Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch a. F. (im weiteren SGB II) für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008.

2

Die Klägerin ist hauptberuflich selbständig. Sie besitzt ein Gelände mit insgesamt 9 Ferienwohnungen, welche sie vermietet. Auf dem Gelände lasten erhebliche Darlehen. Die Kläger bezogen in den Jahren 2005 bis 2008 immer wieder aufstockend Arbeitslosengeld II (ALG II). Die Ferienwohnungsanlage (http://www...... ) verzeichnet schon seit Jahren keine Gewinne. Dies hängt damit zusammen, dass es nicht gelingt mit den Gewinnen im Sommer den Verlust der Wintermonate auszugleichen.

3

Die Kläger bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Haus. Die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft und Heizung betragen für den Streitzeitraum 73,17 Euro monatlich (Seite 4 des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2009 (Bl. 4 ff. GA zu S 14 AS 1915/09)).

4

Mit Fortzahlungsantrag vom 28.02.2008 (Bl. 592 ff. d. VA) beantragten die Kläger ALG II für den Zeitraum ab 01.04.2008. Zur Glaubhaftmachung ihrer Hilfebedürftigkeit legten die Kläger Summen und Saldenlisten für Januar und Februar 2008 und eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2007 vor (Bl. 613 ff. d. VA).

5

Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 25.04.2008 (Bl. 649 d. VA) vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 21.05.2008 (Bl. 736 d. VA) – Eingang beim Beklagten am 23.05.2008 – Widerspruch ein. Den Widerspruch begründeten die Kläger im wesentlichen damit, dass ihr Sohn nicht zur Haushaltsgemeinschaft zu zählen sei und damit die Berechnung falsch sei. Zwischenzeitlich erließ der Beklagte am 17.05.2008 einen Änderungsbescheid (Bl. 769 d. VA) der die Anpassung der Regelsätze ab 01.07.2008 zum Gegenstand hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger mit Schreiben vom 04.11.2008 – Eingang bei Gericht am 07.11.2008 – Klage erhoben, welche bei Gericht unter dem Aktenzeichen S 14 AS 1754/08 registriert wurde.

6

Am 27.11.2008 erließ der Beklagte einen endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheid (Bl. 925 d. VA) für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008, ausweislich welchem die mit Bescheid vom 25.04.2008 bewilligten vorläufigen Leistungen vollständig zurückgefordert werden. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 22.12.2008 (Bl. 995 d. VA) – Eingang beim Beklagten am 29.12.2008 – Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2009 (Bl. 4 d. GA S 14 AS 1915/09) zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach den eigenen Angaben der Kläger ein Gewinn im Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008 in Höhe von 7203, 00 Euro (monatlich 1200, 50 Euro) zu berücksichtigen sei. Dieses Einkommen übersteige auch nach Abzug der Freibeträge den monatlichen Bedarf. Im Widerspruchsbescheid ging der Beklagte von einem monatlichen Bedarf für April in Höhe von 745, 48 Euro, für Mai bis Juni in Höhe von 672, 78 und für Juli bis September von 680,78 Euro aus. Hierbei berücksichtigte der Beklagte im April 2008 eine damals gewährte Heizkostenpauschale. In den Folgemonaten entfiel diese Pauschale aufgrund eines BSG Urteils. Heizkosten, welche durch Lieferungen von Brennmaterialien entstehen, wurden in der Folgezeit nicht mehr pauschal bezuschusst, sondern im Monat der Lieferung – bzw. der Fälligkeit der Rechnung – als aktueller Bedarf gewertet. Die Umstellung von April zu Mai ist vorliegend diesem BSG Urteil geschuldet. Die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft und Heizung betrugen im Streitzeitraum ohne Heizpauschale 73,17 Euro monatlich. Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Bedarfsermittlung im Widerspruchsbescheid nur 2/3 dieser Kosten, da aus seiner Sicht der Sohn der Kläger zur Haushaltsgemeinschaft gehörte. Im Widerspruchsbescheid war als Rechtsbehelf die Klage angegeben.

