Sozialgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - S 46 AS 899/17

bei uns veröffentlicht am12.10.2017

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 21. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 wird abgewiesen. Die Klage gegen die beiden Bescheide vom 20. Juni 2017 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung und begehrt höhere Leistungen, als ihm nachträglich bewilligt wurden.

Der 1959 geborene alleinstehende Kläger ist als selbständiger Künstler tätig. Er bezieht seit Mitte 2008 Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Der Kläger legte regelmäßig nur teilweise ausgefüllte Erklärungen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Formblatt EKS) vor. Danach und laut den vorgelegten Kontoauszügen erzielt der Kläger trotz laufender Betriebsausgaben seit Jahren kein anrechenbares Einkommen, in der Regel nicht einmal Betriebseinnahmen.

Jahresabrechnungen des Vermieters legte der Kläger nicht bzw. erst nach mehreren Aufforderungen vor; dabei ergaben sich in der Regel Guthaben, auch weil der Kläger den Vermieter um besonders hohe Abschlagszahlungen bittet.

Am 23.01.2017 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab März 2017. Er erziele kein Einkommen. Mit Schreiben vom 25.01.2017 wurde der Kläger aufgefordert, Kontoauszüge der letzten drei Monate und eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage EKS als Prognose für den bevorstehenden Zeitraum und zwei weitere abschließende EKS für die Zeit von März bis August 2015 sowie für März bis August 2016 abzugeben. Außerdem sei die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 zu übermitteln. Im Übrigen fehle es an einer EKS für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017. Das Schreiben enthält eine Fristsetzung zum 15.02.2017 und Hinweise zu einer Versagung nach § 66 SGB I. Der Kläger legte lediglich teilweise geschwärzte Kontoauszüge vor.

Mit weiterem Schreiben vom 08.02.2017 wurde der Kläger erneut aufgefordert die restlichen Unterlagen vorzulegen zuzüglich einer Stellungnahme wie der Kläger die Verluste in den Bewilligungszeiträumen von März bis August 2015, von März bis August 2016 und von März bis August 2017 kompensiert habe oder künftig kompensieren werde. Es wurde eine Frist bis 20.02.2017 gesetzt und zur Möglichkeit einer Versagung nach § 66 SGB Ibelehrt. Der Kläger legte zwei EKS mit monatlichen Ausgaben zwischen 830,- und 1095,- Euro vor, jedoch ohne jegliche Einnahmen, und einen Klebezettel mit „Verluste sind Schulden geworden“.

Mit Bescheid vom 21.02.2017 (S. 716) versagte der Antragsgegner die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit von März bis einschließlich August 2017 vollständig. Der Kläger habe die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt. Bei laufenden erheblichen Ausgaben und fehlenden Nachweisen zu betrieblichen Darlehen sei von verschwiegenen Einnahmen auszugehen. Weil der Kläger keine Unterlagen zu Einnahmen und Unterkunftskosten vorgelegt habe, könne der Leistungsanspruch nicht beurteilt werden. Eine teilweise Bewilligung sei nicht möglich, weil die fehlenden Unterlagen entscheidungserheblich seien.

Der Kläger legte dagegen am 27.02.2017 Widerspruch ein, mit der Begründung, er habe alle Unterlagen am 17.02.2017 eingereicht und den Antrag vollständig ausgefüllt. Es sei kein Darlehen aufgenommen worden und daher auch nicht nachzuweisen. Die Betriebskostenabrechnung für 2015 liege nicht vor. Im parallelen Eilverfahren am Sozialgericht München S 46 AS 452/17 ER legte der Kläger nach gerichtlicher Aufforderung Teile einer Jahresabrechnung des Vermieters für 2015 vom 18.06.2016 mit einem Guthaben von 380,53 Euro vor. Dort hatte der Vermieter die künftige monatliche Miete auf 448,49 Euro festgesetzt, der Kläger erwirkte beim Vermieter aber eine Heraufsetzung der Monatsmiete auf 480,94 Euro.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Es sei trotz der vorgelegten Kontoauszüge nicht nachvollziehbar, wie der Kläger die Fixkosten seiner Tätigkeit ohne Geldzuwendungen, Einkünfte oder Darlehen getragen habe. Der Kläger habe nur sehr vage Auskunft gegeben. Die Auskünfte seien nicht schlüssig. Es sei nicht möglich, dass der Kläger seine Ausgaben aus der Regelleistung gedeckt habe. Die Hilfebedürftigkeit könne nicht geklärt werden. Die Interessen des Klägers seinen angemessen berücksichtigt worden.

