Sozialgericht München Endurteil, 18. März 2015 - S 5 AL 51/13
Gericht
Tenor
I.
Die Klage gegen den Bescheid vom
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Strittig ist die Gewährung von Insolvenzgeld für November 2010 bis Januar 2011, §§ 165 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der Kläger war vom 01.10.2004 bis 31.10.2004, vom 01.12. bis 31.12.2006, vom 01.11.2007 bis 31.03.2007, vom 03.02.2009 bis 17.04.2009, vom 15.06.2009 bis 31.07.2009, vom 22.04.2010 bis 15.07.2010 und vom 01.11.2010 bis 30.11.2010 beitragspflichtig beschäftigt. Im Übrigen führte er laut Versicherungsverlauf nur geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen aus. Durch die C-Firma GmbH und Co. KG wurde er am 18.11.2010 ab 01.11.2010 angemeldet und am 24.02.2011 zum 30.11.2010 abgemeldet. Die Durchschläge der Meldungen erhielt der Kläger und legte sie nun bei Gericht vor.
Am 19.11.2012 ging bei der Beklagten über den Rechtsanwalt des Klägers ein Antrag auf Insolvenzgeld für den Zeitraum 01.11.2010 bis 31.01.2011 bezüglich eines ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts von 6.244,00 Euro ein. Gemäß Aktenvermerk des Amtsgerichts Charlottenburg
Da ein Insolvenzereignis nicht feststellbar sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.11.2012 die Gewährung von Insolvenzgeld ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger insbesondere geltend, dass der Betrieb zum 12.01.2012 eingestellt worden sei, da Verbindlichkeiten nicht mehr bedient, insbesondere Löhne nicht mehr gezahlt werden konnten. Hierzu legte er eine Ausfertigung eines Beschlusses des Arbeitsgerichts A-Stadt unter dem Aktenzeichen in Sachen K. gegen C-Firma GmbH & Co. KG
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da es nicht ausreichend sei, dass der Arbeitgeber unbekannt verzogen sei und der Betrieb zum 12.01.2012 abgemeldet worden sei. Die beabsichtigte Löschung wegen Vermögenslosigkeit sei bisher nicht erfolgt.
Mit der am 28.01.2013 zum Sozialgericht München eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Laut Auskunft der Steuerfahndung des Finanzamtes A-Stadt werde nach den Verantwortlichen der C-Firma GmbH & Co. KG gefahndet. Der Geschäftsbetrieb sei vollständig eingestellt worden. Die Betriebsstätte existiere nicht mehr.
Auf Anfrage des Gerichts legte der Kläger die Meldungen zur Sozialversicherung, die erste Seite seines Versicherungsverlaufs, die Kündigung der C-Firma GmbH & Co. KG
Mit Schreiben vom 12.10.2013 teilte der Kläger mit, dass er Maurer sei; seine Ehefrau arbeite geringfügig als Reinigungskraft. Die vorgelegten Kontoauszüge beträfen nur die Einkünfte der Ehefrau als Reinigungskraft. Er habe in der fraglichen Zeit ausschließlich bei der C-Firma als Maurer gearbeitet, jedoch keinen Lohn erhalten. Er sei mit Sicherheit nicht noch anderweitig als Reinigungskraft tätig gewesen. Des Weiteren legte er eine Mitteilung der Obergerichtsvollzieherin G. vom 19.11.2013 vor, demnach die C-Firma GmbH & Co. KG unter der angegebenen Anschrift C-
Straße, C-Stadt, amtsbekannt nicht zu ermitteln sei. Das gleiche gelte für den Geschäftsführer. Mit Schreiben vom 04.12.2013 korrigierte der Bevollmächtigte sein Schreiben vom 20.10.2013 dahingehend, dass die Verdienste beim BRD Betrieb für Reinigung und Dienstleistung GmbH doch durch den Kläger erzielt worden seien. Laut Arbeitsvertrag mit der C. vom 01.07.2010 war er jeden Dienstag und jeden Donnerstag zweieinhalb Stunden mit Reinigungsarbeiten beschäftigt.
