Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 04. Juli 2014 - 1 L 412/14
Gericht
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 1031/14 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2014 wird angeordnet.
(*1)
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige und sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 1031/14 beim VG Aachen anhängigen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2014 anzuordnen,
4ist begründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ganz oder teilweise anordnen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes (hier nach § 54 Abs. 4 BeamtStG) entfällt. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der auch in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels allerdings nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.
6Bei der hiernach gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2014 als rechtswidrig, sodass ein Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren wahrscheinlich ist.
7Ermächtigungsgrundlage für die durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abordnung ist § 24 Abs. 1 LBG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich des LBG NRW abgeordnet werden.
8Der Bescheid ist formell rechtmäßig.
9Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 6 LPVG hat bei einer Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten der Personalrat mitzubestimmen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW ordnet an, dass der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen ist.
10Im Hinblick auf diese Vorschriften wurde der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt. Die Abordnung wurde mit Wirkung vom 30. Mai 2014 bis zum 31. Mai 2017 ausgesprochen und somit für einen Zeitraum von drei Jahren. Da der Personalrat sich auf die Vorlage zur Zustimmung vom 29. April 2014 nicht äußerte, galt die Maßnahme nach § 66 Abs. 2 Satz 3 LVPG NRW zwei Wochen später als gebilligt.
11Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig.
12Die vom Antragsgegner verfügte Übertragung eines Amtes bei einer anderen Dienststelle für einen Zeitraum von drei Jahren bis zum Ende der Diensttätigkeit des Antragstellers ist nicht im Wege der Abordnung möglich.
13Die Abordnung nach § 24 Abs. 1 LBG NRW ist ein Institut, dass es dem Dienstherrn ermöglicht, einen Beamten wegen eines dienstlichen Bedürfnissesvorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechender Tätigkeit an einer andere Dienststelle (Behörde) abzuordnen. In Abgrenzung zur Abordnung nach § 24 LBG NRW steht die (dauerhafte) Versetzung eines Beamten nach § 25 LBG NRW in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt. Abordnung und Versetzung unterscheiden sich aufgrund ihres Charakters als vorläufige und dauerhafte Maßnahme in ihren Auswirkungen auf das statusrechtliche Amt des Beamten. Eine Abordnung lässt das Amt im statusrechtlichen Sinne unberührt und überträgt dem Beamten nur ein anderes Amt im konkret-funktionellen Sinne (einen Dienstposten). Die Versetzung eines Beamten bedeutet hingegen die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182 = juris, Rn. 11 ff., 18.
15Die Abgrenzung von Abordnung und Versetzung beruht nicht auf einer begriffsjuristischen Unterscheidung, sondern hat organisations- und haushaltsrechtliche Bedeutung. Mit der Ausbringung von Planstellen im Stellenplan und deren Verteilung auf die einzelnen Behörden werden nicht nur die intern bindenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung entsprechender statusrechtlicher Ämter und die Zuweisung entsprechender funktioneller Ämter im abstrakten Sinn geschaffen, sondern darin kommt auch die organisationsrechtliche feste Eingliederung dieser Stellen und - jedenfalls in Bezug auf die Beamten, denen bereits ein statusrechtliches Amt verliehen ist - der jeweiligen Stelleninhaber in die Organisation der betreffenden Behörde zum Ausdruck.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - VI C 154.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18.
17Diese Unterschiede zwischen Abordnung und Versetzung zwingen den Dienstherrn dazu, dass er zur dauerhaften Eingliederung eines Beamten in eine andere Dienststelle das Mittel der Versetzung wählt, im Falle der vorübergehenden Eingliederung hingegen auf die Maßnahme der Abordnung zurückgreift. Ohne diese Anforderung würde die Unterscheidung von Abordnung und Versetzung im Ergebnis aufgegeben, was ihren haushaltsrechtlichen und organisationsrechtlichen Auswirkungen nicht gerecht würde.
18Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von dem Antragsgegner ausgesprochene Verfügung, den Antragsteller bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 31. Mai 2017 als Inklusionsbeauftragten bei der Bezirksregierung einzusetzen, keine zulässige Abordnung nach § 24 Abs. 1 LBG NRW. Die Dauer der Abordnung bis zum Eintritt in den Ruhestand lässt erkennen, dass der Antragsteller nicht nur vorübergehend bei einer anderen Dienststelle tätig sein soll. Zwar kann eine Abordnung grundsätzlich auch für einen mehrjährigen Zeitraum verfügt werden (vgl. auch § 24 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW). Der Charakter der Abordnung als eine vorübergehende Maßnahme setzt indes voraus, dass die Rückkehr des Beamten zu seiner bisherigen Dienststelle beabsichtigt und absehbar ist, oder dass eine andere Maßnahme (so beispielsweise im Falle der Abordnung zum Zweck der Versetzung) an eine kurzfristige Abordnung anschließt.