Der Kläger erhob am 21.04.2017 Klage gegen die Versagung. Er habe alle Unterlagen rechtzeitig vorgelegt. Im Klageverfahren ging ein Schreiben des Vermieters vom 29.05.2017 ein, dass die Heizkostenpauschale auf Wunsch des Klägers rückwirkend zum 01.01.2017 von 32,- auf 60,- Euro heraufgesetzt werde.

Der Kläger legte im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 02.06.2017 dem Beklagten weitere Unterlagen vor. Daraufhin ergingen zwei Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017, in denen dem Kläger für die Monate März/April/Mai 2017 bzw. Juli/August 2017 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 867,35 Euro bewilligt wurde. Diese Bescheide seien gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand der laufenden Klage.

Der Kläger bemängelte gegenüber dem Gericht eine fehlerhafte Berechnung der vorläufigen Bewilligungen. Das Gericht wies die Beteiligten darauf hin, dass die Bewilligungsbescheide nicht gemäß § 96 SGG Klagegenstand wurden und ein Widerspruchsverfahren durchzuführen bzw. eine abschließende Entscheidung zu treffen sei. Der Kläger äußerte sich dazu nicht. Der Beklagte widersprach der Klageänderung in Hinblick auf die beiden Bewilligungsbescheide.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Versagungsbescheid vom 21.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der beiden Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017 zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit von März 2017 bis einschließlich August 2017 höhere Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Klage gegen den Versagungsbescheid ist zulässig aber unbegründet, weil der Versagungsbescheid den Vorgaben des Gesetzes entspricht. Die Klage gegen die beiden Bewilligungsbescheide ist abzuweisen, weil diese weder nach § 96 SGG noch nach § 99 SGG zulässiger Gegenstand dieser Klage wurden.

1. Versagungsbescheid

Die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 21.02.2017 ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG statthaft. Eine Klage auf Leistung, sprich Zahlung von Arbeitslosengeld II, ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 54 Rn. 38b).

Das BSG hat ausnahmsweise auch eine Leistungsklage gegen einen Versagungsbescheid für möglich erachtet (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R und BSG, Beschluss vom 25.02.2013, B 14 AS 133/12 B), wenn nach Aufhebung des Versagungsbescheids eine erneute Versagung so gut wie sicher wäre oder die Leistungsvoraussetzungen auf andere Weise geklärt sind. Diese Ausnahmefälle sieht das erkennende Gericht als problematisch an, weil klare prozessrechtliche Strukturen durch kaum fassbare prozessökonomische Betrachtungen aufgeweicht werden. Das kann aber dahinstehen, weil diese Ausnahmefälle hier nicht vorliegen. Der Versagungsbescheid ist hier nicht aufzuheben und die Leistungsvoraussetzungen sind nicht geklärt. Nach wie vor ist unklar, wie der Kläger seine Verluste gegenfinanziert und es konnte nur eine vorläufige Bewilligung erfolgen.

Der Versagungsbescheid hat sich durch die nachfolgenden Bewilligungsbescheide nicht nach § 39 Abs. 2 SGB Xerledigt und die Anfechtungsklage musste nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umgestellt werden.

Die Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017 enthalten für den Versagungsbescheid keine Aufhebungsverfügung, etwa nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Sie enthalten auch keine Äußerung dazu, ob es sich dabei um eine Bewilligung nach nachgeholter Mitwirkung gemäß § 67 SGB Ihandelt. Eine derartige Entscheidung setzt voraus, dass die vorherige Versagung bestehen bleibt, weil die Mitwirkung erst nach der Versagung erbbracht wurde und die nachfolgende Bewilligung trotz Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nur in Form einer Ermessensentscheidung erfolgt. Weil das Ermessen nach § 67 SGB Ibei existenzsichernden Leistungen regelmäßig eng begrenzt ist, tritt dieser Unterschied in der Praxis in den Hintergrund und das erklärt, weshalb die Bewilligungsbescheide keine Ausführungen zum Ermessen enthalten. Nach dem gesamten Ablauf, insbesondere den Mitwirkungshandlungen nach Abschluss des Widerspruchverfahrens zum Versagungsbescheid und der anschließenden Bewilligung geht das Gericht davon aus, dass die Bewilligungsbescheide Leistungsbescheide nach § 67 SGB Isind und der Versagungsbescheid sich auch nicht auf andere Weise erledigt hat. Da der Kläger die Klage gegen den Versagungsbescheid trotz Hinweis des Gerichts nicht für erledigt erklärt hat, ist dieser Bescheid vom Gericht zu überprüfen.

