Sozialgericht München Beschluss, 20. Sept. 2017 - S 12 KR 2265/16

bei uns veröffentlicht am20.09.2017

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Dortmund verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein privates Versicherungsunternehmen, begehrt von der Beklagten, einem öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungsträger, die Erstattung der an eine gemeinsame Versicherte gezahlten Behandlungskosten.

1. Die Klägerin ist ein privates Krankenversicherungsunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft und hat mit der Versicherungsnehmerin C., geboren am ...1946, einen Vertrag über eine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Diese Versicherungsnehmerin war gleichzeitig bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.

2. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen des zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Versicherungsvertrages enthalten dabei unter Anderem folgende Regelung:

„10. Subsidiarität Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Versicherungsschutz, d.h. sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht dieser anderweitigen Leistungsverpflichtungen vor. Der Versicherten Person steht es frei, welchem Versicherer Sie den Schadensfall anzeigt.“

3. Während eines Urlaubs in der Türkei im November 2013 erkrankte die Versicherungsnehmerin und nahm dort medizinische Leistungen in Anspruch, deren Rechnung sie sofort beglich. Nach ihrer Rückkehr reichte sie diese Rechnungen am 27.12.2013 bzw. 14.1.2014 bei der Klägerin ein und beantragte aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages eine Erstattung der angefallenen Kosten. Diesem Erstattungsbegehren kam die Klägerin nach.

4. Weitere Schritte im Hinblick auf die Behandlungskosten erfolgten seitens der Versicherungsnehmerin nicht. Insbesondere legte sie weder bei der Behandlung in der Türkei ihre Versichertenkarte vor, noch stellte sie nach ihrer Rückkehr bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten nach § 13 SGB V. Mit der Beklagten unterblieb jegliche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Erkrankung in der Türkei.

5. Die Beklagte wurde erstmals mit der Sache befasst, als die Klägerin sie aufforderte, ihr die an die Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen zu erstatten. Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass kein Antrag der Versicherten vorläge und einen Direktanspruch eines unbeteiligten Dritten im Sozialrecht nicht vorgesehen sei.

6. Die Klägerin erhob daraufhin am 30.12.2016 Klage zum Sozialgericht München. Sie beantragte, die Beklagte zur Auskunftserteilung im Hinblick auf die Höhe des Leistungsanspruchs der Versicherungsnehmerin und zur Zahlung des entsprechenden Betrages an die Klägerin zu verurteilen. Dieses Begehren stützte die Klägerin auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, auf zivilrechtlicher Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, auf zivilrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, auf zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit einem Gesamtschuldnerausgleich sowie auf Ansprüche gemäß § 78 VVG.

7. Die Beklagte beantragte, die Klage als unbegründet abzuweisen. Es fehle an einer rechtlichen Grundlage für einen Erstattungsanspruch. Der vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 13.8.2008 bejahte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen sei hier nicht gegeben, da es an einer vergleichbaren Fallkonstellation fehle. Auch läge mangels Fremdgeschäftsführungswillen keine Geschäftsführung ohne Auftrag und mangels Gesamtschuldnerschaft auch kein Anspruch im Zusammenhang mit einem Gesamtschuldnerausgleich vor.

8. Die Beteiligten nahmen am 15. bzw. 18. September 2017 zur beabsichtigten Rechtswegverweisung an das Amtsgericht Dortmund Stellung.

II.

Im vorliegenden Fall ist der Sozialrechtsweg nicht eröffnet. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Die Klage war daher an das zuständige Amtsgericht Dortmund zu verweisen.

1. Nach § 51 Abs. 1 Nummer 2 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass die aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialversicherungsrecht findet (BSG, Urteil vom 14. Februar 1973,1 RA 167/72; BSG, Urteil vom 14. Januar 1987,8 RK 7/86). Entscheidend für die Abgrenzung einer öffentlich-rechtlichen von einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ist dabei die wahre Natur des Anspruchs und nicht auf welche Anspruchsgrundlage sich der Kläger beruft (GemS-OGB, Beschluss vom 10.7.1989, NJW 1990,1527).

2. Aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt lassen sich im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfolgen herleiten, die ihre Grundlage im Zivilrecht finden. Die wahre Natur des Anspruchs, den die Klägerin hier der Sache nach geltend macht, ist privatrechtlicher Art. 2.1. Als anspruchsbegründende Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin mit der Versicherungsnehmerin einen Vertrag über eine private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hat. Dies ist der einzige Anknüpfungspunkt, der die Klägerin überhaupt in eine (allerdings nur mittelbare) Beziehung zu Beklagten setzt. Alle weiteren Geschehnisse wie die erfolgte Leistung seitens der Klägerin an die Versicherungsnehmerin sowie die später erfolgte Rückforderung dieser Leistung nicht von der Versicherungsnehmerin direkt, sondern von der Beklagten, haben sich gerade in Ausführung dieses Vertrages ereignet. Dementsprechend beruft sich die Klägerin auch immer wieder gegenüber der Beklagten auf die im Vertrag enthaltenen Tarifbedingungen und das Versicherungsvertragsgesetz. Dieser Vertrag ist jedoch ein privatrechtliches Rechtsgeschäft im Gleichordnungsverhältnis, auf das das Öffentliche Recht keine Anwendung findet. Geregelt wird der Versicherungsvertrag vielmehr durch das allgemeine Vertragsrecht des BGB sowie das Versicherungsvertragsgesetz.

2.2. Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin zeitgleich Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten war, stellt für sich alleine keinen den Anspruch begründenden Sachverhalt dar. Die Beziehungen zwischen den Pflichtversicherten und dem öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger sind nach dem Grundsatz der Ausschließlichkeit konzipiert und sehen abgesehen von den am System beteiligten Leistungserbringern keine Einschaltung unbeteiligter Dritter vor. Dafür besteht angesichts des versichertenfreundlich ausgestalteten Sozialverfahrensrechts und des klägerfreundlich ausgestalteten Sozialgerichtsverfahrens auch gar kein Bedürfnis.

Es handelt sich bei dem Sozialversicherungsrecht um ein geschlossenes Funktionssystem: Zwischen Pflichtversichertem und Sozialversicherungsträger ist keine Vermittlerrolle eines privaten Versicherungsunternehmens vorgesehen, Ansprüche aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur der Versicherte selbst herleiten und niemand sonst. Auch im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Popularklage, die ein privates Versicherungsunternehmen ermächtigen würde, aus Rechtsbeziehungen, an denen es nicht unmittelbar beteiligt ist und die ihm auch keine subjektiven Rechte verleihen, Ansprüche geltend zu machen.

2.3. Der Versicherte fungiert hier lediglich als Scharnier zwischen zwei voneinander unabhängigen Funktionssystemen. Wenn sich diese System wie im vorliegenden Fall in Einzelbereichen übereinander schieben, kann dies daher nichts an der rechtlichen Natur des zugrundeliegenden Sachverhalts ändern: die Beteiligten sind vielmehr auch bei der Rückabwicklung in dasjenige Funktionssystem zu verweisen, aus dem heraus ihre Leistungsverpflichtung bzw. Leistungsberechtigung erwachsen ist.

2.4. Anspruchsbegründender Sachverhalt ist im vorliegenden Fall also der von der Klägerin abgeschlossene Vertrag mit einem Dritten, der zufällig bei der Beklagten pflichtversichert ist. Aus diesem Vertrag lassen sich nur Rechtsfolgen herleiten, die ihre Grundlage im Zivilrecht finden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6.9.2007, B 3 P 3/06 R). Der geltend gemachte Anspruch ist zivilrechtlicher Natur, (ebenso SG A-Stadt S 2 KR 1912/15, juris).

