Sozialgericht Ulm Urteil, 28. März 2006 - S 1 A 180/06

published on 28/03/2006 00:00
Sozialgericht Ulm Urteil, 28. März 2006 - S 1 A 180/06
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Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beklagte zu verpflichten ist, den vom Verwaltungsrat Krankenkasse der Klägerin am 01./02.12.2005 beschlossenen 10. Nachtrag zur Satzung vom 01.01.2004 auch hinsichtlich der von der Klägerin so bezeichneten ermäßigten Umlage im U1-Verfahren zu genehmigen.
Die Klägerin mit ihrem Geschäftssitz in Schwäbisch Gmünd ist als bundesweit tätige gesetzliche Krankenkasse eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beklagte hat gemäß §§ 87 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Aufsicht über die Klägerin.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war unter dem Aktenzeichen 1 BvR 302/96 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 01.11.1995 (5 AZR 273/94) anhängig, die die Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) betraf. Parallel zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung waren die Regelungen zum Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bei Entgeltfortzahlung und bei Mutterschaft sowie die Regelungen über die dazu insoweit anfallenden Arbeitgeberbeiträge (§§ 10, 14 Lohnfortzahlungsgesetz i. V. mit § 14 Abs. 1 MuSchG) in die Betrachtung mit einbezogen. Das BVerfG prüfte in diesem Verfahren das Ausgleichs- und Umlageverfahren bei Mutterschaft (U2-Verfahren oder U2-Umlage) und betrachtete zugleich auch das Ausgleichs- und Umlageverfahren bei Entgeltfortzahlung (U1-Verfahren oder U1-Umlage).
In seiner Entscheidung vom 18.11.2003 (1 BvR 302/96, BVerfGE 109, 64 ff.) zu § 14 MuSchG nahm das BVerfG vor allem Anstoß daran, dass das Ausgleichs- und Umlageverfahren auf Kleinunternehmen beschränkt war. In der Entscheidung wird ua. auch ausgeführt, das U1-Verfahren diene allein dazu, die finanzielle Belastung des individuell betroffenen Arbeitgebers auszugleichen, der neben dem zeitweiligen Ausfall der Arbeitskraft auch noch die Entgeltfortzahlung leisten müsse und daher häufig gehindert sein werde, eine Ersatzkraft einzustellen. Solche Schwierigkeiten nähmen mit hoher Beschäftigtenzahl und wachsender Lohnsumme in den Unternehmen ab. Im Allgemeinen seien die krankheitsbedingten Kosten der Entgeltfortzahlung nicht an bestimmten Merkmalen der Arbeitnehmer festzumachen.
Am 18.11.2003 erging durch das BVerfG folgende Entscheidung:
1. § 14 Abs. 1 Satz des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315) und in der Fassung späterer Bekanntmachungen ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.
3. ....
4. ....
10 
In Umsetzung dieser Entscheidung wurde am 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686) das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz, AAG) und zur Änderung weiterer Gesetze verabschiedet. Dieses Gesetz, das zum 01.01.2006 in Kraft getreten ist und zugleich das LFZG mit Wirkung ab 01.01.2006 aufgehoben hat (vgl. Art. 4 zum AAG), weitet die Umlagemöglichkeiten aus. Das U1-Verfahren wird neu geregelt. Es werden alle Krankenkassen, also auch die Ersatz- und Betriebskrankenkassen an dem Erstattungsverfahren U1 für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beteiligt, ferner werden alle Arbeitnehmer, also auch die Angestellten der in § 1 AAG genannten Arbeitgeber einbezogen.
11 
Nach § 1 Abs. 1 AAG erstatten die Krankenkassen... den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, 80 Prozent (v. H.) des im Krankheitsfall gem. §§ 3 und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) fortgezahlten Arbeitsentgelts und der auf die Arbeitsentgelte entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. § 7 AAG enthält Regelungen über die Aufbringung der Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren; diese Mittel werden unter angemessener Berücksichtigung von Verwaltungskosten von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
12 
Nach § 9 Abs. 1 AAG muss die Satzung der Krankenkasse u. a. insbesondere Bestimmungen über die Höhe der Umlagesätze enthalten; nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG kann die Satzung die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 AAG beschränken.
13 
Seit Mitte November 2005 korrespondierten die Klägerin und die Beklagte in Erwartung der zum 01.01.2006 in Kraft tretenden gesetzlichen Neuregelungen über die Änderung der Satzung der Klägerin. Ua war geplant, in die Satzung verschiedene Regelungen zur Erstattung im Krankheitsfall und dementsprechend Regelungen zur Gestaltung der Umlagesätze aufzunehmen.
14 
Am 01./02.12.2005 fand die 3. Sitzung des Verwaltungsrats der Klägerin statt, zu der dessen Mitglieder nach der Feststellung des Vorsitzenden ordnungsgemäß eingeladen worden waren. Auf Grund der Zahl der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder war der Verwaltungsrat beschlussfähig. Mit Schreiben vom 08.12.2005 übersandte die Klägerin der Beklagten die Niederschrift über die 3. Sitzung des Verwaltungsrats Krankenkasse der Klägerin vom 01./02.12.2005 und den in dieser Sitzung – einstimmig – beschlossenen 10. Nachtrag zur Satzung der Klägerin mit der Bitte um Genehmigung. Der frühere Abschnitt F § 44 der Satzung vom 01.01.2004 wird danach Abschnitt G § 45, in Abschnitt F § 44 wird ab 01.01.2006 der Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen geregelt. In der Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrates am 01./02.12.2005 sind Ausführungen über die Errichtung einer Umlagekasse für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft einerseits sowie detailliert zu deren Finanzierung – Berechnung der Umlagesätze U1 und U2 unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten je Mitglied – andererseits, zur Beschlussfassung und zum Beschlussvorschlag zum 10. Satzungsnachtrag enthalten. Das gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Halbsatz AAG erforderliche Einvernehmen mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Berlin wurde hergestellt.
15 
Die Satzung der Klägerin sieht nach der am 01./02.12.2005 beschlossenen Änderung in der Anlage zu § 44 u. a. folgende Einzelheiten vor:
16 
"Artikel I Nr. 3 § 3 erhält folgenden Wortlaut:
17 
§ 3 Erstattungen im Krankheitsfall
18 
(1) Die Höhe der Erstattung der Aufwendungen im Krankheitsfall beträgt 50 v. H. (allgemeine Umlage) des für Arbeitnehmer fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts und der dem Berufsbildungsgesetz an Auszubildende fortgezahlten Vergütung.
19 
(2) Auf Antrag des Arbeitgebers wird der Erstattungssatz nach Abs. 1 auf 80 v. H. erhöht (erhöhte Umlage) oder auf 10 v. H. ermäßigt (ermäßigte Umlage). Der Arbeitgeber ist an seinen Antrag für ein Kalenderjahr gebunden.
(3) ....
20 
(4) Mit der Erstattung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist die Erstattung der Arbeitgeberanteile nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AAG abgegolten.
(5) ...."
21 
"Artikel I Nr. 5 § 5 erhält folgenden Wortlaut:
22 
§ 5 Aufbringung der Umlage, Höhe, Nachweis, Fälligkeit
23 
(1) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens werden durch Umlagen der beteiligten Arbeitgeber aufgebracht.
24 
(2) Der Umlagesatz für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) beträgt
