Sozialgericht Trier Gerichtsbescheid, 26. Aug. 2014 - S 3 SO 12/14

ECLI:ECLI:DE:SGTRIER:2014:0826.S3SO12.14.0A
bei uns veröffentlicht am26.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie die Übernahme rückständiger Stromkosten.

2

Die … 1959 geborene Klägerin wohnt seit September 2013 nach den von ihr in verschiedenen beim Sozialgericht Trier anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren gemachten Angaben unter der Anschrift „ … in T.“ zur Miete, einwohnermelderechtlich ist sie dort nicht gemeldet. Ein Briefkasten und eine Klingel mit ihrem Namen sind an dem Haus nicht vorhanden. Sie hat ein Postfach mit der Nummer … in K. eingerichtet.

3

Die Klägerin hat seit ihrem Umzug von L. (Ausland) nach Deutschland im Jahr 2011 meist vergeblich bei den Jobcentern T.-S., B.- P. und B.-W. die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beantragt. Die Leistungsgewährung wurde meist wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.

4

Nach einem Aktenvermerk des beklagten Sozialhilfeträgers vom 27.9.2013 teilte Pastor K. aus H. am 26.8.2013 telefonisch mit, dass er die Klägerin am Wochenende im Pfarrhaus aufgenommen habe, da sie aufgrund von Streitigkeiten und angeblicher Gewalt seitens ihres Vermieters aus ihrer bisherigen Wohnung in H. geflüchtet sei. Der Klägerin wurde telefonisch erklärt, dass der Beklagten kein geeigneter Wohnraum für eine Unterbringung zur Verfügung stehe und daher auf geeigneten privaten Wohnraum zugegriffen werden müsse. Dieser sei zurzeit nicht vorhanden. Der Klägerin wurde vorgeschlagen, dass seitens der Beklagten Kontakt mit der Kreisverwaltung B.-W. aufgenommen werde, um sie vorübergehend im Frauenhaus unterzubringen. Dies habe die Klägerin abgelehnt. Sie habe erklärt, dass sie selbst für geeigneten Wohnraum sorgen werde. Die Klägerin sei an das Jobcenter als zuständige Behörde verwiesen worden. Am 28.8.2013 habe die Klägerin vorgesprochen und erklärt, dass sie seitens der Beklagten Sozialleistungen beanspruche, da laut telefonischer Auskunft beim Jobcenter die Antragsbearbeitung vier bis fünf Wochen in Anspruch nehme. Am gleichen Tage habe die Kläger nachmittags im Rathaus bei dem Bürgermeister vorgesprochen und erklärt, dass sie mittellos sei und Hilfe benötige. Ihr sei eine Beihilfe von 10,00 Euro zum Kauf des benötigten Benzins bewilligt worden, um am darauffolgenden Tag nach M. zu fahren und dort die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Klägerin habe am Folgetag, dem 29.8.2013, erneut vorgesprochen und sei wiederum an das Jobcenter verwiesen worden. Am 25.9.2013 sei die Klägerin (nach erneuter Antragstellung mit Schreiben vom 24.9.2013) in die Verwaltung bestellt worden, um die Angelegenheit zu klären. Am 27.9.2013 habe die Klägerin erneut persönlich vorgesprochen, um Sozialleistungen zu beantragen. Sie sei wieder belehrt worden, dass zuständige Behörde für sie das Jobcenter in M. sei und sie sich nach dort begeben solle. Das Aufsuchen des Jobcenters habe die Klägerin kategorisch abgelehnt, da sie momentan wichtigere Dinge zu erledigen habe. Ihren derzeitigen Aufenthaltsort habe die Klägerin nicht mitteilen wollen. Sie sei darauf verwiesen worden, dass sie verpflichtet sei, sich polizeilich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort anzumelden.