7

Gegen diese Entscheidung haben die Kläger am 06.11.2009 Klage erhoben. Diese Klage wurde zunächst bei Gericht unter dem Aktenzeichen S 14 AS 1915/09 registriert.

8

Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.09.2010 die Klagen miteinander verbunden, wobei die verbundene Klage das Aktenzeichen S 14 AS 1754/08 führt.

9

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Anliegen weiter in dem Streitzeitraum Leistungen nach dem SGB II zu erhalten bzw. die vorläufig erbrachten Leistungen nicht zurückzahlen zu müssen. Sie sind der Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass sich die Ferienwohnungen nur im Sommer gut vermieten lassen würden, eine jährliche Betrachtung der Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit angezeigt sei, da sie schließlich aufs Jahr betrachtet Verlust machen würden und daher über das ganze Jahr hinweg bedürftig seien, also auch im Streitzeitraum.

10

Sie beantragen,

11

den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 27.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2009 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie ist der Ansicht, dass die Aufteilung des Einkommens auf 6 Monate nicht zu beanstanden sei. Die Regelung in § 3 Abs. 5 ALG II-VO (Fassung vom 01.01.2008, im weiteren nur ALG II-VO) sei auf vorliegenden Fall nicht anwendbar.

15

Das Gericht hat am 17.01.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Für weitere Einzelheiten des Sachverhaltes kann auf die Sitzungsniederschrift, die Gerichtsakten und die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist nach verständiger Würdigung des Akteninhaltes als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 27.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2009 auszulegen. Die Formulierung im Antrag „Aufhebungsbescheid“ dürfte ein Formulierungsfehler gewesen sein.

17

Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Die Klage ist zulässig.

19

Das Gericht geht hierbei davon aus, dass es dahinstehen kann, ob der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid als Gegenstandsbescheid des ursprünglichen Klageverfahrens S 14 AS 1754/08 zu werten ist oder ob in einem solchen endgültigen Festsetzungsbescheid ein Bescheid zu sehen ist, der gesondert angefochten werden kann. In letzterem Fall wäre mit Erlass des Festsetzungsbescheides das Klageverfahren S 14 AS 1754/08 wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden. In ersterem Fall wäre das zweite Klageverfahren S 14 AS 1915/09 unzulässig, da der Bescheid bereits Gegenstandsbescheid gewesen ist. Allerdings wäre in diesem Fall die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten zu beachten gewesen. Da die Kläger aber so und so zwei Klagen erhoben haben und aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung eine Kostentragungspflicht des Beklagten auch im zweiten Verfahren nicht von vornherein ausscheidet, war die Verbindung der Verfahren sachgerecht, da es den Klägern erkennbar um Leistungen für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.09.2008 geht.

20

Die Klage ist unbegründet.

21

Der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2009 ist rechtmäßig.

22

Gemäß § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III sind vorläufig erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn die endgültige Festsetzung ergibt, dass im betreffenden Zeitraum ein Leistungsanspruch nicht bestand.

23

Die Kläger sind im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig i. S. d. §§ 19, 9 Abs. 1 SGB II. Sie können ihren Bedarf durch das Einkommen der Klägerin zu 2) aus eigenen Kräften decken. Das Einkommen der Klägerin zu 2) ist hierbei wegen § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) SGB II auch auf den Bedarf des Klägers zu 1) anzurechnen.

24

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, mithin auch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, zu berücksichtigen. In § 3 der ALG II-V wird die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft geregelt. Nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Gemäß Abs. 2 sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Tatsächliche Ausgaben sollen nach Abs. 3 nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 11 Rdnr. 57).

