Antragstellerin erlittenen Verletzungen würden, nach aktuellem Sachstand, ohne Folgen ausheilen. In der dann am 22. Dezember 2014 erfolgten Anordnung zur Überprüfung der allgemeinen Dienstunfähigkeit wurde neben der bereits angekündigten psychologischen/psychiatrischen bzw. neurologischen Untersuchung eine weitere Untersuchung auf orthopädischem bzw. chirurgischem Gebiet angeordnet, ohne hierfür eine Begründung zu geben, was konkret ihr Anlass ist. Vor der Fraktur der elften Rippe lag die letzte orthopädische Krankschreibung bereits zum 22. Dezember 2013 zurück. In dem vorgelegten Befundbericht von Dr. S. vom 28. November 2014 wird eine Rippenfraktur beschrieben, die vollständig ausheilen soll. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht erkennbar, inwieweit hier eine amts-/polizeiärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit auf orthopädischen/chirurgischen Gebiet veranlasst ist. Die Behörde muss sich mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können (BVerwG, B. v. 10.4.2014 - a. a. O.- juris Rn. 11). Es hätte in der Untersuchungsanordnung ausgeführt werden müssen, inwieweit trotz der Bescheinigung von Dr. S. vom 28. November 2014 zu einer orthopädisch/chirurgischen Untersuchung Anlass besteht. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 18. Februar 2015 vorträgt, dass dem Polizeipräsidium M. zum Zeitpunkt der Anordnung vom 22. Dezember 2014 nicht bekannt war, dass die Antragstellerin an einer Rippenfraktur leidet, ist dies unbehelflich. Vor Erlass der Anordnung hätte das Polizeipräsidium M. mit dem ärztlichen Dienst der Polizei Kontakt aufnehmen müssen. Dies ist wohl auch geschehen, denn in der Anordnung vom 22. Dezember 2014 ist erstmals von einer orthopädischen/chirurgischen Untersuchung die Rede. Hierfür hätte das Polizeipräsidium M. in Zusammenarbeit mit dem polizeiärztlichen Dienst eine Begründung geben müssen, die sich auch mit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. S. auseinandersetzt.

2. Dagegen sind die Gründe für eine psychologische/psychiatrische bzw. neurologische Untersuchung durch den Polizeiarzt in dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 in genügender Weise dargelegt, da die Klägerin aufgrund von zehn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Frau Dr. E.-G. in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 28. November 2014 krankgeschrieben war. Bereits eine über elfmonatige Krankschreibung auf psychiatrischen Gebiet rechtfertigt es, eine amts-/polizeiärztliche Untersuchung auf psychologischen/psychiatrischen bzw. neurologischen Gebiet anzuordnen, da letztlich nur der Polizeiarzt beurteilen kann, ob die Antragstellerin den Anforderungen des Amts im abstrakt funktionellem Sinn gewachsen ist, da dieser im Gegensatz zum Privatarzt die Anforderungen an das konkrete Amt kennt und zudem auch beurteilen kann, ob die Antragstellerin polizeidienstfähig ist. Insoweit bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit der privatärzlichen Bescheinigung von Fr. Dr. E. G. Wenn sich der Dienstherr darauf nicht verlassen will, wäre dies im konkreten Fall auch nicht zu beanstanden, da der ärztliche Befundbericht vom 27. November 2014 von Frau Dr. E.-G. auch nicht eindeutig ist, ob bei der Antragstellerin die Dienstfähigkeit wieder voll gegeben ist, denn sie wird nur bei adäquatem Arbeitsplatz, wobei dieser nicht im Polizeipräsidium M. sein sollte, angenommen. Insoweit macht die behandelnde Ärztin selbst Einschränkungen, die zusätzlich Anlass geben, die Dienstfähigkeit zu untersuchen.

3. Die Untersuchungsanordnung hat die Hinzuziehung von Begleitpersonen nicht generell abgelehnt, sondern auch die Möglichkeit aufgezeigt, dass ein entsprechender Antrag unter Angabe besonderer Umstände, die die Anwesenheit einer dritten Person zwingend erforderlich machen, gestellt werden kann. Darüber hinaus ist in dem Schreiben klargestellt, dass es uneingeschränkt möglich ist, eine Vertrauensperson zur Vor- und/oder Nachbesprechung hinzu zu ziehen. Eine solche Beschränkung der Hinzuziehung von Begleitpersonen zu der psychologischen/psychiatrischen bzw. neurologischen Untersuchung ist nicht zu beanstanden. Ein genereller Ausschluss der Hinzuziehung einer Begleitperson kann durch den Dienstherrn dann ausgesprochen werden, wenn dem Dienstherrn das Prognoserisiko, das durch Hinzuziehung einer Begleitperson entsteht, nicht zugemutet werden kann. Ist eine dritte Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch anwesend, ist zu befürchten, dass keine authentische Kommunikation zwischen dem Arzt und dem Probanden stattfindet. Denn eine verlässliche ärztliche Einschätzung und Begutachtung erfordert bei einer psychiatrischen Exploration ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch (OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 1311/13 Rn. 23 OVG Hamburg, B. v. 15.6.2006 - 1 Bs 102/06 Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz B. v. 11.6.2013 - 2 A 11071/12 - juris Rn. 4 ff. unter Bezugnahme auf die medizinische Literatur). Die hierfür gegebenen Gründe erscheinen dem Senat zwingend. Soweit das Verwaltungsgericht Münster (B. v. 16.5.2012 - 4 L 113/12) die Auffassung vertritt, die Ansicht des OVG Hamburg lasse sich nicht mit dem verfassungsrechtlich verbürgten und aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3) folgenden Anspruch auf Gewährung eines fairen Verfahrens vereinbaren, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Insoweit ist bei einem psychiatrischem Explorationsgespräch eine Einschränkung zu machen. Das Vorgehen des Antragsgegners ist mit dem Recht der Antragstellerin auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren vereinbar. Auf die Frage, ob eine Hinzuziehung einer Begleitperson auch bei der orthopädischen/chirurgischen Untersuchung untersagt werden konnte, kommt es nicht mehr an.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwertes festzusetzen ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die als Kriminaloberkommissarin (BesGr A 10) im Dienst des Antragsgegners steht, befand sich aufgrund einer längerfristigen krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vom 3. März 2011 bis 8. Mai 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Nach erfolgloser Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme war sie ab dem 3. November 2011 erneut dienstunfähig erkrankt; laut Gesundheitszeugnis von Dr. G. vom 2. Dezember 2011 wurde anlässlich der polizeiärztlichen Untersuchung vom 21. November 2011 eine psychische Beschwerdesymptomatik festgestellt. Eine aufgrund der polizeiärztlichen Nachuntersuchung vom 16. Mai 2012 mit Gesundheitszeugnis von Dr. G. vom 24. Mai 2012 in Aussicht gestellte Wiedereingliederungsmaßnahme konnte nicht durchgeführt werden. Vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013 war die Antragstellerin in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Auf Antrag des Polizeipräsidiums S. vom 20. Dezember 2012 wurde sie am 19. April, 27. August und 9. September 2013 im Bezirkskrankenhaus A. begutachtet. Auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. Sch. vom 24. Oktober 2013 gelangte die Polizeiärztin Dr. G. mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 zu der Einschätzung, dass aufgrund einer nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin im Untersuchungszeitpunkt nicht zu befürworten sei; ob die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden könne, könne aktuell nicht sicher beurteilt werden, hierfür seien psychiatrische Nachuntersuchungen erforderlich.

Vom 2. September 2013 bis 18. April 2014 wurde bei der KPI M. aufgrund ärztlicher Empfehlung die stufenweise Wiedereingliederung der Antragstellerin im Tagesinnendienst ohne das Führen von Dienstwaffen durchgeführt.

Am 6. Februar 2014 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage eines fachärztlichen Attests ihres behandelnden Arztes Dr. K., Bezirkskrankenhaus M., vom 4. Februar 2014, die Einschränkungen hinsichtlich einer Verwendung im Außendienst und des Führens von Dienstwaffen aufzuheben. Zwischenzeitlich sei eine weitergehende Stabilisierung eingetreten, so dass aus fachärztlicher Sicht befürwortet werde, dass die Antragstellerin, die sich weiterhin regelmäßig in ambulanter Behandlung befinde, auch wieder am Außendienst teilnehmen und eine Waffe tragen könne.

Die Polizeiärztin Dr. G. konnte dieser Einschätzung mit E-Mail vom 10. Februar 2014 nicht zustimmen. Laut dem Gutachten des Bezirkskrankenhauses A. sei die Antragstellerin polizeidienstunfähig, so dass ihres Erachtens Außendienst und Tragen einer Waffe bis auf Weiteres nicht Frage komme, solange nicht eine erneute gutachterliche Überprüfung erfolgt sei. Im Übrigen sei sie der Auffassung, dass es schwierig sei, die Polizeidienstfähigkeit vorbehaltslos zu bestätigen, solange die Antragstellerin einer Einholung des Klinikberichts und einer psychologischen Testung nicht zustimme. Weiteres sei letztlich durch Nachbegutachtung im Bezirkskrankenhaus A. zu klären.

Seit 20. April 2014 leistet die Antragstellerin wieder Dienst in Vollzeit bei der KPI M., allerdings nach wie vor im Tagesinnendienst ohne das Führen von Dienstwaffen.

Mit Schreiben vom 17. April 2014 forderte das Polizeipräsidium S. die Antragstellerin auf, sich zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit am Freitag, 13. Juni 2014, 14:00 Uhr im Bezirkskrankenhaus A. psychiatrisch begutachten zu lassen. Dem hiergegen gestellten Antrag nach § 123 VwGO gab der Senat mitBeschluss vom 6. Oktober 2014 (3 CE 14.1357) statt.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 forderte das Polizeipräsidium S. die Antragstellerin erneut auf, sich zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit am Freitag, 8. Mai 2015, 14:00 Uhr im Bezirkskrankenhaus A. psychiatrisch begutachten zu lassen. Nach Aufforderung durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin nahm das Polizeipräsidium S. die Anordnung mit Schreiben vom 20. April 2015 zurück.

Mit - dem hier verfahrensgegenständlichen - Schreiben vom 28. April 2015 forderte das Polizeipräsidium S. die Antragstellerin erneut auf, sich zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit am Freitag, 8. Mai 2015, 14:00 Uhr im Bezirkskrankenhaus A. psychiatrisch, einschließlich Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik, begutachten zu lassen. Aufgrund der - in der Anordnung im Einzelnen aufgeführten - durchgehenden, sehr langen krankheitsbedingten Abwesenheit hätten Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestanden. Eine deshalb veranlasste psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin im Bezirkskrankenhaus A. habe u. a. ergeben, dass bei ihr zum Untersuchungszeitpunkt eine nicht vollständig remittierte psychische Erkrankung vorgelegen habe. Die Polizeidienstfähigkeit sei deshalb nicht befürwortet worden. Ob sie innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden könne, sei nach gutachterlicher Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt nicht sicher zu beurteilen gewesen. Der weitere Remissionsverlauf der diagnostizierten psychischen Erkrankung bleibe abzuwarten. Hierzu seien aus Sicht der Gutachter psychiatrische Nachuntersuchungen erforderlich. Aufgrund der bisher nicht erfolgten, gutachterlicherseits für erforderlich gehaltenen psychiatrischen Nachuntersuchungen habe der Remissionsverlauf der psychischen Erkrankung der Antragstellerin nicht beurteilt werden können und hätten die aufgrund der vorangegangenen erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und des weiterhin gültigen Gutachtens bestehenden Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin weder bestätigt noch ausgeräumt werden können. Solange diese begründeten Zweifel bestünden, sei lediglich eine eingeschränkte Verwendung der Antragstellerin im Innendienst ohne das Führen von Dienstwaffen möglich. Aus den genannten Gründen, insbesondere den nach wie vor bestehenden, gutachterlich gestützten Zweifeln an der Polizeidienstfähigkeit, sei zur Beurteilung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin deshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin einschließlich Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik veranlasst. Die Untersuchung könne ambulant erfolgen und werde mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Der Termin für die testpsychologischen Untersuchungen werde gesondert mitgeteilt.

Bereits zuvor hatte das Polizeipräsidium S. Herrn Prof. Dr. Sch., Bezirkskrankenhaus A., mit Schreiben vom 22. Januar 2015 gebeten, bei der Antragstellerin eine erneute psychiatrische Begutachtung einschließlich testpsychologischer Diagnostik zur Frage der Polizeidienstfähigkeit durchzuführen.

Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. April 2015 den Antragsgegner aufgefordert hatte, die Untersuchungsanordnung vom 28. April 2015 bis 30. April 2015, 16:00 Uhr, aufzuheben, beantragte sie am 30. April 2015, 16:37 Uhr, beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung,

die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung aufgrund der Anordnung des Antragsgegners vom 28. April 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 28. April 2015 zu befolgen, freizustellen.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2015, der Antragstellerin zugestellt am 7./11. Mai 2015, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Unabhängig davon, ob der Antrag überhaupt zulässig sei, weil die Antragstellerin dem Antragsgegner nur eine sehr kurz bemessene Frist zur Aufhebung der Untersuchungsanordnung gesetzt habe, habe er jedenfalls in der Sache mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Darin werde nicht nur die erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin zur Beurteilung ihrer (aktuellen) Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten angeordnet und sie aufgefordert, an einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken, sondern dargelegt, aufgrund welcher konkreten Vorfälle Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit bestünden. Die Anordnung sei aus sich heraus verständlich. Die Gründe für die Anordnung der erneuten psychiatrischen Untersuchung seien der Antragstellerin damit bekannt gewesen und hätten von ihr überprüft werden können. Es sei nicht zu beanstanden, wenn Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit mit einer eineinhalb Jahre zurückliegenden Begutachtung begründet würden. Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG könne das Bezirkskrankenhaus A. mit der Erstattung eines ergänzenden fachärztlichen Gutachtens beauftragt werden. Die Amtsärztin habe am 10. Februar 2014 die Erforderlichkeit eines solchen Gutachtens dargelegt. Bei der psychiatrischen Untersuchung handle es sich auch nicht um eine Beobachtung. Es sei ausreichend, dass eine erneute psychiatrische Begutachtung einschließlich testpsychologischer Diagnostik angeordnet worden sei. Aufgrund des Gutachtens des Bezirkskrankenhauses A. vom 24. Oktober 2013 ergäben sich Zweifel hinsichtlich der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin. Die Tatsache, dass die Antragstellerin seit mehr als einem Jahr Dienst in Vollzeit verrichte, führe nicht dazu, dass keine Zweifel an ihrer Polizeidienstfähigkeit bestünden, da sie lediglich im Innendienst, nicht im Polizeivollzugsdienst mit dem Führen von Dienstwaffen tätig gewesen sei.

