Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. Nov. 2017 - Au 2 E 17.1550

bei uns veröffentlicht am17.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1958 geborene Antragsteller steht als Erster Polizeihauptkommissar (EPHK; BesGr. A 13) im Polizeivollzugsdienst des Beklagten. Er war seit 1. April 2011 in der Funktion des Leiters des Kommissariats ... der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) ... tätig. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 24. Januar 2017 wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 2017 aus dienstlichen Gründen zum Polizeipräsidium, Abteilung, in ... abgeordnet.

Der Antragsteller leistete bisher keinen Dienst beim Polizeipräsidium ... in .... In der Zeit vom 1. Februar 2017 bis einschließlich 17. Februar 2017 brachte er Gleitzeittage und Arbeitszeitausgleich ein, vom 20. Februar 2017 bis 3. März 2017 befand er sich im Urlaub. Seit dem 6. März 2017 ist der Antragsteller dienstunfähig krankgeschrieben.

Der Antragsteller wurde zuletzt am 10. Dezember 2012 vom ärztlichen Dienst der Bayerischen Bereitschaftspolizei in ... begutachtet. Die Untersuchung ergab, dass er aus gesundheitlichen Gründen für die Verwendung im Wechsel- und Schichtdienst nicht mehr geeignet sei. Es wurde eine Verwendung im Tagesdienst mit festen Dienstzeiten empfohlen. Bereits im Jahr 2015 war er für insgesamt 80 Tage und im Jahr 2016 für insgesamt 68 Tage dienstunfähig krankgeschrieben.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 ordnete das Polizeipräsidium ... eine polizeiärztliche Untersuchung des Antragstellers beim ärztlichen Dienst der Bayerischen Bereitschaftspolizei für Freitag, den 21. Juli 2017, um 9:30 Uhr an. Diesbezüglich wurde nach Einleitung eines Eilverfahrens durch den Antragsteller dem Antragsgegner mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2017 (Az. 3 CE 17.1414) aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung aufgrund der Anordnung vom 18. Juli 2017 freizustellen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in dem Beschluss aus, dass die Untersuchungsanordnung den von der Rechtsprechung aufgestellten rechtlichen Anforderungen dahingehend nicht gerecht geworden sei, dass die Untersuchungsanordnung keine Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung enthalten habe. Nach der Rechtsprechung des Senats reduzierten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Untersuchungsanordnung nur dann, wenn der betreffende Beamte trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht in hinreichenden Maße nachgekommen sei, um der Behörde die für den Erlass einer Untersuchungsanordnung nötige Kenntnis über seine Erkrankung zu verschaffen.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 28. September 2017 bat der Antragsgegner den Antragsteller, bis zum 12. Oktober 2017 die Art seiner Erkrankung mitzuteilen und diese durch geeignete ärztliche Unterlagen nachzuweisen.

Unter dem 9. Oktober 2017 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, die Anordnung zur Mitteilung der Art der Erkrankung bis zum 10. Oktober 2017 zurückzunehmen. Dies lehnte der Antragsgegner durch Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 10. Oktober 2017 ab.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag:

Der Antragsteller wird vorläufig von der Verpflichtung freigestellt, die Anordnung des Antragsgegners vom 28. September 2017, die Art seiner Erkrankung mitzuteilen und diese durch geeignete ärztlich Unterlagen nachzuweisen, zu befolgen.

Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch bestehe, da sich aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) keine Dienstpflicht ergebe, der verfahrensgegenständlichen Anordnung Folge zu leisten. Gemäß deren Abschnitt 8 Ziffer 1.3.1 solle der Dienstvorgesetzte, wenn aus seiner Sicht Anhaltspunkte für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit des Beamten gegeben seien, spätestens aber nach einem zusammenhängenden Zeitraum krankheitsbedingter Fehlzeiten von drei Monaten, ein amtsärztliches Zeugnis über die Dienstfähigkeit des Beamten einholen. Gemäß Ziffer 1.3.2 VV-BeamtR stelle der Dienstvorgesetzte bei der Anforderung des Zeugnisses der Gesundheitsverwaltung den Sachverhalt umfassend dar und teile sämtliche bekannten und für die Abfassung des Zeugnisses wesentlichen Umstände mit. Gemäß Ziffer 1.3.4 VV-BeamtR habe der Dienstvorgesetzte den bisherigen Krankheitsverlauf aus seiner Sicht zu schildern und insbesondere die Fehlzeitentwicklung, Zeitpunkt und Dauer der letzten Krankschreibung zu berücksichtigen sowie anzugeben, ob innerhalb der letzten sechs Monate mehr als drei Monate kein Dienst geleistet worden sei. Beamtinnen und Beamte seien nicht verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten Auskünfte über ihre Krankheit zu erteilen. Diese Verwaltungsvorschrift sei eindeutig. Die rechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Untersuchungsaufforderung begründeten zwar ein legitimes Interesse des Dienstherrn an einer näheren Aufklärung des Gesundheitszustandes des Beamten und berechtigten ihn gegebenenfalls, den Beamten auch persönlich zu seiner gesundheitlichen Situation und den Ursachen seiner Fehlzeiten zu befragen. Daraus folge jedoch nicht, dass der Beamte seinerseits zur Erteilung entsprechender Auskünfte verpflichtet wäre und im Weigerungsfall unter Umständen sogar disziplinarische Konsequenzen befürchten müsste. Wenn der Beamte trotz Aufforderung seiner Mitwirkungs“pflicht“ nicht bzw. nicht im hinreichenden Maße nachgekommen sei, um der Behörde die für den Erlass seiner Untersuchungsanordnung nötige Kenntnis über seine Erkrankung zu verschaffen, reduzierten sich vielmehr lediglich die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Untersuchungsanordnung. Erst recht bestehe keine Verpflichtung des Antragstellers dahingehend, die Art der Erkrankung gegenüber dem Antragsgegner durch geeignete ärztliche Unterlagen nachzuweisen. Eine Aufforderung, dem Dienstherrn ärztliche Unterlagen zum Nachweis der Art der Erkrankung vorzulegen, sei selbst dann unverhältnismäßig, wenn diese auf freiwilliger Basis erfolge. Vielmehr sei hier als milderes Mittel ausreichend, den betroffenen Beamten entsprechend aufzufordern, geeignete ärztliche Unterlagen dem Amtsarzt vorzulegen oder seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

Dass hier im Übrigen seitens des Antragsgegners nicht lediglich eine „Bitte“ ausgesprochen worden sei, dahingehend, dass der Antragsteller (auf freiwilliger Basis) die Art seiner Erkrankung mitteilen möge, werde insbesondere nochmals durch das Schreiben des Polizeipräsidiums vom 10. Oktober 2017 deutlich, wonach die Aufforderung vom 28. September 2017 ausdrücklich als Anordnung des Polizeipräsidiums ... bezeichnet werde.

Ein Anordnungsgrund bestehe, da für die Mitteilung der Art der Erkrankung und deren Nachweis durch geeignete ärztliche Unterlagen eine Frist bis zum 12. Oktober 2017 gesetzt worden sei und die Nichtbefolgung dieser Weisung gegebenenfalls disziplinarrechtlich geahndet werden könnte. Es sei daher notwendig, dass der Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig von der Verpflichtung, die Anordnung vom 28. September 2017 zu befolgen, freigestellt werde.

Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 20. Oktober 2017 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es sei bereits fraglich, ob der Antrag zulässig sei, da es sich bei den Schreiben vom 28. September und 10. Oktober 2017 lediglich um eine Bitte an den Antragsteller und nicht um eine Weisung oder erneute Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung handele. Insoweit hätten die Schreiben die entsprechende Formulierung enthalten („bitte ich Sie mir bis zum 12.10.2017 die Art der Erkrankung ihres Mandanten mitzuteilen und diese durch geeignete ärztliche Unterlagen nachzuweisen“). Im Schreiben vom 10. Oktober 2017 werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Mitwirkungspflicht des Antragstellers erforderlich sei, um die notwendige Kenntnis zur Bestimmung von Art und Umfang der Anordnung der ärztlichen Untersuchung zu erlangen. Schließlich würden keine Konsequenzen für den Fall der Nichtbeantwortung angedroht. Auch seien die Schreiben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen gewesen. Vorliegend werde in der Hauptsache nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt. Nicht feststellungsfähig seien bloße Elemente, unselbständige Teile oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründeten, sondern nur Voraussetzungen solcher Rechte und Pflichten seien. Nachdem es sich bei beiden Schreiben um bloße Bitten handele, die keine Verwaltungsakte oder sonst belastende Maßnahmen darstellten und es sich auch nicht um die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung handele, wäre eine in der Hauptsache dagegen erhobene Klage nicht statthaft.

Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die Schreiben vom 28. September und 10. Oktober 2017 hätten der Aufklärung des Dienstherrn gedient, um ihn in die Lage zu versetzen, eine ordnungsgemäße Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung zu erstellen. Infolge dessen hätte der Antragsgegner nach Ablauf der Frist am 12. Oktober 2017 eine erneute Anordnung, entsprechend den einschlägigen Vorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) erstellt. Die gesetzte Frist habe lediglich dazu gedient, dem Dienstherrn Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Beamte entsprechende Unterlagen vorlegen und seiner Mitwirkungspflicht nachkommen werde und Kenntnis darüber zu erhalten, welchen Anforderungen die erneute Ladung zur amtsärztliche Untersuchung genügen müsse. Sofern der Antragsteller keine Unterlagen vorgelegt hätte, wäre eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung zur Abklärung des Krankheitsbildes angeordnet worden, um in die Lage versetzt zu werden, Art und Umfang der erforderlichen Untersuchung für eine Folgebegutachtung konkretisieren zu können. Denn in Fällen, in welchen der Dienstherr überhaupt nicht in der Lage sei, die durch eine länger andauernde Dienstunfähigkeit entstandenen Zweifel an dessen Dienstunfähigkeit näher zu konkretisieren und dadurch Art und Umfang der (amts-)ärztlichen Untersuchung in ihren Grundzügen vorzubestimmen, könne die Untersuchungsanordnung ohne nähere Angaben zu den gesundheitsbedingten Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten rechtmäßig sein. In diesem Fall reduzierten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit der Untersuchungsanordnung, wenn der betreffende Beamte trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht in hinreichendem Maß nachgekommen sei. Infolgedessen seien die Schreiben vom 28. September 2017 und 10. Oktober 2017 als „Bitte“ zu verstehen gewesen. Weiter werde darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Ladung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung vom 18. Juli 2017 den Anforderungen der VV-BeamtR, Abschnitt 8, Ziffern 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.4, genügt habe. Ausschließlich wegen der fehlenden Angaben zu Art und Umfang der Untersuchungsanordnung sei die Ladung letztlich aufgehoben worden. Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, sei der Antragsteller nun um entsprechende Mitwirkung gebeten worden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des weiteren Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der Regelung) und ein Anordnungsanspruch (der materielle Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft, weil es sich bei der Aufforderung gegenüber dem Antragsteller, sich zu der Art seiner Erkrankung zu erklären bzw. geeignete ärztliche Unterlagen hierzu vorzulegen, mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt (vgl. OVG Berlin-Bbg; B.v. 28.12.2016 – OVG 10 S. 35.16 – juris Rn. 3). Auch die äußere Form des Schreibens des Polizeipräsidiums ... vom 28. September 2017 lässt vorliegend nicht auf einen Verwaltungsakt schließen und lässt auch das Vorliegen einer Weisung zweifelhaft erscheinen, da weder eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt wurde noch (disziplinarrechtliche) Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung der Mitteilungsaufforderung angekündigt wurden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 35 Rn. 51 ff.). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich daher grundsätzlich nach § 123 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht jedoch das fehlende allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an einem gerichtlichen Vorgehen gegen das Ersuchen zur Mitteilung der Art der Erkrankung entgegen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt für Anträge, deren Erfolg die Rechtstellung des Antragstellers nicht verbessern würde (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, §§ 40-53 Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall, denn bei der hier als Bitte formulierten Aufforderung zur Mitteilung der Art der Erkrankung handelt es sich nicht um eine durch den Dienstherrn einforderbare rechtliche Verpflichtung des Beamten, sondern um eine bloße Obliegenheit: Der Beamte kann sich entscheiden, ob er seiner Dienststelle die Hintergründe seiner gesundheitlichen Situation und medizinische Unterlagen hierüber offenbart, ein Anspruch des Dienstherrn hierauf besteht nicht (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.12.2016 – 10 S. 35.16 – juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, B.v. 7.7.2015 – 1 L 1128.15 – juris Rn. 17). Macht der betreffende Beamte trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Konkretisierung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung hiervon keinen Gebrauch und unterlässt er es, der Behörde die für den Erlass einer Untersuchungsanordnung nötige Kenntnis über seine Erkrankung zu verschaffen, hat er es hinzunehmen, dass der Dienstherr nach vergeblichen Aufklärungsbemühungen eine (amts-)ärztliche Untersuchung auf einer geringeren tatsächlichen Erkenntnislage – insbesondere ohne genaue Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung – anordnen darf (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2016 – 3 CE 15.2768 – juris Rn. 29; VG Gelsenkirchen, a.a.O.). Wendet sich der Beamte dann gegen die notwendigerweise nur pauschale Aufforderung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung i.S.d. Art. 65 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetztes (BayBG), hat das Gericht in diesem Zusammenhang (auch) über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Mitteilung der Art der Erkrankung mittelbar zu befinden (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 28 ff., VG Gelsenkirchen, a.a.O. Rn. 14 ff.). Damit ist für den betroffenen Beamten in der Sache ausreichender Rechtschutz i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet. Ein separates Vorgehen gegen die Mitteilungsaufforderung hinsichtlich der Art der Erkrankung könnte die Rechtstellung des Beamten nicht verbessern.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - 3 CE 15.2768

