Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 28. Sept. 2017 - AN 1 E 17.01739

28.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß der Anordnung vom 4. Juli 2017 freizustellen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … 1969 geborene Antragstellerin steht seit dem 1. September 1992 als Beamtin im Dienste der Antragsgegnerin. Zuletzt wurde sie am 1. Juni 2000 zur Verwaltungsoberinspektorin befördert.

Bis zum 25. Oktober 2009 war die Antragstellerin im Sozialamt und vom 26. Oktober 2009 bis zum 15. April 2013 im Personalamt der Antragsgegnerin beschäftigt. Seit dem 15. April 2013 arbeitet sie im Bildungscampus der Antragsgegnerin.

Im Jahr 2009 war die Antragstellerin zeitweise wegen eines myofaszialen Schmerzsyndroms (schmerzhafte Muskelerkrankung) dienstunfähig. Aufgrund einer durch die Antragsgegnerin veranlassten amtsärztlichen Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2009 empfahl dieses mit Schreiben vom 19. Februar 2009 ein Reha Verfahren in einer psychosomatischen Klinik, wobei im Anschluss daran eine Umsetzung am Arbeitsplatz überlegt werden sollte. Nach erfolgreich abgeschlossener Therapie sei die Antragstellerin sicherlich wieder arbeitsfähig, allerdings sollte ein Wiedereingliederungsverfahren ins Auge gefasst werden.

In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 13. August 2009 führte das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin voraussichtlich ab 26. Oktober 2009 voll dienstfähig sei. Eine Umsetzung am Arbeitsplatz sei notwendig und auch bereits vom Personalamt geplant. Die Antragstellerin sehe dieser Umsetzung positiv entgegen.

Nachdem Probleme in der Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und Kollegen aufgetreten waren, ordnete die Antragsgegnerin am 30. März 2016 erneut eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin an. Der entsprechende Untersuchungstermin vom 25. Mai 2016 wurde im Laufe eines nach § 123 VwGO eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahrens (AN 1 E 16.00867) wieder aufgehoben, weil nicht sicher geklärt werden konnte, ob die Antragstellerin über den Anlass der Untersuchung informiert gewesen war.

Nach einem am 28. April 2017 durchgeführten Personalgespräch mit der Antragstellerin und ihrem Bevollmächtigten teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Mai 2017 dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Durchführung einer in diesem Gespräch vorgeschlagene Teambildungsmaßnahme nur dann erfolgversprechend sei, wenn vorher abgeklärt sei, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung der Antragstellerin vorliege.

Der entsprechenden Untersuchungsanordnung gegenüber dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass Gegenstand der amtsärztlichen Untersuchung die Überprüfung sein solle, ob durch ein Heilverfahren eine Besserung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin erreicht werden könne.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. Juni 2017 beantragte die Antragstellerin, die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung zurückzunehmen, da es für die Untersuchungsanordnung an einer Rechtsgrundlage fehle. Art. 65 Abs. 2 BayBG scheide als Rechtsgrundlage aus, da Gegenstand der amtsärztlichen Untersuchung nicht die Feststellung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin sei. Die Befugnis für eine Untersuchungsanordnung außerhalb des Art. 65 Abs. 2 BayBG könne nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden. Die Anordnung könne auch nicht auf § 35 Sätze 1 und 2 BeamtStG gestützt werden, wonach Beamte verpflichtet seien, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 ordnete das Personalamt der Antragsgegnerin erneut die amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin an. Der Untersuchungsauftrag wich von demjenigen vom 17. Mai 2017 nur insoweit ab, als in dem Vordruck „Ärztliche Untersuchung (Beamte)“ zusätzlich zu der bisherigen Frage: „Kann durch ein Heilverfahren eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden?“ nun die Punkte 1., 2. und 3.angekreuzt wurden:

1. Ist die Beamtin aktuell vollumfänglich dienstfähig?

2. Kann erwartet werden dass die Beamtin innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m Art. 65 Abs. 1 BeamtStG)?

3. Ab wann kann voraussichtlich mit dem Eintritt der vollen Dienstfähigkeit gerechnet werden?

In der Anlage zu dem Untersuchungsauftrag wird auf Seite 2 ausgeführt, es seien keine Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements ergriffen worden, da keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.

Zur Begründung der Untersuchungsanordnung wurde im Schreiben vom 4. Juli 2017 u.a. ausgeführt, das Gespräch am 28. April 2017 sei seitens der Antragsgegnerin vom Bemühen getragen gewesen, gemeinsam mit der Antragstellerin eine möglichst niedrigschwellige und wohlwollende Lösung zur Wiedererlangung eines geordneten Dienstbetriebs zu finden. Vor diesem Hintergrund sei im Untersuchungsauftrag vom 17. Mai 2017 auch bewusst (zunächst) die Frage nach der aktuellen Dienstfähigkeit der Antragstellerin nicht gestellt worden.

Das Schreiben vom 1. Juni 2017 zeige jedoch, dass seitens der Antragstellerin unverändert keine Bereitschaft vorliege, an einer Verbesserung des Dienstablaufs mitzuwirken. Die Antragsgegnerin habe ferner feststellen müssen, dass die von den Vorgesetzten beim Bildungscampus … beobachteten und festgestellten Auffälligkeiten inklusive der mangelnden Einsichtsfähigkeit denen ähnelten, die seinerzeit beim Sozialamt festgestellt und beobachtet worden seien. Vor diesem Hintergrund müsse die Antragsgegnerin leider davon ausgehen, dass gesundheitliche Probleme aufgetreten seien, die einer Behandlung bedürften. Auch wenn keine signifikanten Fehlzeiten vorlägen, bestünden bei diesem Sachverhalt Zweifel an der aktuellen Dienstfähigkeit der Antragstellerin, die es abzuklären und ggf. mit geeigneten medizinischen Maßnahmen zu beheben gelte, um die volle Dienstfähigkeit herzustellen. Die Antragsgegnerin sei im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht sehr an der Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit der Antragstellerin interessiert.

Hierauf beantragte die Antragstellerin mit einem am 25. August 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, sich gemäß der Anordnung vom 4. Juli 2017, zugestellt am 18. Juli 2017, beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Im Hinblick auf einen Anordnungsgrund sei die Angelegenheit eilbedürftig, weil der Untersuchungstermin am 6. September 2017 stattfinden solle.

Die Antragstellerin könne auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Für die streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung vom 4. Juli 2017 fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Eine Beamtin sei nach Art. 65 Abs. 2 BayBG verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit bestünden. Hierbei müssten die Zweifel an der Dienstfähigkeit ausreichend begründet werden (BVerwG, Bv.10.4.2014 - 2 B 80/13). Diese Voraussetzungen erfülle die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung nicht. Bei den in der Anlage zur Untersuchungsanordnung beschriebenen „Verhaltensauffälligkeiten“ handle es sich - selbst man diese, wie von der Antragstellerin bestritten, als wahr unterstellen würde - nicht um krankheitsbedingte Fehlleistungen, sondern allenfalls um eine „Schlechtleistung“. Einer solchen dürfe aber nicht mit den Mitteln der amtsärztlichen Untersuchung begegnet werden.

Zutreffend möge sein, dass die Antragstellerin sehr gründlich und genau arbeite. Eine solche Arbeitsweise sei jedoch aufgrund des Aufgabengebiets „grundsätzliche Rechtsangelegenheiten“ und „grundsätzliche Kassenangelegenheiten“ erforderlich. Bestimmte Ausprägungen der Arbeitsweise und der Persönlichkeit eines Beamten, mit der ein Vorgesetzter nicht zurechtkomme, könnten deswegen nicht als „krankhaft“ angesehen werden. Die von der Antragstellerin angeblich verursachten Konflikte seien nicht konkret beschrieben. Dass der zuständige Jurist des Rechtsamts bei Anrufen der Antragstellerin nicht ans Telefon gehe, könne nicht an einer „Krankheit“ der Antragstellerin liegen. Die in der Anlage zu Untersuchungsanordnung erwähnten „dementsprechenden Reaktionen“ der Kollegen auf ihre E-Mails könne sich die Antragstellerin nicht erklären. Oft mache eine E-Mail mehr Sinn als ein Anruf, da mehrere Mitarbeiter von einer Sache betroffen seien, z.B. bei den Zahlstellen.

Die Befugnis für die Untersuchungsanordnung könne auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden. Zwar beinhalte die Fürsorgepflicht auch die Verpflichtung des Dienstherrn, dafür zu sorgen, dass die Gesundheit der Beamten nicht durch die Tätigkeit im Dienst gefährdet werde. Eine amtsärztliche Untersuchung, die der Klärung gesundheitlicher Einschränkungen auf dem psychiatrischen Gebiet mit dem Ziel der Erhaltung der Dienstfähigkeit bezwecke, greife ebenso wie eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung in die persönliche Sphäre des betroffenen Beamten ein. Für einen solchen Eingriff bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage (VG Düsseldorf, B. v. 20.8.2015 - 26 l 2549/15).

Die Anordnung könne auch nicht auf § 35 Sätze 1 und 2 BeamtStG gestützt werden, da eine solche Untersuchung das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beamten in erheblichem Umfang berühre. Deshalb könnten Anordnungen, die Beamte in ihrer persönlichen Rechtsstellung beträfen, nicht allein auf das Weisungsrecht gestützt werden, sondern bedürften einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (VG Düsseldorf, a.a.O.).

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben ihres Rechtsamts vom 31. August 2017, den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin habe bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Für die Untersuchungsaufforderung bestehe entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine ausreichende Rechtsgrundlage in Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG. Die Norm sei nicht nur dann einschlägig, wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit eines Beamten bestünden. Nach Sinn und Zweck der Regelung gelte sie vielmehr auch dann, wenn der Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten habe (BVerwG, Bv.28.5.1984 - 2 B 205/82; BayVGH, B. v. 27.2.2013 - 8 CE 12.2788). Die Zweifel des Dienstvorgesetzten können sich dabei auch aus einer Summe von Umständen ergeben die, die - für sich genommen - noch keinen hinreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienst(un) fähigkeit böten (BVerwG a.a.O.).

Die Anordnung entspreche den formalen Voraussetzungen.

Sie sei aus sich heraus verständlich. Aus dem Untersuchungsauftrag vom 17. Mai 2017 in der Fassung des Erläuterungsschreibens vom 4. Juli 2017 könne die Antragstellerin die Gründe, die die Antragsgegnerin im Nachgang zum Personalgespräch vom 28. April 2017 zur Anordnung eines amtsärztlichen Untersuchung bewogen hätten, ohne weiteres nachvollziehen. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung seien in ausreichendem Maße dargelegt.

Die Anordnung genüge auch den materiellen Anforderungen.

Zwar betone die Antragstellerin zutreffender Weise, dass bloße Schlechtleistungen für sich genommen noch keine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigten. Jedoch habe die Antragsgegnerin in ausreichendem Maße ihre Zweifel daran dargelegt, ob die Antragstellerin wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. BVerwG, B. v. 30.5.2013 - 2 C 68.11, Rn.19; VG Bayreuth, B. v.6.6.2016 - B 5 E 16.386). Die Antragsgegnerin habe bereits in der Anordnung vom 17. Mai 2017 darauf abgestellt, dass bei der Antragstellerin bereits 2009 eine Krankheit diagnostiziert und behandelt worden sei, die bei der damaligen Beschäftigungsdienststelle (Sozialamt) zu Problemen geführt habe. Die bei der aktuellen Dienststelle (Bildungscampus) zu Tage getretenen Verhaltensprobleme samt ihren Auswirkungen auf den Arbeitsablauf einschließlich des mangelhaften Kommunikationsverhaltens der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin zu Recht zum Anlass nehmen dürfen, eine erneute Behandlungsbedürftigkeit zur Sicherung der Dienstfähigkeit amtsärztlich überprüfen zu lassen. Die Haltung der Antragstellerin, Fehler stets bei Anderen und nie bei sich selbst zu suchen, habe die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Zweifel an der vollständigen Dienstfähigkeit der Antragstellerin heranziehen dürfen.