25 
1. bei der allgemeinen Umlage
1,5 v. H.
2. bei der erhöhten Umlage
2,8 v. H.
3. bei der ermäßigten Umlage
0,3 v. H.
26 
der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2 AAG.
(3) ....
(4) ...."
27 
Die Beklagte genehmigte die beschlossenen Satzungsbestimmungen zum größten Teil, lehnte jedoch mit Bescheid vom 04.01.2006 die Genehmigung der Satzungsbestimmungen zu der von der Klägerin so genannten ermäßigten Umlage (vgl. Art. I Nr. 3 § 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz sowie Art. I Nr. 5 § 5 Abs. 2 Nr. 3 der zur Genehmigung vorgelegten Satzung) ab. In der Begründung wird ausgeführt, der auf 10 v. H. ermäßigte Erstattungssatz sei nicht genehmigungsfähig, weil eine Ermäßigung in dieser Höhe einer Umgehung der gesetzlichen Umsetzungspflicht des Umlageverfahrens entsprechen würde.
28 
Mit der dagegen schriftlich am 13.01.2006 zum Sozialgericht (SG) Ulm erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung der Satzung auch hinsichtlich der ermäßigten Umlage. Nach der gesetzlich normierten Satzungsautonomie sei es ihr überlassen, eigene Regelungen zur Höhe der Erstattung und dementsprechend zu den Umlagesätzen zu bilden. Normiert sei im AAG die Obergrenze mit 80 v. H., ein Limit für eine Untergrenze sei für die Erstattung nicht vorgegeben. Bei anderen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) würden Erstattungen bis 40 v. H. als Untergrenze genehmigt. Auf Länderebene seien verschiedentlich als Untergrenze Erstattungssätze von 10 v. H. und von 30 v. H. genehmigt worden. Für einen Erstattungssatz von 10 v. H. bestehe aus der Sicht von Arbeitgebern ein tatsächlicher Bedarf. Es würden jetzt erstmals Arbeitgeber, die nur Angestellte beschäftigten, eingebunden. Für diese sei das Angebot einer 10 v. H.-Absicherung eine attraktive Variante im Vergleich zu der bisherigen Regelung, wonach sie das Risiko der Entgeltfortzahlung ganz allein getragen hätten. Etwa 2.000 Arbeitgeber hätten bereits die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes (Umlage von 0,3 v. H.) beantragt. Die BDA unterstütze ihre Argumentation und die Regelung; dazu legt die Klägerin den Ausdruck elektronisch geführter Korrespondenz und auf entsprechende Bitte des Gerichts ihre Satzung insgesamt vor.
29 
In der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2006 vertieft die Klägerin ihr Vorbringen und weist zum einen darauf hin, dass eine Vielzahl von Krankenkassen auf die Entscheidung in dieser Sache warteten. Zum anderen macht sie ergänzende Angaben zur Zahl der Arbeitgeber, die Stand 28.02.2006 die ermäßigte Umlage gewählt hätten: sie betreue auf Grund des AAG ca. 120.000 Firmen, davon hätten 100.145 den Regelsatz gewählt, 11.520 die ermäßigte Umlage und 7.087 Firmen die erhöhte Umlage.
30 
Die Klägerin beantragt,
31 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 04.01.2006 zu verpflichten, den vom Verwaltungsrat Krankenkasse am 01./02.12.2005 beschlossenen 10. Nachtrag zur Satzung vom 01.01.2004 einschließlich Artikel I Nr. 3 § 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz sowie Artikel I Nr. 5 § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Anlage zu § 44 der Satzung zu genehmigen, hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
32 
Die Beklagte beantragt,
33 
die Klage abzuweisen,
34 
hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
35 
Sie legt die bei ihr insoweit angefallenen Verwaltungsakten (Bl. 757 bis 808) vor und führt zur Erwiderung auf die Klage aus, die in Rede stehenden Satzungsregelungen verstießen gegen die Vorschriften des § 9 Abs. 2 AAG. Es sei das Arbeitgeberrisiko der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für kleinere Betriebe durch eine Pflichtversicherung abzusichern. Bei einer Erstattung von nur 10 v. H. könne nicht mehr von einer effektiven Absicherung gesprochen werden. Die von der Klägerin angedachte Regelung komme praktisch einer Befreiung von der Versicherungspflicht gleich. Bereits bei einem Erstattungssatz von 40 v. H. stelle sich die Frage, ob dies noch der Intention des Gesetzes entspreche. Sie habe dennoch die in den Satzungen von drei der zehn größten Krankenkassen (die sie benennt) enthaltenen Erstattungssätze von 40 v. H. genehmigt. Die weiteren von ihr genannten sieben großen Kassen hätten Erstattungssätze zwischen 80 v. H. und 50 v. H..
36 
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie den Inhalt der SG-Akten einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Der Akteninhalt war Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
37 
Der zum SG Ulm beschrittene Rechtsweg ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Art. 2 Nr. 7 AAG i. V. mit § 57 SGG gegeben.
38 
Die gemäß § 57 SGG zum örtlich zuständigen SG Ulm form- und fristgerecht erhobene Aufsichtsklage (§ 54 Abs. 3 SGG) ist zulässig. Die Klägerin hat schlüssig behauptet, die beklagte Aufsichtsbehörde habe bei der Versagung der Genehmigung der in Rede stehenden Satzungsbestimmung das Aufsichtsrecht überschritten bzw. ermessensfehlerhaft gehandelt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 RdNr. 18 f. m.w.H.). Die Klage ist auch begründet.
39 
Der Bescheid der Beklagten vom 04.01.2006 ist in dem von der Klägerin angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte ist daher unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 04.01.2006 entgegen der von ihr vertretenen Ansicht verpflichtet, die von dem Verwaltungsrat der Klägerin beschlossenen Satzungsregelungen zur sog. ermäßigten Umlage zu genehmigen.
40 
Rechtsgrundlage der Aufsichtsanordnung ist § 195 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach bedarf die Satzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies betrifft die erste Fassung einer Satzung ebenso wie spätere Änderungen und Neufassungen (vgl. Peters in KassKomm, § 195 SGB V RdNr. 3). Die Genehmigung der Satzung bzw. der Änderungen einer Satzung durch die Aufsichtsbehörde ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Aufsichtsbehörde muss eine Rechtsprüfung vornehmen, die sich im einzelnen darauf zu erstrecken hat, ob die Satzungsregelung verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob sie den erforderlichen Mindestinhalt hat und ob sie frei von einem Verstoß gegen höherrangiges Recht oder von einer Zwecküberschreitung ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben und ist insbesondere das zuletzt genannte Erfordernis (in beiden Alternativen) zu bejahen, muss die Genehmigung, da eine Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Aufsichtsbehörde nicht stattfinden darf, erteilt werden (vgl. Peters, a.a.O.).
41 