Mit ihrer am 7. Mai 2015 eingelegten und am 5. Juni 2015 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben. Die mit Telefax vom 29. April 2015 gesetzte Frist zur Aufhebung der Untersuchungsanordnung sei zwar kurz, jedoch ausreichend zur Überprüfung der Anordnung durch den Antragsgegner gewesen. Jedenfalls habe der Antragsgegner durch seinen Abweisungsantrag unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er an der Untersuchungsanordnung festhalten wolle. Diese werde nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen gerecht. In ihr werde zwar auf die Begutachtung durch das Bezirkskrankenhaus A. verwiesen, in der die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin nicht befürwortet worden sei. Diese Einschätzung sei jedoch vor dem Hintergrund einer vorherigen zweieinhalbjährigen ununterbrochenen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin erfolgt. Seit Abschluss der Wiedereingliederungsmaßnahme habe die Antragstellerin jedoch beanstandungsfrei und ohne Auffälligkeiten vollschichtig wieder Dienst geleistet. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner hierauf noch begründete Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin stützen wolle. Auch ergebe sich aus der Untersuchungsanordnung nicht, weshalb die psychiatrische Untersuchung nicht durch den Amts- bzw. Polizeiarzt erfolgen, sondern im Bezirkskrankenhaus A. stattfinden solle, obwohl die Untersuchung nach den beamtenrechtlichen Verwaltungsvorschriften grundsätzlich durch die Gesundheitsverwaltung vorgenommen werden solle. Zudem solle nicht nur ein ergänzendes fachärztliches Gutachten eingeholt werden, sondern eine umfassende Begutachtung durch das Bezirkskrankenhaus A. erfolgen. Dass eine externe Begutachtung im Bezirkskrankenhaus A. auch von der zuständigen Polizeiärztin für erforderlich gehalten werde, ergebe sich weder aus der Untersuchungsanordnung noch aus der E-Mail vom 10. Februar 2014; diese sei überdies nahezu 15 Monate alt. Eine mehrere Stunden andauernde psychiatrische Untersuchung stelle zudem eine Beobachtung i. S. d. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG dar, ohne dass diese amtsärztlich angeordnet worden sei. Der Antragsgegner lege sich auch nicht auf eine ambulante Untersuchung fest, so dass diese auch stationär erfolgen könne. Die Mitwirkung an der testpsychologischen Diagnostik stelle eine zusätzliche Untersuchung für die Antragstellerin dar, ohne dass sie der Anordnung entnehmen könne, warum diese erforderlich sei. Eine psychiatrische Untersuchung zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit einer Polizeivollzugsbeamtin müsse nicht notwendigerweise mit einer testpsychologischen Diagnostik einhergehen.

Mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2015 und 7. September 2015 führte die Antragstellerin weiter aus, die Art der (möglichen) Erkrankung der Antragstellerin sei dem Antragsgegner bereits bei Erlass der Untersuchungsanordnung bekannt gewesen, so dass es ihm - nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung - möglich gewesen wäre, Art und Umfang der psychiatrischen Untersuchung näher zu konkretisieren und diese einzugrenzen. Das konkrete Ziel der beabsichtigten Untersuchung sei jedoch nicht erkennbar und vom Antragsgegner auch nicht dargelegt worden. Insbesondere die Notwendigkeit einer testpsychologischen Untersuchung ergebe sich weder aus der Untersuchungsanordnung selbst, noch sei diese vom Antragsgegner dargelegt worden. Dieser könne auch nicht begründen, weshalb eine solche Untersuchung für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin aus medizinischer Sicht erforderlich sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der polizeiärztliche Dienst die Untersuchung nicht selbst durchführen könne und ob die externe Begutachtung und die Zusatztestung erforderlich seien Die Antragstellerin habe am 6. Februar 2014 ein fachärztliches Attest von Dr. K. vom 4. Februar 2014 vorgelegt, in dem dieser die uneingeschränkte Verwendung der Antragstellerin befürwortet habe. Der Antragsgegner hätte sich deshalb mit der Frage der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin auseinander setzen müssen. Zwar habe die zuständige Polizeiärztin die Verwendung der Antragstellerin im Außendienst mit Führen von Dienstwaffen in der Wiedereingliederungsphase mit E-Mail vom 10. Februar 2014 abgelehnt. Diese Mitteilung sei bei Erlass der Untersuchungsanordnung jedoch nahezu 15 Monate alt gewesen. Der letzte persönliche Kontakt der Antragstellerin mit dem polizeiärztlichen Dienst habe am 27. November 2012 stattgefunden. Aufgrund des Attestes wäre eine neue Einschätzung des polizeiärztlichen Dienstes einzuholen gewesen, was jedoch unterblieben sei. Es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin nicht im Polizeivollzugsdienst tätig gewesen sei. Sie sei zwar nur im Innen- und nicht Außendienst tätig, aber im Übrigen mit allen vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag - unabhängig davon, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht -, zu Recht abgelehnt, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einem Polizeivollzugsbeamten, sich gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit (Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG) ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt i. S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - juris Rn. 12).

2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie i. S. d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann. Auch sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn durch sie - wie hier durch Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung - grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtspositionen beeinträchtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - juris Rn. 13). Damit ist zugleich auch ein Anordnungsgrund gegeben.

3. Das Verfahren hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass der für den 8. Mai 2015 angesetzte Untersuchungstermin verstrichen ist, da streitbefangen die grundlegende Anordnung einer erneuten psychiatrischen Untersuchung vom 28. April 2015 ist.

4. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Untersuchungsanordnung ist bei summarischer Prüfung als rechtmäßig anzusehen.

4.1 Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss - ebenso wie die damit ggf. verbundene Verpflichtung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht (siehe dazu BVerwG, B.v. 21.2.2014 - 2 B 24/12; B.v. 26.5.2014 - 2 B 69/12 - jeweils juris) - wegen der damit verbundenen Eingriffe in die grundrechtlich geschützte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - jeweils juris).

Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist die Behörde zu einer Untersuchungsanordnung berechtigt, wenn Zweifel über die Polizeidienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei polizeidienstunfähig. Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Polizeidienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 19).

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht" (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20).

Genügt die Untersuchungsanordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 21).

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 22).

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 23).

4.2 Diesen Anforderungen wird die Anordnung vom 28. April 2015 gerecht.

Die Gründe für die psychiatrische Nachuntersuchung der Antragstellerin sind in der Untersuchungsanordnung in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise angegeben. Sie ergeben sich aus den im Einzelnen in der Anordnung selbst schlüssig dargelegten durchgehenden zweieinhalbjährigen Fehlzeiten, in denen die Antragstellerin aufgrund einer nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung dienstunfähig krankgeschrieben war, so dass sie nach Einschätzung der Polizeiärztin Dr. G. auf der Grundlage des fachärztlichen Gutachtens von Prof. Dr. Sch., Bezirkskrankenhaus A., vom 24. Oktober 2013 im Untersuchungszeitpunkt jedenfalls nicht uneingeschränkt in der Lage war, die Dienstpflichten einer Polizeivollzugsbeamtin zu erfüllen. Aufgrund dieser konkreten Umstände bestanden begründete Zweifel an der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit, die psychiatrische Nachuntersuchungen zur Beurteilung der aktuellen Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin erforderlich machen (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 27).

In der Untersuchungsanordnung wird dabei nicht nur eine erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten angeordnet, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, die hierfür maßgeblichen Umstände zu überprüfen. Vielmehr werden darin sämtliche Umstände, auf die der Antragsgegner die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin stützt, konkret bezeichnet und nachvollziehbar dargelegt, warum aufgrund dessen eine psychiatrische Nachuntersuchung erforderlich ist. Die Untersuchungsanordnung geht dabei auch ausdrücklich auf das dem Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 zugrunde liegende fachärztliche Gutachten des Bezirkskrankenhauses A. vom 24. Oktober 2013 ein, wonach zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin eine psychiatrische Nachuntersuchung erforderlich ist.

Diese Gründe rechtfertigen es, eine psychiatrische Nachuntersuchung anzuordnen, da nach Ansicht der Polizeiärztin Dr. G. im Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 sowie in der E-Mail vom 10. Februar 2014 nur dadurch sicher beurteilt werden kann, ob die Antragstellerin gegenwärtig uneingeschränkt polizeidienstfähig ist. Ein Polizeivollzugsbeamter ist nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Aufgrund der in den genannten beiden Gutachten geäußerten Bedenken gegen die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen auch begründete Zweifel an deren Polizeidienstfähigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 - juris Rn. 31).

Dem steht auch nicht entgegen, dass diese Einschätzung vor dem Hintergrund einer durchgehenden Erkrankung seit März 2011 erfolgt ist, während die Antragstellerin nunmehr seit 20. April 2014 nach erfolgter Wiedereingliederung wieder in Vollzeit, wenn auch nur im Tagesinnendienst ohne das Führen von Dienstwaffen, tätig ist. Hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Antragstellerin uneingeschränkt polizeidienstfähig wäre, da sie aufgrund der polizeiärztlich geäußerten Bedenken auch nach dem Ende der Wiedereingliederungsphase nicht im Wechselschichtdienst (mit Tragen von Dienstwaffen) tätig war. Die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit i. S. d. Art. 128 BayBG ist wegen der hierfür bestehenden besonderen Anforderungen des Vollzugsdienstes von der Feststellung der allgemeinen Dienstfähigkeit i. S. d. § 26 BeamtStG zu unterscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 10).

Es trifft zwar zu, dass die der verfahrensgegenständlichen Untersuchungsanordnung zugrunde liegenden Gutachten aus 2013 stammen. Das führt jedoch nicht dazu, dass die polizeiärztliche Einschätzung, die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit könne nicht befürwortet werden, keine Gültigkeit mehr hätte. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer psychiatrischen Nachuntersuchung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin jedenfalls nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig ist. Dabei hat es sich die Antragstellerin selbst zuzuschreiben, dass sie durch die Ablehnung einer erneuten fachpsychiatrischen Untersuchung die Überprüfung ihres aktuellen Gesundheitszustands bislang verzögert hat. Dass bis dato keine neue Untersuchung stattgefunden hat, kann deshalb nicht dem Antragsgegner angelastet werden.

Die Erforderlichkeit einer psychiatrischen Nachuntersuchung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Antragstellerin ein Attest ihres behandelnden Privatarztes Dr. K. vom 4. Februar 2014 vorgelegt hat, in dem dieser befürwortet, dass sie wieder Außendienst leisten und eine Waffe tragen könne. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Einschätzung der Polizeiärztin an, dass zur Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin derzeit uneingeschränkt polizeidienstfähig ist und eine Waffe sowie ein Dienst-Kfz führen oder ggf. unmittelbaren Zwang anwenden kann, eine erneute fachpsychiatrische Untersuchung im Krankenhaus A. erforderlich ist. Letztlich kann nur der Polizeiarzt beurteilen, ob ein Beamter den speziellen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen ist, da dieser - im Gegensatz zum Privatarzt - die Anforderungen an das konkrete Amt kennt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 19).

Darüber hinaus kann dem vorgelegten privatärztlichen Attest auch nicht entnommen werden, aufgrund welcher konkreten Feststellungen Dr. K. von uneingeschränkter Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin ausgeht. Insoweit gibt das vorgelegte Attest selbst Anlass, die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin nochmals psychiatrisch untersuchen zu lassen, da ohne Offenlegung der Befundtatsachen keine fundierte Aussage über ihren aktuellen Gesundheitszustand getroffen werden kann. Dr. G. hat sich in ihrer E-Mail vom 10. Februar 2014 auch mit dem Attest auseinandergesetzt und trotz der darin enthaltenen positiven Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit an ihrer Einschätzung im Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 festgehalten, dass ohne erneute fachpsychiatrische Begutachtung die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin jedenfalls nicht vorbehaltlos bestätigt werden könne.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angesichts der von der Polizeiärztin zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin für erforderlich gehaltenen Nachuntersuchung der Antragstellerin das Bezirkskrankenhaus A. mit der Nachbegutachtung betraut hat. Die Polizeidienstfähigkeit ist nach Art. 128 Abs. 1 Satz 2 BayBG aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen. Unter einem amtsärztlichen Gutachten ist ein Zeugnis der zuständigen Gesundheitsverwaltung zu verstehen (vgl. Nr. 1.3.1 Abschnitt 8 VV-Beamtenrecht). Dies ist für Polizeivollzugsbeamte der polizeiärztliche Dienst (vgl. Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 4 Satz 1 GDVG). Bei fehlender eigener Fachkompetenz des Amtsarztes ist ein ergänzendes fachärztliches Gutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2011 - 3 CS 11.5 - juris Rn. 36). Der Polizeiarzt hat dabei aufgrund seiner besonderen Erfahrungen bei der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit in eigener Kompetenz zu beurteilen, ob er ein ergänzendes Gutachten für erforderlich hält. Die zuständige Polizeiärztin hat sich mit E-Mail vom 10. Februar 2014 dafür ausgesprochen, die aus ihrer Sicht erforderliche Nachbegutachtung der Antragstellerin im Bezirkskrankenhaus A. durchführen zu lassen, das bereits 2013 mit der Untersuchung der Antragstellerin betraut worden war und daher am besten zur Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin aktuell wieder polizeidienstfähig ist, in der Lage ist. Mit der erneuten Begutachtung durch das Bezirkskrankenhaus A. wird auch nicht die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit diesem übertragen, da die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit allein der hierfür zuständigen Polizeiärztin obliegt. Insoweit handelt es sich bei der angeordneten Nachuntersuchung auch nur um die Einholung eines ergänzenden fachärztlichen Gutachtens. Anhaltspunkte dafür, dass das Bezirkskrankenhaus A. wegen seiner behaupteten wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Antragsgegner bei Erstellung des Gutachtens nicht neutral wäre, gibt es objektiv nicht.

In der Anordnung einer mehrere Stunden dauernden psychiatrischen Untersuchung liegt nicht zugleich eine Beobachtung i. S. d. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG. Aufgrund der in dieser Vorschrift enthaltenen Ermächtigung, eine Beobachtung anzuordnen, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, kann der Beamte verpflichtet werden, sich stationär untersuchen zu lassen, um eine umfassende Begutachtung zu ermöglichen (vgl. VG München, U.v. 27.10.2009 - M 5 K 09.1147 - juris Rn. 14). Dies ist hier aber nicht angeordnet worden. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Untersuchung ambulant erfolgen kann. Damit wird nicht etwa ggf. eine stationäre Untersuchung ermöglicht, sondern nur klargestellt, dass es einer solchen vorliegend nicht bedarf.

Der Antragsgegner hat vorliegend Art und Umfang der Untersuchung jedenfalls in den Grundzügen auch selbst bestimmt und diese nicht dem Gutachter überlassen, indem er die erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin, einschließlich der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik, zur Beurteilung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit angeordnet hat. Der Antragsgegner hat damit das Ziel der Untersuchung, mit der geklärt werden soll, ob die Antragstellerin polizeidienstfähig ist, in der Anordnung festgelegt und die nach Einschätzung der Polizeiärztin hierfür erforderlichen Untersuchungen genannt. Der Dienstherr ist regelmäßig auch nicht verpflichtet, bereits in der Anordnung anzugeben, welche Untersuchungen (im Fall einer psychiatrischen Untersuchung neben einer Anamnese i.d.R. Gespräche und Testungen) im Einzelnen durchgeführt werden sollen. Die Eingriffsintensität wird maßgeblich durch die Art der Untersuchung und deren Zielrichtung bestimmt. Damit kann der Beamte beurteilen, ob die angeordnete Untersuchung erforderlich ist, um seinen Gesundheitszustand im Hinblick auf die Dienstfähigkeit zu überprüfen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12). Darüber hinaus hat die Antragstellerin es auch abgelehnt, den Klinikentlassungsbericht vorzulegen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, so dass es dem Antragsgegner bzw. der Polizeiärztin ohne eine nähere Kenntnis von der Erkrankung der Antragstellerin auch nicht möglich gewesen wäre, die erforderlichen Untersuchungen näher zu konkretisieren und ggf. auch einzugrenzen.

Soweit die Antragstellerin ohne Angabe von Gründen ihre Mitwirkung an einer testpsychologischen Diagnostik ablehnt, weil der Antragsgegner nicht dargelegt habe, inwiefern diese Untersuchung zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich sei, ist eine vorbehaltlose Bestätigung der Polizeidienstfähigkeit ohne Durchführung einer psychologischen Testung nach Ansicht der zuständigen Polizeiärztin nicht möglich. Es obliegt auch der Einschätzung der Polizeiärztin und nicht der des Dienstherrn, ob dieser Test zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich ist. Dabei handelt es sich um eine anerkannte Methode, psychiatrische Erkrankungen in ihrer Ausprägung und Form exakt einschätzen zu können. Testpsychologische Untersuchungen bilden heutzutage ein wesentliches Element der klinischen Diagnostik und liefern wertvolle Zusatzinformationen zur Diagnose und Differenzialdiagnose, da häufig das klinische Urteil alleine dazu nicht ausreicht (vgl. Schneider & Niebling, 2008, Psychologische Erkrankungen in der Hausarztpraxis, S. 40). Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, dass ihr eine Mitwirkung hieran nicht zumutbar wäre.

5. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist. Die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tenor

I. Die Antragstellerin wird vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines (noch durchzuführenden) Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung zur Durchführung einer anderen als einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung gemäß der Anordnung des Personal- und Organisationsreferats der Antragsgegnerin vom … Mai 2017 freigestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1963 geborene Antragstellerin steht als Verwaltungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) in Diensten des Sozialreferats der Antragsgegnerin.

Sie ist seit … Februar 2016 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Hintergründe der Krankheitszeiten teilte sie nicht mit. Mit Schreiben vom … April 2016 stellte sie ein Umsetzungsgesuch. Es wird ein Verfahren zu ihrer betrieblichen Wiedereingliederung durchgeführt.

Das Sozialreferat hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom … Februar 2017 zur beabsichtigten Einleitung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit an und gab ihr zudem Gelegenheit, bezüglich ihres Umsetzungswunsches mit dem Sozialreferat in Kontakt zu treten. Eine Reaktion hierauf ist den Akten nicht zu entnehmen.

Mit (nicht in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akte enthaltenem) Schreiben vom … Mai 2017 forderte das Personal- und Organisationsreferat der Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu der sie vom Referat für Gesundheit und Umwelt noch einen Untersuchungstermin mitgeteilt bekommen werde. Weiter heißt es u.a. wörtlich:

„Da uns die medizinischen Hintergründe Ihrer langen Fehlzeiten nicht näher bekannt sind, wird zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt, bei der die Krankengeschichte erfragt wird, in der Regel eine körperliche Untersuchung stattfindet und ggf. weitere technische Untersuchungen (z.B. Röntgen, Ultraschall, Blutabnahme) veranlasst werden. Eventuell werden Sie gebeten, zusätzliche Befunde Ihrer behandelnden Ärzte und Therapeuten beizubringen. Soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich, wird zusätzlich eine Begutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten durchgeführt. Hierüber informiert Sie ggf. die/der untersuchende Ärztin/Arzt der Gutachterabteilung. Weitere Informationen über den Ablauf der Untersuchung entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Informationsblatt.“

In der zweiseitigen Anlage „Informationen zur ärztlichen Untersuchung“ findet sich im Abschnitt „Was erwartet Sie?“ ein inhaltsgleicher Abschnitt, der u.a. den Satz enthält: „Evtl. werden zusätzliche Befunde Ihrer behandelnden Ärzte benötigt oder weitere Untersuchungen vom RGU durchgeführt.“

Das Referat für Gesundheit und Umwelt der Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom … Mai 2017 als Untersuchungstermin … den … Juni 2017, 10:00 Uhr, mit.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin forderte mit Schreiben vom … Juni 2017 erfolglos die Rücknahme der Untersuchungsanordnung, weil diese den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche.

Am 9. Juni 2017 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin für diese beim Bayerischen Verwaltungsgericht München folgenden Antrag:

Die Antragstellerin wird vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom … Mai 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freigestellt.

Die Antragstellerin müsse nach der Untersuchungsanordnung damit rechnen, dass neben einer allgemeinärztlichen Untersuchung auch noch auf weiteren Gebieten Untersuchungen durchgeführt werden. Es sei aber nicht nachvollziehbar, auf welche ärztlichen Fachgebiete sich die Untersuchung nunmehr ggf. erstrecken solle, noch welchen Umfang derartige etwaige weitere Begutachtungen haben sollten. Dies werde hier in unzulässiger Weise allein den Ärzten überlassen. Die Untersuchungsanordnung sei daher aus formalen Gründen rechtswidrig.

Den Untersuchungstermin am … Juni 2017 nahm die Antragstellerin nicht wahr.

Die Antragsgegnerin legte am … Juni 2017 ihre Akte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Es bestehe kein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe vorher nicht gegen die Untersuchungsanordnung remonstriert. Sie habe den Untersuchungstermin nicht wahrgenommen und es sei noch kein neuer Termin angesetzt worden. Daher bestehe derzeit nicht die Gefahr, dass sie auf Basis der Anordnung vom 10. Mai 2017 zu einem späteren Zeitpunkt während des Hauptsacheverfahrens an der Untersuchung teilnehmen und somit vor einem solchen Termin per Beschluss des Gerichts im Eilverfahren freigestellt werden müsse. Die Dringlichkeit habe sie durch die Stellung des Eilantrags erst am letzten Arbeitstag vor dem Untersuchungstermin vorwerfbar selbst herbeigeführt.

Auch ein Anordnungsanspruch liege nicht vor. Es sei nicht fehlerhaft, zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen sowie auf die Möglichkeit einer weitergehenden Untersuchung nach entsprechender medizinischer Beurteilung hinzuweisen. Würden sich während der allgemeinen Untersuchung Indikationen für eine Erkrankung in den speziellen Fachbereichen der Gutachterin ergeben, so würde sie nach der Lesart der Antragstellerin die Untersuchung sofort abbrechen und eine erneute Anordnung und Beauftragung der weitergehenden Untersuchung in ihrem eigenen Fachgebiet anfordern, sich gewissermaßen „selbst in den Arm fallen“ müssen. Diese zusätzliche „Schleife“ einer entsprechenden zusätzlichen Entscheidung zur Anordnung wäre „bloße Förmelei“ und würde lediglich zu einer Verzögerung des abschließenden Gutachtens von mindestens weiteren drei Monaten führen. Schließlich sei nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin zu einer abweichenden Entscheidung kommen würde, wenn die Amtsärztin nach aktueller Untersuchung eine weitergehende Untersuchung in einem speziellen Fachbereich empfehlen würde.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erklärte hierzu mit Schriftsatz vom 17. Juni 2017 u.a. noch, dass durch Verstreichen des Untersuchungstermins keine Verfahrenserledigung eingetreten sei, da die grundlegende Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung streitbefangen sei, im Rahmen derer jederzeit neu ein Untersuchungstermin festgesetzt werden könne.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich gemäßArt. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) zur Klärung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne vonArt. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 3 CE 15.1042 – juris Rn. 22).

2. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin nicht zuvor bei der Antragsgegnerin gegen die Untersuchungsanordnung vom … Mai 2017 remonstriert hat. Denn anders als in einer Verpflichtungssituation, in der ein Antragsteller etwas von einem Antragsgegner begehrt und dies zunächst vorgerichtlich bei diesem beantragen muss, ist in einer Situation, in der sich die Antragstellerin gegen ein Handeln der Antragsgegnerin zu Wehr setzen möchte, die Beamtin nicht darauf zu verweisen, beim Dienstherrn eine Einstellung des Handelns zu beantragen.

Die Antragstellerin wäre vorliegend auch nicht dazu verpflichtet gewesen, rechtliche Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung vorgerichtlich nicht nur pauschal, sondern dezidiert vorzutragen. Es obliegt der Antragsgegnerin selbst, in jeder Lage des Verfahrens auf eine Rechtmäßigkeit ihres Handelns zu achten.

Schließlich kann eine zeitlich kurz vor einem festgesetzten Untersuchungstermin erfolgende Antragstellung zwar faktisch dazu führen, dass das angerufene Gericht nicht mehr rechtzeitig vorher entscheiden kann. Der Antragstellerin deswegen jedoch wegen schuldhaften Handelns schon das Rechtsschutzbedürfnis absprechen zu wollen, ginge zu weit.

3. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt, die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

4. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Dem steht nicht entgegen, dass der Untersuchungstermin am … Juni 2017 bereits verstrichen ist. Denn die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin noch nicht (vorläufig) von der weiteren Befolgenspflicht freigestellt. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2017 lediglich ausgeführt, dass noch kein neuer Termin angesetzt worden sei. Sie hat hingegen nicht verbindlich erklärt, dass das Referat für Gesundheit und Umwelt angewiesen worden sei, auf Grundlage der Untersuchungsanordnung vom … Mai 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache keine weiteren Untersuchungstermine gegenüber der Antragstellerin festzusetzen.

Der Antragstellerin gegenüber könnte also gegenwärtig vom Referat für Gesundheit und Umwelt jederzeit ein neuer Untersuchungstermin festgesetzt werden.

Auch eine Erledigung ist durch das Verstreichen des Termins nicht eingetreten, da die grundlegende Anordnung streitbefangen ist, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2013 – 3 CE 11.2345 – juris Rn. 18 – zur Weisung, sicher einer stationären Behandlung zu unterziehen).

5. Die Antragstellerin hat jedoch nur hinsichtlich der als möglich angekündigten weiteren Begutachtungen auf anderen medizinischen Fachgebieten einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, nicht hinsichtlich der angeordneten allgemeinen amtsärztlichen Untersuchung.

a) Der Beamte hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Dienstunfähigkeit bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 – 2 B 205.82 – Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1). Diese Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, B. v. 14.1.2014 – 6 CE 13.2352 – juris). Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig oder jedenfalls nur begrenzt dienstfähig.

b) Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 – 2 C-17/10; U. v. 30.5.2013 – 2 C-68/11; B. v. 10.4.2014 – 2 B 80/13, jeweils juris).

Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U. v. 30.5.2013, a.a.O., Rn. 19).

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013, a.a.O., Rn. 20; BVerwG, U. v. 26.4.2012, a.a.O., Rn. 19).

Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U. v. 23.10.1980 – 2 A 4.78 – juris Rn. 27; U. v. 26.4.2012, a.a.O; B. v. 10.4.2014 a.a.O.). Gleichermaßen muss es für den Beamten überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, so dass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen.

Entspricht die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012, a.a.O., Rn. 21).

c) Die Untersuchungsanordnung vom … Mai 2017 genügt den vorstehenden Anforderungen nur teilweise.

aa) Soweit eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Untersuchungsanordnung aus sich heraus verständlich und ausreichend bestimmt. Als Anlass ist die längerfristig bestehende Dienstunfähigkeit der Antragstellerin genannt, deren Hintergründe der Antragsgegnerin nicht näher bekannt seien. Bereits mit Schreiben vom … Februar 2017 hatte die Antragsgegnerin nach den längeren Erkrankungszeiten gebeten, die (medizinischen) Ursachen hierfür zu benennen. Hierauf hat sich die Beamtin nicht geäußert. In einer solchen Situation ist es gerechtfertigt, dass der Dienstherr entsprechende Zweifel an der Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Untersuchung klären will.

Insoweit ist die Untersuchungsanordnung auch nach Art und Umfang hinreichend bestimmt. Sie wird ergänzend erläutert durch die „Informationen zur ärztlichen Untersuchung“, die als Anlage beigegeben waren. Gegenstand der Untersuchungsanordnung ist eine allgemeinmedizinische Untersuchung, die dazu dienen soll, genauere Erkenntnisse über ein möglicherweise bestehendes Krankheitsbild der Antragstellerin zu erlangen.

