Sozialgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - S 42 AS 1231/15

published on 28/07/2015 00:00
Sozialgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - S 42 AS 1231/15
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid vom 21.01.2015 und der Teilabhilfebescheid vom 12.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

III.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die vorläufige Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum Februar bis November 2015 ohne die Berücksichtigung von Einkommen.

Der am ...1958 geborene Kläger bezieht seit 2014 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II und lebt zusammen mit seiner Frau in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Ehefrau hat keine Einkünfte.

Der Kläger nimmt seit Juli August 2014 an einem Projekt beim C-verband A.-A-Stadt (die C.-Firma) teil. Bis zum 31.12.2014 wurde die Tätigkeit bei der C.-Firma als „Minijob“ bezeichnet. Ausweislich der an den Beklagten übersandten Entgeltabrechnungen erhielt der Kläger pro Stunde zwischen 2,50 EUR und 3,- EUR. Die Überweisungen der C.-Firma wurden im Verwendungszweck als Lohn/Gehalt bezeichnet. Da das Einkommen monatlich immer unter 100,- EUR blieb, rechnete der Beklagte diese Einkünfte nicht an.

Mit Bescheid vom 19.11.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 31.10.2014 hin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Dezember 2014 bis November 2015 vorläufig ohne Berücksichtigung von Einkommen.

Am 03.12.2014 schloss der Kläger mit der C.-Firma einen neuen Zuverdienstvertrag mit Wirkung zum 01.01.2015. Nach diesem steht es dem Kläger frei, beim Projekt zu erscheinen. Der Zuverdienstplatz wird dem Kläger wöchentlich für die Dauer von in der Regel maximal 14,99 Stunden zu Verfügung gestellt. Für seine Tätigkeit im Projekt erhält der Kläger eine Motivationszuwendung i. H. v. 3,- EUR pro Stunde. Ihr steht es frei, ob, wann und in welchem Umfang er an den betreuten Beschäftigungsangeboten teilnimmt.

Mit Bescheid vom 21.01.2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger (und seiner Ehefrau) vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Februar bis November 2015 und berücksichtigte ein Einkommen i. H. v. mtl. 100,- EUR. Von den 100,- EUR zog der Beklagte einen Freibetrag i. H. v. mtl. 30 EUR ab.

Der Kläger erhielt tatsächlich in den Monaten Januar bis März 2015 monatlich 99,- EUR Motivationszuwendung von der C.-Firma.

Gegen den Bescheid vom 21.01.2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 01.02.2015 Widerspruch ein. Das Einkommen sei zweckbestimmt bzw. aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht. Es sei daher nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 12.05.2015 vorläufig Leistungen für den Zeitraum Februar 2015 bis November 2015. Der Beklagte berücksichtigte nun das tatsächliche Einkommen für die Monate Februar bis April 2015 i. H. v. von 99,- EUR. Für die Folgemonate ging der Beklagte weiterhin von einem Einkommen i. H. v. 100,- EUR aus. Wie zuvor wurde dieses Einkommen monatlich um 30 EUR bereinigt.

Von dem jeweiligen Regelbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (je 360,- EUR) wurde das bereinigte Einkommen in Höhe von jeweils 34,50 EUR abgezogen. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizungen wurden in Höhe der tatsächlichen Kosten gewährt. Für den Kläger bedeutet dies Leistungen für den Regelbedarf für die Monate Februar bis April 2015 i. H. v. mtl. 325,50 EUR und ab Mai 2015 i. H. v. 325,- EUR.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 12.05.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Die Richtlinie für Zuverdienstplätze gelte nicht für Personen, die zum Kundenkreis des SGB II zählten. Auch § 11 Abs. 4 SGB II (Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege) sei nicht anwendbar, da hier nur geringfügige Zuwendungen berücksichtigt werden könnten. Aufgrund der Häufigkeit, der Höhe und der Regelmäßigkeit der Zuwendungen sei die Lage des Klägers unverhältnismäßig verbessert. Lediglich die Pauschale für angemessene Versicherungen könne angerechnet werden. Da es sich bei der Motivationszuwendung nicht um ein Arbeitsentgelt handele, könnten die Freibeträge für Erwerbstätige nicht berücksichtigt werden.