Die der Beklagten zur Genehmigung vorgelegten Satzungsbestimmungen, die der Verwaltungsrat bei seiner Sitzung vom 01./02.12.2005 beschlossen hatte, kamen verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande. Nach den Akten liegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV vor. In dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen und das Verfahren einer Beschlussfassung in einem Selbstverwaltungsorgan der GKV geregelt. Das für die Beschlussfassung zuständige Selbstverwaltungsorgan – hier der Verwaltungsrat Krankenkasse der Klägerin – war beschlussfähig, da seine Mitglieder nach der Feststellung des Vorsitzenden Huber nicht nur ordnungsgemäß geladen worden sind, sie waren auch in der für eine Beschlussfassung erforderlichen Anzahl – nämlich deutlich mehrheitlich anwesend; auch dies stellte der Vorsitzende des Verwaltungsrats nach der Niederschrift fest. Die anwesenden 17 Mitglieder waren stimmberechtigt und haben nicht nur mehrheitlich, sondern einstimmig den Beschluss – die Satzungsregelungen betreffend – gefasst. Die zu prüfenden Formalien wurden eingehalten, daran hat die Beklagte auch keinen Zweifel. Die Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrats enthält keinerlei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten.
42 
Die beschlossenen Satzungsbestimmungen haben den erforderlichen Mindestinhalt. Der Mindestinhalt ist dem Gesetz zu entnehmen. Die Regelungen zum Inhalt ergeben sich in der vorliegenden Streitsache aus § 9 AAG, dessen Absatz 1 zwingend in der Satzung zu regelnde vier Punkte aufzählt (die Satzung muss...), wohingegen der Absatz 2 andere Bereiche zur Regelung (die Satzung kann ...) freistellt.
43 
Nach § 9 Abs. 1 AAG muss die Satzung der Krankenkasse insbesondere Bestimmungen enthalten über
44 
1. die Höhe der Umlagesätze
45 
2. die Bildung von Betriebsmitteln
46 
3. die Aufstellung des Haushalts
47 
4. die Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
48 
Nach § 9 Abs. 2 AGG kann die Satzung
49 
1. die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 (AAG) beschränken,
50 
2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 11 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
51 
3. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen
52 
4. den Zeitpunkt der erstmaligen Erstattung im Jahr 2006 nach § 2 Abs. 2 Satz 3 (AAG) festlegen,
53 
5. die Übertragung nach § 8 Abs. 2 (AAG) enthalten.
54 
Die der Beklagten zur Genehmigung vorgelegten Satzungsbestimmungen haben den von § 9 Abs. 1 AAG geforderten Mindestinhalt. Auch daran wird von der Beklagten nicht gezweifelt, denn außer der vorgesehenen Regelung zur sog. ermäßigten Umlage – sowohl hinsichtlich des Erstattungssatzes als auch des Umlagesatzes – wurden alle weiteren zur Genehmigung vorgelegten Satzungsregelungen, zum Teil nach kurzer Rücksprache – was aber in diesem Verfahren nicht weiter interessiert – genehmigt. Der Mindestinhalt nach § 9 Abs. 1 AAG ist in der Satzung geregelt und weitere Bereiche, deren Regelung in der Satzung nach § 9 Abs. 2 AAG ("Die Satzung kann...") erlaubt und möglich ist, wird zusätzlich einer Regelung unterworfen.
55 
Nach dem Akteninhalt und den dort ausführlich dokumentierten Prüfungsüberlegungen hat die Beklagte die weiteren vom Verwaltungsrat Krankenkasse beschlossenen Satzungsbestimmungen – eben mit Ausnahme der Regelungen zu der von der Klägerin so genannten ermäßigten Umlage in Art. I Nr. 3 § 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz und in Art. I Nr. 5 § 5 Abs. 2 Nr. 3 – genehmigt; insoweit wurden keine Bedenken durch die Beklagte geäußert. Diese Einschätzung teilt die Kammer. Das gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Halbsatz AAG erforderliche Einvernehmen mit dem BDA ist ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Korrespondenz zweifelsfrei hergestellt, dies wird von der Beklagten ebenfalls akzeptiert.
56 
Die in der Satzung genannten Regelungen, die von der Beklagten von der Genehmigung ausgenommen worden sind, sind mit dem Begriff "ermäßigte Umlage" umschrieben. Wenn im folgenden von der ermäßigten Umlage gesprochen wird, ist von diesem von der Klägerin geschaffenen Begriff in der Regel sowohl der Erstattungssatz mit 10 v. H. als auch die Höhe des Umlagesatzes von 0,3 v. H. umfasst. Die insoweit beabsichtigten Satzungsbestimmungen enthalten entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht.
57 
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erstreckt sich die staatliche Aufsicht, der die Versicherungsträger – wie die Klägerin – unterliegen, auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. Die Beklagte ist als Aufsichtsbehörde auf eine Rechtsaufsicht beschränkt und darf nicht fachaufsichtlich Umfang und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen zum Gegenstand ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit machen (vgl. BSG vom 22.03.2005, B 1 A 1/03 R). Sie hat demgemäß darüber zu wachen, dass Gesetze und für die Klägerin maßgebendes Recht beachtet werden. Dazu gehört auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, a.a.O.), falls eine solche Rechtsprechung existiert. Andererseits muss die Aufsichtstätigkeit der Beklagten dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin als Träger mittelbarer Staatsverwaltung Rechnung tragen. Dabei ist zu beachten, dass der eigenverantwortliche Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung zum wesentlichen Kompetenzbereich der Selbstverwaltung gehört. Unter diesem Blickwinkel ist es einer Aufsichtsbehörde verwehrt, ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen der beaufsichtigten Körperschaft zu setzen, sofern Rechtsfragen zum Anlass einer Beratung genommen werden, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet hat (BSG, a.a.O.). Die Beklagte hat bei der Genehmigung der Satzung keinen Ermessensspielraum, sie darf lediglich eine Rechtsprüfung vornehmen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 8). Geht es – wie in vorliegender Angelegenheit – um ein gänzlich neues Gesetz, das zudem erstmals Sachverhalte erfasst, die bis dahin nicht geregelt waren, bedarf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten einer besonderen Rechtfertigung.
58 
Das AAG überträgt die Erstattung der Entgeltfortzahlung einerseits und den Einzug der Umlage andererseits allen Trägern der GKV, damit ist erstmals die Klägerin als eine ursprüngliche Arbeiterersatzkasse mit der Anwendung dieser Regelungen befasst, deshalb – und weil es sich um eine reine Arbeitgeberumlage handelt – ist das Einvernehmen mit dem BDA bei der Satzungsregelung herzustellen gewesen und hergestellt worden. Das AAG erweitert ferner die Personengruppe, hinsichtlich derer die Regelungen der U1-Umlage durchzuführen ist; es werden nunmehr alle Arbeitnehmer, also auch die Angestellten der in § 1 AAG genannten Arbeitgeber einbezogen, was neu ist. Die Größe der Arbeitgeber wurde ebenfalls neu durch das AAG auch im Bereich der U1-Umlage geregelt.
59 
Die erkennende Kammer hat nicht feststellen können, dass die Satzung mit dem Gesetz – insbesondere dem AAG – und dem sonstigen für die Klägerin maßgebenden Recht nicht in Einklang stehen würde. Der Argumentation der Beklagten wurde nicht gefolgt.
60 