25

Unstreitig hat die Klägerin zu 2) in den Monaten April bis September 2008 einen Gewinn von mindestens 8.567,04 Euro erwirtschaftet (Bl. 66 d. GA). Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von 1427,84 Euro. Nach Abzug der Freibeträge gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2, § 30 SGB II verbleibt ein monatlich anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1147,84 Euro (1427,84 Euro - 280,00 Euro). Dieses Einkommen übersteigt den klägerischen Bedarf selbst dann, wenn dem klägerischen Vortrag zu folgen ist, dass der Sohn nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Eine genaue Ermittlung des Bedarfes kann hier dahinstehen, da man selbst, wenn alle in diesem Zusammenhang zu klärenden Rechts- und Tatfragen – Haushaltsgemeinschaft mit Sohn, Vertrauensschutz auf die zu Unrecht gezahlte Heizkostenpauschale im Monat April – zu Gunsten der Kläger zu beantworten wären, sich im April ein monatlicher Höchstbedarf von 812,12 Euro errechnet (312,00 Euro Regelleistung * 2 + kalte Nebenkosten i.H.v. 73,17 Euro + 126,75 Euro Heizkostenpauschale – 5,90 Euro Warmwasserpauschale * 2). In den Monaten Mai bis September ist dieser theoretische Höchstbedarf gar noch rund 114,95 Euro niedriger anzusetzen, da eine Heizkostenpauschale nicht mehr gezahlt wurde und daher diesbezüglicher Vertrauensschutz gar nicht erst zu berücksichtigen wäre. Festzustellen bleibt, dass das anzurechnende Einkommen von 1147,84 Euro diesen Bedarf in jedem Falle deutlich übersteigt.

26

Die Aufteilung des Einkommens auf 6 Monate zumindest nach den Vorschriften der ALG-VO nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 ALG II-VO a. F. ist das Einkommen zu berücksichtigen, welches im Bewilligungszeitraum anfällt. Gemäß § 3 Abs. 2 ALG II-VO a. F. sind zur Berechnung dieses Einkommens die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus dem betroffenen Zeitraum zu berücksichtigen. Eine andere Berechnung des Einkommens können die Kläger auch nicht aus § 3 Abs. 5 ALG-II VO herleiten. Die genannte Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Leistungsoptimierungen von Hilfebedürftigen dadurch zu verhindern, dass bei „Saisonbetrieben“ nicht die Gewinne von gut laufenden Monaten voll behalten werden können und in schlechten Monaten Leistungen bezogen werden können. Das klassische Beispiel wäre etwa eine Eisdiele, welche im Sommer erhebliche Gewinne verzeichnet und im Winter nicht betrieben wird. In diesem Fall führt dann die genannte Regelung dazu, dass bei einem Leistungsantrag für den Winter auch die im Sommer erzielten Gewinne zu berücksichtigen sind. Der hier zu entscheidende Fall ist zwar in dem Punkt vergleichbar, als dass vorliegend ebenfalls im Sommer Gewinne erzielt werden, im Winter dagegen Verluste gemacht werden. Insoweit handelt es sich hier um den umgekehrten Fall. Für die Kläger wäre eine jährliche Betrachtung deshalb günstiger, weil dann die Verluste im Winter auch die Einnahmen im Sommer mindern würden und dies zur Folge hätte, dass über das ganze Jahr gesehen, Hilfebedürftigkeit gegeben wäre. Nach Auffassung der Kammer scheidet eine direkte Anwendung des § 3 Abs. 5 ALG II-VO auf einen solchen Fall aus. Sie stünde dem Wortlaut vollständig entgegen, da dieser erkennbar nur den Fall erfasst, dass Einnahmen aus den Vormonaten zu berücksichtigen sind. Hier sollen aber die Verluste aus den Wintervormonaten auf die Gewinne im Sommer angerechnet werden.

27

Auch eine analoge Anwendung dieser Norm scheidet vorliegend aus, da es bereits an einer Regelungslücke fehlt. So zeigt ja gerade der in § 3 Abs. 5 ALG II-VO geregelte Fall, dass der Verordnungsgeber bedacht hat, dass es Fälle gibt, in welchen die Eigenart eines Gewerbes dazu führt, dass in manchen Fällen eine jährliche Betrachtung angezeigt ist. Dementsprechend muss es als eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers gewertet werden, dass dieser Ausnahmefall auf die Anrechnung von Einkommen beschränkt bleiben soll und nicht durch Auslegung auf die Anrechnung von Ausgaben erstreckt werden kann.