3. Ein direkter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Ein solcher ergibt sich weder aus dem von der Klägerin geltend gemachten Subsidiaritätsgrundsatz, noch aus dem SGB oder aus allgemeinen sozialrechtlichen Grundsätzen.

3.1. Der von der Klägerin geltend gemachte Subsidiaritätsgrundsatz führt hier ersichtlich nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch gegen die Beklagte.

3.1.1. Ein allgemeiner Subsidiaritätsgrundsatz dahingehend, dass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich vorrangig wäre gegenüber Leistungen einer zusätzlich abgeschlossenen privaten Krankenversicherung, ist dem Sozialversicherungsrecht fremd. Die Leistungspflicht ist allein abhängig von dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem entsprechenden Antrag des Versicherten (Antragsprinzip, §§ 18 S. 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 SGB X, 19 S. 1 SGB IV). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist auch keine Leistungspflicht gegeben. Die Frage, ob der Versicherte nebenher noch andere Versicherungen abgeschlossen hat, bleibt dabei außer Betracht. Die einzige Subsidiarität, die das Sozialrecht kennt, ist die der Sozialhilfeleistungen (bzw. Leistungen der Jugendhilfe, Grundsicherung, Ausbildungsförderung oder Kriegsopferfürsorge, vgl. Plagemann in: SRH, § 9 Rdnr. 3), bei denen mögliche Erstattungsansprüche des Sozialhilfeträgers auch explizit im SGB geregelt sind. Eine Subsidiarität der Leistungspflicht von privaten Versicherungsunternehmen ist im SGB nicht enthalten.

3.1.2. Auch der in den Vertragsbestandteil gewordenen Tarifbedingungen der Klägerin enthaltene Subsidiaritätsgrundsatz kann hier nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch führen. Es steht nicht in der Regelungsmacht der am Vertrag beteiligten Privatrechtssubjekte, in einem privatrechtlichen Vertrag verbindlich die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht eines unbeteiligten Dritten vorzusehen. Eine solche Regelung wäre als Vertrag zulasten Dritter unzulässig und könnte wenn auch nur zu einem vertraglichen Anspruch führen, keinem öffentlich-rechtlichen. Davon abgesehen wäre eine solche Ausschaltung des Antragserfordernisses auch als privatrechtliche Vereinbarung, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des SGB abweicht, nach der klaren Regelung des § 32 SGB V nichtig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.06.2008, B 1 KR 24/07 R).

3.2. Ein Erstattungsanspruch öffentlich-rechtlicher Art der Klägerin nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs scheidet hier ebenfalls offensichtlich aus. Die in den §§ 102 ff. SGB X kodifizierten Erstattungsansprüche stellen eine abschließende Regelung dar. Sie berechtigen allein und ausschließlich Sozialleistungsträger, Dritte sind lediglich als Anspruchsgegner in das System einbezogen. Ein Erstattungsanspruch am System unbeteiligter Dritter ist gerade nicht vorgesehen.

3.3. Schließlich ist auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen hier ersichtlich nicht gegeben.

3.3.1. Die Konstruktion eines gesetzlich nicht vorgesehenen Erstattungsanspruchs kann und darf nur dort erfolgen, wo eine Regelungslücke deutlich wird, deren Schließung im Hinblick auf die gesamte Gesetzessystematik als notwendig erscheint. Im vorliegenden Fall fehlt es von vornherein an einer derartigen Regelungslücke. Die Klägerin hat mit der Versicherungsnehmerin einen Vertrag geschlossen. Sofern sie die aufgrund dieses Vertrages erbrachte Leistung zurückverlangen möchte, ist sie dabei an ihren Vertragspartner und den damit verbundenen Zivilrechtsweg zu verweisen. Mit der Beklagten ist die Klägerin nur über die Brücke des Versicherungsnehmers und dessen Versicherungspflicht verbunden. Die Einführung der Versicherungspflicht stellt dabei verfassungsrechtlich einen Eingriff in die allgemeine Vertragsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff ist zwar durch das mit dem Sozialversicherungssystem verbundene Allgemeinwohl gerechtfertigt, lässt die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz gewährleistete Privatautonomie jedoch im Übrigen unberührt. Es bleibt den Versicherten unbenommen zusätzliche Versicherungsverträge mit privaten Unternehmen abzuschließen und diese Unternehmen gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen. Eine Einschränkung dieser Handlungsmöglichkeit ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Für einen direkten Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte über den Kopf des Versicherten hinweg ist daher kein Raum. Die Klägerin muss sich vielmehr mit ihrem Vertragspartner auseinandersetzen, dessen Privatautonomie eine Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Trennung der Funktionssysteme gebietet.

