Sozialgericht Reutlingen Entscheidung, 24. Nov. 2016 - S 8 AL 1678/15

published on 24/11/2016 00:00
Sozialgericht Reutlingen Entscheidung, 24. Nov. 2016 - S 8 AL 1678/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3136,33 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen seitens der Beklagten nach einem Insolvenzereignis.
Die Klägerin ist eine gesetzliche Kranken- und Pflegekasse und unterhielt im Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.08.2014 für eine Versicherte, welche als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte für die Firma D... (im Weiteren: Arbeitgeberin), ein Versicherungskonto.
Bereits am 01.08.2009 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin ein Insolvenzverfahren eröffnet (AG Charlottenburg, Beschluss v. 01.08.2009, Az.: 36d IN 1977/09). Mit weiterem Beschluss vom 17.09.2010 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, nachdem die Bestätigung eines Insolvenzplans rechtskräftig wurde. Die Überwachung der Insolvenzplanerfüllung für 36 Monate ab Oktober 2010 wurde angeordnet.
Mit Beschluss vom 13.11.2014 ordnete das Amtsgericht Charlottenburg wiederum die vorläufige Insolvenzverwaltung an (Az.: 36d IN 3977/14).
Der Insolvenzverwalter teilte der Beklagten dazu mit Schreiben vom 18.11.2014 mit, die Ansprüche der Gläubiger aus dem früheren Insolvenzplan seien noch nicht vollständig erfüllt (vgl. dazu auch das Insolvenzgutachten vom 04.02.2015).
Der Insolvenzverwalter konkretisierte dies im weiteren Verlauf insoweit, dass nach dem Insolvenzplan wären noch mindestens Beträge in Höhe von 139.475,17 EUR zu verteilen gewesen, darüber hinaus bestanden aufgrund der Nichteinhaltung der Regelungen des Insolvenzplanes Rückstände bei Maschinenlieferanten in Höhe von mindestens 300.000,00 EUR (vgl. Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 28.09.2016 im Gerichtsverfahren).
Mit Beschluss vom 04.02.2015 eröffnete des Amtsgericht Charlottenburg schließlich erneut ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Die Klägerin meldete gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 26.05.2015 eine Gesamtforderung von 12.704,51 EUR zur Insolvenztabelle an. Darin waren ausgebliebene Sozialversicherungsbeiträge für ihre Versicherte in Höhe von 11.098,71 EUR für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.08.2014 enthalten.
Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2014 in Höhe von 3.136,33 EUR.
10 
Mit Bescheid vom 15.06.2015 lehnte die Beklagte die Zahlung ab, da die Zahlungsfähigkeit der Arbeitgeberin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2009 nicht wieder eingetreten sei.
11 
Hierauf hat die Klägerin am 13.07.2015 Klage beim hiesigen Gericht erhoben. Sit trägt vor, es spreche nichts für eine fortdauernde Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin vom 01.08.2009 bis zum 04.02.2015. So hätte diese die fälligen Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.09.2013 ohne Weiteres bezahlt. Diesbezüglich legt die Klägerin eine Beitragskontoübersicht vor.
12 
Die Klägerin beantragt:
13 
1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.06.2015 wird aufgehoben.
14 
2. Die Beklagte wird zur Zahlung von Insolvenzgeld i.H.v. 3.136,33 EUR verurteilt.
15 
Die Beklagte beantragt:
16 
Die Klage wird abgewiesen.
17 
Zur Begründung trägt sie vor, da die Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan nicht vollständig erfüllt worden seien, dürfe nicht von einer zwischenzeitlich wiederhergestellten Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden.
18 
Das Gericht hat die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
19 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die vorliegende Verfahrensakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage, über welche das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, ist zulässig, aber unbegründet.
21 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben. Vor Klageerhebung war die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich, da ein Versicherungsträger einen eigenen Anspruch im Klageweg verfolgt, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 3 SGG.
22 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für ihre bei der Firma D… bis zum 31.08.2014 beschäftigte Versicherte.
24 
Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 SGB III zahlt die Beklagte auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle - hier der Klägerin, vgl. § 28i Satz 1 SGB IV - mit Ausnahme bestimmter Säumniszuschläge und Stundungszinsen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV, der auf die Arbeitsentgelte für die letzten 3 dem Insolvenzereignis vorausgegangenen Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist.
25 
Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin die seitens der früheren Arbeitgeberin ihrer Versicherten noch nicht bezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses der Versicherten - hier mithin vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2014 - von der Beklagten.
26 
Auch ein Insolvenzereignis liegt vor.