Im März 2014 trug der Kläger vor, dass abweichend vom Arbeitsvertrag ein Bruttoarbeitslohn von 14,00 Euro vereinbart worden sei. Das Arbeitsverhältnis sei ungeachtet der Kündigung zum 17.12.2010 im Januar 2011 bis einschließlich Samstag, den 22.01.2011 fortgesetzt worden. Bis dahin habe er keinen Cent Lohn erhalten. Er habe regelmäßig von montags bis freitags von 7 bis 17 Uhr bzw. 18 Uhr und samstags von 7 bis 12 Uhr auf der Baustelle in C-Stadt gearbeitet. Laut den beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts A-Stadt (Aktenzeichen ) machte der Kläger für Januar 2011 abweichend vom Insolvenzantrag 1.330,00 Euro brutto ausstehenden Lohn geltend. Des Weiteren behauptete er, auf den Baustellen in A-Stadt sowie in C-Stadt gearbeitet zu haben. Laut Niederschrift des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 17.05.2011 trug für die C-Firma GmbH & Co. KG ein Rechtsanwalt unter Übergabe eines Bestellungsschriftsatzes vor, dass sich der Kläger am 04.12.2010 ohne Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldet habe. Er bestritt die Vereinbarung eines höheren Stundenlohns sowie die Anordnung von Mehrarbeitsstunden. Am 02.12.2010 sei der Lohn für November wie abgerechnet bar ohne Quittung ausgezahlt worden. In der Prozesskostenhilfebeiakte des Arbeitsgerichts A-Stadt, Az., bestätigte der Kläger am 04.03.2011 unterschriftlich, keinerlei eigenes Einkommen zu haben. Seine Ehefrau verdiene nur 1582,- Euro brutto. Tatsächlich hatte sie im Zeitraum 01.11.2010 bis 31.01.2011 sogar Nettoeinnahmen von 1.712,72 Euro durchschnittlich pro Monat verdient. Der Kläger hatte einen Nebenjob bei der BRD Gebäudereinigung, den er dem Arbeitsgericht gegenüber nicht angab.
Zum 01.01.2011 mietete die Ehefrau des Klägers eine (weitere) Wohnung in der A-Straße für 500,00 Euro (Miete und Betriebskostenvorauszahlung). Im Arbeitsgerichtsverfahren gab er nur diese Wohnung an. Im hiesigen Gerichtsverfahren legte der Kläger jedoch einen Mietvertrag über eine Dreizimmerwohnung in der A-Straße vor, demnach seine Ehefrau und seine Schwiegertochter bereits ab 01.07.2010 diese Wohnung in Höhe von 920,00 Euro (Grundmiete und Betriebskosten) monatlich angemietet hatten. Hierzu wurde eine Bestätigung vorgelegt, dass die Schwiegertochter H. die Miete an den Vermieter überweise. Die Eheleute A. und I. würden die Miete (500,00 Euro) in bar an die Schwiegertochter zahlen. Neben den zwei Mietverträgen besitzt der Kläger eine Etagenwohnung in S-Stadt, auf die 400,00 Euro pro Monat gezahlt würden. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergab sich jedoch keine monatliche Ratenzahlung. Unterlagen über ein Konto in Griechenland wurden nicht vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2015 erklärte der Kläger, dass die Unterschrift auf dem Insolvenzgeldantrag nicht von ihm stamme. Der erste Buchstabe sei ein „K“, in seiner Unterschrift jedoch ein „C“. Er bestätigte noch einmal, dass er für die C-Firma nur in C-Stadt gearbeitet habe. In A-Stadt habe er für diese Firma nicht gearbeitet.
Er stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013 zu verurteilen, Insolvenzgeld laut Antrag vom 10.11.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung waren die Insolvenzgeldakten der Beklagten sowie die Akten des Arbeitsgerichts A-Stadt, Az. in Auszügen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird hierauf sowie auf die Gerichtakten, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage erweist sich als nicht begründet. Der Kläger keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.
Gemäß § 165 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Der Kläger trägt selbst vor, dass ein Arbeitsvertrag zwar geschlossen worden sei, die schriftlich vereinbarte Entgelthöhe jedoch nicht der tatsächlichen Entgelthöhe entsprochen habe. Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, von dem der Kläger vorträgt, dass zum Zwecke der Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ein niedrigerer Stundenlohn vereinbart worden sei. Die Weiterarbeit über den 30.11.2010 hinaus habe ohne Meldung zur Sozialversicherung stattgefunden. Trotz Kündigung zum 17.12.2010 sei ohne Arbeitsvertrag weitergearbeitet worden. Es liegt somit jedenfalls ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz vor.