Mit der Klage vom 05.06.2015 hat sich der Kläger an das Sozialgericht München gewandt. Der Kläger sei behindert im Sinne von § 53 SGB XII. Die Zuverdienstplätze hätten das Ziel einer individuellen Erprobung sowie die Hinführung zu einer Tagesstruktur und einer kontinuierlichen Beschäftigung. Die Betroffenen erhalten damit die Möglichkeit, mit einem gewissen finanziellen Anreiz, ihre Fähigkeit zu stabilisieren und im Einzelfall die weitergehende berufliche Rehabilitation auszubauen. Die Teilnehmer könnten frei entscheiden, ob, wann und unter welchen Umfang sie ein betreutes Beschäftigungsangebot annehmen. Die Motivationszuwendung solle motivierend wirken. Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur seien die Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege generell nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, andere Erkenntnisse seien offensichtlich. Wie immer man den Betrag auch bestimme, letztlich müsse man berücksichtigen, dass der behinderte Mensch gegenüber dem nichtbehinderten Mensch nicht benachteiligt werden dürfte. Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis, dessen Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt dem Beklagten nicht gelungen sei und der Kläger auch in absehbarer Zeit keine Chance habe, außerhalb des geschützten Rahmens überhaupt ein, wie auch immer geartetes, Einkommen zu erzielen. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen könne ein Betrag von 100,- EUR, der monatlich als Motivation zur Teilnahme an rehabilitativen Maßnahmen gezahlt werde, auf keinen Fall Berücksichtigung finden.

Der Kläger beantragt,

dem Bescheid vom 21.01.2015 in der Form des Änderungsbescheides vom 12.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei der Berechnung der Leistungen die Motivationszuwendung unberücksichtigt gelassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine ausführlichen Darlegungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese hat das Gericht seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Begehren des Klägers ist dahin auszulegen, dass er höhere vorläufige Leistungen für den Zeitraum Februar bis November 2015 begehrt. Der Beklagte hat dem Kläger vorläufige Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bewilligt. Abzustellen ist insofern auf den letzten Änderungsbescheid vom 12.05.2015 zur Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom Februar bis November 2015. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte die vorangegangenen Leistungsbewilligungen für den streitigen Zeitraum aufgehoben und ersetzt. Dadurch wird der Kläger nicht beschwert, weil ihm in dem letzten Änderungsbescheid für den streitigen Zeitraum insgesamt etwas höhere Leistungen bewilligt worden waren und es sich auch bei keiner der vorangegangenen Leistungsbewilligungen um eine endgültige handelte.

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsbewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III lagen vor. Nach den bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II auszugehen. Im Hinblick darauf, dass es dem Kläger frei steht, überhaupt bei der Maßnahme der C.-Firma zu erscheinen, standen die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der C.-Firma nicht fest. Daher war eine endgültige Leistungsbewilligung noch nicht möglich und erforderte voraussichtlich noch längere Zeit. Der Kläger wandte sich nicht gegen die vorläufige Leistungsbewilligung und hat auch später keine endgültige Festsetzung der Leistungshöhe verlangt.

Statthafte Klageart für das Begehren auf Gewährung höherer vorläufiger Leistungen ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage, da der Verwaltung hinsichtlich der Höhe der Leistungen bei der vorläufigen Leistungsbewilligung ein - wenn auch eng begrenzter - Ermessensspielraum verbleibt (BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 119/10 R). Der Kläger hat auch ausdrücklich eine Neubescheidung begehrt und auch keinen bezifferten Leistungsantrag gestellt.

Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II dem Grunde nach erfüllt, da er in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7 a SGB II noch nicht erreicht hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat und erwerbsfähig i. S. v. § 8 SGB II ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im streitigen Zeitraum körperlich nicht in der Lage gewesen ist (oder sein wird), eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten.

Der Kläger ist im streitbefangenen Zeitraum auch hilfebedürftig i. S.v. § 9 Abs. 1 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Der Beklagte hat zu Unrecht tatsächliche bzw. prognostische Einnahmen i. H. v. mtl. 99,- bzw. 100,- Euro berücksichtigt.