Die Klage gegen den Versagungsbescheid ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid dem Gesetz entspricht und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB Ikann der Leistungsträger eine Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn ein Antragsteller oder Leistungsbezieher seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB Inicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Nach § 66 Abs. 3 SGB Imuss der Betroffene auf diese Folge zuvor schriftlich hingewiesen worden sein und eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt worden sein.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 08.02.2017 mit Frist bis zum 20.02.2017 aufgefordert, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015, drei Anlagen EKS für drei benannte Halbjahre (einschließlich des bevorstehenden) vorzulegen und eine schriftliche Stellungnahme, wie er die bisherigen betrieblichen Verluste kompensiert habe. Zugleich wurde dem Kläger eine Versagung der beantragten Leistungen in Aussicht gestellt, falls er diesen Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht nachkomme. Bei den angeforderten Unterlagen und Auskünften handelt es sich um Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Der Kläger sollte leistungserhebliche Tatsachen angeben und Beweisurkunden vorlegen. Der Beklagte durfte wegen § 60 Abs. 2 SGB Iverlangen, dass der Kläger das Formblatt EKS verwendet. Diese Mitwirkungspflichten waren nicht gemäß § 65 SGB I Abs. 1 und 3 SGB Ibeschränkt, sie waren insbesondere dem Kläger zumutbar und der Beklagte konnte diese Informationen nicht auf anderem Weg beschaffen. Entgegen der Behauptung des Klägers lag ihm die Betriebskostenabrechnung für 2015 seit Juni 2016 vor.

Der Kläger ist diesen Anforderungen nicht innerhalb der Frist nachgekommen. Die Frist war auch ausreichend bemessen, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 25.01.2017 aufgefordert worden war, die EKS und den Betriebskostenabrechnung für 2015 vorzulegen.

Weil der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht fristgerecht nachgekommen ist, war der Beklagte berechtigt, die Leistung zu versagen, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen wurden. Ohne eine nachvollziehbare Erklärung, wie der Kläger die seit Jahren hohen Betriebsausgaben finanziert hatte bzw. diese im kommenden halben Jahr finanzieren werde, konnte die Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden. Der Beklagte konnte davon ausgehen, dass der Kläger Einkommen oder Vermögen verheimlichte. Der Beklagte hat auch ein ausreichendes Ermessen ausgeübt. Er hat insbesondere abgewogen, ob im vorliegenden Fall eine teilweise Versagung und teilweise Bewilligung in Betracht kommt. Er hat dies ohne Ermessensfehler verneint, weil die Unklarheiten den gesamten Leistungsanspruch betreffen. Der Beklagte hat ferner berücksichtigt, dass sowohl im Bereich der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit als auch im Bereich der Kosten der Unterkunft (Betriebskostenabrechnung, Erhöhung der Miete auf Wunsch des Klägers) erhebliche Unklarheiten bestanden. Der strittige Bescheid ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Klage ist unbegründet.

2. Nachfolgende Bewilligungsbescheide

a) Entgegen der Annahme des Beklagten wurden die nachfolgenden Bewilligungsbescheide nach § 67 SGB Inicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Versagungsbescheid. Die Bewilligungsbescheide haben den Versagungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt.

Auf den ersten Blick erscheint die nachfolgende Bewilligung als Ersetzung der Leistungsablehnung wegen mangelnder Mitwirkung. Ein Vergleich der beiden Verfügungsätze zeigt aber, dass es sich um einen anderen Streitstoff bzw. um veränderte Tatsachen handelt. Dann liegt keine Abänderung oder Ersetzung des vorherigen Verwaltungsaktes vor (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 96 Rn. 4a).

Der Versagungsbescheid trifft keine Aussage zu einzelnen Leistungsvoraussetzungen, sondern zur fehlenden Mitwirkung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren. Beim Versagungsbescheid sind im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich Mitwirkungshandlungen zu berücksichtigen, die bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erfolgen. Mitwirkungshandlungen die danach erfolgen, sind für einen Versagungsbescheid nicht mehr entscheidungserheblich (z.B. Bay LSG, Beschluss vom 28.07.2015, L 16 AS 118/15, Juris-Rn. 28). Derartige spätere Mitwirkungshandlungen können, wenn dann die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, zu einem Bewilligungsbescheid nach § 67 SGB Iführen. Das sind dann aber eine andere Tatsachenbasis und ein anderer Streitstoff.