19Diesen Anforderungen zur Abgrenzung von Abordnung und Versetzung wird die vom Antragsgegner getroffene Verfügung nicht gerecht. Die Rückkehr des Antragstellers zu seiner bisherigen Dienststelle ist nicht beabsichtigt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abordnung bis zum Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand andauern soll. Der fehlende Charakter einer vorläufigen Maßnahme wird auch aus der Begründung des die Abordnung aussprechenden Bescheids vom 30. Mai 2014 deutlich. Der Antragsgegner führte zur Begründung seines Bescheids aus: "Da mit jeweils einer Ausnahme hier Personenidentität für den Zeitraum bis zum Erreichen Ihres Ruhestandes besteht, kann von dem erforderlichen Vertrauensverhältnis und einer unbelasteten Zusammenarbeit auch in Zukunft nicht ausgegangen werden." In dem Bescheid der der streitgegenständlichen Abordnung vorausgegangenen Abordnung vom 6. Mai 2014 für drei Monate legte der Antragsgegner dar, dass die kurzzeitige Abordnung erfolge, weil das personalvertretungsrechliche Votum des Bezirkspersonalrates für eine endgültige Maßnahme noch nicht vorliege. Die Begründung von beiden Bescheiden lässt unzweifelhaft erkennen, dass die nunmehr ausgesprochene Abordnung nicht nur eine vorläufige Maßnahme ist.
20Dass die Abordnung durch den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand am 31. Mai 2017 endet, verleiht ihr ebenfalls nicht den Charakter einer vorläufigen Maßnahme. Zwar dürfte bei einer Abordnung für einen Zeitraum von neun Monaten vor einer Versetzung in den Ruhestand noch eine kurzfristige Maßnahme vorliegen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 6 B 383/13 -, juris, Rn. 10.
22Der Antragsteller wurde vorliegend aber für einen Zeitraum von drei Jahren abgeordnet. Bei dieser langen Zeitspanne im Vorfeld des Eintritts in den Ruhestand liegt eine vorübergehende Maßnahme hier jedoch nicht mehr vor.
23Die ausgesprochene Abordnung lässt sich auch nicht in eine Versetzung nach § 25 LBG NRW umdeuten. Das Gericht kann offen lassen, ob eine Versetzung gegen den Willen des Antragstellers aus dienstlichen Gründen (§ 25 Abs. 2 LBG NRW) rechtmäßig wäre. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner beschriebene Störung des Vertrauensverhältnisses spricht indes einiges dafür.
24Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung, durch Trübung des Vertrauensverhältnisses, ist als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, um deren Abstellung der Dienstherr zu Recht bemüht sein wird. Wenn hierfür nach Lage des Falles die Abordnung, Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten als geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis insoweit bereits auf Grund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 = juris, Rn. 65 (für die Versetzung eines Beamten); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 3 M 4/01 -, juris, Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 20. Februar 2014 - 1 K 1813/11 -, juris, Rn. 80 (für eine Umsetzung).
26Die Prüfung und Bewertung, ob das Spannungsverhältnis hinreichend gewichtig ist, um eine Abordnung zu veranlassen, ist Sache des Dienstherrn, dem hierbei ein Einschätzungsspielraum zusteht.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 6 B 1913/03 -, unveröffentlicht.
28Entgegen der Ansicht des Antragstellers dürfte ein Spannungsverhältnis in diesem Fall zumindest zu einem Teil der betroffenen Schulleitungen vorliegen. So hatte der Antragsteller die Leitung einer Schule per Email dazu aufgefordert, gegenüber der Bezirksregierung seine Initiierung und textliche Überarbeitung eines Schreibens der Schulleiter der Förderschulen an die Bürgermeister der Städteregion Aachen geheim zu halten. Diese Schulleitung teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass sie sich durch das Verhalten des Antragstellers sehr belastet fühle und er für seine Handeln Verantwortung übernehmen solle. Zudem ist der Vertrauensverlust der Abteilungsleiterin der Bezirksregierung in den Antragsteller hinsichtlich der Wahrnehmung einer Aufgabe im staatlichen Schulamt offensichtlich, da er seine Mitwirkung an dem Schreiben gegenüber der Bezirksregierung zunächst wahrheitswidrig und auch auf ausdrückliche Nachfrage verschwieg.
29Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Wegen der eindeutigen Bezeichnung der Maßnahme als "Abordnung" ist eine Umdeutung der Verfügung in eine Versetzung ausgeschlossen. Zwar unterliegen behördliche Willenserklärungen der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB, wonach der "wirkliche Wille" zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 6 B 383/13 -, a.a.O., Rn. 6.
31Nach den oben dargelegten Umständen ist aber gerade nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine andere Maßnahme als eine Abordnung verfügen wollte.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.
33(*1)
34Am 11. Juli 2014 erging folgender Ergänzungsbeschluss:
35Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer vom 4. Juli 2014 wird um den folgenden Satz ergänzt:
36"Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens."
37Gründe:
38Nachdem die von Amts wegen zu treffenden Entscheidung über die Kostenfolge (§ 162 Abs. 1 VwGO) im Beschluss vom 4. Juli 2014 versehentlich unterblieben ist, ist diese Entscheidung auf den fristgemäß gestellten (vgl. § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 2 VwGO) Antrag des Antragstellers hier im Wege der Ergänzung nach § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 1 VwGO nachträglich zu treffen.
39Die – ergänzte – Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten waren dem in der Hauptsache unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, - 2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse, - 3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, - 4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, - 5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber, - 6.
die Festlegung von Altersgrenzen, - 7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und - 8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, - 2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer, - 3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie - 4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen ihre Umsetzung vom Dienstposten der Personaldezernentin zum Dienstposten der Leitung der Stabsstelle Integration Team on Human Resources, Gender and Diversity Management (IGaD).
3Nach dem Studium der Politikwissenschaft und der Absolvierung des höheren Verwaltungsdienstes war die am 00.00.0000 geborene Klägerin ab 1994 im Dienst des Landes NRW tätig, zuletzt als Oberregierungsrätin in der Schulabteilung der Bezirksregierung Köln. Zum 1. April 2007 wurde sie auf Grund ihrer erfolgreichen Bewerbung von der Bezirksregierung Köln mit dem Ziel der Versetzung zu der Beklagten abgeordnet. Sie übernahm dort die Leitung des Dezernats 8.0 - Personal. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 wurde sie zu der Beklagten versetzt. Nach Ableistung der laufbahnmäßigen Probezeit wurde sie zum 1. Januar 2008 zur Verwaltungsdirektorin (A15 BBesO) befördert.
4Am 9. August 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie auf den Dienstposten der Leitung des IGaD umgesetzt werden solle und erbat ihre Zustimmung. Die Klägerin verweigerte diese mit Schreiben vom 9. September 2011. Sie verzichtete auf die Beteiligung des Personalrates. Die Gleichstellungsbeauftragte erhob keine Bedenken gegen die Umsetzung.
5Durch Verfügung vom 27. September 2011 setzte die Beklagte die Klägerin auf den Dienstposten der Leitung des IGaD mit Wirkung zum 1. November 2011 um. Der Verfügung war eine Aufgabenbeschreibung des IGaD beigelegt:
6„
7- Zuständig für die Gender und Diversity Policy der RWTH [...]
8- Erarbeitung und kontinuierliche Weiterentwicklung, Anpassung und Verbesserung des Gender- und Diversity-Konzeptes für die Hochschule.
9- Entwicklung von (Geschäfts-) Prozessen für diese Handlungsfehler mit den jeweils beteiligten Einrichtungen der RWTH
10- Beratung der Fakultäten und Einrichtungen der RWTH hinsichtlich deren Programme zu Gender und Diversity
11- Vorbereitung entsprechender Empfehlungen für die Hochschulleitung, wobei Aspekte wie Work Life Balance ebenso zu berücksichtigen sind wie die Personal- und Entwicklungskonzepte der Hochschule
12- Evaluation und Analyse der Programme zur Verbesserung des vorhandenen Gender und Diversity Bewusstseins in den Bereichen Forschung, Lehre und Verwaltung
13- Erarbeitung von Konzepten zur Steigerung des Frauenanteils bei Professuren und Post-doc-Stellen
14- Unterstützung des Aufbaus von Wiedereinstiegsarbeitsplätzen sowie der Etablierung einer proaktiven Rekrutierungsstrategie für Hochqualifizierte im Rahmen des Exzellenzkonzepts RWTH 2020 – Meeting Global Challenges“
15Am 14. Oktober 2011 fertigte der Kanzler der Beklagten einen Vermerk über die Bewertung des Dienstpostens der Leitung des IGaD. Danach habe das IGaD eine strategisch wichtige Bedeutung für die Beklagte, da die Erfolge in dem Bereich Gender und Diversity eine zentrale Rolle für die Einwerbung von Forschungsmitteln besäßen. Die Leitung müsse über umfassende Kenntnisse der Strukturen der RWTH ebenso verfügen wie über herausragende kommunikative Fähigkeiten. Umfangreiche Kenntnisse im Personalrecht und möglichst langjährige Führungserfahrung seien erforderlich. Obwohl die wahrgenommene Personalverantwortung im Vergleich zu großen Dezernaten der zentralen Hochschulverwaltung gering sei, seien die fachlichen Anforderungen und die mit der Stelle verbundene Bewertung vergleichbar mit den Dezernaten, die ebenfalls geringe Personalverantwortung hätten, aber inhaltlich entsprechend anspruchsvolle Tätigkeiten ausübten. Auch der Vergleich zur Stelle des Datenschutzbeauftragten der RWTH, die mit E15 TV-L bewertet sei, rechtfertige eine Bewertung der Stelle der Leitung des IGaD mit E15 TV-L bzw. A15 BBesO.