Insofern gehört das Erfragen der Krankheitsgeschichte zum ärztlichen Standardvorgehen, um den aktuellen Gesundheitszustand des Beamten zu erforschen. Die angeordnete, in der Regel stattfindende körperliche Untersuchung sowie gegebenenfalls weitere technische Untersuchungen wie Röntgen und Blutentnahme sind zulässig, soweit sie in diesem Rahmen zur allgemeinen Anamnese notwendig sind und sich noch nicht auf ein spezielles medizinisches Fachgebiet beziehen (OVG NRW, B. v. 19.4.2016 – 1 B 307/16 – juris Rn. 23; B. v. 28.1.2016 – 6 B 1297/15 – juris Rn. 29; VG München, B. v. 26.7.2016 – M 5 E 16.3253 – juris Rn. 24).

bb) Nicht erfüllt sind die oben dargestellten Anforderungen insoweit, als der Antragstellerin in der Untersuchungsanordnung daneben lediglich mitgeteilt wird, es würden zusätzlich Begutachtungen auf anderen medizinischen Fachgebieten durchgeführt, soweit dies aus ärztlicher Sicht erforderlich sei (in dieser Hinsicht ist auch der im Sachverhalt dargestellte Passus aus den „Informationen zur ärztlichen Untersuchung“ zu verstehen).

Soll der durch eine Untersuchungsanordnung – zulässig – gesetzte Rahmen durch mit weitergehenden Grundrechtseingriffen verbundene fachmedizinische Untersuchungen überschritten werden, bedarf es einer erneuten bzw. ergänzenden Untersuchungsanordnung (BayVGH, B.v. 18.2.2016 – 3 CE 15.2768 – juris Rn. 35). Dies stellt keine „bloße Förmelei“ dar, die lediglich Zeitverlust durch eine „zusätzliche Schleife“ produziert, sondern trägt den (grund-) rechtlichen Interessen des betroffenen Beamten Rechnung, der nur dadurch in die Lage versetzt wird, sich erneut für oder gegen die Durchführung der weiter angeordneten Untersuchung zu entscheiden.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Die 1946 geborene Klägerin stand seit 1973 als beamtete Realschullehrerin im Dienst des Beklagten. Zuletzt war sie an einer Realschule in Teilzeitbeschäftigung in den Fächern Englisch, Französisch und Bildende Kunst tätig.

3

Seit März 2008 bemängelten der Schulleiter und Elternvertreter den Englischunterricht der Klägerin. Beratungsgespräche und Unterrichtsbesuche führten nicht zu einer Verbesserung. Da sich die Beschwerden häuften und wegen der Fehlzeiten der Klägerin von 21 Arbeitstagen innerhalb eines Schuljahres forderte das Regierungspräsidium das Gesundheitsamt des Landkreises auf, die Klägerin amtsärztlich zu untersuchen sowie festzustellen, welche gesundheitlichen Probleme die Klägerin habe und gegebenenfalls Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Diese Aufforderung wurde der Klägerin nachrichtlich übersandt. Sie leistete weder dieser noch einer zweiten Untersuchungsaufforderung Folge.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage gegen die Untersuchungsaufforderung erklärte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht aufgrund eines gerichtlichen Hinweises für erledigt; der Beklagte stimmte zu.

5

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Zurruhesetzungsverfügung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Verstoß gegen die besondere Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung sei unbeachtlich. Der Beklagte habe von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgehen können, weil diese zweimal die angeordnete Untersuchung verweigert habe. Die Untersuchungsaufforderung könne nicht mehr inhaltlich untersucht werden, weil sie bestandskräftig geworden sei.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2009 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; § 127 Nr. 2 BRRG). Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand verstößt gegen §§ 53 und 55 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG BW - in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1996 (GBl S. 285), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GBl S. 321).

10

Die angegriffene Verfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin inzwischen die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat. Denn die vorzeitige Zurruhesetzung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. Zum einen bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist sie Grundlage für die Einbehaltung eines Teils ihrer Bezüge (§ 55 Satz 3 LBG BW).

11

Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (Urteile vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f.; vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 12, vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 11 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 9).

12

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach Satz 3 ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er nach Satz 4, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat, so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Satz 5 verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten auf die Rechtsfolge des Satzes 4 hinzuweisen.

13

Die Zurruhesetzung der Klägerin ist rechtswidrig, weil die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden kann. Denn die zugrundeliegende Untersuchungsaufforderung vom März 2008 ist ihrerseits rechtswidrig (1). Zudem hat das Regierungspräsidium die Klägerin entgegen § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung nicht angehört (2) sowie der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW nicht genügt (3).

14

1. Der Behörde ist durch § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW kein Ermessen eröffnet, dessen Ausübung an den Anforderungen des § 40 LVwVfG BW zu messen oder nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG BW zu begründen wäre. Das Wort "kann" in § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW bringt die Berechtigung der Behörde zum Ausdruck, von der Verweigerung der geforderten Begutachtung auf die - amtsärztlich festgestellte - Dienstunfähigkeit des Beamten zu schließen. Die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW stellt vergleichbar mit dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO eine Beweisregel dar. Sie gestattet, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse aus dem Verhalten des Beamten zu ziehen, der die rechtmäßig abverlangte Mitwirkung an der Klärung des Sachverhalts verweigert hat. Auch wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW erfüllt sind, darf die Behörde den Beamten nicht schematisch in den Ruhestand versetzen. Vielmehr muss sie die Gründe, die der Beamte für sein Verhalten angegeben hat, berücksichtigen und in die Entscheidungsfindung einbeziehen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 14 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - a.a.O. Rn. 12). Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des Gesetzes, durch das § 53 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBG BW angefügt worden sind (LTDrucks 11/6585, S. 28 zu Nr. 11 a), bestätigt. Danach soll die Regelung des Satzes 4 die Grundlage bieten, die Dienstunfähigkeit des betreffenden Beamten vermuten zu können. Daraus folgt, dass die Vermutung widerlegt werden kann.

15

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann hier nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden. Da die erste Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist, musste die Klägerin ihr nicht Folge leisten (Urteile vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 15 und vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 13).

16

Der Senat ist an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten Untersuchungsaufforderung nicht gehindert. Diese konnte nicht in Bestandskraft erwachsen, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.

17

Die erste Untersuchungsaufforderung vom März 2008 konnte den Schluss auf die Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW aus mehreren Gründen nicht rechtfertigen. Sie war nicht an die Klägerin, sondern an das Gesundheitsamt des Landratsamts adressiert. Dieser wurde lediglich eine Mehrfertigung übersandt. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen muss die vollständig begründete Untersuchungsaufforderung an den Beamten gerichtet sein. Denn Adressat ist der Betroffene; dieser muss in die Lage versetzt werden, an Hand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

18

Die Aufforderung genügt auch nicht den inhaltlichen und formellen Anforderungen (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17 f.).

19

Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1, vom 23 September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 Rn. 10). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <85 f.>; Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19). Die Feststellung, die für die Anordnung sprechenden Gründe "seien nicht aus der Luft gegriffen", reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus.

20

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6). Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht".

21

Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel eine Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. Für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG BW ist wegen des Zwecks der Untersuchungsaufforderung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.

22

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 a.a.O. S. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17).

23

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

24

Danach ist die Untersuchungsaufforderung vom März 2008 bereits deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in den Grundzügen bestimmt, sondern diese vollständig dem Gesundheitsamt überlassen und damit der Klägerin die inhaltliche Prüfung der Anordnung unmöglich gemacht hat.

25

Zur Begründung der Aufforderung hat das Regierungspräsidium auf Klagen von Elternvertretern und Schülern über die nachlassende Qualität des Unterrichts der Klägerin sowie auf deren wiederholte Krankmeldungen und die damit verbundenen unterrichtlichen Defizite verwiesen. Zudem sei das Verhältnis zum Schulleiter durch die Beratungsgespräche belastet worden, weil die Klägerin Vereinbarungen und Ratschläge nicht annehme. Durch die ständigen dienstlichen Auseinandersetzungen seien das Schulklima außerordentlich belastet und der Schulfrieden gefährdet.

26

Diese Umstände sind in der Aufforderung vom März 2008 nicht in einer Weise dargestellt und belegt, dass der Klägerin die Prüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit möglich gewesen wäre.

27

Zwar können Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW begründen. Dies muss aber schlüssig dargelegt werden. Denn Fehlzeiten können auch auf Erkrankungen zurückzuführen sein, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren. Zur Klärung hätte das Regierungspräsidium den Schulleiter beauftragen können, die Klägerin nach den Ursachen ihrer Fehlzeiten zu befragen. Sollte das Regierungspräsidium Zweifel an der Belastbarkeit der privatärztlichen Bescheinigungen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin gehabt haben, so wäre es in Betracht gekommen, dieser aufzuerlegen, künftig zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werktag vorzulegen (Beschluss vom 23. Februar 2006 - BVerwG 2 A 12.04 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29).

28

2. Die Zurruhesetzungsverfügung ist auch deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium die Klägerin vor ihrem Erlass entgegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht angehört hat.

29

§ 55 Satz 2 LBG BW schreibt vor, dass der Beamte Gelegenheit erhält, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Regierungspräsidium die Klägerin vor der Bekanntgabe der Verfügung nicht nach § 55 Satz 2 LBG BW angehört. Die besondere Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW ist auch den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW geboten. Ist der Beamte der zweimaligen Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen, so kann er im Rahmen der Anhörung geltend machen, die Untersuchungsanordnung als solche genüge nicht den formellen oder inhaltlichen Anforderungen mit der Folge, dass aus der Verweigerung der Untersuchung nicht auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden dürfe.

30

Die Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW konnte nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG BW im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Der Gesetzgeber hat durch mehrere gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht spezielle Regelungen, wie das zwingende Erfordernis einer Anhörung, die Schriftform und die Anhörungsfrist, deutlich gemacht, dass der Beamte vor der Entscheidung über seine Zurruhesetzung anzuhören ist (LTDrucks 13/3783, S. 20).

31

§ 46 LVwVfG BW ist aber auf den festgestellten Verstoß gegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht anwendbar. Nach § 46 LVwVfG BW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG BW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 LVwVfG BW ist aber bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <361 f.>, vom 25. Januar 1996 -BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250>, vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 38 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 20 und 23).

32

Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG BW regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen. Aber auch in den Fällen, in denen der Beamte die Begutachtung verweigert hat, kann die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund der Angaben des Beamten im Rahmen seiner Anhörung nicht ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW ist Ausdruck des allgemeinen, aus §§ 427, 444 und 446 ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatzes, wonach das die Beweisführung vereitelnde Verhalten eines Beteiligten zu dessen Nachteil berücksichtigt werden kann. Dieser Schluss ist aber auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht zwingend vorgegeben, so dass die Behörde auch hier sämtliche Umstände zu würdigen hat (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

33

Hier lässt es sich nicht ausschließen, dass die Klägerin im Falle ihrer Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung geltend gemacht hätte, die konkrete Untersuchungsanordnung genüge nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen und das Regierungspräsidium deshalb vom Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgesehen hätte.

34

3. Die Zurruhesetzungsverfügung ist schließlich deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium nicht der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW genügt hat.

35

Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Vorrang der Weiterverwendung eines Beamten vor seiner Versorgung nicht gelten soll, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten auf der Verweigerung einer von der Behörde angeordneten ärztlichen Begutachtung beruht.

36

§ 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW begründet für den Dienstherrn die Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen. Die Soll-Vorschrift gestattet eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus § 53 Abs. 3 Satz 2 LBG BW ergibt, ist die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er entsprechend § 53 Abs. 3 LBG BW nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 20 ff.).

37

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und auch aus den Verwaltungsakten, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen hat, ergibt sich nicht, dass der Beklagte als Dienstherr der ihm obliegenden Suchpflicht Genüge getan hat.

38

4. Ist eine Verwaltungsentscheidung, wie hier nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW, gebunden und trifft die von der Behörde gegebene Begründung nicht zu, so obliegt dem Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist (Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96).

39

Hier scheidet jedoch die Prüfung im gerichtlichen Verfahren aus, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG dienstunfähig war. Denn hierfür bestand kein tatsächlicher Anhaltspunkt.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19** geborene Antragsteller steht als Hauptwerkmeister (BesGr. A 8) im Justizvollzugsdienst des Antragsgegners. Seit dem 21. Dezember 2015 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Anordnung vom 28. Juni 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Ein Untersuchungsauftrag vom gleichen Tag an die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS) war der Anordnung beigefügt. Sowohl die Untersuchungsanordnung als auch der Untersuchungsauftrag enthielten eine ausführliche Darstellung der Krankengeschichte des Antragstellers. Der Antragsgegner brachte in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass in der Gesamtschau erhebliche Zweifel bestünden, ob der Antragsteller den Anforderungen eines Beamten der 2. Qualifizierungsebene noch gewachsen sei. Unter anderem habe sich der Antragsteller bei einem Wegeunfall am 21. Mai 2001, der in der Folge als Dienstunfall anerkannt worden sei, einen Handwurzelknochenbruch rechts zugezogen. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller erst drei Jahre später seine volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit wieder erlangt (s. Schreiben MUS vom 22. April 2004). Infolge dieses Dienstunfalls sei beim Antragsteller zunächst eine Schwerbehinderung von 30 Prozent, seit dem 16. Januar 2013 eine Schwerbehinderung von 60 Prozent festgestellt worden. Bereits im Herbst 2011 und Frühjahr 2012 habe sich der Antragsteller stationär im Psychosomatischen Krankenhaus Naturamed in B** … sowie in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in B** … behandeln lassen. Aufgrund von vermehrt aufgetretenen Konflikten mit Kollegen, habe der Antragsteller in der Folgezeit seine Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt beantragt. Nachdem einvernehmlich eine anderweitige Einsatzmöglichkeit nicht gefunden werden habe können, sei dem Antragsteller, der ursprünglich bis dahin als stellvertretender Betriebsleiter der Malerei eingesetzt gewesen sei, intern eine andere Tätigkeit zugewiesen worden. Trotz eines anfänglich positiven Verlaufs seien nach wenigen Monaten im neuen Arbeitsumfeld vermehrt Spannungen und Schwierigkeiten aufgetreten. Seit dem 21. Dezember 2015 sei der Antragsteller durchgehend dienstunfähig erkrankt, nähere Einzelheiten zur Erkrankung seien jedoch nicht bekannt. Vom 20. Januar 2016 bis ca. Mitte April 2016 habe sich der Kläger zur stationären Behandlung im Akutkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in B** … befunden. Die stationäre Behandlung sei zwischenzeitlich beendet, da die Krankenversicherung eine Verlängerung nicht mehr übernommen habe. Seit dem 14. April 2016 befinde sich der Kläger nunmehr in ambulanter Behandlung. Zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung war zudem in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 folgendes ausgeführt:

„Zur Klärung Ihrer Dienstfähigkeit wird im Rahmen der vorgesehenen Untersuchung neben einer körperlichen Untersuchung im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit in Zusammenhang mit der festgestellten Schwerbehinderung, die wohl in Zusammenhang mit den Folgen eines Unfalls im Jahr 2001 steht, zudem voraussichtlich auch ein ausführliches Anamnesegespräch zur diagnostischen Erhebung Ihrer Krankheit geführt werden. Dabei werden Sie wohl zu Ihrem zwischenzeitlichen und aktuellen gesundheitlichen Befinden befragt und gegebenenfalls derzeit bestehende psychologische und psychiatrische Beschwerden und Störungen sowie daraus nachfolgende physische Somatisierungen sowie aktuelle Konfliktkonstellationen exploriert werden. Gegenstand des Gesprächs können dabei unter anderem auch eine Familienanamnese mit psychosozialer Situation, die frühkindliche und schulische Entwicklung, die Pubertät und das frühe Erwachsenenalter, Partnerschaften, Ehe, Familie, sozioökonomische Verhältnisse, Freizeitgestaltung, Suchtanamnese und frühere psychische und physische Erkrankungen sein.“

Mit Schreiben der MUS vom 18. November 2016 wurde der Antragsteller zu einem Untersuchungstermin am 8. Dezember 2016 geladen. Ein zuvor zum Termin versandter Fragebogen der MUS wurde vom Antragsteller erst ausgefüllt, nachdem ihm disziplinarrechtliche Folgen angedroht worden waren.