Das AAG sieht – insoweit wie zuvor das LFZG – einen Gestaltungsspielraum der Träger der GKV bei der Höhe der Erstattungen des von Arbeitgebern fortgezahlten Entgelts vor. Geregelt wird ein Erstattungssatz von 80 v. H. in § 1 Abs. 1 AAG, denn nach dieser Bestimmung erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern 80 v. H. des im Krankheitsfall gem. §§ 3 und 9 EFZG fortgezahlten Arbeitsentgelts und der auf die Arbeitsentgelte entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. In § 9 Abs. 2 AAG erlaubt das Gesetz, die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 AAG zu beschränken, folglich stellt die in § 1 Abs. 1 AAG genannte Erstattung von 80 v. H. die Obergrenze dar, mehr als 80 v. H. der Entgeltfortzahlung wird nicht erstattet. Damit weist das Gesetz in jedem Fall der Entgeltfortzahlung 20 v. H. des fortgezahlten Entgelts ausnahmslos dem Risikobereich des Arbeitgebers zu. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass das AAG selbst weitere Einzelheiten, somit auch keine Untergrenze nennt, auch den zu diesem Gesetz vorliegenden Materialien (BT-Drucks. 16/39 und 16/243) ist dazu nichts zu entnehmen. Das AAG selbst lässt mithin die Frage der unteren Grenze des mit 80 v. H. nach oben begrenzten Gestaltungsspielraum bei der Höhe der Erstattung und dementsprechend auch bei der Höhe der Umlage offen. Detailregelungen sind dem Kompetenzbereich der Selbstverwaltung überlassen.
61 
Bietet eine Krankenkasse – wie hier die Klägerin – den betroffenen Arbeitgebern daher verschiedene Sätze an, unter denen zu wählen ist, haben die Arbeitgeber die Möglichkeit selbst zu entscheiden, in welchem Rahmen sie sich hinsichtlich des Erstattungssatzes einerseits und demzufolge Zahlungsrisikos absichern und in welchem Rahmen sie durch Zahlung einer höheren oder niedrigeren Umlage sie andererseits Einfluss auf die Summe der von ihnen zu entrichtenden Lohnnebenkosten nehmen. Eine Erstattung von 10 v. H. ist eine moderate Erstattung, die ein risikofreudiger Unternehmer wählen könnte. Solange überhaupt eine Erstattung der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung und eine Zahlung der Umlage nach der Satzung erfolgt, ist der Zweck des Gesetzes, das hinsichtlich der Beschränkung von Erstattungssätzen einen Spielraum bietet, beachtet. Die hier zu prüfenden Satzungsbestimmungen sieht keine "Null-Erstattung" und dementsprechend auch keinen Umlagesatz von 0,0 v. H. vor. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben.
62 
Die Kammer weicht von der Entscheidung des BSG vom 27.09.2005 (B 1 KR 31/03 R) nicht ab. Darin hält das BSG daran fest, dass einem gesetzlich angeordneten Versicherungszwang nicht entgegengehalten werden kann, der Versicherungspflichtige verfüge über ausreichende eigene oder fremde Geldquellen, um Notfälle ohne Rückgriff auf Versicherungsansprüche überwinden zu können (BSG a.a.O. m. H. auf BSGE 36, 16, 21 und BSG SozR 3-2400 § 28p Nr. 1). Diese Rechtsprechung ist auf einer Zwangsversicherung angehörende Arbeitgeber zu übertragen. Die von diesen zu zahlende Umlage hat nach den Grundsätzen einer umlagefinanzierten Versicherung – wie zuvor die Umlage nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Satz 1 LFZG – die Kosten durch Beiträge abzudecken, die für die Entgeltfortzahlung erkrankter Arbeiter entstehen; dies gilt nunmehr darüber hinaus für alle Arbeitnehmer, nicht mehr nur für die Arbeiter. In der Zielsetzung geht es bei dem modernen AAG wiederum um die Vermeidung von Spitzenbelastungen einzelner Betriebe durch die gesetzlich erzwungene Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer wie dies zuvor bei den außer Kraft getretenen Bestimmungen des LFZG der Fall war (vgl. BSG a.a.O.). Die Einschätzung des Satzungsgebers der Klägerin, der dem modernen Unternehmer einen Bereich der Selbsteinschätzung bei der Wahl der Erstattungs- und Umlagesätze einräumt, lässt nicht erkennen, dass er durch das Angebot einer 10 v. H.-Erstattung das Ziel des modernen AAG aus dem Auge verloren hätte, zumal die Bindung an die Wahl des Erstattungssatzes vorübergehend ist. Der Arbeitgeber ist an die von ihm getroffene Wahl des Erstattungs- und folglich auch des Umlagesatzes nur für ein Jahr gebunden. Erweist sich die getroffene Entscheidung als für das Unternehmen unrichtig, ist die Wahl für die Zukunft korrigierbar.
63 
Die getroffene Entscheidung ist vor dem Hintergrund der insgesamt zurückgehenden Zahlen von Krankheitstagen bei den Arbeitnehmern, wie dies durch die Medien immer wieder allgemein bekannt gemacht wird, zu sehen. Statistiken zu der Frage, wie sich die Pflicht zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitgebern, wie sie in § 1 Abs. 1 AAG genannt sind, in der wirtschaftlichen Gesamtbelastung für diese Firmen auswirkt, sind nicht ersichtlich. In den bisher veröffentlichten Statistiken findet die Abbildung von Krankheitstagen der Arbeitnehmer und den damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Auswirkungen in und für Firmen in der Größenordnung des § 1 Abs. 1 AAG bisher nicht statt. Dementsprechend hat sich die Klägerin bei der Prüfung der Erstattungs- und Umlagesätze zu einer Auswertung des ihr aus ihrem eigenen Bereich zugänglichen Zahlenmaterials zu Krankheitstagen und damit zu Lohn- oder Entgeltfortzahlung entschieden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Zahlen sind nicht angebracht, auch wurde dazu von Seiten der Beklagten keine Äußerung abgegeben. Das Zahlenmaterial zum Entgeltfortzahlungsumfang, das die Klägerin der Beklagten bei der Übersendung der Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrats zugänglich gemacht hat und das der Beklagten als Aufsichtsbehörde ohnehin bekannt sein dürfte, rechtfertigt die von der Klägerin daraus gezogenen Schlüsse zur Berechnung der Umlagesätze und damit zu der Höhe der in der Satzung in Art. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 2 Nr. 3 von der Klägerin so genannten ermäßigten Umlage von 0,3 v. H..
64 
Die Satzungsbestimmungen halten der vorzunehmenden Zweckmäßigkeitskontrolle stand. Wenige Firmen aus der Gesamtzahl der von der Klägerin betreuten Firmen insgesamt machten bisher von dem ermäßigten Erstattungssatz Gebrauch und zahlen demgemäß auch nur die ermäßigte Umlage. Warum die in der Satzung angebotenen Umlagen keine adäquate Risikoabsicherung darstellen sollen, bleibt offen. Der Arbeitgeber an sich oder das Unternehmen in der Größe bis zu 30 Beschäftigten muss nicht gezwungen werden, sich generell hoch – mindestens mit einem Erstattungssatz von 40 v. H. – abzusichern. Die Gründe dafür mögen vielfältig sein. Eine vermögende Firma braucht den generellen Schutz eher nicht; eine andere Firma, die ihre Arbeitnehmer bzw. deren Umgang mit Krankheiten in einem Zeitfenster, das sich innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraum hält, kennt, will das Risiko eventuell bewusst nicht in größerem Umfang absichern, dafür aber zugleich auch geringere Lohnnebenkosten zahlen, was derzeit dem allgemein diskutierten Trend im Zusammenhang mit Fragen von Wirtschaftsstandorten entsprechen dürfte.
65 
Die Zustimmung des BDA und das bisher bekannt gewordene Verhalten der Arbeitgeberfirmen bei der Wahl der Erstattungs- und Umlagesätze sprechen ebenfalls für die Zweckmäßigkeit der von der Klägerin beabsichtigten Regelung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatten sich ca. 2.000 Arbeitgeberfirmen für die so genannte ermäßigte Umlage entschieden, diese Zahl ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach dem Vorbringen der Klägerin auf 11.520 Firmen von insgesamt ca. 120.000 Firmen angewachsen. Die Zahl der Firmen, die die gesetzliche Erstattung von 80 v. H. wählten, ist mit etwas mehr als 7.000 Firmen deutlich geringer. Die weitaus meisten wählten die so genannte allgemeine Umlage mit 50 v. H., also einen durchschnittlichen Erstattungs- und Umlagesatz. Stellt sich die Entscheidung des Arbeitgebers als unrichtig heraus, kann er die Entscheidung nach der Satzung korrigieren; die Bindung an die gewählte Umlage läuft nach einem Jahr aus. Darauf wurde bereits hingewiesen. Der Arbeitgeber entscheidet sich in Kenntnis der gesamtwirtschaftlichen Situation in seinem Unternehmen. Dass durch die Neuregelungen im Rahmen der Erstattungssysteme für Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (und für Mutterschaftsgeld) die davon betroffenen Unternehmen in unterschiedlichem Maße kostenseitig sowohl entlastet als auch belastet werden, ist schließlich gewollt (vgl. BT-Drucks. 16/243 vom 14.12.2005).
