Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2018 - L 18 SO 38/18

published on 12.07.2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2018 - L 18 SO 38/18
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Sozialgericht Nürnberg, S 20 SO 239/16, 14.02.2018

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.02.2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen - mittlerweile aufgehobenen - Versagungsbescheid der Beklagten nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Die 1948 geborene Klägerin, die eine Altersrente bezieht, erhielt von der Beklagten bis zum 31.03.2016 (letzter Bewilligungsbescheid vom 22.02.2016) Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Am 24.03.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Fortzahlung der Leistungen ab April 2016. Mit Schreiben vom 07.04.2016 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Nachweise über das aktuelle Einkommen und Vermögen von Herrn Kurt A. (im Folgenden: R) vorzulegen, mit dem sie in einer Haushaltsgemeinschaft lebe. R teilte daraufhin der Beklagten mit Schreiben vom 14.04.2016 mit, dass er kein Vermögen besitze und übersandte einen Kontoauszug sowie seinen Rentenbescheid vom 23.11.2015. Mit Schreiben vom 23.05.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass geplant sei, den Antrag auf Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB XII abzulehnen, da der Bedarf der Klägerin unter Berücksichtigung des Einkommens des R gedeckt sei. Um den Leistungsanspruch abschließend klären zu können, würden jedoch noch eine ausgefüllte Erklärung des R über seine Vermögensverhältnisse, die Rentenbescheide des R aus dem Zeitraum 01.10.2015 bis 31.03.2016 sowie gegebenenfalls Nachweise über Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung o.ä. benötigt.

Die Klägerin bestritt darauf hin, mit R in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben. Es bestünde eine getrennte Haushaltsführung. Des Weiteren wurden Rentenbescheide des R vom 15.04.2016 und 20.05.2016 übersandt. Am 14.06.2016 sprach die Klägerin mit einer weiteren Person, die sich als „Herr F.“ bezeichnete, zur Klärung der persönlichen Verhältnisse bei der Beklagten vor. Da aus Sicht der Beklagten ein klärendes Gespräch mit der Klägerin aufgrund der Einflussnahme von „Herr F.“ nicht möglich war und es zu Auseinandersetzungen zwischen „Herr F.“ und der Sachbearbeiterin der Beklagten kam, wurde das Gespräch beendet.

Mit Bescheid vom 18.07.2016 lehnte die Beklagte den mündlichen Antrag vom 24.03.2016 auf Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin nicht möglich gewesen sei, den Sachverhalt zu klären und festzustellen, ob die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII erfüllt. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 66 Abs. 1 SGB I werde daher der Antrag versagt. Es bestünde aber nach § 67 SGB I die Möglichkeit, die Mitwirkung nachzuholen, wenn sich die Klägerin zu einem Einzelgespräch zur Klärung von diversen Fragen bereit erklären würde. Im Falle der Nachholung der Mitwirkung und soweit die Leistungsvoraussetzungen vorlägen, könnten Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 02.08.2016 Widerspruch ein.

Die Beklagte erließ am 27.10.2016 einen weiteren Bescheid, mit dem sie den Bescheid vom 18.07.2016 wie folgt änderte: Der mündliche Antrag vom 24.03.2016 auf Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen wird bis zur Nachholung der Mitwirkung abgelehnt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2016 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt M. Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 24.03.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem SG erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Mit Schreiben vom 16.02.2017 hat die Klägerin R bevollmächtigt.

