Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 20. Feb. 2014 - 1 K 1813/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen ihre Umsetzung vom Dienstposten der Personaldezernentin zum Dienstposten der Leitung der Stabsstelle Integration Team on Human Resources, Gender and Diversity Management (IGaD).
3Nach dem Studium der Politikwissenschaft und der Absolvierung des höheren Verwaltungsdienstes war die am 00.00.0000 geborene Klägerin ab 1994 im Dienst des Landes NRW tätig, zuletzt als Oberregierungsrätin in der Schulabteilung der Bezirksregierung Köln. Zum 1. April 2007 wurde sie auf Grund ihrer erfolgreichen Bewerbung von der Bezirksregierung Köln mit dem Ziel der Versetzung zu der Beklagten abgeordnet. Sie übernahm dort die Leitung des Dezernats 8.0 - Personal. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 wurde sie zu der Beklagten versetzt. Nach Ableistung der laufbahnmäßigen Probezeit wurde sie zum 1. Januar 2008 zur Verwaltungsdirektorin (A15 BBesO) befördert.
4Am 9. August 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie auf den Dienstposten der Leitung des IGaD umgesetzt werden solle und erbat ihre Zustimmung. Die Klägerin verweigerte diese mit Schreiben vom 9. September 2011. Sie verzichtete auf die Beteiligung des Personalrates. Die Gleichstellungsbeauftragte erhob keine Bedenken gegen die Umsetzung.
5Durch Verfügung vom 27. September 2011 setzte die Beklagte die Klägerin auf den Dienstposten der Leitung des IGaD mit Wirkung zum 1. November 2011 um. Der Verfügung war eine Aufgabenbeschreibung des IGaD beigelegt:
6„
7- Zuständig für die Gender und Diversity Policy der RWTH [...]
8- Erarbeitung und kontinuierliche Weiterentwicklung, Anpassung und Verbesserung des Gender- und Diversity-Konzeptes für die Hochschule.
9- Entwicklung von (Geschäfts-) Prozessen für diese Handlungsfehler mit den jeweils beteiligten Einrichtungen der RWTH
10- Beratung der Fakultäten und Einrichtungen der RWTH hinsichtlich deren Programme zu Gender und Diversity
11- Vorbereitung entsprechender Empfehlungen für die Hochschulleitung, wobei Aspekte wie Work Life Balance ebenso zu berücksichtigen sind wie die Personal- und Entwicklungskonzepte der Hochschule
12- Evaluation und Analyse der Programme zur Verbesserung des vorhandenen Gender und Diversity Bewusstseins in den Bereichen Forschung, Lehre und Verwaltung
13- Erarbeitung von Konzepten zur Steigerung des Frauenanteils bei Professuren und Post-doc-Stellen
14- Unterstützung des Aufbaus von Wiedereinstiegsarbeitsplätzen sowie der Etablierung einer proaktiven Rekrutierungsstrategie für Hochqualifizierte im Rahmen des Exzellenzkonzepts RWTH 2020 – Meeting Global Challenges“
15Am 14. Oktober 2011 fertigte der Kanzler der Beklagten einen Vermerk über die Bewertung des Dienstpostens der Leitung des IGaD. Danach habe das IGaD eine strategisch wichtige Bedeutung für die Beklagte, da die Erfolge in dem Bereich Gender und Diversity eine zentrale Rolle für die Einwerbung von Forschungsmitteln besäßen. Die Leitung müsse über umfassende Kenntnisse der Strukturen der RWTH ebenso verfügen wie über herausragende kommunikative Fähigkeiten. Umfangreiche Kenntnisse im Personalrecht und möglichst langjährige Führungserfahrung seien erforderlich. Obwohl die wahrgenommene Personalverantwortung im Vergleich zu großen Dezernaten der zentralen Hochschulverwaltung gering sei, seien die fachlichen Anforderungen und die mit der Stelle verbundene Bewertung vergleichbar mit den Dezernaten, die ebenfalls geringe Personalverantwortung hätten, aber inhaltlich entsprechend anspruchsvolle Tätigkeiten ausübten. Auch der Vergleich zur Stelle des Datenschutzbeauftragten der RWTH, die mit E15 TV-L bewertet sei, rechtfertige eine Bewertung der Stelle der Leitung des IGaD mit E15 TV-L bzw. A15 BBesO.