3.3.2. Davon abgesehen sind auch die Voraussetzungen des von der Rechtsprechung entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch (vgl. nur BSGE 16, 151, 156 = SozR Nr. 1 zu § 28 BVG mwN zur älteren Rspr und Literatur) wird aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hergeleitet (BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr. 2, RdNr. 27) und setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind (BSGE 16, 151, 156 = SozR Nr. 1 zu § 28 BVG; BSGE 69, 158, 160 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1; BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 2, RdNr. 8; BSG SozR 4-2500 § 264 Nr. 3 RdNr. 15). Hier fehlt es zwischen der Klägerin und der Beklagten aber gerade an einem solchen öffentlichen Rechtsverhältnis. Wie dargelegt ist die Klägerin nur mittelbar über einen privatrechtlichen Vertrag zwischen ihr und einem gemeinsamen Versicherten mit der Beklagten verbunden. Diese mittelbare, im Privatrecht wurzelnde Verbindung kann nicht als öffentliches Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter qualifiziert werden.

3.3.3. Eine Anwendung des von der Rechtsprechung entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach allgemeinen Grundsätzen kommt daher ersichtlich nicht in Betracht.

3.4. Die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge lässt sich im Ergebnis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften herleiten. Die wahre Natur des Sachverhalts, aus dem sie Rechte herleiten möchte, ist rein privatrechtlicher Art. 4. Der Umstand dass es sich bei der Beklagten um einen öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträger handelt, macht den Rechtsstreit nicht per se zu einem öffentlich-rechtlichen, vgl. BSGE 43, 148, BSG NVwZ 84,62. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Beklagte gerade in Ausübung ihres öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreises gehandelt hätte, vgl. BSG Beschluss vom 30.01.2008 in NJW 2008, 1389. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte gegenüber der Klägerin primär jedoch überhaupt nicht tätig geworden. Sie hat lediglich im Nachhinein das Erstattungsbegehren der Klägerin, durch das sie erstmals von der Krankenbehandlung der Versicherten erfahren hat, durch ein Schreiben, das keinen Verwaltungsakt darstellt, abgelehnt. Hierbei sind sich Klägerin und Beklagter jedoch im Gleichordnungsverhältnis begegnet und die Beklagte ist nicht im Rahmen eines gegenüber der Klägerin bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreises als gesetzliche Krankenversicherung tätig geworden. Sie hat lediglich zu einem sozialgesetzlich nicht vorgesehenen Anspruch eines unbeteiligten Privatunternehmens Stellung genommen.

5. Eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Eine solche ist nach der Rechtsprechung nur dann zu bejahen, wenn die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage in den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Dies ist wie oben dargelegt nicht der Fall.