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von O. aufgrund
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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Juni 2018 - AN 1 E 18.00667

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß der Anordnung vom 27. März 2018 freizustellen. 2. Der Antragsgegner trägt di

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von O. aufgrund der Anordnung der Immobilien Freistaat B. GmbH vom 16. September 2015 derzeit keine eventuell nötigen Zusatzgutachten vergeben darf, solange der Antragsgegner nicht aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers ggf. eine zusätzliche Begutachtung des Antragstellers anordnet.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der als Regierungsamtmann (BesGr A 11) bei der staatseigenen Immobilien Freistaat B. GmbH (I. GmbH) im Dienst des Antragsgegners steht, war vom 10. März 2014 bis 21. März 2014 sowie ab 5. Mai 2014 durchgehend aus unbekanntem Grund dienstunfähig erkrankt. Die vorgelegten AU-Bescheinigungen der Praxis Dr. G. und Dr. P. (Allgemeinarzt/Internistin) enthalten keine Diagnose.

Mit Schreiben vom 3. August 2015 teilte die I. GmbH dem Antragsteller mit, Art und Diagnose seiner Erkrankung seien nicht bekannt. Aufgrund der langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit bestünden Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit sei deshalb beabsichtigt, die Dienstunfähigkeit amtsärztlich überprüfen zu lassen. Es werde ihm hiermit Gelegenheit gegeben, vorab Gegebenheiten zu seiner Erkrankung mitzuteilen sowie zu der beabsichtigten Untersuchung Stellung zu nehmen und ggf. spezifizierte ärztliche Atteste vorzulegen.

Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. September 2015, er arbeite an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und damit an der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit.

Mit Schreiben vom 16. September 2015 beauftragte die I. GmbH die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von O. mit der amtsärztlichen Befragung und Untersuchung des Antragstellers zur Überprüfung der Dienstfähigkeit. Dieser sei Anfang 2014 mit einer Bewerbung um einen Sachgebietsleiterposten unterlegen und seit 5. Mai 2014 durchgehend dienstunfähig erkrankt, während er 2012 und 2013 nur an 1 bzw. an 3 Arbeitstagen erkrankt gewesen sei; hierzu wurde auf die Dauer der Krankschreibungen der Praxis Dr. G. und Dr. P. verwiesen. Die Art und Diagnose der Erkrankung sei hier nicht bekannt. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Erkrankung mit der Übertragung der Stelle an eine Konkurrentin sei jedoch nicht auszuschließen, dass diese im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung des Antragstellers stehe. Der Antragsteller habe keine klare Aussage zur Dienstfähigkeit gemacht. Aufgrund der bereits seit rund 18 Monaten bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei die Dienstfähigkeit des Antragstellers amtsärztlich zu überprüfen und die auf dem beiliegenden Formblatt aufgeführten Fragen zu beantworten. Der Antragsteller sei baldmöglichst vorzuladen und ihm der Untersuchungstermin bekanntzugeben. Die Kosten eventuell nötiger Zusatzgutachten würden von der I. GmbH übernommen.

