Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 03. Sept. 2008 - S 8 SB 3610/07

bei uns veröffentlicht am03.09.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von dem Beklagten zu erstattenden Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens des Klägers streitig.
Mit bindendem Bescheid vom ... 1994 hatte der Beklagte beim Kläger einen Grad der Behinderung von 40 seit dem ... 1994 festgestellt. Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 31.07.2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2001 eine Erhöhung des Grades der Behinderung des Klägers ab. Hiergegen erhob für den Kläger ein Sozialrechtsreferent der ...-Sozialrechtsschutz gGmbH unter Berufung auf eine dem Versorgungsamt Karlsruhe bereits vorliegende Vollmacht Widerspruch. Nach Eingang einer ausführlichen Widerspruchsbegründung stellte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.02.2002 einen Grad der Behinderung von 50 seit Antragstellung fest und erklärte die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren in vollem Umfange im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Hierauf beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 210,-- EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 224,70 EUR. Er führte aus, der Kläger sei nicht bedürftig i.S.d. § 53 Abgabenordnung (AO). Nach dem Statut der ...-Sozialrechtsschutz gGmbH für Kostenerstattung habe der nicht bedürftige Kläger bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab dem 01.01.2000 eine Kostenpauschale von 210,- EUR zu bezahlen. Diese Aufwendungen seien zur rechtmäßigen Rechtsverfolgung auch notwendig gewesen. Der Beklagte geht gemäß seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 29.01.2008 übereinstimmend mit den Angaben des Klägers ebenfalls davon aus, dass dieser nicht bedürftig im Sinne des § 53 AO ist.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 setzte der Beklagte auf den Antrag des Klägers die zu erstattenden Kosten auf 18,-- EUR fest. Eine weitergehende Kostenerstattung, insbesondere im Rahmen der geltend gemachten Kostenpauschale von 224,70 EUR, sei im Rahmen des § 63 SGB X nicht möglich, da das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.04.1996 (5 RJ 44/95, SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) entschieden habe, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X seien die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhen würden. Dies folge aus der Gleichartigkeit der Erstattungsregelung des § 63 Abs. 1, 2 SGB X mit der Vorschrift des § 91 Abs. 1, 2 ZPO, der sie inhaltlich nachgebildet sei. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwands Gebühren nach der BRAGO geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für andere Personen, die nicht berechtigt seien, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, gebe es nicht. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus. Im Rahmen des § 63 SGB X könnten dem Kläger nur die durch die Rechtsberatung der... Sozialrechtsschutz gGmbH entstandenen Auslagen (Unkosten wie z. B. Porto) erstattet werden. Für diese Auslagen sei der anstelle eines Einzelnachweises vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR bereits ausgezahlt worden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch am 17.06.2004 mit der Begründung, gem. § 63 Abs. 1, 2 SGB X bestehe ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. Der ... Verband ... Deutschland, Landesverband B. e. V., Sitz S. (...) (...) sei eine Vereinigung, die gem. Art. 1 § 7 des Rechtsberatungsgesetzes berechtigt sei, fremde Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu besorgen. Da der ... der einzige Gesellschafter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in S. sei, gelte dies gem. Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes auch für die... Sozialrechtsschutz gGmbH. Nach der Satzung des Landesverbandes ... B. bestehe gem. § 3 und § 7 Abs. 4-7 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf rechtliche Beratung durch den..., die der vom ... errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH und deren Geschäftsführern und Mitarbeitern obliege. Nach § 7 Abs. 7 der Satzung hafte der... für Schadenersatzansprüche der Mitglieder aus den mit der Sozialrechtsschutz gGmbH gegründeten Vertragsverhältnissen. Die ... Sozialrechtsschutz gGmbH erfülle daher auch die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Tätigkeit in sozialrechtlichen Verfahren nach § 73 Abs. 6 S. 4 SGG, soweit jene Voraussetzungen über die in Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes postulierten Voraussetzungen hinausgingen. Die Satzung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH sei durch Eintragung der in der Satzung enthaltenen Änderungen in das Handelsregister am 17.04.2000 wirksam geworden. Die Satzung des Landesverbandes B. des ... sei in der vorgelegten Fassung ab dem 16.07.2001 (Eintragung in das Vereinregister) wirksam geworden. Damit erfüllten der ... und die ... Sozialrechtsschutz gGmbH alle nach Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes und/oder nach § 73 Abs. 6 S. 4 des Sozialgerichtsgesetzes vorgeschriebenen satzungsmäßigen und/oder sonstigen Voraussetzungen für eine Vertretung von Mitgliedern des... durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH spätestens seit dem 16.07.2001 vollständig und uneingeschränkt.
Ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe der geltend gemachten 224,70 EUR ergebe sich bereits aus § 63 Abs. 1 SGB X, dessen Voraussetzungen ausnahmslos vorlägen. In dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren sei der von dem Kläger eingelegte Widerspruch erfolgreich gewesen (Abhilfebescheid vom 18.02.2002). Bei dem Entgelt, das der Kläger an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen habe, handele es sich um Aufwendungen i. S. von § 63 Abs. 1 SGB X, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass in dem Abhilfebescheid vom 18.02.2002 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten - namentlich der ... Sozialrechtsschutz gGmbH - für notwendig erklärt worden sei. Zum anderen ergebe sich die Notwendigkeit der vom Kläger aufgewendeten Kosten daraus, dass die ... Sozialrechtsschutz gGmbH ohne Übernahme einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung durch den Kläger nicht bereit gewesen wäre, den Kläger in dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren zu vertreten. Der Kläger habe am 06.12.2001 die ... Sozialrechtsschutz gGmbH in Karlsruhe mit der Wahrnehmung seiner Interessen und insbesondere mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 26.11.2001 beauftragt. Bei dieser Gelegenheit sei zwischen dem Kläger und der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden, nach dessen Inhalt sich die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zur Erhebung des Widerspruchs zur Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens und im übrigen zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Widerspruchsverfahren verpflichtet habe und sich im Gegenzug der Kläger zur Zahlung eines Entgelts (Kostenerstattung) in Höhe von 210,-- EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (in Summe 224,70 EUR) verpflichtet habe. Die Berechtigung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH, die Übernahme eines Vertretungs-Auftrags für den Kläger davon abhängig zu machen, dass dieser sich bereit erklärt habe, die nach dem Kostenstatut, das bei der Gesellschaft bestehe, geforderten Kosten zu zahlen, ergebe sich unmittelbar aus § 7 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes. Nach der Satzung hätten die Landesverbandsmitglieder zwar im Grundsatz einen Anspruch gegen den Landesverband auf Unterstützung bzw. Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Dieser Anspruch sei von dem Landesverband aber nur dann durch Einschaltung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu erfüllen, wenn sich das jeweilige Mitglied bereit erkläre, die von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH berechneten Kosten zu tragen. Hierdurch hätte die Beauftragung eines Rechtsanwalts vermieden werden können.
Hilfsweise bestehe ein Kostenerstattungsanspruch in der geforderten Höhe gem. § 63 Abs. 2 SGB X. Hiernach seien die Gebühren und Auslagen eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig gewesen sei. Diese Voraussetzungen erfülle die ... Sozialrechtsschutz gGmbH. Es könne nicht eingewandt werden, dass mit Gebühren i. S. von § 63 Abs. 2 SGB X nur „gesetzliche Gebühren“ gemeint sein könnten. Vielmehr ergebe sich aus der Gegenüberstellung von § 193 Abs. 3 SGG und § 63 Abs. 2 SGB X, dass der Gesetzgeber mit letzterer Regelung eben nicht nur die Erstattung gesetzlicher Gebühren regeln habe wollen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, denn in § 193 Abs. 3 SGG spreche der Gesetzgeber von gesetzlichen Gebühren, während in § 63 Abs. 2 SGB X nur die Erstattung von „Gebühren“ geregelt sei.
Das von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH geforderte Entgelt sei sachlich und wirtschaftlich angemessen und erfülle von daher alle denkbaren Kriterien für eine „notwendige Aufwendung“. Die Gesamtkosten der ... Sozialrechtsschutz gGmbH im Jahr 2003 in Höhe von ... EUR seien durch die geforderten Gebühren von 210,-- EUR im Widerspruchsverfahren, 328,-- EUR im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, 389,-- EUR vor dem Landessozialgericht nicht zu decken. Die geforderten Gebühren führten nicht einmal zu einer anteiligen Kostendeckung und seien daher nicht geeignet, die Gesamttätigkeit der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gewinnbringend zu gestalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anwendbarkeit von Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz und § 73 Abs. 6 SGG für die... Sozialrechtsschutz gGmbH sei nie bestritten worden. Beide Regelungen enthielten jedoch keine Kostenregelung. Unstreitig sei ferner, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig i. S. des § 63 Abs. 2 SGB X gewesen sei. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 24.04.1996 festgestellt, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 SGG nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Hierzu zählten Aufwendungen für Porto, Fotokopien und Telefonate oder Abschriften, nicht aber die Kosten für den Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten. Die Kosten für die Dienstleistung selbst sollten durch die in § 63 Abs. 2 SGB X bzw. § 193 Abs. 2 SGG genannten Gebühren abgedeckt werden. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwandes Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für Vertreter der sozialpolitischen Verbände gebe es nicht, sodass diese keine Gebühren fordern könnten. Auch die redaktionelle Änderung des § 193 Abs. 3 SGG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 spreche für die oben angeführte Rechtsauffassung, da danach weiterhin nur die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes erstattungsfähig sei. Die Erstattung von Kosten der Bevollmächtigten i. S. von § 73 Abs. 6 S. 3, 4 SGG sei derzeit erneut Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Bundestags-Drucksache 15/ 2722, dort § 183 Abs. 2), was darauf schließen lasse, dass der Gesetzgeber insoweit einen Regelungsbedarf sehe, da auch er diese Kosten nach dem geltenden Recht als nicht erstattungsfähig ansehe. Hiernach habe es bei der pauschalisierten Abgeltung von außergerichtlichen Kosten durch die Kostenpauschale von 18,-- EUR zu verbleiben.
10 
Mit der am 18.08.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage (Az. S 8 SB 3473/04) nahm der Kläger zunächst vollinhaltlich auf die Widerspruchsbegründung Bezug.
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Mit Urteil vom 22.03.2005 hatte die Kammer die Klage mit der Begründung abgewiesen, erstattungsfähig im Rahmen des § 63 Abs. 1 und 2 SGB X seien lediglich gesetzliche Gebühren, weshalb das Kostenstatut der... Rechtsschutz gGmbH als solches keine taugliche Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch darstelle. Die Sprungrevision gegen das Urteil wurde zugelassen.
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Das im Wege der Sprungrevision hierauf angerufene Bundessozialgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 29.03.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) an das Sozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte es aus, lediglich von § 63 Abs. 2 SGB X seien ausschließlich Gebühren in Bezug genommen, die auf gesetzlicher Grundlage beruhten. Anderes gelte hingegen für die Anspruchsgrundlage des § 63 Abs. 1 SGB X, auf den als allgemeine Regelung für die Kostenerstattung immer auch dann zurückgegriffen werden könne, wenn eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. 2 SGB X ausscheidet. Gestützt hat das BSG diese Auffassung auf Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Es kam zu dem Ergebnis, die Ansicht, ein Widerspruchsführer könne im Rahmen des § 63 SGB X lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattet erhalten, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, verstoße jedenfalls dann gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich der Widerspruchsführer eines sonstigen Bevollmächtigten bediene, der im Rahmen einer erlaubten Verfahrensvertretung gem. Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zulässigerweise Kosten erhebe. Derartige Kosten seien daher grundsätzlich als „notwendige Aufwendungen“ gem. § 63 Abs. 1 SGB X jedenfalls bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigtem gem. § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig. Dabei hat das BSG für die Vertretung durch Verbandsvertreter bestimmte Voraussetzungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen aufgrund einer Kostenordnung außerhalb gesetzlicher Regelung um „notwendige Aufwendungen“ i.S.d. § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zunächst müsse ausgeschlossen sein, dass in der Ausübung der Tätigkeit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege, denn ein Verstoß gegen Art. 1 § 7 RBerG habe gem. § 134 BGB die Nichtigkeit der von der...-Sozialrechtsschutz gGmbH erhobenen Forderung, die vorliegend insgesamt 224,70 Euro beträgt, zur Folge. Für maßgeblich hält in diesem Zusammenhang das BSG die Frage, ob Rechtsberatung und Prozessvertretung ausschließlich für Mitglieder der gem. Art. 1 § 7 RBerG privilegierten Vereinigung durchgeführt wird. Erhebe eine derartige Vereinigung Kosten für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, einen bloßen Geschäftsbesorgungsvertrag sieht das BSG nicht als ausreichend an. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage müsse vielmehr sowohl für Vereinsmitglieder als auch für Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entstehe und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trage. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bildeten, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden könne und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen sei, müssten auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten. Das BSG äußerte hinsichtlich der ihm vorliegenden vereins- bzw. gesellschaftsrechtlichen Regelungen und deren Anwendung „erhebliche Bedenken“ bezüglich der Erfüllung der mit Urteil vom 29.03.2007 aufgestellten Voraussetzungen, sah sich jedoch aufgrund nicht vollständiger Tatsachenfeststellungen an einer eigenen Entscheidung gehindert. Schließlich betonte es, dass ausgeschlossen sein müsse, dass die Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb mit Gewinnerzielungsabsicht darstelle, sah allerdings selbst kaum Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß gegen das RBerG.
