Sozialgericht Landshut Gerichtsbescheid, 12. Nov. 2015 - S 11 SO 25/15. S 11 SO 26/15

12.11.2015

Gericht

Sozialgericht Landshut

Gründe

Normenkette:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger zu 1) -

A., A-Straße, A-Stadt

- Klägerin zu 2) -

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt - -

gegen

D., D-Straße, D-Stadt - -

- Beklagte -

Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Landshut erlässt durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. Guttenberger, am 12. November 2015 ohne mündliche Verhandlung folgenden Gerichtsbescheid:

1. Die Verfahren S 11 SO 25/15 und S 11 SO 26/15 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die verheirateten Kläger zu 1) und 2) wenden sich gegen ein Auskunftsverlangen des Beklagten gemäß § 117 SGB XII bzw. fordern hierauf bezogene Akteneinsicht.

Die hilfsbedürftige und Pflegegeld beziehende Mutter (geb. am ... 1932) des Klägers zu 1) lebt seit September 2013 im Alten- und Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt in B. und wird vertreten durch ihre vorsorgeberechtigte Tochter K.B. Ungedeckte Heimunterbringungskosten (ca. 800 €/Mo.) übernahm der Beklagte ab dem 1. November 2013 nach Maßgabe des SGB XII. Mit Zwangsmittel bewehrtem Bescheid vom 11. September 2014 zeigte der Beklagte dem Kläger zu 1) gemäß § 94 SGB XII übergegangene Unterhaltsansprüche an und forderte zur Berechnung von Unterhaltszahlungen Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Seinen Antrag auf Einsicht in die in der Sozialhilfeangelegenheit seiner Mutter angefallenen Verwaltungsakten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 ab, da er nicht Beteiligter im Sinne von § 12 SGB X sei; über die gegen seine Schwester und deren Ehemann geltend gemachten Schenkungsrückforderungsansprüche setzte der Beklagte ihn in Kenntnis. Gegen letzteren Bescheid ließ der Kläger zu 1) mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2014 Widerspruch einlegen; mit Schreiben vom 26. November 2014 legte der Kläger zu 1) auch gegen den Bescheid vom 11. September 2014 Widerspruch ein und wandte sich insbesondere dagegen, dass der Beklagte gegen seine Schwester und deren Ehemann lediglich einen Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.750.- € geltend mache statt gebotener ca. 46.000.- €.

Mit Zwangsmittel bewehrtem Bescheid vom 27. November 2014 ersuchte der Beklagte von der Klägerin zu 2) um Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Berechnung, ob und in welchen Umfang sich ihre finanzielle Situation auf die Unterhaltsverpflichtung ihres Ehemanns gegenüber seiner Mutter auswirken könne. Die Klägerin zu 2) legte hiergegen mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 Widerspruch ein.

Mit Bescheiden vom 10. März 2015 wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Widersprüche der Kläger zu 1) und 2) vom 29. Oktober 2014 und 23. Dezember 2014 zurück. Das Auskunftsverlangen gegenüber der Klägerin zu 2) sei rechtmäßig. Ausreichend hierfür sei die bloße Möglichkeit des Bestehens von Unterhaltsverpflichtungen ihres Ehemanns gegen seine Mutter. Ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestünden, sei nach Auskunftserteilung erst festzustellen. Dass derartige Ansprüche offensichtlich nicht bestünden, könne nicht „auf den ersten Blick“ bereits verneint werden. Der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die Sozialhilfeakte seiner Mutter nach § 25 SGB X. Er zähle nicht zu dem in § 12 SGB X genannten Personenkreis. Die Nutzung von Sozialdaten sei nur zulässig, wenn der Betroffene einwillige, was vorliegend fehle. Das Gesetz ermögliche nicht die Weitergabe von Sozialdaten an Privatpersonen zur Abwehr zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche.

Die Kläger ließen hiergegen Klage erheben. Es sei offensichtlich, dass wegen Fehlens eines Unterhaltsanspruchs von der Klägerin zu 2) keine Auskunft verlangt werden könne; es mangle bereits an einem unterhaltsrechtlichen Bedarf, weil gegenüber der Schwester des Klägers zu 1) und deren Ehemann ein Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 46057,32 € bestehe und nicht ein solcher in Höhe von jeweils nur 2.875 €. Die Berechnung des Rückforderungsanspruchs durch den Beklagten sei fehlerhaft. Zu Unrecht gehe der Beklagte auch davon aus, dass der Kläger zu 1) nicht Beteiligter i. S. von § 12 SGB X sei und daher kein Recht auf Akteneinsicht habe. Dieser sei vielmehr zur Verteidigung seiner Interessen auf eine Akteneinsicht angewiesen und könne seinen Anspruch auf § 25 SGB X stützen. Der auf den Beklagten übergegangene Verwandtenunterhaltsanspruch setze Bedürftigkeit der Mutter voraus, die den Verwaltungsakten entnommen werden könne. Es bestünden gemäß § 1605 BGB auch Auskunftsansprüche unter Geschwister, um die erforderlichen Kenntnisse über deren jeweilige Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erlangen. Der Beklagte sei bezüglich eventueller Unterhaltsansprüche Rechtsnachfolger der hilfsbedürftigen Mutter und könne daher auch ohne Einwilligung deren bevollmächtigten Tochter Akteneinsicht gewähren. Zumindest hätte der Beklagte eine Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 SGB X treffen müssen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2014 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt sinngemäß

deren Abweisung.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 hat die Schwester des Klägers zu 1) als Bevollmächtigte der Mutter ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in die Sozialakte der Mutter erklärt mit Ausnahme der Aktenbestandteile, die ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen; am 4. März 2015 haben die Kläger hierauf beschränkt Aktenbeinsicht erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Wege des Erlasses eines Gerichtsbescheides konnte ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Die zulässigen Klagen bleiben ohne Erfolg. Weder die Klägerin zu 2) noch der Kläger zu 1) werden durch das Auskunftsbegehren des Beklagten (1.) bzw. der Verweigerung einer vollständigen Akteneinsichtnahme (2.) in ihren Rechten verletzt.

1. Zur Begründung dieses die Klage der Klägerin zu 2) abweisenden Urteils verweist die Kammer auf Blatt 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015, den sie mit den dortigen Ausführungen auch zum Gegenstand [3] dieser Entscheidung macht, § 136 Abs. 3 SGG. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht der Widerspruchsbescheid zum einen zu Recht davon aus, dass es für die Heranziehung eines potentiell Unterhaltspflichtigen zur Auskunft nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall ein Unterhaltsanspruch besteht (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 43.90, Rz. 19 m. w. N.). Zweck des § 117 SGB XII ist, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter wieder gestellt werden kann. Zum anderen verweist der Widerspruchsbescheid zutreffend darauf, dass die Auskunftspflicht potentiell Unterhaltspflichtiger bereits dann entsteht, wenn die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andererseits nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Das Auskunftsersuchen ist also nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (sogenannte Negativevidenz - vgl. BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - B 8 SO 75/12 B, Rz. 7; BVerwG, Urteil vom 6. November 1975 - 5 C 28.75, Rz. 14 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2009 - L 20 SO 96/08, Rz. 26). Von einer derartigen Offensichtlichkeit ist vorliegend nicht auszugehen. Ohne die vom Beklagten eingeforderte Auskunft kann über den Umfang von gegen den Kläger zu 1) gerichteter und auf den Beklagten übergeleiteter Unterhaltsansprüche seiner Mutter nicht befunden werden; über den Umfang von Schenkungsrückforderungsansprüchen der Mutter besteht Unklarheit.

Die Klägerin zu 2) kann nicht einwenden, dass sie der Mutter ihres Ehemanns keinen Unterhalt schuldet. Die Auskunftspflicht des nicht getrennt lebenden Ehegatten des Unterhaltspflichtigen wurde durch die Neufassung des § 116 BSHG (Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088) eingeführt. Mit dieser Reform sollte die Lücke geschlossen werden, dass zwar der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen gesetzlich nicht verpflichtet ist, dessen Verwandten - vorliegend der hilfebedürftigen Schwiegermutter - Unterhalt zu leisten. Insoweit sind deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse für den Träger der Sozialhilfe zunächst ohne Belang. Jedoch ist der unterhaltspflichtige Kläger zu 1) gemäß § 1609 BGB vorrangig seinem Ehegatten und Kindern und erst dann seinen sonstigen Verwandten, hier seiner hilfebedürftigen Mutter, zum Unterhalt verpflichtet. Wenn nun ein Ehegatte über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt, muss der Unterhaltspflichtige seine Mittel gemäß § 1609 BGB vorrangig für dessen Unterhalt einsetzen, was seine Möglichkeiten schmälert, Leistungen gegenüber der sozialhilfebedürftigen Mutter zu erbringen. Verfügt andererseits der Ehegatte über nennenswerte Einkünfte, muss der Unterhaltspflichtige für den Lebensunterhalt des Ehegatten und der eventuellen Kinder nicht mit aufkommen, so dass ihm mehr Mittel verbleiben, bedürftigen Verwandten Unterhalt zu leisten. Daraus folgt zwingend, dass für die Unterhaltsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltsverpflichteten - hier des Klägers zu 1) - die wirtschaftliche [4] Lage des Ehegatten - hier der Klägerin zu 2) - von unmittelbarer Bedeutung ist (vgl. BT-Drucks. 13/3904, S. 60; LSG Darmstadt, Beschluss vom 5. September 2006 - L 9 SO 48/06 ER, Rz. 26).