16Die der Umsetzungsverfügung beigelegte Aufgabenbeschreibung wurde vom Rektorat in der Rektoratssitzung der Beklagten vom 15. November 2011 unter dem Tagesordnungspunkt 6 „Änderungen in der ZHV-Organisation“ beschlossen. Nach dem Sitzungsprotokoll sollte dadurch dokumentiert werden, dass nach der Umsetzung der Klägerin das IGaD nicht mehr rein wissenschaftlich, sondern administrativ ausgerichtet sei. Das Rektorat fasste zusätzlich den Beschluss, der Prorektorin für Personal und wissenschaftlichen Nachwuchs, Frau Professorin L. , die fachliche Zuständigkeit für das IGaD mit entsprechender Berichtspflicht gegenüber dem Rektorat zu übertragen. Davon unbenommen sollte die Zuständigkeit des Kanzlers für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten der IGaD-Leitung und nichtwissenschaftlichen Beschäftigten bleiben, da dieser gem. § 33 HG NRW Dienstvorgesetzter aller nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter sei.
17Am 12. Oktober 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihr neuer Dienstposten nicht amtsangemessen sei. Sie werde weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht ausreichend beschäftigt. Die Aufgabe des IGaD sei wissenschaftlich geprägt und damit für sie laufbahnfremd. Die Beklagte habe nicht schon vor der Umsetzung langfristig geplant, das IGaD administrativ auszurichten. Das IGaD besitze keine durch Geschäftsordnung zugewiesene Aufgaben und Entscheidungskompetenzen. Dem IGaD zugewiesene Aufgaben würden häufig schon durch andere Stellen der Universität, z.B. die Gleichstellungsbeauftragte, wahrgenommen. Die Auslagerung von zentralen Verwaltungsaufgaben in eine andere Hochschuleinheit als der Zentralen Hochschulverwaltung sei mit dem Hochschulorganisationsrecht, insbesondere § 25 HG NRW, nicht vereinbar. Die Umsetzung sei zudem eine verdeckte Disziplinarmaßnahme. Hintergrund sei eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihr und dem Kanzler über die Gewährung von Überstundenpauschalen für freigestellte Personalratsmitglieder. Durch die Umsetzung zum IGaD verfolge der Kanzler das Ziel, sie wegen dieser Auseinandersetzung zum Verlassen der RWTH zu zwingen.
18Die Klägerin beantragt,
19die Beklagte unter Aufhebung ihrer Umsetzungsverfügung vom 27. September 2011 zu verurteilen, sie auf ihren bisherigen Dienstposten als Personaldezernentin rückumzusetzen,
20hilfsweise,
21die Beklagte zu verurteilen, sie amtsangemessen zu beschäftigen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie ist der Ansicht, dass die Beschäftigung der Klägerin auf dem Dienstposten der Leitung des IGaD amtsangemessen sei. Der Posten sei laufbahnrechtlich zutreffend mit A15 BBesO/E15 TV-L bewertet. Das IGaD sei ursprünglich eingerichtet worden, um allen Beteiligten in der Hochschule zu verdeutlichen, dass das Rektorat dem Thema Gender and Diversity - nicht zuletzt wegen der Exellenzinitiative - eine hohe Bedeutung beimesse. Die Stabsstelle sei ursprünglich wissenschaftlich ausgerichtet gewesen. Das Rektorat habe aber dann die administrative Neuausrichtung des IGaD beschlossen, weshalb der der Klägerin übertragene Dienstposten auch nicht laufbahnfremd sei. Eine geschäftsordnungsmäßige Zuweisung von Aufgaben sei wegen der Querschnittsfunktion des IGaD nicht erforderlich. Ihre Umsetzung sei keine verdeckte Disziplinarmaßnahme. Ihre Zusammenarbeit mit Rektor und Kanzler sei zwar nicht immer ganz spannungsfrei gewesen, weil die von ihr erarbeiteten Lösungsvorschläge in Personalangelegenheiten nicht immer die Zustimmung des Kanzlers gefunden haben. Die Umsetzungsentscheidung habe aber keinen Strafcharakter.
25Die Klägerin hat ihr Begehren mit einem Antrag im vorläufigen Rechtsschutz verfolgt, den die Kammer durch Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 1 L 417/11 – abgelehnt hat. Die gegen die Entscheidung erhobene Beschwerde hat das OVG NRW durch Beschluss vom 24. April 2012 – 6 B 1575/11 – zurückgewiesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte des Verfahrens gleichen Rubrums 1 L 417/11 Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Umsetzung der Klägerin durch die Verfügung des Kanzlers der Beklagten vom 27. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO analog.