Die Motivationszuwendung ist Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Das Einkommen aus Motivationszuwendung ist indes bis zu einem Betrag i. H. v. mtl. 100,- EUR bei der Bemessung der mtl. Leistungen außer Betracht zu lassen.

Bis zu einem mtl. Betrag von 100,- EUR bleibt das Einkommen als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 11 a Abs. 4 SGB II bei der Bemessung der Leistung unberücksichtigt, weil es die Lage des Klägers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Arbeitslosengeld II ungerechtfertigt wäre. Das bis zu einem Betrag von 100,- EUR während des Bewilligungszeitraums mtl. bezogene Einkommen in Form der Motivationszuwendung ist nicht nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II auf den Bedarf des Klägers anzurechnen.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen sowie abzüglich der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge. Laufende Einnahmen sind dabei nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 SGB II, einmalige Einnahmen nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Ob und welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, bestimmt sich gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergänzend nach den Vorschriften der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V. Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es (zunächst) keine Rolle, welcher Art die Einkünfte sind, aus welcher Quelle sie stammen und aus welchem Grunde sie geleistet werden, ob sie einmalig oder laufend, regelmäßig oder unregelmäßig erzielt werden.

Das Einkommen des Klägers ist aber eine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 a Abs. 4 SGB II, die als Einkommen bis zu einem Betrag von mtl. 100,- EUR außer Betracht bleibt.

Die Zahlungen der C.-Firma sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 11 a Abs. 4 SGB II. Dazu gehören Leistungen insbesondere der von § 5 SGB XII umfassten Institutionen und Verbände. Hierzu gehören u. a. der Paritätische Wohlfahrtsverband, die Arbeiterwohlfahrt, der C.-Firma-Verband und das Deutsche Rote Kreuz (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11a, Rn. 52).

Die an den Kläger geleisteten Zahlungen sind auch Zuwendungen i. S. des § 11 a Abs. 4 SGB II. Eine Zuwendung liegt vor, wenn sie in Ergänzung zu den Leistungen der Sozialhilfe zum Wohle des Leistungsberechtigten und nicht als Gegenleistung im Zusammenhang mit einem Austauschvertrag im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung gegenseitiger Verpflichtungen - etwa einem Arbeitsvertrag. Ob die Leistung freiwillig erbracht wird oder den jeweiligen Träger der freien Wohlfahrt eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung trifft, ist für das Tatbestandsmerkmal der Zuwendung in § 11 a Abs. 4 SGB II ohne Bedeutung. Dies zeigt schon der Wortlaut von § 11 a Abs. 5 SGB II, der seinerseits von Zuwendungen spricht, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, mithin selbst statuiert, dass Zuwendungen i. S. von § 11 a Abs. 4 SGB auch Leistungen sein können, die auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen (wie hier, indes zum SGB XII, BSG, Urteil vom 28.02.2013, B 8 SO 12/11 R).

Die Motivationszuwendung ist kein Erwerbseinkommen i. S. von § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II. Voraussetzung von Erwerbseinkommen ist, das der Leistungsberechtigte unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft Einkommen erzielt. Dazu gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit sowie Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Die Erwerbstätigkeit kann demnach sowohl unselbstständiger wie selbstständiger Art sein. Auf Art und Umfang der Erwerbstätigkeit bzw. auf die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV kommt es nicht an (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 02/15, § 11b SGB II, Rn. 353 m. w. N.).

Die Motivationszuwendung wird nicht für den Einsatz der Arbeitskraft gewährt. Sie soll vielmehr einen Anreiz zur Teilnahme an der Maßnahme schaffen und ist deshalb keine Vergütung für den Einsatz der Arbeitskraft. Sie stellt keine vertraglich vereinbarte Gegenleistung für eine verrichtete Tätigkeit dar. Sie dient alleine dazu, die Motivation des Erscheinens (bzw. Dableibens) zu erhöhen. Die Motivationsprämie ist ein Anreiz zur Selbsthilfe (Kokemoor, SGb 2014, 613-621, 619).

Höhere Zuwendung, die über einen mtl. Betrag von 100,- EUR liegen, beeinflussten indessen die Lage des Klägers so günstig, dass daneben Arbeitslosengeld II ungerechtfertigt wäre.