2. Die Klage des Klägers zu 1) erweist sich nicht deshalb bereits als unstatthaft, weil ein mit der Versagung einer beantragten Akteneinsicht möglicherweise zusammenhängender Verfahrensfehler mit der Anfechtung des Verwaltungsaktes über die geforderte Auskunftserteilung, somit gemäß § 56a SGG im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geltend gemacht werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4/12, Rz. 21 f. m. w. N.;, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 11/15, § 25 Rz. 42 f.). Denn vorliegend hat der Beklagte das Gesuch auf Akteneinsicht durch einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsakt vom 23. Oktober 2014 abgelehnt, was den Rechtsweg eröffnet; dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgte, zudem der Ausgangsbescheid vom 11. September 2014 bereits in Bestandkraft erwachsen war, vermag das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Verpflichtungsklage nicht in Frage zu stellen, da eine Inanspruchnahme des Klägers zu 1) nach den im Auskunftserhebungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht auszuschließen ist.

Dem Widerspruchsbescheid im Verfahren des Klägers zu 1) ist im Ansatz bereits zu widersprechen, wenn er diesem eine Beteiligtenstellung i. S. von § 12 SGB X abspricht. Dies beruht auf der Verkennung, dass das Auskunftsverfahren nach

§ 117 SGB XII nicht getrennt und isoliert als eigenes Verfahren neben dem Sozialhilfeverfahren der Mutter des Klägers zu 1) steht. Vielmehr ergänzt das Auskunftsverfahren das Sozialhilfeverfahren dahingehend, einen bestehenden Hilfebedarf durch vorrangige Unterhaltszahlungen Verwandter (in gerader Linie) gemäß

§§ 1601 ff. BGB zu beheben, um damit die Nachrangigkeit der Sozialhilfe wieder herzustellen und eine primäre Leistungsverpflichtung des hoheitlichen Leistungsträgers auszuschließen. Mit dieser Zielrichtung begründet § 117 SGB XII eine öffentlich-rechtliche, im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes durchsetzbare Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegenübersteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 22.90, Rz. 7). Das Auskunftsersuchen stellt dabei verfahrensrechtlich eine Vorstufe zur Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche dar (BayLSG, Urteil vom 28. Januar 2014 - L 8 SO 21/12, Rz. 32 f.). Beabsichtigt der Träger der Sozialhilfe in diesem verfahrensrechtlichen Kontext den Erlass eines auf Auskunftserteilung zielenden Verwaltungsakt, wird der ins Auge gefasste potentiell Unterhaltsverpflichtete Beteiligter i. S. vom § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X und kann zur Verteidigung seiner rechtlichen Interessen Akteneinsicht verlangen, § 25 Abs. 1 SGB X. Diese Verteidigung seiner Rechte kann insbesondere die ggf. klärungsbedürftige Frage zum Gegenstand haben, ob nicht (den Verwaltungsakten möglicherweise zu entnehmende Hinweise auf) Schenkungsrückforderungsansprüche des Hilfsbedürftigen bestehen, deren Umfang eine Hilfsbedürftigkeit offensichtlich ausscheiden lassen und damit ein Auskunftsanspruch gemäß § 117 SGB XII nach Maßgabe einer Negativevidenz entfällt.

Soweit der Widerspruchsbescheid zur Versagung der beantragten Akteneinsicht auf Bestimmungen der §§ 67 ff. SGB X abhebt, zielen diese auf einen anderen Regelungsbereich und können dem Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht nicht entgegenstehen. Im Mittelpunkt der 1981 in Kraft getretenen Fas-sung des 2. Kapitel des SGB X stand der Schutz der Sozialdaten vor unbefugten Übermittlungen. Nach der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (vom 20. Dezember 1990, BGBl. S. 2954), dessen Änderungen sich unmittelbar auf die Datenschutzvorschriften im Sozialgesetzbuch auswirkten, ist auch das Zweite Kapitel des SGB X grundlegend überarbeitet und mit neuen Regelungen zum Schutz der Sozialdaten erweitert worden (BT-Drs. 12/5187, S. 26). Diese mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) in Kraft getretenen Neuregelungen können dem berechtigten Interesse eines Verfahrensbeteiligten nicht entgegenstehen und zwar unabhängig davon, ob der betroffene Leistungsempfänger in die Nutzung seiner Sozialdaten einwilligt.

Der Kläger zu 1) kann aber im jetzigen Zeitpunkt aus § 25 Abs. 1 SGB X einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten nicht mehr herleiten, da dies in Bezug auf das Auskunftsbegehren zur Verteidigung seiner rechtlichen Interessen nicht mehr erforderlich ist. Der Kläger zu 1) hat gegen den auf § 117 SGB XII gründenden Bescheid vom 11. September 2014, der ordnungsgemäß bekannt gegeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, nicht fristgerecht, innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 SGG Widerspruch erhoben (sondern erst mit Schreiben vom 26. November 2014) mit der Folge, dass dieser in Bestandskraft erwachsen ist (§ 77 SGG). Damit schuldet er dem Beklagten in verbindlicher Weise die von diesem eingeforderten Auskünfte, ohne dass auf dieser verfahrensrechtlichen Vorstufe bereits eine Entscheidung über seine Inanspruchnahme aus einem seiner Mutter geschuldeten Unterhalt getroffen worden wäre. Der Beklagte ist insoweit abschließend seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach dem Untersuchungsgrundsatz nachgekommen (BayLSG, a. a. O., Rz. 33) und hat das Verfahren nach § 117 SGB XII zu Ende geführt. Sieht der Beklagte als Rechtsnachfolger (§ 94 SGB XII) in potentielle Unterhaltsansprüche der Mutter von einer Inanspruchnahme des Klägers zu 1) ab, bleibt es bei der Erledigung des vorstuflichen Verwaltungsverfahrens (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 117 Rz. 3; Blüggel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 6/15, § 117 Rz. 16), in dessen Akten nur während des Laufs des Verfahrens Akteneinsicht nach § 25 SGB X zu gewähren ist (BSG, Beschluss vom 30. November 1994 - 11 RAr 89/94, Rz. 9; vgl. auch Lang, in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Auflage 2011, § 25 Rz. 3). Ein bloß berechtigtes Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art vermag den Anspruch nach § 25 SGB X jedoch nicht zu begründen (vgl. Rombach in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 12/13, § 25 Rz. 7). Führt der Beklagte nach Auswertung sämtlicher, von potentiell Unterhaltspflichtigen eingeholten Auskünfte dagegen das Verfahren gegen den Kläger zu 1) fort mit dem Ziel, den übergegangenem Unterhaltsanspruch notfalls auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen, eröffnet ihm diese Entscheidung erneut die Möglichkeit eine Einsicht in die Verwaltungsakten nach § 25 SGB X einzufordern. Damit ist sichergestellt, dass der Kläger zu 1) als in Anspruch genommener Unterhaltsverpflichteter ggf. aus den Verwaltungsakten sich ergebende Tatsachen vortragen kann, die gegen das Bestehen einer Unterhaltspflicht sprechen, insbesondere auch den Einwand, dass eine Bedürftigkeit der Mutter i. S. von § 1602 Abs. 1 BGB nicht vorliegt aufgrund bestehender Schenkungsrückforderungsansprüche (§ 528 BGB) gegen seine Schwester.

Soweit der Kläger zu 1) sich auf ein Recht zur Akteneinsicht nach pflichtgemäßen Ermessen beruft, ist Voraussetzung hierfür wiederum - ebenso wie während eines laufenden Verwaltungsverfahrens - ein rechtliches und nicht nur ein berechtigtes Interesse (vgl. Rombach, a. a. O., Rz. 9a m. w. N.). Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, fehlt es nach Abschluss des Verfahrens nach § 117 SGB XII auch an einem berechtigten Interesse des Klägers zu 1) zur Akteneinsichtnahme, wenn seine Inanspruchnahme zu Unterhaltsleistungen nach § 94 SGB XII i. V. m. § 1601 BGB noch völlig offen ist und sich sein Interesse - vorerst und ausschließlich - auf die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Schwester beschränkt. Diese ggf. nur temporäre Begrenzung des Rechts auf Akteneinsicht rechtfertigt sich auch aus Gründen der Effizienz der Verwaltung (BSG, a. a. O.), d. h. die Behörde wertet die von ihr gesammelten Auskünfte aus und trifft umgehend eine Entscheidung. Im Nachgang hierzu kann der Kläger zu 1) im Falle seiner Inanspruchnahme ohne Weiteres Akteneinsicht nehmen. Für eine Akteneinsicht im Vorgriff hierzu besteht außerhalb des § 25 SGB X keine Veranlassung. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage bestand damit keine Veranlassung, die gegensätzlichen Interessen Beteiligter an der eingeforderten Akteneinsichtnahme im Rahmen einer Ermessensbetätigung abzuwägen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG“ in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

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(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Auswahlerwägungen einer inzwischen aufgehobenen Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr über die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens.

2

Der 1960 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. November 2015. Er wurde am 27. August 2012 zum Stabshauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. August 2012 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Seit dem 4. Juni 2012 wird der Antragsteller beim ... - in ... verwendet.

3

1. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 und 30. September 2010 beantragte der Antragsteller, damals im Dienstgrad eines Hauptmanns, die Versetzung auf den zum 1. Oktober 2011 nachzubesetzenden, nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 dotierten Dienstposten Teileinheit/Zeile ... eines Sachbearbeiters beim ..... Am 15. September 2011 entschied das Personalamt der Bundeswehr, diesen Dienstposten mit Stabshauptmann (in diesem Zeitpunkt: Hauptmann) L. zu besetzen; der ausgewählte Bewerber wurde mit Verfügung vom selben Tag mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 auf den Dienstposten versetzt. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 20. September 2011 Beschwerde. Auf Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 (jetzt: R II 2) - hob das Personalamt daraufhin die Auswahlentscheidung und die Versetzungsverfügung auf.

