Sozialgericht Ulm Urteil, 08. Juni 2005 - S 6 AL 868/03

published on 08/06/2005 00:00
Sozialgericht Ulm Urteil, 08. Juni 2005 - S 6 AL 868/03
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Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit zwischen Umzug und erneuter Meldung bei der Beklagten (vom 07.07.2002 bis 29.07.2002).
Der 1966 geborene, zunächst in O. wohnhafte Kläger war vom 01.07.1994 bis 30.11.2001 und vom 14.01.2002 bis 30.06.2002 versicherungspflichtig beschäftigt, meldete sich am 27.06.2002 bei der Dienststelle der Beklagten in O. arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Am 28.06.2002 sprach der Kläger in der Dienststelle in O. bei Frau K. vor, die über das Gespräch vermerkte, der Kläger verziehe ab 06.07.2002 nach L., O. Str. (wobei als zweiter Buchstabe ein „r" anstelle richtigerweise „ch" aufgenommen wurde) und sie habe auf umgehende Meldung beim zuständigen Arbeitsamt hingewiesen.
Am 30.07.2002 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt R., Außenstelle B., arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 13.08.2002, eingegangen in der Dienststelle der Beklagten in O. am 14.08.2002 und von dort nach R. weitergeleitet, führte der Kläger in einem mit „Widerspruch" betitelten Schreiben aus, in B. sei ihm gesagt worden, dass er für die Zeit zwischen Umzug und Meldung in B. kein Arbeitslosengeld erhalte, da er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Er habe Frau K. so verstanden, dass er sich mit der Verdienstbescheinigung seines bisherigen Arbeitgebers beim zuständigen Arbeitsamt melden müsse. Da er die Verdienstbescheinigung erst Ende Juli bekommen habe, habe er sich am 30.07.2002 mit den Unterlagen dort gemeldet. Es sei durchaus möglich, dass er Frau K. missverstanden habe. Allerdings habe er sich im Juli arbeitslos gemeldet und in O. seine neue Anschrift mitgeteilt. Gegen die angekündigte Verweigerung der Zahlung von Arbeitslosengeld für Juli lege er Widerspruch ein.
Die Beklagte (Arbeitsamt O.) gewährte mit Bescheid vom 03.09.2002 Arbeitslosengeld vom 01.07.2002 bis 06.07.2002 in Höhe von 30,73 EUR täglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2002 verwarf die Beklagte (Arbeitsamt R.) den Widerspruch als unzulässig, da ein entsprechender Verwaltungsakt nicht ergangen sei. Mit Bescheid vom 25.09.2002 gewährte die Beklagte (Arbeitsamt R.) wegen Arbeitsaufnahme ab 01.10.2002 Arbeitslosengeld vom 30.07.2002 bis 30.09.2002 in Höhe von 30,73 EUR täglich.
Mit Schreiben vom 26.09.2002, eingegangen in der Dienststelle B. am 30.09.2002, erklärte das Arbeitsamt O. die Dienststelle in B. ab Meldung für zuständig.
Am 10.10.2002 beantragte der Kläger Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.07.2002 bis 29.07.2002.
Mit Bescheid vom 14.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger hätte sich nach dem Umzug unverzüglich in B. arbeitslos melden müssen. Diese Meldung sei erst zum 30.07.2002 erfolgt. Davor habe er deshalb dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden.
10 
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2003 zurückgewiesen wurde. Aus dem Merkblatt hätte der Kläger erkennen können, dass er sich umgehend nach dem Umzug im Arbeitsamt des neuen Wohnorts hätte erneut melden müssen. Den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblatts habe der Kläger wiederholt durch seine Unterschrift bestätigt.
11 
Hiergegen erhob der Kläger am 16.04.2003 Klage, wiederholt sein Vorbringen und ergänzt, Frau K. habe nicht darauf hingewiesen, dass er sich unabhängig vom Zeitpunkt des Erhalts der Verdienstbescheinigung beim neu zuständigen Arbeitsamt erneut arbeitslos melden müsse.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide vom 25.09.2002 und 14.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 07.07.2002 bis 29.07.2002 Arbeitslosengeld zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger habe den Erhalt des Merkblattes und die Kenntnisnahme unterschriftlich bescheinigt. Es sei auch dokumentiert, dass Frau K. den Kläger am 28.06.2002 auf umgehende Meldung beim zuständigen Arbeitsamt hingewiesen habe. Der Kläger habe sich beim Arbeitsamt O. zum 06.07.2002 abgemeldet und seine Verfügbarkeit selbst aufgegeben. Eine Zuständigkeitserklärung beim neu zuständigen Arbeitsamt könne erst dann erfolgen, wenn eine Meldung vorliege. Über den Herstellungsanspruch dürfte dies nicht realisierbar sein. § 310 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sanktioniere dann, wenn die Verfügbarkeit weggefallen sei und vom zuständigen Amt vor der persönlichen Meldung eine Verfügbarkeit nicht gegeben gewesen sei und das abgebende Amt die neue Wohnanschrift nicht gekannt habe.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Denn der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.07.2002 bis 29.07.2002.
19 
