Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2016 - B 6 KA 7/15 R

bei uns veröffentlicht am23.03.2016

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst.

2

Der Kläger nimmt als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) teil. Gleichzeitig ist er als Belegarzt der Abteilung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie des Diakonie Krankenhauses in B. tätig. Laut Belegarztvertrag (§ 4) vom 3.6.2002 stehen ihm dort drei Betten zur Verfügung. Nach seinen Angaben gegenüber dem LSG ist im Durchschnitt ein Bett belegt, zeitweise werden drei Patienten betreut. Zudem nimmt der Kläger als Zahnarzt an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Von der Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst ist er im Hinblick auf seine belegärztliche Tätigkeit befreit.

3

Mit Schreiben vom 18.10.2011 beantragte der Kläger die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst. Er führe die Belegabteilung im Krankenhaus der Diakonie allein und es bestehe für ihn keine Möglichkeit, gleichzeitig in Präsenz- oder Rufbereitschaft für die Beklagte und in entsprechender Erreichbarkeit für seine Belegabteilung tätig zu sein. Eine doppelte Diensttätigkeit könnte ihm im Streitfall als Organisationsverschulden angelastet werden. Die Honorare aus seiner vertragsärztlichen Tätigkeit seien so gering, dass auch eine Ausgleichszahlung für ihn wirtschaftlich keinen Sinn machen würde. Die Einnahmen des Klägers aus seiner vertragsärztlichen Tätigkeit liegen unter dem Durchschnitt der Fachgruppe und betrugen im Quartal I/2011 7704,55 Euro, im Quartal II/2011 5921,05 Euro, im Quartal III/2011 11 935,55 Euro und im Quartal IV/2011 7718,97 Euro. Die Beklagte wies darauf hin, dass geprüft werden müsse, ob dem Kläger nach seiner Honorarsituation eine Vertreterbeschäftigung für den Bereitschaftsdienst zumutbar sei und bat um Vorlage von Belegen über die Honorare aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit. Dies lehnte der Kläger ab und machte geltend, seine Honorare aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit hätten mit seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nichts zu tun.

4

Mit Bescheid vom 19.1.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, eine Befreiung nach § 10 der Bereitschaftsdienst-Ordnung (BD-O) komme nur in Betracht, wenn gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der Praxistätigkeit des Arztes führten und ihm zudem aufgrund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen. Da der Kläger keinen dieser Gründe nachgewiesen habe, könne eine Befreiung nicht erfolgen. Es stehe ihm jedoch frei, auf eigene Kosten einen Vertreter für den Bereitschaftsdienst zu beschäftigen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7.9.2012 zurück und führte aus, als schwerwiegender Grund für eine Befreiung gelte zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch eine belegärztliche Tätigkeit. Im Hinblick auf die geringe Anzahl der Belegbetten liege aber ein schwerwiegender Grund hier nicht vor. Dem Kläger dürfe es aufgrund seines gesamten Honorarumsatzes - auch aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit - zugemutet werden, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen.

5

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, eine Vertretungsregelung für den belegärztlichen Dienst gebe es nicht. Er sei im weiteren Umland der einzige belegärztlich tätige Mund-Kiefer-Gesichtschirurg. Im Jahr 2011 habe er 45, im Jahr 2012 41 Patienten belegärztlich behandelt. Er hat eine Bescheinigung des Diakonie Krankenhauses vom 28.3.2014 vorgelegt, wonach er im Rahmen seiner Rufbereitschaft als Belegarzt außerhalb der regulären Dienstzeiten die fachärztliche Versorgung der Patienten sicherstelle. Die Beklagte hat vorgetragen, nach dem Landeskrankenhausplan 2010 sei für das Diakonie Krankenhaus und die Fachrichtung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie lediglich ein Belegbett ausgewiesen gewesen. Der Kläger habe im Durchschnitt 2,4 Patienten pro Quartal als Belegarzt behandelt.

6

Mit Urteil vom 16.7.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne offenbleiben, ob es sich bei der belegärztlichen Tätigkeit des Klägers um einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 10 Abs 1 Satz 2 BD-O handele. Die Befreiung von der Teilnahmepflicht könne jedenfalls auch davon abhängig gemacht werden, ob dem Vertragsarzt aufgrund seines Honorarumsatzes nicht mehr zugemutet werden könne, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen. Der zu berücksichtigende Honorarumsatz beschränke sich nicht allein auf die vertragsärztliche Tätigkeit; der Kläger erziele darüber hinaus Einkünfte aus der vertragszahnärztlichen und der belegärztlichen Tätigkeit. Da der Kläger entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt habe, sei das Vorliegen eines Befreiungsgrunds nicht nachgewiesen.

7

Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 18.12.2014 zurückgewiesen. Als zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Mund-Kiefer-Gesichtschirurg sei der Kläger zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet. Der belegärztliche Bereitschaftsdienst sei nicht anderen Bereitschaftsdiensten gleichzusetzen und könne nur zu einer Befreiung führen, wenn die belegärztliche Tätigkeit im Hinblick auf die Anzahl der Belegbetten, einer kooperativen Ausübung der Belegarzttätigkeit, des Vorliegens einer Gemeinschaftspraxis/Einzelpraxis und der Dienstfrequenz im Bereitschaftsdienst-Bereich im Einzelfall unzumutbar sei. Unter Berücksichtigung der geringen Anzahl der Patienten und des Gesichtspunkts einer kooperativen Ausübung der Belegarzttätigkeit spreche einiges dafür, dass vorliegend die belegärztliche Tätigkeit nicht als schwerwiegender Grund im Sinne des § 10 Abs 1 Satz 2 Buchst e BD-O zu werten sei. Letztlich könne dahinstehen, ob es organisatorisch möglich sei, trotz der belegärztlichen Tätigkeit am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen, weil eine Befreiung schon nach der Regelung des § 10 Abs 3 BD-O nicht in Betracht komme. Es sei davon auszugehen, dass es dem Kläger aufgrund seines Honorarumsatzes zugemutet werden könne, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen. Der dabei zu berücksichtigende Honorarumsatz umfasse nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung auch das Honorar des Klägers aus seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Da der Kläger die Feststellungslast dafür trage, dass ein schwerwiegender Grund für eine Befreiung vorliege, und er trotz rechtlichen Hinweises nicht bereit sei, sein Honorar aus seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit offenzulegen, könne ein Befreiungsgrund nicht bejaht werden.

8

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger erneut vor, er sei allein für den Bereitschaftsdienst in seiner Belegabteilung zuständig. Auch außerhalb der regulären Dienstzeiten habe er im Rahmen der Rufbereitschaft die fachärztliche Versorgung der Patienten sicherzustellen. Darüber hinaus müsse er auch Notfall- und Traumapatienten behandeln, die auf anderen Abteilungen des Diakonie-Krankenhauses eingeliefert würden. Es sei organisatorisch nicht zu bewerkstelligen, sowohl den Notdienst im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als auch für das Krankenhaus wahrzunehmen. Es könne ihm auch nicht zugemutet werden, einen Vertreter zu organisieren. Da er ständig Rufbereitschaft für die Klinik habe, könne nicht von ihm verlangt werden, für den vertragsärztlichen Notdienst prophylaktisch einen Vertreter zu bestellen. Die Honorarumsätze für die vertragszahnärztlichen Leistungen müssten außer Betracht bleiben, weil es sich um eine rechtlich und wirtschaftlich von der vertragsärztlichen Tätigkeit getrennte Tätigkeit handle.

9

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2014 und des SG Mainz vom 16.07.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von der Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst zu befreien.

10

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.9.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger meint, weder zur persönlichen Dienstleistung noch zur Bestellung eines Vertreters herangezogen werden zu dürfen. Dem kann in Übereinstimmung mit dem LSG im Ergebnis nicht gefolgt werden.

13

1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Bereitschaftsdienst ist die BD-O der Beklagten, nach der alle als Vertragsärzte zugelassenen Ärzte zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet sind (§ 9 Abs 1 Buchst a bzw ab 2016 § 8 Abs 1 Buchst a BD-O). Die BD-O in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung der KÄV Rheinland-Pfalz vom 2.9.2009, geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung am 16.6.2010, hat sich seit der Antragstellung des Klägers durch weitere Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 20.11.2013 und 18.11.2015 geändert. In allen drei Versionen heißt es - bis Ende 2015 in § 10, danach in § 9 - zur Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst gleichlautend:

14

"(1) In besonders gelagerten Einzelfällen kann der niedergelassene Arzt von der Verpflichtung zur Teilnahme am (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst befreit werden. Eine Befreiung kann erfolgen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt und (dadurch) die Sicherstellung der Patientenversorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten im (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst nicht gefährdet ist.

Als schwerwiegende Gründe in diesem Sinne gelten insbesondere:

a) schwere Erkrankungen oder körperliche Behinderungen, die auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum der Einteilung zum Bereitschaftsdienst entgegenstehen,

 b) Mutterschaft/Erziehungsurlaub

c) die Teilnahme an einem auf der Grundlage anderer Bestimmungen vorzuhaltenden (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst mit Akutversorgung (gilt nicht für belegärztliche Tätigkeit),

d) sonstige vergleichbar schwerwiegende Gründe, welche die Teilnahme am (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst auf Zeit oder dauernd unzumutbar erscheinen lassen,

 e) eine belegärztliche Tätigkeit, wenn diese im Hinblick auf die Anzahl der Belegbetten, einer kooperativen Ausübung der Belegarzttätigkeit, des Vorliegens einer Gemeinschaftspraxis (§ 9: Berufsausübungsgemeinschaft)/Einzelpraxis und der Dienstfrequenz im Bereitschaftsdienstbereich im Einzelfall unzumutbar erscheint.

(2) Die Teilnahme an einem von der KV RLP anerkannten fachärztlichen (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst gemäß § 8 (§ 9: § 7) entbindet den teilnehmenden Arzt ohne weiteres vom allgemeinen (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst, es muss kein entsprechender Antrag gestellt werden.

(3) Ein schwerwiegender Grund liegt in der Regel jedoch dann nicht vor, wenn seitens des Antragstellers eine Praxistätigkeit in nicht deutlich eingeschränktem Umfang aufrechterhalten wird. Die Befreiung von der Teilnahmepflicht kann auch (§ 9: wird davon abhängig gemacht) davon abhängig gemacht werden, ob dem Vertragsarzt aufgrund seines Honorarumsatzes nicht mehr zugemutet werden kann, den (§ 9: vertragsärztlichen) Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen."

15

Der BD-O der Beklagten liegt die Auffassung zugrunde, dass alle Vertragsärzte grundsätzlich verpflichtet sind, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 41/14 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 15 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, RdNr 15 unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 13; BSGE 44, 252, 256 = BSG SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34). Die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst folgt aus seinem Zulassungsstatus (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 14 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 5 RdNr 10; BSG Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 11.6.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122, 124; BSGE 44, 252, 256 = SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34).

16

Diese Verpflichtung trifft auch die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die über eine Doppelzulassung als Vertragsarzt und -zahnarzt verfügen (vgl dazu BSGE 85, 145 = SozR 3-5525 § 20 Nr 1). Zum gewachsenen Berufsbild des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen gehört es, dass er in seiner Praxis ärztliche und zahnärztliche Tätigkeiten anbietet und ausübt. Die Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie verbindet die Bereiche der Chirurgie und der Zahnheilkunde zu einem einheitlichen Beruf (näher dazu BSGE 85, 145, 147 = SozR 3-5525 § 20 Nr 1 S 3 f mwN). Dem wird im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Ebene der Zulassung grundsätzlich dadurch Rechnung getragen, dass Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen typischerweise sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen werden. Damit treffen den Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen grundsätzlich auch in vollem Umfang die Rechte und Pflichten aus beiden Zulassungen. Allein der Umstand, dass bei Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen die ärztliche und die zahnärztliche Tätigkeit als Einheit gesehen werden, rechtfertigt keine Privilegierung durch Einschränkung des vertrags(zahn)ärztlichen Pflichtenkreises.

17

2. Die KÄV ist indes nicht gezwungen, im Rahmen der ihr als Selbstverwaltungskörperschaft beim Erlass der Bereitschaftsdienstordnung zustehenden Gestaltungsfreiheit, alle Mitglieder zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die KÄV ihrem Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs 1 Satz 2 SGB V nachkommen kann und das Gebot der Gleichbehandlung ihrer Mitglieder beachtet, das sachgerechten Differenzierungen nicht entgegensteht(vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 41/14 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 15 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, RdNr 15; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 14 RdNr 23 mwN). Regelungen in der BD-O, wonach bestimmte Arztgruppen wegen ihrer besonderen Behandlungsausrichtung oder etwa besonderer anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen des Sicherstellungsauftrags der KÄV vom Notfalldienst befreit werden können, sind nicht ausgeschlossen, wenn die übrigen Vertragsärzte die zusätzliche Belastung tragen können oder diese durch die Mitwirkung anderer Ärzte gemindert werden kann. Bundesrechtlich steht lediglich fest, dass die Mitwirkung aller zugelassenen Ärzte am Bereitschaftsdienst das Regelmodell ist (vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 41/14 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 15 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen -, RdNr 15). Bei der näheren Ausgestaltung des Notdienstes kommt der einzelnen KÄV ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 5 RdNr 12). Allerdings ist zu beachten, dass Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen trotz ihrer doppelten Zulassung nur einen Versorgungsauftrag haben. Auch bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten handelt es sich stets um nur eine Zulassung - und ebenso um nur insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag (vgl BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B - Juris RdNr 10 mwN; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 25 RdNr 23). Dementsprechend kommt auch eine doppelte Inpflichtnahme nicht in Betracht, der Mund-Kiefer-Gesichtschirurg ist vielmehr als einzelner Leistungserbringer zu betrachten.