4

Mit einer neuen Auswahlentscheidung wählte das Personalamt am 15. November 2011 wiederum Stabshauptmann (in diesem Zeitpunkt: Hauptmann) L. für die Besetzung des Dienstpostens Teileinheit/Zeile ... aus. Nach dem Auswahlvermerk vom 15. November 2011 habe sich Stabshauptmann L. im Vergleich der dienstlichen Beurteilungen, insbesondere der aktuell erstellten Sonderbeurteilungen, im Verhältnis zu dem Antragsteller als der besser geeignete und leistungsstärkere Bewerber durchgesetzt. Mit Verfügung vom 24. November 2011 wurde Stabshauptmann L. mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 und Dienstantritt am 16. November 2011 auf den Dienstposten versetzt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die erneute Auswahlentscheidung des Personalamts, die er mit Schreiben vom 17. Januar 2012 auf die Versetzungsverfügung erstreckte.

5

Aufgrund organisatorischer Änderungen im Bundesministerium der Verteidigung wurde mit Wirkung vom 1. April 2012 der Führungsstab der Streitkräfte aufgelöst und ein neuer Organisations- und Dienstpostenplan in Kraft gesetzt. In der neuen Zielstruktur des Bundesministeriums ist ein Dienstposten mit der Aufgabenbeschreibung des bisherigen Dienstpostens Teileinheit/Zeile ... nicht mehr enthalten. Im Überleitungs-Organisations- und Dienstpostenplan wurde in der neu aufgestellten Abteilung ... im Referat ... der Unterabteilung ... unter Teileinheit/Zeile ... ein nach Besoldungsgruppe A 12/A 13 dotierter Dienstposten mit der Aufgabe "..." und der Bemerkung "künftig wegfallend" für die Besetzung mit einem Offizier des militärfachlichen Dienstes ausgebracht.

6

Am 17. April 2012 wählte das Personalamt wiederum Stabshauptmann (in diesem Zeitpunkt: Hauptmann) L. für die Besetzung des neu ausgebrachten Dienstpostens Teileinheit/Zeile ... aus. Nach dem Auswahlvermerk vom selben Tag wurde hierbei die auf der Grundlage der beiden Sonderbeurteilungen getroffene Auswahlentscheidung vom 15. November 2011 sowie die Tatsache berücksichtigt, dass sich seitdem keine neuen Erkenntnisse zum Eignungs- und Leistungsbild von Stabshauptmann L. und des Antragstellers ergeben hätten. Der ausgewählte Bewerber wurde mit Wirkung vom 1. April 2012 auf den Dienstposten versetzt. Mit Wirkung vom 1. Mai 2012 wurde Stabshauptmann L. in seinen jetzigen Dienstgrad befördert.

7

Mit Schreiben vom 30. April 2012 erhob der Antragsteller auch gegen die Auswahl von Stabshauptmann L. für die Besetzung des Dienstpostens Teileinheit/Zeile 020/501 sowie gegen dessen Versetzung auf den Dienstposten Beschwerde. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die neuerliche Auswahl von Stabshauptmann L. lediglich die Fortsetzung der bereits am 15. November 2011 zu dessen Gunsten getroffenen und aus seiner, des Antragstellers, Sicht fehlerhaften Entscheidung in die neue Bundeswehrstruktur darstelle.

8

Mit Beschluss vom 29. August 2012 (BVerwG 1 WDS-VR 3.12) lehnte der Senat einen Antrag des Antragstellers ab, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Versetzung von Stabshauptmann L. auf den Dienstposten Teileinheit/Zeile ... bzw. Teileinheit/Zeile ... bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Beschwerden gegen die entsprechenden Auswahl- und Versetzungsentscheidungen vorläufig rückgängig zu machen. Die Hauptsacheverfahren der genannten Wehrbeschwerdeverfahren sind noch nicht beim Senat anhängig.

9

2. In Verbindung mit seiner Beschwerde vom 20. September 2011 gegen die (erste) Auswahlentscheidung des Personalamts vom 15. September 2011 bat der Antragsteller "um Bereitstellung der dokumentierten Auswahlerwägungen". Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2011 bat er nochmals um Übersendung der schriftlichen Auswahlerwägungen. Nach Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. Oktober 2011 das diesbezügliche Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt, hielt jedoch den Antrag aufrecht, ihm die Auswahlerwägungen der angefochtenen Entscheidung zukommen zu lassen, weil er daran im Hinblick auf die erforderliche neue Auswahlentscheidung ein rechtliches Interesse habe.

10

Mit Bescheid vom 15. November 2011 entschied der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -, dass die dem Antragsteller aufgrund seiner Beschwerde vom 20. September 2011 entstandenen Aufwendungen zu erstatten seien und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei (Nr. 1); der Antrag auf Übersendung der Auswahlerwägungen für die Auswahlentscheidung des Personalamts vom 15. September 2011 werde abgelehnt (Nr. 2). Zur Begründung der letzteren Entscheidung wurde ausgeführt, dass infolge der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den ihr zugrunde gelegten Auswahlerwägungen keine Bedeutung mehr zukomme; diese seien insoweit rechtlich und tatsächlich unerheblich geworden.

11

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2011 beantragte der Antragsteller gegen die Ablehnung der Einsicht in die Auswahlerwägungen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2012 dem Senat vor.

12

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Der Antrag richte sich gegen ein rechtswidriges Unterlassen des Bundesministers der Verteidigung im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO. Er, der Antragsteller, habe einen aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Anspruch auf Aushändigung der Auswahlerwägungen. Art. 19 Abs. 4 GG und die darin normierte Garantie effektiven Rechtsschutzes würden es gebieten, dem Bewerber um einen förderlichen Dienstposten sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Dienstpostenbesetzung relevant seien. Dies gelte auch für die Auswahlerwägungen einer aufgehobenen Besetzungsentscheidung, weil es nur so möglich sei, Argumente und Überlegungen dieser Entscheidung zu der anschließenden neuen Auswahlentscheidung in Beziehung zu setzen und diese auf Stringenz oder Widersprüchlichkeit zu überprüfen. Die Auswahlerwägungen der aufgehobenen Entscheidung seien Bestandteil eines Auswahlverfahrens, das ein und denselben Dienstposten betreffe. Soweit der Bundesminister der Verteidigung erkläre, die Auswahlerwägungen der aufgehobenen Entscheidung seien für die neu getroffene Auswahlentscheidung ohne Belang, werde dies mangels Kenntnis vom Inhalt der Auswahlerwägungen mit Nichtwissen bestritten. Gerade die Frage, ob die früheren Auswahlerwägungen für die neu getroffene Auswahlentscheidung tatsächlich ohne Belang seien, wolle er, der Antragsteller, selbst überprüfen. Das Akteneinsichtsrecht ergebe sich im Übrigen auch aus § 23a Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 3 WDO. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten hätten danach einen Anspruch auf Einsicht in die Beschwerdeakten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei.

13

Der Antragsteller beantragt,

den Bundesminister der Verteidigung unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 15. November 2011 zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, die Auswahlerwägungen der aufgehobenen Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 15. September 2011 zur Verfügung zu stellen.

14

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Der Antrag sei mangels Vorliegen einer anfechtbaren Maßnahme unzulässig. Handlungen oder Unterlassungen des Dienstherrn in einem Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung seien keine truppendienstlichen Maßnahmen und könnten insoweit nicht zum Gegenstand eines Verfahrens vor den Wehrdienstgerichten gemacht werden. Die ablehnende Entscheidung vom 15. November 2011 sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Argument aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG greife nicht durch, weil der Antragsteller nach Aufhebung der angefochtenen Auswahlentscheidung diesbezüglich keinen Rechtsschutz mehr suchen müsse und dieser folglich auch nicht erschwert werden könne. Für die Überprüfung der neuen Auswahlentscheidung seien nicht die Aspekte der aufgehobenen Entscheidung maßgeblich, sondern allein die in die neue Auswahl eingestellten Erwägungen. Rechtsschutz könne dem Antragsteller deshalb nur gegenüber den der neuen Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen gewährt werden.

16

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: .../11, die Gerichtsakten der abgeschlossenen Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers (BVerwG 1 WDS-VR 3.12, BVerwG 1 WB 3.12 und BVerwG 1 WB 6.12) samt Beiakten (BMVg - R II 2 - Az.: .../11, .../11, .../12, .../12 und .../12) sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

18

1. Der Antrag ist zulässig.

19

a) Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) folgende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung höherwertiger Dienstposten erstreckt sich auch auf Nebenansprüche aus dem Bewerbungsverhältnis, wie auf den hier geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation der einer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen.

20

b) Das Begehren, Einsicht in die Auswahlerwägungen zu nehmen, kann im vorliegenden Fall zum Gegenstand eines selbstständigen Antragsverfahrens gemacht werden.

21

Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Der Begriff der Maßnahme setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, grundlegend Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - BVerwGE 53, 160 <161> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83, 97.84 - BVerwGE 83, 242 <246>). Keine isoliert anfechtbaren Maßnahmen in diesem Sinne stellen allerdings behördliche Verfahrenshandlungen dar; Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können gemäß § 44a VwGO, der gemäß § 23a Abs. 2 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 7. November 1990 - BVerwG 1 WB 141.89 -, vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 33.07 - BVerwGE 130, 156 = Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 68 sowie zuletzt vom 26. Juni 2012 - BVerwG 1 WB 18.12 - juris Rn. 29).

22

Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht ist danach grundsätzlich eine behördliche Verfahrenshandlung, die nur zusammen mit der im jeweiligen Verfahren ergehenden Sachentscheidung angefochten und im Rahmen dieses Rechtsbehelfs inzident überprüft werden kann (vgl. für die entsprechende Frage der Akteneinsicht nach § 29 VwVfG Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 7.77 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 1 = NJW 1979, 177; ferner Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 29 Rn. 86 m.w.N.). Allerdings ist bei der Auslegung und Anwendung von § 44a VwGO die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu berücksichtigen; der Ausschluss einer (selbstständigen) gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für die Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess (über die Sachentscheidung) nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1028/90 - NJW 1991, 415). Im Einzelfall kann deshalb aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch die selbstständige gerichtliche Durchsetzung eines Nebenanspruchs in Betracht kommen.