16Die der Umsetzungsverfügung beigelegte Aufgabenbeschreibung wurde vom Rektorat in der Rektoratssitzung der Beklagten vom 15. November 2011 unter dem Tagesordnungspunkt 6 „Änderungen in der ZHV-Organisation“ beschlossen. Nach dem Sitzungsprotokoll sollte dadurch dokumentiert werden, dass nach der Umsetzung der Klägerin das IGaD nicht mehr rein wissenschaftlich, sondern administrativ ausgerichtet sei. Das Rektorat fasste zusätzlich den Beschluss, der Prorektorin für Personal und wissenschaftlichen Nachwuchs, Frau Professorin L. , die fachliche Zuständigkeit für das IGaD mit entsprechender Berichtspflicht gegenüber dem Rektorat zu übertragen. Davon unbenommen sollte die Zuständigkeit des Kanzlers für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten der IGaD-Leitung und nichtwissenschaftlichen Beschäftigten bleiben, da dieser gem. § 33 HG NRW Dienstvorgesetzter aller nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter sei.
17Am 12. Oktober 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihr neuer Dienstposten nicht amtsangemessen sei. Sie werde weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht ausreichend beschäftigt. Die Aufgabe des IGaD sei wissenschaftlich geprägt und damit für sie laufbahnfremd. Die Beklagte habe nicht schon vor der Umsetzung langfristig geplant, das IGaD administrativ auszurichten. Das IGaD besitze keine durch Geschäftsordnung zugewiesene Aufgaben und Entscheidungskompetenzen. Dem IGaD zugewiesene Aufgaben würden häufig schon durch andere Stellen der Universität, z.B. die Gleichstellungsbeauftragte, wahrgenommen. Die Auslagerung von zentralen Verwaltungsaufgaben in eine andere Hochschuleinheit als der Zentralen Hochschulverwaltung sei mit dem Hochschulorganisationsrecht, insbesondere § 25 HG NRW, nicht vereinbar. Die Umsetzung sei zudem eine verdeckte Disziplinarmaßnahme. Hintergrund sei eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihr und dem Kanzler über die Gewährung von Überstundenpauschalen für freigestellte Personalratsmitglieder. Durch die Umsetzung zum IGaD verfolge der Kanzler das Ziel, sie wegen dieser Auseinandersetzung zum Verlassen der RWTH zu zwingen.
18Die Klägerin beantragt,
19die Beklagte unter Aufhebung ihrer Umsetzungsverfügung vom 27. September 2011 zu verurteilen, sie auf ihren bisherigen Dienstposten als Personaldezernentin rückumzusetzen,
20hilfsweise,
21die Beklagte zu verurteilen, sie amtsangemessen zu beschäftigen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie ist der Ansicht, dass die Beschäftigung der Klägerin auf dem Dienstposten der Leitung des IGaD amtsangemessen sei. Der Posten sei laufbahnrechtlich zutreffend mit A15 BBesO/E15 TV-L bewertet. Das IGaD sei ursprünglich eingerichtet worden, um allen Beteiligten in der Hochschule zu verdeutlichen, dass das Rektorat dem Thema Gender and Diversity - nicht zuletzt wegen der Exellenzinitiative - eine hohe Bedeutung beimesse. Die Stabsstelle sei ursprünglich wissenschaftlich ausgerichtet gewesen. Das Rektorat habe aber dann die administrative Neuausrichtung des IGaD beschlossen, weshalb der der Klägerin übertragene Dienstposten auch nicht laufbahnfremd sei. Eine geschäftsordnungsmäßige Zuweisung von Aufgaben sei wegen der Querschnittsfunktion des IGaD nicht erforderlich. Ihre Umsetzung sei keine verdeckte Disziplinarmaßnahme. Ihre Zusammenarbeit mit Rektor und Kanzler sei zwar nicht immer ganz spannungsfrei gewesen, weil die von ihr erarbeiteten Lösungsvorschläge in Personalangelegenheiten nicht immer die Zustimmung des Kanzlers gefunden haben. Die Umsetzungsentscheidung habe aber keinen Strafcharakter.