Der Antragsteller beantragte daraufhin am 2. Dezember 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung,

den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Justizvollzugsanstalt M. vom 28. Juni 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 zu befolgen, freizustellen.

Der Umfang der körperlichen Untersuchung sei zu unbestimmt, über weitere Untersuchungen würden lediglich Vermutungen angestellt. Dies äußere sich in Formulierungen, wonach „voraussichtlich“ ein Anamnesegespräch geführt und er „wohl“ zu bestimmten Umständen seines aktuellen Befindens und seiner Beschwerden befragt werde. Der tatsächliche Umfang der amtsärztlichen Untersuchung sei deshalb für den Antragsteller nicht nachvollziehbar. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung hätten zudem keinen Eingang in den Untersuchungsauftrag an die MUS gefunden, so dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ins Leere gingen. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung dürften aber nicht dem Arzt überlassen bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sei aus sich heraus verständlich, nach Art und Umfang hinreichend bestimmt und nicht unverhältnismäßig. Aus ihr lasse sich der konkrete Anlass der Untersuchungsanordnung - die seit 21. Dezember 2015 vorliegende durchgehende Dienstunfähigkeit des Antragstellers - vor dem Hintergrund der ausführlich dargestellten Krankengeschichte und der denkbaren Zusammenhänge zur Konfliktsituation mit den Kollegen in Bezug auf das potentielle Tätigkeitsfeld des Antragstellers unproblematisch entnehmen. Nachdem der Antragsteller wiederholt, zuletzt im Jahr 2016, fachpsychiatrisch stationär behandelt worden sei, lägen konkrete Hinweise auf gesundheitliche Störungen oder Beeinträchtigungen auf diesem Gebiet vor. Eine ausführliche Anamnese, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte ihrem Inhalt nach auch psychologische/psychiatrische Beschwerden und Störungen miteinschließe, sei deshalb nicht unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der in der Untersuchungsanordnung gewählten Formulierung, wonach „voraussichtlich“ ein Anamnesegespräch geführt werde und er „wohl“ zu bestimmten Umständen seines aktuellen Befindens und seiner Beschwerden befragt werde, ebenso wie die angegebene körperliche Untersuchung im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang für zu unbestimmt halte, könne der Antragsteller nicht durchdringen. Gegenstand der Anordnung sei eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung, deren typische Untersuchungsbestandteile im Rahmen der Einzelfragen an den begutachtenden Arzt (S. 6 der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016) erläutert würden. Angesprochen sei hier eine körperliche Untersuchung mit Blick auf die dem Antragsteller aufgrund der zuerkannten Schwerbehinderung bedingten Einschränkungen und ein ausführliches Anamnesegespräch zur diagnostischen Erhebung vorliegender Erkrankungen. Zur Erläuterung dessen, was Inhalt des Anamnesegesprächs sein könne, seien weitere Hinweise gegeben worden, insbesondere in ausführlicher Form auch im Hinblick auf psychologische und psychiatrische Beschwerden und Störungen. Die so beschriebenen Untersuchungsinhalte und damit die dem Antragsteller abverlangte Mitwirkung seien ihrer Art nach klar auf eine körperliche Untersuchung und ein ausführliches Anamnesegespräch eingegrenzt worden. Der genaue Inhalt des Anamnesegesprächs im Einzelnen sei Sache des Amtsarztes.

Mit seiner am 5. Januar 2017 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wiederholte im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Angesichts der ausführlichen Darstellung der Krankheitshistorie, der Schilderung des Anlasses für den Gutachtensauftrag und der angeführten Zweifel an der psychischen und physischen Eignung des Antragstellers bestünden keine Zweifel, dass die MUS sowohl mit einer körperlichen Untersuchung beauftragt gewesen sei als auch damit, Beschwerden und Störungen auf psychologischem wie psychiatrischem Gebiet zu erheben. Eine Beschränkung der körperlichen Untersuchung auf einzelne Körperteile oder Krankheitszeichen sei angesichts der früher bestehenden Krafteinschränkungen, der anerkannten Schwerbehinderung und des mehrmonatigen stationären Aufenthalts ohne nähere Erläuterungen durch den Antragsteller nicht in Betracht gekommen. Ein neuerlicher Untersuchungstermin sei für den 24. Januar 2017 anberaumt worden. Gleichzeitig legte der Antragsgegner ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt M. vom 11. Januar 2017 an die MUS vor, in dem diese auf die im Untersuchungsauftrag vom 28. Juni 2016 fehlenden Ausführungen gegenüber dem Antragsteller hingewiesen wurde. Zwar sei nach Auffassung des Antragsgegners im ursprünglichen Schreiben vom 28. Juni 2016 an die MUS für den Amtsarzt bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass der Dienstherr eine Untersuchung zur „psychischen und physischen Eignung“ benötige, dem Antragsteller solle aber mit dem erläuternden Schreiben vom 11. Januar 2017 die Sorge genommen werden, er müsse den ihm erläuterten Umfang des Untersuchungsauftrags etwa selbst gegenüber der MUS durchsetzen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 BayBG aufgrund der Untersuchungsanordnung der Justizvollzugsanstalt M. vom 28. Juni 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen, mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 zu Recht abgelehnt. Die durch den Antragsgegner angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers ist formell und inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 3 CE 15.1046 - juris Rn. 27). Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht, auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (im Hinblick auf zeitlich überholte konkrete Untersuchungstermine) kommt es insofern nicht an.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen sowie inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 a.a.O; BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 15). Die Behörde ist zum Erlass einer Untersuchungsanordnung berechtigt, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten naheliegend erscheinen lassen. Der Behörde obliegt es, die tatsächlichen Umstände, auf die sie Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung anzugeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und überprüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Anordnung herangezogen wird (BayVGH, B.v.18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 22). Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“ (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20). Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten (BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 18-23). Nur wenn in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar enthalten sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BayVGH, B.v 18.2.2016 a.a.O. Rn. 23).

1. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 gerecht.

1.1. Die Gründe für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit sind in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 in ausreichender Weise dargestellt. Neben dem Verweis auf die durchgängig seit dem 21. Dezember 2015 bestehende Dienstunfähigkeit wurde ausführlich auf die bisherige Krankengeschichte des Antragstellers einschließlich der stationären Behandlungen, dienstunfallbedingten Fehlzeiten, Wiedereingliederungsmaßnahmen und die im Kollegenbereich aufgetretenen Spannungen Bezug genommen und damit die bestehenden erheblichen Zweifel an der psychischen und physischen Eignung des Antragstellers, den dienstlichen Anforderungen noch gerecht werden, ausführlich begründet. Hiergegen hat der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde keine Einwände erhoben.

1.2 Die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ist auch nicht insoweit zu unbestimmt, als dort die Untersuchungsbestandteile der körperlichen Untersuchung nicht einzeln erläutert werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung mit Blick auf die Einschränkungen durch eine zuerkannte Schwerbehinderung vor dem Hintergrund des gestellten Fragenkatalogs als hinreichend bestimmt angesehen. Sowohl in der Untersuchungsanordnung als auch im ärztlichen Untersuchungsauftrag wurde ausführlich auf die Krankengeschichte des Antragstellers Bezug genommen. Die Folgen des Dienstunfalls mit Handwurzelknochenbruch rechts wurden detailliert mit den daraus bedingten Dienstausfallzeiten und folgenden amtsärztlichen Untersuchungen dargestellt. Ebenso wurde ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Dienstunfall zunächst eine Schwerbehinderung von 30 Prozent festgestellt wurde, die sich seit dem 16. Januar 2013 auf 60 Prozent erhöht hat. Den sich aus den vorangegangenen stationären Klinikaufenthalten bzw. den Spannungen am Arbeitsplatz andeutenden psychologischen und psychiatrischen Beschwerden oder Störungen des Antragstellers, sollte die begutachtende Stelle im Rahmen eines ausführlichen Anamnesegesprächs nachgehen.

Der Antragsgegner hat insofern in der Untersuchungsanordnung hinreichend deutlich gemacht, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen und welche Fragen er im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung geklärt haben will. Er ist deshalb gerade nicht nach der Überlegung vorgegangen, der Betroffene wisse schon „worum es gehe“ (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 20), sondern hat die Gründe seiner Zweifel an der Dienstfähigkeit offengelegt. Zur umfassenden Information des Antragstellers wurden ihm mit der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 auch der Untersuchungsauftrag vom gleichen Tag und der Fragenkatalog an die begutachtende Stelle zur Kenntnis gebracht, der im Wesentlichen den Umfang bzw. die Zielrichtung der ärztlichen Untersuchung bestimmt (BayVGH, B.v 16.7.2015 - 3 CE 15.1046 - juris Rn. 36). Mit dieser Vorgehensweise hat der Antragsgegner dem Antragsteller ermöglicht, im Rahmen der Untersuchung prüfen zu können, ob sich der Amtsarzt an die Fragestellung der Behörde hält.

Zu Recht sieht das Verwaltungsgericht deshalb die dem Antragsteller durch die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 abverlangte Mitwirkung nach Art und Umfang auf eine körperliche Untersuchung und ein ausführliches Anamnesegespräch begrenzt. Dem Schutz des Beamten, ihn vor unverhältnismäßigen Eingriffen in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre zu schützen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 27), wird in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ausreichend Rechnung getragen.

1.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, die Ausführungen zu Art und Umfang in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 würden deshalb ins Leere laufen, weil sie keinen Eingang in den Untersuchungsauftrag der medizinischen Untersuchungsstelle gefunden hätten. Soweit das Verwaltungsgericht hier zur Auffassung gelangt, dass Gegenstand der Anordnung eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung ist, deren typische Untersuchungsbestandteile im Rahmen der Einzelfragen an den begutachtenden Arzt aufgeführt sind und deren Inhalte nur dem Antragsteller, aber nicht dem Amtsarzt gegenüber erläuterungsbedürftig sind, so ist dies rechtlich - insbesondere vor dem Hintergrund der ausführlich dargelegten Krankengeschichte des Antragstellers, der vorgelegten Stellenbeschreibung und des Fragenkatalogs - nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat hier - auch gegenüber der begutachtenden Stelle - gerade nicht offen gelassen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 23; BayVGH, B.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 31). Hinzu kommt, dass die im Untersuchungsauftrag vom 28. Juni 2016 fehlenden zusätzlichen Erläuterungen für den Antragsteller zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung der begutachtenden Stelle mit Schreiben vom 11. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurden.

2. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2,

GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.

2

Die 1946 geborene Klägerin stand seit 1973 als beamtete Realschullehrerin im Dienst des Beklagten. Zuletzt war sie an einer Realschule in Teilzeitbeschäftigung in den Fächern Englisch, Französisch und Bildende Kunst tätig.

3

Seit März 2008 bemängelten der Schulleiter und Elternvertreter den Englischunterricht der Klägerin. Beratungsgespräche und Unterrichtsbesuche führten nicht zu einer Verbesserung. Da sich die Beschwerden häuften und wegen der Fehlzeiten der Klägerin von 21 Arbeitstagen innerhalb eines Schuljahres forderte das Regierungspräsidium das Gesundheitsamt des Landkreises auf, die Klägerin amtsärztlich zu untersuchen sowie festzustellen, welche gesundheitlichen Probleme die Klägerin habe und gegebenenfalls Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Diese Aufforderung wurde der Klägerin nachrichtlich übersandt. Sie leistete weder dieser noch einer zweiten Untersuchungsaufforderung Folge.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage gegen die Untersuchungsaufforderung erklärte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht aufgrund eines gerichtlichen Hinweises für erledigt; der Beklagte stimmte zu.

5

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Zurruhesetzungsverfügung aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Verstoß gegen die besondere Pflicht zur Anhörung vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung sei unbeachtlich. Der Beklagte habe von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgehen können, weil diese zweimal die angeordnete Untersuchung verweigert habe. Die Untersuchungsaufforderung könne nicht mehr inhaltlich untersucht werden, weil sie bestandskräftig geworden sei.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2009 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; § 127 Nr. 2 BRRG). Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand verstößt gegen §§ 53 und 55 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg - LBG BW - in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1996 (GBl S. 285), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GBl S. 321).