27 
Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III gilt als Insolvenzereignis die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
28 
Dem Anspruch der Klägerin steht jedoch entgegen, dass die Arbeitgeberin seit dem Insolvenzverfahren aufgrund des Eröffnungsbeschlusses ihre Zahlungsfähigkeit nicht wiedererlangt hat.
29 
Bei Aufeinanderfolge mehrerer Insolvenzereignisse ist im Grundsatz das zeitlich erste für den Insolvenzgeldanspruch und damit auch für die nachfolgenden Ansprüche der Einzugsstellen auf Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgeblich (vgl. zu dieser Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses BSG 1. 12. 1978 - 12 RAr 55/77 = SozR 4100 § 141b Nr. 6; BSG 19. 3. 1986 - 10 RAr 8/85 = SozR 4100 § 141b Nr. 37; BSG 11. 1. 1989 - 10 RAr 7/87 = SozR 4100 § 141b Nr. 43; NSG 22. 2. 1989 - 10 RAr 7/88 = SozR 4100 § 141b Nr. 45; BSG 17. 5. 1989 - 10 RAr 10/88 = SozR 4100 § 141b Nr. 46; BSG 30. 10. 1991 - 10 RAr 3/91 = BSGE 70, 9 ff. = SozR 3-4100 § 141b Nr. 3; BSG 6. 12. 2012 - B 11 AL 11/11 R = BSGE 112, 235 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14, jeweils Rz 16).
30 
Die Sperrwirkung des zunächst eingetretenen Insolvenzereignisses besteht nicht, wenn das zunächst eingetretene Insolvenzereignis vollständig beseitigt wurde. Die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit als allgemeiner Eröffnungsgrund nach § 17 Abs. 2 Satz 1Insolvenzordnung (InsO) liegen vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit ist nach der widerlegbaren Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Ob der Arbeitgeber die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Nicht ausreichend ist es, wenn der Arbeitgeber einzelne Zahlungspflichten erfüllt, denn er bleibt zahlungsunfähig, solange er wegen eines Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen (BSG 22. 2. 1989 - 10 RAr 7/88 = SozR 4100 § 141b Nr. 45; BSG 21. 11. 2002 - B 11 AL 35/02 R = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3). Kein ausreichender Anhaltspunkt für die zwischenzeitliche Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit ist der Umstand, dass Lohn und Gehalt weitergezahlt wurden (LSG Schleswig-Holstein 21. 2. 2003 - L 3 AL 66/02, veröffentlicht in juris). Entsprechend den zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entwickelten Grundsätzen (vgl. Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 7. Aufl. 2013, § 17 Rz 19 ff.) wird man zudem fordern müssen, dass der Schuldner die Zahlungsfähigkeit für einen nicht unerheblichen Zeitraum wiedererlangt hat (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 165 SGB III, Rn. 62).
31 
Die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit kann dabei nicht aus der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens gefolgert werden (vgl. BSG 21. 11. 2002 - B 11 AL 35/02 R = BSGE 90, 157 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSG 17. 3. 2015 - B 11 AL 9/14 R = NZS 2015, 591).
32 
So ist von einer Fortdauer des aus Anlass des früheren Insolvenzereignisses eingetreten Zahlungsunfähigkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn die im Insolvenzplan angeordnete Überwachung der Planerfüllung andauert. Wie das Bundessozialgericht klargestellt hat (Urteil vom 6. 12. 2012 - B 11 AL 11/11 R = BSGE 112, 235 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14), ist auch dann nicht immer von der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit auszugehen, wenn der Insolvenzplan nicht überwacht wird. Ein einheitlicher Insolvenztatbestand mit Sperrwirkung liegt danach auch bei fehlender Planüberwachung vor, wenn der Schuldner die ihm nach dem Insolvenzplan aufgegebenen Zahlungen überhaupt nicht leisten kann und auch sonst nach der Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens zu keinem Zeitpunkt die Fähigkeit wieder eingetreten ist, die fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 165 SGB III, Rn. 63). Hierbei reicht die Zahlung von Löhnen und Gehältern für die Annahme dieser Fähigkeit nicht aus (s.o.).
33 
Wird noch vor vollständiger Erfüllung des Insolvenzplanes ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, ist in der Regel nicht von wiederhergestellter Zahlungsfähigkeit auszugehen (vgl. BSG, Urteil v. 21.11.2002 – B 11 AL 35/02 R).
34 
Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Arbeitgeberin nach dem Insolvenzereignis vom 01.08.2009, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Charlottenburg, ihre Zahlungsfähigkeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.02.2015 nicht wiedererlangt.