Am 20.11.2017 hat die Beklagte einen weiteren Bescheid erlassen. Mit diesem hat sie den Bescheid vom 18.07.2016 sowie den Änderungsbescheid vom 27.10.2016 aufgehoben (1. Verfügungssatz). Des Weiteren hat sie den mündlichen Antrag vom 24.03.2016 auf Weitergewährung der Grundsicherung ab 01.04.2016 abgelehnt (2. Verfügungssatz). Dies hat sie damit begründet, dass im Falle der Klägerin keine Hilfebedürftigkeit ab 01.04.2016 vorliege. Die Klägerin lebe mit R in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so dass sie mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Aufgrund der Anrechnung des seinen Bedarf übersteigenden Einkommens des R ergebe sich für die Klägerin kein Leistungsanspruch. Der Bescheid hat eine Bedarfsberechnung für die Zeit ab 01.04.2016 beinhaltet und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:über die Möglichkeit des Widerspruchs versehen gewesen. Widerspruch gegen den Bescheid ist jedoch nicht eingelegt worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2018 hat das SG den Rechtsstreit entschieden. Es hat gemäß Teilanerkenntnis der Beklagten festgestellt, dass der Bescheid vom 18.07.2016 in der Fassung des Bescheides vom 27.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2016 rechtswidrig war bis zu dessen Aufhebung durch Bescheid der Beklagten vom 20.11.2017. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bezüglich der Klageabweisung hat das SG ausgeführt, dass der über den ursprünglichen Anfechtungsantrag gegen die Versagungsbescheide hinaus gestellte Verpflichtungs- oder gar Leistungsantrag von Anfang an unzulässig gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei lediglich eine Anfechtungsklage statthaft gewesen. Die durch den Bescheid vom 20.11.2017 getroffene Sachentscheidung sei nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.

Gegen die Entscheidung hat R als Bevollmächtigter der Klägerin am 26.02.2018 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Mit Beschluss vom 03.07.2018 hat der Senat R als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Mit Schreiben vom gleichen Tag, das an beide Beteiligte zur Kenntnis gelangt ist, hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass er die erstinstanzlich am 16.02.2017 von der Klägerin an R erteilte Prozessvollmacht als ausreichend für die Berufungseinlegung vom 26.02.2018 sehe, so dass die Berufung zulässig sei. Allerdings sehe der Senat die Klage im Wesentlichen aus den im Gerichtsbescheid des SG vom 14.02.2018 genannten Gründen als unzulässig und die Berufung damit als unbegründet an. Dem (schwer entzifferbaren, sinngemäßen) Antrag vom 22.06.2018 (Eingang per Fax am Bayerischen Landessozialgericht) des R auf Terminsverlegung werde nicht entsprochen, da er nicht begründet worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 05.07.2018, das am 06.07.2018 per Fax bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin - soweit dem schwer entzifferbaren Schreiben entnehmbar - erneut Antrag auf Verlegung des Termins vom 12.07.2018 gestellt. Auch diesen Antrag hat das Gericht mit Schreiben vom 09.07.2018 abgelehnt, da er nicht begründet worden sei.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keinen Berufungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Akte S 20 SO 46/17 ER des SG, der Akte L 18 SO 103/17 B ER des LSG sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Der Senat konnte eine mündliche Verhandlung durchführen und aufgrund dieser ein Urteil verkünden, obwohl zur Verhandlung keiner der Beteiligten erschienen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 25.01.2018 - L 18 SO 19/17; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 126 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen). Die Beteiligten waren zum Termin vom 12.07.2018 ordnungsgemäß geladen worden; die Ladungen enthielten jeweils den Hinweis, dass auch im Falle des Ausbleibens entschieden werden kann.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufung wurde fristgemäß und wirksam durch R eingelegt. Zwar hat der Senat R als Bevollmächtigten der Klägerin mit Beschluss vom 03.07.2018 zurückgewiesen. Allerdings sind gemäß § 73 Abs. 3 S. 2 SGG die von ihm als Prozessbevollmächtigter der Klägerin bis zu seiner Zurückweisung vorgenommenen Prozesshandlungen wirksam.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist bereits unzulässig.

1. Mit Aufhebung des Bescheids vom 18.07.2016 durch den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2016 hat sich der ursprünglich mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X) und infolgedessen auch die Anfechtungsklage erledigt.