5.1. Zwar soll es nach der Rechtsprechung auch genügen, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Sozialversicherungsträgers vorliegt. Dies muss im vorliegenden Fall jedoch verneint werden. Ein enger sachlicher Zusammenhang kann nicht einseitig durch Einfügen einer privatrechtlichen Vertragsklausel in einen zwischen Dritten geschlossenen Vertrag hergestellt werden, auch wenn einer der beiden Vertragspartner zufällig Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist (vgl. hierzu BSG Beschluss vom 30.9.2014, B 8 SF 1/14 R Rdnr. 10). Die Beklagte war bis zu dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme seitens der Klägerin nicht mit der Sache befasst. Ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben gegenüber der Versicherten muss und darf sie nur wahrnehmen, wenn die Versicherte dies beantragt. Dies ist nicht erfolgt.

Ein enger sachlicher Zusammenhang der aufgrund des Versicherungsvertrages gewährten Leistungen der Klägerin mit einer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Versicherten liegt daher nicht vor.

5.2. Insbesondere werden im vorliegenden Fall auch nicht Angelegenheiten Dritter im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG betroffen. Die Auswirkungen auf Dritte dürfen nicht lediglich von faktischer, mittelbarer Natur sein. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Drittbetroffenheit, vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 51 Rdnr. 14. Diese kann unter Umständen dann gegeben sein, wenn der Sozialversicherungsträger im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit eine Kausalkette in Gang gesetzt hat, die notwendigerweise und absehbar direkte Auswirkungen auf einen Dritten hat, (vgl. zur parallel formulierten Vorschrift des § 69 Abs. 1 S. 4 SGB V Bäune, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 69 Rdnr. 13). Daran fehlt es hier. Des Weiteren müssen diese Auswirkungen dem Versicherungsträger in dem Sinne zurechenbar sein, als sie sich aus öffentlich-rechtlichen Normen ergeben müssen. Ein privatrechtlicher Vertrag begründet eine solche Zurechenbarkeit nicht, vgl. BSG, Urteil vom 6.9.2007, B 3 P 3/06 R.

6. Schließlich führt auch der von der Rechtsprechung herangezogene Gesichtspunkt der Sachnähe hier nicht zu einer Bejahung des Sozialrechtswegs. Wie oben dargelegt wird der zur Klagebegründung herangezogene Sachverhalt in erster Linie vom Zivilrecht regiert. Ausgangspunkt ist ein privatrechtlicher Vertrag, für dessen Auslegung die Zivilgerichte die größere Sachnähe besitzen. Allein aus dem Umstand, dass hier ein an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligter öffentlich-rechtlicher Träger verklagt wird, führt per se nicht zu einer größeren Sachnähe der Sozialgerichte. Nicht für alle Klagen, die gegen einen öffentlich-rechtlichen Träger gerichtet werden, ist der Sozialrechtsweg eröffnet. Dieser richtet sich gerade nicht nach der Frage, wer Beklagter ist, sondern nach der Frage, welcher Natur der dem Streit zu Grunde liegende Sachverhalt ist. Dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Fall wie dargelegt zivilrechtlicher Natur und begründet daher eine größere Sachnähe der Zivilgerichte.

7. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund ergibt sich aus §§ 1 ZPO i.V.m. 13, 23 Nr. 1 GVG sowie aus §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO.

8. Nach der Regelung des § 17b Abs. 2 GVG sind im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht zu behandeln. Eine eigenständige Kostenentscheidung war daher nicht zu treffen.

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Bundessozialgericht Beschluss, 30. Sept. 2014 - B 8 SF 1/14 R

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Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarke

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(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.

(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 6 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 5 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren gemäß § 87 Absatz 1c durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

(4) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen.

(5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.

(6) § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend.

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. Ein Anspruch besteht auch auf Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden. Für nicht nach Satz 1 ausgeschlossene Heilmittel bleibt § 92 unberührt.

(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen.

(1b) Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.