13 
Der Kläger ist Mitglied des ... Verbands ... Deutschland, Landesverband B. e.V. mit Sitz in S. (Verband ...). Er hat einen Abdruck der am 11.05.2000 beschlossenen und mit Eintragung in das Vereinsregister am 16.07.2001 in Kraft getretenen Satzung des ... zu den Akten des Gerichts gereicht. Gemäß deren § 2 Nr. 2 verfolgt der... ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des ... dürfen gem. § 2 Nr. 3 der Satzung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des .... Gemäß § 4 der Satzung begründet die Mitgliedschaft in einem Ortsverband gleichzeitig auch die Mitgliedschaft im... Landesverband B. und die Mitgliedschaft im ... Deutschland. Gemäß § 5 endet die Mitgliedschaft, durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Sie endet auch dann, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag trotz zweier schriftlicher Mahnungen mit seiner Beitragszahlung im Rückstand geblieben ist. § 7 der Satzung definiert die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Gemäß § 7 Nr. 4 der Satzung haben die Mitglieder das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des... in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht hiernach nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und bei der Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben eine Sozialrechtsschutz GmbH des ... besteht, leistet der ... gem. § 7 Nr. 4 Satz 4 der Satzung seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft. Nach § 7 Nr. 5 der Satzung obliegt die Bearbeitung von Verfahren nach dem SGG und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten in allen Instanzen der vom... errichteten Sozialrechtsschutz GmbH und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Gem. § 7 Nr. 6 der Satzung tragen die zu vertretenden Mitglieder die durch die Bearbeitung von Verfahren und durch die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten entstehenden Kosten der vom... errichteten Sozialrechtsschutz GmbH nach den von der Geschäftsführung der Gesellschaft festgesetzten Richtlinien. Gem. § 7 Nr. 7 der Satzung übernimmt der... die Haftung für Schadensersatzansprüche der Mitglieder aus dem mit der Sozialrechtsschutz GmbH begründeten Vertragsverhältnis. Organe des ... Landesverbandes sind gem. § 9 Nr. 2 d) der Satzung u.a. der Landesverbandsvorstand, die Landesverbandskonferenz und der Landesverbandstag. Gem. § 14 Nr. 4 b) der Satzung liegt die Zuständigkeit für die Fassung und Änderung der Satzung beim Landesverbandstag.
14 
Gemäß dem ebenfalls vorliegenden Gesellschaftsvertrag der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom 03.04.2000 ist deren einziger Gesellschafter der ...verband ... Deutschland, Landesverband B. e.V., Sitz S.. Ausweislich § 2 des Vertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung bedürftiger Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes. Es heißt dort weiter: „Dieser Unternehmensgegenstand wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbandes ... Deutschland, Landesverband B. e.V. Sitz S. (...) in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.“ Gem. § 5 des Vertrages wird die Gesellschaft durch einen order mehrere Geschäftsführer vertreten. Dessen/deren Befugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Alle Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafter.
15 
Beigezogen von der Kammer wurde eine Abschrift des „Statuts für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“ vom 01.01.2000. Dieses hat folgenden Wortlaut:
16 
„ Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“
17 
Bedürftige Person (...-Mitglied) gem. § 53 AO
18 
Widerspruch
 DM 410,72
 EUR 210,--
Klage
 DM 641,51
 EUR 328,--
Berufung
 DM 760,82
 EUR 389,--
19 
Die vorstehend genannten Kosten sind umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 18 UStG
20 
Nicht-bedürftige Person (...-Mitglied):
21 
                 
Netto  
7 % MwSt.
Brutto
Widerspruch
 DM
410,72
28,75
439,47
        
 EUR   
210,--
14,70
224,70
Klage
 DM
641,51
44,91
686,42
        
 EUR   
328,--
22,96
350,96
Berufung
 DM
760,82
53,26
814,08
        
 EUR   
389,--
27,23
416,23
22 
Die vorstehend genannten Kosten unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG der Umsatzsteuer mit einem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %.
23 
Stand: 01.Januar 2000“
24 
Zum 01.01.2006 wurden die Gebührensätze durch ein im übrigen identisch gestaltetes „Statut für die Kostenanforderung“ für das Widerspruchsverfahren auf netto 230,- Euro, das Klageverfahren auf netto 360,-- Euro und das Berufungsverfahren auf netto 430,-- Euro angehoben. Auf das vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte neue Kostenstatut wird Bezug genommen.
25 
Der Kläger trägt vor (Schriftsätze vom 27.11.2007 und vom 26.8.2008), durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH werde weniger als ein Drittel ...-Mitglieder vertreten, die nicht bedürftig im Sinne von § 53 Abgabenordnung (AO) seien. § 66 Abs. 3 AO präzisiere die Regelung des § 53 AO, so dass eine mildtätige Aktivität im Sinne von § 53 AO auch dann vorliege, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungsempfänger bedürftig im Sinne von § 53 AO seien. Die kritische Grenze von einem Drittel sei bislang nicht überschritten worden, dies werde auch in Zukunft nicht eintreten. Die Formulierung in § 2 Nr. 2, 2. Absatz des Gesellschaftsvertrages der ... Sozialrechtsschutz gGmbH, dass der Unternehmensgegenstand (Rechtsberatung) insbesondere dadurch verwirklicht werde, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbandes ... Deutschland in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät (...) bedeute nicht, dass Rechtsberatung auch für Nichtmitglieder des ... übernommen werde. Vielmehr werde durch die Mitarbeiter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH laufend überprüft, ob die Mitgliedschaft weiter fortbestehe. Sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach der praktischen Handhabung dieser Regelung durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH sei sichergestellt, dass ausschließlich solche Auftraggeber beraten und vertreten würden, die Mitglied des ...-Landesverbandes seien und die Mitgliedschaft auch während der Zeit der Durchführung des Auftrages aufrecht erhielten.
26 
Zu dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH trägt der Kläger vor, mit jedem ...-Mitglied, das von ihr vertreten werden solle, schließe die ... Sozialrechtsschutz gGmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag. In dem jeweiligen Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichte sich das vertretene ...-Mitglied, das jeweils nach dem „Statut für die Kostenanforderung“ vorgesehene Entgelt an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Durch den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages werde ein klagbarer Anspruch gegen das jeweilige Mitglied begründet. Der Anspruch entstehe und bestehe unabhängig davon, ob das Verfahren gewonnen werde und sich demgemäß ein Anspruch des vertretenen Mitglieds gegen den jeweiligen Gegner ergibt oder ob das Verfahren verloren werde und ein Kostenerstattungsanspruch des vertretenen Mitgliedes nicht entstehe. Im Fall des Obsiegens werde zunächst versucht, den Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner zu realisieren. Falls das nach dem „Statut für die Kostenanforderung“ geschuldete Entgelt nicht aufgrund eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruchs beim jeweiligen Gegner beigetrieben werden könne, sei das vertretene ...-Mitglied gehalten, das vereinbarte Entgelt an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Dies gelte für nichtbedürftige Mitglieder ohne jede Einschränkung. Bei bedürftigen Mitgliedern werde das Entgelt teilweise vom ...-Landesverband übernommen, der damit seiner allgemeinen satzungsmäßigen Aufgabe nachkomme, bedürftige Mitglieder entsprechend zu unterstützen. Der ...-Landesverband übernehme niemals das Entgelt in voller Höhe, vielmehr sei von dem jeweiligen bedürftigen ...-Mitglied nach derzeitigem Stand bei einem Widerspruchsverfahren ein Betrag von 15,-- EUR, einem Klageverfahren ein Betrag von 25,-- EUR und bei einem Berufungsverfahren ein Betrag von 35,-- EUR selbst zu tragen und demgemäß an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Diese Unterstützungs-Praxis sei durch Beschluss des Vorstands des ...-Landesverbandes geregelt.
27 
Die Frage der Bedürftigkeit im Sinne des § 53 AO werde aufgrund einer schriftlichen Selbstauskunft des jeweiligen Mitglieds mit der Maßgabe geprüft, dass diese im Beisein eines Vertreters der... Sozialrechtsschutz gGmbH erteilt werde. Das Formular befindet sich bei den Akten des Gerichts. Auf S. 2 der Erklärung, in der Angaben zum Einkommen und Vermögen abgefragt werden, findet sich ein anzukreuzendes Feld mit der Überschrift „Ich bin nicht bedürftig im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO)“, gefolgt von dem Hinweis „Für nichtbedürftige...-Mitglieder entsteht folgendes Kostenrisiko:“ Es folgt ein Abdruck des zweiten Teils des Status für die Kostenanforderung (nichtbedürftige Person) mit den geforderten Gebührensätzen, dem Mehrwertsteuersatz von 7 % und den hiernach zu entrichtenden Bruttoentgelten. Auf den Inhalt des Vordrucks wird Bezug genommen.
28 
Der Kläger trägt zum „Statut für die Kostenanforderung“ auf die Einwendung des Beklagten, dieses sei nicht unterschrieben, vor, eine Unterschrift sei nicht erforderlich. Das „Kostenstatut“ sei nicht durch Unterzeichnung durch die Geschäftsführer der ... Sozialrechtsschutz gGmbH in Kraft gesetzt worden, sondern durch einen entsprechenden Beschluss der Geschäftsführung, dem der geschäftsführende Landesverbandsvorstand des ... in einer Sitzung vom 14.12.1999 in S. zugestimmt habe (Beschluss Nr. 275). Nach dem Zustimmungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands des ... sei das Kostenstatut sodann förmlich in der Weise in Kraft getreten, dass es in der „...-Zeitung“ veröffentlicht worden sei.
29 
Der Kläger trägt ferner ergänzend zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht vor. Auf das diesbezügliche Vorbringen wird im Einzelnen Bezug genommen.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2004 zu verurteilen, ihm weitere Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR zu erstatten.
32 
Der Beklagte beantragt,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Mit Schriftsatz vom 29.1.2008 bemängelt der Beklagte, § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der... Rechtsschutz gGmbH lasse Raum für die Beratung und Vertretung auch von Nichtmitgliedern des ..., wenn es heiße, dass die sozialrechtliche Betreuung „insbesondere“ dadurch verwirklicht werde, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbands ... berät und vertritt. Aus der Satzung des ...-Landesverbandes ergebe sich ebenfalls für die Beratung und Vertretung keine Beschränkung auf den Kreis der Mitglieder des .... Bemängelt wird beklagtenseitig ferner, dass das Statut für die Kostenanforderung nicht mit Unterschriften versehen sei. Dieses sei auch inhaltlich zu beanstanden, denn aus ihm gehe nicht hervor, dass bedürftige Personen im Ergebnis nicht die vollen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätten. Auf das weitere Vorbringen des Beklagten wird inhaltlich Bezug genommen.
35 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Akten des Verfahrens S 8 SB 3473/04, die Akten des Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht (Az. B 9a SB 2/05 R) und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
37 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der im Urteil des BSG vom 29.3.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) aufgestellten Rechtsgrundsätze keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von über den bisherigen Erstattungsbetrag von 18,-- EUR hinausgehenden weiteren Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR aus § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
38 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung die vom BSG im Urteil vom 29.3.2007 aufgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde. Hiernach vermittelt § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auch bei zutreffender Auslegung nur einen Erstattungsanspruch für Gebühren, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wie bereits von der Kammer mit Urteil vom 22.3.2005 vertreten. Allerdings gilt diese Einschränkung für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht, denn die Einwirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und - insbesondere - des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG lässt eine allzu enge Auslegung des Begriffs der „Aufwendungen“ in Abs. 1 des § 63 SGB X, nach der lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, grundrechtswidrig erscheinen.
39 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
40 
Wie bereits ausgeführt, vermittelt § 63 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der... Sozialrechtsschutz gGmbH, denn erstattungsfähig nach dieser Rechtsnorm sind lediglich „gesetzliche“ Gebühren, mithin nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), welche bis zum 30.6.2004 Geltung hatte, bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches seit dem 1.7.2004 in Kraft ist, erhobene Gebühren. Da das Statut für die Kostenanforderung eigene Gebührensätze enthält und auf die genannten Regelungen nicht Bezug nimmt, handelt es sich nicht um eine taugliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X.
41 
Im Ergebnis besteht vorliegend darüber hinaus auch kein Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 SGB X auf die Erstattung weiterer 206,70 EUR als weitere notwendige Aufwendungen über die bereits geleisteten 18,-- EUR hinaus für die Vertretung des Klägers durch die Mitarbeiter der... Sozialrechtsschutz gGmbH. Zwar sind nach dieser Regelung grundsätzlich auch Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern berufsständischer oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von Art. 1 § 7 des bis zum 30.6.2008 in Kraft gewesenen Rechtsberatungsgesetzes für die Vertretung durch sog. „Verbandsvertreter“, die im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine erlaubte Tätigkeit entfalten, erstattungsfähig, allerdings ist die Notwendigkeit der insoweit erhobenen Kosten im Einzelnen zu prüfen. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn die Bevollmächtigung notwendig war und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, welche dann - allenfalls - bis zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Werden von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage der BRAGO bzw. des RVG erhoben, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, so muss der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dabei muss die Satzung insoweit sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein. Durch diese vom BSG aufgestellten Anforderungen soll sichergestellt werden, dass ein Mitglied von Vereinigungen im Sinne des Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz bzw. § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz, welches sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lässt, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, nicht besser gestellt wird als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll im Ergebnis also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Fall wäre. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (vgl. Randnr. 57 des bereits in Bezug genommenen Urteils des BSG vom 29.3.2007).
42 
Diesen Anforderungen entspricht weder die Satzung des Landesverbandes des ..., noch das „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, weshalb es sich dabei nicht um eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zwar wurzelt der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in § 7 Nr. 4 bis 7 der Satzung des... Landesverbandes B., und damit einer satzungsrechtlichen Regelung, jedoch ergibt sich weder hieraus noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und – insbesondere – ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Rechtlichen Bedenken begegnet dabei bereits, dass gemäß § 7 Nr. 6 der Satzung des...-Landesverbandes B. die ... Sozialrechtsschutz gGmbH, deren einziger Gesellschafter der ... Landesverband ist, durch eine Generalklausel ermächtigt, die von den vertretenden Mitgliedern zu tragenden Kosten für die Bearbeitung von Verfahren und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten durch „Richtlinien“ festzusetzen, denn aus der satzungsrechtlichen Grundlage selbst ist so weder für Vereinsmitglieder noch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Erst durch die Heranziehung des „Status für die Kostenerstattung“, welches von den Geschäftsführern der ... Sozialrechtsschutz gGmbH erlassen wurde, wird erkennbar, in welcher Höhe ein Kostenanspruch der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegen Mitglieder des ...-Landesverbandes entsteht.