Mit Schreiben vom 1. September 2017 teilte die Antragsgegnerin dem Gericht mit, dass der amtsärztliche Untersuchungstermin auf den 12. Oktober 2017, 11:00 Uhr verlegt werde.

Wege der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt den gewechselten Schriftsätzen sowie die beigezogenen Personalakte der Antragstellerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) und ein Anordnungsanspruch (der materielle Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber der Antragstellerin, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S. von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 juris Rn. 26; B.v. 6.10.2014 3 CE 14.1357 juris Rn. 12; B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 13).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als innerbehördliche Verfahrenshandlung i.S. von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist. Denn sie kann i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann (BayVGH B.v. 6.10.2014 - a.a.O - juris Rn. 13; B. v. 23.2.2015 a.a.O. - juris Rn.14). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen anderenfalls - also ohne selbständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutz des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtstellung beeinträchtigt. Das ist vorliegend zu bejahen, weil am 12. Oktober 2017 eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin erfolgen soll. Damit ist zugleich auch ein Anordnungsgrund gegeben.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Denn bei summarischer Prüfung erweist sich die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2017 als rechtswidrig.

Eine auf Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG gestützte Untersuchungsanordnung muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.1980 - 2 A 4.78, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - juris Rn. 19 ff., U. v. 30.5.2013 - 2 C 68.11, juris Rn. 19 ff. m.w.N. und B.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 9 ff.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (BVerwG, U.v. 30.5.2013, a.a.O. Rn. 21).

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 3 CE 16.2549 - juris Rn. 14; vgl. auch OVG Münster, B.v. 27.11.2013 - 6 B 975/13, ZBR 2014, 141, 142).

Es ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob die in der Untersuchungsanordnung angegebenen tatsächlichen Umstände die getroffene Anordnung tragen können.

Die - insoweit ausschließlich maßgeblichen - Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich darauf, der Antragstellerin eine ausufernde Arbeitsweise vorzuhalten, die dazu geführt habe, dass das Überwachen der finanziellen Gesamtsituation beim Bildungs-Campus, das Erstellen von Monats-, Halbjahres-und Jahresberichten sowie Hochrechnungen und Prognosen als auch die Planung und Bearbeitung des Haushaltsplans und dessen Vollzug an andere Kolleginnen und Kollegen übertragen hätten werden müssen. Dies belege, dass die Antragstellerin nicht die Leistungen erbringe, die von einer Verwaltungsoberinspektorin mit der Befähigung für die dritte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst zu erwarten seien.

Außerdem wird der Klägerin vorgehalten, ihr mündliches und schriftliches Kommunikationsverhalten sei auffällig. Es fehlt jedoch eine nähere Erläuterung, weshalb die Antragsgegnerin diese Auffälligkeiten auf eine Erkrankung der Klägerin, die eine Dienstunfähigkeit zur Folge haben könnte, zurückführt.

Die Antragsgegnerin hat es nämlich nach Aktenlage versäumt, sich bereits im Vorfeld des Erlasses der Untersuchungsanordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit der Beamtin bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin drängt sich auch keinesfalls auf, dass die aufgetretenen Konflikte zwischen der Antragstellerin und ihren Kollegen am Arbeitsplatz auf eine Erkrankung zurückzuführen sei könnte. Die als Begründung herangezogenen „psychische Erkrankung“ aus dem Jahr 2009 (wohl ein psychosomatisches Schmerzsyndrom) lässt auf den ersten Blick keinen Rückschluss auf einen Rückfall o.ä. zu. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die damalige Erkrankung mit der aktuellen Situation zusammenhängen könnte. Ohne jegliche medizinische Fundierung einer Hypothese legt sich die Antragsgegnerin auch nicht einmal fest, ob es sich um eine neurologische oder psychosomatische bzw. psychische Erkrankung handeln soll.

Damit erfüllt die Untersuchungsanordnung zumindest nicht die oben bezeichnete zweite Voraussetzung, die nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer solchen Anordnung ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Hälfte des Regelstreitwerts angesetzt wurde (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; jedoch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Der Kläger steht seit 1973 als Rechtspfleger im Dienst des beklagten Landes und ist seit Anfang 2010 als Justizamtmann im Wege der Abordnung beim Amtsgericht Bad D. eingesetzt. Mit der streitgegenständlichen Verfügung wies der Direktor des Amtsgerichts den Kläger an, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und begründete dies mit erheblichen Arbeitsrückständen im Zuständigkeitsbereich des Klägers, die trotz mehrerer Kritikgespräche, Veränderungen des Arbeitsbereichs, Dienstanweisungen und Fristsetzungen nicht abgebaut worden seien. Dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (nicht aber der Anordnung an den Kläger) waren eine Fehlzeitendokumentation und Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung des Klägers beigefügt. Dessen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit der Begründung zurück, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers seien in der hohen Zahl seiner Krankheitsfehltage, einer über längere Zeit quantitativ nicht ausreichenden Sachbehandlung und dem sonstigen Verhalten des Klägers begründet. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Direktor des Amtsgerichts sei für den Erlass der Anordnung zuständig gewesen. Zwar bleibe die grundsätzliche Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten für in den Status des Beamten eingreifende Verfügungen von einer vorübergehenden Zuweisung zu einer anderen Dienststelle oder - wie hier - einer Abordnung unberührt. Eine Ausnahme sei jedoch zu machen, wenn die Verfügung nicht wegen dienstlicher Umstände innerhalb der Stammdienststelle des Beamten, sondern ausschließlich wegen seines Verhaltens an seinem Arbeitsplatz ergehe. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Für den Beklagten hätten auch berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestanden. Zwar sei fraglich, ob hierfür die dem Kläger vorgeworfenen Arbeitsrückstände ausreichten. Berechtigten Anlass für eine amtsärztliche Untersuchung hätten jedoch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers gegeben.

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2. Die Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), weil sie insoweit nicht den Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dafür wäre erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung ein solcher Zulassungsgrund bezeichnet und substantiiert dargelegt wird. Weder formuliert die Beschwerde eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch bezeichnet sie einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts, von dem das Berufungsurteil mit einem ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

5

Vielmehr geht die Beschwerde bereits im Ansatz fehl, wenn sie meint, dass "eine Verletzung von Bundesrecht und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vorliegt, das mit dem Bundesrecht übereinstimmt" (Beschwerdebegründung S. 1 unten). Damit orientiert sie sich offensichtlich an § 137 Abs. 1 VwGO, also am Kontrollmaßstab des Revisionsgerichts nach Zulassung der Revision, verkennt aber, dass der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierte Maßstab für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein anderer ist. Die Beschwerde erschöpft sich hiernach überwiegend in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Berufungsgericht, die sie in verschiedener Hinsicht für "nicht nachvollziehbar" bzw. "nicht verständlich" hält. Damit ist dem Erfordernis aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

6

3. Die Beschwerde hat aber insoweit Erfolg, als sie geltend macht, das Berufungsurteil habe sich mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zu dessen Gesundheitszustand nicht befasst. Damit rügt sie - der Sache nach - einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies führt zur Zurückverweisung der Rechtssache (§ 133 Abs. 6 VwGO).

7

§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, um in dem Rechtsstreit entscheiden zu können, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht.

8

a) Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und insoweit in Übereinstimmung mit dieser - davon ausgegangen, dass es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung handelt (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 14 f. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 16). Diese muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.

9

Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21).

10

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 - ZBR 2014, 141 <142>).

11

Daher muss sich die Behörde mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können. Diese Verpflichtung trifft, wenn die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zu prüfen ist, auch das Tatsachengericht.

12

b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass der Kläger unter Vorlage privatärztlicher Unterlagen substantiiert vorgetragen und angeboten hat, weitere (aktuelle) Befundberichte der ihn behandelnden Ärzte vorzulegen, die - aus seiner Sicht - erklärten, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen Fehltagen lediglich um kleinere Erkrankungen gehandelt habe (wie grippale Infekte, Erkältungen, auch einmal eine orthopädisch relevante Beeinträchtigung), jedenfalls um keine Erkrankungen, die objektiv geeignet wären, seine Dienstfähigkeit dauerhaft zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht dagegen hat diesen privatärztlichen Bescheinigungen jegliche Bedeutung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung abgesprochen (ab UA S. 9 unten).

13

Damit hat es zum einen seine aus den vorstehenden Anforderungen folgende Aufklärungspflicht verfehlt, nämlich zu prüfen, ob im Streitfall überhaupt hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers vorlagen. Zum anderen ist auch die dafür gegebene Begründung, die auf die ständige Rechtsprechung zum Vorrang amtsärztlicher Gutachten im Verhältnis zu privatärztlichen Stellungnahmen verweist, nicht tragfähig. Die erwähnte Rechtsprechung besagt, dass für den Fall, dass inhaltlich nicht oder nicht vollständig vereinbare Stellungnahmen eines Amtsarztes und eines Privatarztes zu demselben Krankheitsbild vorliegen, diejenige des Amtsarztes im Konfliktfall dann Vorrang verdient, wenn dieser sich mit substantiierten medizinischen Befunden des behandelnden Privatarztes auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 36 f.). Diese Situation ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil eine amtsärztliche Stellungnahme noch gar nicht vorliegt. Das Berufungsgericht indes versagt den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen (sowie denen, deren Beibringung er angeboten hatte) bereits vorab jegliche Erheblichkeit, bevor sich der Amtsarzt erst mit ihnen auseinandersetzen konnte. Diese zur Kenntnis zu nehmen und sie zu prüfen, war auch deshalb geboten, weil sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, ob die Untersuchungsanordnung deshalb rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig war, weil sie nach Art und Umfang hätte näher eingegrenzt werden müssen.

14

4. Bei seiner erneuten Befassung mit dem Streitfall wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Untersuchungsanordnung in mehrfacher Hinsicht einer genaueren Überprüfung zu unterziehen und dabei auch seine eigene bisherige Rechtsauffassung zu überdenken:

15

a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das im Streitfall anzuwendende Recht: Die vom Berufungsgericht (ohne Angabe der maßgeblichen Gesetzesfassung) herangezogenen (zu den §§ 26 und 27 BeamtStG erlassenen) Vorschriften der §§ 44 und 47 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 - LBG RhPf 2010 - (GVBl S. 319) sind gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten, mithin nach Erlass des Widerspruchsbescheides, auf den das Berufungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt (wohl) abstellt. Entgegen der Annahme des Berufungsurteils (UA S. 7) dürften daher Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung §§ 56, 56a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 - LBG RhPf 1970 - (GVBl S. 241), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl S. 167), gewesen sein, ergänzt durch die Regelung über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle gemäß § 61a dieses Gesetzes, eingefügt durch das Sechste Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2002 (GVBl S. 301), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2004 (GVBl S. 457).

16

b) Ebenfalls überprüfungsbedürftig erscheinen die Ausführungen des Berufungsurteils zur Zuständigkeit des Beklagten: Das Berufungsgericht hat angenommen, im Falle der Abordnung eines Beamten bleibe "grundsätzlich" der Leiter der abordnenden "Stammdienststelle" weiterhin der Dienstvorgesetzte des Beamten. Im Streitfall sei jedoch "eine Ausnahme (...) zu machen", weil die streitgegenständliche Anordnung die dienstliche Tätigkeit bei der Abordnungsstelle betreffe. Die Frage eines vom Berufungsgericht angenommenen (von ihm nicht anhand von Normen belegten) "Regel-Ausnahme-Verhältnisses" dürfte sich indes nicht stellen, weil das rheinland-pfälzische Landesorganisationsrecht eine ausdrückliche, die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigende Regelung trifft: Zuständig zum Erlass einer Weisung an den Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist gemäß § 61a Abs. 1 LBG RhPf 1970 dessen Dienstvorgesetzter. Wer Dienstvorgesetzter ist, richtete sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 LBG RhPf 1970 nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Gemäß § 18c Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOrgG RhPf) vom 5. Oktober 1977 (GVBl S. 333), geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl S. 448), ist Dienstvorgesetzter derjenige, der die Dienstaufsicht über den Beamten ausübt. Die Dienstaufsicht erstreckt sich nach § 18c Abs. 2 Satz 1 GerOrgG RhPf auf alle bei einem Gericht beschäftigten Beamten, mithin unabhängig davon, ob der Beamte dort dauerhaft oder (nur) aufgrund einer Abordnung tätig ist. Gemäß § 18c Abs. 1 Nr. 4 GerOrgG RhPf übt der Direktor des Amtsgerichts die Dienstaufsicht über sein Gericht aus.