Ein Bewilligungsbescheid nach § 67 SGB Iwird daher nicht nach § 96 SGG Gegenstand einer Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 06.08.2008, L 19 B 94/08 AS, dort Juris-Rn. 16).

b) Die Bewilligungsbescheide wurden auch nicht nach § 99 SGG zulässiger Klagegegenstand.

Der Kläger hat nach Erlass der beiden Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017 durch seinen Antrag auf höhere Leistungen eine Klageänderung erklärt. Diese Klageänderung war aber nicht zulässig.

Ein Fall der gesetzlich zulässigen Klageänderungen nach § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor, insbesondere kann ein unzulässiges Leistungsbegehren in der Klage gegen den Versagungsbescheid nicht Ausgangspunkt einer Änderung des Klageantrags nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGG sein.

Der Beklagte hat auch nicht in die Klageänderung eingewilligt nach § 99 Abs. 2 SGG. Der Hinweis auf § 96 SGG in den Bewilligungsbescheiden war keine Prozesshandlung, weil dieser Hinweis nicht an das Gericht gerichtet war. Außerdem hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine Klageänderung noch nicht erklärt. Der Beklagte widersprach der Klageänderung mit Schreiben vom 31.08.2017, ohne sich vorher auf die geänderte Klage eingelassen zu haben.

Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich nach § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG. Es fehlt die Durchführung eines Widerspruchverfahrens, so dass die Klage ohnehin unzulässig wäre. Der Kläger wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass seine Widerspruchsfrist gemäß § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr ab Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide beträgt, weil der Hinweis auf § 96 SGG eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

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(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.02.2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R P, R, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen eine auf § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützte Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die der Beklagte an die fehlende Vorlage von Unterlagen und Einkommensnachweisen der behaupteten Partnerin geknüpft hat(Bescheid vom 2.5.2007; Widerspruchsbescheid vom 7.6.2007). Seine Anfechtungs- und Leistungsklage zum Sozialgericht Rostock hatte Erfolg (Urteil vom 13.8.2009). Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat auf die Berufung des Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Leistungsklage als unzulässig, die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, weil zur Überzeugung des Gerichts eine Partnerschaft im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II bestehe(Urteil vom 7.3.2012).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) geltend.

3

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hierzu muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, dass eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Einheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm erstrebten Entscheidung darlegen. Diese Darlegungserfordernisse sind vorliegend nicht erfüllt.

5

Hinsichtlich der ersten vom Kläger formulierten Rechtsfrage,
"Ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage dann statthaft, wenn der Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I von existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen verweigerter Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines vermuteten Partners eindeutige Aussagen des Antragstellers und seines vermuteten Partners zum Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vorausgegangen sind?"
ist nicht ausreichend dargelegt, inwieweit sich die vorliegende Fallgestaltung von der Fallgestaltung unterscheidet, die der vom Kläger zitierten Entscheidung des 4. Senats (Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5) zugrunde lag, und welche weitergehenden Rechtsfragen deshalb im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnten. Nach den Darlegungen des Klägers unterscheidet sich der vorliegende Fall im Ausgangssachverhalt gegenüber jenem nicht: Wie dort haben Kläger und behauptete Partnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Versagungsentscheidung das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft bestritten. Auf Grundlage eines solchen Sachverhalts hat der 4. Senat erwogen, dass im Falle der (rechtswidrigen) Versagung der Übergang auf eine Leistungsklage bei Leistungen auf Grundsicherungen in Betracht kommt, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde. Bezogen auf Streitigkeiten wegen des Bestreitens einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft bedeutet dies, dass nur in solchen Fällen die Zulässigkeit der Erweiterung der Anfechtungsklage um eine Leistungsklage zu diskutieren sein kann, in denen das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nicht bestanden hat und die Versagung deshalb rechtswidrig war. Zu diesem Ergebnis ist das LSG - trotz der entgegenstehenden Aussagen des Klägers und der Zeugin - nach Würdigung der Gesamtumstände vorliegend gerade nicht gelangt. Gegen die entsprechenden Feststellungen hat der Kläger Verfahrensrügen nicht erhoben. Er hat überdies nicht einmal dargelegt, dass die übrigen Voraussetzungen des § 7 SGB II für einen Anspruch auf Arbeitslosgengeld II (unstreitig) geklärt gewesen wären und nicht schon deshalb weitere Rückfragen erforderlich geworden wären. Es ist nach dem von ihm dargelegten Sachverhalt damit nicht erkennbar, dass sich für den Senat im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Fragen zur Zulässigkeit einer Leistungsklage im Anschluss an eine Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung stellen könnten.