43 
Selbst unter außer Achtlassung dieser rechtlichen Bedenken ist das „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, auf die ein Anspruch auf Erstattung von Kosten gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann, denn auch in der Zusammenschau mit der Satzung des...-Landesverbandes lässt dieses nicht erkennen, dass von der Mehrheit der Mitglieder des ..., die Rechtsschutz in Anspruch nehmen, die Kosten jedenfalls im Falle ihres Unterliegens in der jeweiligen Rechtssache tatsächlich nicht in der in diesem „Kostenstatut“ angeführten Höhe zu entrichten sind. So hat der Kläger auf Frage des Gerichts selbst eingeräumt, dass für rechtsuchende ...-Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen – und das sind nach dem Klägervortrag stets mehr als 2/3 der von der... Sozialrechtsschutz gGmbH betreuten Mitglieder –, der ...-Landesverband den Hauptteil des an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichtenden Entgelts „übernimmt“, mithin das betroffene Mitglied dann, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren im Ergebnis nur 15,-- EUR an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichten hat, für die Vertretung im Klageverfahren 25,-- EUR und im Berufungsverfahren 35,-- EUR. Da diese auf einen Beschluss des ...-Landesverbandes gestützte Praxis weder aus der Satzung des ...-Landesverbandes selbst noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entnehmen ist, enthalten diese insbesondere für Dritte keine ausreichend klare und deutlich erkennbare Regelung, welche Kosten im Ergebnis vom jeweiligen Mitglied zu tragen sind.
44 
Ein Beschluss, mithin eine Regelung unterhalb der Ebene des Satzungsrechts, bildet für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 63 Abs. 1 SGB X keine ausreichende Grundlage. Zudem ist der Beschluss, mit dem letztlich die aufgrund der satzungsrechtlichen Regelung des § 7 Nr. 6 von der... Sozialrechtsschutz gGmbH auf Grundlage des „Kostenstatuts“ bestehende Kostenforderung gegen von deren Mitarbeitern vertretene ...-Mitglieder im Falle des Unterliegens in der Rechtssache des jeweiligen Mitgliedes (und nur in diesem Fall) „durch die Hintertür“ bis auf eine Restforderung von 15,- Euro für das Widerspruchsverfahren, 25,- Euro für das Klageverfahren und 35,- Euro für das Berufungsverfahren für im Sinne des § 53 AO bedürftige Kläger reduziert wird, satzungswidrig. Der Beschluss sowie die hierauf gegründete tatsächliche Handhabung verstößt nicht nur gegen § 7 Nr. 6, sondern auch und insbesondere gegen § 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung, wonach die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des... erhalten sollen, denn es handelt sich der Sache nach um eine Freistellung von i.S.d. § 53 AO bedürftigen Mitgliedern von Forderungen der vom...-Landesverband gegründeten Sozialrechtsschutz gGmbH (bis auf die genannten Restbeträge) durch den ...-Landesverband und damit um eine Zuwendung des ...-Landesverbandes an das Mitglied.
45 
Es handelt sich zudem um eine – gleichheitswidrige – Regelung zu Lasten Dritter, denn ausweislich der Ausführungen des Klägers tritt der ...-Landesverband nur dann in die Forderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, weil das bedürftige Mitglied des ...-Landesverbandes in einem Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unterlegen ist. Hieraus folgt, dass jedenfalls bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes der gegen den Verfahrensgegner erhobene Kostenerstattungsanspruch mit (bis zum Jahr 2006) 210,-- EUR um ein vielfaches höher ist als der Betrag, den das Mitglied des ...-Landesverbandes im Falle seines Unterliegens gegenüber der ... Sozialrechtsschutz gGmbH letztlich zu tragen hat, nämlich 15,-- EUR. Die Regelung über die Kostentragung, wie sie vom ...-Landesverband B. und der von ihm gegründeten ...-Sozialrechtsschutz gGmbH derzeit tatsächlich praktiziert wird, zielt mithin darauf ab, ihre Mitglieder bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, indem im Falle des Unterliegens der Großteil der anfallenden Gebühren nach dem „Kostenstatut“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom Landesverband übernommen wird, ohne diese Privilegierung auch einem Verfahrensgegner zugute kommen zu lassen. Die Kammer sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein sachlicher Grund, der diese unterschiedliche Behandlung von Mitglied und Verfahrensgegner rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
46 
Bereits aus den dargestellten Gründen bildet die satzungsrechtliche Regelung in § 7 der Satzung des...-Landesverbandes B. in Zusammenschau mit dem „Statut über die Kostenanforderung“ unter Berücksichtigung deren tatsächlicher Handhabung durch den ...-Landesverband B. und die von ihm gegründete ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung analog einer gesetzlichen Gebührenordnung nachvollziehbar und transparent darzulegen und zu begründen, wie vom BSG gefordert. Es kommt hiernach im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kostenregelung, wäre sie hinreichend klar und ausführlich in der Satzung selbst dargestellt und würde sie die Privilegierung von im Sinne des § 53 AO bedürftigen Mitgliedern in Form der Freistellung vom überwiegenden Teil des Gebührenanspruchs auch zugunsten von Verfahrensgegnern entfalten, angesichts der ganz erheblichen Bevorzugung von Personen, die die Bedürftigkeitskriterien des § 53 AO erfüllen, gegenüber denjenigen Personen, die – wie der Kläger – diese Kriterien nicht erfüllen, mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre.
47 
Offen bleiben konnte ebenfalls, ob die Praxis, das Vorliegen der Kriterien für eine Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO, wovon die Höhe der außergerichtlichen Kosten abhängt, die ein von der... Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes ...-Mitglied im Falle seines Unterliegens in der Rechtssache im Ergebnis tatsächlich zu tragen hat, lediglich durch Erteilung einer Selbstauskunft zu prüfen, ausreichend ist, um den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Klarheit und Nachvollziehbarkeit von Kostenforderungen gemäß einer eigenständigen Kostenordnung aufgrund Satzungsrechts auch für Dritte zu genügen, woran für die Kammer angesichts offenkundiger Missbrauchsmöglichkeiten Zweifel bestehen.
48 
Offen bleiben konnte hiernach ebenfalls, ob die ... Sozialrechtsschutz gGmbH tatsächlich ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um eine Vertretung von Nichtmitgliedern auszuschließen (vgl. Art. 1 § 7 Satz 3 des bis zum 30.6.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes) und ob von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wurde bzw. wird.
49 
Die Klage war hiernach als unbegründet abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.3.2007) zwar zur Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht geführt hat, die in dem Urteil des Bundessozialgerichts erfolgte grundsätzliche rechtliche Klärung jedoch den Kläger seinem Klageziel im Ergebnis nicht näher gebracht hat, da weder die Satzung des ...-Landesverbandes noch das Kostenstatut der ... Sozialrechtsschutz gGmbH die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an eine auch für Dritte verbindliche Festsetzung außergerichtlicher Kosten, welche auf satzungsrechtlicher Grundlage fußt, nicht erfüllen. Hiernach verbleibt es insgesamt bei dem Grundsatz, dass der unterliegende Kläger die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
51 
Zwar wird die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (750,-- EUR) im vorliegenden Fall, in welchem um 206,70 EUR gestritten wird, nicht erreicht, jedoch hat die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen war.

Gründe

 
36 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
37 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der im Urteil des BSG vom 29.3.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) aufgestellten Rechtsgrundsätze keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von über den bisherigen Erstattungsbetrag von 18,-- EUR hinausgehenden weiteren Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR aus § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
38 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung die vom BSG im Urteil vom 29.3.2007 aufgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde. Hiernach vermittelt § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auch bei zutreffender Auslegung nur einen Erstattungsanspruch für Gebühren, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wie bereits von der Kammer mit Urteil vom 22.3.2005 vertreten. Allerdings gilt diese Einschränkung für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht, denn die Einwirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und - insbesondere - des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG lässt eine allzu enge Auslegung des Begriffs der „Aufwendungen“ in Abs. 1 des § 63 SGB X, nach der lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, grundrechtswidrig erscheinen.
39 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
40 
Wie bereits ausgeführt, vermittelt § 63 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der... Sozialrechtsschutz gGmbH, denn erstattungsfähig nach dieser Rechtsnorm sind lediglich „gesetzliche“ Gebühren, mithin nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), welche bis zum 30.6.2004 Geltung hatte, bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches seit dem 1.7.2004 in Kraft ist, erhobene Gebühren. Da das Statut für die Kostenanforderung eigene Gebührensätze enthält und auf die genannten Regelungen nicht Bezug nimmt, handelt es sich nicht um eine taugliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X.
41 
Im Ergebnis besteht vorliegend darüber hinaus auch kein Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 SGB X auf die Erstattung weiterer 206,70 EUR als weitere notwendige Aufwendungen über die bereits geleisteten 18,-- EUR hinaus für die Vertretung des Klägers durch die Mitarbeiter der... Sozialrechtsschutz gGmbH. Zwar sind nach dieser Regelung grundsätzlich auch Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern berufsständischer oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von Art. 1 § 7 des bis zum 30.6.2008 in Kraft gewesenen Rechtsberatungsgesetzes für die Vertretung durch sog. „Verbandsvertreter“, die im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine erlaubte Tätigkeit entfalten, erstattungsfähig, allerdings ist die Notwendigkeit der insoweit erhobenen Kosten im Einzelnen zu prüfen. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn die Bevollmächtigung notwendig war und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, welche dann - allenfalls - bis zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Werden von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage der BRAGO bzw. des RVG erhoben, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, so muss der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dabei muss die Satzung insoweit sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein. Durch diese vom BSG aufgestellten Anforderungen soll sichergestellt werden, dass ein Mitglied von Vereinigungen im Sinne des Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz bzw. § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz, welches sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lässt, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, nicht besser gestellt wird als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll im Ergebnis also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Fall wäre. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (vgl. Randnr. 57 des bereits in Bezug genommenen Urteils des BSG vom 29.3.2007).
42 
Diesen Anforderungen entspricht weder die Satzung des Landesverbandes des ..., noch das „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, weshalb es sich dabei nicht um eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zwar wurzelt der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in § 7 Nr. 4 bis 7 der Satzung des... Landesverbandes B., und damit einer satzungsrechtlichen Regelung, jedoch ergibt sich weder hieraus noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und – insbesondere – ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Rechtlichen Bedenken begegnet dabei bereits, dass gemäß § 7 Nr. 6 der Satzung des...-Landesverbandes B. die ... Sozialrechtsschutz gGmbH, deren einziger Gesellschafter der ... Landesverband ist, durch eine Generalklausel ermächtigt, die von den vertretenden Mitgliedern zu tragenden Kosten für die Bearbeitung von Verfahren und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten durch „Richtlinien“ festzusetzen, denn aus der satzungsrechtlichen Grundlage selbst ist so weder für Vereinsmitglieder noch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Erst durch die Heranziehung des „Status für die Kostenerstattung“, welches von den Geschäftsführern der ... Sozialrechtsschutz gGmbH erlassen wurde, wird erkennbar, in welcher Höhe ein Kostenanspruch der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegen Mitglieder des ...-Landesverbandes entsteht.
43 
Selbst unter außer Achtlassung dieser rechtlichen Bedenken ist das „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, auf die ein Anspruch auf Erstattung von Kosten gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann, denn auch in der Zusammenschau mit der Satzung des...-Landesverbandes lässt dieses nicht erkennen, dass von der Mehrheit der Mitglieder des ..., die Rechtsschutz in Anspruch nehmen, die Kosten jedenfalls im Falle ihres Unterliegens in der jeweiligen Rechtssache tatsächlich nicht in der in diesem „Kostenstatut“ angeführten Höhe zu entrichten sind. So hat der Kläger auf Frage des Gerichts selbst eingeräumt, dass für rechtsuchende ...-Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen – und das sind nach dem Klägervortrag stets mehr als 2/3 der von der... Sozialrechtsschutz gGmbH betreuten Mitglieder –, der ...-Landesverband den Hauptteil des an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichtenden Entgelts „übernimmt“, mithin das betroffene Mitglied dann, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren im Ergebnis nur 15,-- EUR an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichten hat, für die Vertretung im Klageverfahren 25,-- EUR und im Berufungsverfahren 35,-- EUR. Da diese auf einen Beschluss des ...-Landesverbandes gestützte Praxis weder aus der Satzung des ...-Landesverbandes selbst noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entnehmen ist, enthalten diese insbesondere für Dritte keine ausreichend klare und deutlich erkennbare Regelung, welche Kosten im Ergebnis vom jeweiligen Mitglied zu tragen sind.
44 
Ein Beschluss, mithin eine Regelung unterhalb der Ebene des Satzungsrechts, bildet für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 63 Abs. 1 SGB X keine ausreichende Grundlage. Zudem ist der Beschluss, mit dem letztlich die aufgrund der satzungsrechtlichen Regelung des § 7 Nr. 6 von der... Sozialrechtsschutz gGmbH auf Grundlage des „Kostenstatuts“ bestehende Kostenforderung gegen von deren Mitarbeitern vertretene ...-Mitglieder im Falle des Unterliegens in der Rechtssache des jeweiligen Mitgliedes (und nur in diesem Fall) „durch die Hintertür“ bis auf eine Restforderung von 15,- Euro für das Widerspruchsverfahren, 25,- Euro für das Klageverfahren und 35,- Euro für das Berufungsverfahren für im Sinne des § 53 AO bedürftige Kläger reduziert wird, satzungswidrig. Der Beschluss sowie die hierauf gegründete tatsächliche Handhabung verstößt nicht nur gegen § 7 Nr. 6, sondern auch und insbesondere gegen § 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung, wonach die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des... erhalten sollen, denn es handelt sich der Sache nach um eine Freistellung von i.S.d. § 53 AO bedürftigen Mitgliedern von Forderungen der vom...-Landesverband gegründeten Sozialrechtsschutz gGmbH (bis auf die genannten Restbeträge) durch den ...-Landesverband und damit um eine Zuwendung des ...-Landesverbandes an das Mitglied.