Die von der Klägerin zugleich erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihren Antrag vom 24.03.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, war von Anfang an unzulässig. Grundsätzlich ist gegen einen Versagungsbescheid nur eine isolierte Anfechtungsklage möglich (vgl. u.a. BSG v. 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B und v. 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R, jeweils veröffentlicht in juris). Nur in besonderen Fällen kommt zusätzlich eine unmittelbare Klage auf Leistungen in Betracht, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde. Eine solche Klage auf Leistungen der Beklagten wurde jedoch - entsprechend dem Antrag ihres Prozessbevollmächtigten in erster Instanz - von der Klägerin nicht erhoben. Im Übrigen besteht für den Antrag der Klägerin auf Neubescheidung durch die Beklagte infolge der am 27.10.2016 zugleich ergangenen ablehnenden Sachentscheidung über den Antrag der Klägerin vom 24.03.2016 auf Leistungen nach dem SGB XII auch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

2. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27.10.2016 ist auch nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn er hat den angefochtenen Verwaltungsakt vom 18.07.2016 (Versagungsbescheid) nicht abgeändert oder ersetzt.

Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt (§ 96 Abs. 1 SGG).

Abändern oder Ersetzen setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsaktes mit dem des früheren identisch ist. Ob dies der Fall ist, muss durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden. Keine Abänderung oder Ersetzung liegt deshalb grundsätzlich bei anderem Streitstoff oder bei veränderten Tatsachen, uU auch nicht bei veränderten Rechtsgrundlagen vor (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 96 Rn. 4a).

Im vorliegenden Fall beruhen der Verwaltungsakt vom 18.07.2016 und der Verwaltungsakt vom 27.10.2016 auf verschiedenen Rechtsgrundlagen. Während die Versagung vom 18.07.2016 auf Grundlage des § 66 SGB I erfolgt ist, erfolgte die Ablehnung vom 27.10.2016, weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB XII nicht gegeben waren. Die Versagungsentscheidung enthält somit anders als die Ablehnungsentscheidung schon keine Entscheidung über den Leistungsanspruch selbst (vgl. dazu BSG vom 24.11.1987 - 3 RK 11/87, juris). Während im Falle der Versagungsentscheidung vom 18.07.2016 streitgegenständlich ist, ob die Beklagte wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin berechtigt war, ihr Leistungen nach dem SGB XII bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen, liegt der Entscheidung vom 27.10.2016 die Frage zu Grunde, ob beim vorliegenden Sachverhalt ein Anspruch der Klägerin nach dem SGB XII infolge vorhandenen, anrechenbaren Einkommens ihres Mitbewohners R nicht besteht. Somit sind weder die Regelungsgegenstände der Verwaltungsakte vom 18.07.2016 und vom 27.10.2016 - auch nicht teilweise - identisch noch ist der Streitstoff der gleiche. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten über den Leistungsantrag der Klägerin in der Sache, die auf den fehlenden Leistungsvoraussetzungen beruht, ersetzt somit die vorangegangene Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I nicht und ändert diese auch nicht ab (so auch SG München vom 12.10.2017 - S 46 AS 899/17, juris; im Ergebnis ebenso Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 11.11.2015 - L 9 SO 58/12, juris).

Da die Klage somit unzulässig ist, ist die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 12.10.2017 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 21. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 wird abgewiesen. Die Klage gegen die beiden Bescheide vom 20. Juni 2017 wird abgewiesen. II. Außergericht
published on 25.02.2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landes-sozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. März 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R P, R, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen eine auf § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützte Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die der Beklagte an die fehlende Vorlage von Unterlagen und Einkommensnachweisen der behaupteten Partnerin geknüpft hat(Bescheid vom 2.5.2007; Widerspruchsbescheid vom 7.6.2007). Seine Anfechtungs- und Leistungsklage zum Sozialgericht Rostock hatte Erfolg (Urteil vom 13.8.2009). Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat auf die Berufung des Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Leistungsklage als unzulässig, die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, weil zur Überzeugung des Gerichts eine Partnerschaft im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II bestehe(Urteil vom 7.3.2012).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz) geltend.