29Die Klägerin kann nicht beanspruchen, auf den Dienstposten der Personaldezernentin rückumgesetzt zu werden. Sie kann auch nicht erfolgreich einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend machen, da sie auf dem Dienstposten der Leiterin des IGaD bereits ihrem statusrechtlichen Amt einer Verwaltungsdirektorin (A15 BBesO) amtsangemessen beschäftigt wird.
30Die Umsetzung eines Beamten ist die das statusrechtliche und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde. Sie ist kein Verwaltungsakt, sondern zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zu rechnen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Sie gehört ihrem objektiven Sinngehalt nach zu den Anordnungen, die die dienstliche Verrichtung eines Beamten betreffen und sich in ihren Auswirkungen auf die organisatorische Einheit beschränken, der der Beamte angehört.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144 = juris, Rn. 16, ständige Rechtsprechung.
32Rechtsschutz gegen eine rechtwidrige Umsetzung kann ein Beamter nur in der Weise beanspruchen, dass der ihn belastende Fehler, mit welchem die Umsetzung behaftet ist, ausgeräumt wird. So kann der Entzug des bisherigen Dienstpostens fehlerhaft sein und deshalb einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Dienstpostens auslösen, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Übrigen ankäme. Zum anderen kann die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben zwar rechtsfehlerfrei sein, die Übertragung des neuen Dienstpostens aber schützenswerte Rechte des Beamten, insbesondere seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, verletzen. Ist lediglich die Zuweisung der neuen, nicht amtsangemessenen Aufgaben an den Beamten rechtswidrig, beschränkt sich sein Anspruch auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 B 91/98 -, juris, Rn. 5; VG Münster, Urteil vom 12. November 2010 - 4 K 1359/07 -, juris, Rn. 17, jeweils m.w.N.
34Gemessen an diesen Anforderungen steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Rückumsetzung auf den Posten der Leiterin des Dezernates 8.0 (Personal) noch auf amtsangemessene Beschäftigung auf einem anderem Dienstposten zu.
35Die Umsetzung der Klägerin ist formell rechtmäßig.
36Der Personalrat musste nicht an der Umsetzung beteiligt werden. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG gilt dies für die in § 11 Abs. 2 b) LPVG bezeichneten Beschäftigten aber nur, wenn sie es beantragen. In § 11 Abs. 2 b) LPVG werden als Beschäftigte die bezeichnet, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. Die Klägerin war als Personaldezernentin zu solchen Entscheidungen befugt. Sie hat auf die Beteiligung des Personalrats verzichtet.
37Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt, vgl. § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG NRW.
38Die Umsetzung ist auch materiell rechtmäßig.
39Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat der Beamte keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amts (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne hinnehmen.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 -, a.a.O., juris, Rn. 23, und vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 = juris, Rn. 19.
41Dies gilt auch im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG.
42Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547 = juris, Rn. 13 ff.
43Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amts, wie beispielsweise der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 -, a.a.O., juris, Rn. 19.
45Das für den amtsangemessenen Aufgabenbereich maßgebliche statusrechtliche Amt wird durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 – 2 C 41/80 -, BVerwGE 65, 270 = juris, Rn. 13; vom 24. Januar 1991 – 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310 = juris, Rn. 24; und vom 3. März 2005 – 2 C 11.04, BVerwGE 123, 107 = juris, Rn. 26, m.w.N.
47Der Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Beschäftigung verbietet es jedoch, ihm dauerhaft einen Dienstposten zu übertragen, der nicht dem statusrechtlichen Amt entspricht. Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26/06 -, a.a.O., juris, Rn. 11, m.w.N.
49Gemessen an diesen Anforderungen wird die Klägerin auf dem Dienstposten der Leitung des IGaD amtsangemessen beschäftigt.
50Die Beklagte hat den Dienstposten zutreffend mit A15 BBesO bewertet; dies entspricht dem statusrechtlichen Amt der Klägerin. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Eine andere rechtliche Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung eines Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, d.h. wenn sich der Dienstherr bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Beamten auf einem Dienstposten zu verwenden, dem er in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7/89 -, a.a,O., juris, Rn. 19 f., m.w.N.; VG Münster, Urteil vom 12. November 2010 – 4 K 1359/07 -, juris, Rn. 34.
52Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte bei der Bewertung des Dienstpostens nicht willkürlich gehandelt. Die Besoldungsgruppe A15 BBesO ist die zweithöchste Stufe der A-Besoldung. Ein Beamter, der Inhaber eines nach A15 BBesO besoldeten statusrechtlichen Amtes ist, hat deshalb Anspruch darauf, einen in der Verwaltungshierachie entsprechend bedeutenden Dienstposten zu bekleiden. Dies ist bei dem Dienstposten der Leitung des IGaD der Fall. Das IGaD ist in der Verwaltungshierachie der Beklagten hoch angesiedelt, da es als Stabsstelle unmittelbar dem Rektorat unterstellt ist. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Thema Gender and Diversity für die RWTH auf Grund der Exellenzinitiative und zur Einwerbung von Forschungsgeldern einen besonderen Stellenwert hat.
53Die Bewertung des Dienstpostens mit A15 BBesO ist auch nicht wegen der gegenüber dem vorherigen Dienstposten der Klägerin geringeren Personalverantwortung rechtlich zu bestanden. Auf ihrem neuen Dienstposten übt die Klägerin ebenfalls eine leitende Funktion aus und besitzt gegenüber ihren Mitarbeitern die Vorgesetztenfunktion. Dass sich die Personalverantwortung quantitativ verringert hat, mindert die Wertigkeit des Dienstpostens im Hinblick auf die beschriebene Bedeutung des IGaD im Ergebnis nicht. Für das statusrechtliche Amt der Klägerin ist es nicht zwingend typisch, Personalverantwortung in großem Maße auszuüben. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch andere Dienstposten, die z.T. eine noch geringere Personalverantwortung haben (z.B. der Datenschutzbeauftragte), nach A15 BBesO bewertet werden.
54Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine Zweifel gegenüber einem amtsangemessenen Aufgabenbereich im Hinblick auf den Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben. Nicht nur die Bedeutung, sondern auch der Umfang der wahrzunehmenden Tätigkeiten muss amtsangemessen sein. Einem Beamten ist es nicht zumutbar, große Zeiträume seiner regelmäßigen Dienstzeit beschäftigungslos zuzubringen. Es ist mit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar, wenn der Beamte sich über weite Strecken seines Dienstes selbst überlegen muss, was er während seiner Dienstzeit sinnvoll tun kann. Anders ist es nur, wenn die Aufgabenstellung hinreichende Ansatzpunkte bietet, die nicht durch täglichen Arbeitsanfall gefüllten Freiräume durch Entwicklung eigener Initiativen im Sinne einer amtsangemessenen Beschäftigung zu füllen.
55Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. März 2006 – 15 K 6401/04 –, juris, Rn. 33.
56Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass dem Dienstposten der Klägerin quantitativ zu wenige Aufgaben zugewiesen wurden. Die zahlreichen Aufgaben des IGaD ergeben sich aus der von der Beklagten vorgelegten Aufgabenbeschreibung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestand eine wesentliche Aufgabe der Klägerin darin, die Änderung des IGaD von einer wissenschaftlichen zu einer administrativen Ausrichtung zu verwirklichen. Schon dies alleine ist eine umfangreiche Aufgabe. Die von der Klägerin auf ihrem Dienstposten geforderte Tätigkeit ist zudem konzeptioneller Natur; sie muss in hohem Maß eigene Initiativen entwickeln. Dass der Klägerin ihre Tätigkeit nicht minutiös vorgeschrieben wurde, belegt nicht den von ihr erhobenen Vorwurf der unterwertigen Beschäftigung, sondern erhöht vielmehr die Wertigkeit des ihr zugewiesenen Dienstpostens. Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass dem IGaD Aufgaben nicht geschäftsordnungsmäßig zugewiesen wurden.
57Dass das IGaD für die Beklagte eine hohe Bedeutung hat, wird auch aus den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung deutlich. So hat die Beklagte zu Protokoll erklärt, dass der Klägerin entsprechend der üblichen Praxis gegenüber den Dezernenten im Regelfall vorab eine Tagesordnung der Rektoratssitzungen übergeben werden soll. Zusätzlich will die Beklagte gegenüber dem Senat anregen, dass Vertreter der Stabsstelle zu Sitzungen des Satzungsausschusses hinzugebeten werden.