28

Den Klägern ist allerdings zuzugeben, dass das oben beschriebene Regelungsgefüge der ALG II-VO insofern bei „Saisonbetrieben“ zu Problemen führt, als dass die nach § 11 i. V. m. ALG II-VO anzurechnenden Einnahmen schließlich nur durch die Ausgaben außerhalb der Saison ermöglicht werden. Insoweit ist es nicht von der Hand zu weisen, dass es Fälle geben kann, in welchen eine jährliche Betrachtung angezeigt ist, um Verluste aus schwachen Monaten mit dem Einkommen aus starken Monaten zu verrechnen. Dies ist vor allem mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG problematisch, da die Aufteilung der jährlichen Bewilligungszeiträume durch die Behörde festgelegt wird bzw. zufällig ist. In vorliegendem Fall liegt der Bewilligungszeitraum für die Kläger äußerst ungünstig, da im streitigen Zeitraum ausschließlich die starken Sommermonate liegen, hingegen die schwachen Wintermonate allesamt in den anderen Bewilligungszeitraum fallen, was zur Folge hat, dass zwar in den Monaten Oktober bis März volles ALG II bezogen werden kann, hingegen in den streitgegenständlichen Monaten kein Leistungsanspruch verbleibt und dennoch die Verluste aus dem Winter auszugleichen sind. Bedenkt man in diesem Zusammenhang, dass vorliegend der Beklagte selbst durch Bescheid vom 19.12.2007 (Bl. 522 d. VA) diese ungünstige Aufteilung – möglicherweise unter Verstoß gegen die Sollvorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II – herbeigeführt hat, spricht vorliegend einiges für eine jährliche Betrachtung.

29

Dies kann aber dahinstehen, da die Kammer selbst bei ganzjähriger Betrachtung davon ausgeht, dass ein Leistungsanspruch der Kläger nicht gegeben ist. Betrachtet man die von den Klägern hergereichten Gewinnermittlungen für 2007 und 2008 (Bl. 11 ff. GA zu S 14 AS 1915/09) stellt man fest, dass das Unternehmen sowohl 2007 wie 2008 aufs Jahr gesehen, steuerrechtlich betrachtet, einen „geringen“ Verlust (2007: -4287,57 Euro; 2008: -1576,92 Euro) gemacht hat. Allerdings ist zu beachten, dass auf Ausgabenseite erhebliche Abschreibungen verzeichnet sind. Rechnet man diese Abschreibungen heraus, ergibt sich 2007 ein Gewinn von 9009,40 Euro und 2008 ein Gewinn von 10573,74 Euro. Als einzige, auch im Rahmen des SGB II Bezuges als Betriebsausgabe abzusetzende Abschreibung, kommen die Kredittilgungsleistungen in Frage. Andere steuerrechtlich mögliche Abschreibungen sind im Rahmen des SGB II Bezuges seid dem 01.01.2008 nicht mehr zu berücksichtigen. Aus Sicht der Kammer sind aber auch diese Darlehenstilgungen der Klägerin in Höhe von jährlich 9391,66 Euro nicht als einkommensmindernde Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zwar ist die Tilgung betrieblicher Darlehen grundsätzlich als Betriebsausgabe anzuerkennen. Allerdings ist hierbei immer der Grundsatz zu berücksichtigen, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (vgl. Berlit in LPK-SGB II § 11 Rdnr. 57). Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die Tilgungsraten diesen Anforderungen evident nicht genügen. Aus den obigen Rechnungen wird deutlich, dass sich das Unternehmen ausschließlich selbst trägt. Jeglicher Gewinn fließt in die Darlehenstilgungen. Dies entspricht aber gerade nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Schließlich erwirbt die Klägerin mit der Darlehenstilgung erhebliches Vermögen. Diese Konstellation widerspricht dem ALG II Bezug. Das ein solcher Vermögensaufbau auf Staatskosten – Lebenshaltungskosten werden durch ALG II gedeckt, während verfügbares Kapital in die Vermögensbildung fließt – nicht gewollt ist, ist mehrfach höchstrichterlich bestätigt.