66 
Die Beklagte war gebeten worden, ganz allgemein zu den von ihr genehmigten Satzungsregelungen der zehn mitgliederstärksten Krankenkassen hinsichtlich der Umlage- und Erstattungssätze Informationen zu erteilen. Danach hat die Beklagte bei den weiteren zehn mitgliederstärksten Krankenkassen, die wie die Klägerin ihrer Aufsicht unterstehen und die das Ausgleichsverfahren eigenständig durchführen, Erstattungssätze von 80 v. H. (Obergrenze) bis 40 v. H. (Untergrenze) genehmigt. Die Entscheidung der Kammer hat dies ebenso wenig beeinflusst wie die Tatsache, dass vereinzelt auf Länderebene die von der Klägerin gewünschte Untergrenze von Erstattungssätzen von 10 v. H. genehmigt worden ist.
67 
Die Satzungsregelungen, die der Verwaltungsrat der Klägerin beschlossen hat, verstoßen nicht gegen das Zweckmäßigkeitsgebot und nicht gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG, weshalb die Beklagte insoweit unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.01.2006 zu verpflichten war, die Satzungsbestimmungen – wie beantragt – zu genehmigen.
68 
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 197a SGG i. V. mit § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Sprungrevision war zuzulassen, da das Gericht der Frage, ob Satzungsregelungen von Krankenkassen, die Erstattungssätze von 10 v. H. vorsehen, mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG im Einklang stehen, grundsätzliche Bedeutung bemisst (§§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
70 
Nachdem der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bot, wurde nach Anhörung und im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
37 
Der zum SG Ulm beschrittene Rechtsweg ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Art. 2 Nr. 7 AAG i. V. mit § 57 SGG gegeben.
38 
Die gemäß § 57 SGG zum örtlich zuständigen SG Ulm form- und fristgerecht erhobene Aufsichtsklage (§ 54 Abs. 3 SGG) ist zulässig. Die Klägerin hat schlüssig behauptet, die beklagte Aufsichtsbehörde habe bei der Versagung der Genehmigung der in Rede stehenden Satzungsbestimmung das Aufsichtsrecht überschritten bzw. ermessensfehlerhaft gehandelt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 RdNr. 18 f. m.w.H.). Die Klage ist auch begründet.
39 
Der Bescheid der Beklagten vom 04.01.2006 ist in dem von der Klägerin angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte ist daher unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 04.01.2006 entgegen der von ihr vertretenen Ansicht verpflichtet, die von dem Verwaltungsrat der Klägerin beschlossenen Satzungsregelungen zur sog. ermäßigten Umlage zu genehmigen.
40 
Rechtsgrundlage der Aufsichtsanordnung ist § 195 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach bedarf die Satzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dies betrifft die erste Fassung einer Satzung ebenso wie spätere Änderungen und Neufassungen (vgl. Peters in KassKomm, § 195 SGB V RdNr. 3). Die Genehmigung der Satzung bzw. der Änderungen einer Satzung durch die Aufsichtsbehörde ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Aufsichtsbehörde muss eine Rechtsprüfung vornehmen, die sich im einzelnen darauf zu erstrecken hat, ob die Satzungsregelung verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob sie den erforderlichen Mindestinhalt hat und ob sie frei von einem Verstoß gegen höherrangiges Recht oder von einer Zwecküberschreitung ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben und ist insbesondere das zuletzt genannte Erfordernis (in beiden Alternativen) zu bejahen, muss die Genehmigung, da eine Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Aufsichtsbehörde nicht stattfinden darf, erteilt werden (vgl. Peters, a.a.O.).
41 
Die der Beklagten zur Genehmigung vorgelegten Satzungsbestimmungen, die der Verwaltungsrat bei seiner Sitzung vom 01./02.12.2005 beschlossen hatte, kamen verfahrensmäßig ordnungsgemäß zustande. Nach den Akten liegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV vor. In dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen und das Verfahren einer Beschlussfassung in einem Selbstverwaltungsorgan der GKV geregelt. Das für die Beschlussfassung zuständige Selbstverwaltungsorgan – hier der Verwaltungsrat Krankenkasse der Klägerin – war beschlussfähig, da seine Mitglieder nach der Feststellung des Vorsitzenden Huber nicht nur ordnungsgemäß geladen worden sind, sie waren auch in der für eine Beschlussfassung erforderlichen Anzahl – nämlich deutlich mehrheitlich anwesend; auch dies stellte der Vorsitzende des Verwaltungsrats nach der Niederschrift fest. Die anwesenden 17 Mitglieder waren stimmberechtigt und haben nicht nur mehrheitlich, sondern einstimmig den Beschluss – die Satzungsregelungen betreffend – gefasst. Die zu prüfenden Formalien wurden eingehalten, daran hat die Beklagte auch keinen Zweifel. Die Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrats enthält keinerlei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten.
42 
Die beschlossenen Satzungsbestimmungen haben den erforderlichen Mindestinhalt. Der Mindestinhalt ist dem Gesetz zu entnehmen. Die Regelungen zum Inhalt ergeben sich in der vorliegenden Streitsache aus § 9 AAG, dessen Absatz 1 zwingend in der Satzung zu regelnde vier Punkte aufzählt (die Satzung muss...), wohingegen der Absatz 2 andere Bereiche zur Regelung (die Satzung kann ...) freistellt.
43 
Nach § 9 Abs. 1 AAG muss die Satzung der Krankenkasse insbesondere Bestimmungen enthalten über
44 
1. die Höhe der Umlagesätze
45 
2. die Bildung von Betriebsmitteln
46 
3. die Aufstellung des Haushalts
47 
4. die Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.
48 
Nach § 9 Abs. 2 AGG kann die Satzung
49 
1. die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 (AAG) beschränken,
50 
2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 11 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
51 
3. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen
52 
4. den Zeitpunkt der erstmaligen Erstattung im Jahr 2006 nach § 2 Abs. 2 Satz 3 (AAG) festlegen,
53 
5. die Übertragung nach § 8 Abs. 2 (AAG) enthalten.
54 
Die der Beklagten zur Genehmigung vorgelegten Satzungsbestimmungen haben den von § 9 Abs. 1 AAG geforderten Mindestinhalt. Auch daran wird von der Beklagten nicht gezweifelt, denn außer der vorgesehenen Regelung zur sog. ermäßigten Umlage – sowohl hinsichtlich des Erstattungssatzes als auch des Umlagesatzes – wurden alle weiteren zur Genehmigung vorgelegten Satzungsregelungen, zum Teil nach kurzer Rücksprache – was aber in diesem Verfahren nicht weiter interessiert – genehmigt. Der Mindestinhalt nach § 9 Abs. 1 AAG ist in der Satzung geregelt und weitere Bereiche, deren Regelung in der Satzung nach § 9 Abs. 2 AAG ("Die Satzung kann...") erlaubt und möglich ist, wird zusätzlich einer Regelung unterworfen.