58Der Dienstposten ist auch nicht deshalb als unterwertig anzusehen, weil viele Tätigkeiten des IGaD für andere Hochschulakteure ausgeführt werden und die von dem IGaD vorgeschlagenen Maßnahmen nicht immer von diesen berücksichtigt werden. Dies liegt vielmehr in der Natur der Querschnittsfunktion, die die Beklagte im Rahmen ihrer organisatorischen Gestaltungsfreiheit dem IGaD zugemessen hat. Eine Querschnittsfunktion und die damit gebotene Zuarbeit für andere Stellen der Hochschule kann aber nicht als grundsätzlich minderwertig angesehen werden. Vielmehr sprechen gerade die Einbettung in die Organisation der Behörde, die damit gebotene Kommunikation und der Abgleich zwischen den beteiligten Einheiten und Hierarchieebenen für eine besondere Wertigkeit der Tätigkeit.
59Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 – W 1 K 08.1809 -, juris, Rn. 36.
60Wegen der Querschnittsfunktion des IGaD bleibt der Klägerin auch der Einwand verwehrt, dass die Aufgabenbereiche des IGaD sich z.T. mit anderen Stellen (z.B. der Gleichstellungsbeauftragten) überschneiden.
61Die Aufgaben der Klägerin auf dem Dienstposten der Leitung des IGaD sind für sie auch nicht laufbahnfremd.
62Die Zuweisung laufbahnfremder Aufgaben in einem nicht nur unerheblichen Umfang stellt bei fehlendem Einverständnis des Betroffenen einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Amt im statusrechtlichen Sinne dar. Denn das statusrechtliche Amt wird nicht nur durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe. Wird einem Beamten ein Aufgabenbereich übertragen, der seinem abstrakt-funktionellen und seinem statusrechtlichen Amt - insbesondere hinsichtlich der Laufbahnzugehörigkeit - nicht entspricht, so wird deshalb seine amtsangemessene Beschäftigung berührt.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 1 A 2217/10 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
64Entgegen der Ansicht der Klägerin übt sie auf ihrem Dienstposten keine wissenschaftliche, sondern eine administrative Tätigkeit aus. Dies entspricht der Laufbahn des nichttechnischen Dienstes, der die Klägerin in ihrem Amt als Verwaltungsdirektorin angehört.
65Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar.
66Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87 = juris, Rn. 90 m.w.N.
67Die Beklagte hat dargelegt, dass das IGaD als Stabsstelle das Thema Gender and Diversity als Querschnittsaufgabe wahrnimmt. Im Hinblick darauf, dass an dem IGaD mehrere Wissenschaftler angestellt sind und das IGaD sich an Forschungsprojekten beteiligt, dürfte entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings davon auszugehen sein, dass das IGaD keine rein administrative Funktion besitzt. Auch wenn nach dem Vortrag der Beklagten das Thema Gender and Diversity primär von den dafür eingerichteten Professuren erforscht werden soll, ist zumindest ein Teil der Tätigkeit des IGaD auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse mittels wissenschaftlicher (insbesondere sozialwissenschaftlicher) Methoden gerichtet.
68Die zumindest teilweise wissenschaftliche Ausrichtung des IGaD führt indes nicht dazu, auch den Posten der Leitung des IGaD als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen. Vor dem Hintergrund der Aufgabenbeschreibung des IGaD hat der Dienstposten der Klägerin gerade die Funktion, gegenüber anderen Hochschulakteuren eine informierende, beratende, unterstützende und kontrollierende Funktion des IGaD sicherzustellen bzw. zu entwickeln. Dafür soll die Klägerin auf bereits vorhandenes Wissen zum Thema Gender and Diversity zurückgreifen bzw. ggf. die Forschungsexpertise ihrer Mitarbeiter in Anspruch nehmen. Dies ist gerade typisch für eine administrative und nicht für eine wissenschaftliche Aufgabe.
69Auch die hochschulorganisationsrechtliche Entscheidung, das IGaD als Stabsstelle des Rektorats einzurichten, rechtfertigt nicht die Annahme einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin. Das Gericht kann offen lassen, ob ein Verstoß gegen hochschulorganisationsrechtliche Vorschriften überhaupt grundsätzlich geeignet ist, Rechte der Klägerin zu verletzen. Denn die Einrichtung der Stabsstelle ist unter hochschulorganisationsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich.