Der Untersuchungsauftrag vom 16. September 2015 wurde dem Antragsteller mit Schreiben der I. GmbH (ohne Datum) in Abdruck übersandt und dieser unter Hinweis auf den Untersuchungsauftrag angehalten, dass er gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG verpflichtet sei, sich bei Zweifeln über die dauernde Dienstunfähigkeit nach Weisung seines Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Der Antragsteller solle sich aktiv an der Untersuchung beteiligen und eventuelle Atteste bzw. andere ärztliche Gutachten zum Untersuchungstermin mitbringen, da seine Treuepflicht die Verpflichtung umfasse, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustands mitzuwirken.

Mit Schreiben vom 30. September 2015 bat die MUS den Antragsteller, beiliegenden Fragebogen nach früheren bzw. bestehenden Erkrankungen sowie Behandlungen unter Schweigepflichtentbindung der behandelnden Ärzte bis 15. Oktober 2015 auszufüllen; ein Untersuchungstermin werde nach Eingang des Fragebogens mitgeteilt.

Am 13. Oktober 2015 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragen,

ihn gemäß § 123 VwGO vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der I. GmbH vom 16. September 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens freizustellen.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2015, zugestellt am 14. Dezember 2015, gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt. Es bestehe ein Anordnungsgrund. Zwar sei der Antragsteller nicht Adressat einer explizit an ihn gerichteten Untersuchungsanordnung, doch sei er unter Bezugnahme auf den Untersuchungsauftrag an die MUS und weiter auf seine Dienstpflicht, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, angehalten, hierbei mitzuwirken. Da die amtsärztliche Untersuchung unmittelbar bevorstehe, bestehe ein Bedürfnis für ihn, wesentliche Nachteile abzuwenden. Es sei auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die dem Antragsteller abverlangte Mitwirkung an der amtsärztlichen Untersuchung in formeller Hinsicht nicht den einzuhaltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen entspreche. Das undatierte Schreiben an den Antragsteller, mit dem dieser angehalten werde, unter Bezugnahme auf den Gutachtensauftrag an die MUS an der dort vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken, enthalte keine Angabe der tatsächlichen Umstände, auf die der Antragsgegner seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stütze. Allerdings ergebe sich aus dem Gutachtensauftrag an die MUS, den der Antragsteller erhalten habe, dass der Antragsgegner aufgrund der durchgehenden Dienstunfähigkeit des Antragstellers seit 5. Mai 2014 - durchaus berechtigt - Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers habe. Ob dies den Anforderungen an eine Untersuchungsaufforderung genüge, könne jedoch offen bleiben. Auch unter Einbeziehung des Gutachtensauftrags fehlten jedenfalls Angaben zu Art und Umfang der vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung. Die Behörde dürfe dies nicht dem Arzt überlassen, ggf. müsse der Dienstherr bereits im Vorfeld sachkundige ärztliche Beratung einholen, um sich zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, welche Untersuchungen zur Klärung der Dienstfähigkeit geboten seien. Vorliegend ergebe sich weder aus dem Schreiben an den Antragsteller noch aus dem Gutachtensauftrag, welche Untersuchungen beabsichtigt seien. Umgekehrt sichere die I. GmbH gegenüber der MUS im Gutachtensauftrag eine Kostenübernahme für ggf. nötige Zusatzgutachten zu. Damit lege sie Art und Umfang der vorzunehmenden Untersuchung unzulässigerweise vollständig in die Hände der Untersuchungsstelle.

