Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 29. Apr. 2015 - 2 L 251/15
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 522/15 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, weil der Klage zum einen wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (betr. den Widerruf der Fahrschulerlaubnis und die Herausgabe der Erlaubnisurkunden) und zum anderen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes NRW (- JustG NRW -; betr. die Androhung eines Zwangsgeldes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -) keine aufschiebende Wirkung zukommt.
6Die vom Antragsgegner getroffene Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht bereits deshalb - dann ohne eigene Interessenabwägung durch das Gericht - aufzuheben, weil dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Das Gericht kann es nur für den Fall einer gänzlich fehlenden oder unzulänglichen Begründung durch die Behörde bei einer bloßen Kassation der Vollziehungsanordnung belassen. Für eine nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch zulängliche Begründung wird allerdings nicht verlangt, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder wenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsaktes maßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt in diesem Zusammenhang jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält,
7vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 - und vom 8. August 2088 - 13 B 1022/08 -, jeweils juris.
8Gemessen hieran ist die streitige Vollziehungsanordnung nicht zu bemängeln. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung auf Seite 11 schriftlich gesondert begründet und u.a. dargelegt, dass nur durch die sofortige Wirkung der Entscheidung konkrete Gefahren für die allgemeine Verkehrssicherheit und persönliche Nachteile für die Fahrschüler, die durch eine auf Grund der festgestellten Unzuverlässigkeit der Antragstellerin erfolgende mangelhafte Ausbildung von Fahrschülern entstehen, vermieden werden können. Der Gesetzgeber stelle im Interesse der Allgemeinheit und aller Verkehrsteilnehmer an der Verkehrssicherheit hohe Anforderungen an das Lehrverhalten einer Fahrschule, denen die Antragstellerin nicht genüge. Zur Abwehr einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit sei eine sofortige Einstellung der Tätigkeit der Antragstellerin erforderlich. Diese Begründung lässt erkennen, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in den Blick genommen hat, und erschöpft sich nicht in allgemeinen, den Einzelfall unberücksichtigt lassenden Formeln.
9Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil bei der im Rahmen der dann erforderlichen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt.
10(1) Zunächst ist die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2015 nach der hier (auf Grund des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung,
11vgl. zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt im Falle des Widerrufes einer Fahrschulerlaubnis etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 1 B 197/96 -; OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2008 - 8 A 453/07 -, jeweils juris und OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 8 B 905/10 -,
12offensichtlich rechtmäßig.
13Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Ordnungsverfügung nicht bereits aus formellen Gründe wegen unterbliebener Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Verfügung rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Anhörungspflicht nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) waren auch erfüllt, da die Ordnungsverfügung in die Rechte der Antragstellerin eingreift. Die Kammer lässt dahinstehen, ob der Antragsgegner gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1, 2. Altn. VwVfG NRW von der Anhörung absehen durfte, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien, da sie einen Gehörsverstoß jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW als geheilt ansieht. Danach ist die Verletzung einer Verfahrensvorschrift, die den Verwaltungsakt nicht nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung nachgeholt wird. Die nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW eröffnete Möglichkeit der Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt sowohl eine Heilung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als auch des Gerichtsverfahrens zu. Maßgeblich ist insoweit, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann; nicht erforderlich ist eine parallel zum Gerichtsverfahren durchgeführte Anhörung in einem Verwaltungsverfahren oder die Einhaltung einer bestimmten Form. Die Heilung kann insoweit auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bewirkt werden. Entscheidend ist, dass die Behörde erkennbar das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und in ihre rechtlichen Erwägungen einbezieht,
14vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, vom 14. Juni 2010 - 10 B 2710/10 -, vom 26. Mai 2011 - 13 B 476/11 - und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 12937/10 -, jeweils m.w.Nw. zur Rspr.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflg. 2014, § 45 Rz. 86 ff, 76 sowie dort Kallerhof, § 28 Rz. 72.
15Vorliegend waren der Antragstellerin die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Ordnungsverfügung, dem keine Ermessensentscheidung zugrunde lag, teilweise - soweit sie etwa das Ergebnis der Überprüfungen im Dezember 2014 betreffen - bereits auf Grund des Überprüfungsbescheides des Antragsgegners vom 23. Februar 2015 bekannt. Darüber hinaus haben die beiden Geschäftsführerinnen der Antragstellerin am 11. März 2015 nach Erhalt der Ordnungsverfügung ein fast zweistündiges Gespräch mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen des Antragsgegners geführt und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Schließlich hat die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Eil- und Klageverfahrens Gelegenheit gehabt, sich zu den gegen sie vorgebrachten Tatsachen zu äußern und sich mit der Auffassung des Antragsgegners auseinanderzusetzen, die sie (einschließlich Akteneinsicht) auch genutzt hat. Dass die Geschäftsführerinnen der Antragstellerin bei ihrer Vorsprache den Eindruck gewonnen hatten, sie würden mit ihrem Vorbringen und Einwendungen nicht mehr "gehört" und eine abweichenden Entscheidung – trotz etwa des neuen Vorbringens zur Auflösung des Treuhandvertrages - von vornherein seitens des Antragsgegners sei nicht mehr gewollt, steht einer Heilung nicht entgegen. Denn der Antragsgegner hat sich jedenfalls im gerichtlichen Verfahren mit den von der Antragstellerin vorgebrachten Gründen und Tatsachen im Einzelnen auseinandergesetzt und dennoch an seiner Entscheidung festgehalten - auch unter Berücksichtigung des am 11. März 2015 geführten Gesprächs. Er hat damit das in der Anhörungspflicht enthaltene Gebot, das Vorbingen der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und mit Blick auf eine etwaige Änderung der bisher getroffenen Entscheidung in seine Erwägungen einzubeziehen, erfüllt. Dem steht auch nicht die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 (3 C 14/09) entgegen, da ihr eine andere Fallkonstellation zu Grund lag. Insoweit handelte es sich um die Anfechtung einer Buslinienfernverkehrs-Genehmigung durch ein Konkurrenzunternehmen, welches als vorhandenes Busunternehmen entgegen der gesetzlichen Vorschrift während des Genehmigungsverfahrens nicht durch die Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung ihres Schienenverkehrs aufgefordert worden war. Eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dieser unterbliebenen - von dem Bundesverwaltungsgericht funktional mit einer Anhörung gleichgesetzten – Ausgestaltungsaufforderung ist nicht durch Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren möglich, wenn die Funktion einer Anhörung für den Entscheidungsprozess nicht uneingeschränkt erreicht wird. Vorliegend hat sich der Antragsgegner jedoch mit den inhaltlichen Stellungnahmen der Antragstellerin als Adressatin der Ordnungsverfügung vor und während des gerichtlichen Verfahrens der Sache nach befasst und deutlich gemacht, dass auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Aspekte keine Änderung der Entscheidung erfolgt.