45 
Es handelt sich zudem um eine – gleichheitswidrige – Regelung zu Lasten Dritter, denn ausweislich der Ausführungen des Klägers tritt der ...-Landesverband nur dann in die Forderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, weil das bedürftige Mitglied des ...-Landesverbandes in einem Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unterlegen ist. Hieraus folgt, dass jedenfalls bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes der gegen den Verfahrensgegner erhobene Kostenerstattungsanspruch mit (bis zum Jahr 2006) 210,-- EUR um ein vielfaches höher ist als der Betrag, den das Mitglied des ...-Landesverbandes im Falle seines Unterliegens gegenüber der ... Sozialrechtsschutz gGmbH letztlich zu tragen hat, nämlich 15,-- EUR. Die Regelung über die Kostentragung, wie sie vom ...-Landesverband B. und der von ihm gegründeten ...-Sozialrechtsschutz gGmbH derzeit tatsächlich praktiziert wird, zielt mithin darauf ab, ihre Mitglieder bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, indem im Falle des Unterliegens der Großteil der anfallenden Gebühren nach dem „Kostenstatut“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom Landesverband übernommen wird, ohne diese Privilegierung auch einem Verfahrensgegner zugute kommen zu lassen. Die Kammer sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein sachlicher Grund, der diese unterschiedliche Behandlung von Mitglied und Verfahrensgegner rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
46 
Bereits aus den dargestellten Gründen bildet die satzungsrechtliche Regelung in § 7 der Satzung des...-Landesverbandes B. in Zusammenschau mit dem „Statut über die Kostenanforderung“ unter Berücksichtigung deren tatsächlicher Handhabung durch den ...-Landesverband B. und die von ihm gegründete ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung analog einer gesetzlichen Gebührenordnung nachvollziehbar und transparent darzulegen und zu begründen, wie vom BSG gefordert. Es kommt hiernach im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kostenregelung, wäre sie hinreichend klar und ausführlich in der Satzung selbst dargestellt und würde sie die Privilegierung von im Sinne des § 53 AO bedürftigen Mitgliedern in Form der Freistellung vom überwiegenden Teil des Gebührenanspruchs auch zugunsten von Verfahrensgegnern entfalten, angesichts der ganz erheblichen Bevorzugung von Personen, die die Bedürftigkeitskriterien des § 53 AO erfüllen, gegenüber denjenigen Personen, die – wie der Kläger – diese Kriterien nicht erfüllen, mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre.
47 
Offen bleiben konnte ebenfalls, ob die Praxis, das Vorliegen der Kriterien für eine Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO, wovon die Höhe der außergerichtlichen Kosten abhängt, die ein von der... Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes ...-Mitglied im Falle seines Unterliegens in der Rechtssache im Ergebnis tatsächlich zu tragen hat, lediglich durch Erteilung einer Selbstauskunft zu prüfen, ausreichend ist, um den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Klarheit und Nachvollziehbarkeit von Kostenforderungen gemäß einer eigenständigen Kostenordnung aufgrund Satzungsrechts auch für Dritte zu genügen, woran für die Kammer angesichts offenkundiger Missbrauchsmöglichkeiten Zweifel bestehen.
48 
Offen bleiben konnte hiernach ebenfalls, ob die ... Sozialrechtsschutz gGmbH tatsächlich ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um eine Vertretung von Nichtmitgliedern auszuschließen (vgl. Art. 1 § 7 Satz 3 des bis zum 30.6.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes) und ob von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wurde bzw. wird.
49 
Die Klage war hiernach als unbegründet abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.3.2007) zwar zur Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht geführt hat, die in dem Urteil des Bundessozialgerichts erfolgte grundsätzliche rechtliche Klärung jedoch den Kläger seinem Klageziel im Ergebnis nicht näher gebracht hat, da weder die Satzung des ...-Landesverbandes noch das Kostenstatut der ... Sozialrechtsschutz gGmbH die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an eine auch für Dritte verbindliche Festsetzung außergerichtlicher Kosten, welche auf satzungsrechtlicher Grundlage fußt, nicht erfüllen. Hiernach verbleibt es insgesamt bei dem Grundsatz, dass der unterliegende Kläger die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
51 
Zwar wird die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (750,-- EUR) im vorliegenden Fall, in welchem um 206,70 EUR gestritten wird, nicht erreicht, jedoch hat die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen war.

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 03. Sept. 2008 - S 8 SB 3610/07 zitiert 15 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. Juni 2012 - S 11 AL 4546/11

bei uns veröffentlicht am 25.06.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen e

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Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens des Klägers streitig.
Mit bindendem Bescheid vom 08.08.1994 hatte das Versorgungsamt Karlsruhe beim Kläger einen Grad der Behinderung von 40 ab dem 11.05.1994 festgestellt. Ein Neufeststellungsantrag vom 12.11.1998 wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.01.1999 abgelehnt. Am 31.07.2001 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Karlsruhe erneut die Neufeststellung des Grades der Behinderung unter Berufung auf eine Arthrose, Hörstörung, Bandscheibenbeschwerden und Bluthochdruck. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen und Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 16.11.2001 die Neufeststellung des Grades der Behinderung des Klägers ab, da eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht eingetreten sei. Hiergegen erhob für den Kläger der Sozialrechtsreferent Ludwig unter Berufung auf eine dem Versorgungsamt Karlsruhe bereits vorliegende Vollmacht vom 26.07.2001 Widerspruch. Mit der Vollmacht wird den Sozialrechtsreferenten der V S gGmbH unbeschränkte Vollmacht zur Vertretung vor den Sozialleistungsträgern und sonstigen Behörden, den Sozial- und Verwaltungsgerichten sowie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeräumt mit allen sich aus § 81 ZPO ergebenden Befugnissen. Nach Vorlage einer ausführlichen Widerspruchsbegründung stellte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Abhilfebescheid vom 18.02.2002 einen Grad der Behinderung von 50 seit dem 31.07.2001 fest und erklärte die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren in vollem Umfange im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Am 21.02.2002 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 210,– EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 224,70 EUR. Nach dem "Statut der V S gGmbH für Kostenerstattung" habe der nicht bedürftige Kläger bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab dem 01.01.2000 eine Kostenpauschale von 210,– EUR zu bezahlen. Diese Aufwendungen seien zur rechtmäßigen Rechtsverfolgung auch notwendig gewesen.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 setzte das Versorgungsamt Karlsruhe auf den Antrag des Klägers die zu erstattenden Kosten auf 18,– EUR fest. Eine weitergehende Kostenerstattung, insbesondere im Rahmen der geltend gemachten Kostenpauschale von 224,70 EUR, sei im Rahmen des § 63 SGB X nicht möglich, da das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.04.1996 (5 RJ 44/95, SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) entschieden habe, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X seien die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens – einer Gebührenordnung – beruhen würden. Dies folge aus der Gleichartigkeit der Erstattungsregelung des § 63 Abs. 1, 2 SGB X mit der Vorschrift des § 91 Abs. 1, 2 ZPO, der sie inhaltlich nachgebildet sei. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwands Gebühren nach der BRAGO geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für andere Personen, die nicht berechtigt seien, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, gebe es nicht. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus. Im Rahmen des § 63 SGB X könnten dem Kläger nur die durch die Rechtsberatung der V-R gGmbH entstandenen Auslagen (Unkosten wie z. B. Porto) erstattet werden. Für diese Auslagen sei der anstelle eines Einzelnachweises vereinbarte Pauschbetrag von 18,– EUR bereits ausgezahlt worden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch am 17.06.2004 mit der Begründung, gem. § 63 Abs. 1, 2 SGB X bestehe ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. Der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e. V., Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner) (VdK) sei eine Vereinigung, die gem. Art. 1 § 7 des Rechtsberatungsgesetzes berechtigt sei, fremde Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu besorgen. Da der VdK der einzige Gesellschafter der V S gGmbH mit Sitz in Stuttgart sei, gelte dies gem. Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes auch für die V S gGmbH. Nach der Satzung des Landesverbandes VdK Baden-Württemberg bestehe gem. § 3 und § 7 Abs. 4-7 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf rechtliche Beratung durch den VdK, die der vom VdK errichteten S gGmbH und deren Geschäftsführern und Mitarbeitern obliege. Nach § 7 Abs. 7 der Satzung hafte der VdK für Schadenersatzansprüche der Mitglieder aus den mit der S gGmbH gegründeten Vertragsverhältnissen. Die V S gGmbH erfülle daher auch die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Tätigkeit in sozialrechtlichen Verfahren nach § 73 Abs. 6 S. 4 SGG, soweit jene Voraussetzungen über die in Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes postulierten Voraussetzungen hinausgingen. Die Satzung der V S gGmbH sei durch Eintragung der in der Satzung enthaltenen Änderungen in das Handelsregister am 17.04.2000 wirksam geworden. Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg des VdK sei in der vorgelegten Fassung ab dem 16.07.2001 (Eintragung in das Vereinsregister) wirksam geworden. Damit erfüllten der VdK und die V S gGmbH alle nach Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes und/oder nach § 73 Abs. 6 S. 4 des Sozialgerichtsgesetzes vorgeschriebenen satzungsmäßigen und/oder sonstigen Voraussetzungen für eine Vertretung von Mitgliedern des VdK durch die V S gGmbH spätestens seit dem 16.07.2001 vollständig und uneingeschränkt.
Ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe der geltend gemachten 224,70 EUR ergebe sich bereits aus § 63 Abs. 1 SGB X, dessen Voraussetzungen ausnahmslos vorlägen. In dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren sei der von dem Kläger eingelegte Widerspruch erfolgreich gewesen (Abhilfebescheid vom 18.02.2002). Bei dem Entgelt, das der Kläger an die V S gGmbH zu zahlen habe, handele es sich um Aufwendungen i. S. von § 63 Abs. 1 SGB X, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass in dem Abhilfebescheid vom 18.02.2002 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten – namentlich der V S gGmbH – für notwendig erklärt worden sei. Zum anderen ergebe sich die Notwendigkeit der vom Kläger aufgewendeten Kosten daraus, dass die V S gGmbH ohne Übernahme einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung durch den Kläger nicht bereit gewesen wäre, den Kläger in dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren zu vertreten. Der Kläger habe am 06.12.2001 die V S gGmbH in Karlsruhe mit der Wahrnehmung seiner Interessen und insbesondere mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 26.11.2001 beauftragt. Bei dieser Gelegenheit sei zwischen dem Kläger und der V S gGmbH ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden, nach dessen Inhalt sich die V S gGmbH zur Erhebung des Widerspruchs zur Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens und im übrigen zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Widerspruchsverfahren verpflichtet habe und sich im Gegenzug der Kläger zur Zahlung eines Entgelts (Kostenerstattung) in Höhe von 210,– EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (in Summe 224,70 EUR) verpflichtet habe. Die Berechtigung der V S gGmbH, die Übernahme eines Vertretungs-Auftrags für den Kläger davon abhängig zu machen, dass dieser sich bereit erklärt habe, die nach dem Kostenstatut, das bei der Gesellschaft bestehe, geforderten Kosten zu zahlen, ergebe sich unmittelbar aus § 7 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes. Nach der Satzung hätten die Landesverbandsmitglieder zwar im Grundsatz einen Anspruch gegen den Landesverband auf Unterstützung bzw. Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Dieser Anspruch sei von dem Landesverband aber nur dann durch Einschaltung der V S gGmbh zu erfüllen, wenn sich das jeweilige Mitglied bereit erkläre, die von der V S gGmbH berechneten Kosten zu tragen. Hierdurch hätte die Beauftragung eines Rechtsanwalts vermieden werden können.
Hilfsweise bestehe ein Kostenerstattungsantrag in der geforderten Höhe gem. § 63 Abs. 2 SGB X. Hiernach seien die Gebühren und Auslagen eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig gewesen sei. Diese Voraussetzungen erfülle die V S gGmbH. Es könne nicht eingewandt werden, dass mit Gebühren i. S. von § 63 Abs. 2 SGB X nur "gesetzliche Gebühren" gemeint sein könnten. Vielmehr ergebe sich aus der Gegenüberstellung von § 193 Abs. 3 SGG und § 63 Abs. 2 SGB X, dass der Gesetzgeber mit letzterer Regelung eben nicht nur die Erstattung gesetzlicher Gebühren regeln habe wollen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, denn in § 193 Abs. 3 SGG spreche der Gesetzgeber von gesetzlichen Gebühren, während in § 63 Abs. 2 SGB X nur die Erstattung von "Gebühren" geregelt sei.
Das von der V S gGmbH geforderte Entgelt sei sachlich und wirtschaftlich angemessen und erfülle von daher alle denkbaren Kriterien für eine "notwendige Aufwendung". Die Gesamtkosten der V S gGmbH im Jahr 2003 in Höhe von 2.807.415,13 EUR seien durch die geforderten Gebühren von 210,– EUR im Widerspruchsverfahren, 328,– EUR im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, 389,– EUR vor dem Landessozialgericht nicht zu decken. Die geforderten Gebühren führten nicht einmal zu einer anteiligen Kostendeckung und seien daher nicht geeignet, die Gesamttätigkeit der V S gGmbH gewinnbringend zu gestalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2004 wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anwendbarkeit von Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz und § 73 Abs. 6 SGG für die V S gGmbH sei nie bestritten worden. Beide Regelungen enthielten jedoch keine Kostenregelung. Unstreitig sei ferner, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war i. S. des § 63 Abs. 2 SGB X. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 24.04.1996 festgestellt, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 SGG nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Hierzu zählten Aufwendungen für Porto, Fotokopien und Telefonate oder Abschriften, nicht aber die Kosten für den Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten. Die Kosten für die Dienstleistung selbst sollten durch die in § 63 Abs. 2 SGB X bzw. § 193 Abs. 2 SGG genannten Gebühren abgedeckt werden. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwandes Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für Vertreter der sozialpolitischen Verbände gebe es nicht, sodass diese keine Gebühren fordern könnten. Auch die redaktionelle Änderung des § 193 Abs. 3 SGG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 spreche für die oben angeführte Rechtsauffassung, da danach weiterhin nur die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes erstattungsfähig sei. Die Erstattung von Kosten der Bevollmächtigten i. S. von § 73 Abs. 6 S. 3, 4 SGG sei derzeit erneut Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Bundestags-Drucksache 15/2722, dort § 183 Abs. 2), was darauf schließen lasse, dass der Gesetzgeber insoweit einen Regelungsbedarf sehe, da auch er diese Kosten nach dem geltenden Recht als nicht erstattungsfähig ansehe. Hiernach habe es bei der pauschalisierten Abgeltung von außergerichtlichen Kosten durch die Kostenpauschale von 18,– EUR zu verbleiben.