35 
Denn, wie sich aus den hier im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Erklärungen des Insolvenzverwalters vom 18.11.204 und vom 28.09.2016 ergibt, erfolgte die Beendigung des sich anschließenden Insolvenzplanverfahrens wegen Nichterfüllung der Planvorgaben, mithin insbesondere der dortigen Zahlungspflichten. Zum Zeitpunkt der Beendigung waren aus dem Insolvenzplan noch mindestens 139.475,17 EUR zu verteilen und es bestanden darüber hinaus weitere Rückstände in Höhe von mindestens 300.000,00 EUR.
36 
Eine Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit ergibt sich demgegenüber, wie bereits ausgeführt, nicht aus der (vorübergehenden) Zahlung von Löhnen und Gehältern, einschließlich der damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge. Tatsächlich ergibt sich aus der seitens der Klägerin vorgelegten Versicherungskontoübersicht, dass bereits im Januar 2011, ein halbes Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung der Versicherten bei der Arbeitgeberin, Säumniszuschläge wegen nichtrechtzeitiger Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge erhoben werden mussten. Bereits ab Mitte des Jahres 2011 – während des Überwachungszeitraums des Insolvenzplans - stellt sich die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren wegen ausbleibender, rechtzeitiger Beitragszahlungen als weitgehender Normalzustand dar, bis schließlich ab dem 01.10.2013 und damit unmittelbar nach Ende der angeordneten Planüberwachung am 30.09.2013 ein vollständiger Beitragszahlungsausfall eintrat.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und orientiert sich am Verfahrensausgang.
38 
Der Streitwert ist auf 3.136,33 EUR festzusetzen, da die Klägerin eine Forderung in dieser Höhe erhebt. Nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn - wie vorliegend - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören.
39 
Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
20 
Die Klage, über welche das Gericht nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, ist zulässig, aber unbegründet.
21 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben. Vor Klageerhebung war die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich, da ein Versicherungsträger einen eigenen Anspruch im Klageweg verfolgt, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 3 SGG.
22 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für ihre bei der Firma D… bis zum 31.08.2014 beschäftigte Versicherte.
24 
Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 SGB III zahlt die Beklagte auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle - hier der Klägerin, vgl. § 28i Satz 1 SGB IV - mit Ausnahme bestimmter Säumniszuschläge und Stundungszinsen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV, der auf die Arbeitsentgelte für die letzten 3 dem Insolvenzereignis vorausgegangenen Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist.
25 
Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin die seitens der früheren Arbeitgeberin ihrer Versicherten noch nicht bezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses der Versicherten - hier mithin vom 01.06.2014 bis zum 31.08.2014 - von der Beklagten.
26 
Auch ein Insolvenzereignis liegt vor.
27 
Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III gilt als Insolvenzereignis die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
28 
Dem Anspruch der Klägerin steht jedoch entgegen, dass die Arbeitgeberin seit dem Insolvenzverfahren aufgrund des Eröffnungsbeschlusses ihre Zahlungsfähigkeit nicht wiedererlangt hat.
29 
Bei Aufeinanderfolge mehrerer Insolvenzereignisse ist im Grundsatz das zeitlich erste für den Insolvenzgeldanspruch und damit auch für die nachfolgenden Ansprüche der Einzugsstellen auf Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgeblich (vgl. zu dieser Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses BSG 1. 12. 1978 - 12 RAr 55/77 = SozR 4100 § 141b Nr. 6; BSG 19. 3. 1986 - 10 RAr 8/85 = SozR 4100 § 141b Nr. 37; BSG 11. 1. 1989 - 10 RAr 7/87 = SozR 4100 § 141b Nr. 43; NSG 22. 2. 1989 - 10 RAr 7/88 = SozR 4100 § 141b Nr. 45; BSG 17. 5. 1989 - 10 RAr 10/88 = SozR 4100 § 141b Nr. 46; BSG 30. 10. 1991 - 10 RAr 3/91 = BSGE 70, 9 ff. = SozR 3-4100 § 141b Nr. 3; BSG 6. 12. 2012 - B 11 AL 11/11 R = BSGE 112, 235 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14, jeweils Rz 16).