16Die Ordnungsverfügung ist im Übrigen ordnungsgemäß mittels Ersatzzustellung jedenfalls an die Geschäftsführerin N. X. durch Einlegung in den Briefkasten bekannt gegeben worden (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG NRW, §§ 6, 3 Abs. 2 LZG NRW, 180 ZPO und § 35 Abs. 2 GmbHG).
17Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 21 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz und Abs. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen - Fahrlehrergesetz (FahrlG). Danach ist die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz, Nr. 2 und 6 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz FahrlG setzt für die Erteilung voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Handelt es sich bei dem Bewerber um eine juristische Person - wie vorliegend im Fall der Antragstellerin als einer in Form der Unternehmergesellschaft (UG - haftungsbeschränkt -) i.S.v. § 5 a GmbHG betriebenen Fahrschule (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG) - ist maßgeblich, dass keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Form der GmbH und wird gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Entscheidungserheblich ist dementsprechend vorliegend die Zuverlässigkeit der beiden - hier: einzelvertretungsbefugten - Geschäftsführerinnen Frau C. Z. J. , die zugleich auch Alleingesellschafterin der Antragstellerin ist, und Frau N. X. , die seit Juli 2014 ebenfalls Geschäftsführerin und seit August 2014 auch verantwortliche Leiterin des Ausbildungsbetriebs nach § 16 FahrlG ist. § 11 Abs. 2 FahrlG setzt insoweit die Zuverlässigkeitaller zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen voraus,
18vgl. etwa Bouska/May/Koehl, Fahrlehrer Recht, 14. Auflage 2015, § 11 Anm. 5.
19Unzuverlässig ist nach § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG ein Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Neben diesem speziellen und nach seinem Wortlaut nicht abschließenden Unzuverlässigkeitstatbestand können auch andere Umstände eine Unzuverlässigkeit begründen, da die Vorschriften über die an Fahrschulinhaber zu stellenden Anforderungen grundsätzlich gewerberechtlicher Art sind, d.h. die für das allgemeine Gewerberecht geltenden Grundsätze gelten auch hier,
20vgl. bereits: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 1 B 197/96 -; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 – 25 A 5043/95 – und Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 8 B 905/10 -, Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. November 2010 – 3 B 32/10 -; VG Göttingen, Beschluss vom 5. Juni 2009 – 1 B 88/09 -; VG Augsburg, Urteil vom 2. Oktober 2012 – Au 3 K 12/338 -; jeweils juris; Bouska/May/Koehl, Fahrlehrer Recht, 14. Auflage 2015, § 11 Anm. 2b.
21Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist eine Unzuverlässigkeit jedenfalls einer der vertretungsbefugten Geschäftsführerinnen der Antragstellerin anzunehmen, weil sie einem unzuverlässigen Dritten – hier: Herrn C1. I. – maßgeblichen Einfluss auf die Führung der Fahrschule ermöglicht hat. Nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsatz erweist sich ein Gewerbetreibender selbst als unzuverlässig, wenn er einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten,
22vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1996 – 1 B 202/95 – unter Bezugnahme auf Urteil vom 14. Oktober 1959 – 7 C 63/59 -, jeweils juris; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Oktober 2014, § 35 Rz. 69, 70 m.w.Nw. zur Rspr., Heß in Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand März 2015, § 35 Rz. 95 ff.