17

c) Des Weiteren wird sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob der von ihm ohne nähere Begründung angenommenen Anfechtbarkeit der Untersuchungsanordnung - trotz des lediglich vorbereitenden Charakters der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens - die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegensteht, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, es sei denn (Satz 2), die behördliche Verfahrenshandlung kann vollstreckt werden (vgl. hierzu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 B 225/12 - NVwZ-RR 2013, 477 und OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198).

18

d) Auch die Frage, ob die Untersuchungsanordnung den erwähnten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt, bedarf genauerer Prüfung:

19

Die Anordnung des Direktors des Amtsgerichts vom 18. März 2011 stützt sich lediglich auf die erheblichen Arbeitsrückstände des Klägers. Dass Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, für sich allein in der Regel nicht geeignet sind, eine amtsärztliche Untersuchung zu rechtfertigen, hat auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen (UA S. 8). Die dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) beigefügte Fehlzeitendokumentation war nicht Inhalt der an den Kläger gerichteten Anordnung, sodass diese Verfügung schon den formellen Anforderungen kaum genügen dürfte.

20

Erst im Widerspruchsbescheid werden - neben den Arbeitsrückständen - auch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers als Grund für die Untersuchungsanordnung angeführt. Zwar können solche Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen; dies muss aber schlüssig dargelegt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 27). Ob der Widerspruchsbescheid die Versäumnisse der Ausgangsverfügung beheben konnte, bedarf näherer Prüfung, weil nach der dargestellten Rechtsprechung Mängel der Untersuchungsanordnung nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden können (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21 und 30).

21

Schließlich und unabhängig davon enthalten weder die Ausgangsverfügung noch der Widerspruchsbescheid nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 22 f.); namentlich fehlt jede nähere Eingrenzung, etwa ob sie sich nur auf den körperlich-physischen Gesundheitszustand des Klägers erstrecken oder sich auch mit etwaigen psychischen Beeinträchtigungen befassen soll und - wenn ja - ggf. mit welchen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der Antragsgegnerin, sich in Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit am 8. Juni 2016 amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Die 1966 geborene Antragstellerin steht als Beamtin im Statusamt eines Verwaltungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Antragsgegnerin. Nach Abschluss ihres dualen Studiums für die gehobene Funktionsebene im Jahr 1990 war sie von 1993 bis 2009 als Programmiererin/IT-Consultant in der Abteilung Information/Kommunikation eingesetzt. Mitte 2009 wurde sie der Abteilung Versicherung und Rente zugewiesen und in die Rentensachbearbeitung eingearbeitet. Nach der Geburt ihres Sohnes am … 2010 und anschließender Elternzeit wechselte die Antragstellerin zum 2. April 2012 als stellvertretende Teamleiterin in das Team „Direkter Beitragseinzug“ und war dort in Teilzeit mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Seit 1. April 2016 hat die Antragstellerin ihre Tätigkeit wieder in Vollzeit aufgenommen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 wurde die Antragstellerin zu einer betriebsärztlichen Besprechung am 28. Mai 2015 geladen, bei welcher es sich tatsächlich um eine betriebsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin, zur Prüfung eines amtsangemessenen Einsatzes sowie einer Arbeitszeiterhöhung handelte. Im Untersuchungsauftrag vom 12. Mai 2015 stellte die Antragsgegnerin den Werdegang der Antragstellerin dar und führte aus, der Wechsel aus dem Bereich Information und Kommunikation sei wegen ihres fachlichen Leistungsvermögens erfolgt. Die Antragstellerin sei für eine Verwendung in diesem Bereich nicht mehr geeignet gewesen. Die Zuteilung zum Team „Direkter Beitragseinzug“ sei erfolgt, da dort ein vergleichsweise geringes Arbeitsspektrum anfalle und die Anforderungen auch quantitativ deutlich weniger anspruchsvoll seien als in den regulären Teams der Sachbearbeitung im Nichtvertragsbereich. Die Einarbeitung habe jedoch nicht abgeschlossen werden können. Im Rahmen ihrer letzten periodischen Beurteilung habe die Antragstellerin ein deutlich unterdurchschnittliches Gesamtprädikat erzielt, wobei ihre Leistung nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprochen habe. Statt einer Verbesserung sei zwischenzeitlich eine weitere Leistungsverschlechterung eingetreten. Die Leistungsentwicklung sei mehrfach in Gesprächen mit der Antragstellerin thematisiert worden.

In seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2015 gelangte der Betriebsarzt Dr. K. zu dem Ergebnis, dass keine medizinischen Gründe für eine Dienstunfähigkeit vorlägen. Es bestünden aus betriebsärztlicher Sicht keine Einschränkungen hinsichtlich des für die Antragstellerin in Frage kommenden Aufgabenkreises. Auch gegen eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden bestünden keine medizinischen Einwände. Weitere Veranlassungen seien nicht zu treffen.

Unter dem 20. Juli 2015 teilte Dr. K. mit, dass seinem Schreiben vom 12. Mai 2015 eine Änderung dahingehend hinzuzufügen sei, dass „nach heutigem Kenntnisstand“ hinsichtlich der Frage nach weiteren Veranlassungen eine Untersuchung der Antragstellerin auf neurologischem Fachgebiet zur weiteren Klärung der gestellten Fragen sinnvoll sei.

Mit Schreiben vom 4. August 2015 wandte sich die Antragsgegnerin an das Landratsamt B. - Fachbereich Gesundheitswesen - mit der Bitte um Unterstützung. Darin schilderte die Antragsgegnerin die Leistungsentwicklung der Antragstellerin und teilte mit, dass es dieser trotz nunmehr über dreijähriger Tätigkeit im Bereich „Direkter Beitragseinzug“ nicht gelinge, einfachste Arbeiten selbstständig und fehlerfrei zu erledigen. Selbst mitunter separat besprochene Fälle nach Musteranleitung könnten oft nur unzureichend gelöst werden. Auch bereits richtig erledigte Sachverhalte würden im Wiederholungsfall plötzlich wieder falsch gemacht. Der Leistungseinbruch dokumentiere sich auch in den periodischen Beurteilungen der Antragstellerin. So habe diese im Jahr 2009 4 Punkte, 2012 3 Punkte und 2015 2 Punkte (auf einer 16-Punkte-Skala) erhalten. Ein Gesamturteil von 2 Punkten sei dann zu vergeben, wenn die Arbeitsleistung mit erheblichen Mängeln behaftet sei und die Anforderungen daher nur unzureichend erfüllt würden. Einhergehend damit sei auch ein Stopp in der Dienstalters-Stufenvorrückung erfolgt. Die Antragstellerin selbst beurteile ihre Leistungen dagegen völlig konträr. Das Landratsamt B. wurde um Stellungnahme zur Dienstfähigkeit der Antragstellerin gebeten. Nennenswerte Arbeitsunfähigkeitszeiten seien nicht zu verzeichnen.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass das Landratsamt B. beauftragt worden sei, zur Frage ihrer Dienstfähigkeit Stellung zu nehmen. Mit Terminsmitteilung des Landratsamts B. vom 7. August 2015 wurde die Antragstellerin zur amtsärztlichen Untersuchung am 18. September 2015 geladen.

Ein von der Antragstellerin deswegen vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth angestrengtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. B 5 E 15.564) wurde mit Beschluss vom 8. September 2015 eingestellt, nachdem die Antragsgegnerin die Untersuchungsanordnung „aus formellen Gründen“ aufgehoben und den Untersuchungstermin abgesetzt hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.

Unter dem 4. September 2015 wandte sich die Antragsgegnerin erneut an das Landratsamt B. - Fachbereich Gesundheitswesen - mit der Frage, ob eine amts- oder fachärztliche Begutachtung der Antragstellerin sinnvoll erscheine und welche Fachrichtung hier zur Klärung beitragen könnte. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Betriebsarzt keine Dienstunfähigkeit festgestellt, jedoch eine neurologische Untersuchung angeraten habe. Das Landratsamt B., Dr. G., teilte mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass eine zusätzliche Beurteilung durch einen Arzt auf neurologischem oder neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet durchaus sinnvoll sei.

Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. April 2016 an die Antragstellerin eine Begutachtung durch das Landratsamt B. - Fachbereich Gesundheitswesen - an. Zur Begründung wurde die oben geschilderte Leistungsminderung der Antragstellerin dargestellt. Hierfür seien keine äußeren und damit organisatorisch behebbaren Ursachen wie etwa Publikumsverkehr oder Personalverantwortung zu erkennen. Auch eine quantitative oder qualitative Überlastung sei auszuschließen, da der Antragstellerin nur eine eingeschränkte Anzahl von Akten zugewiesen werde, die in keinem Verhältnis zur Arbeitszeit stehe. Seit der Rückkehr zur Vollzeittätigkeit habe sich daran nichts geändert, da eine signifikante Erhöhung der Arbeitsmenge bislang zurückgestellt worden sei. Es bestehe die begründete Sorge, dass gesundheitliche Gründe ursächlich für diese Leistungsentwicklung sein könnten, so dass eine amtsärztliche Überprüfung der Dienstfähigkeit - auch durch eine Untersuchung auf neurologischem bzw. neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet - erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 27. April 2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Landratsamt B. - Fachbereich Gesundheitswesen - einen entsprechenden Untersuchungsauftrag (Beiakte I Bl. 144), auf dessen Inhalt verwiesen wird. Mit Schreiben vom selben Tag brachte sie den Untersuchungsauftrag der Antragstellerin zur Kenntnis.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin auffordern, die Aufforderung vom 20. April 2016, sich am 8. Juni 2016 im Landratsamt B. amtsärztlich untersuchen zu lassen, zurückzunehmen.

Die Antragsgegnerin erwiderte hierzu mit Schreiben vom 19. Mai 2016, dass keine Veranlassung gesehen werde, den Untersuchungsauftrag vom 27. April 2016 zurückzunehmen.

Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 23. Mai 2016 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ließ die Antragstellerin im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beantragen:

Die Antragstellerin ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet, die Anordnung der Antragsgegnerin vom 20. April 2016 zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit durch das Landratsamt B. (Fachbereich Gesundheitswesen) am 8. Juni 2016 zu befolgen.