5

Mit Bescheid vom 9.10.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, zum Zeitpunkt ihrer Vorsprache am 29.8.2013 sei das Jobcenter B.-W. die für die Klägerin zuständige Behörde gewesen. Sie sei auch dorthin verwiesen worden. Aufgrund des erneut gestellten Antrages am 24.9.2013 sei sie erneut an das Jobcenter in W. bzw die Zweigstelle in M. verwiesen worden und es sei ihr dringend angeraten worden, dort einen Antrag zu stellen. Die Klägerin habe erklärt, seit September 2013 eine neue Wohnung zu haben, habe aber ihren aktuellen Mietvertrag nicht vorlegen wollen, so dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Verbandsgemeinde T. sei. Für diesen Fall sei für die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Klägerin als leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, zuständig. Der Bescheid wurde per Postzustellungsurkunde an die von der Klägerin genannte Postfachanschrift in Kenn gesandt, die Zustellungsurkunde kam jedoch mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Daraufhin wurde der Bescheid nunmehr mit dem Datum vom 15.10.2013 per einfachem Brief an das Postfach der Klägerin versandt. Die Bescheide enthielten jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung.

6

Mit ihrer am 15.1.2014 beim Sozialgericht Trier eingegangene Klage macht die Klägerin Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII gegenüber der Beklagten geltend. Sie sei mittellos und dringend auf die Zahlung von Geldleistungen angewiesen. Man habe sie bei der Beklagten dreimal daran gehindert, sich anzumelden. Es sei somit lächerlich, wenn die Beklagte nun Gegenteiliges vorgebe. Sie könne belegen, dass die Beklagte vorsätzlich rechtswidrig vorgebe, sie sei dort nicht im Ort. Derartige rechtswidrige Aussagen, um sich rechtswidrig vor Zahlungsleistungen zu drücken, seien nicht neu, sondern würden auch von anderen Stellen nachweisbar praktiziert. Aufgrund der Folgeschäden habe sie einen Rentenantrag stellen müssen. Ihre Mietkosten betrügen monatlich 250 Euro zuzüglich Nebenkosten von 30 Euro und Heizkosten von 114 Euro. Weiterhin begehre sie die Übernahme rückständiger Stromschulden. Ihre Wohnung werde mit Nachtspeicheröfen mittels Strom beheizt. Sie bitte um Übersendung aller gerichtlichen Schreiben an ihr Postfach.

7

Die Klägerin hat ein Mahnschreiben der …-AG vom 6.3.2014 vorgelegt, worin ein Gesamtbetrag in Höhe von 700,00 Euro angemahnt wurde, und ein weiteres Mahnschreiben vom 1.7.2014, wonach der rückständige Gesamtbetrag 1108,89 Euro betrage.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

9

den Bescheid der Beklagten vom 9.10.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII ab Antragstellung zu gewähren, ihr unverzüglich eine Abschlagszahlung in Höhe von 5000 Euro zu zahlen und die entstandenen Stromschulden gemäß den Mahnschreiben des Stromlieferanten vom 6.3.2014 und vom 1.7.2014 zu übernehmen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 3 SO 11/14 ER und der Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe

14

Die Kammer entscheidet nach § 105 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

15

Den Beteiligten ist hierzu mit Schreiben vom 4.7.2014 rechtliches Gehör gewährt worden. Das Anhörungsschreiben wurde der Klägerin nach § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm den Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Das an die Klägerin unter der von ihr angegebenen Anschrift „ …“ gerichtete Schreiben ist gemäß der Zustellungsurkunde mit dem Vermerk zurückgekommen, dass eine Übergabe an die Klägerin am 9.7.2014 nicht habe erfolgen können und, weil auch die Einlegung in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung nicht möglich gewesen sei, das Schriftstück bei der hierfür bestimmten Stelle, und zwar der „Postfiliale T.“ niedergelegt worden sei. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei unter einen Blumenstock gelegt worden sei. Diese Zustellung entspricht § 180 ZPO. Die Klägerin hat nach den Ermittlungen der Kammer (Bl 65 in der Akte S 3 SO 11/14 ER) unter der von ihr angegebenen Wohnanschrift keinen mit ihrem Namen versehenen Briefkasten, in den Postmitteilungen eingelegt werden können, und ist auch nach ihren Schriftsätzen nicht bereit, einen solchen anzubringen oder vom Vermieter anbringen zu lassen. Dem Postzusteller blieb deshalb nichts anderes übrig, als die Information über die Niederlegung des Schreibens bei dem Postamt auf andere Weise, nämlich durch Deponierung der Mitteilung unter einem Blumenstock, der Klägerin mitzuteilen. Ob die Klägerin dieses Schreiben beim Postamt abgeholt hat, ist bedeutungslos. Die nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderliche Anhörung ist damit erfolgt.