23Zunächst hat die Kammer nach dem auf Grund der vorliegenden Verwaltungsvorgänge gewonnenen Eindruck keine Zweifel an der Unzuverlässigkeit von Herrn I. , der seit 2006 zunächst eine Fahrschule in L. und nach Verlegung des Betriebssitzes in W. nebst Zweigstelle in Form einer GmbH zuletzt bis zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis im Januar 2012 betrieben hat. Die Unzuverlässigkeit ergibt sich für die Kammer aus den den strafrechtlichen Verurteilungen von Herrn I. zugrunde liegenden Taten, die insbesondere im Zusammenhang mit den von ihm betriebenen Fahrschulen begangen worden sind und ihn als im besonderen Maße ungeeignet für die Führung einer Fahrschule erscheinen lassen. Bereits mit rechtskräftigem Urteil des AG L. vom 23. September 2010 (25 Ls 117/09) wurde er wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte Herr I. gemeinsam mit anderen Tätern in Italien entwendete italienische Führerscheinformulare mit dem Passbild und Daten von Kunden aus Deutschland ausgefüllt und in Deutschland an die Kunden gegen Zahlung von Geldbeträgen ausgehändigt. Bei den Kunden handelte es sich um Personen, die keine Fahrerlaubnis besaßen und die erworbenen Führerscheine als echte Führerscheine im Straßenverkehr einsetzten. Die von Herrn I. betriebene Fahrschule bildete dabei den organisatorischen Rahmen für den illegalen Führerscheinerwerb. Vor diesem Hintergrund und wegen weiterer Pflichtverletzungen widerrief das Straßenverkehrsamt der Stadt W. mit bestandskräftiger Verfügung von Januar 2012 wegen Unzuverlässigkeit von Herrn I. die erteilte Fahrschulerlaubnis für W. . Desweiteren wurde Herr I. mit Urteil des LG Mönchengladbach vom 22. September 2014 (91 Ls 83/11) auf die Berufung gegen das Urteil des AG Mönchengladbach vom 22. April 2013 u.a. wegen Betruges, Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter Einbeziehung des o.g. Urteils des AG L. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil enthielt ferner die Anweisung, Herrn I. vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Bei den zugrundeliegenden Taten versprach Herr I. u.a. Personen, denen der Führerschein entzogen worden war, gegen Zahlung eines Betrages für das Bestehen einer Medizinisch-Psychologisch-Untersuchung (sog. MPU) zu sorgen und übermittelte dazu z.B. gefälschte Gutachten des TÜV, Haaranalysebefunde, Abstinenzbescheinigungen, Prüfungsbescheinigungen oder Bescheinigungen über nicht stattgefundene Vorbereitungskurse. Nach den Feststellungen des Landgerichts dienten die Taten der Finanzierung seiner Drogensucht, wobei sich der Drogenkonsum nach Angaben von Herrn I. bis 2011/2012 auf bis zu 20 g Kokain pro Woche gesteigert hatte. Nach einem Abbruch des Kokainkonsums im Herbst 2012 wurde Herr I. im Frühjahr 2013 wieder in geringem Umfang rückfällig. Zu seinem Nachteil hat das Landgericht berücksichtigt, dass er den Vertrauensvorschuss gegenüber einer ordnungsgemäßen Fahrschule über einen längeren Zeitraum missbraucht hat. Zwar ist das Urteil des LG Mönchengladbach nicht rechtskräftig und durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 9. Februar 2015 teilweise aufgehoben sowie an das LG Mönchengladbach zurückverwiesen worden, allerdings lediglich hinsichtlich eines Teils des Rechtsfolgenausspruchs der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen und nicht bezüglich der tatsächlichen Feststellungen (vgl. S.4 d. Beschlusses).
24Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung sind aus Sicht der Kammer nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten gewichtige Anhaltspunkte für eine maßgebliche Einflussnahme des Herrn I. auf die Geschäftsführung bzw. den Betrieb der Fahrschule der Antragstellerin gegeben. Entgegen den Angaben der Antragstellerin bzw. ihrer Geschäftsführerinnen geht die Kammer nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht davon aus, dass Herr I. lediglich eine beratende Tätigkeit für die Antragstellerin ausgeübt hat, wobei die Kammer dahin stehen lässt, inwieweit bereits eine derartige Funktion angesichts der oben dargelegten Straftaten gerade unter Ausnutzung eines Fahrschulgewerbes Rückschlüsse auf eine Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerinnen zulassen. Denn die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass Herr I. maßgebliche Entscheidungen und Tätigkeiten für die Fahrschule getroffen bzw. ausgeübt hat, wie etwa die Einstellung bzw. Beschäftigung von Fahrlehrern oder Vereinbarungen und Absprachen mit Fahrschülern, und dabei von Dritten auch als "Chef" der Fahrschule wahrgenommen wurde. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich insoweit entnehmen, dass er etwa den Anstellungsvertrag des Fahrlehrers T. -O. für die Antragstellerin abgeschlossen hat. Ebenso gab ausweislich eines Vermerks des Antragsgegners vom 11. Dezember 2014 der Fahrlehrer I1. Q. im Rahmen der Fahrschulüberwachung am 8. Dezember 2014 gegenüber einer Sachbearbeiterin an, dass ihn der "Chef C2. " eingestellt und den Vertrag mit ihm geschlossen habe. Dem Verwaltungsvorgang lassen sich ferner Stellenangebote der Antragstellerin über die Bundesagentur für Arbeit zu Fahrlehrern aus dem Jahr 2013 und 2014 entnehmen, die als Ansprechpartner für die Antragstellerin eine Frau bzw. Herrn I. ausweisen. Dass es sich entgegen den Angaben der Antragstellerin nicht nur um Einzelfälle handelte, in denen Herr I. wie etwa im Fall des Fahrlehrers Herrn T. -O. "ausnahmsweise auf Anweisung" der Geschäftsführerin J. und mit deren Vollmacht gehandelt habe, lässt sich auch den Angaben des ehemaligen Geschäftsführers und verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs - Herrn O1. S. - entnehmen. Ausweislich der von ihm unterschriebenen Niederschrift vom 6. Februar 2015 hat Herr S. angegeben, Herr I. habe die Fahrlehrer eingestellt und auch er selbst habe über das Arbeitsamt