Zur Begründung wird ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei aufgrund der Eilbedürftigkeit wegen des unmittelbar bevorstehenden Untersuchungstermins am 8. Juni 2016 gegeben. Die Untersuchungsanordnung vom 20. April 2016 sei rechtswidrig und entspreche weder den formellen noch den inhaltlichen Anforderungen, die das Gesetz und die Rechtsprechung voraussetzten. Es sei nicht erkennbar, auf welche konkreten Umstände und Vorfälle die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin gestützt würden. Die Ausführungen seien insoweit unsubstantiiert und erschöpften sich in pauschalen Behauptungen ohne Nennung von konkreten Beispielen und Vorfällen. Auch werde nicht dargelegt, inwieweit die Arbeitsleistung der Antragstellerin hinter der ihrer Kollegen erheblich zurückbleibe. Worin die Minderleistungen zu sehen seien, etwa Arbeitsrückstände, juristische Fehler oder Fehler im formalen Arbeitsablauf, werde nicht erkennbar. Der Gutachtensauftrag an das Landratsamt nehme zwar auf die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin Bezug, diese seien jedoch nicht beigefügt, so dass eine Auseinandersetzung mit den behaupteten schlechten Einzelleistungen und ein Einfließen in die medizinische Bewertung nicht möglich seien. Die Untersuchungsanordnung enthalte darüber hinaus keine Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung in den Grundzügen, dies bleibe vielmehr dem Landratsamt überlassen. Es sei lediglich ein Fragenkatalog übermittelt worden, welcher Art und Umfang der Untersuchung jedoch offen lasse, etwa, ob erneut eine allgemeinmedizinische oder eine fachärztliche Untersuchung durch einen Neurologen/Psychiater durchgeführt werde und welche Untersuchungsmethoden zur Anwendung kämen. Überdies stelle sich die Anordnung einer uneingeschränkten, nicht näher bestimmten, amtsärztlichen Untersuchung - insbesondere vor dem Hintergrund des Ergebnisses der betriebsärztlichen Untersuchung vom Mai 2015 -als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig dar. Das Gutachten des Dr. K. habe einen hohen Beweiswert, sei im Gutachtensauftrag an das Landratsamt B. jedoch nicht einmal erwähnt worden. Da es sich bei der neuerlichen Untersuchung um einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin handele, sei nachvollziehbar zu begründen, weshalb das betriebsärztliche Gutachten als nicht ausreichend erachtet werde.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016,

den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

Die Gründe für die amtsärztliche Untersuchung seien ausreichend dargetan. Es seien ausdrücklich Beispiele genannt worden, welche Anlass zur Sorge begründeten. Dabei handele es sich nicht um einzelne, gelegentliche Fehler, sondern um eine stetige Schlechtleistung, welche über Jahre in den periodischen Beurteilungen dokumentiert sei. Es bestehe die begründete Sorge, dass hierfür gesundheitliche Gründe ursächlich sein könnten. Der amtsärztliche Untersuchungsauftrag müsse gerade keine dienstlichen Beurteilungen enthalten sondern lediglich über die Beweggründe des Auftrags informieren. Die Antragstellerin sei auch ausdrücklich über Art und Umfang der Untersuchung informiert worden. Aus dem Anschreiben vom 20. April 2016 gehe hervor, dass es sich um eine Untersuchung auf dem neurologischen bzw. neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet handele. Im Untersuchungsauftrag an das Landratsamt B. seien Art und Umfang der Untersuchung auf Grundlage eines Fragenkatalogs hinreichend konkretisiert worden. Die Antragstellerin überschätze darüber hinaus den Beweiswert der betriebsärztlichen Untersuchung. Dr. K. habe in seiner abschließenden Stellungnahme erklärt, dass eine Untersuchung auf neurologischem Fachgebiet sinnvoll sei.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin hierzu Stellung und führte aus, die Antragsgegnerin beschränke sich nach wie vor auf allgemeine Ausführungen ohne zu nennen, worin die angeblichen Leistungsminderungen zu sehen seien. Gründe für eine amtsärztliche Untersuchung seien mithin nicht dargetan. Der behauptete Leistungsabfall lasse sich nicht anhand objektiver Tatsachen überprüfen. Aus dem Anschreiben vom 20. April 2016 ergebe sich - entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin - ausdrücklich, dass die Antragstellerin nochmals uneingeschränkt amtsärztlich untersucht werden solle, sofern erforderlich auch auf neurologisch bzw. neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Der Untersuchungsauftrag sei damit zu weitgehend und daher rechtswidrig, insbesondere werde die betriebsärztliche Untersuchung vom Mai 2015 unerwähnt gelassen, so dass das Landratsamt nur einseitig informiert werde. Eine Auseinandersetzung der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis der betriebsärztlichen (allgemeinmedizinischen) Untersuchung - der Bestätigung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin durch Dr. K. - finde nicht statt. Gründe für die Erforderlichkeit einer nochmaligen umfangreichen Untersuchung gebe die Antragsgegnerin nicht an. Die Anordnung einer uneingeschränkten und nicht näher bestimmten amtsärztlichen Untersuchung erweise sich somit als unverhältnismäßig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, da es sich bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung mangels entsprechender Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i. S.v. Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt (BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - ZBR 2014, 254 - juris Rn. 8; U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 - juris Rn. 15; U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 - juris Rn. 16), so dass im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungssituation i. S.v. §§ 80 ff. VwGO gegeben ist. Auch steht die Regelung des § 44 a VwGO Satz 1 nicht entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Von der Ausnahmeregelung des § 44 a Satz 2 VwGO sollen insoweit auch solche Verfahrenshandlungen erfasst werden, bei denen ohne selbstständige Anfechtbarkeit behördlichen Handelns die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache dem Rechtsschutz des Betroffenen nicht genügen würde. Daher ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt (BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 3 CE 15.1046). Da die angeordnete amtsärztliche Untersuchung mit Eingriffen die die körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin verbunden sein kann, ist eine mögliche Beeinträchtigung der Antragstellerin in subjektiv-öffentlichen Rechten als gegeben anzusehen. Im Übrigen ist die Weigerung, an der Untersuchung teilzunehmen, disziplinarisch sanktionierbar und damit vollstreckbar (BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1274 - juris Rn. 28).

2. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

a) Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ergibt sich vorliegend aus der Eilbedürftigkeit der Sache, da die amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin für den 8. Juni 2016 vorgesehen ist und der Untersuchungstermin somit unmittelbar bevorsteht.

b) Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

aa) Auf den vorliegenden Sachverhalt finden die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) Anwendung. Nach Art. 1 Abs. 1 BayBG gilt das Gesetz unter anderem für die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Antragsgegnerin ist gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 8. Juli 2008 eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung i. S. d. § 29 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Da ihr Zuständigkeitsbereich gem. § 1 Abs. 3 der Satzung auf die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken beschränkt ist, untersteht sie nach § 90 Abs. 2 SGB IV i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, so dass für die Beamten der Antragsgegnerin das Bayerische Beamtengesetz Anwendung findet.

bb) Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstfähigkeit bestehen. Da es sich dabei um einen Eingriff in die grundrechtsbewährte persönliche Sphäre des Beamten handelt, sind an eine solche Anordnung bestimmte inhaltliche und formelle Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - ZBR 2014, 254 - juris Rn. 8). So muss aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B.v. 10.4.2014 - juris Rn. 19). Den Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, welche in der Untersuchungsaufforderung anzugeben sind. Der Beamte muss anhand der Begründung der Anordnung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6; U.v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - NVwZ 2012, 1483 - juris). Er muss ihr entnehmen können, was konkreter Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat würde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U.v. 26.4.2012, a. a. O., juris Rn. 20). Genügt die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U.v. 26.4.2012, a. a. O., juris Rn. 21). Die Untersuchungsanordnung muss somit aus sich heraus verständlich und ausreichend bestimmt sein (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1274 - juris Rn. 31).

Die Untersuchungsanordnung muss darüber hinaus auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die anordnende Behörde darf dies nicht dem Belieben des (Amts-)Arztes überlassen. Nur so wird der Beamte in die Lage versetzt, die Verhältnismäßigkeit der an ihn ergangenen Aufforderung prüfen zu können. Der Dienstherr muss sich somit bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 - juris Rn. 22 f.) Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da Erhebungen eines Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit und Ausbildung, zu besonderen Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher stehen als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind und die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig sehr weitgehend sind (vgl. BVerfG, B.v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 - juris Rn. 55; BVerwG, U.v. 26.4.2012 a. a. O.).

Minderleistungen des Beamten sind für sich allein in der Regel nicht geeignet, eine amtsärztliche Untersuchung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347 - juris Rn. 19; OVG RhPf, U.v. 22.5.2013 - 2 A 11083/12 - juris Rn. 28 f.). Da diese in der Regel einen erheblichen Eingriff in den Kernbereich der Persönlichkeit darstellt, was - wie ausgeführt - insbesondere bei psychiatrischen Untersuchungen der Fall ist, kann die bloße Schlecht- bzw. Minderleistung allenfalls dann derart erhebliche, eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen, wenn gesundheitliche Beschwerden von vornherein als einzig denkbare Ursache für einen plötzlichen und anders nicht erklärbaren Leistungsabfall in Betracht kommen. Die bloße Schlechtleistung ist daher zunächst im Rahmen der regelmäßig erfolgenden dienstlichen Beurteilungen des Beamten entsprechend zu würdigen.

Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung keinen rechtlichen Bedenken.

Die Untersuchungsanordnung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. April 2016 an die Antragstellerin wird vorliegend durch den der Antragstellerin im Abdruck übersandten Untersuchungsauftrag an das Landratsamt B. - Fachbereich Gesundheitswesen - sowie die Terminsmitteilung des Landratsamts Bayreuth vom 3. Mai 2016 konkretisiert.

Es wird darin hinreichend erkennbar, dass die Antragsgegnerin aufgrund eines stetigen Leistungsabfalls der Antragstellerin erhebliche Zweifel an deren Dienstfähigkeit hat. Es wird deutlich, dass es der Antragstellerin nach einer über vier Jahre andauernden Beschäftigung bzw. „Einarbeitungsphase“ im Bereich „Direkter Beitragseinzug“ nicht gelingt, ein zumutbares Mindestmaß an Leistung sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht zu erbringen. Die Antragsgegnerin schildert, dass es der Antragstellerin, welche jedenfalls formal als stellvertretende Teamleiterin eingesetzt wird, häufig - auch im Wiederholungsfall - nicht gelingt, selbst einfache Arbeiten selbstständig und fehlerfrei einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Dieser Leistungseinbruch wird durch die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und die darin erkennbare Entwicklung des Gesamturteils von 4 Punkten in der Beurteilung 2009 auf nurmehr noch 2 Punkte in der Beurteilung 2015 augenfällig dokumentiert. Es ist für die Antragstellerin damit erkennbar und nachvollziehbar, welche Umstände ihrem Dienstherrn Anlass zu Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit geben und welche Gründe für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vorliegen. Eine Angabe konkreter Ereignisse aus dem Arbeitsalltag mit detaillierten Vorhalten hinsichtlich mangelbehafteter Einzelleistungen ist nicht erforderlich. Die Antragstellerin kann sich anhand des Anordnungsschreibens in Verbindung mit dem ihr übersandten Untersuchungsauftrag in hinreichendem Maße Kenntnis davon verschaffen, warum die Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit erfolgen soll. Insbesondere ist ihr auch der Inhalt der erwähnten dienstlichen Beurteilungen und mithin die Grundlage ihrer sich zunehmend verschlechternden Beurteilungen bekannt. Eine Übersendung der Beurteilungen an das Landratsamt B. brauchte nicht zu erfolgen, da sich bereits aus dem Untersuchungsauftrag für den Amtsarzt der Anlass der durchzuführenden Begutachtung deutlich ergibt. Die Untersuchungsanordnung gibt hinsichtlich ihrer Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit keinen Anlass zu Zweifeln.

Darüber hinaus legt die Untersuchungsanordnung unter Berücksichtigung des übersandten Fragenkatalogs auch Art und Umfang der Untersuchung hinreichend deutlich fest. Es ist ersichtlich, dass eine allgemeine Dienstfähigkeits-Untersuchung sowie - soweit vom Amtsarzt hiernach für erforderlich gehalten - eine neurologische bzw. neurologisch-psychiatrische Begutachtung stattfinden soll. Gerade im neurologisch-psychiatrischen Bereich dürfen die Anforderungen an die Angabe von Art und Umfang der angeordneten Untersuchung aufgrund der weniger strengen Konturierung medizinischer Sachverhalte nicht überspannt werden. Die Antragstellerin muss nach dem ihr bekannten Inhalt des Anordnungsschreibens und des damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Untersuchungsauftrags mit einer Zusatzbegutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet rechnen. Es kann dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, bereits im Vorfeld im Zusammenwirken mit Ärzten entsprechender Fachrichtungen die Untersuchung in Einzelheiten vorzubereiten, da dies zu einer faktischen Vorwegnahme der dem Amtsarzt aufgrund seiner Sachkenntnis im jeweiligen situativen Kontext zu treffenden Entscheidungen über die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit einzelner Untersuchungsbestandteile führen würde.