23

Unter welchen Voraussetzungen danach ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Auswahlerwägungen selbstständig gerichtlich geltend gemacht werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Antragsteller die Akteneinsicht zwar für die Zwecke der Rechtsverfolgung in zwei noch laufenden Wehrbeschwerdeverfahren (gegen die Auswahlentscheidungen vom 15. November 2011 und vom 17. April 2012) begehrt, die konkret betroffenen Unterlagen sich jedoch auf eine vorgängige Entscheidung (die Auswahlentscheidung vom 15. September 2011) beziehen, die von der zuständigen Behörde bereits aufgehoben worden ist, so dass, nachdem der Antragsteller seine diesbezügliche Wehrbeschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, insoweit kein Rechtsbehelfsverfahren mehr in der Sache stattfindet, in dessen Rahmen der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht inzident geklärt und gegebenenfalls verwirklicht werden könnte. Insofern ist es auch konsequent, dass der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit dem Bescheid vom 15. November 2011 (unter Nr. 2) eine selbstständige Entscheidung über die vom Antragsteller noch aufrechterhaltene Forderung nach Einsicht in die Auswahlerwägungen getroffen und mit einer gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat. Schon um verhindern zu können, dass die Ablehnung der Akteneinsicht in Bestandskraft erwächst, muss dem Antragsteller ein unmittelbarer Rechtsbehelf dagegen eröffnet sein. Jedenfalls in einem solchen Fall ist die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht daher als selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO zu qualifizieren.

24

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

25

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Auswahlerwägungen, die der aufgehobenen Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 zugrunde lagen.

26

a) Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich nicht nur die Verpflichtung der zuständigen Stelle, die wesentlichen Auswahlerwägungen, auf denen die Entscheidung über die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens beruht, schriftlich niederzulegen (Dokumentationspflicht), sondern auch ein korrespondierender Anspruch des Soldaten auf Akteneinsicht in die so dokumentierten Auswahlerwägungen.

27

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. zum Ganzen zusammenfassend BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.> = NVwZ 2007, 1178).

28

§ 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus ausdrücklich auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb eine Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 jeweils Rn. 50, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 sowie zuletzt vom 25. September 2012 - BVerwG 1 WB 44.11 - juris Rn. 23). In gleicher Weise ist der Anspruch des Soldaten auf Akteneinsicht in die dokumentierten Auswahlerwägungen auf Auswahlentscheidungen über höherwertige militärische Verwendungen zu übertragen. Denn auch insoweit gebieten der Zweck der Dokumentationspflicht und ihre Herleitung aus der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, dass der unterlegene Bewerber durch Einblick in die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung einschätzen kann, ob er den Grundsatz der Bestenauslese und seinen diesbezüglichen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sieht.

29

bb) Der enge Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht und die gemeinsame Begründung aus Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG bestimmen zugleich Umfang und Grenzen des Anspruchs auf Einsicht in die Auswahlerwägungen.

30

Mit der schriftlichen Dokumentation werden diejenigen Auswahlerwägungen fixiert, die der anschließenden Kontrolle im außergerichtlichen und gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen sind. Eine Nachholung fehlender oder eine nachträgliche Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe ist im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig (Beschluss vom 16. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 45 ff.). Für den effektiven Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers ist es deshalb erforderlich, aber auch genügend, dass er Einsicht in die für die konkret angegriffene Auswahlentscheidung tragenden Erwägungen erhält, wie sie zum Beispiel in einem Auswahlvermerk zusammengefasst und dokumentiert sind; nur diese Gründe können die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung stützen und nur diese Gründe muss der unterlegene Bewerber gegebenenfalls zur Nachprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren stellen. Dagegen hat der unterlegene Bewerber keinen Anspruch darauf, dass ihm darüber hinausgehende Informationen und Unterlagen, die nicht Bestandteil der Auswahldokumentation sind, zugänglich gemacht werden, wie zum Beispiel interne vorbereitende oder erläuternde Vermerke (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <110> = NVwZ-RR 2008, 433).

31

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Einsicht in die der (aufgehobenen) Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen.

32

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 20. September 2011 gegen die Auswahlentscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 15. September 2011 Beschwerde erhoben, auf die hin diese Entscheidung unverzüglich aufgehoben wurde (Weisung zur Aufhebung am 6. Oktober 2011, Aufhebung der Versetzungsverfügung am 7. Oktober 2011). Mit Bescheid vom 15. November 2011 entschied der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - ferner, dass dem Antragsteller die ihm durch seine Beschwerde entstandenen Aufwendungen zu erstatten seien. Mit dem vollständigen Abschluss dieses Wehrbeschwerdeverfahrens ist eine Einsicht in die der Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen für den Rechtsschutz in diesem Verfahren unter keinem Aspekt mehr erforderlich.

33

Noch offen sind nach derzeitigem Stand zwei Wehrbeschwerdeverfahren, in denen sich der Antragsteller gegen die anschließenden Auswahlentscheidungen des Personalamts vom 15. November 2011 (Dienstposten Teileinheit/Zeile ...) und vom 17. April 2012 (Dienstposten Teileinheit/Zeile ...) wendet. In diesen Verfahren hat der Antragsteller Anspruch auf Einsicht in die diese Entscheidungen betreffenden Auswahlvermerke vom 15. November 2011 und vom 17. April 2012; dieser Anspruch ist zwischen den Beteiligten offenkundig nicht strittig und jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens.

34

Einsicht in die der Entscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen für die Zwecke der Rechtsverfolgung gegen die Auswahlentscheidungen vom 15. November 2011 und 17. April 2012 kann der Antragsteller hingegen nicht verlangen. Denn für die Überprüfung dieser Entscheidungen sind allein die in den Auswahlvermerken vom 15. November 2011 und 17. April 2012 dokumentierten Gründe maßgeblich. Auf einen Vergleich mit der (aufgehobenen) Entscheidung vom 15. September 2011 kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beiden späteren Auswahlentscheidungen nicht an. Daran ändert auch nichts, dass die (aufgehobene) Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 und die Auswahlentscheidung vom 15. November 2011 in einem einheitlichen Besetzungsverfahren ergangen sind, das sich auf denselben Dienstposten (Teileinheit/Zeile ...) mit derselben Aufgabenbeschreibung (Arbeitsblatt Dienstposten vom 3. August 2011) bezieht. Mit der Aufhebung der Entscheidung vom 15. September 2011 haben die ihr zugrunde liegenden Erwägungen die Bedeutung für die das Besetzungsverfahren abschließende Entscheidung verloren. Sie sind nicht Bestandteil der Dokumentation der am 15. November 2011 getroffenen Auswahl und unterliegen deshalb, wie auch andere im Vor- oder Umfeld der abschließenden Auswahlentscheidung angefallene Unterlagen, nicht dem aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Einsichtsrecht.

35

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Auswahlvermerke vom 15. November 2011 und 17. April 2012 auf die der Auswahlentscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen Bezug nähmen, also etwa hinsichtlich einzelner Gesichtspunkte des Eignungs- und Leistungsvergleichs auf diese Erwägungen verweisen oder diese lediglich fortschreiben würden, so dass die Erwägungen der aufgehobenen früheren Entscheidung auf diese Weise (mittelbar) zum Bestandteil der Dokumentation der Folgeentscheidungen würden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Auswahlvermerk vom 15. November 2011 (Verfahrensakte BMVg - R II 2 - Az.: .../12, Blatt 8 und 9) enthält neben dem Anforderungsprofil einen vollständigen und aus sich heraus nachvollziehbaren Eignungs- und Leistungsvergleich der drei betrachteten Bewerber (insbesondere Vergleich der drei letzten Beurteilungen aus 2010, 2008 und 2006 sowie der Vorverwendungen und Fremdsprachenkenntnisse); der Vermerk nimmt an keiner Stelle Bezug auf die aufgehobene Entscheidung vom 15. September 2011 und die ihr zugrunde liegenden Erwägungen. Der Auswahlvermerk vom 17. April 2012 (vorgelegt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes BVerwG 1 WDS-VR 3.12, Gerichtsakte Blatt 172) stellt sich zwar als bloße kurzgefasste Fortschreibung der vorangegangenen Entscheidung dar ("Unter Berücksichtigung der Auswahlentscheidung vom 15.11.2011 ... sowie der Tatsache, dass seitdem keine neuen Erkenntnisse zu dem jew. Eignungs- und Leistungsbild der beiden Offiziere vorliegen, ..."); auch dieser Vermerk greift damit nur auf den Auswahlvermerk vom 15. November 2011, nicht jedoch auf die Auswahlerwägungen der Entscheidung vom 15. September 2011 zurück.

36

c) Der Antragsteller kann Einsicht in die der aufgehobenen Entscheidung vom 15. September 2011 zugrunde liegenden Auswahlerwägungen schließlich nicht aufgrund anderer Vorschriften beanspruchen.

37

aa) Ein solches Akteneinsichtsrecht ergibt sich nicht aus § 23a Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 3 WDO. Die Vorschrift über Akteneinsicht nach der Wehrdisziplinarordnung, die zur Ergänzung der Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend gilt, dehnt die Dokumentationspflicht im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht aus und erweitert damit auch nicht den Umfang der schriftlich niederzulegenden Auswahlerwägungen, auf deren Kenntnisnahme ein unterlegener Bewerber Anspruch hat. Ein auf § 3 WDO gestütztes Akteneinsichtsrecht geht deshalb nicht über dasjenige nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hinaus.

38

bb) Ein Anspruch ergibt sich ferner nicht aus dem Recht des Soldaten auf Einsicht in die vollständige Personalakte (§ 29 Abs. 7 SG). Die Auswahlunterlagen eines Besetzungsverfahrens sind, auch soweit sie personenbezogene Daten enthalten, Sachakten und nicht Teile der Personalakten der betroffenen Soldaten (vgl. für das Beamtenrecht Urteil vom 1. Juli 1983 - BVerwG 2 C 42.82 - BVerwGE 67, 300 <301 ff.> = Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 3). Für das Recht des Soldaten auf Einsicht in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verwendet werden (§ 29 Abs. 8 SG), gilt - wie für das Akteneinsichtsrecht aus § 3 WDO -, dass dieses nur im Umfang der Dokumentationspflicht besteht und damit nicht über das Einsichtsrecht nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hinausgeht.