16

Die Zustellung des Anhörungsschreibens konnte auch entgegen den Ausführungen des LSG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 28.5.2014 (L 1 SO 88/14 B ER) nicht an das von der Klägerin angegebene Postfach erfolgen, da es sich bei diesem Postfach nicht um eine „ähnliche Vorrichtung im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO“ handelt. Im Grundsatz gehen die Zustellungsvorschriften der ZPO davon aus, dass die Zustellung an jedem Ort, an dem der Zustellungsempfänger angetroffen wird, erfolgen kann (§ 177 ZPO), wobei dieser Ort in der Regel die Wohnung, ein Geschäftsraum oder eine vom Zustellungsempfänger bewohnte Gemeinschaftseinrichtung ist (§ 178 Abs. 1 ZPO). Eine ordnungsgemäße Zustellung mittels Postzustellungsurkunde an ein Postfach ist weder in der ZPO noch im SGG vorgesehen und deshalb nicht möglich. Der Kundenservice der Deutschen Post hat dem Gericht am 19.5.2014 hierzu folgendes mitgeteilt (Bl 79 der Gerichtsakte):

17

„Leider ist es uns nicht möglich, ihrem Wunsch nachzukommen, das fragliche Schriftstück unter einer Postfachanschrift förmlich zuzustellen.

18

Nach den Vorschriften der ZPO ist zwingend vorgeschrieben, dass eine Zustellung nach § 180 ZPO durch Einlegen in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten nur dann möglich ist, wenn zuvor eine Zustellung nach § 178 ZPO erfolgslos war. Zudem ist mit dem Briefkasten oder einer ähnlichen Einrichtung nur die Vorrichtung gemeint, die sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder des Geschäftsraumes befindet.

19

Ausgehend vom eindeutigen Wortlaut des § 180 ZPO sieht der nach der Zustellungsvordruckverordnung zwingend vorgegebene Vordruck die Option der unmittelbaren Zustellung in ein Postfach zurzeit nicht vor. Dem Postmitarbeiter wäre es in diesem Fall also überhaupt nicht möglich, die förmliche Zustellung wahrheitsgemäß zu beurkunden.

20

Nach Ziffer 9 des Vordruckes muss der Zusteller nämlich in jedem Einzelfall zunächst die persönliche Zustellung versuchen und dies durch Ankreuzen auf dem Formular dokumentieren. Die Optionen 10.1 „zur Wohnung“ bzw 10.2 „zum Geschäftsraum gehörender Briefkasten“ setzen zwingend die Auswahl der Ziffer 9 durch den beurkundenden Postmitarbeiter voraus. Im Übrigen müssen beide Sachverhalte nach dem Formular von ein und derselben Person beurkundet werden. Die Postfachzustellung wird aber regelmäßig nicht vom Postzusteller, sondern von Mitarbeitern in der Postfachanlage durchgeführt. Diese haben wegen der räumlichen Trennung von Wohn- oder Geschäftsraum des Empfängers keine Kenntnis darüber, ob dort eine persönliche Übergabe möglich ist oder nicht.“