Düren Kontakt zu Herrn I. erhalten, da dieser für eine neu zu gründende Fahrschule einen Leiter gesucht habe. Herr I. habe tagsüber in der Fahrschule in Heinsberg gearbeitet und von ihm habe er auch Listen für den praktischen Fahrunterricht über Termine erhalten, die dieser mit den Fahrschülern vereinbart habe. Seinen Angaben zufolge wurden darüber hinaus Personen, die wegen einer MPU-Vorbereitung vorsprachen, direkt zu Herrn I. geschickt. Dem entsprechen wiederum die Angaben von Frau N1. Q1. in der der von ihr unterschriebenen Niederschrift vom 19. Dezember 2014, dass ihr Sohn wegen einer MPU-Vorbereitung im Sommer 2014 mit Herrn I. in der Fahrschule Kontakt aufgenommen und an ihn 4.500 € gezahlt habe, um den Führerschein im Herbst wieder zu erhalten. Dabei wurde Herr I. ebenfalls als "Chef" der Fahrschule wahrgenommen. Darüber hinaus weist die von Frau Q1. dargelegte Vorgehensweise des Herrn I. eine große Ähnlichkeit zu den von dem LG Mönchengladbach abgeurteilten Taten des Herrn I. im Zusammenhang mit MPU-Vorbereitungen von Fahrschülern auf. Ebenfalls lässt sich den Angaben des Fahrlehrers T. -O. gegenüber dem Antragsgegner entnehmen, dass Herr I. in der Fahrschule in Heinsberg tätig war, er die Einteilung der Fahrschüler vorgenommen hat und dieser auch Zahlungen von Fahrschülern entgegen genommen hat. Dem entspricht zudem die Beschwerde eines Fahrschülers (K. N2. T1. ) bei dem Beklagten vom 13. Oktober 2014, wonach er bereits 2.000 € an den „Chef (C1. )“ bezahlt habe. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Antragstellerin mit ähnlichen Werbemaßnahmen nach außen aufgetreten ist wie die von Herrn I. in W. betriebene Fahrschule. So hat sie etwa im Jahr 2013 ebenfalls mit einem Führerscheinerwerb “in 7 Tagen“ geworben wie bereits die von Herrn I. betriebene Fahrschule im Jahr 2009. Ferner lässt sich den Verwaltungsvorgängen auch eine im September 2009 erfolgte polizeiliche Abgleichung der von der Fahrschule auf ihrer Internetseite eingestellten Fotos ihrer Fahrzeuge mit den Wohnanschriften des Herrn I. entnehmen, mit dem Ergebnis, dass vier Fotos der Fahrzeuge vor der alten bzw. neuen Wohnanschrift von Herrn I. gefertigt wurden.
25Die Kammer hält die obigen Angaben von Herrn T. -O. und Herrn S. entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin bzw. der Geschäftsführerinnen nicht für „frei erfunden bzw. sinnentstellt sowie allein rachemotiviert“ und wertet sie im Rahmen der summarischen Prüfung nicht als unglaubhaft. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Auflösung der vertraglichen Beziehungen der beiden Personen zu der Antragstellerin mit Differenzen und Auseinandersetzungen verbunden war. Dennoch lassen sich ihre Angaben mit denjenigen anderer Personen wie etwa der Fahrschüler oder von Frau Q1. in Einklang bringen.
26Einer nach den Angaben der Antragstellerin nur beratenden Tätigkeit von Herrn I. in der "Anfangsphase" steht entgegen, dass Herr I. nach den obigen Ausführungen weiterhin im Jahr 2014 in der Fahrschule tätig war, den Anstellungsvertrag von Herrn T. -O. im Juli 2014 unterschrieben hat und auch bei der Fahrschulüberprüfung im Dezember 2014 anwesend war. Frau J. hat im Übrigen ausweislich des Vermerks des Antragsgegners über die Vorsprache am 11. März 2015 selbst angeben, dass er täglich 2 Stunden in der Fahrschule Heinsberg arbeite. Darüber hinaus lässt sich einer polizeilichen Mitteilung vom 28. August 2014 über die Verständigung der Polizei durch Herrn I. im Zusammenhang mit einer Beschwerde einer Fahrschülerin in der Fahrschule entnehmen, dass Herr I. angab, als Angestellter auf 400 € Basis bis 13.00 Uhr in der Fahrschule zu arbeiten.
27Indiz für einen maßgebenden Einfluss des Herrn I. auf den Betrieb der Fahrschule ist schließlich der zwischen ihm und Frau C. Z. J. geschlossene Treuhandvertrag vom 25. April 2013, wonach Frau J. als Treuhänderin ihre Beteiligung an der Antragstellerin mit einem Geschäftsanteil von 3.000 € lediglich treuhänderisch für den Treugeber Herrn I. hält (Ziff. I.). Frau J. hat sich danach u.a. verpflichtet (Ziff. II.), die Interessen des Treugebers in allen den Geschäftsanteil betreffenden Angelegenheiten wahrzunehmen, das Stimmrecht nach den Weisungen des Treugebers auszuüben und das Treuhandverhältnis nicht gegenüber anderen Personen zu offenbaren. Sie hat gleichzeitig den hinsichtlich des für Herrn I. gehaltenen Geschäftsanteils u.a. die Ansprüche auf den festzustellenden Gewinn an ihn abgetreten. Hintergrund des Vertrages war nach Angaben der Antragstellerin bzw. Geschäftsführerin J. die Gewährung eines Darlehens von 20.000 € durch Herrn I. als Startkapital für die Gründung der Antragstellerin und für die Betriebsmittel der Fahrschule.
28Für die Kammer wird daraus deutlich, dass Herr I. , der auf Grund seiner Unzuverlässigkeit selbst keine Fahrschulerlaubnis mehr erlangen kann, als Geldgeber über diese vertragliche Vereinbarung mit Frau J. , die ihren eigenen Angaben zufolge bereits früher bei ihm beschäftigt gewesen ist (so ausweislich des Gesprächsvermerks des Antragsgegners vom 12. März 2015), sowie deren freundschaftliche Beziehung eine erneute „Beteiligung“ an dem Betrieb einer Fahrschule erreicht hat. Dem entsprechen auch die Angaben von Herrn S. nach der genannten Niederschrift, wonach Herr I. bereits in der Gründungsphase als Geldgeber aufgetreten ist, aber nicht nach außen hin für die Fahrschule in Erscheinung treten wollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass Herr I. nach den Angaben der Geschäftsführerinnen keine Kontovollmacht eingeräumt worden ist, da dies keine entscheidende Rolle für die Einflussnahme von Herrn I. gespielt hat. Zudem ist er nach den vorstehenden Ausführungen auch in finanzieller Hinsicht im Zusammenhang mit der Fahrschule tätig geworden, da er etwa Zahlungen von Fahrschülern entgegen genommen hat.