18

a) Es steht mit Bundesrecht in Einklang, dass die BD-O der Beklagten die Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst im Fall der belegärztlichen Tätigkeit von der Anzahl der Belegbetten, einer kooperativen Ausübung der Belegarzttätigkeit, dem Vorliegen einer Gemeinschaftspraxis/Einzelpraxis und der Dienstfrequenz im Bereitschaftsdienst-Bereich abhängig macht. Im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Vertragsärzte rechtfertigt nicht jede belegärztliche Tätigkeit die Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst. Es ist vielmehr zu fragen, ob die Belegarzttätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung ausnahmsweise eine Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst unzumutbar erscheinen lässt. Der Senat hat bereits in einem Urteil vom 15.9.1977 entschieden, dass ein Kassenarzt, der belegärztlich tätig ist oder eine Privatklinik betreibt, nicht allein deswegen beanspruchen kann, vom kassenärztlichen Notdienst und Bereitschaftsdienst befreit zu werden (BSGE 44, 260, 262 ff = SozR 2200 § 368n RVO Nr 13; bestätigt mit Urteil vom 15.4.1980 - 6 RKa 8/78 - Juris RdNr 16). Eine belegärztliche Tätigkeit, die gegenüber der ambulanten Praxis von nebengeordneter Bedeutung sein müsse, oder eine stationäre Behandlung außerhalb der Kassenpraxis dürfe die Erfüllung der Pflichten, die dem Arzt aus der Beteiligung an der ambulanten kassenärztlichen Versorgung erwachsen, nicht beeinträchtigen. Nicht beanstandet hat der Senat eine Regelung, die eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst ermöglichte, wenn "der Arzt wegen belegärztlicher Tätigkeit für sein Gebiet im Krankenhaus nur einmal vertreten ist und ein Assistent für eine Vertretung nicht zur Verfügung steht" oder wenn "dem Arzt aus anderen von ihm darzulegenden schwerwiegenden Gründen eine Teilnahme nicht zugemutet werden kann" (Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - Juris RdNr 13). Die Regelung in § 10 bzw § 9 Abs 1 Buchst e BD-O wird den Anforderungen an eine gleichmäßige Heranziehung zum vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst im Fall der belegärztlichen Tätigkeit gerecht. Sie stellt den Belegarzt nicht per se vom Bereitschaftsdienst frei, sondern erlaubt eine Freistellung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beanspruchung im Einzelfall.

19

b) Ebenso wenig zu beanstanden ist die Regelung des § 10 Abs 3 bzw § 9 Abs 3 BD-O. Sie enthält die generelle Vermutung, dass schwerwiegende Gründe, die die Teilnahme am Bereitschaftsdienst zeitweise oder dauerhaft unzumutbar erscheinen lassen, dann nicht vorliegen, wenn eine Praxistätigkeit in nicht deutlich eingeschränktem Umfang aufrechterhalten wird. Darüber hinaus kann die Befreiung von der Teilnahmepflicht (auch) davon abhängig gemacht werden, ob dem Vertragsarzt aufgrund seines Honorarumsatzes nicht mehr zugemutet werden kann, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach eine vollständige Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Belastung nur in Betracht kommt, wenn gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der Praxistätigkeit des Arztes führen und ihm zudem aufgrund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, den Notfalldienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen (vgl SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 14 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 11.6.1986 - 6 RKa 5/85 = MedR 1987, 122, 124 - insoweit unter Modifizierung der früheren Rechtsprechung, vgl BSGE 33, 165, 166 f = SozR Nr 3 zu BMV-Ärzte; BSGE 44, 252, 257 = SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34). Danach hat der aus gesundheitlichen oder vergleichbar schwerwiegenden Gründen an der persönlichen Notdienstleistung gehinderte Arzt grundsätzlich einen Vertreter zur Ableistung der ihm obliegenden Notfalldienste zu stellen (vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 14). Erst wenn ihm dies aufgrund seines Honorarumsatzes nicht mehr zugemutet werden kann, kommt unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine ersatzlose Freistellung vom Bereitschaftsdienst in Betracht (vgl BSG aaO).

20

3. Das LSG ist im Rahmen der Auslegung des § 10 BD-O zu dem Ergebnis gekommen, es spreche unter Berücksichtigung der geringen Anzahl der Patienten und der Ausübung der Belegarzttätigkeit in Kooperation mit den anderen leitenden Krankenhausärzten einiges dafür, dass die belegärztliche Tätigkeit nicht als "schwerwiegender Grund" für eine Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst anzusehen sei. Jedenfalls sei aber davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner Honorarsituation zugemutet werden könne, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen. Der zu berücksichtigende Honorarumsatz umfasse auch das Honorar des Klägers aus seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Dieses Auslegungsergebnis ist für die revisionsgerichtliche Prüfung bindend. Grundsätzlich ist das BSG an die Feststellung des Inhalts des Landesrechts und an dessen Auslegung durch das LSG gebunden (§ 162 SGG; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 17; näher BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 18). Landesrecht in diesem Sinne ist auch die BD-O; dass mit § 10 bzw § 9 BD-O identische Vorschriften in anderen Notdienstordnungen enthalten sind und diese Übereinstimmung auf einer bewussten Angleichung der Regelungen durch die jeweiligen Normgeber beruht(zu dieser Ausnahme von der Bindung an Landesrecht vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 18; BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 30, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 5a), ist nicht geltend gemacht worden. Das Auslegungsergebnis des LSG ist mit Bundesrecht vereinbar.

21

a) Die Bewertung der belegärztlichen Tätigkeit des Klägers steht im Einklang mit den abstrakten Anforderungen an die Befreiung vom Bereitschaftsdienst aufgrund einer solchen Tätigkeit. Auch wenn es an konkreten Feststellungen zum Umfang der Beanspruchung durch die belegärztliche Tätigkeit einerseits und zu der Häufigkeit der Heranziehung zum vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst andererseits fehlt, tragen die von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen die Bewertung durch das LSG. Nach den Angaben des Klägers beanspruchte er im Durchschnitt ein Belegbett, was den Angaben im Krankenhausplan 2010 entspricht. Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger im Klageverfahren angegebenen Fallzahl von 45 im Jahr 2011 bei einer Verweildauer von ein bis fünf Tagen ist nicht von einer dauerhaft erheblichen Beanspruchung durch die belegärztliche Tätigkeit auszugehen. Das gilt umso mehr, als die vom Kläger vorgelegten Kennzahlen deutliche saisonale Unterschiede zeigen. Dass der Kläger nach dem Belegarztvertrag den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten zu versehen hat (§ 1 Abs 2 Nr 2 Belegarztvertrag), rechtfertigt eine Freistellung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst nicht. Es ist eine nicht untypische Situation im Belegarztwesen, dass ein Fachgebiet mit geringen stationären Fallzahlen nur durch einen Vertragsarzt in einem Krankenhaus vertreten ist. Da eine durchgehende Anwesenheit dieses Arztes in keinem Fall - schon wegen Urlaubs- und Krankheitszeiten - gewährleistet sein kann, ist auch insofern eine Vertretungsregelung zu treffen. Dementsprechend sieht der Belegarztvertrag des Klägers eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den anderen leitenden Abteilungsärzten und den weiteren am Krankenhaus zugelassenen Belegärzten auch für die Sicherstellung der durchgehenden ärztlichen Versorgung und Vertretung bei Abwesenheit vor (§ 11 Abs 1 und 2 Belegarztvertrag).

22

Dass die Bezirkszahnärztekammer den Kläger im Hinblick auf seine Belegarzttätigkeit von der Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst befreit hat, ist für die Heranziehung zum vertragsärztlichen Notdienst nicht präjudiziell. Die Beklagte hat vielmehr grundsätzlich eine eigene Entscheidung nach den für sie geltenden Vorgaben zu treffen. Dabei besteht kein Anspruch des Klägers, nur in dem Umfang herangezogen zu werden, der dem Anteil des vertragsärztlichen Umsatzes am Gesamtumsatz seiner Praxis entspricht. Die Beklagte hat aber den Umstand angemessen zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar über eine volle vertragsärztliche Zulassung verfügt, dies aber neben einer vertragszahnärztlichen Zulassung im Rahmen eines einheitlichen Versorgungsauftrags. Keinesfalls darf die gleichzeitige Teilnahme eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen am vertragszahnärztlichen und vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst diesen mit Bereitschaftsdiensten so belasten, als wäre er in vollem Umfang ärztlich und zahnärztlich tätig. Die Doppelzulassung des Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen darf nicht dazu führen, dass er im Ergebnis doppelt so stark in Anspruch genommen wird wie ein vertragsärztlich tätiger Chirurg oder ein vertragszahnärztlich zugelassener Oralchirurg. Gegebenenfalls bedarf es zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen einer Abstimmung zwischen KÄV und Kassenzahnärztlicher Vereinigung (KZÄV). Die Frage einer überproportionalen Beanspruchung stellt sich hier jedoch nicht.

23

b) Die Verneinung eines "schwerwiegenden Grundes" im Sinne des § 10 bzw § 9 Abs 3 BD-O ist bundesrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann offenbleiben, ob ein "schwerwiegender Grund" nicht bereits deshalb hätte verneint werden können, weil der Kläger eine Praxistätigkeit in nicht deutlich eingeschränktem Umfang aufrechterhalten hat. Auch hierzu haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen. Der Kläger hat aber zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, seine Praxis nur in eingeschränktem Umfang zu betreiben. Da die ärztliche und die zahnärztliche Tätigkeit bei Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen als Einheit zu sehen sind, wäre insofern auf den gesamten Praxisbetrieb einschließlich der vertragszahnärztlichen Tätigkeit abzustellen.

24

Das LSG hat jedenfalls rechtsfehlerfrei gebilligt, dass dem Kläger zugemutet werden kann, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem Vertreter wahrnehmen zu lassen. Es kann dahinstehen, ob dies nicht bereits im Hinblick auf das vertragsärztliche Honorar des Klägers der Fall ist. Allein der Umstand, dass das Honorar deutlich unterdurchschnittlich ist, schließt die Zumutbarkeit der Finanzierung eines Vertreters nicht aus. Insofern fehlt es an Feststellungen zu den Kosten für einen Vertreter einerseits und dem bei Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes zu erwartenden Honorar andererseits.

25

Jedenfalls widerspricht es nicht bundesrechtlichen Vorgaben, im besonderen Fall der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die über eine Doppelzulassung verfügen, in diesem Zusammenhang auch das Honorar aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Zwar ist grundsätzlich unter dem Begriff des "Honorars" in von der KÄV erlassenen Normen nach dem systematischen Zusammenhang das Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu verstehen. Hiervon kann es jedoch Ausnahmen geben. Hier rechtfertigt sich eine solche Ausnahme aus der Besonderheit der grundsätzlich systemfremden, ausnahmsweisen Doppelzulassung der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die zwangsläufig zu Abgrenzungsproblemen und Verwerfungen führt. Ärztliche und zahnärztliche Tätigkeit werden bei den Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen aufgrund ihres Berufsbildes als Einheit betrachtet. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen haben aufgrund ihrer Doppelzulassung in gewissem Umfang Spielräume bei der Abrechnung ihrer Leistungen. Können Leistungen als ärztliche und zahnärztliche Leistungen erbracht werden, kann ihre Abrechnung bei der KÄV oder der KZÄV erfolgen, je nachdem, wo ein höherer Punktwert gezahlt wird (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 121 Nr 7 RdNr 16). Das nach Nr 4 der Allgemeinen Bestimmungen des Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen bestehende Splittingverbot innerhalb eines einheitlichen Behandlungsfalles ändert hieran im Grundsatz nichts. Insofern handelt es sich nicht, wie der Kläger meint, um wirtschaftlich voneinander unabhängige Tätigkeiten. Ist mithin die Verteilung des Honorarumsatzes aus einer einheitlich zu betrachtenden Tätigkeit jedenfalls in Teilen steuerbar, entspricht es dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dass für die Frage der Zumutbarkeit der Bestellung eines Vertreters für den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten bei den Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen auch das Honorar aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit berücksichtigt wird. Da mangels Offenlegung des zahnärztlichen Honorars eine Unzumutbarkeit nicht festgestellt werden konnte, hat das LSG die Ablehnung der Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst zu Recht gebilligt.

26

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2016 - B 6 KA 7/15 R.

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bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

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Sozialgericht München Urteil, 27. Okt. 2016 - S 49 KA 330/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

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Sozialgericht München Urteil, 20. Juni 2018 - S 38 KA 360/17

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 30.06.20

Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 6 KA 17/15 R

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des Quartals III/2016 eingeräumt wird.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Verpflichtung zur persönlichen Durchführung des Bereitschaftsdienstes.

2

Der Kläger ist seit 1993 als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in W. zugelassen. Mit Bescheid vom 29.6.1994 befreite die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) den Kläger von der Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst. Aufgrund der ausschließlich psychotherapeutischen Tätigkeit des Klägers sei ein die Befreiung rechtfertigender Ausnahmetatbestand gegeben. Nach § 6 Abs 4 der bis zum 31.3.2007 geltenden Notfalldienstordnung (NDO) der Beklagten war eine entsprechende Befreiung hochspezialisierter Fachärzte möglich, wenn ihr hausärztlicher Anteil unter 20 % lag und der Notfalldienstring mindestens 20 Ärzte umfasste. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Befreiung widerrufen werden könne, wenn sich die Notfalldienstversorgung im Bereich W. verschlechtern sollte.