21

Daher kann entgegen der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.5.2014 im einstweiligen Rechtschutzverfahren und der in diesem Beschluss zitierten Rechtsprechung verschiedener oberster Gerichtshöfe (BGH, Beschluss vom 14.6.2012, V ZB 182/11; BFH, Beschluss vom 15.9.2004, I B 173/03) eine ordnungsgemäße Zustellung von Anhörungen, Ladungen und Entscheidungen mittels Postzustellungsurkunde an das Postfach der Klägerin nicht erfolgen. Dies ist allein deshalb nicht möglich, weil ein an die Wohn- oder Geschäftsanschrift gerichtetes Schreiben mittels Zustellungsurkunde überhaupt keinen Hinweis auf ein mögliches Postfach des Empfängers enthält und damit dem Zusteller die Existenz eines Postfaches überhaupt nicht oder höchstens durch Zufall bekannt ist. Darüber hinaus müsste der Zusteller, um eine ordnungsgemäße Zustellung an ein Postfach zu dokumentieren, gemäß dem von der Post geschilderten gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren seine Postbelieferung unterbrechen und von T. nach K. (Entfernung 27 km) zur Postfachanlage fahren, um dort auf der Postzustellungsurkunde zu dokumentieren, dass durch ihn eine Ersatzzustellung in das Postfach erfolgt ist. Dass diese Auffassung lebensfremd ist, braucht die Kammer nicht näher darzulegen. Eine Weitergabe des zuzustellenden Schriftstücks an einen Postfachmitarbeiter und eine durch diesen erfolgende mittels seiner Unterschrift bestätigte Einlegung in das Postfach entspricht nicht den Vorgaben der Zustellungsvordruckverordnung vom 12.2.2002 (BGBl I S. 671, 1019) und würde die Zustellung rechtswidrig und unwirksam machen. Aber auch eine direkte Zustellung an das Postfach ist nicht möglich, wie sich aus dem vergeblichen Zustellungsversuch der Beklagten mittels Postzustellungsurkunde bezüglich ihres Ablehnungsbescheides vom 9.10.2013 ergibt. Eine solche direkte Zustellung an ein Postfach ist gemäß der nach der Zustellungsvordruckverordnung zwingend zu verwendenden Zustellungsurkunde auch nicht vorgesehen. Auf der Zustellungsurkunde vom 11.10.2013 wurde durch den Zusteller kenntlich gemacht, dass das Postfach keine ordnungsgemäße Zustellanschrift ist und der Adressat ansonsten nicht ermittelt werden konnte.

22

Zudem ist die Angabe einer Anschrift nach der Rechtsprechung (BSG Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S) eine wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung für die Zulässigkeit der Klage und dient sowohl der zweifelsfreien Identifizierung des Klägers, der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts, der ordnungsgemäßen Zustellung sowie der Beitreibung auferlegter Kosten. Dies setzt voraus, dass der Kläger unter dieser Adresse erreichbar ist und eine Einrichtung (insbesondere einen Briefkasten) vorhält, damit Zustellungen bewirkt werden können. Bei Obdachlosigkeit kann, wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, eine Zustelladresse bei einem Obdachlosenheim oder einer anderen caritativen Einrichtung eingerichtet werden. Da die Klägerin an ihrer Wohnung keinen Briefkasten vorhält, vereitelt sie vorsätzlich die Zustellung von Schriftstücken an ihre Wohnanschrift. Dies kann nicht dazu führen, dass entsprechend ihrem Wunsch nunmehr zuzustellende Schriftstücke per einfachem Brief an ihr Postfach geschickt werden, wodurch es im Belieben der Klägerin stünde, den Zugang zu akzeptieren oder zu bestreiten.

23

Auch eine Zustellung gemäß § 175 ZPO mittels Einschreiben und Rückschein in der Wohnung oder an das Postfach der Klägerin ist nicht sachgerecht. Da eine persönliche Übergabe mittels Postzustellungsurkunde in der Wohnung durch die Klägerin aufgrund Ortsabwesenheit oder Nichtöffnens der Wohnungstür ständig nicht möglich ist, gilt das gleiche für ein Einschreiben mit Rückschein. Bei der Übersendung des Einschreibens mit Rückschein an ein Postfach wird in das Postfach lediglich eine Mitteilung eingelegt, dass ein Einschreiben am Postschalter bereitliegt und abgeholt werden kann. Dieses wird bis zu sieben Werktage bereitgehalten und dann an den Absender zurückgesandt, so dass der Empfänger durch Nichtabholung des Einschreibens am Postschalter die Zustellung vereiteln kann. Hinzu kommt, dass nicht bekannt ist, wie oft die Klägerin ihr Postfach leert, zumal sie nach eigenen Angaben über keine Geldmittel und kein Fahrzeug verfügt, um die Postfacheinrichtung aufzusuchen.

24

Daher ist, weil die Klägerin den Zugang zustellungsbedürftiger Schreiben unter ihrer Wohnanschrift vereitelt, im Fall des Rücklaufes zuzustellender Schriftstücke ohne wirksame Ersatzzustellung nach § 180 ZPO eine öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO geboten. Das Risiko, hierdurch Rechtsmittelfristen zu versäumen, trägt die Klägerin. Vorliegend ist jedoch nach der Postzustellungsurkunde vom 9.7.2014 eine wirksame Ersatzzustellung erfolgt.