10 
Mit der am 18.08.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage nimmt der Kläger vollinhaltlich auf die Widerspruchsbegründung Bezug.
11 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 
den Bescheid vom 07.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über den bereits erstatteten Kostenbetrag in Höhe von 18,– EUR hinaus weitere Kosten in Höhe von 206,70 EUR zu erstatten.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Der Beklagte hat zum Klageverfahren das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.04.2003 (Az.: L 6 V 5067/01) vorgelegt und auf dessen Gründe Bezug genommen.
16 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich der Kläger mit Schriftsatz vom 11.2.2005 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.3.2005 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hat.
18 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
19 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 206,70 EUR über den bereits erstatteten Kostenbetrag in Höhe von 18,– EUR hinaus.
20 
Das zwischen dem Kläger und der V R gGmbH nach deren "Statut für die Kostenanforderung der V S gGmbH" vereinbarte Entgelt in Höhe von 210,– EUR für die im Widerspruchsverfahren aufgewendete Arbeit ist nicht von dem Beklagten zu erstatten. Die für die geltend gemachte Erstattung allein in Betracht kommende Bestimmung des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) enthält hierfür keine Rechtsgrundlage.
21 
Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass es sich bei der V S gGmbH um eine Vereinigung im Sinne von Artikel 1 § 7 Satz 3 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) sowie gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt. Dies ist jedoch für die geltend gemachte Kostenerstattung ohne Belang, da Artikel 1 § 7 die erlaubnisfreie Tätigkeit berufsständischer Vereinigungen und in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehender juristischer Personen und § 73 Abs. 6 die Vertretungsbefugnis von Angestellten derartiger juristischer Personen vor den Sozialgerichten regelt, die vorgenannten Bestimmungen jedoch Kostenerstattungsvorschriften nicht enthalten. Eine Vertretungsbefugnis der V S gGmbH sowie deren Befugnis zur erlaubnisfreien Tätigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz wurde, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 2.8.2004 zutreffend ausführt, nicht bestritten.
22 
Offen bleiben kann des weiteren, ob die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten gegenüber der V S gGmbH unmittelbar aufgrund § 7 Nr. 6 der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg des VdK. i. V. m. dem Kostenstatut beseht oder ob die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten im Rahmen eine Geschäftsbesorgungsvertrages vereinbart wurde, wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen. Das Kostenstatut der V S gGmbH findet in jedem Fall zwar im Innenverhältnis zum Kläger Anwendung, dieser kann aber von dem Beklagten – mithin im Außenverhältnis – die Kosten für das Widerspruchsverfahren in der dort festgesetzten Höhe nicht erstattet verlangen, da es sich beim Kostenstatut nicht um eine gesetzliche Ordnung des Kostenrahmens (gesetzliche Gebührenordnung) handelt.
23 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakte erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gem. § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslangen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
24 
Wie bereits dem Wortlaut des § 63 SGB X in Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 zwingend zu entnehmen ist, bestimmt sich die Erstattungsfähigkeit von "notwendigen Aufwendungen" im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten nach der spezielleren Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X. Die Vorschrift entspricht den einschlägigen Regelungen des Prozessrechts (§ 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 193 Abs. 2 SGG und § 162 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind im weiteren unter den dort genannten Voraussetzungen die "Gebühren und Auslagen... eines sonstigen Bevollmächtigten" erstattungsfähig.
25 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Bevollmächtigte bestimmte Mitarbeiter einer juristischen Person, der V S gGmbH, mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Hierbei handelt es sich um sonstige Bevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2 des § 63 SGB X, da die V S gGmbH zu den juristischen Personen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 SGB gehört, wie bereits vorstehend dargelegt. Diese bietet Leistungen an, die auch von Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen und anderen berufsständischen Vereinigungen angeboten werden. Zwar ist derartigen Vereinigungen, die ihren Mitgliedern ohne Einholung einer Erlaubnis im Sinne von Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren dürfen (Artikel 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz) gestattet, die tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen von den Mitgliedern ersetzt zu verlangen, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist (vgl. BSG, SozR 3-1300, § 63 Nr. 2), wenn es sich hierbei nicht um Mitgliedsbeiträge oder Aufwendungen, die der Verband getragen hat, handelt (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.4.2003, L 6 V 5067/01 m. w. N.), im vorliegenden Fall geht es jedoch um derartige Kosten nicht, vielmehr ist die Erstattung pauschalierter Kosten für die "Dienstleistung Rechtsschutz" streitig. Die Pauschale nach dem Kostenstatut der V S gGmbH beinhaltet daher insbesondere Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Klägers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben. Demgemäß werden je nach Verfahrensart unterschiedliche Kostensätze berechnet (nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren 210,– EUR, im Klageverfahren beim Sozialgericht 328,– EUR und im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht 389,– EUR).
26 
Bei den hier im Streit stehenden Kosten handelt es sich nicht um "notwendige Aufwendungen" im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Wie bereits das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.4.1996, dem sich die Kammer anschließt, unter Hinweis auf die Gleichartigkeit der Erstattungsregelungen des § 63 SGB X mit der Vorschrift des § 91 ZPO entschieden hat, sind als notwendige außergerichtliche Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Widerspruchsführers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben, zu erstatten. Vielmehr können auf den unterlegenen Gegner die Aufwendungen für den Einsatz fremder Arbeitskraft und Arbeitszeit nur abgewälzt werden, soweit der von den Verfahrensbeteiligten eingesetzte Bevollmächtigte berechtigt ist, seine Mühewaltung aufgrund gesetzlicher Gebühren entlohnen zu lassen (BSGE 78, 159 ff.).
27 
Aus demselben Grund scheidet ein Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X ebenfalls aus. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Letzteres ist zwischen den Beteiligten unstreitig, da der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.2.2005 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat. Bei den im Kostenstatut der V S gGmbH festgesetzten Gebühren handelt es sich jedoch nicht um Gebühren im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X, denn Gebühren in diesem Sinne stellen lediglich gesetzliche Gebühren dar, nicht aber eine privatautonom begründete Kostentragungspflicht, wie sie in dem "Statut für die Kostenanforderung der V S gGmbH" geregelt ist. Auch insoweit folgt die Kammer dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.4.1996. Für eine gleichartige Auslegung von § 63 SGB X mit § 91 ZPO und § 193 SGG spricht, obwohl in § 63 Abs. 2 SGB X das Wort "gesetzlicher" fehlt, die nur so zu erreichende Vermeidung sachlich nicht begründbarer unterschiedlicher Ergebnisse bezogen auf verschiedene Verfahrensarten. Würde man bezogen auf § 63 SGB X auch nicht gesetzliche Gebühren für erstattungsfähig halten, würde dies dazu führen, dass wegen der eindeutigen Formulierung in § 193 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren kein Kostenerstattungsanspruch entstehen könnte, wohl aber im Vorverfahren. Dieses Auseinanderklaffen einzelner Kostenerstattungsansprüche in den verschiedenen Abschnitten eines Verfahrens kann nur vermieden werden, in dem man § 63 SGB X dahingehend auslegt, dass mit "Gebühren" nur die gesetzlich festgelegten Gebühren im Sinne der (bis zum 30.6.2004) Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. (ab dem 1.7.2004) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gemeint sind. Würde man eine abweichende Interpretation zulassen, würde dies dazu führen, dass bei einem isoliert erfolgreich durchgeführten Vorverfahren höhere Kosten für dieses Vorverfahren zu erstatten wären als wenn sich nach erfolglosem Vorverfahren ein erfolgreiches Gerichtsverfahren anschließt. Dieses Ergebnis wäre, insoweit schließt sich die Kammer dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.4.2003 (a. a. O.) an, widersinnig.
28 
Der durch das Kostenstatut der V S gGmbH vergütete Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten stellt hiernach keine "Gebühren" gem. § 63 Abs. 2 SGB X dar. Es handelt sich darüber hinaus auch nicht um "Auslagen" im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X, da unter Auslagen begrifflich nur die Aufopferung von Vermögenswerten, nicht jedoch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, der dadurch vielleicht entgangene anderweitige Verdienst und die normale Abnutzung von Sachen des Bevollmächtigten (allgemeine Geschäftsunkosten) zu verstehen ist. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Kostenpauschale nach dem Statut für die Kostenanforderung der V S gGmbH nicht um die Aufopferung von Vermögenswerten, sondern im Wesentlichen um den Ersatz von aufgewandter Arbeitszeit und Arbeitskraft.
29 
Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung des § 63 SGB X wird durch die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes bestätigt. Mit Gesetz vom 31.8.1998 (Bundesgesetzblatt I, S. 638) ist § 73 Abs. 6 SGG mit Satz 4 ergänzt worden, so dass Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten Organisation stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisationen entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, nicht als Bevollmächtigte zurückgewiesen werden können. Im Zusammenhang mit dieser Rechtsänderung ist weder eine Änderung in § 193 Abs. 3 SGG noch eine Änderung des § 63 Abs. 2 SGB X erfolgt, obwohl dem Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt die Auslegung dieser Norm durch das Bundessozialgericht bereits bekannt war. Zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-Änderungsgesetz, Bundestags-Drucksache 14/5943) hat der VdK dahingehend Stellung genommen (Sozialrecht und Praxis, Heft 7/2001, S. 415), dass gesetzlich klargestellt werden sollte, dass die Kosten der in § 73 SGG genannten Bevollmächtigten in der Höhe, in der der Beteiligte dem Verband oder der Organisation nach § 73 nachweislich für die Prozessvertretung Ersatz leisten muss, stets erstattungsfähig sind und dies im Einzelnen näher begründet. Das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17.8.2001 hat jedoch insoweit eine Änderung des § 193 Abs. 3 SGG nicht vorgenommen. Eine entsprechende Änderung des § 63 Abs. 2 SGB X ist ebenfalls nicht erfolgt. Dies führt nach der Überzeugung der Kammer zwingend zu der Schlussfolgerung, dass nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X vorliegend nur solche Kosten erstattungsfähig sind, die aufgrund einer gesetzlichen Gebührenregelung berechnet werden, sofern sie nicht Auslagen sind. Die vorliegend vom Kläger geforderten Kosten aufgrund des Kostenstatuts der V S gGmbH können gegenüber dem Beklagten mithin nicht geltend gemacht werden.
30 
Eine nur durch Vereinssatzung begründete Gebührenpflicht löst mithin ebenso wenig eine Erstattung aus wie eine rein vertragliche Honorarvereinbarung. Eine gesetzliche Gebührenordnung, die den in § 63 Abs. 2 SGB X auch vorgesehenen Fall der Vertretung durch einen "sonstigen Bevollmächtigten" erfasst, gibt es bisher nicht. Bestrebungen, eine diesbezügliche Regelung zu schaffen (vgl. BT-Drucksache 15/2722 vom 17.03.2004, dort § 183 Abs. 2 Satz 2), wurden bislang vom Gesetzgeber nicht realisiert. Personen, die nicht berufene Vertreter in Rechtsangelegenheiten und nicht berechtigt sind, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, werden allein dadurch, dass sie eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubte Tätigkeit ausüben, noch nicht den Rechtsanwälten gleichgestellt.
31 
Die Klage war hiernach abzuweisen.
32 
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
33 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war mit Blick auf die Vielzahl der anhängigen und zum Ruhen gebrachten Kostenerstattungsverfahren die Sprungrevision gemäß § 161 Abs. 1, 2 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich der Kläger mit Schriftsatz vom 11.2.2005 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.3.2005 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hat.
18 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
19 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 206,70 EUR über den bereits erstatteten Kostenbetrag in Höhe von 18,– EUR hinaus.
20 
Das zwischen dem Kläger und der V R gGmbH nach deren "Statut für die Kostenanforderung der V S gGmbH" vereinbarte Entgelt in Höhe von 210,– EUR für die im Widerspruchsverfahren aufgewendete Arbeit ist nicht von dem Beklagten zu erstatten. Die für die geltend gemachte Erstattung allein in Betracht kommende Bestimmung des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) enthält hierfür keine Rechtsgrundlage.
21 
Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass es sich bei der V S gGmbH um eine Vereinigung im Sinne von Artikel 1 § 7 Satz 3 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) sowie gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt. Dies ist jedoch für die geltend gemachte Kostenerstattung ohne Belang, da Artikel 1 § 7 die erlaubnisfreie Tätigkeit berufsständischer Vereinigungen und in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehender juristischer Personen und § 73 Abs. 6 die Vertretungsbefugnis von Angestellten derartiger juristischer Personen vor den Sozialgerichten regelt, die vorgenannten Bestimmungen jedoch Kostenerstattungsvorschriften nicht enthalten. Eine Vertretungsbefugnis der V S gGmbH sowie deren Befugnis zur erlaubnisfreien Tätigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz wurde, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 2.8.2004 zutreffend ausführt, nicht bestritten.