25Die Klägerin hat ihr Begehren mit einem Antrag im vorläufigen Rechtsschutz verfolgt, den die Kammer durch Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 1 L 417/11 – abgelehnt hat. Die gegen die Entscheidung erhobene Beschwerde hat das OVG NRW durch Beschluss vom 24. April 2012 – 6 B 1575/11 – zurückgewiesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte des Verfahrens gleichen Rubrums 1 L 417/11 Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Umsetzung der Klägerin durch die Verfügung des Kanzlers der Beklagten vom 27. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO analog.
29Die Klägerin kann nicht beanspruchen, auf den Dienstposten der Personaldezernentin rückumgesetzt zu werden. Sie kann auch nicht erfolgreich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend machen, da sie auf dem Dienstposten der Leiterin des IGaD bereits ihrem statusrechtlichen Amt einer Verwaltungsdirektorin (A15 BBesO) amtsangemessen beschäftigt wird.
30Die Umsetzung eines Beamten ist die das statusrechtliche und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde. Sie ist kein Verwaltungsakt, sondern zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Sie gehört ihrem objektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144 = juris, Rn. 16, ständige Rechtsprechung.
32Rechtsschutz gegen eine rechtwidrige Umsetzung kann ein Beamter nur in der Weise beanspruchen, dass der ihn belastende Fehler, mit welchem die Umsetzung behaftet ist, ausgeräumt wird. So kann der Entzug des bisherigen Dienstpostens fehlerhaft sein und deshalb einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Dienstpostens auslösen, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Übrigen ankäme. Zum anderen kann die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben zwar rechtsfehlerfrei sein, die Übertragung des neuen Dienstpostens aber schützenswerte Rechte des Beamten, insbesondere seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, verletzen. Ist lediglich die Zuweisung der neuen, nicht amtsangemessenen Aufgaben an den Beamten rechtswidrig, beschränkt sich sein Anspruch auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 B 91/98 -, juris, Rn. 5; VG Münster, Urteil vom 12. November 2010 - 4 K 1359/07 -, juris, Rn. 17, jeweils m.w.N.
34Gemessen an diesen Anforderungen steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Rückumsetzung auf den Posten der Leiterin des Dezernates 8.0 (Personal) noch auf amtsangemessene Beschäftigung auf einem anderem Dienstposten zu.
35Die Umsetzung der Klägerin ist formell rechtmäßig.
36Der Personalrat musste nicht an der Umsetzung beteiligt werden. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG gilt dies für die in § 11 Abs. 2 b) LPVG bezeichneten Beschäftigten aber nur, wenn sie es beantragen. In § 11 Abs. 2 b) LPVG werden als Beschäftigte die bezeichnet, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Die Klägerin war als Personaldezernentin zu solchen Entscheidungen befugt. Sie hat auf die Beteiligung des Personalrats verzichtet.
37Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt, vgl. § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG NRW.
38Die Umsetzung ist auch materiell rechtmäßig.
39Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat der Beamte keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amts (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne hinnehmen.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 -, a.a.O., juris, Rn. 23, und vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 = juris, Rn. 19.
41Dies gilt auch im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG.
42Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547 = juris, Rn. 13 ff.
43Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amts, wie beispielsweise der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 -, a.a.O., juris, Rn. 19.
45Das für den amtsangemessenen Aufgabenbereich maßgebliche statusrechtliche Amt wird durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 – 2 C 41/80 -, BVerwGE 65, 270 = juris, Rn. 13; vom 24. Januar 1991 – 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310 = juris, Rn. 24; und vom 3. März 2005 – 2 C 11.04, BVerwGE 123, 107 = juris, Rn. 26, m.w.N.
47Der Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung verbietet es jedoch, ihm dauerhaft einen Dienstposten zu übertragen, der nicht dem statusrechtlichen Amt entspricht. Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26/06 -, a.a.O., juris, Rn. 11, m.w.N.