Der Bescheid vom 03.09.2002, mit dem die Beklagte Arbeitslosengeld befristet vom 01.07.2002 bis 06.07.2002 gewährt hat, ist nicht Streitgegenstand, da er bestandskräftig wurde. Streitgegenstand ist allerdings nicht nur der Bescheid vom 14.01.2003, sondern auch der Bescheid vom 25.09.2002, mit dem die Beklagte dem Kläger nicht nahtlos ab 07.07.2002, sondern erst ab 30.07.2002 Arbeitslosengeld gewährt hat. Denn noch innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat hat der Kläger am 10.10.2002 beantragt, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.07. bis 29.07.2002 zu zahlen. Dieser Antrag hätte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.09.2002 ausgelegt werden müssen und nicht als neuerlicher Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den die Beklagte dann verbeschieden hat.
20 
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gem. § 117 Abs. 1 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
21 
Gemäß § 122 Abs. 1 S. 1 hat sich der Arbeitslose beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat, § 327 Abs. 1 S. 1 SGB III. Als Arbeitslosmeldung ist die Meldung am 27.06.2002 in der Dienststelle in O. ausreichend gewesen. Zunächst zuständiges Arbeitsamt war unstreitig die Dienststelle in O. Die Dienststelle in B. ist erst mit Zuständigkeitserklärung von O. (im September 2002) zuständig geworden, § 327 Abs. 2 SGB III. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung ist auch nicht erloschen. Dies bestimmt sich nach § 122 Abs. 2 SGB III und tritt nur bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit oder mit Aufnahme einer Beschäftigung ein, die nicht unverzüglich mitgeteilt wird. Beide Varianten treffen vorliegend nicht zu.
22 
Von der Arbeitslosmeldung im Sinne von §§ 117, 122 SGB III ist die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 310 SGB III zu unterscheiden. Danach hat sich der Arbeitslose bei dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden, wenn für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung ein anderes Arbeitsamt zuständig wird. Schon sprachlich unterscheidet sich § 310 SGB III von § 122 SGB III, da die erstgenannte Vorschrift nur auf eine Meldung, nicht aber auf eine Arbeitslosmeldung abstellt. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist jedoch die Arbeitslosmeldung (siehe § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Beklagte in ihrem Merkblatt darauf hinweist, dass eine Arbeitslosmeldung nach Umzug erforderlich ist, um Leistungen zu erhalten, und dass der Kläger hierauf auch bei Arbeitslosmeldung in O. am 28.06.2002 nach dem Beratungsvermerk der Frau K. hingewiesen wurde. Denn für diese Sanktion ist eine rechtliche Grundlage erforderlich, die nicht existiert. Aus § 310 SGB III ergibt sich lediglich eine Meldepflicht, eine Sanktion ist nicht geregelt. Deshalb ist § 310 SGB III eine nicht sanktionsbewehrte Ordnungsvorschrift (Niesel, 2. Aufl., § 310 Rdnr. 4; Marschner in GK-SGB III § 310 Rdnr. 6; Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 310 Rdnr. 7 ff.; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III – Arbeitsförderung, § 310 Rdnr. 1 ff. und Eicher aaO, § 327 Rdnr. 14 mwN). Eine gesetzliche Sanktionsvorschrift findet sich insbesondere nicht im SGB III. Weder sind die Voraussetzungen einer Sperrzeit noch einer Säumniszeit im Sinne von §§ 144 f SGB III erfüllt. Insbesondere zeigt § 145 SGB III, der auf § 309 SGB III, die allgemeine Meldepflicht, Bezug nimmt, dass die im Achten Abschnitt geregelten Meldepflichten nicht per se eine Sanktion zur Folge haben, sondern diese ausdrücklich gesetzlich geregelt sein muss. Ebenfalls vergleichbar sind die Vorschriften von § 37b und § 140 SGB III. Während § 37b SGB III die Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung regelt, sanktioniert erst § 140 SGB III ein pflichtwidriges Verhalten. Als Sanktionsvorschrift kommt auch das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht in Frage. Eine Sanktionsvorschrift enthält lediglich § 66 SGB I. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger gemäß § 67 SGB I Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen. Für die Entziehung der Leistung muss also eine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I verletzt worden sein. Hierzu bestimmt § 61 SGB I, dass, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen soll. In O. wurde der Kläger bei Arbeitslosmeldung persönlich darauf hingewiesen, sich umgehend in B. zu melden. Fraglich ist schon, ob diese Aufforderung durch den zuständigen Leistungsträger erfolgt ist. Des weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte mit dem Kläger den Antrag erörtern wollte oder warum die Meldung in B. zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen erforderlich gewesen sein sollte. Denn bei einer Meldung, die Folge des Zuständigkeitswechsels ist, handelt es sich nicht um eine für die Entscheidung über die Leistung notwendige Maßnahme (Steinmeyer, aaO Rdnr. 8). Aber jedenfalls wäre gemäß § 66 Abs. 3 SGB I eine Entziehung oder Versagung des Arbeitslosengeldes nur möglich, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der allgemeine Hinweis in Merkblättern kann hierfür nicht ausreichen und einen schriftlichen Hinweis an den Kläger gibt es nicht, nur die persönliche Erklärung der Frau K. Deshalb scheidet auch § 66 SGB I als Sanktionsvorschrift aus. Letztlich liegt es in der Organisationsverantwortung der Beklagten, nach einem Zuständigkeitswechsel der wohnortnahen Dienststelle die neue Wohnanschrift des Arbeitslosen unverzüglich mitzuteilen (Behrend in Eicher/Schlegel, § 310 Rdnr. 20).