6

Auch wegen der weiteren Rechtsfrage,
"Darf eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I von existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen verweigerter Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines vermuteten Partners gegenüber dem Antragsteller erfolgen, wenn der vermutete Partner eindeutig gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebracht hat, dass keine Bedarfsgemeinschaft besteht?"
ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt. Wegen der Voraussetzungen einer Versagung nach § 66 SGB I ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 SGB I unter Umständen auch Auskünfte gehören, die einen Dritten betreffen, soweit sie für die Gewährung der Leistung von Bedeutung sind. So hat das BSG den Empfänger von Arbeitslosenhilfe für verpflichtet gehalten, über die Einkommensverhältnisse seines Partners Auskunft zu erteilen, wenn feststeht, dass ihm diese bekannt sind (BSG SozR 1200 § 66 Nr 13 S 14), und zwar gerade auch für den Fall, dass - wie hier - davon ausgegangen werden muss, dass der behauptete Partner keine Angaben machen wird (aaO S 14/15). Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass allein aus dem Bestehen einer Partnerschaft keine Ermittlungspflicht des Antragstellers zu Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Dritten erwachsen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich vielmehr nur auf die Tatsachen, die ihm selbst bereits bekannt sind (BSGE 72, 118, 120 = SozR 3-7833 § 6 Nr 2). Vor dem Hintergrund, dass der Leistungsberechtigte unter Umständen die notwendigen Angaben selbst nicht (oder nicht vollständig) machen kann, ist auch die Regelung des § 60 Abs 4 SGB II zu verstehen. Es ist angesichts der vom Kläger zitierten Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht erkennbar, dass wegen dieser Fragen Klärungsbedarf besteht. Welche weitergehenden Rechtsfragen sich im vorliegenden Fall stellen sollen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht; eine Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung und der Kommentarliteratur zu § 60 SGB I und § 60 Abs 4 SGB II fehlt. Ob die Feststellung des LSG, es habe eine eheähnliche Partnerschaft bestanden, zutreffend ist und ausreichende Feststellungen dazu getroffen worden sind, dass dem Kläger auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der behaupteten Partnerin bekannt sein konnten, ist eine Frage der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die die Revision nicht eröffnet.

7

Nach § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Gründe

Rechtskräftig: unbekannt

Spruchkörper: Senat

Hauptschlagwort: Leistungsklage Mitwirkung Streitgegenstand Versagung

Titel:

Normenkette:

Leitsatz:

In dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

gegen

Jobcenter A. Stadt,

vertreten durch den Geschäftsführer, A1-W.-Straße ..., A.

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

erlässt der 16. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München gemäß § 153 Abs. 4 SGG

am 28. Juli 2015

ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin am Bayer. Landessozialgericht Berndt sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Alexander und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Hohlen folgenden

Beschluss:

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.05.2014 bis zum 30.11.2014 streitig.

Der 1976 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 30.05.2014, nach dem Eingangsstempel eingegangen beim Beklagten am 02.06.2014, formlos die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er sei arbeitslos, hilfebedürftig und erwerbsfähig. Mit der Arbeitsagentur habe er nichts zu tun. Er sei nicht verheiratet oder geschieden und habe keine Kinder, sondern sei glücklicher Alleinstehender. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen seien nicht vorhanden. Da es dafür keine Nachweise geben könne, müsse der Beklagte „wohl oder übel“ auf seine Angaben vertrauen, bis ihm die Justiz das Gegenteil nachweise. Er lebe alleine in einer Mietwohnung, die Kaltmiete betrage 220 € zuzüglich 60 € Betriebskostenpauschale und Heizkostenvorschuss. In der Küche sei ein elektrischer Warmwasserboiler vorhanden. Der Stromkostenvorschuss betrage derzeit 30 € alle zwei Monate. Er gab ferner seine Kontoverbindung sowie die Anschrift seiner Krankenversicherung und die seines Vermieters an.