25

Die obigen Darlegungen schließen es allerdings nicht aus, unabhängig von der förmlichen Zustellung einen Kläger durch Übersendung eines Hinweisschreibens an sein Postfach darüber zu informieren, dass eine öffentliche Zustellung erfolgt ist und hierdurch Rechtsmittelvorschriften in Gang gesetzt wurden. Dieses Hinweisschreiben ist allerdings keine förmliche Zustellung im Sinne der Vorschriften ZPO.

26

Die Klage ist unzulässig, da es an dem gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahren fehlt. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seiner Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann nach § 54 Abs 4 SGG mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden. Gemäß § 78 Abs 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren endet gemäß § 85 Abs 1 SGG entweder durch Abhilfe des Leistungsträgers oder nach § 85 Abs 2 SGG durch Erlass des Widerspruchsbescheides. Eine Anfechtungs- und Leistungsklage ist deshalb erst nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig.

27

Vorliegend kann es offen bleiben, ob der Bescheid der Beklagten vom 9.10.2013 der Klägerin überhaupt bekannt gegeben wurde, da -wie bereits oben ausgeführt- eine Zustellung mittels Postzustellungsurkunde nicht erfolgen konnte. Dies ist letztlich darauf zurückzuführen, dass die Klägerin der Beklagten keine Postanschrift genannt hatte, obwohl sie nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits eine Wohnung in T. hatte. Jedenfalls ist die Bekanntgabe durch die Übersendung des wiederholenden Bescheides vom 15.10.2013 per einfachem Brief an das Postfach der Klägerin erfolgt. Widerspruch hat die Klägerin innerhalb der Widerspruchsfrist nicht eingelegt.

28

Darüber hinaus ist die Klage aber auch unbegründet. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 3 SO 11/14 ER am 2.4.2014 ausgeführt hat, gehört die Klägerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 41 Abs 1 Satz 1 SGB XII, da sie das 66. Lebensjahr zuzüglich zwei Monaten noch nicht vollendet hat und auch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Vielmehr ist, da ärztliche Unterlagen über eine aufgehobene Erwerbsfähigkeit nicht vorgelegt worden sind, davon auszugehen, dass sie erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist, so dass bei Hilfebedürftigkeit zuständiger Leistungsträger das Jobcenter B.-W. und nicht der beklagte Sozialhilfeträger ist. Dies gilt auch für die beantragte Übernahme der rückständigen Stromkosten. Hierauf wurde die Klägerin auch mehrfach hingewiesen. Bestätigt wurde diese Rechtsansicht im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.5.2014.

29

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (2) Im Sinne von Absatz 1 kön

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 78


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

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(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

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Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn1.der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2.bei juristischen Perso

Zivilprozessordnung - ZPO | § 177 Ort der Zustellung


Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

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(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörd

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(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfang

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2012 - V ZB 182/11

bei uns veröffentlicht am 14.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 182/11 vom 14. Juni 2012 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 180 Satz 1 Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz

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(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 182/11
vom
14. Juni 2012
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180
Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll,
unbekannt oder nicht vorhanden ist.
Ein Zustellungsvertreter darf nicht bestellt werden, wenn dem Vollstreckungsgericht
die Postfachadresse desjenigen, dem zugestellt werden soll, bekannt ist.
Dennoch erfolgte Zustellungen an den Zustellungsvertreter sind unwirksam.
BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 7 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 72.500 € für die Gerichtsgebühren und für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 7 sowie 145.000 € für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2 betreibt seit 2006 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 1.
2
Nachdem bekannt worden war, dass der Beteiligte zu 1 im Verlaufe des Verfahrens seine Wohnung hatte räumen müssen und ohne festen Wohnsitz war, bestellte das Vollstreckungsgericht im April 2009 eine Zustellungsvertreterin. Seit Ende Mai 2009 befindet sich ein Vermerk in den Akten, aus dem sich ergibt, dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhält. Der Beschluss vom 23. Juni 2009 über die Anberaumung eines Versteigerungstermins auf den 6. August 2009 wurde der Zustellungsvertreterin zugestellt. In diesem Termin blieb der Beteiligte zu 7 Meistbietender. Der Zuschlagsbeschluss wurde der Zustellungsvertreterin am 7. August 2009 ausgehändigt.
3
Der Beteiligte zu 1, der erst am 14. September 2009 durch ein Gespräch bei dem Finanzamt von dem Versteigerungstermin erfahren haben will, hat am 27. September 2009 unter Hinweis darauf, dass sein Postfach im Gericht bekannt gewesen sei, Zuschlagsbeschwerde erhoben. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den Zuschlagsbeschluss aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 7 die Wiederherstellung dieses Beschlusses. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

