Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 04. Juli 2014 - 1 L 412/14
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 1031/14 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2014 wird angeordnet.
(*1)
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige und sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 1031/14 beim VG Aachen anhängigen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2014 anzuordnen,
4ist begründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ganz oder teilweise anordnen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes (hier nach § 54 Abs. 4 BeamtStG) entfällt. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der auch in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels allerdings nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.
6Bei der hiernach gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2014 als rechtswidrig, sodass ein Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren wahrscheinlich ist.
7Ermächtigungsgrundlage für die durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abordnung ist § 24 Abs. 1 LBG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich des LBG NRW abgeordnet werden.
8Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
9Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 6 LPVG hat bei einer Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten der Personalrat mitzubestimmen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW ordnet an, dass der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen ist.
10Im Hinblick auf diese Vorschriften wurde der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt. Die Abordnung wurde mit Wirkung vom 30. Mai 2014 bis zum 31. Mai 2017 ausgesprochen und somit für einen Zeitraum von drei Jahren. Da der Personalrat sich auf die Vorlage zur Zustimmung vom 29. April 2014 nicht äußerte, galt die Maßnahme nach § 66 Abs. 2 Satz 3 LVPG NRW zwei Wochen später als gebilligt.
11Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig.
12Die vom Antragsgegner verfügte Übertragung eines Amtes bei einer anderen Dienststelle für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum Ende der Diensttätigkeit des Antragstellers ist nicht im Wege der Abordnung möglich.
13Die Abordnung nach § 24 Abs. 1 LBG NRW ist ein Institut, dass es dem Dienstherrn ermöglicht, einen Beamten wegen eines dienstlichen Bedürfnissesvorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechender Tätigkeit an einer andere Dienststelle (Behörde) abzuordnen. In Abgrenzung zur Abordnung nach § 24 LBG NRW steht die (dauerhafte) Versetzung eines Beamten nach § 25 LBG NRW in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt. Abordnung und Versetzung unterscheiden sich aufgrund ihres Charakters als vorläufige und dauerhafte Maßnahme in ihren Auswirkungen auf das statusrechtliche Amt des Beamten. Eine Abordnung lässt das Amt im statusrechtlichen Sinne unberührt und überträgt dem Beamten nur ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne (einen Dienstposten). Die Versetzung eines Beamten bedeutet hingegen die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 11 ff., 18.
15Die Abgrenzung von Abordnung und Versetzung beruht nicht auf einer begriffsjuristischen Unterscheidung, sondern hat organisations- und haushaltsrechtliche Bedeutung. Mit der Ausbringung von Planstellen im Stellenplan und deren Verteilung auf die einzelnen Behörden werden nicht nur die intern bindenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung entsprechender statusrechtlicher Ämter und die Zuweisung entsprechender funktioneller Ämter im abstrakten Sinn geschaffen, sondern darin kommt auch die organisationsrechtliche feste Eingliederung dieser Stellen und - jedenfalls in Bezug auf die Beamten, denen bereits ein statusrechtliches Amt verliehen ist - der jeweiligen Stelleninhaber in die Organisation der betreffenden Behörde zum Ausdruck.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - VI C 154.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18.
17Diese Unterschiede zwischen Abordnung und Versetzung zwingen den Dienstherrn dazu, dass er zur dauerhaften Eingliederung eines Beamten in eine andere Dienststelle das Mittel der Versetzung wählt, im Falle der vorübergehenden Eingliederung hingegen auf die Maßnahme der Abordnung zurückgreift. Ohne diese Anforderung würde die Unterscheidung von Abordnung und Versetzung im Ergebnis aufgegeben, was ihren haushaltsrechtlichen und organisationsrechtlichen Auswirkungen nicht gerecht würde.
18Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von dem Antragsgegner ausgesprochene Verfügung, den Antragsteller bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 31. Mai 2017 als Inklusionsbeauftragten bei der Bezirksregierung einzusetzen, keine zulässige Abordnung nach § 24 Abs. 1 LBG NRW. Die Dauer der Abordnung bis zum Eintritt in den Ruhestand lässt erkennen, dass der Antragsteller nicht nur vorübergehend bei einer anderen Dienststelle tätig sein soll. Zwar kann eine Abordnung grundsätzlich auch für einen mehrjährigen Zeitraum verfügt werden (vgl. auch § 24 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW). Der Charakter der Abordnung als eine vorübergehende Maßnahme setzt indes voraus, dass die Rückkehr des Beamten zu seiner bisherigen Dienststelle beabsichtigt und absehbar ist, oder dass eine andere Maßnahme (so beispielsweise im Falle der Abordnung zum Zweck der Versetzung) an eine kurzfristige Abordnung anschließt.