Mit Schreiben vom 06.06.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich umgehend persönlich beim Beklagten zu melden, damit der Antrag besprochen werden könne. Er sei gemäß §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen. Soweit nicht bis 20.06.2014 die persönliche Vorsprache erfolge oder Unterlagen eingereicht würden, könnten Leistungen nach

§ 66 SGB I versagt werden.

Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 13.06.2014 sinngemäß dahingehend, dass er alle für die Leistung erheblichen Angaben gemacht habe. Außerdem gebe es den Datensatz und die Akten aus dem ALG I-Bezug. Das persönliche Erscheinen halte er schon wegen des Zeitaufwandes und der ungeklärten Fahrtkosten für unzweckmäßig. Der Beklagte solle ihm schriftlich mitteilen, welche Unterlagen er aus welchem Grund und unter Beachtung der Datenschutzvorschriften benötige. Im Übrigen sei der Antrag bereits am 31.05.2014 eingegangen.

Mit Schreiben vom 04.07.2014 erhob der Kläger Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit A-Stadt und gegen die Stadt A-Stadt zum Sozialgericht Augsburg (S 11 AS 640/14) und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er stellte sinngemäß folgende Anträge:

1. Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.05.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.

2. Der Beklagte hat wegen Nichtleistung/Verzögerung der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt dem Grunde nach Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Amtshaftung gemäß § 839 BGB und Verzögerung gemäß § 286 BGB zu leisten.

Mit Schreiben vom 11.07.2014 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger klar, dass eine persönliche Vorsprache zwar nicht erforderlich sei, dafür aber die Vorlage der im Folgenden bezeichneten Unterlagen (vollständig ausgefüllter Hauptantrag, Anlage KdU, Anlage EK, Anlage VM, Kopie des Personalausweises, Meldebescheinigung, Kopie der Krankenkassenkarte, Kopie des Sozialversicherungsausweises, schriftliche Stellungnahme zum Lebensunterhalt der letzten 12 Monate, Auslieferungsbeleg zum Nachweis des Antragszugangs, Mietvertrag, Mietaufstellung, Heizkostenabrechnung zum Nachweis der dezentralen Warmwasseraufbereitung, lückenlose Kontoauszüge aller Bankkonten seit 01.04.2014, Finanzstatusübersicht der Sparkasse A-Stadt zum 01.05.2014). Er wurde unter Fristsetzung bis 31.07.2014, Hinweis auf die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff SGB I sowie die Versagungsmöglichkeit des § 66 SGB I aufgefordert, diese Unterlagen vorzulegen.

Auch das Sozialgericht wies den Kläger darauf hin, dass die bisher gemachten Angaben nicht ausreichend seien, um den Antrag prüfen zu können (Schreiben vom 09.07.2014).

Weil der Kläger keine Nachweise vorlegte, versagte der Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2014 die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 gemäß § 66 SGB I. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Der Beklagte sei zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet und könne nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit in rechtmäßiger Höhe Leistungen erbringen.

Am 06.08.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.08.2014 ein, da er gemäß § 65 Abs. 3 SGB I das Recht habe, seine Auskünfte auf das Notwendige zu beschränken. Die angeforderten Kontoauszüge seien nicht aussagekräftig. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2014 erhob er am 12.09.2014 nochmals Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 11 AS 933/14). Diese wurde mit Beschluss vom 04.02.2015 zum Verfahren S 11 AS 640/14 verbunden.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Sozialgericht mit Urteil vom 04.02.2015 die gegen den Bescheid vom 04.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2014 gerichtete Klage auf Leistungsgewährung ab dem 01.05.2014 als unbegründet ab und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz an das Landgericht A-Stadt.