3

Vor dem Hintergrund der zum 1.4.2007 erfolgten grundlegenden Umgestaltung der normativen Vorgaben für den Bereitschaftsdienst (BDO) hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, die erteilte Befreiung aufzuheben. Der Kläger bat daraufhin, ihn von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst zu befreien bzw die bestehende Befreiung aufrechtzuerhalten.

4

Mit Bescheid vom 17.12.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 29.6.1994 auf. Die Aufhebung erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger ab dem 1. Quartal 2009 bei der Einteilung der Notfalldienste berücksichtigt werde. Während dieser Übergangszeit habe er die Möglichkeit, sich für den Notfalldienst fortzubilden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück und stellte im Widerspruchsbescheid klar, dass in der Aufhebung des Bescheides vom 29.6.1994 zugleich die Ablehnung des Antrages auf erneute Befreiung liege.

5

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG ist der Auffassung, die Aufhebung der Befreiung von 1994 sei rechtmäßig auf der Grundlage des § 48 Abs 1 SGB X erfolgt, da der generelle Befreiungstatbestand für spezialisierte Fachkräfte in der neuen BDO nicht mehr enthalten sei. Der Kläger berufe sich zu Unrecht darauf, dass er aufgrund der alten Befreiung nicht mehr geeignet sei, den Notfalldienst zu verrichten. Dem angefochtenen Bescheid sei die Regelung zu entnehmen, dass der Kläger erst nach Ablauf einer einjährigen Frist nach Wirksamwerden des Bescheides zur Teilnahme am Notfalldienst herangezogen werde. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden, denn dem Kläger sei es nach Überzeugung des Senats möglich und zumutbar, durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen (beispielsweise in der Heidelberger Medizinakademie) innerhalb eines Jahres die Kenntnisse wiederzuerlangen, die er benötige, um den Bereitschaftsdienst pflichtgemäß wahrzunehmen. Es handele sich lediglich um die Auffrischung und Aktualisierung von Kenntnissen, die der Kläger im Rahmen seiner Weiterbildung erworben habe. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme der Ärztekammer Niedersachsen, in der diese die Auffassung vertrete, innerhalb einer Wartezeit von einem Jahr könne man nicht die Kompetenz erwerben, um sich der Patientenversorgung im Notdienst zu stellen, sei nicht nachvollziehbar. Die Ärztekammer habe nicht dargelegt, von welchem Anforderungsprofil sie ausgegangen sei. Der Kläger verkenne, dass der Notfalldienst auf die Notfall-Erstversorgung beschränkt sei. Der Notarzt müsse lediglich in der Lage sein, typischen Notfallsituationen des ärztlichen Alltags abzuhelfen. Nachhaltige Bemühungen zur Fortbildung seien vom Kläger schon deshalb zu verlangen, weil er nach § 33 Abs 1 Nr 1 des Niedersächsischen Kammergesetzes für Heilberufe (HKG) zur beruflichen Fortbildung verpflichtet sei, woran auch die 1994 erteilte Befreiung vom Notfalldienst nichts geändert habe. Denn die Befreiung nach § 6 Abs 4 NDO aF bestehe nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift "unbeschadet der grundsätzlichen Teilnahme- und Fortbildungsverpflichtung für alle Vertragsärzte". Auf eine dauerhafte Freistellung (auch) hiervon durch den Bescheid vom 29.6.1994 habe der Kläger nicht vertrauen können, weil er im letzten Satz der Bescheidbegründung darauf hingewiesen worden sei, dass die Befreiung widerrufen werden könne. Den Beweisanträgen habe der Senat nicht nachgehen müssen. Ob dem Kläger aktuell die Fähigkeiten und Kenntnisse für den Notdienst fehlten, sei nicht weiter aufzuklären, weil dies zu seinen Gunsten bejaht werden könne, ohne dass sich am dargelegten Ergebnis etwas ändere.

6

Seine Revision begründet der Kläger damit, dass es ihm allein darum gehe, den Bereitschaftsdienst zu keiner Zeit persönlich erbringen zu müssen und dass seine Dienste nicht von einem von ihm gestellten "Vertreter", sondern von einem zwar von ihm finanzierten, aber durch die Beklagte organisierten "Ersatz" übernommen werde. Das LSG habe festgestellt, dass ihm - dem Kläger - aktuell Fähigkeiten und Kenntnisse für den Bereitschaftsdienst fehlten. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfe ein Arzt "aus anderen Gründen - wie z.B. wegen fehlender aktueller Kenntnisse und Fähigkeiten für den Notdienst - den Notdienst nicht persönlich erbringen". Mit seiner Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst sei nach § 6 Abs 1 BDO die persönliche Durchführung des Bereitschaftsdienstes verknüpft. Finde er keinen geeigneten Vertreter oder falle der Vertreter kurzfristig aus, falle die Dienstpflicht wieder auf ihn zurück. Entsprechend heiße es in den Ausführungsbestimmungen der Beklagten vom 1.4.2010: "Für den Fall, dass ein Vertreter erkrankt oder den Dienst vergisst, gilt immer der Dienst habende Arzt des Originaldienstplanes als verbindlich dienstpflichtig". Dies führe einerseits dazu, dass er als ungeeigneter Arzt in letzter Konsequenz doch den Dienst erbringen müsse und auch entsprechend für Fehler hafte. Auch im Fall der Diensterbringung durch einen Vertreter ergebe sich eine Haftung, obwohl er als ungeeigneter Arzt den Dienst nicht persönlich erbringen dürfe. Andererseits verstoße die Beklagte dadurch, dass sie einen ungeeigneten Arzt zum Bereitschaftsdienst einteile und damit das Risiko eingehe, dass dieser ggf den Dienst auch persönlich erbringen müsse, gegen den ihr obliegenden Sicherstellungsauftrag gemäß § 75 Abs 1 SGB V, der auch den Bereitschaftsdienst umfasse. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides könne auch nicht dadurch überwunden werden, dass die Beklagte ihm - dem Kläger - eine Übergangsfrist von einem Jahr zum Zwecke der Fortbildung eingeräumt habe. Zum einen gehe das LSG fälschlicherweise davon aus, dass lediglich die Aktualisierung und Auffrischung seiner Kenntnisse innerhalb einer Übergangsfrist erforderlich seien. Infolge der Befreiung im Jahr 1994, welche auch eine Befreiung von der Fortbildungspflicht im Bereich der Notfallmedizin umfasst habe, habe er die notwendigen Kenntnisse verloren. Zur Klärung der Frage, ob er überhaupt oder innerhalb eines Jahres die verlorengegangene fachliche Eignung wiedererlangen könne, hätte sich das LSG zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gedrängt sehen müssen. Die von ihm eingereichten Stellungnahmen zeigten deutlich, dass eine verlorengegangene Eignung tatsächlich nicht durch Kompaktseminare und nicht ohne die Möglichkeit der Umsetzung und Einübung des seminarisch Erlernten in einem primär allgemeinmedizinischen Berufsalltag zurückgewonnen werden könne. Soweit eine persönliche Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst auch für Ärzte statuiert werde, die fachlich ungeeignet seien oder aus anderen schwerwiegenden Gründen den Dienst nicht persönlich erbringen könnten, halte dies auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nach Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG nicht stand.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.09.2013 und das Urteil des SG Hannover vom 27.07.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Ihr erschließe sich schon nicht, warum der Kläger nicht zur persönlichen Teilnahme am Bereitschaftsdienst geeignet sein solle. Dies ergebe sich auch nicht aus den angefochtenen Urteilen. Jedenfalls gehe sie auch weiterhin davon aus, dass der Kläger mindestens in der Lage sei, sich die notwendigen Fähigkeiten für die Behandlung von Patienten im Bereitschaftsdienst innerhalb der gewährten Übergangsfrist von ca einem Jahr anzueignen. Der Kläger sei nach seiner medizinischen Grundausbildung und der Ablegung des Staatsexamens schon grundsätzlich geeignet, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen. Zum einen sei ihm ein Jahr Zeit zur Vorbereitung gewährt worden. Zum anderen sei die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst bereits immanenter Bestandteil der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, sodass der Kläger nicht habe davon ausgehen können, dauerhaft nicht am Bereitschaftsdienst teilnehmen zu müssen. Hinzuweisen sei auch auf die Verpflichtung zur beruflichen Weiterbildung gemäß § 4 MBO-Ä sowie § 33 HKG. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der angefochtene Bescheid auch nicht unter der Bedingung der Wiedererlangung der fachlichen Eignung erlassen werden müssen. Die Beklagte könne davon ausgehen, dass der Kläger sich innerhalb der Übergangsfrist fortbilde und dann auch für die Mitwirkung am Bereitschaftsdienst geeignet sei. Dies müsse die Beklagte bei einem approbierten Arzt nicht noch einmal durch einen Gutachter prüfen lassen. Das der Rechtsprechung des BSG zu entnehmende Verbot für (aktuell) ungeeignete Ärzte, den Bereitschaftsdienst persönlich zu erbringen, führe nicht dazu, dass in diesen Fällen die KÄV in Erfüllung ihres bundesgesetzlichen Sicherstellungsauftrages die Organisation eines Ersatzes zu übernehmen habe. Soweit der Kläger vortrage, dass es ein Widerspruch sei, wenn der fachlich ungeeignete Arzt die fachliche Eignung des Vertreters beurteilen müsse, stelle sich dieses Problem nach Wiedergewinnung der Eignung nicht mehr.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

11

Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dabei ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf vollständige Aufrechterhaltung der generellen Freistellung vom Bereitschaftsdienst hat. Der Kläger hat klargestellt, dass es ihm darum nicht (mehr) geht. Die Beklagte war aber auch nicht gehalten, den ursprünglichen Freistellungsbescheid nur mit der Maßgabe für die Zukunft zu korrigieren, dass der Kläger von der Verpflichtung entbunden wird, den Bereitschaftsdienst persönlich zu leisten.

12

1. Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid kommen - vom LSG nicht erörtert - § 47 Abs 1 Nr 1 SGB X und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

13

Der Senat lässt offen, ob § 47 Abs 1 Nr 1 SGB X erfüllt ist, wonach die Behörde einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann, wenn sie sich den Widerruf im Ausgangsverwaltungsakt vorbehalten hat. Hier hat sich die Beklagte den Widerruf der vollständigen Befreiung des Klägers für den Fall der Verschlechterung der Notfallversorgung in W. vorbehalten (zum begrenzten Anwendungsbereich von Widerrufsvorbehalten zuletzt Senatsurteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 23/14 R - Juris und BSG SozR 4-1300 § 47 Nr 1), die Aufhebung der Befreiung aber auf eine Änderung der BDO für ihren gesamten Bezirk gestützt. Auch ist fraglich, ob die Beklagte das Ermessen ausgeübt hat, wie das im Rahmen des § 47 SGB X notwendig ist. Jedenfalls sind - wie das LSG richtig gesehen hat - die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X erfüllt. In den rechtlichen Verhältnissen, die der Befreiung des Klägers 1994 zugrunde gelegen haben, ist durch die grundlegende Änderung der BDO zum 1.4.2007 mit dem generellen Wegfall der Befreiungsmöglichkeit für spezialisierte Fachärzte eine wesentliche Änderung eingetreten. Diese hat die Beklagte zu Recht zum Anlass genommen, die generelle Befreiung des Klägers mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ermessen war insoweit nicht auszuüben.

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Die prinzipielle Berechtigung der Beklagten zur Neuorganisation des Notfalldienstes stellt der Kläger im Ausgangspunkt auch nicht in Frage. Er meint aber, im Hinblick auf seine vom LSG festgestellte fehlende Eignung für die Mitwirkung am Bereitschaftsdienst jedenfalls nicht zur persönlichen Dienstleistung herangezogen werden zu dürfen. Dem kann in Übereinstimmung mit dem LSG im Ergebnis nicht gefolgt werden; der Begründung des LSG vermag sich der Senat indessen nicht uneingeschränkt anzuschließen.

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2.a. Der Neufassung der BDO liegt die Auffassung zugrunde, dass alle Vertragsärzte grundsätzlich verpflichtet sind, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung seit den 1960iger Jahren entschieden und daran hält er fest (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 14; SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 13; BSGE 44, 252, 256 = SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34). Das bedeutet allerdings nicht, dass die KÄV im Rahmen der ihr als Selbstverwaltungskörperschaft beim Erlass der Bereitschaftsdienstordnung zustehenden Gestaltungsfreiheit zwingend gehalten ist, alle Mitglieder zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die KÄV ihrem Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs 1 S 2 SGB V nachkommen kann und das Gebot der Gleichbehandlung ihrer Mitglieder beachtet, das freilich sachgerechten Differenzierungen nicht entgegensteht. Deshalb kann die KÄV den Bereitschaftsdienst durchaus auf freiwilliger Basis - ggf unter Einbeziehung nicht zugelassener Ärzte - organisieren, wenn sich dazu genügend Ärzte bereitfinden. Auch das Angebot eines allgemeinen und bestimmter fachärztlicher Bereitschaftsdienste ist möglich, soweit die Ärzte, die am allgemeinen Bereitschaftsdienst teilnehmen (müssen), nicht übermäßig belastet werden. Schließlich sind Regelungen in der BDO, wonach bestimmte Arztgruppen wegen ihrer besonderen Behandlungsausrichtung vom Notfalldienst befreit werden können, wie das die NDO der Beklagten in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung vorsah, nicht zwingend ausgeschlossen, wenn die übrigen Vertragsärzte die zusätzliche Belastung tragen können oder diese durch die Mitwirkung anderer Ärzte gemindert werden kann. Bundesrechtlich steht lediglich fest, dass die Mitwirkung aller zugelassenen Ärzte am Bereitschaftsdienst das Regelmodell ist, das seinerseits in der Umsetzung der KÄV nicht begründungsbedürftig ist, gleichwohl aber durch die Vertreterversammlung als Normgeber modifiziert werden kann.