55 
Nach dem Akteninhalt und den dort ausführlich dokumentierten Prüfungsüberlegungen hat die Beklagte die weiteren vom Verwaltungsrat Krankenkasse beschlossenen Satzungsbestimmungen – eben mit Ausnahme der Regelungen zu der von der Klägerin so genannten ermäßigten Umlage in Art. I Nr. 3 § 3 Abs. 2 zweiter Halbsatz und in Art. I Nr. 5 § 5 Abs. 2 Nr. 3 – genehmigt; insoweit wurden keine Bedenken durch die Beklagte geäußert. Diese Einschätzung teilt die Kammer. Das gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Halbsatz AAG erforderliche Einvernehmen mit dem BDA ist ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Korrespondenz zweifelsfrei hergestellt, dies wird von der Beklagten ebenfalls akzeptiert.
56 
Die in der Satzung genannten Regelungen, die von der Beklagten von der Genehmigung ausgenommen worden sind, sind mit dem Begriff "ermäßigte Umlage" umschrieben. Wenn im folgenden von der ermäßigten Umlage gesprochen wird, ist von diesem von der Klägerin geschaffenen Begriff in der Regel sowohl der Erstattungssatz mit 10 v. H. als auch die Höhe des Umlagesatzes von 0,3 v. H. umfasst. Die insoweit beabsichtigten Satzungsbestimmungen enthalten entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht.
57 
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erstreckt sich die staatliche Aufsicht, der die Versicherungsträger – wie die Klägerin – unterliegen, auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. Die Beklagte ist als Aufsichtsbehörde auf eine Rechtsaufsicht beschränkt und darf nicht fachaufsichtlich Umfang und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen zum Gegenstand ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit machen (vgl. BSG vom 22.03.2005, B 1 A 1/03 R). Sie hat demgemäß darüber zu wachen, dass Gesetze und für die Klägerin maßgebendes Recht beachtet werden. Dazu gehört auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, a.a.O.), falls eine solche Rechtsprechung existiert. Andererseits muss die Aufsichtstätigkeit der Beklagten dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin als Träger mittelbarer Staatsverwaltung Rechnung tragen. Dabei ist zu beachten, dass der eigenverantwortliche Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung zum wesentlichen Kompetenzbereich der Selbstverwaltung gehört. Unter diesem Blickwinkel ist es einer Aufsichtsbehörde verwehrt, ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen der beaufsichtigten Körperschaft zu setzen, sofern Rechtsfragen zum Anlass einer Beratung genommen werden, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet hat (BSG, a.a.O.). Die Beklagte hat bei der Genehmigung der Satzung keinen Ermessensspielraum, sie darf lediglich eine Rechtsprüfung vornehmen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 8). Geht es – wie in vorliegender Angelegenheit – um ein gänzlich neues Gesetz, das zudem erstmals Sachverhalte erfasst, die bis dahin nicht geregelt waren, bedarf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten einer besonderen Rechtfertigung.
58 
Das AAG überträgt die Erstattung der Entgeltfortzahlung einerseits und den Einzug der Umlage andererseits allen Trägern der GKV, damit ist erstmals die Klägerin als eine ursprüngliche Arbeiterersatzkasse mit der Anwendung dieser Regelungen befasst, deshalb – und weil es sich um eine reine Arbeitgeberumlage handelt – ist das Einvernehmen mit dem BDA bei der Satzungsregelung herzustellen gewesen und hergestellt worden. Das AAG erweitert ferner die Personengruppe, hinsichtlich derer die Regelungen der U1-Umlage durchzuführen ist; es werden nunmehr alle Arbeitnehmer, also auch die Angestellten der in § 1 AAG genannten Arbeitgeber einbezogen, was neu ist. Die Größe der Arbeitgeber wurde ebenfalls neu durch das AAG auch im Bereich der U1-Umlage geregelt.
59 
Die erkennende Kammer hat nicht feststellen können, dass die Satzung mit dem Gesetz – insbesondere dem AAG – und dem sonstigen für die Klägerin maßgebenden Recht nicht in Einklang stehen würde. Der Argumentation der Beklagten wurde nicht gefolgt.
60 
Das AAG sieht – insoweit wie zuvor das LFZG – einen Gestaltungsspielraum der Träger der GKV bei der Höhe der Erstattungen des von Arbeitgebern fortgezahlten Entgelts vor. Geregelt wird ein Erstattungssatz von 80 v. H. in § 1 Abs. 1 AAG, denn nach dieser Bestimmung erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern 80 v. H. des im Krankheitsfall gem. §§ 3 und 9 EFZG fortgezahlten Arbeitsentgelts und der auf die Arbeitsentgelte entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. In § 9 Abs. 2 AAG erlaubt das Gesetz, die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 AAG zu beschränken, folglich stellt die in § 1 Abs. 1 AAG genannte Erstattung von 80 v. H. die Obergrenze dar, mehr als 80 v. H. der Entgeltfortzahlung wird nicht erstattet. Damit weist das Gesetz in jedem Fall der Entgeltfortzahlung 20 v. H. des fortgezahlten Entgelts ausnahmslos dem Risikobereich des Arbeitgebers zu. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass das AAG selbst weitere Einzelheiten, somit auch keine Untergrenze nennt, auch den zu diesem Gesetz vorliegenden Materialien (BT-Drucks. 16/39 und 16/243) ist dazu nichts zu entnehmen. Das AAG selbst lässt mithin die Frage der unteren Grenze des mit 80 v. H. nach oben begrenzten Gestaltungsspielraum bei der Höhe der Erstattung und dementsprechend auch bei der Höhe der Umlage offen. Detailregelungen sind dem Kompetenzbereich der Selbstverwaltung überlassen.
61 
Bietet eine Krankenkasse – wie hier die Klägerin – den betroffenen Arbeitgebern daher verschiedene Sätze an, unter denen zu wählen ist, haben die Arbeitgeber die Möglichkeit selbst zu entscheiden, in welchem Rahmen sie sich hinsichtlich des Erstattungssatzes einerseits und demzufolge Zahlungsrisikos absichern und in welchem Rahmen sie durch Zahlung einer höheren oder niedrigeren Umlage sie andererseits Einfluss auf die Summe der von ihnen zu entrichtenden Lohnnebenkosten nehmen. Eine Erstattung von 10 v. H. ist eine moderate Erstattung, die ein risikofreudiger Unternehmer wählen könnte. Solange überhaupt eine Erstattung der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung und eine Zahlung der Umlage nach der Satzung erfolgt, ist der Zweck des Gesetzes, das hinsichtlich der Beschränkung von Erstattungssätzen einen Spielraum bietet, beachtet. Die hier zu prüfenden Satzungsbestimmungen sieht keine "Null-Erstattung" und dementsprechend auch keinen Umlagesatz von 0,0 v. H. vor. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht gegeben.
62 
