Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist die Zuordnung des Klägers zum organisierten Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst am Ort einer genehmigten Filiale.

Mit Bescheid vom 10.03.2014 erhielt der als Orthopäde in A-Stadt vertragsärztlich tätige Kläger die beantragte Genehmigung gemäß § 24 Abs. 3 der Ärzte-ZV zur vertragsärztlichen Tätigkeit in einer Filiale in C-Stadt. In den der Genehmigung beigefügten Hinweisen wurde in Ziffer 7 ausgeführt, dass der Kläger in Folge der erteilten Filialgenehmigung verpflichtet sei, zusätzlich auch im Bereitschaftsdienstbereich der Filiale am Ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen, sofern sich diese in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich als dem seines Vertragsarztsitzes befinde.

Mit Bescheid vom 17.4.2014 wurde der Kläger der Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienstgruppe LL04-D-Stadt/D-Stadt zugeordnet. Der Anrechnungsfaktor betrage 0,5.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.05.2014 Widerspruch. Da er eine Hauptpraxis in A-Stadt habe, leiste er dort seit Jahren den entsprechenden Bereitschaftsdienst im Elisenhof. Er habe keine Zulassung beziehungsweise keinen orthopädischen Sitz im Landkreis E-Stadt/ C-Stadt, sondern die Genehmigung der Beklagten für eine orthopädische Versorgung der Bevölkerung in der Region C-Stadt und Umgebung auf dem Gebiet der Orthopädie. Die Patienten dort würden zusätzlich zur Patientenversorgung in A-Stadt behandelt, auch im Hinblick auf die maximal zulässige Scheinzahl sowie sämtliche Budgets. Dies bedeute einen hohen zeitlichen und personellen Einsatz. Eine Beteiligung am Bereitschaftsdienst würde eine unangemessen hohe Belastung angesichts des örtlich zweifachen Einsatzes bedeuten, so dass die Leistungsfähigkeit sowohl in A-Stadt wie auch am Filialstandort C-Stadt am Ammersee dadurch deutlich eingeschränkt würde. Darüber hinaus sehe er sich fachlich in keinster Weise in der Lage, einen Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst mit Grundversorgung vor Ort zu leisten, da er seit 20 Jahren ausschließlich im orthopädischen Bereich tätig sei.

Der Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 24.2.2016 zurückgewiesen. Die Beklagte nahm Bezug auf § 2 Abs. 4 S. 1 ihrer Bereitschaftsdienstordnung (BDO-KVB). Die Tätigkeit in der Filiale sei zwar eine vertragsärztliche Tätigkeit, sie stelle aber eine freiwillig übernommene Zusatzbelastung zur vertragsärztlichen Praxis dar. Hinsichtlich freiwilliger Zusatzbelastungen gelte grundsätzlich, dass die vertragsärztlichen Grundpflichten Vorrang genössen, zu denen auch die Teilnahmepflicht am Bereitschaftsdienst gehöre. Hinsichtlich der Argumentation, dass der Kläger seit 20 Jahren ausschließlich orthopädisch tätig gewesen sei, werde die Auffassung vertreten, dass er aufgrund seiner Ausbildung und Verpflichtung zur Fortbildung in der Lage sein müsse, Patienten im Rahmen des hausärztlichen Bereitschaftsdienstes gegebenenfalls bis zu einer weiteren Behandlung im Rahmen der regulären Sprechstundenzeiten sachgerecht und ausreichend zu versorgen.

Dagegen erhob der Kläger am 24.03.2016 Klage. Zur Begründung wurde argumentiert, die streitgegenständliche Regelung, nach welcher der Kläger wegen des Betreibens einer Filiale zu zusätzlichen Notdiensten verpflichtet sei, verstoße gegen das in Art. 12 GG enthaltene Übermaßverbot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der einzelne Arzt einen Anspruch darauf, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage für den Notfalldienst herangezogen werde (BVerwG, Urteil vom 12.12.1972, NJW 1973, 576-579). Rein vorsorglich sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Thematik oftmals zitierte Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.3.2012 - L 11 KA 15/12 B ER - verkenne, dass ein Arzt, dem eine Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis erteilt worden sei, Inhaber nur einer einzigen Zulassung und damit eines Versorgungsauftrags bleibe. So habe das BSG ausdrücklich klargestellt, dass die Genehmigung einer Zweigpraxis für den begünstigten Arzt keinen Status begründe (BSG, B6 KA 42/08 R). Die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst hingegen werde als Folge der vertragsärztlichen Zulassung und immanenter Bestandteil der vertragsärztlichen Tätigkeit selbst angesehen. Wenn aber der Vertragsarzt durch die Filialgenehmigung keine zweite Zulassung erhalte, stelle eine über die Notdienstverpflichtung am Hauptsitz hinausgehende zusätzliche Heranziehung zum Notfalldienst eine unverhältnismäßige Regelung der Berufsausübung dar. Insoweit vermöge auch die Begründung des LSG Nordrhein-Westfalen nicht zu überzeugen, ohne eine erweiterte Notdienstpflicht würde der Filialinhaber einseitig die pekuniären Vorteile des erweiterten Tätigkeitsbereichs in Anspruch nehmen, aber damit verbundene Verpflichtungen negieren. Ausweislich der Rechtsprechung des BSG führe eine Filialgenehmigung zu keiner rechtlichen Erweiterung des Kreises der Patienten, die ein Vertragsarzt behandeln dürfe. Durch die Bindung der vertragsärztlichen Tätigkeit an den Ort der Niederlassung werde das Recht der Versicherten auf freie Arztwahl nicht eingeschränkt; vielmehr stehe es ihnen frei, Ärzte auch außerhalb ihres Wohn-oder Beschäftigungsortes in Anspruch zu nehmen. Ebenso sei umgekehrt kein Versicherter verpflichtet, einen nunmehr an seinem Wohn-oder Beschäftigungsort partiell praktizierenden Filialarzt zu konsultieren. Folglich bringe eine Filialgenehmigung nicht zwingend pekuniäre Vorteile mit sich, die eine erweiterte Notdienstpflicht am Ort der Filiale rechtfertigen würden. Hinzu komme, dass es zu Überschneidungen der in beiden Bezirken zu leistenden Dienste kommen könne. Der streitgegenständliche Bescheid sei darüber hinaus rechtswidrig, weil die Beklagte für die streitgegenständliche Situation keine Regelungsbefugnis nach Bundesrecht habe. Wie die Widerspruchsbegründung richtigerweise ausführe, beschränke sich die Regelungsbefugnis der Beklagten nach § 75 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V darauf, eine ausreichende ärztliche Versorgung der Patienten sicherzustellen. Für weitergehende Regelungen besitze die Beklagte keine Legitimation. Nachdem der Ort der Filiale bekanntlich stark überversorgt sei, diene eine Anwendung der Regelung in § 2 Abs. 4 S. 1 BDO-KVB im Streitgegenständlichen augenscheinlich nicht dazu, eine ausreichende ärztliche Versorgung der Patienten sicherzustellen, sondern zwinge dem Kläger eine zusätzliche Notdienstverpflichtung auf, obwohl der Notdienst bereits durch ein Vielfaches der für die ordnungsgemäße Durchführung des Notdienstes erforderlichen Arztzahl (Stichwort: starke Überversorgung) sichergestellt sei. Schlussendlich sei die Ungleichbehandlung der Bereitschaftsdienstverpflichtung zwischen Filiale einerseits sowie der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft und ausgelagerten Praxisräumen andererseits durch nichts zu rechtfertigen und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 GG.

Der Klägerbevollmächtigte stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 24.3.2016.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, die Regelung des § 2 Abs. 4 BDO-KVB verstoße nicht gegen Art. 12 GG. Unstrittig handle es sich bei der Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst um einen erheblichen Eingriff in die freie berufliche Betätigung, der jedoch durch die gewichtigen Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Die Notwendigkeit der Heranziehung des Betreibers einer Filiale eines anderen Bereitschaftsdienstbezirks zum Bereitschaftsdienst ergebe sich daraus, dass der Betreiber der Filiale einen anderen Patientenkreis behandle als den seines Vertragsarztsitzes. Nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV sowie nach § 17 BO unterliege die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis den gleichen vertragsärztlichen Grundsätzen wie am Ort des Vertragsarztsitzes. Ordnungsgemäß sei die Versorgung dann, wenn der Kläger seinen Patienten umfassend zur Verfügung stehe oder aber zumindest am organisierten Notfalldienst teilnehme (vergleiche LSG NRW, L 11 B 19/09 KA ER). Auch wenn der Kläger am Ort der Filiale eingeschränkte Präsenzpflicht habe, bleibe es bei seiner Pflicht, ordnungsgemäß und (daher) umfassend dem Patientenkreis der Filiale zur Verfügung zu stehen. Dies impliziere auch eine Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Der vom Kläger zitierte Satz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.1972 stelle klar, dass der einzelne Arzt einen Anspruch darauf habe, dass er nicht in stärkerem Maße als andere Ärzte in gleicher Lage für den Notfalldienst herangezogen werde. Die Lage des Klägers sei mit der der Ärzte mit einem vollen Versorgungsauftrag und nur einem Praxissitz nicht vergleichbar. Denn der Kläger als Inhaber eines vollen Versorgungsauftrags betreibe neben seinem Hauptsitz eine Filiale. Die ärztliche Tätigkeit eines in mehreren Praxen praktizieren Arztes stelle sich gegenüber der überwiegenden Tätigkeit des nur in einer Praxis tätigen Arztes anders dar. Zum einen sei diese mit anderen wirtschaftlichen und organisatorischen Anforderungen verbunden. Zum anderen genieße der Kläger-entgegen seiner Behauptung-durch das Betreiben einer Filiale gewisse Vorteile, die mit den daraus resultierenden Konsequenzen verbunden seien. Eine Filiale bringe für ihn eine (bessere) strategische Positionierung auf dem Markt und damit einen Wettbewerbsvorteil, die Zweigpraxiseröffnung bedeute eine faktische Verbesserung des Marktzugangs (vergleiche BSG, B6 KA 42/08 R, Rn. 27). Der Kläger erweitere durch die Filiale in C-Stadt am C-See faktisch seine Behandlungsmöglichkeiten. Daraus würden für den Kläger konsequenterweise vertragsärztliche Verpflichtungen erwachsen, über die er bereits im Rahmen der ihm erteilten Filialgenehmigung informiert worden sei. Nehme ein Arzt für sich das Recht zum Betreiben mehrerer Praxen in Anspruch, müsse er sich auch mehrfach zum Bereitschaftsdienst in Bezug auf den entsprechenden Bevölkerungskreis heranziehen lassen. Diese Verpflichtung könne nicht auf die Schultern der sonst in diesem Bereich tätigen Vertragsärzte abgewälzt werden. Die Vorteile, die der Kläger aus der Gründung der Filiale ziehe, kämen ausschließlich ihm und nicht den übrigen Vertragsärzten zugute, so dass die Nichtberücksichtigung der Filiale des Klägers am Bereitschaftsdienst die übrigen Vertragsärzte unangemessen benachteiligen würde. Der Kläger könne auch nicht behaupten, dass eine Filiale ihm keinerlei Vorteile bringe. Dies liefe damit sehr wohl darauf hinaus, dass „Inhaber einer Zweigpraxis einseitig die pekuniären Vorteile des erweiterten Tätigkeitsbereichs in Anspruch nehmen, damit verbundene Pflichtverpflichtungen indessen negieren“. Sollte es zu den-sehr selten auftretenden-Überschneidungen der in beiden Bezirken zu leistenden Dienste kommen, sei ein Diensttausch oder eine Dienstabgabe möglich. Die Regelung des § 2 Abs. 4 BDO-KVB verstoße auch nicht gegen Bundesrecht. Der Beklagten stehe bei der Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der in der Beachtung des Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seine Grenzen finde. Dem werde die Vorschrift des § 2 Abs. 4 BDO-KVB gerecht. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (auch in den sprechstundenfreien Zeiten) im engeren Sinne als die „Durchführung der ambulanten Versorgung zum Zwecke der Erfüllung der Leistungsansprüche der gesetzlich Versicherten in Gestalt der Erbringung ärztlicher Leistungen in bedarfsdeckender Zahl und geschuldeter Qualität“ dürfe nicht abhängig von beeinflussbaren bzw. regional stark schwankenden Faktoren wie der Über-, Unter-oder Regelversorgung gestaltet werden. Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Tatsache der Überversorgung dem Kläger den Vorteil der geringeren Dienstfrequenz aufgrund der höheren Anzahl der Dienstgruppenmitglieder mit sich bringe. Auch sei eine Ungleichbehandlung der Filiale und der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nicht ersichtlich, da durch die Beklagte hier nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt werde. Eine überörtliche BAG unterscheide sich von einer Filiale dadurch, dass bei einer überörtlichen BAG an jedem Niederlassungsort mindestens ein Gesellschafter seinen Sitz haben müsse und dementsprechend hierfür zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen sei. Außerdem stehe zwingend eine gemeinsame Berufsausübung mit gemeinsamer Patientenbehandlung auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages zwischen Patient und BAG im Vordergrund. Bei einer Filiale hingegen erweitere der Kläger seine eigenen Behandlungsmöglichkeiten durch die zusätzliche Behandlung weiterer Patienten eines anderen Bereitschaftsdienstbezirks und müsse sich die für ihn daraus erwachsenden bereits genannten Vorteile zurechnen lassen mit der Folge einer erweiterten Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Auch die ausgelagerten Praxisräume seien ihrem Wesen nach mit einer Filiale nicht vergleichbar. Im Unterschied zu einer Filiale dürften in den ausgelagerten Praxisräumen keine Sprechstunden abgehalten werden. Auch der Erstkontakt mit den Patienten habe nach wie vor am Vertragsarztsitz zu erfolgen. Der Kreis der Patienten sei in diesem Fall grundsätzlich mit dem des Vertragsarztsitzes deckungsgleich.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte samt der dort enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie die vom Gericht beigezogene Beklagtenakte Bezug genommen.

Gründe

Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Das notwendige Vorverfahren wurde durchgeführt. Da der Kläger mit Bescheid vom 10.03.2014 lediglich über die in § 2 Abs. 4 BDO-KVB getroffene Regelung informiert wurde und erst mit Zuordnungsbescheid vom 17.04.2014 eine konkrete, den Kläger betreffende Regelung erlassen wurde, ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.

Die Klage ist auch begründet. Die streitgegenständliche Zuordnung der Klägers zum Bereitschaftsdienst am Ort der genehmigten Filiale mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 zusätzlich zu seiner bereits bestehenden Bereitschaftsdienstverpflichtung am Vertragsarztsitz mit dem Anrechnungsfaktor 1,0 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Klage war deshalb stattzugeben.

Entgegen der Ansicht des Klägers steht seiner Heranziehung zum Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst am Ort der genehmigten Filiale nicht seine jahrzehntelange ausschließlich orthopädische Tätigkeit entgegen. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 19.08.2015 (B 6 KA 41/14 R) klargestellt hat, dürfen grundsätzlich alle Arztgruppen zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden und auch Fachärzte verfügen nach ihrer medizinischen Aus- und Weiterbildung über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, den auf die Akutversorgung des Patienten ausgerichteten Anforderungen des Bereitschaftsdienstes zu genügen. Sollten diese Fähigkeiten nicht mehr vorliegen, könne dem durch eine regelmäßige Fortbildung Rechnung getragen werden.

Vorliegend fehlt es allerdings an einer Rechtsgrundlage, den Kläger, der insgesamt nur über eine Zulassung und damit einen vollen Versorgungsauftrag verfügt, im Umfang eines Anrechnungsfaktors von 1,5 zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG folgt aus der Zulassung eines Vertragsarztes seine grundsätzliche Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdient (vgl. BSG B 6 KA 39/12 R mwN.). Aus dem Sicherstellungsauftrag der Beklagten gemäß § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V, der auch die vertragsärztliche Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten umfasst, resultiert deshalb auch deren Berechtigung, alle Vertragsärzte zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen. Die Beklagte hat dabei, wie von ihr ausgeführt, einen weiten Gestaltungsspielraum, dem allerdings Grenzen gesetzt sind, unter anderem durch den Grundsatz der gleichwertigen Teilnahme am Bereitschaftsdienst (LSG BW vom 26.11.2014, L 5 KA 3306/12).

§ 2 der mit Beschluss der Vertreterversammlung der Beklagten vom 23.11.2012 neugefassten BDO-KVB regelt die Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Gemäß Abs. 1 umfasst diese Verpflichtung unter anderem Vertragsärzte mit einem vollen und hälftigen Versorgungsauftrag. In Abs. 2 ist vorgesehen, dass für die Berechnung der Anzahl von Bereitschaftsdiensten die Anrechnungsfaktoren der Mitglieder einer Bereitschaftsdienstgruppe zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung maßgeblich sind. Abs. 2 S. 3 sieht in Ziffer 1 vor, dass der Anrechnungsfaktor für Vertragsärzte mit einer Vollzulassung bzw. Zulassung für zwei Fachgebiete 1,00 beträgt. In § 2 Abs. 4 ist wiederum geregelt:

„Wird eine Filiale gem. § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich als dem des Vertragsarztsitzes betrieben, ist der Betreiber der Filiale verpflichtet, im Bereitschaftsdienstbereich der Filiale am Ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Beschäftigt der Betreiber der Filiale angestellte Ärzte ausschließlich für die ärztliche Behandlung am Ort der Filiale gemäß § 15a Abs. 6 Satz 2 BMV-Ä, richtet sich seine Teilnahmepflicht im Bereitschaftsdienstbereich der Filiale nach den gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 4 zu bestimmenden Anrechnungsfaktoren der am Ort der Filiale beschäftigten angestellten Ärzte. Ansonsten beträgt der Anrechnungsfaktor 0,5.“

Aus § 2 Abs. 4 BDO-KVB ergibt sich keine Befugnis der Beklagten, Vertragsärzte mit einer genehmigten Filiale in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich als dem ihres Vertragsarztsitzes insgesamt mit einem Anrechnungsfaktor von 1,5 zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen. Schließlich stellt § 2 Abs. 3 Nr. 1 BDO-KVB klar, dass aus einer Vollzulassung ein Anrechnungsfaktor von nur 1,00 resultiert. Eine Heranziehung des Klägers im Umfang von insgesamt 1,5 widerspricht daher bereits § 2 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BDO-KVB. Eine Auslegung von § 2 Abs. 4 BDO-KVB, wie sie von der Beklagten vertreten wird, würde dazu führen, dass § 2 in sich widersprüchlich ist.