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b. Auch Ärzte für psychotherapeutische Medizin, die ausschließlich psychotherapeutisch tätig sind, sind zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet, wenn und soweit das in der jeweiligen BDO bestimmt wird. Der Senat hat stets abgelehnt, die Verpflichtung zur Mitwirkung am Bereitschaftsdienst auf Ärzte zu beschränken, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Auch Fachärzte verfügen nach ihrer medizinischen Aus- und Weiterbildung über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, den auf die Akutversorgung des Patienten ausgerichteten Anforderungen des Bereitschaftsdienstes zu entsprechen. Soweit im Zuge der jahrelangen Ausübung einer spezialisierten fachärztlichen Tätigkeit, zB in der Augenheilkunde, der Pathologie oder der Psychotherapie die erforderlichen Fähigkeiten für die Akutversorgung in Notfällen abnehmen, kann dem durch eine regelmäßige Fortbildung Rechnung getragen werden (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 17-18). Zudem bietet gerade die regelmäßige Teilnahme am Notdienst von Beginn der Niederlassung an eine gute Gewähr, dass die in Studium und Weiterbildung erworbenen generellen medizinischen Kenntnisse aktuell bleiben und der Vertragsarzt ungeachtet seiner Spezialisierung den kranken Menschen insgesamt im Blick behält. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, unter dem Aspekt der Gewährleistung einer hohen Qualität des Bereitschaftsdienstes könne der Beklagten nicht an der Mitwirkung von Ärzten gelegen sein, die seit Jahren oder Jahrzehnten keinen Bezug zur ärztlichen Grundversorgung mehr hätten, verhilft das seiner Revision nicht zum Erfolg. Nicht dem einzelnen Vertragsarzt, sondern der KÄV ist in § 75 Abs 1 Satz 2 SGB V die Verpflichtung zur Sicherung eines funktionsfähigen Notdienstes übertragen. Die KÄV muss entscheiden, ob sie dieser Verpflichtung bei Beschränkung auf solche Ärzte, die am Dienst teilnehmen wollen, und deshalb mutmaßlich geeigneter sind als solche Ärzte, die nur eine Pflicht erfüllen, gerecht werden kann. Ist das möglich, wird sie das (auch) im Interesse einer hohen Qualität der Notdienstversorgung tun. Ist das indessen nicht möglich, müssen alle Vertragsärzte am Bereitschaftsdienst teilnehmen; auf die Frage, ob ein Allgemeinarzt dazu besser geeignet ist als ein Radiologe oder ein Psychiater, kommt es dann nicht an.

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Schließlich spielt hier auch der Umstand keine Rolle, dass der Kläger als Arzt für Psychotherapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ausschließlich psychotherapeutisch tätig ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er in seiner vertragsärztlichen Tätigkeit dieselben Leistungen wie ein psychologischer Psychotherapeut erbringt, der nicht am Bereitschaftsdienst teilnehmen muss, liegt in seiner Verpflichtung zur Mitwirkung am Notdienst keine unzulässige Ungleichbehandlung. Bedarfsplanungsrechtlich gehören ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und psychologische Psychotherapeuten zur selben Arztgruppe (§ 101 Abs 4 Satz 1 SGB V, dazu BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 14 RdNr 19-20). Ihr Leistungsspektrum stimmt weitgehend überein, sodass grundsätzlich die Stelle einer psychotherapeutisch tätigen Ärztin in einem MVZ auch mit einer psychologischen Psychotherapeutin nachbesetzt werden kann (BSG, aaO). Der spezifischen Besonderheit der durch Ärzte ausgeübten Psychotherapie trägt die Privilegierung der Zulassungsmöglichkeiten in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V Rechnung. Diese Vorschrift lässt erkennen, dass dem Gesetzgeber gerade an der Mitwirkung von Ärzten in diesem Versorgungsbereich gelegen ist. Den spezifisch ärztlichen Rechten, die den psychologischen Psychotherapeuten nicht zustehen - etwa Verordnung von Arzneimitteln und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Abs 2 Satz 2 SGB V - korrespondieren indessen spezifisch ärztliche Pflichten, wie etwa die Mitwirkung am Bereitschaftsdienst, die nicht für psychologische Psychotherapeuten gelten. Psychotherapeutisch tätige Ärzte bringen die besondere ärztliche Perspektive in die psychotherapeutische Versorgung ein, sind und bleiben deshalb aber auch als psychotherapeutische Behandler Ärzte mit allen ärztlichen Rechten und Pflichten.

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3. Die Beklagte war nicht deshalb an der Aufhebung der dem Kläger 1994 erteilten Befreiung vom Bereitschaftsdienst auf der Grundlage des § 48 Abs 1 SGB X gehindert, weil sie den Kläger derzeit nicht zur persönlichen Erbringung des Dienstes einteilen darf. Der Kläger ist aktuell zur Ausübung des Bereitschaftsdienstes nicht geeignet (a). Er kann diese Eignung aber in der ihm zugebilligten Übergangszeit bis Ende September 2016 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen wieder gewinnen (b) und muss davon Gebrauch machen, wenn er weiterhin vertragsärztlich tätig sein will (c).

19

a. Derzeit darf die Beklagte den Kläger nicht zum Bereitschaftsdienst einteilen, weil dieser dazu nach jahrelanger Befreiung, Ausübung ausschließlich psychotherapeutischer Tätigkeit und gänzlich unterbliebener bereitschaftsdienstbezogener Fortbildung nicht geeignet ist. Das hat das LSG festgestellt und daran ist der Senat gebunden (§ 163 SGG). Der Vortrag der Beklagten, ihr erschließe sich die fehlende Eignung des Klägers nicht, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer formellen Gegenrüge im Revisionsverfahren (dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 170 RdNr 4b). Zudem liegt die Einschätzung nicht fern, ein Arzt, der seit inzwischen mehr als 20 Jahren ausschließlich psychotherapeutisch tätig war und weder Bereitschaftsdienst verrichtet noch sich dazu fortgebildet hat, sei aktuell mit der Mitwirkung am Bereitschaftsdienst überfordert. Eine solche Wertung liegt etwa dem Senatsurteil vom 6.2.2008 (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 14) zugrunde, das zur Teilnahme eines Pathologen am Notdienst ergangen ist, der über 25 Jahre hinweg persönlich keinen Notdienst geleistet hatte.

20

Wenn ein Vertragsarzt aus persönlichen Gründen keinen Notdienst verrichten kann, darf die KÄV von ihm nicht verlangen, gleichwohl persönlich am Dienst mitzuwirken. In solchen Fällen kann die KÄV den Ausschluss des Arztes von der persönlichen Erbringung des Notdienstes verfügen (vgl BSG SozR aaO, RdNr 14). Einzelne Notdienstordnungen im Bundesgebiet sehen einen solchen Ausschluss, der nicht mit einer vollständigen Befreiung von der Teilnahme am Notdienst (etwa nach § 7 Abs 2 BDO) verwechselt werden darf, ausdrücklich vor. So bestimmt § 6 Abs 8 NDO der KÄV Baden-Württemberg, dass ein Arzt von der persönlichen Ausübung des Notdienstes ausgeschlossen werden kann, wenn er dafür nicht geeignet ist. Aber auch beim Fehlen einer derartigen Regelung - wie in der BDO der Beklagten - gilt im Ergebnis nichts anderes, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 2200 § 368n Nr 1).

21

Soweit der Senat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 6.2.2008 ausgeführt hat, dass auch ein Arzt, der für die Ausübung des Notdienstes ungeeignet ist und sich nicht hinreichend fortgebildet hat, keinen Anspruch auf Befreiung vom Notdienst hat (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 15-18), bedarf das der Präzisierung. In dem am 6.2.2008 entschiedenen Fall hatte die beklagte KÄV Nordrhein zu keinem Zeitpunkt von dem klagenden Arzt für Pathologie verlangt, den Notdienst persönlich auszuüben. Diesem Arzt war genau das gestattet worden, was der Kläger hier begehrt, nämlich sich regelmäßig vertreten zu lassen und lediglich die Kosten des Vertreters übernehmen zu müssen. Dieser Kostentragungspflicht wollte der Kläger in dem am 6.2.2008 entschiedenen Verfahren über eine generelle Befreiung vom Notdienst entgehen und hat damit keinen Erfolg gehabt.

22

Hier ist die normative Lage anders. Zwar lässt § 6 Abs 2 BDO der Beklagten eine Vertretung im Bereitschaftsdienst zu, doch regelt die BDO die Rechtsfolgen eines Ausschlusses von der persönlichen Erbringung des Dienstes nicht. Wenn der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Arzt keinen Vertreter findet oder dieser kurzfristig ausfällt, muss er den Dienst doch selbst ausführen. Anders als etwa im Bezirk der KÄV Nordrhein existiert nach der BDO auch kein Vertreterverzeichnis, auf das bei Ausfall des an sich vorgesehenen Arztes zurückgegriffen werden muss (vgl § 5 der Notfalldienstordnung Nordrhein idF vom 19.11/03.12.2011). Eine normativ abgesicherte Dauervertretung, bei der zuverlässig sichergestellt ist, dass ein potenziell ungeeigneter Arzt nicht im Einzelfall doch den Dienst persönlich ausüben muss, sieht die BDO der Beklagten gerade nicht vor. Das steht für sich genommen nicht im Widerspruch zu § 75 Abs 1 Satz 2 SGB V, hat aber praktische Konsequenzen. Die Beklagte darf einen Vertragsarzt, der für die persönliche Ausübung des Dienstes aktuell nicht geeignet ist, nicht dazu einteilen, wenn nicht sicher ausgeschlossen ist, dass der Arzt den Dienst selbst versehen muss. Das nämlich darf er schon im Interesse der Versorgung der Patienten nicht. Die Letztverantwortung für die Ausübung des Bereitschaftsdienstes muss dann bei der KÄV liegen, wenn der zum Dienst eingeteilte Arzt niemanden findet, der den Dienst übernimmt, oder der vorgesehene Arzt kurzfristig ausfällt. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Arzt, der den Bereitschaftsdienst auf der Grundlage des § 6 Abs 2 BDO anstelle eines von der persönlichen Ausübung des Dienstes ungeeigneten Arztes leistet, nicht als dessen Vertreter im Sinne des § 32 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV tätig wird. Ein Vertragsarzt kann jedenfalls im Bereitschaftsdienst Leistungen, die er wegen fehlender Eignung von vornherein nicht erbringen darf, nicht durch einen anderen Arzt erbringen lassen und als eigene Leistung abrechnen.

23

b. Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Beklagte es indessen nicht bei dem gegenwärtigen Zustand bewenden lassen, dass sich seine Mitwirkung am Bereitschaftsdienst auf die von ihm nie in Frage gestellte finanzielle Beteiligung beschränkt. Die Beklagte ist bundesrechtlich nicht verpflichtet, in der BDO einen Anspruch auf zeitlich und sachlich vollständige Freistellung von der persönlichen Mitwirkung vom Bereitschaftsdienst vorzusehen, wie es der Kläger begehrt. Sie kann auch den Grundsatz der persönlichen Mitwirkung aller Vertragsärzte in den Vordergrund stellen und die Freistellung davon auf ganz besondere Umstände - wie eine schwere Erkrankung - beschränken. Entscheidet sich eine KÄV dafür, steht damit fest, dass sich Vertragsärzte, die ihre Eignung für den Notdienst infolge ihrer spezialisierten Tätigkeit und fehlenden Fortbildung während einer Phase der Freistellung vom Dienst verloren haben, diese Eignung wieder verschaffen müssen.

24

Bezogen auf den Kläger hat das LSG dazu ausgeführt, dass dieser innerhalb einer Frist von ca einem Jahr nach Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen in der Lage sei, die in Studium und Weiterbildung erworbenen Kenntnisse aufzufrischen. Diese Frist steht dem Kläger nach Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides zu und ist vom Senat aus Gründen der Rechtsklarheit auf das Ende des Quartals III/2016 ausdrücklich festgelegt worden. Dass die im angefochtenen Bescheid ursprünglich gesetzte Frist - Beginn des Quartals I/2009 - verstrichen ist, spielt insoweit keine Rolle. Die Beklagte hat nie in Frage gestellt, dass sich die Frist an den Eintritt der Bestandskraft ihrer Aufhebungsentscheidung anschließen sollte, auch weil sie vom Kläger nicht verlangen wollte, sich für den Bereitschaftsdienst fortzubilden, bevor feststeht, dass er daran wieder teilnehmen muss. SG und LSG haben daraus zutreffend geschlossen, dass die Regelung im angefochtenen Bescheid über die Übergangsfrist so zu verstehen war, dass dem Kläger vier volle Quartale nach Eintritt von Bestandskraft für die Nachqualifizierung zur Verfügung stehen sollten. Dass der Bescheid schon früher wirksam geworden ist (§ 39 Abs 1 SGB X), spielt hier keine Rolle.

25

Soweit der Kläger in Frage stellt, dass er im Rahmen dieser Frist bei gehörigen Bemühungen die für den Notdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wieder erlangen könne, folgt der Senat ihm nicht. Die entsprechende Wertung des LSG ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das LSG zu dieser Frage kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Zwar hat der Kläger eine entsprechende Verfahrensrüge im Sinne des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG erhoben. Er hat dargelegt, dass sich das LSG aus seiner Sicht aufgrund der Feststellung der aktuellen Ungeeignetheit des Klägers zu weiteren Ermittlungen, konkret zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte gedrängt fühlen müssen, und zu welchen anderen als den festgestellten Ergebnissen diese Ermittlungen ggf geführt hätten. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das LSG seine Feststellungen auf die eigene Sachkunde des Senats (Vertragsarzt als ehrenamtlicher Richter) und darauf gestützt hat, dass entsprechende Kurse - das LSG verweist auf Notdienstseminare der Heidelberger Medizinakademie (http://www.heidelberger-medizinakademie.de/notdienstseminare) - zur Wiedererlangung der Kenntnisse existieren. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht zur Einholung besteht nur dann, wenn sich dem Gericht dessen Einholung aufdrängen muss (stRspr, vgl zB BSG Urteile vom 5.5.2010 - B 6 KA 20/09 R - Juris RdNr 49 und - B 6 KA 24/09 R - Juris RdNr 20 - jeweils mwN; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 30 RdNr 39). Dies war jedoch nicht der Fall.

26

Das LSG durfte davon ausgehen, dass es "lediglich" um die Auffrischung und Aktualisierung von Kenntnissen gehe, die der Kläger während seines Studiums und im Rahmen der Weiterbildung erworben hatte, und musste sich nicht der Einschätzung des Klägers anschließen, er habe all diese Kenntnisse, die Grundlage seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt sind, vollständig verloren. Diese Grundkenntnisse sind jedoch - unabhängig von der Fachrichtung - für die Durchführung des Bereitschaftsdienstes ausreichend. Alle Vertragsärzte sind grundsätzlich als für den Bereitschaftsdienst geeignet anzusehen (§ 1 Abs 2 BDO). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats folgt die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus seinem Zulassungsstatus (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 5 RdNr 10; BSG Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 11.6.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122, 124; BSGE 44, 252, 256 = SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 14 RdNr 14). Erwartet wird vor diesem Hintergrund gerade nicht die mehrjährige Tätigkeit als Facharzt für Innere Medizin oder in einer allgemeinmedizinischen Praxis. In der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 6.2.1993 ist für das Fachgebiet "37. Psychotherapeutische Medizin" ein Jahr Weiterbildungszeit im Gebiet der Inneren Medizin vorgesehen. Aus dem Gebiet der Inneren Medizin werden "Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik und Differentialdiagnostik häufiger innerer Erkrankungen einschließlich der medikamentösen, diätetischen, physikalischen Behandlung, der Therapie chronischer Erkrankungen, der Notfalltherapie und Rehabilitation, soweit für psychosomatische Erkrankungen erforderlich" gefordert. Sind damit schon die maßgeblichen Kenntnisse für die Teilnahme am Bereitschaftsdienst beschrieben, so kann auch nach einer mittlerweile 19-jährigen Befreiung vom Bereitschaftsdienst nicht angenommen werden, der Verlust der Kenntnisse könne überhaupt nicht mehr durch Fortbildungen ausgeglichen werden oder eine Fortbildung innerhalb eines Jahres reiche nicht aus.

27

Aus dem breiten Fortbildungsangebot hat das LSG die Notdienstseminare der Heidelberger Medizinakademie herausgegriffen. Hier werden ua in praktischen Übungen in Kleingruppen "Fremdkörperaspiration beim Kind, neue stabile Seitenlage, i.v.-Zugänge legen, i.m.-Injektion, Impfung, Quaddeln, s.c.-Infusion, Vorgehen bewusstlose Person, Absaugen, Helmabnahme, Schienung, körperliche Untersuchung: Frakturausschluss nach Sturz, akutes Abdomen, Sprunggelenk" angeboten. Das sehr weite Spektrum kleiner und großer Notfälle ("Akute Erkrankungen aus den Bereichen: Kardiologie, Neurologie, Pädiatrie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Psychiatrie, Urologie, Gynäkologie, HNO, Augenheilkunde, Dermatologie, Dyspnoe, Bauchschmerzen, Erbrechen, Diabetes, Niereninsuffizienz, Antibiotikatherapie, Schmerztherapie und Palliativmedizin, Ausstattung des Arztkoffers, Abrechnung, juristische Aspekte im Notfall, Fallstricke und Problemfälle"), macht deutlich, dass umfassende Vorkenntnisse im jeweiligen Gebiet nicht erwartet werden. Diese Kurse mögen für den Kläger nach so langer Zeit eine Herausforderung darstellen, dass sie aber ausschließlich für Vertragsärzte gedacht sind, die laufend am Bereitschaftsdienst teilgenommen haben, ist nicht ersichtlich. Auch die Wiedereinstiegskurse, die insbesondere nach längerer Berufspause wie Elternzeit, Ruhestand oä angeboten werden, zeigen, dass die Wiedererlangung von längerer Zeit nicht angewandten ärztlichen Kenntnissen und Fertigkeiten möglich und üblich ist. Sogar für den Wiedereinstieg in den Arztberuf an sich umfassen die Kurse nur beispielsweise zweimal zweiwöchige Einheiten (so zB der von der Ärztekammer Nordbaden angebotene Wiedereinsteigerkurs, https://www.aerztekammer-bw.de) oder 12 Tage (so zB der Wiedereinstiegskurs nach berufsfreiem Intervall, angeboten von der Kaiserin-Friedrich-Stiftung, http://www.kaiserin-friedrich-stiftung.de/tl_files/kfs/files/18.%20WEK%20Flyer%20neu.pdf). Daraus durfte das LSG den Schluss ziehen, dass es einem Arzt innerhalb eines Jahres möglich ist, sich die Nutzung geeigneter und tatsächlich angebotenen Fortbildungsmöglichkeiten jedenfalls die für die Ausübung des Bereitschaftsdienstes erforderlichen allgemeinmedizinischen Grundkenntnisse wieder zu verschaffen.

28

Nach Absolvierung geeigneter Fortbildungsmaßnahmen ist der Kläger wieder - wie alle Vertragsärzte - als persönlich geeignet anzusehen, den Bereitschaftsdienst zu versehen. Eine positive Feststellung der Beklagten dazu ist weder vorgesehen noch notwendig. Insoweit ist der Kläger nach Ablauf der Fortbildungsfrist und Teilnahme an geeigneten Angeboten nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertragsarzt, bei dem die Beklagte weder routinemäßig prüft noch prüfen muss, ob er am Notdienst mitwirken kann.

29

c. Falls der Kläger die Übergangsfrist bis zum 30.9.2016 nicht für die Fortbildung im Notdienst nutzen sollte - was der Senat nach seinem Vorbringen in diesem Verfahren für wenig naheliegend hält -, darf die Beklagte ihn zunächst weiterhin nicht zur persönlichen Mitwirkung heranziehen. Ihr steht jedoch das Disziplinarrecht (§ 81 Abs 5 SGB V) zur Verfügung, um auf den Kläger entsprechend einzuwirken. Seine - unterstellte - Weigerung zur Fortbildung wäre eine schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten. In letzter Konsequenz stellt ein Vertragsarzt, der gezielt die Wiedergewinnung seiner Fähigkeit für die Mitwirkung am Notdienst vereitelt, seine Eignung für die weitere Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Frage. Dann liegen die Voraussetzungen für die Zulassung im Sinne des § 95 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 21 Satz 1 Ärzte-ZV nicht mehr vor.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Kläger eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des Quartals III/2016 eingeräumt wird.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Verpflichtung zur persönlichen Durchführung des Bereitschaftsdienstes.

2

Der Kläger ist seit 1993 als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in W. zugelassen. Mit Bescheid vom 29.6.1994 befreite die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) den Kläger von der Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst. Aufgrund der ausschließlich psychotherapeutischen Tätigkeit des Klägers sei ein die Befreiung rechtfertigender Ausnahmetatbestand gegeben. Nach § 6 Abs 4 der bis zum 31.3.2007 geltenden Notfalldienstordnung (NDO) der Beklagten war eine entsprechende Befreiung hochspezialisierter Fachärzte möglich, wenn ihr hausärztlicher Anteil unter 20 % lag und der Notfalldienstring mindestens 20 Ärzte umfasste. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Befreiung widerrufen werden könne, wenn sich die Notfalldienstversorgung im Bereich W. verschlechtern sollte.

3

Vor dem Hintergrund der zum 1.4.2007 erfolgten grundlegenden Umgestaltung der normativen Vorgaben für den Bereitschaftsdienst (BDO) hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, die erteilte Befreiung aufzuheben. Der Kläger bat daraufhin, ihn von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst zu befreien bzw die bestehende Befreiung aufrechtzuerhalten.

4

Mit Bescheid vom 17.12.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 29.6.1994 auf. Die Aufhebung erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger ab dem 1. Quartal 2009 bei der Einteilung der Notfalldienste berücksichtigt werde. Während dieser Übergangszeit habe er die Möglichkeit, sich für den Notfalldienst fortzubilden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück und stellte im Widerspruchsbescheid klar, dass in der Aufhebung des Bescheides vom 29.6.1994 zugleich die Ablehnung des Antrages auf erneute Befreiung liege.

5

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG ist der Auffassung, die Aufhebung der Befreiung von 1994 sei rechtmäßig auf der Grundlage des § 48 Abs 1 SGB X erfolgt, da der generelle Befreiungstatbestand für spezialisierte Fachkräfte in der neuen BDO nicht mehr enthalten sei. Der Kläger berufe sich zu Unrecht darauf, dass er aufgrund der alten Befreiung nicht mehr geeignet sei, den Notfalldienst zu verrichten. Dem angefochtenen Bescheid sei die Regelung zu entnehmen, dass der Kläger erst nach Ablauf einer einjährigen Frist nach Wirksamwerden des Bescheides zur Teilnahme am Notfalldienst herangezogen werde. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden, denn dem Kläger sei es nach Überzeugung des Senats möglich und zumutbar, durch die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen (beispielsweise in der Heidelberger Medizinakademie) innerhalb eines Jahres die Kenntnisse wiederzuerlangen, die er benötige, um den Bereitschaftsdienst pflichtgemäß wahrzunehmen. Es handele sich lediglich um die Auffrischung und Aktualisierung von Kenntnissen, die der Kläger im Rahmen seiner Weiterbildung erworben habe. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme der Ärztekammer Niedersachsen, in der diese die Auffassung vertrete, innerhalb einer Wartezeit von einem Jahr könne man nicht die Kompetenz erwerben, um sich der Patientenversorgung im Notdienst zu stellen, sei nicht nachvollziehbar. Die Ärztekammer habe nicht dargelegt, von welchem Anforderungsprofil sie ausgegangen sei. Der Kläger verkenne, dass der Notfalldienst auf die Notfall-Erstversorgung beschränkt sei. Der Notarzt müsse lediglich in der Lage sein, typischen Notfallsituationen des ärztlichen Alltags abzuhelfen. Nachhaltige Bemühungen zur Fortbildung seien vom Kläger schon deshalb zu verlangen, weil er nach § 33 Abs 1 Nr 1 des Niedersächsischen Kammergesetzes für Heilberufe (HKG) zur beruflichen Fortbildung verpflichtet sei, woran auch die 1994 erteilte Befreiung vom Notfalldienst nichts geändert habe. Denn die Befreiung nach § 6 Abs 4 NDO aF bestehe nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift "unbeschadet der grundsätzlichen Teilnahme- und Fortbildungsverpflichtung für alle Vertragsärzte". Auf eine dauerhafte Freistellung (auch) hiervon durch den Bescheid vom 29.6.1994 habe der Kläger nicht vertrauen können, weil er im letzten Satz der Bescheidbegründung darauf hingewiesen worden sei, dass die Befreiung widerrufen werden könne. Den Beweisanträgen habe der Senat nicht nachgehen müssen. Ob dem Kläger aktuell die Fähigkeiten und Kenntnisse für den Notdienst fehlten, sei nicht weiter aufzuklären, weil dies zu seinen Gunsten bejaht werden könne, ohne dass sich am dargelegten Ergebnis etwas ändere.

6

Seine Revision begründet der Kläger damit, dass es ihm allein darum gehe, den Bereitschaftsdienst zu keiner Zeit persönlich erbringen zu müssen und dass seine Dienste nicht von einem von ihm gestellten "Vertreter", sondern von einem zwar von ihm finanzierten, aber durch die Beklagte organisierten "Ersatz" übernommen werde. Das LSG habe festgestellt, dass ihm - dem Kläger - aktuell Fähigkeiten und Kenntnisse für den Bereitschaftsdienst fehlten. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfe ein Arzt "aus anderen Gründen - wie z.B. wegen fehlender aktueller Kenntnisse und Fähigkeiten für den Notdienst - den Notdienst nicht persönlich erbringen". Mit seiner Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst sei nach § 6 Abs 1 BDO die persönliche Durchführung des Bereitschaftsdienstes verknüpft. Finde er keinen geeigneten Vertreter oder falle der Vertreter kurzfristig aus, falle die Dienstpflicht wieder auf ihn zurück. Entsprechend heiße es in den Ausführungsbestimmungen der Beklagten vom 1.4.2010: "Für den Fall, dass ein Vertreter erkrankt oder den Dienst vergisst, gilt immer der Dienst habende Arzt des Originaldienstplanes als verbindlich dienstpflichtig". Dies führe einerseits dazu, dass er als ungeeigneter Arzt in letzter Konsequenz doch den Dienst erbringen müsse und auch entsprechend für Fehler hafte. Auch im Fall der Diensterbringung durch einen Vertreter ergebe sich eine Haftung, obwohl er als ungeeigneter Arzt den Dienst nicht persönlich erbringen dürfe. Andererseits verstoße die Beklagte dadurch, dass sie einen ungeeigneten Arzt zum Bereitschaftsdienst einteile und damit das Risiko eingehe, dass dieser ggf den Dienst auch persönlich erbringen müsse, gegen den ihr obliegenden Sicherstellungsauftrag gemäß § 75 Abs 1 SGB V, der auch den Bereitschaftsdienst umfasse. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides könne auch nicht dadurch überwunden werden, dass die Beklagte ihm - dem Kläger - eine Übergangsfrist von einem Jahr zum Zwecke der Fortbildung eingeräumt habe. Zum einen gehe das LSG fälschlicherweise davon aus, dass lediglich die Aktualisierung und Auffrischung seiner Kenntnisse innerhalb einer Übergangsfrist erforderlich seien. Infolge der Befreiung im Jahr 1994, welche auch eine Befreiung von der Fortbildungspflicht im Bereich der Notfallmedizin umfasst habe, habe er die notwendigen Kenntnisse verloren. Zur Klärung der Frage, ob er überhaupt oder innerhalb eines Jahres die verlorengegangene fachliche Eignung wiedererlangen könne, hätte sich das LSG zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gedrängt sehen müssen. Die von ihm eingereichten Stellungnahmen zeigten deutlich, dass eine verlorengegangene Eignung tatsächlich nicht durch Kompaktseminare und nicht ohne die Möglichkeit der Umsetzung und Einübung des seminarisch Erlernten in einem primär allgemeinmedizinischen Berufsalltag zurückgewonnen werden könne. Soweit eine persönliche Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst auch für Ärzte statuiert werde, die fachlich ungeeignet seien oder aus anderen schwerwiegenden Gründen den Dienst nicht persönlich erbringen könnten, halte dies auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nach Art 3 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG nicht stand.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.09.2013 und das Urteil des SG Hannover vom 27.07.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Ihr erschließe sich schon nicht, warum der Kläger nicht zur persönlichen Teilnahme am Bereitschaftsdienst geeignet sein solle. Dies ergebe sich auch nicht aus den angefochtenen Urteilen. Jedenfalls gehe sie auch weiterhin davon aus, dass der Kläger mindestens in der Lage sei, sich die notwendigen Fähigkeiten für die Behandlung von Patienten im Bereitschaftsdienst innerhalb der gewährten Übergangsfrist von ca einem Jahr anzueignen. Der Kläger sei nach seiner medizinischen Grundausbildung und der Ablegung des Staatsexamens schon grundsätzlich geeignet, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen. Zum einen sei ihm ein Jahr Zeit zur Vorbereitung gewährt worden. Zum anderen sei die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst bereits immanenter Bestandteil der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, sodass der Kläger nicht habe davon ausgehen können, dauerhaft nicht am Bereitschaftsdienst teilnehmen zu müssen. Hinzuweisen sei auch auf die Verpflichtung zur beruflichen Weiterbildung gemäß § 4 MBO-Ä sowie § 33 HKG. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der angefochtene Bescheid auch nicht unter der Bedingung der Wiedererlangung der fachlichen Eignung erlassen werden müssen. Die Beklagte könne davon ausgehen, dass der Kläger sich innerhalb der Übergangsfrist fortbilde und dann auch für die Mitwirkung am Bereitschaftsdienst geeignet sei. Dies müsse die Beklagte bei einem approbierten Arzt nicht noch einmal durch einen Gutachter prüfen lassen. Das der Rechtsprechung des BSG zu entnehmende Verbot für (aktuell) ungeeignete Ärzte, den Bereitschaftsdienst persönlich zu erbringen, führe nicht dazu, dass in diesen Fällen die KÄV in Erfüllung ihres bundesgesetzlichen Sicherstellungsauftrages die Organisation eines Ersatzes zu übernehmen habe. Soweit der Kläger vortrage, dass es ein Widerspruch sei, wenn der fachlich ungeeignete Arzt die fachliche Eignung des Vertreters beurteilen müsse, stelle sich dieses Problem nach Wiedergewinnung der Eignung nicht mehr.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

11

Der Bescheid der Beklagten vom 17.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dabei ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf vollständige Aufrechterhaltung der generellen Freistellung vom Bereitschaftsdienst hat. Der Kläger hat klargestellt, dass es ihm darum nicht (mehr) geht. Die Beklagte war aber auch nicht gehalten, den ursprünglichen Freistellungsbescheid nur mit der Maßgabe für die Zukunft zu korrigieren, dass der Kläger von der Verpflichtung entbunden wird, den Bereitschaftsdienst persönlich zu leisten.

12

1. Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid kommen - vom LSG nicht erörtert - § 47 Abs 1 Nr 1 SGB X und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

13

Der Senat lässt offen, ob § 47 Abs 1 Nr 1 SGB X erfüllt ist, wonach die Behörde einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann, wenn sie sich den Widerruf im Ausgangsverwaltungsakt vorbehalten hat. Hier hat sich die Beklagte den Widerruf der vollständigen Befreiung des Klägers für den Fall der Verschlechterung der Notfallversorgung in W. vorbehalten (zum begrenzten Anwendungsbereich von Widerrufsvorbehalten zuletzt Senatsurteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 23/14 R - Juris und BSG SozR 4-1300 § 47 Nr 1), die Aufhebung der Befreiung aber auf eine Änderung der BDO für ihren gesamten Bezirk gestützt. Auch ist fraglich, ob die Beklagte das Ermessen ausgeübt hat, wie das im Rahmen des § 47 SGB X notwendig ist. Jedenfalls sind - wie das LSG richtig gesehen hat - die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X erfüllt. In den rechtlichen Verhältnissen, die der Befreiung des Klägers 1994 zugrunde gelegen haben, ist durch die grundlegende Änderung der BDO zum 1.4.2007 mit dem generellen Wegfall der Befreiungsmöglichkeit für spezialisierte Fachärzte eine wesentliche Änderung eingetreten. Diese hat die Beklagte zu Recht zum Anlass genommen, die generelle Befreiung des Klägers mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ermessen war insoweit nicht auszuüben.

14

Die prinzipielle Berechtigung der Beklagten zur Neuorganisation des Notfalldienstes stellt der Kläger im Ausgangspunkt auch nicht in Frage. Er meint aber, im Hinblick auf seine vom LSG festgestellte fehlende Eignung für die Mitwirkung am Bereitschaftsdienst jedenfalls nicht zur persönlichen Dienstleistung herangezogen werden zu dürfen. Dem kann in Übereinstimmung mit dem LSG im Ergebnis nicht gefolgt werden; der Begründung des LSG vermag sich der Senat indessen nicht uneingeschränkt anzuschließen.

15

2.a. Der Neufassung der BDO liegt die Auffassung zugrunde, dass alle Vertragsärzte grundsätzlich verpflichtet sind, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung seit den 1960iger Jahren entschieden und daran hält er fest (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 14; SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 13; BSGE 44, 252, 256 = SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34). Das bedeutet allerdings nicht, dass die KÄV im Rahmen der ihr als Selbstverwaltungskörperschaft beim Erlass der Bereitschaftsdienstordnung zustehenden Gestaltungsfreiheit zwingend gehalten ist, alle Mitglieder zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die KÄV ihrem Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs 1 S 2 SGB V nachkommen kann und das Gebot der Gleichbehandlung ihrer Mitglieder beachtet, das freilich sachgerechten Differenzierungen nicht entgegensteht. Deshalb kann die KÄV den Bereitschaftsdienst durchaus auf freiwilliger Basis - ggf unter Einbeziehung nicht zugelassener Ärzte - organisieren, wenn sich dazu genügend Ärzte bereitfinden. Auch das Angebot eines allgemeinen und bestimmter fachärztlicher Bereitschaftsdienste ist möglich, soweit die Ärzte, die am allgemeinen Bereitschaftsdienst teilnehmen (müssen), nicht übermäßig belastet werden. Schließlich sind Regelungen in der BDO, wonach bestimmte Arztgruppen wegen ihrer besonderen Behandlungsausrichtung vom Notfalldienst befreit werden können, wie das die NDO der Beklagten in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung vorsah, nicht zwingend ausgeschlossen, wenn die übrigen Vertragsärzte die zusätzliche Belastung tragen können oder diese durch die Mitwirkung anderer Ärzte gemindert werden kann. Bundesrechtlich steht lediglich fest, dass die Mitwirkung aller zugelassenen Ärzte am Bereitschaftsdienst das Regelmodell ist, das seinerseits in der Umsetzung der KÄV nicht begründungsbedürftig ist, gleichwohl aber durch die Vertreterversammlung als Normgeber modifiziert werden kann.

16

b. Auch Ärzte für psychotherapeutische Medizin, die ausschließlich psychotherapeutisch tätig sind, sind zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst verpflichtet, wenn und soweit das in der jeweiligen BDO bestimmt wird. Der Senat hat stets abgelehnt, die Verpflichtung zur Mitwirkung am Bereitschaftsdienst auf Ärzte zu beschränken, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Auch Fachärzte verfügen nach ihrer medizinischen Aus- und Weiterbildung über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, den auf die Akutversorgung des Patienten ausgerichteten Anforderungen des Bereitschaftsdienstes zu entsprechen. Soweit im Zuge der jahrelangen Ausübung einer spezialisierten fachärztlichen Tätigkeit, zB in der Augenheilkunde, der Pathologie oder der Psychotherapie die erforderlichen Fähigkeiten für die Akutversorgung in Notfällen abnehmen, kann dem durch eine regelmäßige Fortbildung Rechnung getragen werden (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 17-18). Zudem bietet gerade die regelmäßige Teilnahme am Notdienst von Beginn der Niederlassung an eine gute Gewähr, dass die in Studium und Weiterbildung erworbenen generellen medizinischen Kenntnisse aktuell bleiben und der Vertragsarzt ungeachtet seiner Spezialisierung den kranken Menschen insgesamt im Blick behält. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, unter dem Aspekt der Gewährleistung einer hohen Qualität des Bereitschaftsdienstes könne der Beklagten nicht an der Mitwirkung von Ärzten gelegen sein, die seit Jahren oder Jahrzehnten keinen Bezug zur ärztlichen Grundversorgung mehr hätten, verhilft das seiner Revision nicht zum Erfolg. Nicht dem einzelnen Vertragsarzt, sondern der KÄV ist in § 75 Abs 1 Satz 2 SGB V die Verpflichtung zur Sicherung eines funktionsfähigen Notdienstes übertragen. Die KÄV muss entscheiden, ob sie dieser Verpflichtung bei Beschränkung auf solche Ärzte, die am Dienst teilnehmen wollen, und deshalb mutmaßlich geeigneter sind als solche Ärzte, die nur eine Pflicht erfüllen, gerecht werden kann. Ist das möglich, wird sie das (auch) im Interesse einer hohen Qualität der Notdienstversorgung tun. Ist das indessen nicht möglich, müssen alle Vertragsärzte am Bereitschaftsdienst teilnehmen; auf die Frage, ob ein Allgemeinarzt dazu besser geeignet ist als ein Radiologe oder ein Psychiater, kommt es dann nicht an.

17

Schließlich spielt hier auch der Umstand keine Rolle, dass der Kläger als Arzt für Psychotherapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ausschließlich psychotherapeutisch tätig ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er in seiner vertragsärztlichen Tätigkeit dieselben Leistungen wie ein psychologischer Psychotherapeut erbringt, der nicht am Bereitschaftsdienst teilnehmen muss, liegt in seiner Verpflichtung zur Mitwirkung am Notdienst keine unzulässige Ungleichbehandlung. Bedarfsplanungsrechtlich gehören ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und psychologische Psychotherapeuten zur selben Arztgruppe (§ 101 Abs 4 Satz 1 SGB V, dazu BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 14 RdNr 19-20). Ihr Leistungsspektrum stimmt weitgehend überein, sodass grundsätzlich die Stelle einer psychotherapeutisch tätigen Ärztin in einem MVZ auch mit einer psychologischen Psychotherapeutin nachbesetzt werden kann (BSG, aaO). Der spezifischen Besonderheit der durch Ärzte ausgeübten Psychotherapie trägt die Privilegierung der Zulassungsmöglichkeiten in § 101 Abs 4 Satz 5 SGB V Rechnung. Diese Vorschrift lässt erkennen, dass dem Gesetzgeber gerade an der Mitwirkung von Ärzten in diesem Versorgungsbereich gelegen ist. Den spezifisch ärztlichen Rechten, die den psychologischen Psychotherapeuten nicht zustehen - etwa Verordnung von Arzneimitteln und Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Abs 2 Satz 2 SGB V - korrespondieren indessen spezifisch ärztliche Pflichten, wie etwa die Mitwirkung am Bereitschaftsdienst, die nicht für psychologische Psychotherapeuten gelten. Psychotherapeutisch tätige Ärzte bringen die besondere ärztliche Perspektive in die psychotherapeutische Versorgung ein, sind und bleiben deshalb aber auch als psychotherapeutische Behandler Ärzte mit allen ärztlichen Rechten und Pflichten.

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3. Die Beklagte war nicht deshalb an der Aufhebung der dem Kläger 1994 erteilten Befreiung vom Bereitschaftsdienst auf der Grundlage des § 48 Abs 1 SGB X gehindert, weil sie den Kläger derzeit nicht zur persönlichen Erbringung des Dienstes einteilen darf. Der Kläger ist aktuell zur Ausübung des Bereitschaftsdienstes nicht geeignet (a). Er kann diese Eignung aber in der ihm zugebilligten Übergangszeit bis Ende September 2016 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen wieder gewinnen (b) und muss davon Gebrauch machen, wenn er weiterhin vertragsärztlich tätig sein will (c).

19

a. Derzeit darf die Beklagte den Kläger nicht zum Bereitschaftsdienst einteilen, weil dieser dazu nach jahrelanger Befreiung, Ausübung ausschließlich psychotherapeutischer Tätigkeit und gänzlich unterbliebener bereitschaftsdienstbezogener Fortbildung nicht geeignet ist. Das hat das LSG festgestellt und daran ist der Senat gebunden (§ 163 SGG). Der Vortrag der Beklagten, ihr erschließe sich die fehlende Eignung des Klägers nicht, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer formellen Gegenrüge im Revisionsverfahren (dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 170 RdNr 4b). Zudem liegt die Einschätzung nicht fern, ein Arzt, der seit inzwischen mehr als 20 Jahren ausschließlich psychotherapeutisch tätig war und weder Bereitschaftsdienst verrichtet noch sich dazu fortgebildet hat, sei aktuell mit der Mitwirkung am Bereitschaftsdienst überfordert. Eine solche Wertung liegt etwa dem Senatsurteil vom 6.2.2008 (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 14) zugrunde, das zur Teilnahme eines Pathologen am Notdienst ergangen ist, der über 25 Jahre hinweg persönlich keinen Notdienst geleistet hatte.

20

Wenn ein Vertragsarzt aus persönlichen Gründen keinen Notdienst verrichten kann, darf die KÄV von ihm nicht verlangen, gleichwohl persönlich am Dienst mitzuwirken. In solchen Fällen kann die KÄV den Ausschluss des Arztes von der persönlichen Erbringung des Notdienstes verfügen (vgl BSG SozR aaO, RdNr 14). Einzelne Notdienstordnungen im Bundesgebiet sehen einen solchen Ausschluss, der nicht mit einer vollständigen Befreiung von der Teilnahme am Notdienst (etwa nach § 7 Abs 2 BDO) verwechselt werden darf, ausdrücklich vor. So bestimmt § 6 Abs 8 NDO der KÄV Baden-Württemberg, dass ein Arzt von der persönlichen Ausübung des Notdienstes ausgeschlossen werden kann, wenn er dafür nicht geeignet ist. Aber auch beim Fehlen einer derartigen Regelung - wie in der BDO der Beklagten - gilt im Ergebnis nichts anderes, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG SozR 2200 § 368n Nr 1).

21

Soweit der Senat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 6.2.2008 ausgeführt hat, dass auch ein Arzt, der für die Ausübung des Notdienstes ungeeignet ist und sich nicht hinreichend fortgebildet hat, keinen Anspruch auf Befreiung vom Notdienst hat (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 15-18), bedarf das der Präzisierung. In dem am 6.2.2008 entschiedenen Fall hatte die beklagte KÄV Nordrhein zu keinem Zeitpunkt von dem klagenden Arzt für Pathologie verlangt, den Notdienst persönlich auszuüben. Diesem Arzt war genau das gestattet worden, was der Kläger hier begehrt, nämlich sich regelmäßig vertreten zu lassen und lediglich die Kosten des Vertreters übernehmen zu müssen. Dieser Kostentragungspflicht wollte der Kläger in dem am 6.2.2008 entschiedenen Verfahren über eine generelle Befreiung vom Notdienst entgehen und hat damit keinen Erfolg gehabt.

22

Hier ist die normative Lage anders. Zwar lässt § 6 Abs 2 BDO der Beklagten eine Vertretung im Bereitschaftsdienst zu, doch regelt die BDO die Rechtsfolgen eines Ausschlusses von der persönlichen Erbringung des Dienstes nicht. Wenn der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Arzt keinen Vertreter findet oder dieser kurzfristig ausfällt, muss er den Dienst doch selbst ausführen. Anders als etwa im Bezirk der KÄV Nordrhein existiert nach der BDO auch kein Vertreterverzeichnis, auf das bei Ausfall des an sich vorgesehenen Arztes zurückgegriffen werden muss (vgl § 5 der Notfalldienstordnung Nordrhein idF vom 19.11/03.12.2011). Eine normativ abgesicherte Dauervertretung, bei der zuverlässig sichergestellt ist, dass ein potenziell ungeeigneter Arzt nicht im Einzelfall doch den Dienst persönlich ausüben muss, sieht die BDO der Beklagten gerade nicht vor. Das steht für sich genommen nicht im Widerspruch zu § 75 Abs 1 Satz 2 SGB V, hat aber praktische Konsequenzen. Die Beklagte darf einen Vertragsarzt, der für die persönliche Ausübung des Dienstes aktuell nicht geeignet ist, nicht dazu einteilen, wenn nicht sicher ausgeschlossen ist, dass der Arzt den Dienst selbst versehen muss. Das nämlich darf er schon im Interesse der Versorgung der Patienten nicht. Die Letztverantwortung für die Ausübung des Bereitschaftsdienstes muss dann bei der KÄV liegen, wenn der zum Dienst eingeteilte Arzt niemanden findet, der den Dienst übernimmt, oder der vorgesehene Arzt kurzfristig ausfällt. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Arzt, der den Bereitschaftsdienst auf der Grundlage des § 6 Abs 2 BDO anstelle eines von der persönlichen Ausübung des Dienstes ungeeigneten Arztes leistet, nicht als dessen Vertreter im Sinne des § 32 Abs 1 Satz 2 Ärzte-ZV tätig wird. Ein Vertragsarzt kann jedenfalls im Bereitschaftsdienst Leistungen, die er wegen fehlender Eignung von vornherein nicht erbringen darf, nicht durch einen anderen Arzt erbringen lassen und als eigene Leistung abrechnen.

23

b. Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Beklagte es indessen nicht bei dem gegenwärtigen Zustand bewenden lassen, dass sich seine Mitwirkung am Bereitschaftsdienst auf die von ihm nie in Frage gestellte finanzielle Beteiligung beschränkt. Die Beklagte ist bundesrechtlich nicht verpflichtet, in der BDO einen Anspruch auf zeitlich und sachlich vollständige Freistellung von der persönlichen Mitwirkung vom Bereitschaftsdienst vorzusehen, wie es der Kläger begehrt. Sie kann auch den Grundsatz der persönlichen Mitwirkung aller Vertragsärzte in den Vordergrund stellen und die Freistellung davon auf ganz besondere Umstände - wie eine schwere Erkrankung - beschränken. Entscheidet sich eine KÄV dafür, steht damit fest, dass sich Vertragsärzte, die ihre Eignung für den Notdienst infolge ihrer spezialisierten Tätigkeit und fehlenden Fortbildung während einer Phase der Freistellung vom Dienst verloren haben, diese Eignung wieder verschaffen müssen.

24

Bezogen auf den Kläger hat das LSG dazu ausgeführt, dass dieser innerhalb einer Frist von ca einem Jahr nach Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen in der Lage sei, die in Studium und Weiterbildung erworbenen Kenntnisse aufzufrischen. Diese Frist steht dem Kläger nach Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides zu und ist vom Senat aus Gründen der Rechtsklarheit auf das Ende des Quartals III/2016 ausdrücklich festgelegt worden. Dass die im angefochtenen Bescheid ursprünglich gesetzte Frist - Beginn des Quartals I/2009 - verstrichen ist, spielt insoweit keine Rolle. Die Beklagte hat nie in Frage gestellt, dass sich die Frist an den Eintritt der Bestandskraft ihrer Aufhebungsentscheidung anschließen sollte, auch weil sie vom Kläger nicht verlangen wollte, sich für den Bereitschaftsdienst fortzubilden, bevor feststeht, dass er daran wieder teilnehmen muss. SG und LSG haben daraus zutreffend geschlossen, dass die Regelung im angefochtenen Bescheid über die Übergangsfrist so zu verstehen war, dass dem Kläger vier volle Quartale nach Eintritt von Bestandskraft für die Nachqualifizierung zur Verfügung stehen sollten. Dass der Bescheid schon früher wirksam geworden ist (§ 39 Abs 1 SGB X), spielt hier keine Rolle.

25

Soweit der Kläger in Frage stellt, dass er im Rahmen dieser Frist bei gehörigen Bemühungen die für den Notdienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wieder erlangen könne, folgt der Senat ihm nicht. Die entsprechende Wertung des LSG ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist kein Verfahrensfehler darin zu sehen, dass das LSG zu dieser Frage kein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Zwar hat der Kläger eine entsprechende Verfahrensrüge im Sinne des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG erhoben. Er hat dargelegt, dass sich das LSG aus seiner Sicht aufgrund der Feststellung der aktuellen Ungeeignetheit des Klägers zu weiteren Ermittlungen, konkret zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte gedrängt fühlen müssen, und zu welchen anderen als den festgestellten Ergebnissen diese Ermittlungen ggf geführt hätten. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das LSG seine Feststellungen auf die eigene Sachkunde des Senats (Vertragsarzt als ehrenamtlicher Richter) und darauf gestützt hat, dass entsprechende Kurse - das LSG verweist auf Notdienstseminare der Heidelberger Medizinakademie (http://www.heidelberger-medizinakademie.de/notdienstseminare) - zur Wiedererlangung der Kenntnisse existieren. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im Ermessen des Gerichts. Eine Pflicht zur Einholung besteht nur dann, wenn sich dem Gericht dessen Einholung aufdrängen muss (stRspr, vgl zB BSG Urteile vom 5.5.2010 - B 6 KA 20/09 R - Juris RdNr 49 und - B 6 KA 24/09 R - Juris RdNr 20 - jeweils mwN; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 30 RdNr 39). Dies war jedoch nicht der Fall.

26

Das LSG durfte davon ausgehen, dass es "lediglich" um die Auffrischung und Aktualisierung von Kenntnissen gehe, die der Kläger während seines Studiums und im Rahmen der Weiterbildung erworben hatte, und musste sich nicht der Einschätzung des Klägers anschließen, er habe all diese Kenntnisse, die Grundlage seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt sind, vollständig verloren. Diese Grundkenntnisse sind jedoch - unabhängig von der Fachrichtung - für die Durchführung des Bereitschaftsdienstes ausreichend. Alle Vertragsärzte sind grundsätzlich als für den Bereitschaftsdienst geeignet anzusehen (§ 1 Abs 2 BDO). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats folgt die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus seinem Zulassungsstatus (BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 11 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 5 RdNr 10; BSG Urteil vom 12.10.1994 - 6 RKa 29/93 - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 11.6.1986 - 6 RKa 5/85 - MedR 1987, 122, 124; BSGE 44, 252, 256 = SozR 2200 § 368n Nr 12 S 34; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 14 RdNr 14). Erwartet wird vor diesem Hintergrund gerade nicht die mehrjährige Tätigkeit als Facharzt für Innere Medizin oder in einer allgemeinmedizinischen Praxis. In der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 6.2.1993 ist für das Fachgebiet "37. Psychotherapeutische Medizin" ein Jahr Weiterbildungszeit im Gebiet der Inneren Medizin vorgesehen. Aus dem Gebiet der Inneren Medizin werden "Eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik und Differentialdiagnostik häufiger innerer Erkrankungen einschließlich der medikamentösen, diätetischen, physikalischen Behandlung, der Therapie chronischer Erkrankungen, der Notfalltherapie und Rehabilitation, soweit für psychosomatische Erkrankungen erforderlich" gefordert. Sind damit schon die maßgeblichen Kenntnisse für die Teilnahme am Bereitschaftsdienst beschrieben, so kann auch nach einer mittlerweile 19-jährigen Befreiung vom Bereitschaftsdienst nicht angenommen werden, der Verlust der Kenntnisse könne überhaupt nicht mehr durch Fortbildungen ausgeglichen werden oder eine Fortbildung innerhalb eines Jahres reiche nicht aus.

27

Aus dem breiten Fortbildungsangebot hat das LSG die Notdienstseminare der Heidelberger Medizinakademie herausgegriffen. Hier werden ua in praktischen Übungen in Kleingruppen "Fremdkörperaspiration beim Kind, neue stabile Seitenlage, i.v.-Zugänge legen, i.m.-Injektion, Impfung, Quaddeln, s.c.-Infusion, Vorgehen bewusstlose Person, Absaugen, Helmabnahme, Schienung, körperliche Untersuchung: Frakturausschluss nach Sturz, akutes Abdomen, Sprunggelenk" angeboten. Das sehr weite Spektrum kleiner und großer Notfälle ("Akute Erkrankungen aus den Bereichen: Kardiologie, Neurologie, Pädiatrie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Psychiatrie, Urologie, Gynäkologie, HNO, Augenheilkunde, Dermatologie, Dyspnoe, Bauchschmerzen, Erbrechen, Diabetes, Niereninsuffizienz, Antibiotikatherapie, Schmerztherapie und Palliativmedizin, Ausstattung des Arztkoffers, Abrechnung, juristische Aspekte im Notfall, Fallstricke und Problemfälle"), macht deutlich, dass umfassende Vorkenntnisse im jeweiligen Gebiet nicht erwartet werden. Diese Kurse mögen für den Kläger nach so langer Zeit eine Herausforderung darstellen, dass sie aber ausschließlich für Vertragsärzte gedacht sind, die laufend am Bereitschaftsdienst teilgenommen haben, ist nicht ersichtlich. Auch die Wiedereinstiegskurse, die insbesondere nach längerer Berufspause wie Elternzeit, Ruhestand oä angeboten werden, zeigen, dass die Wiedererlangung von längerer Zeit nicht angewandten ärztlichen Kenntnissen und Fertigkeiten möglich und üblich ist. Sogar für den Wiedereinstieg in den Arztberuf an sich umfassen die Kurse nur beispielsweise zweimal zweiwöchige Einheiten (so zB der von der Ärztekammer Nordbaden angebotene Wiedereinsteigerkurs, https://www.aerztekammer-bw.de) oder 12 Tage (so zB der Wiedereinstiegskurs nach berufsfreiem Intervall, angeboten von der Kaiserin-Friedrich-Stiftung, http://www.kaiserin-friedrich-stiftung.de/tl_files/kfs/files/18.%20WEK%20Flyer%20neu.pdf). Daraus durfte das LSG den Schluss ziehen, dass es einem Arzt innerhalb eines Jahres möglich ist, sich die Nutzung geeigneter und tatsächlich angebotenen Fortbildungsmöglichkeiten jedenfalls die für die Ausübung des Bereitschaftsdienstes erforderlichen allgemeinmedizinischen Grundkenntnisse wieder zu verschaffen.

28

Nach Absolvierung geeigneter Fortbildungsmaßnahmen ist der Kläger wieder - wie alle Vertragsärzte - als persönlich geeignet anzusehen, den Bereitschaftsdienst zu versehen. Eine positive Feststellung der Beklagten dazu ist weder vorgesehen noch notwendig. Insoweit ist der Kläger nach Ablauf der Fortbildungsfrist und Teilnahme an geeigneten Angeboten nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertragsarzt, bei dem die Beklagte weder routinemäßig prüft noch prüfen muss, ob er am Notdienst mitwirken kann.

29

c. Falls der Kläger die Übergangsfrist bis zum 30.9.2016 nicht für die Fortbildung im Notdienst nutzen sollte - was der Senat nach seinem Vorbringen in diesem Verfahren für wenig naheliegend hält -, darf die Beklagte ihn zunächst weiterhin nicht zur persönlichen Mitwirkung heranziehen. Ihr steht jedoch das Disziplinarrecht (§ 81 Abs 5 SGB V) zur Verfügung, um auf den Kläger entsprechend einzuwirken. Seine - unterstellte - Weigerung zur Fortbildung wäre eine schuldhafte Verletzung vertragsärztlicher Pflichten. In letzter Konsequenz stellt ein Vertragsarzt, der gezielt die Wiedergewinnung seiner Fähigkeit für die Mitwirkung am Notdienst vereitelt, seine Eignung für die weitere Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in Frage. Dann liegen die Voraussetzungen für die Zulassung im Sinne des § 95 Abs 6 Satz 1 SGB V iVm § 21 Satz 1 Ärzte-ZV nicht mehr vor.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Streitig ist das Begehren der Klägerin, durch Erhalt der Genehmigung zur Verlegung eines Teils ihrer ärztlichen Tätigkeit an einen anderen Ort zwei volle Versorgungsaufträge ausüben zu können.

2

Die Klägerin erlangte im Mai 1993 eine Zulassung als Augenärztin zur vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung mit Vertragsarztsitz in Hanau (Stadtteil S.). Seit September 1993 führt sie gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses zusätzlich die Fachgebietsbezeichnung Neurologie. Im Juni 2007 beantragte sie, ihr zu genehmigen, unter Beibehaltung ihres vollen Versorgungsauftrags als Augenärztin in Hanau ihren Vertragsarztsitz im Bereich der Neurologie nach Schlüchtern zu verlegen und diese ärztliche Tätigkeit im Rahmen des dortigen Medizinischen Versorgungszentrums mit vollem Versorgungsauftrag ausüben zu dürfen.

3

Dies lehnten der Zulassungs- und der Berufungsausschuss sowie das SG und LSG ab. Im Urteil des LSG (vom 7.7.2010) ist ausgeführt, das SGB V und die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gingen davon aus, dass einem Arzt ein (einheitlicher) Vertragsarztsitz mit einem vollen oder einem hälftigen Versorgungsauftrag zugeordnet sei. Dieser Grundsatz sei allerdings modifiziert worden, insbesondere durch die Möglichkeiten, den Praxissitz zu verlegen und/oder zusätzlich an anderen Standorten tätig zu werden. Das Begehren der Klägerin entspreche aber keiner dieser zugelassenen Ausnahmen. Sie begehre eine "Aufspaltung" ihres Vertragsarztsitzes in zwei volle Sitze, einen zur Ausübung der Augenheilkunde in Hanau und einen zweiten zur Ausübung der Neurologie in Schlüchtern, beides mit je einem vollen Versorgungsauftrag. Darin, dass das SGB V und die Ärzte-ZV keine Möglichkeit zur Erlangung von zwei vollen Vertragsarztsitzen vorsähen, wie die Klägerin sie begehre, liege kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Insbesondere könne sie ihr Begehren nicht auf Art 12 Abs 1 GG gründen. Die von ihr erstrebte Zuerkennung zweier voller Versorgungsaufträge entspreche auch nicht dem ihr zuerkannten Zulassungsstatus. Ihr seien nicht zwei volle Versorgungsaufträge zuerkannt worden, sondern nur ein voller Versorgungsauftrag.

4

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG. Sie macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

5

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

6

1. Das Vorbringen der Klägerin, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), entspricht zwar den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Ihre Beschwerde ist mithin zulässig. Sie ist aber unbegründet, denn nicht alle Erfordernisse für die Revisionszulassung sind erfüllt.

7

Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN ). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu siehe zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f).

8

Die Klägerin wirft sinngemäß die Rechtsfrage auf,
ob bei einer Vollzulassung für zwei Fachgebiete die Tätigkeit für eines davon an einen anderen Ort verlegt werden kann, während die Tätigkeit für das andere Fachgebiet am Ort der Hauptpraxis verbleibt,
ob mithin die Zulassung auf zwei Fachgebiete mit jeweils vollem Versorgungsauftrag aufgeteilt werden kann.

9

Wegen dieser Rechtsfrage kommt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Denn die Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften iVm der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt.

10

a) Der Beklagte und die Vorinstanzen haben zu Recht darauf abgestellt, dass das SGB V und die Ärzte-ZV davon ausgehen, dass einem Arzt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist. Dies hat das BSG schon bisher in seiner Rechtsprechung so gesehen. In den Urteilen BSG SozR 3-2500 § 87 Nr 20 und BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 22 kommt deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei einer zugelassenen Tätigkeit in zwei Fachgebieten stets um nur eine Zulassung - und ebenso um nur insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag - handelt(BSG aaO § 87 Nr 20 S 102 ff zur Festlegung der Fallpunktzahl für einen Vertragsarzt bei Zulassung für zwei Fachgebiete; BSG aaO § 95 Nr 22 S 94 ff zum Recht des in zwei Fachgebieten zugelassenen Vertragsarztes, seine Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete zu beschränken) . Sinngemäß ist der Senat ebenso im Urteil zur gleichzeitigen vertragszahn- und vertragsärztlichen Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen davon ausgegangen, dass dieser nur einen Versorgungsauftrag hat (vgl BSGE 85, 145 = SozR 3-5525 § 20 Nr 1 - allerdings mit der Besonderheit, dass er infolge der Mitgliedschaft in der Kassenzahnärztlichen und der Kassenärztlichen Vereinigung über zwei - freilich inhaltlich verbundene - Zulassungen verfügt) .

11

Der Gesetzgeber hat zwar die Möglichkeit geschaffen, die ärztliche Tätigkeit auch an anderen Orten auszuüben, zB in Zweigpraxen und/oder ausgelagerten Praxisräumen (§ 98 Abs 2 Nr 13 SGB V iVm § 24 Abs 3 und Abs 5 Ärzte-ZV). Weiterhin können der volle Versorgungsauftrag auf einen hälftigen reduziert (§ 95 Abs 3 Satz 1 SGB V iVm § 19a Abs 2 Ärzte-ZV) und der Vertragsarztsitz verlegt werden (§ 24 Abs 7 Ärzte-ZV). Diese Flexibilisierungsoptionen ändern aber nichts an dem Grundsatz, dass einem Arzt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist.

12

b) Hieran scheitert das Begehren der Klägerin. Sie will einen Teil ihrer ärztlichen Tätigkeit, nämlich die neurologischen Behandlungen, vom Vertragsarztsitz (in Hanau) trennen und an einen neu zu begründenden anderen Tätigkeitsort (Schlüchtern) verlegen und an beiden Orten je einen vollen Versorgungsauftrag ausüben.

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Eine solche Kombination von teilweiser Sitzverlegung iVm der Gründung eines weiteren Standorts, mit der von ihr erstrebten Folge der Erlangung zweier voller Versorgungsaufträge, verlässt den Grundsatz, dass einem Arzt nur ein Versorgungsauftrag zugeordnet ist, in einer Weise, die keiner der vom Gesetz- bzw Verordnungsgeber normierten Ausnahmen entspricht: Rechtlich vorgesehen sind nur Sitzverlegungen gemäß § 24 Abs 7 Ärzte-ZV, wobei der gesamte Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegt wird, und die Gründung von Zweigpraxen und ausgelagerten Praxisräumen gemäß § 24 Abs 3 und Abs 5 Ärzte-ZV, wobei zugleich die Tätigkeit in der Stammpraxis reduziert wird. Zu keinem dieser beiden Rechtsinstitute würde es passen, einem Arzt seinen bisherigen Stammsitz mit vollem Versorgungsauftrag zu belassen und zugleich die Wahrnehmung eines weiteren vollen Versorgungsauftrags an einem anderen Ort zu gestatten.

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Eine Vermehrung der Versorgungsaufträge, wie die Klägerin sie begehrt, wäre insbesondere auch mit Gesichtspunkten der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung unvereinbar (in diesem Sinne bereits BSG vom 3.12.2010 - B 6 KA 39/10 B - RdNr 4 - zu einer Sonderbedarfszulassung mit vollem Versorgungsauftrag unter der Bedingung, dass die Jobsharing-Tätigkeit beendet werde).

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c) Soweit die Klägerin die Rechtslage anders sieht, folgt der Senat dem nicht, ohne dass dazu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss.

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Ihr Vorbringen, der Grundsatz des strengen einheitlichen Vertragsarztsitzes sei zum 1.1.2007 aufgegeben worden, ist nicht zutreffend. Dieser Grundsatz ist zum 1.1.2007 lediglich gelockert worden, etwa durch die dargestellten erleichterten Möglichkeiten der Gründung von Zweigpraxen, durch die Befugnis, die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf einen hälftigen Versorgungsauftrag zu beschränken, und auch durch die Möglichkeit der Schaffung überörtlicher Gemeinschaftspraxen bzw Berufsausübungsgemeinschaften. Für eine weitergehende Lockerung des Grundsatzes, dass einem Arzt nur ein Vertragsarztsitz und nur ein - voller oder hälftiger - Versorgungsauftrag zugeordnet ist, gibt es in den Gesetzes- und Verordnungsregelungen keinen Ansatzpunkt.

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Auch den von der Klägerin angeführten Senatsentscheidungen kann nichts anderes entnommen werden. Weder aus der Möglichkeit, dass ein für zwei Fachgebiete zugelassener Vertragsarzt seine vertragsärztliche Tätigkeit auf eines dieser Fachgebiete beschränken darf (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 22) , noch aus dem Urteil zu der Frage, wie die Fallpunktzahl für einen Vertragsarzt bei Zulassung für zwei Fachgebiete festzulegen ist (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr 20) , ergibt sich etwas für die Möglichkeit einer Aufspaltung und Vermehrung des Versorgungsauftrags.

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Schließlich kann auch nichts anderes aus Art 12 Abs 1 GG abgeleitet werden. Denn das Grundrecht auf Berufsausübung darf gemäß Art 12 Abs 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt - auch beschränkt - werden. Beschränkungen auf Grund des Art 12 Abs 1 Satz 2 GG sind zwar nicht unbegrenzt zulässig; insbesondere dürfen Eingriffe nicht unverhältnismäßig schwer wiegen. Diese Grenzen sind im Falle von Regelungen nur der Berufsausübung unter leichteren Voraussetzungen eingehalten als bei Regelungen der Berufswahl; sie sind im vorliegenden Fall, in dem nur die Berufsausübung betroffen ist, gewahrt. Der aus dem SGB V und der Ärzte-ZV abgeleitete Grundsatz, dass einem Arzt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet werden kann, liegt dem Ordnungssystem des Vertragsarztrechts mit der Bedarfsplanung und Honorarverteilung als wesentliches Element zugrunde. Dass darin ein unverhältnismäßig schwerer Eingriff liegen könnte, ist nicht greifbar und wird auch in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Das Vorbringen der Klägerin in ihrer Antragsbegründung vom 28.8.2007, sie habe erhebliche Honorarrückgänge zu verzeichnen, kann eine Unverhältnismäßigkeit nicht begründen und ist - wohl deshalb - auch nicht in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt worden.

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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. bis 8. nicht veranlasst, weil keiner von ihnen einen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSG vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

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Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Seine Bemessung entspricht dem von den Vorinstanzen festgesetzten Streitwert.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.