3

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hierzu muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, dass eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Einheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm erstrebten Entscheidung darlegen. Diese Darlegungserfordernisse sind vorliegend nicht erfüllt.

5

Hinsichtlich der ersten vom Kläger formulierten Rechtsfrage,
"Ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage dann statthaft, wenn der Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I von existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen verweigerter Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines vermuteten Partners eindeutige Aussagen des Antragstellers und seines vermuteten Partners zum Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vorausgegangen sind?"
ist nicht ausreichend dargelegt, inwieweit sich die vorliegende Fallgestaltung von der Fallgestaltung unterscheidet, die der vom Kläger zitierten Entscheidung des 4. Senats (Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5) zugrunde lag, und welche weitergehenden Rechtsfragen deshalb im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnten. Nach den Darlegungen des Klägers unterscheidet sich der vorliegende Fall im Ausgangssachverhalt gegenüber jenem nicht: Wie dort haben Kläger und behauptete Partnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Versagungsentscheidung das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft bestritten. Auf Grundlage eines solchen Sachverhalts hat der 4. Senat erwogen, dass im Falle der (rechtswidrigen) Versagung der Übergang auf eine Leistungsklage bei Leistungen auf Grundsicherungen in Betracht kommt, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde. Bezogen auf Streitigkeiten wegen des Bestreitens einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft bedeutet dies, dass nur in solchen Fällen die Zulässigkeit der Erweiterung der Anfechtungsklage um eine Leistungsklage zu diskutieren sein kann, in denen das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nicht bestanden hat und die Versagung deshalb rechtswidrig war. Zu diesem Ergebnis ist das LSG - trotz der entgegenstehenden Aussagen des Klägers und der Zeugin - nach Würdigung der Gesamtumstände vorliegend gerade nicht gelangt. Gegen die entsprechenden Feststellungen hat der Kläger Verfahrensrügen nicht erhoben. Er hat überdies nicht einmal dargelegt, dass die übrigen Voraussetzungen des § 7 SGB II für einen Anspruch auf Arbeitslosgengeld II (unstreitig) geklärt gewesen wären und nicht schon deshalb weitere Rückfragen erforderlich geworden wären. Es ist nach dem von ihm dargelegten Sachverhalt damit nicht erkennbar, dass sich für den Senat im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Fragen zur Zulässigkeit einer Leistungsklage im Anschluss an eine Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung stellen könnten.

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Auch wegen der weiteren Rechtsfrage,
"Darf eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I von existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen verweigerter Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines vermuteten Partners gegenüber dem Antragsteller erfolgen, wenn der vermutete Partner eindeutig gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebracht hat, dass keine Bedarfsgemeinschaft besteht?"
ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt. Wegen der Voraussetzungen einer Versagung nach § 66 SGB I ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 SGB I unter Umständen auch Auskünfte gehören, die einen Dritten betreffen, soweit sie für die Gewährung der Leistung von Bedeutung sind. So hat das BSG den Empfänger von Arbeitslosenhilfe für verpflichtet gehalten, über die Einkommensverhältnisse seines Partners Auskunft zu erteilen, wenn feststeht, dass ihm diese bekannt sind (BSG SozR 1200 § 66 Nr 13 S 14), und zwar gerade auch für den Fall, dass - wie hier - davon ausgegangen werden muss, dass der behauptete Partner keine Angaben machen wird (aaO S 14/15). Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass allein aus dem Bestehen einer Partnerschaft keine Ermittlungspflicht des Antragstellers zu Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Dritten erwachsen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich vielmehr nur auf die Tatsachen, die ihm selbst bereits bekannt sind (BSGE 72, 118, 120 = SozR 3-7833 § 6 Nr 2). Vor dem Hintergrund, dass der Leistungsberechtigte unter Umständen die notwendigen Angaben selbst nicht (oder nicht vollständig) machen kann, ist auch die Regelung des § 60 Abs 4 SGB II zu verstehen. Es ist angesichts der vom Kläger zitierten Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht erkennbar, dass wegen dieser Fragen Klärungsbedarf besteht. Welche weitergehenden Rechtsfragen sich im vorliegenden Fall stellen sollen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht; eine Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung und der Kommentarliteratur zu § 60 SGB I und § 60 Abs 4 SGB II fehlt. Ob die Feststellung des LSG, es habe eine eheähnliche Partnerschaft bestanden, zutreffend ist und ausreichende Feststellungen dazu getroffen worden sind, dass dem Kläger auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der behaupteten Partnerin bekannt sein konnten, ist eine Frage der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die die Revision nicht eröffnet.