10

Die angegriffene Verfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin inzwischen die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat. Denn die vorzeitige Zurruhesetzung entfaltet weiterhin Rechtswirkungen. Zum einen bleibt der Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Bemessung des Ruhegehalts außer Betracht. Auch ist sie Grundlage für die Einbehaltung eines Teils ihrer Bezüge (§ 55 Satz 3 LBG BW).

11

Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (Urteile vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 <269 ff.> = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 S. 4 f.; vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 12, vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 11 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 9).

12

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach Satz 3 ist der Beamte, sofern Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Entzieht sich der Beamte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er nach Satz 4, wenn er die Versetzung in den Ruhestand nicht beantragt hat, so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Satz 5 verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten auf die Rechtsfolge des Satzes 4 hinzuweisen.

13

Die Zurruhesetzung der Klägerin ist rechtswidrig, weil die Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden kann. Denn die zugrundeliegende Untersuchungsaufforderung vom März 2008 ist ihrerseits rechtswidrig (1). Zudem hat das Regierungspräsidium die Klägerin entgegen § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung nicht angehört (2) sowie der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW nicht genügt (3).

14

1. Der Behörde ist durch § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW kein Ermessen eröffnet, dessen Ausübung an den Anforderungen des § 40 LVwVfG BW zu messen oder nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG BW zu begründen wäre. Das Wort "kann" in § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW bringt die Berechtigung der Behörde zum Ausdruck, von der Verweigerung der geforderten Begutachtung auf die - amtsärztlich festgestellte - Dienstunfähigkeit des Beamten zu schließen. Die Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW stellt vergleichbar mit dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO eine Beweisregel dar. Sie gestattet, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse aus dem Verhalten des Beamten zu ziehen, der die rechtmäßig abverlangte Mitwirkung an der Klärung des Sachverhalts verweigert hat. Auch wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW erfüllt sind, darf die Behörde den Beamten nicht schematisch in den Ruhestand versetzen. Vielmehr muss sie die Gründe, die der Beamte für sein Verhalten angegeben hat, berücksichtigen und in die Entscheidungsfindung einbeziehen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 14 und vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - a.a.O. Rn. 12). Dies wird durch die Begründung des Entwurfs des Gesetzes, durch das § 53 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBG BW angefügt worden sind (LTDrucks 11/6585, S. 28 zu Nr. 11 a), bestätigt. Danach soll die Regelung des Satzes 4 die Grundlage bieten, die Dienstunfähigkeit des betreffenden Beamten vermuten zu können. Daraus folgt, dass die Vermutung widerlegt werden kann.

15

Die Dienstunfähigkeit der Klägerin kann hier nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW gestützt werden. Da die erste Untersuchungsaufforderung rechtswidrig ist, musste die Klägerin ihr nicht Folge leisten (Urteile vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 15 und vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 13).

16

Der Senat ist an der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten Untersuchungsaufforderung nicht gehindert. Diese konnte nicht in Bestandskraft erwachsen, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Anordnung ist nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG BW als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 jeweils Rn. 10). Die Aufforderung zur Untersuchung regelt lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 14 f.). Eine Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, wird auch nicht dadurch zu einem solchen, dass über sie durch Widerspruchsbescheid entschieden oder sie von der Widerspruchsbehörde als solcher bezeichnet wurde (Urteil vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 11) oder die Behörde ihren Sofortvollzug angeordnet hat.

17

Die erste Untersuchungsaufforderung vom März 2008 konnte den Schluss auf die Dienstunfähigkeit der Klägerin nach § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW aus mehreren Gründen nicht rechtfertigen. Sie war nicht an die Klägerin, sondern an das Gesundheitsamt des Landratsamts adressiert. Dieser wurde lediglich eine Mehrfertigung übersandt. Wegen ihrer weitgehenden Wirkungen muss die vollständig begründete Untersuchungsaufforderung an den Beamten gerichtet sein. Denn Adressat ist der Betroffene; dieser muss in die Lage versetzt werden, an Hand ihrer konkreten Begründung ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

18

Die Aufforderung genügt auch nicht den inhaltlichen und formellen Anforderungen (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17 f.).

19

Nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 2 C 18.89 - Buchholz 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1, vom 23 September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 <55> = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 4.04 - Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr. 2 Rn. 10). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 <85 f.>; Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19). Die Feststellung, die für die Anordnung sprechenden Gründe "seien nicht aus der Luft gegriffen", reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus.

20

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6). Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht".

21

Eine unzureichende Begründung kann nicht durch das Nachschieben weiterer Gründe geheilt werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anordnung tatsächliche Umstände vorlagen, die den Schluss auf Zweifel eine Dienstfähigkeit gerechtfertigt hätten. Für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG BW ist wegen des Zwecks der Untersuchungsaufforderung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.

22

Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 a.a.O. S. 82 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 17).

23

Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

24

Danach ist die Untersuchungsaufforderung vom März 2008 bereits deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in den Grundzügen bestimmt, sondern diese vollständig dem Gesundheitsamt überlassen und damit der Klägerin die inhaltliche Prüfung der Anordnung unmöglich gemacht hat.

25

Zur Begründung der Aufforderung hat das Regierungspräsidium auf Klagen von Elternvertretern und Schülern über die nachlassende Qualität des Unterrichts der Klägerin sowie auf deren wiederholte Krankmeldungen und die damit verbundenen unterrichtlichen Defizite verwiesen. Zudem sei das Verhältnis zum Schulleiter durch die Beratungsgespräche belastet worden, weil die Klägerin Vereinbarungen und Ratschläge nicht annehme. Durch die ständigen dienstlichen Auseinandersetzungen seien das Schulklima außerordentlich belastet und der Schulfrieden gefährdet.

26

Diese Umstände sind in der Aufforderung vom März 2008 nicht in einer Weise dargestellt und belegt, dass der Klägerin die Prüfung ihrer inhaltlichen Richtigkeit möglich gewesen wäre.

27

Zwar können Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG BW begründen. Dies muss aber schlüssig dargelegt werden. Denn Fehlzeiten können auch auf Erkrankungen zurückzuführen sein, die die Dienstfähigkeit eines Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren. Zur Klärung hätte das Regierungspräsidium den Schulleiter beauftragen können, die Klägerin nach den Ursachen ihrer Fehlzeiten zu befragen. Sollte das Regierungspräsidium Zweifel an der Belastbarkeit der privatärztlichen Bescheinigungen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin gehabt haben, so wäre es in Betracht gekommen, dieser aufzuerlegen, künftig zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest ab dem ersten Werktag vorzulegen (Beschluss vom 23. Februar 2006 - BVerwG 2 A 12.04 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 29).

28

2. Die Zurruhesetzungsverfügung ist auch deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium die Klägerin vor ihrem Erlass entgegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht angehört hat.

29

§ 55 Satz 2 LBG BW schreibt vor, dass der Beamte Gelegenheit erhält, sich zu den für die Zurruhesetzung erheblichen Tatsachen innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Regierungspräsidium die Klägerin vor der Bekanntgabe der Verfügung nicht nach § 55 Satz 2 LBG BW angehört. Die besondere Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW ist auch den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW geboten. Ist der Beamte der zweimaligen Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen, so kann er im Rahmen der Anhörung geltend machen, die Untersuchungsanordnung als solche genüge nicht den formellen oder inhaltlichen Anforderungen mit der Folge, dass aus der Verweigerung der Untersuchung nicht auf seine Dienstunfähigkeit geschlossen werden dürfe.

30

Die Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW konnte nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG BW im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Der Gesetzgeber hat durch mehrere gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht spezielle Regelungen, wie das zwingende Erfordernis einer Anhörung, die Schriftform und die Anhörungsfrist, deutlich gemacht, dass der Beamte vor der Entscheidung über seine Zurruhesetzung anzuhören ist (LTDrucks 13/3783, S. 20).

31

§ 46 LVwVfG BW ist aber auf den festgestellten Verstoß gegen § 55 Satz 2 LBG BW nicht anwendbar. Nach § 46 LVwVfG BW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG BW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 LVwVfG BW ist aber bereits dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <361 f.>, vom 25. Januar 1996 -BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250>, vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 38 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - a.a.O. Rn. 20 und 23).

32

Sind im Verfahren der Zurruhesetzung ärztliche Gutachten erstellt worden, so scheidet die Anwendung von § 46 LVwVfG BW regelmäßig aus. Die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten anhand dieser Gutachten ist in der Regel tatsächlich und rechtlich schwierig. Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund einer Stellungnahme des Betroffenen zu diesen ärztlichen Feststellungen ist nicht auszuschließen. Aber auch in den Fällen, in denen der Beamte die Begutachtung verweigert hat, kann die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung aufgrund der Angaben des Beamten im Rahmen seiner Anhörung nicht ausgeschlossen werden. Die gesetzliche Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW ist Ausdruck des allgemeinen, aus §§ 427, 444 und 446 ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatzes, wonach das die Beweisführung vereitelnde Verhalten eines Beteiligten zu dessen Nachteil berücksichtigt werden kann. Dieser Schluss ist aber auch bei einer gesetzlichen Regelung nicht zwingend vorgegeben, so dass die Behörde auch hier sämtliche Umstände zu würdigen hat (Urteil vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

33

Hier lässt es sich nicht ausschließen, dass die Klägerin im Falle ihrer Anhörung nach § 55 Satz 2 LBG BW vor Erlass der Verfügung geltend gemacht hätte, die konkrete Untersuchungsanordnung genüge nicht den an sie zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen und das Regierungspräsidium deshalb vom Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgesehen hätte.

34

3. Die Zurruhesetzungsverfügung ist schließlich deshalb rechtswidrig, weil das Regierungspräsidium nicht der Suchpflicht des § 53 Abs. 3 LBG BW genügt hat.

35

Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Vorrang der Weiterverwendung eines Beamten vor seiner Versorgung nicht gelten soll, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten auf der Verweigerung einer von der Behörde angeordneten ärztlichen Begutachtung beruht.

36

§ 53 Abs. 3 Satz 1 LBG BW begründet für den Dienstherrn die Pflicht, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen. Die Soll-Vorschrift gestattet eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus § 53 Abs. 3 Satz 2 LBG BW ergibt, ist die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Da es um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn geht, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind, ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er entsprechend § 53 Abs. 3 LBG BW nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten gesucht hat (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 20 ff.).

37

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs und auch aus den Verwaltungsakten, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen hat, ergibt sich nicht, dass der Beklagte als Dienstherr der ihm obliegenden Suchpflicht Genüge getan hat.

38

4. Ist eine Verwaltungsentscheidung, wie hier nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG BW, gebunden und trifft die von der Behörde gegebene Begründung nicht zu, so obliegt dem Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist (Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96).

39

Hier scheidet jedoch die Prüfung im gerichtlichen Verfahren aus, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG dienstunfähig war. Denn hierfür bestand kein tatsächlicher Anhaltspunkt.

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von O. aufgrund der Anordnung der Immobilien Freistaat B. GmbH vom 16. September 2015 derzeit keine eventuell nötigen Zusatzgutachten vergeben darf, solange der Antragsgegner nicht aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers ggf. eine zusätzliche Begutachtung des Antragstellers anordnet.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der als Regierungsamtmann (BesGr A 11) bei der staatseigenen Immobilien Freistaat B. GmbH (I. GmbH) im Dienst des Antragsgegners steht, war vom 10. März 2014 bis 21. März 2014 sowie ab 5. Mai 2014 durchgehend aus unbekanntem Grund dienstunfähig erkrankt. Die vorgelegten AU-Bescheinigungen der Praxis Dr. G. und Dr. P. (Allgemeinarzt/Internistin) enthalten keine Diagnose.

Mit Schreiben vom 3. August 2015 teilte die I. GmbH dem Antragsteller mit, Art und Diagnose seiner Erkrankung seien nicht bekannt. Aufgrund der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestünden Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit sei deshalb beabsichtigt, die Dienstunfähigkeit amtsärztlich überprüfen zu lassen. Es werde ihm hiermit Gelegenheit gegeben, vorab Gegebenheiten zu seiner Erkrankung mitzuteilen sowie zu der beabsichtigten Untersuchung Stellung zu nehmen und ggf. spezifizierte ärztliche Atteste vorzulegen.

Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. September 2015, er arbeite an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und damit an der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit.

Mit Schreiben vom 16. September 2015 beauftragte die I. GmbH die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von O. mit der amtsärztlichen Befragung und Untersuchung des Antragstellers zur Überprüfung der Dienstfähigkeit. Dieser sei Anfang 2014 mit einer Bewerbung um einen Sachgebietsleiterposten unterlegen und seit 5. Mai 2014 durchgehend dienstunfähig erkrankt, während er 2012 und 2013 nur an 1 bzw. an 3 Arbeitstagen erkrankt gewesen sei; hierzu wurde auf die Dauer der Krankschreibungen der Praxis Dr. G. und Dr. P. verwiesen. Die Art und Diagnose der Erkrankung sei hier nicht bekannt. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Erkrankung mit der Übertragung der Stelle an eine Konkurrentin sei jedoch nicht auszuschließen, dass diese im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung des Antragstellers stehe. Der Antragsteller habe keine klare Aussage zur Dienstfähigkeit gemacht. Aufgrund der bereits seit rund 18 Monaten bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei die Dienstfähigkeit des Antragstellers amtsärztlich zu überprüfen und die auf dem beiliegenden Formblatt aufgeführten Fragen zu beantworten. Der Antragsteller sei baldmöglichst vorzuladen und ihm der Untersuchungstermin bekanntzugeben. Die Kosten eventuell nötiger Zusatzgutachten würden von der I. GmbH übernommen.

Der Untersuchungsauftrag vom 16. September 2015 wurde dem Antragsteller mit Schreiben der I. GmbH (ohne Datum) in Abdruck übersandt und dieser unter Hinweis auf den Untersuchungsauftrag angehalten, dass er gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG verpflichtet sei, sich bei Zweifeln über die dauernde Dienstunfähigkeit nach Weisung seines Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Der Antragsteller solle sich aktiv an der Untersuchung beteiligen und eventuelle Atteste bzw. andere ärztliche Gutachten zum Untersuchungstermin mitbringen, da seine Treuepflicht die Verpflichtung umfasse, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustands mitzuwirken.