49Gemessen an diesen Anforderungen wird die Klägerin auf dem Dienstposten der Leitung des IGaD amtsangemessen beschäftigt.
50Die Beklagte hat den Dienstposten zutreffend mit A15 BBesO bewertet; dies entspricht dem statusrechtlichen Amt der Klägerin. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Eine andere rechtliche Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung eines Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, d.h. wenn sich der Dienstherr bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Beamten auf einem Dienstposten zu verwenden, dem er in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7/89 -, a.a,O., juris, Rn. 19 f., m.w.N.; VG Münster, Urteil vom 12. November 2010 – 4 K 1359/07 -, juris, Rn. 34.
52Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte bei der Bewertung des Dienstpostens nicht willkürlich gehandelt. Die Besoldungsgruppe A15 BBesO ist die zweithöchste Stufe der A-Besoldung. Ein Beamter, der Inhaber eines nach A15 BBesO besoldeten statusrechtlichen Amtes ist, hat deshalb Anspruch darauf, einen in der Verwaltungshierachie entsprechend bedeutenden Dienstposten zu bekleiden. Dies ist bei dem Dienstposten der Leitung des IGaD der Fall. Das IGaD ist in der Verwaltungshierachie der Beklagten hoch angesiedelt, da es als Stabsstelle unmittelbar dem Rektorat unterstellt ist. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Thema Gender and Diversity für die RWTH auf Grund der Exellenzinitiative und zur Einwerbung von Forschungsgeldern einen besonderen Stellenwert hat.
53Die Bewertung des Dienstpostens mit A15 BBesO ist auch nicht wegen der gegenüber dem vorherigen Dienstposten der Klägerin geringeren Personalverantwortung rechtlich zu bestanden. Auf ihrem neuen Dienstposten übt die Klägerin ebenfalls eine leitende Funktion aus und besitzt gegenüber ihren Mitarbeitern die Vorgesetztenfunktion. Dass sich die Personalverantwortung quantitativ verringert hat, mindert die Wertigkeit des Dienstpostens im Hinblick auf die beschriebene Bedeutung des IGaD im Ergebnis nicht. Für das statusrechtliche Amt der Klägerin ist es nicht zwingend typisch, Personalverantwortung in großem Maße auszuüben. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch andere Dienstposten, die z.T. eine noch geringere Personalverantwortung haben (z.B. der Datenschutzbeauftragte), nach A15 BBesO bewertet werden.
54Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine Zweifel gegenüber einem amtsangemessenen Aufgabenbereich im Hinblick auf den Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben. Nicht nur die Bedeutung, sondern auch der Umfang der wahrzunehmenden Tätigkeiten muss amtsangemessen sein. Einem Beamten ist es nicht zumutbar, große Zeiträume seiner regelmäßigen Dienstzeit beschäftigungslos zuzubringen. Es ist mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar, wenn der Beamte sich über weite Strecken seines Dienstes selbst überlegen muss, was er während seiner Dienstzeit sinnvoll tun kann. Anders ist es nur, wenn die Aufgabenstellung hinreichende Ansatzpunkte bietet, die nicht durch täglichen Arbeitsanfall gefüllten Freiräume durch Entwicklung eigener Initiativen im Sinne einer amtsangemessenen Beschäftigung zu füllen.
55Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. März 2006 – 15 K 6401/04 –, juris, Rn. 33.
56Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass dem Dienstposten der Klägerin quantitativ zu wenige Aufgaben zugewiesen wurden. Die zahlreichen Aufgaben des IGaD ergeben sich aus der von der Beklagten vorgelegten Aufgabenbeschreibung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestand eine wesentliche Aufgabe der Klägerin darin, die Änderung des IGaD von einer wissenschaftlichen zu einer administrativen Ausrichtung zu verwirklichen. Schon dies alleine ist eine umfangreiche Aufgabe. Die von der Klägerin auf ihrem Dienstposten geforderte Tätigkeit ist zudem konzeptioneller Natur; sie muss in hohem Maß eigene Initiativen entwickeln. Dass der Klägerin ihre Tätigkeit nicht minutiös vorgeschrieben wurde, belegt nicht den von ihr erhobenen Vorwurf der unterwertigen Beschäftigung, sondern erhöht vielmehr die Wertigkeit des ihr zugewiesenen Dienstpostens. Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass dem IGaD Aufgaben nicht geschäftsordnungsmäßig zugewiesen wurden.