Hiergegen richtet sich die am 23. Dezember 2015 eingelegte und am 12. Januar 2016 begründete Beschwerde des Antragsgegners, der beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2015 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Aufforderung an den Antragsteller entspreche den rechtlichen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung, auch wenn dort keine Angaben zu Art und Umfang der vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchung enthalten seien. Solche seien hier nicht sinnvoll möglich und aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers entbehrlich. Die vorhergehenden krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers, die Zweifel an der Dienstfähigkeit aufkommen hätten lassen, seien im Gutachtensauftrag dargestellt worden, auch sei darin auf die AU-Bescheinigungen der behandelnden Ärzte, auf die Steigerung der Dauer der Krankschreibungen, auf die in den Vorjahren unauffällige Erkrankungsdauer sowie auf den Konflikt bei der Stellenbesetzung und den möglichen Zusammenhang mit der Erkrankung hingewiesen worden. Weitere (belastbare) Umstände, die Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen könnten, hätten nicht dargelegt werden können, da Art und Diagnose der Erkrankung weder bekannt gewesen seien noch sich aus den vorgelegten AU-Bescheinigungen ergeben hätten und trotz Aufforderung auch vom Antragsteller nicht vorgetragen worden seien. In einem solchen Fall dürften die Anforderungen an die Untersuchungsanordnung nicht überspannt werden. Sonst hätte es der Beamte in der Hand, durch Verweigerung der Mitwirkung eine Untersuchung zu verhindern. Aufgrund der Verweigerungshaltung des Antragstellers seien Rückschlüsse auf Art und Umfang seiner Erkrankung und damit eine Vorbestimmung von Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungen nicht möglich. Eine sachkundige ärztliche Beratung hätte hier nicht weitergeführt, da auch ein Arzt keine Aussage zu Art und Umfang der erforderlichen Untersuchungen treffen könne. Der Rechtmäßigkeit der Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass eine Kostenübernahmezusage für ggf. nötige Zusatzgutachten erteilt worden sei. Aufgrund der fehlenden Kenntnis von der Art der Erkrankung sei eine ggf. nötige fachärztliche Mitbegutachtung dem Ergebnis der Erstuntersuchung vorbehalten.

Der Antragsteller verteidigt mit Schriftsatz vom 29. Januar 2016 den angefochtenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht kein Anordnungsanspruch, da die durch den Antragsgegner angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers formell und inhaltlich nicht zu beanstanden ist.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen deshalb unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit der in Ziffer I. des Tenors gemachten Maßgabe.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zwar statthaft, weil es sich bei der Anordnung der I. GmbH mit undatiertem Schreiben (wohl vom 16. September 2015) gegenüber dem Antragsteller um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt, mit der der Antragsteller angehalten wurde, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG zur Klärung der Dienstfähigkeit i. S. d. § 26 BeamtStG, Art. 65 Abs. 1 BayDG amtsärztlich untersuchen zu lassen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 15).

2. Es kann auch offen bleiben, ob überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt, obwohl noch gar kein konkreter Termin zur amtsärztlichen Untersuchung festgesetzt wurde und wohl auch noch nicht unmittelbar bevorsteht.

3. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die Untersuchungsanordnung formell und inhaltlich rechtmäßig ist.

3.1 Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und Beobachtung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss (ebenso wie die damit ggf. verbundene Verpflichtung zur Entbindung der den Beamten behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, vgl. BVerwG, B. v. 21.2.2014 - 2 B 24/12; B. v. 26.5.2014 - 2 B 69/12 - jeweils juris) nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - jeweils juris).

Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG ist die Behörde zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betreffende Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 19).

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht" (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 20); genügt die Untersuchungsanordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (a. a. O. Rn. 21).

Ferner muss die Anordnung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen; dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll, da die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend sind (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 22). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (a. a. O. Rn. 23).

3.2 Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Anordnung gerecht.