Mit Schreiben vom 30. September 2015 bat die MUS den Antragsteller, beiliegenden Fragebogen nach früheren bzw. bestehenden Erkrankungen sowie Behandlungen unter Schweigepflichtentbindung der behandelnden Ärzte bis 15. Oktober 2015 auszufüllen; ein Untersuchungstermin werde nach Eingang des Fragebogens mitgeteilt.

Am 13. Oktober 2015 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragen,

ihn gemäß § 123 VwGO vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der I. GmbH vom 16. September 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2015, zugestellt am 14. Dezember 2015, gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt. Es bestehe ein Anordnungsgrund. Zwar sei der Antragsteller nicht Adressat einer explizit an ihn gerichteten Untersuchungsanordnung, doch sei er unter Bezugnahme auf den Untersuchungsauftrag an die MUS und weiter auf seine Dienstpflicht, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, angehalten, hierbei mitzuwirken. Da die amtsärztliche Untersuchung unmittelbar bevorstehe, bestehe ein Bedürfnis für ihn, wesentliche Nachteile abzuwenden. Es sei auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die dem Antragsteller abverlangte Mitwirkung an der amtsärztlichen Untersuchung in formeller Hinsicht nicht den einzuhaltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen entspreche. Das undatierte Schreiben an den Antragsteller, mit dem dieser angehalten werde, unter Bezugnahme auf den Gutachtensauftrag an die MUS an der dort vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken, enthalte keine Angabe der tatsächlichen Umstände, auf die der Antragsgegner seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stütze. Allerdings ergebe sich aus dem Gutachtensauftrag an die MUS, den der Antragsteller erhalten habe, dass der Antragsgegner aufgrund der durchgehenden Dienstunfähigkeit des Antragstellers seit 5. Mai 2014 - durchaus berechtigt - Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers habe. Ob dies den Anforderungen an eine Untersuchungsaufforderung genüge, könne jedoch offen bleiben. Auch unter Einbeziehung des Gutachtensauftrags fehlten jedenfalls Angaben zu Art und Umfang der vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung. Die Behörde dürfe dies nicht dem Arzt überlassen, ggf. müsse der Dienstherr bereits im Vorfeld sachkundige ärztliche Beratung einholen, um sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, welche Untersuchungen zur Klärung der Dienstfähigkeit geboten seien. Vorliegend ergebe sich weder aus dem Schreiben an den Antragsteller noch aus dem Gutachtensauftrag, welche Untersuchungen beabsichtigt seien. Umgekehrt sichere die I. GmbH gegenüber der MUS im Gutachtensauftrag eine Kostenübernahme für ggf. nötige Zusatzgutachten zu. Damit lege sie Art und Umfang der vorzunehmenden Untersuchung unzulässigerweise vollständig in die Hände der Untersuchungsstelle.

Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2015 eingelegte und am 12. Januar 2016 begründete Beschwerde des Antragsgegners, der beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Aufforderung an den Antragsteller entspreche den rechtlichen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung, auch wenn dort keine Angaben zu Art und Umfang der vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung enthalten seien. Solche seien hier nicht sinnvoll möglich und aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers entbehrlich. Die vorhergehenden krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers, die Zweifel an der Dienstfähigkeit aufkommen hätten lassen, seien im Gutachtensauftrag dargestellt worden, auch sei darin auf die AU-Bescheinigungen der behandelnden Ärzte, auf die Steigerung der Dauer der Krankschreibungen, auf die in den Vorjahren unauffällige Erkrankungsdauer sowie auf den Konflikt bei der Stellenbesetzung und den möglichen Zusammenhang mit der Erkrankung hingewiesen worden. Weitere (belastbare) Umstände, die Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen könnten, hätten nicht dargelegt werden können, da Art und Diagnose der Erkrankung weder bekannt gewesen seien noch sich aus den vorgelegten AU-Bescheinigungen ergeben hätten und trotz Aufforderung auch vom Antragsteller nicht vorgetragen worden seien. In einem solchen Fall dürften die Anforderungen an die Untersuchungsanordnung nicht überspannt werden. Sonst hätte es der Beamte in der Hand, durch Verweigerung der Mitwirkung eine Untersuchung zu verhindern. Aufgrund der Verweigerungshaltung des Antragstellers seien Rückschlüsse auf Art und Umfang seiner Erkrankung und damit eine Vorbestimmung von Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungen nicht möglich. Eine sachkundige ärztliche Beratung hätte hier nicht weitergeführt, da auch ein Arzt keine Aussage zu Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungen treffen könne. Der Rechtmäßigkeit der Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass eine Kostenübernahmezusage für ggf. nötige Zusatzgutachten erteilt worden sei. Aufgrund der fehlenden Kenntnis von der Art der Erkrankung sei eine ggf. nötige fachärztliche Mitbegutachtung dem Ergebnis der Erstuntersuchung vorbehalten.

Der Antragsteller verteidigt mit Schriftsatz vom 29. Januar 2016 den angefochtenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht kein Anordnungsanspruch, da die durch den Antragsgegner angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers formell und inhaltlich nicht zu beanstanden ist.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen deshalb unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit der in Ziffer I. des Tenors gemachten Maßgabe.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zwar statthaft, weil es sich bei der Anordnung der I. GmbH mit undatiertem Schreiben (wohl vom 16. September 2015) gegenüber dem Antragsteller um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt, mit der der Antragsteller angehalten wurde, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung der Dienstfähigkeit i. S. d. § 26 BeamtStG, Art. 65 Abs. 1 BayDG amtsärztlich untersuchen zu lassen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 15).

2. Es kann auch offen bleiben, ob überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt, obwohl noch gar kein konkreter Termin zur amtsärztlichen Untersuchung festgesetzt wurde und wohl auch noch nicht unmittelbar bevorsteht.

3. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die Untersuchungsanordnung formell und inhaltlich rechtmäßig ist.

3.1 Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und Beobachtung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss (ebenso wie die damit ggf. verbundene Verpflichtung zur Entbindung der den Beamten behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, vgl. BVerwG, B. v. 21.2.2014 - 2 B 24/12; B. v. 26.5.2014 - 2 B 69/12 - jeweils juris) nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - jeweils juris).

Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist die Behörde zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betreffende Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 19).

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht" (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20); genügt die Untersuchungsanordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (a. a. O. Rn. 21).

Ferner muss die Anordnung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen; dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 22). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (a. a. O. Rn. 23).

3.2 Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Anordnung gerecht.

3.2.1 Die Gründe für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit sind in der Untersuchungsanordnung in einer den gesetzlichen Anforderungen noch genügenden Weise angegeben. Sie ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus dem (undatierten, wohl ebenfalls vom 16. September 2015 stammenden) Schreiben der I. GmbH an den Antragsteller, jedoch aus dem der Anordnung gegenüber dem Antragsteller beigefügten und darin auch ausdrücklich in Bezug genommenen Untersuchungsauftrag an die MUS vom 16. September 2015, in dem die tatsächlichen Umstände, auf die der Antragsgegner seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt, schlüssig dargelegt wurden, und die diesem unstreitig zusammen mit der Anordnung zugegangen ist. Dies ist als ausreichend anzusehen, da der Antragsteller dadurch in die Lage versetzt wurde, anhand der konkreten Begründung der Anordnung deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Danach hat der Antragsgegner die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers darauf gestützt, dass dieser seit 5. Mai 2014 von einer Allgemeinarzt-/Internistischen Praxis arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, ohne dass ersichtlich wäre, ob und ggf. wann mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gerechnet werden kann; dafür, dass die festgestellten erheblichen Fehlzeiten auf Erkrankungen zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Antragstellers tatsächlich nicht dauerhaft tangieren, gibt es keine Anhaltspunkte. Den vorgelegten AU-Bescheinigungen lässt sich keine Diagnose entnehmen; eine nähere Aufklärung wurde dadurch verhindert, dass der Antragsteller trotz Aufforderung mit Schreiben vom 3. August 2015 keine Angaben zu den Ursachen für seine Erkrankung machte. Aufgrund dieser konkreten Umstände bestanden begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers, die seine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit erforderlich machen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 27). Zudem hat der Antragsgegner auf die laut den AU-Bescheinigungen gesteigerte Dauer der Krankschreibungen von zunächst vier Wochen bis zuletzt drei Monaten, auf die in den Vorjahren unauffällige Erkrankungsdauer sowie auf den Konflikt bei der Stellenbesetzung 2014 und den möglichen Zusammenhang mit der Erkrankung verwiesen. Zusätzliche tatsächliche Umstände konnten vom Antragsgegner nicht dargelegt werden, da Art und Diagnose der Erkrankung dem Dienstherrn weder bekannt waren noch sich aus den AU-Bescheinigungen ergaben oder vom Antragsteller vorgetragen wurden.

3.2.2 Auch Art und Umfang der geforderten amtsärztlichen Untersuchung sind vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls noch als hinreichend nachvollziehbar bestimmt anzusehen.

Im Einzelfall kann die Anordnung einer (amts-) ärztlichen Untersuchung ohne nähere Angaben zu den gesundheitsbedingten Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten sowie zu Art und Umfang der Untersuchung rechtmäßig sein, wenn der Dienstherr nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen überhaupt nicht dazu in der Lage ist, die wegen einer länger andauernden Dienstunfähigkeit des Beamten entstandenen Zweifel an dessen Dienstfähigkeit näher zu konkretisieren und auf dieser Grundlage wiederum Art und Umfang der (amts-) ärztlichen Untersuchung in ihren Grundzügen vorzubestimmen, weil der betreffende Beamte trotz vorhergehender Aufforderung der erforderlichen Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung nicht bzw. zumindest nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Eine solche Mitwirkungspflicht folgt aus der dienstlichen Treuepflicht des Beamten. So kann es im Rahmen der allgemeinen Gehorsamspflicht gerechtfertigt und dem Beamten zuzumuten sein, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustandes mittels Offenlegung der gesamten Krankheitsgeschichte samt den dazugehörigen Unterlagen mitzuwirken. Das gilt insbesondere dann, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen (BVerwG, U. v. 23.10.1980 - 2 A 4/78 - juris Rn. 25).

Kommt der betreffende Beamte trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht in hinreichendem Maße nach, um der Behörde die für den Erlass einer Untersuchungsanordnung nötige Kenntnis über seine Erkrankung zu verschaffen, kann es ihm verwehrt sein, sich auf die darauf beruhende fehlende Bestimmtheit einer (amts-) ärztlichen Untersuchung zu berufen. In diesem Fall reduzieren sich die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Untersuchungsanordnung, so dass es i. d. R. genügt, wenn die Behörde die ihr bekannten tatsächlichen Umstände darlegt und auf dieser Grundlage eine (amts-) ärztliche Untersuchung anordnet. Andernfalls hätte es der Beamte durch die Verweigerung seiner Mitwirkung an der Aufklärung der Gründe seiner längerfristigen Dienstunfähigkeit, insbesondere durch Nichtvorlage von ärztlichen Attesten trotz Aufforderung hierzu, in der Hand, die ordnungsgemäße Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur eventuellen Feststellung seiner allgemeinen Dienstunfähigkeit dauerhaft zu unterbinden.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich der Dienstherr „in den Grundzügen“ Klarheit darüber verschaffen muss, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 23). Nur die in diesem Prozess gewonnenen Erkenntnisse muss er dem betroffenen Beamten nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um ihn zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können. Über dieses Maß hinausgehende Details der ärztlichen Befunderhebung werden vom Dienstherrn nicht verlangt (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.6.2015 - OVG 4 S 6.15 - juris Rn. 17).

Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner dadurch gerecht geworden, dass er eine amtsärztliche Befragung und Untersuchung des Antragstellers zur Überprüfung der Dienstfähigkeit angeordnet hat. Da der Antragsteller es trotz voriger Aufforderung mit Schreiben vom 3. August 2015 abgelehnt hat, Angaben zu seiner Erkrankung zu machen, und auch keine ärztlichen Atteste vorgelegt hat, die eine Untersuchung ganz oder teilweise entbehrlich machen können (BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris Rn. 11), war es dem Antragsgegner ohne Kenntnis von der Erkrankung nicht möglich, die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen näher zu konkretisieren und ggf. einzugrenzen (BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 3 CE 15.1042 - juris Rn. 42). Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner eine Erstuntersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes angeordnet hat, um überhaupt eine (mögliche) Diagnose zu erhalten, bevor ggf. weitere, näher konkretisierte (fach-) ärztliche Untersuchungen angeordnet werden. Eine weitergehende Festlegung der Untersuchung war weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind. Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es vielmehr dem Amtsarzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkt nach ihrer Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen. Eine letztlich vom Antragsteller geforderte detaillierte Festschreibung der Untersuchung scheidet schon wegen der Ergebnisoffenheit der Begutachtung, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, aus (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 2.11.2015 - OVG 4 S 34.15 - juris Rn. 6).

Im Unterschied zu den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - jeweils juris), in denen es aufgrund vorangegangener Untersuchungen bzw. vorgelegter Atteste Anhaltspunkte für die Art der Erkrankung des Beamten gab, fehlt es vorliegend an solchen Anhaltspunkten.

Die Anordnung einer solchen Untersuchung ist auch nicht unverhältnismäßig. Es entspricht vielmehr gerade dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sich wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung zunächst auf eine (lediglich) orientierende Erstuntersuchung zu beschränken und die Durchführung vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität - insbesondere bei fachpsychiatrischen Untersuchungen - i. d. R. mit gravierenderen Grundrechtseingriffen verbunden ist (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 17), vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 2.11.2015 - OVG 4 S 34.15 - juris Rn. 4).

Der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass die I. GmbH mit dem Untersuchungsauftrag eine Kostenübernahmeerklärung für ggf. erforderliche Zusatzgutachten abgegeben hat. Damit wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Art und Umfang der vorzunehmenden Untersuchung nicht vollständig in die Hände des Amtsarztes gelegt, da es sich dabei ersichtlich nur um eine bloße Kostenübernahmezusage im Innenverhältnis gegenüber der MUS für den Fall handelt, dass ggf. zusätzlich Fachgutachten erforderlich werden sollten.