4
Das Beschwerdegericht hält die Beschwerdefrist für gewahrt. Diese habe fünf Monate betragen, da der Zuschlagsbeschluss dem Beteiligten zu 1 nicht zugestellt worden sei. Die Zustellung an die Zustellungsbevollmächtigte sei unwirksam , weil die Voraussetzungen für deren Bestellung angesichts des von dem Beteiligten zu 1 bekannt gegebenen Postfachs nicht vorgelegen hätten. Mithilfe des Postfachs hätte der Zuschlagsbeschluss im Wege einer Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO zugestellt werden können. Die Beschwerde sei begründet, weil dem Beteiligten zu 1 der Beschluss über den Versteigerungstermin nicht vier Wochen vor dem Termin zugestellt worden sei. Schon zu diesem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen für eine Zustellung an einen Zustellungsvertreter nicht vorgelegen.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hält die Zuschlagsbeschwerde zu Recht für zulässig und begründet.
6
1. Die zweiwöchige Frist für eine Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags beginnt für Beteiligte, die bei der Verkündung der Entscheidung nicht anwesend waren, mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses (§ 98 Satz 2, § 88 Satz 1 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre für den Beteiligten zu 1 bei Einlegung der Beschwerde am 27. September 2009 (Sonntag) daher nur abgelaufen gewesen, wenn die am 7. August 2009 erfolgte Zustellung des Beschlusses an die Zustellungsvertreterin wirksam oder wenn der Zuschlagsbeschluss dem Beteiligten zu 1 vor dem 12. September 2009 tatsächlich zugegangen wäre (§ 189 ZPO). Beides ist nicht der Fall.
7
a) Die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an die Zustellungsvertreterin ist unwirksam. Nach § 6 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht einen Zustellungsvertreter zu bestellen, wenn ihm der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, nicht bekannt ist oder die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 ZPO) gegeben sind. So verhielt es sich bereits im Zeitpunkt der Bestellung der Zustellungsvertreterin nicht, weil dem Vollstreckungsgericht - wenn auch einer anderen Abteilung in einem Parallelverfahren - bekannt war, dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhielt. Im Übrigen hätte das Vollstreckungsgericht, selbst wenn die Bestellung der Zustellungsvertreterin wirksam gewesen wäre, gemäß § 7 Abs. 1 ZVG von weiteren Zustellungen an diese absehen müssen, nachdem die Akten einen Vermerk über das Postfach des Beteiligten zu 1 enthielten.
8
Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Kenntnis von einem Postfach desjenigen, dem zuzustellen ist, nach Sinn und Zweck des § 6 ZVG der Kenntnis von dessen Aufenthalt gleichsteht. Durch die Bestellung eines Zustellungsvertreters sollen Verzögerungen vermieden werden, dieinfolge einer sonst notwendig werdenden öffentlichen Zustellung von Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts entstünden (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 6 Rn. 1; Steiner/Hagemann, ZVG 9. Aufl., § 6 Rn. 1 u. 6). Der Vorschrift des § 6 ZVG liegt also die Vorstellung zugrunde, dass nur eine öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) möglich ist, wenn der Aufenthalt desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt ist. Dies entsprach den vor dem Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl I S. 1206) geltenden Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung, die Zustellungen an eine Postfachadresse nicht erlaubten. Durch das bloße Einlegen von Schriftstücken in einen Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung konnte eine Zustellung nicht bewirkt werden (vgl. § 181 ZPO aF). Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO aF) war nur möglich, wenn der Empfänger an dem Bestimmungsort eine Wohnung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564; BayObLGSt 1962, 222). Auch die erleichterte Zustellung nach § 4 ZVG durch Aufgabe eines Einschreibens zur Post war bei einem Postfach unmöglich, da diese nur durch ein - die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere berechtigte Person erforderndes - sog. „Übergabe“-Einschreiben, nicht aber durch ein sog. „Einwurf“-Einschreiben erfolgen kann (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 4 Anm. 2.3; vgl. auch BVerwGE 112,

78).