23 
Der Kläger war im streitigen Zeitraum auch arbeitslos. Arbeitslos ist gem. § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).
24 
Eine Beschäftigung sucht gem. § 119 Abs. 1 SGB III, wer 1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und 2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
25 
Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht gem. § 119 Abs. 2 SGB III zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der unter anderem Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf, § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III.
26 
Gem. § 152 Nr. 2 SGB III wurde die Bundesanstalt ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können. Dieser Ermächtigung kam der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit nach und hat die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 erlassen. Nach dessen § 1 Abs. 1 S. 1 kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb gem. § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
27 
Danach muss sich der Arbeitslose an jedem Werktag irgendwann nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Posteingangs in der Wohnung aufhalten und Mitteilungen des Arbeitsamtes zur Kenntnis nehmen können (BSG, Urteil vom 20.06.2001, B 11 AL 10/01 R, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R).
28 
Tatsächlich bestehen zunächst Zweifel, ob der Kläger noch arbeitslos war. Denn der Wortlaut von § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III verlangt immerhin, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können. Der Wortlaut legt also nahe, dass Ortsnähe zur Beklagten, hier der zuständigen Dienststelle O., vorliegen muss. Denn die Verfügbarkeit des Arbeitslosen muss im Verhältnis zu dem Arbeitsamt gegeben sein, bei dem der Leistungsantrag rechtmäßig gestellt worden ist (BSG, Urteil vom 29.07.1992, B 11 RAr 15/92; BSG SozR 4100 § 103 Nr 39). Allerdings hat der Gesetzgeber die genauere Ausgestaltung der Anforderungen von § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III durch die Anordnungsermächtigung in § 152 SGB III der Beklagten überlassen. Die EAO stellt in § 1 Abs. 1 zwar darauf ab, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, unverzüglich das Arbeitsamt aufzusuchen und mit einem möglichen Arbeitgeber in Verbindung zu treten. Allerdings hat der Arbeitslose deshalb (nur) gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass er an jedem Werktag durch Briefpost erreichbar ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger im streitigen Zeitraum ohne Weiteres. Denn er hat der Dienststelle in O. schon bei Arbeitslosmeldung im Juni 2002 den Umzug mit konkretem Umzugsdatum und genauer neuer Adresse mitgeteilt. Dass die Beklagte den Straßennamen leicht verfälscht vermerkt hat, hindert in der Regel eine Postzustellung nicht. Der Aufenthalt zumindest innerhalb des Einzugsbereichs der Dienststelle der Beklagten ist auch nicht erforderlich, um sich zeit- und ortsnah, bzw. nach § 1 Abs. 1 S. 1 EAO unverzüglich, bei der Dienststelle, einem Arbeitgeber oder einem Maßnahmeträger zu melden (aA BSG SozR 3-4300 § 119 Nr 3; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2000, L 8 AL 316/00; offener formuliert BSG SozR 4100 § 103 Nr 36: „täglich. (per) Briefpost erreichbar und entsprechend rasch zum Antritt der Beschäftigung in der Lage"; die Frage der objektiven Verfügbarkeit eines Arbeitslosen, der anstelle der Meldung beim neuen Wohnort seine neue Anschrift unverzüglich bekannt gibt, ist ausdrücklich offengelassen in BSG SozR 4100 § 103 Nr 36). Nach dem Wortlaut erscheint zunächst das Wort „unverzüglich" strengere Anforderungen zu stellen als das Wort „ortsnah". Es kann offen bleiben, ob die Beklagte ermächtigt war, strengere Voraussetzungen zu fordern als der zu einer Anordnung ermächtigende Gesetzeswortlaut. Denn der Kläger erfüllt auch die strengere Voraussetzung der „Unverzüglichkeit". Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGHZ 93, 338; 110, 130). Ein sofortiges Handeln kann nicht verlangt werden, vielmehr steht dem Arbeitslosen eine angemessene Handlungsfrist zu (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Angemessen erscheint im Hinblick auf die Anforderung von § 1 Abs. 1 S. 2 EAO jedenfalls eine Reaktionszeit von einem Tag. Da der Kläger, um die Entfernung von 550 km von seinem Wohnort zur Dienststelle der Beklagten (oder potentiellen Arbeitgebern im Raum O.) zurücklegen zu können, nur ca. einen halben Tag benötigt, ist er somit in der Lage gewesen, noch unverzüglich zu reagieren.