22 
Offen bleiben kann des weiteren, ob die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten gegenüber der V S gGmbH unmittelbar aufgrund § 7 Nr. 6 der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg des VdK. i. V. m. dem Kostenstatut beseht oder ob die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten im Rahmen eine Geschäftsbesorgungsvertrages vereinbart wurde, wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen. Das Kostenstatut der V S gGmbH findet in jedem Fall zwar im Innenverhältnis zum Kläger Anwendung, dieser kann aber von dem Beklagten – mithin im Außenverhältnis – die Kosten für das Widerspruchsverfahren in der dort festgesetzten Höhe nicht erstattet verlangen, da es sich beim Kostenstatut nicht um eine gesetzliche Ordnung des Kostenrahmens (gesetzliche Gebührenordnung) handelt.
23 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakte erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gem. § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslangen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
24 
Wie bereits dem Wortlaut des § 63 SGB X in Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 zwingend zu entnehmen ist, bestimmt sich die Erstattungsfähigkeit von "notwendigen Aufwendungen" im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten nach der spezielleren Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X. Die Vorschrift entspricht den einschlägigen Regelungen des Prozessrechts (§ 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 193 Abs. 2 SGG und § 162 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind im weiteren unter den dort genannten Voraussetzungen die "Gebühren und Auslagen... eines sonstigen Bevollmächtigten" erstattungsfähig.
25 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Bevollmächtigte bestimmte Mitarbeiter einer juristischen Person, der V S gGmbH, mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Hierbei handelt es sich um sonstige Bevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2 des § 63 SGB X, da die V S gGmbH zu den juristischen Personen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 SGB gehört, wie bereits vorstehend dargelegt. Diese bietet Leistungen an, die auch von Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen und anderen berufsständischen Vereinigungen angeboten werden. Zwar ist derartigen Vereinigungen, die ihren Mitgliedern ohne Einholung einer Erlaubnis im Sinne von Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren dürfen (Artikel 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz) gestattet, die tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen von den Mitgliedern ersetzt zu verlangen, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist (vgl. BSG, SozR 3-1300, § 63 Nr. 2), wenn es sich hierbei nicht um Mitgliedsbeiträge oder Aufwendungen, die der Verband getragen hat, handelt (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.4.2003, L 6 V 5067/01 m. w. N.), im vorliegenden Fall geht es jedoch um derartige Kosten nicht, vielmehr ist die Erstattung pauschalierter Kosten für die "Dienstleistung Rechtsschutz" streitig. Die Pauschale nach dem Kostenstatut der V S gGmbH beinhaltet daher insbesondere Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Klägers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben. Demgemäß werden je nach Verfahrensart unterschiedliche Kostensätze berechnet (nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren 210,– EUR, im Klageverfahren beim Sozialgericht 328,– EUR und im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht 389,– EUR).
26 
Bei den hier im Streit stehenden Kosten handelt es sich nicht um "notwendige Aufwendungen" im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Wie bereits das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.4.1996, dem sich die Kammer anschließt, unter Hinweis auf die Gleichartigkeit der Erstattungsregelungen des § 63 SGB X mit der Vorschrift des § 91 ZPO entschieden hat, sind als notwendige außergerichtliche Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Widerspruchsführers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben, zu erstatten. Vielmehr können auf den unterlegenen Gegner die Aufwendungen für den Einsatz fremder Arbeitskraft und Arbeitszeit nur abgewälzt werden, soweit der von den Verfahrensbeteiligten eingesetzte Bevollmächtigte berechtigt ist, seine Mühewaltung aufgrund gesetzlicher Gebühren entlohnen zu lassen (BSGE 78, 159 ff.).
27 
Aus demselben Grund scheidet ein Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X ebenfalls aus. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Letzteres ist zwischen den Beteiligten unstreitig, da der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.2.2005 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat. Bei den im Kostenstatut der V S gGmbH festgesetzten Gebühren handelt es sich jedoch nicht um Gebühren im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X, denn Gebühren in diesem Sinne stellen lediglich gesetzliche Gebühren dar, nicht aber eine privatautonom begründete Kostentragungspflicht, wie sie in dem "Statut für die Kostenanforderung der V S gGmbH" geregelt ist. Auch insoweit folgt die Kammer dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.4.1996. Für eine gleichartige Auslegung von § 63 SGB X mit § 91 ZPO und § 193 SGG spricht, obwohl in § 63 Abs. 2 SGB X das Wort "gesetzlicher" fehlt, die nur so zu erreichende Vermeidung sachlich nicht begründbarer unterschiedlicher Ergebnisse bezogen auf verschiedene Verfahrensarten. Würde man bezogen auf § 63 SGB X auch nicht gesetzliche Gebühren für erstattungsfähig halten, würde dies dazu führen, dass wegen der eindeutigen Formulierung in § 193 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren kein Kostenerstattungsanspruch entstehen könnte, wohl aber im Vorverfahren. Dieses Auseinanderklaffen einzelner Kostenerstattungsansprüche in den verschiedenen Abschnitten eines Verfahrens kann nur vermieden werden, in dem man § 63 SGB X dahingehend auslegt, dass mit "Gebühren" nur die gesetzlich festgelegten Gebühren im Sinne der (bis zum 30.6.2004) Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. (ab dem 1.7.2004) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gemeint sind. Würde man eine abweichende Interpretation zulassen, würde dies dazu führen, dass bei einem isoliert erfolgreich durchgeführten Vorverfahren höhere Kosten für dieses Vorverfahren zu erstatten wären als wenn sich nach erfolglosem Vorverfahren ein erfolgreiches Gerichtsverfahren anschließt. Dieses Ergebnis wäre, insoweit schließt sich die Kammer dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.4.2003 (a. a. O.) an, widersinnig.
28 
Der durch das Kostenstatut der V S gGmbH vergütete Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten stellt hiernach keine "Gebühren" gem. § 63 Abs. 2 SGB X dar. Es handelt sich darüber hinaus auch nicht um "Auslagen" im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X, da unter Auslagen begrifflich nur die Aufopferung von Vermögenswerten, nicht jedoch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, der dadurch vielleicht entgangene anderweitige Verdienst und die normale Abnutzung von Sachen des Bevollmächtigten (allgemeine Geschäftsunkosten) zu verstehen ist. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Kostenpauschale nach dem Statut für die Kostenanforderung der V S gGmbH nicht um die Aufopferung von Vermögenswerten, sondern im Wesentlichen um den Ersatz von aufgewandter Arbeitszeit und Arbeitskraft.
29 
Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung des § 63 SGB X wird durch die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes bestätigt. Mit Gesetz vom 31.8.1998 (Bundesgesetzblatt I, S. 638) ist § 73 Abs. 6 SGG mit Satz 4 ergänzt worden, so dass Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten Organisation stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisationen entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, nicht als Bevollmächtigte zurückgewiesen werden können. Im Zusammenhang mit dieser Rechtsänderung ist weder eine Änderung in § 193 Abs. 3 SGG noch eine Änderung des § 63 Abs. 2 SGB X erfolgt, obwohl dem Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt die Auslegung dieser Norm durch das Bundessozialgericht bereits bekannt war. Zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-Änderungsgesetz, Bundestags-Drucksache 14/5943) hat der VdK dahingehend Stellung genommen (Sozialrecht und Praxis, Heft 7/2001, S. 415), dass gesetzlich klargestellt werden sollte, dass die Kosten der in § 73 SGG genannten Bevollmächtigten in der Höhe, in der der Beteiligte dem Verband oder der Organisation nach § 73 nachweislich für die Prozessvertretung Ersatz leisten muss, stets erstattungsfähig sind und dies im Einzelnen näher begründet. Das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17.8.2001 hat jedoch insoweit eine Änderung des § 193 Abs. 3 SGG nicht vorgenommen. Eine entsprechende Änderung des § 63 Abs. 2 SGB X ist ebenfalls nicht erfolgt. Dies führt nach der Überzeugung der Kammer zwingend zu der Schlussfolgerung, dass nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X vorliegend nur solche Kosten erstattungsfähig sind, die aufgrund einer gesetzlichen Gebührenregelung berechnet werden, sofern sie nicht Auslagen sind. Die vorliegend vom Kläger geforderten Kosten aufgrund des Kostenstatuts der V S gGmbH können gegenüber dem Beklagten mithin nicht geltend gemacht werden.
30 
Eine nur durch Vereinssatzung begründete Gebührenpflicht löst mithin ebenso wenig eine Erstattung aus wie eine rein vertragliche Honorarvereinbarung. Eine gesetzliche Gebührenordnung, die den in § 63 Abs. 2 SGB X auch vorgesehenen Fall der Vertretung durch einen "sonstigen Bevollmächtigten" erfasst, gibt es bisher nicht. Bestrebungen, eine diesbezügliche Regelung zu schaffen (vgl. BT-Drucksache 15/2722 vom 17.03.2004, dort § 183 Abs. 2 Satz 2), wurden bislang vom Gesetzgeber nicht realisiert. Personen, die nicht berufene Vertreter in Rechtsangelegenheiten und nicht berechtigt sind, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, werden allein dadurch, dass sie eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubte Tätigkeit ausüben, noch nicht den Rechtsanwälten gleichgestellt.
31 
Die Klage war hiernach abzuweisen.
32 
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
33 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war mit Blick auf die Vielzahl der anhängigen und zum Ruhen gebrachten Kostenerstattungsverfahren die Sprungrevision gemäß § 161 Abs. 1, 2 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens des Klägers streitig.
Mit bindendem Bescheid vom 08.08.1994 hatte das Versorgungsamt Karlsruhe beim Kläger einen Grad der Behinderung von 40 ab dem 11.05.1994 festgestellt. Ein Neufeststellungsantrag vom 12.11.1998 wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.01.1999 abgelehnt. Am 31.07.2001 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Karlsruhe erneut die Neufeststellung des Grades der Behinderung unter Berufung auf eine Arthrose, Hörstörung, Bandscheibenbeschwerden und Bluthochdruck. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen und Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme lehnte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Bescheid vom 16.11.2001 die Neufeststellung des Grades der Behinderung des Klägers ab, da eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht eingetreten sei. Hiergegen erhob für den Kläger der Sozialrechtsreferent Ludwig unter Berufung auf eine dem Versorgungsamt Karlsruhe bereits vorliegende Vollmacht vom 26.07.2001 Widerspruch. Mit der Vollmacht wird den Sozialrechtsreferenten der V S gGmbH unbeschränkte Vollmacht zur Vertretung vor den Sozialleistungsträgern und sonstigen Behörden, den Sozial- und Verwaltungsgerichten sowie dem Landessozialgericht Baden-Württemberg und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingeräumt mit allen sich aus § 81 ZPO ergebenden Befugnissen. Nach Vorlage einer ausführlichen Widerspruchsbegründung stellte das Versorgungsamt Karlsruhe mit Abhilfebescheid vom 18.02.2002 einen Grad der Behinderung von 50 seit dem 31.07.2001 fest und erklärte die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren in vollem Umfange im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Am 21.02.2002 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 210,– EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 224,70 EUR. Nach dem "Statut der V S gGmbH für Kostenerstattung" habe der nicht bedürftige Kläger bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab dem 01.01.2000 eine Kostenpauschale von 210,– EUR zu bezahlen. Diese Aufwendungen seien zur rechtmäßigen Rechtsverfolgung auch notwendig gewesen.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 setzte das Versorgungsamt Karlsruhe auf den Antrag des Klägers die zu erstattenden Kosten auf 18,– EUR fest. Eine weitergehende Kostenerstattung, insbesondere im Rahmen der geltend gemachten Kostenpauschale von 224,70 EUR, sei im Rahmen des § 63 SGB X nicht möglich, da das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.04.1996 (5 RJ 44/95, SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) entschieden habe, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X seien die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens – einer Gebührenordnung – beruhen würden. Dies folge aus der Gleichartigkeit der Erstattungsregelung des § 63 Abs. 1, 2 SGB X mit der Vorschrift des § 91 Abs. 1, 2 ZPO, der sie inhaltlich nachgebildet sei. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwands Gebühren nach der BRAGO geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für andere Personen, die nicht berechtigt seien, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, gebe es nicht. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus. Im Rahmen des § 63 SGB X könnten dem Kläger nur die durch die Rechtsberatung der V-R gGmbH entstandenen Auslagen (Unkosten wie z. B. Porto) erstattet werden. Für diese Auslagen sei der anstelle eines Einzelnachweises vereinbarte Pauschbetrag von 18,– EUR bereits ausgezahlt worden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch am 17.06.2004 mit der Begründung, gem. § 63 Abs. 1, 2 SGB X bestehe ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. Der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e. V., Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner) (VdK) sei eine Vereinigung, die gem. Art. 1 § 7 des Rechtsberatungsgesetzes berechtigt sei, fremde Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu besorgen. Da der VdK der einzige Gesellschafter der V S gGmbH mit Sitz in Stuttgart sei, gelte dies gem. Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes auch für die V S gGmbH. Nach der Satzung des Landesverbandes VdK Baden-Württemberg bestehe gem. § 3 und § 7 Abs. 4-7 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf rechtliche Beratung durch den VdK, die der vom VdK errichteten S gGmbH und deren Geschäftsführern und Mitarbeitern obliege. Nach § 7 Abs. 7 der Satzung hafte der VdK für Schadenersatzansprüche der Mitglieder aus den mit der S gGmbH gegründeten Vertragsverhältnissen. Die V S gGmbH erfülle daher auch die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Tätigkeit in sozialrechtlichen Verfahren nach § 73 Abs. 6 S. 4 SGG, soweit jene Voraussetzungen über die in Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes postulierten Voraussetzungen hinausgingen. Die Satzung der V S gGmbH sei durch Eintragung der in der Satzung enthaltenen Änderungen in das Handelsregister am 17.04.2000 wirksam geworden. Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg des VdK sei in der vorgelegten Fassung ab dem 16.07.2001 (Eintragung in das Vereinsregister) wirksam geworden. Damit erfüllten der VdK und die V S gGmbH alle nach Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes und/oder nach § 73 Abs. 6 S. 4 des Sozialgerichtsgesetzes vorgeschriebenen satzungsmäßigen und/oder sonstigen Voraussetzungen für eine Vertretung von Mitgliedern des VdK durch die V S gGmbH spätestens seit dem 16.07.2001 vollständig und uneingeschränkt.
Ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe der geltend gemachten 224,70 EUR ergebe sich bereits aus § 63 Abs. 1 SGB X, dessen Voraussetzungen ausnahmslos vorlägen. In dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren sei der von dem Kläger eingelegte Widerspruch erfolgreich gewesen (Abhilfebescheid vom 18.02.2002). Bei dem Entgelt, das der Kläger an die V S gGmbH zu zahlen habe, handele es sich um Aufwendungen i. S. von § 63 Abs. 1 SGB X, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass in dem Abhilfebescheid vom 18.02.2002 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten – namentlich der V S gGmbH – für notwendig erklärt worden sei. Zum anderen ergebe sich die Notwendigkeit der vom Kläger aufgewendeten Kosten daraus, dass die V S gGmbH ohne Übernahme einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung durch den Kläger nicht bereit gewesen wäre, den Kläger in dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren zu vertreten. Der Kläger habe am 06.12.2001 die V S gGmbH in Karlsruhe mit der Wahrnehmung seiner Interessen und insbesondere mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 26.11.2001 beauftragt. Bei dieser Gelegenheit sei zwischen dem Kläger und der V S gGmbH ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden, nach dessen Inhalt sich die V S gGmbH zur Erhebung des Widerspruchs zur Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens und im übrigen zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Widerspruchsverfahren verpflichtet habe und sich im Gegenzug der Kläger zur Zahlung eines Entgelts (Kostenerstattung) in Höhe von 210,– EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (in Summe 224,70 EUR) verpflichtet habe. Die Berechtigung der V S gGmbH, die Übernahme eines Vertretungs-Auftrags für den Kläger davon abhängig zu machen, dass dieser sich bereit erklärt habe, die nach dem Kostenstatut, das bei der Gesellschaft bestehe, geforderten Kosten zu zahlen, ergebe sich unmittelbar aus § 7 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes. Nach der Satzung hätten die Landesverbandsmitglieder zwar im Grundsatz einen Anspruch gegen den Landesverband auf Unterstützung bzw. Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Dieser Anspruch sei von dem Landesverband aber nur dann durch Einschaltung der V S gGmbh zu erfüllen, wenn sich das jeweilige Mitglied bereit erkläre, die von der V S gGmbH berechneten Kosten zu tragen. Hierdurch hätte die Beauftragung eines Rechtsanwalts vermieden werden können.
Hilfsweise bestehe ein Kostenerstattungsantrag in der geforderten Höhe gem. § 63 Abs. 2 SGB X. Hiernach seien die Gebühren und Auslagen eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig gewesen sei. Diese Voraussetzungen erfülle die V S gGmbH. Es könne nicht eingewandt werden, dass mit Gebühren i. S. von § 63 Abs. 2 SGB X nur "gesetzliche Gebühren" gemeint sein könnten. Vielmehr ergebe sich aus der Gegenüberstellung von § 193 Abs. 3 SGG und § 63 Abs. 2 SGB X, dass der Gesetzgeber mit letzterer Regelung eben nicht nur die Erstattung gesetzlicher Gebühren regeln habe wollen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, denn in § 193 Abs. 3 SGG spreche der Gesetzgeber von gesetzlichen Gebühren, während in § 63 Abs. 2 SGB X nur die Erstattung von "Gebühren" geregelt sei.
Das von der V S gGmbH geforderte Entgelt sei sachlich und wirtschaftlich angemessen und erfülle von daher alle denkbaren Kriterien für eine "notwendige Aufwendung". Die Gesamtkosten der V S gGmbH im Jahr 2003 in Höhe von 2.807.415,13 EUR seien durch die geforderten Gebühren von 210,– EUR im Widerspruchsverfahren, 328,– EUR im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, 389,– EUR vor dem Landessozialgericht nicht zu decken. Die geforderten Gebühren führten nicht einmal zu einer anteiligen Kostendeckung und seien daher nicht geeignet, die Gesamttätigkeit der V S gGmbH gewinnbringend zu gestalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2004 wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anwendbarkeit von Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz und § 73 Abs. 6 SGG für die V S gGmbH sei nie bestritten worden. Beide Regelungen enthielten jedoch keine Kostenregelung. Unstreitig sei ferner, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war i. S. des § 63 Abs. 2 SGB X. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 24.04.1996 festgestellt, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 SGG nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Hierzu zählten Aufwendungen für Porto, Fotokopien und Telefonate oder Abschriften, nicht aber die Kosten für den Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten. Die Kosten für die Dienstleistung selbst sollten durch die in § 63 Abs. 2 SGB X bzw. § 193 Abs. 2 SGG genannten Gebühren abgedeckt werden. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwandes Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für Vertreter der sozialpolitischen Verbände gebe es nicht, sodass diese keine Gebühren fordern könnten. Auch die redaktionelle Änderung des § 193 Abs. 3 SGG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 spreche für die oben angeführte Rechtsauffassung, da danach weiterhin nur die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes erstattungsfähig sei. Die Erstattung von Kosten der Bevollmächtigten i. S. von § 73 Abs. 6 S. 3, 4 SGG sei derzeit erneut Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Bundestags-Drucksache 15/2722, dort § 183 Abs. 2), was darauf schließen lasse, dass der Gesetzgeber insoweit einen Regelungsbedarf sehe, da auch er diese Kosten nach dem geltenden Recht als nicht erstattungsfähig ansehe. Hiernach habe es bei der pauschalisierten Abgeltung von außergerichtlichen Kosten durch die Kostenpauschale von 18,– EUR zu verbleiben.
10 
Mit der am 18.08.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage nimmt der Kläger vollinhaltlich auf die Widerspruchsbegründung Bezug.
11 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
12 
den Bescheid vom 07.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über den bereits erstatteten Kostenbetrag in Höhe von 18,– EUR hinaus weitere Kosten in Höhe von 206,70 EUR zu erstatten.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Der Beklagte hat zum Klageverfahren das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.04.2003 (Az.: L 6 V 5067/01) vorgelegt und auf dessen Gründe Bezug genommen.
16 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich der Kläger mit Schriftsatz vom 11.2.2005 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.3.2005 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hat.
18 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
19 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 206,70 EUR über den bereits erstatteten Kostenbetrag in Höhe von 18,– EUR hinaus.
20 
Das zwischen dem Kläger und der V R gGmbH nach deren "Statut für die Kostenanforderung der V S gGmbH" vereinbarte Entgelt in Höhe von 210,– EUR für die im Widerspruchsverfahren aufgewendete Arbeit ist nicht von dem Beklagten zu erstatten. Die für die geltend gemachte Erstattung allein in Betracht kommende Bestimmung des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) enthält hierfür keine Rechtsgrundlage.
21 
Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass es sich bei der V S gGmbH um eine Vereinigung im Sinne von Artikel 1 § 7 Satz 3 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) sowie gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt. Dies ist jedoch für die geltend gemachte Kostenerstattung ohne Belang, da Artikel 1 § 7 die erlaubnisfreie Tätigkeit berufsständischer Vereinigungen und in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehender juristischer Personen und § 73 Abs. 6 die Vertretungsbefugnis von Angestellten derartiger juristischer Personen vor den Sozialgerichten regelt, die vorgenannten Bestimmungen jedoch Kostenerstattungsvorschriften nicht enthalten. Eine Vertretungsbefugnis der V S gGmbH sowie deren Befugnis zur erlaubnisfreien Tätigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz wurde, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 2.8.2004 zutreffend ausführt, nicht bestritten.
22 
Offen bleiben kann des weiteren, ob die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten gegenüber der V S gGmbH unmittelbar aufgrund § 7 Nr. 6 der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg des VdK. i. V. m. dem Kostenstatut beseht oder ob die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten im Rahmen eine Geschäftsbesorgungsvertrages vereinbart wurde, wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen. Das Kostenstatut der V S gGmbH findet in jedem Fall zwar im Innenverhältnis zum Kläger Anwendung, dieser kann aber von dem Beklagten – mithin im Außenverhältnis – die Kosten für das Widerspruchsverfahren in der dort festgesetzten Höhe nicht erstattet verlangen, da es sich beim Kostenstatut nicht um eine gesetzliche Ordnung des Kostenrahmens (gesetzliche Gebührenordnung) handelt.
23 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakte erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gem. § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslangen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
24 
Wie bereits dem Wortlaut des § 63 SGB X in Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 zwingend zu entnehmen ist, bestimmt sich die Erstattungsfähigkeit von "notwendigen Aufwendungen" im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten nach der spezielleren Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X. Die Vorschrift entspricht den einschlägigen Regelungen des Prozessrechts (§ 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 193 Abs. 2 SGG und § 162 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind im weiteren unter den dort genannten Voraussetzungen die "Gebühren und Auslagen... eines sonstigen Bevollmächtigten" erstattungsfähig.
25 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Bevollmächtigte bestimmte Mitarbeiter einer juristischen Person, der V S gGmbH, mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Hierbei handelt es sich um sonstige Bevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2 des § 63 SGB X, da die V S gGmbH zu den juristischen Personen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 SGB gehört, wie bereits vorstehend dargelegt. Diese bietet Leistungen an, die auch von Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen und anderen berufsständischen Vereinigungen angeboten werden. Zwar ist derartigen Vereinigungen, die ihren Mitgliedern ohne Einholung einer Erlaubnis im Sinne von Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren dürfen (Artikel 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz) gestattet, die tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen von den Mitgliedern ersetzt zu verlangen, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist (vgl. BSG, SozR 3-1300, § 63 Nr. 2), wenn es sich hierbei nicht um Mitgliedsbeiträge oder Aufwendungen, die der Verband getragen hat, handelt (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.4.2003, L 6 V 5067/01 m. w. N.), im vorliegenden Fall geht es jedoch um derartige Kosten nicht, vielmehr ist die Erstattung pauschalierter Kosten für die "Dienstleistung Rechtsschutz" streitig. Die Pauschale nach dem Kostenstatut der V S gGmbH beinhaltet daher insbesondere Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Klägers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben. Demgemäß werden je nach Verfahrensart unterschiedliche Kostensätze berechnet (nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren 210,– EUR, im Klageverfahren beim Sozialgericht 328,– EUR und im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht 389,– EUR).
26 
Bei den hier im Streit stehenden Kosten handelt es sich nicht um "notwendige Aufwendungen" im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Wie bereits das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.4.1996, dem sich die Kammer anschließt, unter Hinweis auf die Gleichartigkeit der Erstattungsregelungen des § 63 SGB X mit der Vorschrift des § 91 ZPO entschieden hat, sind als notwendige außergerichtliche Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Widerspruchsführers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben, zu erstatten. Vielmehr können auf den unterlegenen Gegner die Aufwendungen für den Einsatz fremder Arbeitskraft und Arbeitszeit nur abgewälzt werden, soweit der von den Verfahrensbeteiligten eingesetzte Bevollmächtigte berechtigt ist, seine Mühewaltung aufgrund gesetzlicher Gebühren entlohnen zu lassen (BSGE 78, 159 ff.).
27 
Aus demselben Grund scheidet ein Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X ebenfalls aus. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Letzteres ist zwischen den Beteiligten unstreitig, da der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.2.2005 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat. Bei den im Kostenstatut der V S gGmbH festgesetzten Gebühren handelt es sich jedoch nicht um Gebühren im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X, denn Gebühren in diesem Sinne stellen lediglich gesetzliche Gebühren dar, nicht aber eine privatautonom begründete Kostentragungspflicht, wie sie in dem "Statut für die Kostenanforderung der V S gGmbH" geregelt ist. Auch insoweit folgt die Kammer dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.4.1996. Für eine gleichartige Auslegung von § 63 SGB X mit § 91 ZPO und § 193 SGG spricht, obwohl in § 63 Abs. 2 SGB X das Wort "gesetzlicher" fehlt, die nur so zu erreichende Vermeidung sachlich nicht begründbarer unterschiedlicher Ergebnisse bezogen auf verschiedene Verfahrensarten. Würde man bezogen auf § 63 SGB X auch nicht gesetzliche Gebühren für erstattungsfähig halten, würde dies dazu führen, dass wegen der eindeutigen Formulierung in § 193 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren kein Kostenerstattungsanspruch entstehen könnte, wohl aber im Vorverfahren. Dieses Auseinanderklaffen einzelner Kostenerstattungsansprüche in den verschiedenen Abschnitten eines Verfahrens kann nur vermieden werden, in dem man § 63 SGB X dahingehend auslegt, dass mit "Gebühren" nur die gesetzlich festgelegten Gebühren im Sinne der (bis zum 30.6.2004) Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. (ab dem 1.7.2004) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gemeint sind. Würde man eine abweichende Interpretation zulassen, würde dies dazu führen, dass bei einem isoliert erfolgreich durchgeführten Vorverfahren höhere Kosten für dieses Vorverfahren zu erstatten wären als wenn sich nach erfolglosem Vorverfahren ein erfolgreiches Gerichtsverfahren anschließt. Dieses Ergebnis wäre, insoweit schließt sich die Kammer dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.4.2003 (a. a. O.) an, widersinnig.
28 
Der durch das Kostenstatut der V S gGmbH vergütete Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten stellt hiernach keine "Gebühren" gem. § 63 Abs. 2 SGB X dar. Es handelt sich darüber hinaus auch nicht um "Auslagen" im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X, da unter Auslagen begrifflich nur die Aufopferung von Vermögenswerten, nicht jedoch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, der dadurch vielleicht entgangene anderweitige Verdienst und die normale Abnutzung von Sachen des Bevollmächtigten (allgemeine Geschäftsunkosten) zu verstehen ist. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Kostenpauschale nach dem Statut für die Kostenanforderung der V S gGmbH nicht um die Aufopferung von Vermögenswerten, sondern im Wesentlichen um den Ersatz von aufgewandter Arbeitszeit und Arbeitskraft.