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Nach § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Tenor

I. Die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 21. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2017 wird abgewiesen. Die Klage gegen die beiden Bescheide vom 20. Juni 2017 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung und begehrt höhere Leistungen, als ihm nachträglich bewilligt wurden.

Der 1959 geborene alleinstehende Kläger ist als selbständiger Künstler tätig. Er bezieht seit Mitte 2008 Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Der Kläger legte regelmäßig nur teilweise ausgefüllte Erklärungen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Formblatt EKS) vor. Danach und laut den vorgelegten Kontoauszügen erzielt der Kläger trotz laufender Betriebsausgaben seit Jahren kein anrechenbares Einkommen, in der Regel nicht einmal Betriebseinnahmen.

Jahresabrechnungen des Vermieters legte der Kläger nicht bzw. erst nach mehreren Aufforderungen vor; dabei ergaben sich in der Regel Guthaben, auch weil der Kläger den Vermieter um besonders hohe Abschlagszahlungen bittet.

Am 23.01.2017 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Arbeitslosengeld II ab März 2017. Er erziele kein Einkommen. Mit Schreiben vom 25.01.2017 wurde der Kläger aufgefordert, Kontoauszüge der letzten drei Monate und eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anlage EKS als Prognose für den bevorstehenden Zeitraum und zwei weitere abschließende EKS für die Zeit von März bis August 2015 sowie für März bis August 2016 abzugeben. Außerdem sei die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 zu übermitteln. Im Übrigen fehle es an einer EKS für die Zeit von September 2016 bis Februar 2017. Das Schreiben enthält eine Fristsetzung zum 15.02.2017 und Hinweise zu einer Versagung nach § 66 SGB I. Der Kläger legte lediglich teilweise geschwärzte Kontoauszüge vor.

Mit weiterem Schreiben vom 08.02.2017 wurde der Kläger erneut aufgefordert die restlichen Unterlagen vorzulegen zuzüglich einer Stellungnahme wie der Kläger die Verluste in den Bewilligungszeiträumen von März bis August 2015, von März bis August 2016 und von März bis August 2017 kompensiert habe oder künftig kompensieren werde. Es wurde eine Frist bis 20.02.2017 gesetzt und zur Möglichkeit einer Versagung nach § 66 SGB Ibelehrt. Der Kläger legte zwei EKS mit monatlichen Ausgaben zwischen 830,- und 1095,- Euro vor, jedoch ohne jegliche Einnahmen, und einen Klebezettel mit „Verluste sind Schulden geworden“.

Mit Bescheid vom 21.02.2017 (S. 716) versagte der Antragsgegner die Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit von März bis einschließlich August 2017 vollständig. Der Kläger habe die angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt. Bei laufenden erheblichen Ausgaben und fehlenden Nachweisen zu betrieblichen Darlehen sei von verschwiegenen Einnahmen auszugehen. Weil der Kläger keine Unterlagen zu Einnahmen und Unterkunftskosten vorgelegt habe, könne der Leistungsanspruch nicht beurteilt werden. Eine teilweise Bewilligung sei nicht möglich, weil die fehlenden Unterlagen entscheidungserheblich seien.