Darüber hinaus würde eine Auslegung des § 2 Abs. 4 BDO-KVB, wie sie die Beklagte vornimmt, gegen höherrangiges Gesetzesrecht verstoßen. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Verpflichtung des Klägers zum Bereitschaftsdienst über Satzungsrecht auf das eineinhalbfache zu erweitern. In seinem Urteil vom 09.02.2011 (B 6 KA 44/10 B) hat das BSG ausführlich dargelegt, dass die Flexibilisierungsoptionen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetztes und damit auch die in § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV vorgesehenen Möglichkeiten nichts daran ändern, dass einem Arzt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist. Da für den Umfang der Heranziehung zum Bereitschaftsdienst der sich aus der Zulassung ergebende Versorgungsauftrag maßgebend ist (dazu ausführlich LSG BW, aaO) und sich durch eine Filialgenehmigung, wie vorliegend, der Versorgungsauftrag in seinem Umfang nicht verändert, darf der Kläger nicht über den Anrechnungsfaktor 1,0 hinaus zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden. In diesem Sinne argumentiert auch das BSG in einem aktuellen Urteil vom 23.03.2016 (B 6 KA 7/15 R, Rn. 17), wo im Hinblick auf Mund-, Kiefer- und Gesichts-Chirurgen ausgeführt wird, dass es sich auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets nur um eine Zulassung und ebenso nur um einen vollen Versorgungsauftrag handelt. Dementsprechend kommt auch bei MKG-Chirurgen eine doppelte Inpflichtnahme nicht in Betracht. Vorliegend ist schließlich auch fraglich, kann im Ergebnis aber offen bleiben, ob eine bereits aus den oben genannten Gründen gesetzeswidrige Heranziehung des Klägers in einem über den Anrechnungsfaktor 1,00 hinausgehenden Umfang nicht auch gegen Art. 3 GG verstößt. Dies im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung mit Vertragsärzten, deren Filiale im Bereitschaftsdienstbezirk des Vertragsarztsitzes liegt und die deshalb maximal mit dem Anrechnungsfaktor 1,00 herangezogen werden.

Der Bescheid kann somit, wie ausgeführt, nicht auf § 2 Abs. 4 BDO-KVB und damit auch nicht auf § 75 SGB V iVm § 95 Abs. 3 SGB V gestützt werden. § 2 Abs. 4 BDO-KVB kann gesetzes- und verfassungskonform nur in der Weise ausgelegt werden, dass bei einer Heranziehung eines Vertragsarztes zusätzlich im Bereitschaftsdienstbereich einer genehmigten Filiale die Bereitschaftsdienstverpflichtung am Vertragsarztsitz entsprechend reduziert wird. Insgesamt darf nur eine Heranziehung mit dem Anrechnungsfaktor 1,00 erfolgen. Eine entsprechende Reduzierung der Bereitschaftsdienstverpflichtung im Bereitschaftsdienstbereich am Vertragsarztsitz des Klägers ist vorliegend nicht erfolgt, so dass die zusätzliche Heranziehung am Ort der Filiale mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 sich als rechtswidrig erweist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 2. HS SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in de

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(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ZO-Ärzte | § 24


(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). (2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten. (3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten

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(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 20. Juni 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Mai 2012 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Heranziehung des Klägers zum ärztlichen Bereitschaftsdienst aufgrund einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).

2

Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit vollem Versorgungsauftrag in W. zugelassen und nimmt aufgrund dieser Tätigkeit grundsätzlich am ärztlichen Bereitschaftsdienst teil. Auf seinen Antrag hin wurde er jedoch von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) für die Zeit vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2010 aufgrund seiner Teilnahme am Notarztdienst vom Bereitschaftsdienst befreit. Seit dem 13.1.2009 ist der Kläger zudem in dem MVZ am K. in C. im Umfang von 10 Wochenstunden angestellt.

3

Mit Bescheid vom 10.2.2009 zog die Beklagte den Kläger ab dem 13.1.2009 aufgrund seiner Anstellung in dem MVZ in vollem Umfang zu dem allgemeinen Bereitschaftsdienst im Bereich C. heran. Die Zuordnung zum Bereitschaftsdienst in W. aufgrund der Niederlassung bleibe hiervon unberührt. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem SG Dresden.

4

Mit Schreiben vom 16.5.2012 gab die Beklagte aufgrund einer Änderung der Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstordnung (KBO) zum 1.7.2012 ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass der Kläger zukünftig entsprechend seiner Anstellung im MVZ nur noch mit dem Faktor 0,25 zum Bereitschaftsdienst herangezogen werde.

5

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 20.6.2012 ab. Die Heranziehung des Klägers zum Bereitschaftsdienst in der Stadt C. mit dem Anrechnungsfaktor 0,25 sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 KBO sei der Kläger als in einem MVZ angestellter Arzt grundsätzlich zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet. Insoweit habe das Sächsische LSG in einem Urteil vom 14.12.2011 (L 1 KA 257/10) bereits entschieden, dass die Heranziehung eines in einem MVZ angestellten Arztes zum Bereitschaftsdienst auf der Grundlage der KBO jedenfalls dann rechtmäßig sei, wenn dieser Mitglied der KÄV sei. Da der Kläger aufgrund seiner Zulassung mit Vertragsarztsitz in W. Mitglied der Beklagten sei, sei die Heranziehung zum Bereitschaftsdienst somit dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dieser Teilnahmeverpflichtung stehe auch nicht der Umfang der Tätigkeit des Klägers in dem MVZ entgegen. Gemäß § 95 Abs 1 Satz 2 SGB V werde zwar das MVZ als solches zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen mit der Folge der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Die Zulassung bewirke gemäß § 95 Abs 3 SGB V jedoch, dass die in dem MVZ angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des MVZ zuständigen KÄV würden, sodass für sie die vertragsarztrechtlichen Pflichten gälten. Das zugelassene MVZ werde erst mit der genehmigten Anstellung eines Arztes zur Ausübung der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet. Hieraus folge, dass der Versorgungsauftrag in einem MVZ durch die angestellten Ärzte ausgeübt werde. Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen Zulassung des MVZ und statusähnlicher Anstellungsgenehmigung sei von einem Gestaltungsspielraum der KÄV bei der Ausgestaltung der KBO auszugehen, der es rechtfertige, das MVZ selbst oder die angestellten Ärzte unmittelbar zu verpflichten. In die Berufsausübungsfreiheit des MVZ werde nicht dadurch eingegriffen, dass dieses die angestellten Ärzte nicht selbst zum Bereitschaftsdienst einteilen könne. Die Entscheidung der Beklagten für die unmittelbare Heranziehung im MVZ angestellter Ärzte solle der mit einer Einteilung zum Bereitschaftsdienst durch das MVZ verbundenen Gefahr der faktischen Befreiung einzelner Ärzte begegnen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit, die nur einen Beschäftigungsumfang mit einem Anrechnungsfaktor von 0,25 habe, zwar eine zulässige Gestaltung, jedoch im Gesetz für die Struktur von MVZ nicht typisierend angelegt sei. Es leuchte daher nicht ein, dass der Umfang der Anstellungsgenehmigung mit der daraus folgenden Mitgliedschaft nach § 77 Abs 3 SGB V dafür maßgeblich sein solle, ob der angestellte Arzt von der Beklagten zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden könne. Nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten sei auch der Umfang der Teilnahmeverpflichtung nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger hilfsweise einen Anspruch auf die vollständige Befreiung vom Bereitschafsdienst nach § 8 KBO geltend gemacht habe, fehle es bereits an einem Ausgangsbescheid sowie dem gemäß § 78 SGG durchzuführenden Widerspruchsverfahren. Die Klage sei daher insoweit unzulässig.

6

Seine Sprungrevision begründet der Kläger damit, dass die in § 1 Abs 1, Abs 3 KBO getroffene Regelung zur unmittelbaren Heranziehung angestellter Ärzte rechtswidrig und damit nichtig sei. Grundsätzlich sei die Beklagte zwar ermächtigt, Regelungen über die Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung außerhalb der Sprechstundenzeiten zu erlassen. Indes nehme gemäß § 95 Abs 1 SGB V lediglich das MVZ und nicht der angestellte Arzt an der vertragsärztlichen Versorgung teil und § 95 Abs 3 Satz 2 SGB V berechtige und verpflichte demnach auch nur das zugelassene MVZ. Demzufolge träfen die aus der vertragsärztlichen Versorgung resultierenden Verpflichtungen nicht den angestellten Arzt. Das SG habe insoweit verkannt, dass es sich bei dem MVZ nicht um eine Organisationsgemeinschaft, sondern um einen Teilnahmestatus handele. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des BSG, nach der die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst aus seinem Zulassungsstatus folge. Die Anstellungsgenehmigung vermittele dem angestellten Arzt keinen einer Zulassung vergleichbaren Status als Leistungserbringer. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Satzungsautonomie nur befugt sei, den Bereitschaftsdienst gegenüber ihren Mitgliedern zu regeln. Nach § 77 Abs 3 Satz 2 SGB V seien angestellte Ärzte jedoch nur dann Mitglieder der KÄV, wenn sie mindestens halbtags angestellt seien. In geringerem Umfang angestellte Ärzte unterlägen folglich nicht der Satzungsgewalt der Beklagten. Auch aus diesem Grund verstoße § 1 Abs 3 KBO gegen höherrangiges Recht und sei folglich nichtig.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Dresden vom 20.6.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.9.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.5.2012 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Der Heranziehung zum Bereitschaftsdienst stehe weder das Anstellungsverhältnis an sich noch der geringe Beschäftigungsumfang entgegen. § 1 Abs 3 KBO verstoße auch nicht gegen § 77 Abs 3 SGB V. Hintergrund der Regelung sei, dass nur bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens einer halben Stelle die Inanspruchnahme mitgliedschaftlicher Selbstverwaltungsrechte in den KÄVen als gerechtfertigt angesehen werde. Dieser Ausschluss bestimmter Selbstverwaltungsrechte stehe jedoch nicht der Einbeziehung in den Bereitschaftsdienst entgegen. Diese sei vielmehr durch den personenbezogenen Charakter der erteilten Genehmigung zur Anstellung derjenigen Ärzte gerechtfertigt, durch die das MVZ den Versorgungsauftrag erfülle. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass ihr, der Beklagten, bei der Ausgestaltung der KBO ein Gestaltungsspielraum zustehe, der die direkte Verpflichtung des angestellten Arztes ermögliche.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Kläger aufgrund seiner Anstellung im MVZ zum ärztlichen Bereitschaftsdienst in C. heranzuziehen. Daher waren die angefochtenen Bescheide über die Heranziehung des Klägers zum Bereitschaftsdienst ebenso wie das klagabweisende Urteil des SG aufzuheben.

11

1. § 1 Abs 1 Satz 1 KBO in der seit dem 1.7.2012 geltenden Fassung (KVS Mitteilungen 2012, Beilage Heft 6, S 21) sieht - ebenso wie in der vom 1.7.2011 bis zum 30.6.2012 geltenden Fassung (KVS Mitteilungen 2011, Beilage Heft 6, S 1) - vor, dass alle vertragsärztlich tätigen zugelassenen Ärzte und alle vertragsarztrechtlich angestellten Ärzte (angestellte Ärzte in Vertragsarztpraxen, angestellte Ärzte in einem MVZ sowie in zugelassenen Einrichtungen nach § 311 Abs 2 SGB V tätige Ärzte) zur Teilnahme am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst der Beklagten verpflichtet sind, sofern nicht wichtige Gründe (§ 8 KBO) einer solchen Verpflichtung entgegenstehen. § 1 Abs 3 Satz 1 KBO bestimmt, dass die Vertragsärzte zum kassenärztlichen Bereitschaftsdienst grundsätzlich gleichmäßig und unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung heranzuziehen sind.

12

2. Durch diese Regelungen wird der Kläger bezogen auf seine Tätigkeit als angestellter Arzt in einem MVZ indes nicht wirksam zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet, weil sie gegen höherrangiges Gesetzesrecht verstoßen, soweit sie auch die in MVZ angestellten Ärzte unmittelbar zur Teilnahme am Notfall- bzw Bereitschaftsdienst (im Folgenden: Bereitschaftsdienst) verpflichten.

13

a. Die KBO, auf deren Grundlage die beklagte KÄV den Kläger zum Bereitschaftsdienst heranziehen möchte, ist nach den für den Senat gemäß § 202 SGG iVm § 560 ZPO maßgebenden Feststellungen des SG zum Landesrecht(zur fehlenden Revisibilität der Notdienstordnungen vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 18; SozR 3-2500 § 75 Nr 2 S 5 f) alleine von der Beklagten und damit ohne Beteiligung der Ärztekammer erlassen worden. Davon zu unterscheiden sind die auf landesrechtlicher Grundlage ergangenen berufsrechtlichen Bestimmungen, die in anderen Bundesländern durch die von den Ärztekammern erlassenen Berufsordnungen konkretisiert werden und auf deren Grundlage niedergelassene Ärzte unabhängig von der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden. Nicht selten werden übereinstimmende Bereitschaftsdienstordnungen durch Ärztekammer und KÄV erlassen, die den Bereitschaftsdienst einheitlich organisieren (vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3; SozR 3-2500 § 75 Nr 2; SozR Nr 28 zu § 12 SGG; BVerwG Beschluss vom 17.9.2009 - 3 B 67/09; BVerwGE 65, 362; Hess in Kasseler Komm, Stand September 2013, § 75 SGB V RdNr 23 f mwN). Da im vorliegenden Verfahren die Heranziehung des Klägers durch die beklagte KÄV im Streit steht und es auch nicht um die Heranziehung auf der Grundlage einer gemeinsam mit der Ärztekammer erlassenen Bereitschaftsdienstordnung geht, ist allein zu entscheiden, ob der Kläger auf der Grundlage der bestehenden vertragsarztrechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Satzung der Beklagten zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet ist.

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b. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats folgt die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus seinem Zulassungsstatus (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 14; SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 13; SozR 4-2500 § 75 Nr 5 RdNr 10; Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 - Juris RdNr 10; Urteil vom 11.6.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122, 124; BSGE 44, 252, 256 = SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34). Die Zulassung ist ein statusbegründender Akt (BSGE 83, 135, 137 = SozR 3-2500 § 95 Nr 18 S 65), der nach der Rechtsprechung des Senats eine höchstpersönliche Rechtsposition des Vertragsarztes und auch des MVZ schafft (so ausdrücklich im Hinblick auf ein MVZ: BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 21). Mit der Zuteilung dieses Status ist die Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs 3 SGB V) sowie die Teilnahme an der Honorarverteilung (vgl § 85 Abs 4 SGB V) notwendig verbunden. Mit der Zulassung als Vertragsarzt hat sich der Arzt freiwillig einer Reihe von Einschränkungen seiner ärztlichen Berufsausübung unterworfen, die mit der Einbeziehung in ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem notwendig verbunden sind. Zu diesen der Berufsausübung im vertragsärztlichen Bereich immanenten Einschränkungen gehört auch die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst, ohne den eine ausreichende Versorgung der Versicherten nicht gewährleistet ist (BSGE 44, 252, 256 = SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34). Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst hat der Gesetzgeber als Annex zur Niederlassung in freier Praxis ausgestaltet (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 13 RdNr 23; SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 22). Der auf Antrag verliehene Status der Zulassung bedingt grundsätzlich, in zeitlicher Hinsicht umfassend - dh auch in den Zeiten außerhalb der Sprechstunden - für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Durch den von der KÄV organisierten Bereitschaftsdienst wird der Arzt in die Lage versetzt, dieser Verpflichtung nachzukommen, ohne "rund um die Uhr" persönlich verfügbar zu sein. Mit der Ausgestaltung und Organisation dieses Bereitschaftsdienstes wird die KÄV ihrer Verpflichtung nach § 75 Abs 1 Satz 2 SGB V zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch zu den sprechstundenfreien Zeiten gerecht. Dem entspricht die Pflicht der in freier Praxis (vgl § 32 Abs 1 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte<Ärzte-ZV>) tätigen zugelassenen Ärzte ebenso wie der zugelassenen MVZ zur Teilnahme an diesem Bereitschaftsdienst.

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c. Anders als die zugelassenen, in eigener Praxis niedergelassenen Vertragsärzte und die MVZ sind Ärzte, die - wie der Kläger - in einem MVZ angestellt sind, nicht unmittelbar gegenüber der KÄV zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet. Zugelassen wird gemäß § 95 Abs 1 Satz 1 SGB V das MVZ und nicht der dort angestellte Arzt. Dem entsprechend richtet sich auch die Pflicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 72 Abs 1, § 95 Abs 3 Satz 2 SGB V an das zugelassene MVZ. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs 1 Satz 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)/§ 8 Abs 1 Satz 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) in der seit dem 1.7.2007 geltenden Fassung (DÄ 2007, A-1684, A-1687/DÄ 2007, A-1691, A-1694). Danach nehmen angestellte Ärzte in Vertragsarztpraxen und in MVZ "im Rahmen ihres Status" an der vertragsärztlichen Versorgung teil; sie haben die sich aus der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ergebenden Pflichten zu beachten, auch wenn sie nicht Mitglieder der KÄV sind. Die Regelung beschränkt die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung damit ausdrücklich auf den durch den Status als angestellter Arzt vermittelten Rahmen. Eine Gleichstellung mit zugelassenen Ärzten bezogen auf die Heranziehung zum Bereitschaftsdienst unmittelbar durch die KÄV kann daraus nicht hergeleitet werden kann. Die angestellten Ärzte nehmen nur vermittelt über die Zulassung des MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Zwar ist der Status des angestellten Arztes dem des Vertragsarztes angenähert (vgl BSG SozR 3-5525 § 32b Nr 1 S 5 mwN) und der Gesetzgeber ist bereits bei Einführung des § 95 Abs 9 SGB V sowie des § 32b Ärzte-ZV durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung(Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992, BGBl I 2266) zum 1.1.1993 mit der Möglichkeit für Vertragsärzte, einen angestellten Arzt ganztägig in ihrer Praxis zu beschäftigen, davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit als angestellter Arzt um eine vollwertige berufliche Beschäftigungsmöglichkeit für Ärzte handelt, die keine Kassenzulassung haben (BT-Drucks 12/3608 S 93). Ungeachtet seiner arbeitsrechtlichen Stellung und seiner Weisungsgebundenheit erfüllt der angestellte Arzt in fachlich-medizinischer Hinsicht dieselbe Funktion wie der zugelassene Arzt (BSGE 78, 291, 295 = SozR 3-5520 § 32b Nr 2 S 6). Die Eignung des anzustellenden Arztes muss nach § 32b Abs 2 Satz 3 iVm § 21 Ärzte-ZV derjenigen eines Vertragsarztes entsprechen. Die vertragsärztlichen Fortbildungspflichten gelten gemäß § 95d Abs 5 SGB V auch für angestellte Ärzte. Weiterhin werden angestellte Ärzte im Rahmen der Bedarfsplanung bei der Feststellung des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades gemäß § 101 Abs 1 Nr 1, Satz 7 SGB V berücksichtigt. All dies ändert jedoch nichts daran, dass der angestellte Arzt seine Leistungen nicht selbst gegenüber der KÄV abrechnet, dass er nicht das wirtschaftliche Risiko der Praxis mitträgt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 38 f mwN) und dass der Status des angestellten Arztes und die daraus folgenden Pflichten im Bereich der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht mit denen des zugelassenen Vertragsarztes identisch sind.

16

(aa) Ein der Zulassung entsprechender Status wird dem angestellten Arzt auch nicht durch die Anstellungsgenehmigung vermittelt. Gemäß § 95 Abs 2 Satz 7 SGB V bedarf die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen MVZ der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Anstellungsmöglichkeit ist jedoch nicht als Recht des anzustellenden Arztes, sondern als ausschließliches Recht des MVZ bzw des zugelassenen Praxisinhabers ausgestaltet (BSGE 78, 291, 293 = SozR 3-5520 § 32b Nr 2 S 3). Adressat der Anstellungsgenehmigung ist also das MVZ, das durch diese zur Anstellung eines Arztes in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis berechtigt wird - nicht der angestellte Arzt (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 27 RdNr 21; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R - Juris RdNr 22; entsprechend bezogen auf das Verhältnis von anstellendem Vertragsarzt und angestelltem Arzt: BSGE 78, 291, 292 f = SozR 3-5520 § 32b Nr 2 S 3 mwN). Aus diesem Grund ist der anzustellende oder bereits angestellte Arzt im Rechtsstreit über die Anstellungsgenehmigung nicht notwendig beizuladen (BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 8/10 R - Juris RdNr 11 = SozR 4-2500 § 103 Nr 7, jedoch insoweit nicht abgedruckt). Auch die Umwandlung einer genehmigten Anstellung in eine Zulassung ist gemäß § 95 Abs 2 Satz 8 iVm Abs 9b SGB V von einem Antrag des MVZ abhängig. Sofern angestellte Ärzte in einem MVZ tätig werden, bildet die Anstellungsgenehmigung die Grundlage dafür, dass das MVZ den ihm gesetzlich zugewiesenen Auftrag erfüllen kann; das MVZ ist auf die öffentlich-rechtliche Genehmigung angewiesen (vgl Möller, GesR 2004, 456, 460). Umgekehrt bildet die Genehmigung die rechtliche Grundlage dafür, dass der angestellte Arzt in das System der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen wird und demnach Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zu deren Lasten behandeln darf. Der Status des angestellten Arztes im MVZ ist damit stets von dem des zugelassenen MVZ abgeleitet (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 27 RdNr 21; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R - Juris RdNr 22).

17

(bb) Auch der Umstand, dass ein angestellter Arzt, sofern er mindestens halbtags beschäftigt ist, gemäß § 95 Abs 3 Satz 2 iVm § 77 Abs 3 SGB V Mitglied der KÄV wird und damit ihrer Satzungsgewalt unterliegt, hat nicht zur Folge, dass er bezogen auf die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst einem zugelassenen Arzt gleichzustellen wäre. Anders als bei dem Vertragsarzt, der gemäß § 95 Abs 3 Satz 1 SGB V mit der Zulassung Mitglied der für ihn zuständigen KÄV wird, fallen Zulassung und Mitgliedschaft in der KÄV bei angestellten Ärzten im MVZ auseinander. Während die Zulassung dem MVZ erteilt wird, sind die dort angestellten Ärzte über ihre Mitgliedschaft an der Selbstverwaltung der KÄV zu beteiligen (vgl BT-Drucks 15/1525 S 108). Ausschlaggebend für die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst ist aus den og Gründen die Zulassung. Ärzte wie der Kläger, die mit weniger als einer halben Stelle im MVZ beschäftigt sind, werden im Übrigen seit der Änderung des § 77 Abs 3 SGB V durch Art 1 Nr 3 des Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG) vom 22.12.2006 (BGBl I 3439) mit Wirkung vom 1.1.2007 aufgrund dieser Anstellung nicht mehr Mitglied der KÄV. Zwar ist der Kläger aufgrund seines gleichzeitig bestehenden Status als zugelassener Arzt mit Sitz in W. Mitglied der Beklagten, jedoch könnte ihm seine Tätigkeit als angestellter Arzt nicht die Mitgliedschaft bei der Beklagten vermitteln.

18

d. Die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus der Zulassung folgt (vgl oben 2.b.), ist nicht durch die gesetzlichen Änderungen der letzten Jahre in Frage gestellt. Zwar wurde diese Rechtsprechung zu einer Zeit entwickelt, als das SGB V weder die - mit dem GSG zum 1.1.1993 eingeführte - Möglichkeit einer Anstellung von Ärzten durch niedergelassene Vertragsärzte noch den Teilnahmestatus von MVZ und die Anstellung von Ärzten durch diese vorsah. Das MVZ wurde erst durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 in § 95 Abs 1 SGB V eingeführt. Indes sprechen die dabei verfolgten gesetzgeberischen Ziele sowie Aufbau und Struktur dieses neuen Leistungserbringertyps gegen eine Übertragung der mit der Zulassung verbundenen Pflichten im Bereich der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auf die dort angestellten Ärzte.

19

Wie der Senat in einer Entscheidung vom 28.9.2005 (SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 23 ff) im Einzelnen dargelegt hat, kann der Bereitschaftsdienst - jedenfalls wenn er nicht in speziellen Notdienstpraxen durchgeführt wird - in der Regel nur sinnvoll geleistet werden, wenn die Infrastruktur der ärztlichen Praxis zur Verfügung steht. Über die Betriebsmittel und die Infrastruktur des MZV kann jedoch nicht der dort angestellte Arzt, sondern allein das zugelassene MVZ selbst verfügen, das auch für die internen organisatorischen Abläufe und den Einsatz des ärztlichen Personals verantwortlich ist (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 27). Die damit verbundene Möglichkeit des angestellten Arztes im MVZ, seine Pflichten im technisch-administrativen Bereich zu reduzieren, war eines der Ziele der Einführung von MVZ als Leistungserbringer im SGB V (vgl BT-Drucks 15/1525 S 108; BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 28). Der in einem MVZ angestellte Arzt kann auch nicht eigenverantwortlich über seine Arbeitszeit verfügen, sondern hat als Arbeitnehmer neben arbeitsvertraglichen Vorgaben Anordnungen zu beachten, zu denen sein Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts befugt ist. Die Einteilung eines angestellten Arztes zum Bereitschaftsdienst unmittelbar durch die KÄV würde die Gefahr einander widerstreitender Pflichten des angestellten Arztes begründen und jedenfalls eine Abstimmung der den Bereitschaftsdienst organisierenden Stellen mit dem MVZ erforderlich machen. Daher wäre die unmittelbare Heranziehung des angestellten Arztes im Vergleich zur Inanspruchnahme des MVZ (im Umfang seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung) für die KÄV auch nicht mit wesentlichen Vorteilen verbunden.

20

Gleichzeitig würden die mit der Einführung von MVZ verbundenen Ziele durch einen unmittelbaren Durchgriff der KÄV auf die im MVZ beschäftigten Ärzte in Frage gestellt. Ein wesentliches Kennzeichen der Anstellung in Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit in eigener Praxis ist es gerade, dass der Arzt aufgrund eines Arbeitsvertrages in einem definierten zeitlichen Umfang tätig werden kann. Diesen zeitlichen Rahmen kann er im Einzelfall verbindlich mit seinem Arbeitgeber vereinbaren. Dabei werden auch individuelle Arbeitszeitmodelle ermöglicht, die zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen (vgl Kassenärztliche Bundesvereinigung, MVZ-Survey 2011 S 31; Kaya, Rechtsfragen medizinischer Versorgungszentren auf Gründungs- und Zulassungsebene, 2012, S 82). Durch die unmittelbare Heranziehung zum Bereitschaftsdienst würden angestellte Ärzte mit Nachteilen einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit belastet, ohne gleichzeitig von deren Vorteilen profitieren zu können.

21

e. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Kreis der Ärzte, die zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet sind, über Satzungsrecht auf angestellte Ärzte zu erweitern. Zwar werden in der Rechtsprechung des BSG keine hohen Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen für den Erlass einer Bereitschaftsdienstordnung in der Form einer Satzung gestellt, soweit sie den Bereitschaftsdienst von Vertragsärzten zum Gegenstand haben, weil sich Vertragsärzte bereits mit der Zulassung freiwillig Einschränkungen ihrer ärztlichen Berufsausübung unterworfen haben. Vor diesem Hintergrund sind die bundesgesetzlichen Vorschriften zum Sicherstellungauftrag, der auch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes umfasst, als ausreichend angesehen worden (BSGE 44, 252, 256 f = SozR 2200 § 368n Nr 12 S 33 f; BSG Urteil vom 15.4.1980 - 6 RKa 8/78 - Juris RdNr 11; zu der berufsrechtlichen Verpflichtung zum allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst vgl dagegen BVerwGE 41, 261). Die nähere Ausgestaltung durfte der Gesetzgeber den einzelnen KÄVen überlassen (vgl § 81 SGB V). Dabei hat die KÄV - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - nach ständiger Rechtsprechung einen weiten Gestaltungsspielraum etwa hinsichtlich der Frage, ob der Bereitschaftsdienst flächendeckend einheitlich oder in Gestalt von hausärztlichen und fachärztlichen Bereitschaftsdiensten organisiert wird (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 5 RdNr 12, 14)und ob der Bereitschaftsdienst in eigener Praxis oder in einer zentralen Notdienstpraxis durchzuführen ist (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 17). Bei der Erstreckung der Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst auf angestellte Ärzte handelt es sich indes nicht um eine Frage der Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes durch Satzung, zu der die KÄV berechtigt ist. Vielmehr will die Beklagte mit der KBO angestellte Ärzte und damit einen Personenkreis in den Bereitschaftsdienst einbeziehen, der gesetzlich nicht zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet ist. Damit überschreitet die Beklagte den Rahmen einer zulässigen Ausgestaltung und setzt sich in Widerspruch insbesondere zu § 95 Abs 3 Satz 2 SGB V, der die Pflicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung den zugelassenen MVZ und nicht den dort angestellten Ärzten überträgt(s oben 2.c.). Eine von § 95 Abs 3 Satz 2 SGB V abweichende Regelung kann der Senat auch § 4 Abs 1 Satz 2 BMV-Ä/§ 8 Abs 1 Satz 2 EKV-Ä in der seit dem 1.7.2007 geltenden Fassung (DÄ 2007, A-1684, A-1687/DÄ 2007, A-1691, A-1694) nicht entnehmen, weil darin keine - über § 95 Abs 3 Satz 2 SGB V hinausgehende - "Pflicht zur Teilnahme" auch der angestellten Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung geregelt wird, sondern allein die Beachtung der sich aus der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ergebenden Pflichten. Eine Grundlage für die Heranziehung angestellter Ärzte in MVZ zum Bereitschaftsdienst unmittelbar durch die KÄV stellt auch diese bundesmantelvertragliche Vorschrift nicht dar.

22

Eine Heranziehung angestellter Ärzte zum Bereitschaftsdienst allein auf der Grundlage einer Satzungsregelung der Beklagten begegnet im Übrigen aus einem weiteren Grund rechtlichen Bedenken: § 77 Abs 3 Satz 2 SGB V beschränkt die Mitgliedschaft in der für ihren Arztsitz zuständigen KÄV auf angestellte Ärzte, die mindestens halbtags beschäftigt sind. Daraus folgt, dass angestellte Ärzte, die nicht wenigstens halbtags beschäftigt sind, schon mangels mitgliedschaftlicher Legitimation nicht durch Satzung der Beklagten in den Bereitschaftsdienst einbezogen werden können. Zwar ist die Erstreckung von Satzungsbestimmungen einer Körperschaft über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus nicht generell ausgeschlossen (vgl zB Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S 199 ff). Ausnahmen sind jedoch auf eng begrenzte Randbereiche zu beschränken (Hänlein, Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, 2001, S 319; ähnlich: Clemens in Festschrift für Böckenförde, S 259, 271 ff mwN). Intensivere Eingriffe in die Rechte von Externen (sog Außenseitern) bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung und Vorprägung (vgl Möstl in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 20 RdNr 13). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, wenn Ärzte, die nicht Mitglied der KÄV sind (Nicht-Vertragsärzte), auf der Grundlage einer Satzung der KÄV zu einer Umlage für die Inanspruchnahme der genutzten Infrastruktur herangezogen werden, wenn sie sich am Bereitschaftsdienst beteiligen (BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 6; SozR 3-2500 § 81 Nr 5). Dabei hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ärzte, die zu der Umlage herangezogen werden, nicht zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet sind, sondern sich aus freien Stücken und in Kenntnis der damit verbundenen vertraglichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligen (vgl BSG SozR 4-2500 § 81 Nr 6 RdNr 13; SozR 3-2500 § 81 Nr 5 S 13). In der Heranziehung eines Arztes zum Bereitschaftsdienst gegen seinen Willen liegt hingegen ein intensiverer Eingriff in die durch Art 12 Abs 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit dieses Arztes (Hänlein, aaO), der einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Daran fehlt es bei der Heranziehung von Ärzten, die nicht Mitglied der Beklagten sind, zum vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst. Dass es dem Gesetzgeber bei dem Ausschluss der nicht wenigstens halbtags beschäftigten Ärzte von der Mitgliedschaft bei der KÄV nach der Begründung zum Entwurf eines VÄndG in erster Linie darum gegangen war, diese von der Inanspruchnahme der Selbstverwaltungsrechte in der KÄV auszuschließen (vgl BT-Drucks 16/2474 S 20), ändert nichts daran, dass damit auch der Legitimation für satzungsrechtliche Eingriffe in Rechte dieses Personenkreises die Grundlage entzogen werden kann. Ebenso wenig wie sich die Disziplinargewalt der KÄV auf Ärzte erstreckt, die weniger als halbtags beschäftigt sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 27 RdNr 21; BSG Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 39/11 R - Juris RdNr 22), durfte die Beklagte diesem Personenkreis durch Satzungsregelung die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst auferlegen. Die davon abweichenden Bestimmungen der KBO sind auch aus diesem Grund rechtswidrig.

23

Eine Beschränkung der Heranziehung zum Bereitschaftsdienst auf Ärzte, die mindestens halbtags beschäftigt sind, geriete indes in Konflikt mit der aus Art 3 Abs 1 GG folgenden Verpflichtung der Beklagten, alle Ärzte gleichmäßig zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen (vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7, RdNr 14 f; SozR 4-2500 § 75 Nr 5, RdNr 18; Urteil vom 11.6.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122, 124 = Juris RdNr 13; Urteil vom 15.4.1980 - 6 RKa 8/78 - Juris RdNr 15). Auch dies spricht für eine Heranziehung des MVZ zum Bereitschaftsdienst entsprechend des Umfangs seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und gegen die Heranziehung der einzelnen dort angestellten Ärzte bzw Vertragsärzte. Die Festlegung, in welchem Umfang die dort angestellten Ärzte und Vertragsärzte für Tätigkeiten im Bereitschaftsdienst eingesetzt werden, obliegt dann der Verantwortung des MVZ für die interne Organisation (vgl BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 27 f). Anders als die Anerkennung als Belegarzt (vgl BSG SozR 4-2500 § 121 Nr 6 RdNr 20), hat die Heranziehung des MVZ zum Bereitschaftsdienst nicht mit Bezug auf den einzelnen dort tätigen Arzt zu erfolgen.

24

f. Einer Heranziehung von MVZ zum Bereitschaftsdienst steht weder entgegen, dass ein MVZ selbst nicht Mitglied der KÄV ist, noch dass in MVZ auch Vertragsärzte tätig werden können.

25

(aa) Durch Satzungsbestimmungen, die die Ausgestaltung des Bereitschaftsdienstes regeln, kann die KÄV wirksam Regelungen auch bezogen auf MVZ treffen, obwohl ein MVZ selbst nicht Mitglied der KÄV ist. Die Verpflichtung des MVZ zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst folgt unmittelbar aus dessen Zulassung (vgl 2.b.), sodass in der Satzung lediglich die nähere Ausgestaltung zu regeln ist. Mit der auf Antrag des MVZ erteilten Zulassung hat dieses die Pflicht zur Mitwirkung an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung übernommen (§ 95 Abs 3 Satz 2 SGB V). Daraus folgt notwendig, dass auch die zur Umsetzung dieses Sicherstellungsauftrags von der KÄV erlassene Bereitschaftsdienstordnung für das MVZ verbindlich sein muss. Mittelbar besteht im Übrigen auch eine Bindung über die Person des ärztliche Leiters. Der ärztliche Leiter, der gemäß § 95 Abs 1 Satz 3 SGB V(in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2011, BGBl I 2983) in dem MVZ tätig sein muss und der die Verantwortung für die Steuerung der ärztlichen Betriebsabläufe hat, ist als Mitglied der KÄV deren Satzungsgewalt unterworfen (vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - MedR 2012, 695 RdNr 18; einschränkend bezogen auf die Organisation von Abläufen, die die Gewährleistung einer korrekten Abrechnung von Leistungen und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zum Gegenstand haben: BSGE 110, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 24, RdNr 27 ff). Daraus folgt im Übrigen, dass der ärztliche Leiter wenigstens halbtags im MVZ beschäftigt sein muss (ebenso: Makoski/Krapohl, GesR 2013, 705, 706).

26

(bb) Der Heranziehung des MVZ anstelle der dort beschäftigten Ärzte zum Bereitschaftsdienst steht auch nicht entgegen, dass im MVZ gemäß § 95 Abs 1 Satz 2 SGB V neben angestellten Ärzten auch Vertragsärzte und damit Ärzte tätig werden können, die über eine eigene Zulassung verfügen. Allerdings ist das Verhältnis der Zulassung des Vertragsarztes, der im MVZ tätig ist, zur Zulassung des MVZ nicht eindeutig geklärt (vgl Lindenau, GesR 2005, 494, 496 f; Möller, MedR 2007, 263, 269 mwN). Überwiegend wird in der Literatur davon ausgegangen, dass die Zulassung des Vertragsarztes "ruht" oder "überlagert" wird, solange er seine vertragsärztlichen Leistungen für das zugelassene MVZ erbringt (Behnsen, Das Krankenhaus 2004, 698, 699; Dahm/Möller/Ratzel, Rechtshandbuch MVZ, S 149 f; Hess in Kasseler Komm, Stand September 2013, § 95 SGB V RdNr 13; Kaya, Rechtsfragen medizinischer Versorgungszentren auf Gründungs- und Zulassungsebene, 2012, S 289 f; Konerding, Der Vertragsarztsitz im MVZ, 2009, S 96 f; Lindenau, Das MVZ, 2008, RdNr 204; ders, GesR 2005, 494, 497; Möller, MedR 2007, 263, 270; Niggehoff in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 2. Aufl 2014, S 576; Schallen, Zulassungsverordnung, 8. Aufl 2012, Vorbem zu § 18 RdNr 38; aA Pawlita in jurisPK-SGB V, 2. Aufl, § 95 RdNr 74). Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens lässt die Gründe für die wenig konsistente Regelung erkennen: Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems (Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz) vom 16.6.2003 (BT-Drucks 15/1170) hatte allein die Tätigkeit von angestellten Ärzten in den noch als "Gesundheitszentren" bezeichneten Einrichtungen vorgesehen. An die Stelle dieses Gesetzentwurfs ist dann - als Ergebnis von Konsensverhandlungen der damaligen Regierungskoalition (Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen) mit der Fraktion der CDU/CSU - der Entwurf eines GMG vom 8.9.2003 (BT-Drucks 15/1525) getreten, der wesentliche Regelungen aus dem Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz übernahm, jedoch zusätzlich die Möglichkeit einer Tätigkeit von Vertragsärzten in MVZ vorsah (vgl Behnsen, Das Krankenhaus 2004, 602, 604; Konerding, aaO, S 55 ff). Hinweise zu der Frage, in welchem Verhältnis die Zulassung des MVZ zur Zulassung eines dort tätigen Vertragsarztes steht, sind auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Offenbar ging es nicht zuletzt darum, politischen Überzeugungen zur Bedeutung der Freiberuflichkeit der ärztlichen Tätigkeit Ausdruck zu geben (vgl BT-Drucks 15/1600 S 9; Konerding, Der Vertragsarztsitz im MVZ, 2009, S 55 ff; Lindenau, GesR 2005, 494, 496).

27

Einer abschließenden Klärung des Verhältnisses der beiden Zulassungen zueinander bedarf es indes auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Ausschlaggebend ist, dass nicht der zugelassene Arzt im MVZ, sondern das zugelassene MVZ selbst der KÄV als Rechtssubjekt gegenübertritt. Leistungserbringer ist das MVZ und nicht der dort tätige Vertragsarzt, dessen Leistungen dem MVZ zugerechnet und grundsätzlich über das MVZ abgerechnet werden (vgl BSG SozR 4-2500 § 121 Nr 6 RdNr 21). Während ihrer Tätigkeit im MVZ stehen Vertragsärzte bezogen auf ihre Rechte und Pflichten im System der vertragsärztlichen Versorgung im Wesentlichen den dort angestellten Ärzten gleich (vgl Kaya, aaO, S 292; Konerding, Der Vertragsarztsitz im MVZ, 2009, S 96 f). Damit ist es jedenfalls für die hier maßgebende Frage der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung im Bereitschaftsdienst nicht von Bedeutung, ob das MVZ seine Leistungen durch angestellte Ärzte oder (auch) durch dort tätige Vertragsärzte erbringt. Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist in beiden Fällen das MVZ als zugelassener Leistungserbringer und nicht der im MVZ tätige Arzt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO).

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2012 und der Bescheid der Bezirkszahnärztekammer St. vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17.01.2011 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger bezüglich ihrer Zweigpraxis in K. nicht zusätzlich zum zahnärztlichen Notfalldienst heranzuziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Kläger und die Beklagte streiten über den Umfang der Heranziehung der Kläger zum zahnärztlichen Notfalldienst für ihre Zweigpraxis in K..
Die Kläger sind zur vertragszahnärztlichen Versorgung in Ö. zugelassen und bilden dort zusammen mit einem weiteren Kollegen, Dr. A. W., eine Berufsausübungsgemeinschaft.
Darüber hinaus betreiben sie im etwa 16 km (ca. 20 Autominuten) entfernten K. eine Zweigpraxis gemäß § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV). Die Beklagte hatte die entsprechende Genehmigung für die Praxis am 09.05.2007 (vgl. Bl. 77 SG-Akte) mit der Auflage erteilt, dass die vertragszahnärztliche Tätigkeit am Stammsitz in Ö. zu 2/3 der jeweiligen bisherigen Sprechzeiten aufrechtzuerhalten sei, um sicherzustellen, dass die ordnungsgemäße Versorgung am Ort des Vertragszahnarztsitzes in Ö. nicht beeinträchtigt werde.
Ö. und K. liegen innerhalb eines Notfalldienstbereichs (H.). Der eingeteilte Arzt übernimmt am Ort seiner Praxis den Notfalldienst für den ganzen Notfalldienstbereich. Je nach Lage der Praxis müssen Patienten z. B. von Ö. nach K. oder von K. nach Ö. fahren. Bei der Einteilung zum Notfalldienst werden die Kläger sowohl wegen des Vertragszahnarztsitzes in Ö. als auch wegen der Zweigpraxis in K. vollumfänglich innerhalb des für den gesamten Bezirk einheitlichen Notfalldienstes, mithin also in doppeltem Umfang, berücksichtigt. Statt als drei Zahnärzte werden sie wie sechs Zahnärzte im Turnus der Einteilung herangezogen. Dies führt dazu, dass in gleichem Umfang wie für die Hauptpraxis in Ö. (1-2 Notdienste pro Jahr) durch die Kläger auch jeweils an ein bis zwei weiteren Terminen zusätzlich Notdienst wegen der Zweigpraxis in K. zu leisten ist.
Mit E-Mail vom 11.08.2010 an den Leiter der Bezirksdirektion der Kassenzahnärztlichen Bezirksvereinigung beantragte Dr. J. die teilweise Befreiung von dem auf die Zweigpraxis entfallenden Notfalldienst mit dem Ziel, dass jeder der Kläger nur mit einem Faktor von 0,33 am zahnärztlichen Notfalldienst teilnehmen müsse.
Diesen Antrag lehnte die Bezirkszahnärztekammer St. mit Bescheid vom 20.09.2010 ab. Gemäß § 2 Notfalldienstordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (Abdruck auf Bl. 53 SG-Akte) sei grundsätzlich jeder Zahnarzt, der an der ambulanten zahnärztlichen Versorgung teilnehme, verpflichtet, am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen und sich hierin fortzubilden. Eine Befreiungsmöglichkeit - auch teilweise - für Zweigpraxen sei in § 10 Notfalldienstordnung der Landeszahnärztekammer nicht vorgesehen. Dies sei auch nachvollziehbar, da nach § 9 Abs. 2 der Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in weiteren Praxen oder an anderen Orten nur dann als zulässig bezeichnet werde, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt werde. Zu dieser ordnungsgemäßen Versorgung zähle die Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst am Sitz der Zweigpraxis. Selbst wenn die Residenz- und Präsenzpflicht bezogen auf die Zweigpraxis gemindert sei, verbleibe die übergreifende Pflicht, umfassend zur Verfügung zu stehen und am organisierten ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Nehme ein Arzt für sich das Recht zum Betreiben mehrerer Praxen in Anspruch, folge daraus auch eine entsprechend umfangreichere Mitwirkungspflicht an der Notfallversorgung (Hinweis auf LSG NRW Beschluss vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER). Alles andere liefe darauf hinaus, dass Inhaber einer Zweigpraxis einerseits die pekuniären Vorteile des erweiterten Tätigkeitsbereichs in Anspruch nehmen könnten, damit verbundene Verpflichtungen indessen negierten.
Dagegen legten die Kläger am 11.10.2010 Widerspruch ein. Jeder in der Zweigniederlassung tätige Zahnarzt werde als eigenständiger Zahnarzt sowohl am Ort der Hauptniederlassung als auch an der Zweigstelle geführt, also doppelt so oft herangezogen. Die Heranziehung sämtlicher für die Zweigpraxis zugelassener Zahnärzte zum zahnärztlichen Notfalldienst sei überdimensional, weil die 3 an der Zweigpraxis tätigen Zahnärzte wie jeweils eigenständige Zahnärzte behandelt würden, die dort ihren Vertragsarztsitz hätten und eine volle Praxis betreiben würden. Den Klägern sei für die Zweigpraxis nur ein Drittel des Budgets einer Neugründerpraxis zugesprochen worden. Zudem müssten sie zwei Drittel der bisherigen Behandlungszeit an ihrem Stammsitz in Ö. aufrechterhalten. Für die Zweigstelle in K. folge daraus eine Beschränkung hinsichtlich des Budgets und der Arbeitskraft auf ein Drittel. Es handle sich gerade nicht um eine vollwertige Praxis. Eine Einteilung zum zahnärztlichen Notfalldienst am Zweitsitz könne deshalb nur mit einem Faktor 0,33 pro Behandler erfolgen. Die Notfalldienstordnung und insbesondere § 10 regleden Umfang der Teilnahme am Notfalldienst gerade nicht. Die Kläger wollten sich dem Notdienst auch gar nicht entziehen. Zahnärzte, die lediglich in einer Praxis tätig seien, unterschieden sich zwar von Zahnärzten, die sowohl an einer Stammsitzpraxis als auch an einer Zweigpraxis zugelassen seien. Die an der Zweigpraxis zu leistende Arbeitszeit sei der Arbeitszeit in der Stammpraxis aber deutlich untergeordnet. Der Umfang der Teilnahme an der zahnärztlichen Versorgung sei bei einer Zweigpraxis gegenüber einer Stammpraxis erheblich eingeschränkt. Der rechtliche Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung der Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst sei die Teilnahme der Zahnärzte an der zahnärztlichen Versorgung. Es sei daher sachwidrig, einen für eine Zweigpraxis zugelassenen Zahnarzt hinsichtlich des Notfalldienstes in gleicher Weise zu behandeln wie einen an einer Stammpraxis zugelassenen Zahnarzt. Ein sachlicher Grund, warum die Kläger noch einmal in vollem Umfang zum zahnärztlichen Notdienst hinzugezogen werden müssten, sei nicht erkennbar. Mithin liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Es könne jedenfalls eine Befreiung erfolgen. Die in § 10 Abs. 2 der Notfalldienstordnung genannten Gründe, seien nicht abschließend genannt. Der Betrieb einer Zweitpraxis stelle einen schwerwiegenden Grund dar, der eine teilweise Befreiung von der Teilnahme am Notdienst rechtfertige. Sie trügen dann immer noch entsprechend ihrer Verdienstmöglichkeiten und ihres Praxisumfangs zum Notfalldienst bei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2011 als unbegründet zurück. Die Kläger seien grundsätzlich verpflichtet, sowohl am Ort der Berufsausübungsgemeinschaft als auch am Ort der Zweigpraxis am Notfalldienst teilzunehmen. Der Umfang dieser Verpflichtung sei nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen nicht eingeschränkt. Von der Teilnahme am Notfalldienst könne gemäß § 10 Abs. 2 Notfalldienstordnung nur aus schwerwiegenden Gründen befreit werden. Bei der Entscheidung nach § 10 Abs. 2 Notfalldienstordnung handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Befreiungsgrund im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 Notfalldienstordnung liege nicht vor. Zwar seien die dort genannten Befreiungsgründe nicht abschließend, ein vergleichbarer, schwerwiegender Grund könne von den Klägern aber nicht genannt werden. Insbesondere liege ein Befreiungsgrund nicht schon deshalb vor, weil die Kläger eine Zweigpraxis betreiben. Würde allein dies zur Annahme eines schwerwiegenden Grundes genügen, müssten in allen Fällen, in denen Zweigpraxen genehmigt wurden und werden, teilweise Befreiungen vom Notfalldienst erfolgen. Hierdurch wäre die Sicherstellung der Notfalldienstversorgung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg gefährdet. Auch unter Berücksichtigung von Art. 3 GG könne keine Befreiung beansprucht werden. Sämtliche vertragszahnärztlichen Praxen seien von der Budgetierung betroffen. Auch sei zu berücksichtigen, dass diese Einschränkungen für die Behandlung von Privatpatienten, für die nach den berufsrechtlichen Vorschriften ebenfalls ein Notfalldienst abzuleisten sei, nicht gelten würden. Der Umfang des Notfalldienstes orientiere sich deshalb nicht an der Höhe der durch die Beklagte zugeteilten individuellen Bemessungsgrundlagen (IBG) für die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten. Vertragszahnärzte mit und ohne Zweigpraxen würden auch nicht ungleich behandelt, da der Umfang der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst nicht vom Umfang der vertragszahnärztlichen Tätigkeit, sondern von der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung abhängig gemacht werde. So würden beispielsweise auch Vertragszahnärzte mit kleinen Praxen, deren Umsatz vergleichbar sei mit den in der Zweigpraxis durch jeden einzelnen Kläger erwirtschafteten Leistungen, nicht anders als die Kläger behandelt. Auch Vertragszahnärzte mit Kleinpraxen und geringem Umsatz treffe die gleiche Verpflichtung.
Die Kläger haben am 15.02.2011 Klage gegen die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zum Sozialgericht Stuttgart erhoben. Am 20.04.2011 änderten sie - auf Antrag der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg - ihren Klageantrag und richteten ihre Klage gegen die Beklagte.
10 
Die Kläger vertieften ihre Argumente, dass eine Angleichung der Teilnahmepflicht am Notfalldienst an die tatsächlich im Bereich der Zweigpraxis geleistete Arbeitszeit bzw. Verdienstmöglichkeit nicht die Sicherstellung der Notfalldienstversorgung gefährde. Derjenige Zahnarzt, der an einer Zweigpraxis tätig werde, könne in dieser Zweigpraxis nach der Natur der Sache nicht denselben Umsatz erwirtschaften wie ein Zahnarzt, der ausschließlich eine Praxis betreibe. Die Arbeitskraft jedes Klägers sei auf eine bestimmte Wochenarbeitszeit begrenzt und nicht beliebig vermehrbar. Da jeder der Kläger nur mit einem Drittel seiner Arbeitskraft in der Zweigpraxis arbeite, werde dort insgesamt etwa ein Gesamtarbeitsvolumen einer Einzelpraxis erreicht. Die beanstandete Ungleichbehandlung entstehe, weil ein allein arbeitender Zahnarzt nur einmal zum Notfalldienst eingeteilt werde, wohingegen die drei Kläger im gleichen Zeitraum dreimal bezogen auf die Zweigstelle eingeteilt würden, obwohl der Bevölkerungskreis, der durch die Praxis in K. versorgt werde, derselbe sei. Grundsätzlich sei die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung als Anknüpfungspunkt für den Notfalldienst ein sachgerechtes Kriterium. Wenn man aufgrund seiner Zulassung an einem Stammsitz und teilweise an einer Zweigpraxis tätig werde, sei aus Gründen der Gleichbehandlung die eingeschränkte vertragszahnärztliche Tätigkeit am Ort der Zweigpraxis auch bei der Verpflichtung zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst zu berücksichtigen. Die Eröffnung der Zweigpraxis habe die zahnärztliche Situation in K. nachhaltig verbessert. Jetzt würden die Kläger benachteiligt, wenn sie auf diese Praxis bezogen dreimal häufiger mit Notdiensten belastet würden als eine Praxis vergleichbarer Größe. Es sei zwar nachvollziehbar und sachgerecht, dass die personenbezogene Teilnahme am Notfalldienst sich nicht am Umsatz einer Praxis orientieren könne. Die Besonderheiten beim Betreiben einer Zweigpraxis dürften jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Das Führen einer Zweigpraxis bedeute zwangsläufig, dass in der Zweigpraxis nur eine beschränkte Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden könne. Sie wehrten sich auch nicht dagegen, aufgrund des Betreibens der Zweigpraxis in K. ebenfalls bzw. zusätzlich zum zahnärztlichen Notfalldienst herangezogen zu werden. Jedoch müsse die Pflicht zur Teilnahme an der Notfallversorgung einen der Andersartigkeit entsprechenden Umfang haben.
11 
Das LSG Nordrhein-Westfalen habe in seiner Entscheidung vom 23.12.2009 (L 11 B 19/09 KA ER) herausgestellt, dass der Umfang der vertragsärztlichen Versorgung in einer Zweigpraxis ein anderer sei als in einer Stammpraxis. In dem vom LSG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall sei der Notfalldienst nach der dortigen NDO am Ort der Zweigpraxis mit dem Faktor 0,5 und am Ort des Stammsitzes ebenfalls mit dem Faktor 0,5 in Ansatz gebracht worden.
12 
Die Beklagte vertiefte demgegenüber das Argument, dass die Kläger am Ort der Zweigniederlassung in K. ebenfalls die vertragszahnärztliche Versorgung sicherzustellen hätten. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfasse die Sicherstellung auch den Notdienst. Bei der Gestaltung der Sicherstellung durch die Notfalldienstordnung stehe den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bzw. den Bezirkszahnärztekammern ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.1996 - L 5 KA 1624/95 -). Die Notfalldienstordnungen in den einzelnen KZV-Bezirken seien unterschiedlich ausgestaltet und die gerichtliche Überprüfung der Regelungen eingeschränkt. Die Notfalldienstordnung der Beklagten sehe eine gleichmäßige Heranziehung aller Vertragszahnärzte entsprechend ihrem Zulassungsstatus zum Notfalldienst vor. Sie gehe davon aus, dass jeder, der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehme, in gleichem Umfang an der Sicherstellung des Notdienstes teilnehme. Eine abgestufte oder nur teilweise Heranziehung zum Notdienst sei nicht vorgesehen. Alle an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte hätten vollumfänglich an der Notfalldienstversorgung teilzunehmen und zwar unabhängig vom zeitlichen Umfang der jeweiligen Tätigkeit. Bei mehrfachen Zulassungen, beispielsweise in einer Berufsausübungsgemeinschaft und einer Zweigpraxis, aber auch bei zwei Teilzulassungen, mehreren Beschäftigungen als angestellter Zahnarzt, sei auch die mehrfache und jeweils vollumfängliche Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst die Folge. Die satzungsgebende Vertreterversammlung der Beklagten habe sich mit dieser Fragestellung beschäftigt und sich gegen eine vom zeitlichen Umfang abhängige Heranziehung zum Notfalldienst ausgesprochen. Grund hierfür sei unter anderem die Frage der Umsetzbarkeit einer Heranziehung entsprechend der Tätigkeitszeiten gewesen. Folglich bestehe eine Verpflichtung der Kläger, auch am Ort ihrer Zweigpraxis in uneingeschränktem Umfang am Notdienst teilzunehmen. Die Arbeitskraft bzw. der tatsächliche Tätigkeitsumfang sei kein geeignetes Kriterium, Praxen unterschiedlich zu behandeln. Die Entscheidung, eine Zweitpraxis in K. zu betreiben, sei eine Entscheidung der Kläger, die beispielsweise aus betriebswirtschaftlichen Gründen gefallen sei. Die finanziellen Lasten könnten den Vertragszahnärzten insoweit nicht abgenommen werden. Die Belastung der Kläger durch die Notdiensteinteilung sei auch verhältnismäßig. Die Regelung führe dazu, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst jeden der Kläger nur zwischen zwei und maximal vier Mal pro Jahr treffe und zwar für Haupt- und Zweigpraxis insgesamt (vgl. S. 3 der Verwaltungsakte für die Jahre 2011 und 2012).
13 
Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 21.06.2012 die Klage abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagte sei nach zulässigem Beklagtenwechsel fristgerecht erhoben und zulässig. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg und die Beklagte hätten ihr Einverständnis mit der Klageänderung erklärt (vgl. § 99 Abs. 1 SGG). Sie sei aber unbegründet. Die Kläger hätten am Sitz der Zweigpraxis in K. jeweils vollumfänglich am vertragszahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen und die Voraussetzungen für eine (teilweise) Befreiung vom zahnärztlichen Notfalldienst gem. § 10 NDO liege nicht vor. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfasse die den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notfalldienst). Ein Vertragsarzt übernehme als Mitglied der KV mit seiner Zulassung die Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Das umfasse auch die Zeiten außerhalb der Sprechstunde. Der einzelne Arzt werde dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, müsse dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig sei (BSG, Urteile vom 06. September 2006 - B 6 KA 43/05 R -; vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 13/06 -). Die KV könne - ggf. zusammen mit der Ärztekammer - Regelungen in Satzungsform über die Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten (Not- bzw. Bereitschaftsdienst) erlassen. Von dieser Kompetenz habe die Beklagte durch Erlass der Notfalldienstordnung (NDO) vom 28. Juni 2008 Gebrauch gemacht. Danach sei jeder Zahnarzt, der an der ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten teilnimmt, grundsätzlich verpflichtet, am vertragszahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen (§ 2 Abs. 1 NDO). Die Einteilung zum Notfalldienst sowie deren Bekanntgabe obliege der jeweiligen Bezirksdirektion der Beklagten (§ 3 Abs. 3 NDO).
14 
Die Kläger übten ihre Tätigkeit am Ort der Niederlassung in Ö. aus (Praxissitz); demzufolge seien sie an diesem Ort zum Notfalldienst verpflichtet, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Die Teilnahmepflicht werde nach § 2 Abs. 1 NDO durch den Status des Vertragsarztes begründet.
15 
Zwar existiere keine Regelung, dass jeder Tätigkeitsort, mithin auch die Zweigpraxis in K., eine eigenständige Notfalldienstverpflichtung hervorrufe, jedoch sei die Genehmigung zur Führung einer Zweigpraxis notwendig mit einer Notfalldienstverpflichtung verknüpft (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23.12.2009 - L 11 B 19/09 KA ER -; vom 19.03.2012 - L 11 KA 15/12 ER B -). Ein Vertragsarzt übernehme mit seiner Zulassung die Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht umfassend, also auch für die Zeiten außerhalb der Sprechstunde für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Hieraus folge, dass der Vertragsarzt gegenüber seinen Patienten grundsätzlich zu einer 24-stündigen Bereitschaft verpflichtet ist. Um die hieraus resultierenden Belastungen für die Ärzte möglichst gering zu halten, könne die KV Satzungsregelungen über die Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in den sprechstundenfreien Zeiten erlassen. Sofern die gesamte Ärzteschaft solchermaßen einen Notfalldienst organisiere, werde der einzelne Arzt von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, müsse dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig sei. Die dem Vertragsarzt auferlegte Verpflichtung, seinen Patienten umfassend zur Verfügung zu stehen, betreffe naturgemäß nicht nur die Patienten des Praxissitzes, sondern auch jene am Ort der Zweigpraxis. Selbst wenn Residenz- und Präsenzpflicht bezogen auf die Zweigpraxis gemindert seien, verbleibe die übergreifende Pflicht, umfassend zur Verfügung zu stehen. Dem komme der Vertragsarzt nach, wenn er kontinuierlich in 24-stündiger Bereitschaft stehe oder aber jedenfalls am organisierten ärztlichen Notfalldienst teilnehme. Alles andere würde darauf hinauslaufen, dass Inhaber einer Zweigpraxis einseitig die pekuniären Vorteile des erweiterten Tätigkeitsbereichs in Anspruch nähmen, damit verbundene Verpflichtungen indessen negierten. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst sei Folge der aus der vertragsärztlichen Zulassung resultierenden Teilnahmeverpflichtung. Grundsätzlich zumutbar sei es daher, einen mehrere Praxen betreibenden Arzt auch mehrfach am Notfalldienst zu beteiligen.
16 
Dem Recht eines Arztes, die ärztliche Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich seiner Praxis während der allgemeinen Sprechstunden zur Gewinnerzielung zu betreiben, entspreche andererseits auch die Pflicht, an der ärztlichen Notfallversorgung desselben Bevölkerungskreises mitzuwirken. Nehme ein Arzt für sich das Recht zum Betreiben mehrerer Praxen in Anspruch, folge daraus zwingend auch eine entsprechend umfangreichere Mitwirkungspflicht an der Notfallversorgung. Dabei sei der einem Arzt wegen Betreibens mehrerer Praxen obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht an der Notfallversorgung in der Weise Rechnung zu tragen, dass der Betreffende entsprechend seiner an der Zahl seiner Praxen orientierten größeren Regelversorgung der Bevölkerung entweder - bei Lage seiner Praxen in demselben Notfalldienstbezirk - mehrfach zum Notdienst in einem Bezirk einzuteilen oder bei Lage seiner Praxen in mehreren Notfalldienstbezirken zum Notfalldienst in mehreren Bezirken heranzuziehen sei. Eine derartige mehrfache Heranziehung eines Arztes zum ärztlichen Notfalldienst sei grundsätzlich zumutbar. Gegebenenfalls könne einer unzumutbaren Belastung auf Antrag durch eine Befreiung des Arztes entsprochen werden (vgl. § 10 NDO). Würde ein mehrere Praxen betreibender Arzt aber nur einmal zum Notfalldienst herangezogen, würde die an sich ihm obliegende Notfallversorgung der Patienten im Einzugsbereich seiner einen oder anderen Praxis seinen übrigen Berufskollegen auferlegt, obgleich er die Vorteile der ärztlichen Regelversorgung der Bevölkerung des Einzugsbereichs seiner Praxen im eigenen Erwerbsinteresse für sich allein in Anspruch nehme. Die Heranziehung eines solchen Arztes zu einem mehrfachen Notfalldienst verstoße deshalb auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz; sie sei aus diesem Gesichtspunkt vielmehr geboten. Denn die ärztliche Tätigkeit eines mehrere Praxen betreibenden Arztes stelle sich gegenüber der überwiegenden Tätigkeit der frei praktizierenden Ärzte in nur einer Praxis anders dar, so dass daher auch die Pflicht zur Teilnahme an der Notfallversorgung der Bevölkerung einen der Andersartigkeit entsprechenden Umfang haben müsse. Hiernach sei es nicht zu beanstanden, wenn ein mehrere Praxen (Stammpraxis, Zweigpraxen) betreibender Vertragsarzt nicht nur die damit verbundenen Vorteile des regelmäßig höheren Einkommens genieße, sondern auch eine mehrfache Heranziehung zum Notfalldienst als einen notwendigerweise mit dem Betreiben einer jeden Praxis verbundenen Nachteil in Kauf nehmen müsse. Der betreffende Arzt versorge seine Patienten, also die des Praxissitzes und die der Zweigpraxis, nur dann ordnungsgemäß, wenn er jeweils umfassend zur Verfügung stehe oder aber jeweils zumindest am organisierten Notfalldienst teilnehme.
17 
Die Notfalldienstordnung sehe keine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme zum zahnärztlichen Notfalldienst vor, sondern geht von einer gleichmäßigen Heranziehung aller Vertragszahnärzte in vollem Umfang aus. Da - wie bereits dargelegt - die Genehmigung einer Zweigpraxis untrennbar mit der Verpflichtung des zugelassenen Vertragszahnarztes zur Teilnahme am Notfalldienst auch am Sitz der Zweigpraxis verbunden sei, hätten die Kläger dort - wie ihre dort zur ambulanten vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Kollegen - auch im gleichen Umfang am Notfalldienst teilzunehmen. Dies entspreche dem Grundsatz zur gleichwertigen bzw. gleichmäßigen Mitwirkung am Notfalldienst (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R -). Unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums der Beklagten hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des Notdienstes (bspw. BSG, Urteile vom 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -; vom 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R -) sei es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Notfalldienstordnung keine Beschränkung der Teilnahme am Notfalldienst für Vertrags(zahn)ärzte vorsehe, die neben ihrer Stammpraxis eine Zweigpraxis betreiben (anders als bspw. § 4 Abs. 2 der Notfalldienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg). Angesichts des Gestaltungsspielraums, der der KV als Normgeber zustehe, und der Verantwortung für eine angemessene Versorgung der Versicherten auch zu den sprechstundenfreien Zeiten, die der KV obliege, könne der einzelne Arzt durch eine Entscheidung über die Ausgestaltung des Notfalldienstes nur in seinen Rechten verletzt sein, wenn diese nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen werde und einzelne Arztgruppen oder Ärzte willkürlich benachteiligt würden. Die satzungsgebende Vertreterversammlung der Beklagten habe sich mit der Fragestellung beschäftigt und sich aus sachlichen Gründen gegen eine vom zeitlichen Umfang abhängige Heranziehung zum Notfalldienst ausgesprochen. Die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass zunächst die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises schwierig und problematisch sei. Es wäre u.a. zu entscheiden, ob nur Vertragszahnärzte mit Stammsitz und Zweigpraxis (im gleichen Notfalldienstbezirk oder bei unterschiedlichen Notfalldienstbezirken) oder auch teilzugelassene Zahnärzte (vgl. § 19 Abs. 2 Zahnärzte-ZV), ermächtigte Zahnärzte (vgl. bspw. § 31 Abs. 7 Zahnärzte-ZV), Vertreter mit eigenem Praxissitz (vgl. § 32 Abs. 1 Zahnärzte-ZV) etc. durch eine Ausnahmeregelung begünstigt werden sollten und nach welchen Kriterien und in welchem Umfang eine Befreiung vom Notfalldienst erfolgen solle. Daher sei es für die Kammer des Sozialgerichts nachvollziehbar und vertretbar, dass die Vertreterversammlung sich für eine klare und leicht umsetzbare Regelung entschieden habe, nach der alle an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte vollumfänglich an der Notfalldienstversorgung teilzunehmen haben und zwar unabhängig vom zeitlichen Umfang der jeweiligen Tätigkeit.
18 
Hierin liege keine willkürliche Benachteiligung der Kläger. Die Kläger könnten durch organisatorische Maßnahmen -im Hinblick auf die Berufsausübungsgemeinschaft - den geforderten Umfang der Sprechzeiten am Stammsitz in Ö. problemlos aufrechterhalten (vgl. Angaben auf der oben genannten Homepage) und gleichzeitig die Tätigkeit in der Zweigpraxis über 1/3 der Sprechzeiten in Ö. ausdehnen. Daran ändere auch eine Begrenzung des Budgets der vertragszahnärztlichen Leistungen in den budgetierten Bereichen Zahnerhaltung und Kieferorthopädie nichts, da die Kläger ggf. durch die Mehrfallentwicklungsmöglichkeit (vgl. § 5 Ziff. 1 Honorarverteilungsmaßstab [HVN] der Beklagten) und - bei Überschreitungen der Individuellen Bemessungsgrundlagen (IBG) - über die Resthonorarverteilung (vgl. § 3 Ziff. 2 HVM) ihre IBG kontinuierlich steigern könnten. Schließlich könne die Kammer im Hinblick auf die tatsächliche Heranziehung der Kläger - 2 bis 4-maliger Notfalldienst im Jahr 2011 und 2012 - keine erhebliche Belastung erblicken, die die von den Klägern gewünschte Regelung zwingend erfordere.
19 
Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Befreiung vom zahnärztlichen Notfalldienst gem. § 10 lägen nicht vor. Schwerwiegende Befreiungsgründe stellen nach § 10 Abs. 2 NDO insbesondere eine körperliche Behinderung, besonders belastende familiäre Pflichten, die Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung sowie Schwangerschaft und Kindererziehung dar. Eine Befreiung komme unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Belastung (Art. 3 Abs. 1 GG) nach der Rechtsprechung des BSG nur unter der Voraussetzung in Frage, dass gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der Praxistätigkeit des Arztes führten und ihm zudem aufgrund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, den Notfalldienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 6. Februar 2008 - B 6 KA 13/06 -R). Ein solcher Fall liege ersichtlich nicht vor und werde von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
20 
Gegen das am 12.07.2012 zugestellte Urteil haben die Kläger am 02.08.2012 Berufung zum Landessozialgericht erhoben.
21 
Sie vertiefen ihr Vorbringen. Ihre Teilnahme am Notdienst für den Vertragszahnarztsitz in Ö. erfolge in vollem Umfang. Dass sie aufgrund der Zweigstelle eine Verdoppelung ihrer Dienste hinnehmen müssten, werde aber beanstandet. Sie begehrten gar nicht, befreit zu werden. Der Entscheidung des BSG vom 15.04.1980 (6 RKA 8/78) sei zu entnehmen, dass ein Kassenarzt beanspruchen könne, nicht in stärkerem Maße als ein anderer zum Notfalldienst herangezogen zu werden. Das BSG gehe auch davon aus, dass ein Vertrags(zahn)arzt nur dann gleichwertig herangezogen werden könne, wenn er in vollem Umfang vertragsärztlich tätig sei. Wenn ein Zahnarzt zu 2/3 am Vertragsarztsitz und zu 1/3 am Sitz der Vertragsarztpraxis tätig sie, entspräche eine gleichwertige Einteilung der Gleichstellung mit in vollem Umfang an einem Ort tätigen Zahnärzten. Sie würden aber in doppeltem Umfang herangezogen und wären sogar bereit gewesen, eine zusätzliche Einteilung aufgrund der Zweigpraxis von 1/3 hinzunehmen. Es gehe ihnen nicht darum, sich ihrer Notdienstverpflichtung zu entziehen.
22 
Das Landessozialgericht Sachsen (L 1 KA 25/10) habe entschieden, dass der Umfang des Versorgungsauftrages dem Umfang der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zu entsprechen habe. Nur dies wollten sie, nachdem die Zweigpraxis nur mit der Maßgabe genehmigt worden sei, dass nur 1/3 der Sprechstunden dort abgehalten werden könnten. Die Notdienstordnung (NDO) enthalte auch keine ausdrückliche Bestimmung zur Heranziehung teilzugelassener Ärzte. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Kläger müsse aber ausdrücklich geregelt sein. Eine Regelung, die die mehrfache Heranziehung erlaube, sei bereits nicht zu finden. Eine solche Regelung wäre darüber hinaus trotz des weiten Gestaltungsspielraums wegen der Grenzen aus Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Die Verwaltungsvereinfachung rechtfertige die doppelte Heranziehung nicht. Das Sozialgericht verkenne auch, dass es keine ausdrückliche Regelung gebe, die die Notdienstpflicht am Sitz der Zweigniederlassung begründe. Es könne den Patienten darüber hinaus auch zugemutet werden, die wenigen Kilometer Weg zum Praxissitz in Ö. auf sich zu nehmen. Eine Heranziehung wegen der Zweigpraxis sei damit schon nicht notwendig, um die Versorgung der Patienten geeignet sicherzustellen.
23 
Die Kläger beantragen,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2012 und den Bescheid der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17.01.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger wegen ihrer Zweigpraxis in K. nicht zusätzlich zum zahnärztlichen Notfalldienst heranzuziehen,
25 
hilfsweise,
26 
die Kläger nicht jeweils über 1/3 wegen ihrer Zweigpraxis in K. zum Notfalldienst heranzuziehen,
27 
weiter hilfsweise,
28 
die Beklagte zu verpflichten, über den Widerspruch der Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
29 
höchst hilfsweise,
30 
die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.
31 
Die Beklagte beantragt,
32 
die Berufung zurückzuweisen.
33 