29 
Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung des § 63 SGB X wird durch die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes bestätigt. Mit Gesetz vom 31.8.1998 (Bundesgesetzblatt I, S. 638) ist § 73 Abs. 6 SGG mit Satz 4 ergänzt worden, so dass Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten Organisation stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisationen entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, nicht als Bevollmächtigte zurückgewiesen werden können. Im Zusammenhang mit dieser Rechtsänderung ist weder eine Änderung in § 193 Abs. 3 SGG noch eine Änderung des § 63 Abs. 2 SGB X erfolgt, obwohl dem Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt die Auslegung dieser Norm durch das Bundessozialgericht bereits bekannt war. Zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-Änderungsgesetz, Bundestags-Drucksache 14/5943) hat der VdK dahingehend Stellung genommen (Sozialrecht und Praxis, Heft 7/2001, S. 415), dass gesetzlich klargestellt werden sollte, dass die Kosten der in § 73 SGG genannten Bevollmächtigten in der Höhe, in der der Beteiligte dem Verband oder der Organisation nach § 73 nachweislich für die Prozessvertretung Ersatz leisten muss, stets erstattungsfähig sind und dies im Einzelnen näher begründet. Das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17.8.2001 hat jedoch insoweit eine Änderung des § 193 Abs. 3 SGG nicht vorgenommen. Eine entsprechende Änderung des § 63 Abs. 2 SGB X ist ebenfalls nicht erfolgt. Dies führt nach der Überzeugung der Kammer zwingend zu der Schlussfolgerung, dass nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X vorliegend nur solche Kosten erstattungsfähig sind, die aufgrund einer gesetzlichen Gebührenregelung berechnet werden, sofern sie nicht Auslagen sind. Die vorliegend vom Kläger geforderten Kosten aufgrund des Kostenstatuts der V S gGmbH können gegenüber dem Beklagten mithin nicht geltend gemacht werden.
30 
Eine nur durch Vereinssatzung begründete Gebührenpflicht löst mithin ebenso wenig eine Erstattung aus wie eine rein vertragliche Honorarvereinbarung. Eine gesetzliche Gebührenordnung, die den in § 63 Abs. 2 SGB X auch vorgesehenen Fall der Vertretung durch einen "sonstigen Bevollmächtigten" erfasst, gibt es bisher nicht. Bestrebungen, eine diesbezügliche Regelung zu schaffen (vgl. BT-Drucksache 15/2722 vom 17.03.2004, dort § 183 Abs. 2 Satz 2), wurden bislang vom Gesetzgeber nicht realisiert. Personen, die nicht berufene Vertreter in Rechtsangelegenheiten und nicht berechtigt sind, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, werden allein dadurch, dass sie eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubte Tätigkeit ausüben, noch nicht den Rechtsanwälten gleichgestellt.
31 
Die Klage war hiernach abzuweisen.
32 
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
33 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war mit Blick auf die Vielzahl der anhängigen und zum Ruhen gebrachten Kostenerstattungsverfahren die Sprungrevision gemäß § 161 Abs. 1, 2 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich der Kläger mit Schriftsatz vom 11.2.2005 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.3.2005 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hat.
18 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
19 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 206,70 EUR über den bereits erstatteten Kostenbetrag in Höhe von 18,– EUR hinaus.
20 
Das zwischen dem Kläger und der V R gGmbH nach deren "Statut für die Kostenanforderung der V S gGmbH" vereinbarte Entgelt in Höhe von 210,– EUR für die im Widerspruchsverfahren aufgewendete Arbeit ist nicht von dem Beklagten zu erstatten. Die für die geltend gemachte Erstattung allein in Betracht kommende Bestimmung des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) enthält hierfür keine Rechtsgrundlage.
21 
Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass es sich bei der V S gGmbH um eine Vereinigung im Sinne von Artikel 1 § 7 Satz 3 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) sowie gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt. Dies ist jedoch für die geltend gemachte Kostenerstattung ohne Belang, da Artikel 1 § 7 die erlaubnisfreie Tätigkeit berufsständischer Vereinigungen und in ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehender juristischer Personen und § 73 Abs. 6 die Vertretungsbefugnis von Angestellten derartiger juristischer Personen vor den Sozialgerichten regelt, die vorgenannten Bestimmungen jedoch Kostenerstattungsvorschriften nicht enthalten. Eine Vertretungsbefugnis der V S gGmbH sowie deren Befugnis zur erlaubnisfreien Tätigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz wurde, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 2.8.2004 zutreffend ausführt, nicht bestritten.
22 
Offen bleiben kann des weiteren, ob die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten gegenüber der V S gGmbH unmittelbar aufgrund § 7 Nr. 6 der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg des VdK. i. V. m. dem Kostenstatut beseht oder ob die Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der Kosten im Rahmen eine Geschäftsbesorgungsvertrages vereinbart wurde, wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen. Das Kostenstatut der V S gGmbH findet in jedem Fall zwar im Innenverhältnis zum Kläger Anwendung, dieser kann aber von dem Beklagten – mithin im Außenverhältnis – die Kosten für das Widerspruchsverfahren in der dort festgesetzten Höhe nicht erstattet verlangen, da es sich beim Kostenstatut nicht um eine gesetzliche Ordnung des Kostenrahmens (gesetzliche Gebührenordnung) handelt.
23 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakte erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gem. § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslangen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
24 
Wie bereits dem Wortlaut des § 63 SGB X in Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 zwingend zu entnehmen ist, bestimmt sich die Erstattungsfähigkeit von "notwendigen Aufwendungen" im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten nach der spezielleren Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X. Die Vorschrift entspricht den einschlägigen Regelungen des Prozessrechts (§ 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 193 Abs. 2 SGG und § 162 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind im weiteren unter den dort genannten Voraussetzungen die "Gebühren und Auslagen... eines sonstigen Bevollmächtigten" erstattungsfähig.
25 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Bevollmächtigte bestimmte Mitarbeiter einer juristischen Person, der V S gGmbH, mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Hierbei handelt es sich um sonstige Bevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2 des § 63 SGB X, da die V S gGmbH zu den juristischen Personen gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 SGB gehört, wie bereits vorstehend dargelegt. Diese bietet Leistungen an, die auch von Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen und anderen berufsständischen Vereinigungen angeboten werden. Zwar ist derartigen Vereinigungen, die ihren Mitgliedern ohne Einholung einer Erlaubnis im Sinne von Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren dürfen (Artikel 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz) gestattet, die tatsächlich entstandenen Auslagen und Aufwendungen von den Mitgliedern ersetzt zu verlangen, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist (vgl. BSG, SozR 3-1300, § 63 Nr. 2), wenn es sich hierbei nicht um Mitgliedsbeiträge oder Aufwendungen, die der Verband getragen hat, handelt (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.4.2003, L 6 V 5067/01 m. w. N.), im vorliegenden Fall geht es jedoch um derartige Kosten nicht, vielmehr ist die Erstattung pauschalierter Kosten für die "Dienstleistung Rechtsschutz" streitig. Die Pauschale nach dem Kostenstatut der V S gGmbH beinhaltet daher insbesondere Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Klägers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben. Demgemäß werden je nach Verfahrensart unterschiedliche Kostensätze berechnet (nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren 210,– EUR, im Klageverfahren beim Sozialgericht 328,– EUR und im Berufungsverfahren beim Landessozialgericht 389,– EUR).
26 
Bei den hier im Streit stehenden Kosten handelt es sich nicht um "notwendige Aufwendungen" im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Wie bereits das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.4.1996, dem sich die Kammer anschließt, unter Hinweis auf die Gleichartigkeit der Erstattungsregelungen des § 63 SGB X mit der Vorschrift des § 91 ZPO entschieden hat, sind als notwendige außergerichtliche Aufwendungen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht Entgelte für die Arbeitskraft und Arbeitszeit von Personen, die anstelle des Widerspruchsführers oder für ihn Arbeitszeit und Arbeitskraft aufgewandt haben, zu erstatten. Vielmehr können auf den unterlegenen Gegner die Aufwendungen für den Einsatz fremder Arbeitskraft und Arbeitszeit nur abgewälzt werden, soweit der von den Verfahrensbeteiligten eingesetzte Bevollmächtigte berechtigt ist, seine Mühewaltung aufgrund gesetzlicher Gebühren entlohnen zu lassen (BSGE 78, 159 ff.).
27 
Aus demselben Grund scheidet ein Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X ebenfalls aus. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Letzteres ist zwischen den Beteiligten unstreitig, da der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.2.2005 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat. Bei den im Kostenstatut der V S gGmbH festgesetzten Gebühren handelt es sich jedoch nicht um Gebühren im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X, denn Gebühren in diesem Sinne stellen lediglich gesetzliche Gebühren dar, nicht aber eine privatautonom begründete Kostentragungspflicht, wie sie in dem "Statut für die Kostenanforderung der V S gGmbH" geregelt ist. Auch insoweit folgt die Kammer dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.4.1996. Für eine gleichartige Auslegung von § 63 SGB X mit § 91 ZPO und § 193 SGG spricht, obwohl in § 63 Abs. 2 SGB X das Wort "gesetzlicher" fehlt, die nur so zu erreichende Vermeidung sachlich nicht begründbarer unterschiedlicher Ergebnisse bezogen auf verschiedene Verfahrensarten. Würde man bezogen auf § 63 SGB X auch nicht gesetzliche Gebühren für erstattungsfähig halten, würde dies dazu führen, dass wegen der eindeutigen Formulierung in § 193 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren kein Kostenerstattungsanspruch entstehen könnte, wohl aber im Vorverfahren. Dieses Auseinanderklaffen einzelner Kostenerstattungsansprüche in den verschiedenen Abschnitten eines Verfahrens kann nur vermieden werden, in dem man § 63 SGB X dahingehend auslegt, dass mit "Gebühren" nur die gesetzlich festgelegten Gebühren im Sinne der (bis zum 30.6.2004) Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. (ab dem 1.7.2004) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gemeint sind. Würde man eine abweichende Interpretation zulassen, würde dies dazu führen, dass bei einem isoliert erfolgreich durchgeführten Vorverfahren höhere Kosten für dieses Vorverfahren zu erstatten wären als wenn sich nach erfolglosem Vorverfahren ein erfolgreiches Gerichtsverfahren anschließt. Dieses Ergebnis wäre, insoweit schließt sich die Kammer dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.4.2003 (a. a. O.) an, widersinnig.
28 
Der durch das Kostenstatut der V S gGmbH vergütete Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten stellt hiernach keine "Gebühren" gem. § 63 Abs. 2 SGB X dar. Es handelt sich darüber hinaus auch nicht um "Auslagen" im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X, da unter Auslagen begrifflich nur die Aufopferung von Vermögenswerten, nicht jedoch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, der dadurch vielleicht entgangene anderweitige Verdienst und die normale Abnutzung von Sachen des Bevollmächtigten (allgemeine Geschäftsunkosten) zu verstehen ist. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Kostenpauschale nach dem Statut für die Kostenanforderung der V S gGmbH nicht um die Aufopferung von Vermögenswerten, sondern im Wesentlichen um den Ersatz von aufgewandter Arbeitszeit und Arbeitskraft.
29 
Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung des § 63 SGB X wird durch die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Sozialgerichtsgesetzes bestätigt. Mit Gesetz vom 31.8.1998 (Bundesgesetzblatt I, S. 638) ist § 73 Abs. 6 SGG mit Satz 4 ergänzt worden, so dass Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten Organisation stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisationen entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, nicht als Bevollmächtigte zurückgewiesen werden können. Im Zusammenhang mit dieser Rechtsänderung ist weder eine Änderung in § 193 Abs. 3 SGG noch eine Änderung des § 63 Abs. 2 SGB X erfolgt, obwohl dem Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt die Auslegung dieser Norm durch das Bundessozialgericht bereits bekannt war. Zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-Änderungsgesetz, Bundestags-Drucksache 14/5943) hat der VdK dahingehend Stellung genommen (Sozialrecht und Praxis, Heft 7/2001, S. 415), dass gesetzlich klargestellt werden sollte, dass die Kosten der in § 73 SGG genannten Bevollmächtigten in der Höhe, in der der Beteiligte dem Verband oder der Organisation nach § 73 nachweislich für die Prozessvertretung Ersatz leisten muss, stets erstattungsfähig sind und dies im Einzelnen näher begründet. Das Sechste SGG-Änderungsgesetz vom 17.8.2001 hat jedoch insoweit eine Änderung des § 193 Abs. 3 SGG nicht vorgenommen. Eine entsprechende Änderung des § 63 Abs. 2 SGB X ist ebenfalls nicht erfolgt. Dies führt nach der Überzeugung der Kammer zwingend zu der Schlussfolgerung, dass nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB X vorliegend nur solche Kosten erstattungsfähig sind, die aufgrund einer gesetzlichen Gebührenregelung berechnet werden, sofern sie nicht Auslagen sind. Die vorliegend vom Kläger geforderten Kosten aufgrund des Kostenstatuts der V S gGmbH können gegenüber dem Beklagten mithin nicht geltend gemacht werden.
30 
Eine nur durch Vereinssatzung begründete Gebührenpflicht löst mithin ebenso wenig eine Erstattung aus wie eine rein vertragliche Honorarvereinbarung. Eine gesetzliche Gebührenordnung, die den in § 63 Abs. 2 SGB X auch vorgesehenen Fall der Vertretung durch einen "sonstigen Bevollmächtigten" erfasst, gibt es bisher nicht. Bestrebungen, eine diesbezügliche Regelung zu schaffen (vgl. BT-Drucksache 15/2722 vom 17.03.2004, dort § 183 Abs. 2 Satz 2), wurden bislang vom Gesetzgeber nicht realisiert. Personen, die nicht berufene Vertreter in Rechtsangelegenheiten und nicht berechtigt sind, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, werden allein dadurch, dass sie eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubte Tätigkeit ausüben, noch nicht den Rechtsanwälten gleichgestellt.
31 
Die Klage war hiernach abzuweisen.
32 
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
33 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war mit Blick auf die Vielzahl der anhängigen und zum Ruhen gebrachten Kostenerstattungsverfahren die Sprungrevision gemäß § 161 Abs. 1, 2 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.