Bisher wurde in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass für den Arbeitnehmerbegriff des Insolvenzgeldrechts nicht auf das Arbeitsrecht Bezug genommen, sondern auf den auch sonst vom SGB III verwendeten allgemeinen (sozialrechtlichen) Begriff des Arbeitnehmers abgestellt werden muss. Unerheblich für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sei auch, ob es unter Verstoß gegen rechtliche Verbote begründet worden sei, jedenfalls dann, wenn trotz des Gesetzesverstoßes die Voraussetzungen für ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis gegeben sind. Das BAG führt in seinem Urteil vom 24.03.2004, Az. 5 AZR 233/03
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz soll demnach nicht allein der Bekämpfung der Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen dienen; vielmehr soll auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Schwarzarbeit führt zu erhöhter Arbeitslosigkeit und zu Steuerausfällen und beeinträchtigt das Beitragsaufkommen der Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Dem Schutz des Schwarzarbeiters dient das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht. Die amtliche Begründung zum Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23.07.2004 (Bundestagsdrucksache 15/2573) weist bereits darauf hin, dass die Schwarzarbeit in Deutschland ein alarmierendes Niveau erreicht hat, kein Kavaliersdelikt ist, sondern handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt. Die damalige Neufassung zielte darauf ab, ein neues Unrechtsbewusstsein gegenüber der Schwarzarbeit zu schaffen, die gesellschaftliche Akzeptanz der Schwarzarbeiter deutlich sinken zu lassen und ein rechtmäßiges Verhalten zu fördern. Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, sollte nach der Intention der Gesetzgebung schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, der einer Vielzahl von in den letzten Jahren erhobenen Klagen mit ähnlicher Fallgestaltung entspricht.
Für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011 macht der Kläger geltend, ohne Anmeldung zur Sozialversicherung gearbeitet zu haben. Die Durchschläge der Meldung und Abmeldung zur Sozialversicherung hatte er erhalten. Er wusste daher, dass er nicht angemeldet war. Die Zubilligung eines Insolvenzgeldanspruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die die Gesetzgebung durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht hat, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter (jeder Arbeitnehmer) trotz des Gesetzverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um die Gegenleistung (Arbeitsentgelt) durchzusetzen. Der Abschreckungseffekt, der durch die Kombination öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Sanktionen erreicht werden könnte, würde so minimiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2014, Az. VII ZR 241/13).
Selbst wenn man jedoch grundsätzlich von der Möglichkeit der Gewährung von Insolvenzgeld an Schwarzarbeiter ausgehen würde, hätte der Kläger keinen Anspruch.
Er hat keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt nachweisen können bzw. glaubhaft gemacht. Der Arbeitsvertrag wurde mit Kündigung vom 03.12.2010 zum 17.12.2010 gekündigt. Laut den dem Gericht vorgelegten Verdienstabrechnungen für November und Dezember 2010 wurde das Entgelt bar ausgezahlt. Eine Arbeitsleistung wurde nach Aussage des im Rechtsstreit beim Arbeitsgericht München, Az. unter Übergabe eines Bestellungsschriftsatzes bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht geschuldet, da sich der Kläger ohne Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung krank gemeldet habe. Auch wenn er tatsächlich keinerlei Lohn erhalten hätte, ist es nicht nachvollziehbar, warum er im Januar wieder zum Arbeiten angefangen haben sollte. Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger ohne irgendeine Zahlung drei Monate gearbeitet haben sollte.
Die Höhe des geltend gemachten Lohnes (14 Euro/Stunde) ist nicht nachgewiesen. Der vorgelegte Arbeitsvertrag spricht dagegen. Ein höherer Lohn könnte dem Kläger nicht aus der Schwarzgeldabrede zustehen. Insbesondere folgt aus § 14 Abs. 2 SGB IV nicht eine Nettolohnabrede. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht auf das bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnis der (Arbeitsvertrags-)Parteien. Sie regelt nur die sozialrechtlichen Berechnungsgrundlagen des Arbeitsentgelts in einem illegalen Beschäftigungsverhältnis, begründet aber keinen eigenen Anspruch auf Arbeitsentgelt, BAG, Urt. V. 17.03.2010, Az.: 5 AZR 301/09.