29 
Würde man dieser Auffassung nicht folgen und die Arbeitslosigkeit des Klägers für die Dienststelle O. verneinen, wäre nach Auffassung der Kammer die Verfügbarkeit für die Dienststelle B. gegeben. Denn in deren Bezirk hat der Kläger gewohnt. Zwar hatte die Dienststelle B. keine Kenntnis von der Existenz und Arbeitslosigkeit des Klägers. Allerdings hätte die Dienststelle O. diejenige in B. früher für zuständig erklären können und müssen. Denn das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger eine Pflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchssteller, die ihm gerade diesem gegenüber oblag, objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat. Diese Pflichtverletzung muss ferner als nicht hinwegdenkbare Bedingung, neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig bewirkt haben, dass den Betroffenen ein Recht nicht mehr, nicht in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang oder überhaupt nicht zusteht. Schließlich muss der geltend gemachte Nachteil nach Art und Entstehungsweise aus einer Gefahr stammen, zu deren Abwendung die verletzte konkrete Pflicht diente, das heißt die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetroffenen Nachteilen zu bewahren (innerer Zusammenhang) (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2). Allerdings können mit den Rechtsfolgen dieses Anspruchs nur rechtlich zulässige Folgen fingiert werden, nicht jedoch tatsächliche Lebenssachverhalte. Hintergrund dieser Differenzierung ist das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das es nicht zulässt, dass die Verwaltung gesetzwidrig handelt, selbst wenn sie zuvor eine falsche Auskunft oder Beratung erteilt hat (BSG, Urteil vom 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R in Breithaupt 2004, 930 ff.). Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich ein Fehlverhalten des Sozialleistungsträgers also nur insoweit berichtigen, als die Korrektur mit dem Gesetzeszweck in Einklang steht. Begebenheiten tatsächlicher Art, die nicht der Gestaltung durch Verwaltungsakte der Beklagten zugängig sind, können nicht im Wege der Fiktion ungeschehen gemacht werden (BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4). Daher kann weder eine fehlende Arbeitslosmeldung noch eine fehlende Anwartschaftszeit noch fehlende Verfügbarkeit im Wege der Fiktion ungeschehen gemacht werden (BSG aaO). Vorliegend wäre zunächst eine frühere Zuständigkeitserklärung herzustellen, abgegeben von der Dienststelle O. an die Dienststelle B. Diese liegt unzweifelhaft in der Verfügungsmacht der Beklagten und erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt (Eicher in Eicher/Schlegel, § 327 Rdnr. 14). Als der Kläger der Beklagten das Umzugsdatum und die neue Anschrift mitgeteilt hat, war dies ein Antrag gemäß § 327 Abs. 2 SGB III, die Dienststelle B. für zuständig zu erklären. Dem hätte die Beklagte – entsprechend § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I, der nach dem Wortlaut für die unverzügliche Weiterleitung bei unzuständigen Trägern gestellter Anträge gilt, unverzüglich nachkommen müssen, da ihr das konkrete Umzugsdatum bekannt war. Wird rückwirkend die Zuständigkeit der Dienststelle B. fingiert, hätte das allerdings auch erfordert, dass die Dienststelle B. in der Lage gewesen wäre, Vermittlungsversuche für den Kläger vorzunehmen (BSG, Urteil vom 29.07.1992, B 11 RAr 15/92). Obwohl solche tatsächlichen Begebenheiten grundsätzlich nach bislang nicht in Frage gestellter Rechtsprechung nicht als Rechtsfolge eines Herstellungsanspruchs in Betracht kommen (s.o.), muss die Herstellung solcher tatsächlicher Begebenheiten ausnahmsweise hier möglich sein. Denn die Verfügbarkeit von Seiten des Klägers steht nicht in Frage, sondern nur die Inanspruchnahme durch die Beklagte. Dieses Ergebnis kann im vorliegenden Fall damit begründet werden, dass der Fehler der Beklagten, das fehlende frühere Handeln der Dienststelle O., unmittelbar weiterwirkt und somit die fehlende frühere Vermittlungsmöglichkeit der Dienststelle B. noch dem Tatbestandsbereich des Herstellungsanspruchs und nicht seinem Rechtsfolgenbereich zugeordnet werden kann. Im übrigen kann eine Herstellung dieser Tatsache nach dem Urteil des BSG vom 19.01.2005 (B 11a/11 AL 41/04 R) wohl in Betracht kommen: Im dort zu entscheidenden Fall ist noch ungeklärt, ob eine Arbeitslose am 15.08.2000 noch vor Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe bei der Beklagten vorgesprochen hat und wie ggf. diese Vorsprache zu werten ist; eine Arbeitslosmeldung am 03.11.2000 zum 12.12.2000, nach Erlöschen des Anspruchs, ist nachgewiesen. Der Rechtsstreit wurde zurückverwiesen, u.a. mit dem Hinweis, dass ggf. weiter zu klären sei, „ab genau welchem Zeitpunkt das Arbeitsamt auf Grund einer Arbeitslosmeldung der Klägerin in der Lage war, mit Vermittlungsbemühungen zu beginnen." Deshalb ist nicht nur zu prüfen, ab wann die Beklagte auf Grund der Arbeitslosmeldung am 03.11.2000 mit Vermittlungsbemühungen beginnen konnte, sondern auch, ob sie in der Lage war (bzw. eigentlich: gewesen wäre), auf Grund einer Arbeitslosmeldung damit zu beginnen. Der gewählte Wortlaut lässt also offen, auf welche Meldung abzustellen ist („auf Grund einer Arbeitslosmeldung" statt z.B.: „auf Grund der Arbeitslosmeldung am 03.11.2000") und deutet somit darauf hin, dass die Verfügbarkeit von Seiten der Beklagten herstellbar sein muss.