29Es kann aus Sicht des Gerichts offen bleiben, ob vor diesem Hintergrund bereits ein sog. Strohmannverhältnis angenommen werden kann, wovon auszugehen ist, wenn jemand (d.h. der Strohmann als jederzeit steuerbare Marionette) zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird, das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird und die eine Person nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb hergibt und dem wahren Gewerbetreibenden als "Aushängeschild" dient,
30vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 - 6 C 10/03 - m.w.Nw. zur Rspr.; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Oktober 2014, § 35 Rz. 71 m.w.Nw. zur Rspr., Heß in Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: März 2015, § 35 Rz. 100 ff.
31Denn aus dem Vorstehenden werden jedenfalls die maßgebliche Einflussmöglichkeiten und tatsächliche Einflussnahme des Herrn I. als unzuverlässigem Dritten deutlich. Es bestand eine enge Verknüpfung zwischen ihm und der einzelvertretungsbefugten Geschäftsführerin sowie Alleingesellschafterin der Antragstellerin - Frau J. -, die über den Treuhandvertrag an seine Interessen gebunden war und über die Herrn I. auch maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb der Antragstellerin zustanden.
32Die Antragstellerin kann sich mit Blick auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages und die erst danach im August 2013 erfolgte Erteilung der Fahrschulerlaubnis nicht darauf berufen, dass es für einen Widerruf an einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG fehle. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsgegner jedenfalls erst nach Erteilung der Fahrschulerlaubnis davon Kenntnis erlangt hat (s. im Übrigen auch Ziffer II. 1d) des Treuhandvertrages zur Geheimhaltungspflicht), ist nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, sondern die erst nach Erteilung der Fahrschulerlaubnis erfolgte tatsächliche Einflussnahme auf den Geschäftsbetrieb durch Herrn I. .
33Der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung steht ebenfalls nicht entgegen, dass nach Angaben der Antragstellerin und eidesstattlich versichert von Frau J. der Treuhandvertrag nicht mehr bestehe. Dazu hat die Antragstellerin einen Aufhebungsvertrag von 5. Januar 2015 vorgelegt, wonach der Treugeber/Treunehmer-Vertrag vom 26. April 2013 mit sofortiger Wirkung aufgelöst werde. Hintergrund sei die Rückzahlung des von Herrn I. an Frau J. gewährten Darlehens in Höhe von 20.000 €. Ungeachtet des Umstandes, dass weitere Darlegungen zu dem Darlehen und dessen Rückzahlung dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen sind und Frau J. die schriftliche Auflösungsvereinbarung nicht bereits bei ihrem Gespräch mit dem Antragsgegner am 11. März 2015 vorgelegt hat, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass die Antragstellerin bzw. die Geschäftsführerin J. in Zukunft Herrn I. keine Einflussmöglichkeit mehr ermöglicht bzw. er tatsächlich keinen Einfluss mehr ausübt. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis um eine Prognoseentscheidung der zuständigen Behörde, ob die Gründe für die Unzuverlässigkeit auch in Zukunft auftreten werden,
34vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 11 CS 11.982 -, juris Rz. 25; Bouska, a.a.O., § 11 Anm. 2 b mit Blick auf den gewerberechtlichen Begriff der Unzuverlässigkeit in § 35 GewO und § 21 Anm. 5a; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: Oktober 2014, § 35 Rz. 31 ff; Heß in Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: März 2015,, § 35 Rz. 155 ff.
35Vorliegend rechtfertigen jedoch nach Auffassung der Kammer angesichts der obigen Ausführungen und der dargelegten Unzuverlässigkeit des Herrn I. allein die vorgetragene Auflösung des Treuhandvertrages und behauptete Einstellung der Tätigkeit des Herrn I. keine abweichende Prognoseentscheidung zugunsten der Antragstellerin. Anhaltspunkte für eine nachvollziehbare, dauerhafte bzw. endgültige Trennung oder Loslösung der Antragstellerin bzw. Frau J. von Herrn I. , der nach den obigen Ausführungen von Beginn an in der Fahrschule aktiv war, lassen sich dem bisherigen Vorbringen nicht entnehmen. Darüber hinaus rechtfertigt aus Sicht der Kammer bereits der Umstand, dass einem Dritten, dessen Unzuverlässigkeit gerade aus einem strafrechtlichen Fehlverhalten unter Ausnutzung eines Fahrschulbetriebs folgte, erneut eine unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung an einem Fahrschulbetrieb sowie Kontakt zu Fahrschülern eingeräumt wurde, eine negative Prognose. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Fahrschulinhabern bzw. den vertretungsbefugten Personen eine Lehr- und Vorbildfunktion hinsichtlich der Wahrung der zum Schutz der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften und Zulassungsvorschriften zukommt. Es gehört zu ihren Kernaufgaben, die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern sicherzustellen und ihnen dazu die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Diese Vorbildfunktion darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Anschein erweckt wird, Fahrerlaubnisse seien käuflich oder die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis könne etwa unter Umgehung der maßgeblichen Vorschriften bzw. Erleichterung der Anforderungen (z.B. im Bereich der MPU-Vorbereitung) erlangt werden. Dies ist jedoch vorliegend auf Grund der Tätigkeit des Herrn I. in der Fahrschule anzunehmen, wie sich etwa den Angaben der Familie Q1. entnehmen lässt.