Weiterhin erweist sich die streitgegenständliche Anordnung als verhältnismäßig. Auch mit Blick auf die bereits stattgehabte betriebsärztliche Untersuchung ist festzustellen, dass der Begutachtung durch einen Amtsarzt für die Entscheidung des Dienstherrn über die Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Ruhestandsversetzungsverfahrens erhebliche Bedeutung zukommt. Dies zeigt sich bereits an der gesetzlichen Regelung des Art. 65 Abs. 2 und 3 BayBG, welche ausdrücklich einen Amtsarzt bzw. ein amtsärztliches Gutachten erwähnen. Der Amtsarzt verfügt in der Regel über ein breites Erfahrungswissen auch hinsichtlich der beamtenrechtlichen Besonderheiten in dienstrechtlich überlagerten Fällen medizinischer Begutachtungen, so dass seinem Urteil im Vergleich zu dem anderer Ärzte regelmäßig ein besonderes Gewicht zukommt. Darüber hinaus hatte der Betriebsarzt selbst seine damalige Einschätzung mit Schreiben vom 20. Juli 2015 ergänzt und eine neurologische Untersuchung der Antragstellerin als sinnvoll erachtet. Die amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin stellt sich auch als das letzte Mittel für die Antragsgegnerin dar, die Ursachen für die gravierenden Leistungsmängel der Antragstellerin zu ergründen, nachdem organisatorisch behebbare Gründe wie etwa eine Überlastung durch Zuweisung einer nicht zu bewältigenden Arbeitsmenge, Publikumsverkehr oder Personalverantwortung nicht erkennbar sind. Auch die Antragstellerin selbst gibt insofern keinen plausiblen Hinweis auf den Hintergrund der gezeigten Leistungen. Nachdem sich die Situation den Angaben der Antragsgegnerin zufolge seit Aufnahme der Vollzeittätigkeit zum 1. April 2016 verschärft hat, bleibt dieser aus ihrer Sicht keine andere Möglichkeit, auf die Leistungsentwicklung der Antragstellerin zu reagieren, will sie nicht mit disziplinarischen Mitteln auf die erbrachte Minder- bzw. Schlechtleistung reagieren, wobei die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des - dann vermutet schuldhaften - Verhaltens der Antragstellerin aus Sicht des Gerichts gegenüber der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung kein milderes Mittel darstellt.

Da sich die streitgegenständliche Anordnung somit als rechtmäßig erweist, kann die Antragstellerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird in seinen Ziffern I. und II. aufgehoben.

II.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung aufgrund der Anordnung des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West vom 17. April 2014 freizustellen.

III.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Kriminaloberkommissarin im Dienst des Antragsgegners. Sie befand sich vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013 in stationärer psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung. Auf Grundlage des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. Sch. und Dr. H., Bezirkskrankenhaus A., vom 24. Oktober 2013 teilte die Polizeiärztin Dr. G. mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 mit, eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin sei im Untersuchungszeitpunkt aufgrund einer nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung nicht zu befürworten. Ob diese innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden könne, könne nicht sicher beurteilt werden. Hierfür seien Nachuntersuchungen erforderlich. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben des zuständigen Polizeipräsidiums vom 27. November 2013 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte dieses der Antragstellerin mit, dass nach polizeiärztlichem Dafürhalten weiterhin von Polizeidienstunfähigkeit auszugehen sei, eine erneute psychiatrische Begutachtung sei nach dem Ende der Wiedereingliederung vorgesehen.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 17. April 2014 wurde die Antragstellerin zur Beurteilung ihrer Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten für Freitag, 13. Juni 2014, 14:00 Uhr zur psychiatrischen Begutachtung in das Bezirkskrankenhaus A. geladen. Sie wurde gebeten, zur Untersuchung sämtliche ärztlichen Unterlagen mitzubringen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung stünden, insbesondere den Klinikentlassungsbericht über die stationäre Behandlung vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013, und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Weiter wurde sie aufgefordert, an der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken.

Auf ihre Nachfrage wurde der Antragstellerin mit E-Mail des Polizeipräsidiums vom 17. April 2014 erläutert, bei der Schweigepflichtentbindung handle es sich um eine Bitte, die es den Gutachtern ermöglichen solle, den Gesundheitszustand umfassend abzuklären. Die Weisung zur Teilnahme an einer testpsychologischen Diagnostik erscheine nach polizeiärztlichem Dafürhalten für eine umfassende Bewertung ihrer gesundheitlichen Situation notwendig. Die Weisung zur psychiatrischen Untersuchung samt testpsychologischer Diagnostik erfolge insbesondere auf der Grundlage des Art. 128 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BayBG, deren Wortlaut wiedergegeben wurde.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 lehnte das Polizeipräsidium den Antrag der Antragstellerin vom 3. Juni 2014 ab, die Untersuchungsanordnung aufzuheben. Aufgrund der durch das Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 und das psychiatrische Gutachten vom 24. Oktober 2013 festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sei weiterhin von einer Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen. Die angeordnete Untersuchung sei zur Beurteilung ihrer aktuellen Dienst- und Verwendungsfähigkeit unumgänglich. Nur eine erneute psychiatrische Begutachtung könne Aufschluss zur Remission ihrer psychischen Erkrankung und ihrer aktuellen Belastbarkeit verschaffen. Zur umfassenden Bewertung ihrer gesundheitlichen Situation erscheine außerdem die Durchführung einer testpsychologischen Zusatzdiagnostik wünschenswert. Die Antragstellerin werde daher gebeten, an dieser teilzunehmen.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 12. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt,

die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 17.04.2014 freizustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Juni 2014, zugestellt am selben Tag, abgelehnt. Die streitgegenständliche, wohl auf Art. 65 Abs. 2 BayBG gestützte Anordnung sei bei summarischer Prüfung formell und materiell rechtmäßig. Sie genüge zwar für sich genommen nicht den formellen Anforderungen, die an eine Untersuchungsaufforderung zu stellen seien, weil sie keine näheren Angaben dazu enthalte, worin die Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin begründet seien. Diese seien jedoch den Schreiben vom 27. November 2013 und 11. Februar 2014 zu entnehmen, welche eine psychiatrische Begutachtung in Aussicht stellten. Da sie der Antragstellerin vor Erlass der Anordnung zur Kenntnis gegeben worden seien, seien ihr die Gründe für die erneute psychiatrische Untersuchung bekannt gewesen, zumal die Anordnung die Aufforderung enthalten habe, den Klinikentlassungsbericht mitzubringen. Die Antragstellerin habe sich damit lange vor dem Untersuchungstermin über die Gründe für die Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung im Klaren sein müssen. Auch materiell sei die Anordnung nicht zu beanstanden, da sich nach Angaben der Polizeiärztin Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ergeben hätten. Dies genüge, um die Richtigkeit der Bewertung durch eine externe psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin überprüfen zu lassen.

Mit der am 20. Juni 2014 eingelegten und am 14. Juli 2014 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die Anordnung vom 17. April 2014 genüge nicht den Anforderungen, die an eine Untersuchungsaufforderung zu stellen seien. Hierfür sei nicht ausreichend, dass der Antragstellerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gründe für die erneute psychiatrische Untersuchung mit Schreiben vom 27. November 2013 und 11. Februar 2014 mitgeteilt worden seien. Die Untersuchungsanordnung müsse vielmehr aus sich heraus verständlich sein. Auch der Aufforderung, den Klinikentlassungsbericht mitzubringen, seien keine Gründe für die Untersuchung zu entnehmen. Die Antragstellerin sei auch nicht nur aufgefordert worden sei, sich erneut psychiatrisch untersuchen zu lassen, sondern erstmals auch, an einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken. Diesbezüglich bestünden auch materiell-rechtliche Bedenken gegen die Anordnung.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die begehrte einstweilige Anordnung ist aus den Gründen, die von ihr innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, zu erlassen.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einer Polizeivollzugsbeamtin, sich gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung ihrer Polizeidienstunfähigkeit ärztlich untersuchen und beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (BayVGH, B. v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 26).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie i. S. d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris Rn. 8). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen andernfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsstellung beeinträchtigt. Das ist vorliegend zu bejahen, weil eine erneute psychiatrische Untersuchung der Antragstellerin erfolgen soll (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 27). Damit ist zugleich ein Anordnungsgrund gegeben.

Das Verfahren hat sich auch nicht etwa deshalb erledigt, weil der für 13. Juni 2014 angesetzte Untersuchungstermin, dem die Antragstellerin keine Folge geleistet hat, verstrichen ist. Streitbefangen ist nach wie vor die - grundlegende - Anordnung einer erneuten psychiatrischen Untersuchung durch das Polizeipräsidium vom 17. April 2014 (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 29).

2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch. Die Untersuchungsanordnung vom 17. April 2014 genügt bei summarischer Prüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen und wird sich deshalb voraussichtlich als rechtswidrig erweisen.

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Beobachtung gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss - ebenso wie die damit ggf. verbundene Verpflichtung zur Entbindung der den Beamten behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht (vgl. dazu BVerwG, B. v. 21.2.2014 - 2 B 24/12; B. v. 26.5.2014 - 2 B 69/12 - jeweils juris) - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - jeweils juris).

Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 19). Die diesbezüglichen Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 31). Die Anordnung muss sich auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig bzw. polizeidienstunfähig. Der Anordnung müssen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit bzw. Polizeidienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 19).

In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der (Polizei-) Dienstfähigkeit stützt, in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 20). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner (Polizei-) Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 20). Genügt die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 21).

Diesen Anforderungen wird die Anordnung des Antragsgegners vom 17. April 2014 - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - offensichtlich nicht gerecht. Sie enthält keinerlei Hinweise auf tatsächliche Umstände bzw. auf Verhaltensweisen der Antragstellerin, anhand derer diese die Berechtigung der Aufforderung überprüfen hätte können. Darin wird lediglich die erneute psychiatrische Begutachtung der Antragstellerin zur Beurteilung ihrer (aktuellen) Dienst- und Verwendungsmöglichkeiten angeordnet und diese aufgefordert, an der Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken. Offen bleibt hingegen, aufgrund welcher konkreten Vorfälle oder Ereignisse Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen, die die getroffene Anordnung rechtfertigen könnten. Damit konnte die Antragstellerin aber lediglich mutmaßen, welche (dienstlichen oder außerdienstlichen) Vorfälle oder Ereignisse gemeint sein können.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin in der Anordnung gebeten wurde, zur Untersuchung sämtliche ärztlichen Unterlagen mitzubringen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung stehen („z. B. Haus- und Facharztbefunde, Laborbefunde, Röntgen-Bilder, EKG, Khs-Entlassungsbericht, OP-Bericht und dgl., falls vorhanden“), und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, da dies erkennbar lediglich allgemein gehalten ist, ohne konkret auf bestimmte, im Zusammenhang mit der angeordneten erneuten psychiatrischen Begutachtung der Antragstellerin stehende ärztliche Unterlagen abzustellen, aus denen sich etwaige Anhaltspunkte für Zweifel an deren Polizeidienstfähigkeit ergeben könnten. Auch insoweit konnte die Antragstellerin daher nur Mutmaßungen anstellen, welche Untersuchungen gemeint sein können.

Auch soweit die Antragstellerin in der Anordnung ausdrücklich aufgefordert wurde, den Klinikentlassungsbericht über die stattgehabte stationäre psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung vom 29. Mai 2013 bis 24. Juli 2013 mitzubringen, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, auf welchen Vorfall oder auf welches Ereignis sich diese Aufforderung bezog. Auch dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 20). Dies war hier aber nicht der Fall, da der Klinikaufenthalt der Antragstellerin mannigfache Ursachen gehabt haben kann.

Auch die E-Mail vom 17. April 2014 gibt - unabhängig davon, ob dadurch überhaupt die fehlende Begründung „nachgeschoben“ bzw. ergänzt werden hätte können - nur den Wortlaut der einschlägigen Rechtsgrundlagen des Art. 128 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BayBG wieder, ohne die tatsächlichen Umstände, auf die der Antragsgegner die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin stützt, anzugeben. Auch die Ausführungen zur „Bitte“ um Schweigepflichtentbindung bzw. zur Weisung, sich einer erneuten psychiatrischen Untersuchung mit Teilnahme an einer testpsychologischen Diagnostik zu unterziehen, sind nur allgemein gehalten und bleiben eine konkrete Begründung dafür schuldig, warum die Bewertung der derzeitigen gesundheitlichen Situation der Antragstellerin die getroffenen Anordnungen erfordert.