(1c) (weggefallen)

(2) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden. Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die nach § 125 vereinbart oder nach § 125b Absatz 2 festgesetzt worden sind.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Der Beklagte trägt die Kosten für das weitere Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

2

Die S GmbH, die in W eine soziotherapeutische Einrichtung betreibt (im Folgenden "Einrichtung"), unterhält bei der Klägerin ein Konto, auf das der Beklagte die Eingliederungshilfegelder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die leistungsberechtigten Bewohner der Einrichtung überwies. Die Klägerin, die sich von der Einrichtung zur Sicherung ihrer Ansprüche alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen deren Schuldner hatte abtreten lassen (Globalabtretung vom 19.7.2007), teilte dem Beklagten mit der "Anzeige einer Forderungsabtretung" (vom 22.6.2007, Eingang bei dem Beklagten am 10.11.2011) mit, Leistungen seien künftig regelmäßig auf ein (Treuhand-)Konto bei ihr zu überweisen. Der Beklagte lehnte dies ab, weil es sich bei seinen Leistungen um zweckgebundene Ansprüche der jeweiligen Hilfeempfänger handele, die nach § 17 Abs 1 SGB XII nicht abgetreten werden könnten.

3

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 40 000 Euro. Sie trägt vor, die Einrichtung habe gegen den Beklagten auf Grund der bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII einen eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch; diese Vereinbarungen seien öffentlich-rechtliche Verträge nach § 53 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). In einem Schreiben des Beklagten vom 28.10.2011 habe dieser seinen Rechtsbindungswillen zur Zahlung der vereinbarten Vergütung an die Einrichtung zum Ausdruck gebracht; auch diese "Kostenübernahmeerklärung" begründe den Zahlungsanspruch der Einrichtung. Dieser Anspruch sei wirksam an sie (die Klägerin) abgetreten worden.

4

Das SG hat den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen (Beschluss vom 18.2.2013); auf die Beschwerde der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen diesen Beschluss aufgehoben (Beschluss vom 20.12.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (§ 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz), weil die Klägerin lediglich Ansprüche der Einrichtung aus abgetretenem Recht geltend mache und sich zur Begründung der Klage auf Normen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Sozialrechts, nämlich auf § 75 Abs 3 SGB XII, stütze. Zudem leite die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis her. Zwar sei auch ein möglicher Anspruch aus einem Schuldbeitritt des Beklagten zu den Verpflichtungen der Hilfeempfänger gegenüber der Einrichtung zu prüfen, bei dem es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handele; da die Klägerin jedoch das SG angerufen und in nicht offensichtlich unverständiger Weise einen einheitlichen Lebenssachverhalt zur Überprüfung gestellt habe, sei der Anspruch gemäß § 17 Abs 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) umfassend von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu prüfen.

5

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom LSG zugelassenen weiteren Beschwerde. Er ist der Ansicht, der Anspruch der Klägerin könne sich weder aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnis noch unmittelbar aus der Leistungs-/Vergütungsvereinbarung ergeben, sondern allenfalls aus einem zivilrechtlichen Schuldbeitritt, sodass das SG den Rechtsstreit zu Recht verwiesen habe.

6

II. Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte und auch im Übrigen zulässige (weitere) Beschwerde (§ 202 SGG iVm § 17a Abs 4 Satz 4 GVG) ist unbegründet. Der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist - gegenwärtig noch - zulässig. Zutreffend hat das LSG deshalb den Beschluss des SG aufgehoben. In der Sache hat es damit zugleich entschieden, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dies war jedoch im Tenor klarzustellen (vgl § 17a Abs 3 Satz 2 GVG).

7

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist (vgl zum Ganzen nur BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9 mwN).

8

Vorliegend handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG). Die Klägerin macht mit ihrem Vortrag in erster Linie einen Anspruch unmittelbar aus den Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII und aus einem abstrakten (öffentlich-rechtlichen) Schuldanerkenntnis geltend, das der Beklagte aus ihrer (der klägerischen) Sicht abgegeben haben soll, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 28.10.2011 ergebe. Die Klägerin beruft sich damit auf einen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch der Einrichtung, den diese wirksam an die Klägerin abgetreten habe. Diese - von der Klägerin behauptete - Verpflichtung zur Zahlung hat ihre Grundlage im Sozialhilferecht. Sie verlöre ihren Charakter nicht durch eine Abtretung; denn durch die Abtretung wird das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht geändert (vgl BSGE 61, 274 ff = SozR 1200 § 53 Nr 7).