30 
Nach alledem ist die Klage begründet.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Denn der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.07.2002 bis 29.07.2002.
19 
Der Bescheid vom 03.09.2002, mit dem die Beklagte Arbeitslosengeld befristet vom 01.07.2002 bis 06.07.2002 gewährt hat, ist nicht Streitgegenstand, da er bestandskräftig wurde. Streitgegenstand ist allerdings nicht nur der Bescheid vom 14.01.2003, sondern auch der Bescheid vom 25.09.2002, mit dem die Beklagte dem Kläger nicht nahtlos ab 07.07.2002, sondern erst ab 30.07.2002 Arbeitslosengeld gewährt hat. Denn noch innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat hat der Kläger am 10.10.2002 beantragt, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.07. bis 29.07.2002 zu zahlen. Dieser Antrag hätte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.09.2002 ausgelegt werden müssen und nicht als neuerlicher Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den die Beklagte dann verbeschieden hat.
20 
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gem. § 117 Abs. 1 SGB III (in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung) Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
21 
Gemäß § 122 Abs. 1 S. 1 hat sich der Arbeitslose beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat, § 327 Abs. 1 S. 1 SGB III. Als Arbeitslosmeldung ist die Meldung am 27.06.2002 in der Dienststelle in O. ausreichend gewesen. Zunächst zuständiges Arbeitsamt war unstreitig die Dienststelle in O. Die Dienststelle in B. ist erst mit Zuständigkeitserklärung von O. (im September 2002) zuständig geworden, § 327 Abs. 2 SGB III. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung ist auch nicht erloschen. Dies bestimmt sich nach § 122 Abs. 2 SGB III und tritt nur bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit oder mit Aufnahme einer Beschäftigung ein, die nicht unverzüglich mitgeteilt wird. Beide Varianten treffen vorliegend nicht zu.
22 
Von der Arbeitslosmeldung im Sinne von §§ 117, 122 SGB III ist die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 310 SGB III zu unterscheiden. Danach hat sich der Arbeitslose bei dem nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu melden, wenn für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung ein anderes Arbeitsamt zuständig wird. Schon sprachlich unterscheidet sich § 310 SGB III von § 122 SGB III, da die erstgenannte Vorschrift nur auf eine Meldung, nicht aber auf eine Arbeitslosmeldung abstellt. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist jedoch die Arbeitslosmeldung (siehe § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Beklagte in ihrem Merkblatt darauf hinweist, dass eine Arbeitslosmeldung nach Umzug erforderlich ist, um Leistungen zu erhalten, und dass der Kläger hierauf auch bei Arbeitslosmeldung in O. am 28.06.2002 nach dem Beratungsvermerk der Frau K. hingewiesen wurde. Denn für diese Sanktion ist eine rechtliche Grundlage erforderlich, die nicht existiert. Aus § 310 SGB III ergibt sich lediglich eine Meldepflicht, eine Sanktion ist nicht geregelt. Deshalb ist § 310 SGB III eine nicht sanktionsbewehrte Ordnungsvorschrift (Niesel, 2. Aufl., § 310 Rdnr. 4; Marschner in GK-SGB III § 310 Rdnr. 6; Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 310 Rdnr. 7 ff.; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III – Arbeitsförderung, § 310 Rdnr. 1 ff. und Eicher aaO, § 327 Rdnr. 14 mwN). Eine gesetzliche Sanktionsvorschrift findet sich insbesondere nicht im SGB III. Weder sind die Voraussetzungen einer Sperrzeit noch einer Säumniszeit im Sinne von §§ 144 f SGB III erfüllt. Insbesondere zeigt § 145 SGB III, der auf § 309 SGB III, die allgemeine Meldepflicht, Bezug nimmt, dass die im Achten Abschnitt geregelten Meldepflichten nicht per se eine Sanktion zur Folge haben, sondern diese ausdrücklich gesetzlich geregelt sein muss. Ebenfalls vergleichbar sind die Vorschriften von § 37b und § 140 SGB III. Während § 37b SGB III die Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung regelt, sanktioniert erst § 140 SGB III ein pflichtwidriges Verhalten. Als Sanktionsvorschrift kommt auch das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht in Frage. Eine Sanktionsvorschrift enthält lediglich § 66 SGB I. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger gemäß § 67 SGB I Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen. Für die Entziehung der Leistung muss also eine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I verletzt worden sein. Hierzu bestimmt § 61 SGB I, dass, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen soll. In O. wurde der Kläger bei Arbeitslosmeldung persönlich darauf hingewiesen, sich umgehend in B. zu melden. Fraglich ist schon, ob diese Aufforderung durch den zuständigen Leistungsträger erfolgt ist. Des weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte mit dem Kläger den Antrag erörtern wollte oder warum die Meldung in B. zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen erforderlich gewesen sein sollte. Denn bei einer Meldung, die Folge des Zuständigkeitswechsels ist, handelt es sich nicht um eine für die Entscheidung über die Leistung notwendige Maßnahme (Steinmeyer, aaO Rdnr. 8). Aber jedenfalls wäre gemäß § 66 Abs. 3 SGB I eine Entziehung oder Versagung des Arbeitslosengeldes nur möglich, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der allgemeine Hinweis in Merkblättern kann hierfür nicht ausreichen und einen schriftlichen Hinweis an den Kläger gibt es nicht, nur die persönliche Erklärung der Frau K. Deshalb scheidet auch § 66 SGB I als Sanktionsvorschrift aus. Letztlich liegt es in der Organisationsverantwortung der Beklagten, nach einem Zuständigkeitswechsel der wohnortnahen Dienststelle die neue Wohnanschrift des Arbeitslosen unverzüglich mitzuteilen (Behrend in Eicher/Schlegel, § 310 Rdnr. 20).
23 
Der Kläger war im streitigen Zeitraum auch arbeitslos. Arbeitslos ist gem. § 118 Abs. 1 SGB III ein Arbeitnehmer, der 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und 2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).
24 
Eine Beschäftigung sucht gem. § 119 Abs. 1 SGB III, wer 1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und 2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
25 
Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht gem. § 119 Abs. 2 SGB III zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, der unter anderem Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf, § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III.
26 
Gem. § 152 Nr. 2 SGB III wurde die Bundesanstalt ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können. Dieser Ermächtigung kam der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit nach und hat die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 erlassen. Nach dessen § 1 Abs. 1 S. 1 kann Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb gem. § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
27 
Danach muss sich der Arbeitslose an jedem Werktag irgendwann nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Posteingangs in der Wohnung aufhalten und Mitteilungen des Arbeitsamtes zur Kenntnis nehmen können (BSG, Urteil vom 20.06.2001, B 11 AL 10/01 R, Urteil vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R).
28 
Tatsächlich bestehen zunächst Zweifel, ob der Kläger noch arbeitslos war. Denn der Wortlaut von § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III verlangt immerhin, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können. Der Wortlaut legt also nahe, dass Ortsnähe zur Beklagten, hier der zuständigen Dienststelle O., vorliegen muss. Denn die Verfügbarkeit des Arbeitslosen muss im Verhältnis zu dem Arbeitsamt gegeben sein, bei dem der Leistungsantrag rechtmäßig gestellt worden ist (BSG, Urteil vom 29.07.1992, B 11 RAr 15/92; BSG SozR 4100 § 103 Nr 39). Allerdings hat der Gesetzgeber die genauere Ausgestaltung der Anforderungen von § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III durch die Anordnungsermächtigung in § 152 SGB III der Beklagten überlassen. Die EAO stellt in § 1 Abs. 1 zwar darauf ab, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, unverzüglich das Arbeitsamt aufzusuchen und mit einem möglichen Arbeitgeber in Verbindung zu treten. Allerdings hat der Arbeitslose deshalb (nur) gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 EAO sicherzustellen, dass er an jedem Werktag durch Briefpost erreichbar ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger im streitigen Zeitraum ohne Weiteres. Denn er hat der Dienststelle in O. schon bei Arbeitslosmeldung im Juni 2002 den Umzug mit konkretem Umzugsdatum und genauer neuer Adresse mitgeteilt. Dass die Beklagte den Straßennamen leicht verfälscht vermerkt hat, hindert in der Regel eine Postzustellung nicht. Der Aufenthalt zumindest innerhalb des Einzugsbereichs der Dienststelle der Beklagten ist auch nicht erforderlich, um sich zeit- und ortsnah, bzw. nach § 1 Abs. 1 S. 1 EAO unverzüglich, bei der Dienststelle, einem Arbeitgeber oder einem Maßnahmeträger zu melden (aA BSG SozR 3-4300 § 119 Nr 3; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2000, L 8 AL 316/00; offener formuliert BSG SozR 4100 § 103 Nr 36: „täglich. (per) Briefpost erreichbar und entsprechend rasch zum Antritt der Beschäftigung in der Lage"; die Frage der objektiven Verfügbarkeit eines Arbeitslosen, der anstelle der Meldung beim neuen Wohnort seine neue Anschrift unverzüglich bekannt gibt, ist ausdrücklich offengelassen in BSG SozR 4100 § 103 Nr 36). Nach dem Wortlaut erscheint zunächst das Wort „unverzüglich" strengere Anforderungen zu stellen als das Wort „ortsnah". Es kann offen bleiben, ob die Beklagte ermächtigt war, strengere Voraussetzungen zu fordern als der zu einer Anordnung ermächtigende Gesetzeswortlaut. Denn der Kläger erfüllt auch die strengere Voraussetzung der „Unverzüglichkeit". Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, dass die persönliche Meldung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGHZ 93, 338; 110, 130). Ein sofortiges Handeln kann nicht verlangt werden, vielmehr steht dem Arbeitslosen eine angemessene Handlungsfrist zu (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 121 Rdnr. 3). Angemessen erscheint im Hinblick auf die Anforderung von § 1 Abs. 1 S. 2 EAO jedenfalls eine Reaktionszeit von einem Tag. Da der Kläger, um die Entfernung von 550 km von seinem Wohnort zur Dienststelle der Beklagten (oder potentiellen Arbeitgebern im Raum O.) zurücklegen zu können, nur ca. einen halben Tag benötigt, ist er somit in der Lage gewesen, noch unverzüglich zu reagieren.
29 
Würde man dieser Auffassung nicht folgen und die Arbeitslosigkeit des Klägers für die Dienststelle O. verneinen, wäre nach Auffassung der Kammer die Verfügbarkeit für die Dienststelle B. gegeben. Denn in deren Bezirk hat der Kläger gewohnt. Zwar hatte die Dienststelle B. keine Kenntnis von der Existenz und Arbeitslosigkeit des Klägers. Allerdings hätte die Dienststelle O. diejenige in B. früher für zuständig erklären können und müssen. Denn das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger eine Pflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchssteller, die ihm gerade diesem gegenüber oblag, objektiv rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt hat. Diese Pflichtverletzung muss ferner als nicht hinwegdenkbare Bedingung, neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig bewirkt haben, dass den Betroffenen ein Recht nicht mehr, nicht in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang oder überhaupt nicht zusteht. Schließlich muss der geltend gemachte Nachteil nach Art und Entstehungsweise aus einer Gefahr stammen, zu deren Abwendung die verletzte konkrete Pflicht diente, das heißt die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetroffenen Nachteilen zu bewahren (innerer Zusammenhang) (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 2). Allerdings können mit den Rechtsfolgen dieses Anspruchs nur rechtlich zulässige Folgen fingiert werden, nicht jedoch tatsächliche Lebenssachverhalte. Hintergrund dieser Differenzierung ist das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das es nicht zulässt, dass die Verwaltung gesetzwidrig handelt, selbst wenn sie zuvor eine falsche Auskunft oder Beratung erteilt hat (BSG, Urteil vom 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R in Breithaupt 2004, 930 ff.). Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich ein Fehlverhalten des Sozialleistungsträgers also nur insoweit berichtigen, als die Korrektur mit dem Gesetzeszweck in Einklang steht. Begebenheiten tatsächlicher Art, die nicht der Gestaltung durch Verwaltungsakte der Beklagten zugängig sind, können nicht im Wege der Fiktion ungeschehen gemacht werden (BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4). Daher kann weder eine fehlende Arbeitslosmeldung noch eine fehlende Anwartschaftszeit noch fehlende Verfügbarkeit im Wege der Fiktion ungeschehen gemacht werden (BSG aaO). Vorliegend wäre zunächst eine frühere Zuständigkeitserklärung herzustellen, abgegeben von der Dienststelle O. an die Dienststelle B. Diese liegt unzweifelhaft in der Verfügungsmacht der Beklagten und erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt (Eicher in Eicher/Schlegel, § 327 Rdnr. 14). Als der Kläger der Beklagten das Umzugsdatum und die neue Anschrift mitgeteilt hat, war dies ein Antrag gemäß § 327 Abs. 2 SGB III, die Dienststelle B. für zuständig zu erklären. Dem hätte die Beklagte – entsprechend § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I, der nach dem Wortlaut für die unverzügliche Weiterleitung bei unzuständigen Trägern gestellter Anträge gilt, unverzüglich nachkommen müssen, da ihr das konkrete Umzugsdatum bekannt war. Wird rückwirkend die Zuständigkeit der Dienststelle B. fingiert, hätte das allerdings auch erfordert, dass die Dienststelle B. in der Lage gewesen wäre, Vermittlungsversuche für den Kläger vorzunehmen (BSG, Urteil vom 29.07.1992, B 11 RAr 15/92). Obwohl solche