36Für die Kammer ist danach vorrangig von einer Unzuverlässigkeit der vertretungsbefugten Geschäftsführerin J. auszugehen, denn durch die Gewährung der maßgeblichen Einflussnahme eines unzuverlässigen Dritten, wird der Gewerbetreibende bzw. der vertretungsbefugte Geschäftsführer selbst unzuverlässig. Nach Auffassung der Kammer ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass vor allem Frau J. Herrn I. die Einflussmöglichkeiten ermöglicht hat, jedenfalls aber nicht seinen Einfluss verhindert bzw. ausgeschaltet hat. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiges oder ähnliches Fehlverhalten der Geschäftsführerin J. mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig ausgeschlossen ist, sind derzeit nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich.
37Diesbezüglich lässt die Kammer allerdings offen, inwieweit bereits die von dem Antragsgegner vorgelegte Mitteilung der Kreispolizeibehörde Heinsberg vom 26. März 2015 über eine Anzeige gegen Herrn I. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 23. März 2013 mit einem Fahrzeug der Antragstellerin dem Vorbringen der Antragstellerin zur Beendigung der Tätigkeit des Herr I. entgegensteht, da Frau J. dazu angeben hat, ihr Bruder sei der Fahrer gewesen. Die Kammer hat allerdings hinsichtlich des Umstandes, dass nach Mitteilung des Beklagten der anzeigende Polizist, der in der Nachbarschaft von Herrn I. wohnt, diesen eindeutig erkannt habe, Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.
38Die Kammer lässt ferner im Rahmen der summarischen Prüfung offen, inwieweit die dargelegte Einflussnahme von Herrn I. ebenfalls den Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit der zweiten Geschäftsführerin, Frau X. , zulässt, die erst seit Januar 2014 in der Fahrschule – zunächst als Fahrlehrerin - tätig ist, da wie bereits oben ausgeführt, die Zuverlässigkeit aller vertretungsbefugten Geschäftsführer gegeben sein muss. Allerdings dürfte insoweit zu berücksichtigen sein, dass sie seit Juli/August nicht nur Geschäftsführerin, sondern zudem verantwortliche Leiterin des Ausbildungsbetriebs i.S. v. § 16 FahrlG bei der Antragstellerin ist und ihr deshalb besondere Pflichten hinsichtlich der Ausbildung der Fahrschüler (§ 6 Abs. 1 und 3 FahrlG) sowie bezüglich der Fahrlehrer (Einführung, Anleitung und Überwachung) obliegen und ihr eine Einflussnahme von Herrn I. auf den Fahrschulbetrieb bei ordnungsgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit nicht verborgen geblieben sein dürfte bzw. hätte bleiben dürfen. Auch als verantwortliche Leiterin hat sie ihre Pflichten und Aufgaben im Fahrschulbetrieb nämlich eigenverantwortlich und selbständig wahrzunehmen und darf Dritten keinen maßgeblichen Einfluss einräumen. Die Kammer lässt derzeit weiterhin offen, inwieweit die übrigen von dem Antragsgegner aufgeführten Pflichtverletzungen bereits eine wiederholte und gröbliche Verletzung der Frau X. obliegenden Pflichten darstellt. Eine etwaige weitergehende Klärung ist insoweit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens vorbehalten. Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass auch insoweit ein zwingender Widerruf nach § 21 Abs. 2 FahrlG und nicht nur ein Widerruf nach § 21 Abs. 3 Nr. 3 FahrlG auf Grund einer Ermessensentscheidung in Betracht kommt, da Frau X. zugleich einzelvertretungsbefugte Geschäftsführerin der Antragstellerin ist.
39Im Hinblick auf die Interessenabwägung bei der Vollziehungsanordnung ergibt sich ferner keine andere Bewertung aus der in Art. 12 Abs. 1 GG grundgesetzlich gewährleisteten Berufsfreiheit und dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Fahrschulinhabern bzw. von vertretungsbefugten Personen des Fahrschulbetriebs sind unerlässlich und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die damit verbundenen Einschränkungen sowohl der Berufs- als auch Eigentumsfreiheit – soweit sie über bloße Erwerbschancen hinausgeht - ist mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Fahrausbildung und die privaten Interessen der Fahrschüler, deren Sicherheit dem Fahrschulinhaber anvertraut ist, verhältnismäßig,
40vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 8 B 1908/06 - unter Bezugnahme auf vom 8. November 2005 – 8 B 1666/05 -, juris.
41Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Gesetzgeber die vorgeschriebene und für die Fahrschüler zeit- und kostenintensive Ausbildung wegen des großen Interesses der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit für notwendig erachtet und dazu dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine besondere Funktion i.S. eines Garanten für diese Ausbildung übertragen hat. Denn die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung wird allein durch die Fahrschulen angeboten und durchgeführt, auf deren zuverlässige Ausbildung zudem die Allgemeinheit vertraut. Angesichts der großen Bedeutung, die dem Verhalten von Fahrzeugführern im Straßenverkehr für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer zukommt, ist die Zuverlässigkeit des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis von besonderer Bedeutung. Die Vollziehungsanordnung ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten Unzuverlässigkeit auf Grund der Einflussnahme des unzuverlässigen Dritten auf den Fahrschulbetrieb und der daraus folgenden konkreten Gefahren für die allgemeine Verkehrssicherheit bzw. die Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer und der Fahrschüler selbst auf Grund mangelhafter bzw. ungenügender Ausbildung von Fahrschülern gerechtfertigt.
42(2) Die geforderte Rückgabe der Fahrschulerlaubnisurkunde sowie der beiden Zweigstellenerlaubnisurkunden folgt aus § 21 Abs. 7 FahrlG, wonach nach Widerruf der Fahrschulerlaubnis diese Urkunden unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben sind.