Soweit der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. Sch. und Dr. H. vom 24. Oktober 2013 sowie das polizeiärztliche Gesundheitszeugnis Dr. G. vom 21. November 2013 mitgeteilt wurde, dass aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin von einer Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei, so dass die angeordnete erneute psychiatrische Begutachtung mit testpsychologischer Zusatzdiagnostik unumgänglich bzw. „wünschenswert“ sei, ist schon zweifelhaft, ob diese Bezugnahme, ohne konkret einzelne Vorfälle zu benennen, den Anforderungen an die Begründung einer Untersuchungsanordnung genügt. Jedenfalls ist ein solches Nachschieben von Gründen nicht geeignet, Mängel der Begründung zu heilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird dieser Mangel vorliegend auch nicht dadurch beseitigt, dass Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin den Schreiben an die Antragstellerin vom 27. November 2013 und 11. Februar 2014 entnommen werden können, in denen unter Hinweis auf die vorliegenden Gutachten eine erneute psychiatrische Begutachtung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit in Aussicht gestellt wurde. Dies mag zwar den Schluss nahe legen, dass der Antragstellerin die Gründe für die Anordnung der erneuten psychiatrischen Untersuchung schon vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung (allgemein) bekannt waren. Doch kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, sie habe sich damit bereits lange vor dem Untersuchungstermin über die Gründe für die Anordnung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung „im Klaren sein müssen“, weil die Gründe nicht in der Anordnung selbst umschrieben worden sind und diese so nicht aus sich heraus verständlich war (VGH BW, U. v. 22.7.2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 35).

Soweit die Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit auf Feststellungen in dem Beamten bekannten (polizei-) ärztlichen Gutachten gestützt werden, muss auf diese in der Anordnung zumindest Bezug genommen werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 22), was hier unstreitig nicht der Fall war.

Hingegen dürfte es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Anordnung vom 17. April 2014 die im Bezirkskrankenhaus vorzunehmende Untersuchung der Antragstellerin lediglich mit „Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung sowie einer testpsychologischen Diagnostik“ umschrieben hat. Die Anordnung muss zwar auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Daher muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, B. v. 10.4.2014 a. a. O. Rn. 10). Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte - wie hier - einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 22).

Es wäre allerdings vom Dienstherrn i.d.R. zu viel verlangt und auch nicht praktikabel, wenn man - gerade bei psychischen Erkrankungen, die oftmals erst durch die fachärztliche Anamese näher abgeklärt und eingegrenzt werden können -, fordern würde, schon vor der Begutachtung detaillierte Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu machen, wenn die Art der (möglichen) Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsanordnung nicht bekannt ist. Vielmehr ist es grundsätzlich als ausreichend anzusehen, wenn Art und Umfang der geforderten Untersuchung dahingehend konkretisiert sind, dass eine psychiatrische Begutachtung (ggf. mit Anamese, Gespräch und Testungen) angeordnet wird. Der Dienstherr dürfte daher - jedenfalls im Regelfall - nicht verpflichtet sein, bereits in der Untersuchungsanordnung anzugeben, welche Untersuchungen, Testungen und sonstigen Begutachtungen im Einzelnen durchgeführt werden sollen (OVG Hamburg, B. v. 5.12.2013 - 1 Bs 310/13 - juris Rn. 12).

Der Antragsgegner hat vorliegend Art und Umfang der angeordneten psychiatrischen Untersuchung zumindest in den Grundzügen selbst bestimmt und nicht allein dem Gutachter überlassen, indem er die Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung sowie die Durchführung einer testpsychologischen Diagnostik angeordnet hat. Dies ist vor dem Hintergrund der bei der Antragstellerin mit Gesundheitszeugnis vom 21. November 2013 konstatierten, nicht vollständig remittierten psychischen Erkrankung nicht zu beanstanden, da dieser dadurch eine inhaltliche Prüfung der angeordneten Untersuchung grundsätzlich möglich war (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 24). Die berechtigten Schutzinteressen der Antragstellerin gebieten es nicht, bereits in der Anordnung die notwendigen einzelnen Untersuchungen und Testungen zu benennen.

Soweit die Antragstellerin Bedenken anmeldet, weil von ihr nicht nur gefordert werde, sich erneut psychiatrisch untersuchen zu lassen, sondern zusätzlich, auch an einer testpsychologischen Diagnostik mitzuwirken, ohne dass angegeben werde, inwiefern dies zur Klärung der Polizeidienstfähigkeit erforderlich sein solle, hat sie schon keine substantiierten Zweifel an dieser Untersuchungsmethode dargetan. Sollten einzelne Untersuchungsmethoden methodisch tatsächlich nicht belastbar sein, wie dies die Antragstellerin offenbar befürchtet, so kann sie diesen Umstand ohne Rechtsverlust auch später, z. B. im Polizeidienstunfähigkeitsverfahren, geltend machen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 5.12.2013 a. a. O. Rn. 13).

Da der Inhalt der streitigen Anordnung mithin in einem entscheidungserheblichen Punkt offen bleibt, kann diese bereits den formellen Anforderungen nicht genügen. Der Antragsgegner ist dadurch freilich nicht gehindert, eine neue Aufforderung mit präzisiertem Inhalt und verbesserter Begründung zu erlassen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 21).

Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis offen bleiben, ob die streitgegenständliche Anordnung inhaltlich zu Recht ergangen ist. Angesichts der in den durch den Antragsgegner eingeholten Gutachten geäußerten Bedenken gegen die Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin dürften jedoch hinreichende Zweifel an deren Polizeidienstfähigkeit bestehen, die eine Anordnung nach Art. 128 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG rechtfertigen können (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 31).

3. Nach alledem war der Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist. Der Streitwertfestsetzung 1. Instanz war dementsprechend nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015 wird in seinen Ziffern I und II abgeändert.

II.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der amts-/polizeiärztlichen Untersuchung auf orthopädischem/chirurgischem Gebiet aufgrund der Anordnung des Polizeipräsidiums M. vom 22. Dezember 2014 freizustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Polizeiamtfrau im Dienst des Antragsgegners. Sie wurde letztmals am 23. Juli 2012 polizeiärztlich begutachtet und als polizeidienstunfähig eingestuft.

Seit dem 21. November 2013 ist die Antragstellerin dienstunfähig erkrankt. Hierzu legte sie zunächst für die Zeit vom 21. November 2013 bis 20. Dezember 2013 drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. - Facharzt für Orthopädie und Unfallchirugie - und für die Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 28. November 2014 zehn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. I.-G. - Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie - und für die Zeit vom 21. November 2014 bis 9. Januar 2015 erneut zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. vor. Mit Schreiben vom 24. November 2014 wurde die Antragstellerin aufgefordert, dem ärztlichen Dienst der Polizei ärztliche Zeugnisse, die im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung stehen, vorzulegen. Aufgrund der seit 20. Dezember 2013 vorgelegten Atteste und mangels weitergehender Erkenntnisse über das Krankheitsbild sei zu vermuten, dass eine Erkrankung im psychologischen, psychiatrischen bzw. neurologischen Bereich vorliege.

Hierzu legte die Antragstellerin ärztliche Befundberichte von Dr. S. vom 28. November 2014 und von Dr. I.-G. vom 27. November 2014 vor.

Nachdem frühere Untersuchungsaufforderungen des Polizeipräsidiums M. vom 22. April 2014 und vom 14. Oktober 2014 im Wege einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht für nicht rechtmäßig erachtet wurden, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erneut zu einer amts-/polizeiärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit seit dem 21. November 2013 aufgefordert. Aufgrund der dokumentierten Krankheitszeit könne festgestellt werden, dass seit dem 21. November 2013 keine Dienstleistung möglich gewesen sei. Die amtsärztliche Untersuchung erfolge zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit und beziehe sich hierbei auf eine Untersuchung bezüglich des Vorliegens orthopädischer bzw. chirurgischer und psychologischer, psychiatrischer bzw. neurologischer Erkrankungen. Im Weiteren wurde der Rahmen der Begutachtung durch einen Orthopäden und einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie festgelegt.

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht am 19. Januar 2015 im Wege einer einstweiligen Anordnung,

die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von der Verpflichtung freizustellen, die Anordnung des Polizeipräsidiums M. vom 22. Dezember 2014 zur Teilnahme an einer polizeiärztlichen Durchsuchung und Begutachtung am 21. Januar 2015 bzw. am 28. Januar 2015 oder 11. Februar 2015 jeweils 9.00 Uhr zu befolgen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20. Januar 2015 abgelehnt. Die streitgegenständliche Anordnung sei in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Antragstellerin habe nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich ihrer Dienstunfähigkeit bestünden. Den von der Rechtsprechung geforderten formellen Anforderungen genüge die Anordnung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2014. Sie sei nicht zu unbestimmt, sondern vielmehr aus sich heraus verständlich, weil daraus hervorgehe, aus welchen Gründen die Antragstellerin sich sowohl einer chirurgischen als auch einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen solle. Aufgrund der vorgelegten Atteste habe der Dienstherr zu dem Schluss gelangen können, dass bei der Antragstellerin eine Erkrankung im chirurgischen/orthopädischen und/oder psychologischen, psychiatrischen oder neurologischen Bereich vorliege und entsprechende Untersuchungen anordnen können. Die Antragstellerin könne der Aufforderung entnehmen, was konkreter Anlass sei. Ferner habe der Antragsgegner die geforderten Untersuchungen nach ihrer Art und ihren Grundzügen festgelegt. Auch die Weigerung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Mitnahme einer Begleitperson zur Untersuchung zu gestatten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Polizeiarzt habe eine Beurteilung der Dienstfähigkeit vorzunehmen. Eine solche verlässliche Einschätzung erfordere neben sorgfältiger körperlicher Untersuchung auch ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch.

Mit der am 20. Januar 2015 eingelegten und mit Schriftsätzen vom 29. Januar 2015, 6. Februar 2015 und 23. Februar 2015 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Dem polizeiärztlichen Dienst des Antragsgegners seien zwei aktuelle Befundberichte übersandt worden, aus denen sich einerseits aus neurologischer/psychiatrischer Sicht eine vollständige Dienstfähigkeit, sogar eine vollständige Vollzugsdienstfähigkeit unter Berücksichtigung des Einsatzortes, andererseits aus orthopädischer Sicht eine konkret zu erwartende vollständige Ausheilung der Folgen des Rippenbruchs ergebe. Aus welchem Grund der Antragsgegner meine, es lägen dennoch Bedenken auf beiden fachärztlichen Gebieten hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Antragstellerin vor, ergebe sich aus der Anordnung nicht und diese sei deshalb für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Es wäre eine Begründung erforderlich gewesen, damit die Antragstellerin erkennen könne, aufgrund welcher Tatsachen der Antragsgegner trotz Vorlage entgegenstehender Befundberichte dennoch eine weitere Dienstunfähigkeit befürchte. Ebenso gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Untersagung der Mitnahme einer Begleitperson zur Untersuchung rechtmäßig sei.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 5. Februar 2015 wurden weitere Ersatztermine für die ärztliche Untersuchung festgelegt, der letzte am 6. März 2015.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat teilweise in der Sache Erfolg. Die begehrte einstweilige Anordnung ist aus den Gründen, die von ihr innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt worden sind, zu erlassen, soweit sie die amts-/polizeiärztliche Untersuchung auf orthopädischem/chirurgischem Gebiet betrifft. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber der Antragstellerin, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i. S. von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern um eine (gemischt dienstlich-persönliche) Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (BayVGH, B. v. 28.1.2013 - 3 CE 12.1883 - juris Rn. 26; v. 6.10.2014 - 3 CE 14.1357 juris Rn. 12).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht zudem nicht entgegen, dass die Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung i. S. von § 44a Satz 1 VwGO zu qualifizieren ist, da sie i. S. d. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckt werden kann, weil ihre Nichtbefolgung (jedenfalls bei aktiven Beamten) mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann (BayVGH B. v. 6.10.2014 - a. a. O. - juris Rn. 13). Darüber hinaus sollen von § 44a Satz 2 VwGO seiner ratio legis nach auch solche Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen anderenfalls - also ohne selbstständige Anfechtbarkeit des behördlichen Handelns - die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht dem Rechtsschutz des Betroffenen genügen würde. Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Untersuchungsanordnung zulässig, wenn sie eine grundrechtlich geschützte subjektiv-öffentliche Rechtstellung beeinträchtigt. Das ist vorliegend zu bejahen, weil eine erneute orthopädische/chirurgische und psychiatrische/psychologische bzw. neurologische Untersuchung der Antragstellerin erfolgen soll (BayVGH, B. v. 6.10.2014 a. a. O. Rn. 13). Damit ist zugleich auch ein Anordnungsgrund gegeben.

Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 jeweils juris).

Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob die Beamtin wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 19). Die diesbezüglichen Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein (BayVGH, B. v. 28.1.2013 a. a. O. Rn. 31). Die Anordnung muss sich auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die betroffene Beamtin sei dienstunfähig bzw. polizeidienstunfähig. Der Anordnung müssen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit der Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 19).

In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 20). Die Beamtin muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkreter Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat würde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 20). Genügt diese Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012 a. a. O. Rn. 21).

1. Diesen Anforderungen wird die Anordnung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2014 offensichtlich nicht hinsichtlich der Anordnung einer Untersuchung auf orthopädischem/chirugischem Gebiet gerecht. In dem Schreiben des Antragsgegners vom 24. November 2014 hinsichtlich der amts/polizeiärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit seit dem 21. November 2013, mit dem die Klägerin zur Vorlage vorhandener Befund- und Behandlungsberichte, Atteste oder weiterer ärztlicher Zeugnisse aufgefordert wurde, wurde vermutet, dass bei der Antragstellerin eine Erkrankung im psychologischen, psychiatrischen bzw. neurologischen Bereich vorliegt. Daher solle demnächst eine amtsärztliche Untersuchung bei Herrn Dr. G. - Facharzt für Psychiatrie - stattfinden. Bezug genommen wurde dabei auf drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. S. - Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie für den Zeitraum vom 21. November 2013 bis 20. Dezember 2013 sowie auf zehn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. E.-G. - Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Hierzu hat die Antragstellerin dann ärztliche Befundberichte zur Vorlage beim Polizeiarzt von Dr. E.-G. sowie von Dr. S. vorgelegt. Eine Krankschreibung aus orthopädischen Gründen erfolgte durch Dr. S. in der Zeit vom 21. November 2013 bis 20. Dezember 2013, mithin fast ein Jahr zurückliegend und dann wieder aufgrund der Fraktur der 11. Rippe sowie einer Ellbogenprellung am 21. November 2014 bis 9. Januar 2015. In dem Befundbericht vom 28. November 2014 erläuterte Dr. S., dass sich die Antragstellerin im Rahmen eines häuslichen Unfalls eine Fraktur der elften Rippe rechts sowie eine Ellenbogenprellung rechts zugezogen habe. Es sei zunächst eine Arbeitsunfähigkeit bis 9. Januar 2015 ausgestellt worden. Das Ende der Dienstunfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar. Eine weitere Kontrolluntersuchung werde nach dem 9. Januar 2015 durchgeführt. Die von der Antragstellerin erlittenen Verletzungen würden, nach aktuellem Sachstand, ohne Folgen ausheilen. In der dann am 22. Dezember 2014 erfolgten Anordnung zur Überprüfung der allgemeinen Dienstunfähigkeit wurde neben der bereits angekündigten psychologischen/psychiatrischen bzw. neurologischen Untersuchung eine weitere Untersuchung auf orthopädischem bzw. chirurgischem Gebiet angeordnet, ohne hierfür eine Begründung zu geben, was konkret ihr Anlass ist. Vor der Fraktur der elften Rippe lag die letzte orthopädische Krankschreibung bereits zum 22. Dezember 2013 zurück. In dem vorgelegten Befundbericht von Dr. S. vom 28. November 2014 wird eine Rippenfraktur beschrieben, die vollständig ausheilen soll. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht erkennbar, inwieweit hier eine amts-/polizeiärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit auf orthopädischen/chirurgischen Gebiet veranlasst ist. Die Behörde muss sich mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können (BVerwG, B. v. 10.4.2014 - a. a. O.- juris Rn. 11). Es hätte in der Untersuchungsanordnung ausgeführt werden müssen, inwieweit trotz der Bescheinigung von Dr. S. vom 28. November 2014 zu einer orthopädisch/chirurgischen Untersuchung Anlass besteht. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 18. Februar 2015 vorträgt, dass dem Polizeipräsidium M. zum Zeitpunkt der Anordnung vom 22. Dezember 2014 nicht bekannt war, dass die Antragstellerin an einer Rippenfraktur leidet, ist dies unbehelflich. Vor Erlass der Anordnung hätte das Polizeipräsidium M. mit dem ärztlichen Dienst der Polizei Kontakt aufnehmen müssen. Dies ist wohl auch geschehen, denn in der Anordnung vom 22. Dezember 2014 ist erstmals von einer orthopädischen/chirurgischen Untersuchung die Rede. Hierfür hätte das Polizeipräsidium M. in Zusammenarbeit mit dem polizeiärztlichen Dienst eine Begründung geben müssen, die sich auch mit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. S. auseinandersetzt.

2. Dagegen sind die Gründe für eine psychologische/psychiatrische bzw. neurologische Untersuchung durch den Polizeiarzt in dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 in genügender Weise dargelegt, da die Klägerin aufgrund von zehn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Frau Dr. E.-G. in der Zeit vom 20. Dezember 2013 bis 28. November 2014 krankgeschrieben war. Bereits eine über elfmonatige Krankschreibung auf psychiatrischen Gebiet rechtfertigt es, eine amts-/polizeiärztliche Untersuchung auf psychologischen/psychiatrischen bzw. neurologischen Gebiet anzuordnen, da letztlich nur der Polizeiarzt beurteilen kann, ob die Antragstellerin den Anforderungen des Amts im abstrakt funktionellem Sinn gewachsen ist, da dieser im Gegensatz zum Privatarzt die Anforderungen an das konkrete Amt kennt und zudem auch beurteilen kann, ob die Antragstellerin polizeidienstfähig ist. Insoweit bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit der privatärzlichen Bescheinigung von Fr. Dr. E. G. Wenn sich der Dienstherr darauf nicht verlassen will, wäre dies im konkreten Fall auch nicht zu beanstanden, da der ärztliche Befundbericht vom 27. November 2014 von Frau Dr. E.-G. auch nicht eindeutig ist, ob bei der Antragstellerin die Dienstfähigkeit wieder voll gegeben ist, denn sie wird nur bei adäquatem Arbeitsplatz, wobei dieser nicht im Polizeipräsidium M. sein sollte, angenommen. Insoweit macht die behandelnde Ärztin selbst Einschränkungen, die zusätzlich Anlass geben, die Dienstfähigkeit zu untersuchen.

3. Die Untersuchungsanordnung hat die Hinzuziehung von Begleitpersonen nicht generell abgelehnt, sondern auch die Möglichkeit aufgezeigt, dass ein entsprechender Antrag unter Angabe besonderer Umstände, die die Anwesenheit einer dritten Person zwingend erforderlich machen, gestellt werden kann. Darüber hinaus ist in dem Schreiben klargestellt, dass es uneingeschränkt möglich ist, eine Vertrauensperson zur Vor- und/oder Nachbesprechung hinzu zu ziehen. Eine solche Beschränkung der Hinzuziehung von Begleitpersonen zu der psychologischen/psychiatrischen bzw. neurologischen Untersuchung ist nicht zu beanstanden. Ein genereller Ausschluss der Hinzuziehung einer Begleitperson kann durch den Dienstherrn dann ausgesprochen werden, wenn dem Dienstherrn das Prognoserisiko, das durch Hinzuziehung einer Begleitperson entsteht, nicht zugemutet werden kann. Ist eine dritte Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch anwesend, ist zu befürchten, dass keine authentische Kommunikation zwischen dem Arzt und dem Probanden stattfindet. Denn eine verlässliche ärztliche Einschätzung und Begutachtung erfordert bei einer psychiatrischen Exploration ein unmittelbares und unbeeinflusstes ärztliches Gespräch (OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 1311/13 Rn. 23 OVG Hamburg, B. v. 15.6.2006 - 1 Bs 102/06 Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz B. v. 11.6.2013 - 2 A 11071/12 - juris Rn. 4 ff. unter Bezugnahme auf die medizinische Literatur). Die hierfür gegebenen Gründe erscheinen dem Senat zwingend. Soweit das Verwaltungsgericht Münster (B. v. 16.5.2012 - 4 L 113/12) die Auffassung vertritt, die Ansicht des OVG Hamburg lasse sich nicht mit dem verfassungsrechtlich verbürgten und aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3) folgenden Anspruch auf Gewährung eines fairen Verfahrens vereinbaren, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Insoweit ist bei einem psychiatrischem Explorationsgespräch eine Einschränkung zu machen. Das Vorgehen des Antragsgegners ist mit dem Recht der Antragstellerin auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren vereinbar. Auf die Frage, ob eine Hinzuziehung einer Begleitperson auch bei der orthopädischen/chirurgischen Untersuchung untersagt werden konnte, kommt es nicht mehr an.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwertes festzusetzen ist.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19** geborene Antragsteller steht als Hauptwerkmeister (BesGr. A 8) im Justizvollzugsdienst des Antragsgegners. Seit dem 21. Dezember 2015 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt.

Mit Anordnung vom 28. Juni 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Ein Untersuchungsauftrag vom gleichen Tag an die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Oberbayern (MUS) war der Anordnung beigefügt. Sowohl die Untersuchungsanordnung als auch der Untersuchungsauftrag enthielten eine ausführliche Darstellung der Krankengeschichte des Antragstellers. Der Antragsgegner brachte in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass in der Gesamtschau erhebliche Zweifel bestünden, ob der Antragsteller den Anforderungen eines Beamten der 2. Qualifizierungsebene noch gewachsen sei. Unter anderem habe sich der Antragsteller bei einem Wegeunfall am 21. Mai 2001, der in der Folge als Dienstunfall anerkannt worden sei, einen Handwurzelknochenbruch rechts zugezogen. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller erst drei Jahre später seine volle tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit wieder erlangt (s. Schreiben MUS vom 22. April 2004). Infolge dieses Dienstunfalls sei beim Antragsteller zunächst eine Schwerbehinderung von 30 Prozent, seit dem 16. Januar 2013 eine Schwerbehinderung von 60 Prozent festgestellt worden. Bereits im Herbst 2011 und Frühjahr 2012 habe sich der Antragsteller stationär im Psychosomatischen Krankenhaus Naturamed in B** … sowie in einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin in B** … behandeln lassen. Aufgrund von vermehrt aufgetretenen Konflikten mit Kollegen, habe der Antragsteller in der Folgezeit seine Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt beantragt. Nachdem einvernehmlich eine anderweitige Einsatzmöglichkeit nicht gefunden werden habe können, sei dem Antragsteller, der ursprünglich bis dahin als stellvertretender Betriebsleiter der Malerei eingesetzt gewesen sei, intern eine andere Tätigkeit zugewiesen worden. Trotz eines anfänglich positiven Verlaufs seien nach wenigen Monaten im neuen Arbeitsumfeld vermehrt Spannungen und Schwierigkeiten aufgetreten. Seit dem 21. Dezember 2015 sei der Antragsteller durchgehend dienstunfähig erkrankt, nähere Einzelheiten zur Erkrankung seien jedoch nicht bekannt. Vom 20. Januar 2016 bis ca. Mitte April 2016 habe sich der Kläger zur stationären Behandlung im Akutkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in B** … befunden. Die stationäre Behandlung sei zwischenzeitlich beendet, da die Krankenversicherung eine Verlängerung nicht mehr übernommen habe. Seit dem 14. April 2016 befinde sich der Kläger nunmehr in ambulanter Behandlung. Zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung war zudem in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 folgendes ausgeführt:

„Zur Klärung Ihrer Dienstfähigkeit wird im Rahmen der vorgesehenen Untersuchung neben einer körperlichen Untersuchung im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit in Zusammenhang mit der festgestellten Schwerbehinderung, die wohl in Zusammenhang mit den Folgen eines Unfalls im Jahr 2001 steht, zudem voraussichtlich auch ein ausführliches Anamnesegespräch zur diagnostischen Erhebung Ihrer Krankheit geführt werden. Dabei werden Sie wohl zu Ihrem zwischenzeitlichen und aktuellen gesundheitlichen Befinden befragt und gegebenenfalls derzeit bestehende psychologische und psychiatrische Beschwerden und Störungen sowie daraus nachfolgende physische Somatisierungen sowie aktuelle Konfliktkonstellationen exploriert werden. Gegenstand des Gesprächs können dabei unter anderem auch eine Familienanamnese mit psychosozialer Situation, die frühkindliche und schulische Entwicklung, die Pubertät und das frühe Erwachsenenalter, Partnerschaften, Ehe, Familie, sozioökonomische Verhältnisse, Freizeitgestaltung, Suchtanamnese und frühere psychische und physische Erkrankungen sein.“

Mit Schreiben der MUS vom 18. November 2016 wurde der Antragsteller zu einem Untersuchungstermin am 8. Dezember 2016 geladen. Ein zuvor zum Termin versandter Fragebogen der MUS wurde vom Antragsteller erst ausgefüllt, nachdem ihm disziplinarrechtliche Folgen angedroht worden waren.