57Dass das IGaD für die Beklagte eine hohe Bedeutung hat, wird auch aus den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung deutlich. So hat die Beklagte zu Protokoll erklärt, dass der Klägerin entsprechend der üblichen Praxis gegenüber den Dezernenten im Regelfall vorab eine Tagesordnung der Rektoratssitzungen übergeben werden soll. Zusätzlich will die Beklagte gegenüber dem Senat anregen, dass Vertreter der Stabsstelle zu Sitzungen des Satzungsausschusses hinzugebeten werden.
58Der Dienstposten ist auch nicht deshalb als unterwertig anzusehen, weil viele Tätigkeiten des IGaD für andere Hochschulakteure ausgeführt werden und die von dem IGaD vorgeschlagenen Maßnahmen nicht immer von diesen berücksichtigt werden. Dies liegt vielmehr in der Natur der Querschnittsfunktion, die die Beklagte im Rahmen ihrer organisatorischen Gestaltungsfreiheit dem IGaD zugemessen hat. Eine Querschnittsfunktion und die damit gebotene Zuarbeit für andere Stellen der Hochschule kann aber nicht als grundsätzlich minderwertig angesehen werden. Vielmehr sprechen gerade die Einbettung in die Organisation der Behörde, die damit gebotene Kommunikation und der Abgleich zwischen den beteiligten Einheiten und Hierarchieebenen für eine besondere Wertigkeit der Tätigkeit.
59Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 – W 1 K 08.1809 -, juris, Rn. 36.
60Wegen der Querschnittsfunktion des IGaD bleibt der Klägerin auch der Einwand verwehrt, dass die Aufgabenbereiche des IGaD sich z.T. mit anderen Stellen (z.B. der Gleichstellungsbeauftragten) überschneiden.
61Die Aufgaben der Klägerin auf dem Dienstposten der Leitung des IGaD sind für sie auch nicht laufbahnfremd.
62Die Zuweisung laufbahnfremder Aufgaben in einem nicht nur unerheblichen Umfang stellt bei fehlendem Einverständnis des Betroffenen einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Amt im statusrechtlichen Sinne dar. Denn das statusrechtliche Amt wird nicht nur durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe. Wird einem Beamten ein Aufgabenbereich übertragen, der seinem abstrakt-funktionellen und seinem statusrechtlichen Amt - insbesondere hinsichtlich der Laufbahnzugehörigkeit - nicht entspricht, so wird deshalb seine amtsangemessene Beschäftigung berührt.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 1 A 2217/10 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
64Entgegen der Ansicht der Klägerin übt sie auf ihrem Dienstposten keine wissenschaftliche, sondern eine administrative Tätigkeit aus. Dies entspricht der Laufbahn des nichttechnischen Dienstes, der die Klägerin in ihrem Amt als Verwaltungsdirektorin angehört.
65Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar.
66Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87 = juris, Rn. 90 m.w.N.
67Die Beklagte hat dargelegt, dass das IGaD als Stabsstelle das Thema Gender and Diversity als Querschnittsaufgabe wahrnimmt. Im Hinblick darauf, dass an dem IGaD mehrere Wissenschaftler angestellt sind und das IGaD sich an Forschungsprojekten beteiligt, dürfte entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings davon auszugehen sein, dass das IGaD keine rein administrative Funktion besitzt. Auch wenn nach dem Vortrag der Beklagten das Thema Gender and Diversity primär von den dafür eingerichteten Professuren erforscht werden soll, ist zumindest ein Teil der Tätigkeit des IGaD auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse mittels wissenschaftlicher (insbesondere sozialwissenschaftlicher) Methoden gerichtet.
68Die zumindest teilweise wissenschaftliche Ausrichtung des IGaD führt indes nicht dazu, auch den Posten der Leitung des IGaD als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen. Vor dem Hintergrund der Aufgabenbeschreibung des IGaD hat der Dienstposten der Klägerin gerade die Funktion, gegenüber anderen Hochschulakteuren eine informierende, beratende, unterstützende und kontrollierende Funktion des IGaD sicherzustellen bzw. zu entwickeln. Dafür soll die Klägerin auf bereits vorhandenes Wissen zum Thema Gender and Diversity zurückgreifen bzw. ggf. die Forschungsexpertise ihrer Mitarbeiter in Anspruch nehmen. Dies ist gerade typisch für eine administrative und nicht für eine wissenschaftliche Aufgabe.
69Auch die hochschulorganisationsrechtliche Entscheidung, das IGaD als Stabsstelle des Rektorats einzurichten, rechtfertigt nicht die Annahme einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin. Das Gericht kann offen lassen, ob ein Verstoß gegen hochschulorganisationsrechtliche Vorschriften überhaupt grundsätzlich geeignet ist, Rechte der Klägerin zu verletzen. Denn die Einrichtung der Stabsstelle ist unter hochschulorganisationsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich.