43(3) Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 250 € je Urkunde basiert auf §§ 63, 60, 55 und 57 VwVG NRW und ist weder der Höhe nach noch hinsichtlich der gesetzten Vorlagefrist mit Blick auf den Wortlaut des § 21 Abs. 7 FahrlG zu beanstanden.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und orientiert sich an der obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach wird im Hauptsacheverfahren mit Blick auf einen pauschalierten jährlichen Mindest-Nettogewinn das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrschulerlaubnis gestritten wird, hinsichtlich der Hauptstelle mit 20.000 € und jede weitere Zweigstelle mit 10.000 € bewertet,
46vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2006 – 8 B 1908/06 -. S. 14.
47Dies ergibt vorliegend für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 40.000 € ausgehend von einer Hauptstelle und zwei Zweigniederlassung der Antragstellerin. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte des Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Beschluss, 29. Apr. 2015 - 2 L 251/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines für sofort vollziehbar erklärten Hausverbotes vom 6. Dezember 2013, welches der Antragsgegner der Antragstellerin – befristet bis zum 31. Dezember 2014 – unter Hinweis darauf erteilt hat, dass es dann nicht gilt, wenn sie das Jobcenter S. -T. auf Aufforderung betreten müsse; ferner könne sie – die Antragstellerin – im Einzelfall einen Antrag auf Ausnahme stellen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 16. Dezember 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Köln (26 K 7793/13) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat sie sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 7793/13 gegen das Hausverbot vom 6. Dezember 2013 wiederherzustellen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt.
3Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt. Mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, allein zu prüfenden Erwägungen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg.
4Rechtsgrundlage für das Hausverbot vom 6. Dezember 2013 ist die Sachkompetenz des Antragsgegners zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Das Hausrecht ist notwendiger Annex dieser Sachkompetenz. Der Träger öffentlicher Gewalt, der die Erfüllung einer bestimmten Sachaufgabe im Rahmen der öffentlichen Verwaltung – wie hier der Antragsgegner – zugewiesen erhält, muss und kann selbst bestimmen, wem der Zutritt zum räumlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszwecks gefährdet oder gestört wird.
5OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1988 ‑ 15 A 188/86 -, NWVBl. 1989, 91.
6Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Widmungszweck des Jobcenters S. -T. ist darauf ausgerichtet, in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezieher von Arbeitslosengeld II zu betreuen. Diese Zielsetzung hat zur Grundvoraussetzung, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des Jobcenters und insbesondere die Sicherheit seiner Besucher und der im Jobcenter tätigen Mitarbeiter gewährleistet ist. Deren Sicherheit ist – auch unter Berücksichtigung der Pflicht des Hausrechtsinhabers, mit aus seiner Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und ihnen grundsätzlich das ungehinderte Vortragen ihrer Anliegen ermöglichen zu müssen - durch die Antragstellerin im schweren Maße beeinträchtigt. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführlich dargelegt, worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin inhaltlich nichts Substantielles vorgetragen.
7Sie macht allerdings Folgendes geltend: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht tragfähig. Dessen ungeachtet sei das vorliegend streitige Hausverbot schon deshalb formell rechtswidrig, weil sie – die Antragstellerin – vor seinem Erlass nicht angehört worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch keine Heilung eingetreten. Die fehlende Anhörung könne nicht dadurch ersetzt werden, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 nach erneuter Prüfung an dem Hausverbot festgehalten habe. Wie könne ohne Kenntnis der Gegenargumente die Anhörung nachgeholt werden? Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 1. Juni 2012 (15 A 48/12) trage den angegriffenen Bescheid im Hinblick auf die fehlende Anhörung nicht. Zum einen setze sich das Oberverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluss mit der Nachholung einer rechtswidrig unterbliebenen Anhörung in einem Klageverfahren und nicht in einem Eilverfahren auseinander. Außerdem sei in dem dem Beschluss vom 1. Juni 2012 zugrunde liegenden Sachverhalt die Anhörung nachgeholt und damit geheilt worden, was hier nicht der Fall sei. Dem Antragsgegner habe keine Stellungnahme von ihr – der Antragstellerin – zur Verfügung gestanden, so dass er ihre Argumente gar nicht habe prüfen können; sie seien ihm nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht anerkannt, dass sie die E-Mails, die das Hausverbot ausgelöst hätten, nur versehentlich an den Antragsgegner geschickt habe. Für diesen seien die E-Mails nicht bestimmt gewesen. Alleiniger Empfänger habe ihr Prozessbevollmächtigter sein sollen. Die Korrespondenz zwischen diesem und ihr sei aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders geschützt. Der E-Mail-Verkehr mit ihrem Prozessbevollmächtigten dürfe daher nicht zur Begründung des Hausverbots herangezogen werden.
8Diese Darlegungen der Antragstellerin rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Köln gegen das Hausverbot erhobenen Klage vom 16. Dezember 2013 wiederherzustellen. Im Einzelnen:
9Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach muss das besondere Interesse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich begründet werden. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Dabei ist die Behörde verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus.
10Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, München 2010, § 80 Rn. 97 m. w. N.
11Diesen Anforderungen wird die seitens des Antragsgegners für den Sofortvollzug angegebene – sehr knappe - Begründung noch gerecht. Diese erschöpft sich namentlich nicht in formelhaften und abstrakten Angaben. So führt der Antragsgegner zunächst die besondere Schutzbedürftigkeit seiner Beschäftigten vor Bedrohungen an, von der er zu Recht annehmen darf, dass sie keinen Aufschub duldet. Dabei stellt der Antragsgegner zugleich auf den vorliegenden Einzelfall ab, wenn er in der Begründung des Sofortvollzugs gerade auf die Bedrohungen durch die Antragstellerin abhebt.
12Die Antragstellerin geht auch Fehl in der Annahme, das Hausverbot sei bereits deshalb formell rechtswidrig, weil sie vor seinem Erlass nicht nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden sei.