Der Kläger legte dagegen am 27.02.2017 Widerspruch ein, mit der Begründung, er habe alle Unterlagen am 17.02.2017 eingereicht und den Antrag vollständig ausgefüllt. Es sei kein Darlehen aufgenommen worden und daher auch nicht nachzuweisen. Die Betriebskostenabrechnung für 2015 liege nicht vor. Im parallelen Eilverfahren am Sozialgericht München S 46 AS 452/17 ER legte der Kläger nach gerichtlicher Aufforderung Teile einer Jahresabrechnung des Vermieters für 2015 vom 18.06.2016 mit einem Guthaben von 380,53 Euro vor. Dort hatte der Vermieter die künftige monatliche Miete auf 448,49 Euro festgesetzt, der Kläger erwirkte beim Vermieter aber eine Heraufsetzung der Monatsmiete auf 480,94 Euro.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Es sei trotz der vorgelegten Kontoauszüge nicht nachvollziehbar, wie der Kläger die Fixkosten seiner Tätigkeit ohne Geldzuwendungen, Einkünfte oder Darlehen getragen habe. Der Kläger habe nur sehr vage Auskunft gegeben. Die Auskünfte seien nicht schlüssig. Es sei nicht möglich, dass der Kläger seine Ausgaben aus der Regelleistung gedeckt habe. Die Hilfebedürftigkeit könne nicht geklärt werden. Die Interessen des Klägers seinen angemessen berücksichtigt worden.

Der Kläger erhob am 21.04.2017 Klage gegen die Versagung. Er habe alle Unterlagen rechtzeitig vorgelegt. Im Klageverfahren ging ein Schreiben des Vermieters vom 29.05.2017 ein, dass die Heizkostenpauschale auf Wunsch des Klägers rückwirkend zum 01.01.2017 von 32,- auf 60,- Euro heraufgesetzt werde.

Der Kläger legte im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 02.06.2017 dem Beklagten weitere Unterlagen vor. Daraufhin ergingen zwei Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017, in denen dem Kläger für die Monate März/April/Mai 2017 bzw. Juli/August 2017 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 867,35 Euro bewilligt wurde. Diese Bescheide seien gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand der laufenden Klage.

Der Kläger bemängelte gegenüber dem Gericht eine fehlerhafte Berechnung der vorläufigen Bewilligungen. Das Gericht wies die Beteiligten darauf hin, dass die Bewilligungsbescheide nicht gemäß § 96 SGG Klagegenstand wurden und ein Widerspruchsverfahren durchzuführen bzw. eine abschließende Entscheidung zu treffen sei. Der Kläger äußerte sich dazu nicht. Der Beklagte widersprach der Klageänderung in Hinblick auf die beiden Bewilligungsbescheide.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Versagungsbescheid vom 21.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.04.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der beiden Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017 zu verurteilen, dem Kläger in der Zeit von März 2017 bis einschließlich August 2017 höhere Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Klage gegen den Versagungsbescheid ist zulässig aber unbegründet, weil der Versagungsbescheid den Vorgaben des Gesetzes entspricht. Die Klage gegen die beiden Bewilligungsbescheide ist abzuweisen, weil diese weder nach § 96 SGG noch nach § 99 SGG zulässiger Gegenstand dieser Klage wurden.

1. Versagungsbescheid

Die Klage gegen den Versagungsbescheid vom 21.02.2017 ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG statthaft. Eine Klage auf Leistung, sprich Zahlung von Arbeitslosengeld II, ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 54 Rn. 38b).

Das BSG hat ausnahmsweise auch eine Leistungsklage gegen einen Versagungsbescheid für möglich erachtet (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R und BSG, Beschluss vom 25.02.2013, B 14 AS 133/12 B), wenn nach Aufhebung des Versagungsbescheids eine erneute Versagung so gut wie sicher wäre oder die Leistungsvoraussetzungen auf andere Weise geklärt sind. Diese Ausnahmefälle sieht das erkennende Gericht als problematisch an, weil klare prozessrechtliche Strukturen durch kaum fassbare prozessökonomische Betrachtungen aufgeweicht werden. Das kann aber dahinstehen, weil diese Ausnahmefälle hier nicht vorliegen. Der Versagungsbescheid ist hier nicht aufzuheben und die Leistungsvoraussetzungen sind nicht geklärt. Nach wie vor ist unklar, wie der Kläger seine Verluste gegenfinanziert und es konnte nur eine vorläufige Bewilligung erfolgen.