Sie hält die Notfalldienstordnung, die sich innerhalb ihres weitreichenden Gestaltungsspielraums halte, für gültig und diese auch für zutreffend angewandt. Es entspreche der Zulassung an mehreren Orten, dass auch unabhängig von der Größe der Zweigpraxis eine Einteilung in vollem Umfang erfolge. Gerade weil für Zweigpraxen keine Regelung getroffen und keine Differenzierung vorgenommen sei, entstehe eine Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst auch am Sitz der Zweigpraxis. Hierfür habe sich die Vertreterversammlung der KZV BW bewusst entschieden. Die Kläger würden außerdem den Begriff „gleichwertig“ verkennen. Es sei daraus nicht herzuleiten, dass die Berechtigung zur Teilnahme an der Versorgung und der Umfang der Teilnahme am Notdienst sich exakt entsprechen müssten. Eine „mehrfache Zulassung“ verlange eine entsprechend erweiterte Teilnahme am Notdienst. Es widerspräche jeglichen Wertungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, wenn ein Zahnarzt keinen Notdienst an dem Ort leisten müsste, an dem er Patienten versorge. Eine gegenüber dem ursprünglichen Antrag noch weitergehende Reduktion des Notfalldienstes könne jetzt ohnehin nicht mehr beansprucht werden. Soweit die Berufungskläger mit Vertragszahnärzten, die lediglich eine Zulassung ohne Zweigpraxis besäßen gleichgestellt werden wollten, sei dies nicht gerechtfertigt. Die Kläger stellten die Sachlage so dar, als betrieben sie insgesamt eine Praxis. Eine Haupt- und eine Zweigpraxis stellten sich aber schon organisatorisch völlig anders dar. Die Zweigpraxis erhalte beispielsweise eine eigene Abrechnungsnummer. Auch könne ein Tätigkeitsumfang von 2/3 in der Hauptpraxis mit dem Umfang einer kleineren oder durchschnittlichen Praxis identisch sein.
34 
Den Notfalldienst den Verhältnissen jeder einzelnen Praxis entsprechend zu beurteilen, verlangte eine Reihe weitergehender Differenzierungen in der Notfalldienstordnung, die nicht praktikabel seien. Auch der Tätigkeitsumfang von voll zugelassenen Vertragszahnärzten könne sich in der Praxis unterschiedlich darstellen. Die Notfalldienstpflicht betreffe jedenfalls den Ort des Vertragsarztsitzes, was unstreitig sei, und den Ort der Zweigniederlassung. Die Entfernung von Haupt- und Zweigsitz voneinander könne kein Kriterium für die Einteilung zum Notdienst sein, sodass eine mehrfache Teilnahme angezeigt sei.
35 
In der mündlichen Verhandlung des Senats wurde von den Beteiligten bestätigt, dass die im Jahre 2010 praktizierte und den angegriffenen Bescheiden zu Grunde liegende Einteilungspraxis unverändert fortbesteht, auch wurde betätigt, dass die der Einteilung zugrundeliegenden Vorschriften der Notfalldienstordnung der Landeszahnärztekammer vom 04.09.2008 unverändert Gültigkeit besitzen.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die Berufung der Kläger ist gem. §§ 143, 144 und 151 SGG statthaft und zulässig.
38 
Auch der zuletzt in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellte Antrag, die Zweigpraxis in K. überhaupt nicht zusätzlich zum zahnärztlichen Notfalldienst hinzuzuziehen, ist zulässig. Zwar haben die Kläger vor dem SG lediglich beantragt, sie nicht über ein Drittel wegen ihrer Zweigpraxis in K. zusätzlich zum Notfalldienst hinzuzuziehen, bei dem darüber hinausgehenden Antrag, die Zweigpraxis überhaupt nicht zu berücksichtigen, handelt es sich aber um eine zulässige Klagerweiterung, die bereits von § 99 Abs. 2 Nr. 2 SGG gerechtfertigt wird und an deren Zulässigkeit auch deshalb keine Bedenken bestehen, weil ihr der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen hat und sie nach Auffassung des Senats auch sachdienlich ist.
39 
Die drei Kläger wurden wegen des Betriebs der Zweigpraxis in K. bei der Einteilung zum Notfalldienst herangezogen nicht nur wie drei Zahnärzte, die in Ö. niedergelassen sind - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, sondern zusätzlich so behandelt, wie Zahnärzte, die zusätzlich eine volle Praxis in K. führen. Sie wurden bei der Einteilung im Turnus also so behandelt als hätten sie 6 volle Versorgungsaufträge. Mit ihrem Antrag vor dem SG wollten sie so behandelt werden, als wären sie vier Zahnärzte (drei in Ö. und drei zu 1/3 in K.). Mit dem vor dem Senat gestellten Antrag erweitern sie das Klageziel dahin, so behandelt zu werden, als seien sie nur drei niedergelassene Zahnärzte. Bei gleichen Beteiligten, gleichem Sachverhalt und den gleichen zur Beantwortung der Rechtsfrage heranzuziehenden Rechtsvorschriften geht es somit nur um eine weitergehende Auslegung dieser Rechtsvorschriften, woraus sich bereits die Sachdienlichkeit dieser Klagerweiterung ergibt.
40 
Die Berufung ist auch mit dem weitergehenden Antrag begründet. Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit seinem Urteil vom 21.06.2012 zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Dem Begehren der Kläger, nur in gemindertem Umfang zum Notfalldienst herangezogen zu werden, hätte die Beklagte entsprechen müssen, denn ihre Einteilung in weitergehendem Umfang war bzw. ist rechtswidrig.
41 
Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfasst der Sicherstellungsauftrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen auch die vertragszahnärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Mit seiner Zulassung wird der Vertragszahnarzt nach § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrags verpflichtet. Die prinzipiell aus der Zulassung folgende Verpflichtung, die vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben (§ 19a Abs. 1 ZahnärzteZV), kann auf den hälftigen Versorgungsauftrag reduziert werden (§ 19a Abs. 2). Die Zulassung erfolgt nach § 24 ZahnärzteZV für den Ort der Niederlassung als Zahnarzt (Vertragszahnarztsitz). Mit der Heranziehung zum Notfalldienst werden den Vertragsärzten daher keine neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Berufspflichten auferlegt; vielmehr wird lediglich eine der vertragszahnärztlichen Tätigkeit von vornherein immanente Einschränkung der Berufsfreiheit näher konkretisiert (BSG, Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 -, m.w.N., veröffentlicht in Juris).
42 
Die Rechtsgrundlage sowohl für die Einrichtung eines besonderen vertragszahnärztlichen Notfalldienstes als auch für die Verpflichtung der Vertragszahnärzte zur Teilnahme findet sich somit in dem in § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V formulierten Sicherstellungsauftrag und den dazu in der Notfalldienstordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg im Einvernehmen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg getroffenen satzungsrechtlichen Ausführungsbestimmungen (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 -, m.w.N., veröffentlicht in Juris).
43 
Die Beklagte hat einvernehmlich mit der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg auf der Grundlage dieser Vorschriften in der Notfalldienstordnung (NDO) vom 04.09.2008 die Teilnahme am Notfalldienst wie folgt geregelt:
44 
§ 2 Teilnahme und Fortbildungspflicht
45 
(1) Jeder Zahnarzt, der an der ambulanten zahnärztlichen Versorgung im Bereich der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg teilnimmt, mit Ausnahme von Vorbereitungs-, Entlastungs- und Weiterbildungsassistenten sowie Assistenten mit fachlich eingeschränkter Berufserlaubnis, ist grundsätzlich verpflichtet am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen und sich hierin fortzubilden.
46 
Die Beklagte geht bei der Auslegung dieser Vorschrift von einer vollen Notfalldienstpflicht am Ort Ö. und einer vollen Notfalldienstpflicht am Ort K. aus und spricht von „mehreren Zulassungen“ der jeweiligen Kläger bzw. davon, die Kläger führten zwei Praxen, weswegen sie sowohl wegen der einen wie der anderen Praxis zum Notfalldienst heranzuziehen seien. Diese Rechtsauffassung kann sich weder auf § 2 Abs. 1 NDO noch auf höherrangiges Gesetzesrecht stützen.
47 
Nach § 2 Abs. 1 NDO ist Voraussetzung für die Heranziehung zum Notfalldienst die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Gemäß § 95 Abs. 3 SGB V folgt aus der Zulassung die Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung, nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nur in dem durch den Versorgungsauftrag festgelegten Umfang. Der mit vollem Versorgungsauftrag zugelassene Vertragsarzt muss den vollen Versorgungsauftrag erfüllen; er darf nicht nach Belieben seine Tätigkeit einschränken. Andererseits darf der Arzt mit nur hälftigem Versorgungsauftrag seine Praxis nicht nach Belieben ausdehnen und über den hälftigen Versorgungsauftrag hinaus tätig werden. Eine Vermehrung von Versorgungsaufträgen wäre insbesondere mit den Gesichtspunkten der Bedarfsplanung und Honorarverteilung unvereinbar. Das BSG hat deswegen auch die Zuerkennung von zwei Versorgungsaufträgen als mit dem Gesetz unvereinbar bezeichnet (BSG Beschl. v. 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B). Dem Ordnungssystem des Vertragsarztrechts ist zu entnehmen, dass einem Arzt nur ein Vertragsarztsitz mit einem Versorgungsauftrag zugeordnet ist (BSG a.a.O. Juris Rn 18). Davon streng zu trennen ist die Möglichkeit, die Tätigkeit auch an anderen Orten (Zweigpraxis, ausgelagerte Betriebsstätten) auszuüben.
48 
Für den Umfang der Heranziehung zum Notfalldienst ist deswegen der sich aus der Zulassung ergebende Umfang des Versorgungsauftrags grundsätzlich maßgebend. Es würde der aus Art. 3 GG folgenden Verpflichtung der Beklagten, alle Ärzte gleichmäßig zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen (ständige Rspr des BSG, zuletzt Urt. v. 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R), widersprechen, wenn Praxen mit halbem Versorgungsauftrag und Praxen mit vollem Versorgungsauftrag in gleicher Weise zum Notfalldienst herangezogen würden. Das BSG hat deshalb für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) entschieden, dass dieses entsprechend dem Umfang seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zum Notfalldienst heranzuziehen ist (BSG Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R Juris Rn 23).
49 
Vor dem Hintergrund, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst eine mit der vertragsärztlichen Tätigkeit verbundene immanente Einschränkung der Berufsfreiheit darstellt, die lediglich näher konkretisiert wird, muss auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG der Umfang dieser Verpflichtung dem Umfang des mit der Zulassung erteilten Versorgungsauftrags entsprechen, mit dem die Zahnärzte an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Zumindest ist eine Verdoppelung der Verpflichtung ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht zulässig. Das folgt bereits aus § 95 Abs. 3 SGB V und dem Grundsatz der gleichwertigen Teilnahme am Notdienst, der zwar nicht in jedem Fall und unter allen Umständen eine zeitlich gleiche Belastung vorschreibt, jedenfalls aber im Ausgangspunkt eine in etwa gleichmäßige Heranziehung voraussetzt.
50 
Aus diesem Grund vermag aber die Notfalldienstordnung den Umfang der Notfalldienstpflicht auch nicht über die aus der hälftigen oder vollen Zulassung folgenden Verpflichtung hinaus zu erweitern und Personen, die über eine Zulassung verfügen, in doppeltem Umfang Notdienste zuzuweisen. Die Kläger verfügen in der Summe jeder nur über einen Versorgungsauftrag, nämlich zu 2/3 an der Betriebsstätte Ö. und zu 1/3 an der Betriebsstätte K.. Demgemäß dürfen sie auch nur in dem Umfang zum Notfalldienst herangezogen werden, der einem vollen Versorgungsauftrag entspricht.
51 
Ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst, teilweise auch am Ort K., bestreiten die drei Kläger nicht. Diese folgt aus ihrer jeweiligen Zulassung am Ort ihrer Niederlassung (§ 24 Abs. 1 und § 19a Abs. 1 ZahnärzteZV). Die Kläger wenden sich aber zu Recht dagegen, dass sie aufgrund ihrer ca. 16 km vom Vertragsarztsitz entfernten Zweigpraxis, an der sie lediglich etwa 1/3 ihrer Arbeitszeit investieren können, zum Notdienst in einem Umfang herangezogen werden, als ob sie eine weitere volle Zulassung mit einem zweiten vollen Versorgungsauftrag im Gebiet des gleichen Notdienstbezirks innehätten.
52 
Es sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Kläger ihrer gegenüber den Patienten am Stammsitz und am Ort der Zweigniederlassung bestehende Notdienstverpflichtung nicht durch einfache Berücksichtigung im Turnus gerecht werden können.
53 
Die Genehmigung der Zweigpraxis verdoppelt die Zulassung nicht und stellt sich auch nicht als weitere Zulassung der Kläger dar. Aus § 24 Abs. 3 ZahnärzteZV ergibt sich nichts abweichendes. Dort werden nur Regelungen getroffen, dass sowohl am Vertragszahnarztsitz die Versorgung aufrechterhalten wird als auch eine Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis möglich ist, wie dies im Bescheid der Beklagten vom 09.05.2007 erfolgt ist. Dass organisatorisch Zweigstelle und Vertragsarztsitz keine Einheit bilden, sondern beispielsweise andere Abrechnungsmodalitäten und Abrechnungsnummern vorgegeben sind, rechtfertigt es nicht, den einheitlichen aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrag zu verdoppeln.
54 
Vielmehr ist der Versorgungsauftrag der Kläger entsprechend der Genehmigung der Zweigpraxis zu 2/3 in Ö. und damit zu 1/3 am Ort der Zweigpraxis in K. wahrzunehmen, im Notfalldienstbezirk insgesamt aber zu 100%.
55 
Soweit der Betrieb der Zweigpraxis es angemessen erscheinen lässt, Notdienste auch dort abzuhalten, reduzierte sich eine entsprechende Verpflichtung am Stammsitz. Das Argument, die Kläger ließen ihre Patienten ansonsten durch andere Ärzte notdienstlich versorgen, ist falsch. Die faktische Leistungsbeschränkung der Tätigkeit am Vertragsarztsitz und am Ort der Zweigpraxis auf einen vollen Versorgungsauftrag entspricht nicht nur der Belastungsgrenze der Kläger, die nicht doppelt so viel arbeiten können, sondern lediglich ihre Arbeitskraft an zwei Orten einsetzen, sondern auch dem Willen der Beklagten, die eine Aufteilung der Sprechzeiten zur Auflage der Genehmigung der Zweigpraxis machte.
56 
Aus Gründen der Erreichbarkeit für die Patienten am Ort der Zweigstelle oder am Ort des Hauptsitzes ist eine mehrfache Heranziehung der Kläger nicht geboten. Vielmehr wird es den Patienten nach dem Konzept der NDO gerade zugemutet, sich innerhalb des Notfalldienstbezirks (vgl. § 1 NDO) H. zur Praxis des jeweils eingeteilten Zahnarztes zu begeben.
57 
Die doppelte Berücksichtigung der Zahnärzte, die an mehreren Orten ihren Versorgungsauftrag wahrnehmen, ergibt sich nicht in Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer an beiden Orten getrennt organisierten Sicherstellung der Versorgung. Dementsprechend geht es fehl, wenn die Beklagte sich auf ihren Sicherstellungsauftrag nach §75 Abs. 1 Satz 2 SGB V beruft.
58 
Das Konzept der NDO sieht vielmehr vor, dass sämtliche zugelassenen Zahnärzte des Notfalldienstbereichs grundsätzlich für die Einteilung zur Verfügung stehen und der Notdienst für den gesamten Notdienstbezirk am Ort ihrer jeweiligen Praxis leisten. Die Einteilung der Zahnärzte , die nach § 3 Abs. 3 NDO der Bezirksdirektion der KZV BW zum Notdienstes obliegt, erfolgt für den gesamten Bezirk. Eine Unterteilung des Gebiets ist nicht geregelt. Insbesondere trifft die doppelte Dienstpflicht die Kläger nicht deshalb, weil immer ein Notdienst in Ö. und ein Notdienst in K. stattfinden müsste. Vielmehr hat der Notdienst zu bestimmten Zeiten in der jeweiligen Praxis des Eingeteilten (irgendwo) im Notfalldienstbezirk stattzufinden (§ 5 Abs. 2).
59 
Ob eine Klarstellung der NDO geboten ist, wann und wie Hauptsitze und Zweigstellen beim Notdienst berücksichtigt werden, muss der Senat hier nicht entscheiden. Eine Regelung dürfte jedenfalls keine Teilnahmepflicht in einem Umfang regeln, der mit dem Versorgungsauftrag nicht korrespondiert. Trotz eines weiten Gestaltungsspielraums setzt der Grundsatz der gleichwertigen Teilnahme am Notdienst den Gestaltungsmöglichkeiten Grenzen. Nachdem die Kassenärztlichen Vereinigungen beispielsweise in der Lage sind, den unterschiedlichen Umfang der Zulassungen in ihren NDO Rechnung zu tragen, kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass eine Berücksichtigung zu kompliziert wäre.
60 
Daher ist es für den Senat nicht ersichtlich, welche praktischen Komplikationen vorliegend mit einer der Praxis der KZV entsprechenden Regelung vermieden werden müssten. Vorliegend ist es jedenfalls unumgänglich, jeden voll zugelassenen Zahnarzt voll einzuteilen, jeden nur in hälftigem Umfang zugelassenen Zahnarzt nur halb so oft einzuteilen. Es stellt es sich auch als unproblematisch dar, die voll zugelassenen Zahnärzte, die eine Zweigpraxis betreiben insgesamt gleichwertig einzuteilen.
61 
Mit der Frage, ob die Voraussetzungen einer teilweisen Befreiung von der Dienstpflicht nach § 10 Abs. 2 NDO vorliegen, hat sich der Senat nicht mehr auseinanderzusetzen, nachdem die Dienstpflicht bereits nicht in doppeltem Umfang durch die NDO begründet wird. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass jeder Kläger durch die fehlerhafte Auslegung der NDO „lediglich“ mit 1 oder 2 Notdiensten jährlich zusätzlich belastet ist.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
63 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
37 
Die Berufung der Kläger ist gem. §§ 143, 144 und 151 SGG statthaft und zulässig.
38 
Auch der zuletzt in der mündlichen Verhandlung des Senats gestellte Antrag, die Zweigpraxis in K. überhaupt nicht zusätzlich zum zahnärztlichen Notfalldienst hinzuzuziehen, ist zulässig. Zwar haben die Kläger vor dem SG lediglich beantragt, sie nicht über ein Drittel wegen ihrer Zweigpraxis in K. zusätzlich zum Notfalldienst hinzuzuziehen, bei dem darüber hinausgehenden Antrag, die Zweigpraxis überhaupt nicht zu berücksichtigen, handelt es sich aber um eine zulässige Klagerweiterung, die bereits von § 99 Abs. 2 Nr. 2 SGG gerechtfertigt wird und an deren Zulässigkeit auch deshalb keine Bedenken bestehen, weil ihr der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen hat und sie nach Auffassung des Senats auch sachdienlich ist.
39 
Die drei Kläger wurden wegen des Betriebs der Zweigpraxis in K. bei der Einteilung zum Notfalldienst herangezogen nicht nur wie drei Zahnärzte, die in Ö. niedergelassen sind - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist -, sondern zusätzlich so behandelt, wie Zahnärzte, die zusätzlich eine volle Praxis in K. führen. Sie wurden bei der Einteilung im Turnus also so behandelt als hätten sie 6 volle Versorgungsaufträge. Mit ihrem Antrag vor dem SG wollten sie so behandelt werden, als wären sie vier Zahnärzte (drei in Ö. und drei zu 1/3 in K.). Mit dem vor dem Senat gestellten Antrag erweitern sie das Klageziel dahin, so behandelt zu werden, als seien sie nur drei niedergelassene Zahnärzte. Bei gleichen Beteiligten, gleichem Sachverhalt und den gleichen zur Beantwortung der Rechtsfrage heranzuziehenden Rechtsvorschriften geht es somit nur um eine weitergehende Auslegung dieser Rechtsvorschriften, woraus sich bereits die Sachdienlichkeit dieser Klagerweiterung ergibt.
40 
Die Berufung ist auch mit dem weitergehenden Antrag begründet. Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit seinem Urteil vom 21.06.2012 zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Dem Begehren der Kläger, nur in gemindertem Umfang zum Notfalldienst herangezogen zu werden, hätte die Beklagte entsprechen müssen, denn ihre Einteilung in weitergehendem Umfang war bzw. ist rechtswidrig.
41 
Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfasst der Sicherstellungsauftrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen auch die vertragszahnärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Mit seiner Zulassung wird der Vertragszahnarzt nach § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrags verpflichtet. Die prinzipiell aus der Zulassung folgende Verpflichtung, die vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben (§ 19a Abs. 1 ZahnärzteZV), kann auf den hälftigen Versorgungsauftrag reduziert werden (§ 19a Abs. 2). Die Zulassung erfolgt nach § 24 ZahnärzteZV für den Ort der Niederlassung als Zahnarzt (Vertragszahnarztsitz). Mit der Heranziehung zum Notfalldienst werden den Vertragsärzten daher keine neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Berufspflichten auferlegt; vielmehr wird lediglich eine der vertragszahnärztlichen Tätigkeit von vornherein immanente Einschränkung der Berufsfreiheit näher konkretisiert (BSG, Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 -, m.w.N., veröffentlicht in Juris).
42 
Die Rechtsgrundlage sowohl für die Einrichtung eines besonderen vertragszahnärztlichen Notfalldienstes als auch für die Verpflichtung der Vertragszahnärzte zur Teilnahme findet sich somit in dem in § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V formulierten Sicherstellungsauftrag und den dazu in der Notfalldienstordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg im Einvernehmen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg getroffenen satzungsrechtlichen Ausführungsbestimmungen (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 -, m.w.N., veröffentlicht in Juris).
43 
Die Beklagte hat einvernehmlich mit der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg auf der Grundlage dieser Vorschriften in der Notfalldienstordnung (NDO) vom 04.09.2008 die Teilnahme am Notfalldienst wie folgt geregelt:
44 
§ 2 Teilnahme und Fortbildungspflicht
45 
(1) Jeder Zahnarzt, der an der ambulanten zahnärztlichen Versorgung im Bereich der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg teilnimmt, mit Ausnahme von Vorbereitungs-, Entlastungs- und Weiterbildungsassistenten sowie Assistenten mit fachlich eingeschränkter Berufserlaubnis, ist grundsätzlich verpflichtet am zahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen und sich hierin fortzubilden.
46 
Die Beklagte geht bei der Auslegung dieser Vorschrift von einer vollen Notfalldienstpflicht am Ort Ö. und einer vollen Notfalldienstpflicht am Ort K. aus und spricht von „mehreren Zulassungen“ der jeweiligen Kläger bzw. davon, die Kläger führten zwei Praxen, weswegen sie sowohl wegen der einen wie der anderen Praxis zum Notfalldienst heranzuziehen seien. Diese Rechtsauffassung kann sich weder auf § 2 Abs. 1 NDO noch auf höherrangiges Gesetzesrecht stützen.
47 
Nach § 2 Abs. 1 NDO ist Voraussetzung für die Heranziehung zum Notfalldienst die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Gemäß § 95 Abs. 3 SGB V folgt aus der Zulassung die Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung, nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nur in dem durch den Versorgungsauftrag festgelegten Umfang. Der mit vollem Versorgungsauftrag zugelassene Vertragsarzt muss den vollen Versorgungsauftrag erfüllen; er darf nicht nach Belieben seine Tätigkeit einschränken. Andererseits darf der Arzt mit nur hälftigem Versorgungsauftrag seine Praxis nicht nach Belieben ausdehnen und über den hälftigen Versorgungsauftrag hinaus tätig werden. Eine Vermehrung von Versorgungsaufträgen wäre insbesondere mit den Gesichtspunkten der Bedarfsplanung und Honorarverteilung unvereinbar. Das BSG hat deswegen auch die Zuerkennung von zwei Versorgungsaufträgen als mit dem Gesetz unvereinbar bezeichnet (BSG Beschl. v. 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B). Dem Ordnungssystem des Vertragsarztrechts ist zu entnehmen, dass einem Arzt nur ein Vertragsarztsitz mit einem Versorgungsauftrag zugeordnet ist (BSG a.a.O. Juris Rn 18). Davon streng zu trennen ist die Möglichkeit, die Tätigkeit auch an anderen Orten (Zweigpraxis, ausgelagerte Betriebsstätten) auszuüben.
48 
Für den Umfang der Heranziehung zum Notfalldienst ist deswegen der sich aus der Zulassung ergebende Umfang des Versorgungsauftrags grundsätzlich maßgebend. Es würde der aus Art. 3 GG folgenden Verpflichtung der Beklagten, alle Ärzte gleichmäßig zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen (ständige Rspr des BSG, zuletzt Urt. v. 06.02.2008 - B 6 KA 13/06 R), widersprechen, wenn Praxen mit halbem Versorgungsauftrag und Praxen mit vollem Versorgungsauftrag in gleicher Weise zum Notfalldienst herangezogen würden. Das BSG hat deshalb für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) entschieden, dass dieses entsprechend dem Umfang seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zum Notfalldienst heranzuziehen ist (BSG Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 39/12 R Juris Rn 23).
49 
Vor dem Hintergrund, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst eine mit der vertragsärztlichen Tätigkeit verbundene immanente Einschränkung der Berufsfreiheit darstellt, die lediglich näher konkretisiert wird, muss auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG der Umfang dieser Verpflichtung dem Umfang des mit der Zulassung erteilten Versorgungsauftrags entsprechen, mit dem die Zahnärzte an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Zumindest ist eine Verdoppelung der Verpflichtung ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht zulässig. Das folgt bereits aus § 95 Abs. 3 SGB V und dem Grundsatz der gleichwertigen Teilnahme am Notdienst, der zwar nicht in jedem Fall und unter allen Umständen eine zeitlich gleiche Belastung vorschreibt, jedenfalls aber im Ausgangspunkt eine in etwa gleichmäßige Heranziehung voraussetzt.
50 
Aus diesem Grund vermag aber die Notfalldienstordnung den Umfang der Notfalldienstpflicht auch nicht über die aus der hälftigen oder vollen Zulassung folgenden Verpflichtung hinaus zu erweitern und Personen, die über eine Zulassung verfügen, in doppeltem Umfang Notdienste zuzuweisen. Die Kläger verfügen in der Summe jeder nur über einen Versorgungsauftrag, nämlich zu 2/3 an der Betriebsstätte Ö. und zu 1/3 an der Betriebsstätte K.. Demgemäß dürfen sie auch nur in dem Umfang zum Notfalldienst herangezogen werden, der einem vollen Versorgungsauftrag entspricht.
51 
Ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst, teilweise auch am Ort K., bestreiten die drei Kläger nicht. Diese folgt aus ihrer jeweiligen Zulassung am Ort ihrer Niederlassung (§ 24 Abs. 1 und § 19a Abs. 1 ZahnärzteZV). Die Kläger wenden sich aber zu Recht dagegen, dass sie aufgrund ihrer ca. 16 km vom Vertragsarztsitz entfernten Zweigpraxis, an der sie lediglich etwa 1/3 ihrer Arbeitszeit investieren können, zum Notdienst in einem Umfang herangezogen werden, als ob sie eine weitere volle Zulassung mit einem zweiten vollen Versorgungsauftrag im Gebiet des gleichen Notdienstbezirks innehätten.
52 
Es sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Kläger ihrer gegenüber den Patienten am Stammsitz und am Ort der Zweigniederlassung bestehende Notdienstverpflichtung nicht durch einfache Berücksichtigung im Turnus gerecht werden können.
53 
Die Genehmigung der Zweigpraxis verdoppelt die Zulassung nicht und stellt sich auch nicht als weitere Zulassung der Kläger dar. Aus § 24 Abs. 3 ZahnärzteZV ergibt sich nichts abweichendes. Dort werden nur Regelungen getroffen, dass sowohl am Vertragszahnarztsitz die Versorgung aufrechterhalten wird als auch eine Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis möglich ist, wie dies im Bescheid der Beklagten vom 09.05.2007 erfolgt ist. Dass organisatorisch Zweigstelle und Vertragsarztsitz keine Einheit bilden, sondern beispielsweise andere Abrechnungsmodalitäten und Abrechnungsnummern vorgegeben sind, rechtfertigt es nicht, den einheitlichen aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrag zu verdoppeln.
54 
Vielmehr ist der Versorgungsauftrag der Kläger entsprechend der Genehmigung der Zweigpraxis zu 2/3 in Ö. und damit zu 1/3 am Ort der Zweigpraxis in K. wahrzunehmen, im Notfalldienstbezirk insgesamt aber zu 100%.
55 
Soweit der Betrieb der Zweigpraxis es angemessen erscheinen lässt, Notdienste auch dort abzuhalten, reduzierte sich eine entsprechende Verpflichtung am Stammsitz. Das Argument, die Kläger ließen ihre Patienten ansonsten durch andere Ärzte notdienstlich versorgen, ist falsch. Die faktische Leistungsbeschränkung der Tätigkeit am Vertragsarztsitz und am Ort der Zweigpraxis auf einen vollen Versorgungsauftrag entspricht nicht nur der Belastungsgrenze der Kläger, die nicht doppelt so viel arbeiten können, sondern lediglich ihre Arbeitskraft an zwei Orten einsetzen, sondern auch dem Willen der Beklagten, die eine Aufteilung der Sprechzeiten zur Auflage der Genehmigung der Zweigpraxis machte.
56 
Aus Gründen der Erreichbarkeit für die Patienten am Ort der Zweigstelle oder am Ort des Hauptsitzes ist eine mehrfache Heranziehung der Kläger nicht geboten. Vielmehr wird es den Patienten nach dem Konzept der NDO gerade zugemutet, sich innerhalb des Notfalldienstbezirks (vgl. § 1 NDO) H. zur Praxis des jeweils eingeteilten Zahnarztes zu begeben.
57 
Die doppelte Berücksichtigung der Zahnärzte, die an mehreren Orten ihren Versorgungsauftrag wahrnehmen, ergibt sich nicht in Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer an beiden Orten getrennt organisierten Sicherstellung der Versorgung. Dementsprechend geht es fehl, wenn die Beklagte sich auf ihren Sicherstellungsauftrag nach §75 Abs. 1 Satz 2 SGB V beruft.
58 
Das Konzept der NDO sieht vielmehr vor, dass sämtliche zugelassenen Zahnärzte des Notfalldienstbereichs grundsätzlich für die Einteilung zur Verfügung stehen und der Notdienst für den gesamten Notdienstbezirk am Ort ihrer jeweiligen Praxis leisten. Die Einteilung der Zahnärzte , die nach § 3 Abs. 3 NDO der Bezirksdirektion der KZV BW zum Notdienstes obliegt, erfolgt für den gesamten Bezirk. Eine Unterteilung des Gebiets ist nicht geregelt. Insbesondere trifft die doppelte Dienstpflicht die Kläger nicht deshalb, weil immer ein Notdienst in Ö. und ein Notdienst in K. stattfinden müsste. Vielmehr hat der Notdienst zu bestimmten Zeiten in der jeweiligen Praxis des Eingeteilten (irgendwo) im Notfalldienstbezirk stattzufinden (§ 5 Abs. 2).
59 
Ob eine Klarstellung der NDO geboten ist, wann und wie Hauptsitze und Zweigstellen beim Notdienst berücksichtigt werden, muss der Senat hier nicht entscheiden. Eine Regelung dürfte jedenfalls keine Teilnahmepflicht in einem Umfang regeln, der mit dem Versorgungsauftrag nicht korrespondiert. Trotz eines weiten Gestaltungsspielraums setzt der Grundsatz der gleichwertigen Teilnahme am Notdienst den Gestaltungsmöglichkeiten Grenzen. Nachdem die Kassenärztlichen Vereinigungen beispielsweise in der Lage sind, den unterschiedlichen Umfang der Zulassungen in ihren NDO Rechnung zu tragen, kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass eine Berücksichtigung zu kompliziert wäre.
60 
Daher ist es für den Senat nicht ersichtlich, welche praktischen Komplikationen vorliegend mit einer der Praxis der KZV entsprechenden Regelung vermieden werden müssten. Vorliegend ist es jedenfalls unumgänglich, jeden voll zugelassenen Zahnarzt voll einzuteilen, jeden nur in hälftigem Umfang zugelassenen Zahnarzt nur halb so oft einzuteilen. Es stellt es sich auch als unproblematisch dar, die voll zugelassenen Zahnärzte, die eine Zweigpraxis betreiben insgesamt gleichwertig einzuteilen.
61 
Mit der Frage, ob die Voraussetzungen einer teilweisen Befreiung von der Dienstpflicht nach § 10 Abs. 2 NDO vorliegen, hat sich der Senat nicht mehr auseinanderzusetzen, nachdem die Dienstpflicht bereits nicht in doppeltem Umfang durch die NDO begründet wird. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass jeder Kläger durch die fehlerhafte Auslegung der NDO „lediglich“ mit 1 oder 2 Notdiensten jährlich zusätzlich belastet ist.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
63 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst.