Die Kammer weicht von der Entscheidung des BSG vom 27.09.2005 (B 1 KR 31/03 R) nicht ab. Darin hält das BSG daran fest, dass einem gesetzlich angeordneten Versicherungszwang nicht entgegengehalten werden kann, der Versicherungspflichtige verfüge über ausreichende eigene oder fremde Geldquellen, um Notfälle ohne Rückgriff auf Versicherungsansprüche überwinden zu können (BSG a.a.O. m. H. auf BSGE 36, 16, 21 und BSG SozR 3-2400 § 28p Nr. 1). Diese Rechtsprechung ist auf einer Zwangsversicherung angehörende Arbeitgeber zu übertragen. Die von diesen zu zahlende Umlage hat nach den Grundsätzen einer umlagefinanzierten Versicherung – wie zuvor die Umlage nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Satz 1 LFZG – die Kosten durch Beiträge abzudecken, die für die Entgeltfortzahlung erkrankter Arbeiter entstehen; dies gilt nunmehr darüber hinaus für alle Arbeitnehmer, nicht mehr nur für die Arbeiter. In der Zielsetzung geht es bei dem modernen AAG wiederum um die Vermeidung von Spitzenbelastungen einzelner Betriebe durch die gesetzlich erzwungene Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer wie dies zuvor bei den außer Kraft getretenen Bestimmungen des LFZG der Fall war (vgl. BSG a.a.O.). Die Einschätzung des Satzungsgebers der Klägerin, der dem modernen Unternehmer einen Bereich der Selbsteinschätzung bei der Wahl der Erstattungs- und Umlagesätze einräumt, lässt nicht erkennen, dass er durch das Angebot einer 10 v. H.-Erstattung das Ziel des modernen AAG aus dem Auge verloren hätte, zumal die Bindung an die Wahl des Erstattungssatzes vorübergehend ist. Der Arbeitgeber ist an die von ihm getroffene Wahl des Erstattungs- und folglich auch des Umlagesatzes nur für ein Jahr gebunden. Erweist sich die getroffene Entscheidung als für das Unternehmen unrichtig, ist die Wahl für die Zukunft korrigierbar.
63 
Die getroffene Entscheidung ist vor dem Hintergrund der insgesamt zurückgehenden Zahlen von Krankheitstagen bei den Arbeitnehmern, wie dies durch die Medien immer wieder allgemein bekannt gemacht wird, zu sehen. Statistiken zu der Frage, wie sich die Pflicht zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitgebern, wie sie in § 1 Abs. 1 AAG genannt sind, in der wirtschaftlichen Gesamtbelastung für diese Firmen auswirkt, sind nicht ersichtlich. In den bisher veröffentlichten Statistiken findet die Abbildung von Krankheitstagen der Arbeitnehmer und den damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Auswirkungen in und für Firmen in der Größenordnung des § 1 Abs. 1 AAG bisher nicht statt. Dementsprechend hat sich die Klägerin bei der Prüfung der Erstattungs- und Umlagesätze zu einer Auswertung des ihr aus ihrem eigenen Bereich zugänglichen Zahlenmaterials zu Krankheitstagen und damit zu Lohn- oder Entgeltfortzahlung entschieden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Zahlen sind nicht angebracht, auch wurde dazu von Seiten der Beklagten keine Äußerung abgegeben. Das Zahlenmaterial zum Entgeltfortzahlungsumfang, das die Klägerin der Beklagten bei der Übersendung der Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrats zugänglich gemacht hat und das der Beklagten als Aufsichtsbehörde ohnehin bekannt sein dürfte, rechtfertigt die von der Klägerin daraus gezogenen Schlüsse zur Berechnung der Umlagesätze und damit zu der Höhe der in der Satzung in Art. 1 Nr. 5 § 5 Abs. 2 Nr. 3 von der Klägerin so genannten ermäßigten Umlage von 0,3 v. H..
64 
Die Satzungsbestimmungen halten der vorzunehmenden Zweckmäßigkeitskontrolle stand. Wenige Firmen aus der Gesamtzahl der von der Klägerin betreuten Firmen insgesamt machten bisher von dem ermäßigten Erstattungssatz Gebrauch und zahlen demgemäß auch nur die ermäßigte Umlage. Warum die in der Satzung angebotenen Umlagen keine adäquate Risikoabsicherung darstellen sollen, bleibt offen. Der Arbeitgeber an sich oder das Unternehmen in der Größe bis zu 30 Beschäftigten muss nicht gezwungen werden, sich generell hoch – mindestens mit einem Erstattungssatz von 40 v. H. – abzusichern. Die Gründe dafür mögen vielfältig sein. Eine vermögende Firma braucht den generellen Schutz eher nicht; eine andere Firma, die ihre Arbeitnehmer bzw. deren Umgang mit Krankheiten in einem Zeitfenster, das sich innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraum hält, kennt, will das Risiko eventuell bewusst nicht in größerem Umfang absichern, dafür aber zugleich auch geringere Lohnnebenkosten zahlen, was derzeit dem allgemein diskutierten Trend im Zusammenhang mit Fragen von Wirtschaftsstandorten entsprechen dürfte.
65 
Die Zustimmung des BDA und das bisher bekannt gewordene Verhalten der Arbeitgeberfirmen bei der Wahl der Erstattungs- und Umlagesätze sprechen ebenfalls für die Zweckmäßigkeit der von der Klägerin beabsichtigten Regelung. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatten sich ca. 2.000 Arbeitgeberfirmen für die so genannte ermäßigte Umlage entschieden, diese Zahl ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nach dem Vorbringen der Klägerin auf 11.520 Firmen von insgesamt ca. 120.000 Firmen angewachsen. Die Zahl der Firmen, die die gesetzliche Erstattung von 80 v. H. wählten, ist mit etwas mehr als 7.000 Firmen deutlich geringer. Die weitaus meisten wählten die so genannte allgemeine Umlage mit 50 v. H., also einen durchschnittlichen Erstattungs- und Umlagesatz. Stellt sich die Entscheidung des Arbeitgebers als unrichtig heraus, kann er die Entscheidung nach der Satzung korrigieren; die Bindung an die gewählte Umlage läuft nach einem Jahr aus. Darauf wurde bereits hingewiesen. Der Arbeitgeber entscheidet sich in Kenntnis der gesamtwirtschaftlichen Situation in seinem Unternehmen. Dass durch die Neuregelungen im Rahmen der Erstattungssysteme für Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (und für Mutterschaftsgeld) die davon betroffenen Unternehmen in unterschiedlichem Maße kostenseitig sowohl entlastet als auch belastet werden, ist schließlich gewollt (vgl. BT-Drucks. 16/243 vom 14.12.2005).
66 
Die Beklagte war gebeten worden, ganz allgemein zu den von ihr genehmigten Satzungsregelungen der zehn mitgliederstärksten Krankenkassen hinsichtlich der Umlage- und Erstattungssätze Informationen zu erteilen. Danach hat die Beklagte bei den weiteren zehn mitgliederstärksten Krankenkassen, die wie die Klägerin ihrer Aufsicht unterstehen und die das Ausgleichsverfahren eigenständig durchführen, Erstattungssätze von 80 v. H. (Obergrenze) bis 40 v. H. (Untergrenze) genehmigt. Die Entscheidung der Kammer hat dies ebenso wenig beeinflusst wie die Tatsache, dass vereinzelt auf Länderebene die von der Klägerin gewünschte Untergrenze von Erstattungssätzen von 10 v. H. genehmigt worden ist.
67 
Die Satzungsregelungen, die der Verwaltungsrat der Klägerin beschlossen hat, verstoßen nicht gegen das Zweckmäßigkeitsgebot und nicht gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG, weshalb die Beklagte insoweit unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.01.2006 zu verpflichten war, die Satzungsbestimmungen – wie beantragt – zu genehmigen.
68 
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 197a SGG i. V. mit § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Sprungrevision war zuzulassen, da das Gericht der Frage, ob Satzungsregelungen von Krankenkassen, die Erstattungssätze von 10 v. H. vorsehen, mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG im Einklang stehen, grundsätzliche Bedeutung bemisst (§§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
70 
Nachdem der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bot, wurde nach Anhörung und im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen zu dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