39

cc) Der - grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 82 Abs. 1 SG) geltend zu machende, hier gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG vom Senat mit zu prüfende - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, ggf. in der Form der Akteneinsicht, nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl I S. 2722), ist nach § 5 Abs. 2 IFG ausgeschlossen.

40

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers (nach dem Informationsfreiheitsgesetz) das schutzwürdige Interesse des Dritten (§ 2 Nr. 2 IFG) am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Nachdem eine Einwilligung der Dritten, d.h. hier: der übrigen Bewerber um den Dienstposten, nicht vorliegt, kommt die gesetzliche Interessenabwägung des § 5 Abs. 2 IFG zum Tragen, wonach das Informationsinteresse nicht überwiegt bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen, sowie bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Die Voraussetzungen dieses absoluten Ausschlussgrunds (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 5 Rn. 48) liegen hier vor. Der Begriff der in § 5 Abs. 2 IFG umschriebenen Unterlagen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis eines Dritten in Zusammenhang stehen, umfasst nach allgemeiner Meinung Personalakten in einem weiten materiellen, alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten einbeziehenden Sinne (vgl. Schoch, a.a.O. § 5 Rn. 51; Rossi, IFG, 1. Aufl. 2006, § 5 Rn. 14), der über den engeren, formalen Begriff der Personalakte im Sinne von § 29 Abs. 7 SG hinausgeht. Die Begründung des Entwurfs des Informationsfreiheitsgesetzes nennt als ein Beispiel für solche Unterlagen ausdrücklich "Vermerke über die Auswahl unter verschiedenen konkurrierenden Bewerbern" (siehe BTDrucks 15/4493 S. 13).

41

dd) § 29 VwVfG wird durch § 3 WDO (vgl. Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 23 Rn. 7 am Ende) und § 29 Abs. 8 SG verdrängt (vgl. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 29 Rn. 99; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 29 Rn. 28) und ist daher jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht entsprechend anwendbar.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber der Klägerin als Tochter der Leistungsberechtigten (LB).

Die Klägerin ist die 1947 geborene Tochter der 1914 geborenen Frau M. E. (LB), die sich unverändert seit Oktober 2004 im Altenheim St. R. in A-Stadt aufhält. Der Beklagte gewährt der LB Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung, den Barbetrag und die Bekleidungsbeihilfe seit 01.06.2010, nachdem die LB zuvor ihr vorhandenes Vermögen von rund 50.000 Euro zur Bestreitung der Heimkosten bis auf den Schonbetrag aufgebraucht hat (Bescheid vom 27.05.2010).

Mit Rechtswahrungsanzeige vom gleichen Tag (27.05.2010) zeigte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Hilfeleistung an die Mutter an und machte einen Auskunftsanspruch zur Prüfung der Unterhaltsverpflichtung der Klägerin geltend. In gleicher Weise verfuhr der Beklagte gegenüber den beiden Schwestern der Klägerin. Eine erste Rechtswahrungsanzeige/Auskunftsverlangen vom 04.03.2010 hatte der Beklagte auf den Widerspruch der Klägerin hin zurückgenommen - Abhilfebescheid vom 12.07.2010 - weil die Mutter zur Zeit des Auskunftsersuchens noch keine Leistungen erhielt.

Den gegen das Auskunftsersuchen vom 27.05.2010 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011 als unbegründet zurück. Mit der am 28.07.2011 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Anfechtungsklage machte die Klägerin geltend, dass ein Auskunftsanspruch des Beklagten nicht bestehe. Es sei kein Unterhaltsanspruch auf den Beklagten übergegangen und demgemäß auch nicht der korrespondierende Auskunftsanspruch. Ein Anspruchsübergang würde eine unbillige Härte bedeuten. Die Klägerin sei derzeit 63 Jahre alt und vor mehr als 40 Jahren aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen. Seit Jahren bestehe kein Kontakt mehr zwischen der Klägerin und ihrer Mutter. Die Mutter der Klägerin habe es auch versäumt, durch eigene Arbeit für ihr Alter und ihre Pflegebedürftigkeit vorzusorgen. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs habe die Mutter noch über Geldvermögen in Höhe von 2500 bis 3000 Euro verfügt, so dass eine Heranziehung der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich sei die Leistungsgewährung des Beklagten an die Mutter der Klägerin überhöht. Der Mutter sei der Umzug in eine billigere Einrichtung zumutbar.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen des Beklagten nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII erfüllt seien. 1. Die Klägerin sei als Tochter gem. § 1601 BGB eine Verwandte in gerader Linie und damit gegenüber ihrer unterhaltsbedürftigen Mutter grundsätzlich unterhaltsverpflichtet. Ein Auskunftsersuchen gem. § 117 SGB XII scheide nur dann aus, wenn offensichtlich kein überleitbarer Unterhaltsanspruch bestehe (Negativevidenz). Eine nähere Prüfung der Unterhaltsansprüche habe das SG nicht vorzunehmen. Nur wenn ohne jede Beweiserhebung und ohne eingehendere rechtliche Überlegungen ersichtlich sei, dass der Unterhaltsanspruch nicht bestehe, dürfe eine Auskunft vom (vermeintlich) Unterhaltspflichtigen nicht verlangt werden. Denn es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen. Eine Beweiserhebung, wie vom Prozessbevollmächtigten angeregt, sei daher nicht geboten gewesen. 2. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ergebe, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter ohne weiteres gem. § 1611 BGB ausgeschlossen sei. Es sei weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass eine frühere Verletzung der Unterhaltspflicht von Seiten der Mutter gegenüber der Klägerin stattgefunden habe. Auch eine vorsätzliche schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB sei nicht erkennbar. Selbst die jahrelange Kontaktlosigkeit begründe nicht den Vorwurf einer vorsätzlichen schweren Verfehlung. Eine schwere Verfehlung könne regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden. Eine besondere Rechtspflicht zum Umgang erwachsener Verwandter miteinander bestehe nicht, so dass der Umstand, dass die Mutter der Klägerin auf die Kontaktaufnahme der Tochter seit mehreren Jahren nicht reagiere, keine schwere Verfehlung im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstelle Schließlich sei die Mutter auch nicht durch sittliches Verschulden bedürftig geworden. Zwar habe die Mutter der Klägerin nur geringe Altersbezüge aus eigener Erwerbstätigkeit. Zusammen mit ihrer Witwenrente verfüge sie jedoch über Renteneinkünfte in Höhe von 962,87 Euro monatlich und damit in durchschnittlicher Höhe. Die Bedürftigkeit der 1914 geborenen Mutter der Klägerin beruhe auch nicht auf einem substantiiert vorgetragenen und unstreitigen sittlichen Verschulden. Die Ursache beruhe auf den persönlichen Lebensumständen (Kriegsjahre, Geburt der Kinder, damals verbreitete gesellschaftliche Rolle einer Ehefrau ohne eigene Erwerbstätigkeit). Ein Vorwurf im Sinne eines sittlichen Verschuldens sei der Mutter aber deshalb nicht zu machen. 3. Auch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII stehe einem Anspruchsübergang auf den Beklagten nicht entgegen. Anders als die zivilrechtliche Frage der Verwirkung nach § 1611 BGB, richte sich die Frage des Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII nach öffentlichem Recht. Deshalb begründeten die als zivilrechtlich einzuordnenden Störungen familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich keine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Bei der Auslegung der Härteklausel der § 94 Abs. 3 S. 1Nr. 2 SGB XII seien die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liege insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe einer Heranziehung entgegenstehe und die laufende Heranziehung zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde. Auch frühere überobligatorische Leistungen des Unterhaltsverpflichteten würden eine besondere Härte bedeuten. Eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation sei nicht ersichtlich.

Es sei kein Grund gegeben, die Klägerin aus der familiären Verantwortung gegenüber ihrer Mutter zu entlassen.

Gegen den am 04.01.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 06.02.2011 (Montag) Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und geltend gemacht, dass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, weil das SG ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Das SG hätte die Klägerin zu ihrem Verhältnis zu ihrer Mutter in einer mündlichen Verhandlung befragen müssen. Ein Auskunftsanspruch sei nach § 1611 BGB ausgeschlossen, weil schon seit längerer Zeit keine Bindungen mehr zur Mutter bestünden und diese die Bemühungen der Klägerin zur Kontaktaufnahme vereitelt habe. Die Mutter habe es versäumt, selbst hinreichend für Alter und Pflege vorzusorgen. Zu der Weigerung der LB, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, käme noch der Umstand, dass die Klägerin vor mehr als 40 Jahren aus dem Elternhaushalt ausgezogen sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 S.1 Nr. 2 SGB XII einer unbilligen Härte vor.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 28. Dezember 2011 den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 28.06.2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, einen Auskunftsanspruch auszuschließen.

Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Verhältnis zu ihrer Mutter befragt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Widerspruchsakte sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Gründe

Gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28. Dezember 2011 ist die Berufung zulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht ausgeschlossen ist (§ 143 SGG). Die Berufung ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe von §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, der (unmittelbar) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Dem Auskunftsersuchen, das verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet (vgl. u. a. Blüggel, in: jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 17), kann ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger oder kraft Gesetzes übergegangener Zahlungsanspruch besteht (vgl. LSG NRW, Urt. v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 17, LSG NRW, Urt. v. 16.05.2013 - L 9 SO 212/12, juris Rn. 27).