2

Der Kläger nimmt als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) teil. Gleichzeitig ist er als Belegarzt der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie des Diakonie Krankenhauses in B. tätig. Laut Belegarztvertrag (§ 4) vom 3.6.2002 stehen ihm dort drei Betten zur Verfügung. Nach seinen Angaben gegenüber dem LSG ist im Durchschnitt ein Bett belegt, zeitweise werden drei Patienten betreut. Zudem nimmt der Kläger als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Von der Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst ist er im Hinblick auf seine belegärztliche Tätigkeit befreit.

3

Mit Schreiben vom 18.10.2011 beantragte der Kläger die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst. Er führe die Belegabteilung im Krankenhaus der Diakonie allein und es bestehe für ihn keine Möglichkeit, gleichzeitig in Präsenz- oder Rufbereitschaft für die Beklagte und in entsprechender Erreichbarkeit für seine Belegabteilung tätig zu sein. Eine doppelte Diensttätigkeit könnte ihm im Streitfall als Organisationsverschulden angelastet werden. Die Honorare aus seiner vertragsärztlichen Tätigkeit seien so gering, dass auch eine Ausgleichszahlung für ihn wirtschaftlich keinen Sinn machen würde. Die Einnahmen des Klägers aus seiner vertragsärztlichen Tätigkeit liegen unter dem Durchschnitt der Fachgruppe und betrugen im Quartal I/2011 7704,55 Euro, im Quartal II/2011 5921,05 Euro, im Quartal III/2011 11 935,55 Euro und im Quartal IV/2011 7718,97 Euro. Die Beklagte wies darauf hin, dass geprüft werden müsse, ob dem Kläger nach seiner Honorarsituation eine Vertreterbeschäftigung für den Bereitschaftsdienst zumutbar sei und bat um Vorlage von Belegen über die Honorare aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit. Dies lehnte der Kläger ab und machte geltend, seine Honorare aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit hätten mit seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nichts zu tun.

4

Mit Bescheid vom 19.1.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, eine Befreiung nach § 10 der Bereitschaftsdienst-Ordnung (BD-O) komme nur in Betracht, wenn gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der Praxistätigkeit des Arztes führten und ihm zudem aufgrund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen. Da der Kläger keinen dieser Gründe nachgewiesen habe, könne eine Befreiung nicht erfolgen. Es stehe ihm jedoch frei, auf eigene Kosten einen Vertreter für den Bereitschaftsdienst zu beschäftigen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7.9.2012 zurück und führte aus, als schwerwiegender Grund für eine Befreiung gelte zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch eine belegärztliche Tätigkeit. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der Belegbetten liege aber ein schwerwiegender Grund hier nicht vor. Dem Kläger dürfe es aufgrund seines gesamten Honorarumsatzes - auch aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit - zugemutet werden, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen.

5

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, eine Vertretungsregelung für den belegärztlichen Dienst gebe es nicht. Er sei im weiteren Umland der einzige belegärztlich tätige Mund-Kiefer-Gesichtschirurg. Im Jahr 2011 habe er 45, im Jahr 2012 41 Patienten belegärztlich behandelt. Er hat eine Bescheinigung des Diakonie Krankenhauses vom 28.3.2014 vorgelegt, wonach er im Rahmen seiner Rufbereitschaft als Belegarzt außerhalb der regulären Dienstzeiten die fachärztliche Versorgung der Patienten sicherstelle. Die Beklagte hat vorgetragen, nach dem Landeskrankenhausplan 2010 sei für das Diakonie Krankenhaus und die Fachrichtung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie lediglich ein Belegbett ausgewiesen gewesen. Der Kläger habe im Durchschnitt 2,4 Patienten pro Quartal als Belegarzt behandelt.

6

Mit Urteil vom 16.7.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne offenbleiben, ob es sich bei der belegärztlichen Tätigkeit des Klägers um einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 10 Abs 1 Satz 2 BD-O handele. Die Befreiung von der Teilnahmepflicht könne jedenfalls auch davon abhängig gemacht werden, ob dem Vertragsarzt aufgrund seines Honorarumsatzes nicht mehr zugemutet werden könne, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen. Der zu berücksichtigende Honorarumsatz beschränke sich nicht allein auf die vertragsärztliche Tätigkeit; der Kläger erziele darüber hinaus Einkünfte aus der vertragszahnärztlichen und der belegärztlichen Tätigkeit. Da der Kläger entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt habe, sei das Vorliegen eines Befreiungsgrunds nicht nachgewiesen.

7

Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 18.12.2014 zurückgewiesen. Als zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Mund-Kiefer-Gesichtschirurg sei der Kläger zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet. Der belegärztliche Bereitschaftsdienst sei nicht anderen Bereitschaftsdiensten gleichzusetzen und könne nur zu einer Befreiung führen, wenn die belegärztliche Tätigkeit im Hinblick auf die Anzahl der Belegbetten, einer kooperativen Ausübung der Belegarzttätigkeit, des Vorliegens einer Gemeinschaftspraxis/Einzelpraxis und der Dienstfrequenz im Bereitschaftsdienst-Bereich im Einzelfall unzumutbar sei. Unter Berücksichtigung der geringen Anzahl der Patienten und des Gesichtspunkts einer kooperativen Ausübung der Belegarzttätigkeit spreche einiges dafür, dass vorliegend die belegärztliche Tätigkeit nicht als schwerwiegender Grund im Sinne des § 10 Abs 1 Satz 2 Buchst e BD-O zu werten sei. Letztlich könne dahinstehen, ob es organisatorisch möglich sei, trotz der belegärztlichen Tätigkeit am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen, weil eine Befreiung schon nach der Regelung des § 10 Abs 3 BD-O nicht in Betracht komme. Es sei davon auszugehen, dass es dem Kläger aufgrund seines Honorarumsatzes zugemutet werden könne, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen. Der dabei zu berücksichtigende Honorarumsatz umfasse nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung auch das Honorar des Klägers aus seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Da der Kläger die Feststellungslast dafür trage, dass ein schwerwiegender Grund für eine Befreiung vorliege, und er trotz rechtlichen Hinweises nicht bereit sei, sein Honorar aus seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit offenzulegen, könne ein Befreiungsgrund nicht bejaht werden.

8

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger erneut vor, er sei allein für den Bereitschaftsdienst in seiner Belegabteilung zuständig. Auch außerhalb der regulären Dienstzeiten habe er im Rahmen der Rufbereitschaft die fachärztliche Versorgung der Patienten sicherzustellen. Darüber hinaus müsse er auch Notfall- und Traumapatienten behandeln, die auf anderen Abteilungen des Diakonie-Krankenhauses eingeliefert würden. Es sei organisatorisch nicht zu bewerkstelligen, sowohl den Notdienst im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als auch für das Krankenhaus wahrzunehmen. Es könne ihm auch nicht zugemutet werden, einen Vertreter zu organisieren. Da er ständig Rufbereitschaft für die Klinik habe, könne nicht von ihm verlangt werden, für den vertragsärztlichen Notdienst prophylaktisch einen Vertreter zu bestellen. Die Honorarumsätze für die vertragszahnärztlichen Leistungen müssten außer Betracht bleiben, weil es sich um eine rechtlich und wirtschaftlich von der vertragsärztlichen Tätigkeit getrennte Tätigkeit handle.

9

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2014 und des SG Mainz vom 16.07.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von der Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst zu befreien.

10

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger meint, weder zur persönlichen Dienstleistung noch zur Bestellung eines Vertreters herangezogen werden zu dürfen. Dem kann in Übereinstimmung mit dem LSG im Ergebnis nicht gefolgt werden.

13

1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Bereitschaftsdienst ist die BD-O der Beklagten, nach der alle als Vertragsärzte zugelassenen Ärzte zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet sind (§ 9 Abs 1 Buchst a bzw ab 2016 § 8 Abs 1 Buchst a BD-O). Die BD-O in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung der KÄV Rheinland-Pfalz vom 2.9.2009, geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung am 16.6.2010, hat sich seit der Antragstellung des Klägers durch weitere Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 20.11.2013 und 18.11.2015 geändert. In allen drei Versionen heißt es - bis Ende 2015 in § 10, danach in § 9 - zur Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst gleichlautend:

14

"(1) In besonders gelagerten Einzelfällen kann der niedergelassene Arzt von der Verpflichtung zur Teilnahme am (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst befreit werden. Eine Befreiung kann erfolgen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt und (dadurch) die Sicherstellung der Patientenversorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten im (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst nicht gefährdet ist.

Als schwerwiegende Gründe in diesem Sinne gelten insbesondere:

a) schwere Erkrankungen oder körperliche Behinderungen, die auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum der Einteilung zum Bereitschaftsdienst entgegenstehen,

 b) Mutterschaft/Erziehungsurlaub

c) die Teilnahme an einem auf der Grundlage anderer Bestimmungen vorzuhaltenden (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst mit Akutversorgung (gilt nicht für belegärztliche Tätigkeit),

d) sonstige vergleichbar schwerwiegende Gründe, welche die Teilnahme am (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst auf Zeit oder dauernd unzumutbar erscheinen lassen,

 e) eine belegärztliche Tätigkeit, wenn diese im Hinblick auf die Anzahl der Belegbetten, einer kooperativen Ausübung der Belegarzttätigkeit, des Vorliegens einer Gemeinschaftspraxis (§ 9: Berufsausübungsgemeinschaft)/Einzelpraxis und der Dienstfrequenz im Bereitschaftsdienstbereich im Einzelfall unzumutbar erscheint.

(2) Die Teilnahme an einem von der KV RLP anerkannten fachärztlichen (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst gemäß § 8 (§ 9: § 7) entbindet den teilnehmenden Arzt ohne weiteres vom allgemeinen (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst, es muss kein entsprechender Antrag gestellt werden.

(3) Ein schwerwiegender Grund liegt in der Regel jedoch dann nicht vor, wenn seitens des Antragstellers eine Praxistätigkeit in nicht deutlich eingeschränktem Umfang aufrechterhalten wird. Die Befreiung von der Teilnahmepflicht kann auch (§ 9: wird davon abhängig gemacht) davon abhängig gemacht werden, ob dem Vertragsarzt aufgrund seines Honorarumsatzes nicht mehr zugemutet werden kann, den (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen."

15

Der BD-O der Beklagten liegt die Auffassung zugrunde, dass alle Vertragsärzte grundsätzlich verpflichtet sind, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 41/14 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 15 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, RdNr 15 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 13; BSGE 44, 252, 256 = BSG SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34). Die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst folgt aus seinem Zulassungsstatus (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 14 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 5 RdNr 10; BSG Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 11.6.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122, 124; BSGE 44, 252, 256 = SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34).

16

Diese Verpflichtung trifft auch die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die über eine Doppelzulassung als Vertragsarzt und -zahnarzt verfügen (vgl dazu BSGE 85, 145 = SozR 3-5525 § 20 Nr 1). Zum gewachsenen Berufsbild des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen gehört es, dass er in seiner Praxis ärztliche und zahnärztliche Tätigkeiten anbietet und ausübt. Die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie verbindet die Bereiche der Chirurgie und der Zahnheilkunde zu einem einheitlichen Beruf (näher dazu BSGE 85, 145, 147 = SozR 3-5525 § 20 Nr 1 S 3 f mwN). Dem wird im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Ebene der Zulassung grundsätzlich dadurch Rechnung getragen, dass Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen typischerweise sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen werden. Damit treffen den Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen grundsätzlich auch in vollem Umfang die Rechte und Pflichten aus beiden Zulassungen. Allein der Umstand, dass bei Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen die ärztliche und die zahnärztliche Tätigkeit als Einheit gesehen werden, rechtfertigt keine Privilegierung durch Einschränkung des vertrags(zahn)ärztlichen Pflichtenkreises.

17

2. Die KÄV ist indes nicht gezwungen, im Rahmen der ihr als Selbstverwaltungskörperschaft beim Erlass der Bereitschaftsdienstordnung zustehenden Gestaltungsfreiheit, alle Mitglieder zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die KÄV ihrem Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs 1 Satz 2 SGB V nachkommen kann und das Gebot der Gleichbehandlung ihrer Mitglieder beachtet, das sachgerechten Differenzierungen nicht entgegensteht(vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 41/14 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 15 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 14 RdNr 23 mwN). Regelungen in der BD-O, wonach bestimmte Arztgruppen wegen ihrer besonderen Behandlungsausrichtung oder etwa besonderer anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen des Sicherstellungsauftrags der KÄV vom Notfalldienst befreit werden können, sind nicht ausgeschlossen, wenn die übrigen Vertragsärzte die zusätzliche Belastung tragen können oder diese durch die Mitwirkung anderer Ärzte gemindert werden kann. Bundesrechtlich steht lediglich fest, dass die Mitwirkung aller zugelassenen Ärzte am Bereitschaftsdienst das Regelmodell ist (vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 41/14 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 15 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, RdNr 15). Bei der näheren Ausgestaltung des Notdienstes kommt der einzelnen KÄV ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 5 RdNr 12). Allerdings ist zu beachten, dass Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen trotz ihrer doppelten Zulassung nur einen Versorgungsauftrag haben. Auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten handelt es sich stets um nur eine Zulassung - und ebenso um nur insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag (vgl BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - Juris RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 25 RdNr 23). Dementsprechend kommt auch eine doppelte Inpflichtnahme nicht in Betracht, der Mund-Kiefer-Gesichtschirurg ist vielmehr als einzelner Leistungserbringer zu betrachten.

18

a) Es steht mit Bundesrecht in Einklang, dass die BD-O der Beklagten die Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst im Fall der belegärztlichen Tätigkeit von der Anzahl der Belegbetten, einer kooperativen Ausübung der Belegarzttätigkeit, dem Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis/Einzelpraxis und der Dienstfrequenz im Bereitschaftsdienst-Bereich abhängig macht. Im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Vertragsärzte rechtfertigt nicht jede belegärztliche Tätigkeit die Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst. Es ist vielmehr zu fragen, ob die Belegarzttätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung ausnahmsweise eine Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst unzumutbar erscheinen lässt. Der Senat hat bereits in einem Urteil vom 15.9.1977 entschieden, dass ein Kassenarzt, der belegärztlich tätig ist oder eine Privatklinik betreibt, nicht allein deswegen beanspruchen kann, vom kassenärztlichen Notdienst und Bereitschaftsdienst befreit zu werden (BSGE 44, 260, 262 ff = SozR 2200 § 368n RVO Nr 13; bestätigt mit Urteil vom 15.4.1980 - 6 RKa 8/78 - Juris RdNr 16). Eine belegärztliche Tätigkeit, die gegenüber der ambulanten Praxis von nebengeordneter Bedeutung sein müsse, oder eine stationäre Behandlung außerhalb der Kassenpraxis dürfe die Erfüllung der Pflichten, die dem Arzt aus der Beteiligung an der ambulanten kassenärztlichen Versorgung erwachsen, nicht beeinträchtigen. Nicht beanstandet hat der Senat eine Regelung, die eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst ermöglichte, wenn "der Arzt wegen belegärztlicher Tätigkeit für sein Gebiet im Krankenhaus nur einmal vertreten ist und ein Assistent für eine Vertretung nicht zur Verfügung steht" oder wenn "dem Arzt aus anderen von ihm darzulegenden schwerwiegenden Gründen eine Teilnahme nicht zugemutet werden kann" (Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - Juris RdNr 13). Die Regelung in § 10 bzw § 9 Abs 1 Buchst e BD-O wird den Anforderungen an eine gleichmäßige Heranziehung zum vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst im Fall der belegärztlichen Tätigkeit gerecht. Sie stellt den Belegarzt nicht per se vom Bereitschaftsdienst frei, sondern erlaubt eine Freistellung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beanspruchung im Einzelfall.

19

b) Ebenso wenig zu beanstanden ist die Regelung des § 10 Abs 3 bzw § 9 Abs 3 BD-O. Sie enthält die generelle Vermutung, dass schwerwiegende Gründe, die die Teilnahme am Bereitschaftsdienst zeitweise oder dauerhaft unzumutbar erscheinen lassen, dann nicht vorliegen, wenn eine Praxistätigkeit in nicht deutlich eingeschränktem Umfang aufrechterhalten wird. Darüber hinaus kann die Befreiung von der Teilnahmepflicht (auch) davon abhängig gemacht werden, ob dem Vertragsarzt aufgrund seines Honorarumsatzes nicht mehr zugemutet werden kann, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach eine vollständige Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Belastung nur in Betracht kommt, wenn gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der Praxistätigkeit des Arztes führen und ihm zudem aufgrund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, den Notfalldienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 14 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 11.6.1986 - 6 RKa 5/85 = MedR 1987, 122, 124 - insoweit unter Modifizierung der früheren Rechtsprechung, vgl BSGE 33, 165, 166 f = SozR Nr 3 zu BMV-Ärzte; BSGE 44, 252, 257 = SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34). Danach hat der aus gesundheitlichen oder vergleichbar schwerwiegenden Gründen an der persönlichen Notdienstleistung gehinderte Arzt grundsätzlich einen Vertreter zur Ableistung der ihm obliegenden Notfalldienste zu stellen (vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 14). Erst wenn ihm dies aufgrund seines Honorarumsatzes nicht mehr zugemutet werden kann, kommt unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine ersatzlose Freistellung vom Bereitschaftsdienst in Betracht (vgl BSG aaO).

20

3. Das LSG ist im Rahmen der Auslegung des § 10 BD-O zu dem Ergebnis gekommen, es spreche unter Berücksichtigung der geringen Anzahl der Patienten und der Ausübung der Belegarzttätigkeit in Kooperation mit den anderen leitenden Krankenhausärzten einiges dafür, dass die belegärztliche Tätigkeit nicht als "schwerwiegender Grund" für eine Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst anzusehen sei. Jedenfalls sei aber davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner Honorarsituation zugemutet werden könne, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen. Der zu berücksichtigende Honorarumsatz umfasse auch das Honorar des Klägers aus seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Dieses Auslegungsergebnis ist für die revisionsgerichtliche Prüfung bindend. Grundsätzlich ist das BSG an die Feststellung des Inhalts des Landesrechts und an dessen Auslegung durch das LSG gebunden (§ 162 SGG; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 17; näher BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 18). Landesrecht in diesem Sinne ist auch die BD-O; dass mit § 10 bzw § 9 BD-O identische Vorschriften in anderen Notdienstordnungen enthalten sind und diese Übereinstimmung auf einer bewussten Angleichung der Regelungen durch die jeweiligen Normgeber beruht(zu dieser Ausnahme von der Bindung an Landesrecht vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 18; BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 30, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 5a), ist nicht geltend gemacht worden. Das Auslegungsergebnis des LSG ist mit Bundesrecht vereinbar.

21

a) Die Bewertung der belegärztlichen Tätigkeit des Klägers steht im Einklang mit den abstrakten Anforderungen an die Befreiung vom Bereitschaftsdienst aufgrund einer solchen Tätigkeit. Auch wenn es an konkreten Feststellungen zum Umfang der Beanspruchung durch die belegärztliche Tätigkeit einerseits und zu der Häufigkeit der Heranziehung zum vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst andererseits fehlt, tragen die von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen die Bewertung durch das LSG. Nach den Angaben des Klägers beanspruchte er im Durchschnitt ein Belegbett, was den Angaben im Krankenhausplan 2010 entspricht. Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger im Klageverfahren angegebenen Fallzahl von 45 im Jahr 2011 bei einer Verweildauer von ein bis fünf Tagen ist nicht von einer dauerhaft erheblichen Beanspruchung durch die belegärztliche Tätigkeit auszugehen. Das gilt umso mehr, als die vom Kläger vorgelegten Kennzahlen deutliche saisonale Unterschiede zeigen. Dass der Kläger nach dem Belegarztvertrag den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten zu versehen hat (§ 1 Abs 2 Nr 2 Belegarztvertrag), rechtfertigt eine Freistellung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst nicht. Es ist eine nicht untypische Situation im Belegarztwesen, dass ein Fachgebiet mit geringen stationären Fallzahlen nur durch einen Vertragsarzt in einem Krankenhaus vertreten ist. Da eine durchgehende Anwesenheit dieses Arztes in keinem Fall - schon wegen Urlaubs- und Krankheitszeiten - gewährleistet sein kann, ist auch insofern eine Vertretungsregelung zu treffen. Dementsprechend sieht der Belegarztvertrag des Klägers eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den anderen leitenden Abteilungsärzten und den weiteren am Krankenhaus zugelassenen Belegärzten auch für die Sicherstellung der durchgehenden ärztlichen Versorgung und Vertretung bei Abwesenheit vor (§ 11 Abs 1 und 2 Belegarztvertrag).

22

Dass die Bezirkszahnärztekammer den Kläger im Hinblick auf seine Belegarzttätigkeit von der Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst befreit hat, ist für die Heranziehung zum vertragsärztlichen Notdienst nicht präjudiziell. Die Beklagte hat vielmehr grundsätzlich eine eigene Entscheidung nach den für sie geltenden Vorgaben zu treffen. Dabei besteht kein Anspruch des Klägers, nur in dem Umfang herangezogen zu werden, der dem Anteil des vertragsärztlichen Umsatzes am Gesamtumsatz seiner Praxis entspricht. Die Beklagte hat aber den Umstand angemessen zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar über eine volle vertragsärztliche Zulassung verfügt, dies aber neben einer vertragszahnärztlichen Zulassung im Rahmen eines einheitlichen Versorgungsauftrags. Keinesfalls darf die gleichzeitige Teilnahme eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen am vertragszahnärztlichen und vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst diesen mit Bereitschaftsdiensten so belasten, als wäre er in vollem Umfang ärztlich und zahnärztlich tätig. Die Doppelzulassung des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen darf nicht dazu führen, dass er im Ergebnis doppelt so stark in Anspruch genommen wird wie ein vertragsärztlich tätiger Chirurg oder ein vertragszahnärztlich zugelassener Oralchirurg. Gegebenenfalls bedarf es zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen einer Abstimmung zwischen KÄV und Kassenzahnärztlicher Vereinigung (KZÄV). Die Frage einer überproportionalen Beanspruchung stellt sich hier jedoch nicht.

23

b) Die Verneinung eines "schwerwiegenden Grundes" im Sinne des § 10 bzw § 9 Abs 3 BD-O ist bundesrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann offenbleiben, ob ein "schwerwiegender Grund" nicht bereits deshalb hätte verneint werden können, weil der Kläger eine Praxistätigkeit in nicht deutlich eingeschränktem Umfang aufrechterhalten hat. Auch hierzu haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen. Der Kläger hat aber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, seine Praxis nur in eingeschränktem Umfang zu betreiben. Da die ärztliche und die zahnärztliche Tätigkeit bei Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen als Einheit zu sehen sind, wäre insofern auf den gesamten Praxisbetrieb einschließlich der vertragszahnärztlichen Tätigkeit abzustellen.

24

Das LSG hat jedenfalls rechtsfehlerfrei gebilligt, dass dem Kläger zugemutet werden kann, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen. Es kann dahinstehen, ob dies nicht bereits im Hinblick auf das vertragsärztliche Honorar des Klägers der Fall ist. Allein der Umstand, dass das Honorar deutlich unterdurchschnittlich ist, schließt die Zumutbarkeit der Finanzierung eines Vertreters nicht aus. Insofern fehlt es an Feststellungen zu den Kosten für einen Vertreter einerseits und dem bei Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes zu erwartenden Honorar andererseits.

25

Jedenfalls widerspricht es nicht bundesrechtlichen Vorgaben, im besonderen Fall der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die über eine Doppelzulassung verfügen, in diesem Zusammenhang auch das Honorar aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Zwar ist grundsätzlich unter dem Begriff des "Honorars" in von der KÄV erlassenen Normen nach dem systematischen Zusammenhang das Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu verstehen. Hiervon kann es jedoch Ausnahmen geben. Hier rechtfertigt sich eine solche Ausnahme aus der Besonderheit der grundsätzlich systemfremden, ausnahmsweisen Doppelzulassung der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die zwangsläufig zu Abgrenzungsproblemen und Verwerfungen führt. Ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit werden bei den Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen aufgrund ihres Berufsbildes als Einheit betrachtet. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen haben aufgrund ihrer Doppelzulassung in gewissem Umfang Spielräume bei der Abrechnung ihrer Leistungen. Können Leistungen als ärztliche und zahnärztliche Leistungen erbracht werden, kann ihre Abrechnung bei der KÄV oder der KZÄV erfolgen, je nachdem, wo ein höherer Punktwert gezahlt wird (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 121 Nr 7 RdNr 16). Das nach Nr 4 der Allgemeinen Bestimmungen des Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen bestehende Splittingverbot innerhalb eines einheitlichen Behandlungsfalles ändert hieran im Grundsatz nichts. Insofern handelt es sich nicht, wie der Kläger meint, um wirtschaftlich voneinander unabhängige Tätigkeiten. Ist mithin die Verteilung des Honorarumsatzes aus einer einheitlich zu betrachtenden Tätigkeit jedenfalls in Teilen steuerbar, entspricht es dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dass für die Frage der Zumutbarkeit der Bestellung eines Vertreters für den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten bei den Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen auch das Honorar aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit berücksichtigt wird. Da mangels Offenlegung des zahnärztlichen Honorars eine Unzumutbarkeit nicht festgestellt werden konnte, hat das LSG die Ablehnung der Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zu Recht gebilligt.

26

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.