9

Nach dem klägerischen Vortrag ist insoweit nicht entscheidend, dass der Beklagte den (schuldrechtlichen) Verpflichtungen des Heimbewohners gegenüber der Einrichtung (nur) beigetreten ist (grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 ff RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; aus der Literatur vgl nur: Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff; Frings, Sozialrecht aktuell 2012, 137 ff; Müller-Fehling, Sozialrecht aktuell 2012, 133 ff; Dillmann, Sozialrecht aktuell 2012, 181 ff). Ein solcher Zahlungsanspruch der Einrichtung aus einem Schuldbeitritt findet seine Grundlage zwar im Zivilrecht, weil er notwendigerweise die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers (aus dem Heimvertrag) teilt (vgl BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 3; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff; Eicher, SGb 2013, 127 ff; Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 30 ff). Zutreffend geht das LSG aber davon aus, dass es sich bei dem vorgetragenen Lebenssachverhalt um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt; denn sowohl Klageantrag als auch Klagegrund sind identisch (vgl dazu nur: Bundesgerichtshof , Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 RdNr 16 mwN; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.9.2013 - 10 AZR 454/12 - RdNr 17). Im Streit ist hier nur die Zahlung der bewilligten, nicht höherer Leistungen (zu dieser Unterscheidung Eicher, SGb 2013, 127 ff). In solchen Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist(stRspr seit BGHZ 114, 1 ff). Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zum 1.1.1991 durchaus gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag der Klägerin und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (vgl Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 30.4.2002 - 4 B 72/01 -, NJW 2002, 2894 ff).

10

Dies darf zwar nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben (vgl etwa BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 5). Ein solcher Fall liegt hier aber (noch) nicht vor. Der Vortrag der Klägerin, es werde "aus einer Vereinbarung nach § 75 Abs 2 SGB XII" geleistet und der Beklagte habe zudem mit seinem weiteren Schreiben eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung in einem abstrakten Schuldanerkenntnis erklärt, ist nicht zielgerichtet zur Begründung allein des Rechtswegs erfolgt und auch gegenwärtig (noch) nicht offensichtlich haltlos(vgl: Ladage, SGb 2013, 553, 556; Eicher, SGb 2013, 127, 131 und Fußn 68). Bereits das BVerwG hat allerdings in einer den Einrichtungen (wie auch den Leistungsberechtigten) übersandten Kostenübernahmeerklärung kein (öffentlich-rechtliches) Schuldanerkenntnis gesehen (BVerwGE 126, 295 ff). Hieran ist festzuhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die dann aber für die Begründung des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit künftig dargelegt werden müssen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Senats vom 18.3.2014 (SozR 4-3500 § 75 Nr 3), in der die zivilrechtliche Natur des Zahlungsanspruchs der Einrichtung aus der Schuldübernahme betont worden ist, kann künftig dagegen der Vortrag (wie hier), es bestehe allein auf der Basis der typischen Konstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht mehr begründen.

11

Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit nur: BSG, Beschluss vom 27.4.2010 - B 8 SO 2/10 R - RdNr 16 -, insoweit nicht abgedruckt in SozR 4-1300 § 116 Nr 1 mwN; SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 12 mwN) beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Festsetzung eines Streitwerts bedurfte es mangels eines Antrags des Anwalts der Klägerin (§ 33 Abs 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) schon im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens für den Beklagten (§ 64 Abs 3 SGB X) nicht.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind.

(2) Die §§ 1 bis 3 Absatz 1, die §§ 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 81a bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch nicht für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen der Krankenkassen oder deren Verbände, zu denen sie gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Richtlinien und sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.