Die Berufung ist zulässig und form- und fristgemäß am 06.02.2012 eingelegt (§ 151 SGG). Wegen § 63 Abs. 3 SGG endet die einmonatige Berufungsfrist gegen den am 04.01.2012 zugestellten Gerichtsbescheid des SG vom 28. Dezember 2011 nicht am Samstag, den 04.02.2012, sondern erst am nächsten Werktag (Montag. 06.02.2012).

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben, ohne dass dies vom Berufungsgericht weiter überprüft werden durfte (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Befugnis des Beklagten beruht auf einer Norm des Sozialhilferechts (§ 117 SGB XII).

Gegenstand der Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 28.06.2011, mit welchem dieser die Klägerin zur Auskunft über ihr Vermögen und Einkommen aufforderte.

Richtige Klageart gegen Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Bei Maßnahmen nach § 117 SGB XII handelt es sich um Verwaltungsakte (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII Kommentar, 4. Auflage § 117 Rn. 12, Schoch in LPK SGB XII, 9. Auflage, § 117 Rn. 11, Hohm in Schelhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII Kommentar, 18. Auflage, § 117 Rn. 11). Die Beschwer der Klägerin wäre beseitigt, wenn die Anfechtung Erfolg hätte, und durch eine Aufhebung die Regelung des Beklagten ihre Wirkung verlöre.

Eine Beiladung der LB ist anders als bei der Überleitung nach § 93 SGB XII (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.02.2010, Az.: B 8 SO 17/08 R ) nicht erforderlich, weil keine berechtigten Interessen der LB i. S. § 75 SGG durch den reinen Auskunftsanspruch berührt werden. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch verfahrensrechtlich die Vorstufe zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 93 ff SGB XII insbesondere gegenüber Unterhaltsverpflichteten darstellt.

Die Berufung ist indes nicht begründet. Der klageabweisende Gerichtsbescheid des SG erging zu Recht. Die Klägerin ist durch den Bescheid des Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 28.06.2011 nicht in ihren Rechten verletzt - § 54 Abs. 1 S. 2 SGG.

1. Die Voraussetzungen des § 117 SGB XII sind erfüllt. Die Vorschrift ist insgesamt anzuwenden, da ein Anspruchsübergang erfolgt ist, weil § 1611 Abs.1 S.2 BGB als Ausschluss nicht greift. Nach § 117 SGB XII haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. Die Klägerin ist unterhaltspflichtig, ohne dass zivilrechtliche oder öffentlich rechtliche Ausschlusstatbestände greifen (s. dazu unten 3.) § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein von dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 1605 BGB zu unterscheidender öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Die Vorschrift ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. ausführlich Blüggel, a. a. O., Rn. 54, 55, Hohm a. a. O. Rn. 12; Wahrendorf a. a. O. Rn. 12). Es handelt sich um ein Wahlrecht (zivilrechtliches oder öffentlich-rechtliches Vorgehen) des Sozialhilfeträgers, nicht um ein im Rahmen des § 117 SGB XII auszuübendes Ermessen i. S. § 39 SGB I (insoweit missverständlich Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII,K § 117 Rn. 23).

2. Der Bescheid vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2011 ist formell rechtmäßig. Die Klägerin ist zwar vor Erlass des Bescheids vom 27.05.2010 nicht angehört worden. Es kann dahinstehen, ob eine solche Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 117 SGB XII überhaupt erforderlich ist, weil der darin liegende Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X jedenfalls durch Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).

a. Das Auskunftsverfahren nach § 117 SGB X bildet eine Vorstufe zu den Rückgriffsregelungen der §§ 93, 94 SGB XII und § 102 SGB XII und ist Ausdruck des in § 2 SGB XII normierten Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (Blüggel a. a. O. Rn. 17). Mit dem Recht des Hilfeträgers, Auskunft zu verlangen, korrespondiert die Pflicht zur Auskunftserteilung (BVerwGE 92, 330, 332), freilich in den verfassungsrechtlichen Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht durch das Recht zur informationellen Selbstbestimmung gezogen hat (BVerfGE, 65, 1; s. auch OVG Lüneburg, Nds. MBl. 1993, 157; s. auch LSG NRW, Urt. v. 09.06.2008, L 20 SO 36/07; LSG HE, FEVS 58, 429). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Eingriffe in Grundrechte nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Inhaltlich verstößt § 117 SGB XII keineswegs gegen den Verfassungsgrundsatz auf informationelle Selbstbestimmung (ebenso Schlette, Hauck/Noftz, SGB XII, K § 117 Rn. 2). Dieses aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, prinzipiell selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Da dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG Schranken gesetzt sind, muss der Einzelne aus Gründen des öffentlichen Interesses, das im Sozialhilferecht durch den Nachrang der Sozialhilfe definiert ist, eine Einschränkung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen (vgl. Wahrendorf a. a. O. Rn. 4; Schoch a. a. O. Rn. 5).

§ 117 SGB XII erleichtert es, die Überleitung oder den Ersatz von erbrachten Leistungen vorzubereiten. In dieses Ordnungsgefüge passt sich die Vorschrift des § 117 SGB XII als eigenständige Sonderregelung ein. Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch soll den Hilfeträger in die Lage versetzen, die erforderlichen Angaben zu erhalten, um ihm auf einer verlässlichen Basis die Entschließung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe er überleiten will oder welcher Ersatz in Betracht zu ziehen ist. Die Regelung dient dem Leistungsträger zur Erfüllung seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach dem Untersuchungsgrundsatz (Blüggel, jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 16). Er schließt auch eine gesetzliche Lücke bei den Personen, die eigentlich nicht leistungsberechtigt sind und deshalb keiner Auskunftspflicht nach § 60 SGB I unterliegen (Wahrendorf a. a. O.Rn. 1).

Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob der Vorstufe des Auskunftsanspruches nach § 117 SGB XII ein weiteres Vorverfahren (nämlich die Anhörung zum beabsichtigten Auskunftsverlangen) vorzuschalten ist. Das Auskunftsverlangen greift zwar in die Rechte der Auskunftspflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung ein, ist aber selbst nur die Vorstufe zu dem ggfs. belastenden Eingriff der Überleitung eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches bzw. zur zivilrechtlichen Geltendmachung des kraft Gesetzes übergegangenen Anspruches nach § 94 SGB XII. Folgt man der herrschenden Meinung zu § 24 Abs. 1 SGB X, wonach Verwaltungsakte, die über das Bestehen oder den Umfang eines vom Antragsteller lediglich behaupteten Rechts entscheiden, i. d. R. nicht anhörungspflichtig sind - insbesondere ablehnende Bescheide - (von Wulffen SGB X, Kommentar, 7. Auflage § 24 Rn. 4), so wird man auch für den Auskunftsanspruch, der einen späteren rechtlichen Eingriff vorbereiten will, dazu kommen, dass dieser nicht i. S. des § 24 Abs. 1 SGB X in den Rechtskreis des Adressaten eingreift. Von der Bedeutung für den Adressaten ist ein gegen ihn gerichteter Auskunftsanspruch nicht vergleichbar mit Fällen, bei denen unanfechtbar zuerkannte Rechte aufgrund späterer Veränderungen wieder entzogen werden. Eine Anhörung i. S. einer Androhung des beabsichtigten Auskunftsverlangens bedurfte es daher nicht.

b. Abweichend davon hat das LSG NRW in seinem Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12 die Notwendigkeit einer Anhörung vor Erlass eines Auskunftsersuchens inzident bejaht, den Verstoß dagegen aber durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als geheilt angesehen (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Dabei hat es die Voraussetzungen der Heilung eines Anhörungsfehlers im Widerspruchsverfahren als gegeben angesehen, wenn (a) die Behörde dem Betroffen in dem angefochtenen Verwaltungsakt die wesentlichen Tatsachen mitteilt, auf die sie ihre Entscheidung stützt, wobei es hinsichtlich der Wesentlichkeit auf die - u. U. unzutreffende - Rechtsauffassung der Behörde ankommt, (b) dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, zu den von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, wobei dies in der Regel durch die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids gewährleistet ist, es sei denn, die Behörde verwertet im Widerspruchsverfahren neue Tatsachen zulasten des Betroffenen, und (c) die Behörde im Widerspruchsbescheid erkennen lässt, dass sie die vorgebrachten Argumente des Widerspruchsführers zur Kenntnis genommen und abgewogen hat - vgl. BSG, Urt. v. 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R -, juris Rn. 26; Urt. v. 13.12.2001 - B 13 RJ 67/99 R -, juris Rn. 26 ff.; Urt. v. 11.06.2003 - B 5 RJ 28/02 R -, juris Rn. 29; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010 § 41 Rn. 15).

Auch in dem hier zu entscheidenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Bescheid vom 27.05.2010 nennt alle wesentlichen Tatsachen, die den Beklagten dazu bewogen haben, von der Klägerin Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu fordern. Im Widerspruchsverfahren hatte die Klägerin Gelegenheit, zu diesen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Mit den Einwänden der Klägerin hat sich der Beklagte in seinem Vorlageschreiben an die Regierung von Oberbayern (Widerspruchsbehörde) vom 26.07.2010 und anschließend diese im Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011 auseinander gesetzt. Auf neue Tatsachen, zu denen sich die Klägerin nicht hat äußern können, hat sie ihre Entscheidung im Widerspruchsbescheid nicht gestützt.

c. Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass dem Auskunftsersuchen vom 27.05.2010 bereits ein Ersuchen vom 04.03.2010 vorangegangen war. Gegen dieses erste Ersuchen hatte die Klägerin erfolgreich Widerspruch erhoben (Abhilfebescheid vom 12.07.2010). Das Auskunftsersuchen vom 27.05.2010 nahm ausdrücklich auch Bezug auf das Vorbringen der Klägerin im vorangegangen Widerspruchsverfahren und zitierte das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 19.03.2010, so dass dem Anhörungserfordernis als Ausfluss des Grundsatzes auf rechtliches Gehör ausreichend Rechnung getragen wurde.

d. Einer Anhörung der Hilfeempfängerin selbst bedurfte es - anders als bei einer Überleitungsanzeige nach § 93 SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.02.2010 - B 8 SO 17/08 R - Rn. 13) - nicht, weil deren Rechte durch das reine Auskunftsersuchen von vornherein nicht betroffen sein können (vgl. LSG NRW a. a. O. ... Rn. 36 nach juris; Urt. LSG NRW v. 07.05.2012 - L 20 SO 32/12 -, juris Rn. 22).