Der Versagungsbescheid hat sich durch die nachfolgenden Bewilligungsbescheide nicht nach § 39 Abs. 2 SGB Xerledigt und die Anfechtungsklage musste nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG umgestellt werden.

Die Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017 enthalten für den Versagungsbescheid keine Aufhebungsverfügung, etwa nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Sie enthalten auch keine Äußerung dazu, ob es sich dabei um eine Bewilligung nach nachgeholter Mitwirkung gemäß § 67 SGB Ihandelt. Eine derartige Entscheidung setzt voraus, dass die vorherige Versagung bestehen bleibt, weil die Mitwirkung erst nach der Versagung erbbracht wurde und die nachfolgende Bewilligung trotz Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nur in Form einer Ermessensentscheidung erfolgt. Weil das Ermessen nach § 67 SGB Ibei existenzsichernden Leistungen regelmäßig eng begrenzt ist, tritt dieser Unterschied in der Praxis in den Hintergrund und das erklärt, weshalb die Bewilligungsbescheide keine Ausführungen zum Ermessen enthalten. Nach dem gesamten Ablauf, insbesondere den Mitwirkungshandlungen nach Abschluss des Widerspruchverfahrens zum Versagungsbescheid und der anschließenden Bewilligung geht das Gericht davon aus, dass die Bewilligungsbescheide Leistungsbescheide nach § 67 SGB Isind und der Versagungsbescheid sich auch nicht auf andere Weise erledigt hat. Da der Kläger die Klage gegen den Versagungsbescheid trotz Hinweis des Gerichts nicht für erledigt erklärt hat, ist dieser Bescheid vom Gericht zu überprüfen.

Die Klage gegen den Versagungsbescheid ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid dem Gesetz entspricht und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB Ikann der Leistungsträger eine Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn ein Antragsteller oder Leistungsbezieher seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB Inicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Nach § 66 Abs. 3 SGB Imuss der Betroffene auf diese Folge zuvor schriftlich hingewiesen worden sein und eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt worden sein.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 08.02.2017 mit Frist bis zum 20.02.2017 aufgefordert, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015, drei Anlagen EKS für drei benannte Halbjahre (einschließlich des bevorstehenden) vorzulegen und eine schriftliche Stellungnahme, wie er die bisherigen betrieblichen Verluste kompensiert habe. Zugleich wurde dem Kläger eine Versagung der beantragten Leistungen in Aussicht gestellt, falls er diesen Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht nachkomme. Bei den angeforderten Unterlagen und Auskünften handelt es sich um Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Der Kläger sollte leistungserhebliche Tatsachen angeben und Beweisurkunden vorlegen. Der Beklagte durfte wegen § 60 Abs. 2 SGB Iverlangen, dass der Kläger das Formblatt EKS verwendet. Diese Mitwirkungspflichten waren nicht gemäß § 65 SGB I Abs. 1 und 3 SGB Ibeschränkt, sie waren insbesondere dem Kläger zumutbar und der Beklagte konnte diese Informationen nicht auf anderem Weg beschaffen. Entgegen der Behauptung des Klägers lag ihm die Betriebskostenabrechnung für 2015 seit Juni 2016 vor.

Der Kläger ist diesen Anforderungen nicht innerhalb der Frist nachgekommen. Die Frist war auch ausreichend bemessen, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 25.01.2017 aufgefordert worden war, die EKS und den Betriebskostenabrechnung für 2015 vorzulegen.