Auch die Angabe zu den im Einzelnen geleisteten Arbeitsstunden ist nicht glaubhaft. Nach Angabe des Arbeitgebers in der Nebenbeschäftigung hat er jeden Dienstag und Donnerstag zweieinhalb Stunden gearbeitet. Gleichzeitig machte er täglich neun Stunden Arbeit auf der Baustelle geltend.
Der Kläger machte im Laufe des Verfahrens vor dem Arbeits- bzw. Sozialgericht sich zum Teil widersprechende Angaben. Die Angabe zum vorgeblichen Lohn im Januar 2011 differiert zwischen der Forderung vor dem Arbeitsgericht (1.330,00 Euro brutto) und im Insolvenzgeldantrag (2.030,00 Euro brutto). In der mündlichen Verhandlung erklärte er nachdrücklich, nur auf einer Baustelle in C-Stadt eingesetzt worden zu sein. Vor dem Arbeitsgericht gab er jedoch an, auch in A-Stadt gearbeitet zu haben. Auch die unterschiedlichen Vorbringen zu den Nebeneinkünften bzw. Einkünften, die sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben, sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Klägers zu verstärken. In der mündlichen Verhandlung trug er zum Beispiel vor, immer in Vollzeit gearbeitet zu haben. Aus dem Sozialversicherungsverlauf ergeben sich jedoch seit 01.08.2001 (Beginn des Versicherungsverlaufs für die Ehefrau) nur kurzfristige sozialversicherungspflichtige Zeiten von insgesamt knapp 15 Monaten in einem Zeitraum von 117 Monaten, ansonsten nur geringfügige Beschäftigungen. In diesen Zeiten war er über die Familienversicherung, d. h. die Teilzeittätigkeit seiner Frau krankenversichert. Wegen deren geringen Verdienstes ist es auffällig, dass sich der Kläger eine Einzimmerwohnung für 500,00 Euro und einen Anteil einer Dreizimmerwohnung ebenfalls für 500,00 Euro sowie eine Etagenwohnung in S-Stadt (Abzahlung 400,00 Euro pro Monat) leistet. Dies ist mit dem Nettogehalt der Ehefrau des Klägers sowie den geringfügigen Beschäftigungen nicht leistbar.
Des Weiteren ist ein Insolvenzereignis nicht nachweisbar. Sowohl die C-Firma GmbH & Co. KG wie die C-Firma GmbH sind weiterhin unter der C-Straße in C-Stadt gemeldet. Telefonnummern sind angegeben. Selbst wenn der Betrieb daher zum 12.01.2012 abgemeldet worden sei, weist das nicht darauf hin, dass die Firma an sich nicht mehr existiert oder eine Betriebstätigkeit vollständig eingestellt worden sei. Außerdem war die C-Firma GmbH & Co.KG nicht nachweislich zahlungsunfähig, vgl. auch Bayer. LSG, Urt. v. 06.08.2014, Az.: L 10 AL 50/14.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Kläger schon allein deshalb keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat, weil ein wirksamer Antrag auf Insolvenzgeld nicht gestellt wurde. Da die Unterschriften unter der Vollmacht, dem Insolvenzgeldantrag und der Entbindung von der sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht signifikant voneinander abwichen, leistete der Kläger auf Aufforderung des Gerichts im Sitzungstermin erneut eine persönliche Unterschrift. Diese weicht wiederum erheblich von den Unterschriften auf dem Insolvenzgeldantrag ab. Der Kläger erklärte im Sitzungstermin spontan, dass die Unterschrift aus dem Insolvenzgeldantrag nicht von ihm sei. Der erste Buchstabe auf dem Antrag sei ein „K“, in seiner Unterschrift aber ein „C“. An dieser Aussage hielt er fest, auch wenn dies sein Bevollmächtigter nicht für opportun hielt.
Weitere Beweise waren daher nicht erforderlich, insbesondere nicht die Einvernahme von Zeugen, die den gleichen Anspruch erheben und wiederum den Kläger als Zeugen benennen.
Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
moreResultsText
Annotations
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, - 2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.