Das Fehlen der Anhörung führt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27.05.2010.

3. Der Bescheid vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2011 ist auch materiell rechtmäßig. Es kommt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat an, da es sich bei der angefochtenen, ausdrücklich unbefristeten Verpflichtung zur Auskunftserteilung um einen belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. insoweit Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 54 Rn. 33a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen und lagen durchgehend vor. Ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch der LB gegen die Klägerin ist weder offensichtlich nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Negativevidenz (vgl. dazu unter 3. b.) noch nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen (vgl. dazu 3 c.cc).

a. Der Kläger ist zivilrechtlich als Unterhaltspflichtige im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII anzusehen. Die Klägerin ist als Tochter gem. § 1601 BGB eine Verwandte in gerader Linie und damit gegenüber ihrer Mutter grundsätzlich unterhaltsverpflichtet.

(1) Die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Auskunftsverlangens setzt nicht voraus, dass der LB der Klägerin gegenüber ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch tatsächlich und nachweislich zusteht. Die zur Überleitung nach § 93 SGB XII entwickelten Grundsätze der Negativ-Evidenz gelten auch für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 94 SGB XII. Nach dem von der Rechtsprechung des BVerwG zu § 90 BSHG entwickelten und von der sozialgerichtlichen Rechtssprechung (vgl. z. B. LSG NRW Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 32/12, LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12) übernommen Grundsatz der Negativ-Evidenz ist die Überleitung von (Unterhalts-)Ansprüchen nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er besteht offensichtlich nicht (mehr) (vgl. u. a. BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225). Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen (näher) nachzugehen. Unter Beachtung der Aufgabenzuweisung in dem gegliederten Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik Deutschland, das bereits verfassungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 92 ff. GG), obliegt die Prüfung unterhaltsrechtlicher Fragen vielmehr den insoweit rechtswegmäßig kompetenten Zivilgerichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77). Nur wenn ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch nach objektivem, materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist - und insofern ist mit Blick auf die gegliederte Aufgabenzuweisung strikte Zurückhaltung geboten (BVerwG, Urteil vom 05.10.1978 - V C 54.77) - ist eine gleichwohl erlassene, erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige aufzuheben (ständige Rechtsprechung des BVerwG, u. a. Urteil vom 06.11.1975 - V C 28.75; ferner BVerwGE 49, 311, 315 ff.; 56, 300, 302; 87, 217, 225). Für die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, a. a. O., § 117 SGB XII Rn. 26). Dieser Zweck gebietet es, als „Unterhaltspflichtige“ im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d. h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG). Eine Negativ-Evidenz kann damit auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII nur dann vorliegen, wenn von vornherein, d. h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht.

Die dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für die gewillkürte Überleitung nach § 93 SGB XII, sondern auch für den Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs von Unterhaltsansprüchen nach § 94 SGB XII. Bei diesem ist zu beachten, dass dann kein Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, wenn der vermeintliche Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht, weil die Ausschlussnorm des § 1611 Abs. 1 S.2 BGB eingreift. Ob das der Fall ist, haben die Sozialgerichte nur mit dem Maßstab der Negativevidenz zu prüfen. Auch wenn im Sozialrecht zuweilen zivil- und arbeitsrechtliche Fragen inzident zu prüfen sind, bedeutet dies nicht, dass auch im Rahmen von § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs detailliert zu prüfen ist. Der Sinn und Zweck des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs als Vorbereitungsmaßnahme für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs steht einer über die Feststellung einer potentiellen Unterhaltsverpflichtung hinausgehenden Prüfung entgegen (LSG NRW Urteil vom 16.05.2013, L 9 SO 212/12, juris Rn. 43)

Das SG hat im Ergebnis zutreffend eine Beweiserhebung hinsichtlich des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches der LB abgelehnt. Nachdem das SG mit Gerichtsbescheid entschieden hat, hat der Senat die Klägerin zur mündlichen Verhandlung mit persönlichem Erscheinen geladen (§ 111 Abs. 1 SGG), um die Klägerin zur Aufklärung des Sachverhaltes selbst anzuhören. Eine Beweisaufnahme liegt hierin nicht, weil das SGG keine Beweiserhebung durch Parteieinvernahme kennt (Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 10. Auflage § 103 Rn. 12).

(2) Nach § 117 Abs. 1 SGB XII sind als „Unterhaltspflichtige“ somit alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner nicht offensichtlich ausscheiden. Die Klägerin ist als potentiell Unterhaltspflichtige zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Es ist nach den familienrechtlichen Unterhaltsvorschriften im Sinne der Negativevidenz nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass sie gegenüber der LB, ihrer Mutter, für die Dauer der Leistungsgewährung durch den Beklagten gemäß § 1601 BGB (Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie) zum Unterhalt verpflichtet ist, da die LB mangels ausreichendem Alterseinkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne bedürftig ist.

b. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ergeben würde, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter ohne weiteres im Sinne der o. g. Negativevidenz gem.§ 1611 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Unterhaltspflichtige nur einen Beitrag in der der Billigkeit entsprechenden Höhe zum Unterhalt des Berechtigten zu leisten, wenn dieser durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt (2. Alt.) oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat (3. Alt.). Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Bedürftigkeit der 1914 geborenen Mutter der Klägerin beruht nicht auf einem sittlichen Verschulden. Zwar hat die Mutter der Klägerin nur geringe Altersbezüge in Höhe von monatlich rund 160 Euro aus eigener Erwerbstätigkeit. Zusammen mit ihrer Witwenrente und einer Verletztenrente verfügt sie jedoch über Renteneinkünfte in Höhe von rund 970, 00 Euro monatlich und damit in durchschnittlicher Höhe. Zu Recht hat das SG auf die Lebensumstände der LB hingewiesen, die zwischen 1937 und 1947 vier Kinder geboren hat und deren Lebenszuschnitt nach dem damals üblichen Familienmodell nicht darauf ausgerichtet war, durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell abgesichert zu sein. Hierzu hat die Klägerin ausgeführt, dass ihre Mutter zwar immer gearbeitet habe, aber meist „unversichert“ gewesen sei d. h. keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Darin ist kein sittliches Verschulden vergleichbar mit Spiel-, Trunk- oder Drogensucht zu sehen, die sonst unter das sittliche Verschulden subsumiert werden. Ein sittliches Verschulden der Bedürftigkeit ist auch nicht in der Bevorzugung der Schwester der Klägerin (z. B. durch finanzielle Mittel beim Hausbau 2003) und der damit evt. einhergehenden Verschleuderung von Geldmitteln zu sehen. Die Klägerin vermutet, dass ihre Mutter möglicherweise ein Sparbuch an eine der Schwestern verschenkt habe. Größere Sparguthaben konnte die LB trotz einer sparsamen Lebensweise bei den beschriebenen Lebensumständen nicht anhäufen. Der Senat berücksichtigt hier, dass die LB zu Beginn der Unterbringung im Alten- und Pflegeheim im Oktober 2004 zunächst noch Selbstzahlerin war und über ein Vermögen von rund 50.000 Euro verfügte. Erst als das Vermögen bis auf den Schonvermögensbetrag von 2600 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) verbraucht war, musste die LB ab 01.06.2010 (im Alter von 96 Jahren) staatliche Fürsorgeleistungen vom Beklagten in Anspruch nehmen. Die LB hatte also durchaus für ihren „Lebensabend“ vorgesorgt. Der Vorwurf der Klägerin, die LB habe es versäumt, ausrechend für das Alter und für die Pflegebedürftigkeit vorzusorgen, geht ins Leere.

Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erfüllt sein könnte, also eine frühere Verletzung der Unterhaltspflicht von Seiten der Mutter gegenüber der Klägerin stattgefunden hat. Vielmehr hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass sie mit 21 Jahren aus dem elterlichen Haushalt 1968 ausgezogen ist, als sie ihren Mann heiratete. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt hat, liegen nicht vor.

Auch eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbar. Selbst wenn die Klägerin zu ihrer Mutter schon seit nun 9 Jahren keinen Kontakt mehr hätte und dies allein auf die Mutter zurückginge, begründet dies nicht den Vorwurf einer schweren Verfehlung gegenüber der Klägerin. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es dazu einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange der Pflichtigen bedarf. Der Umstand, dass die Mutter der Klägerin auf die Kontaktaufnahmeversuche der Klägerin nicht reagiert hat, stellt keine vorsätzliche schwere Verfehlung dar. Der familienrechtliche Unterhaltsanspruch hängt grundsätzlich nicht vom positiven Wohlverhalten des Unterhaltsbedürftigen ab. Der Senat berücksichtigt hier auch das bereits fortgeschrittene hohe Lebensalter der LB und die damit einhergehenden gesundheitlichen und evt. kognitiven und emotionalen Einschränkungen. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass die Ablehnung des Kontakts durch die LB nach familienrechtlicher Judikatur nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 1611 Abs. 1 S. 1 3.Alt BGB zu begründen. Auch die von der Klägerin geschilderten Kränkungen und mangelnden Wertschätzungen seit frühester Kindheit (schlecht über die Klägerin reden, Gefühl des Unerwünschtseins, keine Teilnahme an Hochzeit der Klägerin etc.) der LB gegenüber der Klägerin begründen nicht im Sinne der hier zu prüfenden Negativevidenz den Vorwurf einer schweren Verfehlung. Die von der Klägerin geschilderten Verhältnisse erfüllen nicht das Maß an tiefgreifenden Kränkungen, das einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lässt. In Betracht kommen insbesondere Angriffe, Bedrohungen, Denunziationen oder strafrechtlich relevante Verhaltensweisen (Beleidigungen, Körperverletzung, Drohung, Nötigung, sexueller Missbrauch).