13Hieraus folgt schon deshalb nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Hausverbots, weil es vor dessen Ausspruch einer Anhörung der Antragstellerin gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nicht bedurfte. Nach dieser Vorschrift kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht, wenn er in seinem Bescheid vom 6. Dezember 2013 ausführt: „Das Hausverbot wird ohne vorherige Androhung ausgesprochen, da ich die Gefahr eines tätlichen Angriffs ihrerseits auf meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zulassen kann.“ Der Antragsgegner hat richtig angenommen, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X vorlagen, da die von ihm angeführten E-Mails der Antragstellerin offenlegen, dass sie Gewaltgedanken in Bezug auf Mitarbeiter des Antragsgegners hegte, die ein sofortiges Handeln zum Schutz der Betroffenen erforderten.
14Aber auch dann, wenn man annehmen wollte, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X hätten nicht vorgelegen, erwiese sich das Hausverbot nicht als formell rechtswidrig. Denn die fehlende Anhörung wäre dann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 nach erneuter Prüfung an dem Hausverbot vom 6. Dezember 2013 festgehalten und damit die Anhörung nachgeholt.
15Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X, wonach u. a. eine unterbliebene Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, lässt sowohl eine Heilung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch eine solche im Gerichtsverfahren zu. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält. Die Heilung kann vielmehr auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2012 ‑ 15 A 48/12 -, NWVBl. 2013, 37 ff., und vom 14. Juni 2010 ‑ 10 B 270/10; OVG Nds., Beschluss vom 31. Januar 2002 ‑ 1 MA 4216/01 -, BRS 65 Nr. 203; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 1988 ‑ 4 TH 3616/87 ‑, NVwZ-RR 1989, 113 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 ‑ 3 CS 09.46 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 3. Mai 2005 ‑ 4 M 37/05 -, juris; a. A.: Kopp/Schenke, VwVfG, § 45 Rn.27 und 42; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 86 ff.; Knack/Henneke, VwVfG, § 45 Rn. 29 f.
17Das ist – anders als die Antragstellerin meint – im gerichtlichen Verfahren geschehen. In diesem hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 in Kenntnis und Würdigung der von der Antragstellerin mit ihrem klage- und verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 gegen die Rechtmäßigkeit des Hausverbotsbescheids vom 6. Dezember 2013 vorgetragenen Argumente an dem Hausverbot nach erneuter Prüfung festgehalten, was er durch den angekündigten Klageabweisungsantrag und den Antrag auf Ablehnung der von der Antragstellerin begehrten Vollziehungsaussetzung zum Ausdruck gebracht hat.
18Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 sei ausschließlich im Eilverfahren erfolgt, in dem eine Anhörung nicht nachgeholt werden könne, führt dies zu keiner anderen Beurteilung ihrer Beschwerde. Zum einen trifft es nicht zu, dass die Stellungnahme des Antragsgegners vom 18. Dezember 2013 ausschließlich im Eilverfahren abgegeben worden ist. Die Stellungnahme betrifft ersichtlich sowohl das Klage- als auch das Eilverfahren. Dessen ungeachtet ist aber auch die Nachholung einer Anhörung im Eilverfahren möglich und zulässig. So sind verschiedene Spruchkörper des beschließenden Gerichts, denen der Senat folgt, auch in der Vergangenheit von der Heilung einer vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts unterlassenen Anhörung ausgegangen, wenn der Betroffene – wie vorliegend - in dem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Gelegenheit gehabt hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Antragsgegner sich – wie hier – in seiner Antragserwiderung mit den vorgetragenen Argumenten zumindest sachgedanklich auseinandergesetzt hat.
19Vgl. die Nachweise bei OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 9.
20Schließlich begegnet das Hausverbot auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Antragsgegner dieses auf Informationen gestützt hat, die aus der Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten stammen. Bezüglich dieser Informationen besteht im vorliegenden Fall kein Verwertungsverbot. Der Antragsgegner durfte sie zur Kenntnis nehmen und das Hausverbot auf die aus den E-Mails der Antragstellerin gewonnenen Erkenntnisse stützen. Denn die fraglichen Informationen sind ihm durch die Antragstellerin selbst zur Verfügung gestellt worden. Ob dies absichtlich oder versehentlich geschehen ist, ist unerheblich. Entscheidend ist hier, dass der Antragsgegner die Informationen nicht (rechtswidrig) erhoben und er nicht unzulässigerweise in das geschützte Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eingegriffen hat. Vor diesem Hintergrund war er sogar gehalten, die ihm durch die Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Informationen zu verwerten und in seine Entscheidung betreffend die Erteilung eines Hausverbotes einfließen zu lassen, um so Gefahren insbesondere für seine Beschäftigten abzuwenden und seiner Fürsorgepflicht diesen gegenüber zu genügen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Zu den von der Antragstellerin zu tragenden Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören auch die Gerichtskosten. § 188 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung, da es sich bei Streitigkeiten über ein Hausverbot, das für die Räume eines Jobcenters gegenüber einem Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erlassen wird, nicht um Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift handelt.
22OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2013 ‑ 16 B 445/13 -.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 447 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
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seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und - 2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.
Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.
(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
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die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
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seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und - 2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektronisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
(1) Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9 die Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnis oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie
(2) Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung eines Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen der Berufserfahrung oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
(3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach Absatz 1 kann von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einem Bewerber eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis erteilen, wenn
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der Bewerber ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis begehrt wird und - 2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Fahrlehrertätigkeit im Inland so groß sind, dass ein der Ausbildung nach § 7 entsprechender Anpassungslehrgang zu durchlaufen wäre.
(5) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend.
(6) Unbeschadet des § 5 Absatz 6a findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.