9
Die Annahme, einer Person, deren Aufenthalt unbekannt sei, könne ein Schriftstück nur im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt werden, ist durch die genannte Reform der Vorschriften über die Zustellung jedoch überholt. Seither ist nämlich eine Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung möglich, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Gedacht hat der Gesetzgeber insoweit zwar primär an Vorrichtungen , die sich in räumlicher Nähe zu der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Empfängers befinden (vgl. BT-Drucks. 14/4554 S. 21). Mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar ist aber auch die Annahme, eine ähnliche Vorrichtung könne ein von dem Empfänger eingerichtetes Postfach sein (so BFH/NV 2005, 229; 2008, 1860, 1861; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 83/06, ZIP 2010, 395, 396 Rn.10 sowie MünchKommZPO /Häublein, 3. Aufl., § 180 Rn. 4). Jedenfalls dann, wenn eine Zustellung unter der Wohnanschrift des Empfängers ausscheidet, weil diese unbekannt oder – wie hier - nicht vorhanden ist, gebieten Sinn und Zweck der Vorschrift, das Einlegen des Schriftstücks in ein Postfach als wirksame Ersatzzustellung anzusehen. Zustellungszweck ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu dokumentieren (BT-Drucks. 14/4554 S. 14). Dabei soll insbesondere die Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO dem Adressaten einen leichteren und schnelleren Zugang zu der Sendung ermöglichen, als dies insbesondere bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung der Fall ist (aaO, S. 21). Diesem Anliegen des Gesetzgebers entsprechend ist eine solche Ersatzzustellung auch zuzulassen, wenn zwar kein Wohnort des Empfängers bekannt oder vorhanden, wohl aber eine briefkastenähnliche Vorrichtung zum Postempfang eingerichtet ist. Denn hierdurch wird dem Empfänger die Kenntnisnahme des Schriftstücks in vergleichbar sicherer und einfacher Weise ermöglicht wie bei dem Einlegen in einen Briefkasten; zugleich werden Zustellungsformen vermieden, die den Zugang zu dem Schriftstück deutlich stärker erschweren, insbesondere die öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO) oder eine Zustellung nach §§ 6, 7 ZVG.
10
b) Das Beschwerdegericht nimmt ferner zu Recht an, dass der Zustellungsmangel nicht vor dem 12. September 2009 nach § 189 ZPO geheilt worden ist. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der Beteiligte zu 1 habe nicht dargelegt , wann und wie er Kenntnis von dem Zuschlagsbeschluss erlangt hat, ist unbegründet. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich entnehmen, dass er erstmals am 14. September 2009 durch ein Gespräch im Finanzamt von der durchgeführten Versteigerung erfahren haben will. Hieraus erklärt sich zugleich, dass er die Zuschlagsbeschwerde eingelegt hat, bevor ihm der Zuschlagsbeschluss durch die Zustellungsvertreterin ausgehändigt worden ist. Dass eine Beschwerde auch dann wirksam eingelegt werden kann, wenn dem Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung noch nicht zugegangen ist, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 569 Rn. 4).
11
2. Die Zuschlagsbeschwerde ist begründet. Der Erteilung des Zuschlags steht der Versagungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG entgegen, weil die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt worden ist. Danach ist der Versteigerungstermin aufzuheben, wenn dem Schuldner die Terminsbestimmung nicht vier Wochen vor dem Termin zugestellt wurde. Hieran fehlt es, da die Terminsbestimmung vom 23. Juni 2009 der Zustellungsvertreterin zugestellt worden ist, obwohl dem Vollstreckungsgericht zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Beteiligte zu 1 ein Postfach unterhält. Eine Heilung des Verfahrensmangels (§ 84 Abs. 1 ZVG) hat das Beschwerdegericht mit zutreffenden Erwägungen verneint; die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.

IV.

12
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Beteiligte zu 7 die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz. Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
13
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses festzusetzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1 richtet sich nach dem Wert des Grundstücks (§ 26 Nr. 2 RVG), derjenige für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 7 nach seinem höchsten Gebot (§ 26 Nr. 3 RVG).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 06.08.2009 - 272 K 22/06 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.06.2011 - 9 T 715/09 -

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.