Für die hier zu prüfende Negativevidenz genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Dies gilt auch für § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB, weil eine besondere Härte noch über das hinausgehen müsste, was den Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB auf das Maß der Billigkeit einschränken würde. Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, die eine Verpflichtung i. S. d. des § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen ließen. Der Unterhaltsanspruch der LB ist nicht offensichtlich nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.

c. Der Beklagte hat im Übrigen die gesetzlichen Grenzen der Auskunftspflicht eingehalten; die verlangte Auskunft der Klägerin ist zur Durchführung des SGB XII erforderlich.

aa) Der Beklagte hat Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Barbetrag und Bekleidungsbeihilfe) und nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (stationäre Pflege) an die Mutter der Klägerin erbracht und erbringt diese weiterhin. Die Leistungserbringung ist nach Maßgabe von § 19 Abs. 1, 3, §§ 27 b Abs. 2, 61 ff SGB XII für die verwitwete alleinstehende, vermögenslose LB, die über keine bedarfsdeckenden Einkünfte verfügt, rechtmäßig.

bb) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die begehrte Auskunft zur Einschätzung von Grund und Höhe eines etwaigen auf den Beklagten nach § 94 SGB XII übergegangenen Unterhaltsanspruchs relevant ist.

cc) Auch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII steht einem Anspruchsübergang auf den Beklagten nicht entgegen. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfeberechtigten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII findet kein Anspruchsübergang statt, soweit dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Während die Frage, ob der Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB verwirkt ist (vgl. oben) rein zivilrechtlicher Natur ist (und damit am Maßstab der Negativevidenz durch die Sozialgerichte zu prüfen ist), richtet sich die Frage des Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII nach öffentlichem Recht. Deshalb begründen die als zivilrechtlich einzuordnenden Störungen familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB grundsätzlich keine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (vgl. BVerwGE 58, 209, 214 zu § 91 Abs. 3 BSHG a. F.; Armbruster in: jurisPK-SGB XII, § 94 SGB XII, Rn. 110). Die zivilrechtlichen Härtereglungen nach § 1611 BGB sind vorrangig vor der Härtefallregel des § 94 Abs. 3 S.1 Nr. 2 SGB XII, weil insoweit die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches bereits zivilrechtlich ausgeschlossen ist (Falterbaum in Hauck/Noftz K SGB XII § 94 Rn. 67, Schellhorn a. a. O. § 94 Rn. 105, Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII Kommentar, 4 Auflage § 94 Rn. 38).

Bei der Auslegung der Härteklausel der § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen und es sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der - öffentlich-rechtliche - Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u. a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), einer Heranziehung entgegensteht. Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde. Auch wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat, würde eine besondere Härte in diesem Sinne vorliegen. Im vorliegenden Fall ist keine vergleichbare Sachverhaltskonstellation ersichtlich. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, sind die in der Klage- und Berufungsschrift genannten Umstände solche, die grundsätzlich unter § 1611 Abs. 1 BGB fallen und die daher nicht unter § 94 SGB XII zu subsumieren sind. Auch eine langjährige Kontaktlosigkeit zwischen Unterhaltsberechtigter LB und der Klägerin als potentiell Unterhaltsverpflichteter kann die Familienverbundenheit und die sich daraus ergebenden Unterhaltspflichten nicht unterbrechen. Gerade weil es keinerlei Kontakte zwischen der LB und der Klägerin in der Vergangenheit gab, ist auszuschließen, dass die jetzt erstmalige Inanspruchnahme eine unbillige Härte darstellt. Die LB ist jetzt wohl erstmals auf die finanzielle Unterstützung durch die Klägerin angewiesen. Eine unbillige Härte ist auch nicht darin zu sehen, dass die LB Geld an eine andere Tochter gegeben hat und der Klägerin „angedroht“ hat, dass diese dann für sie im Alter aufkommen müsse. Zum einen durfte die LB tatsächlich frei über ihr Einkommen und Vermögen verfügen, auch wenn dies zu einer Ungleichbehandlung der drei Kinder führte. Einen Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung von Geschwistern gibt es ebenso wenig wie einen Anspruch auf „emotionale Gleichbehandlung“. Zum anderen hatte die LB ausreichend für ihren Lebensabend vorgesorgt, weil ihr Vermögen ausreichte, um sie bis zum 96. Lebensjahr unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen leben zu lassen (s. o.). Die Klägerin verkennt unverändert, dass die ihr in der Vergangenheit zugefügten emotionalen Kränkungen das familienrechtliche Band der §§ 1601 ff BGB und im Übrigen auch der §§ 1924 ff BGB nicht lösen können.

dd) Die begehrte Auskunftserteilung nimmt die Klägerin schließlich auch nicht im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unangemessen in Anspruch. Zwar hat das LSG Hessen in seinem Urteil vom 17.04.2013, L 4 SO 285/12 (Revision beim BSG unter B 8 SO 21/13 R anhängig) entschieden, dass ein Auskunftsverlangen i. S. v. § 117 SGB XII rechtswidrig und daher aufzuheben ist, soweit es einem potentiell Auskunftspflichtigen die Pflicht auferlegt, Auskünfte über Vermögens- und Einkommensverhältnisse seines Ehegatten zu erteilen. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folge, dass Daten grundsätzlich direkt beim Betroffen zu erheben seien (BVerfG vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u. a. = BVerfGE 65, 1 und BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 65/11 R = BSGE 110, 75 = SozR 4-1200 § 35 Nr. 4).

Hier hat der Beklagte das Auskunftsersuchen vom 27.05.2010 ausschließlich an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichtet, der nicht zugleich auch Bevollmächtigter des Ehemannes der Klägerin ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beklagte das Auskunftsersuchen als Vorstufe zur Geltendmachung von zivilrechtlich übergegangenen Unterhaltsansprüchen benötigt. Für die zivilrechtlich zu beurteilende Leistungsfähigkeit der Klägerin spielen deren eigene Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle und werden u. a. davon beeinflusst, ob der Klägerin gegenüber weitere Unterhaltsansprüche von vorrangig zu bedienenden Familienangehörigen bestehen. So wäre z. B. der Ehemann der Klägerin im Falle seiner eigenen Bedürftigkeit vorrangig vor den Unterhaltsansprüchen der LB (Mutter der Klägerin) zu bedienen (§ 1609 Nr. 2, 3 und 6 BGB, § 1360 a BGB). Gleiches würde für evt. vorhandene Kinder der Klägerin gelten. Auch hat der Beklagte bislang nur über die Angaben der LB im Leistungsantrag vom 15.02.2010 Kenntnis über den Familienstand der Klägerin (verheiratet), ohne Namen oder nähere Kenntnisse über die Familienverhältnisse der Klägerin zu haben. Der Beklagte kann daher nach Auffassung des Senats ohne einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des namentlich noch nicht einmal bekannten Ehemannes der Klägerin von der Klägerin selbst Auskünfte zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlangen (Buchstaben A bis E des Vordruckes) und dabei auch Angaben zum Ehemann abfragen. In dem Anschreiben zu den Vordrucken hat der Beklagten darauf hingewiesen, dass auch der Ehegatte der Klägerin selbst nach § 117 SGB XII zur Auskunft verpflichtet ist und dass Auskünfte zu den sonstigen Angehörigen (siehe Buchstaben A, B und C) freiwillig sind. Der tatsächliche Ablauf bei den beiden ebenfalls zur Auskunft aufgeforderten Schwestern der Klägerin zeigt, dass potentiell Unterhaltspflichtige durchaus unterschiedlich mit dem Vordruck umgehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Ehepartnern ohnehin ein Auskunftsanspruch des einen Partners auch die Vermögensverhältnisse des anderen Partners betrifft, weil vielfach gemeinsame Vermögenswerte bestehen, über deren Miteigentumsanteil Auskunft zu geben ist. Es bleibt dem einzelnen Auskunftspflichtigen vorbehalten, darüber zu entscheiden, inwieweit er gleich in dem ersten Schritt der Auskunft seinen Ehepartner mit einbeziehen will und diesen z. B. selbst durch seine Unterschrift dokumentieren lässt, dass dieser die Angaben selbst getätigt hat. Der Auskunftspflichtige kann seine Auskunft aber auch darauf beschränken, dem Sozialhilfeträger nur den Namen seines Ehepartners und die Größenordnung seines Einkommens und Vermögens (soweit dies zur Einschätzung der Unterhaltspflicht des Auskunftsverpflichteten erforderlich ist) mitzuteilen und damit einen weiteren Verwaltungsschritt (separates Auskunftsverlangen gegenüber dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen nach § 117 Abs. 1 SGB XII) auslösen. Jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall mit der gegebenen Gestaltung der Vordrucke durch den Beklagten (Bezeichnung der Klägerin als Auskunftspflichtige, Hinweis auf Auskunftspflicht des Ehegatten und auf Freiwilligkeit bestimmter Angaben) verstößt das Auskunftsersuchen nicht gegen in diesem Verfahren zu prüfende Rechte der Klägerin.

Die Berufung war demnach nicht begründet und zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO (Unterliegen der Rechtsmittelführerin). Es handelt sich bei dem Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruches nach § 117 SGB XII nicht um ein Verfahren nach § 193 SGG. Denn gehört in einem Rechtszug weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Kostenfreiheit im Sinne von § 183 Abs. 1 S. 1 SGG besteht nur für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind...

5. Gründe zur Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt der Senat dabei, dass derzeit bereits drei Verfahren zu Rechtsfragen um das Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII beim BSG anhängig sind (B 8 SO 20/12 R, B 8 SO 13/13 R, B 8 SO 21/13 R).

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.

(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.