tatsächlichen Begebenheiten grundsätzlich nach bislang nicht in Frage gestellter Rechtsprechung nicht als Rechtsfolge eines Herstellungsanspruchs in Betracht kommen (s.o.), muss die Herstellung solcher tatsächlicher Begebenheiten ausnahmsweise hier möglich sein. Denn die Verfügbarkeit von Seiten des Klägers steht nicht in Frage, sondern nur die Inanspruchnahme durch die Beklagte. Dieses Ergebnis kann im vorliegenden Fall damit begründet werden, dass der Fehler der Beklagten, das fehlende frühere Handeln der Dienststelle O., unmittelbar weiterwirkt und somit die fehlende frühere Vermittlungsmöglichkeit der Dienststelle B. noch dem Tatbestandsbereich des Herstellungsanspruchs und nicht seinem Rechtsfolgenbereich zugeordnet werden kann. Im übrigen kann eine Herstellung dieser Tatsache nach dem Urteil des BSG vom 19.01.2005 (B 11a/11 AL 41/04 R) wohl in Betracht kommen: Im dort zu entscheidenden Fall ist noch ungeklärt, ob eine Arbeitslose am 15.08.2000 noch vor Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe bei der Beklagten vorgesprochen hat und wie ggf. diese Vorsprache zu werten ist; eine Arbeitslosmeldung am 03.11.2000 zum 12.12.2000, nach Erlöschen des Anspruchs, ist nachgewiesen. Der Rechtsstreit wurde zurückverwiesen, u.a. mit dem Hinweis, dass ggf. weiter zu klären sei, „ab genau welchem Zeitpunkt das Arbeitsamt auf Grund einer Arbeitslosmeldung der Klägerin in der Lage war, mit Vermittlungsbemühungen zu beginnen." Deshalb ist nicht nur zu prüfen, ab wann die Beklagte auf Grund der Arbeitslosmeldung am 03.11.2000 mit Vermittlungsbemühungen beginnen konnte, sondern auch, ob sie in der Lage war (bzw. eigentlich: gewesen wäre), auf Grund einer Arbeitslosmeldung damit zu beginnen. Der gewählte Wortlaut lässt also offen, auf welche Meldung abzustellen ist („auf Grund einer Arbeitslosmeldung" statt z.B.: „auf Grund der Arbeitslosmeldung am 03.11.2000") und deutet somit darauf hin, dass die Verfügbarkeit von Seiten der Beklagten herstellbar sein muss.
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Nach alledem ist die Klage begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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Annotations

Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Auf Antrag der oder des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Für Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, ergänzende Leistungen nach § 102 und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat. Für Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

(4) Für Leistungen an Arbeitgeber, mit Ausnahme der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

(5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird.

(6) Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf andere Dienststellen übertragen.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Auf Antrag der oder des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Für Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, ergänzende Leistungen nach § 102 und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat. Für Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

(4) Für Leistungen an Arbeitgeber, mit Ausnahme der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

(5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird.

(6) Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf andere Dienststellen übertragen.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Auf Antrag der oder des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Für Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, ergänzende Leistungen nach § 102 und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat. Für Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

(4) Für Leistungen an Arbeitgeber, mit Ausnahme der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

(5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird.

(6) Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf andere Dienststellen übertragen.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

1.
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a)
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b)
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2.
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.

Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Auf Antrag der oder des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Für Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, ergänzende Leistungen nach § 102 und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat. Für Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

(4) Für Leistungen an Arbeitgeber, mit Ausnahme der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.

(5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird.

(6) Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf andere Dienststellen übertragen.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.