Es ist allerdings klarzustellen, dass die Vergabe solcher etwaiger Zusatzgutachten vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängt und sie nur aufgrund einer erneuten bzw. ergänzenden Untersuchungsaufforderung angeordnet werden dürfen. Einer erneuten bzw. ergänzenden Untersuchungsanordnung bedarf es dann, wenn der zunächst gesetzte Rahmen - etwa durch eine mit weitergehenden Grundrechtseingriffen verbundene fachpsychiatrische Untersuchung - überschritten werden soll. Dementsprechend erfolgt die Ablehnung des Antrags mit der Maßgabe, dass die MUS aufgrund der Anordnung der I. GmbH vom 16. September 2015 derzeit keine eventuell nötigen Zusatzgutachten vergeben darf, solange der Antragsgegner nicht aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers ggf. eine zusätzliche Begutachtung des Antragstellers angeordnet hat.

4. Danach war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag mit der aus Ziffer I. des Tenors ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.

Der Antragsteller als der unterlegene Teil hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1958 geborene Antragsteller steht als Erster Polizeihauptkommissar (EPHK; BesGr. A 13) im Polizeivollzugsdienst des Beklagten. Er war seit 1. April 2011 in der Funktion des Leiters des Kommissariats ... der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) ... tätig. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 24. Januar 2017 wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 2017 aus dienstlichen Gründen zum Polizeipräsidium, Abteilung, in ... abgeordnet.

Der Antragsteller leistete bisher keinen Dienst beim Polizeipräsidium ... in .... In der Zeit vom 1. Februar 2017 bis einschließlich 17. Februar 2017 brachte er Gleitzeittage und Arbeitszeitausgleich ein, vom 20. Februar 2017 bis 3. März 2017 befand er sich im Urlaub. Seit dem 6. März 2017 ist der Antragsteller dienstunfähig krankgeschrieben.

Der Antragsteller wurde zuletzt am 10. Dezember 2012 vom ärztlichen Dienst der Bayerischen Bereitschaftspolizei in ... begutachtet. Die Untersuchung ergab, dass er aus gesundheitlichen Gründen für die Verwendung im Wechsel- und Schichtdienst nicht mehr geeignet sei. Es wurde eine Verwendung im Tagesdienst mit festen Dienstzeiten empfohlen. Bereits im Jahr 2015 war er für insgesamt 80 Tage und im Jahr 2016 für insgesamt 68 Tage dienstunfähig krankgeschrieben.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 ordnete das Polizeipräsidium ... eine polizeiärztliche Untersuchung des Antragstellers beim ärztlichen Dienst der Bayerischen Bereitschaftspolizei für Freitag, den 21. Juli 2017, um 9:30 Uhr an. Diesbezüglich wurde nach Einleitung eines Eilverfahrens durch den Antragsteller dem Antragsgegner mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2017 (Az. 3 CE 17.1414) aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung aufgrund der Anordnung vom 18. Juli 2017 freizustellen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in dem Beschluss aus, dass die Untersuchungsanordnung den von der Rechtsprechung aufgestellten rechtlichen Anforderungen dahingehend nicht gerecht geworden sei, dass die Untersuchungsanordnung keine Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung enthalten habe. Nach der Rechtsprechung des Senats reduzierten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Untersuchungsanordnung nur dann, wenn der betreffende Beamte trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht in hinreichenden Maße nachgekommen sei, um der Behörde die für den Erlass einer Untersuchungsanordnung nötige Kenntnis über seine Erkrankung zu verschaffen.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 28. September 2017 bat der Antragsgegner den Antragsteller, bis zum 12. Oktober 2017 die Art seiner Erkrankung mitzuteilen und diese durch geeignete ärztliche Unterlagen nachzuweisen.

Unter dem 9. Oktober 2017 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, die Anordnung zur Mitteilung der Art der Erkrankung bis zum 10. Oktober 2017 zurückzunehmen. Dies lehnte der Antragsgegner durch Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 10. Oktober 2017 ab.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag:

Der Antragsteller wird vorläufig von der Verpflichtung freigestellt, die Anordnung des Antragsgegners vom 28. September 2017, die Art seiner Erkrankung mitzuteilen und diese durch geeignete ärztlich Unterlagen nachzuweisen, zu befolgen.

Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch bestehe, da sich aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) keine Dienstpflicht ergebe, der verfahrensgegenständlichen Anordnung Folge zu leisten. Gemäß deren Abschnitt 8 Ziffer 1.3.1 solle der Dienstvorgesetzte, wenn aus seiner Sicht Anhaltspunkte für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Beamten gegeben seien, spätestens aber nach einem zusammenhängenden Zeitraum krankheitsbedingter Fehlzeiten von drei Monaten, ein amtsärztliches Zeugnis über die Dienstfähigkeit des Beamten einholen. Gemäß Ziffer 1.3.2 VV-BeamtR stelle der Dienstvorgesetzte bei der Anforderung des Zeugnisses der Gesundheitsverwaltung den Sachverhalt umfassend dar und teile sämtliche bekannten und für die Abfassung des Zeugnisses wesentlichen Umstände mit. Gemäß Ziffer 1.3.4 VV-BeamtR habe der Dienstvorgesetzte den bisherigen Krankheitsverlauf aus seiner Sicht zu schildern und insbesondere die Fehlzeitentwicklung, Zeitpunkt und Dauer der letzten Krankschreibung zu berücksichtigen sowie anzugeben, ob innerhalb der letzten sechs Monate mehr als drei Monate kein Dienst geleistet worden sei. Beamtinnen und Beamte seien nicht verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten Auskünfte über ihre Krankheit zu erteilen. Diese Verwaltungsvorschrift sei eindeutig. Die rechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Untersuchungsaufforderung begründeten zwar ein legitimes Interesse des Dienstherrn an einer näheren Aufklärung des Gesundheitszustandes des Beamten und berechtigten ihn gegebenenfalls, den Beamten auch persönlich zu seiner gesundheitlichen Situation und den Ursachen seiner Fehlzeiten zu befragen. Daraus folge jedoch nicht, dass der Beamte seinerseits zur Erteilung entsprechender Auskünfte verpflichtet wäre und im Weigerungsfall unter Umständen sogar disziplinarische Konsequenzen befürchten müsste. Wenn der Beamte trotz Aufforderung seiner Mitwirkungs“pflicht“ nicht bzw. nicht im hinreichenden Maße nachgekommen sei, um der Behörde die für den Erlass seiner Untersuchungsanordnung nötige Kenntnis über seine Erkrankung zu verschaffen, reduzierten sich vielmehr lediglich die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Untersuchungsanordnung. Erst recht bestehe keine Verpflichtung des Antragstellers dahingehend, die Art der Erkrankung gegenüber dem Antragsgegner durch geeignete ärztliche Unterlagen nachzuweisen. Eine Aufforderung, dem Dienstherrn ärztliche Unterlagen zum Nachweis der Art der Erkrankung vorzulegen, sei selbst dann unverhältnismäßig, wenn diese auf freiwilliger Basis erfolge. Vielmehr sei hier als milderes Mittel ausreichend, den betroffenen Beamten entsprechend aufzufordern, geeignete ärztliche Unterlagen dem Amtsarzt vorzulegen oder seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

Dass hier im Übrigen seitens des Antragsgegners nicht lediglich eine „Bitte“ ausgesprochen worden sei, dahingehend, dass der Antragsteller (auf freiwilliger Basis) die Art seiner Erkrankung mitteilen möge, werde insbesondere nochmals durch das Schreiben des Polizeipräsidiums vom 10. Oktober 2017 deutlich, wonach die Aufforderung vom 28. September 2017 ausdrücklich als Anordnung des Polizeipräsidiums ... bezeichnet werde.

Ein Anordnungsgrund bestehe, da für die Mitteilung der Art der Erkrankung und deren Nachweis durch geeignete ärztliche Unterlagen eine Frist bis zum 12. Oktober 2017 gesetzt worden sei und die Nichtbefolgung dieser Weisung gegebenenfalls disziplinarrechtlich geahndet werden könnte. Es sei daher notwendig, dass der Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig von der Verpflichtung, die Anordnung vom 28. September 2017 zu befolgen, freigestellt werde.

Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 20. Oktober 2017 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es sei bereits fraglich, ob der Antrag zulässig sei, da es sich bei den Schreiben vom 28. September und 10. Oktober 2017 lediglich um eine Bitte an den Antragsteller und nicht um eine Weisung oder erneute Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung handele. Insoweit hätten die Schreiben die entsprechende Formulierung enthalten („bitte ich Sie mir bis zum 12.10.2017 die Art der Erkrankung ihres Mandanten mitzuteilen und diese durch geeignete ärztliche Unterlagen nachzuweisen“). Im Schreiben vom 10. Oktober 2017 werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Mitwirkungspflicht des Antragstellers erforderlich sei, um die notwendige Kenntnis zur Bestimmung von Art und Umfang der Anordnung der ärztlichen Untersuchung zu erlangen. Schließlich würden keine Konsequenzen für den Fall der Nichtbeantwortung angedroht. Auch seien die Schreiben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen gewesen. Vorliegend werde in der Hauptsache nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt. Nicht feststellungsfähig seien bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründeten, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten seien. Nachdem es sich bei beiden Schreiben um bloße Bitten handele, die keine Verwaltungsakte oder sonst belastende Maßnahmen darstellten und es sich auch nicht um die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung handele, wäre eine in der Hauptsache dagegen erhobene Klage nicht statthaft.

Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die Schreiben vom 28. September und 10. Oktober 2017 hätten der Aufklärung des Dienstherrn gedient, um ihn in die Lage zu versetzen, eine ordnungsgemäße Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung zu erstellen. Infolge dessen hätte der Antragsgegner nach Ablauf der Frist am 12. Oktober 2017 eine erneute Anordnung, entsprechend den einschlägigen Vorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) erstellt. Die gesetzte Frist habe lediglich dazu gedient, dem Dienstherrn Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Beamte entsprechende Unterlagen vorlegen und seiner Mitwirkungspflicht nachkommen werde und Kenntnis darüber zu erhalten, welchen Anforderungen die erneute Ladung zur amtsärztliche Untersuchung genügen müsse. Sofern der Antragsteller keine Unterlagen vorgelegt hätte, wäre eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung zur Abklärung des Krankheitsbildes angeordnet worden, um in die Lage versetzt zu werden, Art und Umfang der erforderlichen Untersuchung für eine Folgebegutachtung konkretisieren zu können. Denn in Fällen, in welchen der Dienstherr überhaupt nicht in der Lage sei, die durch eine länger andauernde Dienstunfähigkeit entstandenen Zweifel an dessen Dienstunfähigkeit näher zu konkretisieren und dadurch Art und Umfang der (amts-)ärztlichen Untersuchung in ihren Grundzügen vorzubestimmen, könne die Untersuchungsanordnung ohne nähere Angaben zu den gesundheitsbedingten Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten rechtmäßig sein. In diesem Fall reduzierten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit der Untersuchungsanordnung, wenn der betreffende Beamte trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht in hinreichendem Maß nachgekommen sei. Infolgedessen seien die Schreiben vom 28. September 2017 und 10. Oktober 2017 als „Bitte“ zu verstehen gewesen. Weiter werde darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Ladung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung vom 18. Juli 2017 den Anforderungen der VV-BeamtR, Abschnitt 8, Ziffern 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.4, genügt habe. Ausschließlich wegen der fehlenden Angaben zu Art und Umfang der Untersuchungsanordnung sei die Ladung letztlich aufgehoben worden. Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, sei der Antragsteller nun um entsprechende Mitwirkung gebeten worden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des weiteren Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) und ein Anordnungsanspruch (der materielle Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Aufforderung gegenüber dem Antragsteller, sich zu der Art seiner Erkrankung zu erklären bzw. geeignete ärztliche Unterlagen hierzu vorzulegen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt (vgl. OVG Berlin-Bbg; B.v. 28.12.2016 – OVG 10 S. 35.16 – juris Rn. 3). Auch die äußere Form des Schreibens des Polizeipräsidiums ... vom 28. September 2017 lässt vorliegend nicht auf einen Verwaltungsakt schließen und lässt auch das Vorliegen einer Weisung zweifelhaft erscheinen, da weder eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt wurde noch (disziplinarrechtliche) Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung der Mitteilungsaufforderung angekündigt wurden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 35 Rn. 51 ff.). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher grundsätzlich nach § 123 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht jedoch das fehlende allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an einem gerichtlichen Vorgehen gegen das Ersuchen zur Mitteilung der Art der Erkrankung entgegen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt für Anträge, deren Erfolg die Rechtstellung des Antragstellers nicht verbessern würde (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, §§ 40-53 Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall, denn bei der hier als Bitte formulierten Aufforderung zur Mitteilung der Art der Erkrankung handelt es sich nicht um eine durch den Dienstherrn einforderbare rechtliche Verpflichtung des Beamten, sondern um eine bloße Obliegenheit: Der Beamte kann sich entscheiden, ob er seiner Dienststelle die Hintergründe seiner gesundheitlichen Situation und medizinische Unterlagen hierüber offenbart, ein Anspruch des Dienstherrn hierauf besteht nicht (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.12.2016 – 10 S. 35.16 – juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, B.v. 7.7.2015 – 1 L 1128.15 – juris Rn. 17). Macht der betreffende Beamte trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Konkretisierung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung hiervon keinen Gebrauch und unterlässt er es, der Behörde die für den Erlass einer Untersuchungsanordnung nötige Kenntnis über seine Erkrankung zu verschaffen, hat er es hinzunehmen, dass der Dienstherr nach vergeblichen Aufklärungsbemühungen eine (amts-)ärztliche Untersuchung auf einer geringeren tatsächlichen Erkenntnislage – insbesondere ohne genaue Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung – anordnen darf (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2016 – 3 CE 15.2768 – juris Rn. 29; VG Gelsenkirchen, a.a.O.). Wendet sich der Beamte dann gegen die notwendigerweise nur pauschale Aufforderung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung i.S.d. Art. 65 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetztes (BayBG), hat das Gericht in diesem Zusammenhang (auch) über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Mitteilung der Art der Erkrankung mittelbar zu befinden (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 28 ff., VG Gelsenkirchen, a.a.O. Rn. 14 ff.). Damit ist für den betroffenen Beamten in der Sache ausreichender Rechtschutz i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet. Ein separates Vorgehen gegen die Mitteilungsaufforderung hinsichtlich der Art der Erkrankung könnte die Rechtstellung des Beamten nicht verbessern.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.