Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis
Wird für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat sie oder er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.
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(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Ar
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/06/2018 00:00
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
published on 23/10/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
published on 16/01/2007 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2006 aufgehoben, soweit darin
die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet
worden ist, den Klägerinnen die nach dem Sozialgesetzbuch
published on 08/06/2005 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld für die Zeit zwischen Umzug und erneuter Meldung bei der Beklagten (vom 07.07.2002 bis 29.07.2002).
2
Der 1966 geborene, zunächst in O. wohnhafte Kläger war v
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