30

Zwar ist zuzugeben, dass die Kläger mit Abzahlung der Darlehen gute Chancen haben das Unternehmen bedarfsdeckend zu betreiben, so dass ein gesellschaftliches Interesse an einer Unterstützung der Selbstständigkeit der Klägerin nicht von der Hand zu weisen ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass solche Gesichtspunkte durch Eingliederungsleistungen abgedeckt sind. Insoweit können diese Leistungen auch als Maßstab herhalten, welches Maß einer Unterstützung vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Ein Vergleich der hier vorliegenden Konstellation – jahrzehntelange Unterstützung zum Erwerb von erheblichem Betriebsvermögen (fast 10.000,00 Euro Vermögenszuwachs per anno) – mit den Eingliederungsleistungen der §§ 16ff. SGB II i. V. m. SGB III macht deutlich, dass ein derartiger Leistungsumfang nicht gewollt ist. Aus Sicht der Kammer würde die ständige Anerkennung der Darlehenstilgung als Betriebsausgabe eine Umgehung dieser Vorschriften darstellen. Schließlich wäre das Ergebnis des ALG II Bezuges ein erhebliches Vermögen bei den Klägern.

31

Die Nichtabsetzung der Darlehensraten führt bei jährlicher Betrachtung – unter Zugrundelegung oben angesprochener Gewinnermittlung für 2008 – zu einem zu berücksichtigenden Jahreseinkommen von 10573,74 Euro. Zu beachten ist, dass die Kläger in den Monaten Januar bis März 2008 aus dem Bescheid vom 22.10.2008 (Bl. 857 d. VA) monatlich 717,74 Euro Leistungen vom Beklagten erhalten haben und für die Monate Oktober bis Dezember vorläufige Leistungen aus dem Bescheid vom 10.12.2008. Dies kann bei jährlicher Betrachtung selbstverständlich nicht unberücksichtigt bleiben. Ein Berufen auf Vertrauensschutz für diese Monate wäre rechtsmissbräuchlich, da die Kläger nicht gleichzeitig die jährliche Betrachtung begehren können und auf der anderen Seite verlangen können, im gleichen Jahr erbrachte Leistungen, außen vor zu lassen. Um die Kläger nicht zu benachteiligen, wäre aus dem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit der monatliche Freibetrag zu errechnen und dieser dann 12 mal zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag beträgt monatlich 248,81 Euro (10573,74 Euro Jahreseinkommen/12 = 881,15 Euro ->100 Euro aus § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II + 148,81 Euro aus § 30 Abs. 1 SGB II). Demnach ergibt sich ein monatlich anzurechnendes Einkommen von 632,34 Euro. Wie weiter oben berechnet, ergibt sich für die Kläger, im für sie günstigsten Fall, ein monatlicher Bedarf von 812,12 Euro bis einschließlich April von 697,17 Euro bis einschließlich Juni und – wegen der Regelsatzerhöhung – von 705,17 Euro bis zum Jahresende. Dies entspricht einem Bedarf über das gesamte Jahr von 8873,84 Euro. Hinzu kommt eine im März fällige Heizölrechnung i. H. v. 820,51 Euro (Bl. 632 d. VA). Mithin beträgt der Gesamtbedarf über das Jahr 9694,35 Euro. Das hierauf anzurechnende Jahreseinkommen beträgt 632,34 Euro*12=7588,08 Euro. 2153,22 Euro sind für Januar bis März gezahlt worden. Einkommen und Leistung für Januar bis März addiert, errechnet sich ein Betrag von 9741,26 Euro. Schon hierdurch wäre der Jahresbedarf gedeckt. Dies unabhängig davon, dass auch aus Bescheid vom 10.12.2008 (Bl. 946 d. VA) weitere Leistungen für Oktober bis Dezember erbracht wurden. Festzustellen ist damit, dass ohne Berücksichtigung der Tilgungsraten auch bei jährlicher Betrachtungsweise keine Unterdeckung der Kläger vorliegt.