Ob dies der Fall ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die freie Wohlfahrtspflege Zuwendungen unabhängig von staatlichen Leistungen gerade zu dem Zweck gewährt, die Lage des Hilfebedürftigen zu verbessern und der öffentliche Träger nicht auf Kosten der Freien Wohlfahrtspflege entlastet werden soll. Deshalb ist neben der Höhe insbesondere die mit der Zuwendung verfolgte Absicht ein wesentliches Kriterium, das allerdings an Bedeutung verliert, je höher die Zuwendung ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013, a. a. O.).

Das Motiv der Zuwendung ist der Anreiz zum Erscheinen. Durch die vollständige Berücksichtigung der Zuwendungen als Einkommen würde dieser Anreizeffekt verloren gehen.

Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der (legitime) Zweck der Motivation lediglich bis zu einem Betrag von mtl. 100,- EUR nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Bereits der Wortlaut des § 11 a Abs. 4 SGB II („soweit“) lässt erkennen, dass eine Deckelung nach oben erfolgen muss.

Das Gericht orientiert sich bei der Auslegung des § 11 a Abs. 4 SGB II an dem sog. Grundfreibetrag des § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II. Der Gesetzgeber geht bei Erwerbstätigen davon aus, dass in jedem Fall ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Betrag von 100,- EUR vom Einkommen abgesetzt, folglich nicht berücksichtigt wird.

Das Motiv des Gesetzgebers für die Einführung des Grundfreibetrages kurz nach Inkrafttreten des SGB II war wesentlich das Ziel, den Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung von nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit zu verstärken (BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 180/10 R). Anstelle der Besserstellung von Einnahmen oberhalb von 400,- EUR sollten stärkere Anreize zur Aufnahme oder Weiterführung auch für „Minijobs“ geboten werden (BSG, Urteil vom 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R).

Daraus ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass ein Betrag von mtl. 100,- EUR motivationsfördernd wirkt.

Hinzu kommt, dass mit der Pauschale typische Kosten abgedeckt sind (hier insbesondere Werbungskosten, § 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II), die gleichsam auch bei den Teilnehmern der Maßnahme der C.-Firma anfallen.

Aus den genannten Gründen sieht das Gericht für Motivationszuwendungen eine Deckelung auf mtl. 100,- EUR vor.

Nach Überzeugung der Kammer können Einnahmen aus Motivationszuwendungen i. H. v. mehr als mtl. 100,- EUR auch nicht nach § 11 a Abs. 3 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden. Es gibt keine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die die Leistung der Motivationszuwendung an den Kläger regelt. Die Richtlinie „Zuverdienstplätze in Oberbayern für Menschen mit Behinderung“ regelt lediglich die Voraussetzungen für die Bezuschussung der Maßnahme durch den Bezirk Oberbayern und nicht das Verhältnis zwischen freiem Träger und dem Teilnehmer. Im Übrigen sind gem. der Rahmenleistungsbeschreibung „Zuverdienstplätze für Menschen mit Behinderung in Oberbayern“ Leistungsbezieher nach dem SGB II ohnehin von der Förderung ausgeschlossen (II Nr. 2 Abs. 3). Der Träger ist, wie vorliegend, nicht daran gehindert, die Maßnahme dennoch dem Kläger anzubieten. Es entfällt lediglich die Förderung durch den Bezirk.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung war zuzulassen. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).

Gegenstand der Hauptsache bilden lediglich höhere laufende Leistungen für den Zeitraum vom Februar bis November in Höhe von 34,50 Euro monatlich.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Anzunehmen ist das, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Berücksichtigung von Motivationszuwendungen im Anwendungsbereich des SGB II besteht nicht. Außerdem gibt es zahlreiche weitere, gleichfalls betroffene Leistungsbezieher.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. März 2013 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. August 2011 aufgehoben.
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten sind die Anrechnung von Trinkgeld sowie
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Annotations

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Buch nicht berührt.

(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung dieses Buches mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. Sie achten dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben.

(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Leistungsberechtigten wirksam ergänzen. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen.

(4) Wird die Leistung im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege erbracht, sollen die Träger der Sozialhilfe von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen. Dies gilt nicht für die Erbringung von Geldleistungen.

(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben den Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich.

(6) § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.