Soweit der Kläger die Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit, und die Stadt A-Stadt richtet, sei dies dahingehend auszulegen, dass die Klage gegen das Jobcenter A-Stadt-Stadt als gemeinsame Einrichtung der genannten Behörden gerichtet sei. Dessen Beteiligungsfähigkeit ergebe sich aus § 70 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage sei als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG zulässig. Grundsätzlich sei gegen einen Versagensbescheid gemäß § 66 SGB I nur die Anfechtungsklage eröffnet. Allerdings könne der Kläger ausnahmsweise auch auf Leistungsgewährung klagen, weil er behaupte, die Anspruchsvoraussetzungen seien bereits anderweitig, nämlich durch Kenntnis der Arbeitslosengeld I-Akte geklärt. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil der Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers zu Recht gemäß § 66 SGB I versagt habe und der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II seit 01.05.2014 habe. Er sei zur Vorlage und Abgabe der angeforderten Unterlagen und Erklärungen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verpflichtet gewesen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe ausdrücklich entschieden, dass Kontoauszüge der letzten drei Monate und Finanzstatusübersichten angefordert werden dürften (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R). Auch die weiteren angeforderten Unterlagen seien für die Beurteilung der Leistungsvoraussetzungen von Bedeutung. Die Mitwirkungspflicht des Klägers sei auch nicht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I begrenzt, da nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte die angeforderten Angaben und Unterlagen mit geringerem Aufwand beschaffen könnte als der Kläger. Insbesondere seien die Angaben aus der Arbeitslosengeld I-Akte nicht ausreichend, da die Leistungsvoraussetzungen unterschiedlich seien, und Angaben zu früheren Einkünften in der Gegenwart nicht relevant. Weil aufgrund der fehlenden Mitwirkung die Leistungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden könnten, da der Kläger die Hilfebedürftigkeit nicht habe nachweisen können, sei auch die Leistungsklage als unbegründet abzuweisen. Der Kläger trage die materielle Beweislast für das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit. Auch wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantrage, habe die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit zu tragen, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen ließen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21). Das Urteil wurde dem Kläger am 13.02.2015 zugestellt.

Am 18.02.2015 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Bereits der Tatbestand des Urteils sei falsch und unnötig anklagend. Er sei der Überzeugung, dass in einem auf Freiheit basierenden Sozialstaat der Staat dem Bürger vertrauen müsse, bis seine Strafverfolgungsbehörde einen Sozialbetrug nachweise. Seine Hilfebedürftigkeit sei nicht nachweisbar. Das Gericht nötige ihn, Details und Nachweise zu liefern. Das Gericht hätte selbst bei Vermieter und Bank nachfragen können, wie es auch hinsichtlich der Zustellung des Einschreibens nachgefragt habe. Eine Einverständniserklärung zur Bankauskunft habe er nicht erhalten. Tatsächlich handele es sich bei der Zahlungsverweigerung auch nicht um eine vorläufige Versagung, sondern um einen befristeten Leistungsausschluss in Analogie zu §§ 31 ff. SGB II für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 30.11.2014, gegen den sowohl Anfechtungsklage als auch Verpflichtungsklage zulässig seien.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.03.2015 zur Berufung Stellung genommen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise sei der Kläger aufzufordern, Nachweise über seine Hilfebedürftigkeit vorzulegen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.04.2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört und den Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat die Leistungsklage als unzulässig ansieht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Senat zugezogenen Akten in den weiteren Verfahren des Klägers (L 7 AS 595/14 B ER und L 16 AS 92/15 B ER) sowie den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Der Senat kann über den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden und die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden.

Die auf Aufhebung des Versagungsbescheids vom 04.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2014 gerichtete Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung wird insoweit aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine andere Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 10.04.2015 im Verfahren L 16 AS 92/15 B ER verwiesen.

Die auf Gewährung von Leistungen vom 01.05.2014 bis zum 30.11.2014 gerichtete Leistungsklage ist bereits unzulässig. Die Klage ist auch als sog. unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) nicht zulässig, weil der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2014 keine Entscheidung über Leistungsansprüche des Klägers getroffen hat. Gemäß § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise bis zur Nachholung der gemäß §§ 60 ff. SGB I erforderlichen Mitwirkungshandlungen versagen, wenn der Antragsteller diesen nicht nachgekommen ist und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch erheblich erschwert wird. Er hat damit gerade keine Entscheidung über den (möglicherweise) zustehenden Leistungsanspruch getroffen. Gegenstand des gegen die Versagungsentscheidung gerichteten Rechtsstreits ist daher nicht der materielle Anspruch, sondern ausschließlich die Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (BSG, Urteil vom 17.02.2004, Seewald in Kasseler Kommentar, 77. Erg.lief. 2013, § 66 SGB I, Rn. 40). Ziel der gegen einen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung gerichteten Klage ist das Begehren, das Verwaltungsverfahren nach dessen Aufhebung fortzusetzen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2008, L 21 R 187/05). Aus diesem Grund ist gegen die Versagung einer Sozialleistung grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage statthaft. Dies gilt auch, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II im Streit steht (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R).