32

Selbst wenn man den obigen Ausführungen nicht folgen möchte, erscheint die Hilfebedürftigkeit auch vor dem Hintergrund von § 12 SGB II nicht gegeben. Hiernach haben Hilfebedürftige verwertbares Vermögen einzusetzen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden. Zwar ist gemäß § 7 Abs. 1 ALG II-VO auch Betriebsvermögen geschützt. Allerdings nur solches Vermögen, welches u. a. zur Fortsetzung der Berufsausübung unentbehrlich ist. Im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „Unentbehrlichkeit“ aus § 7 Abs. 1 ALG II-VO kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass vorliegend ein Schutz des Betriebsvermögens gerade nicht gegeben ist. Schließlich ist, auch bei der Überprüfung was ein unentbehrliches Betriebsvermögen ist, der Grundsatz der Angemessenheit des Betriebsvermögens zu Zeiten des ALG II Bezuges zu berücksichtigen. Vorliegend sieht die Kammer ein erhebliches Missverhältnis. Selbst wenn man die verbleibenden Darlehenslasten von 56.390,46 Euro (Stand 31.12.2007 Bl. 717 d. VA) abzieht, verbleibt ein Betriebsvermögen, welches die 16.050,00 Euro Freibetrag der Kläger nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Kläger 55 Jahre 8.250,00 Euro; Klägerin 52 Jahre 7800,00 Euro) in einem derartigen Maße übersteigt, dass schon aus Gleichheitsgründen gegenüber abhängig Beschäftigten ein Bezug von SGB II Leistungen ausscheiden muss. Zur Feststellung des Betriebsvermögens hat sich die Kammer an der Summen- Saldenbilanz (Bl. 726), Stand 03/08 orientiert. Diese weißt Unternehmensaktiva in Höhe von 154.380,51 Euro aus. Abzüglich Darlehenslasten ergibt sich ein Betriebsvermögen von 96.359,15 Euro. Bei diesen Zahlen hat es das Gericht für entbehrlich gehalten einen Sachverständigen zur genauen Feststellung des Betriebsvermögens hinzuziehen. Aus Sicht der Kammer ist bei einem Betriebsvermögen, welches das 6-fache (selbst wenn es sich tatsächlich nur um ein 3-faches handeln sollte) des normalen Freibetrages gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II beträgt, ein derartiges Missverhältnis erreicht, dass Hilfebedürftigkeit schon aufgrund dieses Vermögens ausscheidet. Zuzugeben ist zwar, dass dieses Vermögen nicht sofort zur Verfügung steht, da ein Verkauf sicherlich Zeit in Anspruch nimmt. Dennoch wäre die Folge allenfalls die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 5 SGB II gewesen, was im Nachhinein nicht mehr in Betracht kommt, weshalb auch aufgrund dieses Vermögens kein Leistungsanspruch im streitigen Zeitraum bestand.

33

Zusammenfassend kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Kläger im streitigen Zeitraum, sowohl aufgrund des anzurechnenden Einkommens, wie auch aufgrund des zu berücksichtigenden Vermögens nicht hilfebedürftig sind.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

35

Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da die Berufungssumme von 750,00 Euro, bei einem strittigen Leistungsanspruch für 6-Monate und einem monatlichen Bedarf von rund 700,00 Euro mit Sicherheit erreicht ist.

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Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 17. Jan. 2013 - S 14 AS 1754/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 17. Jan. 2013 - S 14 AS 1754/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 17. Jan. 2013 - S 14 AS 1754/08

bei uns veröffentlicht am 17.01.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch a. F. (im weiteren SGB II) für den Zeitrau
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 17. Jan. 2013 - S 14 AS 1754/08.

Sozialgericht Neubrandenburg Urteil, 17. Jan. 2013 - S 14 AS 1754/08

bei uns veröffentlicht am 17.01.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch a. F. (im weiteren SGB II) für den Zeitrau

Referenzen

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Alterssicherung der Landwirte erbringt Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(3) Die Alterssicherung der Landwirte kann zudem sonstige Leistungen zur Teilhabe erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.