Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 73 Aufenthaltspflicht
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.
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28 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 25/10/2016 00:00
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Juli 2010 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A7 BBesO) versetzt.
III.
Die Kosten des Ve
published on 24/07/2018 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außerger
published on 14/07/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
14 B 14.1598
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 14. Juli 2015
(VG Bayreuth, Entscheidung vom 14. Juni 2013, Az.: B 5 K 12.345)
14. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1314
published on 15/11/2016 00:00
Tenor
1. Die an den Antragsteller gerichtet dienstliche Weisung des … vom 14. Oktober 2016 findet bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller eine Dienstunfähigkeit w
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