1.
das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
2.
die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und
3.
das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs.
Wenn die Beurteilung nach § 10 Absatz 1 ergibt, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind keiner Gefährdung im Sinne von § 9 Absatz 2 ausgesetzt ist oder sein kann, reicht es aus, diese Feststellung in einer für den Arbeitsplatz der Frau oder für die Tätigkeit der Frau bereits erstellten Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu vermerken.

(2) Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.

(3) Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 zu informieren.

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

1.
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1.
Höhe der Umlagesätze,
2.
Bildung von Betriebsmitteln,
3.
Aufstellung des Haushalts,
4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.
(weggefallen)
5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

1.
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1.
Höhe der Umlagesätze,
2.
Bildung von Betriebsmitteln,
3.
Aufstellung des Haushalts,
4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.
(weggefallen)
5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.

(1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Die Vertreterversammlung und die besonderen Ausschüsse nach § 36a können schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt. Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder mindestens ein Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.

(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und besonderen Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.

(4) Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. Bei Beschlüssen der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes werden die Stimmen der Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. In der Bundesvertreterversammlung orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. Im Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung.

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1.
Höhe der Umlagesätze,
2.
Bildung von Betriebsmitteln,
3.
Aufstellung des Haushalts,
4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.
(weggefallen)
5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

1.
Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind
a)
als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,
b)
als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B,
c)
als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,
d)
als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder
e)
als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,
2.
Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder
3.
Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
1.
wenn
a)
für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder
b)
der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und
2.
wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist.
Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.

(2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:

1.
mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder
2.
mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
2.
Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie
3.
Hitze, Kälte und Nässe.

(4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

1.
in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung,
2.
in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder
3.
im Bergbau unter Tage.

(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

1.
sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,
2.
sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht,
3.
sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,
4.
sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,
5.
sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
6.
Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
7.
sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder
8.
eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.

(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

1.
Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.
Fließarbeit oder
3.
getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1.
Höhe der Umlagesätze,
2.
Bildung von Betriebsmitteln,
3.
Aufstellung des Haushalts,
4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.
(weggefallen)
5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

1.
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1.
Höhe der Umlagesätze,
2.
Bildung von Betriebsmitteln,
3.
Aufstellung des Haushalts,
4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.
(weggefallen)
5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

1.
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1.
Höhe der Umlagesätze,
2.
Bildung von Betriebsmitteln,
3.
Aufstellung des Haushalts,
4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.
(weggefallen)
5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1.
Höhe der Umlagesätze,
2.
Bildung von Betriebsmitteln,
3.
Aufstellung des Haushalts,
4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.
(weggefallen)
5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.

(1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Die Vertreterversammlung und die besonderen Ausschüsse nach § 36a können schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt. Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder mindestens ein Mitglied eines besonderen Ausschusses nach § 36a der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.

(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und besonderen Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.

(4) Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. Bei Beschlüssen der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes werden die Stimmen der Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. In der Bundesvertreterversammlung orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. Im Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung.

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1.
Höhe der Umlagesätze,
2.
Bildung von Betriebsmitteln,
3.
Aufstellung des Haushalts,
4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.
(weggefallen)
5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:

1.
Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind
a)
als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation,
b)
als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B,
c)
als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B,
d)
als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder
e)
als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,
2.
Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder
3.
Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.
Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen,
1.
wenn
a)
für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder
b)
der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und
2.
wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist.
Die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten.

(2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:

1.
mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder
2.
mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Kontakt mit Biostoffen im Sinne von Satz 1 oder 2 therapeutische Maßnahmen erforderlich macht oder machen kann, die selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 oder 2 gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die schwangere Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
2.
Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie
3.
Hitze, Kälte und Nässe.

(4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen

1.
in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung,
2.
in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder
3.
im Bergbau unter Tage.

(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

1.
sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss,
2.
sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht,
3.
sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,
4.
sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss,
5.
sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
6.
Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen,
7.
sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder
8.
eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.

(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:

1.
Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2.
Fließarbeit oder
3.
getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1.
Höhe der Umlagesätze,
2.
Bildung von Betriebsmitteln,
3.
Aufstellung des Haushalts,
4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.
(weggefallen)
5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

1.
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1.
Höhe der Umlagesätze,
2.
Bildung von Betriebsmitteln,
3.
Aufstellung des Haushalts,
4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.
(weggefallen)
5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

1.
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1.
Höhe der Umlagesätze,
2.
Bildung von Betriebsmitteln,
3.
Aufstellung des Haushalts,
4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.
(weggefallen)
5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

1.
Höhe der Umlagesätze,
2.
Bildung von Betriebsmitteln,
3.
Aufstellung des Haushalts,
4.
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

1.
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,
2.
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,
3.
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,
4.
(weggefallen)
5.
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.