70Vorgaben für die innere Struktur der Hochschule ergeben sich zum Einen aus der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst. Die Vorschrift ist zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Dem einzelnen Grundrechtsträger erwächst aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Die Hochschulorganisation muss wissenschaftsadäquat sein.
71Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72, BVerfGE 35, 79; Gärditz, Hochschulorganisation und verwaltungsrechtliche Systembildung, 2009, S. 358 ff. m.w.N.
72Im Hinblick auf diese Vorgaben ist die Einrichtung der Stabsstelle unbedenklich. Das IGaD hat eine primär administrative Funktion. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Betätigung der Wissenschaftsfreiheit im IGaD behindert wird. Die Klägerin selbst kann sich als mit Verwaltungsaufgaben betraute Beamtin für ihre Tätigkeit nicht auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
73Auch nach den einfach gesetzlichen Vorgaben des HG NRW ist die Einrichtung der Stabsstelle rechtmäßig. Insbesondere verstößt die unmittelbare Anbindung an das Rektorat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen § 25 HG NRW. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HG NRW sorgt die Hochschulverwaltung für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Gemäß Satz 3 der Vorschrift werden auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Satz 4 der Vorschrift bestimmt, dass die Hochschulverwaltung insbesondere die Mitglieder des Präsidiums bzw. des Rektorats sowie die Dekaninnen und Dekane bei ihren Aufgaben unterstützt. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 HG NRW leitet der Kanzler als Mitglied des Rektorats die Hochschulverwaltung.
74Ein Verstoß gegen diese Vorgaben ist durch die Einrichtung des IGaD als Stabsstelle des Rektorats nicht ersichtlich. Es steht im organisatorischen Ermessen der Beklagten, die Aufgaben des IGaD einem Dezernat der zentralen Hochschulverwaltung zuzuweisen oder eine eigene Verwaltungseinheit zu schaffen, die an das Rektorat angebunden ist. Das IGaD unterstützt das Rektorat im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 4 HG NRW bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Satz 1 HG NRW vor, da nach der Rektoratsentscheidung vom 15. November 2011 die Zuständigkeit des Kanzlers für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten für das IGaD unberührt blieb, dieser also seine Leitungsfunktion behielt.
75Die Umsetzung ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Sie ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft.
76Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn hinsichtlich einer Umsetzung werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 -, a.a.O, juris, Rn. 24, und Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1/07 -, juris, Rn. 3 f.
78Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 -, a.a.O., juris, Rn. 21, m.w.N.
80Im Hinblick auf diese Anforderungen hat die Beklagte ihr Ermessen bei der Umsetzung pflichtgemäß ausgeübt.
81Entgegen der Ansicht der Klägerin erfolgte ihre Umsetzung nicht nur wegen einer Meinungsverschiedenheit mit dem Kanzler über die rechtliche Zulässigkeit der Gewährung von Überstundenpauschalen an freigestellte Personalratsmitglieder.
82Die Beklagte hat angeben, dass sie für die Leitung des IGaD einen mit administrativen Aufgaben vertrauten Beamten benötigt, der Kenntnisse über die Struktur der RWTH hat und Erfahrungen im Personalrecht besitzt. Die Klägerin sei für den Dienstposten besonders geeignet, da sie schon als Personaldezernentin eng mit dem IGaD zusammengearbeitet habe. Dafür, dass diese Begründung nur vorgeschoben ist und der Kanzler die Klägerin durch die Umsetzung disziplinieren wollte, ist nichts ersichtlich.
83Überdies ist die Umsetzung gerade auch zur Behebung des – auch von der Beklagten eingeräumten – gestörten Vertrauensverhältnisses der Klägerin zum Kanzler gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten sei, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen habe. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheine, so sei ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bzw. Umsetzung grundsätzlich bereits auf Grund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig. Unabhängig von der Eintrübung des Vertrauensverhältnisses kann das Spannungsverhältnis auch darauf basieren, dass die Beteiligten ein unterschiedliches - wenn auch jeweils rechtmäßiges - Verständnis von Verwaltung haben.
84Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 – 2 B 72/04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41, juris, Rn. 13, 17.
85Etwas anderes kann nur gelten, wenn offensichtlich ist, dass die Spannungslage durch Umsetzung eines bestimmten (anderen) Bediensteten ohne weiteres lösbar sein würde oder andere Beteiligte komplottähnlich gegen die Umgesetzte intrigiert haben. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