19Diesen Anforderungen zur Abgrenzung von Abordnung und Versetzung wird die vom Antragsgegner getroffene Verfügung nicht gerecht. Die Rückkehr des Antragstellers zu seiner bisherigen Dienststelle ist nicht beabsichtigt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abordnung bis zum Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand andauern soll. Der fehlende Charakter einer vorläufigen Maßnahme wird auch aus der Begründung des die Abordnung aussprechenden Bescheids vom 30. Mai 2014 deutlich. Der Antragsgegner führte zur Begründung seines Bescheids aus: "Da mit jeweils einer Ausnahme hier Personenidentität für den Zeitraum bis zum Erreichen Ihres Ruhestandes besteht, kann von dem erforderlichen Vertrauensverhältnis und einer unbelasteten Zusammenarbeit auch in Zukunft nicht ausgegangen werden." In dem Bescheid der der streitgegenständlichen Abordnung vorausgegangenen Abordnung vom 6. Mai 2014 für drei Monate legte der Antragsgegner dar, dass die kurzzeitige Abordnung erfolge, weil das personalvertretungsrechliche Votum des Bezirkspersonalrates für eine endgültige Maßnahme noch nicht vorliege. Die Begründung von beiden Bescheiden lässt unzweifelhaft erkennen, dass die nunmehr ausgesprochene Abordnung nicht nur eine vorläufige Maßnahme ist.
20Dass die Abordnung durch den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand am 31. Mai 2017 endet, verleiht ihr ebenfalls nicht den Charakter einer vorläufigen Maßnahme. Zwar dürfte bei einer Abordnung für einen Zeitraum von neun Monaten vor einer Versetzung in den Ruhestand noch eine kurzfristige Maßnahme vorliegen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 6 B 383/13 -, juris, Rn. 10.
22Der Antragsteller wurde vorliegend aber für einen Zeitraum von drei Jahren abgeordnet. Bei dieser langen Zeitspanne im Vorfeld des Eintritts in den Ruhestand liegt eine vorübergehende Maßnahme hier jedoch nicht mehr vor.
23Die ausgesprochene Abordnung lässt sich auch nicht in eine Versetzung nach § 25 LBG NRW umdeuten. Das Gericht kann offen lassen, ob eine Versetzung gegen den Willen des Antragstellers aus dienstlichen Gründen (§ 25 Abs. 2 LBG NRW) rechtmäßig wäre. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner beschriebene Störung des Vertrauensverhältnisses spricht indes einiges dafür.
24Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung, durch Trübung des Vertrauensverhältnisses, ist als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, um deren Abstellung der Dienstherr zu Recht bemüht sein wird. Wenn hierfür nach Lage des Falles die Abordnung, Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten als geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis insoweit bereits auf Grund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 = juris, Rn. 65 (für die Versetzung eines Beamten); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 3 M 4/01 -, juris, Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 20. Februar 2014 - 1 K 1813/11 -, juris, Rn. 80 (für eine Umsetzung).
26Die Prüfung und Bewertung, ob das Spannungsverhältnis hinreichend gewichtig ist, um eine Abordnung zu veranlassen, ist Sache des Dienstherrn, dem hierbei ein Einschätzungsspielraum zusteht.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 6 B 1913/03 -, unveröffentlicht.
28Entgegen der Ansicht des Antragstellers dürfte ein Spannungsverhältnis in diesem Fall zumindest zu einem Teil der betroffenen Schulleitungen vorliegen. So hatte der Antragsteller die Leitung einer Schule per Email dazu aufgefordert, gegenüber der Bezirksregierung seine Initiierung und textliche Überarbeitung eines Schreibens der Schulleiter der Förderschulen an die Bürgermeister der Städteregion Aachen geheim zu halten. Diese Schulleitung teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass sie sich durch das Verhalten des Antragstellers sehr belastet fühle und er für seine Handeln Verantwortung übernehmen solle. Zudem ist der Vertrauensverlust der Abteilungsleiterin der Bezirksregierung in den Antragsteller hinsichtlich der Wahrnehmung einer Aufgabe im staatlichen Schulamt offensichtlich, da er seine Mitwirkung an dem Schreiben gegenüber der Bezirksregierung zunächst wahrheitswidrig und auch auf ausdrückliche Nachfrage verschwieg.
29Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Wegen der eindeutigen Bezeichnung der Maßnahme als "Abordnung" ist eine Umdeutung der Verfügung in eine Versetzung ausgeschlossen. Zwar unterliegen behördliche Willenserklärungen der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB, wonach der "wirkliche Wille" zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 6 B 383/13 -, a.a.O., Rn. 6.
31Nach den oben dargelegten Umständen ist aber gerade nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine andere Maßnahme als eine Abordnung verfügen wollte.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.
33(*1)
34Am 11. Juli 2014 erging folgender Ergänzungsbeschluss:
35Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer vom 4. Juli 2014 wird um den folgenden Satz ergänzt:
36"Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens."
37Gründe:
38Nachdem die von Amts wegen zu treffenden Entscheidung über die Kostenfolge (§ 162 Abs. 1 VwGO) im Beschluss vom 4. Juli 2014 versehentlich unterblieben ist, ist diese Entscheidung auf den fristgemäß gestellten (vgl. § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 2 VwGO) Antrag des Antragstellers hier im Wege der Ergänzung nach § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 1 VwGO nachträglich zu treffen.
39Die – ergänzte – Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten waren dem in der Hauptsache unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, - 2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse, - 3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, - 4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, - 5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber, - 6.
die Festlegung von Altersgrenzen, - 7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und - 8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, - 2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer, - 3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie - 4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.