70Vorgaben für die innere Struktur der Hochschule ergeben sich zum Einen aus der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet dem Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst. Die Vorschrift ist zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Dem einzelnen Grundrechtsträger erwächst aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Die Hochschulorganisation muss wissenschaftsadäquat sein.
71Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72, BVerfGE 35, 79; Gärditz, Hochschulorganisation und verwaltungsrechtliche Systembildung, 2009, S. 358 ff. m.w.N.
72Im Hinblick auf diese Vorgaben ist die Einrichtung der Stabsstelle unbedenklich. Das IGaD hat eine primär administrative Funktion. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Betätigung der Wissenschaftsfreiheit im IGaD behindert wird. Die Klägerin selbst kann sich als mit Verwaltungsaufgaben betraute Beamtin für ihre Tätigkeit nicht auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen.
73Auch nach den einfach gesetzlichen Vorgaben des HG NRW ist die Einrichtung der Stabsstelle rechtmäßig. Insbesondere verstößt die unmittelbare Anbindung an das Rektorat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen § 25 HG NRW. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HG NRW sorgt die Hochschulverwaltung für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Gemäß Satz 3 der Vorschrift werden auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Satz 4 der Vorschrift bestimmt, dass die Hochschulverwaltung insbesondere die Mitglieder des Präsidiums bzw. des Rektorats sowie die Dekaninnen und Dekane bei ihren Aufgaben unterstützt. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 HG NRW leitet der Kanzler als Mitglied des Rektorats die Hochschulverwaltung.
74Ein Verstoß gegen diese Vorgaben ist durch die Einrichtung des IGaD als Stabsstelle des Rektorats nicht ersichtlich. Es steht im organisatorischen Ermessen der Beklagten, die Aufgaben des IGaD einem Dezernat der zentralen Hochschulverwaltung zuzuweisen oder eine eigene Verwaltungseinheit zu schaffen, die an das Rektorat angebunden ist. Das IGaD unterstützt das Rektorat im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 4 HG NRW bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Satz 1 HG NRW vor, da nach der Rektoratsentscheidung vom 15. November 2011 die Zuständigkeit des Kanzlers für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten für das IGaD unberührt blieb, dieser also seine Leitungsfunktion behielt.
75Die Umsetzung ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Sie ist insbesondere nicht ermessensfehlerhaft.
76Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn hinsichtlich einer Umsetzung werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 -, a.a.O, juris, Rn. 24, und Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1/07 -, juris, Rn. 3 f.
78Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 -, a.a.O., juris, Rn. 21, m.w.N.
80Im Hinblick auf diese Anforderungen hat die Beklagte ihr Ermessen bei der Umsetzung pflichtgemäß ausgeübt.
81Entgegen der Ansicht der Klägerin erfolgte ihre Umsetzung nicht nur wegen einer Meinungsverschiedenheit mit dem Kanzler über die rechtliche Zulässigkeit der Gewährung von Überstundenpauschalen an freigestellte Personalratsmitglieder.
82Die Beklagte hat angeben, dass sie für die Leitung des IGaD einen mit administrativen Aufgaben vertrauten Beamten benötigt, der Kenntnisse über die Struktur der RWTH hat und Erfahrungen im Personalrecht besitzt. Die Klägerin sei für den Dienstposten besonders geeignet, da sie schon als Personaldezernentin eng mit dem IGaD zusammengearbeitet habe. Dafür, dass diese Begründung nur vorgeschoben ist und der Kanzler die Klägerin durch die Umsetzung disziplinieren wollte, ist nichts ersichtlich.
83Überdies ist die Umsetzung gerade auch zur Behebung des – auch von der Beklagten eingeräumten – gestörten Vertrauensverhältnisses der Klägerin zum Kanzler gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten sei, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen habe. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheine, so sei ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bzw. Umsetzung grundsätzlich bereits auf Grund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig. Unabhängig von der Eintrübung des Vertrauensverhältnisses kann das Spannungsverhältnis auch darauf basieren, dass die Beteiligten ein unterschiedliches - wenn auch jeweils rechtmäßiges - Verständnis von Verwaltung haben.
84Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 – 2 B 72/04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41, juris, Rn. 13, 17.
85Etwas anderes kann nur gelten, wenn offensichtlich ist, dass die Spannungslage durch Umsetzung eines bestimmten (anderen) Bediensteten ohne weiteres lösbar sein würde oder andere Beteiligte komplottähnlich gegen die Umgesetzte intrigiert haben. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.