Soweit das BSG daneben ausnahmsweise die Zulässigkeit einer auf Leistung gerichteten Klage für den Fall erwogen hat, dass sich bei einer Aufhebung der Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung lediglich das bisherige Verwaltungsverfahren wiederholen würde, weil die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten entweder unstreitig sind oder dies jedenfalls behauptet wird, liegt ein solcher Fall nicht vor. Zulässig wäre in diesem Fall nämlich nicht die Verurteilung zur Verbescheidung, sondern entweder die Verurteilung zur Leistung, wenn die Leistungsvoraussetzungen festgestellt werden können, oder die Ablehnung, wenn feststeht, dass der behauptete Anspruch nicht besteht (Seebald, a. a. O., Rn. 40a). Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, es wäre „aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll und aus Rechtsschutzgründen nicht vertretbar“, lediglich die Versagung wegen mangelnder Mitwirkung aufzuheben und den Versicherten auf ein neu in Gang zu setzendes Verfahren zu verweisen, wenn bereits alle Leistungsvoraussetzungen nachgewiesen seien. Andernfalls verbietet sich eine Entscheidung in der Sache, schon um den Beteiligten nicht die Möglichkeit einer Überprüfung des Leistungsanspruchs in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu ermöglichen (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr behauptet, die Leistungsvoraussetzungen seien bereits nachgewiesen, sondern selbst einräumt, dass weitere Nachweise (z. B. die Vorlage von Kontoauszügen) in Betracht kommen würden, die jedoch nicht von ihm, sondern vom Beklagten bzw. von den angerufenen Gerichten anzufordern wären. Auch für den Senat steht derzeit noch nicht abschließend fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen hat. Der Rechtsstreit ist daher, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch unter prozessökonomischen Gründen auf die um den Umfang der Mitwirkungspflichten des Klägers geführte Anfechtungsklage zu beschränken, um dem Kläger nicht die Möglichkeit zu nehmen, die Leistungsvoraussetzungen noch anderweitig nachzuweisen, sobald die Frage der Mitwirkung abschließend rechtlich geprüft ist.

Ergänzend wird zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ausgeführt:

Der Kläger ist durch die vorläufige Versagung der beantragten Leistungen mit dem angefochtenen Verwaltungsakt vom 04.08.2014 nicht beschwert, weil im Zeitpunkt seines Erlasses die Voraussetzungen für die Versagung wegen fehlender Mitwirkung erfüllt waren und der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehandelt und dieses ordnungsgemäß ausgeübt hat (zum maßgebenden Überprüfungszeitpunkt, vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, 7 Rar 70/87, und Beschluss vom 25.02.2013, B 14 AS 133/12 B). Der Beklagte hat sein Ermessen in noch ausreichender Form dahingehend ausgeübt, dass er zu erkennen gegeben hat, dass er darauf Wert legt, Leistungen nur in rechtmäßiger Höhe zu erbringen und dass ihm dies aufgrund der vollständig fehlenden Nachweise nicht möglich sei. Er hat auch geprüft, ob Umstände vorliegen, die für eine Leistungsgewährung sprechen würden und dies im Ergebnis verneint. Diese Entscheidung ist angesichts des Fehlens jeglicher Nachweise für die Bedürftigkeit des Klägers nicht zu beanstanden.

Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung eines Verwaltungsakts ist bei einer Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsakts bzw. des Widerspruchsbescheides, wenn ein solcher ergangen ist, an. Eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage ist in der Regel unbeachtlich (BSG in ständiger Rechtsprechung, z. B. im Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 32/08 R, vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 04.07.2006, 5 B 90/05). Deshalb kommt es im Rahmen der vom Senat zu treffenden Entscheidung auch nicht darauf an, ob der Kläger inzwischen bereit ist, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Auch bei Nachholung der Mitwirkung begründet dies lediglich einen Anspruch auf eine Prüfung nach § 67 SGB I.

Soweit der Kläger daher in seiner Berufungsbegründung angedeutet hat, er wäre möglicherweise bereit, eine Erklärung über die Entbindung seiner Bank vom Bankgeheimnis zu unterzeichnen, wenn man dies von ihm fordern würde, ist dies von vornherein nicht geeignet, nachträglich eine andere rechtliche Beurteilung des im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig ergangenen Versagungsbescheids herbeizuführen, zumal auch diese Erklärung nicht die mit Schreiben vom 14.07.2014 rechtmäßig geforderten Mitwirkungshandlungen ersetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.