Weil der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht fristgerecht nachgekommen ist, war der Beklagte berechtigt, die Leistung zu versagen, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen wurden. Ohne eine nachvollziehbare Erklärung, wie der Kläger die seit Jahren hohen Betriebsausgaben finanziert hatte bzw. diese im kommenden halben Jahr finanzieren werde, konnte die Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden. Der Beklagte konnte davon ausgehen, dass der Kläger Einkommen oder Vermögen verheimlichte. Der Beklagte hat auch ein ausreichendes Ermessen ausgeübt. Er hat insbesondere abgewogen, ob im vorliegenden Fall eine teilweise Versagung und teilweise Bewilligung in Betracht kommt. Er hat dies ohne Ermessensfehler verneint, weil die Unklarheiten den gesamten Leistungsanspruch betreffen. Der Beklagte hat ferner berücksichtigt, dass sowohl im Bereich der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit als auch im Bereich der Kosten der Unterkunft (Betriebskostenabrechnung, Erhöhung der Miete auf Wunsch des Klägers) erhebliche Unklarheiten bestanden. Der strittige Bescheid ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Klage ist unbegründet.

2. Nachfolgende Bewilligungsbescheide

a) Entgegen der Annahme des Beklagten wurden die nachfolgenden Bewilligungsbescheide nach § 67 SGB Inicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gegen den Versagungsbescheid. Die Bewilligungsbescheide haben den Versagungsbescheid weder abgeändert noch ersetzt.

Auf den ersten Blick erscheint die nachfolgende Bewilligung als Ersetzung der Leistungsablehnung wegen mangelnder Mitwirkung. Ein Vergleich der beiden Verfügungsätze zeigt aber, dass es sich um einen anderen Streitstoff bzw. um veränderte Tatsachen handelt. Dann liegt keine Abänderung oder Ersetzung des vorherigen Verwaltungsaktes vor (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 96 Rn. 4a).

Der Versagungsbescheid trifft keine Aussage zu einzelnen Leistungsvoraussetzungen, sondern zur fehlenden Mitwirkung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren. Beim Versagungsbescheid sind im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren lediglich Mitwirkungshandlungen zu berücksichtigen, die bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erfolgen. Mitwirkungshandlungen die danach erfolgen, sind für einen Versagungsbescheid nicht mehr entscheidungserheblich (z.B. Bay LSG, Beschluss vom 28.07.2015, L 16 AS 118/15, Juris-Rn. 28). Derartige spätere Mitwirkungshandlungen können, wenn dann die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, zu einem Bewilligungsbescheid nach § 67 SGB Iführen. Das sind dann aber eine andere Tatsachenbasis und ein anderer Streitstoff.

Ein Bewilligungsbescheid nach § 67 SGB Iwird daher nicht nach § 96 SGG Gegenstand einer Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 06.08.2008, L 19 B 94/08 AS, dort Juris-Rn. 16).

b) Die Bewilligungsbescheide wurden auch nicht nach § 99 SGG zulässiger Klagegegenstand.

Der Kläger hat nach Erlass der beiden Bewilligungsbescheide vom 20.06.2017 durch seinen Antrag auf höhere Leistungen eine Klageänderung erklärt. Diese Klageänderung war aber nicht zulässig.

Ein Fall der gesetzlich zulässigen Klageänderungen nach § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor, insbesondere kann ein unzulässiges Leistungsbegehren in der Klage gegen den Versagungsbescheid nicht Ausgangspunkt einer Änderung des Klageantrags nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGG sein.

Der Beklagte hat auch nicht in die Klageänderung eingewilligt nach § 99 Abs. 2 SGG. Der Hinweis auf § 96 SGG in den Bewilligungsbescheiden war keine Prozesshandlung, weil dieser Hinweis nicht an das Gericht gerichtet war. Außerdem hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine Klageänderung noch nicht erklärt. Der Beklagte widersprach der Klageänderung mit Schreiben vom 31.08.2017, ohne sich vorher auf die geänderte Klage eingelassen zu haben.

Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich nach § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG. Es fehlt die Durchführung eines Widerspruchverfahrens, so dass die Klage ohnehin unzulässig wäre. Der Kläger wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass seine Widerspruchsfrist gemäß § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr ab Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide beträgt, weil der Hinweis auf § 96 SGG eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung:war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.