30 
Die Sperrwirkung des zunächst eingetretenen Insolvenzereignisses besteht nicht, wenn das zunächst eingetretene Insolvenzereignis vollständig beseitigt wurde. Die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit als allgemeiner Eröffnungsgrund nach § 17 Abs. 2 Satz 1Insolvenzordnung (InsO) liegen vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit ist nach der widerlegbaren Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Ob der Arbeitgeber die Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Nicht ausreichend ist es, wenn der Arbeitgeber einzelne Zahlungspflichten erfüllt, denn er bleibt zahlungsunfähig, solange er wegen eines Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen (BSG 22. 2. 1989 - 10 RAr 7/88 = SozR 4100 § 141b Nr. 45; BSG 21. 11. 2002 - B 11 AL 35/02 R = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3). Kein ausreichender Anhaltspunkt für die zwischenzeitliche Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit ist der Umstand, dass Lohn und Gehalt weitergezahlt wurden (LSG Schleswig-Holstein 21. 2. 2003 - L 3 AL 66/02, veröffentlicht in juris). Entsprechend den zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entwickelten Grundsätzen (vgl. Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur InsO, 7. Aufl. 2013, § 17 Rz 19 ff.) wird man zudem fordern müssen, dass der Schuldner die Zahlungsfähigkeit für einen nicht unerheblichen Zeitraum wiedererlangt hat (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 165 SGB III, Rn. 62).
31 
Die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit kann dabei nicht aus der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens gefolgert werden (vgl. BSG 21. 11. 2002 - B 11 AL 35/02 R = BSGE 90, 157 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSG 17. 3. 2015 - B 11 AL 9/14 R = NZS 2015, 591).
32 
So ist von einer Fortdauer des aus Anlass des früheren Insolvenzereignisses eingetreten Zahlungsunfähigkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn die im Insolvenzplan angeordnete Überwachung der Planerfüllung andauert. Wie das Bundessozialgericht klargestellt hat (Urteil vom 6. 12. 2012 - B 11 AL 11/11 R = BSGE 112, 235 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14), ist auch dann nicht immer von der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit auszugehen, wenn der Insolvenzplan nicht überwacht wird. Ein einheitlicher Insolvenztatbestand mit Sperrwirkung liegt danach auch bei fehlender Planüberwachung vor, wenn der Schuldner die ihm nach dem Insolvenzplan aufgegebenen Zahlungen überhaupt nicht leisten kann und auch sonst nach der Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens zu keinem Zeitpunkt die Fähigkeit wieder eingetreten ist, die fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 165 SGB III, Rn. 63). Hierbei reicht die Zahlung von Löhnen und Gehältern für die Annahme dieser Fähigkeit nicht aus (s.o.).
33 
Wird noch vor vollständiger Erfüllung des Insolvenzplanes ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, ist in der Regel nicht von wiederhergestellter Zahlungsfähigkeit auszugehen (vgl. BSG, Urteil v. 21.11.2002 – B 11 AL 35/02 R).
34 
Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Arbeitgeberin nach dem Insolvenzereignis vom 01.08.2009, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Charlottenburg, ihre Zahlungsfähigkeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.02.2015 nicht wiedererlangt.
35 
Denn, wie sich aus den hier im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Erklärungen des Insolvenzverwalters vom 18.11.204 und vom 28.09.2016 ergibt, erfolgte die Beendigung des sich anschließenden Insolvenzplanverfahrens wegen Nichterfüllung der Planvorgaben, mithin insbesondere der dortigen Zahlungspflichten. Zum Zeitpunkt der Beendigung waren aus dem Insolvenzplan noch mindestens 139.475,17 EUR zu verteilen und es bestanden darüber hinaus weitere Rückstände in Höhe von mindestens 300.000,00 EUR.
36 
Eine Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit ergibt sich demgegenüber, wie bereits ausgeführt, nicht aus der (vorübergehenden) Zahlung von Löhnen und Gehältern, einschließlich der damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge. Tatsächlich ergibt sich aus der seitens der Klägerin vorgelegten Versicherungskontoübersicht, dass bereits im Januar 2011, ein halbes Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung der Versicherten bei der Arbeitgeberin, Säumniszuschläge wegen nichtrechtzeitiger Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge erhoben werden mussten. Bereits ab Mitte des Jahres 2011 – während des Überwachungszeitraums des Insolvenzplans - stellt sich die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren wegen ausbleibender, rechtzeitiger Beitragszahlungen als weitgehender Normalzustand dar, bis schließlich ab dem 01.10.2013 und damit unmittelbar nach Ende der angeordneten Planüberwachung am 30.09.2013 ein vollständiger Beitragszahlungsausfall eintrat.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und orientiert sich am Verfahrensausgang.
38 
Der Streitwert ist auf 3.136,33 EUR festzusetzen, da die Klägerin eine Forderung in dieser Höhe erhebt. Nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn - wie vorliegend - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören.
39 
Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/03/2015 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.
published on 06/12/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. März 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24.
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.

(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.