Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 7 Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Referenzen - Gesetze | § 197 AO 1977

§ 197 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 197 AO 1977 zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach

Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG | § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall


(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeits
§ 197 AO 1977 zitiert 1 andere §§ aus dem Abgabenordnung.

Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 1 Erstattungsanspruch


(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Pro

Referenzen - Urteile | § 197 AO 1977

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 197 AO 1977.

Bundessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2017 - B 1 KR 31/16 R

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Dez. 2016 - L 3 R 49/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 4. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Den Beigeladenen sind Kosten nicht z

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Apr. 2016 - L 5 R 852/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Dez. 2015 - L 3 R 130/12

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu neun Zehntel und die Beklagte zu einem Zehntel. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugela

Sozialgericht Detmold Urteil, 20. Okt. 2015 - S 22 R 564/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 43.497,76 Euro festgesetzt. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für den Zei

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Sept. 2015 - L 2 AL 25/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligte

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Apr. 2015 - L 4 R 1621/14

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwer

Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Apr. 2014 - L 8 R 981/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.10.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2012 - L 4 R 761/11

bei uns veröffentlicht am 19.10.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwer

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 5 AZR 652/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 - 5 Sa 464/11 - aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - B 1 KR 7/11 R

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - B 1 KR 3/11 R

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Ulm Urteil, 28. März 2006 - S 1 A 180/06

bei uns veröffentlicht am 28.03.2006

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beklagte zu verpflichten ist, den vom Verwaltungsrat Krankenkasse der Klägerin am 01./02.12.2005 beschlossenen 10. Nachtrag zur Satzung vom 01.01.2004 auch hinsi

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(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit...