Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.

(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.

(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 87 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 19 Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen


(1) Wird bei dem Betrieb eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) gezogen zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter des Anhäng

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 26. Feb. 2019 - 1 AR 5/19

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt. Gründe I. Gegenstand der zum Landgericht München I (Az. 28 O 3233/18) erhobenen und mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 erw

Sozialgericht München Beschluss, 20. Sept. 2017 - S 12 KR 2265/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2017

Tenor I. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Dortmund verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Jan. 2018 - L 5 KR 452/17 B

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor I. Auf die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.06.2017 aufgehoben. II. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. III. Die außerge

Sozialgericht München Urteil, 26. Juli 2017 - S 39 KR 1907/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 35.759,65 Euro festgesetzt. Tatbestand I. Die Klägerin ist eine private Auslands

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 05. Mai 2017 - S 29 KR 1910/15

bei uns veröffentlicht am 05.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 914,62 € festgesetzt. Tatbestand 1. Die Klägerin ist eine private Auslands-Kra

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 27. Juni 2017 - S 55 KR 2264/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.828,00 Euro festgesetzt. Tatbestand 1. Die Klägerin ist eine private Auslands-Krank

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - L 5 KR 508/17

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.07.2017 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten auch der Berufung. III. Der Streitwert für beide Instanzen wird a

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2018 - IV ZR 121/17

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 121/17 Verkündet am: 4. Juli 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 7

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2018 - VI ZR 151/17

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 151/17 Verkündet am: 13. März 2018 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 78 Abs. 1 und 2,

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 01. Feb. 2018 - 3 U 94/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Stralsund vom 16.03.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2016 - IV ZR 52/14

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 52/14 vom 26. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:261016BIVZR52.14.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, di

Landgericht Köln Schlussurteil, 09. März 2016 - 18 O 140/07

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden verurteilt, an die Klägerin 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werd

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 19. Feb. 2015 - 4 U 51/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2014, Az.: 11 O 2169/13, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. 2. Die Sache wi

Landgericht Bochum Urteil, 01. Aug. 2014 - I-5 O 49/14

bei uns veröffentlicht am 01.08.2014

Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.945,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.839,35 Euro seit dem 28.02.2011 und aus 106,50 Euro seit dem 28.01.2014 abzügl

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2014 - IV ZR 389/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR389/12 Verkündet am: 19. Februar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 78 Abs. 2 S

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2014 - IV ZR 163/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR163/13 Verkündet am: 19. Februar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§ 192 ff.; InsO § 103; BGB

Amtsgericht Köln Urteil, 12. Feb. 2014 - 112 C 180/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Nov. 2013 - I-18 U 83/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 19.02.2013 (12 O 39/12) wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und da

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) gezogen zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter des Anhängers...