3.2.1 Die Gründe für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit sind in der Untersuchungsanordnung in einer den gesetzlichen Anforderungen noch genügenden Weise angegeben. Sie ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus dem (undatierten, wohl ebenfalls vom 16. September 2015 stammenden) Schreiben der I. GmbH an den Antragsteller, jedoch aus dem der Anordnung gegenüber dem Antragsteller beigefügten und darin auch ausdrücklich in Bezug genommenen Untersuchungsauftrag an die MUS vom 16. September 2015, in dem die tatsächlichen Umstände, auf die der Antragsgegner seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt, schlüssig dargelegt wurden, und die diesem unstreitig zusammen mit der Anordnung zugegangen ist. Dies ist als ausreichend anzusehen, da der Antragsteller dadurch in die Lage versetzt wurde, anhand der konkreten Begründung der Anordnung deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Danach hat der Antragsgegner die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers darauf gestützt, dass dieser seit 5. Mai 2014 von einer Allgemeinarzt-/Internistischen Praxis arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, ohne dass ersichtlich wäre, ob und ggf. wann mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gerechnet werden kann; dafür, dass die festgestellten erheblichen Fehlzeiten auf Erkrankungen zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit des Antragstellers tatsächlich nicht dauerhaft tangieren, gibt es keine Anhaltspunkte. Den vorgelegten AU-Bescheinigungen lässt sich keine Diagnose entnehmen; eine nähere Aufklärung wurde dadurch verhindert, dass der Antragsteller trotz Aufforderung mit Schreiben vom 3. August 2015 keine Angaben zu den Ursachen für seine Erkrankung machte. Aufgrund dieser konkreten Umstände bestanden begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers, die seine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit erforderlich machen (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 27). Zudem hat der Antragsgegner auf die laut den AU-Bescheinigungen gesteigerte Dauer der Krankschreibungen von zunächst vier Wochen bis zuletzt drei Monaten, auf die in den Vorjahren unauffällige Erkrankungsdauer sowie auf den Konflikt bei der Stellenbesetzung 2014 und den möglichen Zusammenhang mit der Erkrankung verwiesen. Zusätzliche tatsächliche Umstände konnten vom Antragsgegner nicht dargelegt werden, da Art und Diagnose der Erkrankung dem Dienstherrn weder bekannt waren noch sich aus den AU-Bescheinigungen ergaben oder vom Antragsteller vorgetragen wurden.

3.2.2 Auch Art und Umfang der geforderten amtsärztlichen Untersuchung sind vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls noch als hinreichend nachvollziehbar bestimmt anzusehen.

Im Einzelfall kann die Anordnung einer (amts-) ärztlichen Untersuchung ohne nähere Angaben zu den gesundheitsbedingten Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten sowie zu Art und Umfang der Untersuchung rechtmäßig sein, wenn der Dienstherr nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen überhaupt nicht dazu in der Lage ist, die wegen einer länger andauernden Dienstunfähigkeit des Beamten entstandenen Zweifel an dessen Dienstfähigkeit näher zu konkretisieren und auf dieser Grundlage wiederum Art und Umfang der (amts-) ärztlichen Untersuchung in ihren Grundzügen vorzubestimmen, weil der betreffende Beamte trotz vorhergehender Aufforderung der erforderlichen Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung nicht bzw. zumindest nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist. Eine solche Mitwirkungspflicht folgt aus der dienstlichen Treuepflicht des Beamten. So kann es im Rahmen der allgemeinen Gehorsamspflicht gerechtfertigt und dem Beamten zuzumuten sein, an der für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes erforderlichen Klärung seines Gesundheitszustandes mittels Offenlegung der gesamten Krankheitsgeschichte samt den dazugehörigen Unterlagen mitzuwirken. Das gilt insbesondere dann, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen (BVerwG, U. v. 23.10.1980 - 2 A 4/78 - juris Rn. 25).

Kommt der betreffende Beamte trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht in hinreichendem Maße nach, um der Behörde die für den Erlass einer Untersuchungsanordnung nötige Kenntnis über seine Erkrankung zu verschaffen, kann es ihm verwehrt sein, sich auf die darauf beruhende fehlende Bestimmtheit einer (amts-) ärztlichen Untersuchung zu berufen. In diesem Fall reduzieren sich die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Untersuchungsanordnung, so dass es i. d. R. genügt, wenn die Behörde die ihr bekannten tatsächlichen Umstände darlegt und auf dieser Grundlage eine (amts-) ärztliche Untersuchung anordnet. Andernfalls hätte es der Beamte durch die Verweigerung seiner Mitwirkung an der Aufklärung der Gründe seiner längerfristigen Dienstunfähigkeit, insbesondere durch Nichtvorlage von ärztlichen Attesten trotz Aufforderung hierzu, in der Hand, die ordnungsgemäße Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur eventuellen Feststellung seiner allgemeinen Dienstunfähigkeit dauerhaft zu unterbinden.

Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich der Dienstherr „in den Grundzügen“ Klarheit darüber verschaffen muss, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11 - juris Rn. 23). Nur die in diesem Prozess gewonnenen Erkenntnisse muss er dem betroffenen Beamten nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um ihn zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können. Über dieses Maß hinausgehende Details der ärztlichen Befunderhebung werden vom Dienstherrn nicht verlangt (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 10.6.2015 - OVG 4 S 6.15 - juris Rn. 17).

Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner dadurch gerecht geworden, dass er eine amtsärztliche Befragung und Untersuchung des Antragstellers zur Überprüfung der Dienstfähigkeit angeordnet hat. Da der Antragsteller es trotz voriger Aufforderung mit Schreiben vom 3. August 2015 abgelehnt hat, Angaben zu seiner Erkrankung zu machen, und auch keine ärztlichen Atteste vorgelegt hat, die eine Untersuchung ganz oder teilweise entbehrlich machen können (BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris Rn. 11), war es dem Antragsgegner ohne Kenntnis von der Erkrankung nicht möglich, die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen näher zu konkretisieren und ggf. einzugrenzen (BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 3 CE 15.1042 - juris Rn. 42). Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner eine Erstuntersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes angeordnet hat, um überhaupt eine (mögliche) Diagnose zu erhalten, bevor ggf. weitere, näher konkretisierte (fach-) ärztliche Untersuchungen angeordnet werden. Eine weitergehende Festlegung der Untersuchung war weder rechtlich geboten noch möglich, da die Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig sind. Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es vielmehr dem Amtsarzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkt nach ihrer Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen. Eine letztlich vom Antragsteller geforderte detaillierte Festschreibung der Untersuchung scheidet schon wegen der Ergebnisoffenheit der Begutachtung, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, aus (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 2.11.2015 - OVG 4 S 34.15 - juris Rn. 6).

Im Unterschied zu den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - jeweils juris), in denen es aufgrund vorangegangener Untersuchungen bzw. vorgelegter Atteste Anhaltspunkte für die Art der Erkrankung des Beamten gab, fehlt es vorliegend an solchen Anhaltspunkten.

Die Anordnung einer solchen Untersuchung ist auch nicht unverhältnismäßig. Es entspricht vielmehr gerade dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sich wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung zunächst auf eine (lediglich) orientierende Erstuntersuchung zu beschränken und die Durchführung vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität - insbesondere bei fachpsychiatrischen Untersuchungen - i. d. R. mit gravierenderen Grundrechtseingriffen verbunden ist (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 17), vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 2.11.2015 - OVG 4 S 34.15 - juris Rn. 4).

Der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass die I. GmbH mit dem Untersuchungsauftrag eine Kostenübernahmeerklärung für ggf. erforderliche Zusatzgutachten abgegeben hat. Damit wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Art und Umfang der vorzunehmenden Untersuchung nicht vollständig in die Hände des Amtsarztes gelegt, da es sich dabei ersichtlich nur um eine bloße Kostenübernahmezusage im Innenverhältnis gegenüber der MUS für den Fall handelt, dass ggf. zusätzlich Fachgutachten erforderlich werden sollten.

Es ist allerdings klarzustellen, dass die Vergabe solcher etwaiger Zusatzgutachten vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängt und sie nur aufgrund einer erneuten bzw. ergänzenden Untersuchungsaufforderung angeordnet werden dürfen. Einer erneuten bzw. ergänzenden Untersuchungsanordnung bedarf es dann, wenn der zunächst gesetzte Rahmen - etwa durch eine mit weitergehenden Grundrechtseingriffen verbundene fachpsychiatrische Untersuchung - überschritten werden soll. Dementsprechend erfolgt die Ablehnung des Antrags mit der Maßgabe, dass die MUS aufgrund der Anordnung der I. GmbH vom 16. September 2015 derzeit keine eventuell nötigen Zusatzgutachten vergeben darf, solange der Antragsgegner nicht aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung des Antragstellers ggf. eine zusätzliche Begutachtung des Antragstellers angeordnet hat.

4. Danach war der Beschwerde des Antragsgegners stattzugeben und der Antrag mit der aus Ziffer I. des Tenors ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.

Der Antragsteller als der unterlegene Teil hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Auffangstreitwerts festzusetzen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.