Der Antragsteller beantragte daraufhin am 2. Dezember 2016 im Wege der einstweiligen Anordnung,

den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Justizvollzugsanstalt M. vom 28. Juni 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 zu befolgen, freizustellen.

Der Umfang der körperlichen Untersuchung sei zu unbestimmt, über weitere Untersuchungen würden lediglich Vermutungen angestellt. Dies äußere sich in Formulierungen, wonach „voraussichtlich“ ein Anamnesegespräch geführt und er „wohl“ zu bestimmten Umständen seines aktuellen Befindens und seiner Beschwerden befragt werde. Der tatsächliche Umfang der amtsärztlichen Untersuchung sei deshalb für den Antragsteller nicht nachvollziehbar. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung hätten zudem keinen Eingang in den Untersuchungsauftrag an die MUS gefunden, so dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ins Leere gingen. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung dürften aber nicht dem Arzt überlassen bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sei aus sich heraus verständlich, nach Art und Umfang hinreichend bestimmt und nicht unverhältnismäßig. Aus ihr lasse sich der konkrete Anlass der Untersuchungsanordnung - die seit 21. Dezember 2015 vorliegende durchgehende Dienstunfähigkeit des Antragstellers - vor dem Hintergrund der ausführlich dargestellten Krankengeschichte und der denkbaren Zusammenhänge zur Konfliktsituation mit den Kollegen in Bezug auf das potentielle Tätigkeitsfeld des Antragstellers unproblematisch entnehmen. Nachdem der Antragsteller wiederholt, zuletzt im Jahr 2016, fachpsychiatrisch stationär behandelt worden sei, lägen konkrete Hinweise auf gesundheitliche Störungen oder Beeinträchtigungen auf diesem Gebiet vor. Eine ausführliche Anamnese, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte ihrem Inhalt nach auch psychologische/psychiatrische Beschwerden und Störungen miteinschließe, sei deshalb nicht unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit der in der Untersuchungsanordnung gewählten Formulierung, wonach „voraussichtlich“ ein Anamnesegespräch geführt werde und er „wohl“ zu bestimmten Umständen seines aktuellen Befindens und seiner Beschwerden befragt werde, ebenso wie die angegebene körperliche Untersuchung im Hinblick auf den tatsächlichen Umfang für zu unbestimmt halte, könne der Antragsteller nicht durchdringen. Gegenstand der Anordnung sei eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung, deren typische Untersuchungsbestandteile im Rahmen der Einzelfragen an den begutachtenden Arzt (S. 6 der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016) erläutert würden. Angesprochen sei hier eine körperliche Untersuchung mit Blick auf die dem Antragsteller aufgrund der zuerkannten Schwerbehinderung bedingten Einschränkungen und ein ausführliches Anamnesegespräch zur diagnostischen Erhebung vorliegender Erkrankungen. Zur Erläuterung dessen, was Inhalt des Anamnesegesprächs sein könne, seien weitere Hinweise gegeben worden, insbesondere in ausführlicher Form auch im Hinblick auf psychologische und psychiatrische Beschwerden und Störungen. Die so beschriebenen Untersuchungsinhalte und damit die dem Antragsteller abverlangte Mitwirkung seien ihrer Art nach klar auf eine körperliche Untersuchung und ein ausführliches Anamnesegespräch eingegrenzt worden. Der genaue Inhalt des Anamnesegesprächs im Einzelnen sei Sache des Amtsarztes.

Mit seiner am 5. Januar 2017 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wiederholte im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Angesichts der ausführlichen Darstellung der Krankheitshistorie, der Schilderung des Anlasses für den Gutachtensauftrag und der angeführten Zweifel an der psychischen und physischen Eignung des Antragstellers bestünden keine Zweifel, dass die MUS sowohl mit einer körperlichen Untersuchung beauftragt gewesen sei als auch damit, Beschwerden und Störungen auf psychologischem wie psychiatrischem Gebiet zu erheben. Eine Beschränkung der körperlichen Untersuchung auf einzelne Körperteile oder Krankheitszeichen sei angesichts der früher bestehenden Krafteinschränkungen, der anerkannten Schwerbehinderung und des mehrmonatigen stationären Aufenthalts ohne nähere Erläuterungen durch den Antragsteller nicht in Betracht gekommen. Ein neuerlicher Untersuchungstermin sei für den 24. Januar 2017 anberaumt worden. Gleichzeitig legte der Antragsgegner ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt M. vom 11. Januar 2017 an die MUS vor, in dem diese auf die im Untersuchungsauftrag vom 28. Juni 2016 fehlenden Ausführungen gegenüber dem Antragsteller hingewiesen wurde. Zwar sei nach Auffassung des Antragsgegners im ursprünglichen Schreiben vom 28. Juni 2016 an die MUS für den Amtsarzt bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass der Dienstherr eine Untersuchung zur „psychischen und physischen Eignung“ benötige, dem Antragsteller solle aber mit dem erläuternden Schreiben vom 11. Januar 2017 die Sorge genommen werden, er müsse den ihm erläuterten Umfang des Untersuchungsauftrags etwa selbst gegenüber der MUS durchsetzen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 VwGO, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 BayBG aufgrund der Untersuchungsanordnung der Justizvollzugsanstalt M. vom 28. Juni 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen, mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 zu Recht abgelehnt. Die durch den Antragsgegner angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers ist formell und inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 3 CE 15.1046 - juris Rn. 27). Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht, auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (im Hinblick auf zeitlich überholte konkrete Untersuchungstermine) kommt es insofern nicht an.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen sowie inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 a.a.O; BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 15). Die Behörde ist zum Erlass einer Untersuchungsanordnung berechtigt, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten naheliegend erscheinen lassen. Der Behörde obliegt es, die tatsächlichen Umstände, auf die sie Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung anzugeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und überprüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Anordnung herangezogen wird (BayVGH, B.v.18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 22). Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“ (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20). Ferner muss die Anordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten (BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 18-23). Nur wenn in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar enthalten sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BayVGH, B.v 18.2.2016 a.a.O. Rn. 23).

1. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 gerecht.

1.1. Die Gründe für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit sind in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 in ausreichender Weise dargestellt. Neben dem Verweis auf die durchgängig seit dem 21. Dezember 2015 bestehende Dienstunfähigkeit wurde ausführlich auf die bisherige Krankengeschichte des Antragstellers einschließlich der stationären Behandlungen, dienstunfallbedingten Fehlzeiten, Wiedereingliederungsmaßnahmen und die im Kollegenbereich aufgetretenen Spannungen Bezug genommen und damit die bestehenden erheblichen Zweifel an der psychischen und physischen Eignung des Antragstellers, den dienstlichen Anforderungen noch gerecht werden, ausführlich begründet. Hiergegen hat der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde keine Einwände erhoben.

1.2 Die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ist auch nicht insoweit zu unbestimmt, als dort die Untersuchungsbestandteile der körperlichen Untersuchung nicht einzeln erläutert werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anordnung einer körperlichen Untersuchung mit Blick auf die Einschränkungen durch eine zuerkannte Schwerbehinderung vor dem Hintergrund des gestellten Fragenkatalogs als hinreichend bestimmt angesehen. Sowohl in der Untersuchungsanordnung als auch im ärztlichen Untersuchungsauftrag wurde ausführlich auf die Krankengeschichte des Antragstellers Bezug genommen. Die Folgen des Dienstunfalls mit Handwurzelknochenbruch rechts wurden detailliert mit den daraus bedingten Dienstausfallzeiten und folgenden amtsärztlichen Untersuchungen dargestellt. Ebenso wurde ausgeführt, dass im Zusammenhang mit dem Dienstunfall zunächst eine Schwerbehinderung von 30 Prozent festgestellt wurde, die sich seit dem 16. Januar 2013 auf 60 Prozent erhöht hat. Den sich aus den vorangegangenen stationären Klinikaufenthalten bzw. den Spannungen am Arbeitsplatz andeutenden psychologischen und psychiatrischen Beschwerden oder Störungen des Antragstellers, sollte die begutachtende Stelle im Rahmen eines ausführlichen Anamnesegesprächs nachgehen.

Der Antragsgegner hat insofern in der Untersuchungsanordnung hinreichend deutlich gemacht, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen und welche Fragen er im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung geklärt haben will. Er ist deshalb gerade nicht nach der Überlegung vorgegangen, der Betroffene wisse schon „worum es gehe“ (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 20), sondern hat die Gründe seiner Zweifel an der Dienstfähigkeit offengelegt. Zur umfassenden Information des Antragstellers wurden ihm mit der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 auch der Untersuchungsauftrag vom gleichen Tag und der Fragenkatalog an die begutachtende Stelle zur Kenntnis gebracht, der im Wesentlichen den Umfang bzw. die Zielrichtung der ärztlichen Untersuchung bestimmt (BayVGH, B.v 16.7.2015 - 3 CE 15.1046 - juris Rn. 36). Mit dieser Vorgehensweise hat der Antragsgegner dem Antragsteller ermöglicht, im Rahmen der Untersuchung prüfen zu können, ob sich der Amtsarzt an die Fragestellung der Behörde hält.

Zu Recht sieht das Verwaltungsgericht deshalb die dem Antragsteller durch die Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 abverlangte Mitwirkung nach Art und Umfang auf eine körperliche Untersuchung und ein ausführliches Anamnesegespräch begrenzt. Dem Schutz des Beamten, ihn vor unverhältnismäßigen Eingriffen in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre zu schützen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris; BayVH, B.v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 27), wird in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 ausreichend Rechnung getragen.

1.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, die Ausführungen zu Art und Umfang in der Untersuchungsanordnung vom 28. Juni 2016 würden deshalb ins Leere laufen, weil sie keinen Eingang in den Untersuchungsauftrag der medizinischen Untersuchungsstelle gefunden hätten. Soweit das Verwaltungsgericht hier zur Auffassung gelangt, dass Gegenstand der Anordnung eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung ist, deren typische Untersuchungsbestandteile im Rahmen der Einzelfragen an den begutachtenden Arzt aufgeführt sind und deren Inhalte nur dem Antragsteller, aber nicht dem Amtsarzt gegenüber erläuterungsbedürftig sind, so ist dies rechtlich - insbesondere vor dem Hintergrund der ausführlich dargelegten Krankengeschichte des Antragstellers, der vorgelegten Stellenbeschreibung und des Fragenkatalogs - nicht zu beanstanden. Der Dienstherr hat hier - auch gegenüber der begutachtenden Stelle - gerade nicht offen gelassen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Antragstellers bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 23; BayVGH, B.v. 16.7.2015 a.a.O. Rn. 31). Hinzu kommt, dass die im Untersuchungsauftrag vom 28. Juni 2016 fehlenden zusätzlichen Erläuterungen für den Antragsteller zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung der begutachtenden Stelle mit Schreiben vom 11. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurden.

2. Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2,

GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.